Beschluss
2 K 1204/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0918.2K1204.24.00
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Leitsätze
1. Die einwendungsweise bloße Beschreibung eines Vorhabens, etwa dahingehend, dass die Aufstockung eines Gebäudes die Schaffung eines weiteren Geschosses zur Folge haben werde, ist nicht geeignet, um einen Verstoß gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Grund- oder Geschossflächenzahl zu „thematisieren“.(Rn.37)
2. Ein Schwimmbad mit Whirlpool, Duschgelegenheit und Bewegungsflächen mit einer Nettogrundfläche von 55m² im Kellergeschoss eines Einfamilienwohnhauses ist als Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO (juris: BauO BW 2010) sowie des § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 zu qualifizieren und bildet bei entsprechender funktional-konstruktiver Verbindung mit dem Hauptgebäude ferner keine Nebenanlage im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1962.(Rn.68)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einwendungsweise bloße Beschreibung eines Vorhabens, etwa dahingehend, dass die Aufstockung eines Gebäudes die Schaffung eines weiteren Geschosses zur Folge haben werde, ist nicht geeignet, um einen Verstoß gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Grund- oder Geschossflächenzahl zu „thematisieren“.(Rn.37) 2. Ein Schwimmbad mit Whirlpool, Duschgelegenheit und Bewegungsflächen mit einer Nettogrundfläche von 55m² im Kellergeschoss eines Einfamilienwohnhauses ist als Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO (juris: BauO BW 2010) sowie des § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 zu qualifizieren und bildet bei entsprechender funktional-konstruktiver Verbindung mit dem Hauptgebäude ferner keine Nebenanlage im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1962.(Rn.68) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des Ersetzung des vorhandenen Satteldachs durch ein Flachdach und zugleich die Aufstockung des Gebäudes um ein Staffeldachgeschoss Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ...36, E...Straße 32 in Karlsruhe-Durlach. Die Beigeladenen sind gemeinschaftlich Eigentümer des hieran unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ...35, E...Straße 30 in Karlsruhe-Durlach. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 342 „Hanggebiet ... ... ...“, den die Antragsgegnerin zuletzt am 07.05.1968 als Satzung beschlossen und der am 17.05.1968 öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser sieht für die Grundstücke der Beigeladenen und des Antragstellers eine Reihenhausbebauung mit einem Vollgeschoss und einer Grundflächen- sowie Geschossflächenzahl von 0,3 vor. Ferner liegen die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 385, der am 06.02.1973 als Satzung beschlossen und am 02.03.1973 öffentlich bekannt gemacht wurde, sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 810 A, der am 25.01.2011 als Satzung beschlossen und am 25.02.2011 öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese beiden letztgenannten Pläne enthalten für das hiesige Verfahren keine relevanten Festsetzungen bzw. Abweichungen von den im Bebauungsplan Nr. 342 geregelten Festsetzungen. Die Grundstücke der Beigeladenen und des Antragstellers sind seit längerem mit Reihenhäusern bebaut, wobei das Grundstück des Antragstellers den südlichen Abschluss der Reihenhausbebauung in Form eines Reiheneckhauses bildet. An diesen Baukörper schließt der Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen grenzständig an. Aufgrund der topographischen Verhältnisse im Plangebiet ist das Grundstück sowie das Wohngebäude des Antragstellers um etwa eine halbe Geschosshöhe höher gelegen als das Gebäude der Beigeladenen. Der Baukörper auf dem Grundstück des Antragstellers ist nach seinen absoluten Maßen deutlich größer als derjenige auf dem Grundstück der Beigeladenen. Das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom 06.08.1975 errichtet und aufgrund einer – weiteren – Baugenehmigung vom 31.05.1983 um eine Dachterrasse und ein unterirdisches in das Untergeschoss integriertes Schwimmbad erweitert. Hierfür wurde von der Antragsgegnerin lediglich eine Befreiung aufgrund Überschreitung der Baugrenze erteilt. Das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde zuletzt mit Nachtragsbaugenehmigung 01.07.1976 baurechtlich genehmigt und von der Antragsgegnerin dabei eine Geschossflächenzahl von 0,366 im Befreiungswege zugelassen. Die Beigeladenen reichten bei der Antragsgegnerin am 31.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben Umbau und energetische Sanierung eines Wohnhauses ein. Das Vorhaben hat im Wesentlichen die Ersetzung des vorhandenen Satteldachs durch ein Flachdach und zugleich die Aufstockung des Gebäudes um ein Staffeldachgeschoss zum Gegenstand. Im schriftlichen Teil des Lageplans wurde von den Beigeladenen angegeben, dass es durch das Vorhaben eine Überschreitung der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 342 zulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen komme. Die Antragsgegnerin beteiligte den Antragsteller mit diesem am 01.07.2023 zugestellten Schreiben im Rahmen der Angrenzerbeteiligung und gab ihm Gelegenheit zum Einreichen von Einwendungen innerhalb von 4 Wochen in Textform oder zur Niederschrift. Der Antragsteller machte mit am 27.07.2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Einwendungsschreiben wörtlich geltend: „(…) ich erhebe Einspruch gegen dieses Bauvorhaben und beantrage, die Aufstockung und die Errichtung eines Flachdachs in der eingereichten Form nicht zu genehmigen. Durch die Aufstockung um ein komplettes Obergeschoss würde der Lichteinfall in einen Wohnraum im EG meines Flurstücks ...36 massiv beeinträchtigt (Anlage: Fotos). Dieser Raum wird seit Jahrzehnten von mir täglich über viele Stunden als Wohn- und Arbeitsraum genutzt. Im Innenraum vor dem Fenster befindet sich ein Arbeitstisch. Die Nutzung und alle Installationen in diesem Raum erfolgten im Vertrauen auf die vorhandene und vom Bauordnungsamt genehmigte Situation an der Ecke des Grundstücks ...35. Durch die Aufstockung würde der Lichteinfall und der Blick nach außen durch die weniger als 2m entfernte Wand ganz erheblich reduziert. Auf der ganzen Welt bewundern wir die kompliziertesten Bauwerke der Architekten. Es ist überhaupt kein Problem, an dieser Ecke des Gebäudes EBS 30 eine bauliche Lösung zu finden, die meine Sichtverhältnisse nicht verschlechtert. Angemerkt sei, daß die Baubehörde bei allen Häusern der Zeile EBS 26, 28, 30, 32 stets äußerst streng auf die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds und der Dachneigung achtete. Diese Einheitlichkeit würde komplett zerstört, wenn unter den 4 Reihenhäusern mit jetzt einheitlicher Dachneigung bei einem dazwischen liegenden Haus eine Aufstockung des Baukörpers mit einem Flachdach erfolgen würde (Anlage: Fotos). (…)“ Die Antragsgegnerin erteilte am 27.09.2023 die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und wies die Einwendungen des Antragstellers zurück. Eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Grund- oder Geschossflächenzahl erging dabei nicht. Der Antragsteller erhob am 06.10.2023 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 27.09.2023 und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben. Über diesen Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Vorlagebericht vom 07.11.2023 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vorlegte, ist bisher nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 14.03.2024 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes gestellt, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 27.09.2023 begehrt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorhaben erweise sich aufgrund einer drohenden Verschattung als rücksichtnahmewidrig. Die Aufstockung führe dazu, dass das Gebäude der Beigeladenen als einziges in der Reihenhauszeile ein zusätzliches Geschoss erhalte. Insbesondere jedoch verstoße die Baugenehmigung jedoch gegen nachbarschützende Vorschriften, da hinsichtlich der Überschreitungen der im Bebauungsplan Nr. 342 festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen keine Befreiung erteilt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (4 K 2951/20) führe die Erteilung einer Baugenehmigung ohne eine an sich erforderliche explizite Ausnahmen- oder Befreiungsentscheidung zu einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. In seinem Einwendungsscheiben habe er einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme thematisiert. Dies reiche in jeder Hinsicht hin, um eine Präklusion seiner Einwendungen auszuschließen. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27.09.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Antragstellers betreffend die Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl sei materiell präkludiert. Die Beigeladenen sind dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie tragen hierzu im Wesentlichen ebenfalls vor, die Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl sei materiell präkludiert und könne daher im hiesigen Verfahren nicht mehr erfolgreich gerügt werden. Die Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl durch das Vorhaben sei aufgrund der Eintragungen in den schriftlichen Teil des Lageplans für jedermann erkennbar gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben nichts eingewandt. Ferner weise das Grundstück des Antragstellers ebenfalls Aufenthaltsräume im Unter- und Dachgeschoss auf, was zu einer entsprechenden Hinzurechnung bei der Geschossflächenzahl führe. Der Rüge des Antragstellers im Hinblick auf eine Überschreitung der Geschossflächenzahl stehe der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen. Eine Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl sei nicht erteilt worden. Dem Gericht liegen die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen, die Bauakte zu dem Bestandsgebäude des Antragstellers und die Bebauungspläne Nr. 342 und Nr. 810 A der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der Widerspruch des Antragstellers zeitigt aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von sich aus keine aufschiebende Wirkung, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht zur Verwirklichung seiner Rechte dem Grunde nach erforderlich ist. Auch sonst liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. 2. Der Antrag ist indessen nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 27.09.2023 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Vorliegend ist der Prüfungsmaßstab aufgrund der für das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Genehmigungsfähigkeit weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO benannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53 f.; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Mit seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemachten Vorbringen ist der Antragsteller in Teilen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert (a). Soweit er nicht präkludiert ist, wird er bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 16) durch die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2023 voraussichtlich nicht in hier von der Baurechtsbehörde zu prüfenden (vgl. § 52 Abs. 2 LBO) nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts verletzt (b). Auch sonst sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geböten (c). a) Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO in der bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung, werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). aa) Zwar dürfen an die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBO in der bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen muss jedoch erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 18; Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27; Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464). Jedenfalls ist zu fordern, dass aus dem Einwendungsschreiben hinreichend deutlich wird, welcher Rechtsverstoß und welches seiner konkreten Rechtsgüter der Nachbar in Bezug auf das Vorhaben als gefährdet erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 18; Sauter, LBO, 61. Ergänzung, Stand: April 2022, § 55 Rn. 36); ein konkreter Verstoß und eine Beeinträchtigung sind also mit anderen Worten zu „thematisieren“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 = juris Rn. 2; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 29). Die – nicht näher erläuterte – Äußerung einer bloßen Mutmaßung, das Vorhaben könne bestimmten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften nicht genügen, reicht deshalb gerade nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 18). Dies ist selbst einem nicht sachkundigen Bürger mit durchschnittlichem Wissen regelmäßig abzuverlangen. Die bloße Möglichkeit der Baurechtsbehörde wie auch des Gerichts, durch Auslegung der im Einwendungsschreiben verwendeten Begrifflichkeiten eine befürchtete Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn zu gewinnen, genügt nicht. Aus dem Vorbringen muss – ungeachtet der Frage einer zutreffenden Verwendung von Rechtsbegriffen – jedenfalls die konkrete Ausprägung eines vorgeblichen Rechtsverstoßes hinreichend deutlich hervorgehen (so bereits VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 29; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27 zu Einwendungen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Antragstellers insoweit materiell-rechtlich präkludiert als er eine Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen sowie deren Behandlung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Sinne einer aus seiner Sicht gebotenen Befreiungsentscheidung rügt. (1) Die Einwendungen des Antragstellers in dessen am 27.07.2023 eingereichten Einwendungsschreiben genügen den zuvor genannten, sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBO in der bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung ergebenden Anforderungen an die Formulierung hinreichend konkreter Einwendungen in Bezug auf die später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren explizit gerügten Überschreitungen der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen nicht. Der seinerzeit nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens, welches eine „Aufstockung um ein komplettes Obergeschoss“ zur Folge habe, lediglich Ausführungen zu einer unzumutbaren Verschattung eines Aufenthaltsraums, welcher als Arbeitszimmer genutzt werde, gemacht. Ferner hat er den Verlust der Einheitlichkeit in der Bebauung der gemeinsamen Reihenhauszeile durch „eine Aufstockung des Baukörpers mit einem Flachdach“ geltend gemacht. Zu einer etwaigen Vergrößerung der Grund- und Geschossfläche hat er – auch nicht sinngemäß – ansatzweise Angaben gemacht. Aus dem Umstand, dass er die „Aufstockung um ein komplettes Obergeschoss“ benannt hat, ist nicht implizit zu folgern, dass er die Überschreitung der Geschossflächenzahl durch das Vorhaben in Bezug genommen haben könnte. Denn zum einen handelt es sich hierbei streng genommen lediglich um die Beschreibung des Bauvorhabens, wie es sich aus den Bauvorlagen ergibt. Hierin ist noch nicht das „Thematisieren“ eines Nachbarrechtsverstoßes im soeben ausgebreiteten Sinne der Rechtsprechung zu erkennen. Die Aufstockung um ein weiteres Geschoss ist (städte-)baurechtlich zunächst völlig neutral und lässt erst im Verhältnis zu einer Begrenzung dieses Maßes, etwa aus der näheren Umgebung, oder wie hier aufgrund der Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, überhaupt einen Rechtsverstoß erkennen. In diesen Kontext ist auch dem nicht baurechtlich ausgebildeten Nachbarn abzuverlangen, dass er das tatsächlich Geplante, also das Vorhaben, ansatzweise in Bezug zu einem normativen Rahmen setzt. Fehlt es hieran, kann nicht vom „Thematisieren eines Verstoßes“ gesprochen werden, sondern letztlich allein vom „Thematisieren eines bestimmten Vorhabens“. Eine solcherart einwendungsweise bloße Wiedergabe des Inhalts eines Vorhabens, beispielsweise die Angabe, dass ein ersichtlich mit einer Aufstockung verbundenes Vorhaben die Schaffung eines weiteren Geschosses zur Folge haben würde, verpflichtet die Behörde wie auch das Gericht nicht dazu, jeden hiernach (theoretisch) denkbaren Verstoß auszuforschen. Ein solches Verständnis verkehrte die gesetzgeberische Intention des § 55 Abs. 1 und 2 LBO, der Baurechtsbehörde eine Prüfung konkreter Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl (Hrsg.), Context Kommentar LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 44 m.w.N.), gleichsam ins Gegenteil. Denn diese Ansicht zugrunde gelegt, müsste die bloße Beschreibung des tatsächlich Geplanten durch den Nachbarn stets den Anstoß zu einer umfassenden Prüfung geben und wäre damit geeignet, die Präklusionsfolge umfassend zu beseitigen. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention, durch die Beteiligungsobliegenheit des Nachbarn unter anderem zugleich eine Rechtssicherheit des Bauherrn zu erzielen, ersichtlich zuwider. (2) Die Rüge des Antragstellers, es sei vorliegend die Erteilung einer Befreiungsentscheidung im Hinblick auf die Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen aus dem Bebauungsplan Nr. 342 von der Antragsgegnerin unterlassen worden, ist hiervon gleichermaßen umfasst. Sie hat ihren rechtlichen Ausgangspunkt in der Überschreitung der beiden Festsetzungen aus dem Bebauungsplan. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass eine Präklusion – worauf der Antragsteller hinweist – nicht aus dem Unterlassen einer Einwendung im Beteiligungsverfahren nach § 55 Abs. 1 und 2 LBO (a. F.) gefolgert werden kann, sofern der zu rügende Umstand erst nachträglich eingetreten ist. Dem Nachbarn ist offenkundig nicht die antizipatorische Rüge künftiger Verstöße des Vorhabens abzuverlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 - 9 B 24.12 -, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 46 = juris Rn. 7; vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2017 - 2 K 6115/16 -, juris Rn. 9, zu einem Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Bestimmtheit). Erweist sich indessen die Rüge hinsichtlich eines Verstoßes des Vorhabens gegen eine Festsetzung des Bebauungsplans als materiell präkludiert, kann auch das Unterlassen einer Befreiungsentscheidung von diesen ungerügt gebliebenen planungsrechtlichen Vorschriften nicht gleichsam wiederaufleben. Dies folgt zum einen aus der Natur der Präklusionsfolge, die einen endgültigen Rechtsverlust bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 15 f., zur atomrechtlichen materiellen Präklusionsfolge; Sauter, LBO, 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 55 Rn. 42a), mit der Folge, dass bereits ein Verstoß gegen das Planungsrecht selbst nicht mit Erfolg gerügt werden kann. Infolge dessen fehlt es auch einer Rüge gegen die unterlassene Befreiungsentscheidung an der notwendigen Grundlage. Es fehlt, mit anderen Worten, an einem – aus Sicht des Nachbarn – rügefähigen Verstoß des Vorhabens gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage befreit werden müsste. Zum anderen ist bei genauer Betrachtung gar keine nachträgliche Änderung der Umstände gegeben, sofern in Fällen wie dem hiesigen eine Befreiungsentscheidung unterbleibt. Ohne die Erteilung einer Befreiung durch die zuständige Baurechtsbehörde verstößt das zur Genehmigung gestellte Vorhaben (und damit die Baugenehmigung) – grundsätzlich – schlicht gegen die jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine nachträgliche Änderung ist hiermit gerade nicht verbunden, sondern es realisiert sich letztlich gerade dasjenige, was angesichts des Bauantrags und der dortigen Angaben als Kausalkette in Gang gesetzt wurde. Allein die Befreiungsentscheidung selbst hätte in diesem Fall zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans im Verhältnis der am Verwaltungsverfahren Beteiligten und sachlich auf ein bestimmtes Vorhaben begrenzt gleichsam außer Kraft gesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385 = juris Rn. 31; OVG Saarland, Beschl. v. 08.05.2014 - 2 B 190/14 -, juris Rn 14). Sie allein vermag es folglich, eine nachträgliche Änderung zu bewirken, nicht aber ihre – gegebenenfalls rechtswidrige – Unterlassung. Schließlich lässt nach der Rechtsprechung sogar der umgekehrte Fall der bauaufsichtlichen Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans bereits präkludierte Einwendungen nicht wieder aufleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 -,VBlBW 1998, 464 ). Angesichts dieser Umstände ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, weshalb das Ausbleiben einer Befreiungsentscheidung vorliegend an der eingangs beschriebenen Präklusion des Antragstellers etwas ändern können sollte. Auch im Übrigen ist keine nachträgliche Änderung des Bauantrags der Beigeladenen ersichtlich, die geeignet wäre, im Einzelfall (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.03.2016 - 3 S 235/15 -, VBlBW 2016, 427 = juris Rn. 16 m.w.N.) einen Wegfall der Präklusionsfolgen zu bewirken. cc) Ein Ausschluss der Präklusion ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, das Vorhaben sei im Bauantrag nicht hinreichend konkretisiert worden, sodass die für eine Angrenzerbeteiligung erforderlich Anstoßwirkung ausgeblieben sei. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidungen aus der Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.2001 - 3 S 781/01 -, BWGZ 2002, 186; VG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2021 - 2 K 6310/19 -, juris) vermag das Gericht dessen Auffassung zur vorgeblich mangelnden Anstoßwirkung nicht zu teilen. Insbesondere die Bezeichnung des Vorhabens im Anschreiben der Angrenzerbenachrichtigung als „Umbau und Erweiterung“ ist ohne Weiteres geeignet, den unmittelbar angrenzenden Nachbarn auf eine geplante Vergrößerung des Baukörpers aufmerksam zu machen. Eine wie in dem in Bezug genommenen Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart geforderte feingliedrige Unterscheidung ist im Falle einer erheblichen Erweiterung des Gebäudes wie im hiesigen Fall nicht geboten. Hinzu kommt, dass hier – anders als in den zitierten Entscheidungen – die Angaben in der Vorhabenbeschreibung wie auch im Benachrichtigungsanschreiben weder irreführend noch unzutreffend waren. Das Vorbringen des Antragstellers, es habe dem Bauantrag an der nötigen Anstoßwirkung gemangelt, ist auch deshalb schlechterdings als fernliegend und ohne Substanz zu würdigen, weil er selbst die Aufstockung des Gebäudes sehr wohl erkannt und diese in seinem Einwendungsschreiben auch benannt hat. Hinzu kommt, dass der Verstoß aus dem Bauantrag selbst (Bl. 37 d. Bauakte) deutlich ersichtlich ist. Dass der Antragsteller in Anbetracht dessen seine Rügen nicht hinreichend mit Blick auf Verstöße gegen auch seinem Schutz dienende baurechtliche Vorhaben konkretisiert hat, ist keine Frage der Anstoßwirkung. b) Auch angesichts des nicht materiell präkludierten Vorbringens des Antragstellers vermag das Gericht keinen Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu erkennen, die jedenfalls auch dem Schutz seiner nachbarlichen Rechte zu dienen bestimmt sind. aa) Der Antragsteller macht insofern geltend, das Vorhaben erweise sich als unzulässig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dieses Vorbringen führt zu keinen Zweifeln an der Zulässigkeit des Vorhabens. Insofern bedarf es keiner weiteren Ausführungen als des Verweises auf den Umstand, dass das Vorhaben vorliegend bauplanungsrechtlich allein nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, da es im Geltungsbereich – unter anderem – des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 342 der Antragsgegnerin belegen ist, auf dessen Festsetzungen sich der Antragsteller an anderer Stelle beruft. bb) Der Antragsteller trägt fernerhin vor, das Vorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die aufgrund der Aufstockung des Gebäudes ausgelösten Verschattungsfolgen und der Verlust des Ausblicks aus seinem nach Osten blickenden Arbeitszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes erwiesen sich als unzumutbare Beeinträchtigung im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist das insofern nachbarschützend wirkende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme normativ in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verorten. Gleiches gelte für Vorhaben, die – anders als hier – im unbeplanten Innenbereich liegen, sofern die nähere Umgebung eines Vorhabens der Eigenart einer der Baugebietsarten der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. In anderen Fällen von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist das Gebot der Rücksichtnahme als subjektiv-rechtliche Ausprägung dem bauplanungsrechtlichen „Einfügensgebot“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen (zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Vorliegend liegen beide Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen jedoch im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 342 aus dem Jahr 1968, sodass das Gebot der Rücksichtnahme hier allein aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 folgt. Ein Vorhaben verstößt dabei nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.07. 2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 57). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 25). Das von dem Antragsteller vorgebrachte und in den von ihm vorgelegten Unterlagen visualisierte Maß an Beeinträchtigung der Belichtung seines nach Osten exponierten Arbeitszimmers im Erdgeschoss lässt nicht im Mindesten eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung (vgl. zu den Maßstäben VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 79 f. m.w.N.) oder durch eine erdrückende Wirkung (vgl. zu den Maßstäben VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 51 f.) erkennen. Nichts anders folgt aus den sonst vom Gericht gewürdigten Inhalten der Bauakten wie auch der Darstellungen der Örtlichkeit in der dreidimensionalen Ansicht des Kartenportals „Google Maps“ und des öffentlich zugänglichen dreidimensionalen Stadtmodells im Geoportal der Antragsgegnerin (https://geoportal.karlsruhe.de/3d/karlsruhe_3d/). Eine nennenswerte Verschattung des Fensters im Arbeitszimmer des Antragstellers oder eine dort verschlechterte Besonnungssituation ist durch die Aufstockung des nördlich hiervon gelegenen Gebäudes der Beigeladenen von vornherein ausgeschlossen. Auch der Eindruck einer erdrückenden Wirkung vermag sich angesichts der zu erwartenden Ausmaße des vergrößerten Baukörpers nicht einzustellen. In der vorliegend anzutreffenden Hanglage folgt aus dem Rücksichtnahmegebot und dem nachbarlichen Austauschverhältnis kein Anspruch des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks darauf, dass die tiefer gelegenen Grundstücke nicht mit Gebäuden bebaut werden, die eine vergleichbare Höhe über dem Normalhöhennull erreichen (vgl. zur Rücksichtnahme im Fall eines – hier ohnedies nicht in Rede stehenden – teilweisen Verlusts einer Aussichtslage VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2024 - 2 K 3116/24 -, juris Rn. 40). Im Übrigen ist den Ausführungen aus dem Vorlagebericht der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 nichts hinzuzufügen. Der vom Antragsteller gerügte vorgebliche Verlust des Eindrucks einer einheitlichen Gestaltung der Häusergruppe E...Straße 26, 28, 30 und 32, vermag sich beim Gericht bereits im Ausgangspunkt nicht einzustellen, zumal derartige gestalterische Gesichtspunkte nicht nachbarschützend sind und somit auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen können und der Antragsteller sich überdies mangels Denkmaleigenschaft der Häusergruppe auch nicht ansatzweise auf denkmalschutzrechtliche Aspekte berufen kann. Die Häusergruppe ist – mit Ausnahme der einheitlich aufgespannten Steildächer – mitnichten einheitlich geprägt. Die Gebäude weisen völlig unterschiedliche Firstlinien auf. Auch die Ausrichtung der Baukörper und ihre Form ist nicht einheitlich. Teilweise sind die Gebäude durch Dacheinschnitte, teils durch Rücksprünge einzelner Gebäudeteile, geprägt. In der Umgebung finden sich dachgestalterische Kombinationen aus Flach- und Pultdachanteilen. Auf all diese Gesichtspunkte kommt es jedoch überhaupt nicht entscheidend an, da die von den Beteiligten gerügten baugestalterischen Gesichtspunkte unter keinen Umständen im Sinne des Schutzes nachbarlicher Belange geschützt sind, sondern lediglich dem öffentlichen Belang des Straßen- und Ortsbilds zuzurechnen sind. Von einer das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstaltenden Gestalt des künftigen Baukörpers (vgl. § 11 Abs. 1 LBO) kann keine Rede sein. Auch die vom Antragsteller behauptete, aber nicht ansatzweise näher dargelegte Wertminderung seines Grundstücks erweist sich nicht als unzumutbar. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung aufgrund der baulichen Ausnutzung der Nachbargrundstücke bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.2024 - 2 K 5052/23 -, juris Rn. 90 m.w.N.). cc) Sollte man, abweichend von den vorstehenden Erwägungen zur materiellen Präklusion hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers, betreffend die Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen zu einer Beachtlichkeit von dessen Einwendungen gelangen, so führte dies gleichwohl nicht zu einem Verstoß gegen zu seinen Gunsten wirkende nachbarschützende Vorschriften. Denn der Antragsteller wäre vorliegend jedenfalls nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“ gehindert, sich auf diese – nach dem Inhalt der Bauantragsunterlagen – nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Überschreitungen zu berufen, um das Vorhaben der Beigeladenen abzuwehren. (1) Der Antragsteller hat durch die Baugenehmigung vom 31.05.1983 die Genehmigung zur Erweiterung seines Wohngebäudes um eine im Untergeschoss belegene Schwimmhalle erteilt bekommen. Dieser Raum, der an den seinerzeitigen östlichen Abschluss des Untergeschosses anschließend geplant wurde, weist (einschließlich seiner Außenwände) eine Fläche von etwa 63 m² auf. Im Grundriss UG der Bauvorlagen ist hinsichtlich der Nutzung zu erkennen, dass neben dem etwa 25 m² messenden Schwimmbecken ein Whirlpool und Duschgelegenheiten sowie umfangreiche Bewegungsflächen vorgesehen sind. Der Raum ist über eine Verbindungstür aus einem der Kellerräume her erreichbar. (2) Die vorstehend beschriebene Erweiterung allein durch die Schwimmhalle führt zu einer erheblichen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 342 festgesetzten und vom Antragsteller im hiesigen Verfahren zu seinen Gunsten in Anschlag gebrachten Grund- und Geschossflächenzahl seines Gebäudes. Ausgehend von der in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1975 angegebenen Grund- und Geschossfläche von etwa 209,6 m² führt bereits die Erweiterung um die Fläche von 63 m², welche der Schwimmbadraum allein (ohne Treppenräume) misst, zu einer absoluten Grund- und Geschossfläche von etwa 273 m² bzw. einer Grund- und Geschossflächenzahl von etwa 0,389 (bei 702 m² Grundstücksfläche). (a) Bei der Grundfläche der Schwimmhalle handelt es sich nach den Maßgaben des hier maßgeblichen § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 um zur Geschossfläche hinzuzurechnende Flächen in einem Kellergeschoss, da diese als Aufenthaltsraum zu qualifizieren ist. Die bundesrechtliche Regelung des § 20 BauNVO 1962 enthält (wie auch seither die nachfolgenden Fassungen) keine Definition zum Begriff eines „Aufenthaltsraums“. Die Definition ist damit, wie in der Baunutzungsverordnung auch an anderer Stelle anzutreffen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO), unter Hinzunahme der jeweiligen landesrechtlichen Maßgaben zu bestimmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, BauR 2012, 903 = juris Rn. 116 m.w.N.; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 20 Rn. 46; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 153. Ergänzungslieferung Januar 2024, § 20 BauNVO Rn. 33). Aufenthaltsräume sind gemäß § 2 Abs. 7 LBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ob es sich darüber hinaus um einen nach den Vorgaben des Landesrechts – etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege – „zulässigen“ Aufenthaltsraum handelt, ist für die Qualifizierung nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1962 wie auch der sonstigen Fassungen des § 20 BauNVO nicht von Belang (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.09.2021 - 1 LA 59/21 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Gemessen hieran handelt es sich bei der unterirdischen Schwimmhalle des Antragstellers um einen Aufenthaltsraum. Dieser lässt nach den Einschrieben in den Bauvorlagen eine Einrichtung erkennen, die neben dem bloßen Schwimmen oder dem Aufenthalt in dem etwa 1,20 m tiefen Wasserbecken auch eine Nutzung als Sprudelbad („Whirlpool“) und zum sonstigen Verweilen einlädt. Dies verleiht dem Raum ein Gepräge und einen Nutzungszweck, der nicht auf einen Aufenthalt von Minuten oder ähnlichen Zeitabschnitten von unter einer Stunde, sondern nach mindestens einem einstündigen Aufenthalt geeignet und bestimmt ist (vgl. Sauter, LBO, 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 2 Rn. 85, 88). Er dient im Verhältnis zu anderen Räumen im Kellergeschoss – wie etwa dem Wasch- und Trockenraum – gerade einem längeren Verweilen zum Zwecke der Erholung bzw. zur Freizeitgestaltung oder zum Kinderspiel (zu diesem Kriterium auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris Rn. 28). Für Räume mit vergleichbaren Nutzungsarten ist die Einordnung als Aufenthaltsraum gleichfalls in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.1985 - 8 S 1658/85 -, juris Ls. 2, zu einer Sauna). Die Einschätzung, dass angesichts des Umstands der Eignung und Bestimmung zu einer regelmäßigen und auch nicht nur kurzzeitigen Nutzung in der Rechtsprechung bisweilen die Qualifikation ähnlich genutzter Räume als Aufenthaltsraum in Zweifel gezogen wird, vermag das Gericht in dieser Pauschalität nicht zu teilen (vgl. insofern jedoch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.07.1986 - 3 S 531/86 -, juris LS. 1; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2023 - OVG 10 N 38/20 -, juris Rn. 22, jeweils zu Fitnessräumen, jedoch jeweils in einem anderen Entscheidungskontext). Jedenfalls angesichts der konkreten Größe des hier verwirklichten Schwimmhallenraums mit einer Nettogrundfläche von etwa 55 m² und der genannten verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten als Schwimm-, Spiel- und Baderaum mit angeschlossenen Sanitäreinrichtungen ist bei lebensnaher Betrachtung (auch der hiermit verbundenen Investitionskosten) nicht von einer nur sporadischen oder höchst kurzzeitigen Nutzung auszugehen, die einer Qualifikation als Aufenthaltsraum entgegenstünde. Durch die baurechtliche Genehmigung vom 31.05.1983 wurde dieser Schwimmbadraum auch „zugelassen“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962. Ob die genehmigende Behörde dabei die Erteilung einer Genehmigung als Aufenthaltsraum bezweckte, ist nicht relevant, da es hierbei allein auf die objektive Beschaffenheit der Räume und nicht auf Zuschreibungen ankommen kann. (b) Die Fläche der Schwimmhalle ist nach den Maßgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 zudem zur Grundfläche des Gebäudes hinzuzurechnen. Denn es handelt sich aufgrund der funktional-konstruktiven Verquickung des Schwimmbadanbaus mit dem Hauptgebäude ersichtlich nicht um eine Nebenanlage nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1962, sondern um einen originären Teil des Hauptgebäudes (zur räumlich-funktionalen Abgrenzung eines Bestandteils der Hauptanlage von einer Nebenanlage BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, NVwZ 2018, 1231 = juris Rn. 8 ff.). Schwimmhalle und Wohngebäude bilden ersichtlich eine nach außen hin abgeschlossene bauliche Einheit. (3) Da das Gebäude des Antragstellers abweichend von dem Bebauungsplan Nr. 342 der Antragsgegnerin um die Fläche des privaten Schwimmbadraums im Untergeschoss und damit um eine Geschossfläche von mehr als 60 m² erweitert und hierfür gerade nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde, ist nicht ersichtlich, wieso er sich im Verhältnis zu den Beigeladenen auf einen ebensolchen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans sollte berufen können. Er macht insbesondere nicht plausibel, weshalb den Beigeladenen dasjenige verwehrt bleiben sollte, was auf seinem eigenen Grundstück – materiell baurechtswidrig – seit längerem ins Werk gesetzt wurde. Die nunmehr von ihm geforderte bauliche Zurückhaltung der benachbarten Beigeladenen hat er jedenfalls bei der Erweiterung seines eigenen Wohngebäudes um die integrierte unterirdische Schwimmhalle nicht an den Tag gelegt. Durch die nunmehr vorgebrachte Rüge einer Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl setzt er sich im Sinne eines „venire contra factum proprium“ selbst in Widerspruch, zu seinem vorhergehenden Verhalten, was einen Ausschluss seiner Abwehrrechte gegenüber einem Verstoß gegen die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl nach sich zieht (vgl. zum Ausschluss von Nachbarrechten nach Grundsätzen von Treu und Glauben BVerwG, Beschl. v. 16.07.2018 - 4 B 65.17 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 11.02.1997 - 4 C 10.97 -, BRS 59 (1997) Nr. 170 = juris Rn. 2 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.10.2023 - 1 B 115/23 -,NVwZ-RR 2024, 574 = juris Rn. 19OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2021 - 2 A 437/20 -,BauR 2022, 889 = juris Rn. 77 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 50). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller bei der Stellung seines Bauantrags im Jahr 1983 die bauplanungsrechtliche Bedeutung seiner eigenen Erweiterung, also die Qualifikation seiner Schwimmhalle als Aufenthaltsraum, (womöglich) nicht in den Blick genommen haben könnte. Denn die Frage der Schutzwürdigkeit im baunachbarrechtlichen Sinne ist vorliegend allein an dem objektiven Kriterium der Einhaltung des Bauplanungsrechts zu messen und nicht an einem – aufgrund Zeitablaufs kaum noch überprüfbaren – subjektiven Tatbestand eines Verstoßes. Dies folgt daraus, dass der Rechtsfigur des „venire contra factum proprium“ in wesentlichem Maße der Rechtsgedanken des Gleichbehandlungsgrundsatzes innewohnt, der an der Unterscheidbarkeit von Sachverhalten und nicht an individuellem Verschulden anknüpft. Ob zusätzlich zu der Genehmigung der Fläche des Schwimmbadraums im Kellergeschoss auch noch die Nutzung des als „Speicher“ bezeichneten, aber mit einem großen südexponierten Holzbalkon und, aufgrund der Baugenehmigung vom 31.05.1983, mit einer Dachterrasse versehenen Raums im Obergeschoss des Gebäudes als – ungenehmigter – Aufenthaltsraum zu qualifizieren und noch zusätzlich auf die faktisch genutzte Geschossfläche anzurechnen wäre, bedarf an dieser Stelle daher keiner Vertiefung. dd) Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. c) Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit des Antragstellers in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers – entgegen der gesetzgeberischen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB – nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass aufgrund der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gleichsam „vollendete Tatsachen“ durch Errichtung des Gebäudes geschaffen werden, ändert hieran nichts. Dies ist die gesetzliche Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, ohne dass hierdurch unzumutbare Folgen bei den Antragstellern einträten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 22). Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, da diese das Verfahren durch tatsächliches wie rechtliches Vorbringen gefördert und überdies einen Antrag gestellt und insofern auch ein Kostenrisiko übernommen haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 39 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164). Insofern ist aus dem in Nr. 9.7.1 allgemein benannten Streitwertrahmen angesichts des Interesses des Antragstellers im Baunachbarstreitverfahren an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur erheblichen Umgestaltung und Erweiterung eines Einfamilienhauses in Streitwert im mittleren Bereich von 10.000,00 EUR angemessen (st. Rspr. vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6). Das Vorhaben kommt angesichts des Umfangs der Umgestaltung in sämtlichen Geschossen und der Vergrößerung des Baukörpers einer Neuerrichtung nahe. Eine Reduzierung dieses Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Sofern sich ein Baunachbar – wie hier – nicht (allein) gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt, kommt dies faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22).