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Urteil

38 K 219/25 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1006.38K219.25A.00
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Leitsätze
1. Für die Aufhebung eines auf § 29a AsylG (juris:  AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hingegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs. (Rn.20) 2. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar. (Rn.31) 3. Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen. (Rn.34) 4. Das Unionsrecht steht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sichere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden, sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind. (Rn.38) 5. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehende familiäre Bindungen nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 Alt 2 AsylG (juris:  AsylVfG 1992) können sich zwar auch im Hinblick auf volljährige Familienangehörige abseits der Kernfamilie ergeben. Dies kommt aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Erforderlich ist eine zwingende Angewiesenheit auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds und dass sich diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbringen lässt. (Rn.53) 6. Ob eine für einen längeren Zeitraum erteilte Duldung ausnahmsweise die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen auslösen kann oder dies wegen des weiterhin unrechtmäßigen Aufenthalts ausscheidet, kann offenbleiben. (Rn.55) 7. Die Aufhebung des auf § 29a Abs 1 AsylG (juris:  AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs hat die Rechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge. (Rn.57)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 wird hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziff. 2 und 3) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziff. 6) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achteln (7/8) und die Beklagte zu einem Achtel (1/8). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Aufhebung eines auf § 29a AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hingegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs. (Rn.20) 2. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar. (Rn.31) 3. Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen. (Rn.34) 4. Das Unionsrecht steht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sichere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden, sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind. (Rn.38) 5. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehende familiäre Bindungen nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 Alt 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können sich zwar auch im Hinblick auf volljährige Familienangehörige abseits der Kernfamilie ergeben. Dies kommt aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Erforderlich ist eine zwingende Angewiesenheit auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds und dass sich diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbringen lässt. (Rn.53) 6. Ob eine für einen längeren Zeitraum erteilte Duldung ausnahmsweise die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen auslösen kann oder dies wegen des weiterhin unrechtmäßigen Aufenthalts ausscheidet, kann offenbleiben. (Rn.55) 7. Die Aufhebung des auf § 29a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs hat die Rechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge. (Rn.57) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 wird hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziff. 2 und 3) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziff. 6) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achteln (7/8) und die Beklagte zu einem Achtel (1/8). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da es die Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Entscheidungsgrundlage sind die Erkenntnisse des Gerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf deren Grundlage die Entscheidung ergeht (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass am Tag nach der mündlichen Verhandlung die aktualisierte Ausländerakte der Klägerin eingegangen ist, bedingt keine Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), weil bereits zuvor eine Entscheidung in der Sache verkündetet worden war (siehe Protokoll der Verhandlung vom 6. Oktober 2025), welche die Instanz abschließt (siehe nur Bay. VGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 13 A 17.329 – juris Rn. 28 m.w.N.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 104 Rn. 68 m.w.N., siehe auch Rn. 66). Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten und Anfechtung der insoweit entgegenstehenden Ablehnungen in den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 (Bescheid) statthaft (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Darüber hinaus ist sie als Anfechtungsklage gegen den Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1 und 3 und gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4) sowie gegen die in den Ziffern 5 und 6 festgelegten Einreise- und Aufenthaltsverbote statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO; zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, BVerwGE 173, 201 Rn. 9). Die so kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde innerhalb der Klagefrist von einer Woche (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Für die Aufhebungsanträge besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 1. Insbesondere besteht für die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziff. 1 und 3 des Bescheids) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu überzeugend und m.w.N. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A – juris Rn. 67). Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch ist Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vorliegend als Ziffer 6 des Bescheids erlassen wurde, und das die belastende ausländerrechtliche Rechtsfolge des § 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG auslöst hat (siehe zur vergleichbaren Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei einem Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG n.F. bzw. § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG a.F. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2022 – VG 38 K 401/21 A – juris Rn. 13 n.w.N.). Ferner sind an den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 29a AsylG nachteilige Nebenregelungen angeknüpft (§ 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b], § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG mit den weiteren belastenden Folgen aus § 56 Abs. 1, § 59a Abs. 1 S. 2 AsylG, § 3 Abs. 2 AsylbLG, § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass § 29a Abs. 1 AsylG im Tenor des Bescheids keine Erwähnung findet. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde, ist vielmehr der gesamte Inhalt des Bescheids (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A – juris Rn. 64). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin vorliegend das auf den Offensichtlichkeitsausspruch aufbauende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unmittelbar angefochten hat. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist nicht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches zu prüfen, vielmehr muss der Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben werden, um § 11 Abs. 7 AufenthG die Grundlage zu entziehen. Denn nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG knüpft der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG, sondern (allein) an die – auf diese Rechtsgrundlage gestützte – behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet an. Soweit die Anfechtungsklage sich auch dagegen richtet, dass zur Begründung des Bescheids ergänzend auf den Offensichtlichkeitsgrund der fehlenden Asylrelevanz (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) verwiesen wird, bzw. der Anfechtungsantrag (in Orientierung am weitest gehenden Rechtsschutzziel) dahin auszulegen wäre, dass mit ihr der Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1 und 3 des Bescheids (über dessen Anknüpfung an § 29a Abs. 1 AsylG hinaus) insgesamt angegriffen wird (zu diesem Verständnis VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A – juris Rn. 68), wäre die Klage unzulässig. Für eine Aufhebung des auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches bzw. eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsfolgen des Offensichtlichkeitsausspruches nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, § 10 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) erledigen sich mit dem Abschluss des Eil- und Klageverfahrens (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 23. August 2022 – VG 38 K 367/21 A – juris Rn. 19 m.w.N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 2 L 57/18 – juris Rn. 10 m. w. N.). Die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG betrifft nur auf § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsaussprüche (zum Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation nach altem Recht: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161 Rn. 21; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 37 AsylG Rn. 10). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches ergibt sich insbesondere nicht aus dessen Folgen für die Ausreisefrist, da diese sich nicht mit einer Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches beseitigen lässt. Aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG (vormals: § 11 Abs. 3 AsylVfG 1982) verlängert sich die Ausreisefrist nicht bei einer Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches im Klageverfahren, sondern nur bei einem erfolgreichen Eilverfahren (siehe VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A – juris Rn. 68; unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 – 1 B 30.86 – juris Rn. 3; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 2. September 2025 – VG 25 K 946/24 A –, S. 4f.). 2. Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) steht auch nicht die von dem Landesamt für Einwanderung ausgesprochene Duldung des Aufenthalts der Klägerin (bis zum 4. Dezember 2025) entgegen. Durch die Duldung ist die angedrohte Abschiebung nicht aufgehoben, sondern lediglich vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Erfolg hat die Klage lediglich hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches in den Ziffern 1 und 3 des Bescheids (dazu 2.) sowie der daran anknüpfenden Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6 des Bescheids (dazu 4.b]). Im Übrigen hat die Klage mit den auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (dazu 1.) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu 3.) gerichteten Verpflichtungsanträgen ebenso wenig Erfolg wie mit dem Begehren auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu 4. a]) und des weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7 des Bescheids (dazu 4.c]). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die allein geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Schwester sind für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, d.h. für die Zuerkennung internationalen Schutzes, bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie nicht die Klägerin selbst betreffen. Zudem wird ergänzend auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 2. Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 2 und 3 des Bescheids ist rechtswidrig. a) Der Offensichtlichkeitsausspruch kann nicht wie vom Bundesamt angenommen auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. Mit dem Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 382 vom 22. Dezember 2023) wurde Georgien in die Anlage II aufgenommen. Indes ist die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht unvereinbar und daher nicht anwendbar. aa) Vorgaben für die Ausweisung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat folgen nicht nur aus dem deutschen Verfassungsrecht in Art. 16a Abs. 3 GG, sondern § 29a AsylG dient ebenfalls unionsrechtlich der Umsetzung der Vorgaben von Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU. Nach Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU können Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Satz 1 des Anhangs I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 Qualifikations-RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Mit diesen Vorgaben des Unionsrechts ist die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht vereinbar. (1) Zum einen steht der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien entgegen (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 – VG 38 L 324/25 A – juris Rn. 24-26). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für solch eine Bestimmung nicht erfüllt; es geht folglich darum, dass der Drittstaat im Allgemeinen für seine gesamte Bevölkerung sicher ist, nicht nur für einen Teil von ihr (EuGH, Urteile vom 1. August 2025 – C-758/24 – NVwZ 2025, 1409, und – C-759/24 – juris). Das trifft auf Georgien nicht zu. Nach Auffassung der Kammer droht LSBTIQ-Personen in Georgien eine – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebietende – Verfolgung (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A – juris Rn. 26ff. und – VG 38 K 259/23 A – juris Rn. 25ff.; so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A – juris, S. 9ff.; VG Berlin, Urteile vom 2. Oktober 2025 – VG 31 K 504/24 A –, S. 7, und – VG 31 K 505/24 A –, S. 7; siehe ferner VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – juris Rn. 25). Sie sind Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A – juris Rn. 47ff. und – VG 38 K 259/23 A – juris Rn. 46ff.). (2) Zum anderen steht das Unionsrecht der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wegen der Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. September – VG 38 L 324/25 A – juris Rn. 27-29 m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Der Europäische Gerichtshof hat Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU dahin ausgelegt, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, "wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen" (englisch: "certain parts of its territory", französisch: "certaines parties de son territoire", italienisch: "talune parti del suo territorio"; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – NVwZ 2024, 1909 Rn. 83). Hinsichtlich des Verständnisses dieser unionsrechtlichen Vorgabe teilt die Kammer die überzeugenden Ausführungen der verbreiteten Rechtsprechungslinie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (ausführlich etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A – juris Rn. 29ff.; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A – juris Rn. 19). Danach steht das Unionsrecht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sichere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden (so der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Vorlagefall), sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind (ausführlich etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A – juris Rn. 32ff. und Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A – juris Rn. 92ff.; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A – juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 – juris Rn. 25; a.A. Deutscher Bundestag, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, Plenarprotokoll 20/193, 16. Oktober 2024, S. 25197C). Georgien erfüllt wegen der Lage in den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien nicht diese Voraussetzung der Sicherheit im gesamten Staat. Die Regionen Abchasien und Südossetien sind völkerrechtlich Bestandteil Georgiens, befinden sich aber außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung (siehe nur Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 16f.; Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldaus als sichere Herkunftsstaaten [Gesetzesentwurf], BT-Drs. 20/8629, S. 10). Dabei geht auch der Gesetzgeber bei seiner Einstufung Georgiens nicht davon aus, dass diese Gebiete verfolgungsfrei sind, lässt es aber – nach den obigen Ausführungen unionsrechtswidrig – für die Einstufung ausreichen, wenn der Landesteil, der der Kontrolle der Regierung untersteht, verfolgungsfrei ist bzw. dort ausreichender staatlicher Schutz besteht (Bundesregierung, Gesetzesentwurf, BT-Drs. 20/8629, S. 10). Die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien wird als prekär beschrieben. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 8). Ferner wird über menschenrechtswidrige Haftbedingungen bzw. Fälle von Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in den Teilrepubliken berichtet (siehe m.w.N. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 7ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt festgestellt, dass in Abchasien und Südossetien von Russland gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit verstoßen wird (siehe EGMR, Entscheidung vom 9. April 2024 – 39611/18 – Rn. 39ff.; sowie ergänzend EGMR, Entscheidung vom 14. Oktober 2025 – 39611/18 – Rn. 11ff.). (3) Nach all dem kann offen bleiben, ob der Vereinbarkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht zudem eine mangelnde Transparenz der Informationen im Gesetzgebungsverfahren entgegensteht (dazu EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 – juris Rn. 88; skeptisch Thym, NVwZ 2025, 1377 [1380f.]). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat auch deswegen gegen das Unionsrecht verstößt, weil der Gesetzgeber nunmehr angesichts der aktuellen Entwicklung in Georgien den in Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU aufgestellten materiellen Maßstab verkennt (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 – 30 L 2588/25.A – juris Rn. 24ff.). bb) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist nicht erforderlich, da die Kammer die genannten Voraussetzungen des Unionsrechts zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU für geklärt erachtet (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 – VG 38 L 324/25 A – juris Rn. 30f.). Soweit nicht ohnehin schon keinerlei vernünftige Zweifel an diesem Verständnis des Unionsrechts bestanden ("acte clair", s. dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 85. EL Mai 2025, Art. 267 AEUV Rn. 60 ff.), sind sie jedenfalls jeweils in gleichgelagerten Fällen Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ("acte éclairé", s. auch dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 85. EL Mai 2025, Art. 267 AEUV Rn. 59) und – wie oben ausgeführt – durch die o.g. Urteile vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24) bzw. durch Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-406/22) entschieden. An diese Auslegung von Unionsrecht ist die Kammer gebunden (ständige Rechtsprechung, siehe beispielsweise EuGH, Urteil vom 10. März 2022 – C-177/20 – EuZW 2022, 482 Rn. 41ff.). b) Anders als in den Eilverfahren ist es im Klageverfahren wegen der speziellen Folgen des § 29a AsylG (siehe oben, I.1.]) nicht erheblich, ob der Offensichtlichkeitsausspruch – wie im Bescheid ergänzt ausgeführt – auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden kann. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für sie die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Georgien nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch aufgrund der im Zielstaat der Abschiebung herrschenden Existenzbedingungen in Betracht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Gesundheitliche Probleme der Klägerin wurden nicht vorgetragen und waren auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung des Ausländers in einen Zielstaat, in dem ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 ff., sowie vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 90 ff. [beide zu Art. 4 EU-Grundrechte-Charta]; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227 – Rn. 13 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnten, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich in Georgien einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt sehen würde, die eine alsbald eintretende Verelendung zur Folge hätte (zum Maßstab Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 96 m. w. N.). Es ist davon auszugehen, dass sie – wie bisher – in der Lage sein wird, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Sie ist selbst noch in erwerbsfähigem Alter, verfügt über zwei Hochschulabschlüsse und hat vor ihrer Ausreise in einer Bank als Buchhalterin gearbeitet. Darüber hinaus ist sie auf die – für die soziale Absicherung in Georgien bedeutsame – Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk zu verweisen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 42 und 50). Selbst unter Berücksichtigung eventueller Kosten für die Unterstützung der Schwester ist angesichts des hohen Bildungsgrades der Familienmitglieder, ihren entsprechend ausgeübten Berufen und der daraus resultierenden Einkommen und Renten davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin weiterhin gesichert wäre. Neben dem Rückgriff auf weitere Familienangehörige kommt auch der Verkauf des Eigentumshauses und des Autos der Familie in Betracht. Der Klägerin ist es auch zumutbar, vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland staatliche Unterstützung in Georgien in Anspruch zu nehmen. So kann sie die staatliche Sozialhilfe in Höhe von 220 georgischen Lari in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 21). Im Übrigen könnte sie gegebenenfalls auch von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG-/GARP-Programms. Es wird zudem auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 4. Während die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) im Ergebnis ebenso rechtmäßig sind (dazu unter a]) wie das in Ziffer 7 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu unter c]), erweist sich das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig (dazu unter b]). a) Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG. Dabei unterliegt die wegen des Offensichtlichkeitsausspruches verkürzte Ausreisefrist (von einer Woche, siehe § 36 Abs. 1 AsylG) keiner Kontrolle im Klageverfahren (siehe BVerwG, Urteile vom 3. April 2001 – 9 C 22.00 –, BVerwGE 114, 122 Rn. 12 und vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161 Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 8. November 2017 – VG 31 K 9.17 A –, S. 8; VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A – juris Rn. 72; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 37 AsylG Rn. 10). Unabhängig davon, ob der Offensichtlichkeitsausspruch zu Recht erfolgt ist, entfaltet die verkürzte Ausreisefrist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nämlich keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr gegenüber der Klägerin, weil die (mit negativen Abschluss des Eilverfahrens beginnende) Ausreisefrist auch im Falle einer Frist von 30 Tagen abgelaufen ist und sie daher vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zudem verlängert sich aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG die Ausreisefrist gerade nur bei einem erfolgreichen Eilverfahren, nicht aber bei Erkenntnis der Rechtswidrigkeit im Klageverfahren (siehe oben; I.1. am Ende). Daher sind gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklagen abzuweisen, wenn – wie hier – die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet und die auf Schutzgewähr gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht die nunmehr der Klägerin erteilte Duldung nicht entgegen. Es liegt kein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor, da die Duldung gerade keinen Aufenthaltstitel (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) oder ein nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gleich gestelltes Instrument darstellt. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen auch keine familiären Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG). Mitglieder der Kernfamilie der Klägerin halten sich nicht im Bundesgebiet auf. Die Berücksichtigung der familiären Bindungen der Klägerin an die 54-jährige Schwester führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) erfasst zwar neben der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Eltern und ihrer Kinder ebenfalls den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, Enkeln und Großeltern oder nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. zum Familienbegriff BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 Rn. 23). Dem Schutz der Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern kommt aber im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – VG 41 L 307/25 A – juris Rn. 64; für maßgebliche Unterstützung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – OVG 12 N 23/24 – juris Rn. 12). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine derartige Angewiesenheit der Schwester auf die Klägerin besteht. Den Ausführungen der Klägerin und ihrer Schwester sowie denen in den eingereichten ärztlichen Attesten lässt sich in der Gesamtschau lediglich entnehmen, dass die Anwesenheit der Klägerin für ihre Schwester hilfreich ist und die Bewältigung ihres durch die Krankheit eingeschränkten Alltags ohne sie deutlich erschwert wäre. Der Fall ist damit nicht mit anderen Konstellationen vergleichbar, in denen etwa wegen schwerer körperlicher und geistiger Behinderungen der Entwicklungszustand des volljährigen Familienangehörigen dem eines zweijährigen Kindes entsprach und ein maßgeblicher Unterstützungsbedarf gestützt auch auf ein psychiatrisches Facharztgutachten angenommen wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – OVG 12 N 23/24 – juris Rn. 12). So gab die Schwester in ihrem Duldungsantrag an, einen sehr schwachen Allgemeinzustand zu haben, und gerade unmittelbar nach der Chemotherapie auf Unterstützung durch die Klägerin, die sich um sie und ihre Körperpflege kümmere, für sie koche und sie pflege, angewiesen zu sein (S. 67 Ausländerakte der Schwester). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung (S. 4 der Anhörungsniederschrift). Auch aus den allgemeinen Ausführungen der vorgelegten ärztlichen Atteste ergibt sich nicht, dass die von der Klägerin geleistete Unterstützung zwingend erforderlich ist. So geht aus dem – einzigen sich zum Unterstützungsbedarf äußernden – ärztlichen Attest vom 31. Mai 2025 hervor, dass die Schwester regelmäßig Hilfe und Unterstützung brauche, wenn sie Schmerzen, Übelkeit und allgemeine Schwäche spüre, und sie bei jedem Arztbesuch und zu Hause durch die Klägerin unterstützt werde (s. S. 108 Ausländerakte der Schwester). Weitere Erkenntnisse zum Unterstützungsbedarf der Schwester ließen sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren gewinnen. Sie hat ihre Klage nicht begründet und keinen Pflegenachweis eingereicht, obgleich ihr dessen Bedeutung aufgrund der Anforderung seitens des Landesamts für Einwanderung bewusst sein musste. Die mündliche Verhandlung hat die Klägerin ebenfalls nicht dazu genutzt, weiter zum Pflege- und Unterstützungsbedarf ihrer Schwester vorzutragen oder für Fragen des Gerichts zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus steht der Berücksichtigung der familiären Bindung zu der Schwester nach dem oben genannten Maßstab auch entgegen, dass für die Erbringung von Hilfeleistungen durch die Klägerin nicht erforderlich ist, dass sich diese dauerhaft in Deutschland aufhält. Zur ausreichenden Behandelbarkeit der Erkrankung der Schwester in Georgien wird in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des Eilbeschlusses im Verfahren der Schwester vom 28. April 2025 – VG 38 L 220/25 A – verwiesen. Selbst wenn die Schwester trotz ausreichender Behandelbarkeit ihrer Erkrankung nicht mit der Klägerin nach Georgien zurückkehren und sich dort – wie bisher – von ihr pflegen und unterstützen lassen sollte, könnte die Klägerin jederzeit visumsfrei in Phasen erhöhten Pflegebedarfs wieder in das Bundesgebiet einreisen (zur visumsfreien Einreise georgischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Pass: Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung vom 17. Juni 2010, in Kraft getreten am 1. März 2011). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls eine Duldung des Aufenthalts eines Familienangehörigen, die – wie hier – für einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) erteilt wurde, die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG auslösen kann, oder ob wegen des lediglich geduldeten und daher weiterhin unrechtmäßigen Aufenthalts eine Berücksichtigung ausscheidet. Gesundheitliche Probleme der Klägerin, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 AsylG dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht ersichtlich. b) Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (siehe oben, II.2.) hat die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 6 des Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zur Folge. Der als Rechtsgrundlage für dessen Anordnung allein in Betracht kommende § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Ablehnung des Asylantrags als nach § 29a Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet voraus. c) Die in Ziffer 7 des Bescheids erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist hingegen rechtmäßig. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine relevanten individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 11ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat ein Achtel der Kosten zu tragen, denn sie unterliegt mit der Hälfte der Nebenentscheidungen (Stattgabe hinsichtlich Offensichtlichkeitsausspruch und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6; Abweisung hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 7), die ihrerseits ein Viertel des Streitgegenstandes ausmachen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Feststellung von Abschiebungsverboten, Nebenentscheidungen). Dabei handelt es sich nach Einschätzung der Kammer – weder der Bedeutung für die Klägerin noch vom Anteil am Streitgegenstand nach – nicht nur um ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (dazu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 VwGO Rn. 5; Just, in: Fehling/Kastner/Stör-mer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 155 VwGO Rn. 10). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin begehrt Schutz vor Problemen in Georgien. Die im Jahr 1968 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige. Sie reiste zusammen mit ihrer jüngeren Schwester, der 54-jährigen georgischen Staatsangehörigen J... (Schwester), nach eigenen Angaben am 16. März 2025 in das Bundesgebiet ein. Seit demselben Tag befindet sich die Schwester wegen ihrer Krebserkrankung in ärztlicher Behandlung. Zuvor war sie in Georgien und in der Türkei behandelt worden (Juni 2023 bis Februar 2025). Den förmlichen Asylantrag stellte die Klägerin am 28. März 2025 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Persönlich durch das Bundesamt am selben Tag angehört, berief sie sich allein auf gesundheitliche Probleme ihrer erkrankten Schwester, die sie ständig in sämtlichen Lebensbereichen unterstütze. Ihre wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen und durch die Erkrankung der Schwester angespannt geworden. Sie habe einen Schulabschluss sowie zwei Hochschulabschlüsse und zuletzt in einer Bank in der Buchhaltung gearbeitet. In Georgien habe sie im Eigentumshaus mit ihrer Mutter, Schwester und ihrem Bruder gelebt. Ihre Schwester sei Ärztin gewesen und erhalte eine Rente; ihr Bruder sei Ingenieur. Der Asylantrag der Schwester wurde vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der dagegen gerichtete Eilantrag mit Beschluss vom 28. April 2025 – VG 38 L 220/25 A – zurückgewiesen, da die Erkrankung nicht hinreichend glaubhaft gemacht und zudem in Georgien – wie in der Vergangenheit erfolgt – ausreichend behandelbar sei. Das Hauptsacheverfahren (VG 38 K 221/25 A) ist noch anhängig. Mit Bescheid vom 2. April 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und bezog sich dabei auf die Einordnung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat. Ergänzend wies das Bundesamt darauf hin, dass die Erkrankung der Schwester für die Prüfung des internationalen Schutzes nicht von Relevanz sei. Zudem stellte es fest, dass kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vorliege, und drohte die Abschiebung der Klägerin nach Georgien an. Es sprach im Übrigen sowohl ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet als auch eines mit Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung aus. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. April 2025 zugestellt. Mit ihrer am 9. April 2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren – mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigte – weiter, ohne die Klage zu begründen. Ihr zugleich erhobener Eilantrag hatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss vom 28. April 2025 (VG 38 L 218/25 A) zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens haben die Klägerin und ihre kranke Schwester bei der Berliner Ausländerbehörde (Landesamt für Einwanderung) beantragt, ihren Aufenthalt zu dulden. Das Landesamt für Einwanderung hat der Schwester nach Konsultation des ärztlichen Dienstes (PÄD) eine bis zum 1. November 2026 geltende Duldung erteilt, da laut Amtsärztin die in Deutschland begonnene Chemotherapie abgeschlossen werden sollte (Ausländerakte der Schwester, S. 91). Den Antrag der Klägerin auf Duldung ihres Aufenthaltes hat es zunächst abgelehnt. Für den 3. September 2025 ist eine erneute Vorsprache der Klägerin beim Landesamt für Einwanderung angeordnet gewesen. Dabei sollte sie einen Pflegenachweis mitbringen. Der Klägerin ist ausweislich der AZR-Auskunft vom 2. Oktober 2025 nunmehr eine bis zum 4. Dezember 2025 geltende Duldung erteilt worden. Die aktualisierte Ausländerakte der Klägerin ist erst am 7. Oktober 2025 bei Gericht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten der Klägerin und ihrer Schwester sowie die Asyl- und Ausländerakten der Klägerin und der Schwester verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.