Urteil
3 Bf 295/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für das tatbestandlich geforderte „Verfügen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Umweltinformationszugangsantrags und nicht erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder gar des Gerichts an. Der Streitgegenstand wird demnach im Zeitpunkt des Antragseingangs auf die in diesem Moment bereits der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Umweltinformationen „fixiert“.(Rn.79)
2. Die Entscheidung über die begehrte Zugangsart zu den Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UIG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG ist isoliert anfechtbar.(Rn.169)
3. Das materielle Recht kann zur Annahme eines gewichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG, der die begehrte Informationszugangsart ausschließen kann, führen.(Rn.174)
4. Die informationspflichtige Stelle darf nur solche Informationsmittel und -arten auswählen, die gegenüber der begehrten Zugangsart eine gleiche Informationseignung besitzen.(Rn.210)
5. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG erfordert bei Informationen, die mindestens fünf Jahre alt sind, dass die Partei, die sich auf deren Vertraulichkeit beruft, den Nachweis erbringen muss, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind.(Rn.150)
6. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Informationszugang das Umweltbewusstsein schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ermöglichen, den Umweltschutz verbessern und damit zur Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über die Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Umwelt beitragen kann.(Rn.155)
7. Zur Frage des Vorliegens einer Datenbank und eines Eingriffs in Datenbankschutzrechte.(Rn.115)
8. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser kann sich auch bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts finden.(Rn.181)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. April 2019 geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks D., A., N. und M. sowie die Übermittlung eben dieser Daten und Berichte für den Zeitraum nach Eingang seines Informationsbegehrens bei der Beklagten in digitaler Form begehrt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger ½ und die Beigeladenen als Gesamtschuldner ½.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger ½.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner ½.
Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zu ½.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das tatbestandlich geforderte „Verfügen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Umweltinformationszugangsantrags und nicht erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder gar des Gerichts an. Der Streitgegenstand wird demnach im Zeitpunkt des Antragseingangs auf die in diesem Moment bereits der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Umweltinformationen „fixiert“.(Rn.79) 2. Die Entscheidung über die begehrte Zugangsart zu den Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UIG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG ist isoliert anfechtbar.(Rn.169) 3. Das materielle Recht kann zur Annahme eines gewichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG, der die begehrte Informationszugangsart ausschließen kann, führen.(Rn.174) 4. Die informationspflichtige Stelle darf nur solche Informationsmittel und -arten auswählen, die gegenüber der begehrten Zugangsart eine gleiche Informationseignung besitzen.(Rn.210) 5. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG erfordert bei Informationen, die mindestens fünf Jahre alt sind, dass die Partei, die sich auf deren Vertraulichkeit beruft, den Nachweis erbringen muss, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind.(Rn.150) 6. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Informationszugang das Umweltbewusstsein schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ermöglichen, den Umweltschutz verbessern und damit zur Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über die Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Umwelt beitragen kann.(Rn.155) 7. Zur Frage des Vorliegens einer Datenbank und eines Eingriffs in Datenbankschutzrechte.(Rn.115) 8. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser kann sich auch bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts finden.(Rn.181) I. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. April 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks D., A., N. und M. sowie die Übermittlung eben dieser Daten und Berichte für den Zeitraum nach Eingang seines Informationsbegehrens bei der Beklagten in digitaler Form begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger ½ und die Beigeladenen als Gesamtschuldner ½. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger ½. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner ½. Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, führt in der Sache aber nur im tenorierten Umfang zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zum Informationszugang verpflichtet, soweit der Kläger die Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks „D.“, „A.“, N. und „M.“ sowie die Übermittlung eben dieser Daten und Berichte für den Zeitraum nach Eingang seines Informationsbegehrens bei der Beklagten in digitaler Form begehrt (hierzu unter I.). Im Übrigen hat es der Klage zu Recht stattgegeben (hierzu unter II.). I. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks „D.“, „A.“, N. und „M.“ in digitaler Form begehrt, ist über seine Klage nicht zur Sache zu entscheiden (hierzu unter 1.) Soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung eben dieser Daten und Berichte für den Zeitraum nach Eingang seines Antrags auf Informationszugang bei der Beklagten in digitaler Form erstrebt, ist seine Klage zwar zulässig, aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks der Beigeladenen in digitaler Form begehrt, ist über diesen nicht in der Sache zu entscheiden. Es handelt sich zwar um eine zulässige Klageänderung (hierzu unter a]). Die Klage, soweit sie diesen Teil des Klageantrags betrifft, ist aber unzulässig (hierzu unter b]). In der Sache zu entscheiden ist damit nur über den Zugang zu den Informationen ab Fertigstellung der Offshore-Windparks (hierzu unter c]). a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag nicht nur seinen mit der Klageschrift gestellten Klageantrag klargestellt bzw. präzisiert, sondern seine Klage in zulässiger Weise geändert. Denn er hat bei der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 den Antrag, Informationen (auch) für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks zu erhalten, nicht anhängig gemacht. Er hat – anders als noch im Verwaltungsverfahren (Bl. 2 d. Sachakte) – lediglich die Übersendung aller dem BSH vorliegenden Daten einschließlich der Rohdaten und zugehörigen Auswertungen des Seevogelmonitorings für alle erfassten Vogelarten „ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des jeweiligen Windparks“ beantragt (Bl. 2 d. Gerichtsakte). Auch in der Klagebegründung, die ohnehin erst nach Ablauf der Klagefrist nach § 74 VwGO eingegangen ist, hat der Kläger ausdrücklich auf die Daten des Betriebsmonitorings (Bl. 60 d. Gerichtsakte) bzw. auf die Daten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des jeweiligen Windparks (Bl. 62 d. Gerichtsakte) abgestellt. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er seine Klage erweitert, indem er auch die Umweltinformationen vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks begehrt. Bei diesen Umweltinformationen handelt es sich um weiteren Prozessstoff und damit um eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, bei der allerdings zugunsten des Klägers von deren Sachdienlichkeit auszugehen ist. b) Die Klage ist allerdings unzulässig, soweit der Kläger über seinen ursprünglichen Klageantrag hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks der Beigeladenen in digitaler Form begehrt. Denn der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 ist insoweit bereits in Bestandskraft erwachsen. Der angegriffene Bescheid regelt, dass dem Kläger in Bezug auf die Rohdaten bereits kein Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und in Bezug auf die Auswertungen kein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG auf Herausgabe in digitaler Form zusteht. Damit hat die Beklagte u.a. den Antrag des Klägers, den Zugang zu Informationen für die zwei Jahre vor der Fertigstellung der Offshore-Windparks zu erhalten, für die Rohdaten generell und für die Auswertungen jedenfalls in digitaler Form abgelehnt. Die Regelungen betreffend diesen Zeitraum sind bestandskräftig geworden, weil sie nicht mit der vor Ablauf der Frist des § 74 VwGO erhobenen Klage (der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2017 ist dem Kläger – nach eigenen Angaben – am selben Tag zugegangen) angegriffen worden sind, sondern das bei Klageerhebung geltend gemachte Rechtsschutzbegehren erst am 24. April 2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erweitert worden ist (s.o. unter I. 1. a]). Der vom Kläger innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO nicht angegriffene Teil der im Bescheid vom 28. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 getroffenen Gesamtregelung war auch einer (Teil-)Bestandskraft zugänglich. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist ...") ergibt, an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010, 8 B 125/09, ZOV 2010, 231, juris Rn. 16). Eine solche Teilbarkeit der in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Gesamtregelung war im vorliegenden Fall gegeben. Denn die im Bescheid erfolgte Entscheidung über den Anspruch auf den Umweltinformationszugang bzw. die Art seiner Gewährung bedarf für jede einzelne Information einer selbstständigen Prüfung, so dass die Entscheidung, dem Kläger für die zwei Jahre vor Fertigstellung der Offshore-Windparks den Zugang zu den Rohdaten generell zu verweigern sowie den Zugang zu den Auswertungen des Seevogelmonitorings nicht in digitaler Form zu gewähren, als selbstständige (Teil-)Regelungen abtrennbar sind. Diese nach Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit des bezeichneten Teils der Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010, 8 B 125/09, ZOV 2010, 231, juris Rn. 17). Denn auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage müssen bei einer – wie hier vorliegenden – Klageänderung die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010, 8 B 125/09, ZOV 2010, 231, juris Rn. 19; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 91 Rn. 26). c) In der Sache zu entscheiden hat das Berufungsgericht damit nur über die ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Windparks der Beigeladenen erstellten Umweltinformationen. Dabei ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Offshore-Windparks mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Probebetriebs gleichzusetzen. Der Probebetrieb beginnt, wenn alle Off-shore-Windenergieanlagen erstmals Strom in das Netz einspeisen (Schriftsatz d. Bekl. v. 9.2.2022, S. 2; Bl. 658 d. Gerichtsakte). Da der Probebetrieb für den Windpark „M.“ im November 2014, für die Windparks „D.“ und N.im Mai 2015 und für den Windpark „A.“ im Oktober 2015 aufgenommen wurde (Bl. 171 ff. d. Gerichtsakte), ergibt sich in Zusammenschau mit der Anlage G. 1b (Bl. 629 d. Gerichtsakte), dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens nur die in der Spalte „Betriebsmonitoring 1. Jahr“ genannten Umweltinformationen sind. Die in den Spalten „Aktualisierung Basisaufnahme“ und „Baumonitoring“ genannten Umweltinformationen aus der Anlage G. 1b sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie liegen zeitlich vor Fertigstellung der Windparks. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Übermittlung sämtlicher Rohdaten und Monitoring-Berichte für den Zeitraum nach Eingang seines Informationsbegehrens bis zum aktuellen Zeitpunkt bei der Beklagten in digitaler Form begehrt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Absatz 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Gegenstand des Informationsanspruchs sind sämtliche Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen, bei denen der Antrag gestellt wird, verfügen (BT-Drs. 15/3406, S. 15). Für das tatbestandlich geforderte „Verfügen“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Informationszugangsantrags und nicht erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder gar des Gerichts an (vgl. zum IFG: Keller, jurisPR-BVerwG 15/2016 Anm. 2, Ls. 3). Das materielle Recht gibt insoweit verbindlich vor, dass es sich nicht um einen „dynamischen Antrag“ handelt. Vielmehr wird der Streitgegenstand im Zeitpunkt des Eingangs des Umweltinformationsbegehrens auf die in diesem Moment bereits der Behörde vorliegenden Umweltinformationen „fixiert“. Demgemäß handelt es sich auch um keinen Zugang zu Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt, wenn eine Übermittlung zukünftig bei der Behörde noch eingehender Informationen beantragt wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 IFG Rn. 41). Es gibt keinen generellen Anspruch auf zukünftige Informationen bzw. kein Abonnement auf alle neu eintreffenden Informationen betreffend ein Themengebiet. Nur so kann erreicht werden, dass die Behörde das Verfahren, an dem nicht selten auch Dritte beteiligt werden müssen, „unter Kontrolle“ halten, also eine abschließende Prüfung und Bescheidung eines informationsrechtlichen Antrags vornehmen kann. Nur bei diesem Verständnis des Tatbestandsmerkmals des „Verfügens“ erscheint es überhaupt möglich, dass die für die Behörde maßgebliche Monatsfrist des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG, die mit dem Eingang des Informationsantrags an die informationspflichtige Stelle zu laufen beginnt, eingehalten werden kann. Dieser Prüfung ist im gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris Rn. 35). Dies zugrunde gelegt ist vorliegend maßgeblicher Stichtag zur „Fixierung“ des Streitgegenstands der 28. November 2016 (Bl. 1 d. Sachakte). Danach bei der Beklagten eingegangene Umweltinformationen – mögen sie das Begehren des Klägers inhaltlich auch betreffen – sind nicht vom Antrag umfasst, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Umweltinformationen „bis zum jeweils aktuellen Zeitpunkt“ hat. Dementsprechend hat die Beklagte in der Begründung sowohl des Bescheids vom 28. Februar 2017 als auch des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 auf die dem BSH vorliegenden Informationen abgestellt. Der vom Kläger dagegen erhobene Einwand, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens seien generell neue Tatsachen zu berücksichtigen, verfängt nicht. Denn vorliegend wird – wie soeben dargelegt – durch das materielle Recht der Streitgegenstand des Informationszugangsbegehrens bestimmt. Der Streitgegenstand unterliegt im Verlauf des Verfahrens keinem Wandel. Nur neue Tatsachen in Bezug auf diesen festgelegten Streitgegenstand sind im Verlauf des umweltinformationsrechtlichen (Genehmigungs-)Verfahrens zu berücksichtigen wie bspw. Veränderungen bei den Ablehnungsgründen. Denn eine ursprünglich vertrauliche Information kann nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne ihre Schutzbedürftigkeit verloren haben. II. Im Übrigen hat die Berufung der Beigeladenen keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist – soweit sie aus den oben genannten Gründen nicht erfolglos ist – begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Soweit der Kläger die Übersendung der ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Offshore-Windparks der Beigeladenen erstellten Rohdaten, über die die Beklagte bis zum Eingang des Informationsantrags des Klägers bei ihr verfügt hat, begehrt, hat der Kläger einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (hierzu unter 1.). Soweit er im Hinblick auf die Auswertungen des Seevogelmonitorings über die ihm gewährte Akteneinsicht hinaus auch die Übersendung dieser Informationen in digitaler Form begehrt, kann die Beklagte sich nicht auf dem entgegenstehende gewichtige Gründe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG berufen (hierzu unter 2.). Dies gilt auch in Bezug auf die begehrten Rohdaten (hierzu unter 3.). 1. Der Kläger hat einen Umweltinformationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG auf die Rohdaten „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ (hierzu unter a]). Dem diese Informationen umfassenden Anspruch des Klägers stehen keine Ablehnungsgründe nach §§ 8 f. UIG entgegen (hierzu unter b]). a) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG sind erfüllt. Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Anspruchsberechtigter. Das auf Umweltinformationszugang in Anspruch genommene BSH ist eine Stelle der öffentlichen Verwaltung und damit informationspflichtige Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Die Informationen in Form der „Daten Schiffszählungen“ und der „Daten Flugzählungen“ stellen Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG dar, weil es sich dabei um Informationen über die lebenden Bestandteile der Umwelt (hier betreffend die Fauna) handelt. Ausweislich der Anlage G. 1b (Bl. 629 d. Gerichtsakte) hat die Beklagte im Zeitpunkt des Eingangs des Informationsbegehrens des Klägers am 28. November 2016 über diese Informationen verfügt (hierzu s.o. unter I. 2.). Die „Daten Schiffszählungen“ und die „Daten Flugzählungen“ lagen der Beklagten in Form von excel-Tabellen vor. b) Dem diese Informationen umfassenden Anspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG stehen keine Ablehnungsgründe nach §§ 8 f. UIG entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ablehnungsgründe in § 8 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG unterliegen der vollständigen und uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2016, 7 C 7/14, NVwZ 2016, 1814, juris Rn. 26; Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2/15, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 35; VGH Kassel, Urt. v. 31.10.2013, 6 A 1734/13.Z, NVwZ 2014, 533, juris Rn. 16). Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes liegt bei der Beklagten bzw. bei den Beigeladenen (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.2.2021, § 9 UIG Rn. 21a). Aufgrund der hier gegebenen Verpflichtungssituation kommt es auf das Vorliegen der Ablehnungsgründe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Eine darauf bezogene Änderung der Sachlage ist insoweit für das Berufungsgericht beachtlich und muss deshalb im Berufungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 26; Beschl. v. 11.11.2002, 7 AV 3/02, NVwZ 2003, 490, juris Rn. 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 94). Vorliegend können sich die Beigeladenen auf keinen Ablehnungsgrund berufen. Es sind bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (hierzu unter aa]), nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG (hierzu unter bb]), nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (hierzu unter cc]) und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (hierzu unter dd]) gegeben. Selbst wenn einer der Ablehnungstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG erfüllt wäre, würde die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse zugunsten des Klägers ausfallen (hierzu unter ee]). aa) Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG steht dem begehrten Umweltinformationszugang nicht entgegen. Auch wenn der Ablehnungsgrund nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, ist dieser vorliegend zu prüfen. Eine Verpflichtung zu einer vollständigen, gegebenenfalls „überschießenden" materiell-rechtlichen Prüfung sämtlicher hinsichtlich eines Informationszugangsbegehrens in Frage kommender Ablehnungsgründe der Behörde besteht nicht (vgl. BVerwG, Teilurt. v. 8.5.2019, 7 C 28/17, NVwZ 2019, 1514, juris Rn. 35). Da es jedoch darauf ankommt, dass dem Umweltinformationszugangsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein Ablehnungsgrund entgegensteht und die Entscheidung der Behörde der vollständigen Kontrolle durch das Gericht unterliegt, steht der Anwendung dieses Ablehnungstatbestandes nichts entgegen. Nach der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag, soweit dieser sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 UIG bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Mit dieser Regelung wird dem Bedürfnis der Behörden nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten Rechnung getragen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, juris Rn. 44). Vorliegend handelt es sich bei den begehrten „Daten Schiffszählungen“ und den „Daten Flugzählungen“ aber bereits nicht um Mitteilungen (hierzu unter [1]), so dass dahingestellt bleiben kann, ob das Tatbestandsmerkmal „intern“ erfüllt wäre. Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass ihr Geheimhaltungsinteresse vorliegend überwiegt (hierzu unter [2]). (1) Die vom Kläger begehrten „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ stellen bereits keine Mitteilung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG dar. Der Begriff „Mitteilung“ zielt auf eine Information ab, die ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser Adressat sowohl eine abstrakte Einheit sein kann, wie z. B. die „Mitglieder“ einer Verwaltung oder der „Vorstand“ einer juristischen Person, als auch eine bestimmte Person, die einer solchen Einheit angehört, wie beispielsweise ein Bediensteter oder Beamter (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, juris Rn. 37). Zu Mitteilungen zählen klassische Briefe und Anschreiben oder Vermerke, mit denen beispielsweise die Arbeitsebene Sachstände der Leitungsebene mitteilt aber auch Rundschreiben, also Informationen die an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.8.2021, § 8 UIG Rn. 51). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Umweltinformationsgesetz zwischen dem Begriff „Material“ – worunter noch nicht aufbereitete Daten fallen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG) – und dem Begriff „Mitteilung“ unterscheidet. Den Begriffen „Mitteilung“ und „Material“ ist daher jeweils eine andere Bedeutung beizumessen. Insbesondere bezieht sich der zweite Begriff im Gegensatz zum ersten Begriff nicht notwendigerweise auf eine Information, die an jemanden gerichtet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, a.a.O., juris Rn. 39 f.). Gemessen daran handelt es sich bei den in excel-Tabellen vorhandenen „Daten Schiffszählungen“ und den „Daten Flugzählungen“ nicht um Mitteilungen. Sie beinhalten keine zu schützenden internen Kommunikationsprozesse. Es geht darin nicht um Auswertungen, Abwägungen und Einschätzungen bezogen auf einen noch laufenden behördlichen Entscheidungsprozess, sondern um reine Fakten in Form von Umweltinformationen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.8.2016, 15 A 2024/13, ZUR 2017, 50, juris Rn. 99). Die Informationen haben der Beklagten lediglich als Grundlage für einen Entscheidungsprozess gedient. Für diese Sichtweise spricht auch das StUK 4, wonach die Behörde auf Basis der eingereichten Unterlagen über die Dokumentation des Zustands eine Entscheidung über Art und Umfang der Fortsetzung der weiteren Untersuchungen trifft (vgl. StUK 4, S. 14; abrufbar unter: https://www.bsh.de/DE/PUBLIKATIONEN/_Anlagen/Downloads/Offshore/Standards/Standard-Auswirkungen-Offshore-Windenergieanlagen-Meeresumwelt.pdf;jsessionid=71E66C 86D4617FA186C2763C447B134D.live11293?__blob=publicationFile&v=23). (2) Selbst wenn es sich bei den „Daten Schiffszählungen“ und den „Daten Flugzählungen“ um Mitteilungen handelte, wäre aber der Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers überwiegt. Die Behörde muss die Gründe darlegen, aus denen ihrer Ansicht nach die Bekanntgabe dieser Informationen das Interesse, das durch die geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NuR 2021, 198, juris Rn. 69; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris 31). Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung des geschützten Raums für Überlegungen und Debatten muss bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, a.a.O.). Zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der Interessen jedenfalls zu berücksichtigen sind, gehört unter anderem, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen. Die Behörde ist im Rahmen der Abwägung ebenfalls verpflichtet, etwaige Angaben des Antragstellers zu den Gründen zu prüfen, die die Bekanntgabe der angeforderten Informationen rechtfertigen können. Außerdem müssen die Behörden, die mit einem Antrag auf Zugang zu in einer internen Mitteilung enthaltenen Umweltinformationen befasst sind, die seit der Erstellung dieser Mitteilung vergangene Zeit und die in der Mitteilung enthaltenen Informationen berücksichtigen. Weniger schutzwürdig sind dabei interne Sachinformationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, a.a.O., juris Rn. 24). Die Anforderungen an die Darlegungstiefe sind hoch; wird die Behörde den hohen Darlegungsanforderungen nicht gerecht, ist der Verpflichtungsklage stattzugeben (vgl. Penski, ZuR 2021, 228). Den dargestellten Darlegungsanforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagte hat weder bei Erlass des Bescheids noch im laufenden Verfahren Ausführungen dazu gemacht, dass ihre Kommunikationsprozesse durch eine Herausgabe der begehrten Informationen, die bereits über fünf Jahre alt sind, beeinträchtigt werden. Auch auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 3. November 2021 (Bl. 632 ff. d. Gerichtsakte) hat sie keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, sondern in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2022 (Bl. 658 ff. d. Gerichtsakte) allein darauf abgestellt, dass die begehrten Dokumente ihren Binnenbereich nicht verlassen hätten. bb) Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 UIG steht dem begehrten Umweltinformationszugang des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Umweltinformationszugang abzulehnen, soweit sich der Antrag auf die Zugänglichmachung noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Unter Aufbereitung von Daten ist die Systematisierung und Ordnung des vorhandenen Datenmaterials zu verstehen. Noch nicht aufbereitet sind die Daten, wenn sie sich noch nicht in der für die Verarbeitung und Weitergabe erforderlichen Aufbereitungsform befinden. Aus dem Wort „noch“ ergibt sich, dass eine Aufbereitung der Daten beabsichtigt und möglich sein muss sowie auch tatsächlich erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, müssen ggf. auch nicht aufbereitete Daten einem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 8 UIG Rn. 71; Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 8 Rn. 48). Der Ablehnungsgrund ist auf den Zeitraum bis zur Fertigstellung begrenzt (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.8.2021, § 8 UIG Rn. 56). Vorliegend scheidet der Ablehnungsgrund schon deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Informationen „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ fertiggestellt sind und damit der Zweck des Ablehnungsgrundes, die Effektivität des Handels der informationspflichtigen Stelle zu sichern (BT-Drs. 15/3406, S. 19), nicht mehr gefährdet werden kann. Zudem sind die streitgegenständlichen Daten bereits aufbereitet worden. So haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Bl. 720 d. Gerichtsakte) selbst vorgetragen, dass der Beklagten die bearbeiteten Rohdaten, die in den zur Verfügung gestellten excel-Tabellen der Beklagten eingetragen worden sind, vorliegen. cc) Die Herausgabe der „Daten Schiffszählungen und der „Daten Flugzählungen“ an den Kläger erfüllt auch nicht den Tatbestand des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Danach ist der Umweltinformationszugangsanspruch abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden. Vom Urheberrecht im Sinne dieser Regelung sind auch die verwandten Schutzrechte wie Datenbanken gemäß § 87a UrhG (hierzu unter [1]) und Sammelwerke nach § 4 UrhG (hierzu unter [2]) geschützt (vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 9 Rn. 27; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 9 UIG Rn. 17). Durch die Übersendung der excel-Tabellen an den Kläger werden diese jedoch nicht verletzt. (1) In der Übersendung der begehrten Daten liegt keine Verletzung des Datenbankschutzrechts. Ein Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Datenbank i.S.d. Urheberrechtsgesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Datenbankhersteller ist derjenige, der diese Investition vorgenommen hat (§ 87a Abs. 2 UrhG). Die Regelungen der §§ 87a ff. UrhG schützen die Investition in die Beschaffung, Sammlung, Überprüfung, Aufbereitung und Darbietung des Datenbankinhalts. Schutzgegenstand ist die Datenbank als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten Inhalts, nicht hingegen der Inhalt (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, Vor § 87a Rn. 1). Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vorzusehen, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Beigeladenen berufen sich im Hinblick auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG darauf, dass die Weitergabe der „Daten Schiffszählungen“ und der „Daten Flugzählungen“ in Form der bei der Beklagten vorliegenden excel-Tabellen eine Verletzung der geschützten Datenbankrechte der Gutachterbüros darstelle. Dabei gehen sie zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei den gesammelten Umweltinformationen um Datenbanken i.S.d. § 87a UrhG handelt (hierzu unter [a]), deren Hersteller die Gutachterbüros sind (hierzu unter [b]). Die Beigeladenen verkennen aber, dass ein Zugänglichmachen der begehrten Informationen keinen Eingriff in das Datenbankrecht nach § 87b UrhG darstellt (hierzu unter [c]). (a) Die Datensammlungen über den Bestand von Rastvögeln im Cluster „Nördlich Helgoland“ der jeweiligen Gutachterbüros stellen jede für sich eine Datenbank dar. (aa) Bei der Zusammenstellung der bei den Schiffstransekt-Erfassungen durch das Institut für .....und die I.GmbH aufgenommenen Informationen über das Vorkommen der Seevögel handelt es sich jeweils um eine firmeninterne Sammlung von Daten. Dies ergibt sich aus dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen, wonach die bei den Erfassungen erhobenen Daten sowie weitere Informationen wie die Fahrtdaten und das Wetterprotokoll in das jeweilige firmeninterne Datensystem eingelesen werden. Sie werden mit weiteren Daten und Metadaten verknüpft sowie durch die firmeneigene Software systematisch und methodisch angeordnet, so dass sie einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können. Die jeweiligen Informationen über das Vorkommen eines bestimmten Seevogels sind voneinander unabhängige Elemente, die einzeln abrufbar sind. Denn aus den verknüpften Daten werden durch vom Institut für .....und von der I.GmbH entwickelte Datenbankroutinen die excel-Tabellen für die Beklagte generiert (zum Ganzen: Stellungnahme d. Gutachterin S. v. I. v. 8.2.2022, Bl. 686c ff. d. Gerichtsakte). Im Hinblick auf die „Daten Flugzählungen“ der B.GmbH & Co. KG haben die Beigeladenen ihren Vortrag, dass für die Auswertungen der bei den flugzeuggestützten Transekt-Erfassungen keine Datenbank eingesetzt worden sei (S. 4 und 8 d. Stellungnahme d. Gutachterin S. v. I. v. 8.2.2022, Bl. 686c ff. d. Gerichtsakte), dahingehend revidiert, dass auch dabei eine Datenbank benutzt werde. Die Auswertungen der erhobenen Videosequenzen würden in eine interne Datenbank eingetragen, aus welcher die Inhalte der excel-Tabelle der Beklagten generiert würden (Schriftsatz d. Beigeladenen v. 15.6.2022, Bl. 721 d. Gerichtsakte). Auch wenn aus diesem Vortrag nicht hervorgeht, dass die B.GmbH & Co. KG bereits 2015 über eine firmeninterne Datenbank verfügt und diese auch verwendet hat – dagegen könnte die Ausführung in der Stellungnahme vom 8. Februar 2022 sprechen (S. 8 d. Stellungnahme d. Gutachterin S. v. I. v. 8.2.2022, Bl. 686h Rückseite d. Gerichtsakte) –, geht das Berufungsgericht letztlich davon aus, dass die B.GmbH & Co. KG die bei den Flugtransekt-Erfassungen aufgenommenen Informationen über das Vorkommen der Seevögel in ihre firmeninterne Sammlung von Daten zusammengeführt hat. (bb) Darüber hinaus wurden auch wesentliche Investitionen i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG getätigt. Der Datenbankhersteller muss „nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen" i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG getätigt haben, und zwar in Bezug auf die dort genannten Handlungsmodalitäten „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung“ von Daten bzw. anderen unabhängigen Elementen. Das Erfordernis der Wesentlichkeit einer Investition i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 23 [Zweite Zahnarztmeinung II]). Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18). Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 19 [Zweite Zahnarztmeinung II]). Die Datenerzeugung fällt gerade nicht unter den Schutzzweck der §§ 87a ff UrhG, einen Anreiz für die Erstellung von Informationssystemen zu bieten (vgl. Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 87a Rn. 49; EuGH, Urt. v. 9.11.2004, C-444/02, GRUR 2005, 254, juris Rn. 40 [Fixtures-Fußballspielpläne II]). Hingegen begründen Investitionen zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005, I ZR 290/02, GRUR 2005, 857, juris Rn. 22 [HIT-BILANZ]). Es steht somit allein die strukturierte Sammlung und Erschließung bereits vorhandener Daten im Vordergrund, nicht jedoch die Konzeption und Erstellung neuer Dateninhalte und -systeme, die mit einer erheblichen Veränderung der gesammelten Rohdaten einhergehen, mögen diese auch zu einem nicht unerheblichen Teil auf bereits vorhandenen Daten beruhen und mit erheblichen finanziellen Mitteln erstellt worden sein. Gemessen daran sind hier wesentliche Investitionen in Bezug auf die jeweilige Datenbank zu bejahen. Die Kosten für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der jeweiligen Datenbanksoftware sind Investitionen in die Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente. Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hat die I.GmbH etwa 240.000,-- bis 320.000,-- Euro und das Institut für .....290.000,-- bis 380.000,-- Euro für die Entwicklung und Pflege der jeweiligen Datenbank aufgewandt. Beide Datenbanken wurden individuell programmiert. Diese Investitionen dienten nicht etwa der Erzeugung der in die Datenbank eingestellten Datensätze. Denn nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen werden die Datensätze aus den Schiffszählungen von den Gutachterbüros im Moment der Eingabe in das eigens entwickelte Programm lediglich zusammengeführt, freigegeben und geordnet. Die Software dient damit ausschließlich der Erfassung und Darstellung für die Zwecke, Daten, die die Beklagte benötigt, zu generieren. Dadurch ist keine händische Auswahl der Daten mehr nötig. Die Datenauswahl folgt der vormals durch die Datenbankroutine festgelegten Systematik. Neben den Daten aus den Sichtungen sind auch abgeleitete Größen, die ebenfalls durch Datenbankroutinen berechnet werden, in das excel-Format zu übertragen (Schriftsatz d. Beigeladenen v. 14.2.2022; Bl. 676 ff. d. Gerichtsakte). Dahingegen sind die Kosten für die Schiffssichtungen – entgegen dem (im Laufe des Berufungsverfahrens allerdings aufgegebenen) Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen – nicht als Investitionen in die Datenbank zu bewerten, weil die Informationen über die Rastvögel bei den Schiffstransekt-Erfassungen erst erzeugt werden. Im Hinblick auf die Datenbank der B.GmbH & Co. KG haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zwar keine Angaben dazu gemacht, welche Kosten die Entwicklung der Software verursacht hat. Auch bezieht sich der Vortrag der Beigeladenen zu den wesentlichen Investitionen im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (Bl. 676 ff. d. Gerichtsakte) eindeutig nicht auf die B.GmbH & Co. KG. Der Senat geht aber aufgrund des – wenn auch oberflächlichen – Vortrags der Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Bl. 721 d. Gerichtsakte) davon aus, dass die Investitionen für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware der B.GmbH & Co. KG mit denen der anderen beiden Gutachterbüros vergleichbar ist. Soweit im Laufe des Berufungsverfahrens – wenn auch nicht mehr zuletzt – die Rede davon war, dass die der Beklagten vorliegenden excel-Tabellen selbst eine Datenbank darstellen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es für diese Annahme jedenfalls an einer wesentlichen Investition fehlt. Insoweit fehlt es auch an jeglicher Darlegung seitens der Beklagten sowie der Beigeladenen. (b) Die Gutachterbüros – das Institut für ..., die I.GmbH und die B.GmbH & Co. KG – sind Hersteller ihrer jeweiligen Datenbanken. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 26 [Zweite Zahnarztmeinung II]; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, I. Rechtsschutz für Datenbanken, Rn. 101 ff.). Vorliegend haben die Gutachterbüros die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Investition in die Softwareentwicklung der jeweiligen Datenbank getragen (so auch S. 7 d. Schriftsatzes d. Beigeladenen v. 14.2.2022, Bl. 682 d. Gerichtsakte). Eine Übertragung der Nutzungsrechte an den Datenbanken hat nicht stattgefunden (S. 8 d. Stellungnahme d. Gutachterin S. v. I. v. 8.2.2022, Bl. 686h Rückseite d. Gerichtsakte). (c) Durch die Herausgabe der bei der Beklagten vorliegenden „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ wird allerdings nicht in die Datenbankschutzrechte der Gutachterbüros nach § 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG gewährt einen Schutz der Urheberrechte, wenn diese durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden. § 87b Abs. 1 UrhG vermittelt dem Datenbankhersteller datenbankspezifische Ausschließlichkeitsrechte und definiert, wann in diese eingegriffen wird, also wann diese verletzt werden. Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Nach dessen Satz 2 steht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Weder § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (hierzu unter [aa]) noch § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG (hierzu unter [bb]) sind vorliegend erfüllt. (aa) Durch die Herausgabe der begehrten excel-Tabellen wird kein nach Art und Umfang wesentlicher Teil der jeweiligen Datenbank i.S.d. § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 28 ff. [Zweite Zahnarztmeinung II]). Keine der beiden Varianten ist vorliegend erfüllt. (aaa) Die excel-Tabellen stellen keinen nach ihrer Art wesentlichen Teil der jeweiligen Datenbank dar. Ob eine Entnahme in qualitativer Hinsicht wesentlich ist, richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des entnommenen Teils der Datenbank. Auch ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine in qualitativer Hinsicht erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern und die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bedeuten (vgl. Vohwinkel, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 35. Edition Stand: 15.7.2022, § 87b Rn. 13). Bei der Beurteilung verbietet sich ein schematisches Vorgehen. Die Übernahme eines qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank kann nicht mit der Begründung verneint werden, es würden nur die Datensätze selbst verwertet, deren Erzeugung nicht zu den wertbildenden Faktoren der Datenbank gehöre. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank ist für eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 31 [Zweite Zahnarztmeinung II]). Maßgeblich ist demnach, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Hierzu ist für keine der drei Datenbanken etwas vorgetragen oder sonst etwas ersichtlich, zumal die Kosten für die Erhebung der Daten durch den Einsatz der Schiffe bzw. der Flugzeuge keine hier zu berücksichtigenden Investitionen darstellen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass aufgrund der identischen Anforderungen, die das StUK 4 an alle der jedenfalls in den Datenbanken vom Institut für .....und von der I.GmbH jeweils erfassten 35 Projekte stellt, die Investitionen in Bezug auf jedes einzelne Projekt in etwa gleich hoch gewesen sind. Dass die „Daten Schiffszählungen“ betreffend ein Jahr und vier Projekte im Verhältnis zur Gesamtheit der Daten in den Datenbanken wesentliche Investitionen erforderten, drängt sich in keiner Weise auf. (bbb) Die excel-Tabellen stellen auch nach ihrem Umfang keinen wesentlichen Teil der jeweiligen Datenbank dar. Die Wesentlichkeit nach Umfang ist quantitativ zu bemessen. Betrachtet werden muss das Verhältnis der Größe des entnommenen Teils der Datenbank in Relation zu dem Umfang der Datenbank (vgl. Vohwinkel, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 35. Edition Stand: 15.7.2022, § 87b Rn. 13). Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass Prozentsätze nicht schematisch anzuwenden sind, sondern eher Orientierungshilfen bilden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.3.2014, I-6 U 140/13, MMR 2015, 273, juris Rn. 28; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87b Rn. 7; Vogel, in: Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 87b Rn. 26). Der Bundesgerichtshof sieht einen Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens nicht als wesentlich an (Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 29 [Zweite Zahnarztmeinung II]). Dies zugrunde gelegt ist weder ein wesentlicher Teil der Datenbank vom Institut für .....noch ein wesentlicher Teil der Datenbank von der I.GmbH betroffen. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind in jeder der beiden Datenbanken je 35 Projekte vorhanden, wobei ein Windpark einem Projekt entspricht. Herausgegeben werden sollen vorliegend lediglich die Daten zu den Schiffszählungen betreffend die Rastvögel für das Jahr 2015 zu vier Windparks. Bei insgesamt 35 in der jeweiligen Datenbank vorhandenen Projekten fallen die Daten von einem Jahr Monitoring von nur vier Projekten im Verhältnis zu den übrigen Daten, die zu jedem einzelnen Projekt einen mehrjährigen Monitoringzeitraum nach dem StUK 4 umfassen, nicht weiter ins Gewicht. Auch im Hinblick auf die Datenbank zu den Flugzählungen der B.GmbH & Co. KG kann von einer quantitativen Wesentlichkeit nicht ausgegangen werden. Es fehlt hierzu an jeglichen Angaben der Beigeladenen. Alle Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz v. 15.6.2022 (Bl. 720 ff. d. Gerichtsakte) und in der mündlichen Verhandlung beziehen sich auf die Datenbanken zu den Schiffszählungen. (bb) Auch ein Eingriff in die Datenbankrechte nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt nicht vor. Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Die wiederholten Nutzungen unwesentlicher Teile müssen darauf gerichtet sein, in ihrer Summe der Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank zu entsprechen und zugleich auf einem systematischen Vorgehen beruhen. Von einem systematischen, subjektiv motivierten Vorgehen ist auszugehen, wenn ihm sachliche und logische Überlegungen zugrunde liegen. Deshalb reicht es für eine Verletzungshandlung aus, wenn die sukzessiven Entnahmen erkennbar dem Ziel dienen, die Wesentlichkeitsgrenze zu überschreiten (vgl. Vogel, in: Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 87b Rn. 60). Vorliegend handelt es sich zum einen schon nicht um ein wiederholtes Vorgehen des Klägers. Zum anderen ist auch nichts für ein systematisches Vorgehen des Klägers zur zielgerichteten Erforschung des gesamten Datenbankinhalts ersichtlich oder von Seiten der Beigeladenen oder der Beklagten geltend gemacht. (2) Die Herausgabe der begehrten Daten verletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes als Sammelwerk nach § 4 UrhG kein Urheberrecht. Zum Sammelwerk nach § 4 Abs. 1 UrhG wird die Sammlung von Daten erst dann, wenn sich seine Struktur als eine persönliche geistige Schöpfung erweist. Der Inhalt eines Datenbankwerkes ist dagegen kein Schutzgegenstand. Nach § 4 Abs. 2 UrhG sind Datenbankwerke Sammelwerke. Die Struktur erhält das Datenbankwerk daher grundsätzlich entsprechend Absatz 1 ebenfalls nur durch die Auswahl oder Anordnung der Elemente. Elemente sind hier wie in Absatz 1 Werke, Daten oder andere unabhängige Elemente. Zusätzlich verlangt Absatz 2 eine systematische oder methodische Anordnung der Elemente, die mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks bzw. Datenbankwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2013, I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213, juris Rn. 57). Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk i.S.d. § 4 UrhG angenommen werden (BGH, a.a.O., m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass der übernommene Teil so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein muss, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt. Vorliegend kann dahinstehen, ob die jeweiligen Datenbänke überhaupt Sammelwerke bzw. Datenbankwerke sind, weil weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die excel-Tabellen, die sich aus den Daten der Datenbänke der Gutachterbüros generieren, eine von den Gutachterbüros geschaffene Struktur übernommen haben. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten, dass die Struktur der excel-Tabellen durch die Formatvorlage der Beklagten vorgegeben ist. Eine Übernahme der eigenschöpferischen Auswahlstruktur der Gutachterbüros liegt damit nicht vor. Auch die excel-Tabellen an sich fallen nicht unter den Schutz des § 4 UrhG, weil sie keinerlei schöpferische Leistung aufweisen. dd) Der Informationszugangsanspruch des Klägers zu den Rohdaten ist auch nicht wegen geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ausgeschlossen. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützt von einem Informationszugangsbegehren betroffene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben in diesem Sinne geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.1.2018, 12 B 14.16, juris Rn. 29; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl 2017, 786, juris Rn. 44). Vorliegend handelt es sich bei den begehrten Daten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach ständiger Rechtsprechung alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03 u.a., BVerf-GE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 23; Urt. v. 15.12.2020, 10 C 25/19, BVerwGE 171, 90, juris Rn. 38). Die offengelegte Information muss nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen; vielmehr genügt es, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, 7 B 45.12, juris Rn. 10). Ausgehend hiervon handelt es sich bei den vom Kläger begehrten „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ zwar um Vorgänge, die sich auf die Windparks der Beigeladenen beziehen und die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis – den mit den Genehmigungsverfahren befassten Mitarbeitern der Beklagten – zugänglich sind. Für die Annahme schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fehlt es aber an den erforderlichen Darlegungen der Beigeladenen zum berechtigten Interesse an der Nichtverbreitung dieser Daten. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, 7 B 45/12, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.3.2019, 12 B 13.18, NVwZ 2019, 1372, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl 2017, 786, juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urt. v. 6.9.2012, 8 A 10096/12, DVBl 2013, 48, juris Rn. 43; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 9 UIG Rn. 21b ff.). Es bedarf also einer Wettbewerbsrelevanz der Informationen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, a.a.O., juris Rn. 12). Diese ist nicht (mehr) gegeben, wenn die Informationen mindestens fünf Jahre alt sind. Aufgrund des Zeitablaufs sind die Informationen dann grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.2018, C-15/16, NJW 2018, 2615, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 26). Die Wettbewerbsrelevanz der hier begehrten Daten ist zu verneinen. Die streitgegenständlichen „Daten Schiffszählungen“ und die „Daten Flugzählungen“ sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weit mehr als sechs Jahre alt. Die Beigeladenen haben den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Nachweis einer fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz dieser Daten nicht erbracht. Für den Windpark „D.“ haben sie mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (Bl. 683 d. Gerichtsakte) ausdrücklich keine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Informationen geltend gemacht. Aber auch für die drei anderen Windparks haben die Beigeladenen nichts vorgetragen, das dafür sprechen könnte, dass die Daten trotz ihres Alters immer noch – wie vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Beigeladenen sind. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es für die Daten aus dem Jahre 2015 zwar keine konkrete Nachfrage gebe, es aber in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Darlegung konkreter Nachfragen der begehrten Informationen ankomme, ist er jedenfalls darauf zu verweisen, dass eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Daten für die Beigeladenen ebenso wenig erfolgt ist. Eine Relevanz für die Beigeladenen in dem erforderlichen Ausmaß erscheint bei über sechs Jahre alten Zählungen zum Vorkommen bestimmter Seevögel fernliegend, zumal die Beigeladenen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger gegenüber mehrfach signalisiert hatten, dass eine einheitliche Herausgabe aller Daten nach 2021 befürwortet werde (Protokoll d. Vergleichsverhandlungen v. 29.10.2018, Bl. 282 d. Gerichtsakte; Schreiben d. Beigeladenen zu 3. v. 21.1.2019, Bl. 251 d. Gerichtsakte; Schreiben d. Klägers v. 31.1.2019, Bl. 243 d. Gerichtsakte). Vielmehr ist zu erwarten, dass für Unternehmen, die neue Projekte anstoßen wollen, jüngere Daten – wie im Übrigen auch schon im Fall „K.“ –, die nach November 2016 im Rahmen des Monitorings erhoben worden sind, von größeren Interesse sind. Letztlich kann allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Daten irgendwann einmal kostenaufwändig erhoben worden sind, für sich allein kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründen. Die Höhe der Kosten für die Erhebung bestimmter Daten sagt nichts über deren fortbestehende Wettbewerbsrelevanz aus. Da – wie soeben dargelegt – bereits der Tatbestand des Ablehnungsgrundes nicht erfüllt ist, kann vorliegend unentschieden bleiben, ob es sich bei den vom Kläger begehrten „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ um Umweltinformationen über Emissionen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handelt, bei denen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG generell keine Anwendung findet. ee) Selbst wenn Ablehnungsgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG erfüllt wären, fiele die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse zugunsten des Klägers aus. Der beantragte Informationszugang darf nicht abgelehnt werden, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG. Weder die Beigeladenen noch die Gutachterbüros haben der Zugänglichmachung der begehrten Daten zugestimmt. In so einem Fall kommt es maßgeblich auf die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse an, die nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 31; Teilurt. v. 8.5.2019, 7 C 28/17, NVwZ 2019, 1514, juris Rn. 28; Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2/15, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 25; Urt. v. 28.7.2016, 7 C 7/14, NVwZ 2016, 1814, juris Rn. 29). Nur soweit die Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.2008, 20 F 2/07, juris Rn. 26; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 125). Das konkret geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt dabei nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 46; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 62). Insbesondere ist daher im Einzelfall zu klären, ob der Antragsteller in erster Linie ein eigenes Interesse verfolgt und ein Nutzen für den Umweltschutz allenfalls als Nebenprodukt abfällt oder ob letzterer im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2009, a.a.O., juris Rn. 63). Demnach kann es auch entscheidend sein, wer die betreffenden Informationen begehrt und ggf. zu welchem Zweck (vgl. Fluck, DVBl 2006, 1406 [1410]), und ob die vom Antragsteller begehrten Informationen für den von ihm verfolgten Zweck überhaupt zuträglich sind (vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 8 Rn. 36). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) zum Ziel hat, das Umweltbewusstsein zu schärfen und durch einen freien Meinungsaustausch den Umweltschutz zu verbessern (vgl. Engel, a.a.O.). Da sich die gegenüberstehenden Interessen nicht mathematisch exakt qualifizieren lassen, bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung. Liegen mehrere Ablehnungsgründe vor, sind sie dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe nicht jeweils einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.7.2011, C-71/10, NVwZ 2011, 1060, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, BVerwGE 172, 232, juris Rn. 32). Das tatbestandliche Vorliegen von Ablehnungsgründen unterstellt, überwöge vorliegend das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass – wenn einer der Ablehnungsgründe erfüllt wäre – jeder von diesen ein gewisses Geheimhaltungsinteresse unterstützen würde und je nach Ablehnungsgrund dessen verfassungsrechtlicher Hintergrund zu beachten wäre (vgl. Guckelberger, NuR 2018, 508 [512]). Allerdings kann dieses Geheimhaltungsinteresse nach den Umständen des Streitfalls das Veröffentlichungsinteresse des Klägers nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Hinblick auf die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Natur – hier insbesondere auf die Rastvögel – größeres Gewicht zu. Der Kläger verfolgt mit seinem Begehren dieses bedeutende Allgemeininteresse. Denn Hauptzweck des Antrags ist der Umweltschutz. Offshore-Windparks stellen einen erheblichen Eingriff in die Meeresumwelt dar; bei diesen kann nicht von einem geringen Gefährdungspotential für die Umwelt ausgegangen werden. Der Kläger beabsichtigt, anhand der streitgegenständlichen Daten die Auswirkungen der Windparks der Beigeladenen auf Seevögel, insbesondere Stern- und Prachttaucher, zu untersuchen. An der Untersuchung dieser Auswirkungen besteht ein hohes öffentliches Interesse, weil eine Auswertung der begehrten Informationen von Nutzen für den Umweltschutz sein kann. Denn die Windparks der Beigeladenen grenzen unmittelbar an das Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“. Dieses ist für die Seevögel in der südlichen Nordsee von besonderer Bedeutung. Seine Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des dortigen einzigartigen Meeresgebiets in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für viele bedrohte Vogelarten. Dies gilt insbesondere für Sterntaucher, Prachttaucher, Zwergmöwe, Brand-, Fluss- und Küstenseeschwalbe sowie für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, besonders für Sturmmöwe, Heringsmöwe, Eissturmvogel, Basstölpel, Dreizehenmöwe, Trottellumme und Tordalk (www.bfn.de/themen/meeresnaturschutz/nationale-meeresschutzgebiete/nordsee-awz/oestliche-deutsche-bucht.html). Als älteste und mitgliederstärkste Naturschutzvereinigung in Deutschland, die allein dem Naturschutz verpflichtet ist und keine wettbewerblichen Interessen verfolgt (vgl. § 2 und 3 der Satzung des Klägers), erscheint der Kläger zu diesen Untersuchungen auch geeignet. Es ist tatsächlich zu erwarten, dass er die von ihm benannten Untersuchungen durchführen wird. Überdies trägt ein Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Unterlagen auch zu einer Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über die Auswirkungen von Offshore-Anlagen auf die Umwelt bei (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, BVerwGE 172, 232, juris Rn. 33), was vorliegend zugunsten des öffentlichen Interesses des Klägers ebenso zu berücksichtigen ist. So verweist der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Abwägung auf den ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, aus dem sich ergibt, dass zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der Interessen jedenfalls – so wie im vorliegenden Fall – zu berücksichtigen sind, unter anderem gehört, „das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und […] den Umweltschutz zu verbessern" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris Rn. 23). 2. Im Hinblick auf die begehrte Herausgabe der Auswertungen des Seevogelmonitorings in digitaler Form hat die Beklagte zu Unrecht die in der Informationsgewährung durch Akteneinsicht zu sehende Teilablehnung des klägerischen Antrags mit Bescheid vom 28. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe des „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“, des „Zusammenfassender Bericht der Umweltuntersuchungen im Windparkcluster „Westlich Sylt“, 1. UJ Betriebsmonitoring D.“ sowie des „Fachgutachten Schutzgut „Rastvögel“ für das 1. UJ Betriebsmonitoring „D.“ (vgl. Anlage G. 1b, Bl. 629 d. Gerichtsakte) in digitaler Form. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf der begehrten Zugangsart entgegenstehende gewichtige Gründe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG berufen. a) Klarstellend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nur die Ablehnung der begehrten Zugangsart, soweit es die ab der Fertigstellung der Offshore-Windparks erstellten Auswertungen des Seevogelmonitorings betrifft, der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Entscheidung der Beklagten, die Auswertungen des Seevogelmonitorings für die zwei Jahre vor Fertigstellung der Windparks nur durch Akteneinsicht zugänglich zu machen, ist bestandskräftig geworden (s.o. unter I. 1.). b) Hinsichtlich dieser Auswertungen unterliegt der gerichtlichen Kontrolle – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – zudem nur, ob die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UIG mit Bescheid vom 28. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 erteilte Ablehnung in Bezug auf die vom Kläger begehrte Zugangsart rechtmäßig ist. Denn die Entscheidung der Beklagten, dass dem Kläger in Bezug auf die Auswertungen des Seevogelmonitorings grundsätzlich ein Umweltinformationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zusteht, weil diesem keine Ablehnungsgründe nach § 9 UIG entgegenstehen, ist ebenfalls bestandskräftig geworden. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts, der allein in Bestandskraft erwächst und von der Begründung nach § 39 VwVfG zu unterscheiden ist, die nicht in Bestandskraft erwächst, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21/12, BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt findet sich bereits im Tenor des Bescheids vom 28. Februar 2017 eindeutig die Regelung, dass der gemäß § 3 Abs. 1 UIG geltend gemachte Anspruch insoweit besteht, als die Auswertungen des Seevogelmonitorings betroffen sind (S. 1 d. Bescheids). Die Beklagte hat damit die Frage über das „Ob“ der Informationsgewährung in Bezug auf die begehrten Auswertungen bejaht (vgl. Götze, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 4 Rn. 16; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 4 UIG Rn. 15). Auch aus der Begründung des Bescheids ergibt sich der dargelegte Regelungsumfang. So führt die Beklagte aus, dass der Zugang zu den Auswertungen des Seevogelmonitorings auch ohne ausdrückliche Zustimmung zu gewähren sei. Zwar unterfielen die Auswertungen als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz. Die Abwägung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG falle aber zugunsten des öffentlichen Interesses des Klägers aus (S. 2 d. Bescheids). Eine Einschränkung in Bezug auf das Begehren des Klägers nimmt die Beklagte lediglich im Hinblick auf die sich erst im Anschluss an die Bejahung des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG überhaupt stellende Frage der Zugangsart vor. Soweit die Beklagte – wenn auch nicht in einem gesonderten Gliederungspunkt – im Anschluss an die abschließende Prüfung des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ausführt: „Das öffentliche Interesse rechtfertigt vorliegend allerdings nicht die Übersendung der betreffenden Auswertungen. Um den Eingriff in das urheberrechtliche Schutzrecht der Drittbeteiligten, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gem. §§ 16, 17 UrhG so gering wie möglich zu halten, wird der Zugang zu den betreffenden Auswertungen in Form der Akteneinsicht vor Ort gewährt“, trifft sie eine ablehnende Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG über das begehrte „Wie“ der Informationsgewährung (vgl. Götze, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 4 Rn. 16) in Bezug auf die Monitoring-Berichte. Dabei ist es unschädlich, dass sie diese beiden Regelungen des Umweltinformationsgesetzes nicht explizit benennt. Dass der Bescheid vom 28. Februar 2017 diesen Regelungsumfang aufweist, ergibt sich überdies aus dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2017. Darin wird der Widerspruch – den der Kläger nur insoweit eingelegt hat, als sein Antrag abgelehnt wurde – gegen den Teilgewährungsbescheid vom 28. Februar 2017 zurückgewiesen. In der Begründung findet im Hinblick auf die Übersendung der begehrten Auswertungen des Seevogelmonitorings – im Gegensatz zu den begehrten Rohdaten – ausschließlich eine Überprüfung der Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG statt. Insoweit konsequent hat der Kläger auch nur Klage gegen den Bescheid vom 28. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, erhoben. Die Beigeladenen, denen die Bescheide ebenso zugegangen sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten, den Umweltinformationsanspruch des Klägers betreffend die Auswertungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zu bejahen, zu erheben, ungenutzt verstreichen lassen. In Bestandskraft ist damit erwachsen, dass der Kläger einen Umweltinformationszugangsanspruch auf die Auswertungen des Seevogelmonitorings hat, über die die Beklagte im Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügt hat (s.o. unter I. 2.). Dass die Beklagte nicht darüber hinaus einen Anspruch auf den Zugang zu Umweltinformationen bis zum aktuellen Zeitpunkt bejaht hat, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UIG im Tenor des Bescheids vom 28. Februar 2017 („der gem. § 3 Abs. 1 UIG geltend gemachte Anspruch besteht“). Damit stellt die Beklagte klar, dass der Anspruch ein „Verfügen“ voraussetzt, zumal sie auch in der Begründung des Bescheids von den dem BSH vorliegenden Auswertungen spricht (Bl. 63 Sachakte). c) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, den Zugang zu den Auswertungen durch Übersendung dieser in digitaler Form zu erhalten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG kann der Zugang zu den Umweltinformationen durch Erteilung von Auskünften, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wählt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Die informationspflichtige Stelle ist grundsätzlich an die gewählte Zugangsart gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.6.2019, 6 A 2/17, NVwZ 2019, 1211, juris Rn. 5; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 3 UIG Rn. 16). De facto liegt damit ein Wahlrecht des Antragstellers vor, was für diesen nicht unwichtig ist, da die informationspflichtige Stelle mit der Bestimmung der Zugangsart das Zugangsrecht anderenfalls weitgehend leerlaufen lassen könnte (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O.). Für die gewichtigen Gründe trägt die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 UIG Rn. 17; Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition, Stand: 1.8.2021, § 3 UIG Rn. 27). Die Beklagte hat vorliegend keinen gewichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Durch die Übersendung der begehrten Auswertungen des Seevogelmonitorings in digitaler Form entsteht der Beklagten kein höherer Verwaltungsaufwand (hierzu unter aa]). Auch aus dem materiellen Recht ergibt sich kein gewichtiger Grund (hierzu unter bb]). aa) Durch die Herausgabe der Auswertungen in digitaler Form entsteht kein erhöhter Verwaltungsaufwand. § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG nennt als Beispiel („insbesondere“) für einen gewichtigen Grund einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand. Die Anforderungen für das Vorliegen eines deutlich höheren Verwaltungsaufwandes sind hoch. Nicht ausreichend sind eine bloße Arbeitserleichterung oder der Wegfall von Mehrkosten. Vielmehr muss die sachliche und personelle Leistungsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle so stark in Anspruch genommen werden, dass die eigentlichen Vollzugsaufgaben beeinträchtigt zu werden drohen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 3 UIG Rn. 17). Keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht der Wunsch eines Antragstellers, die beantragten Daten digital auf einem USB-Stick zu erhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.3.2014, 12 B 20/12, juris Rn. 54 ff.; Reidt/Schiller, a.a.O.; Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.8.2021, § 3 UIG Rn. 27). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die begehrte Art des Informationszugangs einem höheren Verwaltungsaufwand ausgesetzt wäre. Darauf beruft sie sich auch nicht. Vielmehr liegen die Auswertungen in digitaler Form bei ihr vor, so dass die Übersendung in digitaler Form den für die Beklagte geringsten Aufwand verursacht. bb) Auch aus dem materiellen Recht ergibt sich kein gewichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG. Das materielle Recht kann zur Annahme eines gewichtigen Grundes führen, denn aus dem Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG folgt, dass auch andere Gründe das Wahlrecht des Antragstellers einschränken können. Ergibt sich etwa eine Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG nur bei einer bestimmten Form der Zugänglichmachung der Umweltinformationen, hat die informationspflichtige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob als milderes Mittel gegenüber der Antragsablehnung die Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise, welche die geschützten Rechte Dritter wahrt, in Betracht kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.7.2016, 2 M 14/16, ZfB 2018, 22 Rn. 38 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 3 UIG Rn. 18a). Vorliegend besteht keine – hier allein in Betracht kommende – Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (hierzu unter [1]) oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (hierzu unter [2]), die der Übersendung der Auswertungen in digitaler Form entgegenstehen könnte. (1) Soweit die Beigeladenen auch in Bezug auf die begehrten Monitoring-Berichte geltend machen, dass der Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Übersendung entgegenstehe, liegt dieser Ablehnungsgrund aus denselben Gründen wie bei den vom Kläger begehrten Rohdaten nicht vor. Die Auswertungen „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“, „Zusammenfassender Bericht der Umweltuntersuchungen im Windparkcluster „Westlich Sylt“, 1. UJ Betriebsmonitoring D.“ sowie das „Fachgutachten Schutzgut „Rastvögel“ für das 1. UJ Betriebsmonitoring „D.“ waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weit mehr als sechs Jahre alt. Dass die Auswertungen eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz aufweisen, haben die Beigeladenen nicht dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. b) dd), die auch in Bezug auf die Monitoring-Berichte greifen, verwiesen. (2) Auch eine Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist in Bezug auf die in Streit stehenden Monitoring-Berichte nicht gegeben. Zwar ist der Tatbestand des Ablehnungsgrunds erfüllt (hierzu unter [a]), aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (hierzu unter [b]). Überdies verbietet sich die Informationsgewährung „auf andere Art“ vorliegend schon deshalb, weil die durch die Beklagte gewählte Zugangsart in Form der Akteneinsicht nicht die gleiche Informationseignung besitzt (hierzu unter [c]). (a) Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist erfüllt. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden. Vorliegend genießen die streitgegenständlichen Auswertungen Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG (hierzu unter [aa]). Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Auswertungen noch nicht verbraucht (hierzu unter [bb]). Mit der Gewährung des Umweltinformationszugangs würde in das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG eingegriffen (hierzu unter [cc]). Sowohl die Beigeladenen als auch das Institut für .....können sich auf die Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen berufen (hierzu unter [dd]). (aa) Die streitgegenständlichen Monitoring-Berichte genießen Urheberrechtsschutz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 19 m. w. N.). Soweit der Bundesgerichtshof bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken – anders als etwa bei literarischen Werken, bei denen ein sehr geringer Grad kreativer Leistung ausreicht und somit die „kleine Münze“ geschützt ist – davon ausgegangen ist, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris Rn. 12 m.w.N. – zu Anwaltsschriftsätzen), hält das Bundesverwaltungsgericht an dem Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Werkes aus unionsrechtlichen Gründen nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 22) diesbezüglich ausgeführt: „Das Unionsrecht regelt ausdrücklich lediglich die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991, ABl. L 122 S. 42, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, ABl. L 111 S. 16), Datenbanken (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996, ABl. L 77 S. 20) und Fotografien (Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 372 S. 12, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011, ABl. L 265 S. 1). Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star - Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - InfoSocRL - (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 ; Jotzo, ZGE 2017, 447 ; Leistner, ZGE 2013, 4 ; ders., ZUM 2019, 720 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 ; GRUR 2019, 73 ; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.). Dieser unionsrechtliche Werkbegriff enthält zwei Tatbestandsmerkmale. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.). Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab und ist nicht geringer als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt. Hiernach decken sich die grundsätzlichen Anforderungen an die Originalität als Voraussetzung eines urheberrechtlich geschützten Werks mit den nach § 2 Abs. 2 UrhG entwickelten Maßstäben. Damit ist aber zugleich auch eine einheitliche Schutzuntergrenze bezeichnet (so ausdrücklich Stieper, jurisPR-WettbewerbsR 12/2018 Anm. 1 , Erl. E; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Stand 20. April 2018, § 2 Rn. 162; bereits im Anschluss an das Urteil des BGH vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - etwa Hoeren, Urteilsanmerkung MMR 2014, 333 ; Dreyer, in: Dreyer u.a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 66 f., sowie Leistner, EuZW 2016, 166 ; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 38, 62a f.; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 60; siehe auch J.B. Nordemann/Czychowski, NJW 2019, 725 ; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14 a.E.).“ Demnach enthält der vom Europäischen Gerichtshof harmonisierte Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale, nach denen das in Frage stehende Werk zu bewerten ist. Zum einen muss es sich dabei um die eigene, geistige Schöpfung des Urhebers handeln, der darin seine eigene Kreativität zum Ausdruck bringt. Dies trifft nicht zu, wenn die Erstellung des Werkes durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wird (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 16.6.2021, 1 K 2808/19, GRURPrax 2021, 563, juris Rn. 28). Ein Werk muss zum anderen einen objektiv eindeutigen und hinreichend genau identifizierbaren Gegenstand beinhalten, der Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit ist. Es muss also hinreichend klar erkennbar sein, was Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist und worin die schöpferische Leistung der Urheberin bzw. des Urhebers ihren Ausdruck gefunden hat. Ein Werk liegt nicht allein deswegen vor, weil bei dessen Erstellung ein hoher Arbeitsaufwand entstanden ist oder für dessen Erstellung eine besondere Sachkenntnis oder spezielles Wissen erforderlich war (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.8.2021, § 9 UIG Rn. 19-20a; Richter, GRUR 2020, 358). Diese Merkmale können auch durch fachwissenschaftliche Gutachten oder naturschutzfachliche Bewertungen erfüllt werden, wenn sie prognostische Elemente bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.6.2021, 1 K 2808/19, GRURPrax 2021, 563, juris Rn. 29). Qualitativ unzureichend ist hingegen die bloße Zusammenstellung von reinen Daten oder Prüfergebnissen. Es muss eine eigenständige geistige Leistung in dem Gutachten oder der Stellungnahme erkennbar sein. Das Werk muss eine gewisse Originalität besitzen, anderenfalls würde es an der schöpferischen – mithin kreativen – Tätigkeit des Urhebers fehlen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Anfertigung fachwissenschaftlicher Gutachten anerkannte Regeln und Standards zur Anwendung kommen oder urheberrechtlich nicht geschützte tatsächliche Erhebungen und Befunde herangezogen werden, um das Werk zu erstellen. Solange die innerhalb einer strukturierten Darstellung bestehenden Bewertungs- und Prognosespielräume genutzt werden, können diese Ausdruck der geforderten, eigenständigen und kreativen Tätigkeit der erstellenden Person sein (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.8.2021, § 9 UIG Rn. 20a f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2020, OVG 12 B 11.19, juris Rn. 64; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.6.2021, a.a.O., juris Rn. 29). Der Umstand, dass es sich um die sprachliche Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts handelt, begründet für sich genommen nicht die erforderliche Originalität. Es ist entscheidend, dass die zur Anwendung gebrachten Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien, die Form und Art der Sammlung oder die Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs nicht durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 13.8.2020, 2 K 52.18, juris Rn. 36). Unter Berücksichtigung dieser materiell-rechtlichen Vorgaben genießen die streitgegenständlichen Gutachten Urheberrechtsschutz i.S.d. § 2 UrhG. (aaa) Für eine ausreichende Schöpfungshöhe des „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“ spricht, dass dieser 897 Seiten umfasst, wovon rund 400 Seiten allein die Ergebnisdarstellung betreffen. Der Bericht ist zudem individuell gegliedert (siehe v. der Beklagten mit Schriftsatz v. 9.2.2022 eingereichte Gliederung, Anlagenkonvolut G. 2; Bl. 668 ff. d. Gerichtsakte). Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladenen tragen übereinstimmend vor, dass das StUK 4 keine inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungen und die Darstellung der Ergebnisse enthalte. Dies zeigt sich auch im Vergleich der Gliederungen der drei streitgegenständlichen Gutachten. Überdies folgt der gewählte Aufbau keinem aus Sachgründen zwingend gebotenen Schema. Vielmehr verbleibt trotz einer konkret bestehenden und zu beantwortenden Frage gleichwohl ein Spielraum für eine individuelle Gestaltung, den die Gutachter genutzt haben. So weist der Aufbau des Ergebnisses des Monitorings nicht nur die Darstellung des Ergebnisses zu den einzelnen Schutzgütern an sich auf, sondern führt zu den einzelnen Themenbereichen eine Diskussion durch, die nach dem Inhaltsverzeichnis eine Methodenkritik und die möglichen Auswirkungen umfasst. Das zeigt, dass der Aufbau individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien folgt, und lässt erkennen, dass die Verfasser das gesammelte Material individuell eingeordnet und bewertet haben. Schon die Überschrift „Hinweise auf (mögliche) Auswirkungen der Windparks im Cluster „Nördlich Helgoland“ durch Bau oder Betrieb“ zeigt auf, dass der Bericht tatsächlich-prognostische Einschätzungen enthält, die eine eigenständige geistige Leistung erkennbar machen. Dies verdeutlicht zudem, dass der Jahresbericht 2015 über eine bloße Datensammlung hinausgeht. (bbb) Auch der „Zusammenfassende Bericht der Umweltuntersuchungen im Windparkcluster „Westlich Sylt“, 1. UJ Betriebsmonitoring D.“ weist eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Er umfasst 65 Seiten, wovon 22 Seiten die Ergebnisbesprechung des Monitorings betreffen. Der Aufbau des Berichts folgt individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien und lässt erkennen, dass die Verfasser das gesammelte Material individuell eingeordnet und bewertet haben (siehe v. der Beklagten mit Schriftsatz v. 9.2.2022 eingereichte Gliederung, Anlagenkonvolut G. 2, Bl. 670 R ff. d. Gerichtakte). Es wird nicht nur das Ergebnis zu den einzelnen Schutzgütern dargestellt, sondern es werden auch Diskussionen zu den einzelnen Themenbereichen angestellt. Zudem wird ein Gesamtergebnis aufgezeigt (5.2 Ergebnisse der betriebsbegleitenden Untersuchung im OWP „D.“; 5.3 Ergebnisse des Vergleichs zwischen Betriebsmonitoring (2015) und Basisaufnahme (2002-2011) des OWP „D.“). Abschließend beschäftigen sich die Verfasser unter Punkt 5.4 mit der „Einschätzung der Auswirkungen des Windparksbetriebs auf die Fischfauna“. Schon die Überschrift zu den Gliederungspunkten 5.2 bis 5.4 zeigt auf, dass der Bericht tatsächlich-prognostische Einschätzungen enthält, die eine eigenständige geistige Leistung erkennbar machen. Dies stimmt auch mit den Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 überein (Bl. 680 d. Gerichtsakte). Darin wird dargelegt, dass der Bericht eine fachgutachterliche Bewertung der Bestandszahlen mit einer Darlegung der Gründe für die tatsächlichen Entwicklungen aufzeige, die auf einer persönlichen Bewertung und Einschätzung des Fachgutachters beruhe. Dies geht weit über eine reine Datensammlung hinaus. (ccc) Schließlich erreicht auch das „Fachgutachten Schutzgut „Rastvögel“ für das 1. UJ Betriebsmonitoring OWP „D.“ die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe. Das Gutachten ist individuell gegliedert (siehe v. der Beklagten mit Schriftsatz v. 9.2.2022 eingereichte Gliederung, Anlagenkonvolut G. 2; Bl. 672 R f. d. Gerichtsakte). Der Aufbau des Fachgutachtens ist gekennzeichnet durch eine kleinteilige Gliederung, die für jeden in dem Gebiet vorkommenden Rastvogel einen eigenen Abschnitt umfasst und zum Schluss ein Gesamtfazit zieht. Die Verfasser haben demnach das gesammelte Material individuell eingeordnet und bewertet. Auch folgt aus der eingereichten Gliederung, dass die Verfasser die Bestandszahlen zu anderen Untersuchungen in Bezug gesetzt und damit zugleich bewertet haben. Dies beruht auf einer persönlichen Interpretation der vorliegenden Zahlen mit den herangezogenen anderweitigen Studien (vgl. z.B. 7.2 Auswirkungen des ersten Jahres der Betriebsphase auf den Eissturmvogel; 7.2.1 Vergleichende Teststatistik und Abundanz von Eissturmvögeln in Abhängigkeit von der Distanz zum Windpark; 7.2.2 Ergebnisse der Einflussbetrachtungen zum Eissturmvogel in anderen Studien). (bb) Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Monitoring-Berichte noch nicht verbraucht. Mit der Einreichung bei der Behörde sind diese Berichte noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 25). § 6 Abs. 1 UrhG legt fest, dass ein Werk veröffentlicht ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Erschienen ist ein Werk, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werks nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Unter Öffentlichkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 UrhG ist ein nicht von vornherein bestimmt abgegrenzter Personenkreis möglicher Rezipienten des Werks zu verstehen, mit dem keine persönliche Verbundenheit des Urhebers oder Nutzungsberechtigten besteht und dem das Werk sinnlich wahrnehmbar gemacht wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 94 ff. m.w.N.). Die Zugänglichmachung eines Werks im Verständnis des § 6 Abs. 1 UrhG ist ein einmaliger, irreversI.er Akt. Dieser ist dann vollzogen, wenn die Öffentlichkeit die tatsächliche Möglichkeit erhalten hat, den Inhalt des Werks gleich auf welche Weise durch die Sinne wahrzunehmen. Die Zugänglichmachung muss mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen. Diese kann auch formlos erteilt werden oder sich aus den Umständen ergeben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, a.a.O., juris Rn. 97 ff. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt sind die Berichte bzw. das Fachgutachten mit der Einreichung bei der Behörde noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden. Als notwendiger Teil eines Genehmigungsverfahrens richten sie sich nicht an die Öffentlichkeit als unbestimmten, nicht von vornherein abgrenzbaren Personenkreis. Die Berichte sind nur an die Behörde und deren Bedienstete adressiert, die für das Genehmigungsverfahren eines Offshore-Windparks zuständig sind. Mit der Einreichung wird nur darin eingewilligt, dass die zuständige Behörde und ihre Mitarbeiter von den Berichten Kenntnis erlangen. Die Zustimmung, dass hiermit zugleich der Öffentlichkeit – also potentiell jedermann – der Zugang zu dem Schriftsatz eröffnet werden soll, wird hiermit weder ausdrücklich noch konkludent erteilt. (cc) Mit der Gewährung des Informationszugangs durch Übersendung in digitaler Form würde in das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG eingegriffen. Eine Veröffentlichung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass hier nur der Informationszugang des Klägers und folglich eines Einzelnen, nicht aber der eines unbestimmten und unbegrenzten Personenkreises zur Entscheidung stehe. Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.6.2015, 7 C 1/14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41). Nichts Anderes folgt aus der jedenfalls mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 ausdrücklich abgegebenen Erklärung des Klägers, die hinsichtlich der betreffenden Windparks erhobenen Monitoring-Berichte über Seevögel weder im Internet noch in sonstigen öffentlich zugänglichen Medien zu veröffentlichen und diese nicht an andere Windparkbetreiber weiterzugeben (Bl. 448 d. Gerichtsakte). Diese Erklärung ist rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bekanntwerden der Informationen objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, sich nachteilig auszuwirken. Dafür sind alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt. Sie darf deshalb die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen. Daher kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, ob der Kläger die begehrten Informationen weitergibt. Mit der Herausgabe an einen Antragsteller, der nach der gesetzlichen Konzeption das öffentliche Informationsinteresse repräsentiert, ist davon auszugehen, dass die Information grundsätzlich unbegrenzt weiterverbreitet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, 7 C 22/08, DVBl 2010, 120, juris Rn. 24; Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41). Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger keine Behörde ist und damit eine rechtsverbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG nicht erteilen kann. Die Urheber hätten keine rechtlichen Möglichkeiten, die Verbreitung durch den Kläger zu unterbinden; eine rechtliche Beziehung zwischen ihnen und dem Kläger besteht nicht. Zudem könnte die Beklagte neuen Antragstellern den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen dann ebenso wenig verwehren. (dd) Sowohl die Beigeladenen als auch das Institut für .....können sich auf die Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen berufen. (aaa) Urheber der in Streit stehenden Berichte sind die die Berichte erstellenden Mitarbeiter von der I.GmbH und vom Institut für .... Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG steht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts dem Urheber des Werkes (§ 7 UrhG) zu. Urheber eines Werkes als dessen Schöpfer i.S.v. § 7 UrhG kann wegen des persönlichkeitsrechtlichen Bezugs weder eine juristische Person noch eine - teilrechtsfähige - Personengesellschaft, sondern nur eine natürliche Person sein (BT-Drs. IV/270 S. 41; Ahlberg/Lauber-Rönsberg, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 35. Edition, Stand: 15.7.2022, § 7 Rn. 7). Folglich sind die Mitarbeiter von der I.GmbH Urheber des „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“ und die Mitarbeiter des Instituts für .....Urheber von „Zusammenfassender Bericht der Umweltuntersuchungen im Windparkcluster „Westlich Sylt“, 1. UJ Betriebsmonitoring D.“ und „Fachgutachten Schutzgut „Rastvögel“ für das 1. UJ Betriebsmonitoring OWP „D.“ (vgl. Anlage G. 1b, Bl. 629 d. Gerichtsakte). Soweit der Gliederung zum „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“ (Bl. 668 ff. d. Gerichtsakte) entnommen werden kann, dass an der Erstellung des Berichts auch das Gutachterbüro M. beteiligt gewesen ist, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn ausweislich der Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Bl. 721 d. Gerichtsakte) hat M. nur an dem Gutachtenteil betreffend „Benthos“ mitgewirkt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weil es dem Kläger nur um die Auswertungen in Bezug auf Rastvögel geht. (bbb) Die Beigeladenen und das Institut für .....können sich auf die Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen berufen. Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber – insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG) – einem Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16; Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 39). Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14, a.a.O., Rn. 39 f.). Bei gegen Entgelt erstellter Stellungnahmen ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an dieser Stellungnahme ganz oder teilweise auf den Auftraggeber übertragen werden. Da die Gutachten von den Mitarbeitern für ihre Arbeitgeber – die Gutachterbüros – erstellt worden sind, ist weiter davon auszugehen, dass die Mitarbeiter als Urheber die Nutzungsrechte an den Gutachten und folglich auch die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts an ihre Arbeitgeber übertragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16). Vermittelt durch den Zwischenschritt über die I.GmbH (Bl. 100 d. Sachakte) ist den Beigeladenen die Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts an der Auswertung „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“ übertragen worden. Dies gilt jedoch nicht für die vom Institut für .....erstellten Gutachten „Zusammenfassender Bericht der Umweltuntersuchungen im Windparkcluster „Westlich Sylt“, 1. UJ Betriebsmonitoring D.“ und „Fachgutachten Schutzgut „Rastvögel“ für das 1. UJ Betriebsmonitoring OWP „D.“. Eine Übertragung der Nutzungsrechte hat ausweislich der dem Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht stattgefunden (Schreiben d. IfAÖ, Bl. 61 und Bl. 110 d. Sachakte). Vielmehr beruft sich das Institut für .....auf seine Urheberrechte. (b) Vorliegend ergibt die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG vorzunehmende Abwägung jedoch, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Auswertungen zum Seevogelmonitoring überwiegt. Die bereits oben zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG dargelegten Maßstäbe zugrunde gelegt (s.o. unter II. 1. b] ee]) ist im Hinblick auf die Interessen der Beigeladenen und des Instituts für .....zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Auswertungen weniger schwer betroffen sind, weil die Auswertungen aufgrund ihres Alters nicht mehr von erheblichen wirtschaftlichen Wert und zudem auch nicht wirtschaftlich verwertbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020, I ZR 139/15, GRUR 2020, 853, juris Rn. 54). Jedenfalls ist dafür in Anbetracht des Umstandes, dass es zu dem Themengebiet aufgrund des fortlaufenden Monitorings der Windparks bereits aktuellere Erhebungen gibt, nichts ersichtlich oder seitens der Beigeladenen qualifiziert vorgetragen. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts der Werke erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Abwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des vorliegenden Streitfalls das Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Hinblick auf die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Folgen von Offshore-Windparks auf die Seevögel größeres Gewicht zu. Der Kläger verfolgt damit ein erhebliches Allgemeininteresse. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. b) ee) verwiesen, die auch hier zum Tragen kommen. (c) Schließlich weist die durch die Beklagte gewählte Zugangsart in Form der Akteneinsicht nicht die gleiche Informationseignung für den Kläger auf. Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 UIG ergibt sich, dass die informationspflichtige Stelle nur solche Informationsmittel und -arten auswählen darf, die eine gleiche Informationseignung besitzen (BT-Drs. 15/3406, S. 16). Überdies dient die Regelung des § 3 Abs. 2 UIG der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 der Umweltinformationsrichtlinie (BT-Drucks. 15/3406 S. 16). Nach dessen Satz 2 haben sich die Behörden in angemessener Weise darum zu bemühen, dass die Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikation oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen (vgl. auch den entsprechenden Erwägungsgrund 14 der Richtlinie; Amtsblatt d. Europäischen Union L 41/26). Bei dem tatsächlichen Umfang der Informationen und dem vom Kläger mit dem Informationszugang verfolgten Zweck ist die von der Beklagten gewählte Zugangsart der Akteneinsicht im Verhältnis zur begehrten digitalen Übersendung jedenfalls nicht gleich geeignet, wenn nicht sogar ungeeignet. Die begehrten Auswertungen weisen einen erheblichen Umfang auf. Allein der „Cluster „Nördlich Helgoland“ Jahresbericht 2015“ umfasst über 800 Seiten. Der Kläger bezweckt, mit den ihm zugänglich zu machenden Umweltinformationen die Auswirkungen von Offshore-Windparks auf Rastvögel zu untersuchen. Die Überprüfung der Auswertungen des Seevogelmonitorings wird einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und bedarf sehr wahrscheinlich der Hinzuziehung von Experten. Das Informationsbedürfnis des Antragstellers wird demnach mit der von seinem Antrag abweichenden Art des Informationszugangs, lediglich vor Ort Akteneinsicht zu nehmen, nicht befriedigt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 5 UIG Rn. 11). Auch verkennt die Beklagte dabei, dass die Zugänglichmachung der Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie vorrangig in elektronischer Form erfolgen soll. 3. Auch im Hinblick auf die „Daten Schiffszählungen“ und „Daten Flugzählungen“ hat der Kläger einen Anspruch auf Zugang in digitaler Form. Der von ihm gewählten Zugangsart stehen keine gewichtigen Gründe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG entgegen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die Beklagte ist mit den ohnehin in digitaler Form vorliegenden Rohdaten nicht verbunden. Wie bereits oben dargelegt (s.o. unter II. 1. b]) liegen Versagungsgründe in Bezug auf die Rohdaten schon tatbestandlich nicht vor, so dass sich etwaige gewichtige Gründe daraus auch nicht ergeben können. Da der Sachverhalt komplex und daher nicht im Wege der einmaligen Akteneinsicht durch den Kläger zu erfassen, geschweige denn zu überprüfen ist, spricht auch die Informationseignung für die Übersendung der Rohdaten in digitaler Form. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Kläger – ein Verein, der sich dem Naturschutz widmet – begehrt die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, ihm die beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorliegenden Informationen betreffend das Seevogelmonitoring für die Offshore-Windsparks „D.“, „A.“, N. und „M. “zu übersenden. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. sind die Betreiber der Windparks. Mit Schreiben vom 24. November 2016 – beim BSH am 28. November 2016 eingegangen – beantragte der Kläger die Übersendung der dort vorliegenden Daten (einschließlich Rohdaten) nebst zugehöriger Auswertung des Seevogelmonitorings für die Offshore-Windparks „B.“, „D.“, „A.“, N .und „M. “für alle vom jeweiligen Monitoring erfassten Seevogelarten, insbesondere aber für die Arten Sterntaucher und Prachttaucher, jeweils ab zwei Jahren vor Fertigstellung der Windparks bis zum aktuellen Zeitpunkt der Übersendung in elektronischer Form. Ihm gehe es um die Auswirkungen des Betriebs der Windparks auf die Vogelwelt, insbesondere um die Auswirkungen auf Vogelarten wie die Seetaucher, die durch das Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ geschützt würden. Die angeforderten Daten spielten auch eine Rolle bei der Frage, ob durch den Betrieb der Windkraftanlagen bereits ein Umweltschaden eingetreten sei. Als anerkanntem Umweltverband sei ihm eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Einhaltung der deutschen Umweltschutzvorschriften übertragen. Im Folgenden gab das BSH den Gutachtern des Instituts für GmbH, der I. GmbH und der B. GmbH & Co. KG, die die Rohdaten erhoben und die Gutachten erstellt hatten, sowie den beigeladenen Windparkbetreibern, in deren Auftrag dies geschehen war und die die begehrten Daten und Auswertungen beim BSH eingereicht hatten, Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 12. und 13. Januar 2017 baten die beigeladenen Betreiber der Windparks „A.“ (Beigeladene zu 1.) und „M.“ (Beigeladene zu 3.) darum, den klägerischen Antrag abzulehnen. Die angeforderten Daten und Auswertungen seien als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG anzusehen. Sie enthielten naturschutzfachliche und technische Informationen, die für aktuelle und künftige Projekte relevant seien, und erlaubten Rückschlüsse auf ihr Know-how bezüglich der Errichtung und des Betriebs von Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee. Mitbewerber könnten sich die Daten, z.B. für eigene Genehmigungsverfahren, zunutze machen, ohne selbst eigene Aufwendungen tätigen zu müssen. Die Daten seien zudem durch aufwändige und kostenintensive Umweltuntersuchungen vor Ort erhoben worden. Schließlich handele es sich bei den Auswertungen um geistiges Eigentum i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 bat auch der beigeladene Betreiber des Windparks N. (Beigeladene zu 2.) unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz geistigen Eigentums, den klägerischen Antrag abzulehnen. Ebenfalls mit Schreiben vom 16. Januar 2017 schloss sich ferner der beigeladene Betreiber des Windparks „D.“ (Beigeladene zu 4.) dem Begehren an. Im Hinblick auf die Auswertungen seien Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, der Gutachtenerstellerin bzw. der dort beschäftigten Sachverständigen betroffen. Hinsichtlich der Rohdaten handele es sich zudem um noch nicht aufbereitete Daten i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 UIG. Die angeforderten Rohdaten und Auswertungen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG dar. Etwaige Mitbewerber könnten sich eigene (erhebliche) Aufwendungen für die Erlangung der Daten und für die Erstellung der Gutachten ersparen. Eine Veröffentlichung der Informationen hätte auch im Hinblick auf die nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz anstehenden Übergangsauktionen erhebliche wirtschaftliche Nachteile, da Wettbewerber im Hinblick auf diese Auktionen einen klaren Informationsvorteil bekämen. Bei Weitergabe der Informationen könnten diese zur Abschätzung von naturschutzfachlich bedingten Kosten- und Kalkulationsrisiken genutzt werden und entsprechend zur Angebotsoptimierung für die Übergangsauktionen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz dienen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 teilte die I. GmbH mit, dass sie das Nutzungsrecht an den betroffenen Daten weitgehend an ihre Auftraggeber abgegeben habe. Abgesehen von dem Recht ihrer Mitarbeiter, die Daten in wissenschaftlichen Zeitschriften zu publizieren, könne sie nicht über diese verfügen. Der angefragte Informationszugang müsse daher mit ihren Auftraggebern abgeklärt werden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 verweigerten die B. GmbH & Co. KG und das Institut für .....ihre Zustimmung zur Weitergabe der von ihnen erhobenen und an die Beklagte weitergeleiteten Daten sowie der von ihnen erstellten Auswertungen unter Berufung auf urheberrechtliche Schutzrechte. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 gab die Beklagte dem klägerischen Antrag teilweise statt, indem sie den gemäß § 3 Abs. 1 UIG geltend gemachten Anspruch insoweit bejahte, als es die Auswertungen des Seevogelmonitorings betraf. Insoweit habe die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG vorzunehmende Abwägung ergeben, dass das sich aus dem Urheberrecht der Beigeladenen ergebende Interesse derselben an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Auswertungen nicht verdränge. Um den Eingriff in das urheberrechtliche Schutzrecht der Beigeladenen so gering wie möglich zu halten, werde der Zugang allerdings nur in Form von Akteneinsicht gewährt. Dahingegen lehnte die Beklagte den Antrag insoweit ab, als es um den Anspruch auf Zugang zu den (Roh-)Daten ging. Dem Anspruch stünden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Schutz des geistigen Eigentums entgegen. Die Kenntnis der mit erheblichen Investitionen erhobenen Daten verschaffe den Beigeladenen gegenüber ihren jeweiligen Konkurrenten im Bereich der Planung, der Errichtung und des Betriebs von Offshore-Windparks bleibende wettbewerbliche Vorteile. Zudem seien die Rohdaten aufgrund ihrer Systematisierung als Datenbank i.S.d. §§ 87a ff. UrhG zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der Daten überwiege nicht das private Interesse der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2017 ein, soweit sein Antrag abgelehnt worden war. Bei den begehrten Rohdaten handele es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie unterfielen auch nicht als Datenbank dem Schutz des Urheberrechts. Zudem überwiege bei einer Abwägung das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten. Er – der Kläger – sei ein anerkannter Umweltverband, der keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Er habe keinerlei Absicht, die Daten zu veröffentlichen oder anderen Windenergieunternehmen zur Verfügung zu stellen. Sein einziges Ziel sei, seiner vom Gesetzgeber durch Einräumung von Beteiligungs- und Klagerechten verliehenen Kontrollfunktion hinsichtlich der Einhaltung von Umweltvorschriften nachzukommen. Das öffentliche Interesse an einer umfassenden Information über die Auswirkungen der Windparks der Beigeladenen sei hoch. Angesichts des rasant voranschreitenden Ausbaus der Offshore-Windenergie seien umfassende Informationen über deren ökologische Auswirkungen unabdingbar, um irreversI.e Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen zu vermeiden. Die Beschränkung seines Informationsanspruchs betreffend die Auswertungen auf die Einsichtnahme vor Ort verstoße gegen § 3 Abs. 2 UIG. Die Absicht der Beklagten, den Eingriff in das urheberrechtliche Schutzrecht der Drittbeteiligten so gering wie möglich zu halten, rechtfertige die Beschränkung nicht. Er benötige die Unterlagen, um sie in einem gerichtlichen Verfahren vorlegen zu können. Die reine Einsichtnahme in die Unterlagen sei daher nicht geeignet, dem von ihm beabsichtigten Zweck des Informationsbegehrens zu genügen. In einem Fall, in dem eine bestimmte Art der Einsichtnahme Voraussetzung für die Erfüllung des Informationszwecks sei, sei ein Ermessen der Behörde dahingehend, von der beantragten Art des Informationszugangs abzuweichen, erst gar nicht eröffnet. Ansonsten würde der Anspruch auf Informationszugang vereitelt. Dies stünde der Wertung des Art. 3 Abs. 4 RL 2003/4/EG entgegen. Am 11. April 2017 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom 24. November 2016 begehrten Umweltinformationen zu übersenden. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Mai 2017 (17 E 4412/17) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Die dagegen erhobene Beschwerde nahm der Kläger zurück, nachdem die Beklagte ihm freiwillig die begehrten Informationen für den Windpark „B.“ übersandt hatte. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 wiederholte die I .GmbH ihren Vortrag, keine Einwände gegen das Begehren des Klägers zu erheben. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 5. und 8. Mai 2017 nahmen die Beigeladenen zu 1. bis 3. zum Widerspruch des Klägers Stellung. Der Widerspruch sei aus den bereits mit ihren Schreiben vom Januar 2017 geltend gemachten Gründen und aus den Gründen des Ablehnungsbescheids vom 28. Februar 2017 unbegründet. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 äußerte sich auch die Beigeladene zu 4. zum Widerspruch des Klägers. Der Widerspruch sei bereits aus den mit Schreiben vom 16. Januar 2017 geltend gemachten Gründen, auf die verwiesen werde, unbegründet. Darüber hinaus seien die begehrten Umweltinformationen, insbesondere die Rohdaten, mit nicht unerheblichem Aufwand systematisch und methodisch unter Zuhilfenahme von Instrumenten der elektronischen Datenverarbeitung gesammelt worden und unterfielen daher dem Datenbankschutz nach § 87a UrhG. Ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Herausgabe der Rohdaten bestehe nicht, da bereits die Einsichtnahme in die Auswertungen geeignet sei, die potentiellen Auswirkungen eines Windparks auf Seevögel sichtbar zu machen. Mit Schreiben vom selben Tag nahm das Institut für .....ebenfalls zum Widerspruch Stellung. Durch die Offenlegung der Daten würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Rechte am geistigen Eigentum verletzt. Bei den für das Monitoring notwendigen Flügen würde eine eigens von ihm entwickelte Software eingesetzt, um die Datenerhebung durchzuführen. Auf dieses Verfahren könne deutschlandweit kein weiteres Unternehmen zurückgreifen. Es – das Institut für .....– habe an den exklusiv erhobenen Daten ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Bei Bekanntgabe der Daten drohe ein Verlust von weiteren Aufträgen im Bereich des Monitorings, da potentielle Auftraggeber durch die Bekanntgabe der Informationen selbst die erforderlichen Untersuchungen zur Basisaufnahme für die Schutzgüter Vögel- und Meeressäuger durchführen könnten, ohne eigene Mittel für die Erlangung der Daten in der vorliegenden Form aufbringen zu müssen. Eine Herausgabe der Daten in der vorliegenden Form sei nur über einen Vertrag mit ihm möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers ermögliche zudem bereits die Einsicht in die Auswertungen des Seevogelmonitorings eine Beurteilung potentieller Scheuchwirkungen eines Offshore-Windparks. Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 teilte die B .GmbH & Co. KG mit, dass sie gegen das Begehren des Klägers keine Einwände mehr erhebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Teilgewährungsbescheid zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit er auf die Übersendung der Informationen zum Windpark „B.“ gerichtet sei, da dem Kläger diese mittlerweile vorlägen. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Die Rohdaten aus dem Seevogelmonitoring seien als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG einzustufen. Die Beigeladenen hätten ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Rohdaten, da im Fall einer Offenlegung nachteilige Wirkungen für diese im Wettbewerb zu erwarten seien. Die Rohdaten seien von den Beigeladenen durch aufwändige und kostenintensive Umweltuntersuchungen vor Ort erhoben worden. Sie enthielten Informationen, die nicht nur für die betroffenen Offshore-Windparks, sondern auch für zukünftige Offshore-Projekte von Bedeutung seien. Die Rohdaten seien geeignet, Rückschlüsse auf die Planung weiterer Offshore-Projekte in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee zuzulassen, so dass sich Konkurrenten unter Einsparung eigener Aufwendungen das notwendige Know-how beschaffen könnten. Die jeweiligen Untersuchungsgebiete für das Seevogelmonitoring deckten weitere Windparkprojekte ab. Bei den angrenzenden Windparkprojekten handele es sich zum Teil um bestehende Projekte i.S.v. § 26 Abs. 2 WindSeeG, die berechtigt sein dürften, an den Ausschreibungen gemäß § 26 Abs. 1 WindSeeG teilzunehmen. Bei Herausgabe der begehrten Rohdaten könnten diese zur Abschätzung von naturschutzfachlich bedingten Kosten- und Kalkulationsrisiken genutzt werden und entsprechend zur Angebotsoptimierung für die Ausschreibungen gemäß § 26 Abs. 1 WindSeeG dienen. Hierdurch sparten die Mitbewerber eigene erhebliche Aufwendungen und bräuchten diese im Rahmen ihrer Angebotskalkulation nicht zu berücksichtigen. Eine Offenlegung der Rohdaten würde auch Rechte am geistigen Eigentum gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, insbesondere Urheberrechte, verletzen. Bei den streitgegenständlichen Rohdaten handele es sich um geschützte Datenbanken i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Rohdaten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 UIG. Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, sei nicht ausreichend. Zudem lasse sich § 8 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 UIG entnehmen, dass das Gesetz gerade für die Bekanntgabe von nicht aufbereiteten Daten („Rohdaten“) grundsätzlich kein Interesse sehe. Schließlich seien die Auswertungen, die dem Kläger zugänglich gemacht worden seien, in gleicher Weise geeignet, die potentiellen Auswirkungen eines Windparks auf Seevögel sichtbar zu machen. Der Kläger behaupte zu Unrecht, dass die Rohdaten in den Gutachten und Berichten sehr stark zusammengefasst würden. Im Hinblick auf die begehrten Gutachten und Berichte des Seevogelmonitorings sei die gewährte Art des Informationszugangs in Form von Akteneinsicht vor Ort mit § 3 Abs. 2 UIG vereinbar. Gewichtige Gründe sprächen dafür, von der beantragten Zugangsart abzuweichen und Akteneinsicht vor Ort zu gewähren. Denn die vom Kläger beantragte Übersendung der Auswertungen würde die Verwertungsrechte der Urheber beeinträchtigen. Am 28. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Ihm stehe ein Anspruch auf Übersendung der Informationen im beantragten Umfang und in der beantragten Form zu. Es seien weder Ablehnungsgründe aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen noch aufgrund von Rechten am geistigen Eigentum einschlägig. Selbst wenn die Voraussetzungen der Ablehnungsgründe erfüllt wären, fiele die gebotene Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe eindeutig zu seinen Gunsten aus. Bei den begehrten Umweltinformationen handele es sich um solche über Emissionen, so dass sich die Beklagte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen könne. Ohnehin legten die Beigeladenen in Bezug auf die geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zum einen bereits ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen nicht in hinreichender Weise dar. Zum anderen liege ein solches Interesse auch tatsächlich nicht vor, da durch eine Geheimhaltung kein relevanter Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen gegenüber Marktkonkurrenten ersichtlich sei. Außerdem hätten die begehrten Rohdaten für die Ausschreibung von Windparkprojekten nach § 26 Abs. 1 WindSeeG keine Relevanz; eine Angebotsoptimierung sei nicht möglich. Gemäß den Vorgaben des Standard-Untersuchungskonzepts (STUK) 4 seien nur die Seevögel im engeren Umfeld des Windparks vom Monitoring umfasst und zwar beim Schiffsmonitoring rund 4.000 Meter und beim Flugmonitoring rund 20.000 Meter vom jeweiligen Windpark entfernt. Schon die räumliche Lage der Windparks „D.“, „A.“, N. und „M. “und die diese betreffenden Umweltinformationen verdeutlichten, dass die Monitoringdaten nur einen bestimmten Bereich abdeckten und deshalb für Anlagen und Planungen außerhalb dieses Bereichs nicht von Bedeutung seien. In Bezug auf die Windparks „A.“, N. und „M.“ liege schon keine Wettbewerbsrelevanz vor, da diese Windparks alle in Betrieb seien und eine gegenseitige Kenntnis des Betriebsmonitorings keinen Konkurrenzvorteil verschaffe. Diese drei im sogenannten Helgolandcluster gelegenen Windparks befänden sich in der Nähe des Windparkprojektes „K.“, welches an der Übergangsausschreibung teilgenommen und den Zuschlag erhalten habe. Gemäß § 26 Abs. 1 WindSeeG sei die Frist für die Übergangsausschreibung mit Verstreichen des 1. April 2018 abgelaufen. Für zukünftige Ausschreibungen nach § 16 WindSeeG, welche gemäß § 17 WindSeeG ab dem Jahre 2021 jährlich zum Gebotstermin am 1. September stattfänden, hätten die begehrten Informationen keine Relevanz mehr. Diese und auch die der Erhebung zugrundeliegende Version des StUK seien bis dahin veraltet. Zudem führe die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 WindSeeG im Rahmen der Voruntersuchung der im Flächenentwicklungsplan festzulegenden Flächen ohnehin die Untersuchungen zur Meeresumwelt durch, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie im späteren Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der jeweiligen Fläche erforderlich seien. Der vierte Windpark „D.“ liege schon in einigem Abstand zu den Windparks „S.“, „N. G. T. S.“ und „N. G.“. Außerdem seien die Betreiber der Windparks „D.“ und „S.“ identisch, so dass zwischen diesen Parks schon kein Konkurrenzverhältnis bestehe. Für die Windparks „N. G.“ und „N. G. T. S.“ scheide eine Wettbewerbsrelevanz aus, da die Genehmigungsverfahren und die Ausschreibung mit negativem Ergebnis abgeschlossen seien. Zum Zeitpunkt des nächsten Genehmigungsverfahrens hätten die Rohdaten dann ohnehin keine Relevanz mehr. Darüber hinaus handele es sich bei ihm – dem Kläger – nicht um einen Wettbewerber; er habe nicht vor, die Daten zu veröffentlichen oder Wettbewerbern der Beigeladenen zur Verfügung zu stellen. Die begehrten Informationen unterfielen ferner nicht dem Schutz des § 87a UrhG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Es sei nicht dargelegt, dass die Rohdaten in einer Datenbank i.S.v. § 87a UrhG zusammengefasst worden seien. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Rohdaten im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG vorzunehmenden Abwägung. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an umfassenden Informationen über Eingriffe in den empfindlichen Lebensraum der Nordsee. Angesichts des rasant voranschreitenden Ausbaus der Offshore-Windenergie seien detaillierte Informationen über deren ökologische Auswirkungen unabdingbar, um irreversI.e Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen zu vermeiden. Zudem sei Zweck des Informationsanspruchs eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen. Dazu gehöre auch die Prüfung eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs sowie die Aufdeckung etwaiger behördlicher Versäumnisse. Es gehöre zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Umweltschutzes zu überprüfen und eventuelle Vollzugsdefizite im Rahmen seiner politischen Arbeit zu thematisieren. Ihm – dem Kläger – seien vom Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der bestehenden Vollzugsdefizite im Umweltschutz umfangreiche Beteiligungs-, Kontroll- und Klagebefugnisse zugesprochen worden mit dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, diese Vollzugsdefizite festzustellen und ihnen entgegenzutreten. Insbesondere das Recht zur Verbandsklage könne nur dann sinnvoll wahrgenommen werden, wenn die für die Durchführung entsprechender Klagen erforderlichen Informationen von staatlicher Seite auch zur Verfügung gestellt würden. Die Informationspflicht der Beklagten könne in Bezug auf die Rohdaten nicht ausschließlich durch die allein gewährte Einsicht in die Auswertungen des Seevogelmonitorings in den Räumen des BSH erfüllt werden. Eine hinreichende Beurteilung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf Seevögel sei nur auf Grundlage der Rohdaten möglich. Die Auswertungen enthielten keine hinreichend genauen Angaben über die tatsächlich vertriebene Zahl von Seevögeln und ermöglichten damit auch nicht die Beurteilung des genauen Schadensumfangs. Hinsichtlich der Auswertungen des Seevogelmonitorings sei die gewährte Akteneinsicht nicht geeignet, sein Informationsinteresse zu erfüllen. Je Windpark dürften die zu sichtenden Unterlagen mindestens 750 Seiten umfassen, so dass eine sinnvolle Nutzung der Auswertungen durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme und der Anfertigung handschriftlicher Notizen nicht möglich sei. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift zunächst beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 in Bezug auf die Windparks „D.“, „A.“, N. und „M.“ aufzuheben, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beim BSH vorliegenden Daten einschließlich der Rohdaten und zugehörigen Auswertung des Seevogelmonitorings (STUK) der vorgenannten Windparks für alle vom jeweiligen Monitoring erfassten Vogelarten, insbesondere aber für die Arten Sterntaucher und Prachttaucher, jeweils ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des jeweiligen Windparks bis zum jeweils aktuellen Zeitpunkt zu übersenden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 zu verpflichten, ihm hinsichtlich der Offshore-Windparks „D.“, „A.“, N. und „ M.“ für den ab zwei Jahre vor deren Fertigstellung beginnenden und durch den Schluss der mündlichen Verhandlung beendeten Zeitraum sämtliche Rohdaten und Monitoring-Berichte über Seevögel durch Übermittlung in digitalisierter Form zugänglich zu machen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass dem Anspruch auf Informationszugang Belange des geistigen Eigentums nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenstünden. Der Kläger könne sich nicht auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG berufen, da die begehrten Informationen keine Umweltinformationen über Emissionen seien. Die Wirkung der Windkraftanlagen sei rein optischer Natur. Zudem beträfen die Informationen lediglich mögliche Auswirkungen auf Seevögel, jedoch keine Informationen über Emissionen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen, das die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen überwiege. In Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätten die Beigeladenen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Rohdaten, da die Offenlegung den Konkurrenten exklusives Wissen zugänglich machte und so die Beigeladenen in sonstiger Weise einen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden hätten. Die Beigeladenen hätten plausibel dargelegt, dass die Veröffentlichung der Auswertungen der Rohdaten des Seevogelmonitorings eine nachteilige Wirkung auf ihre Wettbewerbsposition habe. Die Daten hätten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert und seien durch kostenintensive Untersuchungen vor Ort erhoben worden. Die Aufbereitung und Auswertung erfordere branchenspezifisches Fachwissen und die Daten wiesen einen Funktionswert auf. Das Wissen ließe sich im Rahmen von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen nutzen. Mit Hilfe der Daten werde geprüft, ob sich die in Genehmigungsverfahren vorgenommenen Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen auf Seevögel bestätigten. Folglich lasse sich aus den Ergebnissen des Monitorings schließen, welche Wirkzusammenhänge bestünden und unter welchen Voraussetzungen mit welchen Beschränkungen zum Schutz von Seevögeln zu rechnen sei. Mit diesem Wissen ließen sich Investitionsrisiken besser und auch kostengünstiger abschätzen. Die Daten seien so z.B. bei der Angebotsoptimierung im Rahmen von Ausschreibungen nach §§ 16, 26 WindSeeG nützlich. Insbesondere für die Windparkprojekte „K.“, „N. G.“ und „N. G. T. S.“ seien die Daten im Rahmen der zweiten Übergangsausschreibung am 1. April 2018 von Interesse. Darüber hinaus stellten die aus dem Monitoring gewonnenen Informationen generell exklusives Know-how bezüglich der Errichtung und des Betriebs von Offshore-Windparks dar. Dies gelte jedenfalls für Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee. Es drohten daher Wettbewerbsverzerrungen bei allen Genehmigungsverfahren und Ausschreibungen in den kommenden Jahren. Schließlich verfolge der Kläger mit seinem Antrag kein qualifiziertes Interesse, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits jedem Antrag nach § 3 Abs. 1 UIG zu Grunde liege. Selbst wenn ein öffentliches Interesse angenommen würde, könnte es sich nur auf die aufbereiteten Daten und nicht auf die Rohdaten beziehen. Die Beigeladenen haben sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Sie haben keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. April 2019 ergangenen Urteil stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Offshore-Windparks „D.“, „A.“, N. und „M.“ für den ab zwei Jahre vor deren Fertigstellung beginnenden und durch den Schluss der mündlichen Verhandlung beendeten Zeitraum sämtliche Rohdaten und Monitoringberichte über Seevögel durch Übermittlung in digitalisierter Form zugänglich zu machen. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag handele es sich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, sondern vielmehr um eine klarstellende bzw. präzisierende Antragstellung. Dass der Kläger in seinem Antrag in der Klageschrift die Daten des Seevogelmonitorings nicht auch wie in seinem Antrag gegenüber dem BSH für die zwei Jahre vor Fertigstellung der Windparks begehrt habe, sei ein offensichtliches Versehen. Der Informationsanspruch des Klägers ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Diesem stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG liege nicht vor. Bei den begehrten Informationen handele es sich zwar um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil die Daten sich auf die Windparks der Beigeladenen bezögen und diese nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien. An deren Nichtverbreitung hätten die Beigeladenen ein berechtigtes Interesse. Denn der Betreiber des neu zu errichtenden Windparks „K.“, der in räumlicher Nähe zu den Windparks der Beigeladenen stehe, habe derzeit noch eine Option, die streitgegenständlichen Daten gegen Entgelt zu erwerben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass von dieser Option Gebrauch gemacht werde. Allein dieser Umstand begründe bereits ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Daten. Es überwiege jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Daten das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sei hoch. Der Kläger verfolge mit seinem Begehren ein Interesse, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, weil er beabsichtige, anhand der streitgegenständlichen Informationen die Auswirkungen der Windparks der Beigeladenen auf Seevögel, insbesondere Stern- und Prachttaucher, zu untersuchen. Die Windparks der Beigeladenen grenzten unmittelbar an das Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“. Unbestritten hätten die Windparks der Beigeladenen nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Seevogelarten, insbesondere Sterntaucher und Prachttaucher. Demgegenüber sei das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen als erheblich geringer einzustufen. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger die streitgegenständlichen Informationen – zumal in den nächsten ca. 1 ½ Jahren, in denen die Option eines Kaufs dieser durch den Betreiber des Windparks „K.“ nach Auskunft der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung allenfalls noch ausgeübt werden könne – an den Betreiber des Windparks „K.“ oder an Wettbewerber der Beigeladenen veräußern oder diesen zugänglich machen werde. Der Kläger habe mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dies nicht zu beabsichtigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht daran halten sollte, zumal er ein ureigenes Interesse daran habe, seine Zusicherung, die Informationen nicht an Wettbewerber weiterzugeben, einzuhalten. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege auch nicht deshalb, weil der Kläger die streitgegenständlichen Informationen nutzen könnte, um Verfahren auf nationaler oder europäischer Ebene gegen die Beigeladenen anzustrengen. Das private Interesse, dem Kläger als anerkannter Umweltschutzvereinigung Informationen vorzuenthalten, damit er diese nicht zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs nutzen könne, stelle grundsätzlich und so auch hier für sich genommen kein berechtigtes Interesse dar. Auch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob es sich bei den von den beigeladenen Windparkbetreibern in Auftrag gegebenen und dem BSH vorgelegten Gutachten um urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 2 UrhG handele. Wenn dies der Fall wäre, stellte die vom Kläger gewünschte Übersendung zwar einen Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG dar. Das öffentliche Interesse an der Übersendung der Gutachten an den Kläger i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG rechtfertige aber einen etwaigen Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG. Das Erstveröffentlichungsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Gutachten sei den beigeladenen Windparkbetreibern eingeräumt worden und stehe allein diesen zu. Zudem sei schon nicht ersichtlich, welcher Schaden den Gutachtern im Falle einer Übersendung der Gutachten an den Kläger drohen könnte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits – bestandskräftig – Einsicht in die Gutachten vor Ort gewährt worden sei und er überzeugend ausgeführt habe, nicht zu beabsichtigen, die Gutachten allgemein zugänglich zu machen oder anderen Windparkbetreibern zur Verfügung zu stellen. Der Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht der beigeladenen Windparkbetreiber durch die Übersendung der streitgegenständlichen Gutachten an den Kläger sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 UIG gerechtfertigt. Die Annahme, dass die Beigeladenen immaterielle Gründe dafür haben könnten, sich auf den Urheberrechtsschutz zu berufen, liege fern. Stünden den Beigeladenen demnach ausschließlich wirtschaftliche Interessen hinsichtlich der Nichtüberlassung der Gutachten an den Kläger zur Seite, so müsse die Abwägung zu ihren Lasten ausfallen. Durch die Überlassung der Gutachten an den Kläger würden wirtschaftliche Belange der Beigeladenen nämlich nicht erheblich beeinträchtigt, wohingegen das öffentliche Interesse des Klägers erheblich sei. Aus den vorgenannten Gründen seien auch keine gewichtigen Gründe i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG ersichtlich, die es rechtfertigten, dem Kläger lediglich Einsicht in die Gutachten vor Ort zu gewähren, zumal der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, die Gutachten eingehend zu analysieren und sich bei der Auswertung der Gutachten durch sachverständige Experten unterstützen zu lassen. Ebenfalls könne dahinstehen, ob die nach den Vorgaben des STUK 4 erhobenen Rohdaten, die in excel-Tabellen bei der Beklagten vorlägen, dem urheberrechtlichen Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG unterfielen. Denn jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Übersendung der Rohdaten an den Kläger. Auch hier sei davon auszugehen, dass allein die beigeladenen Windparkbetreiber die Rechte an den Datenbanken inne hätten, da sie – und nicht die Gutachter – die Investition in die Datenbanken vorgenommen hätten. Der Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht der beigeladenen Windparkbetreiber durch die Übersendung der streitgegenständlichen Rohdaten an den Kläger sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 UIG gerechtfertigt. Diesbezüglich genüge wiederum die Feststellung, dass die Beigeladenen rein wirtschaftliche Zwecke und Ziele verfolgten, die aber nicht erheblich beeinträchtigt würden. Die Beigeladenen hätten im Laufe des Verfahrens ausgeführt, dass sie ab 2021 keine Einwände gegen eine Übersendung der Rohdaten an den Kläger hätten. Dementsprechend könnte sich der Kläger ab 2021 ohnehin einen vollumfänglichen Einblick in die Rohdaten bzw. die Datenbank, in der sich die Rohdaten befänden, verschaffen. Im Falle einer früheren Übersendung der Rohdaten bzw. der Datenbanken drohten den Beigeladenen jedoch keine erheblichen Nachteile. Im Hinblick auf das von den Beigeladenen vorgebrachte Argument, die Rohdaten seien „noch nicht aufbereitete Daten“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG, genüge die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 a.E. UIG überwiege. Im Übrigen handele es sich bei den Rohdaten nicht um „noch nicht aufbereitete Daten“, sondern um die ausgewerteten (Ur-)Daten, die die Gutachter gesammelt hätten. Allein der Umstand, dass sie gleichzeitig Grundlage der von den Gutachtern erstellten Gutachten seien, mache sie nicht zu „nicht aufbereiteten Daten“. Das Berufungsgericht hat auf den Zulassungsantrag der Beigeladenen mit Beschluss vom 17. Februar 2021, den Beigeladenen am 23. Februar 2021 zugestellt, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zugelassen. Mit am 20. April 2021 nach Fristverlängerung beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz führen die Beigeladenen zur Begründung ihrer Berufung aus: Die Berufung sei begründet, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf unzutreffenden rechtlichen Maßstäben beruhe und materielles Recht verletze. Der Informationszugangsanspruch erstrecke sich nur auf Informationen, die bis zum Zeitpunkt des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle vorgelegen hätten. Durch den Antrag würden die Informationen definiert, hinsichtlich derer die auf Informationszugang in Anspruch genommene Stelle und ggfs. die Gerichte prüfen müssten, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt seien. Dieser Prüfung sei im gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zugrunde zu legen. Kämen im Zeitraum zwischen vorgerichtlicher Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung weitere Informationen hinzu, seien diese nicht streitgegenständlich, weil sie von dem außergerichtlichen Antrag nicht umfasst seien. Könnte sich – wie vom Kläger vertreten – der von einem Antrag auf Informationszugang umfasste Informationsbestand bis in ein etwaiges gerichtliches Verfahren erweitern, wäre eine abschließende Prüfung und Bescheidung des Antrags durch die Beklagte nicht möglich. Insoweit käme es zu einem Anspruch auf „abonnementmäßige“ Belieferung mit Informationen, den die Informationsfreiheitsgesetze gerade nicht begründeten. So habe es auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 (7 C 2/15, BVerwGE 154, 231, juris) angenommen. Dem Informationszugangsanspruch des Klägers stehe der Ablehnungsgrund des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG entgegen. Sowohl die Gutachten als auch die Rohdaten unterfielen dem Schutz des Urheberrechts. Durch die Erfüllung des Informationsanspruchs würde in ihr Erstveröffentlichungsrecht sowie dasjenige des Instituts für .....eingegriffen. In der Übersendung der Gutachten an die Beklagte liege noch keine Veröffentlichung und damit auch kein Verbrauch des Erstveröffentlichungsrechts nach § 12 Abs. 1 UrhG. Die Verwendung der Gutachten gegenüber Behörden sei rechtlich anders als die Herausgabe an die Öffentlichkeit zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Institut für .....als Urheber der von ihm erstellten Gutachten noch Inhaber der Nutzungsrechte. Das habe das Institut in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2017 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Auch die Herausgabe der Rohdaten an den Kläger würde einen Eingriff in die Nutzungsrechte der Gutachterbüros nach § 87b Abs. 1 UrhG in Form einer Vervielfältigung darstellen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien nicht sie – die Beigeladenen –, sondern die Gutachter die Datenbankhersteller, da diese durch die Entwicklung der Software die wesentliche Investition in die Datenbankerstellung geleistet hätten. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in das Datenbankrecht nach § 87c UrhG scheide aus, da durch die Vorschrift nur die Verwendung durch das BSH, nicht aber eine Weitergabe durch das BSH an den Kläger zugelassen werde. Dem Informationszugangsanspruch des Klägers stehe auch der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Gutachten und Rohdaten stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Die Wettbewerbsrelevanz der Unterlagen ergebe sich daraus, dass durch die Veröffentlichung der vom Kläger begehrten Informationen die Möglichkeit, diese an die Betreiber des Windparks „K.“ zu verkaufen, erheblich beeinträchtigt würde. Da das umweltrechtliche Untersuchungsgebiet für den Windpark „K.“ dem Untersuchungsgebiet für das Cluster nördlich Helgoland ähnele, bestehe ein Interesse, die Daten aus dem Umweltmonitoring zu erwerben. Die Wettbewerbsrelevanz zeige sich auch daran, dass bereits Veräußerungen von Daten für die Untersuchungsjahre 2017 und 2018 sowie ausgewählten Daten für das Jahr 2019 erfolgt seien. Die vom Kläger gegen die Wettbewerbsrelevanz vorgetragenen Erwägungen lägen neben der Sache. Dass der Windpark „K.“ mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2021 genehmigt worden sei, spreche nicht gegen ein fortbestehendes Interesse am Kauf der Informationen, zumal es noch weitere Windparkbetreiber gebe, die an den streitgegenständlichen Umweltdaten aus naturschutzfachlichen Gründen interessiert seien, um sie mit Daten aus anderen Clustern zusammenzuführen. Sie – die Beigeladenen – könnten sich auch auf den Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, weil § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht einschlägig sei. Bei den streitgegenständlichen Gutachten und Rohdaten handele es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Die Offshore-Windkraftanlagen setzten keine Stoffe frei, die zum Tod von Vögeln in der Luft führten. Vielmehr beruhe der Vogelschlag auf einer Kollision der Vögel mit den sich bewegenden Rotorblättern. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG erforderliche Abwägung falle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten aus. Das öffentliche Bekanntgabeinteresse überwiege nicht das Geheimhaltungsinteresse. Denn bei der Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses sei es geboten, eine Gesamtabwägung anzustellen, so dass das Vorliegen mehrerer Ablehnungsgründe – wie hier – im Ergebnis zu einer stärkeren Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses führe. Das hohe Gewicht ihres Geheimhaltungsinteresses ergebe sich – erstens – aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Diese Rechte habe der Gesetzgeber dem Urheber eingeräumt, um dessen wirtschaftliche Interessen abzusichern. Insoweit unterfielen die Rechte dem Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser Schutz verringere sich nicht dadurch, dass sie – die Beigeladenen – nur wirtschaftliche Zwecke verfolgten und sich nicht auf immaterielle Gründe berufen könnten. Die vermögenswerten Aspekte des Urheberrechts seien nicht geringer als das mehr ideelle Urheberpersönlichkeitsrecht zu bewerten. Die vermögenswerten Nutzungsrechte verlören nicht an verfassungsrechtlichem Schutz, wenn sie auf Dritte übertragen würden. Sie seien auch keiner Relativierung zugänglich. Zusätzlich sei – zweitens – zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht des Instituts für .....im Rahmen der Abwägung entgegen der Auffassung des Klägers einen eigenständigen Wert aufweise. Überdies spräche für eine hohe Gewichtung ihres Geheimhaltungsinteresses – drittens – der unionsrechtliche Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Art. 8, 15 und 16 GRCh und der verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 12 und 14 GG. Das Geheimhaltungsinteresse werde nicht durch die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren schriftsätzlich abgegebene „rechtsverbindliche“ Erklärung abgeschwächt, keine Veröffentlichung der angefragten Informationen oder deren Weitergabe an Dritte zu beabsichtigen. Es könne dahinstehen, ob diese Erklärung überhaupt rechtswirksam sei. Da der Antragsteller nach dem Umweltinformationsgesetz wie auch dem Informationsfreiheitsgesetz frei darüber entscheiden könne, was er mit den erlangten Informationen mache, komme es für die Prüfung vorliegender Ablehnungsgründe nicht auf die Person des Klägers, sondern darauf an, ob objektiv der Ablehnungsgrund erfüllt sei. Denn ob der Antragsteller die Informationen auf seiner Homepage einstelle, könne nach der Herausgabe der Informationen rechtlich von niemandem mehr verhindert werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, der Kläger habe ein ureigenes Interesse an der Einhaltung seiner Zusicherung, erscheine dies mehr als Hoffnung, denn als durch Tatsachen fundierte Einschätzung. Das Bekanntgabeinteresse des Klägers, welches auf die Überprüfung des Gesetzesvollzugs und die Kontrolle, ob durch den Betrieb der Windkraftanlagen bereits ein Umweltschaden eingetreten sei, ziele, wiege schon deshalb geringer, weil dem Kläger durch die Beklagte vor Ort Akteneinsicht gewährt worden sei. Dass die Form des Informationszugangs aus Sicht des Klägers nicht optimal sei, spiele bei der objektiv vorzunehmenden Gewichtung seines Bekanntgabeinteresses keine Rolle. Dem vom Kläger geltend gemachten Umweltinformationszugangsanspruch stehe schließlich der Ablehnungsgrund des Schutzes interner Mitteilungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG entgegen. Die Gutachten und Rohdaten stellten interne Mitteilungen der Beklagten dar, weil sie Informationen enthielten, die die Gutachter bzw. sie – die Beigeladenen – ausschließlich an die Beklagte gerichtet hätten. Diese hätten den Binnenbereich der Beklagten bislang nicht verlassen. Daran ändere auch die vor Ort gewährte Akteneinsicht nichts. Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse bestehe auch hier nicht. Die Beigeladenen beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. April 2019 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, verwiesen.