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Urteil

3 S 1342/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1010.3S1342.17.00
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Leitsätze
Zur Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung i. S. des § 34 BauGB beim Zusammentreffen von zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexen mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2016 - 3 K 99/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung i. S. des § 34 BauGB beim Zusammentreffen von zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexen mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen.(Rn.36) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2016 - 3 K 99/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO, da sie fristgerecht begründet worden ist und die Begründung sowohl einen bestimmten Antrag enthält als auch die Berufungsgründe darlegt (§ 124a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscounters mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu 1.). Der Klägerin steht nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 LBO kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Dem Vorhaben der Klägerin können zwar nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse“ Planbereich 2.3 vom 11.2.2014 entgegen gehalten werden, da dieser unwirksam ist (dazu a). Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist jedoch gleichwohl zu verneinen, da das Vorhaben auch nach der daher anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB nicht zulässig ist (dazu b). Der Gegenstand der Bauvoranfrage beschränkt sich dabei allein auf die Frage, ob ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² planungsrechtlich zulässig ist. Nur hierüber hat die Beklagte entschieden und nur dies war Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Hilfsanträge der Klägerin bleiben ebenfalls ohne Erfolg (dazu 2.). 1. Der Bebauungsplan „Gewerbepark Geisinger Strasse“ Planbereich 2.3 vom 11.2.2014 steht der von der Klägerin begehrten Erteilung eines Bauvorbescheids nicht entgegen, da er jedenfalls an einem beachtlichen formellen Fehler leidet. aa) Die Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 4.10.2013 entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Nach dieser Norm sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Das Bekanntmachungserfordernis ist auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie der Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 43). Entscheidend ist, dass der Bekanntmachungstext gerade auch vor dem Hintergrund seiner speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann. Der gesetzlich gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = juris Rn. 27). Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 21). Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a BauGB), genügt ebenfalls nicht, da er keine inhaltliche Einschätzung darüber ermöglicht, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr erforderlich, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23). Ausgehend hiervon wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass der bloße Hinweis auf ein Lärmgutachten nicht ausreiche, sondern dass die Auslegungsbekanntmachung auch Angaben zur Art der untersuchten Lärmquellen (etwa Gewerbe- und Straßenverkehrslärm) enthalten müsse, um der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu genügen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.4.2016 - 10 D 69/14.NE - juris Rn. 25; Urt. v. 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE - BauR 2014, 221 = juris Rn. 56). Auch der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat einen Hinweis auf das „Schutzgut Wasser“ nicht als ausreichend erachtet, wenn im Umweltbericht eine differenzierte Betrachtung dieses Schutzguts anhand der Unterscheidungen Oberflächenwasser, Grundwasser und benachbarte Flussläufe behandelt worden ist und dies aus der Bekanntmachung nicht erkennbar war (vgl. Beschl. v. 5.9.2016 - 11 S 1255/14 - UPR 2017, 150 = juris Rn. 53). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Auslegungsbekanntmachung vom 4.10.2013 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch dann nicht genügt, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass bei Einholung einer schalltechnischen Untersuchung nicht auch auf die untersuchten Lärmquellen hingewiesen werden muss. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Hinweis in einem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, als ausreichend erachtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = juris Rn. 26). Auch der erkennende Senat hat die Formulierung „es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“ unbeanstandet gelassen hat, obwohl im Umweltbericht bzw. in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung nach den Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ unterschieden worden war. Eine differenziertere Benennung hat der Senat aber deshalb für entbehrlich gehalten, weil diese Tierarten nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen dahingehend erwähnt wurden, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 45, 47). Der hier zu beurteilende Fall liegt indes anders. Die Beklagte hat im maßgeblichen Abschnitt die Bekanntmachung vom 4.10.2013 zweigeteilt und in einem ersten Teil die umweltbezogenen Stellungnahmen im Wesentlichen ohne nähere inhaltliche Spezifizierung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgelistet, die sie zudem als „Arten umweltbezogene Informationen“ bezeichnet hat. Es bedarf zwar keiner weiteren Erläuterung, dass sich die schalltechnische Untersuchung mit Auswirkungen von Lärm beschäftigt; auch liegt auf der Hand, dass der „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält. Dies führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 = juris Rn. 42). Zudem genügt der pauschale Hinweis auf den Umweltbericht - wie bereits ausgeführt - nicht. Hinzu kommt, dass es an einer Zusammenfassung der vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen nach Themenblöcken fehlt. Das kann auch nicht deshalb als unschädlich angesehen werden, weil in einem „zweiten Teil“ die Themenblöcke genannt werden, zu denen umweltbezogene Informationen vorliegen und - wie die Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht meinen - die Auflistung im ersten und zweiten Teil als Einheit zu lesen ist. Denn die Formulierung, „in den vorgenannten Unterlagen werden Informationen zu folgenden Themenblöcken gegeben“, erweckt den Eindruck, dass etwa auch die Stellungnahme der DB Service Immobilien GmbH Informationen zu Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen enthält, was keineswegs der Fall ist. Für die sich auf raumordnerische Fragen beschränkende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.4.2013 gilt das Gleiche. Damit fehlt es insgesamt an einer Verknüpfung zwischen den umweltbezogenen Stellungnahmen und den Arten der darin enthaltenen umweltbezogenen Informationen. Zudem ist der bloße Hinweis auf „umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen“ zu allgemein, um die Art der Betroffenheit erkennen zu können. Durch die weitere Auslegungsbekanntmachung vom 19.12.2013 wurde der sich daraus ergebende Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB schon deshalb nicht geheilt, weil die Beklagte von der Möglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB Gebrauch gemacht und bestimmt hat, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.9.2016 - 11 S 1255/14 - UPR 2017, 150 = juris Rn. 54; BayVGH, Urt. v. 13.12.2016 - 1 N 13.1987 - NVwZ-RR 2017, 517 = juris Rn. 16). Die Auslegungsbekanntmachung vom 19.12.2013 leidet im Übrigen an den gleichen Fehlern wie die Bekanntmachung vom 4.10.2013. bb) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen fehlen, sondern die Beklagte die Anforderungen an die Aufbereitung der umweltbezogenen Informationen zur Erzielung der Anstoßwirkung grundsätzlich verfehlt hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.4.2016 - OVG 10 A 9.13 - juris Rn. 42). cc) Der Fehler ist überdies nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er von der Klägerin innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Beklagten gerügt worden ist. b) Ein Anspruch der Klägerin auf den begehrten Bauvorbescheid besteht gleichwohl nicht, da die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Gewerbegebiet entspricht und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens deshalb in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO zu beurteilen ist (dazu aa). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in einem solchen Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (dazu bb). aa) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB). „Nähere Umgebung“ ist dabei die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - BauR 2016, 956 = juris Rn. 69). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = juris Rn.18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - BauR 2016, 956 = juris Rn. 69). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich danach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Das gilt unabhängig davon, ob die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) „entkoppelt“ ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.1991 - 4 B 88.91 - juris Rn. 3; Beschl. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2 m.w.N.). An diesem Maßstab orientiert stimmen die Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks nach den Eindrücken, die die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder vermitteln, mit dem Plangebiet des unwirksamen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Geisinger Strasse“ vom 11.2.2014 überein. Im Süden und im Osten reicht die nähere Umgebung bis zu den Eisenbahnbetriebsanlagen der DB Netz AG. Dies wird auch von der Klägerin nicht anders gesehen. Im Westen bildet die Dammstraße, jenseits derer sich weit überwiegend Wohnbebauung anschließt, die Grenze. Soweit die Klägerin den Bereich westlich der Dammstraße mit dem Argument in die nähere Umgebung einbeziehen möchte, vom Betrieb der DLW gingen Immissionen auf die dortige Wohnbebauung aus, verkennt sie, dass die Grenzen der näheren Umgebung von der vorhandenen Bebauung bestimmt werden und damit an mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten anknüpfen. Auf die von der vorhandenen Bebauung ausgehenden Immissionen kommt es daher nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich). Die am nördlichen Ende der Dammstraße vorhandene Bebauung entlang der Geisinger Straße steht der Annahme einer von der Dammstraße gebildeten Zäsur zwischen der Bebauung östlich und westlich dieser Straße ebenfalls nicht entgegen, da die an dieser Stelle vorhandenen gewerblichen Nutzungen aufgrund der dominierenden Wohnbebauung insgesamt nicht als prägend einzustufen sind. Die Bebauung stellt sich in ihrer konkreten Gestalt jedenfalls nicht als Fortsetzung einer östlich der Dammstraße vorhandenen Bebauung dar. Die nähere Umgebung wird im Norden durch die Geisinger Straße begrenzt. Die Ansicht der Klägerin, die von der näheren Umgebung auch den OBI Baumarkt nördlich der Geisinger Straße umfasst wissen will, findet in den vorliegenden Lichtbildern keine Stütze. Nach der Argumentation der Klägerin sollen im Bereich des Baugrundstücks die Bau- und Nutzungsstrukturen südlich und nördlich der Geisinger Straße nicht von unterschiedlicher Qualität sein. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin geltend gemacht, im Süden befinde sich das Areal der DLW mit einer großflächigen gewerblichen Bebauung und der Parkplatz auf dem Baugrundstück, während nördlich der Geisinger Straße der großflächige OBI Baumarkt mit einem großflächigen Parkplatz und einem zusätzlichen Getränkemarkt existiere. Eine trennende Wirkung der Geisinger Straße in diesem Abschnitt hat sie unter Hinweis darauf verneint, es handele sich um eine zweispurige Straße, die Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke habe. Außerdem bildeten der den Standort des OBI-Baumarkts anzeigende Polygon und die Werbefahnen entlang der Geisinger Straße eine „Brücke“ in den Bereich südlich der Straße. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Bereich bis zur Geisinger Straße wird vielmehr von den ehemaligen Betriebsgebäuden (Lagerhallen) der DLW dominiert. Hierbei handelt es sich um eine stark verdichtete Bebauung des produzierenden Gewerbes, die nördlich der Geisinger Straße trotz des OBI Baumarktes mit ca. 15.000 m² Verkaufsfläche keine Fortsetzung findet. Der Bebauungskomplex der DLW verleiht dem Bereich bis zur Geisinger Straße unter Einschluss der Grundstücke der Klägerin eine einheitliche und selbständige Struktur, die eine Prägung durch die Bebauung nördlich der Geisinger Straße ausschließt. Dass sich (auch) auf dem ehemaligen Betriebsgelände der DLW ein Parkplatz befindet und die Grundstücke der Klägerin derzeit mit Asylbewerberunterkünften bebaut sind, steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus ist - anders als die Klägerin meint - der Geisinger Straße eine trennende Wirkung zuzusprechen, da sie an der hier maßgeblichen Stelle nicht lediglich zweispurig ausgebaut ist, sondern sich in westlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße Weilerlen auf insgesamt drei Spuren verbreitert. Hinzu kommt, dass auf der den Grundstücken der Klägerin zugewandten Seite der Geisinger Straße zusätzlich ein Haltestreifen für Pkw besteht, der gemeinsam mit einer Baumreihe und einem Fahrradweg nördlich der Geisinger Straße sowie einer dort ebenfalls parallel verlaufenden (Lieferanten-)Zufahrt zu einer deutlichen optischen wie räumlichen Zäsur beiträgt. Die Straße im Weilerlen findet zudem südlich der Geisinger Straße keine Fortsetzung. Von dieser Grenzziehung ausgehend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet. Die derzeit auf den Grundstücken der Klägerin vorhandenen Asylbewerberunterkünfte ändern daran nichts, da sie angesichts der Dominanz des ehemaligen Betriebsgebäudes der DLW den Charakter der Umgebung nicht zu prägen vermögen. Davon abgesehen können nach der Regelung in § 246 Abs. 10 BauGB Asylbewerberunterkünfte in einem Gewerbegebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich somit nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO. bb) In einem (faktischen) Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zwar grundsätzlich zulässig (vgl. im Einzelnen Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 24). Der Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit 1.200 m² Verkaufsfläche steht jedoch der auch im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigende § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779 = juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - BauR 2016, 956 = juris Rn. 80) entgegen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebs, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind diese Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Das ist hier der Fall, da bereits die Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes 1.200 m² betragen soll. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht vielmehr davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - VBlBW 2016, 247 = juris Rn. 34). Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen (bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder) bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Bei Betrieben oberhalb dieser Geschossfläche trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - VBlBW 2016, 247 = juris Rn. 34). Die Klägerin hat hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht. Sie hat im Widerspruchsverfahren zwar eine „Markt- und Verträglichkeitsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes an der Geisinger Straße im Stadtteil Bietigheim“ der CIMA Beratung + Management GmbH vom Dezember 2012 vorgelegt, diese hat jedoch ausweislich der Aufgabenstellung lediglich eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 BauGB zum Gegenstand. Insofern nimmt sie unter anderem zwar auch den Einzelhandelsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen der Beklagten in den Blick, die weiteren der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschriebenen Auswirkungen beleuchtet die Untersuchung indes nicht. Darüber geht auch der Vortrag der Klägerin nicht hinaus. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO und damit der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. 2. Die Klage kann auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg haben. Diese sind jedenfalls unbegründet, da die Voranfrage bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse“ vom 11.2.2014 bzw. vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 5.10.2017 - wie sich aus Vorstehendem ergibt - mangels Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO nicht positiv beschieden werden konnte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.2 und 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5. / 1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... im Stadtteil Bietigheim der Beklagten, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse“, Planbereich 2.3 vom 11.2.2014 liegen. Die Grundstücke, die im Norden an die Geisinger Straße angrenzen, sind derzeit mit Asylbewerberunterkünften, das südlich anschließende Grundstück Flst.Nr. ... ist großflächig mit Gewerbehallen bebaut. Alle Grundstücke sind Teil des früheren Werksgeländes der Fa. DLW Flooring GmbH (im Folgenden: DLW). Am 30.4.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids über die Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² auf ihren Grundstücken. Nachdem die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin mit Bescheid vom 4.8.2008 zunächst für die Dauer von zwölf Monaten ausgesetzt hatte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 27.7.2009 ab. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Am 19.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse“, Planbereich 2.3. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 14.10. bis 14.11.2013 sowie vom 2.1. bis 16.1.2014 öffentlich ausgelegt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11.2.2014 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 25.2.2014 öffentlich bekannt gemacht. Das ca. 10 ha große Plangebiet wird im Norden von der Geisinger Straße, im Osten und Südwesten von Bahnlinien und im Westen durch eine Wohnbebauung begrenzt. Nördlich der Geisinger Straße befindet sich ein Baumarkt (Fa. OBI) sowie im Nordosten ein Möbeleinkaufsmarkt (Fa. Hofmeister). Der Bebauungsplan weist die Grundstücke der Klägerin als Gewerbegebiet 1 - GE 1 - aus. Nach Nr. 1.011 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in diesem Gebiet (unter anderem) Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Bereits am 10.1.2014 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 27.7.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelfachmarktes mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf ihren Grundstücken zu erteilen. Zur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht, der Bebauungsplan stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen, da die Auslegungsbekanntmachung vom 4.10.2013 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoße. Es reiche nicht, die umweltbezogenen Stellungnahmen nur aufzulisten. Auch sei lediglich auf die „schalltechnische Untersuchung“ verwiesen worden, obwohl sich darunter verschiedene umweltrelevante Sachverhalte (Gewerbe-, Straßenverkehrs- sowie Schienenverkehrslärms) subsumieren ließen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB. Die nähere Umgebung sei nicht auf das Gelände der DLW begrenzt. In Richtung Westen zur Dammstraße sei zu berücksichtigen, dass von der DLW Immissionen auf die westlich angrenzende Wohnbebauung ausgingen und der Bereich westlich der Dammstraße von der Bebauung und Nutzung in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstücks beeinflusst werde. Dieser Bereich zähle ebenso wie die westlich an das Baugrundstück angrenzende Bebauung entlang der Geisinger Straße zur näheren Umgebung. Die Geisinger Straße im Norden stelle keine trennende Zäsur dar. Es handele sich um eine zweispurige Straße mit Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke, wobei im Bereich des Baugrundstücks die Bau- und Nutzungsstrukturen südlich und nördlich der Geisinger Straße nicht von unterschiedlicher Qualität seien. Vielmehr fänden sich im Süden das Areal der DLW mit einer großflächigen gewerblichen Bebauung und der Parkplatz auf dem Baugrundstück. Nördlich der Geisinger Straße existiere der OBI Baumarkt mit einem großflächigen Parkplatz und einem zusätzlichen Getränkemarkt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich demzufolge nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der geplante Lebensmittelmarkt halte sich im Rahmen der Umgebungsbebauung und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Entscheidend dabei sei, dass mit dem Baumarkt der Fa. OBI in der näheren Umgebung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit ca. 15.000 m² Verkaufsfläche vorhanden sei, der auch das Baugrundstück präge. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe nicht nur der Bebauungsplan „Gewerbepark Geisinger Strasse“ entgegen, sondern auch § 11 Abs. 3 BauNVO, da aufgrund der Geschoßfläche von über 1.200 m² schädliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu vermuten seien. Der Bebauungsplan sei nicht unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung gliedere sich hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen in zwei Teile. Diese seien im Zusammenhang zu lesen. Durch den Verweis auf eine schalltechnische Untersuchung sei der interessierten Öffentlichkeit vor Augen geführt worden, dass sich die Unterlagen mit der Lärmproblematik auseinandersetzten. Ungeachtet dessen stehe der Klägerin auch auf der Grundlage des § 34 BauGB kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Eine Prägung des Baugrundstücks durch die großflächigen Einzelhandelsnutzungen jenseits der Geisinger Straße bestehe nicht. Im Westen werde das Gebiet durch die Dammstraße, im Süden durch die Eisenbahnbetriebsanlagen der DB Netz AG begrenzt. Im Osten schließlich bildeten die Eisenbahnlinie, das Poststräßle und die zwischen diesen Verkehrswegen liegenden Grünflächen eine städtebaulich wirksame Zäsur. Das so umgrenzte Gebiet sei als gewerblicher Produktionsstandort einheitlich historisch gewachsen und weise eine homogene gewerbliche Prägung auf. Das produzierende Gewerbe habe die Geisinger Straße niemals in Richtung Norden überschritten. Die nähere Umgebung sei daher als faktisches Gewerbegebiet anzusprechen. Das Vorhaben sei im Übrigen auch nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. Das Baugrundstück sei Teil eines Bebauungszusammenhangs, der in seiner Struktur durch seine Zugehörigkeit zum ehemaligen Produktionsstandort der DLW geprägt werde. Mit Urteil vom 14.12.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse“. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Auslegungsbekanntmachung vom 4.10.2013 verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die als Einheit zu lesende Auflistung von Verfassern einerseits und Themenblöcken andererseits sei nicht zu beanstanden. Zwar habe sich die Beklagte bei den Themenblöcken erkennbar an den in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählten Belangen orientiert; die Darstellung erschöpfe sich jedoch nicht in der pauschalen Aufzählung aller dort genannten Belange. Zudem lasse sich bereits aus den Titeln der Stellungnahmen und den nachfolgend aufgeführten Themenblöcken erkennen, welche Themenblöcke berührt würden. Entscheidend sei, dass der Titel der jeweiligen Information bereits den Hinweis auf das behandelte Umweltthema enthalte. Zwar seien die Themen der Stellungnahmen des Landratsamts Ludwigsburg, des Regierungspräsidiums Stuttgart und der DB Service Immobilien GmbH nicht wiedergegeben. Insoweit sei ein Fehler jedoch unbeachtlich, da nur einzelne Angaben dazu fehlten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Auch darüber hinaus leide der Bebauungsplan weder an formellen noch materiellen Mängeln. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 7.6.2017 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht die Klägerin ergänzend geltend, die Anforderungen an die Aufbereitung der umweltbezogenen Informationen zur Erzielung der Anstoßwirkung seien grundsätzlich verfehlt worden. Der Mangel der fehlerhaften Auslegungsbekanntmachung sei beachtlich. Die nähere Umgebung gehe deutlich über die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung hinaus. Während des Berufungsverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse, 1. Änderung“. Ferner beschloss er, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 7.10.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2016 - 3 K 99/14 - abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 27.7.2009 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscounters mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ..., Bietigheim, nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom Mai 2008 zu erteilen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 5.10.2017 zum Bebauungsplan „Gewerbepark Geisinger Straße, 1. Änderung“ verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscounters mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ..., Bietigheim, nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom Mai 2008 zu erteilen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbepark Geisinger Strasse“ vom 11.2.2014 verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscounters mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ..., Bietigheim, nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom Mai 2008 zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.