Urteil
7 UE 1046/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0731.7UE1046.87.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A", Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B" und Sowjetzonenflüchtlinge, die nicht gleichzeitig Vertriebene sind, den Ausweis "C". Die Klägerin ist weder Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG, noch gilt sie als solche, und sie kann schon deswegen keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Sowjetzonenflüchtling oder einem solchen gleichgestellt im Sinne der §§ 3 oder 4 BVFG ist die Klägerin ebenfalls nicht, weil sie zu keiner Zeit ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte. Die Klägerin, die ihr Begehren nicht ausdrücklich auf einen Vertriebenenausweis bestimmter Art gerichtet hat, kann infolgedessen weder die Ausstellung des Ausweises "A" noch des Ausweises "B" oder "C" beanspruchen (vgl. zum Verhältnis der Ausweise "A" und "B" BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28. April 1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß die Klägerin eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Dafür, daß die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der damaligen UdSSR im Jahre 1978 (vgl. BVerwG, U. v. 22. August 1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 269 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der sowjetischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Zwar hätte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 a.F. RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ihr Vater Deutscher gewesen wäre; dies behauptet die Klägerin indessen nicht einmal, und ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, daß ihr Vater zu irgendeiner Zeit im ehemaligen deutschen Reichsgebiet gelebt hat. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß die Klägerin im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für Aserbaidschan - wo der Vater der Klägerin im Jahre 1933 geboren wurde und offenbar fortwährend, ab 1940 zusammen mit der Mutter der Klägerin, gelebt hat und wo am 10. Juni 1958 auch die Klägerin zur Welt kam - demzufolge auf die Zeit kurz vor der Auflösung der Wolgarepublik am 7. September 1941, in deren Gefolge auch Deutsche aus Aserbaidschan nach Sibirien und Mittelasien deportiert wurden (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D II, Rdnrn. 6 i.V.m. 2). Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist freilich zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH, Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083; Hess. VGH, Ue. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 26. März 1992 - 7 UE 1683/85 -). Die Klägerin, die ausweislich ihres Formularantrags der mosaischen Religionsgemeinschaft angehört, ist erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und konnte deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen. Auf sog. Spätgeborene wie die Klägerin ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1976 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie B. v. 12. November 1991 - 9 B 104.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1108/85 -; kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)). Beide Voraussetzungen vermag der Senat in bezug auf die Klägerin nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Der Senat hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der für die Klägerin insoweit bestehenden Beweisnot, weder die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Vater der Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt Volksdeutscher gewesen ist, noch daß die Mutter der Klägerin die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß insoweit noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht keine Veranlassung für die von ihr selbst angeregte eidliche Vernehmung der Klägerin, da der Senat an der Richtigkeit der von ihr vorgetragenen entscheidungserheblichen Tatsachen keine durchgreifenden Zweifel hegt und zumal die anwaltlich vertretene Klägerin ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, ihren Vortrag spätestens während des Berufungsverfahrens zu vervollständigen, nachdem sie zuvor mehreren entsprechenden Aufforderungen der Beklagtenseite nicht oder nur eingeschränkt nachgekommen war und auch an gerichtlichen Aufklärungsbemühungen - zuletzt eingeleitet durch die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 30. September 1991 - nur unzureichend mitgewirkt hatte. Was den Vater angeht, so ist dieser den Angaben der Klägerin im "Fragebogen" zufolge im Jahre 1933 geboren. Da er kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im September 1941 mithin erst sieben oder acht Jahre alt und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihm, und zwar ungeachtet seiner möglicherweise mosaischen Religionszugehörigkeit, um einen sog. Frühgeborenen (Hess. VGH, U. v. 26. März 1992 - 7 UE 1683/85 - im Anschluß an BVerwG, U. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, a.a.O.). Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; auf die spätere Entwicklung des Kindes selbst kommt es grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509; Hess. VGH, Ue. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Der Vortrag der Klägerin läßt die positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb ihrer großelterlichen Familie väterlicherseits für die hier maßgebliche Zeit nicht zu. In Anbetracht dessen, daß die Klägerin in ihrem Formularantrag lediglich die eigene Konfession mit "mos" angegeben und bei der Volkszugehörigkeit ihrer Mutter "Juden" eingetragen hat, während Angaben zur Religionszugehörigkeit des Vaters und der Großeltern der Klägerin fehlen, spricht mehr für eine nichtmosaische Konfession ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Großeltern väterlicherseits. Solchenfalls wäre auf die Bekenntnislage in der betreffenden großelterlichen Familie kurz vor dem 7. September 1941 abzustellen. Damals war - legt man die von der Klägerin im "Fragenbogen" angegebenen Geburtsjahre 1919 und 1923 zugrunde - ihr Großvater väterlicherseits mindestens 21 Jahre, ihre Großmutter väterlicherseits hingegen erst 17 oder 18 Jahre alt. Ungeachtet dessen, daß an der Richtigkeit der mitgeteilten Geburtsjahre dieser Großeltern deshalb Zweifel bestehen, weil die Großmutter den Vater der Klägerin dann im Alter von höchstens 10 Jahren geboren hätte und der Großvater seinerseits höchstens 14 Jahre alt gewesen wäre, wird jedenfalls für die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen davon ausgegangen werden können, daß nicht nur der Großvater, sondern auch die Großmutter seinerzeit - nachdem sie offenbar bereits mehrere Jahre mit dem Großvater zusammenlebte und beide mindestens ein gemeinsames Kind, nämlich den Vater der Klägerin, hatten - selbst bekenntnisfähig war. Der Senat hat sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß entweder der Großvater oder die Großmutter väterlicherseits sich - bestätigt durch mindestens eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt haben (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O., u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 - VII OE 38/79 -). Den Angaben der Klägerin im "Fragebogen" zufolge sind beide Großelternteile väterlicherseits bei der Volkszählung im Jahre 1939 in Kiew bzw. Baku mit russischer, also gerade nicht mit deutscher Nationalität eingetragen worden. In bezug auf diese beiden Großelternteile lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß deren deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch die ehemalige Sowjetunion gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, Ue. v. 28. Februar 1986 - VII OE 30/79 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Indessen war den Angaben der Klägerin im "Fragebogen" zufolge Russisch - und nicht Deutsch - die auch bei der Volkszählung 1939 angegebene Muttersprache beider Großelternteile väterlicherseits; irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen von ein deutsches Volkstumsbekenntnis indizierenden Merkmale sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Geht man mit Blick auf die jedenfalls denkbare mosaische Konfession der Großeltern väterlicherseits auf die Zeit kurz vor dem 30. Januar 1933 zurück, so kommt es mangels eigener Bekenntnisfähigkeit beider Großelternteile auf die Bekenntnislage in ihren jeweiligen Elternhäusern an, also auf diejenige bei den Urgroßelternfamilien väterlicherseits, zu denen die Klägerin keinerlei Angaben gemacht hat, geschweige denn solche, die auch nur andeutungsweise auf eine damalige volksdeutsche Prägung schließen lassen könnten. Aus dem Vortrag, den die Klägerin insoweit zu ihrem Vater gehalten hat, kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auf eine frühere volksdeutsche Bekenntnislage in den Familien ihrer Großeltern oder Urgroßeltern väterlicherseits in der Zeit kurz vor dem 7. September 1941 bzw. dem 30. Januar 1933 geschlossen werden, mögen derartige Rückschlüsse grundsätzlich auch denkbar sein (vgl. BVerwG, U. v. 10. November 1976 - VIII C 92.75 -, a.a.O., u. B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50). Die Klägerin hat nämlich ihren Vater bereits in ihrem Lebenslauf vom 15. November 1982 als Russen bezeichnet und darüber hinaus auch im "Fragebogen" angegeben, daß er Russisch als Muttersprache hatte und daß für ihn bei der Volkszählung im Jahre 1939 in Kuba jeweils russische Nationalität und Muttersprache angegeben worden seien. Der während des gesamten Verfahrens nicht wiederholten Behauptung der Klägerin im Formularantrag, ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger, mißt der Senat unter diesen Umständen keinerlei Bedeutung bei. Die Mutter bzw., geb., wurde den Angaben der Klägerin im "Fragebogen" zufolge im Jahre 1937 geboren. Auch sie war mithin - ebenso wie der Vater der Klägerin - kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen am 7. September 1941 nicht selbst bekenntnisfähig und demzufolge sog. Frühgeborene; ihr wird deshalb die damalige volkstumsmäßige Bekenntnislage in ihrer Familie, also in der großelterlichen Familie mütterlicherseits der Klägerin, als eigene zugerechnet. Da die Klägerin im Formularantrag ihre eigene Konfession mit mosaisch angegeben und bei der Volkszugehörigkeit ihrer Mutter "Juden" eingetragen hat und da desweiteren sowohl die Klägerin als auch ihre Eltern und Großeltern mütterlicherseits von den früheren sowjetischen Behörden jeweils Ausreisegenehmigungen für Israel erhielten und - mit Ausnahme der Klägerin - dort offensichtlich bis heute allesamt leben, ist der Senat davon überzeugt, daß die vorgenannten Großeltern (ebenfalls) mosaischer Religionszugehörigkeit sind, obgleich die Klägerin sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert hat. Ihnen war deshalb, wie oben dargelegt, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 nicht mehr zumutbar, wobei ihnen ein danach gleichwohl ein abgelegtes derartiges Bekenntnis freilich zugute kommt. Der nach den Angaben der Klägerin im "Fragebogen" im Jahre 1912 geborene Großvater mütterlicherseits, war am 30. Januar 1933 bekenntnisfähig, so daß ausschließlich auf seine Person abzustellen ist; die Großmutter kam hingegen laut Angaben der Klägerin im "Fragebogen" erst im Jahre 1922 zur Welt, so daß ihr - sofern sie nicht kurz vor dem 7. September 1941 selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat - auch die familiäre Bekenntnislage in ihrem Elternhaus kurz vor dem 30. Januar 1933, also diejenige der betreffenden Urgroßeltern der Klägerin mütterlicherseits zuzurechnen ist. Der Vortrag der Klägerin läßt indessen die positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage in der großelterlichen Familie mütterlicherseits der Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum von Januar 1933 bis September 1941 nicht zu, und zwar auch nicht unter Einbeziehung ihrer Urgroßeltern mütterlicher- und großmütterlicherseits. Für den Großvater erschöpft sich das insoweit relevante Vorbringen der Klägerin in ihren Angaben im "Fragebogen" er habe bei der Volkszählung im Jahre 1939 in Minsk seine Nationalität und seine Muttersprache mit Deutsch angegeben, und seine Muttersprache sei auch tatsächlich Deutsch gewesen. Allein dies reicht zur Feststellung eines ausdrücklichen Bekenntnissachverhalts in bezug auf den Großvater der Klägerin nicht aus. Denn zum einen ist der Vortrag in keiner Weise substantiiert, obwohl die Klägerin auf diesen Mangel mehrfach hingewiesen wurde; so fehlen insbesondere Angaben dazu, wann und auf welche Weise die Klägerin von dem Volkszählungsverhalten ihres Großvaters erfahren haben will. Die Klägerin hat ferner verabsäumt, ihre Angaben in geeigneter Weise - etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Großvaters und/oder ihrer Mutter - zu belegen. Hinderungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich, da die Eltern und Großeltern mütterlicherseits der Klägerin ausweislich ihrer Angaben im "Fragebogen" in Israel leben, so daß die Klägerin sich während der fast zehnjährigen Verfahrensdauer konkrete Informationen und Unterlagen unschwer hätte beschaffen können. Es lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin zur maßgebenden Zeit sprechenden Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß dessen deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht zu vermuten ist. Zur Abstammung ihres Großvaters hat die Klägerin nichts vorgetragen; nicht einmal die Namen der Urgroßeltern wurden mitgeteilt, geschweige denn urkundlich belegt. Ebenso fehlt jeglicher Vortrag, der die Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" bei dem betreffenden Großvater ausfüllen könnte. Allein der pauschale Hinweis auf die deutsche Muttersprache reicht indessen nicht aus, zumal weder zur Umgangssprache Angaben gemacht wurden, noch sonst auch nur andeutungsweise eine Substantiierung erfolgt ist. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sich die erforderlichen Informationen über ihre in Israel verbliebenen Angehörigen fraglos hätte beschaffen können. Hinsichtlich der Großmutter mütterlicherseits gelten die vorstehenden Darlegungen im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung entsprechend, wobei noch weitere Abstriche deshalb zu machen sind, weil im "Fragebogen" deren Angabe zur Nationalität bei der Volkszählung im Jahre 1939 in Minsk offengelassen und deren Muttersprache mit "Russisch und Deutsch" mitgeteilt worden ist. Zur Bekenntnislage der elterlichen Familie der betreffenden Großmutter, also der Urgroßeltern der Klägerin mütterlicher- und großmütterlicherseits, hat sich die Klägerin mit keinem Wort geäußert, obwohl die rechtliche Bedeutung dieses Umstands im Verfahrensverlauf schon frühzeitig (vgl. etwa den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1985) zur Sprache gebracht wurde. Hinreichend sichere Rückschlüsse aus dem Verhalten der Mutter der Klägerin auf die Bekenntnislage der großelterlichen- bzw. der maßgeblichen urgroßelterlichen Familie mütterlicherseits in der Zeit von Januar 1933 bis September 1941 vermag der Senat ebenfalls nicht zu ziehen. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis im "Fragebogen", daß im Vertreibungsgebiet innerhalb der Familie deutsch gesprochen worden sei und daß mit den deutschen Familie G, A und M - deren Anschriften indessen nicht angegeben sind - engerer gesellschaftlicher Kontakt bestanden habe, reicht insoweit zur Überzeugung des Senats keinesfalls aus. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin einmal unterstellt, ihre Mutter sei Volksdeutsche (gewesen), so kann dennoch die für die Klägerin erforderliche zweite Voraussetzung für die Annahme ihrer eigenen deutschen Volkszugehörigkeit nicht bejaht werden. Es läßt sich nämlich nicht hinreichend sicher feststellen, daß die Mutter die bei ihr hieraus resultierende - unterstellte - Bekenntnislage der spätgeborenen Klägerin bis zum Eintritt von deren Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit der Klägerin trat allerspätestens mit ihrer Heirat und Ausreise aus Israel im Jahre 1982 ein, wodurch sie sich aus der elterlichen Familie löste. Die bei ihrer Mutter unterstellte volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach der Klägerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß sie sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Ein Sachverhalt, der bei der Klägerin hinsichtlich ihres Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist ihrem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Es läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere die Überlieferung der volksdeutschen Bekenntnislage ihrer Mutter indizierende Bestätigungsmerkmale erfüllt sind. Zwar wäre bei der hier zugrunde gelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung der Klägerin von ihrer Mutter zu bejahen; diese bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von ihrem Vater neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag der Senat letztlich keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Da in der ehemaligen UdSSR die deutsche Sprache ihre Funktion als Mittel öffentlicher Kommunikation bis Mitte der 50er Jahre fast völlig eingebüßt hatte, keine Zeitung und kein Buch in deutscher Sprache erschienen und den deutschen Volkszugehörigen ein eigenes kulturelles Leben nahezu unmöglich war (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Abschn. D II, Rdnr. 12), kann demgemäß für die Zeit bis Ende 1955 die Kenntnis eines deutschen Dialekts und unter Umständen sogar die nur passive Beherrschung der deutschen Sprache zur Begründung der Indizwirkung ausreichen (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 70). Die erst am 10. Juni 1958 geborene Klägerin war von den vorgenannten Restriktionen nicht mehr unmittelbar betroffen; bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit wurden wieder deutsche Tages- und Wochenzeitungen in kleiner Auflage herausgegeben (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D II, Rdnr. 12). Die Klägerin hat im Fragebogen angegeben, daß innerhalb ihrer Familie Deutsch, außerhalb Deutsch und Russisch Umgangssprache gewesen sei. Substantiierten Vortrag dazu, auf welche Weise ihr die deutsche Sprache vermittelt worden sein soll, hat die Klägerin nicht gehalten. Der vorgelegte handschriftliche Lebenslauf vom 15. November 1982 weist überdies eine Vielzahl von grammatikalischen und orthographischen Fehlern auf; gleiches gilt, soweit die in den Akten befindlichen Formulare handschriftlich ausgefüllt sind. Ungeachtet dessen, ob die vorgenannten handschriftlichen Unterlagen überhaupt von der Klägerin selbst herrühren oder lediglich von ihr unterzeichnet sind, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, ob sie bereits beim Eintritt ihrer Selbständigkeit die deutsche Sprache in dem aus den Akten ersichtlichen Umfang beherrschte oder ob sie sich die betreffenden Kenntnisse erst im Umgang mit ihrem Ehemann, der ihren Angaben zufolge deutscher Volkszugehöriger und dessen Muttersprache Deutsch ist, oder auf andere Weise in Deutschland angeeignet hat. Insgesamt gesehen mag dem Merkmal "Sprache" im Falle der Klägerin eine gewisse Indizwirkung nicht abzusprechen sein; diese ist indes für sich allein jedenfalls nicht von hinreichendem Gewicht für die Annahme einer durch Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins bewirkten deutschen Volkszugehörigkeit der spätgeborenen Klägerin. Andere Indizien, etwa Erziehung und Kultur, greifen zu ihren Gunsten nicht ein; denn hierzu ist dem Vorbringen der Klägerin nichts wesentliches zu entnehmen. Sie hat nämlich insbesondere keine Angaben zu einer eventuellen Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen in der damaligen UdSSR gemacht - und zwar trotz ausdrücklicher Fragen weder in ihrem Formularantrag noch im "Fragebogen" - und engere Kontakte mit drei deutschen Familien in ihrem früheren Wohnort Kuba nur völlig unsubstantiiert behauptet, obwohl ihr, da es im vorliegenden Zusammenhang um ihre eigenen Beziehungen geht, nähere Angaben hierzu ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein müßten; außerdem hat die Klägerin nach ihrem Vortrag von 1965 bis 1975 eine Schule mit russischer Unterrichtssprache besucht. Demzufolge ist nicht feststellbar, daß mögliche elterliche Bemühungen, die Klägerin deutsch zu erziehen oder ihr die deutsche Kultur nahezubringen, in fortwirkender Weise und die Klägerin zum deutschen Volkstum prägend Erfolg gehabt haben. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß die Klägerin im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des von der Klägerin begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Klägerin die damalige UdSSR im Jahre 1978 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, sowie Hess. VGH, U. v. 28. April 1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., (921), u. Alexy, a.a.O., (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil der Klägerin auswirkt, daß sie zunächst nach Israel ausgereist und daß sie erst mehr als vier Jahre später und als israelische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20. März 1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34), wo ihr Ehemann seit über zwei Jahren seinen ständigen Aufenthalt hatte. Die Klägerin gilt auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene. Von dieser Vorschrift wird erfaßt, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hat. Der derivative Erwerb des Vertriebenenstatus scheitert hinsichtlich der Klägerin schon daran, daß sie erst nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets - nämlich erst in Israel - ihren Ehemann geheiratet hat (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 63). Schon deshalb bedarf es keiner weiteren Ermittlungen über den derzeitigen Stand des von ihm nach den Angaben der Klägerin ebenfalls betriebenen Vertriebenenausweisverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin, die mosaischer Konfession ist, wurde am 10. Juni 1958 als in Kuba (Aserbaidschan) in der damaligen UdSSR geboren und wuchs dort auf. Im Mai 1978 reiste sie - offenbar zusammen mit ihren Eltern sowie ihren Großeltern mütterlicherseits - nach Israel aus, wo sie im Jahre 1982 den ihren Angaben zufolge deutschen Volkszugehörigen heiratete, der bereits seit Juli 1980 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Am 12. September 1982 reiste die Klägerin (ebenfalls) ins Bundesgebiet ein. Sie verfügte über einen gültigen israelischen Reisepaß. Seit 1985 ist sie im Besitz einer - derzeit bis zum 13. Februar 1993 - befristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 24. November 1982 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises; dem Antrag war ein Lebenslauf der Klägerin vom 15. November 1982 beigefügt. Am 10. Juli 1985 reichte die Klägerin einen ihr bereits am 7. Dezember 1983 ausgehändigten und unter dem 2. Juli 1985 ausgefüllten "Fragebogen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit ..." nach. Weitere Unterlagen legte die Klägerin trotz substantiierter Aufforderung der Beklagten vom 28. August 1985 nicht vor. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1985 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, daß insbesondere das behauptete Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sei und daß bei der Klägerin, die ihrem Ehemann ins Bundesgebiet gefolgt sei, auch kein Vertreibungsdruck vorgelegen habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 6. Januar 1986 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Diesen wies der Regierungspräsident in durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 1986 zurück, weil die hier maßgebliche deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern der Klägerin mangels näherer Angaben nicht habe festgestellt werden können und andere Aufklärungsmöglichkeiten insoweit nicht ersichtlich seien. Mit Schriftsatz vom 23. August 1986, der am 27. August 1986 einging, erhob die Klägerin Klage. Zu deren Begründung machte die Klägerin geltend, ihre Familie habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt. Dem stehe weder die Zugehörigkeit zur mosaischen Religionsgemeinschaft noch das Verlassen Aserbaidschans über Israel entgegen. Es sei geboten, sie, die Klägerin, im Rahmen einer eidlichen Beteiligtenvernehmung ergänzend zu befragen. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 6. August 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten Vertriebenenausweis auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug sie vor: In der früheren UdSSR habe regelmäßig der Vater die Bekenntnislage der Familie geprägt; der Vater der Klägerin sei aber russischer Nationalität gewesen. Abgesehen davon schließe der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit die Klägerin von den Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz aus, und außerdem fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen infolge der Auswirkungen des 2. Weltkriegs, weil die Klägerin lediglich ihrem Ehemann ins Bundesgebiet gefolgt sei. Der Beigeladene schloß sich dem Vorbringen der Beklagten an und beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. März 1987 ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß die Klägerin weder deutsche Volkszugehörige sei, noch die damalige UdSSR aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen habe. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. April 1987 - eingegangen am 13. April 1987 - Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie weitgehend wörtlich ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1987 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte rügt fehlende Glaubhaftmachung der von der Klägerin gemachten Angaben, weist darauf hin, daß Personen deutscher Nationalität von Behörden der früheren UdSSR keine Ausreisegenehmigung nach Israel erhalten hätten, und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt zu der Berufung keinen Antrag. Er verteidigt der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten über die Klägerin geführten Vertriebenenausweis- (2 Hefter) und Ausländerbehördenakten und die vom Regierungspräsidium geführte einschlägige Widerspruchsakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.