Beschluss
30 L 2588/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0909.30L2588.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 30. Juli 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 30 K 7490/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2025, zugestellt am 28. Juli 2025, anzuordnen, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Einzelrichterin vom 3. September 2025 die Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Angegriffener Verwaltungsakt in diesem Sinne und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 36 AsylG Rn. 36 m.w.N. Ernstliche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. An der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21. Juli 2025 bestehen in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine solchen Zweifel. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Hiernach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der – wie hier die Antragstellerin – keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es sind zunächst keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Georgien (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegenstünden (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Zur Begründung wird insoweit auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheids verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG wird abweichend Folgendes ausgeführt: An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag der Antragstellerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylbegehrens als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Zwar kann § 29a Abs. 1 AsylG nicht als Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils herangezogen werden (I.). Die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet kann aber im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden (II.) I. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag der Antragstellerin nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnet nach Auffassung der Kammer ernstlichen Zweifeln, weil an der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG durch die Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I, Nr. 382) im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-758/24 – in Zusammenschau mit dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 ernstliche Zweifel bestehen (1.), vgl. dazu, dass der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG trotz der abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien nach Auffassung der Kammer nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – entgegensteht: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 14 ff., ohne dass es einer vorherigen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht bedarf (2.). 1. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat folgen nach Auffassung der Kammer daraus, dass die Einstufung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-758/24 – in Zusammenschau mit dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 gegen Art. 36, 37 und 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) verstößt. § 29a AsylG setzt neben der nationalen Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU normiert ist. Nach Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. In Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU ist bestimmt, dass ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt (Unterstreichung durch das Gericht), das dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sieht u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Zur Einhaltung dieser Vorgaben stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. In seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, Rn. 98, hat der Europäische Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben (jedenfalls) (Einfügung durch das Gericht) prüfen muss, ob die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind (Unterstreichung durch das Gericht), auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird. In seinem Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 –, Rn. 68, hat der Europäische Gerichtshof sodann weiter ausgeführt, dass die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten – wie hier –durch einen Gesetzgebungsakt vorzunehmen, sofern diese Bestimmung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung, ob die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt sind, sein kann, und zwar durch jedes nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst ist, der im Rahmen der besonderen Regelung für Anträge von Antragstellern, die aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten stammen, geprüft wurde. In Rn. 88 der vorzitierten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof überdies ausgeführt, dass die Art. 36 und 37 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren, und dass das nationale Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst ist, der im Rahmen der besonderen Regelung für die Prüfung von Anträgen von Antragstellern aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten geprüft wurde, in dem Fall, dass es – und sei es auch nur inzident – prüft, ob diese Bestimmung die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung erfüllt, die von ihm selbst eingeholten Informationen berücksichtigen kann, sofern das Gericht zum einen sich vergewissert, dass diese Informationen zuverlässig sind, und zum anderen gewährleistet, dass für die Parteien des Rechtsstreits der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt ist. Es bedarf im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob dem deutschen Gesetzgeber bei der Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats nach § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungs- und Wertungsspielraum zukommt. Vgl. zu Art. 16a Abs. 3 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 –, juris Rn. 89 f.; vgl. zu Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, juris Rn. 98, wonach sich die vorzunehmende gerichtliche Prüfung darauf beziehen muss, ob die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt (Unterstreichung durch das Gericht) worden sind. Denn die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 verkennt selbst im Falle eines solchen Entscheidungs- und Wertungsspielraums nach Auffassung der Kammer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt angesichts des nach den vorzitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigenden aktuellen Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 den in Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU aufgestellten Maßstab, dass sich anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen nachweisen lassen muss, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BT-Drs. 20/8629) basierte die Entscheidung, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu machen, u.a. auf folgenden tatsächlichen Annahmen: a. Georgien strebt eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) an. Auch wenn Georgien vom Europäischen Rat im Juni 2022 noch nicht der Kandidatenstatus verliehen wurde, setzt Georgien seinen Reformweg konsequent fort, um die von der Europäischen Kommission definierten Reformprioritäten umzusetzen. Es ist aufgrund des Standes des Reformprozesses davon auszugehen, dass Georgien künftig der Status eines Beitrittskandidaten verliehen werden kann (S. 14 f. der Gesetzesbegründung). b. Am 1. Juli 2016 trat das Assoziierungsabkommen mit der EU in Kraft und seit dem 28. März 2017 dürfen georgische Staatsangehörige visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich darin bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten (S. 15 der Gesetzesbegründung). c. Die 2012 neu gewählte und 2016 und im Oktober 2020 im Amt bestätigte Regierung des Georgischen Traums hält an dem eingeschlagenen Weg grundsätzlich fest (S. 15 der Gesetzesbegründung). Ein von der Regierungsmehrheit unterstützter umstrittener Gesetzesentwurf bezüglich einer Registrierungspflicht als „ausländischer Agent“ für Medien und Nichtregierungsorganisationen, der seitens der EU als „inkompatibel mit den Werten und Standards der EU“ bezeichnet wurde, wurde nach mehrtägigen und teils gewaltsamen Protesten der Opposition von der Regierungspartei letztlich zurückgezogen (S. 15 f. der Gesetzesbegründung). d. Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert tätig werden (S. 17 der Gesetzesbegründung). e. Presse und Medien können grundsätzlich frei arbeiten, Georgien liegt in der von „Reporter ohne Grenzen“ erstellten weltweiten Liste der Pressefreiheit 2022 auf Platz 89 (S. 17 der Gesetzesbegründung). f. Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Bis 2012 gab es wiederholt Berichte über willkürliche Haft und Gewaltanwendung einschließlich Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug, die auch zum Regierungswechsel 2012 beitrugen. Ein systemischer Charakter ist heute nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekanntwerdende Vorfälle und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (S. 18 der Gesetzesbegründung). Hierbei stützte sich der Gesetzgeber insbesondere auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amts zu Georgien bis April 2023. Vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 15. Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen: a. Der Europäische Rat stellte am 27. Juni 2024 fest, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum Stillstand gekommen ist (S. 4 des Lageberichts). b. Die Bundesregierung, die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europarat, Großbritannien und die USA haben die georgischen Behörden wiederholt aufgefordert, auf den Pfad der euro-atlantischen Integration zurückzukehren, indem sie europäische Normen und Werte achten und Reformen umsetzen. Die bilaterale Zusammenarbeit Deutschlands mit Georgien wurde deutlich reduziert. So wurden u.a. Unterstützungsprojekte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Wert von 237 Mio. Euro ausgesetzt, gemeinsame Gesprächsformate abgesagt. Die Bundesregierung verhängte im Dezember 2024 und März 2025 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschen- und Freiheitsrechte der in Georgien Protestierenden zudem gegen mehrere georgische Beamte nationale Einreisesperren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben ebenfalls Einreisesperren angeordnet, die USA und Großbritannien auch wirtschaftliche Sanktionen gegen einzelne georgische Verantwortliche verhängt. Die Europäische Union hat die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen aufgehoben. Zum Schutz der Versammlungs- und Medienfreiheit in Georgien und zur Aufarbeitung staatlicher Gewalt gegen Protestierende hat Deutschland gemeinsam mit 37 anderen Staaten im Rahmen der OSZE den „Wiener Mechanismus“ (Verfahren, das den Teilnehmer-Staaten Fragen zur Situation der „menschlichen Dimension“ in einem OSZE-Staat ermöglicht) ausgelöst (S. 7 des Lageberichts). c. Unmittelbar nach seiner Wiederwahl durch das neue Parlament am 28. November 2024 kündigte der georgische Premierminister M. an, bis Ende 2028 keine Beitrittsgespräche mehr mit der EU anzustreben und auf alle EU-Budgethilfen zu verzichten. Anfang April 2025 wurde der „Foreign Agents Registration Act“ verabschiedet, der bis dato unklar definierte „Agenten eines ausländischen Auftraggebers“ zur Registrierung als feindlicher Agent verpflichtet (S. 4 des Lageberichts). d. Im Rahmen der Proteste nach der Verlautbarung von Premierminister M. im November 2024 traten wiederholt vermummte Schlägergruppen in Erscheinung, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen. Offizielle Sicherheitskräfte schienen dies zu dulden, es sind keine strafrechtlichen Bemühungen bekannt, diese Taten aufzuklären (S. 16). Hochrangige Vertreter des Georgischen Traums drohten, nach den Wahlen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien einzuleiten und strafrechtlich gegen führende Oppositionspolitiker vorzugehen (S. 5). Anfang 2025 kam es zu Entlassungen u.a. in der Stadtverwaltung W. und im Verteidigungsministerium in Folge von „Umstrukturierungen“ der Verwaltung. Hiervon betroffen waren insbesondere Mitarbeitende, die sich gegen die Politik des Georgischen Traums ausgesprochen hatten (S. 8). Der Georgische Traum kündigte wiederholt an, „Nürnberger Prozesse“ gegen die „kollektive, radikale, vom Ausland gesteuerte Opposition“ durchführen und diese ausmerzen zu wollen (S. 9 des Lageberichts). e. Die Pressefreiheit wird verstärkt eingeschränkt: Die Nichtregierungsorganisation „Reporter ohne Grenzen“ kritisiert ein feindliches Umfeld für Medienschaffende, in dem staatliche und nichtstaatliche Institutionen instrumentalisiert würden, um zivilgesellschaftliche Gruppen und regierungskritische Medien zu diskreditieren. Nachdem Georgien im Pressefreiheits-Ranking von „Reporter ohne Grenzen“ 2022 von Platz 60 auf 89 herabgestuft wurde, erfolgte 2024 ein weiterer Abstieg auf Platz 103 (S. 10 des Lageberichts). f. Während der Proteste im November 2024 kam es zu einer Vielzahl von schweren Verstößen gegen Menschenrechte durch Sicherheitskräfte, Gewalt gegen Protestierende in Polizeigewahrsam, die laut internationalen Experten und georgischem Ombudsmann als Folter eingeordnet werden können, ebenso zu Angriffen auf Bürger und Oppositions- und Medienvertretende durch maskierte Schlägertrupps. Diese Gewalt blieb bis dato straflos, entweder, weil die zuständigen Ermittlungsbehörden keine Untersuchungen einleiteten, oder diese bisher ohne Ergebnis blieben. Regierungskritiker werden andererseits von der Justiz für ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestraft (S. 6 des Lageberichts). Angesichts dieser erheblichen Änderungen in den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, kann nach Auffassung der Kammer die seinerzeit von guten Gründen geleitete Entscheidung des Gesetzgebers, für Georgien lasse sich der Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU führen, im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten. Vgl. zum Maßstab der guten Gründe: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 –, juris Rn. 91. Eine Reaktion des Gesetzgebers oder auch nur der Bundesregierung in Form einer nur vorübergehend gültigen Rechtsverordnung nach § 29a Abs. 3 AsylG auf diese Entwicklungen ist bislang nicht erfolgt, obwohl – wie aus dem vorzitierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts hervorgeht – die Bundesrepublik Deutschland durchaus in anderen Bereichen Konsequenzen aus diesen Entwicklungen gezogen hat, etwa indem sie die bilaterale Zusammenarbeit mit Georgien deutlich reduzierte. 2. Die Entscheidung, die gesetzliche Einstufung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat in der Anlage II zum Asylgesetz aufgrund der vorbeschriebenen ernstlichen Zweifel nicht anzuwenden, kann auch ohne vorherige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht ergehen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kammer aufgrund der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung (vgl. § 80 AsylG) letztinstanzliches Gericht ist – nicht. Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2001 – 2 BvR 1486/01 –, juris Rn. 2; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 267 Rn. 27 ff. Dessen ungeachtet hält die Kammer eine Vorlage aber auch nicht für erforderlich. Eine solche ist entbehrlich, wenn die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ist („acte clair“) oder zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt („acte éclairé“). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2023 – 2 BvR 1079/20 –, juris Rn. 68; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 267 Rn. 33. Letzteres, ein acte éclairé, ist hier anzunehmen. Die hier entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats und der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Bestimmung sind – wie bereits ausgeführt – durch die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – und vom 1. August 2025 – C-758/24 – hinreichend geklärt. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 27; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 44. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht erforderlich. Denn die Nichtanwendung der gesetzlichen Einstufung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat erfolgt hier allein wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, sodass die Vereinbarkeit mit Art. 16a Abs. 3 GG nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 BvL 4/08 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 27; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 L 592/25.A –, juris Rn. 15; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 46. II. Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags kann jedoch im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an einem solchen Austausch der Rechtsgrundlage (1.) und am Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (2.). 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel am Austausch der Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Da die Entscheidung über die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht im Ermessen des Bundesamts steht, ist diese Entscheidung umfassend auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und für den Fall, dass die vom Bundesamt herangezogene Rechtsgrundlage diese Entscheidung nicht trägt, zu prüfen, ob eine andere als die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage die Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit herangezogen werden kann. Vgl. zum Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 14. Dies gilt jedenfalls für die im Eilverfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, da insoweit ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 29a AsylG oder auf § 30 Abs. 1 AsylG beruht. Die unionsrechtlichen Bedenken der Kammer berühren mit Blick auf das in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot allein das Hauptsacheverfahren. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 29; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Juni 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 47 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 1 L 265/25.A – Rn. 29; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 L 592/25.A –, juris Rn. 26; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2025 – 2 B 62/25 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – 31 L 473/24 A –, juris Rn. 20; VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me –, juris Rn. 26 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Ein unbegründeter Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Neufassung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, Nr. 54) dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Kritisch zu der weiteren Intention des Gesetzgebers, mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sämtliche der nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle zu erfassen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorlagen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.), oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a.F.): VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris Rn. 20; VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 V 713/24 –, juris Rn. 18. Sowohl der nationalen Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG als auch den unionsrechtlichen Vorgaben in den Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU lässt sich entnehmen, dass es sich insoweit um ein „Mehr“ gegenüber der (einfachen) Unbegründetheit eines Asylantrags handelt und die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hiernach nur die Ausnahme in klar strukturierten Fällen sein kann. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26. Auch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift die Anforderungen an ein Offensichtlichkeitsverdikt jedenfalls nicht absenken wollte, sodass insoweit auf den für § 30 Abs. 1 AsylG a.F. maßgeblichen Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit zurückgegriffen werden kann, der erfordert, dass sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt, d.h. die Aussichtslosigkeit des Antrags auf der Hand liegt. Vgl. die Rspr. des BVerfG zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18 m.w.N. Vgl. diese Wertung auf die Neufassung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übertragend: VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24.A –, juris Rn. 23; zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 24. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann zudem nur erfolgen, wenn kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang ist. Kann auch nur hinsichtlich eines von mehreren Gründen das Vorbringen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet. Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 17. Nicht von Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen danach in jedem Fall dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris Rn. 14 ff.; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris Rn. 60 f.; VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, juris Rn. 25 f.; VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 V 713/24 –, juris Rn. 19 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 4. September 2024 – W 7 24.31518 –, juris Rn. 27 f. Darüber hinaus sind die vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris Rn. 16, vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris Rn. 17 ff., und vom 6. Dezember 2024 – 22 L 2242/24.A –, juris Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 2. Oktober 2024 – 2 K 779/24 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 28 L 3525/24.A –, juris Rn. 15 ff.; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 15 f. Vgl. zu Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der RL 2013/32/EU vor Erlass des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VG Magdeburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 7 B 162/16 –, juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 24. November 2023 – AN 17 S 23.31446 –, juris Rn. 20. Eine Relevanz des Vorbringens für die Prüfung des Asylantrags ergibt sich dabei auch dann nicht, wenn offenkundig nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität, kein asylrelevanter Verfolgungsgrund, kein geeigneter Verfolgungsakteur oder keine Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennbar ist oder offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3c, 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris Rn. 20 ff., 31; VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris Rn.20; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2024 – W 8 S 24.32244 –, juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2024 – 22 L 2242/24.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 28 L 3525/24.A –, juris Rn. 15 ff.; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 15 f. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Beschränkung des Tatbestands auf per se asylfremdes Vorbringen erforderten. So aber: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris Rn. 14 ff.; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris Rn. 60 f.; VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, juris Rn. 25 f.; VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 V 713/24 –, juris Rn. 19 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 4. September 2024 – W 7 24.31518 –, juris Rn. 27 f. Eine solche Beschränkung ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG („im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.“). Nach diesem komme es nach den vorzitierten Entscheidungen nur darauf an, ob die vorgebrachten Umstände schon auf der Darlegungsebene für die „Prüfung des Asylantrags“ nicht von Belang seien, und könne nicht auch darauf abgestellt werden, dass die vorgebrachten Umstände auf der nachfolgenden Ebene des Prüfungsergebnisses nicht von Belang seien, also im Ergebnis nicht zu einer Schutzanerkennung führten. Im Gegensatz zum Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG lässt der Wortlaut von Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU („der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist , nicht von Belang sind“; Unterstreichung durch das Gericht) aber durchaus einen solchen Ergebnisbezug anklingen. Da der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aber Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU umsetzen wollte und sich weitere Erläuterungen oder gar Einschränkungen den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lassen, kann aus dem im Vergleich zur Richtlinie verkürzten Wortlaut von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht gefolgert werden, dieser wolle den in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Ergebnisbezug verengen. Ebenso wenig ergeben sich aus Sinn und Zweck von § 30 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU Anhaltspunkte für eine solche Verengung auf ausschließlich asylfremdes Vorbringen. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2013/32/EU, der bei der Auslegung der in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Fallgruppen heranzuziehen ist, stellt maßgeblich darauf ab, ob ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, also ebenfalls auf das Ergebnis einer Prüfung, wenn auch in einem beschleunigten Verfahren. Insbesondere ist dem Erwägungsgrund nicht zu entnehmen, dass das mit einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet einhergehende beschleunigte Verfahren unionsrechtlich nur eröffnet sein soll, wenn das Vorbringen asylfremd ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris Rn. 21. Im Übrigen spricht gegen die Beschränkung auf ausschließlich asylfremdes Vorbringen, dass für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ansonsten nahezu kein praktischer Anwendungsbereich verbliebe. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 2. Oktober 2024 – 2 K 779/24 –, juris Rn. 26. Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag der Antragstellerin selbst bei Wahrunterstellung als belanglos anzusehen. Die Antragstellerin berichtete in ihrer Anhörung durch das Bundesamt, von ihrem Ehemann am 26. Juni 2025 zu Hause damit bedroht worden zu sein, dass er sie aufgrund seiner Beziehungen überall finden könne und töten werde, nachdem er von ihrer Beziehung zu einem anderen Mann erfahren habe, dass sie sich daraufhin mit ihrem Freund nach W. begeben habe, wo sie weiterhin von ihrem Mann angerufen und am 4. Juli 2025 von ihrem Kind gewarnt worden sei, dass ihr Mann – ein Beamter der Grenzpolizei – sie über seinen Cousin – einem Abteilungsleiter bei der Polizei in W. – ausfindig machen wolle, sodass sie und ihr Freund beschlossen hätten, das Land zu verlassen, weil auch eine Anzeige bei der Polizei nichts gebracht hätte. Auf nähere Nachfrage des Bundesamts, weshalb sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, räumte sie jedoch ein, dass sie bei der Ausreise am 7. Juli 2025 eine Woche nach der Entdeckung ihrer Beziehung im Stress gewesen sei und nicht habe klar denken können; ihr Freund habe dann die Ausreise angeboten und sie sei einverstanden gewesen (Bl. 83 der Beiakte). Die Ausreise sei über einen Direktflug von U. nach Deutschland ohne Probleme erfolgt. Ausgehend von diesem Vortrag liegt auch bei dessen Wahrunterstellung auf der Hand, dass die geltend gemachten Bedrohungen durch den Ehemann der Antragstellerin, die sich bislang in einer persönlichen Drohung unmittelbar nach dem Bekanntwerden der außerehelichen Beziehung der Antragstellerin, mehreren Anrufen ihres Ehemanns und seiner Suche nach ihr über einen Zeitraum von nur etwa einer Woche beschränkten, nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte aufweisen. Zudem konnte sich die Antragstellerin ihrem Ehemann trotz seiner Tätigkeit für die Grenzpolizei und seinen Beziehungen zu einem hochrangigen Polizeibeamten in W. ersichtlich durch eine Flucht nach W. im Sinne des § 3e AsylG entziehen, was auch die vorgetragene unproblematische legale Ausreise mit dem Flugzeug zeigt. Auch liegt auf der Hand, dass die Verfolgungshandlungen nicht von einem geeigneten Verfolgungsakteur im Sinne des §§ 3c, 3d AsylG ausgingen, weil die Antragstellerin ausführte, sich wegen dieser privaten Übergriffe ihres Ehemanns gerade nicht schutzsuchend an die staatlichen Sicherheitsbehörden gewendet zu haben, weil sie davon ausgegangen sei, dass dies ohnehin nichts bringe. Schließlich räumte die Antragstellerin auch selbst ein, dass sie eine Woche nach der Entdeckung ihrer Beziehung nicht klar gedacht habe und so in die von ihrem Freund vorgeschlagene Ausreise eingewilligt habe, was deutlich macht, dass ihre Ausreise im Wesentlichen auf den Wunsch ihres Freunds zurückging, nicht auf das von ihr geltend gemachte Verfolgungsgeschehen. Vgl. zu dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem vorgetragenen Vorverfolgungsschicksal und der Ausreise: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 –, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).