Urteil
9 A 574/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1207.9A574.18.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnungsgründe gemäß §§ 7 und 8 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes sind abschließend, sodass ein Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen nicht unter Verweis auf aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten abgelehnt werden kann.
2. Die Ablehnungsgründe nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz gewähren keinen generellen Strukturschutz für einen von mehreren öffentlichen Anteilseignern gebildeten Ausschuss zur Vorberatung der Sitzungen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft.
3. In umweltinformationsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegeben sind und ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 (7 K 2515/16.F) für wirkungslos erklärt.
Auf die weitergehende Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 (7 K 2515/16.F) abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2016 verpflichtet, den Antrag vom 12. November 2015 insoweit neu zu bescheiden als damit beantragt wurde, die begehrten Umweltinformationen zu gewähren, in welcher Weise sich die Partner des Konsortialvertrages zwischen dem Land Hessen und der C-GmbH betreffend die Fraport AG im Konsortialausschuss mit Vereinbarungen betreffend die Errichtung des Terminals 3 am Flughafen Frankfurt am Main beschäftigt haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Beklagte 5/8 und die Beigeladene 3/8 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnungsgründe gemäß §§ 7 und 8 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes sind abschließend, sodass ein Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen nicht unter Verweis auf aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten abgelehnt werden kann. 2. Die Ablehnungsgründe nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz gewähren keinen generellen Strukturschutz für einen von mehreren öffentlichen Anteilseignern gebildeten Ausschuss zur Vorberatung der Sitzungen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. 3. In umweltinformationsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegeben sind und ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 (7 K 2515/16.F) für wirkungslos erklärt. Auf die weitergehende Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 (7 K 2515/16.F) abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2016 verpflichtet, den Antrag vom 12. November 2015 insoweit neu zu bescheiden als damit beantragt wurde, die begehrten Umweltinformationen zu gewähren, in welcher Weise sich die Partner des Konsortialvertrages zwischen dem Land Hessen und der C-GmbH betreffend die Fraport AG im Konsortialausschuss mit Vereinbarungen betreffend die Errichtung des Terminals 3 am Flughafen Frankfurt am Main beschäftigt haben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Beklagte 5/8 und die Beigeladene 3/8 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (= Klageanträge zu 1b - d und 2)‚ ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO‚ § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Soweit die Berufung hinsichtlich Nr. 1a des Klageantrags, der sich auf Vereinbarungen zur Errichtung des Terminals 3 am Flughafen Frankfurt Main bezieht, weiterverfolgt wird, umfasst der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nur den Zeitraum von der zweiten Änderung des Konsortialvertrages in § 6 Abs. 2 lit. a) bis zum gegenüber dem Beklagten geäußerten Auskunftsersuchen (= 2. Dezember 2014 bis 12. November 2015). Dies haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 klargestellt. Insbesondere haben sie damit von ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 4. August 2023 Abstand genommen, wonach der von dem Auskunftsbegehren erfasste Zeitraum mit dem Abschluss des Konsortialvertrages im Jahr 2001 beginnen solle (RBl. 425 Gerichtsakte). Die zugelassene Berufung ist, soweit der Auskunftsanspruch im Berufungsverfahren weiterverfolgt wird, zulässig, insbesondere formgerecht und nach der gewährten Verlängerung der zweimonatigen Begründungsfrist auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch anhängig ist, zu Unrecht in dem sich aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ergebenden Umfang abgelehnt. Hinsichtlich des Auskunftsersuchens unter Nr. 1a des Klageantrags haben die Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13. Januar 2016 einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), weil die Entscheidung über den Informationsantrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz in Gestalt eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG ergeht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 10 TG 2531/06 -, juris Rdnr. 8; Reidt/Schiller, Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL. September 2023, § 5 UIG Rdnr. 22). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Verpflichtungsklage ist in Gestalt und im Umfang einer Bescheidungsklage begründet, denn die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich ihres in Nr. 1a des Klageantrags genannten Auskunftsbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung folgt zwar nicht aus dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz. Denn hierfür ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG ein entsprechender Antrag bei der danach informationspflichtigen Stelle erforderlich, der bisher nicht gestellt und auch sonst nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden ist. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zugangsanspruch zu Umweltinformationen ist vielmehr § 3 Abs. 1 HUIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die hier zu entscheidende Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris Rdnr. 35 zu § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG BW; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.03.2022 - 4 A 151/21.Z -, juris Rdnr. 7). Die Voraussetzungen für eine Erfüllung des Informationsbegehrens der Kläger nach den §§ 2 bis 4 HUIG sind gegeben. Die Kläger sind subjektiv anspruchsberechtigt, da nach § 3 Abs. 1 HUIG "jede Person", also jede natürliche und juristische Person den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rdnr. 26 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG). Das Antragserfordernis aus § 4 Abs. 1 HUIG ist gewahrt, weil beide Kläger mit Schreiben vom 12. November 2015 beim Beklagten den Zugang zu Umweltinformationen geltend gemacht haben. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HUIG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Vor dem Hintergrund, dass die begehrten Umweltinformationen dem Antragsteller denklogisch noch nicht bekannt sind, ist an die Bestimmtheit des Antrags aber kein zu strenger Maßstab anzulegen. Es reicht vielmehr aus, wenn die informationspflichtige Stelle im Antrag benannt und die begehrten Umweltinformationen grob dargestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2019 - 6 A 2/17 -, juris Rdnr. 7 und Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 -, juris Rdnr. 16 f. jeweils zu § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG). Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis hier genügt worden, da sich der beim Hessischen Ministerium der Finanzen als informationspflichtiger Stelle gestellte Antrag, soweit er noch verfahrensgegenständlich ist, auf umweltrelevante Vereinbarungen zur Errichtung des Terminals 3 am Flughafen Frankfurt am Main bezieht. Eine weitergehende Spezifizierung des Antrags war entgegen der Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen nicht erforderlich. Gegen die von den Klägern begehrte Art und Weise der Informationsüberlassung ist nichts zu erinnern. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HUIG kann der Zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Die möglichen Zugangsarten, mit denen der Informationsanspruch erfüllt werden kann, hat der Gesetzgeber bewusst offen formuliert (vgl. Engel in: Götze/Engel, UIG-Kommentar, 2017, § 3 Rdnr. 21). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger den Informationszugang begehren durch Überlassung der Protokolle der Sitzungen des Konsortialausschusses und der dazugehörigen Unterlagen, soweit diese umweltrelevante Gegenstände beinhalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dem hier um Auskunftserteilung ersuchten Hessischen Ministerium der Finanzen um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 HUIG (Behörden des Landes) handelt. Das Hessische Ministerium der Finanzen ist eine oberste Behörde des Landes Hessen. Dass von der Behörde unmittelbar Aufgaben des Umweltschutzes wahrgenommen werden, ist vom Gesetz nicht gefordert (vgl. Engel, a.a.O., § 2 UIG Rdnr. 19 ff.). Der Bewertung als informationspflichtiger Stelle steht auch nicht entgegen, dass das Hessische Ministerium der Finanzen hier im Rahmen des mit der Beigeladenen geschlossenen Konsortialvertrages, einer Vereinbarung über die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen als Beteiligte an der Fraport AG, nur privatrechtlich handelt. Eine Beschränkung dergestalt, dass eine Behörde nur insoweit als informationspflichtige Stelle anzusehen ist, als sie öffentlich-rechtlich handelt, kann dem Hessischen Umweltinformationsgesetz nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 -, juris Rdnrn. 20 f. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG; Engel, a.a.O., § 2 UIG Rdnr. 22). Schließlich greift die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HUIG, wonach oberste Landesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, offensichtlich nicht ein. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 HUIG handelt, ist nicht zu beanstanden. Die Definition des Begriffs der Umweltinformation findet sich in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 HUIG. Danach sind Umweltinformationen unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie beispielsweise Luft (Nr. 1). Weiterhin sind Umweltinformationen alle Daten über Faktoren wie beispielsweise Lärm und Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken (Nr. 2). Auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken, sind Umweltinformationen (Nr. 3 lit. a)); ebenso Maßnahmen, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken, wozu auch beschlossene politische Handlungsprogramme gehören (Nr. 3 lit. b)). Zudem unterfallen dem Begriff der Umweltinformationen Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Nr. 3 verwendet werden (Nr. 5). Dabei ist der Begriff der Umweltinformationen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben, namentlich der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (= Umweltinformationsrichtlinie – UIRL –, ABl. L 41 vom 14.02.2003) und völkerrechtlicher Vorgaben, namentlich des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (= Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II, S. 1251), weit auszulegen. Schon ein gewisser Umweltbezug reicht (Hessischer VGH, Beschluss vom 10.08.2016 - 5 A 687/16.Z -, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Daher sind unabhängig von ihrer Rechtsverbindlichkeit alle dokumentierten Stellungnahmen sowie Gremienberatungen bis hin zu den ausgetauschten Argumenten, die die Entscheidung über ein Großbauprojekt in umweltrelevanter Weise beeinflussen können, vom Begriff der Umweltinformation umfasst (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rdnrn. 11 f.). Hier haben der Beklagte und die Beigeladene mitgeteilt, dass zu dem noch streitgegenständlichen Auskunftsbegehren „Bau des Terminals 3“ in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 die stichpunktartig mitgeteilten Beratungsgegenstände diskutiert und protokolliert wurden. Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Definition und der durch die Rechtsprechung entwickelten weiten Auslegung handelt es sich bei diesen dokumentierten Beratungsgegenständen um Umweltinformationen. Dies gilt zunächst insoweit, als danach zum Bau des Terminals 3 besprochen wurde, dass der Konsortialvertrag eine Überarbeitung des die Ausbauentscheidung betreffenden Aufsichtsratsbeschlusses vom 29. April 2013 erforderlich machen könnte, dies aber letztlich von den Ergebnissen der in Auftrag gegebenen Gutachten zur Bedarfssituation abhängen sollte. Soweit sich das Sitzungsprotokoll hierzu verhält, liegen Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 lit. a) HUIG vor. Die dokumentierte Vorberatung stellt eine Tätigkeit (Nr. 3) dar, die mittelbar den Umweltfaktor Lärm sowie Emissionen in Form von Abgasen (Nr. 2) betrifft. Zudem berührt die Vorberatung mittelbar den Umweltbestandteil der Luft nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HUIG. Denn der thematisierte Bau des neuen Terminals führt durch die zu prognostizierende Zunahme von Flugbewegungen am Flughafen Frankfurt am Main zu einer Steigerung des Fluglärms, der sich über die ihn ausmachenden Schallwellen physikalisch auf die Luft auswirkt (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 23.01.2020 - 9 A 1466/18.Z -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Gleiches gilt für einen Anstieg der von Flugzeugen verursachten Abgasemissionen. Zwar beeinflusst die Vorberatung im Konsortialausschuss die finale Beschlussfassung im Aufsichtsrat, ob und wie der Terminalausbau erfolgt und wie sich infolgedessen der vom Flughafen Frankfurt am Main ausgehende Fluglärm und die Abgasbelastung entwickelt, nicht unmittelbar. Ihrer Bewertung als Umweltinformation steht diese nur indirekte Auswirkung auf die Entwicklung des Fluglärms und der Abgasbelastung durch zusätzlich startende und landende Flugzeuge nach den obigen Ausführungen aber ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass im Konsortialausschuss selbst keine für die Fraport AG verbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Darüber hinaus liegen insoweit auch Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) HUIG vor, weil die Frage, welche Auswirkungen die zweite Änderung des Konsortialvertrags auf die Ausbaupläne hat, ein beschlossenes politisches Handlungsprogramm zum Schutz des Umweltbestandteils Luft betrifft. So hat die zweite Änderung des Konsortialvertrags, die auf die Koalitionsvereinbarung von CDU und Bündnis 90/Die Grünen in Hessen vom 23. Dezember 2013 zurückgeht, eine ausschließlich umweltrelevante Schutzrichtung. Denn dadurch sollen die vom Betrieb des Flughafens ausgehenden Emissionen (insbesondere Fluglärm) verringert werden. Soweit in der Konsortialausschusssitzung vom 12. Dezember 2014 daneben der strategische Entwicklungsplan des Fraport-Konzerns für die Jahre 2015 bis 2020 sowie die Frage thematisiert wurde, ob dem Geschäftsplan 2015 trotz des Konsortialvertrags zugestimmt werden könne, und schließlich noch über Fördermöglichkeiten zum Bau des Terminals 3 gesprochen wurde, betrifft dies Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 HUIG. Diese in erster Linie wirtschaftlichen Beratungsgegenstände betreffen die Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten, die sich auf den Umweltbestandteil der Luft auswirken können. Denn sie bilden die Grundlage für künftige wesentliche Planungsentscheidungen der Fraport AG, die die beabsichtigte Auslastung des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand haben. Dies berührt mittelbar auch die künftige Fluglärmbelastung sowie den zu erwartenden Abgasausstoß durch die dort startenden und landenden Flugzeuge. Einem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass in dem Sitzungsprotokoll des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 nicht allein die begehrten Umweltinformationen enthalten sein dürften. Vielmehr führt dies nur dazu, dass Passagen im Sitzungsprotokoll, die sich auf keine der beantragten Umweltinformationen beziehen, vor dessen Herausgabe geschwärzt werden können. Etwas anderes ergibt sich für das Auskunftsbegehren auch nicht daraus, dass der Informationsanspruch auf diejenigen Umweltinformationen begrenzt ist, über die die informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 HUIG „verfügt“. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umwelt-informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Das „Vorhandensein“ beschränkt den Anspruch auf Informationszugang auf diejenigen Informationen, die bei der Behörde im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rdnr. 41 zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 79 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG). Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 HUIG liegt ein „Bereithalten“ vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese einen Übermittlungsanspruch hat. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rdnr. 41 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 10 S 1348/20 -, juris Rdnr. 55 zu § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVwG BW). Ausgehend hiervon liegen seit dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten Umweltinformationen zum Auskunftsersuchen in Gestalt des begehrten Sitzungsprotokolls des Konsortialausschusses vor. Denn üblicherweise werden Protokolle an alle Teilnehmer einer Sitzung im Anschluss daran verteilt. Dies schließt auch Bedienstete ein, die für den Beklagten an der Sitzung teilgenommen haben, namentlich die Leiterin des Referats IV1 (Grundsatzfragen der Verwaltung von Beteiligungen, Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen) des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Weitere tatbestandliche Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere müssen Antragsteller kein rechtliches Interesse am Auskunftsbegehren darlegen (§ 3 Abs. 1 HUIG a.E.). Der Auskunftsanspruch ist bislang nicht erfüllt worden. Zwar haben der Beklagte und die Beigeladene mitgeteilt, über die Internetseiten www.wirtschaft.hessen.de und www.forum-flughafen-region.de stichpunktartig benannte Umweltinformationen veröffentlicht zu haben, die sich auf den Bau des Terminals 3 beziehen. Auch können Antragsteller, wenn relevante (Teil-)Informationen – etwa gemäß § 10 HUIG – veröffentlicht sind, von der informationspflichtigen Stelle grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 HUIG auf diese Veröffentlichungen verwiesen werden, falls die Aktenteile oder Informationen konkret benannt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 A 1734/13.Z -, juris Rdnr. 13 zu § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG). Jedoch hat der Beklagte die hier begehrten Umweltinformationen nicht auf den genannten Internetseiten veröffentlicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, lassen die umweltrelevanten Auskünfte auf den Internetseiten keine Rückschlüsse auf die hier (allein) vom Auskunftsersuchen erfassten Informationen zu den Vorgängen im Konsortialausschuss zu. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich ein dem Informationsanspruch entgegenstehender Ablehnungsgrund des Hessischen Umweltinformationsgesetzes nicht positiv feststellen. Ist einer der Ablehnungstatbestände des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (§§ 7 und 8 HUIG) erfüllt, ist die informationspflichtige Stelle grundsätzlich berechtigt, den Informationsantrag abzulehnen (erste Prüfebene). Soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information die geschützten Interessen überwiegt, hat die informationspflichtige Stelle gleichwohl den Zugang zu den bei ihr vorliegenden Informationen zu gewähren (zweite Prüfebene). Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Information mit dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe hat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a.E. und Abs. 2 a.E. HUIG sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 a.E. HUIG in jedem Einzelfall zu erfolgen. Durch diesen zweistufigen Prüfungsaufbau wird erreicht, dass die informationspflichtige Stelle im Einzelfall dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung von Umweltinformationen den Vorrang gegenüber den Partikularinteressen an der Zurückhaltung einräumen kann (im Einzelnen: Karg, BeckOK Informations- und MedienR, 41. Ed. 2021, § 8 UIG Rdnr. 2 mit Verweis auf BT-Drs. 15/3406, S. 18; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 2). Dabei unterliegen die Ablehnungsgründe nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ebenso der vollständigen und uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle wie der Abwägungsprozess (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnrn. 89, 155 zu §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG m.w.N.). Zudem trifft die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (vgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2022 - 2 ME 2/22 -, juris Rdnr. 14 zu § 3 Satz 2 NUIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 89 zu §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG; Hessischer VGH, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 A 1734/13.Z -, juris Rdnr. 16 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG). In Anlegung dieses Maßstabs berufen sich der Beklagte und die Beigeladene zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis ohne Erfolg auf die von ihnen angeführten Versagungsgründe des Hessischen Umweltinformationsgesetzes, sodass die erfolgte Ablehnung des Auskunftsersuchens rechtswidrig ist. Es lässt sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt dennoch nicht abschließend feststellen, ob dem Anspruch auf Informationszugang der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG entgegensteht, sodass keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgesprochen werden kann. Eher fernliegend ist der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen, dem Auskunftsbegehren der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG nicht zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift ist das Auskunftsersuchen abzulehnen, soweit es offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, es überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Der Ablehnungsgrund kommt mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht in Betracht. Missbräuchlich im Sinne der Vorschrift sind Anträge, wenn sie erkennbar nicht dem Zweck dienen können, der nach der Umweltinformationsrichtlinie mit dem Zugang zu Umweltinformationen intendiert ist (Hessischer VGH, Urteil vom 20.03.2007 - 11 A 1999/06 -, juris Rdnr. 31; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 54). Die Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das Hessische Umweltinformationsgesetz dient (vgl. LT-Drs. 16/5407, S. 1, 9), soll insbesondere einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen ermöglichen. Dies soll dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen sowie eine Transparenz staatlichen Handelns im Umweltbereich herzustellen (vgl. 1. und 2. Erwägungsgrund der UIRL). Der Öffentlichkeit kommt danach eine Wächterfunktion hinsichtlich umweltrelevanter behördlicher Entscheidungsprozesse zu (Hessischer VGH, Urteil vom 20.03.2007 - 11 A 1999/06 -, juris Rdnr. 31 a.E.). Gemessen hieran ist die vom Beklagten sowie der Beigeladenen gerügte Motivlage der Kläger, das umweltrelevante Verhalten der Verwaltung beim Ausbau des Terminals 3 durch Schaffung von Transparenz einer demokratischen Kontrolle zu unterziehen, ein zulässiger Beweggrund für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen werden hiermit nicht verfolgt. Soweit sich der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorrangig auf den Ablehnungsgrund aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG berufen haben, bleibt dies ohne Erfolg. Danach ist der Auskunftsantrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Allerdings kann nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HUIG der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit von Beratungen solcher Stellen abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund liegt tatbestandlich nicht vor. Nicht zielführend ist der Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen, dass eine Preisgabe der Informationen noch immer nachteilige Auswirkungen auf künftige Beratungen des Konsortialausschusses hätte, da dieses Gremium dann sein strukturelles Vertraulichkeitsbedürfnis verliere (Bl. 451 d. Gerichtsakte). Denn tatbestandlich erfasst sind allein nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von „informationspflichtigen Stellen“. Eine solche ist der Konsortialausschuss nicht, sondern lediglich das Hessische Ministerium der Finanzen; der Konsortialausschuss ist als privatrechtlich begründetes (bloßes) Vorberatungsgremium keine juristische Person, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Zudem bezieht sich der Ablehnungsgrund nach allgemeinem Verständnis nur auf Beratungen innerhalb der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnr. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 20). Sitzungstätigkeiten, die unter Teilnahme von Behördenvertretern außerhalb der Behörde stattfinden, sind höchstens dann geschützt, wenn eine innerbehördliche Willensbildung gerade bei einem solchen Zusammentreffen stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 - 10 C 1/21 -, juris Rdnr. 29 zu § 3 Nr. 3 lit. b) IFG). Darüber hinaus unterfällt dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2022 - 10 C 1/21 -, juris Rdnr. 27 zu § 3 Nr. 3 lit. b) IFG und vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnr. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rdnr. 51 f. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Die Darlegungslast liegt allein bei der informationspflichtigen Stelle (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2015 - OVG 12 B 6.14 -, juris Rdnr. 44 m.w.N. und OVG NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rdnr. 59 jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Hieran gemessen hat der darlegungspflichtige Beklagte nicht aufgezeigt, dass das Protokoll der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 als dokumentierte behördliche Willensbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG geschützt ist. Zunächst fand insoweit keine Beratung „innerhalb der Behörde“ statt. Denn an der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 waren Personen beteiligt, die keine Behördenvertreter waren, insbesondere nicht dem Hessischen Ministerium der Finanzen als der vorliegend angerufenen informationspflichtigen Stelle angehörten. Teilnehmer der Sitzungen des Konsortialausschusses sind neben Vertretern des Hessischen Ministeriums der Finanzen nämlich auch solche der Beigeladenen. Außerdem hat der Beklagte vorgetragen, dass daneben Aufsichtsratsmitglieder der Fraport AG an den Sitzungen teilnehmen (Bl. 233 Rs. und Bl. 299 d. Gerichtsakte). Damit verbleibt nach dem aufgezeigten Maßstab für ein Eingreifen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG nur noch die Möglichkeit, dass gerade in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 eine innerbehördliche Willensbildung stattgefunden hat und diese im streitbefangenen Sitzungsprotokoll dokumentiert ist. Solches ist für den Senat mangels substantiierten Vortrags des darlegungspflichtigen Beklagten aber nicht feststellbar. Zwar hat der Beklagte zu den Beratungsgegenständen dieser Sitzung vorgetragen. Er hat auch angegeben, dass in der Konsortialausschusssitzung vom 12. Dezember 2014 hierüber diskutiert wurde und dass ein Sitzungsprotokoll erstellt worden ist. Jedoch ergibt sich daraus noch nichts zum Inhalt des Sitzungsprotokolls, geschweige denn, dass darin ein Diskussionsverlauf als Meinungsbildungsprozess festgehalten wurde. Überdies erscheint es auf Basis des Beklagtenvortrags bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass jedenfalls in den Konsortialausschuss entsandte Bedienstete, namentlich die Leiterin des Referats IV1 des Hessischen Ministeriums der Finanzen, die ihnen bereits im Vorfeld der Sitzung vom 12. Dezember 2014 bekannt gewordenen Beratungsgegenstände (vgl. hierzu Bl. 3 d. Sitzungsniederschrift) referats- und hausintern vorberaten und sich bereits eine Meinung für das beklagte Land dazu gebildet haben, die sie dann im Rahmen der Diskussion im Konsortialausschuss gegenüber den anderen Beteiligten nur noch vertreten haben (sog. Vertreter mit gebundener Marschroute). Danach wird im Sitzungsprotokoll aber von vornherein nicht der innerbehördliche Beratungsprozess, sondern vielmehr nur das geschützte Ergebnis abgebildet sein. Darüber hinaus vermag der Senat der Argumentation des Beklagten und der Beigeladenen nicht zu folgen, mit der sie ein strukturelles Vertraulichkeitsbedürfnis für den Konsortialausschuss geltend machen. Für einen allgemeinen, unüberwindbaren Strukturschutz zugunsten des Konsortialausschusses ist im Bereich der Umweltinformationen tatbestandlich kein Raum. Die allgemeine Besorgnis des Beklagten und der Beigeladenen, bei einer drohenden (teilweisen) Veröffentlichung des Protokolls sei eine effektive Arbeit des Ausschusses nicht mehr sichergestellt, da diese eine kontinuierliche Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit erfordere, genügt für eine generelle Auskunftsverweigerung nicht. Denn diese generalisierende Betrachtungsweise führte entgegen der Konzeption der Ablehnungsgründe im Hessischen Umweltinformationsgesetz und den übergeordneten Maßgaben der Umweltinformationsrichtlinie letztlich zu einer weiteren, strukturbedingten Bereichsausnahme für die Tätigkeit des Konsortialausschusses und befreite die öffentliche Hand – losgelöst vom Erfordernis der Einzelfallabwägung – grundsätzlich von Auskünften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2020 - OVG 12 B 11.19 -, juris Rdnrn. 34 ff. zu § 3 Nr. 3 lit. b) IFG). Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Ablehnungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG, dass kein Strukturschutz gewährt wird. Zwar dient der Ablehnungsgrund der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb von Behörden (OVG NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rdnr. 51 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Jedoch verdeutlichen der Wortlaut und die Systematik des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG, dass der Schutz einzelfallabhängig auf die konkreten Beratungen und nicht auf einen allgemeinen Strukturschutz zugeschnitten ist. So sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HUIG stets die jeweiligen „Informationen“, die die Beratungsgegenstände im Einzelfall ausmachen, Ausgangspunkt für den auf der zweiten Prüfebene erforderlichen Abwägungsprozess (§ 7 Abs. 1 Satz 1 a.E. HUIG) zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit auf der einen und der Bekanntgabe auf der anderen Seite. Aufgrund dieses system- und nach Art. 4 Abs. 2 lit. a) in Verbindung mit Unterabs. 2 UIRL auch richtlinienkonformen Einzelfallbezugs statuiert der Ablehnungsgrund gerade keine generelle Bereichsausnahme im Sinne eines stets vorrangig als schutzwürdig anzusehenden Beratungsvorgangs. Vielmehr greift der Ablehnungsgrund immer dann nicht ein, wenn im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von speziellen Gegenständen und Inhalten des Beratungsprozesses den nur grundsätzlich als schutzwürdig anzusehenden Beratungsvorgang überwiegt (vgl. i.d.S. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnr. 31 und OVG NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rdnr. 61 jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 23 f.). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem – dem Hessischen Umweltinformationsgesetz zugrunde liegenden – Zweck der Umweltinformationsrichtlinie. Danach soll strukturell gerade eine Transparenz umweltrelevanter behördlicher Entscheidungsprozesse erreicht werden (vgl. bspw. 1. und 2. Erwägungsgrund der UIRL). Weiter stützt dieses Verständnis der 16. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, der vorgibt, es könne nur „in ganz bestimmten Fällen“, also nur einzelfallbezogen, gerechtfertigt sein, erbetene umweltbezogene Informationen zu verweigern. Den Mitgliedstaaten ist es deshalb verwehrt, dem jeweiligen Geheimhaltungsinteresse losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls einen generellen Vorrang einzuräumen (i.d.S. EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 -, juris Rdnr. 55 ff. zu Art. 4 der Richtlinie 2003/4). Damit sind die Ablehnungstatbestände des Hessischen Umweltinformationsgesetzes dergestalt zu verstehen, dass sie nicht die Transparenz behördlicher Umwelttätigkeiten vereiteln, beziehungsweise nicht das insoweit festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis von Zugangsanspruch und Ablehnungstatbeständen in sein Gegenteil verkehren (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.1998 - 4 L 139/98 -, juris Rdnrn. 48 ff. zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 UIG a.F.). Deshalb ist eine generelle, strukturelle Vertraulichkeit für den innerbehördlichen Austausch abzulehnen (vgl. i.d.S. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.1998 - 4 L 139/98 -, juris Rdnr. 51 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 UIG a.F.). Der Beklagte hätte hier, statt die Beratungen per se als schutzwürdig darzustellen, die Bedeutung der in der Konsortialausschusssitzung vom 12. Dezember 2014 behandelten Informationen herausarbeiten und substantiiert aufzeigen müssen, dass gerade deren Preisgabe negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit seiner Beteiligungsverwaltung entfaltet (vgl. i.d.S. Engel, a.a.O., § 8 UIG Rdnrn. 21 f.). Dies vermag der Senat mangels dahingehenden Vortrags nicht festzustellen. Darüber hinaus scheidet der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG auf der zweiten Prüfebene aus. Der insoweit vorgegebenen, einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen steht zwar nicht § 7 Abs. 1 Satz 2 HUIG entgegen, wonach der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen unter anderem nicht unter Berufung auf den in Rede stehenden Ablehnungsgrund abgelehnt werden kann. Nach dieser Vorschrift soll keine einzelfallbezogene Abwägung mehr stattfinden, da bereits eine gesetzliche Vorrangentscheidung zugunsten der Auskunftserteilung vorliegt. Die Norm greift jedoch nicht ein, wenn es um Informationen geht, die einen nur mittelbaren Bezug zu Emissionen aufweisen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rdnr. 45 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 45 ff., 46b). So liegt der Fall hier. Wie oben aufgezeigt, betreffen die im Konsortialausschuss besprochenen Themen nur mittelbar vom Flughafen Frankfurt am Main künftig ausgehende Lärm- und Abgasemissionen; sie stellen damit nicht selbst Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 HUIG dar. Die danach gebotene Abwägung fällt hier aber zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Denn selbst wenn durch ein früheres Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen des Beklagten hätten entstehen können, ist für den Senat mangels hinreichender Darlegungen nicht feststellbar, dass dies auch noch heute der Fall wäre. Hier ergibt sich das Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses aus der seit der Anbringung des Auskunftsersuchens beim Beklagten verstrichenen Zeit. Diese Veränderung der Sachlage ist, da die mündliche Verhandlung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darstellt, vorliegend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2/20 -, juris Rdnr. 26 für das Revisionsverfahren, zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 89 zu § 8 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 6 A 1293/13 -, juris Rdnr. 37 zu § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG). Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber einem Ablehnungsgrund aus §§ 7, 8 HUIG setzt zunächst voraus, dass mit dem Antrag ein von der Zielsetzung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jedem Informationsbegehren innewohnt. Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre. Vielmehr bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rdnr. 62 und vom 23.02.2017 - 7 C 31/15 -, juris Rdnr. 98 jeweils zu § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG). Mit Blick auf das dem Umweltinformationsrecht zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, darf aber kein besonders hohes oder gar ein spezifisches Individualinteresse des Antragstellers gefordert werden. Dieser fungiert vielmehr als Repräsentant der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses am Zugang zu Umweltinformationen. An einer Nachprüfung behördlichen Handelns besteht daher regelmäßig ein öffentliches Interesse (OVG NRW, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 283/08 -, juris Rdnrn. 53 ff., 60 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG; vgl. auch 16. Erwägungsgrund der UIRL). Hier haben die Kläger ein solches öffentliches Interesse an der Informationserteilung dargelegt. Es ergibt sich daraus, dass die Einsicht in die dokumentierten Vorberatungen der Anteilseigener im Konsortialausschuss eine Überprüfung der Einhaltung von umweltbezogenen Vereinbarungen in dem Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 23. Dezember 2013 betreffend den Bau des Terminals 3 ermöglicht. Ferner wird eine Transparenz bezüglich der Frage geschaffen, ob die öffentliche Hand bei den dahingehenden Planungsabsichten nicht nur finanzielle, sondern auch Umweltbelange als Interessen des Gemeinwohls berücksichtigt hat. Dieses öffentliche Interesse an der Herstellung von Transparenz staatlichen Handelns im Umweltbereich wird entgegen der Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht wesentlich dadurch relativiert, dass im Konsortialausschuss noch keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Vielmehr interessiert es die Öffentlichkeit bereits in hohem Maße, wie sich die Koalitionäre im Konsortialausschuss überhaupt zum Terminalausbau positioniert haben, da es sich hierbei um ein seit vielen Jahren polarisierendes, herausragendes Infrastrukturprojekt handelt, das gerade auch wegen seiner weitreichenden Auswirkungen auf die Umwelt (bspw. Lärmemissionen) im Ballungsgebiet Rhein-Main eine Ausnahmestellung einnimmt und daher zum Politikum wurde. Eine hier gegen dieses öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen streitende Geheimhaltungsbedürftigkeit unterliegt zeitlichen Grenzen. Zwar reicht der Schutz des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG zeitlich über die Entscheidungsfindung als solche hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnrn. 28 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG; Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 24 m.w.N.; a.A. Karg, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 34 m.w.N.), obwohl nach einhelliger Auffassung nur der Beratungsprozess Vertraulichkeitsschutz genießt (Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 23 m.w.N.). Jedoch gilt die zeitliche Reichweite des Ablehnungsgrundes nicht unbegrenzt. Vielmehr ist in jedem Fall die seither vergangene Zeit ein wesentliches Kriterium, das im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung zu würdigen ist, nämlich ob das Bekanntgeben der Information noch nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hat und daher das Auskunftsinteresse zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnr. 30 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Dabei ist zu beachten, dass sich der eingetretene Zeitablauf nachteilig auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit auswirkt, er hingegen nichts an dem öffentlichen Interesse ändert, sich Kenntnis über ein umweltrelevantes Infrastrukturprojekt zu verschaffen. Die Ziele der Umweltinformationsrichtlinie, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und die Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern (vgl. 1. und 2. Erwägungsgrund der UIRL), bleiben vom Zeitablauf vielmehr unberührt (BVerwG, Teilurteil vom 08.05.2019 - 7 C 28/17 -, juris Rdnr. 32 zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG BW). Wenn sich die darlegungspflichtige Behörde auf den Ablehnungsgrund beruft, hat sie zudem eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der künftigen Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen auf ihre Funktionsfähigkeit anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar darzulegen (OVG NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rdnr. 59 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2015 - OVG 12 B 6.14 -, juris Rdnr. 44 m.w.N. jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Ausgehend hiervon überwiegt das dargestellte öffentliche Informationsinteresse das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse. So hat der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf die dargestellten zeitlichen Grenzen des Ablehnungsgrundes mit Verfügung vom 17. Juli 2023 auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass seit der beantragten Auskunft beim Hessischen Ministerium der Finanzen mehr als acht Jahre vergangen sind. Aufgrund des bisherigen Vortrags ist für den Senat mangels Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen nicht feststellbar, dass noch heute ein Schutzbedürfnis von Informationen besteht, die Gegenstand von – unterstellt – vertraulichen Beratungen innerhalb einer Behörde waren und in der hier relevanten Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 besprochen wurden. Vielmehr spricht gegen eine solche Sachlage, dass in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 nur der Geschäftsplan für das Jahr 2015 sowie der strategische Entwicklungsplan des Fraport-Konzerns für die Jahre 2015 bis 2020 diskutiert wurden, deren Geltungszeiträume längst abgelaufen sind. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass trotz Ablaufs der Pläne die hierzu besprochenen Umweltinformationen weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, weil die Bauphase des Terminals 3 noch nicht abschlossen sei. Dies ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar und hätte weiterer Darlegungen bedurft. Soweit der Beklagte und die Beigeladene gegen den Informationsanspruch der Kläger den Ablehnungsgrund aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG geltend machen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Bei den begehrten Informationen handelt es sich nicht um „interne“ Mitteilungen. Hierunter fallen Verwaltungsinterna (Unterlagen, Vermerke etc.), die entweder Verwaltungs- oder Organisationsabläufe betreffen oder die politische Bewertungen, Abwägungen und Einschätzungen wiedergeben (OVG NRW, Urteil vom 30.08.2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rdnr. 99 zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG). Dabei folgt aus dem in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL enthaltenen Gebot der engen Auslegung der Ablehnungsgründe, dass ausschließlich solche Mitteilungen intern sind, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris Rdnr. 19 zu § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG BW mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-619/19 -, Rdnrn. 41 ff. zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL; BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 C 7/12 -, juris Rdnr. 35 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2019 - OVG 12 B 14.18 -, juris Rdnr. 62 jeweils zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; Engel, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 42; a.A. OVG NRW, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 283/08 -, juris Rdnr. 94 zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rdnr. 58). Gemessen hieran kann vorliegend nicht von internen Mitteilungen gesprochen werden. Denn die in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 besprochenen Themen sind nicht im Binnenbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen als der vorliegend angerufenen informationspflichtigen Stelle erörtert worden. Vielmehr waren von Beginn an auch Dritte an den Mitteilungen beteiligt (siehe oben). Im Übrigen kann im Rahmen der Beurteilung als interne Mitteilungen auch nicht auf den Konsortialausschuss selbst abgestellt werden, da dieser schon keine – vom Schutzbereich der Norm allein erfasste – informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 HUIG darstellt (siehe oben). Darüber hinaus vermag der Senat der Argumentation des Beklagten und der Beigeladenen nicht zu folgen, die Schutzwürdigkeit ergebe sich nicht maßgeblich aus „der Aktualität der in den Mitteilungen enthaltenen Informationen“, sondern weil die „Mitteilungen in einem strukturell vertraulichen bzw. geschützten Kontext des Konsortialausschusses erfolgen“ (Bl. 452 d. Gerichtsakte). Denn auch im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG scheidet ein allgemeiner, unüberwindbarer Strukturschutz für den Konsortialausschuss aus. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. So hat der Europäische Gerichtshof den Begriff der „Mitteilung“ dergestalt präzisiert, dass diese „auf eine Information abzielt, die ein Urheber an einen Adressaten richtet“ (EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-619/19 -, juris Rdnr. 37 zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL). Demgemäß ist der Anwendungsbereich des in Rede stehenden Ablehnungsgrundes auf konkrete Informationen und nicht auf einen allgemeinen Strukturschutz für behördliche Besprechungen zugeschnitten. Das Bundesverwaltungsgericht hält zudem im Rahmen der auf der zweiten Prüfebene erfolgenden Abwägung eine „inhaltliche Würdigung“ der internen Mitteilungen für erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris Rdnrn. 24 f. zu § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG BW). Kommt es danach maßgeblich auf den Inhalt der Mitteilungen an, wird deutlich, dass durch diesen Ablehnungsgrund nur die konkreten Informationen geschützt werden; dem hierüber beratenden Gremium kommt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG indes kein allgemeiner Strukturschutz zu. Im Übrigen wird auf die oben im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG dargestellten allgemeinen Erwägungen Bezug genommen, wonach die Ablehnungsgründe des Hessischen Umweltinformationsgesetzes tatbestandlich keinen unüberwindbaren Strukturschutz gewähren können. Danach berechtigt der Ablehnungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG nur dazu, ausnahmsweise eine konkrete Information, deren Preisgabe nachteilige Auswirkungen auf künftige Beratungsprozesse entfaltet, im Einzelfall zurückzuhalten. Daher hätte der darlegungspflichtige Beklagte die Bedeutung der den (etwaigen) internen Mitteilungen zugrunde liegenden Informationen herausarbeiten und aufzeigen müssen, dass es sich hierbei um eine besonders schutzbedürftige behördliche Überlegung handelt. Der Senat konnte dies mangels dahingehenden Vortrags des Beklagten und der Beigeladenen nicht feststellen. Aber selbst wenn durch das Bekanntgeben der begehrten Umweltinformationen „interne Mitteilungen“ zugänglich gemacht würden, vermag der Senat jedenfalls auf der zweiten Prüfebene nicht festzustellen, dass diese noch heute schutzwürdig sind, mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage das Interesse an der Verweigerung ihrer Bekanntgabe das oben dargestellte öffentliche Interesse an der Informationspreisgabe überwiegt. Für den Schutz interner Mitteilungen ist der Zeitablauf ebenfalls relevant. Dabei gilt der Grundgedanke, dass nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach deren Erstellung ein Schutzbedürfnis regelmäßig entfällt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch über einen längeren Zeitraum hinweg ein überwiegendes Vertraulichkeitsinteresse fortbesteht. Hierbei kann keine starre zeitliche Grenze bestimmt werden, bei deren Überschreitung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen das Interesse an deren Vertraulichkeit überwiegt. Maßgeblich bleibt die einzelfallbezogene Abwägung. Insofern ist zur Ermittlung der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit interner Mitteilungen auch nach längerem Zeitablauf im Einzelfall zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe überwiegt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-619/19 -, juris Rdnrn. 62 ff. zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL; BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris Rdnrn. 21 ff. zu § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG BW). Im Rahmen der erforderlichen inhaltlichen Würdigung interner Mitteilungen ist insbesondere zwischen der Zusammenstellung von Sachinformationen auf der einen und bewertenden oder taktisch-strategischen, dem Kern der behördlichen Willensbildung zuzuordnenden Überlegungen, deren Schutz im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen ist, auf der anderen Seite zu unterscheiden. Wird eine oberste Bundes- oder Landesbehörde in Anspruch genommen, ist zudem zu prüfen, ob die begehrten Informationen dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung unterliegen und für sie deshalb ein besonderer Geheimhaltungsschutz besteht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris Rdnrn. 24 f. zu § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG BW). Die Behörde, die eine Entscheidung erlässt, mit der der Zugang zu Umweltinformationen auf Basis dieses Ablehnungsgrundes verweigert wird, muss die Gründe substantiiert darlegen, aus denen die Bekanntgabe dieser Informationen das Interesse an einem geschützten Raum für behördeninterne Überlegungen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und daher das Informationsinteresse zurücktreten muss. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht nur hypothetisch sein. Die Anforderungen an die Darlegungstiefe sind hoch (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 99 zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG m.w.N.). Hieran gemessen überwiegt vorliegend das öffentliche Informationsinteresse. Für den Senat ist trotz der Verfügung vom 17. Juli 2023, mit welcher er insbesondere auf die Bedeutung der verstrichenen Zeit für den Ablehnungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG aufmerksam gemacht hat, mangels Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen nicht feststellbar, dass noch heute ein Schutzbedürfnis von Informationen besteht, die Gegenstand von – unterstellt – internen Mitteilungen waren und in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 besprochen wurden. Vielmehr spricht auch hier gegen eine solche Sachlage, dass in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 nur der Geschäftsplan für das Jahr 2015 sowie der strategische Entwicklungsplan des Fraport-Konzerns für die Jahre 2015 bis 2020 diskutiert wurden, deren Geltungszeiträume längst abgelaufen sind (siehe oben). Soweit der Beklagte und die Beigeladene gegen den Informationsanspruch der Kläger den Ablehnungsgrund aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HUIG einwenden, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Danach ist der Antrag auf Bekanntgabe von Umweltinformationen abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch rechtlich schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten abgelehnt werden. Unabhängig davon, dass dieser Ablehnungsgrund ohnehin keine vollständige Ablehnung des Auskunftsersuchens begründen kann, sondern nur insoweit, als tatsächlich schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 -, juris Rdnr. 28 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG), fehlen hier dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn jedenfalls steht der erklärte Verzicht des Antragstellers auf personenbezogene Angaben der Anwendung dieses Ablehnungsgrundes entgegen. Verzichtet ein Antragsteller (auch nachträglich) auf personenbezogene Angaben, droht keine – für den Ablehnungsgrund aber erforderliche – Bekanntgabe personenbezogener Daten mehr (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2017 - AnwZ (BrfG) 46/15 -, juris Rdnr. 12 zu § 9 IFG NRW; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rdnrn. 9, 34). Den Unterlagen können dann nämlich vor Herausgabe ohne Weiteres personenbezogene Teile entnommen oder darin in dem erforderlichen Umfang Schwärzungen vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 - 7 C 5/04 -, juris Rdnr. 28 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). In diesem Sinne haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht nichts dagegen spreche, wenn die Informationsherausgabe unter Schwärzung personenbezogener Daten erfolge. Ob dem Informationsanspruch der Kläger der von dem Beklagten und der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorrangig geltend gemachte Ablehnungsgrund aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG entgegensteht, ist derzeit nicht abschließend feststellbar. Zwar lässt sich dem Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen Entsprechendes nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Jedoch ist die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG erforderliche Anhörung der Fraport AG unterblieben, die dafür sprechende Gesichtspunkte liefern könnte. Daher ist insoweit die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats auszusprechen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG ist der Auskunftsantrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HUIG kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. Der Begriff der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wird im Hessischen Umweltinformationsgesetz nicht definiert. Das Bundesverwaltungsgericht versteht in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG, der § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG entspricht, hierunter alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, weshalb sie von wirtschaftlichem Wert sind. Dabei umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 7 B 45/12 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Diesem Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entspricht auch das am 18. April 2019 in Kraft getretene Geschäftsgeheimnisgesetz (BGBl I 2019, 466). Das nach § 1 Abs. 1 dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dienende und nach § 1 Abs. 2 gegenüber öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit dieser Schutzrichtung nachrangige Gesetz enthält in § 2 Nr. 1 eine dahingehende Begriffsbestimmung (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 05.05.2020 - 20 F 3/19 -, juris Rdnr. 11 zu § 6 Satz 2 IFG). Geheimnisträger ist das Unternehmen. Als solches kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand in Betracht. Erforderlich ist allerdings, dass die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31/15 -, juris Rdnrn. 89 ff. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Stellen Umweltinformationen zugleich geschützte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Geheimnisträgers dar, führt das grundsätzlich zu einem Auskunftsverbot. Dieses kann aber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 a.E. HUIG auf der zweiten Prüfebene durch ein im Einzelfall festgestelltes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe überwunden werden (vgl. Karg, a.a.O., § 9 UIG Rdnr. 27). Die Prüfung des Ablehnungsgrundes der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wird durch die von dem Beklagten und der Beigeladenen angeführten aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten in §§ 93 Abs. 1 Satz 3, 116 Satz 1 und 2, 394, 395 Abs. 1 AktG nicht modifiziert. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird dabei nicht anders als im oben dargestellten Sinne verstanden (vgl. allg. zur Definition im Aktienrecht: Sailer-Coceani, K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl. 2023, § 93 Rdnr. 23 m.w.N.). Die Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 116 Satz 1 und 2 AktG auch für Aufsichtsratsmitglieder. Eine unbefugte Offenbarung ist nach § 404 AktG strafbewehrt. Zwar wird die Verschwiegenheitspflicht durch die speziellen Regelungen in §§ 394, 395 Abs. 1 AktG, die Aktiengesellschaften mit Beteiligung einer Gebietskörperschaft betreffen, teilweise eingeschränkt. So unterliegen die entsandten Aufsichtsratsmitglieder nach § 394 Satz 1 AktG innerhalb der Grenzen des Satzes 2 der Vorschrift hinsichtlich der Berichte, die sie ihrer entsendenden Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Geht eine Preisgabe von Geheimnissen mit dieser Berichtspflicht einher, erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht dann aber gemäß § 395 Abs. 1 AktG auf die Berichtsadressaten (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rdnrn. 46 ff. m.w.N.; Koch, Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 395 Rdnrn. 1 ff.). Umfassen im Kontext der Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Aktiengesellschaft die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten danach ebenfalls Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, können sich die entsandten Aufsichtsratsmitglieder und Berichtsadressaten hierauf auch grundsätzlich zur Abwehr von Informationsansprüchen Dritter berufen (vgl. dazu bspw.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 02.07.2018 - 3 Bf 153/15 -, juris Rdnr. 46 zu § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rdnrn. 46 ff. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG; vgl. auch: Schockenhoff, Münchener Kommentar, AktG, 5. Aufl. 2021, § 395 Rdnr. 14; Koch, Koch, a.a.O. § 394 Rdnr. 43a). Für den besonderen Bereich der Umweltinformationsansprüche ist der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG aber abschließend gegenüber den aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten (vgl. i.d.S. Engel, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 8 und 9 UIG Rdnr. 1; Reidt/Schiller, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 8 und 9 UIG Rdnr. 1; Karg, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 1). Demnach findet hier das dem Umweltinformationsrecht eigene Abwägungskriterium abweichend vom sonstigen Informationsrecht (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12/13 -, juris Rdnr. 26 zum IFG) Anwendung, dessen Ergebnis selbst nach Einstufung einer Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis die Informationspreisgabe sein kann (zweite Prüfebene). Zunächst entsprechen sich die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, soweit es namentlich um den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geht, und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG tatbestandlich. Denn der Ablehnungsgrund nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz nimmt die aktienrechtlichen Normen, die die Verschwiegenheitspflichten regeln, insoweit vollständig in Bezug. Dies ergibt sich aus einer historisch-genetischen Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG. Das Hessische Umweltinformationsgesetz dient unmittelbar der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie (vgl. LT-Drs. 16/5407, S. 1, 9). Deren Art. 4 Abs. 2 lit. d) gibt vor, dass die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL vorsehen können, einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hätte, sofern diese unter anderem „durch einzelstaatliches (…) Recht“ geschützt sind. Soweit die Verschwiegenheitspflichten des Aktiengesetzes als ein solches einzelstaatliches Recht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse schützen, wird das Aktiengesetz mithin von der Richtlinie erfasst. Entsprechendes gilt für § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG. Der hessische Landesgesetzgeber hat im zugrunde liegenden Gesetzentwurf klargestellt, dass die Vorschrift die Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 lit. d) UIRL vollständig umsetzen soll und sich die als Ablehnungsgrund angeführten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse daher „anhand der jeweiligen Sach- oder Rechtsgebiete“, die diese unter Schutz stellen, bestimmen (vgl. LT-Drs. 16/5407, S. 16). Folglich hat er die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, soweit sie den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen umfassen, in das Hessische Umweltinformationsgesetz inkorporiert. Für den Bereich der als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützten Umweltinformationen enthält die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG abschließende Regelungen, sodass sie insoweit spezieller ist. Sie beschränkt die Art des Informationsbegehrens, dem die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegenhalten werden können, auf Umweltinformationsansprüche, die gegenüber einer informationspflichtigen Stelle nach diesem Gesetz geltend gemacht werden. Demgegenüber sind die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten allgemein und losgelöst von konkreten Informationsbegehren normiert, sodass sie wegen ihres seit jeher breiten Anwendungsbereichs ebenfalls auf Umweltinformationen gerichtete Auskunftsansprüche erfasst haben. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten in der heutigen Form bereits in der Fassung des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) enthalten waren (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Spindler, Münchener Kommentar, AktG, 6. Aufl. 2023, § 93 Rdnr. 7), als der Begriff der Umweltinformationen noch nicht normativ unterlegt war und darauf gerichtete, spezielle Auskunftsansprüche noch nicht existierten. Schließlich ist das erste Umweltinformationsgesetz, dasjenige des Bundes, am 16. Juli 1994 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1490) und das Hessische Umweltinformationsgesetz erst am 22. Dezember 2006 (GVBl. I 2006, 659). Dieses Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG wird darüber hinaus durch den Wortlaut des § 3 Abs. 1 HUIG bestätigt, wonach der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen „nach Maßgabe dieses Gesetzes“, besteht. Daraus folgt, dass sich auch die Ablehnungsgründe für diesen Anspruch maßgeblich und somit ausschließlich aus dem Hessischen Umweltinformationsgesetz ergeben. Gegen die dargestellte Auflösung des Normenkonflikts spricht auch nicht die vom Verwaltungsgericht angewandte Kollisionsregel des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht bricht. Denn der Vorrang des supranationalen Rechts – hier der Umweltinformationsrichtlinie – folgt insoweit schon aus Art. 23, 24 Abs. 1 GG; ein Anwendungsfall des Art. 31 GG liegt daher nicht vor (vgl. Hellermann, BeckOK GG, 56. Ed. 2023, Art. 31 Rdnr. 4 m.w.N.). Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Beschränkung der Richtlinienverbindlichkeit auf das Ziel hindert den Richtliniengeber aber nicht, zur Gewährleistung ihrer praktischen Wirksamkeit (sog. effet utile) in die Richtlinie selbst detaillierte Vorschriften zu ihrer Umsetzung aufzunehmen. Dies kann dazu führen, dass ein Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten praktisch nicht mehr besteht und die Vorgaben lediglich wie aus einem verbindlichen „Modellgesetz“ zu übernehmen sind (Bievert, Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 288 AEUV Rdnr. 26). Im diesem Sinne hat der Richtliniengeber für den Fall, dass die Mitgliedstaaten Ablehnungsgründe für Umweltinformationsanträge normieren wollen, durch die Umweltinformationsrichtlinie detailliert vorgegeben, wie sie die für zulässig erachteten Ablehnungsgründe auszugestalten haben. So lässt die Umweltinformationsrichtlinie, um das Ziel, einen voraussetzungslosen und möglichst umfassenden Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, Ablehnungsgründe nur „in bestimmten, genau festgelegten Fällen“ zu (16. Erwägungsgrund der UIRL). Diese werden in Art. 4 Abs. 1 und 2 UIRL aufgelistet und deren Handhabung wird in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL für den nationalen Gesetzgeber im Einzelnen festgeschrieben. Dementsprechend werden die nationalen Ablehnungsgründe in den Umweltinformationsgesetzen, die die europarechtlichen Vorgaben letztlich nur noch übernehmen, zutreffend als „abschließend“ bezeichnet (vgl. für das HUIG LT-Drs. 16/5407, S. 14 f.; Engel, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 8 und 9 UIG Rdnr. 1; Reidt/Schiller, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 8 und 9 UIG Rdnr. 1; Karg, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 1). Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass der Richtliniengeber durch die Inbezugnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Art. 4 Abs. 2 lit. d) UIRL dem nationalen Gesetzgeber zwar eine Regelung zugestanden hat, wonach ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter Verweis auf die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten abgelehnt werden kann, soweit es um den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geht (siehe oben). Allerdings hat er in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL zusätzlich vorgegeben, dass der Ablehnungsgrund erst dann greifen darf, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Interesse an der Verweigerung nicht überwiegt, was in jedem Einzelfall positiv festzustellen ist. Aufgrund dieser verbindlichen Vorgabe war der Hessische Landesgesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie dazu angehalten, bei Normierung dieses Ablehnungsgrundes das Abwägungserfordernis in das Hessische Umweltinformationsgesetz zu übernehmen (vgl. zu dieser Intention des Landesgesetzgebers bei § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG: LT-Drs. 16/5407, S. 16 f.). Aus der damit verbundenen Schaffung einer abschließenden Spezialregelung folgt zugleich, dass die ohne Abwägungserfordernis normierten aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten für diesen Fall nicht mehr greifen und insofern nicht in Widerspruch zur Richtlinie stehen können. Das jüngere, speziellere Landesrecht führt insoweit zu einer nachträglichen Einschränkung des weiten Anwendungsbereichs der älteren bundesrechtlichen Regelungen des Aktiengesetzes. Danach steht fest, dass der Beklagte als Anteilseigener der von der öffentlichen Hand beherrschten Fraport AG deren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse allein im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG anführen kann, um sie dem geltend gemachten Auskunftsbegehren nach § 3 Abs. 1 HUIG entgegenzuhalten. Soweit der Beklagte und die Beigeladene pauschal auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fraport AG verweisen, lässt sich deren Vorliegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Ermangelung einer Anhörung der Fraport AG nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG nicht abschließend feststellen. Zur Darlegung schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bedarf es insbesondere nachvollziehbarer und plausibler Ausführungen dazu, dass die Zugänglichmachung der begehrten Informationen geeignet ist, nach prognostischer Einschätzung nachteilige Wirkungen im Wettbewerb mit sich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rdnr. 35 zu § 6 Satz 2 IFG; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2016 - 2 M 14/16 -, juris Rdnr. 46 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rdnr. 43 zur mittlerweile außer Kraft getretenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG RP). Diesem Darlegungserfordernis genügt der Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen nicht. Zwar haben sie erklärt, dass in der Konsortialausschusssitzung vom 12. Dezember 2014 zum Bau des Terminals 3 beraten wurde. Zudem haben sie die einzelnen Beratungsgegenstände stichpunktartig mitgeteilt und ausgeführt, die dabei besprochenen Informationen seien jedenfalls während der noch anhaltenden Bauphase des Terminals 3 schützenswert. Ferner hat der Beklagte angeführt, das Bekanntwerden von Informationen zum Bau des Terminals 3 sei grundsätzlich geeignet, die wettbewerbliche Position der Fraport AG zu beeinträchtigen. Den Betreibern konkurrierender Flughäfen dürfe insbesondere nicht bekannt werden, welche Kosten mit dem Bau des Terminals 3 verbunden seien oder wie das geplante Nutzungskonzept konkret aussehe. Denn dies ließe Rückschlüsse zur gesamten geschäftlichen Situation der Fraport AG zu, was sie gegenüber Wettbewerbern in eine ungünstige Position bringe (vgl. Bl. 305 f. d. Gerichtsakte). Für den Senat lässt sich auf Grundlage dieser Ausführungen aber nicht feststellen, dass die Bekanntgabe der hier begehrten, in der Konsortialausschusssitzung vom 12. Dezember 2014 besprochenen Informationen mit einer Offenlegung von wettbewerbsrelevanten Auskünften einherginge. Zwar ist dies nicht auszuschließen, jedoch hätte es insoweit weiterer, nachvollziehbarer Ausführungen des darlegungspflichtigen Beklagten bedurft. So lassen sich aus seinem Vorbringen sowie den ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass in dieser Sitzung überhaupt Wettbewerbsrelevantes zum Bau des Terminals 3 besprochenen wurde. Der Beklagte und die Beigeladene haben solches nicht konkret aufgezeigt und insbesondere nicht dargelegt, dass gerade die hier begehrte Informationsfreigabe die befürchteten Rückschlüsse auf die Baukosten oder das geplante Nutzungskonzept des Terminals 3 zuließe. Ohnehin hätte insofern vor einer vollständigen Auskunftsverweigerung vorrangig eine Informationspreisgabe unter Schwärzung der betreffenden Angaben erfolgen müssen. Auch aus den mitgeteilten Beratungsgegenständen lässt sich nicht zwangsläufig schließen, dass in der Konsortialausschusssitzung Wettbewerbsrelevantes besprochen wurde. Wie oben aufgezeigt, dürfte zwar der in dem Protokoll dokumentierte Austausch zwischen den Konsortialpartnern in nachfolgende, die Auslastung des Flughafens betreffende und somit wettbewerbsrelevante Planungsentscheidungen der Fraport AG einfließen. Jedoch ist damit noch nichts dazu gesagt, ob die in dem Protokoll enthaltenen Umweltinformationen selbst Rückschlüsse auf den Geschäftsumfang, die Kunden- und Finanzierungsstruktur oder sonstige Marktaktivitäten und -strategien sowie Marktanteile und Umsätze zulassen. Darüber hinaus spricht nach Auffassung des Senats auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten und der Beigeladenen viel dafür, dass bei der Abwägung auf der zweiten Prüfebene das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse hinter dem oben dargestellten öffentlichen Informationsinteresse zurückzustehen dürfte. Eine solche Abwägung ist nicht schon wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 HUIG entbehrlich, wonach der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf den in Rede stehenden Ablehnungsgrund abgelehnt werden kann. Dem steht der nur mittelbare Bezug der Informationen zu den Emissionen entgegen. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Satz 2 HUIG verwiesen, die im Rahmen der wortlautidentischen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 HUIG gleichermaßen gelten. Das Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses ergibt sich auch hier aus der seit der Anbringung des Auskunftsersuchens beim Beklagten verstrichenen Zeit. So sind Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund dieses Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-15/16 -, juris Rdnr. 57 zu Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39; BVerwG, Urteile vom 26.04.2021 - 10 C 2/20 -, juris Rdnr. 26 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und vom 08.05.2019 - 7 C 28/17 -, juris Rdnr. 32 zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG BW). Nachdem der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. Juli 2023 auf diese Rechtsprechung aufmerksam gemacht hat, haben der Beklagte und die Beigeladene ausgeführt, dass die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Fraport AG als Ablehnungsgrund nicht mehr vordergründig seien und pauschal darauf hingewiesen, dass die Informationen im Zusammenhang mit dem noch im Bau befindlichen Terminal 3 stünden und daher weiterhin schutzwürdig seien. Dieses pauschale Vorbringen genügt nicht den aufgezeigten und wegen des erheblichen Zeitablaufs besonders strengen Darlegungsanforderungen, wonach eine Nachweispflicht hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse besteht. Vielmehr vermag der Senat auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht festzustellen, dass die begehrte Preisgabe der Umweltinformationen, die in der hier relevanten Sitzung vom 12. Dezember 2014 besprochen wurden, überhaupt nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation der Fraport AG gehabt hätte. Erst recht ist für den Senat in Anbetracht dieser Ausführungen nicht feststellbar, dass derartige nachteilige Auswirkungen zum aktuellen Zeitpunkt möglich sind. Im Übrigen spricht gegen eine fortdauernde Aktualität der vorgebrachten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auch in diesem Zusammenhang, dass nach den Angaben des Beklagten und der Beigeladenen in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 umweltrelevante Themen nur in Bezug auf den Geschäftsplan für das Jahr 2015 sowie den strategischen Entwicklungsplan des Fraport-Konzerns für die Jahre 2015 bis 2020 diskutiert wurden, deren Geltungszeiträume längst abgelaufen sind. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung kommt gleichwohl nicht in Betracht, da die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn in umweltinformationsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegeben sind (hier: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HUIG) und ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren (hier: § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG) noch aussteht. Aus Gründen der Rechtsklarheit hebt der Senat den angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten auf (hierzu: Schenke, Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rdnr. 179 m.w.N.). Zwar ist das Gericht bei Verpflichtungsbegehren im Rahmen seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO resultierenden Sachaufklärungspflicht grundsätzlich verpflichtet, die Spruchreife selbst herzustellen. Diese Pflicht findet ihre Grenzen jedoch in den Fällen, in denen das Verwaltungsverfahren wegen fehlender Verfahrensabschnitte nicht zum Abschluss gebracht wurde („steckengebliebenes Verwaltungsverfahren“) und etwa noch individuelle Einschätzungen in das Verfahren einfließen müssen. Zu solchen besonderen Verfahren zählt auch das dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen dienende Drittbeteiligungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7/14 -, juris Rdnrn. 30 ff. zu § 16 Abs. 2 LTranspG RP), das hier in § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG geregelt ist. Ist ein Betroffener insoweit nicht beteiligt worden, bedarf es wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Nachholung seiner Anhörung dazu, ob ein – seinem Schutz dienender – Ablehnungsgrund aus seiner Sicht der Informationspreisgabe entgegengehalten werden kann. Dies gilt zumindest dann, wenn für das Vorliegen eines solchen Ablehnungsgrundes Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffenen Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Das gilt auch dann, wenn angesichts des Zeitablaufs viel dafürsprechen mag, dass die fraglichen Informationen nicht mehr wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2023 - 3 L 34/23 -, juris Rdnr. 13 m.w.N. zu § 8 Abs. 1 IZG LSA; ähnlich: Reidt/Schiller, a.a.O., § 6 UIG Rdnr. 8a). Diese Sachverhaltsaufklärung obliegt wegen der durch den Gewaltenteilungsgrundsatz vorgegebenen Funktionsteilung zwischen den Gerichten und der Verwaltung der informationspflichtigen Stelle. Damit kann die Behörde auch die originär von ihr zu treffende, im Umweltinformationsrecht vorgegebene Abwägungsentscheidung, ob (etwaige) Ablehnungsgründe das öffentliche Interesse an der Auskunft überwiegen, vornehmen. Aus diesem Grund ist eine erforderliche Anhörung Dritter auch nicht im gerichtlichen Verfahren im Wege einer Beiladung nachzuholen. Dieses Verständnis der nationalen Rechtslage ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben über die Verfahrensgestaltung vereinbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2016 - 7 C 7/14 -, juris Rdnr. 33 ff. zu § 16 Abs. 2 LTranspG RP; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.12.2022 - 5 B 22.1532 -, juris Rdnr. 34 zur mit dem HUIG identischen Regelung in Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayUIG). Hieran gemessen ist mangels durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG eine Verpflichtung des Beklagten zur Offenbarung der von den Klägern begehrten Umweltinformationen derzeit nicht möglich. Zuvor ist die Fraport AG nach dieser Vorschrift dazu anzuhören, ob aus ihrer Sicht durch die Preisgabe der Informationen gegenwärtig noch bedeutsame Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG ihres Unternehmens beeinträchtigt werden. Denn zum einen dient dieser Ablehnungsgrund dem Schutz Dritter und damit der Fraport AG, was sich aus dem entsprechenden Verweis in der Drittbeteiligungsnorm des § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG ergibt. Zum anderen gibt es hier zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 HUIG. Zwar haben weder der Beklagte noch die Beigeladene stichhaltige Argumente dargelegt, die dafür sprächen, dass durch die begehrte Informationspreisgabe auch derzeit noch schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Fraport AG bekannt gegeben würden (siehe oben). Das Zeitmoment allein steht der Nachholung der Anhörung der Fraport AG – wie aufgezeigt – aber nicht entgegen. Es besteht hier die Möglichkeit, dass die bisher im Verfahren gänzlich unbeteiligte Fraport AG im Rahmen ihrer Anhörung darlegt, dass von der begehrten Informationspreisgabe derzeit noch schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ihres Unternehmens beeinträchtigt wären. Sie vermag als Betroffene ihre schutzwürdigen Interessen am ehesten aufzuzeigen, das heißt, ob und mit welchem Gewicht durch die Veröffentlichung der Beratungsgegenstände zum Terminalausbau in der Sitzung vom 12. Dezember 2014 ihren Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich gemacht wird, das trotz des Zeitablaufs noch zu prognostizierbaren Wettbewerbsnachteilen für sie führen kann. Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags nach § 3 Abs. 1 HUIG durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Weitere Ablehnungsgründe des insoweit abschließenden Katalogs in §§ 7, 8 HUIG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem (bloßen) Hinweis des Beklagten, dass die wirtschaftliche Beteiligung der öffentlichen Hand durch die Informationserteilung erschwert werde und dies die Kapitalverkehrsfreiheit berühre, fehlt der Bezug zu einem der Ablehnungsgründe nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 4, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Sie erfasst sowohl den für erledigt erklärten als auch den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit sie den eingestellten Teil des Verfahrens betrifft, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Danach haben der Beklagte und die Beigeladene die insoweit angefallenen Kosten hälftig zu tragen, weil sie die Kläger diesbezüglich zur Klageerhebung sowie zur Einlegung der Berufung veranlasst haben (vgl. zur Kostentragungspflicht nach dem sog. Veranlasserprinzip bei § 161 Abs. 2 VwGO: Schenke, Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rdnr. 17). Denn sie haben die zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führenden Angaben erst kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht, obwohl ihnen die entsprechenden Tatsachen schon bei Klageerhebung bekannt waren. Die Kosten des Rechtsstreits sind, soweit er streitig entschieden worden ist, von dem Beklagten zu 3/4 und von der Beigeladenen zu 1/4 zu tragen. Die höhere Kostentragungsquote des Beklagten resultiert daraus, dass einer Behörde bei Verpflichtungsklagen, bei denen der Verpflichtungsausspruch nur mangels behebbarer Spruchreife unterbleiben muss, die Kosten wegen Verschuldens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen sind (Hug, Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rdnr. 2). In diesem Sinne war der Senat hier am Durchentscheiden nur deshalb gehindert, weil der Beklagte die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HUIG vorgesehene Anhörung der Fraport AG unterlassen hat. Die Beigeladene ist insoweit aber an der Kostentagungspflicht zu beteiligen, weil sie hinsichtlich des streitigen Teils Klageabweisung und Berufungszurückweisung beantragt und sich insoweit in beiden Instanzen dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Berechnung der Gesamtkostenquote hat der Senat den erledigten und den streitig entschiedenen Teil jeweils hälftig berücksichtigt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Beklagte nicht billigerweise nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten. Zwar hat sie Anträge auf Klageabweisung und Berufungszurückweisung gestellt und nimmt daher am Kostenrisiko teil. Sie ist hier aber unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger zu 1. ist ein in Frankfurt am Main ansässiger eingetragener Verein. Satzungsgemäß sieht er seine Aufgabe unter anderem in der Aufklärung der Öffentlichkeit über die vom Flugverkehr des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main ausgehenden Emissionen (Lärm und Abgase). Der Kläger zu 2. ist eines der Vorstandsmitglieder des Klägers zu 1. Die Kläger begehren Zugang zu Unterlagen des sogenannten Konsortialausschusses, der von dem beklagten Land Hessen und der beigeladenen GmbH, einer Beteiligungsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, gebildet wird. In diesem Ausschuss bereiten Vertreter des Landes und der Gesellschaft die Sitzungen des Aufsichtsrats der den Verkehrsflughafen betreibenden Fraport AG vor. Dem Konsortialausschuss liegt ein am 18./23. April 2001 zwischen dem Beklagten, der Beigeladenen und der mittlerweile ausgeschiedenen Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner der Fraport AG geschlossener Konsortialvertrag zugrunde. Mit dem nach dem Ausscheiden der Bundesrepublik angepassten Vertrag sollte erreicht werden, dass der Beklagte und die Beigeladene für 30 Jahre einen Anteil von mindestens 51% am Grundkapital der Fraport AG halten. Hierzu vereinbarten die Konsortialvertragspartner eine gemeinsame Mitwirkung und Wahrnehmung ihrer Stimmrechte im Aufsichtsrat und in der Aktionärsstruktur. Zum 31. Dezember 2016 hielten der Beklagte 31,32% der Anteile an der Fraport AG und die Beigeladene 20,00%. Am 2. Dezember 2014 wurde aufgrund der Koalitionsvereinbarung von CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 23. Dezember 2013 der Konsortialvertrag in § 6 Abs. 2 lit. a) hinsichtlich der Zielsetzungen, von denen sich die Konsortialmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben leiten lassen, um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt (zweite Änderung des Konsortialvertrages): „Ebenfalls vorrangiges Ziel ist es, die mit dem Betrieb des Flughafens einhergehenden Belastungen für Mensch und Umwelt in einem höchstmöglichen Maß rasch wirksam zu verringern. Ferner soll auf möglicherweise steigende Fluggastzahlen so lange wie möglich mit ökonomisch vertretbaren und für die Region verträglicheren Alternativen zum Bau des Terminals 3 reagiert werden.“ Eine von den Klägern am 21. November 2014 erhobene, auf einen Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz – HUIG – gestützte Klage auf Mitteilung des vollständigen Wortlauts des Konsortialvertrages wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (6 K 228/15.WI, veröffentlicht in juris) mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Inhalt des Konsortialvertrages nicht um eine Umweltinformation handele. Allenfalls die Ergebnisse der Sitzungen beziehungsweise die Beschlussfassungen des Konsortialausschusses seien als Umweltinformationen anzusehen. Unter dem 12. November 2015 beantragten die Kläger bei dem Beklagten eine Auskunft nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz über Beratungen und Beschlussfassungen des Konsortialausschusses, die zeitlich nach der zweiten Änderung des Konsortialvertrages stattfanden und inhaltlich die Errichtung des Terminals 3 des Flughafens, die Schaffung von Ruhe- und Lärmpausen, die Einführung eines erweiterten Nachtflugverbots sowie die Umsetzung des Antilärmpakets betrafen. Der Anspruch sollte insbesondere durch Überlassung der Sitzungsprotokolle des Konsortialausschusses erfüllt werden, soweit diese umweltrelevante Gegenstände dokumentieren. Mit Bescheid vom 13. Januar 2016, der Klägerbevollmächtigten am 20. Januar 2016 zugestellt, lehnte das Hessische Ministerium der Finanzen den Antrag ab. Zur Begründung berief es sich im Wesentlichen darauf, dass dem Auskunftsanspruch der Kläger bereits durch die Online-Veröffentlichungen des Landes Hessen (abrufbar unter: www.wirtschaft.hessen.de und www.forum-flughafen-region.de) genügt worden sei. Soweit die Überlassung der – zu jeder Sitzung angefertigten – Protokolle des Konsortialausschusses verlangt werde, stünden dem ferner die Vertraulichkeit der Beratungen sowie der im Aktiengesetz – AktG – geregelte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Fraport AG entgegen. Die hiergegen von den Klägern am 18. Februar 2016 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage (6 K 190/16.WI) hat dieses mit Beschluss vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7 K 2515/16.F) verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage haben sich die Kläger im Wesentlichen darauf berufen, dass die konkrete Umsetzung und Behandlung der Ziele des Konsortialvertrages in den Beratungen des Konsortialausschusses noch nicht veröffentlichte Umweltinformationen im Sinne des Hessischen Umweltinformationsgesetzes betreffe. An diesen bestehe ein umweltrelevantes öffentliches Interesse. Die begehrte Veröffentlichung der Beratungen im Konsortialausschuss ermögliche eine Überprüfung der Koalitionszusagen zum Terminalausbau und eine Transparenz dahingehend, wie die öffentliche Hand diesbezüglich finanzielle mit umweltrelevanten Belangen zum Ausgleich bringe. Dahinter müssten die ohnehin nicht ausreichend dargelegten Geheimhaltungsbelange der Fraport AG zurückstehen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Januar 2016 zu verurteilen, die mit Antrag vom 12. November 2015 begehrten Umweltinformationen zu dem Konsortialvertrag zwischen dem Land Hessen und der … AG betreffend der Fraport AG zu gewähren und Auskunft zu folgenden Umweltinformationen zu gewähren, 1. in welcher Weise und wann haben sich die Konsortialpartner bzw. der Konsortialausschuss bzw. seine einzelnen Mitglieder mit umweltrelevanten Informationen beschäftigt, die insbesondere folgende umweltrelevante Inhalte betreffen: a. Vereinbarungen betreffend die Errichtung des Terminals 3 am Flughafen Frankfurt am Main, b. Vereinbarungen zur Schaffung von Ruhe- bzw. Lärmpausen im Zeitraum von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie, c. Vereinbarungen mit dem Ziel der Einführung eines erweiterten Nachtflugverbotes von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, d. Umsetzung des Antilärmpaketes des regionalen Dialogs bzw. der Empfehlungen der Mediatoren (Mediationsergebnis), 2. wann wurden die betreffenden Gegenstände in welcher Weise beraten. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Wesentlichen die Argumente aus dem angegriffenen Bescheid wiederholt und vertieft und insbesondere vorgetragen, die aktienrechtlich gebotene Geheimhaltung, die der Auskunftserteilung entgegenstehe, umfasse auch die Vorberatungen der Aufsichtsratssitzungen im Konsortialausschuss. Zusätzlich haben sie ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Auskünften nicht um Umweltinformationen im Sinne des Hessischen Umweltinformationsgesetzes handele. Der Konsortialausschuss treffe keine Regelungen, erst recht nicht mit hinreichendem Umweltbezug. Die Beratungen dienten nur der Bündelung der Stimmrechte in der Hauptversammlung und der Vorbesprechung von Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. November 2017, der Klägerbevollmächtigten am 2. März 2018 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei den begehrten Auskünften handele es sich zwar um Umweltinformationen, da die Sitzungen des Konsortialausschusses notwendigerweise auch An- und Abflugrouten, die Auslastung des Flughafens Frankfurt am Main oder Ausbaupläne zum Terminal 3 beträfen. Außerdem seien die begehrten, auf die Konsortialausschusssitzungen bezogenen Informationen nicht bereits online abrufbar. Der Auskunftserteilung stünden jedoch die bundesrechtlichen Verschwiegenheitspflichten des Aktiengesetzes, die dem landesrechtlichen Auskunftsanspruch aus dem Hessischen Umweltinformationsgesetz vorgingen, entgegen. Diese umfassten auch den Konsortialausschuss als Vorberatungsgremium für die Aufsichtsratssitzungen der Fraport AG. Der Beklagte und die Beigeladene hätten ein das öffentliche Interesse überwiegendes, berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Besprechungen im Konsortialausschuss aufgezeigt, weil insofern wesentliche unternehmerische Entscheidungen der Fraport AG diskutiert würden, deren öffentliche Kenntnis zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen Flughafenbetreibern führe. Zudem werde das öffentliche Interesse an den Besprechungen im Konsortialausschuss dadurch relativiert, dass insoweit nur unverbindliche Vorberatungen stattfänden. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20. März 2018, beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, die zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 18. Mai 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zum 21. Mai 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Kläger sind der Ansicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten gingen fehl. Der Konsortialausschuss stelle kein Organ einer Aktiengesellschaft dar, das die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht in Anspruch nehmen könne. Öffentliche Anteilseigner dürften sich ihren Auskunftspflichten zudem nicht durch eine Flucht ins Privatrecht entziehen. Das Aktiengesetz gehe dem Hessischen Umweltinformationsgesetz nicht vor, da diese Gesetze unterschiedliche Regelungsgegenstände beinhalteten. Wenn überhaupt müsse das Hessische Umweltinformationsgesetz dem Aktiengesetz vorgehen, da es das höherrangige Europarecht (Umweltinformationsrichtlinie – UIRL –) in nationales Recht umsetze. Die Umweltinformationsrichtlinie lasse keine auf Verschwiegenheitspflichten nach dem nationalen Aktiengesetz beruhende Ausnahme zum Informationsanspruch zu. Die von der Umweltinformationsrichtlinie umfassten und im Hessischen Umweltinformationsgesetz abschließend normierten Ablehnungsgründe zum Auskunftsanspruch seien eng auszulegen, führten zu erhöhten Darlegungslasten der sich hierauf berufenden Behörde und es habe stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen. Diese Vorgaben hätten zuerst der Beklagte und dann das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Insbesondere habe eine Abwägung nicht stattgefunden. Insoweit übernehme das Verwaltungsgericht schlicht den Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen zur nicht schlüssig dargelegten, sondern nur pauschal behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit. Zur Aufklärung hätte das Verwaltungsgericht Inhaltsverzeichnisse der Tagesordnungen der Konsortialausschusssitzungen mit Teilnehmerlisten sowie die dazugehörigen Protokolle anfordern müssen, um sich ein Bild von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Beratungsgegenstände machen zu können. Dies sei in der Berufungsinstanz nachzuholen. Ferner sind die Kläger der Ansicht, die vom Beklagten angeführten wirtschaftlich sensiblen Punkte lägen in der Vergangenheit und seien wegen des Zeitablaufs weniger schutzwürdig. Sie könnten dem öffentlichen Informationsinteresse daher nicht mehr oder allenfalls unter strengen – hier nicht eingehaltenen – Darlegungsvoraussetzungen mit Erfolg entgegengehalten werden. Jedenfalls könnten einzelne solcher Informationen, ebenso wie personenbezogene Daten, in den Protokollen geschwärzt werden, aber nicht insgesamt deren Herausgabe verhindern. Das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung der Umweltinformationsrichtlinie, wenn es bezweifele, dass die demokratische Kontrolle des Verhaltens der öffentlichen Anteilseigner im Konsortialausschuss ein Auskunftsinteresse im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie begründen könne. Für den Anspruch sei kein umweltbezogenes öffentliches Informationsinteresse erforderlich. Auf den Zweck des Auskunftsbegehrens komme es nicht an, solange kein Missbrauch vorliege. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht offengelassen, ob ein Ermessensfehler darin liege, dass der Beklagte die Fraport AG nicht dazu angehört habe, ob sie der Bekanntgabe von Umweltinformationen zustimme. Im Übrigen enthielten die Vorschriften des mittlerweile in Kraft getretenen Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes – HDSIG – eine weitere Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren. Soweit die Kläger zunächst schriftsätzlich ausgeführt haben, ihr Auskunftsersuchen solle in zeitlicher Hinsicht so verstanden werden, dass es den Zeitraum seit Abschluss des Konsortialvertrages (= 18./23. April 2001) bis zum geäußerten Auskunftsersuchen gegenüber dem Beklagten (= 12. November 2015) erfasse, haben sie dann in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 klargestellt, dass der von dem Auskunftsersuchen erfasste Zeitraum mit der zweiten Änderung des Konsortialvertrages (= 2. Dezember 2014) beginnen solle. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. September 2023 mitgeteilt hat, der Konsortialausschuss habe sich mit den in den Klageanträgen zu 1b - d und 2 genannten Themen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt, haben die Kläger und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 (Az.: 7 K 2515/16.F) abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2016 zu verpflichten, die mit Antrag vom 12. November 2015 begehrten Umweltinformationen zu gewähren, in welcher Weise sich die Partner des Konsortialvertrages zwischen dem Land Hessen und der C-GmbH betreffend die Fraport AG im Konsortialausschuss mit Vereinbarungen betreffend die Errichtung des Terminals 3 am Flughafen Frankfurt am Main beschäftigt haben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten der Berufung mit der Begründung entgegen, dass ein die Auskunftserteilung überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der Besprechungen im Konsortialausschuss bestehe, da eine Offenlegung der Beratungen die künftige strategische Aufstellung der Fraport AG betreffe und deren Marktposition schwäche. Diese Schutzwürdigkeit finde Ausdruck in den Verschwiegenheitsvorschriften des Aktiengesetzes, das als Bundesgesetz dem Hessischen Umweltinformationsgesetz vorgehe. Die einschlägigen Vorschriften des Aktiengesetzes fänden auch auf die vorliegende öffentliche Beteiligung Anwendung. Zwar seien die Konsortialausschussmitglieder nicht Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie hätten aber als Personen, die damit betraut seien, die Beteiligung einer Gebietskörperschaft zu verwalten, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten bekannt geworden seien, Stillschweigen zu bewahren. Auf die konkretisierenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juni 2018 wird insoweit verwiesen (Bl. 298 ff. d. Gerichtsakten). Des Weiteren beanstanden sie, der Auskunftsantrag sei nicht hinreichend spezifiziert. Er sei zudem rechtsmissbräuchlich. So zielten die beantragten Auskünfte nicht auf Umweltinformationen ab, sondern es gehe darum, das Verhalten des Beklagten in seiner Funktion als Anteilseigner der Fraport AG öffentlich zu machen und die Einhaltung von Koalitionszusagen zu überprüfen. Die umfassende demokratische Kontrolle des Regierungshandelns durch den Bürger sei aber nicht Aufgabe des Hessischen Umweltinformationsgesetzes. Es fehle an einer Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses durch die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Außerdem seien öffentlich zugängliche Quellen (Internetseiten) benannt worden, aus denen sich die begehrten Informationen bereits entnehmen ließen. Es ergebe sich auch kein Ermessensfehler aus der fehlenden Anhörung der Fraport AG. Dem Beklagten habe vielmehr ein eigenes Beurteilungsermessen zugestanden, ob eine Information vertraulich und damit geheim zu halten sei. Jedenfalls sei eine Anhörung des Betroffenen nur erforderlich, wenn eine Herausgabe von Informationen beabsichtigt werde. Durch einen zu weitreichenden Informationsanspruch werde außerdem die wirtschaftliche Beteiligung der öffentlichen Hand erschwert, was die Kapitalverkehrsfreiheit berühre. Weiter führen der Beklagte und die Beigeladene aus, dass eine Offenlegungsverpflichtung eine Ausstrahlungswirkung auf künftige Sitzungen des Konsortialausschusses entfalte, so dass dieser nicht mehr als strukturell geschützter Raum zur Verfügung stehe. Zumindest führe die Herausgabe der Sitzungsprotokolle durch die damit verbundene Namenspreisgabe zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Ferner führen sie aus, dass die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wegen des noch anhaltenden Baus des Terminals 3 auch heute noch bedeutsam seien, wenngleich sie wegen des Zeitablaufs bezüglich der Verhinderung der Informationsweitergabe nicht mehr im Vordergrund stünden. Zumindest sei die Vertraulichkeit der Beratungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen starren Ablauffristen unterliege, noch immer geschützt. Der von den Klägern angeführte Anspruch nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz sei mangels eines entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Er scheide auch der Sache nach aus, da das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz auf Umweltinformationen keine Anwendung finde. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass die dem Informationsanspruch möglicherweise entgegenstehenden Ablehnungsgründe des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, von internen Mitteilungen und der Vertraulichkeit von Beratungen nach einem gewissen Zeitablauf dem öffentlichen Informationsinteresse nicht mehr oder allenfalls unter strengen Darlegungsvoraussetzungen mit Erfolg entgegengehalten werden könnten. Außerdem hat der Senat den Beklagten dazu aufgefordert, die Daten der Sitzungen des Konsortialausschusses im Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis zum 12. November 2015 mitzuteilen, in denen Beratungen zu den von den Klägern begehrten Auskunftsinhalten stattfanden und entsprechende Tagesordnungspunkte abgehandelt wurden, sowie den umweltrelevanten Inhalt in Stichworten wiederzugeben. Hierauf haben der Beklagte und die Beigeladene mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis zum 12. November 2015 insgesamt drei Sitzungen des Konsortialausschusses stattgefunden hätten. Zum Beleg haben sie die Terminübersicht der Gremiensitzungen der Fraport AG für die Jahre 2014 und 2015 vorgelegt. Ferner haben sie erklärt, umweltrelevante Themen seien dabei nur in der Sitzung vom 12. Dezember 2014 behandelt worden. Man habe insoweit zum Thema unter Nr. 1a des Klageantrags, dem Bau des Terminals 3, wie folgt beraten: „In der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 waren dann – im Rahmen der Vorbesprechung der anstehenden Aufsichtsratssitzung – der strategische Entwicklungsplan des Fraport-Konzerns für die Jahre 2015 bis 2020 sowie der Geschäftsplan 2015 des Fraport-Konzerns Beratungsgegenstände. Die Mitglieder des Konsortialausschusses diskutierten in diesem Zusammenhang folgende Punkte (stichwortartig wiedergegeben): • Eine Zustimmung zum Geschäftsplan könnte einen Widerspruch zu den im Konsortialvertrag gesetzten Zielen (hinsichtlich Bau des Terminals 3) darstellen; • andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsratsbeschluss vom 29. April 2013 zum Bau des Terminals 3 weiterhin Gültigkeit beanspruche und damit bindend für den Vorstand der Fraport AG war – eine Überarbeitung solle erst erfolgen, wenn sich aus Gutachten neue Erkenntnisse zur Bedarfssituation ergäben; • die Fragen zum weiteren Vorgehen bezüglich des Baus des Terminals 3 seien insgesamt offen, insbesondere lagen die Ergebnisse zu in Auftrag gegebenen Gutachten noch nicht vor; • Fördermöglichkeiten zum Bau des Terminals 3 sollten geprüft werden.“ Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (3 Bände), der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (6 K 228/15.WI, 2 Bände) sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Schnellhefter) Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.