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Beschluss

7 UE 2241/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0927.7UE2241.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung wird - nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist allerdings form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere genügte die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthielt sie keinen ausdrücklichen Antrag, und ein solcher wurde auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt während des Berufungsverfahrens nachgeholt. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels ließ aber aus sich heraus das ursprüngliche Ziel der Berufung - nämlich das angegriffene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen - deutlich werden. Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG, U. v. 21.09.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v. 18.10.1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12.11.1986 - 7 UE 1085/85 -, u. Ue. v. 18.09.1989 - 12 UE 2865/86 - u. v. 14.03.1994 - 7 UE 1006/86 -, abgedruckt bei von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 40.1.3.8). Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers, für deren rechtliche Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 = NJW 1993, 2129), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und hat infolgedessen keinen Anspruch auf Ausstellung des von ihm (nur) begehrten Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis des Ausweises "A" zum Ausweis "B" BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -). Gemäß § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Dafür, daß der Kläger im insoweit maßgebenden Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien im Jahre 1986 (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Vielmehr gehörte Nordsiebenbürgen, wo der Kläger und seine Eltern herstammen, bis 1918 oder 1919 und von 1940 bis 1945 zu Ungarn; während der übrigen Zeit war (und ist) das betreffende Gebiet rumänisch (vgl. Teil I A 1. a) u. c) sowie E 1. a) u. 5. b) bb) des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11.03.1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 4, B 21 u. B 27; ferner Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. D VI; Rdnrn. 1, 5 u. 13). Der Kläger behauptet folgerichtig nicht einmal, daß er selbst oder auch nur einer seiner Elternteile zu irgendeiner Zeit deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im hierfür maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 a.F. BVFG war. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)). Für Nordsiebenbürgen, wo der Kläger und seine Eltern fortwährend gelebt haben, ist dies die Zeit kurz vor der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21, sowie BVerwG, Ue. v. 26.02.1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O., ferner Hess. VGH, U. v. 10.12.1992 - 7 UE 3125/86 -, sowie Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI., Rdnrn. 14 f.). Der Kläger ist erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und konnte deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen. Auf sog. Spätgeborene wie den Kläger ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10.11.1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson des Spätgeborenen Volksdeutsche(r) ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder der Bezugsperson resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß er sich damit identifiziert und so diese Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662, u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -; Hess. VGH, Ue. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 - u. v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 -; kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)). Jedenfalls die zweite der beiden vorgenannten Voraussetzungen vermag der Senat in bezug auf den Kläger nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Allerdings fehlt es nicht an einer volksdeutschen Bezugsperson des Klägers. Zwar ist die Mutter des Klägers nicht deutsche, sondern rumänische Volkszugehörige. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß jedenfalls der Vater des Klägers die für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die 1911 in Tiha Birgaului bzw. Borgotihai (Nordsiebenbürgen) als I. G. geborene Mutter des Klägers gehört der Bekenntnisgeneration an, so daß es darauf ankommt, ob sie sich zum maßgebenden Zeitpunkt im Spätsommer 1944 selbst zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 10). Dies vermag der Senat nicht zu bejahen. Der Kläger hat seine Mutter schon im Formularantrag vom 24. August 1986 als rumänische Volkszugehörige bezeichnet und in dem am selben Tage ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit ihre Muttersprache - wie auch diejenige seiner beiden Großelternteile mütterlicherseits - mit Rumänisch angegeben. Die Auskunftsperson hat bei der Anhörung in am 10. September 1986 ebenfalls erklärt, daß die Mutter des Klägers eine "echte Rumänin" sei. Auch nach den Bekundungen der Zeugin bei ihrer Anhörung in am 6. Oktober 1986 ist die Muttersprache der Mutter des Klägers Rumänisch. Zwar hat die Zeugin bei ihrer gerichtlichen Vernehmung am 28. Mai 1991 ausgesagt, die Mutter beherrsche auch den sächsisch-deutschen Dialekt, und hat der Zeuge bei derselben Gelegenheit bekundet, die Mutter des Klägers habe "ein bißchen deutsch verstanden und gesprochen". Allein die - offenbar nur rudimentäre - Beherrschung der deutschen Sprache rechtfertigt indessen keinesfalls die Annahme, die Mutter des Klägers habe zum maßgebenden Zeitpunkt den Willen gehabt, allein dem deutschen Volkstum anzugehören. Im Einklang hiermit geht der Kläger im gerichtlichen Verfahren (vgl. etwa den Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 04.07.1991) übrigens weiterhin davon aus, daß seine Mutter keine deutsche Volkszugehörige ist. Der Vater des Klägers, er, ist 1910 in Tiha Birgaului geboren; auch bei ihm handelt es sich demnach um einen Angehörigen der Bekenntnisgeneration und zur Überzeugung des Senats zudem - bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt - um einen deutschen Volkszugehörigen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13 u. 16 f.). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16.10.1980 - VII OE 38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand dem deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten; vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Vater des Klägers jedenfalls für den Spätsommer 1944 als deutscher Volkszugehöriger anzusehen. Dies folgt aus dem Vortrag des Klägers, aus den von ihm vorgelegten und sonst in das Verfahren eingeführten Unterlagen, namentlich aus den Bekundungen der Zeugen und aus den übrigen Angaben der zahlreichen Auskunftspersonen sowie aus den Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien und der Heimatortskartei für Deutsche aus Südosteuropa. In bezug auf den Vater des Klägers ist die unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts möglich; denn der Senat vermochte sich die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen, daß der Vater des Klägers sich - obzwar nicht durch ausdrückliche Erklärung, so doch - durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ein Bekenntnis durch ausdrückliche Erklärung, etwa bei der letzten Volkszählung in Rumänien vor dem zweiten Weltkrieg im Jahre 1930 oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber rumänischen oder ungarischen Behörden zur maßgebenden Zeit, ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Verlautbarungen der Zeugen und Auskunftspersonen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Gegen ein derartiges Bekenntnis spricht vielmehr - wie die Beklagte in erster Instanz zutreffend geltend machte - der Umstand, daß der Vater des Klägers den Angaben der Auskunftsperson vom 10. September 1986 zufolge während des Zweiten Weltkriegs beim rumänischen und ungarischen Militär diente, sich also nicht als deutscher Volkszugehöriger offenbarte mit der Folge, daß er auch nicht - wie rund 75.000 deutsche Volkszugehörige - aufgrund zwischenstaatlicher Abmachungen zwischen Deutschland und Ungarn sowie Rumänien in den Jahren 1942 und 1943 zum Dienst in der Deutschen Wehrmacht, in der Waffen-SS, in der Organisation Todt oder in der deutschen Rüstungsindustrie herangezogen wurde (vgl. Teil I D 5. a) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21). Dem Akteninhalt ist indessen ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten zu entnehmen, das durch mindestens zwei der in § 6 a.F. BVFG genannten Merkmale - nämlich Abstammung und Sprache - bestätigt wird. Aufgrund der von der Heimatauskunftstelle Rumänien, die drei Auskunftspersonen befragt hat, und von der Heimatortskartei für Deutsche aus Südosteuropa, die Erhebungsbogen von acht Auskunftspersonen übermittelt hat, angestellten und unter dem 27. April bzw. 23. Februar 1987 niedergelegten Ermittlungen steht nämlich fest, daß der Vater des Klägers aufgrund seines Verhaltens von der Bevölkerung in Wallendorf, wo sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 von 859 Einwohnern 594 mit deutscher Nationalität eingetragen hatten, als Volksdeutscher angesehen worden ist. Das vom Vater des Klägers sonach schlüssig zum Ausdruck gebrachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird durch seine deutsche Abstammung und Sprache bestätigt. Hierzu hat der Kläger in dem am 24. August 1986 ausgefüllten Fragebogen angegeben, daß die Muttersprache seiner beiden Großeltern väterlicherseits (oder) und Deutsch gewesen sei, und er hat deren deutsche Namen durch Urkunden betreffend deren Heirat und die Geburt seines Vaters belegt. Nimmt man noch die Angaben der Zeugen und in ihren Erklärungen vom 8. und 10. September 1986 sowie der Auskunftspersonen vom 3. November 1986 und vom 30. Oktober/13. November 1986 hinzu, die allesamt - ähnlich wie die Zeugin bei ihrer verwaltungsgerichtlichen Vernehmung am 28. Mai 1991 - die "deutschstämmige Herkunft" der Großeltern väterlicherseits des Klägers bestätigt haben, so steht die deutsche Abstammung des Vaters des Klägers für den Senat außer Zweifel. Gleiches gilt für das Bestätigungsmerkmal "Sprache"; denn die beiden Zeugen und namentlich die von der Heimatortskartei für Deutsche aus Südosteuropa angeschriebenen Auskunftspersonen haben übereinstimmend angegeben, daß die Muttersprache des Vaters des Klägers Deutsch ist. Aus der Aussage des Zeugen vom 28. Mai 1991 und aus den Verlautbarungen der Auskunftsperson vom 10. September 1986 ist ferner hinreichend deutlich zu entnehmen, daß der Vater des Klägers sich in der maßgebenden Zeit der deutschen Sprache auch im Umgang mit Dritten bedient hat. Und schließlich haben die Ermittlungen der Heimatauskunftstelle Rumänien laut deren Stellungnahme vom 27. April 1987 ergeben, daß der Vater des Klägers Deutsch als Muttersprache spricht. Da er zudem den Angaben der Auskunftsperson zufolge von 1916 bis 1923 eine deutsche Volksschule besucht hat, dürfte außerdem noch das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" als erfüllt anzusehen sein. Auch wenn danach feststeht, daß der Vater des Klägers Volksdeutscher (gewesen) ist, so kann dennoch die für die Annahme der eigenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers erforderliche zweite Voraussetzung nicht bejaht werden. Es läßt sich nämlich nicht hinreichend sicher feststellen, daß der Vater des Klägers seine eigene deutsche Bekenntnislage - auf sie und (entgegen teilweise mißverständlicher Formulierungen in dem angegriffenen Urteil) nicht auf die Bekenntnislage innerhalb der elterlichen Familie kommt es an - dem spätgeborenen Kläger bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit des Klägers trat allerspätestens mit seiner Heirat im Mai 1968 und der damit verbundenen Gründung einer eigenen Familie ein. Die bei seinem Vater vorhandene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorgetreten zu sein braucht (BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach dem Kläger spätestens bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und sich so die Bekenntnislage seines Vaters angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., u. B. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, das als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil oder das Vorliegen eines sonstigen Bestätigungsmerkmals ausreicht; ein solcher Sachverhalt ist rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch eine kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähige Person gleichzustellen. Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 a.F. BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 -, v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O., u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -). Ein Sachverhalt, der beim Kläger hinsichtlich seines Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Tatsachen, die ein konkretes aktives Einwirken seines Vaters auf ihn - mit der Folge eigener Identifikation mit dessen volksdeutscher Bekenntnislage - erkennen lassen, hat der anwaltlich vertretene Kläger nämlich bis heute nicht vorgetragen. Hinderungsgründe bestanden und bestehen insoweit nicht, da es vornehmlich um im Wissen des Klägers selbst stehende Umstände geht und er überdies ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich eventuell ihm fehlende Informationen von seinen in Rumänien verbliebenen Eltern oder von seinen Geschwistern zu beschaffen. Ein derartiges - nur unter besonderen Umständen anzunehmendes (so BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.) - Schlüsselerlebnis kann auch nicht allein daraus gefolgert werden, daß in dem am 11. Februar 1974 ausgestellten Militärausweis die Nationalität des Klägers mit "deutsch" eingetragen ist. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß diese Eintragung überhaupt auf einer entsprechenden Erklärung des Klägers gegenüber rumänischen Stellen beruht, zumal der Kläger dem Hinweis im Widerspruchsbescheid, der Nationalitätseintrag sei offenbar in Ableitung vom Vater des Klägers erfolgt, bis heute nicht - geschweige denn substantiiert - entgegengetreten ist. Und zum anderen müßte auch einer vom Kläger selbst im Zusammenhang mit dem 1972 angetretenen Militärdienst abgegebenen Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, nicht notwendig ein bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit im Mai 1968 fortwirkendes Schlüsselerlebnis vorausgegangen sein; vielmehr wären auch andere Gründe und Motive für eine solche Erklärung denkbar wie etwa ein nach Eintritt der Selbständigkeit erfahrenes Schlüsselerlebnis oder eine auf andere Weise erfolgte Bekenntnisüberlieferung. Nur ein Sachverhalt, der hinsichtlich des Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis des Spätgeborenen vor Eintritt der Selbständigkeit geführt hat, ist aber - wie im vorstehenden Absatz dargelegt - dem unmittelbar feststellbaren Bekenntnis eines vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Bekenntnisfähigen gleichzustellen. Die vom Beigeladenen in erster Instanz hierzu vertretene Gegenposition findet übrigens in den Richtlinien zu § 6 BVFG vom 20. Februar 1980 (Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 5 (1987), S. 158 ff.) keine Stütze. Zwar kommt nach Abschn. II, Ziff. 2.2.1, der Richtlinien als ausdrückliche Erklärung des Bekenntnisses beispielsweise eine solche bei der Erfassung zum Wehrdienst in Betracht. Indessen betrifft die vorgenannte Regelung ersichtlich nur Angehörige der Bekenntnisgeneration, während die Spätgeborenen, zu denen der Kläger gehört, von Abschn. II, Ziff. 2.4.2, erfaßt werden, wo eine Abschn. II, Ziff. 2.2.1, vergleichbare Regelung fehlt. Es läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere Bestätigungsmerkmale erfüllt sind, die die Überlieferung der volksdeutschen Bekenntnislage des Vaters des Klägers an diesen indizieren. Das Merkmal "Abstammung" kann in der Person des Klägers nicht bejaht werden. Zwar ist eine deutsche Abstammung von seinem Vater angesichts dessen oben festgestellter deutscher Volkszugehörigkeit anzunehmen; diese bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von seiner rumänischen Mutter neutralisiert wird (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag der Senat aufgrund der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). In Rumänien herrschte in dem hier maßgebenden Zeitraum von Anfang 1949 bis Mitte 1968 eine verhältnismäßig liberale Phase. Ein kulturelles Leben der deutschen Volkszugehörigen war jedenfalls in beschränktem Umfang möglich; insbesondere in den typisch deutschen Siedlungsgebieten, wozu auch Siebenbürgen gehört, konnte sich seinerzeit die deutsche Sprache (noch) gut halten (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 67, u. Abschn. D VI., Rdnrn. 16 bis 21). Der Kläger hat in dem Formularantrag vom 24. August 1986 als Muttersprache Rumänisch angegeben; in dem Fragebogen vom selben Tage hat er diese Angabe für sich und sogar für seine beiden Elternteile wiederholt und darüber hinaus erklärt, im Vertreibungsgebiet sei innerhalb der Familie rumänisch und deutsch gesprochen worden und er selbst verfüge lediglich über rumänische Sprachkenntnisse. Im Einklang hiermit hat die Zeugin bei ihrer Anhörung in am 6. Oktober 1986 Rumänisch als Muttersprache des Klägers bezeichnet; er könne allerdings "ein wenig Deutsch"; im Elternhaus des Klägers sei jedoch Rumänisch die bevorzugte Umgangssprache gewesen. Zwar heißt es in der weiteren Erklärung der Zeugin vom 3. Dezember 1987, der Kläger habe "mit seinem Vater zu Hause deutsch gesprochen". Bei ihrer Vernehmung am 28. Mai 1991 hat die Zeugin dann aber ausgesagt, der Vater des Klägers habe versucht, mit diesem deutsch zu sprechen, ab und an sei auch ein rumänisches Wort gefallen; mit seiner Mutter und mit ihr, der Zeugin, habe der Kläger rumänisch gesprochen; er habe, da er häufig auswärts gewesen sei, nicht so gut Deutsch gelernt wie seine älteren Geschwister. Auch der Zeuge er hat bei seiner Vernehmung am 28. Mai 1991 bekundet, bei Besuchen im Elternhaus des Klägers nach 1956 habe er festgestellt, daß in der elterlichen Familie des Klägers meist rumänisch gesprochen worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung von alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger in der Zeit bis zu seiner Selbständigkeit Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache innerhalb der elterlichen Familie gebraucht hat. Es mag sein, daß er - wie er im Widerspruchsverfahren vortragen ließ - als kleines Kind den siebenbürger-sächsischen Dialekt beherrscht hat; ab seiner Einschulung und in der Folgezeit bis zu seiner Heirat sind ihm aber offensichtlich deutsche Sprachkenntnisse von seinem Vater nicht mehr erfolgreich vermittelt worden. Dies erklärt auch, warum der Kläger bei seiner Vorsprache im Grenzdurchgangslager Friedland am 28. Juli 1986 die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschte und sich deshalb der Auskunftsperson als Sprachmittler bediente und daß anläßlich der Vorsprache des Klägers beim Flüchtlingsdienst der Beklagten am 25. August 1986 ebenfalls festgestellt wurde, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig war. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß der Gebrauch der - im übrigen nicht verbotenen - deutschen Sprache zur Kommunikation mit der Bevölkerungsmehrheit nicht geeignet und zudem nicht erwünscht und sogar gefährlich gewesen sei, denn all dies steht einer Vermittlung im Elternhaus nicht entgegen. Daß eine solche gleichwohl unterblieben ist, rechtfertigt wie regelmäßig - für einen Ausnahmefall ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen - die Annahme, daß sich in der Person des Klägers das Sprachverhalten seiner rumänischen Mutter durchgesetzt hat und ihm damit auch deren nichtdeutsches Volkstum überliefert worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Dem klägerischen Vortrag sind des weiteren keine hinreichenden Tatsachen zu entnehmen, die dem Senat die Feststellung ermöglichen, daß die Merkmale "Erziehung" oder "Kultur" in bezug auf den Kläger erfüllt sind. Er hat keine deutsche Schule besucht, obgleich eine solche laut Aussage der Zeugin vom 28. Mai 1991 wenn auch nicht in so doch in dem 4 oder 4 1/2 km entfernten Bistritz - wo der Vater des Klägers ohnehin arbeitete, so daß er ihn sicher auch dorthin hätte mitnehmen können - vorhanden war (vgl. auch den Hinweis auf die deutschsprachigen schulischen Angebote in Siebenbürgen bei Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI., Rdnr. 21). Der Kläger hat auch keine Angaben zu einer eventuellen Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen in Siebenbürgen gemacht, und zwar trotz ausdrücklicher Fragen weder in dem Formularantrag noch in dem bereits mehrfach erwähnten Fragebogen, die beide unter dem 24. August 1986 ausgefüllt wurden. Der Kläger hat ferner weder eine deutsche Zeitschrift noch ein deutsches Buch bezeichnet, die bzw. das er bis zu seiner Selbständigkeit gelesen hat. Den Angaben der - im übrigen bereits 1941 nach Deutschland übergesiedelten - Auskunftsperson vom 10. September 1986, er nehme an, daß der Vater des Klägers diesem das geschichtliche Bewußtsein der deutschen Tradition und der Vertreibungsschicksale vermittelt und die Bibel in deutscher Sprache besessen habe, kann unter den vorgenannten Umständen nichts Maßgebendes zugunsten des Klägers entnommen werden. Ebensowenig fällt die im wesentlichen übereinstimmende Bekundung der Zeugen und bei ihren Vernehmungen am 28. Mai 1991 entscheidend ins Gewicht, der Vater des - ebenso wie seine beiden Elternteile katholischen - Klägers habe jeweils zwei seiner fünf Kinder in den monatlich oder alle zwei Monate in der evangelischen Kirche in deutscher Sprache gehaltenen Gottesdienst mitgenommen. Denn danach wäre der Kläger allenfalls drei- bis fünfmal jährlich an der Reihe gewesen, und allein dies reicht jedenfalls ohne ins einzelne gehenden Vortrag des Klägers selbst nicht zur Bejahung von einem der vorgenannten Bestätigungsmerkmale aus. Der anwaltlich vertretene Kläger hat darüber hinaus auch sonst nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, daß ihm innerhalb der elterlichen Familie mit Erfolg deutsches Brauchtum in seine Lebensgestaltung bis zum Eintritt der Selbständigkeit prägender Weise vermittelt worden wäre. Hinderungsgründe bestanden und bestehen auch insoweit ganz offensichtlich nicht, da es vornehmlich um im Wissen des Klägers selbst stehende Tatsachen geht. Demzufolge ist nicht feststellbar, daß mögliche Bemühungen des Vaters, den Kläger deutsch zu erziehen oder ihm deutsche Kultur nahezubringen, in bis zu dessen Selbständigkeit fortwirkender Weise und ihn zum deutschen Volkstum prägend Erfolg gehabt haben. Aus dem Nationalitätseintrag im Militärausweis kann der Kläger auch im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nichts Entscheidendes herleiten. Hierbei kann offenbleiben, ob diese Eintragung, die - wie weiter oben dargelegt - jedenfalls nicht ohne weiteres auf ein Schlüsselerlebnis schließen läßt und demzufolge auch keine Gleichstellung mit dem unmittelbar feststellbaren Bekenntnis eines vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Bekenntnisfähigen rechtfertigt, als selbständiges sonstiges objektives Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 a.F. BVFG zu qualifizieren ist oder lediglich als Umstand, der das Vorliegen eines der dort ausdrücklich genannten Merkmale - etwa Abstammung oder Erziehung - indiziert. Denn selbst wenn dem Nationalitätseintrag im Militärausweis des Klägers die Qualität eines Bestätigungsmerkmals zukäme, könnte dies der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil sonstige Bestätigungsmerkmale hier nicht erfüllt sind und weil die der fraglichen Eintragung zukommende Indizwirkung für sich allein jedenfalls nicht von hinreichendem Gewicht für die Annahme ist, dem spätgeborenen Kläger sei bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit volksdeutsches Bewußtsein in der erforderlichen Weise überliefert worden. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner umfassenden Prüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Rumänien im Jahre 1986 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck gewichen ist. Allerdings geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 a.F. BVFG materiell-rechtlich dem Grundsatz nach davon aus, daß die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt und daß daher zugunsten des deutschen Volkszugehörigen eine widerlegbare Vermutung für ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen streitet (vgl. BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, DÖV 1993, 305 = BayVBl. 1993, 255, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., 921, u. Alexy, a.a.O., 2855 f.). Diese Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn eindeutige Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also die Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, und damit durchschlagend für ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets aus vertreibungsfremden Gründen sprechen (BVerwG, U. v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, a.a.O.). Solche Tatsachen könnten im vorliegenden Fall gegeben sein, ohne daß hierüber allerdings abschließend befunden werden müßte. Der Kläger ist nämlich bei seiner Einreise im Juli 1986 seiner bereits drei Monate zuvor hierher gekommenen Ehefrau gefolgt, die sich in Deutschland in kardiologische Behandlung begeben wollte und offenbar auch begeben hat. Darauf hat zum einen die Auskunftsperson am 10. September 1986 hingewiesen; zum anderen ergibt sich der vorgenannte Sachverhalt aus einem an die Ausländerbehörde gerichteten Schriftsatz der früheren Klägerbevollmächtigten vom 9. Oktober 1986. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger, der katholischer Konfession ist, wurde in Wallendorf bzw. Unirea, Kreis Bistritz bzw. Bistrita, in Nordsiebenbürgen (Rumänien) geboren. Er wuchs in Wallendorf auf und behielt dort auch nach seiner Heirat mit einer rumänischen Volkszugehörigen im Mai 1968 zunächst weiterhin Wohnung. Aus der Ehe sind die Kinder (geb. 1968) und (geb. 1972) hervorgegangen. Im Jahre 1975 übersiedelte der Kläger mit seiner Familie nach Bistritz, wo er bis zu seiner Ausreise fortwährend lebte. Im April 1986 kam die Ehefrau des Klägers nach Deutschland, um sich hier wegen einer Herzerkrankung behandeln zu lassen. Am 20. Juli 1986 verließ auch der Kläger - unter vorläufiger Zurücklassung beider Kinder (diese zogen 1990 bzw. 1987 nach) - Rumänien und reiste am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er verfügte über einen bis 1991 gültigen rumänischen Reisepaß, über ein für 30 Tage gültiges rumänisches Ausreisevisum und über ein bis zum 20. August 1986 gültiges deutsches Touristenvisum. Am 28. Juli 1986 sprach der Kläger zum Zwecke der Registrierung beim Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung im Grenzdurchgangslager Friedland vor; dort wurde er jedoch - bei Aussetzung des Verteilungsverfahrens - auf das Feststellungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz verwiesen. Seit Oktober 1990 ist der Kläger, dem zunächst eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und Duldungen ausgestellt worden waren, im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Bereits am 25. August 1986 hatte der Kläger anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten unter Vorlage eines am Vortage ausgefüllten Antragsformulars, eines ebenfalls am Vortage ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit und fremdsprachiger Urkunden betreffend die Heirat seiner Großeltern väterlicherseits und betreffend die Geburt seines Vaters die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" beantragt. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte der Kläger seinen am 11. Februar 1974 ausgestellten Militärausweis nebst auszugsweiser Übersetzung - darin ist die Nationalität des Klägers mit "deutsch" angegeben - sowie Erklärungen der Auskunftspersonen vom 8. September 1986, vom 10. September 1986, vom 3. November 1986 und vom 30. Oktober/13. November 1986 nach. Die Beklagte veranlaßte die Anhörung der - vom Kläger außerdem benannten - Auskunftsperson, eines Cousins des Vaters des Klägers, durch den Magistrat der Stadt am 10. September 1986 und der Auskunftsperson durch die Verbandsgemeindeverwaltung am 6. Oktober 1986. Die Heimatortskartei für Deutsche aus Südosteuropa nahm unter dem 23. Februar 1987 unter Beifügung von schriftlichen Äußerungen der Auskunftspersonen und aus Januar 1987, und aus Januar/Februar 1987 sowie und aus Februar 1987 zu dem Antrag des Klägers Stellung. Die Heimatauskunftstelle Rumänien äußerte sich unter dem 27. April 1987. Mit Bescheid vom 22. Juni 1987 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß es sich zwar bei seinem Vater aller Wahrscheinlichkeit nach um einen deutschen Volkszugehörigen handele, daß der Kläger jedoch von seiner rumänischen Mutter geprägt worden sei und sich auch selbst zum rumänischen Volkstum bekannt habe; seine Muttersprache und die Umgangssprache in seiner Familie seien nämlich Rumänisch, und außerdem habe er keine deutschen Schulen besucht. Hiergegen erhob der Kläger mit am 7. Juli 1987 eingegangenem Schreiben Widerspruch, zu dessen Begründung er eine weitere Erklärung der Auskunftsperson H. A. vom 3. Dezember 1987 vorlegte und geltend machte, er habe zwar nicht die Möglichkeit gehabt, eine deutsche Schule zu besuchen, er habe aber mit seinem Vater zuhause deutsch - und zwar siebenbürger-sächsischen Dialekt - gesprochen, und er sei zudem mit dem Vater in die deutsche evangelische Kirche gegangen. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1988 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Vater des Klägers sei zweifelsohne deutscher Volkszugehöriger; es fehle jedoch an einem Bekenntniszusammenhang zwischen ihm und dem Kläger, weil die Mutter des Klägers diesen in seiner Erziehung geprägt habe mit der Folge, daß er der deutschen Sprache - obgleich in Rumänien nie verboten - nicht mächtig sei. Der Eintragung im Militärausweis des Klägers komme maßgebende Bedeutung nicht zu; offenbar sei sie in Ableitung vom Vater des Klägers erfolgt. Abgesehen davon sei der Kläger von den Spätfolgen der Vertreibung gar nicht betroffen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1988, der am selben Tage einging, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung vertiefte er sein Widerspruchsvorbringen und betonte, für Südosteuropa nach dem Zweiten Weltkrieg sei generell zu vermuten, daß der Vater in der Familie "tonangebend" gewesen sei, und zwar ungeachtet der - aufgrund der damals üblichen Rollenverteilung - häufigeren Kontakte der Kinder zur Mutter; abgesehen davon habe die Beklagte dem Nationalitätseintrag in seinem, des Klägers, Militärausweis nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 22. Januar 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "B" auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm sie auf die behördlichen Bescheide Bezug und machte ergänzend geltend: Gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers spreche, daß dieser während des Zweiten Weltkrieges nicht bei der Waffen-SS, sondern bei einer ungarischen Einheit gedient habe. Abgesehen davon habe den Kläger nicht sein Vater, sondern hauptsächlich seine rumänische Mutter geprägt, was sich insbesondere auf die Sprachkenntnisse ausgewirkt habe. Die Eintragung der Nationalität "deutsch" im Militärausweis des Klägers mache im übrigen die Prüfung des Bekenntnistatbestands nicht entbehrlich. Der Beigeladene stellte keinen Antrag, hielt aber die Klage schon wegen des Nationalitätseintrags im Militärausweis des Klägers für begründet, weil hierdurch die deutsche Herkunft urkundlich belegt und der ausdrücklich erklärte eigene Wille, dem deutschen Volke zuzugehören, wiedergegeben seien; die Frage nach dem den Kläger geprägt habenden Elternteil könne demzufolge unentschieden bleiben. Das Verwaltungsgericht erhob am 28. Mai 1991 durch Vernehmung der Auskunftspersonen H. und E. A. als Zeugen Beweis darüber, ob sich der Vater des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt und ob er den Kläger entsprechend geprägt hat. Durch Urteil vom 15. August 1991 - zugestellt am 27. August 1991 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt: Zwar habe sich der Vater des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt, der Kläger selbst sei aber nicht von seinem Vater zum deutschen Volkstum geprägt worden; eine etwa vom Vater beabsichtigte dahingehende Prägung sei jedenfalls nicht gelungen. Der Nationalitätseintrag im Militärausweis sei in bezug auf den erst 1972 zum Wehrdienst herangezogenen Kläger lediglich als Indizwirkung - im Hinblick auf die Bekenntnislage in der elterlichen Familie - entfaltendes Bestätigungsmerkmal zu qualifizieren; allenfalls bei Wehrerfassungen unmittelbar vor dem Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen könne daraus ein Bekenntnis als solches hergeleitet werden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 1991 - eingegangen am 19. September 1991 - Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend: Bereits aus dem Nationalitätseintrag in seinem Militärausweis folge seine eigene deutsche Volkszugehörigkeit. Aus seinen unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen könne im übrigen auf eine mißglückte deutsche Prägung durch seinen Vater nicht geschlossen werden, weil man in Rumänien nach dem Zweiten Weltkrieg nicht gefahrlos habe deutsch sprechen können. Einen ausdrücklichen Antrag stellt der Kläger nicht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und trägt ferner vor, daß eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand sei, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins auf einen Spätgeborenen entgegenstehe, zumal in Rumänien die deutsche Sprache in der Nachkriegszeit jedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert habe gebraucht werden können. Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, daß der Senat die Berufung durch Beschluß zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten über den Kläger geführten Vertriebenenausweis- und Ausländerbehördenakten sowie die einschlägige Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Darmstadt Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.