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Beschluss

3 S 1964/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in allgemeinen Wohngebieten rufen regelmäßig keine unzumutbaren Störungen hervor; Gesundheitsgefährdungen durch Parkplatznutzung sind nur bei hohen Dauerschallpegeln zu bejahen. • Die TA Lärm ist für die Bewertung von Lärm aus notwendigen Stellplätzen eines Wohnvorhabens im Regelfall nicht unmittelbar anwendbar; in der Bauleitplanung ist stattdessen die DIN 18005 zu berücksichtigen. • Kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche, nicht notwendige Stellplätze (insbesondere gefangene Stellplätze an der Grundstücksgrenze) zu unzumutbaren Störungen führen, kann ihre Herstellung im Wege einstweiliger Anordnung untersagt werden. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist zu berücksichtigen, dass die nachträgliche Herstellung zusätzlicher Stellplätze einfacher möglich ist als die spätere Untersagung bereits vorhandener Nutzungen, weshalb die Verhinderungsanordnung verhältnismäßig sein kann.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung zusätzlicher Stellplätze wegen möglicher unzumutbarer Lärmbelastung • Notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in allgemeinen Wohngebieten rufen regelmäßig keine unzumutbaren Störungen hervor; Gesundheitsgefährdungen durch Parkplatznutzung sind nur bei hohen Dauerschallpegeln zu bejahen. • Die TA Lärm ist für die Bewertung von Lärm aus notwendigen Stellplätzen eines Wohnvorhabens im Regelfall nicht unmittelbar anwendbar; in der Bauleitplanung ist stattdessen die DIN 18005 zu berücksichtigen. • Kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche, nicht notwendige Stellplätze (insbesondere gefangene Stellplätze an der Grundstücksgrenze) zu unzumutbaren Störungen führen, kann ihre Herstellung im Wege einstweiliger Anordnung untersagt werden. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist zu berücksichtigen, dass die nachträgliche Herstellung zusätzlicher Stellplätze einfacher möglich ist als die spätere Untersagung bereits vorhandener Nutzungen, weshalb die Verhinderungsanordnung verhältnismäßig sein kann. Die Beigeladene plant ein Wohnvorhaben mit Mehrfamilienhaus und zwölf Reihenhäusern sowie insgesamt 44 Stellplätzen auf einem Grundstück; die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Die Stadt stellte einen Bebauungsplan auf und ließ ein schalltechnisches Gutachten nach DIN 18005 erstellen. Die Beigeladene zeigte Teile des Vorhabens im Kenntnisgabeverfahren an und erhielt eine Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus. Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz wegen erwarteter Lärmbelästigungen durch Zu‑ und Abfahrtsverkehr und legten ein eigenes Gutachten an, das die TA Lärm als maßgeblich ansah. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Senat änderte insoweit, dass die Herstellung von neun an der südlichen Grenze geplanten Stellplätzen (sechs Carports, drei gefangene Stellplätze) bis zur Hauptsacheentscheidung untersagt wurde. • Rechtliche Ausgangslage: Nach §12 Abs.2 BauNVO und §37 Abs.7 LBO sind notwendige Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig; unzulässig sind jedoch Belästigungen oder Gefährdungen, die nach der Eigenart des Gebiets nicht hinzunehmen sind. • Gesundheitsschutz: Gesundheitsgefährdende Dauerschallpegel liegen bei chronischen Belastungen tagsüber über 70 dB(A) bzw. nachts über 60 dB(A); solche Pegel werden weder vom städtischen Gutachten (DIN 18005) noch vom vorgelegten TA‑Lärm‑Gutachten prognostiziert, sodass keine Gesundheitsgefahr ersichtlich ist. • Abgrenzung TA Lärm/DIN 18005: Die TA Lärm ist für die Beurteilung von Lärm aus notwendigen Wohnstellplätzen nicht zwingend anwendbar, weil eine Übertragung der TA‑Werte zu Wertungswidersprüchen mit §12 BauNVO und der städtebaulichen Zulässigkeit notwendiger Stellplätze führen würde; in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 einschlägig. • Erheblichkeit der Störung: Neben Gesundheitsschutz schützen §15 Abs.1 BauNVO und §37 Abs.7 LBO vor unzumutbaren erheblichen Störungen. Maßgeblich sind Gebietsart, Standort, Zahl und Anordnung der Stellplätze sowie deren Funktion als notwendige oder zusätzliche Plätze. • Besondere Problematik der südlichen Stellplätze: Neun konkret vorgesehene Stellplätze an der südlichen Grenze sind nicht als notwendige Stellplätze für das Gesamtvorhaben identifizierbar; drei davon sind gefangene Stellplätze, die erheblich erhöhten Rangierverkehr und damit erhöhte Lärmbelastungen verursachen können. • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit: Da die Herstellung zusätzlicher Stellplätze leicht nachgeholt werden kann, eine spätere Untersagung vorhandener Nutzungen aber schwer durchsetzbar ist, gebietet effektiver Rechtsschutz die vorläufige Untersagung der Herstellung der neun genannten Stellplätze bis zur Entscheidung in der Hauptsache. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerde eines Nachbarn wurde zurückgewiesen; die Beschwerden der zwei weiteren Nachbarn wurden teilweise stattgegeben und die einstweilige Anordnung im dargelegten Umfang erlassen. Die Beschwerde des Antragstellers 3 wurde zurückgewiesen; die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wurden teilweise stattgegeben. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, der Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Herstellung der neun an der südlichen Grundstücksgrenze geplanten Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) zu untersagen. Begründend führte der Senat aus, dass für die notwendigen Stellplätze des Wohnvorhabens keine gesundheitlich erheblichen Lärmpegel zu erwarten sind und die DIN 18005 als maßgebliche Grundlage der bauleitplanerischen Schallprognose herangezogen werden kann; die TA Lärm ist hierfür im Regelfall nicht anwendbar. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zusätzlichen, nicht notwendigen Stellplätze, insbesondere die gefangenen Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze, zu unzumutbaren Lärmbelastungen durch erhöhten Rangierverkehr führen; daher ist die vorläufige Untersagung verhältnismäßig, weil die Verhinderung der Herstellung die nachteiligen, schwer rückgängig zu machenden Effektivvollzugsprobleme vermeidet und die Beigeladene in der Hauptsache weiterhin die Errichtung der Gebäude und notwendiger Stellplätze verfolgen kann.