OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 4957/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1210.23K4957.12.00
10mal zitiert
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Mai 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2012 verpflichtet, die Bescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 08. Januar 1996 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Mai 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2012 verpflichtet, die Bescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 08. Januar 1996 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der im Jahr 1938 geborene Kläger war Berufssoldat und stand vom 01. Oktober 1960 bis zum 31. Dezember 1994 – zuletzt im Rang eines Oberstleutnants – im Dienst der Beklagten. Während dieser Zeit war er vom 01. April 1976 bis zum 30. September 1980 wegen einer Tätigkeit bei der NATO unter Wegfall der Sach- und Dienstbezüge beurlaubt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der NATO erhielt der Kläger als Ersatz für die aufgrund der Beurlaubung für diese Zeit ausfallenden Versorgungszeiten einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 156.308,34 FF (entspricht etwa 27.000 EUR). Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Zudem war der Kläger in der Zeit vom 01. April 1990 bis zum 31. Dezember 1994 unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge wegen einer Verwendung beim NATO HAWK Management Office beurlaubt. Auch für diese Verwendung erhielt er eine so genannte „leaving allowance“, die er später jedoch an den Dienstherrn abführte. Aufgrund dieser Kapitalabfindungen unterliegen die Versorgungsbezüge des Klägers seit dem Eintritt in den Ruhestand am 01. Januar 1995 grundsätzlich einer Ruhensregelung nach § 55b SVG. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 stellte die Beklagte bezogen auf die für die Zeiträume 1976 bis 1980 und 1990 bis 1994 gezahlten Kapitalbeträge einen Ruhensbetrag in Höhe von 1.451,27 DM ab dem 01. Januar 1995 fest. Nachdem der Kläger die Abfindung aus der Beurlaubung von 1990 bis 1994 an die Beklagte abgeführt hatte, änderte diese mit Bescheid vom 08. Januar 1996 die Ruhensregelung nach § 55b SVG dahingehend ab, dass – rückwirkend ab dem 01. Januar 1995 – nur noch ein Teil der Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 665,65 DM ruhte. Der Ruhensanteil betrug 8,56% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. In der Folgezeit berechnete die Beklagte den tatsächlichen Ruhensbetrag aufgrund von Veränderungen der Versorgungsbezüge regelmäßig neu, jeweils jedoch unter Beibehaltung des Anteils von 8,56%. Mit Änderungsmitteilung vom 10. Januar 2011 reduzierte die Beklagte im Zusammenhang mit der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75% auf 71,5% den Ruhensanteil nach § 55b SVG auf 8,19%. Am 28. März 2012 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen der Versorgungsberechnung nach § 51 VwVfG. Zur Begründung führte er aus, je nach zugrunde gelegtem Devisenkurs habe die Abfindung der NATO zwischen 27.000,00 und 40.000 EUR betragen. Demgegenüber seien schon Versorgungsbezüge in Höhe von 66.198,20 EUR zum Ruhen gebracht worden. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage, die das Wiederaufgreifen rechtfertige, sei in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen, nach der eine „Deckelung“ der Gesamtruhenbeträge auf die Summe des ehemals erhaltenen Kapitalbetrags geboten sei (Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 25.01 –). Eine derartige höchstrichterliche Feststellung sei eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG, sofern – was vorliegend der Fall sei – diese Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassung sei. Dass dies der Fall sei, ergebe sich schon daraus, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz inzwischen entsprechende Vorlagebeschlüsse getroffen hätten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von § 79 Abs. 2 BVerfGG. Jedenfalls sei eine Änderung der Bescheide für die Zukunft geboten. In jedem Fall habe er nach §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG einen Anspruch auf Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Ruhensbescheides. Gerade mit Blick darauf, dass der Ruhensbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei, verdichte sich das Rücknahmeermessen zu einer Rücknahmepflicht. Aufgrund der Besonderheiten des Soldatenverhältnisses und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei sogar von einer ausdrücklichen Nachprüfungspflicht der Versorgungsbezüge für den Dienstherrn auszugehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. Mai 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, eine für den Kläger günstige Änderung der Sach- und Rechtslage habe sich noch nicht ergeben, weil bislang keine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Hiergegen legte der Kläger am 06. Juni 2012 Widerspruch ein und wiederholte und vertiefte die Gründe seines Antrags vom 28. März 2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2012 – abgesandt am 23. Juli 2012 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe schon mehrfach entschieden, dass eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Vielmehr sei eine solche Änderung nur bzw. erst bei einer Änderung des materiellen Rechts, der eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukomme, anzunehmen. Zudem bestehe eine Verpflichtung zum Wideraufgreifen selbst dann nicht, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt werde, auf einer Rechtsnorm beruhe, welche vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sei. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW komme nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit von § 55b SVG noch nicht festgestellt sei. Zudem sei im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich kein größeres Gewicht zukomme als dem in der Bestandskraft innewohnenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Letzteres sei vielmehr ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Ruhensregelung schlechthin unerträglich wäre, sei nicht erkennbar, zumal die vergleichbaren Fälle nach der Erlasslage des Bundesministeriums der Verteidigung gleich behandelt würden. Zu berücksichtigen seien bei der Ermessensentscheidung auch die fiskalischen Erwägungen, insbesondere die Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Außerdem habe der Kläger dadurch, dass er nicht gegen die Ruhensregelung Klage erhoben habe, die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass er nicht in den Genuss einer höheren Versorgung komme. Schließlich sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – hinzuweisen. Dort habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die auf der in der Entscheidung für nichtig erklärten Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVG beruhenden – im Zeitpunkt der Entscheidung schon bestandskräftigen – Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung unberührt blieben. Am 24. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteilen vom 05. September 2013 erneut ausgeführt, dass die Bestimmung des § 55b SVG verfassungswidrig sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Ruhensregelung nach der Rechtsprechung nicht dazu dienen dürfe, das Versorgungsniveau abzusenken. Vielmehr gehe es alleine um eine Vermeidung der Doppelversorgung. Eine solche sei schon deshalb ausgeschlossen, weil über die Ruhensregelung inzwischen ein weitaus höherer Betrag einbehalten worden sei, als er als Abfindung erhalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 1994, 08. Januar 1996 und 07. Mai 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2012 zu verpflichten, über seine Versorgungsbezüge neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, das Bundesministerium der Finanzen habe inzwischen entschieden, dass das Verfahren zur Verrentung des Kapitalbetrags der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. September 2013 angepasst werden solle. In Verfahren – wie dem vorliegenden – in denen bestandskräftige Ruhensbescheide vorlägen, sollten diese jedoch nicht aufgehoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2012, mit dem sie das Wideraufgreifen der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers abgelehnt hat, und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2012 sind rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei ergibt sich ein Anspruch auf Wideraufgreifen entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Norm hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder die Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine in diesem Sinn relevante Gesetzesänderung liegt nicht vor, weil § 55b SVG seit dem Zeitpunkt der ersten – bestandskräftigen – Ruhensregelung mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 nicht in einer für den Kläger günstigen Art und Weise geändert wurde. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –, in denen das Bundesverwaltungsgericht § 55b SVG durch Auslegung einen teilweise neuen Inhalt zugemessen hat und Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der aktuellen Gesetzesfassung genannt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 89. und 90.80, vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92 –. Allerdings hat der Kläger nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Rücknahme der Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 08. Januar 1996. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich bestehende Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 08. Februar 1996 sind – was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt – rechtswidrig. Die Bescheide beruhen auf § 55 b SVG in der Fassung vom 19. Januar 1995 und damit auf einer Fassung, die das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen bereits für verfassungswidrig erachtet hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide kommt es indes nicht auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 55 b SV an. Denn die Bescheide sind schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in der Ruhensregelung nicht zugleich einen Endzeitpunkt für das – teilweise – Ruhen der Versorgungsbezüge bestimmt hat. Dies wäre jedoch nach der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen notwendig gewesen. Die Ruhensregelungen begründen ein Auszahlungshindernis für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Soldaten/Beamte im Ruhestand aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen bezwecken daher nicht und dürfen auch nicht faktisch dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten und erdienten Versorgung einbehalten wird, obwohl die durch die Ruhensregelung herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch anderweitige Versorgungsleistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Daher ist die gesetzliche Systematik des Ruhens darauf ausgelegt, dass der von der internationalen Organisation gezahlte Kapitalbetrag Monat für Monat solange abgeschmolzen wird, bis der ehemalige Soldat/Beamte die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Um dieser Systematik gerecht zu werden und Ausdruck zu verleihen, muss der Endzeitpunkt des „Auszahlungshindernisses Ruhen“ schon im Ruhensbescheid bestimmt werden. Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Dem genügen die Ruhensbescheide der Beklagten vom 28. Dezember 1994 und vom 08. Januar 1996 nicht. In diesen Bescheiden wird kein Endzeitpunkt des Ruhens bestimmt. Vielmehr ist die Beklagte offenbar – irrig – davon ausgegangen, dass die Ruhensregelung lebenslang bestehen bleibt. Dies hat im Fall des Klägers zur Folge, dass bei der Kapitalabfindung, die dem Kläger von der NATO in Höhe von (umgerechnet) etwa 27.000 EUR gezahlt wurde, bis zum 31. Dezember 2014 bereits Versorgungsbezüge in Höhe von rund 81.000 EUR zum Ruhen gebracht wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ruhensbescheide, weil das ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG bestehende Ermessen „auf Null“ reduziert ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59.11 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12 –, kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (wie der hier in Rede stehenden Ruhensregelung), der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich ermessensfehlerfrei ablehnen. Das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich in Fällen, in denen es von Bedeutung ist, ob das Bundesverfassungsgericht eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes erhebliche Norm für nichtig erklärt hat (bzw. in Zukunft erklären wird), im Sinne einer Leitlinie und prinzipiell maßgeblichen Zäsur an dieser gesetzlichen Wertung zu orientieren. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG statuiert ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollten für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Daher bleibt auch ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit hat insoweit Vorrang. Der diesem Grundsatz widerstreitende Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit setzt sich unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG (unter rechtssystematischer Einbeziehung auch des Satzes 2 der Vorschrift) im Grundsatz erst für die Zeit nach der Nichtigerklärung des Gesetzes durch. Die sich daraus für die Entscheidung der Verwaltung über die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ergebende ermessenslenkende Bedeutung wird auch nicht durch versorgungsgesetzliche Wertungen in Frage gestellt. Durch die versorgungsgesetzlichen Regelungen übt der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum aus, der ihm durch den verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsgrundsatz eröffnet ist. Normen, deren Ungültigkeit feststeht, weil sie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, enthalten hingegen keine (zulässige) Konkretisierung des verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruchs. Dieser Anspruch ist daher im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage festzusetzen und auszuzahlen. Raum für eine Abweichung hinsichtlich des die Zäsur bildenden (Regel-)Zeitpunktes besteht nur dann, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht als unabweisbar erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12 –. Gemessen hieran darf die Beklagte zur Überzeugung der Kammer bei der Ausübung des Rücknahmeermessens aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr uneingeschränkt Vorrang gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Gegenüber den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgestaltungen weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die ein Abweichen von der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung des § 79 BVerfGG rechtfertigen und erfordern. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht im anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 noch nicht entschieden hat, vorliegend nicht erheblich ist. Denn die Beklagte geht – im Anschluss an die zuvor genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts – selbst von der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Fassungen des § 55 b SVG aus. Dementsprechend wendet die Beklagte das derzeit geltende Gesetz bei den nunmehr – erstmals – durchzuführenden Ruhensregelungen nicht seinem Wortlaut nach an. Vielmehr wendet sie § 55 b SVG über den Wortlaut des aktuell geltenden Gesetzes hinaus entsprechend den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 – angestellten Erwägungen an. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Dynamisierung der Kapitalbeträge, der Art und Weise der Verrentung der Kapitalbeträge und der Bestimmung eines Endzeitpunktes des – teilweisen – Ruhens der Versorgungsbezüge. Diese Vorgehensweise hat nicht nur der Kläger unwidersprochen vorgetragen, sondern auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Mit dieser „Handhabung“ der Ruhensregelung zeigt die Beklagte deutlich, dass sie – im Interesse der Versorgungsempfänger – selbst eine von § 79 BVerfGG abweichende Gewichtung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit in dem Sinne vornimmt, dass die materielle Gerechtigkeit gegenüber der im formellen Gesetz zum Ausdruck kommenden Rechtssicherheit schwerer wiegt. Darüber hinaus erscheint die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ruhensbescheide der Kammer auch aus anderen Gründen als „schlechthin unerträglich“. Zu diesem Gesichtspunkt der Ermessenausübung bei der Rücknahme bestandskräftiger Dauerverwaltungsakte vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85ff. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um irgendein Rechtsverhältnis, sondern um ein Soldatenverhältnis geht, das von der Pflicht zur gegenseitiger Treue und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt ist. Schon hieraus ergibt sich für den Dienstherrn eine gesteigert Pflicht hinsichtlich der „Kontrolle“ bestandskräftiger Dauerverwaltungsakte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Juli 2009 – 23 K 2943/07 –. Ausgehend hiervon stellt das Aufrechterhalten der bestandskräftigen Ruhensbescheide einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte des Klägers dar, der nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hingenommen werden kann. Wie zuvor bereits ausgeführt, liegt den Ruhensregelungen der Grundgedanke zugrunde, dass auch die ehemaligen Soldaten/Beamten, die neben der Versorgung durch den Dienstherrn weitere Versorgungsleistungen aus anderen öffentlichen Kassen erhalten, in der Summe nur die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden und erdienten Versorgungsbezüge zuteilwerden sollen. Gleichzeitig soll die Versorgung jedoch auch nicht hinter der erdienten Versorgung zurückbleiben. Denn die Ruhensregelung dient alleine der Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern, die „nur“ vom Dienstherrn oder auch aus anderen öffentlichen Kassen Versorgungsleistungen erhalten. Die Ruhensregelung ist kein Mittel zur dauerhaften Kürzung der Versorgungsbezüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Die Aufrechterhaltung der Bescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 08. Januar 1996 führt jedoch bereits seit Jahren zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Denn zum von § 55 b SVG bezweckten Ausgleich des dem Kläger für seine Tätigkeit bei der NATO in der Zeit vom 01. April 1976 bis zum 30. September 1980 gezahlten Kapitalbetrages von rund 27.000,- EUR sind bis zum 31. Dezember 2014 seine Versorgungsbezüge um rund 81.000,- EUR und damit das Dreifache das Kapitalbetrages zum Ruhen gebracht worden. Damit stellt sich die Ruhensregelung als massive Verletzung die Alimentationspflicht des Dienstherrn, die unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt, und damit zugleich als Eingriff in das hiermit korrespondierende Recht des (ehemaligen) Soldaten auf angemessene Alimentation dar. Angesichts dieser dem Gesetzeszweck des § 55 b SVG und dem Alimentationsgrundsatz eklatant widersprechenden Wirkung der bestandskräftigen Ruhensbescheide ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die dauerhafte Kürzung seiner Versorgungsbezüge für die Zukunft hinzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf das Alter des Klägers. Denn die gesetzlich bestimmten Versorgungsbezüge dienen dazu, einen angemessenen Lebensstandard im Ruhestand sicherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.