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Urteil

7 C 2/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen sind die Darlegungsanforderungen der Behörde für Ausschlussgründe nach §§ 5, 6 IFG unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG sachgerecht zu reduzieren; § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen und schützt die Behörde nur vor einem im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn unvertretbaren Aufwand. • Wird das Vorliegen schutzwürdiger Daten Dritter exemplarisch oder stichprobenhaft dargelegt, kann typisierend angenommen werden, dass nicht alle Drittbetroffenen einverstanden sind; bei Anhaltspunkten für schutzwürdige Belange ist ein Drittbeteiligungsverfahren (§ 8 Abs. 1 IFG) durchzuführen, bevor ein Gericht zur uneingeschränkten Akteneinsicht verpflichtet. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Passivlegitimation der informationspflichtigen Behörde ist der Eingang des Antrags; bereits abgegebene Unterlagen bleiben bei rechtzeitigem Antrag Teil des Zugangsanspruchs und die Behörde muss sie zur Prüfung gegebenenfalls wieder beschaffen.
Entscheidungsgründe
Informationszugang zu großem Aktenbestand: Darlegungs- und Drittbeteiligungspflichten, Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 IFG • Bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen sind die Darlegungsanforderungen der Behörde für Ausschlussgründe nach §§ 5, 6 IFG unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG sachgerecht zu reduzieren; § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen und schützt die Behörde nur vor einem im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn unvertretbaren Aufwand. • Wird das Vorliegen schutzwürdiger Daten Dritter exemplarisch oder stichprobenhaft dargelegt, kann typisierend angenommen werden, dass nicht alle Drittbetroffenen einverstanden sind; bei Anhaltspunkten für schutzwürdige Belange ist ein Drittbeteiligungsverfahren (§ 8 Abs. 1 IFG) durchzuführen, bevor ein Gericht zur uneingeschränkten Akteneinsicht verpflichtet. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Passivlegitimation der informationspflichtigen Behörde ist der Eingang des Antrags; bereits abgegebene Unterlagen bleiben bei rechtzeitigem Antrag Teil des Zugangsanspruchs und die Behörde muss sie zur Prüfung gegebenenfalls wieder beschaffen. Der Kläger begehrte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Unterlagen über die Privatisierung der L.-Werke und der M. Anfang der 1990er Jahre. Er war nach eigenen Angaben damals als Lobbyist tätig und ist wegen diesbezüglicher Straftaten in Frankreich verurteilt; er beruft sich unter anderem auf ein noch anhängiges Verfahren vor dem EGMR. Die beklagte ehemalige Treuhandanstalt verfügt über einen umfangreichen Aktenbestand (4 255 Ordner) sowie umfasste Unterlagen der Sonder-Task-Force, von denen Teile an das Bundesarchiv abgegeben wurden. Die Beklagte gewährte teilweise Auskünfte, lehnte aber überwiegenden Zugang mit Verweis auf Ausschlussgründe (§§ 5, 6 IFG) und auf unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 IFG) ab. Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte zur Einsicht in die 4 255 Ordner, wiesen aber den Anspruch auf die an das Bundesarchiv abgegebenen Sonder-Task-Force-Akten zurück. Beide Parteien revidierten; das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil auf und verwies zurück. • Die Revisionen sind begründet; das Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Punkten gegen Recht verstoßen und das Verfahren mangels Spruchreife zurückzuverweisen. Bei sehr umfangreichen Aktenbeständen sind die Darlegungsanforderungen der Behörde für Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 IFG zwar grundsätzlich beizubehalten, dabei aber unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG sachgerecht zu gestalten; § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen und schützt die Behörde nur vor einem unverhältnismäßigen Aufwand im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn oder bei erheblicher Behinderung vorrangiger Aufgaben. • Für die Annahme eines Teilanspruchs nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG genügt, dass für Teile der Unterlagen Ausschlussgründe dargetan sind und die Ermittlung des genauen Umfangs der zulässigen Einsicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre; die Darlegungsart (exemplarisch oder stichprobenhaft) richtet sich nach Struktur und Erfassungsmöglichkeiten des Aktenbestands. • Bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 IFG ist das Informationsinteresse des Antragstellers einschließlich eines Allgemeininteresses und konkrete Tatsachen zum Informationsbegehren festzustellen; der Datenschutz der Dritten hat einen relativen Vorrang, und die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten bestimmt sich primär nach Art, Funktions- und Verwendungszusammenhang, nicht pauschal nach Zeitablauf oder freiwilliger Verfahrensbeteiligung. • Hat die Behörde Anhaltspunkte, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sein können, sind betroffene Dritte nach § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen, bevor ein Gericht zur uneingeschränkten Einsicht verpflichtet werden darf; ohne Drittbeteiligung durfte das Oberverwaltungsgericht mangels Spruchreife nicht zur vollumfänglichen Herausgabe verurteilen. • Passivlegitimation und Vorhandensein der Information sind nach materiellem Recht zu bemessen; maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Behörde. Bereits abgegebene Unterlagen bleiben bei rechtzeitigem Antrag Teil des Zugangsanspruchs; die Behörde muss sie gegebenenfalls wieder beschaffen, damit der Anspruch geprüft werden kann. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung und ergänzenden Feststellungen zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen die Behörde ausgeschlossene Informationen nach §§ 5, 6 IFG schlüssig darlegen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten für schutzwürdige Belange ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchführen muss, bevor ein Gericht zur uneingeschränkten Akteneinsicht verpflichtet. Weiterhin betont das Gericht, dass die Beklagte hinsichtlich der an das Bundesarchiv abgegebenen Sonder-Task-Force-Unterlagen zum Zeitpunkt des Antrags passivlegitimiert war und die Abgabe an das Bundesarchiv den zuvor begründeten Zugangsanspruch nicht hat entfallen lassen; die Beklagte hat daher die Möglichkeit, ergänzend zum Vorliegen von Ausschlussgründen und zum unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand vorzutragen. Aufgrund fehlender Spruchreife trifft der Senat keine endgültige Sachentscheidung, sondern verweist die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der Drittbeteiligung an die Vorinstanz zurück.