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Urteil

3 Bf 153/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten richtet sich nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz; spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten können den Anspruch zwar grundsätzlich ausschließen, müssen aber konkret und plausibel dargelegt werden. • Eine an Personen gerichtete Verschwiegenheitspflicht (z.B. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG) kann als lex specialis wirken; das Vorliegen schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist jedoch von der auskunftspflichtigen Stelle substantiiert zu begründen. • Verweigert die auskunftspflichtige Stelle trotz Aufforderung die Vorlage der streitigen Akten oder eine Sperrerklärung, wirkt sich dies nach den Regeln der materiellen Beweislast zu ihren Lasten aus. • Ein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 5 HmbTG (Bewertungen/Empfehlungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten) ist nur einschlägig, wenn das Dokument konkrete Schlussfolgerungen über eine bevorstehende oder anhängige Streitigkeit enthält und dies aus dem Dokument selbst ersichtlich ist. • Der Informationsanspruch ist in concreto zu prüfen; abstrakte oder pauschale Behauptungen zur Wettbewerbsrelevanz reichen nicht aus, um Geheimnisschutz zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zugang zu dienstlich in Auftrag gegebenem Gutachten; Geheimnisschutz nicht hinreichend substantiiert • Ein Anspruch auf Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten richtet sich nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz; spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten können den Anspruch zwar grundsätzlich ausschließen, müssen aber konkret und plausibel dargelegt werden. • Eine an Personen gerichtete Verschwiegenheitspflicht (z.B. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG) kann als lex specialis wirken; das Vorliegen schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist jedoch von der auskunftspflichtigen Stelle substantiiert zu begründen. • Verweigert die auskunftspflichtige Stelle trotz Aufforderung die Vorlage der streitigen Akten oder eine Sperrerklärung, wirkt sich dies nach den Regeln der materiellen Beweislast zu ihren Lasten aus. • Ein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 5 HmbTG (Bewertungen/Empfehlungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten) ist nur einschlägig, wenn das Dokument konkrete Schlussfolgerungen über eine bevorstehende oder anhängige Streitigkeit enthält und dies aus dem Dokument selbst ersichtlich ist. • Der Informationsanspruch ist in concreto zu prüfen; abstrakte oder pauschale Behauptungen zur Wettbewerbsrelevanz reichen nicht aus, um Geheimnisschutz zu begründen. Der Kläger, Beschäftigter und Personalratsmitglied des Universitätsklinikums (Beklagter), verlangte Einsicht in ein vom Beklagten 2012 bei einer Rechtsanwaltskanzlei in Auftrag gegebenes Gutachten zur datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bewertung des Einsatzes des SAP-HCM-Tools. Der Beklagte gab lediglich ein Executive Summary heraus und lehnte die vollständige Herausgabe mit Verweis auf § 5 Abs. 5 HmbTG sowie auf eine Verschwiegenheitspflicht des Vorstands (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG) und auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab. Der Kläger focht den Bescheid an; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht forderte den Beklagten mehrfach zur Präzisierung des Inhalts und zur Vorlage des Gutachtens oder einer Sperrerklärung der Aufsichtsbehörde auf; der Beklagte kam dem nicht nach und legte nur eine sehr kurz gefasste Inhaltsübersicht vor. Wegen Nichtvorlage erließ das Berufungsgericht Beweisbeschlüsse und entschied letztlich zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlage des Informationsanspruchs ist § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 12 HmbTG; das in Auftrag gegebene Gutachten ist eine information im Sinne des Gesetzes. • Spezialnormen können dem Informationsanspruch grundsätzlich vorgehen; an Personen gerichtete Verschwiegenheitspflichten (z.B. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG) können als solche Spezialregelungen wirken, weil sie materiell bestimmte Informationen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) schützen. • Die auskunftspflichtige Stelle trägt die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands; sie muss die behaupteten schutzwürdigen Geheimnisse und die relevanten Inhalte des Dokuments so präzise umschreiben, dass Gericht und Kläger die Behauptung überprüfen können. • Der Beklagte hat weder das Gutachten noch eine Sperrerklärung vorgelegt und seine Umschreibungen blieben abstrakt; deshalb durfte das Gericht nicht annehmen, dass schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen. • Die Nichtvorlage wirkt sich nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten aus; auch ein etwaiger Ausschluss nach § 5 Nr. 5 HmbTG war nicht hinreichend belegt, weil aus dem Dokument selbst keine eindeutige Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsauseinandersetzung ersichtlich ist. • Ebenso wenig überzeugend war die Berufung auf vertragliche Geheimhaltungsabreden; ein privatrechtlicher Vertrag kann den gesetzlich normierten Informationsanspruch nicht wirksam im Außenverhältnis ausschalten, zumal frühere Informationsgesetze bereits umfassenden Informationsschutz vorsahen. • Aufgrund der fehlenden substantiierten Darlegung und Mitwirkung des Beklagten war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Kläger zur Einsicht ins Gutachten zu verpflichten, rechtlich zutreffend. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Beklagten zu verpflichten, das Gutachten vom 23.07.2012 ungekürzt zugänglich zu machen, bleibt bestehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsbegründung und die wiederholte, aber unzureichende Verweigerung, das Gutachten oder eine Sperrerklärung vorzulegen, führen dazu, dass behauptete Ausschlusstatbestände (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 5 Nr. 5 HmbTG, vertragliche Verschwiegenheit) nicht als gegeben angenommen werden konnten. Wegen der unzureichenden Substantiierung und der verhinderten weiteren Aufklärung der Aktenlage wirkt sich das Unterlassen zu seinen Lasten aus. Eine Revision wird nicht zugelassen.