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Urteil

7 UE 2326/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0321.7UE2326.90.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage der Klägerin, für deren rechtliche Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 = NJW 1993, 2129), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Die Klägerin ist keine Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Die Klägerin hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wobei davon auszugehen ist, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in ihrem weitergehenden Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat braucht sich im vorliegenden Fall allerdings nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen, daß die Klägerin eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, daß sie also entweder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Polen im Sommer 1988 selbst deutsche Staatsangehörige war (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) oder daß ihr als einer sog. Spätgeborenen bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit von einem volksdeutschen Elternteil oder einer anderen Bezugsperson deutsches Volkstum prägend vermittelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, DVBl. 1992, 295, u. v. 15.09.1992 - 9 B 18.92 -, BayVBl. 1993, 120). Vielmehr kann dies alles - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - dahinstehen, weil es jedenfalls an dem gesetzlichen Wohnsitzerfordernis fehlt. § 1 Abs. 1 BVFG setzt nämlich weiter - also außer der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit im jeweils maßgebenden Zeitpunkt - voraus, daß der Ausweisbewerber spätestens am 8. Mai 1945, dem Tag der Kapitulation des ehemaligen Deutschen Reiches, seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren hat (Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 1, Rdnrn. 6 und 21). Diese Voraussetzung gilt auch für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, also für solche Ausweisbewerber, die erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen das Vertreibungsgebiet verlassen haben; sie müssen mithin ebenfalls, sofern sie nicht vertrieben worden und bis zum 31. März 1952 zurückgekehrt sind, spätestens am 8. Mai 1945 dort einen Wohnsitz begründet haben (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 32). Soweit Ausweisbewerber nach dem vorgenannten Zeitpunkt - und sei es nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - geboren worden sind, muß der für sie jeweils maßgebende Vorfahre spätestens am 8. Mai 1945 im Vertreibungsgebiet gewohnt haben (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 27, u. B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63; Hess. VGH, B. v. 19.07.1993 - 7 UE 2275/90 -; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 32). Diese Voraussetzung, das sog. Wohnsitzerfordernis, ist in bezug auf die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht erfüllt. In Polen begannen gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen frühestens im Frühjahr 1944 (vgl. BVerwG, Ue. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 21.06.1988 - 9 C 282.86 -, NJW 1988, 2914, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D III, Rdnr. 16, ferner Teil I G 26 a des Merkblatts Nr. 2 für Polen, die früheren preußischen Ostprovinzen und Danzig vom 22.09.1977, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes, Nr. 10 (1977), S. B 48 f.). Zu diesem Zeitpunkt hatten die für die Klägerin maßgebenden Vorfahren, also ihre Großeltern mütterlicherseits, keinen Wohnsitz mehr im Vertreibungsgebiet. Sie hatten diesen vielmehr bereits im Jahre 1939, spätestens 1940, aufgehoben; damals waren sie - wie die Klägerin insbesondere in ihrem Widerspruchsschreiben vom 8. November 1988 hervorgehoben hat - nicht gezwungenermaßen, sondern bewußt und in freier Willensbestimmung vom Polen nach Deutschland übergesiedelt. Es ist weder vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, daß die Großeltern der Klägerin ihren früheren Wohnsitz in Polen damals gleichwohl weiter beibehalten hätten. Für dahingehenden ergänzenden Tatsachenvortrag hätte angesichts der Begründung des angegriffenen Urteils, spätestens aber nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 16. Dezember 1993, mit der der anwaltlich vertretenen Klägerin die Rechtslage ausführlich dargelegt wurde, Veranlassung bestanden. Wenn trotzdem keine insoweit relevanten Umstände vorgetragen worden sind, so steht zur Überzeugung des Senats fest, daß es derartige Umstände nicht gibt und daß deshalb seinerzeit die bisherige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wurde, sie aufzugeben, der Wohnsitz in Polen mithin aufgehoben wurde (vgl. § 7 Abs. 3 BGB u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 11). Eine erneute Wohnsitzbegründung im Vertreibungsgebiet durch die Großeltern mütterlicherseits und die zwischenzeitlich in geborene Mutter der Klägerin ist bis spätestens 8. Mai 1945 ersichtlich nicht erfolgt. Denn aus dem Vortrag der Beteiligten und dem sonstigen Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keinerlei darauf hindeutende Anhaltspunkte. Ob eine erneute Wohnsitzbegründung im Vertreibungsgebiet in den Jahren 1947 oder 1948 erfolgte, als sich die Großeltern mütterlicherseits zusammen mit der Mutter der Klägerin nach Polen begaben, kann - entgegen der von der Klägerin und offenbar auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - offenbleiben. Denn auch im Falle einer solchen Rückkehr ihrer maßgebenden Vorfahren könnte die Klägerin nicht als Vertriebene qualifiziert werden, weil ihre Großeltern nicht, was § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG voraussetzt, zu einem früheren Zeitpunkt vertrieben wurden, sondern - wie oben dargelegt - schon vor Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen und aus freien Stücken nach Deutschland übergesiedelt waren. Danach bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die maßgebenden Vorfahren der Klägerin sich nach ihrer Rückreise nach Polen nach dem zweiten Weltkrieg dort ständig oder nur vorübergehend niederließen und einen Wohnsitz begründeten; aus demselben Grunde braucht auch den Motiven für die seinerzeitige Rückreise nicht weiter nachgegangen zu werden und erübrigt sich auch eine Würdigung der hierzu vorgelegten Erklärungen von Auskunftspersonen. Fehlt es mithin jedenfalls am Vorliegen des für die Vertriebeneneigenschaft vorauszusetzenden Wohnsitzerfordernisses, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob noch weitere Umstände der Ausstellung des von der Klägerin begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Klägerin Polen wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, DÖV 1993, 305 = BayVBl. 1993, 255, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, und mit Blick auf die zwischenzeitlich fortgeschrittene Liberalisierung in Polen Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 26, Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921), u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)). Die Klägerin wurde am in (Ostpolen) als Tochter des bzw. A und der E bzw. E geboren. Der Vater der Klägerin, der am ebenfalls in Z zur Welt kam, ist polnischer Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit. Die Mutter der Klägerin wurde am als Tochter des (*1917 in) und der K (*1920 in), geb. bzw., in Gießen geboren. Die Großeltern mütterlicherseits waren bereits im Jahre 1939 - spätestens 1940 - nach Deutschland übergesiedelt. Im Jahre 1947 oder 1948 begaben sie sich zusammen mit der Mutter der Klägerin zurück nach Polen. Die Klägerin selbst wuchs in auf und behielt dort auch nach ihrer Eheschließung mit dem polnischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigen im August 1987 Wohnung. Am 3. Juli 1988 reiste die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie verfügte über einen bis 1991 gültigen polnischen Reisepaß und einen von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau erteilten, bis 3. August 1988 gültigen Touristensichtvermerk. Vom 3. August 1988 bis zum 4. September 1989 war die Klägerin im Besitz einer Duldung der Ausländerbehörde; ab 30. September 1989 galt ihr Aufenthalt infolge eines am 9. Februar 1990 - bisher allerdings nicht bestandskräftig - abgelehnten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als erlaubt; seither wurde aufgrund einer ausdrücklichen Zusicherung der Ausländerbehörde, die freilich am 31. März 1992 von der Widerspruchsbehörde aufgehoben wurde, von einer Abschiebung der Klägerin abgesehen; derzeit sieht die Ausländerbehörde mit Rücksicht auf ein noch rechtshängiges ausländerrechtliches Beschwerdeverfahren (Hess. VGH 13 TH 1868/92) weiterhin von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin ab und hat der Klägerin für die Zeit bis zur Entscheidung des vorgenannten Verfahrens erneut eine Duldung erteilt. Anträge der Klägerin auf Einbürgerung vom 5. Juli 1990 und auf Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 1. August 1990 sind bis heute nicht abschließend beschieden. Bereits unter dem 27. Juli 1988 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises; dem Antrag waren insgesamt sechs Ergänzungsbogen bzw. ergänzende Fragebogen (darunter ein Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit") gleichen Datums und ein undatierter tabellarischer Lebenslauf beigefügt. Bei persönlichen Vorsprachen der Klägerin beim Flüchtlingsamt des Beklagten am 8. und 25. Juli 1988 ergänzte diese mit Hilfe eines Sprachmittlers ihr Vorbringen. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte die Klägerin eine sie betreffende polnische Geburts- und Heiratsurkunde sowie eine polnische Geburtsurkunde, eine Abschrift aus dem Geburtenbuch und einen Auszug aus dem Taufregister betreffend ihre Mutter ein. Ferner legte die Klägerin eine undatierte deutschsprachige Erklärung ihrer Mutter, eine vor einem polnischen Notar abgegebene Erklärung ihrer Großmutter mütterlicherseits vom 8. August 1988 nebst Übersetzung und eine eidesstattliche Versicherung der Auskunftsperson vom 7. September 1988 vor. Der Beklagte holte eine Auskunft des Stadtarchivs der Universitätsstadt vom 10. August 1988 bezüglich der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin ein. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, daß eine deutsche Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit ihrer Großeltern mütterlicherseits und auch eine Bekenntnisüberlieferung auf die Klägerin nicht feststellbar seien und daß die Klägerin zudem offenbar aus vertreibungsfremden Gründen Polen verlassen habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 11. November 1988 eingegangenem Schreiben Widerspruch, mit dem sie rügte, daß der Beklagte in einzelnen Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, und mit dem sie sich im übrigen gegen die vom Beklagten vorgenommene Würdigung der von ihr vorgelegten Unterlagen wandte. Ferner betonte die Klägerin, daß ihre Großeltern einige Monate vor Beginn des zweiten Weltkrieges aus freien Stücken nach Deutschland gekommen seien und später mit ihrer Mutter nur deshalb - und zwar nach ihrem Willen nur für eine begrenzte Zeit - nach Polen zurückgekehrt seien, um einen erkrankten Urgroßvater mütterlicherseits zu pflegen. Zur weiteren Begründung ihres Widerspruchs legte die Klägerin Erklärungen der Auskunftsperson P vom 2. November 1988 und ihrer Mutter vom 7. August 1989 - jeweils mit notariell beglaubigter Unterschrift - sowie eine polnische Sterbeurkunde betreffend ihren Großvater mütterlicherseits nebst Übersetzung vor. Der Beklagte veranlaßte die Anhörung der Auskunftsperson durch den Gemeindevorstand der Gemeinde am 8. März 1989. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1989 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Weder sei die Klägerin deutsche Staatsangehörige, noch seien ihre Großeltern mütterlicherseits zum maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutsche Volkszugehörige gewesen. Letztere könnten auch deshalb nicht als Vertriebene angesehen werden, weil sie erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet hätten; dieses Verhalten stelle sich zudem als Abkehr vom deutschen Volkstum dar. Abgesehen davon stimmten die Angaben der Auskunftspersonen zu den Gründen für die seinerzeitige Rückkehr nicht miteinander überein. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1989, der am folgenden Tage einging, erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung legte sie zwei weitere, jeweils undatierte Erklärungen der Auskunftsperson - eine mit am 21. März 1990 notariell beglaubigter Unterschrift, die andere per Telefax übersandt am 6. Juli 1990 - vor, ferner die Übersetzung vom 5. Juli 1990 einer weiteren ebenfalls undatierten Erklärung ihrer Mutter. Die Klägerin vertiefte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wobei sie hervorhob, daß ihre Großeltern mütterlicherseits nach dem zweiten Weltkrieg nur nach Polen zurückgegangen seien, um den pflegebedürftigen Urgroßvater (den Vater ihrer Großmutter mütterlicherseits) vorübergehend zu versorgen, und daß ihre Mutter und ihre Großmutter nach dem Tod des Urgroßvaters im Jahre 1956 - der Großvater war noch vor diesem verstorben - erfolglos versucht hätten, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukommen; ein dauernder Verbleib in Polen sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 1988 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums - vom 19. September 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm er auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und machte ergänzend geltend, daß die Klägerin schon deshalb nicht Vertriebene sei, weil ihre Großeltern mütterlicherseits als für sie maßgebende Bezugspersonen am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz gar nicht im Vertreibungsgebiet, sondern im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Juli 1990 ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß dahinstehen könne, ob die Klägerin als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige Polen verlassen habe, weil sie - was zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft sei - ein Vertreibungsschicksal jedenfalls nicht erlitten habe. Die Großeltern mütterlicherseits und die Mutter der Klägerin hätten nämlich am 8. Mai 1945 gar keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt, sondern einen solchen erst später - und zwar anläßlich ihrer nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsnahme in Polen im Jahre 1947 - begründet. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 1990 - eingegangen am 2. August 1990 - Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie erneut darauf, daß die Rückkehr nach Polen nach dem zweiten Weltkrieg nicht aus freien Stücken, sondern aus humanitären Gründen erfolgt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 1990 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die vom Beklagten über die Klägerin geführte Vertriebenenausweisakte, die die Klägerin betreffenden Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsvorgänge des Landrats des - sowie die vom Regierungspräsidium geführte vertriebenenrechtliche Widerspruchsakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.