Urteil
7 UE 2324/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0428.7UE2324.85.0A
12mal zitiert
37Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
49 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch weitgehend begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" gerichtete Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt und der hierauf bezügliche Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D sind nämlich rechtswidrig, soweit die Ausstellung eines Vertriebenenausweises jeder Art abgelehnt wurde, mit der Folge, daß die Beklagte - bei Zurückweisung der Berufung im übrigen - zu verpflichten ist, dem Kläger zwar nicht den Vertriebenenausweis "A", wohl aber den Vertriebenenausweis "B" auszustellen (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO). Einem dahingehenden Verpflichtungsausspruch gegenüber der Beklagten steht nicht entgegen, daß der Kläger schon während des Widerspruchsverfahrens in die Stadt F umgezogen ist, denn die Beklagte ist gleichwohl nach wie vor zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises betreffend den Kläger befugt. Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG. Grundsätzlich hat der Wegzug desjenigen, der den Erlaß eines Verwaltungsakts begehrt, aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Entscheidung hierüber berufenen Behörde freilich zur Folge, daß gegen den Rechtsträger dieser Behörde mangels fortbestehender Passivlegitimation Verpflichtungsklage nicht erhoben werden kann (vgl. z.B. zur Einbürgerung BVerwG, U. v. 31. März 1987 - 1 C 32/84 -, NJW 1987, 2179 = EZAR 601 Nr. 4, zur Aufenthaltserlaubnis Hess. VGH, U. v. 10. Juni 1983 - 7 OE 6/83 - u. zur Erteilung der Fahrerlaubnis Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, Rdnr. 45). Abweichend hiervon war allerdings für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze unter Rückgriff auf besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze des Bundesvertriebenengesetzes - insbesondere auf den Vorrang des Grundsatzes nach möglichst schneller Entscheidung vor demjenigen auf Entscheidung durch eine ortsnahe Behörde - anerkannt, daß ein Aufenthaltswechsel im Verwaltungsverfahren die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für den Vertriebenenausweis nicht berührte (BVerwG, B. v. 22. November 1973 - VIII ER 400/73 -, VerwRspr. 26 (1976), 117, u. U. v. 16. März 1977 - VIII C 58.76 -, BVerwGE 52, 167 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 20; Hess. VGH, U. v. 24. April 1980 - VII OE 34/77 -; vgl. ferner Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern als Staatsbeauftragten für das Flüchtlingswesen vom 17. November 1964, StAnz. S. 1425). Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfaßt (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG nunmehr bestimmt, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des Widerspruchsverfahrens unmittelbar oder analog gilt. Denn ungeachtet dessen hat jedenfalls im vorliegenden Fall der Magistrat der Stadt F als nunmehr zuständige und überdies demselben Bundesland angehörende Behörde (vgl. Abschn. II Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1953, StAnz. S. 786) der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 30. Januar 1992 ausdrücklich zugestimmt, und die übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 HVwVfG für eine Verfahrensfortführung liegen schon in Anbetracht des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums ohnehin vor. Unter diesen Umständen ergibt sich die Befugnis der Beklagten zur Ausstellung des Vertriebenenausweises für den Fall der unmittelbaren oder mindestens entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 HVwVfG auf die vorliegende Fallkonstellation aus dieser Vorschrift, für den Fall ihrer Unanwendbarkeit hingegen aus den dann jedenfalls insoweit fortgeltenden, oben angesprochenen besonderen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des Bundesvertriebenengesetzes (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 - u. v. 26. März 1992 - 7 UE 1683/85 -). Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Der Kläger ist zwar Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG, aber kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG. Er hat infolgedessen lediglich einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "B" - wobei davon auszugehen ist, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in seinem weitergehenden Klageantrag enthalten ist, weil der Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" an das bloße Vorliegen zusätzlicher qualifizierender Voraussetzungen geknüpft ist und auf der Rechtsfolgenseite nur zusätzliche Vergünstigungen in geringem Umfang auslöst (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 2, Rdnr. 18) -; der vom Kläger im vorliegenden Verfahren primär verfolgte Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" steht ihm hingegen nicht zu (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise auch BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich zwar nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit von einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu verschaffen vermocht, wohl aber von dessen deutscher Volkszugehörigkeit. Dafür, daß der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien im Jahre 1978 (vgl. BVerwG, U. v. 22. August 1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 269 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Zwar hätte der Kläger gemäß § 4 RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil Deutscher gewesen wäre; dies behauptet der Kläger indessen nicht einmal, und seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, daß seine Mutter oder sein Vater zu irgendeiner Zeit im ehemaligen deutschen Reichsgebiet gelebt haben. Der Senat hat indes die hinreichend sichere Erkenntnis gewonnen, daß der Kläger im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für B - wo sowohl der Kläger als auch seine beiden Elternteile geboren sind und fortwährend gelebt haben bzw. noch leben - mithin auf die Zeit kurz vor der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11. März 1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 21, sowie BVerwG, U. v. 26. Februar 1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 14 f.). Da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt gerade sechs Jahre alt wurde und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihm um einen sog. Frühgeborenen und nicht - wie das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen hat - um einen sog. Spätgeborenen, dessen Geburtstag nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegt (vgl. zur Abgrenzung Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 u. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 26. März 1992 - 7 UE 1683/85 -, jeweils m.w.N.). Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; entgegen den Ausführungen der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Prägung und spätere Entwicklung des Kindes selbst grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509; Hess. VGH, Ue. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen in bezug auf den Kläger zur Überzeugung des Senats vor. Zwar vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt Volksdeutsche gewesen ist. Der Senat ist jedoch aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers, der von ihm vorgelegten und sonst in das Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen sowie der Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung der für den Kläger bestehenden Beweisnot hinreichend sicher, daß der Vater des Klägers sich seinerzeit zum deutschen Volkstum bekannt und die Bekenntnislage in der Familie dahingehend geprägt hat. Die Angaben des Klägers, die Bekundungen der Zeugen und die Erklärungen der übrigen Auskunftspersonen erachtet der Senat jedenfalls in den wesentlichen und entscheidungserheblichen Punkten für glaubhaft. Soweit sich bei einem Vergleich der Äußerungen verschiedener Personen oder derselben Person in verschiedenen Verfahrensstadien gewisse Unstimmigkeiten ergeben, lassen diese sich weitgehend auflösen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die relevanten Vorgänge schon zu Beginn des Ausweisverfahrens mehrere Jahrzehnte zurücklagen, daß demzufolge Kenntnisse aus eigener Wahrnehmung nur in beschränktem Umfang erwartet werden können und solche wie auch aus anderen Quellen herrührende Umstände naturgemäß in der Erinnerung verblassen. Der Senat sieht danach entgegen dem Verwaltungsgericht weder Veranlassung dafür, einige der unter Eid bekundeten Angaben der Zeugen als Gefälligkeitsaussagen herabzuwürdigen, noch drängen sich weitere erfolgversprechende Ermittlungen - etwa in Anlehnung an die Beweisanregungen der Beteiligten - auf. Die 1906 in B geborene und 1980 dort verstorbene Mutter - ihr Geburtsname lautete - war von Beruf Apothekerin. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß sie sich - bestätigt durch mindestens eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27. Juni 1985 - VIII C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 - VII OE 38/79 -). Der Kläger hat zum Verhalten seiner Mutter bei Volkszählungen in Rumänien keine eigenen Angaben gemacht. Der Zeuge hat am 6. Oktober 1983 unter Eid bekundet, die Mutter des Klägers habe sich bei Volkszählungen in Rumänien in den Jahren 1930, 1948 und 1956 jeweils zur rumänischen Nationalität bekannt. Soweit der Zeuge am 24. Juni 1980 ausgesagt hat, die Eltern des Klägers seien bei den Volkszählungen in B in den Jahren 1930 und 1948 "als Deutsche eingetragen" worden, hat er dies sogleich dahingehend klargestellt, daß die Mutter sich hierbei zur "deutsche(n) Sprache und rum. Bürgerschaft" bekannt habe. Im Einklang hiermit hat der Kläger seine Mutter in seinem Formularantrag vom 2. August 1979 und anläßlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Widerspruchsbehörde am 4. Oktober 1982 jeweils als rumänische Volkszugehörige bezeichnet und auch in dem unter dem 9. November 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" durch Ankreuzen erklärt, daß sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. In bezug auf die Mutter des Klägers lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128, BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Die Mutter des Klägers war, wie der Zeuge am 17. Juli 1980 ausdrücklich bekundet hat, rumänischer Abstammung. Auch ihre Muttersprache ist von den Zeugen und am 24. Juni 1980 bzw. am 6. Oktober 1983 jeweils mit Rumänisch angegeben worden. Hierauf dürfte es auch zurückzuführen sein, daß der Kläger selbst in seinem Formularantrag vom 2. August 1979 sowie die Zeugen am 24. Juni 1980 und in dem anläßlich seiner Vernehmung am 17. Juli 1980 zunächst ausgefüllten Fragebogen (Bl. 89 des I. Bandes der Vertriebenenausweisakten) Deutsch und Rumänisch als Muttersprache des Klägers bezeichnet haben; gemeint war offensichtlich - so wie es die Auskunftsperson am 28. April 1981 ausdrücklich formuliert hat - "Deutsch nach dem Vater (und) Rumänisch nach (der) Mutter". Zwar besuchte die Mutter des Klägers offensichtlich eine deutsche oder deutschenglische (Mädchen-)Schule und beherrschte infolgedessen die deutsche Sprache recht gut oder sogar perfekt, wie vom Kläger vorgetragen und jeweils von mehreren Zeugen (vgl. zum einen am 23. November 1979, am 17. Juli 1980 und am 1. Oktober 1981 und 26. März 1982 sowie zum anderen (wie vor) und am 6. Oktober 1983) bestätigt worden ist, und dies mag auch für den Kläger Veranlassung gegeben haben, seine Mutter im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9 November 1979 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Für die Bejahung des Vorliegens von Bestätigungsmerkmalen in dem Sinne, daß die oben genannte Vermutung ausgelöst wird, reichen die betreffenden Umstände indessen für sich allein nicht aus. Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich des am 24. April 1907 geborenen Vaters des Klägers, der seit Geburt ständig in B lebt und dort als Arzt berufstätig war; dessen deutsche Volkszugehörigkeit im dafür maßgeblichen Zeitpunkt steht für den Senat mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit fest. Der Senat gelangt aufgrund der ihm vorliegenden Zeugenaussagen bereits hinreichend sicher zu der Feststellung, daß der Vater des Klägers seinerzeit sowohl durch ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Verhalten in mehrfacher Hinsicht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Was das - wie oben dargelegt - besonders bedeutsame Verhalten des Vaters des Klägers bei Volkszählungen angeht, so hat der Zeuge schon in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 1981 angegeben, habe "sich bei Volkszählungen immer als Deutscher eintragen lassen". Bei seiner eidlichen Vernehmung am 26. März 1982 hat seine Aussage dahingehend konkretisiert, daß - wie er glaube - 1930, 1945 und 1956 in Rumänien Volkszählungen stattgefunden hätten und daß - wie er aus Gesprächen mit dem Kläger und dessen Eltern wisse - der Kläger und dessen Vater sich bei den Volkszählungen jeweils als Deutsche und zur deutschen Muttersprache bekannt hätten. Der Zeuge hat bei seiner eidlichen Vernehmung am 6. Oktober 1983 bekundet, daß 1930, 1948 und 1956 in Rumänien Volkszählungen stattgefunden hätten und daß sich der Vater des Klägers hierbei jeweils zur deutschen Nationalität und zur deutschen Muttersprache bekannt habe; der Zeuge hat weiter ausgesagt, anläßlich der Volkszählungen von 1948 und 1956 hätten sie gemeinsam darüber beraten, welche Risiken und Gefahren sie persönlich und ihre Familien eingingen, und bei dieser Gelegenheit habe ihm der Vater des Klägers erzählt, sich 1930 ebenfalls schon zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Auch wenn der Zeuge sich an die Daten der Volkszählungen nicht mehr sicher erinnern kann und insbesondere - abweichend von dem Zeugen - die mittlere der genannten Volkszählungen auf 1945 und nicht auf 1948 datiert, so haben die beiden vorgenannten Aussagen dem Senat jedenfalls die sichere Überzeugung vermittelt, daß der Vater des Klägers sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 zur deutschen Nationalität und Muttersprache bekannt hat und daß sich an dieser seiner Einstellung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 nichts geändert hat (vgl. BVerwG, B. v. 29. Juni 1989 - 9 B 7.89 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43 = NJW 1989, 2906). Daß beide Zeugen ihr Wissen jeweils (nur) aus Gesprächen mit dem Vater des Klägers bezogen haben, führt - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts - nicht zur Unglaubhaftigkeit der betreffenden Angaben; dies gilt um so mehr, als beide Zeugen im Jahre 1912 geboren, mithin im etwa gleichen Alter wie der Vater des Klägers sind und außerdem seit Mitte der 30er Jahre bis Ende der 70er bzw. der 50er Jahre engen Kontakt mit den Eltern des Klägers hatten, wie dies beide im einzelnen bekundet haben. Nachvollziehbar und deshalb glaubhaft und überzeugend sind insbesondere die oben aufgeführten Bekundungen des Zeugen zu Anlaß und Umständen, die zu Erzählungen des Vaters des Klägers über sein Volkszählungsverhalten ihm gegenüber geführt haben. In Anbetracht dessen fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Kläger ausdrücklich eigenen Vortrag hierzu nicht gehalten und eine besondere Erklärung seines Vaters zu dessen Volkszählungsverhalten nicht beigebracht hat; bei seinen diesbezüglich geäußerten Vorbehalten hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, daß einer solchen Erklärung aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung ohnehin nur weit geringere Bedeutung beigemessen werden könnte wie den unter Eid geäußerten Bekundungen der beiden mit dem Kläger weder verwandten noch verschwägerten Zeugen und und daß überdies eine Zeugenaussage nicht deshalb unglaubhaft ist, weil der Zeuge Umstände bekundet, die von den Verfahrensbeteiligten bisher nicht behauptet worden sind (BVerwG, U. v. 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 45 = NJW 1987, 1159); im übrigen hat der Kläger die betreffenden Angaben der Zeugen durch mehrfache Bezugnahme hierauf durchaus zum Gegenstand seines eigenen Vorbringens gemacht. Unter diesen Umständen kommt es auf die Aussage des Zeugen nicht mehr entscheidend an, der in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 1979 noch angegeben hatte, bei der Volkszählung im Jahre 1930 sei der Vater des Klägers als Deutscher und mit deutscher Muttersprache registriert worden, während er bei seiner eidlichen Vernehmung am 24. Juni 1980 bekundete, 1930 seien die Eltern des Klägers "als Deutsche eingetragen" worden und der Vater des Klägers habe sich zur "deutsche(n) Sprache und rumänische(n) Bürgerschaft" bekannt. Deshalb braucht weder näher darauf eingegangen zu werden, daß der Zeuge mit dem Kläger verwandt ist und bei der Volkszählung im Jahre 1930 erst 7 Jahre alt war, noch bedarf es der vom Kläger zum Zwecke der Aufklärung der aufgezeigten Widersprüche angeregten Vernehmung dieses Zeugen durch das Berufungsgericht. Außer bei Volkszählungen hat sich der Vater des Klägers ausweislich der auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen und bei zwei weiteren Gelegenheiten gegenüber amtlichen rumänischen Stellen zum deutschen Volkstum bekannt. Der Zeuge hat diesbezüglich am 26. März 1982 bekundet, er habe während des zweiten Weltkrieges - also vor oder kurz nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 - einmal den rumänischen Reisepaß des Vaters des Klägers gesehen, und darin sei dieser als Volksdeutscher bezeichnet gewesen. Nachdem die betreffende Zeugenaussage weder von der Beklagtenseite noch vom Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel gezogen worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß sich der Vater des Klägers anläßlich der Ausstellung des Passes gegenüber der dafür zuständigen rumänischen Behörde als deutscher Volkszugehöriger ausgegeben hat. Dadurch wird sein im vorstehenden Absatz abgehandeltes Volkszählungsverhalten im Ergebnis bestätigt, und zwar unabhängig davon, ob die Paßausstellung vor oder kurz nach August 1944 erfolgt ist, weil jedenfalls für eine zwischenzeitliche Änderung des Bekenntnisses des Vaters des Klägers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge am 6. Oktober 1983 ausgesagt hat, daß der Vater des Klägers vor 1958 mehrere Aussiedlungsanträge gestellt habe, in denen er sich als Deutscher bezeichnet habe, und daß er, der Zeuge, u.a. einige derartige Anträge selbst gesehen habe. Auch wenn diese jeweils nach August 1944 gestellt worden sein sollten, so lassen die darin gemachten Angaben auf ein schon vorher vorliegendes Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum schließen. Des weiteren entnimmt der Senat einer Gesamtwürdigung der hierzu abgegebenen zahlreichen Erklärungen von Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen, daß das Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt auch sonst nach außen hin sichtbar geworden ist, und zwar nicht nur gegenüber dem Bekanntenkreis angehörenden Personen sondern auch - obwohl es dessen entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung rechtlich gar nicht bedarf (BVerwG, U. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, a.a.O.) - gegenüber sonstigen Dritten. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß den weitgehend unsubstantiierten Angaben des Zeugen vom 25. Oktober 1979, der Vater des Klägers sei als Deutscher anerkannt gewesen, und vom 17. Juli 1980, der Kläger und seine Eltern seien als deutsche Familie bekannt gewesen, in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis - wegen dessen ansonsten teilweise widersprüchlichen Angaben - hinsichtlich der Erklärung des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 1979, der Vater des Klägers sei "lange als Deutscher anerkannt (gewesen), was ihm während der Zeit nach dem Krieg verschiedene Schwierigkeiten gebracht" habe. Indessen hat auch der insgesamt in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeuge am 6. Oktober 1983 bekundet, daß der Vater des Klägers sich an seinem Arbeitsplatz als Arzt zum Deutschtum bekannt hat, und am 14. Juni 1983 hat dieser Zeuge an Eides statt versichert, in weiten Kreisen sei bekannt gewesen, daß der Vater des Klägers sich "bei jeder Gelegenheit zum deutschen Volkstum bekannte", was durch eine massive Anzahl deutschstämmiger Patienten bestätigt worden sei, und wegen seines Deutschtumsbekenntnisses habe der Vater des Klägers nach Beendigung des zweiten Weltkrieges keine Privatpraxis betreiben dürfen. Hinzu kommt noch die Angabe der Auskunftsperson in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 1981, sie habe bei einem Klinikaufenthalt in B in den 70er Jahren aus Gesprächen mit Ärzten entnommen, daß der Vater des Klägers "dort zu den Deutschen gerechnet wurde". Auch wenn die Bekundungen des Zeugen sich nicht zweifelsfrei auf den maßgeblichen Zeitpunkt beziehen, sondern die Zeit bis 1958 betreffen können, und die Erkenntnisse der Auskunftsperson sich auf einen eindeutig späteren Zeitraum beziehen, so kann - insbesondere aus den Angaben des Zeugen - doch immerhin der Rückschluß gezogen werden, daß auch zur maßgeblichen Zeit ein Bekenntnistatbestand vom Vater des Klägers wenigstens schlüssig gesetzt worden ist. Daß der Kläger selbst substantiierten Vortrag zu dem vorgenannten Verhalten seines Vaters nicht gehalten hat, steht - wie oben an anderer Stelle bereits aufgezeigt - der Annahme eines ausdrücklich oder schlüssig erklärten Bekenntnisses seines Vaters zum deutschen Volkstum ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß sein Vater den von der Heimatauskunftstelle Rumänien laut deren Stellungnahmen vom 7. Mai 1980, 16. April 1982 und 11. August 1986 (nebst Anlagen), von der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa laut deren Stellungnahmen vom 19. Januar 1981 und 8. April 1987 sowie von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 1987 befragten früher in B wohnhaften Ärzten deutscher Volkszugehörigkeit weit überwiegend nicht bekannt ist und daß er in der neun Namen umfassenden Liste von Ärzten in dem von im Jahre 1942 herausgegebenen "Reiseführer durch B" gleichfalls nicht enthalten ist. Die Heimatauskunftstelle Rumänien und die Beklagte stützen sich in diesem Zusammenhang vor allem auf Angaben des von 1934 bis 1976 in B als Arzt tätigen, der unter dem 24. Juli (richtig wohl: Juni) 1987 der Beklagten mitgeteilt hat, er sei dem Vater des Klägers "im obigen Zeitraum bei den häufigen gesellschaftlichen Veranstaltungen im R - und V Heim, der deutschen L, dem B Turnverein, der Vereine "E", "T", Siebenbürger - verein, Deutscher S-C B. ... nie begegnet", und der Vater des Klägers habe sich auch an den täglich zwischen 16.00 und 19.00 Uhr von deutschen Ärzten in der Poliklinik, S S H für mittellose deutsche Volkszugehörige geleisteten Gratiskonsultationen nicht beteiligt. Abgesehen davon, daß die Stellungnahme des insofern auffällig erscheint, als die angesprochenen deutschen Vereine allesamt - andererseits aber auch nur sie - in dem bereits erwähnten Reiseführer aufgeführt sind und dort auch die fraglichen Gratiskonsultationen genannt sind, erscheinen die daraus von der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen für den Senat jedenfalls nicht als überzeugend. Selbst wenn man nämlich die in das Wissen des gestellten Tatsachen als wahr unterstellt - weshalb übrigens auch dessen von der Beklagten angeregte Vernehmung als Zeugen unterbleiben kann -, folgt daraus lediglich, daß der Vater des Klägers seinerzeit nicht am Vereinsleben der deutschen Volkszugehörigen in B teilgenommen hat. Hätte er dies getan, so läge ein zusätzliches Indiz zugunsten seiner deutschen Volkszugehörigkeit vor; aus der Nichtteilnahme kann demgegenüber zulasten des Vaters des Klägers kein Rückschluß gezogen werden, weil es nach der Lebenserfahrung durchaus Personen gibt, die aufgrund ihrer persönlichen Einstellung der Mitgliedschaft in Vereinen generell ablehnend gegenüberstehen oder die aufgrund anders gelagerter Interessen jedenfalls keine Verbindung zu den in dem fraglichen Reiseführer bezeichneten Vereinen aufgenommen haben. So verhielt es sich offenbar bei dem Vater des Klägers, der dem klägerischen Schriftsatz vom 15. September 1990 zufolge eben "kein Sportler" und schon deshalb nicht in einem deutschen Sportverein war. Entsprechendes gilt für die von der Auskunftsperson und in dem fraglichen Reiseführer erwähnten Gratiskonsultationen für mittellose Deutsche, zumal aus den dem Senat hierzu vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen ist, daß sich hieran etwa alle oder auch nur die Mehrzahl der seinerzeit in B lebenden Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit beteiligt haben. Was die in jenem Reiseführer von 1942 abgedruckte Liste von Ärzten angeht, so ist diese offensichtlich nicht vollständig, was bereits daraus erhellt, daß - worauf der Kläger zu Recht und wiederholt hingewiesen hat - vn den im Rahmen seines Ausweisverfahrens namentlich benannten zahlreichen Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit lediglich und darin enthalten sind. Der Reiseführer beschränkt sich zudem - unter ausdrücklicher Ausgrenzung der jüdischen Ärzte - auf "alle deutschblütigen". Diese Formulierung läßt überdies - trotz der Verwendung des Wortes "alle" - entgegen der von der Heimatauskunftstelle Rumänien unter dem 16. April 1982 vertretenen, jedoch unbelegt gebliebenen Auffassung - nicht zweifelsfrei erkennen, daß sowohl die selbständigen als auch die angestellten Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit allesamt erfaßt worden sind. Der Vater des Klägers war aber - wie insbesondere aufgrund des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Pensionsfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juni 1977 hinreichend sicher feststeht, so daß insoweit entgegen dem angegriffenen Bescheid vom 20. Mai 1981 von einer Schutzbehauptung keine Rede sein kann - Zeit seines Lebens als angestellter Arzt an staatlichen Kliniken tätig gewesen und hat hierbei bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31. Mai 1977 ein Gesamtdienstalter von 45 Dienstjahren erreicht. Mit Blick auf dahingehende Erwägungen in den Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 7. Mai 1980 und der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 19. Januar 1981 sei bemerkt, daß auch nicht notwendig gegen ein im maßgeblichen Zeitpunkt nach außen hin sichtbar gewordenes Deutschtumsbekenntnis des Vaters des Klägers spricht, daß er von der im Januar 1945 durchgeführten Deportation Rumäniendeutscher zu Zwangsarbeit in die damalige Sowjetunion verschont blieb. Diese Vertreibungsmaßnahmen erfaßten zwar u.a. 17- bis 45jährige Männer (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 15, u. Teil I D 5. b) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21), und der Vater des Klägers war damals 37 Jahre alt. Indessen wurden von den seinerzeit nach Umsiedlung in das frühere Deutsche Reich, nach Einberufung zur Waffen-SS und nach einer erheblichen Fluchtbewegung noch in Rumänien verbliebenen ca. 400.000 Volksdeutschen (vgl. hierzu im einzelnen Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnrn. 12 - 15, u. Teil I A 1. b), D u. E I. 1. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 4, B 19 - B 21) lediglich 75.000 oder 80.000 verschleppt, während es zu einer allgemeinen Ausweisung der Volksdeutschen nicht gekommen ist. Bei alledem erscheint es durchaus plausibel, wenn der Kläger - im übrigen von seiten der Beklagten und des Beigeladenen unwidersprochen - geltend macht, sein Vater sei möglicherweise wegen seiner Ehe mit einer rumänischen Volkszugehörigen damals einer Verschleppung entgangen. In bezug auf den Vater des Klägers läßt sich schließlich das Vorliegen mehrerer der in § 6 BVFG genannten Merkmale feststellen, so daß das oben bejahte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der gesetzlich gebotenen Weise bestätigt wird. Hierbei vermag der Senat der vom Kläger herausgestellten Abstammung seines Vaters von einer aus F stammenden Familie bei der Prüfung des Bestätigungsmerkmals "Abstammung", welches die bei den vorhergehenden Generationen gegebenen ethnischen Merkmale betrifft (BVerwG, U. v. 28. Februar 1979 - 8 C 61.78 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37), freilich keine entscheidende Bedeutung zuzuerkennen. Allerdings erscheint - insbesondere aufgrund der vom Kläger vorgelegten Auszüge aus alten Geburts-, Tauf- und Heiratsbüchern der Stadt F in Verbindung mit den Briefen des Vaters des Klägers und dessen Bruders vom 28. und 27. Juni 1983 - hinreichend belegt, daß die Großmutter des Vaters des Klägers mütterlicherseits eine geborene oder war, deren Vater in F geboren ist und von dessen Vorfahren ebenfalls einige dort geboren sind bzw. dort geheiratet haben. Indessen kommt der Abstammung des Vaters des Klägers von der genannten Großmutter für das betreffende Bestätigungsmerkmal deshalb kein sonderliches Gewicht zu, weil diese Großmutter ihrerseits einen Ehegatten rumänischer Herkunft geheiratet hat und weil die Großeltern des Vaters des Klägers väterlicherseits offensichtlich beide rumänischer Abstammung gewesen sind, so daß das rumänische Element - bezogen auf den Vater des Klägers - mit drei Vierteln deutlich überwiegt mit der Folge, daß jedenfalls das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" hinsichtlich des Vaters des Klägers nicht als erfüllt angesehen werden kann. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hiermit jedoch ausdrücklich klargestellt, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum geht, ob und in welchem Umfang sich die Abstammung des Vaters des Klägers von der betreffenden Großmutter mütterlicherseits auf das persönliche Bekenntnisverhalten des Vaters des Klägers und auf die Bekenntnislage der Familie im maßgebenden Zeitpunkt ausgewirkt hat. Das Bestätigungsmerkmal "Sprache" lag demgegenüber im maßgebenden Zeitpunkt in der Person des Vaters des Klägers zur Überzeugung des Senats vor. Eine Gesamtwürdigung der insoweit vorliegenden Erkenntnisquellen führt nämlich zu dem Ergebnis, daß der Vater des Klägers die deutsche Sprache nahezu fehlerfrei beherrscht und sich ihrer - sofern mit Blick auf den jeweiligen Gesprächspartner möglich - weit überwiegend bedient hat. In seiner brieflichen Erklärung vom 28. Juni 1983 hat Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet und außerdem angegeben, daß in seinem Hause "Deutsch als Umgangssprache gesprochen" worden sei. Auch der Onkel des Klägers, ein Bruder seines Vaters, hat unter dem 27. Juni 1983 schriftlich erklärt, ihre Muttersprache sei Deutsch und in ihrer Familie sei deutsch gesprochen worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird dadurch bestätigt, daß die beiden vorgenannten handgeschriebenen Schriftstücke - ebenso wie der Brief des Vaters des Klägers vom 4. Oktober 1982 - in ordentlichem, wenngleich nicht völlig fehlerfreiem Deutsch abgefaßt sind. Im Einklang hiermit haben die Zeugen am 17. Juli 1980 und am 6. Oktober 1983 Deutsch als die Muttersprache des Vaters des Klägers bezeichnet und weiter bekundet, dieser habe fließend deutsch gesprochen. Wenn der Zeuge demgegenüber am 24. Juni 1980 die Muttersprache des Vaters des Klägers mit "Deutsch - Rumänisch" angegeben hat, so dürfte dies - wie oben in bezug auf den Kläger bereits dargelegt - darauf zurückzuführen sein, daß der Vater des Vaters des Klägers rumänischer Volkszugehöriger war. Jedenfalls hat auch der Zeuge bei der vorgenannten Vernehmung bekundet, der Vater des Klägers habe fließend deutsch, rumänisch hingegen mit Akzent gesprochen, und außerdem hat insbesondere noch der Zeuge der zwischen 1934 und 1977 etwa einmal pro Woche Kontakt zu den Eltern des Klägers hatte, am 26. März 1982 ausgesagt, der Vater des Klägers habe die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher beherrscht. Weiterhin hat der Kläger schon in seinem Lebenslauf vom 2. August 1979 angegeben, während seiner Kindheit sei "im Hause nur deutsch gesprochen" worden. Hierzu steht nicht in maßgebendem Widerspruch, daß der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1979 auf die Frage nach der bevorzugten Umgangssprache innerhalb der Familie "Deutsch und Rumänisch" geantwortet hat; die Anführung auch der rumänischen Sprache dürfte nämlich darauf beruhen, daß die Mutter des Klägers Rumänin war. Demgemäß haben etwa die Zeugen am 24. Juni 1980 und am 6. Oktober 1983 sowie die Auskunftsperson am 28. April 1981 bekundet, die Eltern des Klägers hätten sich untereinander der deutschen oder der rumänischen Sprache bedient, mit den Kindern habe der Vater hingegen deutsch gesprochen. All dies führt letztlich zu der Überzeugung des Senats, daß jedenfalls der Vater des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Familie weit überwiegend deutsch gesprochen hat, ausgenommen zeitweise mit seiner Ehefrau und regelmäßig mit den nur der rumänischen Sprache mächtigen Angehörigen des Personals. Auf letzteren Umstand hat insbesondere der in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juni 1983 aufmerksam gemacht; die hiergegen vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. Februar 1987 unter Hinweis auf die grundsätzlich deutschstämmige Erzieherin oder Hausgehilfin erhobenen Bedenken überzeugen deshalb nicht, weil den glaubhaften Angaben des Klägers zufolge in der Familie seinerzeit noch eine Wäscherin und ein Fahrer beschäftigt waren. Auch der insgesamt glaubwürdige Zeuge hat im Einklang mit der vom Senat gewonnenen Überzeugung sowohl am 1. Oktober 1981 als auch am 26. März 1982 bekundet, daß in der Familie überwiegend deutsch und nur wenig rumänisch gesprochen worden sei. Der Bejahung des Bestätigungsmerkmals "Sprache" in der Person des Vaters des Klägers steht nach alledem auch nicht entgegen, daß die Eltern des Klägers der Aussage des Zeugen vom 17. Juli 1980 zufolge "in der Öffentlichkeit häufiger rumänisch gesprochen (haben), um nicht aufzufallen"; in diesem Zusammenhang darf nämlich nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Familie in B, mithin im rumänischen Altreich und nicht in einem überwiegend von deutschen Volkszugehörigen bewohnten Gebiet gelebt hat. Der Senat neigt auch dazu - ohne allerdings hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen -, daß das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" in bezug auf den Vater des Klägers gegeben ist. Immerhin ist in der Klageschrift vorgetragen, der Vater des Klägers sei im "deutschen Sinne erzogen" worden, und ferner heißt es in der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen vom 25. Oktober 1979, er - wobei der Vater des Klägers gemeint sein dürfte - habe "von seinen Eltern eine deutsche Erziehung genossen". Schließlich hat der Zeuge am 26. März 1982 ausgesagt, der Vater des Klägers habe eine deutsche Schule besucht, wobei er, der Zeuge, indes näheres nicht wisse; demgegenüber hat freilich der Kläger die Rubrik betreffend den Schulbesuch seines Vaters im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1979 nicht ausgefüllt. Der Senat braucht eine abschließende Entscheidung zum Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Erziehung" deshalb nicht zu treffen - und demzufolge insoweit auch keine weiteren Ermittlungen anzustellen -, weil jedenfalls - wie dargelegt - das Bestätigungsmerkmal "Sprache" erfüllt ist und darüber hinaus - wie noch ausgeführt werden wird - weitere objektive Umstände das subjektive Deutschtumsbekenntnis des Vaters des Klägers bestätigen. Der Senat hat sich aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen insbesondere die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß das Bestätigungsmerkmal "Kultur" in der Person des Vaters des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt war. Seine diesbezügliche Überzeugung hat der Senat aus mehreren Einzelaspekten genommen, die jeder für sich bereits das Bestätigungsmerkmal ausfüllen, und zwar daraus, daß der Vater des Klägers seine Herkunft von deutschen Vorfahren erkennbar hochgehalten, daß er regelmäßig Kontakt mit anderen deutschen Volkszugehörigen gepflegt, daß er deutsches Schrifttum gelesen und daß er dem Kläger eine deutsche Erziehung zu vermitteln versucht hat. Vorausgeschickt sei, daß die im folgenden herangezogenen Erkenntnisquellen, soweit sie sich auf die Zeit nach August 1944 beziehen oder einen Bezugszeitraum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gleichwohl für entsprechende Rückschlüsse geeignet sind, weil jedenfalls für zwischenzeitliche Veränderungen nichts dargetan oder ersichtlich ist. Der Kläger hat wiederholt vorgetragen, daß die Abstammung von oder die Lebensweise und Bekenntnislage seines Vaters maßgeblich bestimmt hat. Dies wird durch die glaubhaften Bekundungen mehrerer Zeugen bzw. Auskunftspersonen (am 1. Oktober 1981 und 26. März 1982, am 14. Juni 1983 und am 28. April 1981) bestätigt, die angegeben haben, in der elterlichen Wohnung des Klägers seien Bilder der erwähnten Großmutter des Vaters des Klägers aufgehängt gewesen und außerdem habe es dort Bücher mit dem Familienwappen des betreffenden Geschlechts gegeben. Der Vater des Klägers hat des weiteren unter dem 28. Juni 1983 erklärt, Beziehungen zu anderen namentlich bezeichneten Familien (u.a. und) gepflegt zu haben. Zwar werden Zeitraum und Umfang dieser Beziehungen nicht näher substantiiert. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht indessen, daß der Kläger selbst in seinem Lebenslauf vom 2. August 1979 derartige Kontakte bestätigt und dabei teilweise dieselben Personen (u.a.) genannt hat sowie daß einige der Zeugen und Auskunftspersonen ebenfalls dazu ausgesagt haben, wobei die angeführten Namen teilweise, aber nicht in vollem Umfang deckungsgleich sind, was die Glaubhaftigkeit noch verstärkt (Zeuge am 17. Juli 1980: und; Zeuge am 23. November 1979: und Zeuge am 6. Oktober 1983: u.a.; Auskunftsperson am 28. April 1981:). Übereinstimmend haben mehrere Zeugen und Auskunftspersonen ferner bekundet, der Vater des Klägers habe deutsche Literatur - und zwar medizinische wie auch klassische - besessen und auch deutsche Zeitungen bzw. Zeitschriften gehalten, wobei jedenfalls die letzteren seitens des Vaters selbst in seiner Erklärung vom 28. Juni 1983 und vor allem seitens des Zeugen am 26. März 1982 teilweise auch namhaft gemacht worden sind (z.B. "B Tagblatt" und dessen Nachfolgeorgan "Neuer Weg", "B Deutsche Post"). Im Hinblick darauf teilt der Senat nicht die von der Widerspruchsbehörde geäußerte Auffassung, den vorgenannten Umständen komme deshalb maßgebliche Bedeutung nicht zu, weil auch Beziehungen zu rumänischen Volkszugehörigen bestanden hätten und auch rumänisches Schrifttum vorhanden gewesen sei. Schließlich haben der Vater des Klägers und dessen Onkel in ihren Briefen vom 28. bzw. 27. Juni 1983 erklärt, der Kläger habe durch seine Großmutter mütterlicherseits und durch seinen Vater eine deutsche Erziehung genossen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht zum einen, daß im Hause eine deutschstämmige Erzieherin angestellt war - wie vor allem die Zeugen am 23. November 1979 und am 6. Oktober 1983 weitgehend übereinstimmend angegeben haben -, und zum anderen, daß der Kläger ab 1945 die Volksschule und später das Gymnasium "S J" besucht hat, dessen Träger zunächst die römisch-katholische Kirche war, obwohl der Kläger seinen unbestrittenen Angaben zufolge auch eine nähergelegene Schule in staatlicher oder anderweitiger kirchlicher Trägerschaft ohne jeden Deutschunterricht hätte besuchen können. Die Eignung dieses Umstands als letztlich für den Kläger sprechendes Indiz hängt übrigens nicht davon ab, in welchem Umfang und in welchen Zeitraum an der vorgenannten Schule im einzelnen deutschsprachiger Unterricht stattgefunden hat und ab wann die Schule vom rumänischen Staat in seine Trägerschaft übernommen wurde. Auf den hierüber von den Beteiligten geführten umfangreichen Streit kommt es deshalb nicht an - mit der Folge, daß weitere Ermittlungen auch insoweit entbehrlich sind -, weil selbst bei aus der Sicht des Klägers ungünstigster tatsächlicher Betrachtungsweise aufgrund der Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 7. Mai 1980 (nebst Anlagen), der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 19. Januar 1981 und des Prälaten vom 24. Mai 1985 jedenfalls feststeht, daß die vom Kläger besuchte Schule für in Bukarest lebende deutsche Volkszugehörige gegründet und von solchen - neben rumänischen Volkszugehörigen - auch besucht worden ist, und weil aus dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis betreffend den Besuch der dritten Klasse im Schuljahr 1947/48 jedenfalls hervorgeht, daß zumindest Schreiben und Grammatik sowie Lesen in deutscher Sprache unterrichtet wurden; allein dies rechtfertigt aber schon die vorgenannte Indizwirkung, ohne daß deshalb dem Schulbesuch als solchem Bekenntnischarakter in der einen oder anderen Richtung zuzumessen ist. In der mithin ethnisch gemischten Ehe der Eltern des Klägers war der dem deutschen Volkstum zugehörende Vater im maßgeblichen Zeitpunkt für die Bekenntnislage in der Familie prägend. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob in der Regel eine Prägung der Familie durch den Vater und nur ausnahmsweise durch die Mutter anzunehmen ist (so BVerwG, U. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O.). Denn aufgrund der vorstehend getroffenen Feststellungen zur Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen steht die volksdeutsche Prägung der familiären Bekenntnislage durch den Vater des Klägers mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit für den Senat positiv fest. Dies folgt zunächst daraus, daß innerhalb der Familie - wie oben aufgezeigt - weit überwiegend deutsch und nur wenig rumänisch gesprochen wurde. Die deutsche Prägung der Familie zeigt sich weiter darin, daß der Vater - mit Billigung seiner Ehefrau - seiner Herkunft von deutschen Vorfahren Ausdruck verliehen und daß die Familie vielfältige Kontakte mit anderen deutschen Volkszugehörigen gepflegt hat, daß deutsches Schrifttum gehalten wurde und dem Kläger eine deutsche Erziehung vermittelt werden sollte, wobei nicht zuletzt die Anstellung einer deutschstämmigen Erzieherin Beachtung verdient (vgl. BVerwG, U. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, a.a.O.). Der dominierende Einfluß des Vaters innerhalb der Familie wird schließlich daran sichtbar, daß der Kläger seinen glaubhaften Angaben zufolge, obgleich seine Mutter orthodoxen Glaubens war, nach römisch-katholischem Ritus getauft und in eine von der römisch-katholischen Kirche getragene Schule geschickt wurde; dies entspricht der vom Vater des Klägers fortgeführten familiären Tradition, denn ausweislich des im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten Erinnerungsblatts betreffend die Erstkommunion der schon mehrfach erwähnten oder am 12. Oktober 1862 war auch diese römisch-katholischer Konfession. Darauf, ob der Kläger selbst, der mithin nach der Bekenntnislage der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger war, bis hin zu seiner Selbständigkeit eine deutschtumsmäßige Prägung erfahren hat, kommt es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Neben der demnach gegebenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers im Sinne des § 6 BVFG liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG vor. Der Kläger ist freilich nicht schon Vertriebener nach § 1 Abs. 1 BVFG, weil er Rumänien nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den während und nach dem zweiten Weltkrieg gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, die jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1978 seit langem abgeschlossen waren (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 2, 27 u. 29, u. Abschn. D VI, Rdnr. 16). Der Kläger ist jedoch Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Die Aussiedlerfälle sind durch die Spätfolgen der - beendeten - allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gekennzeichnet; der deutsche Volkszugehörige muß daher das Aussiedlungsgebiet wegen dieser Spätfolgen verlassen haben, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck gewichen sein; allerdings geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG materiellrechtlich dem Grundsatz nach davon aus, daß die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt und daß daher zugunsten des deutschen Volkszugehörigen eine widerlegbare Vermutung für ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen streitet (vgl. BVerwG, Ue. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 20 Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38 = NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, a.a.O.). Diese Vermutung ist jedenfalls bei Aussiedlern, die vor den seit Herbst 1989 begonnenen Veränderungen in den meisten Aussiedlungsgebieten in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, nur dann widerlegt, wenn eindeutige Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also die Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, und damit durchschlagend für ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets aus vertreibungsfremden Gründen sprechen (BVerwG, U. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, a.a.O.). Solche Tatsachen vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, der der Beigeladene übrigens nicht beigetreten ist, steht insbesondere zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger im November 1978 Rumänien nicht deshalb verlassen hat, um mit seiner in Brasilien lebenden Ehefrau zusammenzuleben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 4. Februar 1981 - 8 C 4.80 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 25 = VerwRspr. 32 (1981), 913). Der Kläger hat vielmehr unter dem 21. November 1983 glaubhaft an Eides statt erklärt, daß er im Juni 1978 die aus Pakistan stammende, damals schon in Brasilien lebende und lediglich aus medizinischen Gründen in Rumänien aufenthältliche mit deren Zustimmung nur deshalb geheiratet habe, um Rumänien verlassen und nach Deutschland aussiedeln zu können. Dies haben die Auskunftspersonen (am 30. Januar 1984), (undatiert) und (am 25. September 1986) durch - teils eidesstattliche - Erklärungen ausdrücklich bestätigt; gegen deren Glaubwürdigkeit sprechende Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Durchgreifende Zweifel ergeben sich weder daraus, daß sich der Kläger nach der Ausreise etwa einen Monat in L, sodann etwa fünf Monate bei seiner damaligen Ehefrau in Brasilien und schließlich etwa einen weiteren Monat in P aufhielt, bevor er am 17. Juni 1979 nach Deutschland einreiste, noch daraus, daß die frühere Ehefrau dem Kläger dessen Angaben zufolge sowohl den Flug von B nach Brasilien als auch den Rückflug nach P finanziert hat. Der Kläger hat nämlich plausibel dargelegt - und auch dies wird weitestgehend durch die aus seinem Paß ersichtlichen Eintragungen und ferner durch seine eidesstattliche Erklärung vom 21. November 1983 sowie diejenige des Zeugen vom 20. Januar 1984 belegt -, daß er sich bereits von L aus vergeblich um einen Sichtvermerk für Deutschland bemüht, einen solchen sowie ein Transitvisum für Frankreich dann in Brasilien erst am 21. Mai 1979 erhalten und in P auf eine ihm schließlich von dem Zeugen vermittelte Fahrkarte gewartet habe. Waren demnach die anderweitigen Aufenthalte des Klägers vor seiner Einreise nach Deutschland jeweils durch behördliche Verzögerungen oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten bedingt, so spricht jedenfalls die Aufenthaltsdauer in Brasilien nicht gegen den Vortrag, die Ehe sei nur zum Zwecke der Ausreise geschlossen worden. Für diesen Vortrag spricht im übrigen, daß Frau den Angaben in der Klageschrift zufolge gleich nach der Eheschließung am 3. Juni 1978 nach Brasilien zurückgekehrt ist und daß die Ehe im Oktober 1983 in Abwesenheit der Ehefrau geschieden wurde. Ist demnach die frühere Ehefrau des Klägers ihm seinerzeit schon insoweit entgegengekommen, als sie überhaupt zu der praktizierten Verfahrensweise bereit war, so erscheint auch nicht unwahrscheinlich, daß sie die Flugkosten des Klägers zunächst übernommen hat. Die vom Kläger in Rumänien erreichte gehobene berufliche Position als Arzt ist für sich allein ebenfalls nicht geeignet, die eingangs dieses Absatzes bezeichnete Vermutung zu widerlegen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, a.a.O.). Dies gilt um so mehr, als der Kläger nachvollziehbar und von den Beteiligten unwidersprochen geltend macht, anders als in gleicher Weise qualifizierte Kollegen nicht Ober- oder Chefarzt sondern nur Facharzt geworden und wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit mit besonders schwierigen Aufgaben betraut worden zu sein. Schließlich braucht der Senat auch nicht darüber zu befinden, ob es dem - zur Widerlegung der bereits mehrfach erwähnten Vermutung führenden - Fall, daß sich ein im maßgebenden Zeitpunkt bekenntnisfähiger Volksdeutscher später unter bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum den neuen Verhältnissen völlig angepaßt hat, gleichzuachten ist, wenn ein frühgeborenes Kind, das zwar nach der Bekenntnislage der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger ist, das jedoch in der Folgezeit bewußt auch nicht im engsten Familienkreis im Sinne einer Überlieferung deutschen Volkstums erzogen worden ist mit der Folge, daß ihm nicht einmal ein Minimum deutschen Volkstumsbewußtseins übermittelt worden ist (vgl. BVerwG, 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, a.a.O.). Auf die vorgenannte Rechtsfrage kommt es vorliegend deshalb nicht an, weil dem Kläger jedenfalls ein Minimum deutschen Volkstumsbewußtseins im vorgenannten Sinne überliefert wurde und er sich hiervon bis zur Ausreise auch nicht bewußt abgewandt hat. Der Senat hat nämlich aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen die hinreichend sichere Überzeugung gewonnen, daß der Kläger mindestens verständliches Deutsch spricht und schreibt, wie seitens der Beklagten in einem Vermerk über eine persönliche Vorsprache des Klägers am 7. August 1980 ausdrücklich festgehalten wurde und wie sich aus den Angaben der Zeugen vom 24. Juni 1980, vom 17. Juni 1980 und vom 26. März 1982 sowie der Auskunftsperson vom 28. April 1981 ergibt. Außerdem verkehrte der Kläger ausweislich der vorgenannten Aussagen der Zeugen und in dem 1954 oder 1957 gegründeten "Kulturhaus Sch" in B, bei dem es sich ausweislich der Anlage zur Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 7. Mai 1980 jedenfalls um einen Verein handelte, in dem - unbeschadet der Frage seiner Offenheit auch für andere rumänische Staatsangehörige - deutsche Volkszugehörige aktiv mitwirkten. Ferner kann auf die obigen Ausführungen zur Erziehung des Klägers im Rahmen der Abhandlung des Bestätigungsmerkmals "Kultur" in bezug auf seinen Vater verwiesen werden. Der demnach als Vertriebener anzusehende Kläger ist indessen nicht Heimatvertriebener und gilt auch nicht als solcher. Die Voraussetzungen des den originären Heimatvertriebenenstatus regelnden § 2 Abs. 1 BVFG erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er als im Jahre 1938 Geborener am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher keinen Wohnsitz in Rumänien hatte und auch nicht haben konnte. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BVFG, der u.a. die abgeleitete Heimatvertriebeneneigenschaft nach dem 31. Dezember 1937 - sei es vor oder sei es nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - geborener Abkömmlinge eines heimatvertriebenen Elternteils fingiert, liegen in der Person des Klägers ebenfalls nicht vor. Der insoweit allein in Betracht kommende volksdeutsche Vater des Klägers ist nämlich mangels Vertriebeneneigenschaft selbst kein Heimatvertriebener, und zwar schon deshalb nicht, weil er den Angaben des Klägers zufolge seinen Wohnsitz in B offenbar zu keiner Zeit aufgegeben hat (vgl. BVerwG, Ue. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, a.a.O.). Der Kläger, der römisch-katholischer Konfession ist, wurde am 26. August 1938 in B (Rumänien) geboren, wuchs dort auf und behielt dort auch in der Folgezeit Wohnung. Am 3. Juni 1978 heiratete der Kläger die aus Pakistan stammende und in Brasilien wohnhafte. Am 22. November 1978 flog der Kläger mit einem am 7. Juli 1978 ausgestellten rumänischen Reisepaß für im Ausland wohnhafte Staatsbürger, in dem als Wohnort "B" eingetragen und in den ein entsprechendes Ausreisevisum vom selben Tage eingestempelt war, zunächst nach L, wo er sich ca. einen Monat aufhielt, und sodann weiter nach Brasilien. Ende Mai 1979 flog der Kläger, der am 21. Mai 1979 vom deutschen Generalkonsulat in R d J einen Sichtvermerk für Besuchszwecke und vom dortigen französischen Generalkonsulat ein Transitvisum erhalten hatte, ohne seine Ehefrau nach P, von wo aus er am 17. Juni 1979 nach Deutschland einreiste. Am 18. Oktober 1983 wurde der Kläger in F von seiner (weiterhin abwesenden) Ehefrau geschieden. Der Kläger ist inzwischen in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unter dem 2. August 1979 beantragte der Kläger unter Vorlage eines ausgefüllten Formularantrags die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Dem Antrag waren ein Lebenslauf vom selben Tage, Geburts- und Heiratsurkunde betreffend den Kläger sowie dessen Reifeprüfungszeugnis beigefügt. Ende Oktober 1979 reichte der Kläger die vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des vom 25. Oktober 1979 nach, Ende November den unter dem 9. November 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", ein Schulzeugnis betreffend den Besuch der dritten Klasse im Schuljahr 1947/48, drei Quittungen des Kassenwarts der Erzbistums-Schule für Knaben "S J" in B vom 26. November 1945, 8. Februar 1946 und 21. August 1946 sowie ein Diplom betreffend die Absolvierung der Medizinischen Fakultät zu B im Jahre 1964 und außerdem Mitte Dezember 1979 die ebenfalls vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des Cousins des Klägers vom 23. November 1979 und ein eigenes Volksschulabschlußzeugnis vom 11. August 1952. Unter dem 7. Mai 1980 nahmen die Heimatauskunftstelle Rumänien und unter dem 19. Januar 1981 die Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa zu dem Antrag des Klägers Stellung. Am 24. Juni 1980 bzw. am 17. Juli 1980 wurden auf Ersuchen der Beklagten die Auskunftspersonen durch das Amtsgericht Landshut und durch das Amtsgericht München eidlich als Zeugen vernommen. Anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 7. August 1980 sowie mit Schriftsatz vom 18. Februar 1981 ergänzte der Kläger sein Vorbringen, wobei er sich insbesondere auf seine Abstammung väterlicherseits von seiner 1848 in D geborenen Urgroßmutter berief; zur Glaubhaftmachung legte er Lichtbilder ihrer Geburtsurkunde und ihres Grabes, einen Abdruck eines - seinen Angaben zufolge - von der Familie herrührenden Wappensiegels sowie ein in W aufgegebenes, mit unterzeichnetes und an seine Großmutter anläßlich deren Hochzeit gerichtetes Glückwunschtelegramm vor, außerdem eine Quittung des Direktors des Verstaatlichten Lyzeums Sf. Josif in B vom 26. November 1945. Schließlich wurde am 28. April 1981 vom Landratsamt S in Amtshilfe als weitere Auskunftsperson die Ehefrau des, angehört. Mit Bescheid vom 20. Mai 1981 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß die für eine Anerkennung erforderlichen Tatsachen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Hiergegen erhob der Kläger mit am 10. Juni 1981 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den er anläßlich einer persönlichen Vorsprache beim Regierungspräsidium D am 22. September 1982 und im übrigen schriftsätzlich ausführlich begründete. Hierzu legte er seinen Vater betreffenden Pensionsfestsetzungsbeschluß des Volksrats des Sektors I in B vom 22. Juni 1977 sowie jeweils vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherungen des vom 1. Oktober 1981 und des vom 14. Juni 1983 vor, ferner Auszüge aus dem Geburtsbuch der Stadt Frankfurt am Main vom 30. Juli 1769 betreffend die Urururgroßmutter des Klägers, aus dem Heiratsbuch 1788 bis 1797 betreffend die vorgenannte Urururgroßmutter und den Urururgroßvater aus dem Taufbuch von 1798 betreffend die Schwester des Ururgroßvaters des Klägers, aus dem Tauf- und Geburtsbuch von 1800 betreffend den Ururgroßvater des Klägers und aus dem Heiratsbuch 1821 wiederum betreffend die bereits erwähnte Schwester des Ururgroßvaters des Klägers und schließlich Briefe seines Vaters vom 4 Oktober 1981 und 28. Juni 1983 sowie seines Onkels vom 27. Juni 1983, die beide noch in B leben. Die Heimatauskunftstelle Rumänien nahm unter dem 16. April 1982 erneut Stellung. Am 26. März 1982 bzw. am 6. Oktober 1983 wurden auf Ersuchen der Beklagten die Auskunftspersonen durch das Amtsgericht Straubing und durch das Amtsgericht Friedberg eidlich als Zeugen vernommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1983 wies das Regierungspräsidium D den Widerspruch des Klägers zurück, weil ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht und - selbst wenn man dessen deutsche Volkszugehörigkeit gleichwohl unterstelle - jedenfalls eine dahingehende Prägung des Klägers durch seinen Vater nicht ersichtlich sei. Mit Schriftsatz vom 14. November 1983, der am 23. November 1983 einging, erhob der Kläger Klage. Zu deren Begründung setzte er sich ausführlich mit den angegriffenen Bescheiden - insbesondere mit der dort vorgenommenen Beweiswürdigung - auseinander und trug u.a. ergänzend vor, mit seiner geschiedenen Ehefrau lediglich eine Scheinehe geschlossen zu haben, um Rumänien mit dem Ziel Deutschland verlassen zu können. Hierzu legte er eine eigene eidesstattliche Erklärung vom 21. November 1983 und weitere eidesstattliche Versicherungen der Zeugen und vom 20. bzw. 30. Januar 1984 und eine undatierte Erklärung der vor. Außerdem reichte der Kläger eine Stellungnahme des Prälaten, des Bischöflichen Beauftragten für Heimatvertriebenen-Seelsorge in der Diözese R, vom 24. Mai 1985 betreffend die "Katholische Erzbistumsschule für Knaben St. Josef in B zu den Akten. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 1981 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D vom 31. Oktober 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte mit näherer Begründung, wobei sie vor allem geltend machte, der Kläger habe aus vertreibungsfremden Gründen Rumänien verlassen, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 3. Oktober 1985 - zugestellt am 23. Oktober 1985 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger, bei dem es sich um einen sog. Spätgeborenen handle, als deutscher Volkszugehöriger Rumänien verlassen habe, weil - ungeachtet des "wohl nicht glaubhaft gemacht(en)" Bekenntnisses seines Vaters zum deutschen Volkstum - sich jedenfalls nicht feststellen lasse, daß der Kläger vorrangig und überwiegend durch seinen Vater im deutschen Volkstum geprägt worden sei. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. November 1985, der am folgenden Tage eingegangen ist, Berufung eingelegt. Zur Begründung legt er Kopie eines Erinnerungsblattes an die Erstkommunion seiner Urgroßmutter am 12. Oktober 1862 und eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des vom 25. September 1986 vor. Außerdem wendet er sich im einzelnen - jedoch überwiegend unter wörtlicher Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens - gegen die von seiten der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seiner Darlegungen, der von ihm vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Bekundungen der eidlich vernommenen Zeugen. Der Kläger regt an, ihn selbst sowie die Zeugen und Auskunftspersonen - und zwar auch die von der Heimatauskunftstelle Rumänien befragten - durch das Berufungsgericht zu vernehmen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Oktober 1985 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie legt weitere Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 11. August 1986 und der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa vom 8. April 1987 sowie von ihr selbst eingeholte Stellungnahmen ehemals in B wohnhafter Ärzte und Apotheker deutscher Volkszugehörigkeit vor, u.a. des und der Frau, jeweils vom 24. Juli 1987, und ferner auszugsweise Kopie des "Reiseführer(s) durch B, herausgegeben von aus dem Jahre 1942. Die Beklagte verteidigt im einzelnen das angegriffene Urteil und regt an, zur Situation der katholisch-deutschen Schulen in Rumänien nach 1928/29 im allgemeinen und der Schule St. Josef in B im besonderen eine nochmalige Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien herbeizuführen sowie zu den damaligen Lebensumständen der Ärzte deutscher Volkszugehörigkeit in B als Zeugen zu vernehmen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er wolle zwar nicht bestreiten, daß der Kläger eine Scheinehe zum Zweck der Ausreise aus Rumänien geschlossen habe; indessen sei der Kläger - wie sich aus dem Akteninhalt im einzelnen entnehmen lasse - rumänischer Volkszugehöriger, weil die elterliche Familie nicht deutsch geprägt gewesen sei, sondern allenfalls eine deutschfreundliche Einstellung und überdies eine starke Hinwendung zum französischen Kulturkreis gezeigt habe. Der Magistrat der Stadt F, wohin der Kläger bereits im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens verzogen ist, hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 30. Januar 1992 ausdrücklich zugestimmt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze (einschließlich 4 Hefter mit vom Kläger vorgelegten Anlagen hierzu), die über den Kläger von der Beklagten geführten Vertriebenenausweisakten (2 Hefter) und die vom Regierungspräsidium D geführte einschlägige Widerspruchsakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.