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Urteil

23 K 5399/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1210.23K5399.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 05. Mai 1987 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 05. Mai 1987 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der im Jahr 1936 geborene Kläger war Berufssoldat und stand vom 02. Juli 1956 bis zum 31. März 1987 – zuletzt im Rang eines Oberstleutnants – im Dienst der Beklagten. Während dieser Zeit war er vom 01. April 1980 bis zum 31. Dezember 1985 wegen einer Tätigkeit bei der O. (O1. ) unter Wegfall der Sach- und Dienstbezüge beurlaubt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der O. erhielt der Kläger als Ersatz für die aufgrund der Beurlaubung für diese Zeit ausfallenden Versorgungszeiten einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 104.404,87 DM (entspricht 53.381,36), in dem ein Eigenanteil in Höhe von 37.785,37 DM (entspricht 19.319,35 EUR) enthalten war. Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Aufgrund dieser Kapitalabfindung unterliegen die Versorgungsbezüge des Klägers seit dem Eintritt in den Ruhestand am 01. April 1987 grundsätzlich einer Ruhensregelung nach § 55 b SVG. Mit Bescheid vom 05. Mai 1987 stellte die Beklagte ein Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe von 10,7% fest, der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 SVG reduzierte sich um 14,25%. Beginnend mit dem 01. April 1987 machte dies nach den Berechnungen auf Bl. 412 bis 443 im Verwaltungsvorgang der Beklagten zunächst einen monatlichen Ruhensbetrag von 691,88 DM aus, der entsprechend den Besoldungserhöhungen anwuchs. Laut der jüngsten im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthalten Besoldungsmitteilung betrug der Ruhensbetrag im September 2012 548,80 EUR. Insgesamt sind damit bis Ende 2014 (für die Jahre 2013 und 2014 ein Gleichbleiben der Ruhensbeträge aus dem Jahr 2012 unterstellt) Versorgungsbezüge in Höhe von mehr als 140.000,- EUR zum Ruhen gebracht worden. Am 25. November 2011 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen der Versorgungsberechnung nach § 51 VwVfG. Zur Begründung führte er aus, die Kapitalabfindung, die er von der O. erhalten habe, sei durch das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge längst aufgezehrt. Zudem verwies er auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine „Deckelung“ der Gesamtruhensbeträge auf die Summe des ehemals erhaltenen Kapitalbetrags geboten sei (Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 25.01 –). Eine derartige höchstrichterliche Feststellung sei eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG, sofern – was vorliegend der Fall sei – dieser Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassung sei. Dass dies der Fall sei, ergebe sich schon daraus, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz inzwischen entsprechende Vorlagebeschlüsse getroffen hätten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von § 79 Abs. 2 BVerfGG. Jedenfalls sei eine Änderung der Bescheide für die Zukunft geboten. In jedem Fall habe er nach §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG einen Anspruch auf Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Ruhensbescheides. Gerade mit Blick darauf, dass der Ruhensbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei, verdichte sich das Rücknahmeermessen zu einer Rücknahmepflicht. Aufgrund der Besonderheiten des Soldatenverhältnisses und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei sogar von einer ausdrücklichen Nachprüfungspflicht der Versorgungsbezüge für den Dienstherrn auszugehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, eine für den Kläger günstige Änderung der Sach- und Rechtslage habe sich noch nicht ergeben, weil bislang keine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Hiergegen legte der Kläger am 23. Januar 2012 Widerspruch ein und wiederholte und vertiefte die Gründe seines Antrags vom 25. November 2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 – zugestellt am 14. August 2012 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe schon mehrfach entschieden, dass eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Vielmehr sei eine solche Änderung nur bzw. erst bei einer Änderung des materiellen Rechts, der eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukomme, anzunehmen. Zudem bestehe eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen selbst dann nicht, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt werde, auf einer Rechtsnorm beruhe, welche vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sei. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW komme nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit von § 55b SVG noch nicht festgestellt sei. Zudem sei im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich kein größeres Gewicht zukomme als dem in der Bestandskraft innewohnenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Letzteres sei vielmehr ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Ruhensregelung schlechthin unerträglich wäre, sei nicht erkennbar, zumal die vergleichbaren Fälle nach der Erlasslage des Bundesministeriums der Verteidigung gleich behandelt würden. Zu berücksichtigen seien bei der Ermessensentscheidung auch die fiskalischen Erwägungen, insbesondere die Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Außerdem habe der Kläger dadurch, dass er nicht gegen die Ruhensregelung Klage erhoben habe, die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass er nicht in den Genuss einer höheren Versorgung komme. Schließlich sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – hinzuweisen. Dort habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die auf der in der Entscheidung für nichtig erklärten Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVG beruhenden – im Zeitpunkt der Entscheidung schon bestandskräftigen – Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung unberührt blieben. Am Montag, dem 17. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteilen vom 05. September 2013 erneut ausgeführt, dass die Bestimmung des § 55b SVG verfassungswidrig sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Ruhensregelung nach der Rechtsprechung nicht dazu dienen dürfe, das Versorgungsniveau abzusenken. Vielmehr gehe es alleine um eine Vermeidung der Doppelversorgung. Eine solche sei schon deshalb ausgeschlossen, weil über die Ruhensregelung inzwischen ein weitaus höherer Betrag einbehalten worden sei, als er als Abfindung erhalten habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05. Mai 1987 sowie den Bescheid vom 02. Januar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seine Versorgungsbezüge neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, das Bundesministerium der Finanzen habe inzwischen entschieden, dass das Verfahren zur Verrentung des Kapitalbetrags der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. September 2003 angepasst werden solle. In Verfahren – wie dem vorliegenden – in denen bestandskräftige Ruhensbescheide vorlägen, sollten diese jedoch nicht aufgehoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Januar 2012, mit dem sie das Wideraufgreifen der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers abgelehnt hat, und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 10. August 2012 sind rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei ergibt sich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Norm hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder die Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine in diesem Sinn relevante Gesetzesänderung liegt nicht vor, weil § 55 b SVG seit dem Zeitpunkt der ersten – bestandskräftigen – Ruhensregelung mit Bescheid vom 05. Mai 1987 nicht in einer für den Kläger günstigen Art und Weise geändert wurde. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –, in denen das Bundesverwaltungsgericht § 55 b SVG durch Auslegung einen teilweise neuen Inhalt zugemessen hat und Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der aktuellen Gesetzesfassung genannt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 89. und 90.80, vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92 –. Allerdings hat der Kläger nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheides vom 05. Mai 1987. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich bestehende Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Ruhensbescheid vom 05. Mai 1987 ist – was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt – rechtswidrig. Der Bescheid beruht auf § 55 b SVG in der Fassung vom 05. März 1987 und damit auf einer Fassung, die das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen bereits für verfassungswidrig erachtet hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05. Mai 1987 kommt es indes nicht auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 55 b SV an. Denn der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in der Ruhensregelung nicht zugleich einen Endzeitpunkt für das – teilweise – Ruhen der Versorgungsbezüge bestimmt hat. Dies wäre jedoch nach der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen notwendig gewesen. Die Ruhensregelungen begründen ein Auszahlungshindernis für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Soldaten/Beamte im Ruhestand aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen bezwecken daher nicht und dürfen auch nicht faktisch dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten und erdienten Versorgung einbehalten wird, obwohl die durch die Ruhensregelung herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch anderweitige Versorgungsleistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Daher ist die gesetzliche Systematik des Ruhens darauf ausgelegt, dass der von der internationalen Organisation gezahlte Kapitalbetrag Monat für Monat solange abgeschmolzen wird, bis der ehemalige Soldat/Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Um dieser Systematik gerecht zu werden und Ausdruck zu verleihen, muss der Endzeitpunkt des „Auszahlungshindernisses Ruhen“ schon im Ruhensbescheid bestimmt werden. Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Dem genügt der Ruhensbescheid der Beklagten vom 05. Mai 1987 nicht. In diesem Bescheid wird kein Endzeitpunkt des Ruhens bestimmt. Vielmehr ist die Beklagte offenbar – irrig – davon ausgegangen, dass die Ruhensregelung lebenslang bestehen bleibt. Dies hat im Fall des Klägers zur Folge, dass bis zum 31. Dezember 2014 bereits Versorgungsbezüge in Höhe von mehr als 140.000,- EUR zum Ruhen gebracht wurden; ein Betrag, der fast dem Dreifachen der Kapitalabfindung entspricht, die der Kläger von der O. erhalten hat. Rechnet man den in der Kapitalabfindung enthaltenen Eigenanteil heraus, entspricht der zum Ruhen gebrachte Teil der Versorgungsbezüge mehr als dem Vierfachen der Kapitalabfindung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides, weil das ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen „auf Null“ reduziert ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59.11 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12 –, kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (wie der hier in Rede stehenden Ruhensregelung), der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich ermessensfehlerfrei ablehnen. Das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich in Fällen, in denen es von Bedeutung ist, ob das Bundesverfassungsgericht eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes erhebliche Norm für nichtig erklärt hat (bzw. in Zukunft erklären wird), im Sinne einer Leitlinie und prinzipiell maßgeblichen Zäsur an dieser gesetzlichen Wertung zu orientieren. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG statuiert ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollten für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Daher bleibt auch ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit hat insoweit Vorrang. Der diesem Grundsatz widerstreitende Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit setzt sich unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG (unter rechtssystematischer Einbeziehung auch des Satzes 2 der Vorschrift) im Grundsatz erst für die Zeit nach der Nichtigerklärung des Gesetzes durch. Die sich daraus für die Entscheidung der Verwaltung über die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ergebende ermessenslenkende Bedeutung wird auch nicht durch versorgungsgesetzliche Wertungen in Frage gestellt. Durch die versorgungsgesetzlichen Regelungen übt der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum aus, der ihm durch den verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsgrundsatz eröffnet ist. Normen, deren Ungültigkeit feststeht, weil sie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, enthalten hingegen keine (zulässige) Konkretisierung des verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruchs. Dieser Anspruch ist daher im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage festzusetzen und auszuzahlen. Raum für eine Abweichung hinsichtlich des die Zäsur bildenden (Regel-)Zeitpunktes besteht nur dann, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht als unabweisbar erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12 –. Gemessen hieran darf die Beklagte zur Überzeugung der Kammer bei der Ausübung des Rücknahmeermessens aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr uneingeschränkt Vorrang gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Gegenüber den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgestaltungen weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die ein Abweichen von der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung des § 79 BVerfGG rechtfertigen und erfordern. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht im anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 noch nicht entschieden hat, vorliegend nicht erheblich ist. Denn die Beklagte geht – im Anschluss an die zuvor genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts – selbst von der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Fassungen des § 55 b SVG aus. Dementsprechend wendet die Beklagte das derzeit geltende Gesetz bei den nunmehr – erstmals – durchzuführenden Ruhensregelungen nicht seinem Wortlaut nach an. Vielmehr wendet sie § 55 b SVG über den Wortlaut des aktuell geltenden Gesetzes hinaus entsprechend den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 – angestellten Erwägungen an. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Dynamisierung der Kapitalbeträge, der Art und Weise der Verrentung der Kapitalbeträge und der Bestimmung eines Endzeitpunktes des – teilweisen – Ruhens der Versorgungsbezüge. Diese Vorgehensweise hat nicht nur der Kläger unwidersprochen vorgetragen, sondern auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Mit dieser „Handhabung“ der Ruhensregelung zeigt die Beklagte deutlich, dass sie – im Interesse der Versorgungsempfänger – selbst eine von § 79 BVerfGG abweichende Gewichtung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit in dem Sinne vornimmt, dass die materielle Gerechtigkeit gegenüber der im formellen Gesetz zum Ausdruck kommenden Rechtssicherheit schwerer wiegt. Darüber hinaus erscheint die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ruhensbescheides der Kammer auch aus anderen Gründen als „schlechthin unerträglich“. Zu diesem Gesichtspunkt der Ermessenausübung bei der Rücknahme bestandskräftiger Dauerverwaltungsakte vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85ff. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um irgendein Rechtsverhältnis, sondern um ein Soldatenverhältnis geht, das von der Pflicht zur gegenseitiger Treue und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt ist. Schon hieraus ergibt sich für den Dienstherrn eine gesteigert Pflicht hinsichtlich der „Kontrolle“ bestandskräftiger Dauerverwaltungsakte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Juli 2009 – 23 K 2943/07 –. Ausgehend hiervon stellt das Aufrechterhalten der bestandskräftigen Ruhensbescheide einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte des Klägers dar, der nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hingenommen werden kann. Wie zuvor bereits ausgeführt, liegt den Ruhensregelungen der Grundgedanke zugrunde, dass auch die ehemaligen Soldaten/Beamten, die neben der Versorgung durch den Dienstherrn weitere Versorgungsleistungen aus anderen öffentlichen Kassen erhalten, in der Summe nur die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden und erdienten Versorgungsbezüge zuteilwerden sollen. Gleichzeitig soll die Versorgung jedoch auch nicht hinter der erdienten Versorgung zurückbleiben. Denn die Ruhensregelung dient alleine der Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern, die „nur“ vom Dienstherrn oder auch aus anderen öffentlichen Kassen Versorgungsleistungen erhalten. Die Ruhensregelung ist kein Mittel zur dauerhaften Kürzung der Versorgungsbezüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Die Aufrechterhaltung des Bescheides vom 05. Mai 1987 führt jedoch bereits seit Jahren zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Denn zum von § 55 b SVG bezweckten Ausgleich des dem Kläger für seine Tätigkeit bei der O. gezahlten Kapitalbetrages sind – wie schon ausgeführt – bis zum 31. Dezember 2014 seine Versorgungsbezüge um mehr als 140.000,- EUR zum Ruhen gebracht worden. Mit Ablauf des Jahres 1998 war bereits ein der gesamten Kapitalabfindung entsprechender Teil der Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht worden. Daher bewirkt die Ruhensregelung auf der Grundlage des Bescheides vom 05. Mai 1987 seit Anfang des Jahres 1999 – also seit nunmehr 16 Jahren – eine Kürzung der Versorgungsbezüge, die vom Gesetzgeber nicht bezweckt war. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Ruhensregelung als massive Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt, und damit zugleich als Eingriff in das hiermit korrespondierende Recht des (ehemaligen) Soldaten auf angemessene Alimentation dar. Angesichts dieser dem Gesetzeszweck des § 55 b SVG und dem Alimentationsgrundsatz eklatant widersprechenden Wirkung des bestandskräftigen Ruhensbescheides ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die dauerhafte Kürzung seiner Versorgungsbezüge für die Zukunft hinzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf das Alter des Klägers. Denn die gesetzlich bestimmten Versorgungsbezüge dienen dazu, einen angemessenen Lebensstandard im Ruhestand sicherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.