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Urteil

38 K 57/25 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1006.38K57.25A.00
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Leitsätze
1. Für die Aufhebung eines auf § 29a AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hingegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs.(Rn.26) (Rn.28) 2. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität, der sowohl dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention (juris: ) als auch dem Recht des subsidiären Schutzes zugrunde liegt, kommt bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Schutzgewähr nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können.(Rn.41) 3. Es bleibt offen, ob einem auf § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruch bereits dadurch die Grundlage entzogen ist, dass nur einer der Herkunftsstaaten der Schutzsuchenden ein sicherer Herkunftsstaat i.S.d.§ 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist.(Rn.45) 4. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar.(Rn.47) 5. Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen.(Rn.50) 6. Das Unionsrecht steht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sicherere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaatausgenommen werden, sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind.(Rn.52) 7. Die Aufenthaltsgestattung eines Familienglieds der Schutzsuchenden löst die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus. Das setzt nicht voraus, dass das Familienmitglied im Besitz eines Dokuments mit dem Titel „Aufenthaltsgestattung“ ist, entscheidend ist vielmehr die materielle Aufenthaltsgestattung, die mit dem Asylgesuch entsteht (§ 55 Abs. 1 S.1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) und mit der Bestandskraft des ablehnenden oder stattgebenden Bescheids endet.(Rn.72) 8. Jedenfalls eine Duldung des Aufenthalts, die nach Dauer und Zweck einen lediglich temporären Charakter hat, löst nicht die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus.(Rn.73) 9. Die Beendigung eines Asylverfahrens erfolgt nicht nur durch eine unanfechtbare Entscheidung im Erstverfahren (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), sondern auch durch eine spätere unanfechtbare Entscheidung, mit dem das Bundesamt über einen vermeintlichen Folgeantrag entschieden hat (Erst-Recht-Schluss aus § 67 Abs. 1S. 1 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.83) 10. Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs hat die Rechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge.(Rn.85)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2025 wird hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziffer 2 und 3) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achteln (7/8) und die Beklagte zu einem Achtel (1/8). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Aufhebung eines auf § 29a AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hingegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs.(Rn.26) (Rn.28) 2. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität, der sowohl dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention (juris: ) als auch dem Recht des subsidiären Schutzes zugrunde liegt, kommt bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Schutzgewähr nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können.(Rn.41) 3. Es bleibt offen, ob einem auf § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruch bereits dadurch die Grundlage entzogen ist, dass nur einer der Herkunftsstaaten der Schutzsuchenden ein sicherer Herkunftsstaat i.S.d.§ 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist.(Rn.45) 4. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar.(Rn.47) 5. Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen.(Rn.50) 6. Das Unionsrecht steht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sicherere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaatausgenommen werden, sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind.(Rn.52) 7. Die Aufenthaltsgestattung eines Familienglieds der Schutzsuchenden löst die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus. Das setzt nicht voraus, dass das Familienmitglied im Besitz eines Dokuments mit dem Titel „Aufenthaltsgestattung“ ist, entscheidend ist vielmehr die materielle Aufenthaltsgestattung, die mit dem Asylgesuch entsteht (§ 55 Abs. 1 S.1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) und mit der Bestandskraft des ablehnenden oder stattgebenden Bescheids endet.(Rn.72) 8. Jedenfalls eine Duldung des Aufenthalts, die nach Dauer und Zweck einen lediglich temporären Charakter hat, löst nicht die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus.(Rn.73) 9. Die Beendigung eines Asylverfahrens erfolgt nicht nur durch eine unanfechtbare Entscheidung im Erstverfahren (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), sondern auch durch eine spätere unanfechtbare Entscheidung, mit dem das Bundesamt über einen vermeintlichen Folgeantrag entschieden hat (Erst-Recht-Schluss aus § 67 Abs. 1S. 1 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.83) 10. Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs hat die Rechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge.(Rn.85) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2025 wird hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziffer 2 und 3) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achteln (7/8) und die Beklagte zu einem Achtel (1/8). Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in geringem Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten und Anfechtung der insoweit entgegenstehenden Ablehnungen in den Ziffern 1, 3 und 4 statthaft (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Darüber hinaus ist sie als Anfechtungsklage gegen den Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1 und 3, die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) und die in Ziffern 5 und 6 festgelegten Einreise- und Aufenthaltsverbote statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 –, BVerwGE 159, 270 [288] Rn. 42; und vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201 [203] Rn. 9). Die so kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde innerhalb der Klagefrist von einer Woche (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 S. 1 Asylgesetz – AsylG) eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klageerhebung allein durch die Mutter der Klägerin (im Folgenden: Mutter) und nicht zusätzlich durch den rechtlichen Vater der Klägerin erfolgte. Vater der Klägerin im Rechtssinne W...ist der geschiedene Mann der Mutter (R...), deri...unbekannten Aufenthalts ist, so dass die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 AsylG zur Anwendung kommt. Danach ist vorbehaltlich einer – hier nicht getroffenen – abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist. Die rechtliche Vaterschaft des vormaligen Ehemannes und nicht des Lebensgefährten der Mutter (im Folgenden: Lebensgefährte) ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Frage der Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Recht des Staates seiner Eltern oder dem Staat, dessen Recht die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Geburt unterliegen (Art. 19 Abs. 1 EGBGB). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes ist der Ort seines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen in familiärer oder sozialer Hinsicht, d.h. sein Daseinsmittelpunkt liegt (Heiderhoff, in: Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 75. Ed., Stand: 01.08.2025, Art. 19 Rn. 11; Lorenz, in: Hau/Poseck, BeckOK-BGB, ebd., Art. 5 EGBGB Rn. 16 m.w.N.). Dieser ist aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Kind ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat (vgl. Lorenz, in: Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 75. Ed., Stand: 01.08.2025, Art. 5 EGBGB Rn. 17; v. Hein, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 171 m.w.N.). Die genannten Anknüpfungspunkte sind gleichrangig, zur Anwendung kommt die für das Kind günstigste Norm im Sinne der Elternschaft (Kemper, in: Schulze, BGB, 12. Aufl. 2024, Art. 19 EGBGB Rn. 6 m.w.N.; Wall, StAz 2018, 194 [195]). Aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland und der durch den Asylantrag ihrer Mutter sowie ihres eigenen Asylverfahrens zum Ausdruck gebrachten Absicht, in Deutschland zu bleiben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Deutschland. Nach dem somit zur Anwendung kommenden deutschen Familienrecht ist die Klägerin aufgrund der Geburt in der Ehe ihrer Mutter mit deren geschiedenem Ehemann dessen Tochter Y...(§ 1592 Nr. 1 BGB). Das nach deutschem Familienrecht erforderliche und am 17. Oktober 2024 vor dem Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – eingeleitete Verfahren zur Anfechtung von dessen Vaterschaft und zur Anerkennung der Vaterschaft des Lebensgefährten (160 F 30788/24) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen. Dem entspricht, dass in der Geburtsurkunde der Klägerin lediglich ihre Mutter eingetragen ist, und der Lebensgefährte im Einwohnermelderegister nicht als Vater der Klägerin eingetragen ist. Die Vaterschaft des geschiedenen Mannes ergibt sich auch aus dem – wegen dessen türkischer Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommenden – türkischen Familienrecht. Danach ist Vater, wer – wie der geschiedene Mann – zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war (siehe Rumpf/Odendahl, Türkei, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 262. Lieferung, Stand: 1. März 2025, S. 50). Aus dem georgischen Familienrecht, das wegen der georgischen Staatsangehörigkeit des Lebensgefährten zur Anwendung kommt, ergibt sich nicht dessen rechtliche Vaterschaft. Danach bedürfte es wegen der außerehelichen Geburt der Klägerin zumindest eines gemeinsamen Antrages oder einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft (Art. 1189 und Art. 1190 des georgischen Zivilgesetzbuches) (Ciklauri-Lammich, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 181. Lieferung, Stand: Mai 2009, S. 28). Dieses ist bislang nicht geschehen, in Georgien erfolgte lediglich die Scheidung der Ehe der Mutter. 2. Für die Aufhebungsanträge besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a) Insbesondere besteht für die auf Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziffer 1, Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu überzeugend und m.w.N. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 67). Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch ist Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vorliegend als Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids erlassen wurde, und das die belastende ausländerrechtliche Rechtsfolge des § 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AufenthG auslöst hat (siehe zur vergleichbaren Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei einem Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG n.F. bzw. § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG a.F. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2022 – VG 38 K 401/21 A –, juris Rn. 13 n.w.N.). Ferner sind an den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 29a AsylG nachteilige Nebenregelungen angeknüpft (§ 30a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. b], § 47 Abs. 1a S. 1 AsylG mit den weiteren belastenden Folgen aus § 56 Abs. 1, § 59a Abs. 1 S. 2 AsylG, § 3 Abs. 2 AsylbLG, § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass § 29a Abs. 1 AsylG im Tenor des angefochtenen Bescheides keine Erwähnung findet. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde, ist vielmehr der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 64). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin vorliegend das auf den Offensichtlichkeitsausspruch aufbauende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unmittelbar angefochten hat. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist nicht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches zu prüfen, vielmehr muss der Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben werden, um § 11 Abs. 7 AufenthG die Grundlage zu entziehen. Denn nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG knüpft der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG, sondern (allein) an die – auf diese Rechtsgrundlage gestützte – behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet an. Die Kammer legt das Begehren der Klägerin nicht dahingehend aus, dass mit ihrer Anfechtungsklage auch der Offensichtlichkeitsausspruch (über dessen Anknüpfung an § 29a Abs. 1 AsylG hinaus) insgesamt angegriffen wird (anders VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 68), denn bei einem solchen Verständnis wäre die Klage insoweit unzulässig. Für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches besteht nämlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dessen Folgen für die Ausreisefrist (verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG von einer Woche gegenüber der Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG), da diese sich nicht mit einer Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches beseitigen lässt. Aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG (vormals: § 11 Abs. 3 AsylVfG 1982) verlängert sich die Ausreisefrist nicht bei einer Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches im Klageverfahren, sondern nur bei einem erfolgreichen Eilverfahren (siehe VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 68; unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 – 1 B 30.86 –, juris Rn. 3; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 2. September 2025 – VG 25 K 946/24 A –, S. 4f.; VG Berlin, Urteil vom 23. August 2022 – VG 38 K 367/21 A –, juris Rn. 19; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 37 AsylG Rn. 10). b) Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) steht nicht die am 19. Juni 2025 von der Berliner Ausländerbehörde (Landesamt für Einwanderung) ausgesprochene Duldung des Aufenthalts der Klägerin (bis zum 1. November 2025) entgegen. Durch die Duldung ist die angedrohte Abschiebung nicht aufgehoben, sondern vielmehr lediglich vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Januar 2025 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Erfolg hat die Klage lediglich hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches in den Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids (dazu 2.) sowie der daran anknüpfenden Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides (dazu 4.b]). Im Übrigen hat die Klage mit den auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 1.) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu unter 3.) gerichteten Verpflichtungsanträgen ebenso wenig Erfolg wie mit dem Begehren auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu unter 4.a]) und des weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheides (dazu 4.c]). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) wegen einer ihr in ihrem Herkunftsland drohenden Verfolgung oder einem ihr dort drohenden ernsthaften Schaden. Für die Bestimmung des – in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG legal definierten – Herkunftslandes ist – sofern kein Fall der Staatenlosigkeit vorliegt (lit. b]) – das Land maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzsuchende besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a]). Danach ergeben sich für die Klägerin zwei Länder als Herkunftsländer (Georgien und Republik Türkei). So ist sie als Kind einer Mutter mit georgischer Staatsangehörigkeit ebenfalls georgische Staatsangehörige (Art. 10 lit. a] des Georgischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2018 [Georgisches StAG 2018]). Dies gilt bis zum 18. Geburtstag unbeschadet einer weiteren durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit (Art. 21 Abs. 3 Georgisches StAG 2018). Zudem ist die Klägerin als ehelich geborenes Kind eines Vaters mit türkischer Staatsangehörigkeit türkische Staatsangehörige (siehe Rumpf/Odendahl, Türkei, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 262. Lieferung, Stand: 1. März 2025, S. 6). Dabei kommt es nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeitsrecht durch Geburt nicht darauf an, ob zugleich eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird (siehe Rumpf/Odendahl, Türkei, ebd., S. 6). a) Für die Klägerin wurden in Bezug auf das Herkunftsland Georgien keine eigenständigen Gründe vorgetragen, solche sind auch nicht ersichtlich. Auch die ihrer Mutter angeblich in Georgien drohende Verfolgung bzw. der dieser dort vermeintlich drohende ernsthafte Schaden gebietet keine Schutzgewähr. Die Kammer ist schon nicht davon überzeugt, dass es zu asylrechtlich relevanten Bedrohungen durch den Vater der Mutter gekommen ist. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise der Mutter aus Georgien als auch für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Mutter konnte in ihrer persönlichen Anhörung nicht einmal mit Sicherheit sagen, wie lange der letzte dieser angeblichen Gewaltvorfälle zurückliegt. Nach unterschiedlichen Angaben waren dies zwei oder sogar fünf Jahre vor der Anhörung. Weiter ist es nicht glaubhaft, wenn die Mutter einerseits angibt, dass diese Gewaltvorfälle sie zu ihrem Asylantrag bewogen haben, sie andererseits aber auch nach den Vorfällen weiterhin gelegentlich ihren Vater besucht haben will, "um den Kontakt zu pflegen und Aufmerksamkeit zu zeigen" (Anhörungsniederschrift zur Mutter, S. 8; siehe auch Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3 zu anhaltenden Kontakten der Mutter zu ihrem Vater über soziale Netzwerke). Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Mutter ergeben sich des Weiteren daraus, dass ihr Lebensgefährte trotz einer angeblich schon in Georgien gelebten Beziehung in seinem Asylverfahren Gewalttätigkeiten des Großvaters der Klägerin nicht einmal erwähnt, sondern nur wirtschaftliche Gründe geltend macht. Die Mutter erklärte in ihrer Anhörung zudem, dass sie beide die Entscheidung, nach Deutschland zu kommen, getroffen hätten, weil sie "in Georgien keine Zukunft und keine Perspektive" für sich gesehen hätten (Anhörungsniederschrift zur Mutter, S. 7). Selbst wenn von einer Bedrohung der Mutter durch ihren Vater auszugehen wäre, läge darin keine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin. Zum einen fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass sich die – unterstellte – Gewalttätigkeit des Großvaters der Klägerin auch gegen diese richten könnte. Zum anderen wären die Klägerin und ihre Mutter vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland gehalten, die ohne erkennbaren Grund erfolgten Höflichkeitsbesuche bei ihrem (Groß-)Vater einzustellen und den Kontakt zu ihm abzubrechen. Von Vorfällen außerhalb des Hauses, in dem ihr Vater mit ihrem Bruder leben soll, hat die Mutter nichts berichtet. Es ist ihnen zumutbar, dieses Haus zukünftig nicht mehr aufzusuchen und damit Konflikte zu vermeiden. Unbeschadet des Vorstehenden sind die Klägerin und ihre Familie hinsichtlich der geschilderten Probleme mit dem gewalttätigen (Groß-)Vater, also einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m.) § 3c Nr. 3 AsylG, auf den in Fällen allgemeiner Kriminalität schutzbereiten und -fähigen georgischen Staat zu verweisen ([§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m.] § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 7. Februar 2025, S. 14f.; ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A – juris Rn. 73-75 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Soweit in den gerichtlichen Erkenntnissen teilweise die Rede davon ist, dass die Polizei als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen werde (s. etwa BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 7. Februar 2025, S. 16), ergibt sich daraus nichts anderes. Der von der Mutter geschilderte einmalige Versuch, bei der Polizei gegen ihren Vater eine Anzeige zu erstatten, stellt kein ernsthaftes Nachsuchen um staatlichen Schutz dar. Sie hat es zudem versäumt, sich an höhere Behörden zu wenden, etwa an die Staatsanwaltschaft oder die Ombudsperson (Public Defender). Die Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Fälle auf, wobei sie auch Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art öffentlich anspricht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 [Lagebericht 2025], S. 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 22). Schließlich hat die Mutter nicht die georgische Justiz mit ihrem Fall befasst, die in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht hat (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 23). Die vom Lebensgefährten geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme und eine daher in Georgien angeblich drohende Obdachlosigkeit sind für die Entscheidung über den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG, d.h. für Zuerkennung internationalen Schutzes, bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie nicht mit einer von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehenden Verfolgung bzw. einem von einem solchen Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden in Verbindung stehen. Sie sind lediglich im Rahmen der – gem. § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgenden – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu prüfen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG (entsprechend) auf die Ausführungen in den Bescheiden des Bundesamtes vom 6. Juni 2024 (Mutter) und vom 16. Januar 2025 (Klägerin) sowie den Eilbeschluss im Verfahren der Mutter vom 19. Juli 2024 – VG 38 L 131/24 A – verwiesen, denen die Kammer folgt. b) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen könnte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Klägerin wegen ihrer georgischen Staatsangehörigkeit nicht schutzlos. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität, der sowohl dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention als auch dem Recht des subsidiären Schutzes zugrunde liegt, kommt nämlich bei Personen, die – wie die Klägerin – zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Schutzgewähr nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 142/04 –, juris Rn. 4; und vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2/19 –, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 – 6 A 93/18.A –, juris Rn. 18; OVG für das Land NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 186ff.; aktuell VG Würzburg, Beschluss vom 27. August 2025 – W 8 S 25.34049 –, juris Rn. 21ff.; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2025, § 3 AsylG Rn. 33; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK-MigR, 22. Ed., Stand: 01.08.2025, § 3 AsylG Rn. 24). Der Klägerin ist es zuzumuten, sich zusammen mit ihrer Familie in Georgien niederzulassen (siehe unten, II.3.). 2. Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig. a) Der Offensichtlichkeitsausspruch kann nicht wie vom Bundesamt angenommen auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. Mit dem Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 382 vom 22. Dezember 2023) wurde Georgien in die Anlage II aufgenommen. Hingegen ist die Republik Türkei, bei der es sich aufgrund der georgischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ebenfalls um einen asylrechtlich relevanten Herkunftsstaat handelt (s.o., einleitend zu II.1.), nicht als sicherer Herkunftsstaat auf der Liste in Anlage II aufgeführt. Ob daher dem auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch bereits dadurch und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Offensichtlichkeitsausspruches (siehe zu § 30 Abs. 1 AsylG jeweils m.w.N. Blechinger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK-MigR, 22. Ed., Stand: 01.08.2025, § 30 AsylG Rn. 9; Dietz, in: Hailbronner, AuslR, Stand: August 2024, § 30 AsylG Rn. 14; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG Rn. 9 m.w.N.; Lehnert, in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 30 Rn. 3) die Grundlage entzogen ist (so VG Würzburg, Beschluss vom 27. August 2025 – W 8 S 25.34049 –, juris Rn. 24; a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2019 – Au 6 K 19.30153 –, juris Rn. 15, 19), bedarf keiner Entscheidung, weil die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht unvereinbar und daher nicht anwendbar ist. aa) Vorgaben für die Ausweisung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat folgen nicht nur aus dem deutschen Verfassungsrecht in Art. 16a Abs. 3 GG, sondern § 29a AsylG dient ebenfalls unionsrechtlich der Umsetzung der Vorgaben von Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU. Nach Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU können Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Satz 1 des Anhangs I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Mit diesen Vorgaben des Unionsrechts ist die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht vereinbar. (1) Zum einen steht der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien entgegen (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 – VG 38 L 324/25 A –, juris Rn. 24-26). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für solch eine Bestimmung nicht erfüllt; es geht folglich darum, dass der Drittstaat im Allgemeinen für seine gesamte Bevölkerung sicher ist, nicht nur für einen Teil von ihr (EuGH, Urteile vom 1. August 2025 – C-758/24 –, NVwZ 2025, 1409, und – C-759/24 –, juris). Das trifft auf Georgien nicht zu. Nach Auffassung der Kammer droht LSBTIQ-Personen in Georgien eine – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebietende – Verfolgung (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, juris Rn. 26ff., und – VG 38 K 259/23 A –, juris Rn. 25ff.; so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 9ff.; VG Berlin, Urteile vom 2. Oktober 2025 – VG 31 K 504/24 A –, S. 7, und – VG 31 K 505/24 A –, S. 7; siehe ferner VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me –, juris Rn. 25). Sie sind Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, juris Rn. 47ff., und – VG 38 K 259/23 A –, juris Rn. 46ff.). (2) Zum anderen steht das Unionsrecht der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wegen der Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. September – VG 38 L 324/25 A –, juris Rn. 27-29 m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Der Europäische Gerichtshof hat Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU dahin ausgelegt, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, "wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen" (englisch: "certain parts of its territory", französisch: "certaines parties de son territoire", italienisch: "talune parti del suo territorio") (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, NVwZ 2024, 1909 [1912] Rn. 83). Hinsichtlich des Verständnisses dieser unionsrechtlichen Vorgabe teilt die Kammer die überzeugenden Ausführungen der verbreiteten Rechtsprechungslinie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (ausführlich etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 29ff.; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19). Danach steht das Unionsrecht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sichere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden (so der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Vorlagefall), sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind (ausführlich etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 32ff., und Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 92ff.; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 25; a.A. Deutscher Bundestag, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, Plenarprotokoll 20/193, 16. Oktober 2024, S. 25197C). Georgien erfüllt wegen der Lage in den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien nicht diese Voraussetzung der Sicherheit im gesamten Staat. Die Regionen Abchasien und Südossetien sind völkerrechtlich Bestandteil Georgiens, befinden sich aber außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung (siehe nur Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 16f.; Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldaus als sichere Herkunftsstaaten [Gesetzesentwurf], BT-Drs. 20/8629, S. 10). Dabei geht auch der Gesetzgeber bei seiner Einstufung Georgiens nicht davon aus, dass diese Gebiete verfolgungsfrei sind, lässt es aber – nach den obigen Ausführungen unionsrechtswidrig – für die Einstufung ausreichen, wenn der Landesteil, der der Kontrolle der Regierung untersteht, verfolgungsfrei ist bzw. dort ausreichender staatlicher Schutz besteht (Bundesregierung, Gesetzesentwurf, BT-Drs. 20/8629, S. 10). Die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien wird als prekär beschrieben. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 8). Ferner wird über menschenrechtswidrige Haftbedingungen bzw. Fälle von Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in den Teilrepubliken berichtet (siehe m.w.N. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 7ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt festgestellt, dass in Abchasien und Südossetien von Russland gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit verstoßen wird (siehe EGMR, Entscheidung vom 9. April 2024 – 39611/18 –, Rn. 39ff.; sowie ergänzend EGMR, Entscheidung vom 14. Oktober 2025 – 39611/18 –, Rn. 11ff.). (3) Nach all dem kann offen bleiben, ob der Vereinbarkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht zudem eine mangelnde Transparenz der Informationen im Gesetzgebungsverfahren entgegensteht (dazu EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 –, juris Rn. 88; skeptisch Thym, NVwZ 2025, 1377 [1380f.]). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat auch deswegen gegen das Unionsrecht verstößt, weil der Gesetzgeber nunmehr angesichts der aktuellen Entwicklung in Georgien den in Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU aufgestellten materiellen Maßstab verkennt (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 – 30 L 2588/25.A –, juris Rn. 24ff.). bb) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ist nicht erforderlich, da die Kammer die genannten Voraussetzungen des Unionsrechts zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU für geklärt erachtet (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 – VG 38 L 324/25 A –, juris Rn. 30f.). Soweit nicht ohnehin schon keinerlei vernünftige Zweifel an diesem Verständnis des Unionsrechts bestanden ("acte clair", s. dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 85. EL Mai 2025, Art. 267 AEUV Rn. 60 ff.), sind sie jedenfalls jeweils in gleichgelagerten Fällen Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ("acte éclairé", s. auch dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 85. EL Mai 2025, Art. 267 AEUV Rn. 59) und – wie oben ausgeführt – durch die o.g. Urteile vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24) bzw. durch Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-406/22) entschieden. An diese Auslegung von Unionsrecht ist die Kammer gebunden (ständige Rechtsprechung, siehe beispielsweise EuGH, Urteil vom 10. März 2022 – C-177/20 –, EuZW 2022, 482 [484] Rn. 41ff.). b) Anders als in den Eilverfahren kommt im Klageverfahren wegen der speziellen Folgen des § 29a AsylG (siehe oben, I.2.a]) eine Umdeutung in einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für sie die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Georgien nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür ist nichts erkennbar. Gesundheitliche Probleme der Klägerin wurden nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung des Ausländers in einen Zielstaat, in dem ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 89ff.; sowie vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 90ff. [beide zu Art. 4 EU-Grundrechte-Charta]; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227 [231] Rn. 13ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnten, bestehen nicht. Zu den angeblichen Problemen ihrer Mutter mit deren Vater ist auf obige Ausführungen zu verweisen (s. oben unter II.1.a]). Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich in Georgien einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt sehen würde, die eine alsbald eintretende Verelendung zur Folge hätte (zum Maßstab Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 96 m.w.N.). Es ist zu erwarten, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter nach Georgien zurückkehrt. Die Mutter ist jung und verfügt über einen Schulabschluss sowie Berufserfahrung als Tagesmutter und Kellnerin. Ihr ist zumutbar, an ihre beruflichen Tätigkeiten anzuknüpfen und so den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Dass die Mutter wegen der – von ihr ohnehin nur vage behaupteten und nicht nachgewiesenen – psychischen Probleme nicht erwerbsfähig oder in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem geht die Kammer davon aus, dass auch der Lebensgefährte mit nach Georgien zurückkehren wird und dort zur Betreuung der Klägerin und ihres Bruders bzw. dem Familieneinkommen beitragen wird. Dies ist gerade vor dem Hintergrund zu erwarten, dass er die leibliche Vaterschaft für die Klägerin und ihren Bruder beansprucht und ein Verfahren zur Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft betreibt. Zudem ist von einer sozialen Bindung zwischen der Klägerin und dem Lebensgefährten auszugehen. So ergibt sich aus dem Einwohnermelderegister, dass diese zusammenleben, und dass die Mutter und der Lebensgefährte seit dem 16. August 2024 in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Nach den Angaben der Mutter haben sie und der Lebensgefährte bereits in Georgien zusammengelebt, leben weiter zusammen und ihr Lebensgefährte habe ihr auch schon vor der Ausreise geholfen (Anhörungsniederschrift zur Mutter, S. 6). Soweit dieser in seinem Asylverfahren geltend gemacht hat, in Georgien obdachlos gewesen zu sein, widerspricht dies dem Vortrag der Mutter, wonach sie mit ihrem Lebensgefährten vor der Ausreise in einer gemeinsamen Mietwohnung gelebt habe (Anhörungsniederschrift zur Mutter, S. 7). Dass dem Lebensgefährten sein Besitz aus politischen Gründen weggenommen worden sei, bleibt eine nicht weiter substantiierte Behauptung der Mutter und würde im Übrigen den Lebensgefährten nicht daran hindern, sein Existenzminimum durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu sichern. Die Kammer misst zudem der Unterstützung durch familiäre Netzwerke für die soziale Absicherung in Georgien Bedeutung zu (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 22). Selbst wenn die Klägerin nicht auf die Unterstützung durch den angeblich gewalttätigen Großvater und die sich im Ausland befindliche Großmutter der Klägerin zu verweisen sein sollte, können sie und ihre Mutter sich jedenfalls an den Bruder der Mutter (und Onkel der Klägerin) wenden. Dieser ist nach Angaben der Mutter inzwischen 21 Jahre alt, arbeitet und studiert. Die Mutter pflegt zu ihm nach eigenen Angaben Kontakt. Schließlich ist der Klägerin auch zumutbar, vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland auf staatliche Unterstützung in Georgien zurückzugreifen. So können ihre Mutter und sie die staatliche Sozialhilfe in Höhe von 220 georgischen Lari pro Person in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 21). Weiter bietet etwa das International Centre for Migration Policy Development Beratung und teils finanzielle Unterstützung zur Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende an. Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). 4. Während die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) im Ergebnis ebenso rechtmäßig sind (dazu unter a]) wie das in Ziffer 7 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu unter c]), erweist sich das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig (dazu unter b]). a) Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG. Dabei unterliegt die wegen des Offensichtlichkeitsausspruchs verkürzte Ausreisefrist (von einer Woche, siehe § 36 Abs. 1 AsylG) keiner Kontrolle im Klageverfahren (siehe BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22.00 – BVerwGE 114, 122 [126] Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161 [169] Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 8. November 2017 – VG 31 K 9.17 A –, S. 8; VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 72; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 37 AsylG Rn. 10). Unabhängig davon, ob der Offensichtlichkeitsausspruch zu Recht erfolgt ist, entfaltet die verkürzte Ausreisefrist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nämlich keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr gegenüber den Klagenden, weil die (mit negativem Abschluss des Eilverfahrens beginnende) Ausreisefrist auch im Falle einer Frist von 30 Tagen abgelaufen ist und sie daher vollziehbar ausreisepflichtig sind. Zudem verlängert sich aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG die Ausreisefrist gerade nur bei einem erfolgreichen Eilverfahren, nicht aber bei Erkenntnis der Rechtswidrigkeit im Klageverfahren (s.o., unter I.2.a] am Ende). Daher sind gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklagen abzuweisen, wenn – wie hier – die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet und die auf Schutzgewähr gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird. Bei Georgien als dem Zielstaat der Abschiebung handelt es sich aufgrund der georgischen Staatsangehörigkeit der Klägerin um einen unionsrechtlich zulässigen Zielstaat gem. Art. 3 Nr. 2 Rückführungs-RL 2008/115/EG (dazu Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 59 AufenthG Rn. 45). Zudem ist die Abschiebungsandrohung nicht wegen der der Klägerin derzeit erteilten Duldung rechtswidrig. Zwar ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG Voraussetzung der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Mit einer Duldung eines Aufenthalts wird aber lediglich eine angedrohte Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG), es handelt sich gerade nicht um einen Aufenthaltstitel (siehe § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG) oder ein nach § 4 Abs. 1 S. 3 AufenthG gleich gestelltes Instrument (siehe auch Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK-MigR, 22. Ed., Stand: 01.08.2025, § 34 Rn. 13 AsylG m.w.N.). Berücksichtigungspflichtige Belange des Kindeswohls (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG) außerhalb der familiären Bindungen beispielsweise aufgrund eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist seit einer Woche nach Abschluss des Eilverfahrens aufgrund der Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausreisepflichtig (Beschluss vom 4. Februar 2025 – VG 38 L 56/25 A –). Es ist zudem von einer – dem Kindeswohl entsprechenden – gemeinsamen Rückkehr der Klägerin mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und dem Lebensgefährten auszugehen. Dem Erlass der Abschiebung stehen auch nicht die Bindungen der Klägerin zu ihrer Mutter und zu ihrem Bruder sowie zum Lebensgefährten entgegen (Anforderung aus § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG). (1) So ist die Mutter nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, ihr Aufenthalt in Deutschland ist auch nicht wegen eines noch nicht beendeten Asylverfahrens rechtmäßig (dazu, dass die Aufenthaltsgestattung eines Familienglieds die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen auslöst: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, InfAuslR 2024, 438; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – OVG 12 N 23/24 –, AuAS 2025, 53; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 45. Ed., Stand: 1.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 [549]). Vielmehr ist die Mutter nach der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Durch die Duldung ihres Aufenthalts ist lediglich der Vollzug der ihr angedrohten Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG), ihre Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) bleibt unberührt (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Ob die Duldung des Aufenthalts eines Familienangehörigen der Kernfamilie bzw. weiterer Familienangehöriger bei Angewiesenheit aufeinander (dazu VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, S. 15f., zur Veröffentlichung vorgesehen) die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG auslöst, bedarf keiner grundsätzlichen Beantwortung, da jedenfalls die der Mutter erteilte Duldung keine solche Pflicht bedingt. Aus dem Zweck der Duldung des Aufenthaltes der Mutter (vor- und nachgeburtlicher Mutterschutz) und der diesem Zweck entsprechenden kurzen Dauer (19. Juni 2025 bis zum 1. November 2025, d.h. viereinhalb Monate) ergibt sich dessen temporärer Charakter. Da ein Abschiebungshindernis solch temporärer Art unionsrechtlich lediglich – wie mit der Erteilung der Duldung geschehen – die Aufschiebung der Abschiebung zu begründen vermag (siehe Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL 2008/115/EG), und nicht bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber dem unmittelbar betroffenen Familienmitglied entgegensteht (siehe VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – VG 38 L 441/23 A –, S. 6; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 01.10.2024, § 34 Rn. 24a), kann es auch dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber dem mittelbar betroffenen Familienmitglied (als abgeleitete Rechtsposition) nicht entgegenstehen. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob eine verfahrensrechtliche Duldung des Aufenthalts eines Familienmitglieds im Rahmen der Prüfung der familiären Bindungen zu berücksichtigen ist. Zwar kann eine solche verfahrensrechtliche Duldung zu erteilen sein, wenn die Anwesenheit des Familienmitglieds in Deutschland zur Führung eines familienrechtlichen Verfahrens erforderlich ist und soweit dieses Verfahren nicht auch aus dem Ausland betrieben werden kann (siehe Bruns/Hocks, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 60a AufenthG Rn. 43), und führt die Mutter als Beteiligte solch ein familienrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht. Ein Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung kann aber auch in Georgien betrieben werden. (2) Da für den Bruder der Klägerin ausweislich der Angaben der Mutter und der Auskunft der Beklagten kein Asylverfahren eingeleitet wurde und er auch keinen Aufenthaltstitel i.S.d § 4 AufenthG besitzt, ist dieser ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). (3) Ob der Lebensgefährte (vollziehbar) ausreisepflichtig ist oder ob dieser ein Recht zum Verbleib im Bundesgebiet hat, ist ungeachtet der gelebten Vater-Kind-Beziehung unerheblich, weil nicht nachgewiesen ist, dass dieser der rechtliche Vater der Klägerin ist. Nach dem Verständnis der Kammer ist aber eine solche rechtliche Vaterschaft erforderlich, um die Berücksichtigungspflicht des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG auszulösen. Um dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenzustehen, dürfen die Belange nicht nur temporärer Art sein (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a), ansonsten ist die Abschiebung lediglich um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben (Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL 2008/115/EG). Für einen Belang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG ist daher kumulativ sowohl eine gewisse Dauerhaftigkeit als auch eine bestimmte Qualität des Belangs erforderlich. Während daher für die Duldungsgründe des § 60a Abs. 2 AufenthG der faktische Umgang mit dem Kind ausreichen mag (siehe Bruns/Hocks, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 60a AufenthG Rn. 34), kann erst die rechtlich festgestellte Vaterschaft dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen (so wohl auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, juris Rn. 14). Bei dem Lebensgefährten handelt es sich nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen nicht um den Vater der Klägerin im Rechtssinne (s.o., unter I.1.). Die Anerkennung der Vaterschaft steht auch nicht kurz bevor. Das von dem Familiengericht für erforderlich erachtete DNA-Gutachten wurde (noch) nicht eingeholt. Zudem muss für die Anerkennung die Anfechtung der Vaterschaft des derzeitigen rechtlichen Vaters erfolgen (§ 1599 BGB), dies bedarf zur Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung, weil dieser unbekannten Aufenthalts ist. Zu einer Verzögerung des Anerkennungsverfahrens wird es möglicherweise auch deshalb kommen, weil der Bruder der Klägerin, der ebenfalls vor der Scheidung der Ehe der Mutter geboren wurde, in das Verfahren einbezogen werden soll. Sollte im Falle einer gelebten Vater-Kind-Beziehung für ausreichend erachtet werden, dass die biologische Vaterschaft feststeht, ist darauf hinzuweisen, dass auch dies nicht der Fall ist. Ein DNA-Gutachten, das nach Einschätzung des Familienrichters erforderlich ist, wurde weder im familiengerichtlichen Verfahren noch im hiesigen Klageverfahren vorgelegt. Nach der – aus der Akte des Familiengerichts ersichtlichen – Beischlaferklärung des Lebensgefährten hat er der Mutter im Zeitraum vom 10. November 2023 bis zum 8. März 2024 beigewohnt. Nach seinen und ihren Angaben im Asylverfahren, die teils durch Vorsprachtermine belegt sind, hielt sich der Lebensgefährte indes bereits seit dem 19. Februar 2024 in Deutschland auf und ist zwischen seinem ersten und dem erneuten Asylverfahren nicht in Georgien gewesen. Die Beischlaferklärung des Lebensgefährten ist daher jedenfalls teilweise unstimmig. In Bezug auf die Angaben der Mutter zur Vaterschaft ist nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass diese dadurch in ihrer Glaubhaftigkeit beeinträchtigt sind, dass die Mutter zu einem damit im Zusammenhang stehenden Thema (Ehe) widersprüchliche Angaben gemacht hat. Während sie in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, zum Schein geheiratet zu haben und nicht mit ihrem damaligen Ehemann zusammengelebt zu haben, x...gab sie in dem Verfahren vor dem Familiengericht an, nach der in Georgien geschlossenen Hochzeit für drei Monate in Istanbul (Türkei) mit diesem zusammengelebt zu haben. Ihre Angaben zu ihrem Familienstatus und dem ihres Lebensgefährten ließen sowohl im Asylverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung eine gewisse Beliebigkeit erkennen. Sollte entgegen den obigen Ausführungen die gelebte Vater-Kind-Beziehung (soziale Vaterschaft) für ausreichend erachtet werden, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht die Kammer von einer solchen Bindung zwischen der Klägerin und dem Lebensgefährten aus (s.o., unter II.3.). Der Lebensgefährte ist aber nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und sein Aufenthalt in Deutschland ist auch nicht wegen eines noch nicht beendeten Asylverfahrens rechtmäßig. Eine durch eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung eines Familienglieds ausgelöste Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen (s.o., unter II.4.a] [1]) setzt zwar nicht voraus, dass das Familienmitglied im Besitz eines Dokuments mit dem Titel "Aufenthaltsgestattung" ist (siehe § 63 AsylG), entscheidend ist vielmehr die materielle Aufenthaltsgestattung, die mit dem Asylgesuch entsteht (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylG) und mit der Bestandskraft des ablehnenden oder stattgebenden Bescheids endet (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG). Das Asylverfahren des Lebensgefährten ist aber in diesem Sinne beendet, sodass sein Aufenthalt nicht gestattet ist: Die Beendigung erfolgte zwar nicht – wie von der Beklagten angenommen und dem Landesamt für Einwanderung mitgeteilt – durch den Bescheid vom 19. März 2024. Dieser Bescheid wurde dem Lebensgefährten nicht wirksam zugestellt. Mit der Einlegung in den zum Geschäftsraum der Unterkunft gehörenden Briefkasten ist keine wirksame Zustellung bewirkt, da es sich bei der Unterkunft in der Oranienburger Straße nicht um eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 10 Abs. 4, § 44 Abs. 1 AsylG handelt, sondern um eine Gemeinschaftseinrichtung des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten, für die § 3 Abs. 2 S. 1 Verwaltungszustellungsgesetz und § 178 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gelten, so dass lediglich die Möglichkeit der ersatzweisen Zustellung an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung bzw. dessen Vertreter bestanden hätte (siehe beispielsweise VG Berlin, Urteile vom 27. Februar 2025 – VG 24 K 131/23 A –, juris Rn. 14; vom 17. Februar 2025 – VG 9 K 221/24 A –, S. 4; und vom 22. Mai 2025 – VG 5 K 205/24 A –, S. 4f.). Eine Heilung ist weder aus der Ausländer- noch der Asylakte des Lebensgefährten ersichtlich. Die Beendigung erfolgte aber durch den bestandskräftigen Bescheid vom 3. Juni 2024 (Erst-Recht-Schluss aus § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG). Dadurch, dass der Lebensgefährte diesen Bescheid bestandskräftig werden ließ, hat er zugleich zu erkennen gegeben, dass er nicht mehr um Asyl nachsucht, was aber gerade nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG Voraussetzung der Aufenthaltsgestattung ist. Ob die Duldung des Aufenthalts eines Familienangehörigen die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG auslöst, bedarf keiner grundsätzlichen Beantwortung, da jedenfalls die dem Lebensgefährten erteilte Duldung keine solche Pflicht bedingt. So wird sein Aufenthalt zwar derzeit von dem Landesamt für Einwanderung geduldet und ihm wurde eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Der jetzige Duldungsgrund steht aber im Zusammenhang mit der Duldung der Mutter aufgrund des vor- und nachgeburtlichen Mutterschutzes und ist daher von temporärem Charakter. Daher steht er dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem Familienmitglied nicht entgegen, sondern führt allenfalls – wie mit der Erteilung der Duldung geschehen – zur Aufschiebung der Abschiebung (s.o., unter II.4.a] [1]). Eine verfahrensrechtliche Duldung des Lebensgefährten, damit dieser das Verfahren vor dem Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – betreiben kann, ist aus den o.g. Gründen (s.o., unter II.4.a] [1]) nicht zu erteilen. b) Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs (s.o., II.2.) hat die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zur Folge. Der als Rechtsgrundlage für dessen Anordnung allein in Betracht kommende § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Ablehnung des Asylantrags als nach § 29a Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet voraus. c) Die in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist hingegen rechtmäßig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine relevanten individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, BVerwGE 173, 201 [204] Rn. 11ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat ein Achtel der Kosten zu tragen, denn sie unterliegt mit der Hälfte der Nebenentscheidungen (Stattgabe hinsichtlich Offensichtlichkeitsausspruch und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6; Abweisung hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 7), die ihrerseits ein Viertel des Streitgegenstandes ausmachen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Feststellung von Abschiebungsverboten, Nebenentscheidungen). Dabei handelt es sich nach Einschätzung der Kammer – weder der Bedeutung für die Klägerin noch vom Anteil am Streitgegenstand nach – nicht um ein nur geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO (dazu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 VwGO Rn. 5; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 155 VwGO Rn. 10). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die im September 2024 in Berlin geborene Klägerin begehrt Schutz vor Problemen in Georgien. Ihre Mutter, die georgische Staatsangehörige X...(im Folgenden: Mutter), reiste im Mai 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte am 27. Mai 2024 um Schutz "aus Familiengründen" nach. Während sie zunächst angab, verheiratet zu sein, bezeichnete sie sich bei der förmlichen Antragsstellung am 29. Mai 2024 als ledig. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Mutter im Wesentlichen an, die elfte Klasse abgeschlossen und in Georgien als Kellnerin und Tagesmutter gearbeitet zu haben. Ihre wirtschaftliche Situation in Georgien sei schlecht gewesen. Wegen ihres gewalttätigen Vaters habe sie psychische Probleme. Sie sei einmal (zum Schein) verheiratet gewesen und trage weiter den Namen ihres geschiedenen Mannes (R...). Als sie mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, F...(im Folgenden: Lebensgefährte), ein Kind erwartet habe, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der werdende Vater sei zuerst ausgereist, sie sei ihm im Mai 2024 nach Deutschland gefolgt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Mutter mit Bescheid vom 6. Juni 2024 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vorliege, drohte ihre Abschiebung nach Georgien an und sprach befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote aus. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Mutter habe die Vermutung der Sicherheit in Georgien nicht entkräftet und von ihr sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geschildert worden. Ihr drohe auch im Übrigen in Georgien keine unmenschliche Behandlung. Ihren hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Gericht mit Beschluss vom 19. Juli 2024 – VG 38 L 131/24 A – zurück. Das unter dem Aktenzeichen VG 38 K 132/24 A geführte Hauptsacheverfahren wurde nach fiktiver Klagerücknahme wegen Nichtbetreibens mit Beschluss vom 11. Februar 2025 eingestellt. Der Lebensgefährte, der ebenfalls georgischer Staatsangehörigkeit ist, hatte bereits am 19. Februar 2024 um Schutz nachgesucht und am 26. Februar 2024 beim Bundesamt Asyl beantragt. In der Erstbefragung durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten hatte er als Hauptantragsgrund "wirtschaftliche Gründe" angekreuzt (Sozialstammblatt) und sich als verheiratet bezeichnet. Nachdem er nicht zu seiner Anhörung erschienen war, lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 19. März 2024 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass der Lebensgefährte die Vermutung der Sicherheit in Georgien nicht entkräftet habe. Zudem stellten die humanitären Bedingungen in Georgien keine unmenschliche Behandlung dar, sodass auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Betracht komme. Das Bundesamt drohte seine Abschiebung nach Georgien an und sprach befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote aus. Die Zustellung des Bescheids erfolgte laut der Postzustellungsurkunde am 25. März 2025 unter der Adresse in der Oranienburger Straße 285 (Berlin) durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung. Der Lebensgefährte ging gegen die Ablehnung nicht gerichtlich vor; es ist unbekannt, ob er Kenntnis von dem Bescheid erlangte. Am 7. März 2024 wurde der Lebensgefährte aus der Unterkunft abgemeldet; am 2. Mai 2024 meldete die Berliner Ausländerbehörde (Landesamt für Einwanderung) ihn gegenüber dem Bundesamt als unbekannt verzogen. Als der Lebensgefährte sich am 29. Mai 2024 erneut an das Bundesamt wandte, wertete das Bundesamt dies als Folgeantrag. Der Lebensgefährte begründete seinen Antrag wie folgt: "Ich habe wegen dem Krieg (90er und 2008) kein Zuhause und musste auf der Straße schlafen." Neue Beweismittel gegenüber dem Erstverfahren habe er nicht, er habe sich seitdem nicht in Georgien aufgehalten. Das Bundesamt lehnte diesen Asylantrag des Lebensgefährten mit Bescheid vom 3. Juni 2024 als unzulässig ab und lehnte den Antrag auf Abänderung bezüglich der Abschiebungsverbote ebenfalls ab. Der Lebensgefährte habe gegenüber dem Erstverfahren keine neuen Umstände vorgetragen, und die wirtschaftliche Situation in Georgien gebiete auch unter Berücksichtigung seiner Angaben nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Auch gegen diesen Bescheid, der ihm persönlich übergeben wurde, ging der Lebensgefährte nicht vor. Das Asylverfahren der Klägerin selbst wurde am 16. Dezember 2024 von Amts wegen eingeleitet. Es wurden von der Mutter keine individuellen Gründe für die Klägerin geltend gemacht. Mit Bescheid vom 16. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als georgische Staatsangehörige vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3) und bezog sich dabei auf die Einordnung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vorliege (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung der Klägerin nach Georgien an (Ziffer 5). Im Übrigen sprach es sowohl ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ab Ausreise aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (Ziffer 6) als auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ab einer eventuellen Abschiebung mit Dauer von 30 Monaten aus (Ziffer 7). Der Bescheid wurde der Mutter der Klägerin am 21. Januar 2025 zugestellt. Mit ihrer am 22. Januar 2025 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, teilweise gegen den Bescheid vom 16. Januar 2025. Ihr zugleich erhobener Eilantrag hatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss vom 4. Februar 2025 – VG 38 L 56/25 A – zurückgewiesen. Die Mutter trägt zur Begründung der Klage vor, dass ihre noch kleine Tochter nicht allein ausreisen könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Während des Klageverfahrens strengten die Mutter und ihr Lebensgefährte vor dem Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren mit dem Ziel an, die rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Mannes der Mutter anzufechten und den Lebensgefährten als rechtlichen Vater anerkennen zu lassen (160 F 30788/24). In dem Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, gibt die Mutter an, nach der in Georgien geschlossenen Hochzeit für drei Monate in Istanbul (Türkei) mit ihrem damaligen Mann zusammengelebt zu haben. Nunmehr habe sie seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm, die Ehe sei am 8. August 2025 geschieden worden. Nach der im Verfahren vor dem Familiengericht eingereichten Scheidungsurkunde ist der geschiedene Mann türkischer Staatsangehörigkeit. Am 25. Juli 2025 wurde ein Bruder der Klägerin geboren. Für diesen ist kein Asylverfahren eingeleitet. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft und des sich nach erfolgter Entbindung anschließenden Mutterschutzes wird der Aufenthalt der Mutter, der Klägerin und des Lebensgefährten durch das Berliner Landesamt für Einwanderung seit dem 19. Juni 2025 (bis zum 1. November 2025) geduldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte der Klägerin und die Streitakte des Eilverfahrens (VG 38 L 56/25 A), die beigezogenen Streitakten der Mutter (VG 38 L 131/24 A und VG 38 K 132/24 A), die Asyl- und Ausländerakten der Klägerin, der Mutter und des Lebensgefährten sowie die Akte des Familiengerichts zur Vaterschaftsanerkennung verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.