OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 UE 2402/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0522.7UE2402.85.0A
3mal zitiert
36Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verzieht ein Bewerber um einen Vertriebenenausweis während des Klageverfahrens aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in denjenigen einer anderen Ausstellungsbehörde, so kann der Beklagte jedenfalls dann weiterhin auf Verpflichtung zur Ausstellung des Vertriebenenausweises verklagt werden, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, daß der Beklagte das Verwaltungsverfahren fortführt, und wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. Dies gilt - mindestens bei wortgleichen landesrechtlichen Regelungen - auch dann, wenn die nunmehr zuständige Ausstellungshehörde einem anderen Bundesland angehört als die bisher zuständig gewesene (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung ). 2. Im übrigen Einzelfall einer erfolglosen Klage einer Frühgeborenen, die stets im rumänischen Altreich gelebt hat und im Jahre 1981 ausgereist und in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verzieht ein Bewerber um einen Vertriebenenausweis während des Klageverfahrens aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in denjenigen einer anderen Ausstellungsbehörde, so kann der Beklagte jedenfalls dann weiterhin auf Verpflichtung zur Ausstellung des Vertriebenenausweises verklagt werden, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, daß der Beklagte das Verwaltungsverfahren fortführt, und wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. Dies gilt - mindestens bei wortgleichen landesrechtlichen Regelungen - auch dann, wenn die nunmehr zuständige Ausstellungshehörde einem anderen Bundesland angehört als die bisher zuständig gewesene (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung ). 2. Im übrigen Einzelfall einer erfolglosen Klage einer Frühgeborenen, die stets im rumänischen Altreich gelebt hat und im Jahre 1981 ausgereist und in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. I. Die Klägerin wurde am 10. Juni 1942 in Bukarest (Rumänien) geboren, wuchs dort auf und behielt dort auch in der Folgezeit Wohnung. Am 24. Oktober 1964 heiratete die Klägerin den rumänischen Volkszugehörigen Marin R., den Kläger in dem anderweitig erledigten Verfahren 7 UE 2401/85. Aus der Ehe sind die am … 1967 und … 1975 geborenen Kinder A. R. und R. J. hervorgegangen. In. Oktober 1981 verließ die Klägerin, die bereits im Jahre 1976 in Deutschland und anderen westeuropäischen Ländern gewesen war, zusammen mit ihrem Ehemann - jedoch unter vorläufiger Zurücklassung der Kinder - Rumänien und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin verfügte über einen bis 1986 gültigen rumänischen Reisepaß, über ein für 30 Tage gültiges rumänisches Ausreisevisum und über einen für einen Monat gültigen Sichtvermerk der deutschen Botschaft in Bukarest. Durch Präsidial-Dekret vom 26. Juli 1984 wurde der Verzicht der Klägerin auf die rumänische Staatsangehörigkeit genehmigt. Seit November 1984 ist die Klägerin im Besitz eines derzeit bis 5. November 1992 gültigen Reiseausweises für Staatenlose und seit November 1989 auch einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 2. November 1981 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ausgefüllten Formularantrags die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte die Klägerin einen unter dem 9. November 1981 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" ein, außerdem einen tabellarischen Lebenslauf vom selben Tage und eine von ihr selbst am 6. November 1981 vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung. Ferner legte die Klägerin einen sie betreffenden Taufschein der Pfarrkirche Caramidari de jos in Bukarest vom 28. Juni 1942 und eine am 14. Juni 1955 ausgestellte Geburtsurkunde vor, außerdem einen - im Original russischsprachigen Auszug aus dem Heiratsregister des Jahres 1912 der Pfarrkirche Sf. Uspensk in T. betreffend die Großeltern der Klägerin väterlicherseits sowie zwei Bestätigungen der evangelischen Kirchengemeinde Bukarest vom 23. September 1981 und vom 31. März 1982 über die dortige Mitgliedschaft des Vaters Joan Albert L. der Klägerin und schließlich eine Bescheinigung des Nationalen Amtes für Behinderte, Waisen und Witwen in Bukarest vom 15. Mai 1966, wonach der Vater der Klägerin Kriegswaise ist, sowie die Übersetzung eines in rumänischer Sprache unter dem 6. Juni 1968 abgefaßten Briefes des Emil L. aus Stuttgart, des Sohnes des Cousins Adolf L. des Großvaters väterlicherseits Albert L. der Klägerin, an den Vater der Klägerin. Außerdem befindet sich in der die Klägerin betreffenden Vertriebenenausweisakte der Beklagten die Übersetzung einer Bescheinigung der Stadt Bukarest vom 16. Mai 1940 betreffend die Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin. Am 17. Dezember 1981 bzw. am 6. Mai 1982 wurden auf Ersuchen der Beklagten die von der Klägerin benannten Auskunftspersonen Ludwig W. durch das Amtsgericht Offenbach und Karl R. durch das Amtsgericht Frankfurt am Main eidlich als Zeugen vernommen. Des weiteren bat die Beklagte die im Ausland lebenden Auskunftspersonen Dr. Tiberius K. und Friderike Iliescu L. unter dem 24. November 1981 um Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens; daraufhin äußerte sich Dr. K. unter dem 19. Februar 1982 schriftlich, Frau Iliescu L. reagierte nicht. Der Cousin Adolf L. des Großvaters väterlicherseits der Klägerin ließ der Beklagten durch den Zeugen R. am 30. März 1982 telefonisch mitteilen, er wolle keine Angaben machen. Die Heimatauskunftstelle Rumänien nahm unter dem 2. Juni und 28. September 1982 zu dem Antrag der Klägerin und zu der Frage der Echtheit der beiden Bestätigungen der evangelischen Kirchengemeinde Bukarest vom 23. September 1981 und 31. März 1982 und der Bescheinigung der Stadt Bukarest vom 16. Mai 1940 Stellung. Mit Bescheid vom 1. Februar 1983 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum indizierenden Bestätigungsmerkmale "Sprache", "Erziehung" und "Kultur" nicht erfüllt seien und daß eine teilweise deutsche Abstammung die Familie nicht geprägt habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 8. Februar 1983 eingegangenem Schreiben Widerspruch, der näher begründet wurde. Hierzu nahm unter dem 8. November 1983 erneut die Heimatauskunftstelle Rumänien Stellung. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1984 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück, weil die Klägerin - wobei über das zweifelhaft erscheinende Bekenntnis ihres Vaters zum deutschen Volkstum nicht entschieden zu werden brauche - jedenfalls nicht von einem deutschen Elternteil geprägt, sondern rumänisch erzogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 1984, der am 23. Januar 1984 einging, erhob die Klägerin Klage. Zu deren Begründung legte die Klägerin eine Geburtsurkunde ihres Vaters aus dem Jahre 1955 sowie dessen Militärdienst betreffende Unterlagen vor, ferner eine Bescheinigung eines Kindergartens mit deutscher Lehrsprache in Bukarest vom 19. April 1983 über den Besuch ihrer Tochter sowie eine Bestätigung der Victoria Schell vom 23. September 1982 über die Erteilung von privatem Deutschunterricht für den Sohn der Klägerin und schließlich eine kirchliche Bescheinigung über die Konfirmation der Stiefschwester der Klägerin am 15. April 1984. Die Klägerin machte außerdem geltend: Aus den den Militärdienst ihres Vaters betreffenden Unterlagen gehe u.a. hervor, daß ihr Vater am 7. August 1943 verwundet und am 15. Februar 1945 als Deutscher in ein russisches Kriegsgefangenenlager gebracht worden sei. Ungeachtet dessen sei es ihr Vater gewesen, der sie deutsch erzogen und die Familie deutsch geprägt habe, wozu Beweis durch Vernehmung des Hugo H. und des Oskar K. als Zeugen angeboten werde. Allerdings sei es nach dem Krieg in Rumänien mit Nachteilen verbunden gewesen, sich offen zum Deutschtum zu bekennen. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 3. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte mit näherer Begründung, wobei sie vor allem Bedenken gegen die Echtheit der den Militärdienst des Vaters der Klägerin betreffenden Unterlagen sowie der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin erhob, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 3. Oktober 1985 - zugestellt am 1. November 1985 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß dahingestellt bleiben könne, ob der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, weil jedenfalls nicht glaubhaft gemacht sei, daß er die Klägerin in ihrem Volkstum geprägt bzw. daß sich ihre Familie vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 1985 - eingegangen am 25. November 1985 - Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ihre Vorfahren väterlicherseits stammten, wie die beigefügte Heiratsurkunde des Wilhelm L. und der Katharina B. belege, aus Lignitz. Ihr Vater und ihre Stiefschwester, die sich seit Januar 1988 in Deutschland befänden, hätten im übrigen am 15. März 1988 von der Stadt Langenfeld (Rheinland) einen Vertriebenenausweis "A" erhalten; schon deshalb müsse auch ihr, der Klägerin, ein solcher Ausweis ausgestellt werden. Sie selbst sei zwar zunächst auf Veranlassung ihrer Mutter orthodox, nach der Rückkehr ihres Vaters aus dem Krieg jedoch evangelisch getauft worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Oktober 1985 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Klägerin könne aus der Ausweisausstellung für ihren Vater schon deshalb nichts herleiten, weil diese zu Unrecht erfolgt sei. Grundlage hierfür sei nämlich eine Bescheinigung des Landesverteidigungs-Ministeriums vom 23. April 1986 gewesen, bei der es sich ausweislich einer hierzu eingeholten weiteren Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 14. Februar 1989 um eine Fälschung oder um eine aus Gefälligkeit erteilte schriftliche Lüge handele. Der (erst in der Berufungsinstanz) beigeladene Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt - im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils - ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Das Landratsamt Konstanz hat, nachdem die Klägerin bereits im Dezember 1984 oder Januar 1985 nach Konstanz verzogen ist, der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 16. Januar 1992 ausdrücklich zugestimmt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, daß der Senat die Berufung durch Beschluß zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über die Klägerin von der Beklagten geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Regierungspräsidium Darmstadt geführte einschlägige Widerspruchsakte, die vom Stadtdirektor der Stadt Langenfeld und die vom Oberkreisdirektor des Kreises Mettmann über den Vater, die Stiefmutter und die Stiefschwester der Klägerin geführten Vertriebenenausweisakten, die von der Stadt Konstanz über die Klägerin geführte Ausländerbehördenakte und die das Vertriebenenausweisverfahren des Ehemannes der Klägerin betreffende Gerichtsakte VG Darmstadt III/2 E 126/84 = Hess. VGH 7 UE 2401 /85 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Berufung wird - nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Einer Sachentscheidung gegenüber der Beklagten auch hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsbegehrens steht nicht entgegen, daß die Klägerin schon während des Klageverfahrens nach Konstanz-Petershausen umgezogen ist, denn die Beklagte ist gleichwohl nach wie vor zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises betreffend die Klägerin befugt. Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 -14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des ,§ 3 Abs. 3 HVwVfG und des wortgleichen § 3 Abs. 3 LVwVfG (für Baden-Württemberg). Grundsätzlich hat der Wegzug eines Verpflichtungsklägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten freilich zur Folge, daß letzterer mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlaß des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, sich ihm gegenüber das Verpflichtungsbegehren also erledigt hat und der Kläger deshalb allenfalls zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen kann (vgl. z.B. zur Einbürgerung BVerwG, U. v. 31. März 1987 - 1 C 32/84 -, NJW 1987, 2149 = EZAR 601 Nr. 4, zur Aufenthaltserlaubnis Hess. VGH, U. v. 10. Juni 1983 - 7 OE 6/83 -u. zur Erteilung der Fahrerlaubnis Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, Rdnr. 45). Abweichend hiervon war allerdings für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze unter Rückgriff auf besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze des Bundesvertriebenengesetzes - insbesondere auf den Vorrang des Grundsatzes nach möglichst schneller Entscheidung vor demjenigen auf Entscheidung durch eine ortsnahe Behörde anerkannt, daß ein Aufenthaltswechsel im Verwaltungsverfahren die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für den Vertriebenenausweis nicht berührte (BVerwG, B. v. 22. November 1973 - VIII ER 400/73 -, VerwRspr. 26 , 117, u. U. v. 16. März 1977 - VIII C 58.76 -, BVerwGE 52, 167 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 20; Hess. VGH, U. v. 24 . April 1980 - VII OE 34/77 -; vgl. ferner Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern als Staatsbeauftragten für das Flüchtlingswesen vom 17. November 1964, StAnz. S. 1425) . Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem ,§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG und 5 1 Abs. 1 L VwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 .§ 16 BVFG Nr. 2) und nachdem ,§ 3 Abs. 3 HVwVfG und 3 Abs. 3 L VwVfG nunmehr gleichlautend bestimmen, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG und ,§ 3 Abs. 3 L VwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gelten. Denn ungeachtet dessen hat im vorliegenden Fall das Landratsamt Konstanz als nunmehr zuständige Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 u. § 16 Nr. 7 Landesverwaltungsgesetz jeweils für Baden-Württemberg) der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die. Beklagte unter dem 16. Januar 1992 ausdrücklich zugestimmt, und die übrigen Erfordernisse der .§.§ 3 Abs. 3 HVwVfG und 3 Abs. 3 LVwVfG für eine Verfahrensfortführung liegen schon in Anbetracht des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums ohnehin vor. Unter diesen Umständen ergibt sich die fortbestehende Befugnis der Beklagten zur Ausstellung des Vertriebenenausweises für den Fall der unmittelbaren oder mindestens entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 3 Abs. 3 HVwVfG und 3 Abs. 3 LVwVfG auf den vorliegenden Rechtsstreit aus diesen Vorschriften - wobei es angesichts der Wortgleichheit der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen unerheblich erscheint, daß die nunmehr zuständige Behörde einem anderen Bundesland angehört als die bisher zuständig gewesene -, für den Fall ihrer Unanwendbarkeit hingegen aus den dann jedenfalls insoweit fortgeltenden, oben angesprochenen besonderen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des Bundesvertriebenengesetzes (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 -, v. 26. März 1992 - 7 UE 1683/85 - u. v. 28. April 1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Die Klägerin ist keine Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Die Klägerin hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wobei davon auszugehen ist, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in ihrem weitergehenden Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweis "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28. April 1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß die Klägerin eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Dafür, daß die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Rumänien im Jahre 1981 (vgl. BVerwG, U. v. 22. August 1979 -8 C 17. 79 -, BVerwGE 58, 269 = Buchholz 412.3 g 1 BVFG Nr. 22) neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß die Klägerin im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C .§ 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 ), für Bukarest - wo die Klägerin am 10. Juni 1942 geboren und wo sie aufgewachsen ist und bis zu ihrer Ausreise fortwährend gelebt hat - mithin auf die Zeit kurz vor der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11. März 1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 , S. B 21, sowie BVerwG, U. v. 26. Februar 1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, Hess. VGH, U. v. 28 . April 1992 - 7 UE 2324/85 -, u . Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 14 f.). Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt gerade zwei Jahre alt und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihr um eine sog. Frühgeborene. Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; entgegen in den angegriffenen Entscheidungen teilweise enthaltenen Ausführungen der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Prägung und spätere Entwicklung des Kindes selbst grundsätzlich nicht an. Insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 5 6 Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509; Hess. VGH, Ue. v. 11 . August 1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23. März 1992 - 7 UE 1005/86 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Die danach erforderlichen Voraussetzungen kann der Senat in bezug auf die Klägerin nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen. Der Vortrag der Klägerin, die von ihr vorgelegten und sonst in das Verfahren eingeführten Unterlagen und die Aussagen der vernommenen Zeugen lassen nämlich die positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb der elterlichen Familie der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu. Denn zum einen hat der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß die Mutter der Klägerin damals Volksdeutsche gewesen ist. Zum anderen erscheint zwar derzeit als offen, ob der Vater der Klägerin die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat; hierzu bedarf es aber keiner weiteren Ermittlungen mehr, weil selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit ihres Vaters jedenfalls aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen sicher feststeht, daß der Vater die Bekenntnislage der elterlichen Familie der Klägerin seinerzeit nicht geprägt hat bzw. haben kann. Aus diesem Grunde können auch ergänzende Nachforschungen - etwa in Anlehnung an dahingehende Beweisanregungen der Klägerin - hinsichtlich der Volkszugehörigkeit ihres Vaters unterbleiben, und Anhaltspunkte dafür, daß es bezüglich der Prägung der familiären Bekenntnislage noch zusätzlicher Aufklärung bedürfte, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die 1916 in Bukarest geborene Mutter Floarea L. - ihr Geburtsname lautete Vi. oder Va. - war mit Sicherheit keine deutsche, sondern rumänische Volkszugehörige. Die Klägerin selbst hat nämlich schon in ihrem Formularantrag vom 2. November 1981 die Volkszugehörigkeit ihrer Mutter mit "rum." angegeben und darüber hinaus im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1981 durch Ankreuzen ausdrücklich erklärt, daß ihre Mutter nicht Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen sei und sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Einklang hiermit hat der Zeuge W. bei seiner eidlichen Vernehmung am 17. Dezember 1981 bekundet, die Mutter der Klägerin habe sich bei Volkszählungen in Rumänien zur rumänischen Nationalität bekannt. In bezug auf den 1914 in Arciz, Bessarabien - das bis 1918 oder 1919 zur damaligen Sowjetunion gehörte, anschließend an Rumänien fiel und (nach wechselnder Besetzung durch sowjetische Truppen im Juni 1940 und erneut im Sommer 1944 und durch rumänische Truppen im Sommer 1941) spätestens 1947 endgültig an die heutige Republik Moldau bzw. an die heutige Ukraine abgetreten wurde (vgl. Teil I A 1. a) u. c) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 4) -, geborenen Vater Joan Albert L. der Klägerin erachtet der Senat nach seinem derzeitigen Erkenntnisstand das Gegebensein der deutschen Volkszugehörigkeit im maßgebenden Zeitpunkt als offen. Ohne weitere Ermittlungen vermag sich der Senat jedenfalls nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen, daß der Vater der Klägerin sich damals - bestätigt durch mindestens eines der in .§ 6 BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C ,§ 6, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412..3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11 . Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O. , u . v. 27. Juni 1985 -VIII C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 .§ 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 -VII OE 38/79 -). Der Vater der Klägerin hat in seinem eigenen Vertriebenenausweisverfahren erklärt, u.a. bei Volkszählungen in den Jahren 1930, 1939 und 1940 seine Nationalität mit "Deutsch" angegeben zu haben; zu den näheren Umständen hat er sich aber nicht geäußert und auch nicht dazu, welche Sprache er seinerzeit als seine Muttersprache bezeichnet hat. Die Klägerin hat lediglich in der anwaltlichen Berufungsbegründung vom 27. Dezember 1986 - indes völlig unsubstantiiert - vortragen lassen, ihr Vater habe sich "bei den Volkszählungen als Deutscher eingetragen". All dies reicht zur Überzeugung des Senats ebensowenig aus wie die ähnlich pauschalen, insbesondere datumsmäßig nicht fixierten Angaben des Zeugen W. vom 17. Dezember 1981 und der im Ausweisverfahren des Vaters der Klägerin am 11. Februar 1988 gehörten Auskunftsperson Elena S., "bei Volkszählungen" habe sich der Vater der Klägerin zur deutschen Nationalität und Muttersprache bekannt. Freilich heißt es in der Übersetzung der die Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin betreffenden Bescheinigung der Stadt Bukarest vom 16. Mai 1940, welche sich in der von der Beklagten über die Klägerin geführten Vertriebenenausweisakte befindet, der Vater der Klägerin sei "deutscher Herkunft"; ferner findet sich in den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend den Militärdienst ihres Vaters, von denen eine Übersetzung bisher fehlt, die aber offensichtlich mindestens den Zeitraum von Oktober 1942 bis Februar 1945 abdecken, u.a. die Eintragung "Origineaetnica: Germana"; und schließlich heißt es in der vom Pater der Klägerin in seinem Vertriebenenausweisverfahren vorgelegten Bescheinigung des Landesverteidigungs-Ministeriums vom 23. April 1986 u.a., daß er in der Zeit vom 26. Januar bis 27. November 1945 "von den Sowjettruppen wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in die UdSSR zum Wiederaufbau verschleppt" worden sei. Indessen hat die Heimatauskunftstelle Rumänien in ihren Stellungnahmen vom 28. September 1982 und vom 14. Februar 1989 jeweils ausführlich begründete und teilweise auch belegte Bedenken gegen die Echtheit der beiden Bescheinigungen vom 16. Mai 1940 und vom 23. April 1986 erhoben, denen die Klägerin in der Folgezeit ebensowenig substantiiert entgegengetreten ist wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 1984 erhobenen Einwendungen gegen die Echtheit der den Militärdienst des Vaters der Klägerin betreffenden Unterlagen. Ohne vorherige kriminaltechnische Überprüfung der betreffenden Schriftstücke auf ihre Echtheit kann diesen mithin nicht hinreichend sicher entnommen werden, daß sich der Vater der Klägerin seinerzeit gegenüber amtlichen rumänischen Stellen als deutscher Volkszugehöriger ausgegeben hat. Dies gilt um so mehr angesichts der Bekundung des Zeugen R. bei der Vernehmung am 6. Mai 1982, ihm sei aus Gesprächen in Erinnerung, daß der Vater der Klägerin im Zusammenhang mit Gerüchten über eine Umsiedlung von Deutschen sein Deutschtum nicht mehr bekannt habe, und angesichts dessen, daß die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Dezember 1989 angesprochene weitere Urkunde ihres Vaters über dessen Verschleppung in die frühere UdSSR bis heute nicht vorgelegt worden ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und ohne weitere Ermittlungen lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis des Paters der Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß dies deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 .§ 5 7. Feststellungs-DV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u. a. -, BVerfGE 59, 128, BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C .9. 86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, Ue. v. 28. Februar 1986 - VII OE 30/79 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Zwar stammt der Vater Joan Albert L. der Klägerin väterlicherseits offenbar aus einer bessarabiendeutschen Familie, wofür insbesondere Name und evangelische Konfession sprechen (vgl. dazu den vorgelegten Heiratsregisterauszug vom 9. August 1918 und ferner die im Berufungsverfahren eingereichte Heiratsurkunde des Wilhelm L. und der Katharina B. aus dem Jahre 1903); gleichwohl kann das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" nicht ohne weiteres als erfüllt angesehen werden, weil die Mutter des Vaters der Klägerin dessen Angaben in seinem Ausweisverfahren zufolge und ausweislich des vorgenannten Heiratsregisterauszugs vom 9. August 1918 nach ihrem Geburtsnamen D. und ihrer orthodoxen Konfession mindestens väterlicherseits keine Deutschstämmige gewesen ist; unter diesen Umständen wird die Indizwirkung infolge der deutschen Abstammung von seinem Vater hinsichtlich des Vaters der Klägerin durch die teilweise nichtdeutsche Abstammung von seiner Mutter weitgehend neutralisiert (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., Auch das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" kann in der Person des Vaters der Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Die Klägerin selbst hat im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1981 einerseits als Umgangssprache innerhalb der Familie "Rumänisch" angegeben, ohne in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren, und andererseits ihren Vater pauschal als Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises bezeichnet. Der am 1. Mai 1934 geborene Zeuge W., der zu den Eltern der Klägerin zwischen 1940 und 1945 monatlich Kontakt gehabt haben will, hat bei seiner Vernehmung am 17. Dezember 1981 ausgesagt, die Eltern der Klägerin hätten untereinander rumänisch und im Umgang mit Kindern, Verwandten und Dritten "deutsch -rumänisch" gesprochen. Die Frage, ob die Eltern die deutsche Sprache in Wort und Schrift fließend beherrschten, hat der Zeuge mit "nicht bekannt" beantwortet. Der Zeuge R., der die Eltern der Klägerin seit "1940 - 1943" kennt, hat bei seiner Vernehmung am 6. Mai 1982 bekundet, die Eltern der Klägerin hätten untereinander und mit den Kindern ausschließlich rumänisch gesprochen; der Vater, welcher die deutsche Sprache in Wort und Schrift fließend beherrscht habe, habe im Umgang mit Verwandten und Dritten auch deutsch gesprochen. Die im Ausweisverfahren des Vaters der Klägerin am 11. Februar 1988 gehörte Auskunftsperson S. hat die Frage nach der Umgangssprache des Vaters der Klägerin und seiner Eltern undifferenziert mit "Deutsch und Rumänisch" beantwortet. Eine Gesamtwürdigung aller dieser Angaben ergibt zur Überzeugung des Senats, daß der Vater der Klägerin jedenfalls in der Zeit nach 1940 weit überwiegend rumänisch gesprochen und sich nur verhältnismäßig selten der deutschen Sprache bedient hat. Zur Erziehung ihres Vaters hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen; soweit sie im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1981 ohne nähere Einzelheiten angegeben hat, ihr Vater habe die Volks- und Mittelschule in Bukarest absolviert, spricht dies eher gegen die Bejahung des Bestätigungsmerkmals "Erziehung". Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vater der Klägerin den Angaben in seinem eigenen Ausweisverfahren zufolge von 1921 bis zu seinem Umzug nach Bukarest im Jahre 1922 in Arciz eine evangelische Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht hat. Hinsichtlich des Merkmals "Kultur" fehlt es ebenfalls an den Senat überzeugenden hinreichend konkretisierten und belegten Angaben. Den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen der evangelischen Kirchengemeinde Bukarest vom 23. September 1981 und vom 31. März 1982 kann in diesem Zusammenhang schon deshalb keine sonderliche Bedeutung beigemessen werden, weil sie nichts über den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt besagen und weil überdies ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 28. September 1982 der Vater der Klägerin in den Mitgliedslisten der evangelischen Kirchengemeinde von Bukarest aus dem Jahre 1974 nicht aufgeführt ist und gegen die Echtheit bzw. Richtigkeit der beiden Bestätigungen auch sonst näher begründete Bedenken zu erheben sind. Weitere konkrete Anhaltspunkte für eine seinerzeitige Zugehörigkeit des Vaters der Klägerin zum deutschen Kulturkreis sind weder von ihr selbst angegeben noch von den Zeugen W. und R. bekundet worden; insbesondere fehlen substantiierte Angaben zum Besitz von Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften in deutscher Sprache, zur Mitgliedschaft in deutschen Vereinen und zum Kontakt mit deutschen Volkszugehörigen. Soweit der Vater der Klägerin sich in seinem Ausweisverfahren darauf berufen hat, er habe von 1930 bis 1944 dem deutschen Verein "Liedertafel" in Bukarest angehört, und soweit die Auskunftsperson S. dies am 11. Februar 1988 bestätigt und außerdem - indes ohne jede zeitliche Fixierung - erklärt hat, im Hause des Vaters der Klägerin bzw. seiner Eltern hätten sich Bücher von Goethe und Schiller sowie ein "Tierleben" und ferner das "Bukarester Tageblatt" und die Kronstädter Zeitung in deutscher Sprache befunden, reicht dies ebensowenig aus wie die Bekundung des Zeugen R., daß der Vater der Klägerin, der von Beruf Buchdrucker war, auch für den deutschen Sportverein in Bukarest (B TV) druckte. Weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der einzelnen Bestätigungsmerkmale beim Vater der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bedarf es schon deshalb nicht, weil der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß ihr Vater seinerzeit deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Daher erübrigen sich auch nähere Ausführungen dazu, ob es ansonsten möglicherweise geboten wäre, von Amts wegen erneut an die im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1981 angeführten Auskunftspersonen Friderike Iliescu L. und Dr. Tiberius K. heranzutreten, die Zeugen W. und R. - wie in der Klageschrift ohne nähere Begründung angeregt nochmals gerichtlich zu vernehmen, außerdem Beweis durch Vernehmung der mit Schriftsatz vom 18. Juni 1984 als Zeugen benannten Hugo H. und Oskar K. - in deren Wissen allerdings, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, nur - gestellt ist, daß sie den Vater der Klägerin "genau kennen" - zu erheben und/oder die beiden kirchlichen Bestätigungen vom 23. September 1981 und vom 31. März 1982 einer noch eingehenderen Überprüfung zuzuführen. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob dem Vater der Klägerin am 15. März 1988 zu Recht ein Vertriebenenausweis "A" ausgestellt worden ist und ob - falls dies zu Unrecht geschehen sein sollte - dessen Einziehung durch die Ausstellungsbehörde in Betracht kommt. Trotz zugunsten der Klägerin unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit ihres Vaters vermag der Senat allerdings nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen, daß in der mithin ethnisch gemischten Ehe der Eltern der Klägerin ihr Vater im maßgeblichen Zeitpunkt für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob in der Regel eine Prägung einer Familie durch den Vater und nur ausnahmsweise durch die Mutter anzunehmen ist (so BVerwG, U. v. 11 . Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O.). Denn aufgrund des eigenen Vortrags der Klägerin und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen steht positiv fest, daß jedenfalls vorliegend die rumänische Mutter zur maßgebenden Zeit die familiäre Bekenntnislage geprägt hat. Hierfür fällt ganz erheblich ins Gewicht, daß der Vater der Klägerin in der hier maßgeblichen Zeit gar nicht im Familienverband lebte, sondern kriegsbedingt abwesend war. Die Klägerin hat bereits in ihrer Widerspruchsbegründung vom 25. Februar 1983 vorgetragen, zum Zeitpunkt ihrer Taufe im Jahre 1942 sei ihr Vater im Krieg gewesen. Im Klageverfahren hat sie geltend gemacht, aus den den Militärdienst ihres Vaters betreffenden Unterlagen gehe hervor, daß dieser am 7. August 1943 verwundet und am 15. Februar 1945 in ein russisches Kriegsgefangenenlager gebracht worden sei, und wenn sie, die Klägerin, im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. November 1981 als ständigen Aufenthaltsort ihres Vaters zwischen 1942 und 1969 Bukarest angegeben habe, so habe sie den trotz des Kriegsdienstes dort nicht aufgegeben Wohnsitz gemeint.. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin wiederholt, daß ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Taufe im Krieg gewesen sei. An diesen eigenen Angaben muß sich die Klägerin festhalten lassen. Sie stimmen auch weitgehend überein mit den Angaben ihres Vaters in dessen eigenem Ausweisverfahren, von 1939 bis 1944 als Soldat in der rumänischen Armee gedient zu haben, und sie werden überdies bestätigt durch die Aussage des Zeugen W. vom 17. Dezember 1981, der Vater der Klägerin sei von 1942 bis 1944 Soldat gewesen; hierzu stehen die Bekundungen dieses Zeugen, zu den Eltern der Klägerin zwischen 1940 und 1945 monatlich Kontakt gehabt zu haben, und des Zeugen R., die Eltern der Klägerin seit "1940 - 1943" zu kennen, nicht notwendig im Widerspruch, weil beide Zeugen insoweit nicht hinsichtlich der beiden Elternteile differenziert haben. Danach steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls fest, daß der Vater der Klägerin spätestens seit deren Taufe am 28. Juni 1942 und mindestens bis zum hier maßgebenden Zeitpunkt im August 1944 kriegsbedingt von seiner Familie getrennt war und deshalb während dieser Zeit auf die familiäre volkstumsmäßige Bekenntnislage keinen prägenden Einfluß genommen hat und auch nicht hat nehmen können. Soweit die Klägerin in erster Instanz angeregt hat, zur Armeezugehörigkeit ihres Vaters den Zeugen R. nochmals zu vernehmen, und soweit sie geäußert hat, möglicherweise könnten hierzu auch die als Zeugen benannten Hugo H. und Oskar K. aussagen, braucht der Senat dem schon deshalb nicht nachzukommen, weil die Klägerin in das Wissen der vorgenannten Personen gerade gestellt hat, daß ihr Vater in der fraglichen Zeit im Krieg war, und weil der Senat - wie oben dargelegt - von der Richtigkeit dieser Tatsachen ausgeht. Aus demselben Grund kommt es im vorliegenden Zusammenhang übrigens auch nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgelegten, den Militärdienst ihres Vaters betreffenden Unterlagen und die im Ausweisverfahren ihres Vaters eingereichte Bescheinigung des Landesverteidigungs-Ministeriums vom 23. April 1986 trotz der von Beklagtenseite erhobenen Einwendungen wenigstens insoweit zutreffend sind, als darin Militärdienstzeiten des Vaters der Klägerin - wobei die Eintragungen im übrigen zu den oben getroffenen Feststellungen des Senats nicht in Widerspruch stehen - angegeben sind. War demnach der Vater der Klägerin zur maßgeblichen Zeit faktisch außerstande, die Bekenntnislage der Familie zu prägen, so hat der Senat auch nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Vater der Klägerin etwa vor Beginn seiner kriegsbedingten Abwesenheit eine volksdeutsche Prägung der Familie herbeigeführt und diese - trotz seiner Abwesenheit - bis zum maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend fortgewirkt hat. Den Aussagen der Zeugen W. und R., die jeweils seit 1940 zur elterlichen Familie der Klägerin Kontakt hatten, ist - wie anläßlich der Abhandlung des Bestätigungsmerkmals "Sprache" in bezug auf den Vater der Klägerin bereits näher dargelegt - zu entnehmen, daß sogar der Vater der Klägerin jedenfalls in der Zeit nach 1940 weit überwiegend rumänisch gesprochen hat; die Mutter der Klägerin hat sich offenbar ausschließlich der rumänischen Sprache bedient. Dann aber ist mit Sicherheit davon auszugehen, daß während der Abwesenheit des Vaters der Klägerin von der deutschen Sprache innerhalb der Familie erst recht kein Gebrauch gemacht wurde. Daß zu dieser Zeit die Mutter der Klägerin die in konfessioneller Hinsicht erforderlichen Entscheidungen fällte, zeigt sich vor allem darin, daß sie - wie den Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien vom z. Juni und 28. September 1982 zu entnehmen und zwischen den Beteiligten jetzt unstreitig ist - die Taufe der Klägerin am 28. Juni 1942 nach orthodoxem Ritus veranlaßte. Weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die elterliche Familie der Klägerin damals dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen war, sind weder von seiten der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich; auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen in bezug auf den Vater der Klägerin verwiesen werden. Aus dem Vorbringen der Klägerin sind auch keine sich aufdrängenden Ermittlungsmöglichkeiten zur Frage einer volksdeutschen Prägung der Familie zur maßgebenden Zeit ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Klageverfahren als Zeugen benannten Hugo H. und Oskar K. wenn nämlich die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 1984 in deren Wissen lediglich gestellt hat, daß sie "von ihrem Vater als Deutsche erzogen wurde und daß der Vater die Familie deutsch erzogen" und die Richtlinien der Erziehung bestimmt habe, so fehlt es jedenfalls an der gebotenen Substantiierung in bezug auf die hier allein maßgebende Zeit kurz vor August 1944 sowie an der Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen die Klägerin die damalige volksdeutsche Prägung der Familie herleiten will. Dies scheint die im Berufungsverfahren durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Klägerin selbst erkannt zu haben, denn sie hat die betreffende Beweisanregung in zweiter Instanz nicht wiederholt. Soweit die Klägerin Tatsachen vorträgt und teilweise urkundlich belegt, die ihre eigene Erziehung sowie die Prägung der familiären Bekenntnislage nach August 1944 betreffen, sind diese nur insoweit erheblich, als daraus hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine volksdeutsche Bekenntnislage der Familie im maßgebenden Zeitpunkt gezogen werden können (vgl. BVerwG, U. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. 6, Rdnr. 22). Vorliegend hat der Vater der Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge nach seiner Rückkehr aus dem Krieg veranlaßt, daß sie evangelisch getauft wurde. Gerade hieraus wird deutlich, daß jedenfalls während seiner Abwesenheit - und damit gerade zum maßgeblichen Zeitpunkt - die Mutter die familiäre Bekenntnislage geprägt hat. Der später vom Vater der Klägerin veranlaßte Umschwung, von dem zu ihren Gunsten ausgegangen werden mag, ändert hieran nichts. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, welchen Kindergarten und welche Schule die Klägerin selbst besucht hat, ob ihrer Teilnahme an Veranstaltungen in dem Mitte der 50er Jahre gegründeten "Kulturhaus Schiller" in Bukarest volkstumsmäßige Bedeutung zugemessen werden kann und in welcher Konfession ihre erst 1970 geborene Stiefschwester Edith-Daniela erzogen worden ist. Erst recht können nicht die von der Klägerin erwünschten Schlußfolgerungen daraus gezogen werden, daß sie ihren eigenen Kindern zeitweise privaten Deutschunterricht hat erteilen bzw. sie einen Kindergarten mit deutscher Lehrsprache hat besuchen lassen. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß die Klägerin im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des von der Klägerin begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Klägerin Rumänien im Jahre 1981 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51 ; sowie Hess. VGH, U. v. 28. April 1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., , u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 X2855 f.>) Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, daß ihrem Vater und ihrer Stiefschwester am 15. März 1988 Vertriebenenausweise ausgestellt und jedenfalls bisher nicht eingezogen worden sind. Entgegen der von ihr offenbar vertretenen Auffassung kann die Klägerin insbesondere nicht allein deswegen die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beanspruchen, weil ihr Vater (noch) im Besitz eines solchen ist. Denn § 1 Abs. 3 BVFG fingiert den Vertriebenenstatus Lediglich für nichtdeutsche Ehegatten und § 7 BVFG nur für nach der Vertreibung geborene Kinder. Mit der Situation ihrer Stiefschwester ist diejenige der Klägerin schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihre Stiefschwester erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und deshalb sog. Spätgeborene ist, deren rechtliche Behandlung sich nach gänzlich anderen Grundsätzen richtet (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., u. Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene das Berufungsverfahren nicht wesentlich gefördert hat, besteht - obgleich er durch eigene Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) - keine Veranlassung, die übrigens nur geringen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.