Urteil
2 K 2706/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0730.2K2706.24.00
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Leitsätze
1. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, ergeben sich im Regelfall schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 17; Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 53). (Rn.48)
2. Die erstmalige Zulassung massiver Hauptnutzungen in rückwärtigen oder von Wohnbebauung blockartig umgebenen, innenliegenden Bereichen, die bislang von baulichen Anlagen im Wesentlichen frei sind, begründet im Allgemeinen bodenrechtliche Spannungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5). (Rn.53)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, ergeben sich im Regelfall schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 17; Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 53). (Rn.48) 2. Die erstmalige Zulassung massiver Hauptnutzungen in rückwärtigen oder von Wohnbebauung blockartig umgebenen, innenliegenden Bereichen, die bislang von baulichen Anlagen im Wesentlichen frei sind, begründet im Allgemeinen bodenrechtliche Spannungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5). (Rn.53) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die nunmehr auf Feststellung, dass die Beklagte vor Erlass des Bebauungsplans „XXX“ vom 27.01.2025 verpflichtet gewesen ist, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, gerichtete Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die erfolgte Umstellung der als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erhobenen Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung nach § 91 VwGO, sondern um eine ohne weitere Voraussetzungen zulässige Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Denn das nunmehr geltend gemachte Feststellungsbegehren war im Verpflichtungsbegehren als Minus enthalten, weil es die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis in Form des Erlasses des Bebauungsplans (s. hierzu sogleich) betrifft (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 11, 13, 23). II. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässig. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den Fall einer Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat. Sie ist jedoch auf Verpflichtungsklagen, die nach Klageerhebung infolge eines das Verpflichtungsbegehren betreffenden erledigenden Ereignisses unzulässig werden, analog anzuwenden. Denn die Interessenlage entspricht bei dieser nicht geregelten Fallgestaltung ebenfalls dem Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage, zu verhindern, dass ein Kläger durch ein erledigendes Ereignis um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird (allgemeine Meinung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13 m.w.N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 127). Ein erledigendes Ereignis besteht hier darin, dass die Beklagte am 27.01.2025 und damit nach Klageerhebung den Bebauungsplan „XXX“ beschlossen und ihn am 22.02.2025 öffentlich bekannt gemacht hat. Hierdurch ist der der Klägerin zuvor – ihre Rechtsauffassung zugrunde gelegt – möglicherweise zustehende Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nachträglich entfallen, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans einem solchen nunmehr nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO als öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. für eine entsprechende Fallgestaltung BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 4, 11 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.11.2024 - 2 K 5391/23 -, juris Rn. 23; für das Inkrafttreten einer Veränderungssperre VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 32). Zweifel an der Auffassung der Klägerin, wonach ihr Bauvorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans nunmehr bauplanungsrechtlich unzulässig ist, sind weder von der Beklagten aufgeworfen noch sonst veranlasst. Gleiches gilt für die Wirksamkeit des Bebauungsplans. 2. Die ursprüngliche Klage ist auch erst durch das erledigende Ereignis unzulässig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13). Vor Erlass des Bebauungsplans war sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Erlass eines Bauvorbescheids, statthaft, und auch im Übrigen zulässig. a) Die Klage war auch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Denn die Beklagte hatte den Widerspruch der Klägerin vom 19.12.2023 bis zur Klageerhebung am 12.06.2024 und damit nach mehr als drei Monaten (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) noch nicht dem Regierungspräsidium vorgelegt. Ein zureichender Grund (vgl. § 75 Satz 3 VwGO), der bis zum 15.02.2024 mit der fehlenden Widerspruchsbegründung vorlag, ist für den weiteren Zeitraum weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Zulässigkeit nicht eine durch die frühere klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe durch Urteil vom XXX bewirkte Rechtskraft entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden (wie hier) rechtskräftige Urteile die Beteiligten (hier die Klägerin und die Beklagte) nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, der des anhängigen Rechtsstreits also mit dem des vorangegangenen Gerichtsverfahrens identisch ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.1991 - 8 S 2624/91 -, NVwZ 1992, 896 = juris Rn. 18). Der Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte Rechtsfolge entsprechend dem Klageantrag und durch den Klagegrund, nämlich den zugrunde gelegten, unter das Gesetz subsumierten Sachverhalt gekennzeichnet ist. Er bezeichnet also den konkreten Schluss vom Klagegrund auf das (Nicht-)Vorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 - 8 C 15.10 -, BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf für die frühere Entscheidung vorgreifliche Urteilselemente im Sinne etwa tatsächlicher Feststellungen oder der Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 - 8 C 15.10 -, BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 22.09.2016 - 2 C 17.15 -, BVerwGE 156, 159 = juris Rn. 10). Indessen nehmen an der Rechtskraft eines abweisenden Urteils im Falle einer Verpflichtungsklage die tragenden Gründe für die Aussage, dass der Anspruch nicht besteht, teil (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 = juris Rn. 18; Beschl. v. 11.11.1998 - 8 B 218.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 164 = juris Rn. 5; Beschl. v. 03.11.2022 - 5 B 3.22 -, juris Rn. 6). Bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung umfasst dies die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.1975 - 4 C 15.73 -, BVerwGE 48, 271 = juris Rn. 16; Beschl. v. 01.04.1971 - 4 B 95.69 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33; Beschl. v. 11.11.1998 - 8 B 218.98 -, juris Rn. 5). Daran gemessen geht es hier nicht um denselben Streitgegenstand wie im vorangehenden Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Lage des Vorhabens ist zwar hinsichtlich der Bebauungstiefe gleich geblieben. Da das Vorhaben aber im Übrigen in gewissen Punkten (insbesondere geringere überbaute Fläche und Höhe sowie Stellplätze statt Tiefgarage) geändert wurde, wurde die materielle Baurechtswidrigkeit nicht für ein identisches Vorhaben festgestellt. c) Die Klägerin war gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 14) ausgeschlossen war, dass ihr ein Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid zustand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe ihr Vorhaben, das Gegenstand des Verfahrens 10 K 2505/21 war, für bauplanungsrechtlich unzulässig erachtet hatte. Wenngleich dieses Vorhaben mit dem nun streitgegenständlichen sehr ähnlich war, hält das Gericht den Streitgegenstand beider Vorhaben indessen – noch – nicht für identisch. Denn die Klägerin bringt verschiedene tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vor, mit denen sie die von der Beklagten angenommenen bodenrechtlichen Spannungen infolge der (von ihr ebenfalls in Frage gestellten) Überschreitung einer faktischen hinteren Baugrenze bzw. Bebauungstiefe zu widerlegen versucht. Diesen ist mit Blick darauf nachzugehen, dass die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle von den konkreten Gegebenheiten abhängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5), wozu auch die Ausgestaltung des Bauvorhabens gehört. Die von der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom XXX erfasste Feststellung, dass aufgrund materieller Baurechtswidrigkeit kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich des früheren Bauvorhabens bestand, ist auch keine für das vorliegende Verfahren vorgreifliche Vorfrage (vgl. insofern allgemein BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 - 8 C 15.10 -, BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Denn beide Gerichtsverfahren betreffen – wie zuvor dargelegt – unterschiedliche Streitgegenstände. Eine Bindungswirkung besteht auch nicht hinsichtlich der vorgreiflichen Frage der bodenrechtlichen Spannungen, weil die Einzelfallumstände aufgrund der Änderungen der Planung zumindest anders zu bewerten sein könnten. 3. Der Klägerin fehlt es auch nicht an dem analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nötigen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13). Sie macht geltend, sie wolle den Ausgleich des finanziellen Schadens erreichen, nachdem sie aufgrund des Erlasses des Bebauungsplans das letzte zur Verfügung stehende Baugrundstück nicht mehr zur Schaffung von Wohnraum für ihre Genossen nutzen könne. Ihr Anspruch auf einen positiven Bescheid sei durch Hinausschieben der Entscheidung und insbesondere eine Verzögerung des Widerspruchsverfahrens vereitelt worden. Die Fallgruppe der beabsichtigten Erhebung einer Amtshaftungs- oder anderweitigen Entschädigungsklage kommt im Ausgangspunkt in Betracht, weil das erledigende Ereignis (der Erlass des Bebauungsplans) erst nach Klageerhebung eingetreten ist. In diesem Fall kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, anstelle der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage sogleich das Zivilgericht anzurufen (hierzu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 118 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Präjudizialität für einen Amtshaftungsprozess ist zu verlangen, dass ein zivilgerichtlicher Amtshaftungsprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist. Außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 - 7 B 1.16 -, juris Rn. 30 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 33 m.w.N.). Ein Amtshaftungsprozess wäre nicht offensichtlich ohne Erfolgsaussicht und ist von der Klägerin auch ernsthaft beabsichtigt. Eine Amtspflichtverletzung sieht die Klägerin insbesondere in der angenommenen Verzögerung des Widerspruchsverfahrens. Eine solche ist – unter Zugrundelegung ihrer Auffassung, wonach ihr vor Erlass des Bebauungsplans ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, und auch wenn der Zeitraum zwischen Widerspruchsbegründung und Klageerhebung nur knapp vier Monate betrug – jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen (vgl. zur Verzögerung einer Bauanfrage BGH, Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, juris Rn. 15). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage und zur Klagebefugnis Bezug genommen. Ein behördliches Verschulden ist jedenfalls insoweit nicht offensichtlich auszuschließen. Zu einem geltend zu machenden Schaden hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch hinreichend substantiiert vorgetragen, diesen für die entgangene Bebauungsmöglichkeit mit der Differenz in Bezug auf den Wert des Grundstücks (orientiert am Bodenrichtwert für eine Grünfläche gegenüber dem für eine Wohnbaufläche) oder aber des entgangenen Gewinns im Falle eines Verkaufs an ihre Tochter-, eine Bauträgergesellschaft, beziffern zu wollen. Soweit die Beklagte auf eine Äußerung der Klägerin in einem Zeitungsbericht vom 24.06.2024 im XXX verweist, wonach Neubauprojekte aufgrund der Wirtschaftslage aktuell kaum vorstellbar seien und die Entwicklung für zwei bis drei Jahre ausgebremst werde, schließt das einen Schaden vor dem Hintergrund der Gültigkeitsdauer eines positiven Bauvorbescheids von drei Jahren (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO) nicht in jedem Fall aus. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch die weiteren von der Klägerin erwähnten Ansprüche betreffend eine Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs oder aber – wie in der mündlichen Verhandlung erwogen – nach § 42 BauGB (Entschädigung bei Aufhebung einer zulässigen Nutzung eines Grundstücks, hier durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans) ein berechtigtes Interesse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründen könnten (Letzteres erwägend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.10.1979 - X A 295/79 -, NJW 1980, 1069 = juris Rn. 2 f.). III. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist indessen nicht begründet. Die Klägerin hatte unmittelbar vor Erlass des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids aus § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24.11.2023 ist zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Dem Vorhaben standen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weil es sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jedenfalls nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (dazu unter 1.). Ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht einfügte und die weiteren Fragen im Bauvorbescheid ebenfalls negativ zu beantworten gewesen wären (dazu unter 2.), bedarf demzufolge keiner Entscheidung. 1. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Welcher Bereich für das in Rede stehende Merkmal als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, wie weit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und sich andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt oder sich beide gegenseitig beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 33; Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658 = juris Rn. 10; Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 9; Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, ZfBR 2018, 479 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 45; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 42). Dabei ist darauf abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks in den Blick zu nehmen ist, sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.2017 - 3 S 1342/17 -, VBlBW 2018, 153 = juris Rn. 36). Dabei ist jedoch die maßgebliche nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, NVwZ 2017, 717 = juris Rn. 9; Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.02.2018 - 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 42). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche sowie dem Maß der baulichen Nutzung ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 18; Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.02.2018 - 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 13). Entscheidend ist aber auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2017 - 2 A 46/16 -, juris m. w. N). Die Betrachtung muss jeweils auf das Wesentliche zurückgeführt werden; es ist alles außer Acht zu lassen, was die vorhandene Bebauung bzw. Umgebung nicht prägt oder in ihr sogar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BauR 2016, 956 = juris Rn. 71). Innerhalb des so bestimmten Maßstabs fügt sich ein Vorhaben dann in den Rahmen der übrigen Bebauung ein, wenn es diesen einhält oder bei Überschreiten des Rahmens dennoch nicht geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47). Im Regelfall ergeben sich bodenrechtliche Spannungen, die nur durch eine gemeindliche Bauleitplanung bewältigt werden können, aber schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird. Die hierdurch bewirkte Vorentscheidung kann innerhalb des zweiten Prüfungsschritts – der Begründung oder Verstärkung bodenrechtlicher Spannungen – nur noch ausnahmsweise korrigiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 17; Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 53). Das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots muss für die Annahme spannungsbegründender Nutzungskonflikte dabei nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, BRS 76 Nr. 88 (2010) = juris Rn. 26; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 34 Rn. 31). a) Das klägerische Vorhaben wahrte den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom XXX zutreffend dargelegt, wird die nähere Umgebung durch die zum Blockinneren gerichtete Bebauung entlang der XXX im Osten, der XXX im Westen, der Straße XXX im Norden und der Straße XXX im Süden bestimmt; auf die betreffenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil wird verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, NVwZ 2002, 730 = juris Rn. 29). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für das nördliche Gebäude, weil der dortige Bereich nicht allein durch das Gebäude XXX , sondern auch durch die übrigen, eine Sichtbeziehung auch zum nördlichen Teil des Bauvorhabens aufweisenden, Gebäude des Straßengevierts geprägt wird. Das streitgegenständliche Vorhaben hielt den durch die Gebäude des genannten Straßengevierts vorgegebenen Maßstab nicht ein und hätte ihn in erheblicher Weise überschritten. Das Gericht folgt insofern, auch unter Berücksichtigung der teils abweichenden Rechtsauffassungen der Beteiligten, den Ausführungen im Bescheid der Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO) und hält darüber hinaus umfassend an den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom XXX fest und nimmt auf diese Bezug; ob die betreffende Einschätzung bereits als Vorfrage eine rechtliche Bindungswirkung aufgrund der Rechtskraft dieses Urteils entfaltet, bedarf demgemäß keiner Entscheidung. Im Einzelnen betrifft dies sowohl die Einordnung des Bestandsgebäudes XXX als unselbstständige Stichstraße, sodass der Bezugspunkt der Bebauungstiefe sich an dieser Stelle entsprechend weiter nach Westen verschiebt, als auch die Überschreitung der bestehenden faktischen hinteren Baugrenze und der durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Bebauungstiefe zunächst durch das südliche Gebäude. Das nördliche Gebäude überschritt die beiden Parameter ebenfalls; hierauf kommt es aber nicht maßgeblich an, weil das Vorhaben als Einheit zu betrachten war. b) Der Bescheid der Beklagten geht auch zutreffend davon aus, dass das den Rahmen überschreitende Vorhaben bodenrechtliche Spannungen begründet oder jedenfalls in wesentlicher Weise erhöht. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, kommen unter anderem in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5). Wann die Schwelle einer bauplanungsrechtlichen Relevanz erreicht ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 5). Entsprechendes gilt für eine Bebauung im Inneren eines bislang unbebauten Blocks (auch wenn – wie hier – keine durchgängige Blockrandbebauung, sondern eine offene Bauweise vorliegt, die aber dem Charakteristikum einer Blockrandbebauung nahezu gleichkommt). Bei der Frage, ob ein im Blockinneren geplantes Vorhaben ausnahmsweise zulässig ist, kann von Bedeutung sein, ob es in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung tritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.02.1986 - 4 B 7.86 -, NVwZ 1986, 740 = juris Rn. 4; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 49). aa) Dass das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen schafft oder zumindest in relevanter Weise verstärkt, hat die Beklagte im ablehnenden Bescheid zu Recht angenommen. Es wären erstmals zwei Gebäude im Blockinneren errichtet worden, was bereits für sich genommen Unruhe geschaffen hätte, indem die zuvor in den Gartenbereichen bestehenden Rückzugsräume verloren gegangen wären. Dies galt in besonderem Maße für das südliche, aber auch für das nördliche Gebäude, das jedenfalls hinter dem Gebäude XXX und wohl zu einem kleinen Teil auch hinter dem Gebäude XXX liegen sollte. Darüber hinaus waren die beiden geplanten Mehrfamilienhäuser als Einheit zu betrachten; durch die Anordnung zugleich zweier massiver Gebäude im Inneren der vorhandenen Bebauung wurde die Wirkung noch verstärkt. Hinzu kommen die je sieben im südlichen (nördlicher Bereich des bisherigen Flst.-Nr. XXX) und nordwestlichen Bereich (Flst. Nr. XXX) des neu zu bildenden Flurstücks angeordneten Stellplätze. Die beschriebene Beeinträchtigung ergab sich dabei nicht vorrangig aus etwaigen Erhöhungen der vorhandenen Immissionen, sondern bereits aus der Tatsache, dass überhaupt in den von baulichen Anlagen in offener Bauweise umgebenen inneren – bislang baulich im Wesentlichen unberührten – Bereich eingedrungen worden wäre. Die Eigenschaft der Klägerin als Baugenossenschaft und Eigentümerin auch der umliegenden Grundstücke änderte an den Wohnbedürfnissen der im betreffenden Bereich wohnhaften Mitgliedern der Genossenschaft und deren Familien bzw. Mietern und den hierdurch ausgelösten bodenrechtlichen Konflikten infolge der geplanten Bebauungsverdichtung nichts. Denn über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entscheidet nicht – was die Klägerin wohl meint – der Eigentümer der Grundstücke aufgrund seiner finanziellen Interessen oder gesellschaftspolitischen Vorstellungen, vielmehr beurteilt sich diese allein nach den gesetzlichen Maßgaben des § 34 BauGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin kam es hierbei aus den beschriebenen Gründen nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Gartenbereiche bereits durch Zufahrten und Stellplätze und entsprechende Immissionen von Kraftfahrzeugen vorbelastet waren und ob bei einer immissionsschutzrechtlichen Betrachtung eine Irrelevanzschwelle überschritten worden wäre oder nicht. Die neue Hauptnutzung hätte eine andersartige Störung in den inneren Bereich hineingetragen. Es bedurfte demzufolge weder – etwa auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Bebauungsplanverfahren – einer genaueren Betrachtung der bereits zuvor gegebenen Lärmpegel noch einer Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Zufahrten zu den Stellplätzen. Es handelte sich im Übrigen auch nicht um ein Vorhaben, das nach seinem Umfang derart geringfügig gewesen wäre, dass es ausnahmsweise keinen Konflikt in den Blockinnenbereich getragen hätte (vgl. für ein Beispiel einer „äußerst geringfügig[en]“, unterhalb der Geländeoberfläche befindlichen und daher kaum wahrnehmbaren Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2021 - 5 S 1031/20 -, BauR 2022, 214 = juris Rn. 51). Davon kann angesichts der mit 451 m² großen Grundfläche, der Länge von 20,50 m, Breite von 11,00 m sowie Traufhöhe von 8,40 m und Firsthöhe von 12,25 m keine Rede sein. Mit je sieben Wohneinheiten hätten die beiden Mehrfamilienhäuser eine beträchtliche Zahl an Bewohnerinnen und Bewohnern im bislang von Wohn- und damit Hauptnutzungen unberührten, jeweils rückwärtigen Bereich der vier Straßen aufnehmen können. Durch das Vorhandensein zweier Gebäude wurde die Wirkung und Massivität noch deutlich verstärkt. Hierbei kam es nicht entscheidend darauf an, ob die Gebäude für sich betrachtet jeweils den von der Klägerin genannten Referenzgebäuden XXX und XXX entsprachen und sich insgesamt nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätten. Denn die Bedeutsamkeit einer Überschreitung des Rahmens – hier hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche – wird in erheblicher Weise durch die Art und Ausgestaltung der baulichen Anlage beeinflusst. Die Überschreitung der faktischen Baugrenze bzw. der Bebauungstiefe war aber auch für sich genommen erheblich. Die derzeit vorhandene Bebauungstiefe beträgt bis zu 19 m, sodass sie durch das südliche Gebäude mit 39 m mehr als verdoppelt worden wäre. Eine harmonische Beziehung zu den umliegenden Gebäuden wäre hiernach nicht gewahrt worden. Der Klägerin ist schließlich nicht zuzugestehen, dass derselbe Gesichtspunkt – der der Überschreitung der Baugrenze durch den Baukörper – doppelt berücksichtigt würde. Denn die bodenrechtlichen Spannungen können je nach Überschreitung des Rahmens bei der überbaubaren Grundstücksfläche deutlich voneinander abweichen. Mögen sie in anderen Einzelfällen geringer zu bewerten sein, ist der städtebauliche Eingriff bei einer Beeinträchtigung rückwärtiger oder – wie hier – innenliegender Bereiche durch die erstmalige Zulassung von (zumal massiven) Hauptnutzungen deutlich bedeutsamer. bb) Unabhängig davon kann ein Bauvorhaben auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, genügt hierfür zwar nicht. Ein Vorhaben fügt sich aber dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr begründet, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, juris Rn. 6). Daran gemessen, war vorliegend ohne Weiteres von einer negativen Vorbildwirkung des klägerischen Vorhabens auszugehen, indem eine Entwicklung eingeleitet worden wäre, die zu einer erheblichen Einschränkung der jeweils rückwärtigen Frei- und zugleich Grünflächen geführt hätte (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 04.07.2018 - 1 A 150/18 -, juris Rn. 55; VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2022 - Au 5 K 22.933 -, juris Rn. 45). Der Umstand, dass das Vorhaben vergleichbare Bauwünsche in der näheren Umgebung nach sich ziehen kann, reicht regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – bereits aus, um von bodenrechtlichen Spannungen auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.12.2020 - 2 A 1585/20 -, juris Rn. 20). Hierfür sprach bereits das Vorhandensein mehrerer unbebauter Grundstücke in der Nachbarschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 53). Soweit die Klägerin auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der übrigen Grundstücke und ihre Eigenschaft als Baugenossenschaft sowie die örtliche Situation verweist, ergibt sich nichts anderes. Es erschien durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass insbesondere in den rückwärtigen Bereichen der Gebäude in der XXX weitere Bebauung im Blockinneren gewünscht gewesen wäre, zumal die Klägerin als Eigentümerin auf entsprechende Abstände verzichten sowie möglicherweise Grundstückszuschnitte hätte ändern können. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts auch nicht dadurch, dass die Grünflächen dann – wie die Klägerin vorbringt – weitestgehend beseitigt würden. cc) Inwiefern auch die – von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellte – negative Veränderung der (klein-)klimatischen Verhältnisse, auf die die Beklagte unter Verweis auf die Einschätzung ihres Klimaschutzmanagers hingewiesen hat, bodenrechtliche Spannungen begründete, bedurfte aufgrund der vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung. 2. Es braucht auch nicht weiter untersucht zu werden, ob sich das geänderte Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung weiterhin nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den Rahmen der näheren Umgebung einfügte. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 - 4 B 172/97 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; Kment, in: Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 34 Rn. 30). Ebenfalls bedarf es keiner Klärung, ob ein Anspruch hinsichtlich der weiteren Fragen im Bauvorbescheid bestand, die die Zulässigkeit der geplanten Walmdächer mit Dachgauben und -einschnitten sowie der geplanten Feuerwehraufstellflächen betrafen und die die Beklagte nicht in der Sache (für erstere) bzw. gar nicht (für zweitere) beantwortet hat. Diese Fragen waren bei sachgerechter Auslegung ihrer Bauvoranfrage nur für den Fall gestellt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beiden Gebäude als solchen gegeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war auf den Antrag der Klägerin nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten ausgefallen ist. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S vom 30.07.2025 Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.1.1.4, 9.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 18.07.2013). Das Gericht orientiert sich hier weiterhin am Streitwertkatalog 2013. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs vom 21.02.2025 kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig – so auch hier – allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe durch Veröffentlichung dem 01.07.2025 – in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und LS). Nach Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs ist für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einem Mehrfamilienhaus je Wohnung ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzusetzen. Das klägerische Vorhaben betrifft die Errichtung zweier Gebäude mit insgesamt 14 Wohneinheiten. Der so gefundene Streitwert ist in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung ist bei einer Klage, die – wie hier – auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet ist, ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2024 - 2 K 2527/23 -, UA S. 22 f., n.v.), ist, wenn der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit dem Ziel begehrt, klären zu lassen, ob das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und deshalb bebaubar ist (vgl. zur früheren Rechtsprechung, nach der der Ansatz der Bodenwertsteigerung selbst in Betracht kam, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 - juris Rn. 5; Beschl. v. 26.04.2017 - 5 S 1516/16 -, BauR 2017, 1359 - juris Rn. 6), keine Reduzierung in Form der Festsetzung eines Bruchteils vorzunehmen, um dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr bildet insofern der Streitwert, der für eine entsprechende Baugenehmigung anzusetzen wäre, die Obergrenze (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 1704/19 -, NVwZ-RR 2020, 615 - juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend geht es nicht um die Frage der Bebaubarkeit als solche des ohne Weiteres dem Innenbereich zuzuordnenden Grundstücks, sondern um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Es erscheint sachgerecht, für den Bauvorbescheid einen Bruchteil von 1/2 anzusetzen, nachdem Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage für die Errichtung zweier Mehrfamilienwohnhäuser rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, hatte bereits am 08.05.2020 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf den jeweils rückwärtigen Teilen der ursprünglichen Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX8 im Stadtgebiet der Beklagten sowie – unter Abriss des dort befindlichen Gebäudes XXX – auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX und auf dem 2018 neu gebildeten Grundstück Flst.-Nr. XXX beantragt. Dazu sollte ein neues, 1.659 m² großes Flurstück gebildet werden. Die Beklagte hatte den Bauvorbescheid mit Bescheid vom 21.08.2020 abgelehnt; das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2021 zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die hiergegen eingereichte Klage der Klägerin mit Urteil vom XXX ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dem Vorhaben stehe nicht die, für unwirksam erachtete, Veränderungssperre der Beklagten vom 28.09.2020 entgegen; es sei jedoch unter anderem nicht nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässig. Das Vorhaben füge sich zwar nach der Art, nicht aber dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung im maßgeblichen Geviert aus XXX, XXX sowie den Straßen XXX und XXX ein. Hinsichtlich der Höhe und der Geschossigkeit sei der Rahmen nicht wesentlich überschritten; die vorhandene Grundflächenzahl im Sinne einer faktischen Baudichte werde aber nicht eingehalten. Zudem fehle es an einem hinsichtlich aller Bestimmungsfaktoren vergleichbaren Referenzobjekt. Auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nicht ein. Der Maßstab werde insoweit durch die zum Blockinneren gerichtete Bebauung entlang der genannten vier Straßen (einschließlich des Gebäudes XXX) gebildet. In den Rahmen einer bis zu 19 m tiefen faktischen hinteren Baugrenze füge sich das nördliche, nicht jedoch – mit einer Bebauungstiefe von 39 m – das südliche Vorhabengebäude ein. Auch die Bebauung in zweiter Reihe sei ohne Vorbild. Ob ihr Vorhandensein maßstabbildend sei, könne dahinstehen. Es liege auch kein Ausnahmefall bezüglich des südlichen Vorhabengebäudes vor, wonach sich das Vorhaben auch ohne Vorbild einfüge. Denn abgesehen von einer negativen Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung im Blockinneren seien aufgrund der Lage der Zufahrt zur Tiefgarage im Bereich rückwärtiger Ruhezonen, unter anderem in Form von Außenwohnbereichen, bodenrechtliche Spannungen zu erwarten. Die Klägerin beantragte am 28.07.2023 bei der Beklagten mit geänderten Bauvorlagen die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser (nördliches Gebäude: Haus A; südliches Gebäude: Haus B) auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Flst.-Nr. XXX, , XXX und , aus denen teilweise ein neues, 1.658,94 m² großes Grundstück gebildet werden sollte. Im nördlichen Teil des bisherigen Flst.-Nr. XXX und auf dem weiter südlich gelegenen Flst.-Nr. XXX sind je sieben Stellplätze mit Zufahrt von der XXX bzw. XXX aus vorgesehen. Die Häuser mit Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss sowie Dachgeschoss sollen je sieben Wohneinheiten aufweisen. Sie sind 20,50 m lang und 11,00 m breit; die Traufhöhe beträgt 8,40 m und die Firsthöhe 12,25 m. Die Grundfläche soll insgesamt 451 m² betragen. In einem Begleitschreiben zur Bauvoranfrage vom 31.07.2023 führte die Klägerin aus, die beiden neuen Gebäude fügten sich harmonisch in die Umgebungsbebauung ein. Die Maßfaktoren orientierten sich streng am umgebenden Straßengeviert. Sie entsprächen in sämtlichen Kriterien zur Beurteilung des Einfügens den Referenzgebäuden XXX und XXX. Als zu klärende Einzelfragen gab die Klägerin an: - „Ist das aus den miteingereichten Plänen ersichtliche Bauvorhaben mit den darin dargestellten geplanten Gebäuden bauplanungsrechtlich auf dem neu zu bildenden Grundstück zulässig? - Sind die geplanten Walmdächer mit Dachgauben und Dacheinschnitten genehmigungsfähig? - Sind die Feuerwehraufstellflächen wie dargestellt möglich?“ Nach Nachreichung angeforderter Unterlagen am 17.08.2023 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheids mit Bescheid vom 24.11.2023 ab. Sie beantwortete die Frage 1 („Ist das Bauvorhaben wie in den miteingereichten Plänen von 28.07.2023 dargestellt, mit den beiden 3-geschossigen Walmdachgebäuden bauplanungsrechtlich zulässig?“) mit „Nein“. Die als Einheit zu beurteilenden Mehrfamilienhäuser seien auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Obwohl das Bauvolumen insbesondere durch den Verzicht auf eine Tiefgarage und die Verringerung der Grundflächen verkleinert worden sei, füge sich insbesondere das südliche Wohngebäude nach der zu überbauenden Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es die maximale Bautiefe in Bezug auf die XXX überschreite und ohne entsprechendes Vorbild eine Zweite-Reihe-Bebauung schaffe. Ein Überschreiten des Rahmens führe zu bodenrechtlich beachtlichen, bewältigungsbedürftigen Spannungen, weil die Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, gestört oder belastet würde. Spannungen seien insbesondere durch die Lage und Zufahrten zu den Stellplätzen zu erwarten. Im hinteren Bereich der betroffenen Grundstücke befänden sich rückwärtige Ruhezonen unter anderem in Form von Außenwohnbereichen, deren Nutzung durch die Emissionen erheblich beeinträchtigt würde. Es könne dahinstehen, ob das Vorhaben auch gegen das Maß der baulichen Nutzung verstoße. An einer Beantwortung der weiteren Fragen („Sind die geplanten Walmdächer mit Dachgauben“ [Frage 2] bzw. „mit Dacheinschnitten“ [Frage 3] „genehmigungsfähig) bestehe mangels Zulässigkeit am geplanten Standort kein Interesse. Die Klägerin legte hiergegen am 19.12.2023 Widerspruch ein und begründete diesen am 15.02.2024. Am 16.05.2024 erbat sie eine Abhilfeentscheidung bis 30.05.2024. Sie hat sodann am 12.06.2024 Klage erhoben und zur Begründung zunächst insbesondere vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 BauGB mangels faktischer hinterer Bebauungsgrenze als Hinterlandbebauung zulässig. Das vorausgehende Urteil des Verwaltungsgerichts stehe dem nicht entgegen; die Klage betreffe mit einer anderen Bauvoranfrage einen anderen Streitgegenstand. Es entfalte auch keine Präjudizwirkung, weil sich das Vorhaben in Bezug auf die Gebäudekubaturen, Gebäudehöhen, Geschosszahlen, die zu überbauende Grundstücksfläche und die Dachform wesentlich vom früheren Vorhaben unterscheide. Auch die Beurteilung der Bebauungstiefe und des (Nicht-)Vorhandenseins einer Hinterlandbebauung als Einzelfeststellungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sei nicht präjudiziert. Es gebe im Geviert keine faktische hintere Bebauungsgrenze. Eine Hinterlandbebauung sei mit der XXX bereits vorhanden. Auch bei Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze füge sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen, bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeuge. Der als Ruhezone bezeichnete Bereich sei bereits erheblich von Verkehrsgeräuschen belastet. Die weniger als geringfügige Zunahme der Lärmimmissionen werde sich unterhalb der Irrelevanzschwelle nach Nr. 7.4 der TA Lärm halten. Die Besonderheit eines genossenschaftlichen Vorhabens – sie sei Eigentümerin auch der weiteren Grundstücke – verbiete eine pauschale Betrachtung. Für eine erhebliche Beeinträchtigung der Durchlüftung oder eine negative Vorbildwirkung fehle es an einer substantiierten Begründung anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte; eine weitere Hinterlandbebauung erscheine ausgeschlossen. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Vorhabengebäude hielten sich innerhalb des Rahmens der vorhandenen Gebäude. Schließlich seien hinsichtlich aller Bestimmungsfaktoren mit den Gebäuden XXX und XXX zwei Referenzobjekte vorhanden. Sie hat zunächst beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den mit Bauvoranfrage vom 28.07.2023 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen; 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Gemeinderat der Beklagten hat am 27.01.2025 den Erlass des Bebauungsplans „XXX“ beschlossen und ihn am 22.02.2025 öffentlich bekanntgemacht. Dieser setzt unter anderem mittels Baugrenzen auf drei Seiten Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX sowie eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX fest. Die Klägerin hat daraufhin ergänzend ausgeführt, dass dem Vorhaben nun gemäß § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO der Bebauungsplan entgegenstehe. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterhin statthaft und zulässig. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet gewesen sei. Das Verfahren diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses. Sie strebe einen solchen Prozess an, weil ihr die Möglichkeit verwehrt werde, das letzte Baugrundstück zur Schaffung von Wohnraum für ihre Genossen zu nutzen; so könne zumindest ihr finanzieller Schaden ausgeglichen werden. Das Verfahren sei auch nicht offensichtlich aussichtslos; ein positiver Ausgang einer Amtshaftungsklage sei hinreichend wahrscheinlich. Der Anspruch habe nicht durch Verzögerung der Entscheidung und insbesondere des Widerspruchsverfahrens vereitelt werden dürfen. Sie beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2023 rechtswidrig und diese verpflichtet gewesen ist, den mit Bauvoranfrage vom 28.07.2023 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen; 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Schreiben vom 26.07.2024 mitgeteilt, dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden; der Vorgang werde ans Regierungspräsidium Karlsruhe abgegeben. In der Folge hat sie ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ihr stehe nach § 121 VwGO i.V.m. § 322 ZPO analog die materielle Rechtskraft entgegen, weil über ein den Streitgegenstand, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines weitgehend identischen Vorhabens, rechtskräftig entschieden worden sei. Es fehle der Klägerin am berechtigten Interesse. Für eine Amtshaftung sei jedenfalls kein Verschulden festzustellen. Auch am Schaden bestünden Zweifel, weil die Klägerin sich in der Presse geäußert habe, dass die Wirtschaftslage sie zwei bis drei Jahre ausbremse und Neubauprojekte aktuell kaum vorstellbar seien. Die Klage sei unbegründet; der Klägerin habe kein Genehmigungsanspruch zugestanden. Das Vorhaben habe sich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinne von § 34 BauGB in die nähere Umgebung eingefügt. Das südliche Gebäude hätte den Rahmen gesprengt, der mit einer nicht vermaßten Bebauungstiefe von ca. 39 m nahezu verdoppelt werde. Da beide Gebäude als Einheit zu betrachten seien, führe dies auch zu einem Nicht-Einfügen des nördlichen Baukörpers. Unabhängig davon hätte auch das nördliche Gebäude die Bebauungstiefe überschritten, indem es diese vom zu ersetzenden Gebäude XXX aus um 5 bis 6 m weiter verschieben sollte. Das Vorhaben hätte bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen verursacht und sei deshalb auch nicht ausnahmsweise – trotz Überschreiten des Rahmens – zuzulassen gewesen. Die durchgehende Ruhezone im hinteren Teil der Grundstücke wäre negativ berührt worden, wobei nicht nur der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr, sondern schon die Baukörper und deren Nutzung eine bodenrechtlich beachtliche Störung begründeten. Eine Vorbildwirkung hätte darin bestanden, dass im Bereich der XXX bis XXX eine rückwärtige Bebauung denkbar wäre. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin als Eigentümerin und die Eigentumsverhältnisse könnten sich ändern. Die mindestens 14 Stellplätze im Blockinneren hätten jedenfalls die vorhandene Situation verschlechtert. Bodenrechtlich beachtliche Spannungen wären auch durch eine negative Veränderung der klimatischen Verhältnisse entstanden. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Außerdem sind die Gerichtsakten des Verfahrens XXX beigezogen worden. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.