Beschluss
3 S 235/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die materielle Präklusion nach §55 Abs.2 LBO beschränkt sich auf das konkrete Genehmigungsverfahren und erstreckt sich nicht auf ein nachfolgendes Verfahren, mit dem eine bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll.
• Bei der Abwägung nachbarschützender Belange sind nicht nur gemessene Musikemissionen, sondern auch der von Gästen herrührende Lärm und dessen typische zeitliche Entwicklung zu berücksichtigen.
• Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist unter denselben Rücksichtnahmekriterien zu prüfen wie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; erhebliche Belästigungen können sowohl bau- als auch gaststättenrechtlich zur Untersagung führen.
• Für die Zulassung der Berufung müssen gemäß §124a Abs.4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden; dies gelang dem Kläger nicht.
Entscheidungsgründe
Verlängerung von Betriebszeiten einer Freiluftgaststätte unzulässig bei unzumutbaren Immissionen der Nachbarin • Die materielle Präklusion nach §55 Abs.2 LBO beschränkt sich auf das konkrete Genehmigungsverfahren und erstreckt sich nicht auf ein nachfolgendes Verfahren, mit dem eine bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll. • Bei der Abwägung nachbarschützender Belange sind nicht nur gemessene Musikemissionen, sondern auch der von Gästen herrührende Lärm und dessen typische zeitliche Entwicklung zu berücksichtigen. • Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist unter denselben Rücksichtnahmekriterien zu prüfen wie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; erhebliche Belästigungen können sowohl bau- als auch gaststättenrechtlich zur Untersagung führen. • Für die Zulassung der Berufung müssen gemäß §124a Abs.4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden; dies gelang dem Kläger nicht. Der Kläger betreibt seit 2008 eine Strandbar am Rhein in Philippsburg in unmittelbarer Nähe zum seit Jahrzeessen dort geduldeten Wohnhaus der Beigeladenen. Ursprünglich waren Betriebszeiten bis 22:00 (Sommer) bzw. 20:00 (Winter) genehmigt; der Kläger beantragte eine Verlängerung der Zeiten und erhielt im September 2011 geänderte Bescheide mit Betriebszeiten bis 24:00 und zulässigen Lärmgrenzwerten für Loungemusik sowie Beschränkungen für vier Veranstaltungen bis 01:00. Die Beigeladene legte Widerspruch ein; das Regierungspräsidium hob die Bescheide auf. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen die Aufhebung ab und befand, die verlängerten Betriebszeiten seien der Beigeladenen gegenüber unzumutbar. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung, was abgelehnt wurde. • Präklusion nach §55 Abs.2 LBO: Die Ausschlusswirkung bei nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen gilt nur für das konkrete Genehmigungsverfahren, nicht für ein späteres Änderungsverfahren; ein neuer Antrag zur Änderung einer Nebenbestimmung eröffnet daher den Angrenzern erneut die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. • Berücksichtigung aller Immissionsquellen: Bei der Frage der Zumutbarkeit sind nicht nur die von der Anlage technisch ausgehenden Emissionen (z. B. Loungemusik) zu prüfen, sondern auch der von den Gästen verursachte Lärm sowie dessen zeitliche Zunahme und impulsartigen Charakter. • Tatrichterliche Würdigung ausreichend: Das Verwaltungsgericht durfte aufgrund der Umstände (offene Außenbewirtung, bis zu 200 Gäste, unmittelbare Nähe zum Wohnhaus, fehlende Abschirmung) ohne weitere Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass die Verlängerung der Betriebszeiten die Nachtruhe der Beigeladenen nach 22:00 erheblich beeinträchtigt und die Auflagen zur Loungemusik die Gesamtbelästigung nicht beseitigen können. • Gaststättenrechtliche Bewertung: §4 Abs.1 Nr.3 GastG verlangt bei der Erteilung einer Erlaubnis die Prüfung, ob erhebliche Nachteile oder Belästigungen zu erwarten sind; dies folgt demselben Rücksichtnahmemaßstab wie das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach §35 Abs.2 BauGB. • Keine Zulassungsgründe für Berufung: Die vom Kläger vorgebrachten Gründe genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des §124a Abs.4 VwGO zu begründen; die Rüge unterlassener Beweisaufnahme scheitert, weil kein Beweisantrag vor dem Verwaltungsgericht gestellt wurde und keine offensichtliche Aufklärungslücke vorlag. • Ergebnis der Kosten- und Streitwertentscheidung: Dem Kläger wurden die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt; Streitwert 7.500 EUR. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Abweisung der Klage gegen die Aufhebung der verlängerten Betriebszeiten durch das Verwaltungsgericht bestehen. Die Verlängerung der Betriebszeiten der Strandbar war rechtswidrig, weil sie die unmittelbare Nachbarin in ihren Rechten verletzt und deren Nachtruhe unzumutbar beeinträchtigt. Die vom Landratsamt veranlassten Lärmgrenzwerte für die Loungemusik genügen nicht, da der von Gästen ausgehende Lärm und dessen impulsiver Charakter nicht erfasst werden und damit die Gesamtbelastung nicht ausreichend mindern. Soweit der Kläger vorträgt, es bedürfe eines Sachverständigengutachtens, kann dies nicht durchgreifen, weil kein entsprechender Beweisantrag vor dem Verwaltungsgericht gestellt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.