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Urteil

1 Bf 10/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0228.1BF10.12.0A
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Leitsätze
1. Da durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 6/04 -) offensichtlich geworden war, dass das Ruhegehalt von Teilzeitbeamten nicht durch den mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts unvereinbaren Versorgungsabschlag gekürzt werden darf, ist eine bestandskräftige, deswegen von Anfang an rechtswidrige Versorgungsfestsetzung für den Zeitraum ab Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzunehmen.(Rn.29) 2. Das Rücknahmeermessen ist dann zumindest in den Fällen der Antragstellung zu Gunsten des Ruhestandsbeamten auf Null reduziert.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung der Beteiligten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2010 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2008 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. mit einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der zu vollstreckenden Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 6/04 -) offensichtlich geworden war, dass das Ruhegehalt von Teilzeitbeamten nicht durch den mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts unvereinbaren Versorgungsabschlag gekürzt werden darf, ist eine bestandskräftige, deswegen von Anfang an rechtswidrige Versorgungsfestsetzung für den Zeitraum ab Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzunehmen.(Rn.29) 2. Das Rücknahmeermessen ist dann zumindest in den Fällen der Antragstellung zu Gunsten des Ruhestandsbeamten auf Null reduziert.(Rn.30) Auf die Berufung der Beteiligten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2010 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2008 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. mit einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der zu vollstreckenden Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Berufungen der Beteiligten haben teilweise Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Juni 2005 nach einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. festzusetzen (I.). Soweit die Klägerin die Erhöhung der Versorgungsbezüge ab Stellung des Antrags vom 17. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 begehrt, ist die Berufung hingegen zurückzuweisen (II.). Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des angegriffenen Zinsausspruches Erfolg (III.). Im Übrigen sind die Berufungen zurückzuweisen. I. Der Klägerin steht ein Anspruch zu, dass ihr Ruhegehalt rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nach einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. festgesetzt wird; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG verpflichtet, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. August 2000 und den Bescheid vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2010 für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2005 zurückzunehmen und die Versorgung auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2008 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 57,34 v.H. festzusetzen. Gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG hat die Beklagte nach Ermessen über die Rücknahme von Anfang an rechtswidriger oder später rechtswidrig gewordener unanfechtbarer Verwaltungsakte zu entscheiden. Diese Regelung vermittelt einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts, wenn und soweit das behördliche Rücknahmeermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Der ursprüngliche Versorgungsfestsetzungsbescheid ist von Anfang an rechtswidrig (1.). Das der Beklagten zustehende Rücknahmeermessen ist auf Null reduziert (2.). 1. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt die durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge dar. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil die Festsetzungen während der gesamten Versorgungszeit Rechtswirkungen entfalten. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet den monatlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, die entsprechend den Festsetzungen zu berechnen sind (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 30.11.2012, IÖD 2013, 55). Die Beklagte hatte das Ruhegehalt der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 16. August 2000 unter Anwendung des sog. Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte nach einem Ruhegehaltssatz von 53,38 v.H. berechnet; der Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2002 kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung dieser Versorgungsleistungen ist die zwingende Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 10, 12; Beschl. v. 12.12.2012, 2 B 90/11, juris Rn. 15 f.). Denn in jenem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung über den Versorgungsabschlag in § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Halbsatz BeamtVG (F. 1989), d.h. des Versorgungsabschlags, auf die Teilbeschäftigungszeiten angeordnet wurde. Aus dieser Nichtigerklärung folgt, dass der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach der am 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala auch bei Beamten mit Teilbeschäftigungszeiten die allgemeinen Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Beamtendienstzeiten zugrunde zu legen sind (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 16 ff.). Bei der demnach gebotenen zeitanteiligen Anrechnung der Teilzeitbeschäftigungszeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BeamtVG ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der insoweit unbestrittenen Berechnung der Beklagten im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. August 2000 zu zweifeln; die Beklagte hat für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 das Ruhegehalt der Klägerin ebenfalls auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 57,34 v.H. festgesetzt. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz der Klägerin in dem ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheid damit um 3,96 v.H. zu niedrig festgesetzt. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. ab dem 1. Juni 2005. Das der Beklagten im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme des bestandskräftigen Versorgungsfest-setzungsbescheides vom 16. August 2000 zustehende Ermessen hat sich ab diesem Zeitpunkt auf „Null“ reduziert: 2.1. Allerdings räumt der Gesetzgeber trotz des Rechtsverstoßes bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, BVerfGE 116, 24; Beschluss vom 27. Februar 2007, BVerfGE 117, 302; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, a.a.O., juris Rn. 14) ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten für die Vergangenheit aufzuheben. Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 25). 2.2. § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach Verwaltungsakte, die auf einem für nichtig erklärtem Gesetz beruhen, nicht mehr vollstreckt werden sollen, ist allerdings der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass ein unanfechtbarer Versorgungsfestsetzungsbescheid, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht, ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden soll. Ein Hinausschieben der Anpassung ist nur dann vom Ermessen nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG gedeckt, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O.). § 79 Abs. 2 BVerfGG kann jedoch nicht entnommen werden, dass es für Zeiträume vor der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht bei der Bestandkraft eines auf der verfassungswidrigen Norm beruhenden Versorgungsfestsetzungsbescheids verbleibt. Die Rücknahme für Zeiträume vor der Feststellung der Nichtigerklärung steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen der Behörden. 2.3. Dieses Ermessen kann aus Gründen des Unionsrechts gebunden sein. Der Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gebietet - wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - die Rücknahme von gegen Unionsrecht verstoßenden Versorgungsfestsetzungsbescheiden nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG am 5. Oktober 2005; mit der sog. Aufhebungsrichtlinie wurde die Richtlinie 76/207/EWG geändert und die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, u.a. alle Rechtsakte aufzuheben, die dem unionsrechtlichen Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zuwiderlaufen. Denn ansonsten bliebe unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf Dauer unberücksichtigt, obwohl die Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießen, weil sie in der aktiven Dienstzeit erdient worden sind (BVerwG, Beschl. v. 12.12.12., 2 B 90/11, juris Rn. 16). 2.4. Auch für davor liegende Zeiträume kommt im Beamtenversorgungsrecht eine Reduzierung des Rücknahmeermessens in Betracht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888; juris Rn. 11, 16 m.w.N.; vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 48 Rn. 79; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 85 ff.). Dies ist nicht nur regelmäßig der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen, bestandkräftigen Verwaltungsaktes als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint (BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, NVwZ 2008, 1024; Urt. v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 86, juris Rn. 30), der Verwaltungsakt im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war (BVerwG, Urt. v. 17.1.2004; Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, NVwZ 2007, 709) oder das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.9.1992, BVerwGE 91, 82, juris Rn. 31 ; Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888, juris Rn. 16 f.). Auch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit eines Dauerverwaltungsaktes - wie einem Versorgungsfestsetzungsbescheid - erst nach seinem Erlass offensichtlich wird, kann sich seine Aufrechterhaltung als unerträglich erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 29.11.1979, BVerwGE 59, 148, 161; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 86). Dies ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des Unionsrechts und des Fachrechts zu beurteilen. Danach ist es unerträglich, für den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 an dem rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheid festzuhalten: Mit diesem Urteil ist über den Einzelfall hinaus offensichtlich geworden, dass § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG unionsrechtswidrig ist. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Urteil vom 23. Oktober 2003 entschieden, dass die bisher in der Diskussion angeführten Gründe die Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Beamten durch die Anwendung des Versorgungsabschlags nicht rechtfertigen könnten, es aber Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, gerechtfertigt sei (EuGH, Urt. v. 23.10.2003, a.a.O., Rn. 82). Mit Urteil vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus höchstrichterlich geklärt, dass keine sachlichen Gründe vorliegen, die den Versorgungsabschlag rechtfertigen und welche Rechtsfolge die Unionsrechtswidrigkeit angesichts der zeitlichen Beschränkung auf Ruhegehaltsansprüche, die nach dem 17. Mai 1990 erdient worden sind, nach sich zieht; das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte insoweit angenommen, dass es unmöglich sei, diese Zeiten herauszurechnen; dem ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2005, a.a.O., juris Rn. 31). Deshalb hatte die Beklagte damals zu prüfen, ob sie die unionsrechtswidrigen Versorgungsfestsetzungen über diesen Zeitpunkt hinaus aufrecht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2012, 2 B 90/11, juris Rn. 15; Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 32). Dies gilt insbesondere im Fall der Klägerin, die bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2004 beantragt hatte, ihr Ruhegehalt unter Abänderung der früheren rechtswidrigen Festsetzung ohne den Versorgungsabschlag festzusetzen. Im Rahmen dessen konnte die Beklagte sich nicht - wie geschehen - darauf beschränken, lediglich für neue Versorgungsfälle das Ruhegehalt ohne Anwendung des Versorgungsabschlags festzusetzen. Ein sachlicher Grund, den offensichtlich gewordenen unionsrechtlichen Anwendungsvorrang nur bei Neufestsetzungen zu berücksichtigen und nicht auch bei der Prüfung, ob an den offensichtlich rechtswidrigen bestandskräftigen Versorgungsbescheiden für die Zukunft festzuhalten ist, fehlt. Nach höchstrichterlicher Klärung der Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags sind die staatlichen Organe verpflichtet, nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und haben sie das nationale Recht nicht in einer Weise auszulegen, die der Erreichung des mit dem Unionsrecht verfolgten Ziels zuwiderläuft (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006, C-212/04, Adelner u.a., Rn. 107 ff., 123; Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand August 2012, Art. 288 AEUV Rn. 133 ff.). Ebenso wie nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG spricht der Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts für eine Aufhebung auch der bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide für die Zukunft, sobald deren Unionsrechtswidrigkeit offensichtlich feststeht, da das Unionsrecht ansonsten auf Dauer unberücksichtigt bliebe. Es kann dahingestellt bleiben, ob ab diesem Zeitpunkt zugleich nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 5 EGV bzw. Art. 10 EGV [F. 1997 und 2000], Art. 4 EUV) die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet war, die unionsrechtswidrigen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften aufzuheben (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., Art. 4 EUV Rn. 73 m.w.N.). Zusätzlich hatte die Beklagte bei der von ihr bereits 2005 zu treffenden Rücknahmeentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen, dass die Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießen, weil sie in der aktiven Dienstzeit erdient worden sind; der Dienstherr hat während der aktiven Dienstzeit einen fiktiven Anteil der Dienstbezüge einbehalten, um die Altersversorgung der Beamten zu finanzieren (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, juris Rn. 29). Die strenge Gesetzesbindung, die nach § 3 Abs. 3 BeamtVG im Versorgungsrecht gilt, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sprechen ergänzend für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null. Wenn die Klägerin die von ihr über einen längeren Zeitraum in Teilzeit erbrachten Dienststunden ausschließlich in Vollzeit erbracht hätte, wäre ihr Ruhegehalt nicht um den Versorgungsabschlag in Höhe von 3,96 % zu kürzen gewesen. Das Absehen von einer Rücknahme würde nicht lediglich das Absehen von einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Vergangenheit bedeuten, sondern das bewusste Inkaufnehmen des Eintritts bzw. des Weiterbestehens rechtswidriger Rechtsfolgen. Im Falle eines Beamten im Ruhestand bedeutet das die Aufrechterhaltung eines Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechter gestellt wird als er nach der Gesetzeslage zu stellen wäre. Damit würde die rechtswidrige mittelbare Diskriminierung fortgeführt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.10.2011, juris Rn. 43). 2.5. Die Verpflichtung zur Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids besteht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ab Beginn des Monats, der auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 folgt, welche die Unionsrechtswidrigkeit von § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG feststellt (ähnlich: BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 20); ab dem 1. Juni 2005 war die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ohne den unionsrechtswidrigen Versorgungsabschlag festzusetzen. 2.6. Die Höhe des rückwirkend festzusetzenden Ruhegehaltes bzw. des diesem zugrunde zu legenden Ruhegehaltssatzes bestimmt sich nach der Rechtslage am 1. Juni 2005 unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 erfolgten (rückwirkenden) Nichtigerklärung von § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Aufgrund dieser Nichtigkeitserklärung steht nach § 78 Satz 1 BVerfGG bindend fest, dass der für nichtig erklärten Norm zu keiner Zeit Rechtswirkungen zukamen. Die Versorgungsbezüge der Klägerin sind daher rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nach den im Übrigen unbestrittenen Berechnungen im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. August 2000, an dessen Richtigkeit der Senat keinen Anlass zum Zweifel hat, nach einem Ruhegehaltssatz vom 57,34 v.H. festzusetzen. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Berechnung des Ruhegehaltes auch dann ein Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. zugrunde zu legen wäre, wenn der Ruhegehaltssatz für die Zeiten bis zum 17. Mai 1990 nach altem Recht zu ermitteln und die Zeiten danach wie bei einem vollzeitbeschäftigten Beamten zu behandeln wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2005, a.a.O., juris Rn. 31). II. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen, soweit diese die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 1. Juni 2005 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte nach einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. festzusetzen. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge; der Bescheid vom 29. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2009 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht für diesen Zeitraum weder aus Unionsrecht (1.) noch aus nationalem Recht (2.) ein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 16. August 2000 zu. 1. Unionsrechtlich ist die Rücknahme von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit auf entsprechenden Antrag geboten, um einer mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um eine zulässige Vorabentscheidung ersucht wurde, und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat. Im Übrigen verlangt das Äquivalenzprinzip, dass bei der Anwendung sämtlicher nationaler Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C-392/04 u.a., i-21 Germany GmbH und Arcor, Slg. 2006, I 8559; EuGH, Urt. v. 13.1.2004, C-453/00, Kühne und Heitz, Slg. 2004, I-837). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. August 2000 nicht aufgrund eines in letzter Instanz entscheidenden deutschen Gerichts rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin hatte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2002 eingelegt, mit dem ihre Klage gegen den angegriffenen Versorgungsfestsetzungsbescheid abgewiesen wurde. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich. 2. Der Klägerin steht aus § 51 HmbVwVfG kein Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 16. August 2000 für die Zeit vom 17. Juni 2004 bis zum 1. Juni 2005 zu. 2.1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG liegen nicht vor, da im Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 1. Juni 2005 keine für die Klägerin günstige Rechtsänderung ersichtlich ist. Die unionsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung von gleichem Entgelt für Männer und Frauen bestand bereits zuvor; die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG war hingegen noch nicht abgelaufen. 2.2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgung für den Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2008 aus §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs. 1 HmbVwVfG zu; das der Beklagten zustehende Ermessen ist nicht dahingehend reduziert, dass nur eine Rücknahme rechtsfehlerfrei wäre. 2.2.1. Das Fortbestehen des ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheides ist in diesem Zeitraum nicht schlechthin unerträglich. Entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. unter I. 2.1.) sind die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gegeneinander abzuwägen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) war die Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insbesondere stand die Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte nicht bereits nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) fest. Denn dieser hatte nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags festgestellt, sondern ausgeführt, dass die bisher in der Diskussion aufgeführten Gründe die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könnten, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung aus objektiven Gründen, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, gerechtfertigt sei (EuGH, Urt. v. 23.10.2003, a.a.O., Rn. 82). Zudem war bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch unklar, welche Rechtsfolge die Unionsrechtswidrigkeit angesichts der zeitlichen Beschränkung auf Ruhegehaltsansprüche, die nach dem 17. Mai 1990 erdient worden sind, nach sich zieht (s.o. unter I. 2.4). Angesichts dessen war der Beklagten im Hinblick auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids zuzubilligen, zunächst die Klärung dieser Rechtsfragen durch die Gerichte abzuwarten; die Klärung erfolgte - wie ausgeführt - durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.). Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids lag bis zu dieser Entscheidung nicht vor. Bis zu diesem Zeitpunkt verstößt die Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheides weder gegen Treu und Glauben noch gegen die grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts; der Dienstherr kann sich vielmehr gerade bei ungeklärter Rechtslage auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids berufen. 2.2.2. Die Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 entfaltete nicht Vorwirkungen, die es gebieten würden, dass ein Gericht schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 5. Oktober 2005 zur innerstaatlichen Wirksamkeit zu verhelfen hat. Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Mangold (Urt. v. 22.11.2005, C-144/04, Mangold, Slg. 2005 I-09981) eine entsprechende Verpflichtung angenommen und diese daraus abgeleitet, dass der Bundesrepublik Deutschland eine Zusatzfrist von drei Jahren zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der dort streitgegenständlichen Richtlinie eingeräumt worden war, während dieser Zeit die Verpflichtung bestand, schrittweise konkrete Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen, um seine Regelungen schon dem in der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnis anzunähern und es mit dieser Verpflichtung unvereinbar sei, während der laufenden Frist zur Umsetzung der Richtlinie Maßnahmen zu erlassen, die mit deren Ziel unvereinbar seien (EuGH, Urt. v. 22.11.2005, a.a.O., Rn. 71 ff.; vgl. allgemein: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., Art. 288 AEUV Rn. 118 m.w.N. zur Rspr. des EuGH). Eine ähnliche Fallkonstellation ist nicht gegeben. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/73/EG haben alle Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 5. Oktober 2005 umzusetzen. Während der laufenden Umsetzungsfrist ist kein Rechtssetzungsakt erlassen worden, der den Zielen der Richtlinie zuwiderläuft. Die Ablehnung der Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids für Zeiträume vor Ablauf der Umsetzungsfrist gefährdet auch die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht ernsthaft. III. Aus den Ausführungen unter I. folgt zugleich, dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist, soweit die Beklagte sich gegen die Verpflichtung wendet, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2008 die Versorgungsbezüge der Klägerin ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte festzusetzen. Soweit die Beklagte mit der Berufung zugleich die Aufhebung des im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthaltenen Zinsausspruchs begehrt, hat ihre Berufung hingegen Erfolg. Denn ein Anspruch auf Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB ist nicht gegeben. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nur verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldschuld also rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, wenn der Dienstherr verpflichtet wird, dem Kläger Ruhegehalt auf der Grundlage eines erhöhten Ruhegehaltssatzes zu gewähren. Denn nach diesem Verpflichtungsausspruch ist eine weitere Rechtsanwendung erforderlich, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Das steht dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.1998, NJW 1998, 3368, juris Rn. 13 f.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Danach ergibt sich folgendes: Von dem in erster Instanz und im Zulassungsverfahren streitigen Zeitraum von 94 Monaten (1.9.2000 - 30.6.2008) hat die Klägerin in erster Instanz hinsichtlich 37 Monaten (rund 40 % = 2/5) obsiegt; im Zulassungsverfahren war sie hinsichtlich 45,5 Monaten (1.9.2000 - 16.6.2004; rund 50 % = 1/2) unterlegen (vgl. KV 5120 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Von dem im Berufungsverfahren streitigen Zeitraum von 48,5 Monaten (17.6.2004 - 30.6.2008) hat die Klägerin in einem Umfang von 37 Monaten (1.6.2005 - 30.6.2008; rund 75 % = 3/4) obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin ohne den sog. Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG [F. 1989]) für den Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2008; der Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte ist im Juni 2008 für verfassungswidrig erklärt worden; zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2005 festgestellt, dass dieser partiell gegen Unionsrecht verstößt. Die Beamtenversorgung erfolgte bis zum 31. Dezember 1991 auf der Grundlage einer degressiven Steigerung. Danach wurde bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit das Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 35 v.H. gewährt, der bis zum vollendeten 25. ruhegehaltsfähigen Dienstjahr um 2 v.H. und danach um 1 v.H. pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr bis zu einem Höchstsatz von 75 v.H. anstieg (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989, BGBl. S. 1282, - BeamtVG (F. 1989) - ). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (F. 1989) wurde bei den dort aufgeführten Teilzeitbeschäftigten der Ruhegehaltssatz in dem Verhältnis gemindert, in dem die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhegehaltsfähig erreicht worden wären. Ab dem 1. Januar 1992 wurde ein linearer Anstieg des Ruhegehaltssatzes eingeführt; für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit wurden 1,875 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährt (§ 14 BeamtVG in der ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2218, - BeamtVG). Der Steigerungsfaktor wurde in der Folgezeit abgesenkt. Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (F. 1989) entfiel. Für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten berechnet sich gemäß § 85 BeamtVG das Ruhegehalt im Wege einer Vergleichsberechnung: Nach der Mischberechnung (§ 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG) wird der Ruhegehaltssatz bis zum 31. Dezember 1991 nach der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung errechnet, wobei der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (F. 1989) keine Anwendung findet. Dieser Ruhegehaltssatz steigt für die Zeiten ab dem 1. Januar 1992 um 1 v.H. bis zum Höchstsatz, § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Ist der sich nach der Mischberechnung ergebende Ruhegehaltssatz höher als der nach der aktuellen Gesetzeslage, so ist dieser höhere der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, aber nur bis zu der Höhe, die sich bei Fortgeltung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts, d.h. unter Anwendung des Versorgungsabschlags ergäbe, § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 18. Juni 2008 (BVerfGE 121, 241), dass die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten unter Anwendung des Versorgungsabschlags nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (F. 1989) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (C-4/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003 I-12575) entschieden, dass der in § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG enthaltene Versorgungsabschlag dann gegen das unionsrechtliche Gebot des gleichen Entgelts für Männern und Frauen (vgl. Art. 119 Abs. 1 EGV bzw. Art. 141 Abs. 1 EGV (F. 1997)) verstoße, wenn dieser nicht aus objektiven Gründen, die nichts mit der Diskriminierung des Geschlechts zu tun habe, gerechtfertigt sei. Dies gelte jedoch erst ab Verkündung der Entscheidung „Barber“ des Europäischen Gerichtshofes am 17. Mai 1990 (C-262/88). Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 16. Januar 2004 (9 E 707/00, juris) die Versorgung in dem vor dem Europäischen Gerichtshof streitgegenständlichen Verfahren sodann ohne den Versorgungsabschlag festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Rahmen der hiergegen eingelegten Sprungrevision mit Urteil vom 25. Mai 2005 (NVwZ 2005, 1080) aus, der Versorgungsabschlag nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, da die bewirkte mittelbare Diskriminierung nicht zulässig sei. Die 1945 geborene Klägerin trat im August 1962 in den öffentlichen Dienst und wurde im August 1972 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1975 und 1976 folgte bis März 1982 eine Kindererziehungszeit, in der sie nicht berufstätig war. Sodann arbeitete die Klägerin bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. September 2000 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Beamten. Sie trat als Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) in den Ruhestand. Mit Festsetzungsbescheid vom 16. August 2000 setzte die Beklagte das Ruhegehalt der Klägerin nach einem Ruhegehaltssatz von 53,38 v.H. fest. Dabei kürzte sie den nach der Mischberechnung errechneten Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. auf der Grundlage von § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 BeamtVG (F. 1989) unter Anwendung des Versorgungsabschlags auf 53,38 v.H. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen und die im Anschluss erhobene Verpflichtungsklage durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2002 (16 VG 960/2001) abgewiesen. Mit am 17. Juni 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin u.a. unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Oktober 2003 sowie das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass ihr eine Versorgung ohne den Versorgungsabschlag zu zahlen sei. Durch Bescheid vom 18. August 2004 wies die Beklagte den Antrag zurück. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 26. August 2004 hob die Beklagte den Bescheid auf und setzte das Verfahren unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 29. Mai 2009 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 den Ruhegehaltssatz auf 57,34 v.H. fest und lehnte im Übrigen den Antrag der Klägerin ab. Den am 24. Juni 2009 erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Festsetzung einer zutreffenden Versorgung ab Zurruhesetzung begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 zurück. Die rückwirkende Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides stehe im Ermessen der Beklagten, das auch durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht auf Null reduziert sei. Eine generelle Ermessensbindung widerspräche zudem § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach bestandskräftige Entscheidungen von späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gerade unberührt bleiben sollten. Mit ihrer am 5. Oktober 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, von Beginn ihres Ruhestandes an bis zum 30. Juni 2008 Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag zu erhalten, weiterverfolgt. Verschiedene Verwaltungsgerichte gingen davon aus, dass ein Anspruch auf Neufestsetzung mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2002/73/EG - bestünde. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Versorgung stehe im Widerspruch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin vom Beginn des Ruhestandes an (1. September 2000 bis zum 30. Juni 2008) ohne den sog. Versorgungsabschlag nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. erneut festzusetzen mit einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. und sie zu verurteilen, den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 5. Oktober 2010 zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG am 5. Oktober 2005 stelle keine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG dar. Diese könne nicht unmittelbar angewendet werden, da die Richtlinie kein hinreichend genaues Handlungsgebot enthalte. Das der Beklagten im Rahmen des § 51 HmbVwVfG zustehende Ermessen sei nicht reduziert. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Zudem sei die Aufrechterhaltung nicht schlechthin unerträglich. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 2011 die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 6. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2008 ohne den Versorgungsabschlag nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nach einem Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. festzusetzen sowie den sich ergeben Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG am 5. Oktober 2005 stelle eine Änderung der Rechtslage dar. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Der Zeitpunkt der Rechtsänderung markiere die maximale Reichweite der Rückwirkung. Auf die Anträge der Beteiligten ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 zugelassen worden, soweit die rückwirkende Festsetzung des Ruhegehalts zwischen den Beteiligten für den Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2008 streitig ist. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, ihr stünden ungekürzte Versorgungsbezüge bereits ab Antragstellung am 17. Juni 2004 zu, da die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Versorgung schlechthin unerträglich sei; die Beklagte sei an Recht und Gesetz gebunden. Auch die Fürsorgepflicht gebiete eine entsprechende Verpflichtung. Im Übrigen seien die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zutreffend. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2011 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen, und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin vom 17. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2008 ohne den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte erneut festzusetzen, hierbei einen Ruhegehaltssatz von 57,34 v.H. zu Grunde zu legen und den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2011 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen. Die Richtlinie 2002/73/EG sei nicht unmittelbar anwendbar. Zudem ergäbe sich dieselbe Verpflichtung bereits aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 76/2007/EWG des Rates vom 9. Februar 1976. Auch zeige die Richtlinie 2002/73/EG nicht auf, wie die Beamtenversorgung konkret auszugestalten sei; dies liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es sei nicht unerträglich, wenn das Ruhegehalt noch nicht für den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 nach dem vollen, nicht durch den Versorgungsabschlag gekürzten Ruhgehaltssatz, berechnet werde, sondern erst ab dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.