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Beschluss

4 B 38/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Revision nicht klärungsfähig oder nicht entscheidungserheblich sind. • Bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" nach §34 Abs.1 Satz1 BauGB sind die maßgeblichen Gesichtspunkte gesondert zu bestimmen; die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bezeichnet Standort und räumliche Lage der baulichen Anlage. • Maßgeblich für die nähere Umgebung ist die vorhandene Bebauung insoweit, als sie auf das Baugrundstück prägend wirkt; insoweit sind auch augenfällige, von Lageplänen oder Luftbildern stützbare Tatsachen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung der näheren Umgebung nach §34 Abs.1 BauGB bei Bebauungstiefen und Blockinnenstruktur • Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Revision nicht klärungsfähig oder nicht entscheidungserheblich sind. • Bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" nach §34 Abs.1 Satz1 BauGB sind die maßgeblichen Gesichtspunkte gesondert zu bestimmen; die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bezeichnet Standort und räumliche Lage der baulichen Anlage. • Maßgeblich für die nähere Umgebung ist die vorhandene Bebauung insoweit, als sie auf das Baugrundstück prägend wirkt; insoweit sind auch augenfällige, von Lageplänen oder Luftbildern stützbare Tatsachen zu berücksichtigen. Die Parteien sind Nachbargrundstückseigentümer in einem Gründerzeit-Stadtviertel ohne Bebauungsplan mit fünfgeschossiger Blockrandbebauung. Die Beigeladene erhielt 2009 eine Baugenehmigung für einen Seitenflügel mit Quergebäude im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks, an der Grenze zum Grundstück der Klägerin, mit sechs gestaffelten Geschossen. Das Oberverwaltungsgericht hob die Genehmigung auf, weil das Vorhaben Abstandsflächen und die Grenze zur Nachbarbebauung verletze und sich nach §34 Abs.1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Streitpunkt ist insbesondere die Abgrenzung der näheren Umgebung: Das OVG stellte auf den südlichen Teil des Straßengevierts ab, wo eine unbebaute zusammenhängende Innenhoffläche und eine rückwärtige Baugrenze prägend seien; die Beigeladene hingegen wollte auch den nördlichen Teil mit mehrgeschossigen Seitenflügeln einbeziehen. Weitere Streitfragen betrafen die Bedeutung von Geländesprüngen, vorhandenen Remisen, Lageplänen und Luftbildern sowie die mögliche Vorbildwirkung für andere Grundstücke. • Die Beschwerde war auf alle Revisionszulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO gestützt, bleibt aber ohne Erfolg, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung haben oder in der Revision nicht klärungsfähig sind. • Zur Auslegung von §34 Abs.1 Satz1 BauGB: Die näheren Umgebungskriterien (Art der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) sind jeweils gesondert zu bestimmen; für die überbaubare Grundstücksfläche ist die konkrete Grundfläche und ihre Lage gemeint (Standort i.S.d. §23 BauNVO). • Ob der Umgriff der näheren Umgebung bei der überbaubaren Grundstücksfläche regelmäßig enger zu ziehen ist als bei der Art der Nutzung ist kein rechtsentscheidender Grundsatz, sondern lediglich ein gedanklicher Ausgangspunkt; die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab. • Für die Ermittlung der prägenden Umgebungserfordernisse kommt es auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten an; Lagepläne und Luftbilder können ergänzend herangezogen werden, sodass auch eine Vogelperspektive tatrichterlich verwertet werden darf. • Die Rügen zu Divergenz und Verfahrensmängeln sind unbegründet: behauptete Divergenzen sind nicht ausreichend dargelegt, und die Aufklärungsrügen erfüllen nicht die substantiierten Darlegungsanforderungen bzw. betreffen tatrichterliche Würdigungen, nicht die Verletzung von Aufklärungspflichten. • Das OVG hat die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufgeklärt und bewertet; es hat insbesondere die optische Trennung der Blockinnenräume, den Geländesprung, vorhandene Mauern und Gebäude sowie Lageplan und Luftbild berücksichtigt und darauf seine Abgrenzung gestützt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung bleibt ohne Erfolg; eine Revision wird nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Baugenehmigung aufgehoben, weil das Vorhaben die Abstands- und Einfügungsanforderungen des §6 BauO Berlin bzw. des §34 Abs.1 BauGB nicht erfüllt und die geplante Überbauung der rückwärtigen Fläche die Eigenart der näheren Umgebung verletzt. Die maßgebliche nähere Umgebung ist dort zu bestimmen, wo die tatsächlichen, augenfälligen Verhältnisse prägend wirken; Lagepläne und Luftbilder sind dabei verwertbar. Die vom Kläger und der Beigeladenen aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen rechtfertigen keine revisionsrechtliche Prüfung, da sie entweder nicht entscheidungserheblich, nicht hinreichend substantiiert oder tatrichterliche Würdigungen betreffen.