Entscheidung
AnwZ (Brfg) 46/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ
6mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ.BRFG.46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss AnwZ (Brfg) 46/15 vom 24. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer hier: Befangenheit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 24. Oktober 2016 beschlossen: Die Selbstablehnung von Rechtsanwalt Dr. L. wird für begrün- det erklärt. Gründe: I. Der Kläger begehrte Anfang 2015 von der Beklagten Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Zwischen den Parteien erfolgte daraufhin ein Schrift- wechsel, im Rahmen dessen die Beklagte schließlich ankündigte, ein Rechts- gutachten einholen zu wollen. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, mit der er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht - hilfsweise In- formationszugang - weiterverfolgt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abge- wiesen und die Berufung zugelassen. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat als Vorsitzende des An- waltssenats des Bundesgerichtshofs Rechtsanwalt Dr. L. zum Mitberichter- statter bestimmt. Dieser hat mit dienstlicher Äußerung vom 21. September 2016 darauf hingewiesen, dass er ab dem Jahr 2001 bis zu seinem Ausscheiden Schatzmeister der Beklagten und bis zum Jahr 2007 Mitglied des Vorstands der Beklagten gewesen sei. Die Kammerversammlung, in der er sich nicht mehr zur 1 2 - 3 - Wiederwahl gestellt habe, habe am 21. März 2007 stattgefunden. Für den Zeit- raum davor weise sein Kalender für den Februar eine Vorstandssitzung aus. Er habe sich am 28. Februar 2007 von den Vorstandsmitgliedern verabschiedet. Darüber hinaus habe er im Januar und im März noch an einer Präsidiumssit- zung teilgenommen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat mitgeteilt, wenn Rechtsanwalt Dr. L. an Vorstandssitzungen mitgewirkt ha- be, deren Protokolle Streitgegenstand seien, müsse er in "causa sua" entschei- den. Er gehe davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 2 VwGO greife. Einen Antrag stelle er jedoch nicht, da er dies neben der Amtsermittlung nicht für erforderlich erachte. II. 1. Die von Rechtsanwalt Dr. L. angezeigten Umstände ergeben kei- nen Ausschließungsgrund gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 2 VwGO. Nach § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als ehren- amtlicher Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal- tungsverfahren mitgewirkt hat. Rechtsanwalt Dr. L. hat an dem der Klage vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. a) Das vorausgegangene Verfahren i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO erfasst das gesamte behördliche Verfahren einschließlich eines etwaigen Widerspruchsver- fahrens, aber nur das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Über- prüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Andere, insbesondere frühere Verwaltungsverfahren umfasst dies nicht. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe - auch mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 GG - 3 4 5 - 4 - aus (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58/09, juris Rn. 5 mwN; Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 54 Rn. 9). b) Danach liegt kein Ausschließungsgrund gemäß § 54 Abs. 2 VwGO vor. Zur gerichtlichen Überprüfung ist in dem vorliegenden Rechtsstreit die vom Kläger begehrte und seitens der Beklagten bisher (überwiegend) nicht gewährte Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsab- teilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007 gestellt. Das vorausgegangene Verfahren i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO ist mithin die Behandlung des entsprechen- den Begehrens des Klägers durch die Beklagte. Hieran hat Rechtsanwalt Dr. L. nicht mitgewirkt. Dagegen ist die Teilnahme von Dr. L. an Vor- standssitzungen der Beklagten im Jahr 2007, in deren Protokolle der Kläger Einsicht begehrt, kein dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenes Ver- fahren i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO. Während der betreffenden Vorstandssitzungen konnte das Einsichtsbegehren des Klägers aus dem Jahr 2015 naturgemäß nicht erörtert werden. Seinerzeit möglicherweise ergangene Entscheidungen der Beklagten werden in dem vorliegenden, allein das Einsichtsrecht des Klä- gers betreffenden Rechtsstreit nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Ausschlussgrundes ge- mäß § 54 Abs. 2 VwGO auf Verwaltungsverfahren, die nicht selbst Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, sondern hinsichtlich derer lediglich das Ein- sichtsrecht in die betreffenden Protokolle streitgegenständlich ist, kommt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht in Betracht. 2. Auf die dienstliche Äußerung von Rechtsanwalt Dr. L. hat der Se- nat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO auch darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen. 6 7 - 5 - Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände An- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Senat, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5 und vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; jeweils mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeig- ten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu ge- ben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, be- reits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor. Aufgrund der dienstlichen Äußerung von Rechtsanwalt Dr. L. steht fest, dass er an einer Sitzung des Gesamtvorstandes der Beklagten im Februar 2007 teilgenommen hat. Die Einsicht in das Protokoll (auch) dieser Vorstands- sitzung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Rechtsanwalt Dr. L. ist daher vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell jedenfalls mittelbar betrof- fen. Die sich daraus möglicherweise ergebende Interessenkollision kann aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unpar- teilichkeit von Rechtsanwalt Dr. L. als Mitglied des Anwaltssenats des Bun- 8 9 10 11 - 6 - desgerichtshofs geben und rechtfertigt daher dessen Ablehnung wegen der Be- sorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre Rechtsanwalt Dr. L. dazu berufen, als Mitberichterstatter an dem Verfahren mitzuwirken und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Er hätte mit darüber zu befinden, ob der Kläger Einsicht unter an- derem in das Protokoll einer Vorstandssitzung der Beklagten erhält, an der er, Rechtsanwalt Dr. L. , selbst teilgenommen hat. In Anbetracht dieser Um- stände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung von Rechtanwalt Dr. L. für begründet zu erklären. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 14/15 -