Urteil
7 UE 1303/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1129.7UE1303.94.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag, und ein solcher ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt während des Berufungsverfahrens nachgeholt worden. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels läßt aber aus sich heraus das ursprüngliche Ziel der Berufung - nämlich das angegriffene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen - deutlich werden. Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 124, Rdnr. 5, sowie BVerwG, U. v. 21.09.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, B. v. 12.11.1986 - 7 UE 1085/85 - u. U. v. 14.03.1994 - 7 UE 1006/86 -, abgedruckt bei v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 28. ErgLief. 1996, 40.1.3.8). Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage der Klägerin, für deren rechtliche Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Die Klägerin ist keine Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Die Klägerin hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wobei davon auszugehen ist, daß ein darauf abzielendes Begehren in ihrem weitergehenden Antrag als minus enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, zunächst voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin wird - auch für den insoweit maßgebenden Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Polen (BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259) - aufgrund des ihr am 6. Februar 1996 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises vermutet (BVerwG, Ue. v. 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, BVerwGE 91, 140). Zur Widerlegung dieser Vermutung führende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schon deshalb braucht das Berufungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob außerdem - wie im Widerspruchsbescheid ausdrücklich bejaht - auch von einer deutschen Volkszugehörigkeit der spätgeborenen Klägerin, etwa durch Übernahme eines volksdeutschen Bekenntnisses ihres Vaters, ausgegangen werden kann. Jedenfalls fehlt es hinsichtlich der Klägerin an dem zusätzlichen Erfordernis für die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 4 BVFG. Diese Vorschrift setzt bei Personen, die infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten genommen haben, weiter - also außer der deutschen Staatsan- und/oder Volkszugehörigkeit im jeweils maßgebenden Zeitpunkt - voraus, daß aus den Umständen hervorgeht, daß sie sich auch noch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollten. Hierbei handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung des Wohnsitzerfordernisses des § 1 Abs. 1 BVFG, bei deren Einführung der Gesetzgeber vor allem - aber nicht nur - den Aufenthalt von Evakuierten in den Vertreibungsgebieten im Blick hatte (BVerwG, U. v. 25.04.1961 - VIII C 404/59 -, NJW 1961, 2272). Während es für die Erfüllung des schlichten Wohnsitzerfordernisses nach § 1 Abs. 1 BVFG ausreicht, daß spätestens am 8. Mai 1945, dem Tag der Kapitulation des ehemaligen Deutschen Reiches, ein Wohnsitz - also eine ständige Niederlassung mit Domizilwillen (§ 7 Abs. 1 BGB) - in den Vertreibungsgebieten bestanden hat (Häußer/Kapinos/ Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 1, Rdnrn. 6 u. 21), muß für die von § 1 Abs. 4 BVFG erfaßten Personen der Wille einer ständigen Niederlassung auch noch für die Zeit nach dem Kriege hinzukommen (BVerwG, U. v. 25.04.1961 - VIII C 404/59 -, a.a.O.). Die Absicht, die Niederlassung in den Vertreibungsgebieten später wieder aufzugeben, welche einer Wohnsitzbegründung im allgemeinen nicht entgegensteht (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 9; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, § 7, Rdnr. 7) darf also bei dem von § 1 Abs. 4 BVFG erfaßten Personenkreis für eine absehbare Zeit nach dem Krieg nicht bestanden haben; anderenfalls sind sie keine Vertriebenen. § 1 Abs. 4 BVFG gilt auch für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, also für solche Ausweisbewerber, die - wie die Klägerin - erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen haben. Soweit Ausweisbewerber erst nach dem 8. Mai 1945 - dem sowohl für das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 BVFG als auch für dessen besondere Ausgestaltung nach § 1 Abs. 4 BVFG spätestmöglichen Zeitpunkt - geboren sind, muß sich der für sie jeweils maßgebende Vorfahre spätestens am 8. Mai 1945 mit dem in § 1 Abs. 4 BVFG bestimmten gesteigerten Domizilwillen in den Vertreibungsgebieten niedergelassen haben. Für die besondere Ausgestaltung des Wohnsitzerfordernisses nach § 1 Abs. 4 BVFG kann insoweit nichts anderes gelten als für das allgemeine Wohnsitzerfordernis in derartigen Aussiedlerfällen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 10.11.1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298, u. B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63; Hess. VGH, U. v. 21.03.1994 - 7 UE 2326/90 -, abgedruckt bei v. Schenckendorff, a.a.O., 40.1.2.20). Hinsichtlich der Klägerin ist demzufolge, da sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit nur nach ihrem Vater erworben haben kann (§ 4 Abs. 1 a.F. RuStAG) und ihr auch nur von ihm ein volksdeutsches Bekenntnis überliefert worden sein könnte, in Anbetracht dessen, daß ihr Vater anläßlich seiner Übersiedlung nach Niederschlesien im Februar/März 1945 noch nicht einmal vier Jahre alt war (vgl. auch § 11 Satz 1 BGB) und daß ihr Großvater väterlicherseits seinerzeit bereits tot war, ausschließlich auf ihre Großmutter väterlicherseits abzustellen. Diese hat ihren eigenen - in der "Eideserklärung" vom 31. März 1990 und in dem undatierten Lebenslauf niedergelegten - Angaben und dem Vorbringen der Klägerin im Vertriebenenausweisverfahren zufolge Dresden verlassen, nachdem sie dort ausgebombt und ihre Wohnung total zerstört worden war, und sich auf den Weg in ihr Elternhaus nach Niederschlesien gemacht; mithin ist sie aus kriegsbedingter Ursache nach Grenzdorf gelangt und hat dort infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt genommen im Sinne des § 1 Abs. 4 BVFG (vgl. BVerwG, U. v. 25.04.1961 - VIII C 404/59 -, a.a.O.). Umstände, aus denen ein danach gemäß § 1 Abs. 4 BVFG erforderlicher qualifizierter Domizilwille in der Person der Großmutter väterlicherseits hervorgeht, vermag das Berufungsgericht indes nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Bei den Umständen im Sinne des § 1 Abs. 4 BVFG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit Blick auf den Regelungszweck auszulegen ist. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Vorschrift, Evakuierte grundsätzlich von den Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes auszunehmen; die Wohltaten dieses Gesetzes sollten nämlich nur denjenigen Personen zugute kommen, die in den Vertreibungsgebieten "verwurzelt waren und diese enge Verbindung mit dem ihnen angestammten Grund und Boden durch ... Flucht oder Vertreibung verloren haben" (BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, BVerwGE 5, 108, zu der im wesentlichen gleichen Vorläufervorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG 1953). Danach darf die Bestimmung als Ausnahmevorschrift nicht ausdehnend ausgelegt werden und sind als Umstände, aus denen sich der Wille zur ständigen Niederlassung in den Vertreibungsgebieten für die Nachkriegszeit ergibt, nicht "Erwägungen allgemeiner Art, Annahmen, Vermutungen, Erwartungen und Hoffnungen, sondern nur bestimmte und zweifelsfrei feststehende Tatsachen" anzusehen (BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, a.a.O.). Als solche Tatsachen kommen etwa der Ankauf von Grundeigentum zu Wohnzwecken, die Einrichtung oder der Erwerb eines ortsgebundenen Unternehmens bzw. die Einheirat in ein solches Unternehmen sowie die gänzliche Aufgabe von Haushalt und Wohnung am früheren Wohnort in Betracht (BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, a.a.O.; vgl. ferner Ehrenforth, BVFG, Kommentar, 1959, § 1, Erl. 2 d ee). In der Person der Großmutter väterlicherseits der Klägerin vermag das Berufungsgericht für die Zeit der Übersiedlung nach Grenzdorf bis zum Kriegsende eine Tatsachenlage im oben bezeichneten Sinne nicht festzustellen. Allein die völlige Zerstörung ihrer Wohnung in Dresden bei Bombenangriffen am 12./13. Februar 1945 reicht hierfür unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aus. In Anbetracht dessen, daß das Schicksal des aus Dresden stammenden und als Unteroffizier bei der deutschen Wehrmacht in Rumänien eingesetzten Großvaters väterlicherseits der Klägerin damals noch ungewiß war, konnte die Großmutter - auch mit Blick auf die in keiner Weise voraussehbaren Nachkriegsverhältnisse - bei ihrem Eintreffen in Grenzdorf Ende März 1945 noch keine in die Zukunft reichenden festen Entschlüsse hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung nach dem Kriege fassen (vgl. auch hierzu wiederum BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, a.a.O.). Auch in den folgenden fünf bis sechs Wochen bis zum Kriegsende am 8. Mai 1945 hat sich die Sachlage nicht in für die Zukunftsplanung der Großmutter der Klägerin väterlicherseits maßgebender Weise geändert. Daß sie sich bis dahin jedenfalls nicht für eine ständige Niederlassung in den Vertreibungsgebieten entschieden hat, sondern eher zu einer Rückkehr nach Dresden tendierte, wird insbesondere aus ihrer Meldung für einen Transport dorthin deutlich. Ob diese Meldung noch vor Kriegsende oder erst danach erfolgte - der von der Großmutter selbst verwendete Zeitbegriff "nach Wochen" (bezogen auf die Ankunft in Grenzdorf Ende März 1945) läßt dies offen -, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtlichen Belang; denn unabhängig hiervon läßt sich daraus - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - immerhin mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß die Ausbombung in Dresden für die Großmutter allein kein Umstand war, der sie zum Verbleib in den Vertreibungsgebieten auch nach dem Kriege bestimmt hatte. Maßgebende Anhaltspunkte dafür, daß die der Meldung zugrundeliegende Rückkehrabsicht etwa erst aufgrund des Kriegsverlaufes oder aufgrund politischer Ereignisse nach der Übersiedlung gefaßt worden wäre, liegen nämlich nicht vor. Denn die sowjetische Armee war bereits beim Eintreffen der Großmutter väterlicherseits in Grenzdorf Ende März 1945 in Niederschlesien eingerückt; die Flucht der schlesischen Bevölkerung hatte sogar schon Ende Januar eingesetzt, Liegnitz war seit 10. Februar, Glogau und Neiße waren seit Ende März 1945 in sowjetischer Hand (vgl. Anlage 2 zum Merkblatt Nr. 2 für Polen, die früheren preußischen Ostprovinzen und Danzig vom 23. September 1977, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 10, S. B 78 f.). Und die Entscheidung endgültiger Unterstellung Niederschlesiens unter polnische Verwaltung erfolgte erst aufgrund des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 (Teil 1 Nr. 4 a) des Merkblatts Nr. 2, a.a.O., S. B 26), also zu einem - mit Blick auf den oben bereits angesprochenen Zeitbegriff "nach Wochen" - weit nach der Meldung liegenden Zeitpunkt und kann mithin für diese (ebenfalls) nicht ursächlich gewesen sein. Demnach geht aus dem Umständen hervor, daß die Großmutter väterlicherseits der Klägerin den nach § 1 Abs. 4 BVFG erforderlichen ständigen Niederlassungswillen in bezug auf die Vertreibungsgebiete jedenfalls nicht schon vor Kriegsende gehabt hat. Daß sie eine dahingehende Absicht sogleich gefaßt hätte, als die letzten Transporte nach Dresden abgegangen waren, ohne daß man sie berücksichtigt hatte, vermag das Berufungsgericht zumindest für den - freilich eher unwahrscheinlichen - Fall, daß dieser Zeitpunkt noch vor Kriegsende gelegen haben sollte, nicht festzustellen; denn bis dahin stellte sich die persönliche Ausgangslage für die Großmutter väterlicherseits der Klägerin hinsichtlich ihrer weiteren Zukunftsaussichten nicht wesentlich anders dar als bei ihrem Eintreffen in Grenzdorf; insbesondere war die Entwicklung der Nachkriegsverhältnisse im allgemeinen und für sie persönlich nach wie vor nicht voraussehbar. Eine Entstehung des gesteigerten Domizilwillens im Sinne des § 1 Abs. 4 BVFG in der Person der Großmutter erst nach Kriegsende, etwa - wofür besonders ihre eigenen schriftlichen Äußerungen in der "Eideserklärung" vom 31. März 1990 und in dem undatierten Lebenslauf deutlich sprechen - infolge der sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Wirtschafterin bei einem Polen auch in persönlicher Hinsicht positiv entwickelnden Beziehung der Großmutter und des Vaters der Klägerin zu diesem Mann wäre für die Zuerkennung des Vertriebenenstatus rechtlich zu spät gekommen. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten, die trotz alledem noch die erforderliche Überzeugungsgewißheit vom Vorliegen des besonderen Wohnsitzerfordernisses des § 1 Abs. 4 BVFG herbeiführen könnten, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Da es entscheidend auf die damalige subjektive Einstellung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin ankommt und diese selbst mittlerweile verstorben ist, da in das Wissen des zur maßgebenden Zeit gerade vier Jahre alten Vaters der Klägerin insoweit keine relevanten Tatsachen gestellt sind und da die von dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich benannte Zeugin N.N. bis heute nicht namentlich bezeichnet, geschweige denn ihre ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden ist, kommt eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Auch die in der Berufungsbegründung erwähnten Schriftstücke aus dem Nachlaß der Großmutter väterlicherseits sind - trotz ausdrücklicher Anforderung in der Begleitverfügung zu dem von der Klägerin nicht akzeptierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 22. Juli 1996 - bis heute nicht vorgelegt worden. Fehlt es mithin jedenfalls am Vorliegen des für die Vertriebeneneigenschaft im Falle der Klägerin zusätzlich erforderlichen besonderen Wohnsitzerfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 4 BVFG, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob noch weitere Umstände der Ausstellung des von der Klägerin begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Klägerin Polen im Jahre 1989 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat (vgl. BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin kam 1969 als Tochter des am 3. April 1941 in Dresden geborenen K und dessen polnischer Ehefrau in Jelenia Gora - früher: Hirschberg - (Niederschlesien) zur Welt. Ihre seit 1936 verheirateten Großeltern väterlicherseits waren der am 10. Januar 1910 in Dresden geborene und mit Wirkung vom 21. August 1944 für tot erklärte H K sowie die am 17. September 1906 in Grenzdorf, Kreis Lauban, Regierungsbezirk Liegnitz (Niederschlesien), geborene und zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene S, verwitwete K, geborene R. Die Klägerin reiste am 29. Juni 1989 aus Breslau kommend nach Deutschland ein. Ihr wurde am 11. Juli 1989 in Friedland vom Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung der Aussiedler beim Bundesverwaltungsamt ein Registrierschein und am 6. Februar 1996 vom Landrat des Beklagten ein Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Ihr in Polen lebender Vater ist bereits seit dem 25. Februar 1993 im Besitz eines solchen - in Dresden ausgestellten - Staatsangehörigkeitsausweises. Schon unter dem 19. Juli 1989 hatte die Klägerin die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "B" beantragt. Im Zusatzfragebogen zu diesem Antrag gab die Klägerin u.a. an, ihre bis dahin in Dresden wohnhafte Großmutter väterlicherseits sei im Februar 1945 nach einem Bombenschaden zum Bruder nach Hirschberg zurückgekehrt. Ausweislich einer "Eideserklärung" vom 31. März 1990 und eines undatierten Lebenslaufs der Großmutter väterlicherseits der Klägerin ist sie am 12./13. Februar 1945 in Dresden ausgebombt worden und daraufhin mit dem Vater der Klägerin in Richtung Grenzdorf aufgebrochen, wo sie Ende März bei ihrem Bruder im Elternhaus eintraf; "nach Wochen" habe sie sich "für den nächsten Transport nach Dresden" angemeldet, es sei jedoch kein solcher Transport mehr durchgeführt worden; sie habe daraufhin eine Tätigkeit als Wirtschafterin bei einem Polen aufgenommen, der "sehr gut zu meinem fünfjährigen Jungen" - also zum Vater der Klägerin - gewesen sei, und so habe sie diesen Polen (wegen ihrer unterschiedlichen Konfessionen erst) 1957 kirchlich geheiratet, nachdem bereits im Februar 1949 ihre gemeinsame Tochter Regina geboren worden war. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, daß ihre Großmutter väterlicherseits im Frühjahr 1945 nicht mit dem Willen Aufenthalt in Niederschlesien genommen habe, sich dort auch nach dem Kriege ständig niederzulassen; deren Lebensmittelpunkt sei vielmehr Dresden geblieben, wie ihre vergeblichen Bemühungen um einen Rücktransport zeigten. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 25. Oktober 1990 eingegangenem Schreiben sinngemäß Widerspruch. Zur Begründung gab sie u.a. an: Ihr Vater habe als kleines Kind im Frühling 1945 miterlebt, wie sich die Frauen in Grenzdorf vor den sowjetischen Soldaten hätten verstecken müssen. Zunächst habe es 1945 geheißen, daß Grenzdorf deutsch bleibe. Als schließlich entschieden worden sei, daß es doch polnisch werde, habe sich ihre Großmutter väterlicherseits für einen Transport nach Deutschland gemeldet; sie sei aber nicht berücksichtigt, sondern zur Arbeit in eine Brauerei geschickt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. April 1992, zugestellt am 27. April 1992, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, daß die Wohnsitznahme ihrer Großmutter väterlicherseits in Grenzdorf ursprünglich vorübergehender Natur und kriegsbedingt gewesen sei und daß sie Polen als neuen Lebensmittelpunkt erst akzeptiert habe, nachdem sich eine Rückkehr nach Dresden als unmöglich herausgestellt und sie einen neuen Lebenspartner gefunden hatte; die Großmutter väterlicherseits und der Vater der Klägerin seien deshalb zwar als deutsche Volkszugehörige anzusehen, sie zählten aber nicht zum Personenkreis der Vertriebenen. Mit am 27. Mai 1992 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin mit folgender Begründung Klage: Ihre Großmutter väterlicherseits habe im Frühjahr 1945 angesichts der totalen Verwüstung ihrer Wohnung in Dresden den dortigen Wohnsitz aufgegeben und in Grenzdorf, wo sie bereits früher 22 Jahre lang gelebt hatte, einen neuen Wohnsitz begründet in der Absicht, sich dort auch nach dem Kriege ständig niederzulassen (Beweis: Zeugnis der N.N.); daß sie in der Folgezeit - nach dem Einmarsch der Sowjetarmee und der Unterstellung des betreffenden Gebiets unter polnische Verwaltung - Überlegungen in bezug auf einen Weggang angestellt habe, sei rechtlich unerheblich. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 23. April 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellte zu der Klage keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Februar 1994, zugestellt am 17. März 1994, ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß die Klägerin - unabhängig von einer deutschen Staatsan- oder Volkszugehörigkeit - jedenfalls die Voraussetzungen des auf sie als Spätgeborene entsprechend anwendbaren § 1 Abs. 4 BVFG nicht erfülle. Insoweit sei, da der frühgeborene Vater zur maßgebenden Zeit noch keinen eigenen Wohnsitz habe begründen können, auf die Großmutter väterlicherseits abzustellen. Diese habe, wie sich aus deren von ihr geäußerten Rückkehrwillen ergebe, noch im März 1945 und in der Zeit bis zum Kriegsende weiterhin Dresden als ihren Lebensmittelpunkt angesehen und sich frühestens 1946 aufgrund des positiven Verhaltens ihres späteren zweiten Ehemannes gegenüber dem Vater der Klägerin entschlossen, nunmehr ständig in Polen zu bleiben. Mit am 18. April 1994 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, betont nachdrücklich ihre deutsche Staatsan- und Volkszugehörigkeit Krieges bei ihrer Großmutter väterlicherseits vorhandene Wille, ihren Wohnsitz dauerhaft in Grenzdorf zu nehmen, werde auch durch aus deren Nachlaß herrührende Schriftstücke bestätigt, die vorgelegt werden könnten. Einen ausdrücklichen Antrag stellt die Klägerin nicht. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und das angegriffene Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und zu der Berufung keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die vom Beklagten über die Klägerin geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Regierungspräsidium geführte einschlägige Widerspruchsakte und die vom Einwohneramt der Stadt Dresden über den Vater der Klägerin geführte Staatsangehörigkeitsausweisakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.