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Beschluss

A 18 K 4138/25

VG Karlsruhe 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0717.A18K4138.25.00
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Leitsätze
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist.(Rn.21) 2. Auch die Berufung auf eine rein private oder kriminelle Bedrohung kann zur Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führen, wenn offenkundig ist, dass im Herkunftsstaat staatlicher oder interner Schutz zu erlangen ist. Dabei ist allerdings - auch mit Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen - für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erforderlich, dass sich die Bedeutungslosigkeit der von dem Asylantragsteller vorgetragenen Umstände unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vortrags und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen zum Herkunftsland zweifelsfrei feststellen lässt.(Rn.37) 3. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008)  auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.42)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller - A 18 K 4074/25 - gegen Ziffern 5 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist.(Rn.21) 2. Auch die Berufung auf eine rein private oder kriminelle Bedrohung kann zur Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führen, wenn offenkundig ist, dass im Herkunftsstaat staatlicher oder interner Schutz zu erlangen ist. Dabei ist allerdings - auch mit Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen - für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erforderlich, dass sich die Bedeutungslosigkeit der von dem Asylantragsteller vorgetragenen Umstände unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vortrags und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen zum Herkunftsland zweifelsfrei feststellen lässt.(Rn.37) 3. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.42) Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller - A 18 K 4074/25 - gegen Ziffern 5 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung ihrer Ausreisepflicht nach Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet. Der 41-jährige Antragsteller zu 1) und die 42-jährige Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratete georgische Staatsangehörige und georgischer Volkszugehörigkeit. Die Antragstellerin zu 3), der Antragsteller zu 4) und die Antragstellerin zu 5) sind ihre minderjährigen Kinder. Die Antragsteller reisten am 21.06.2022 von Georgien mit dem Flugzeug nach Krakau. Von dort nahmen sie nach eigenen Angaben ein Taxi und reisten am 22.06.2022 ins Bundesgebiet ein. Am 11.07.2022 stellten sie Asylanträge. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30.09.2024 erklärte der Antragsteller zu 1), er sei studierter Jurist und habe von 2020 bis zu seiner Ausreise für den Vorsitzenden der Partei „Vereinte Nationale Bewegung“, Beso Katamadze, gearbeitet. Er, der Antragsteller zu 1), und auch die Antragstellerin zu 2) seien ebenfalls Parteimitglieder der „Nationalen Bewegung“. Während der Wahlkampagnen habe er Stimmen gesammelt. Etwa vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise hätte er an einer Sitzung mit Katamadze teilgenommen. Parteimitglieder des „Georgischen Traums“ seien hereingestürmt und hätten sie zusammengeschlagen. Zuletzt hätten sie ihn sehr eingeengt. Sie hätten gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Das sei im Februar 2022 an seinem Arbeitsplatz geschehen. Auch im März und April 2022 sei er von Mitglieder des „Georgischen Traums“, die im Büro gegenüber gearbeitet hätten, bedroht, geschlagen und beleidigt worden. Er habe Angst bekommen, auch weil er drei Kinder habe. Deshalb sei er ausgereist. Wenn er zurückkehre, würden sie ihn wegen seiner politischen Tätigkeit verhaften. Am Tag der Ausreise sei er auf dem Weg zum Flughafen von denselben Personen beleidigt und körperlich angegriffen worden. Er habe sich im Februar, März und April 2022 immer an die Polizeidienststelle O. gewandt, die aber nichts unternommen habe. Er habe sich auch an eine höhere Polizeidienststelle gewandt, aber weil sie Mitglieder der Nationalen Partei seien, sei auch dort nichts gemacht worden. Ein Umzug in einen anderen Landesteil Georgiens hätte nichts geändert. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an einem Bandscheibenvorfall, sei bereits zweimal operiert worden und habe unerträgliche Schmerzen. Die Antragstellerin 2) erklärte, sie und der Antragsteller zu 1) seien Mitglieder bei der „Vereinten Nationalen Bewegung“. Sie habe geholfen, Formulare auszufüllen und auch sonstige Dinge erledigt, die man ihr aufgetragen habe. Es sei eine bezahlte Stelle gewesen. Man habe ihnen versprochen, dass sie eine Unterkunft bekämen, aber das habe sich nicht bewahrheitet. Dann habe der „Georgische Traum“ gewonnen, und man habe sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der „Nationalen Bewegung“ verfolgt. Der Antragsteller zu 1) sei bedroht und von der Polizei verfolgt worden. Im Mai 2022 seien sie von der Polizei „und allen“ gefragt worden, warum sie Parteimitglieder seien. Zwei Monate vor ihrer Ausreise sei in ihren Wasserbrunnen Petroleum gefüllt worden. Der Motor des Brunnens sei gestohlen worden. Auch der Traktor sei aus der Garage entwendet worden. Wer das gewesen sei, wisse sie nicht. Die Polizei hätte nicht reagiert, weil sie kein Interesse an ihnen gehabt hätte. Wegen der Drohungen und der Verfolgung hätten sie sich im Jahre 2022 an die Polizeistation in O. gewandt, hieraus hätte sich aber nichts ergeben. Auf dem Weg zum Flughafen seien sie von einem Mitglied des „Georgischen Traums“ gefragt worden, ob sie schon gingen. Im Falle einer Rückkehr der Antragsteller nach Georgien befürchte sie, dass sie umgebracht würden. Es könne auch sein, dass sie sich selbst vergifte und dort nicht lebendig ankomme. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an Wirbelsäulen-, Schilddrüsen- und Ohrenproblemen. Mit Bescheid vom 12.05.2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Georgien angedroht. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Des Weiteren wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Antragsteller stammten aus Georgien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Sie seien offensichtlich keine Flüchtlinge und keine subsidiär Schutzberechtigten. Sie hätten die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen können. Eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hätten sie nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben des Antragstellers zu 1) zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage, oberflächlich und in sich widersprüchlich geblieben und stünden nicht im Einklang mit den Verhältnissen im Herkunftsland. Auch bestünden Zweifel an der zeitlichen Rekonstruktion der Abläufe. Soweit die Antragsteller Mitgliedsbescheinigungen der „Vereinten Nationalen Bewegung" nachgereicht hätten, gehe hieraus hervor, dass sie erst am 30.05.2022 der Partei beigetreten seien. Nach ihrem Vortrag hätte die Verfolgung indes bereits im Januar/Februar 2022 begonnen. Da das Vorbringen der Antragsteller unsubstantiiert und unglaubhaft sei, hätten sie keine Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags von Belang seien. Demnach sei der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die vorgenommene Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei verhältnismäßig. Die Antragsteller haben am 15.05.2025 Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2025 erhoben - A 18 K 4074/25 - und die vorliegenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Die Antragsteller beantragen, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen Ziffern 5 bis 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2025 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Dem Gericht liegen die Asylverfahrensakte des Bundesamts zu den Verfahren der Antragsteller sowie die Akte des Hauptsacheverfahrens - A 18 K 4074/25 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Einzelrichterin vom 07.07.2025 ergeht die Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG durch die Kammer. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zulässig und begründet. Die Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Streitgegenstand ist zunächst die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids). Gegenstand des Verfahrens sind zudem die in Ziffern 6 und 7 des Bescheids verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote. Denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im - hier eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.05.2025 - 12 S 521/25 - juris Rn. 12 und vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 7). Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind sie innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Auch die Klagen sind rechtzeitig erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG). Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. In Fällen, in denen - wie hier - der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf nach dem Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwar an sich in erster Linie die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da diese indes darauf beruht, dass die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und nationale Abschiebungsverbote nicht festgestellt wurden, sind neben den übrigen Voraussetzungen des § 34 AsylG auch diese Fragen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Infolge der untrennbaren Verbundenheit der Einreise- und Aufenthaltsverbote mit der Abschiebungsandrohung erstreckt sich die Prüfung letztlich auch auf diese. 1. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung ist damit zunächst die Frage, ob das Bundesamt die Anträge zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II zu § 29a AsylG bezeichneten Staaten, vgl. § 29a Abs. 2 AsylG. Die gesetzliche Vermutung, der Ausländer sei vor Verfolgung in einem solchen Herkunftsstaat sicher, kann nur durch ein Vorbringen ausgeräumt werden, das die Furcht vor Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal gründet, mag es auch seine Wurzel in den allgemeinen Verhältnissen haben. Die gesetzliche Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 u.a. - juris Rn. 98). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Nachprüfung im Klageverfahren standhalten wird. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist (a). Der Offensichtlichkeitsausspruch im angegriffenen Bescheid dürfte sich auch nicht alternativ auf die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG stützen lassen (b). a) § 29a AsylG setzt neben der nationalen Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 in Verbindung mit der Anlage I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) normiert ist. Nach Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Der Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt in Satz 1, dass ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Satz 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 2013/32/EU benennt Kriterien, die bei der entsprechenden Beurteilung, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, berücksichtigt werden. Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sieht u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Zur Einhaltung dieser Vorgaben stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU). In seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend eine Regelung der Tschechischen Republik, welche die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hatte, für Recht erkannt, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (Rn. 83). Der Gerichtshof führt aus, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU und ihres Anhangs I keine Hinweise darauf ergeben, dass die Bestimmung auf bestimmte Gebiete des Staats beschränkt werden kann. Dabei betont der Gerichtshof, dass Bestimmungen mit Ausnahmecharakter - gemeint sind die hier in Rede stehenden Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU - eng ausgelegt werden müssen (Rn. 71). Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU begründe nur die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, wenn die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt sind. Eine Beschränkung der Sicherheit auf Teilgebiete ergebe sich aus der Fassung der Vorschrift nicht. Vielmehr hänge dem Anhang I zufolge die Bestimmung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat vom Nachweis ab, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten seien (Rn. 68). Dies werde auch durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt (Rn. 72 ff.). Denn die Vorgänger-Richtlinie 2005/85/EG habe in Art. 30 geregelt, dass die Bestimmung in einer Weise erfolgen konnte, wonach „ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind“. Diese Möglichkeit der Vorgänger-Richtlinie sehe die aktuell gültige Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr vor. Dies sei ausdrücklich Ziel der Neufassung gewesen, wie sich aus der Begründung des Kommissionsvorschlags aus dem Jahr 2009 ergebe (Rn. 76). Weiter führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat insofern zu den verfahrensrechtlichen Aspekten von Anträgen auf internationalen Schutz gehört, als eine derartige Einstufung Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren für diese Anträge haben kann (Rn. 91). Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist demnach im Lichte von Art. 47 der GRCharta dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (Rn. 98). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben folgt die Kammer der bereits von mehreren Verwaltungsgerichten vertretenen Auffassung, wonach ernstlich zweifelhaft erscheint, dass die durch den deutschen Gesetzgeber erfolgte Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 25 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 24 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 - juris Rn. 12 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19 und - 31 L 475/24 A - juris Rn. 19; siehe auch Kromlidou, ZAR 2024, S. 162 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 14 ff.; offenlassend VG Berlin, Beschluss vom 24.03.2025 - 38 L 90/25 - juris Rn. 10). Georgien ist infolge der Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 (BGBl. I Nr. 382) sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG. Nach Sichtung der Gesetzesbegründung sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufnahme Georgiens in Anlage II zu § 29a AsylG die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verkannt wurden. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber bereits von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Zwar hat er gesehen, dass die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat den Anforderungen des Anhangs zu der Richtlinie 2013/32/EU genügen muss (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Auch führt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris Rn. 70 f. (und insoweit in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben) aus, dass geprüft worden sei, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit bestehe. Sodann legt er indes - mit Blick auf die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien - dar, dass für die Beurteilung der Verfolgungsfreiheit in dem jeweiligen Staat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen sei, dass ein Staat in jeglichem Landesteil die Verfügungsgewalt besitzen oder der effektive Rechtsschutz der Regierungsgewalt auch in einem abtrünnigen Gebiet gewährleistet sein müsse. Es müsse jedoch darauf ankommen, dass der Landesteil, der der Kontrolle der Regierung untersteht, verfolgungsfrei sei beziehungsweise dass die staatlichen Stellen dort effektiven Schutz gewähren. Rückführungen nach Georgien fänden ausschließlich in die Hauptstadt und damit in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden, verfolgungsfreien Landesteil statt (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10). Damit geht der Gesetzgeber erkennbar selbst davon aus, dass in Abchasien und Südossetien infolge der mangelnden Hoheitsgewalt des georgischen Staates keine Verfolgungssicherheit besteht. Weiter wird aus der Begründung deutlich, dass es nach Auffassung des Gesetzgebers für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat ausreicht, wenn lediglich in einem Teil des betreffenden Drittstaats - genauer: in demjenigen, in den Rückführungen erfolgen - generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Dass dies den Anforderungen von Art. 37 und Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU nicht genügt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union indes ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - Rn. 83). Ob die nicht sicheren Gebiete - wie im Falle der tschechischen Regelung in Bezug auf das abtrünnige Transnistrien - formal aus der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat ausgeklammert werden oder ob sie - wie im Falle des deutschen Gesetzes - mit einbezogen sind und der Drittstaat in seiner Gesamtheit als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wird, ist dabei nicht entscheidend. Das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 - C-406/22 - beschränkt sich erkennbar nicht auf eine lediglich formale Sichtweise, sondern schließt weitergehend (materiell) die Bestimmung eines Drittstaats zum sicheren Herkunftsstaat (gänzlich) aus, wenn in Teilen des Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllt sind (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Im Übrigen erschließt sich nicht, warum allein solche Regelungen unionsrechtswidrig sein sollten, die nicht sichere Landesteile ausdrücklich ausnehmen, nicht hingegen solche, welche den gesamten Drittstaat einschließlich der nicht sicheren Landesteile als sicheres Herkunftsland einstufen (so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 20; VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2024 - 2 E 1015/24 ME - juris Rn. 24; vgl. auch Dörig, NVwZ 2024, 1914 sowie die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten Bünger durch den Parlamentarischen Staatssekretär Özdemir, Plenarprotokoll 20/193, 25197; wie hier VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 38; Pfersich, ZAR 2025, 194 ). Soweit in der Gesetzesbegründung im Weiteren auf die geteilte Insel Zypern Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks. 20/8629 S. 10), erweist sich der angestellte Vergleich schon allein deshalb als nicht tragfähig, weil Zypern in seiner Gesamtheit EU-Mitgliedstaat und damit kein Drittstaat ist, so dass die Richtlinie 2013/32/EU insoweit keine Anwendung findet (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A - juris Rn. 25; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 41 in Auseinandersetzung mit VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 22, das nicht von einer Verkennung der unionsrechtlichen Vorgaben ausgeht). Dass die Verhältnisse in den - völkerrechtlich zu Georgien gehörenden - abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien nicht den materiellen Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU entsprechen, folgt allein schon aus dem Umstand, dass die genannten Gebiete nicht unter der hoheitlichen Kontrolle des georgischen Staates stehen (so auch VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A - juris Rn. 19). Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete, in denen sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert haben. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu von Georgien kontrolliertem Territorium (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 10.06.2025, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Georgien, Version 10, Stand: 07.02.2025; S. 12; European Commission, Commission Staff Working Document - Georgia 2024 Report, 30.10.2024, S. 95). Auch in materieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass in Abchasien und Südossetien generell und durchgängig Verfolgungsfreiheit gewährleistet ist. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 10.06.2025, S. 17). Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die Regelung des § 29a AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Hauptsacheverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kammer aufgrund der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung (vgl. § 80 AsylG) letztinstanzliches Gericht ist - nicht. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01 - juris Rn. 2). Dessen ungeachtet hält die Kammer eine Vorlage aber auch nicht für erforderlich. Eine solche ist entbehrlich, wenn die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ist („acte clair“) oder zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt („acte éclairé“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2023 - 2 BvR 1079/20 - juris Rn. 68 m.w.N.). Letzteres, ein acte éclairé, ist hier anzunehmen. Wie oben ausgeführt, sind die unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats in territorialer Hinsicht durch das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2024 - C-406/22 - hinreichend geklärt. Gleiches gilt in Bezug auf die Prüfungskompetenz und den anzuwendenden Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat. In seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - hat der Gerichtshof ausdrücklich angeführt, dass das nationale Gericht (jedenfalls) zu prüfen hat, ob die Anlage I der Richtlinie 2013/23/EU genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies - wie vorliegend - nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (Rn. 98). Da für die Kammer gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Verkennung im Falle der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gegeben ist, kann offenbleiben, ob dem Gesetzgeber im Übrigen bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zukommt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (in diese Richtung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 18 ff.; siehe auch VG Berlin, Beschluss 29.11.2024 -31 K 671/23 A - juris Vorlagefrage Ziffer 4 = EuGH, Rechtssache C-839/24 , noch nicht entschieden; wie hier Pfersich, ZAR 2025, 194 ; zum Prüfungsmaßstab - in anderem Kontext - auch Generalanwalt de la Tour, Schlussanträge vom 10.04.2025 - C-758/24 und C-759/24 Rn. 44 ff.; vgl. im nationalen Kontext auch BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris Rn. 87 ff.). b) Die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch auszutauschen und insoweit anstatt auf § 29a Abs. 1 AsylG auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG abzustellen, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist ein solcher Austausch grundsätzlich möglich (aa), allerdings dürften die materiellen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vorliegen (bb). aa) Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen durch das Gericht zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 19, vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 - juris Rn. 12 und vom 27.01.1982 - 8 C 12.81 juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 07.10.2024 - 13 A 11176/23.OVG - juris Rn. 57; OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2015 - 15 A 121/15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind dann, wenn sich der Offensichtlichkeitsausspruch anstatt auf § 29a AsylG alternativ auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG stützen lässt, gegeben. Der auf Grundlage des § 29a AsylG ergangene Bescheid des Bundesamts wird hierdurch in seinem Wesen nicht verändert. Sowohl nach § 29a Abs. 1 AsylG als auch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AsylG ist, sofern die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. In beiden Fällen handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Soweit eine Ablehnung des Asylantrags auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG den Ausspruch zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG nicht trägt, ist dies nicht als das Wesen des Bescheids berührende Veränderung anzusehen; im Übrigen unterschiede sich der Tenor des Bescheids nicht von der Entscheidung auf Grundlage des § 29a AsylG. Die Rechtsverteidigung des Adressaten wird - sofern ihm zu dem Austausch der Rechtsgrundlage rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 - juris Rn. 15) - nicht erschwert, da sie sich in beiden Fällen nach demselben Rechtsregime richtet. Sonstige Rechtsnachteile sind mit dem Austausch nicht verbunden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da die Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AsylG eine solche nicht auslöst (vgl. zum Ganzen auch VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 48 ff.). bb) Im vorliegenden Fall, in dem der streitgegenständliche Bescheid ohnehin kumulativ zumindest auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt worden ist, dürften allerdings die Voraussetzungen für eine qualifizierte Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG nicht vorliegen. (1) Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geht auf eine umfassende Novellierung des § 30 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung - Rückführungsverbesserungsgesetz - (BGBl. I Nr. 54) vom 21.02.2024 zurück. Aus früher fünf Absätzen sind zwei geworden. Nach der alten Fassung des § 30 Abs. 1 AsylG war ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, „wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.“ § 30 Abs. 2 AsylG a.F. lautete wie folgt: „Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war - mit Blick auf die unbegründete Asylklage - die Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG (a.F.) zu bejahen, "wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt" (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 20, vom 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - juris Rn. 10 und vom 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Neuregelung des § 30 AsylG hatte zum Ziel, die Fälle in das Asylgesetz zu übertragen, in denen die Mitgliedstaaten nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU in den nationalen Vorschriften vorsehen können, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 30 AsylG Rn. 1; vgl. auch BT-Drucks. 20/9463 S. 56). Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Regelung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU wörtlich übernommen hat. Hieraus folgt, dass § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Lichte der Richtlinie 2013/32/EU auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber nicht darin gefolgt werden, dass die Neuregelung die nach der bisherigen Rechtslage in § 30 Abs. 1 und 2 AsylG maßgeblich national determinierten Fälle umfasse (so aber die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 20/9463 S. 56), zumal die Norm einen gänzlich neuen Wortlaut erhalten hat (wie hier VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2025 - A 18 K 7571/24 - juris Rn. 25; VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 1953/24 - juris Rn. 23). Nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nunmehr maßgeblich, dass die vorgebrachten Umstände „für die Prüfung“ des Asylantrags „ohne Belang“ sind. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist das Wort „Belang“ im Sinne von „Bedeutung“ zu verstehen (www.duden.de, zuletzt abgerufen am 17.07.2025). In diese Richtung deuten auch die französische („sans pertinence au regard de l’examen“) und die englische („not relevant to the examination“) Sprachfassung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU. Demzufolge ist nach den unionsrechtlichen Vorgaben maßgeblich, dass das Vorbringen des Ausländers für die Prüfung des internationalen Schutzes ohne Relevanz ist. Hierin dürfte ein wesentlicher struktureller Unterschied zur früheren Fassung liegen, die an das Ergebnis der Prüfung anknüpfte, indem sie darauf abstellte, dass die „Voraussetzungen“ für die Asylanerkennung bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes „nicht vorliegen“. Hinzu kommt, dass nach dem hergebrachten Verständnis des Bundesverfassungsgerichts eine besonders intensive Prüfung der Asylgründe für die Feststellung des Offensichtlichkeitsverdikts geboten ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 28 ff.), während das Begriffsverständnis des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dahin geht, dass die vorgetragenen Umstände ohne Relevanz für die inhaltliche Prüfung sind, sich folglich eine solche mit dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Grad der Durchdringungstiefe von vornherein erübrigt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2025 - A 18 K 7571/24 - juris Rn. 24; VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 1953/24 - juris Rn. 25; in diese Richtung auch Waldvogel, NVwZ 2024, 871 ). Dies spricht für ein Verständnis der Neuregelung als verfahrensbezogen und - ähnlich einer „Schlüssigkeitsprüfung“ - der „eigentlichen“ Prüfung vorgelagert (vgl. auch VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 88; VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 1953/24 - juris Rn. 25). Für eine eher enge Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG streitet auch die Entstehungsgeschichte des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU. Die Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 4 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 24) lautete noch dahingehend, dass die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Verfahren durchführen können, wenn der Antragsteller bei der Einreichung und Begründung seines Antrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die bei der Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling anzuerkennen ist, „nicht oder nur geringfügig von Belang“ sind. Im Vergleich hierzu ist die Regelung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU deutlich enger gefasst, da sich hier die Wendung „oder nur geringfügig“ nicht mehr findet. Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, Asylverfahren zu beschleunigen, freilich sprechen dafür, die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wiederum nicht zu eng auszulegen. Als solchermaßen zu eng erweist sich daher ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, dass (nur) solche Umstände für die Prüfung des Schutzgesuchs ohne Belang seien, die von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden aufweisen, mithin „per se asylfremd“ sind (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2024 - 7 L 1798/24.A - juris Rn. 22). Vorzugswürdig erscheint eine „vermittelnde“ Auslegung zwischen einerseits einem Verständnis, das Umstände ohne Belang auf von vornherein asylfremde Gründe begrenzt, und andererseits einer sehr weit gefassten, ergebnisorientierten Auffassung der Norm. Dies vorausgeschickt, sind von dem Asylantragsteller vorgebrachten Umstände für die Prüfung des Asylantrags dann ohne Belang, wenn sie bei Wahrunterstellung die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Schutzansprüche zweifelsfrei nicht erfüllen (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 86). Grundsätzlich kann für eine Belanglosigkeit genügen, dass im Hinblick auf die einzelnen Schutzansprüche (jeweils mindestens) eine rechtlich notwendige Voraussetzung nicht erfüllt ist. Im Ausgangspunkt ist unerheblich, um welche der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen es sich handelt. Danach kann sich die Irrelevanz des Vortrags für das Schutzbegehren etwa daraus ergeben, dass, wie bei rein wirtschaftlichen oder allgemeinen humanitären Gründen (Arbeitslosigkeit, fehlende staatliche Fürsorge, fehlende Krankenbehandlung, Perspektivlosigkeit etc.), ein einem Akteur zurechenbares Verhalten fehlt. Ein Vorbringen kann auch belanglos sein, weil die als Bedrohung angeführte Gefährdung rechtlich zweifelsfrei die maßgebliche Verfolgungsintensität nicht erreicht. Im Hinblick auf den Flüchtlingsschutz sowie Art. 16a Abs. 1 GG kommt eine rechtliche Irrelevanz des Vortrags zudem wegen (von vornherein) fehlender Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund in Betracht. Angesichts des das Asylrecht einschließlich des internationalen Schutzes grundsätzlich kennzeichnenden Vorrangs der Verantwortung des Heimatstaates kann auch die Berufung auf eine rein private oder kriminelle Bedrohung zur Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen, wenn offenkundig ist, dass im Herkunftsstaat staatlicher oder interner Schutz zu erlangen ist (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 87 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2025 - A 8 K 190/25 - juris Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 31.01.2025 - 22 L 161/25.A - juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2024 - W 8 S 24.31970 - juris Rn. 30 m.w.N.; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 30 AsylG Rn. 16, Stand: 01.04.2025; insoweit von einem engeren Maßstab ausgehend noch VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2025 - A 18 K 7571/24 - juris Rn. 27). Dabei ist allerdings - auch mit Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen - für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderlich, dass sich die Bedeutungslosigkeit der von dem Asylantragsteller vorgetragenen Umstände unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vortrags und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen zum Herkunftsland zweifelsfrei feststellen lässt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 88; VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 1953/24 - juris Rn. 25). Hierfür spricht nicht zuletzt auch der systematische Zusammenhang mit der Regelung in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der Richtlinie 2013/32/EU, welche in Bezug auf den Offensichtlichkeitsausspruch maßgeblich an die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. die Herkunftslandinformationen anknüpft. Lässt sich eine rechtliche Unerheblichkeit des Vortrags erst auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung des Asylantrags feststellen, scheidet die Annahme einer Belanglosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aus. Gleiches gilt, wenn zwar der Vortrag des Asylantragstellers als wahr unterstellt wird, die Feststellung, dass dieses Vorbringen keinen Schutzstatus begründet, aber maßgeblich auf einer Beurteilung der Verhältnisse im Herkunftsstaat beruht (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A - juris Rn. 89). Nach diesen Maßgaben sind die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände nicht als solche anzusehen, die für die Prüfung ihrer Asylanträge nicht von Belang wären. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) als wahr unterstellt, ist ihm die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen und bedarf ihr Schutzgesuch näherer Prüfung. Sie haben vorgetragen, wegen ihrer politischen Überzeugung von nichtstaatlichen (so der Antragsteller zu 1) unter Bezugnahme auf die Anhänger des „Georgischen Traums“) bzw. (auch) von staatlichen Akteuren (so die Antragstellerin zu 2) unter Bezugnahme auf die Polizei) verfolgt worden zu sein, wobei die dargelegten Verfolgungshandlungen erkennbar die Intensitätsschwelle überschreiten. Um staatlichen Schutz hätten sie vergeblich nachgesucht, die Polizei sei untätig geblieben, da sie Parteimitglieder der „Nationalen Bewegung“ seien. Angesichts dieses Vortrags und unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass der Antragsteller zu 1) Mitarbeiter des Vorsitzenden der „Nationalen Bewegung“ gewesen sei, können die Antragsteller auch nicht ohne nähere Prüfung auf internen Schutz verwiesen werden. (2) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt nach der gesetzgeberischen Intention die Regelung des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der Richtlinie 2013/32/EU um (BT-Drucks. 20/9463 S. 56). Die Vorschrift knüpft - unausgesprochen - an die Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Hierzu gehört es, die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Ist sein diesbezüglicher Vortrag in sich widersprüchlich oder im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, genügt der Asylbewerber der in eigenem Interesse bestehenden Obliegenheit nicht (VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A - juris Rn. 31). Das Vorbringen des Asylbewerbers muss qualifiziert bemakelt sein. Das Erfordernis der Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit verlangt, dass an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Ausländers keinerlei vernünftige Zweifel bestehen (Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 30 AsylG Rn. 20 m.w.N., Stand: 01.04.2025). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Unzweifelhafte Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten sind im Vortrag der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung kleinerer Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen - nicht auszumachen. Eine bloß unzureichende Substantiierung trägt das Offensichtlichkeitsverdikt nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 30.05.2024 - 2 V 755/24 - juris Rn. 32). Schließlich steht das Vorbringen - mit Blick auf die Erkenntnislage zu Georgien - nicht in Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen. Entgegen der Darstellung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen der „Vereinten Nationalen Bewegung“ auch nicht entnehmen, dass die Antragsteller erst am 30.05.2022 der Partei beigetreten seien. Die Bescheinigungen, mit denen bestätigt wird, dass die Antragsteller Mitglied der politischen Bürgervereinigung „Vereinte Nationale Bewegung“ seien, datieren vom 30.05.2022, treffen aber keine Aussage dazu, seit wann die Mitgliedschaft besteht. c) Infolge der untrennbaren Verbundenheit der Einreise- und Aufenthaltsverbote mit der Abschiebungsandrohung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller auch auf die Ziffern 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheids zu erstrecken. In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6) ergibt sich dies im Übrigen daraus, dass es an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG anknüpft, dessen Anwendbarkeit aus den oben genannten Gründen auch in diesem Kontext zweifelhaft erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).