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Beschluss

A 12 K 5757/25

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1020.A12K5757.25.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet dahingehend belehrt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden kann, kann zwar bei dem Betroffenen einen Irrtum auslösen. (Rn.17) 2. Der Irrtum ist aber nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, den hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots statthaften Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, wenn – wie hier im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) – ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot erfasst. (Rn.17)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet dahingehend belehrt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden kann, kann zwar bei dem Betroffenen einen Irrtum auslösen. (Rn.17) 2. Der Irrtum ist aber nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, den hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots statthaften Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, wenn – wie hier im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) – ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot erfasst. (Rn.17) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1. Die – sachdienlich ausgelegten (vgl. §§ 88 und 122 Abs. 1 VwGO) und im Wege der Antragshäufung (vgl. § 44 VwGO) zulässig verbundenen – Anträge der türkischen Staatsangehörigen mit nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens, die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 und gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2025, mit dem der Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, anzuordnen, haben keinen Erfolg. Die Anträge, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, sind bereits unzulässig. a) Die Anträge sind zwar jeweils als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn den Klagen gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 38 Abs. 2 AsylG) verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt kraft Gesetzes gemäß § 75 Abs. 1 AsylG und § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im – hier eröffneten – Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 - im Folgenden: „Rückführungsrichtlinie“) auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. Mai 2025 - 12 S 521/25 - juris, Rn. 12, und vom 7. Mai .2024 - 12 S 1861/23 - juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 - juris, Rn. 15). b) Die Anträge wurden allerdings nicht innerhalb der jeweils geltenden einwöchigen Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG gestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. aa) Der Bescheid wurde den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin, die im vor dem Bundesamt geführten Asylverfahren – soweit ersichtlich – noch nicht durch die jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten war, am 18. Juni 2025 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung durfte dabei in Form der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO an diesem Datum erfolgen. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfordert nach § 180 Satz 1 ZPO, dass auch die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausgeführt werden kann. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der hier nur relevant ist, kann der Zusteller das zuzustellende Dokument an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen Mitbewohner zustellen, wenn der eigentliche Zustellungsempfänger vom Zusteller nicht angetroffen wird. Hier ist davon auszugehen, dass eine Zustellung an die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin oder eine andere geeignete Person im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch den Zusteller nicht ausgeführt werden konnte, weil er keinen dieser Personen am 18. Juni 2025 angetroffen hat. Das ergibt sich hier zwar nicht ohne Weiteres schon aus der Beweiskraft des der Kammer vorliegenden Scans der elektronischen Postzustellungsurkunde vom 18. Juni 2025. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich zwar gemäß § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 4 ZPO sowie § 418 ZPO und § 98 VwGO im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO auch und gerade darauf, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (oder Nr. 2) ZPO nicht ausführbar gewesen ist (vgl. Sander/Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 3 VwZG Rn. 19). Auf das elektronische Dokument „Scan einer Postzustellungsurkunde“ finden die §§ 415, 418 ZPO allerdings nur dann aufgrund der Anordnung des § 371b ZPO entsprechend Anwendung, wenn der Scan nach dem Stand der Technik erfolgt ist und eine Bestätigung vorliegt, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2023 - A 19 K 304/23 - juris, Rn. 15). Jedenfalls an einer solchen Bestätigung fehlt es hier. Die Angaben in der Postzustellungsurkunde werden aber hinreichend durch die Aktenlage gestützt und sind von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auch nicht (substantiiert) bestritten worden. Hervorzuheben ist, dass die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin an der Zustellanschrift, die mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift der Antragstellerin identisch ist und bei der es sich nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft, sondern um eine sogenannte „Anschlussunterbringung“ handelt, über einen eigenen Briefkasten verfügten. Darauf lässt die Anlage, die dem Schreiben des Bundesamts vom 30. September 2025 beigefügt gewesen ist, schließen. Den dort enthaltenen Angaben ist die anwaltlich vertretene Antragstellerin, die mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Oktober 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, nicht entgegengetreten. bb) Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG begann gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGO am 18. Juni 2025 zu laufen und endete mit Ablauf des 25. Juni 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Für die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG gilt Entsprechendes (vgl. allgemein zur Anwendung des § 58 VwGO Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 5). Die Eilanträge mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 sind allerdings erst am 27. Juni 2025 und damit verspätet erhoben worden. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gilt hier nicht, weil die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die auszugsweise „Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“ lautet, nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO unrichtig ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - juris, Rn. 8 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. (1) Die oben auszugsweise wiedergegebene Rechtsbehelfsbelehrung enthält bezogen auf den statthaften vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben und gibt sie auch richtig wieder. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Der Antragsteller wurde auf den statthaften „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO“ als Rechtsbehelf, das „oben genannte[n] Verwaltungsgericht“, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist (das „Verwaltungsgericht Karlsruhe“ wird im nicht auszugsweise wiedergegebenen Teil der Rechtsbehelfsbelehrung genannt), den Sitz des Gerichts (die Adresse „Nördl. Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe wird ebenfalls im nicht auszugsweise wiedergegebenen Teil der Rechtsbehelfsbelehrung genannt) und die einzuhaltende Wochenfrist („innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids“) schriftlich hingewiesen. Die Angaben sind inhaltlich richtig und nicht zu beanstanden. (2) Allerdings kann die Rechtsbehelfsbelehrung bei dem Betroffenen einen Irrtum auslösen, wenn sie dahingehend belehrt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden kann. Der Irrtum ist aber nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, den hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots statthaften Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, wenn – wie hier im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie – ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot erfasst. (a) Die oben auszugsweise wiedergegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist wegen der zusätzlichen Formulierung „Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung.“ irreführend. Die Rechtbehelfsbelehrung setzt die spezialgesetzliche Vorgabe des § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG um. Danach ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Die Regelung enthält eine abweichend vom allgemeinen Prozessrecht besondere Hinweispflicht auf die kurze Rechtsbehelfsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (vgl. Faßbender, in: Decker u. a., BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. August 2025, § 36 AsylG Rn. 12). Der Hinweis, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat, ist ein klarstellender Zusatz, der unter Berücksichtigung des § 75 Abs. 1 AsylG zwar richtig ist. Dadurch kann bei dem Betroffenen aber der Irrtum entstehen, dass lediglich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat und nur insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden kann. Allerdings hat – wie oben dargelegt (vgl. 1.) – auch die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine aufschiebende Wirkung. Es kann insoweit ebenfalls ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden, für den gemäß § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG auch eine Wochenfrist gilt. (b) Der mögliche Irrtum des Betroffenen bezüglich des statthaften Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aber jedenfalls im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht dazu führen, den Betroffenen davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung, über den hier inhaltlich richtig belehrt worden ist, richtet sich im – hier eröffneten – Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die im Asylgesetz vorgesehene Trennung zwischen den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG ist insoweit aufgehoben. cc) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 3 und 4 VwGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. c) Da die Anträge unzulässig sind, sind Ausführungen zur Begründetheit nicht mehr zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - BVerwGE 179, 328, juris Rn. 26). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).