Beschluss
4 B 60/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ist unbegründet, wenn keine der begehrten Revisionszulassungsgründe substantiiert dargetan ist.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.
• Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Revisionszulassungsgrund für jede dieser Begründungen vorliegen.
• Bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" nach § 34 Abs. 1 BauGB ist maßgeblich, was tatsächlich in der Umgebung vorhanden ist und wie die Umgebung auf das Baugrundstück einwirkt; auch Planvorstellungen überplanten Gebiets können zur Umgebung gehören.
Entscheidungsgründe
Revision: Keine Zulassung mangels dargetaner Revisionszulassungsgründe • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ist unbegründet, wenn keine der begehrten Revisionszulassungsgründe substantiiert dargetan ist. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. • Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Revisionszulassungsgrund für jede dieser Begründungen vorliegen. • Bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" nach § 34 Abs. 1 BauGB ist maßgeblich, was tatsächlich in der Umgebung vorhanden ist und wie die Umgebung auf das Baugrundstück einwirkt; auch Planvorstellungen überplanten Gebiets können zur Umgebung gehören. Die Beklagte wendet sich gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem genehmigten Bauvorhaben. Streitgegenstand ist vor allem die Frage, ob bestimmte Festsetzungen eines früheren Baulinienplans funktionslos geworden sind und ob das beantragte Bauvorhaben noch in die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Die Beklagte rügt weiter Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellung maßgeblicher Kenngrößen der Referenzobjekte durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, das Vorhaben halte sich in dem von der Umgebung vorgegebenen Rahmen und begründe keine bodenrechtlich relevanten Spannungen. Die Beklagte macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Funktionslosigkeit von Festsetzungen sowie die Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" seien revisionszulassungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die in der Beschwerde erhobenen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt und gegeben sind. • Die Beschwerde ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht begründet, weil die Beklagte nicht hinreichend darlegt, dass in einem Revisionsverfahren eine bislang höchstrichterlich ungeklärte und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erwarten ist. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist konkret darzulegen, welche Bundesrechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist; daran fehlt es hier. • Die von der Beklagten formulierte Leitfrage zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplanfestsetzungen betrifft einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht so festgestellt hat; das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Festsetzung könne nicht mehr verwirklicht werden, sodass die angenommene Fragestellung in der Revisionsinstanz nicht auftreten würde. • Die Frage, ob Bebauungen, die einem eigenständigen städtebaulichen Ordnungssystem unterliegen, bei der Beurteilung der "näheren Umgebung" nach § 34 Abs. 1 BauGB unberücksichtigt bleiben können, lässt sich nach den bestehenden obergerichtlichen Grundsätzen beantworten; es ist auf das in der Umgebung tatsächlich Vorhandene und seine Wirkung auf das Baugrundstück abzustellen. • Die gleichfalls erhobene Frage zur Bemessung der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" und zur Maßstabsbildung unterschiedlicher Kenngrößen stellt keine revisionszulassende Frage dar, weil das Berufungsgericht das Bauvorhaben insgesamt als innerhalb des durch die Umgebung vorgegebenen Rahmens befindlich und nicht geeignet angesehen hat, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. • Ist eine Entscheidung auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, muss ein Revisionszulassungsgrund für jede Begründung aufgezeigt werden; die Beklagte greift nicht substantiiert die Auffassung an, das Vorhaben erhöhe bodenrechtliche Spannungen, sodass die Revision auch aus diesem Grund nicht zuzulassen ist. • Die Verfahrensrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungs- bzw. Feststellungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann offen bleiben, da bereits die vorstehenden Ausführungen die Beschwerde scheitern lassen. Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass in einem Revisionsverfahren eine grundsätzliche oder verfahrensrechtlich wesentliche Frage zu klären wäre. Soweit das Berufungsgericht mehrere selbständig tragende Begründungen angeführt hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen; insbesondere wird die Annahme, das Bauvorhaben begründe oder erhöhe keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen, von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt.