Beschluss
8 S 979/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung wird mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig, wenn sich das Begehren ausschließlich gegen vom Baukörper ausgehende Beeinträchtigungen richtet.
• Das Rechtsschutzbedürfnis eines Nachbarn nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 VwGO entfällt, sobald durch die Fertigstellung des Baukörpers eine prozessuale Verbesserung der Rechtsstellung nicht mehr erreichbar ist.
• Bei der Festsetzung des Streitwerts für Drittanfechtungen von Baugenehmigungen ist der Rahmen des Streitwertkatalogs 2013 zu beachten; für Einfamilien- oder kleinere Mehrfamilienhäuser ist im Regelfall ein Streitwert von 10.000 EUR vorgeschlagen, kann aber bei geringer Bedeutung des Interesses auch niedriger (hier 7.500 EUR) angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung nach Fertigstellung des Rohbaus • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung wird mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig, wenn sich das Begehren ausschließlich gegen vom Baukörper ausgehende Beeinträchtigungen richtet. • Das Rechtsschutzbedürfnis eines Nachbarn nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 VwGO entfällt, sobald durch die Fertigstellung des Baukörpers eine prozessuale Verbesserung der Rechtsstellung nicht mehr erreichbar ist. • Bei der Festsetzung des Streitwerts für Drittanfechtungen von Baugenehmigungen ist der Rahmen des Streitwertkatalogs 2013 zu beachten; für Einfamilien- oder kleinere Mehrfamilienhäuser ist im Regelfall ein Streitwert von 10.000 EUR vorgeschlagen, kann aber bei geringer Bedeutung des Interesses auch niedriger (hier 7.500 EUR) angesetzt werden. Die Antragstellerin wandte sich gegen die am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Carport und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Antragsgegnerin bestätigte die Baugenehmigung. Die Beigeladenen legten Fotos vor, die die Fertigstellung des Rohbaus dokumentieren; dies wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Die Antragstellerin machte geltend, der Baukörper selbst führe zu Beeinträchtigungen ihres Grundstücks und/oder Nutzungsinteressen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte zuvor einen Beschluss erlassen, gegen den die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Das Verfahren betraf ausschließlich die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Entscheidung über die Hauptsache bestand nicht. Der Senat nahm die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts vor. • Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet, weil mit der nachgewiesenen Fertigstellung des Rohbaus das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Wird ausschließlich gegen von einer genehmigten baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigungen (Baukörper) und nicht gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung vorgegangen, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Fertigstellung des Baukörpers die Rechtsstellung des Klägern nicht mehr verbessern. • Gefordert ist, dass mit dem begehrten einstweiligen Rechtsschutz eine Verbesserung der prozessualen Position erreichbar sein muss; dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht der Fall, wenn der Rohbau fertiggestellt ist. • Auf die materielle Begründetheit des ursprünglichen Eilantrags kommt es nicht mehr an, weil das fehlende Rechtsschutzbedürfnis den Antrag unzulässig macht. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; wegen des von den Beigeladenen eingegangenen Kostenrisikos nach § 154 Abs. 3 VwGO wurde der Antragstellerin die Kosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auferlegt. • Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG und den Streitwertkatalog 2013; unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung des Interesses der Antragstellerin wurde hier der untere Rahmenwert von 7.500 EUR gewählt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.04.2014 wurde zurückgewiesen, weil durch die Fertigstellung des Rohbaus das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfallen ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wurde für beide Instanzen unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.