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Urteil

15 K 3371/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0125.15K3371.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Monates Dezember 2010 als Beamter in den Diensten der Beklagten und war im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig. In der Zeit vom 01.08.1990 bis 29.07.1993 war der Kläger für eine Tätigkeit in der internationalen Einrichtung O. und in der Zeit vom 01.03.2001 bis 29.02.2004 für eine Tätigkeit in der internationalen Einrichtung P. unter Fortfall seiner Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Nach Ablauf der Beschäftigungszeiten erhielt der Kläger aus den Versorgungsystemen dieser Organisationen einen Kapitalbetrag in Höhe von 81.983,13 DM (O. ) und in Höhe von 57.943,44 € (P. ) ausgezahlt. Diese Beträge führte der Kläger nicht an die Beklagte ab. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 23.12.2010 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Beginn des Ruhestandes am 01.01.2011 fest. Mit einem weiteren Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 21.03.2011 führte die Beklagte die Ruhensberechnung nach § 56 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bezüglich der beiden erhaltenen und nicht abgeführten Kapitalbeträge durch. Sie setzte den maßgeblichen monatlichen Ruhensbetrag auf 524,27 € ab dem 01.01.2011 und auf 512,42 € ab dem 01.02.2011 fest. Ferner ermittelte sie einen Betrag an überzahlter Versorgung für die Monate Januar bis einschließlich April 2011 in Höhe von 2.057,62 €; wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Hinsichtlich des überzahlten Betrages erließ die die Beklagte unter dem 22.03.2011 einen Rückforderungsbescheid und erklärte unter dem 23.03.2011 die Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen. Aufgrund der Weitergewährung von Kindergeld änderte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2011 die Ruhensberechnung ab und bestimmte auch für die Zeit ab dem 01.02.2011 einen Ruhensbetrag in Höhe von 524,27 €; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen den Bescheid über die Ruhensanordnung vom 21.03.2011 legte der Kläger unter dem 13.04.2011 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass eine Deckelung bei der Rückzahlung des Ruhensbetrages fehle. Auch verstoße die Berechnung gegen Art. 3 Grundgesetz, es werde § 14 Bewertungsgesetz (BewG) nicht verfassungskonform angewandt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 17.05.2011 zurück. Der Kläger hat am 11.06.2011 Klage erhoben. Der Kläger trägt ergänzend vor, dass die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die heutige Rechtslage nicht betreffe. Aus der aktuellen Fassung des § 56 Absatz 6 Satz 1 BeamtVG folge, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei, weil in ihm ein Endzeitpunkt für die Einbehaltung von Ruhensabzügen fehle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 21.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Ruhensbetrag im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2011 zutreffend auf 524,27 € festgesetzt, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 69 c Absatz 5 Satz 1 und 2 BeamtVG findet auf den Kläger - weil die Zeiten bei der O. vor dem 01.01.1999 zurückgelegt worden sind - § 56 BeamtVG in der bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung (BeamtVG F. 92) Anwendung, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (BeamtVG F. 94) ist für ihn günstiger. Beide Fassungen regeln übereinstimmend, dass in Fällen, in denen ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Verwendung eine Versorgung erhält, sein deutsches Ruhegehalt einer Ruhensregelung unterliegt; als Versorgung in diesem Sinne gelten auch die beim Ausscheiden aus den Verwendungen des Klägers bei der O. und der P. gezahlten Kapitalbeträge. Hiernach bestehen rechtlich keine Bedenken, die Ruhensvorschrift des § 56 BeamtVG F. 92 auf die dem Kläger gewährten Kapitalbeträge anzuwenden; die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2008 - 2 C 30.06 -. Nach § 69 c BeamtVG ist die Höhe des Ruhensbetrags vorliegend nach § 56 BeamtVG F. 92 zu berechnen, da die Berechnung nach § 56 BeamtVG F 94 für den Kläger nicht günstiger ist. Denn maßgeblich für die Vergleichsberechnung ist der mit 524,27 € ermittelte Mindestruhensbetrag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F. 94. Daher kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf die vom Kläger im Widerspruchsverfahren angesprochene Frage an, ob in die Vergleichsberechnung über § 55 Absatz 1 Satz 9 BeamtVG, § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG eine nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Ungleichbehandlung einfließen kann, weil nach diesen Vorschriften auf Tabellen abzustellen ist, die an die unterschiedliche statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen anknüpfen. Bei der Berechnung nach § 56 Absatz 1 BeamtVG F. 92 ist die Beklagte zutreffend von 5 vollendeten Jahren der Verwendung des Klägers bei den beiden Organisationen ausgegangen und hat für diese Jahre jeweils das Ruhegehalt um den Betrag vermindert, der der Verminderung des Ruhegehaltssatzes um 1,79375 % entspricht. Hieraus errechnet sich der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Ruhensbetrag von monatlich 524,27 €. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ruhensanordnung nicht zeitlich zu begrenzen. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2017. Diese Entscheidung betrifft zwar nicht § 56 BeamtVG, sondern § 55b SVG 1987 / 1989. Diese beiden Vorschriften verfolgen aber den gleichen Regelungszweck und sind inhaltlich für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen im Wesentlichen deckungsgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Ruhensanrechnung der Kapitalabfindungen ohne zeitliche Begrenzung ("Deckelung") nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, auch wenn eine solche Anordnung des Ruhens der Versorgung für den Beamten möglicherweise nachteilige Konsequenzen haben kann. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen könne, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten werde. Diesen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts ist zu folgen. Sie sind auch nicht aufgrund der Änderungen des § 56 BeamtVG nach 1992 überholt. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass nunmehr aus § 56 Abs. 6 S. 1 BeamtVG die Notwendigkeit folge, einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge festzusetzen. Zunächst ist diese Vorschrift für die Ruhensberechnung vorliegend nicht maßgeblich, weil diese nach § 56 BeamtVG F. 92 zu erfolgen hat. Zu dem mit dieser Vorschrift vergleichbaren § 55b Soldatenversorgungsgesetz 1987 / 1989 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23.05.2017 (Rz. 74f.) festgestellt, dass der Satz in der Rechtsnorm, wonach der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen dürfe, nicht auf den Fall einer für eine Auslandsdienstzeit gezahlten Abfindung angewandt werden kann, sondern nur für ausländische Rentenleistungen gilt. Die spätere Verschiebung dieses Satzes in den Absatz 6 des § 56 BeamtVG hat nicht dazu geführt, dass bei Kapitalabfindungen nunmehr ein Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge festzusetzen wäre. Dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 S. 1 BeamtVG kann eine solche Vorgabe, einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge festzusetzen, nicht entnommen werden. Da die Bestimmung für die Anrechnung von Kapitalbeträgen wie für die Anrechnung von laufenden ausländischen Rentenleistungen gleichermaßen gilt, liegt es nahe, dass er für beide Fallgruppen die gleiche Rechtsfolge bezweckt. Diese besteht darin, in einer auf den Monat bezogenen Prüfung festzustellen, ob der für den jeweiligen Monat errechnete Ruhensbetrag den Betrag übersteigt, der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung laufend als Versorgung für den jeweiligen Monat gewährt wird, bzw. den Betrag übersteigt, der aufgrund der Verrentung der Kapitalabfindung im jeweiligen Monat anzurechnen ist. Die Auffassung des Klägers führt dazu, dass der Vorschrift des § 56 Abs. 6 S. 1 BeamtVG für die Kapitalabfindungen eine weitergehende Bedeutung zugemessen wird als gegenüber der Anrechnung von laufenden Rentenleistungen, für die es ja keine Notwendigkeit gibt, einen Endzeitpunkts für das Ruhen der Versorgungsbezüge festzulegen. Wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben sollte, so hätte er die Vorschriften entsprechend unterschiedlich abgefasst. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil in diesem Fall auch die Notwendigkeit für den Gesetzgeber bestanden hätte, die Methode näher zu regeln, nach der der Endzeitpunkt bestimmt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner Entscheidung vom 23.05.2017 an, dass es einer gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten bleiben müsse, wie der wirtschaftliche Wert der Abfindung zu ermitteln sei (durch den Nennbetrag oder durch Dynamisierung, Verrentung, Aufzinsung oder auf andere Weise?). Dies ist aber nicht geschehen, und es verbietet sich die Annahme, dass der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 6 S. 1 BeamtVG eine Anordnung hat treffen wollen, einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge zu nennen, ohne die für eine solche Berechnung notwendigen Vorgaben zu bestimmen. Hinzu kommt, dass aus der Sicht des Gesetzgebers eine solche Entscheidung auch nicht erforderlich war. Denn die Problematik, dass die gewährten Kapitalbeträge endlich sind und eine Kürzung der Versorgungsbezüge nur in einem angemessenen Verhältnis vorgenommen werden darf, hat der Gesetzgeber gesehen und in die Ruhensberechnung einfließen lassen. Dies erfolgt dadurch, dass die Kapitalisierung der Einmalzahlung nach § 55 Absatz 1 Satz 9 BeamtVG, § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung von Männern und Frauen erfolgt. Hierdurch wird gewährleistet, dass - im statistischen Mittel - nur der geleistete Kapitalbetrag im Wege des Ruhens der Versorgungsbezüge einbehalten wird. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt noch ein zweites Mal in die Berechnung hat einstellen wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.