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Urteil

7 UE 932/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0911.7UE932.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger trotz seines während des Berufungsverfahrens erfolgten Umzugs nach ... (Kreis) weiterhin die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises begehrt, denn dieser ist hierzu nach wie vor befugt. Seine Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 -- 14 A 2303/87 --, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig -- wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts -- jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG und des wortgleichen § 3 Abs. 3 VwVfG (letzterer gilt gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG für Rheinland-Pfalz). Grundsätzlich hat der Wegzug eines Verpflichtungsklägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten freilich zur Folge, daß letzterer mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlaß des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, sich ihm gegenüber das Verpflichtungsbegehren also erledigt hat und der Kläger deshalb allenfalls zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen kann (vgl. z.B. zur Einbürgerung BVerwG, U. v. 31. März 1987 -- 1 C 32/84 --, NJW 1987, 2149 = EZAR 601 Nr. 4, zur Aufenthaltserlaubnis Hess. VGH, U. v. 10. Juni 1983 -- 7 OE 6/83 -- u. zur Erteilung der Fahrerlaubnis Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, Rdnr. 45). Abweichend hiervon war allerdings für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze unter Rückgriff auf besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze des Bundesvertriebenengesetzes -- insbesondere auf den Vorrang des Grundsatzes nach möglichst schneller Entscheidung vor demjenigen auf Entscheidung durch eine ortsnahe Behörde -- anerkannt, daß ein Aufenthaltswechsel im Verwaltungsverfahren die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für den Vertriebenenausweis nicht berührte (BVerwG, B. v. 22. November 1973 -- VIII ER 400/83 --, VerwRspr. 26 (1976), 117, u. U. v. 16. März 1977 -- VIII C 58.76 --, BVerwGE 52, 167 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 20; Hess. VGH, U. v. 24. April 1980 -- VII OE 34/77 --; vgl. ferner Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern als Staatsbeauftragten für das Flüchtlingswesen vom 17. November 1964, Staatsanzeiger, S. 1425). Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG und § 1 Abs. 1 LVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 -- VIII C 90.75 --, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG und § 3 Abs. 3 VwVfG nunmehr gleichlautend bestimmen, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 -- 14 A 2303/87 --, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 -- RO 9 K 87 2324 --, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG und § 3 Abs. 3 VwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gelten. Denn ungeachtet dessen hat im vorliegenden Fall die Kreisverwaltung als nunmehr offenbar zuständige Behörde der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten unter dem 25. August 1992 ausdrücklich zugestimmt, und die übrigen Erfordernisse der §§ 3 Abs. 3 HVwVfG und 3 Abs. 3 VwVfG für eine Verfahrensfortführung liegen schon in Anbetracht des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums ohnehin vor. Unter diesen Umständen ergibt sich die fortbestehende Befugnis des Beklagten zur Ausstellung des Vertriebenenausweises für den Fall der unmittelbaren oder mindestens entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 3 Abs. 3 HVwVfG und 3 Abs. 3 VwVfG auf den vorliegenden Rechtsstreit aus diesen Vorschriften -- wobei es angesichts der Wortgleichheit der nach Landesrecht jeweils einschlägigen Regelungen unerheblich erscheint, daß die nunmehr zuständige Behörde einem anderen Bundesland angehört als die bisher zuständig gewesene --, für den Fall ihrer Unanwendbarkeit hingegen aus den dann jedenfalls insoweit fortgeltenden, oben angesprochenen besonderen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des Bundesvertriebenengesetzes (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23. März 1992 -- 7 UE 1005/86 --, v. 26. März 1992 -- 7 UE 1683/85 u. v. 28. April 1992 -- 7 UE 2324/85 sowie B. v. 22. Mai 1992 -- 7 UE 2402/85 --). Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Der Kläger hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch -- wobei davon auszugehen ist, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in seinem weitergehenden Klageantrag enthalten ist -- auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28. April 1992 -- 7 UE 2324/85 --). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Der Senat vermag nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Polen im Jahre 1984 deutscher Staatsangehöriger war. Da der Kläger Polen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den während und nach dem Zweiten Weltkrieg gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, die spätestens Ende 1950 abgeschlossen waren (vgl. Häußer/Kapinos/ Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 1, Rdnrn. 2, 27 und 29, sowie Abschn. D III, Rdnr. 16), und er unter diesen Umständen allenfalls Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein könnte, ist hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Kläger das Aussiedlungsgebiet verlassen hat (BVerwG, U. v. 22. August 1979 -- 8 C 17.79 --, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22). Seinerzeit war der Kläger jedenfalls polnischer Staatsangehöriger; von einer daneben bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers vermochte sich der Senat hingegen nicht zu überzeugen. Zwar hätte der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 a.F. RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn sein Vater Deutscher gewesen wäre; dies behauptet der Kläger indessen nicht einmal, und seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, daß sein 1933 in Zamosc im Bezirk Tomaszow-Lubelski geborener Vater zu irgendeiner Zeit im ehemaligen deutschen Reichsgebiet gelebt hat. Auf die Staatsangehörigkeit der Mutter des klägers kommt es angesichts der damals geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 RuStAG nicht an, zumal auch nicht dargetan oder ersichtlich ist, daß der Kläger die nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erforderliche Erklärung fristgerecht abgegeben hat (vgl. Kanein/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 4 RuStAG, Rdnrn. 1 u. 3). Deshalb kann offenbleiben, ob die Mutter und die Großeltern mütterlicherseits des Klägers im Zusammenhang mit ihren -- dem Ausweisantrag des Onkels des Klägers vom 17. September 1957 zu entnehmenden -- Aufenthalten in Deutsch Krone bzw. Walcz (Pommern) sowie in Glogau bzw. Glogow und in Breslau bzw. Wroclaw (beides Niederschlesien) in der Zeit von Juni 1942 bis Mitte der 50er Jahre die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., Einl. B, Rdnr. 18, u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2852 ff.)). Erst recht kann dahinstehen, welche Auswirkungen die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit auf mehr oder weniger freiwilligen Antrag oder von Amts wegen aufgrund des offenbar 1955 bzw. 1957 wieder in Zentralpolen begründeten Wohnsitzes und der Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen -- sog. Warschauer Vertrag -- vom 7. Dezember 1970 bzw. dessen Ratifizierung durch Gesetz vom 23. Mai 1972 (BGBl. II 1972, 361) hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätten (vgl. dazu Hailbronner/Renner, a.a.O., § 25 RuStAG, Rdnr. 10, und Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 53, u. Abschn. D III, Rdnr. 18, sowie insbesondere Alexy, a.a.O., 2851 f.). Daß der Kläger durch die Ausstellung des Registrierscheins am 24. Mai 1984 vorläufig Aufnahme als Aussiedler im Bundesgebiet gefunden und deutsche Personalpapiere erhalten hat, ist im vorstehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang gleichfalls und schon deshalb ohne rechtlichen Belang, weil dies erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets geschehen ist. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 -- VIII C 24.73 --, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für Polen demzufolge frühestens auf das Frühjahr 1944 (vgl. BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 -- 9 C 90.86 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 21. Juni 1988 -- 9 C 282.86 --, NJW 1988, 2914, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D III, Rdnr. 16, ferner Teil I G 26 a des Merkblatts Nr. 2 für Polen, die früheren preußischen Ostprovinzen und Danzig vom 23. September 1977, Beilage zum amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes, Nr. 10 (1977), S. B 48 f.). Der Kläger ist erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und konnte deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen. Auf sog. Spätgeborene wie den Kläger ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10. November 1976 -- VIII C 92.75 --, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß -- erstens -- zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß -- zweitens -- die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 -- 9 B 326.86 -- u. v. 22. Mai 1989 -- 9 B 4.89 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie B. v. 12. November 1991 -- 9 B 104.91 --, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, Ue. v. 18. Februar 1992 -- 7 UE 1108/85 -- u. v. 31. Juli 1992 -- 7 UE 1046/87 --; kritisch Alexy, a.a.O., 2857 f.). Beide Voraussetzungen vermag der Senat in bezug auf den Kläger nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Der Senat hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit bestehenden Beweisnot, weder die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Vater des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt Volksdeutscher gewesen ist, noch daß die Mutter des Klägers die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß insoweit noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten, sind -- obgleich der anwaltlich vertretene Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sein diesbezügliches Vorbringen spätestens während des Berufungsverfahrens zu vervollständigen -- weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Was den Vater angeht, so ist dieser ausweislich der vorgelegten "Gekürzten Abschrift der Heiratsurkunde" am 4. Juli 1933 in Zamosc im Bezirk Tomaszow-Lubelski geboren. Da er kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen mithin höchstens 12 Jahre alt und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihm um einen sog. Frühgeborenen. Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder -- bei ethnisch gemischten Ehen -- der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; auf die spätere Entwicklung des Kindes selbst kommt es grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 -- VIII C 97.73 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, a.a.O., v. 23. Februar 1988 -- 9 C 41.87 --, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, u. v. 21. Juni 1988 -- 9 C 282.86 --, a.a.O., sowie B. v. 20. Februar 1991 -- 9 B 247.90 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509; Hess. VGH, Ue. v. 11. August 1988 -- 4 UE 274/84 -- u. v. 23. März 1992 -- 7 UE 1005/86 --; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Der Vortrag des Klägers läßt die positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb seiner großelterlichen Familie väterlicherseits für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu. Zwar ergeben sich die Namen dieser Eltern aus der im August 1984 vorgelegten "Gekürzten Abschrift der Heiratsurkunde" betreffend die Eltern des Klägers. Der Kläger hat aber weder ihre Geburtsdaten und Geburtsorte genannt noch sonst etwas vorgetragen, was auch nur andeutungsweise auf die deutsche Volkszugehörigkeit mindestens eines Großelternteils väterlicherseits schließen lassen könnte. Der Kläger hat -- im Gegenteil -- die Volkszugehörigkeit seines Vaters im Antragsformular vom 4. Juni 1984 und bei seiner Vorsprache beim Beklagten am 10. September 1984 ausdrücklich mit "polnisch" angegeben. Soweit in dem später nachgereichten undatierten Formular "Zusätzliche Angaben ..." bei Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers jeweils "deutsch" eingetragen wurde, ist allerdings nicht hinreichend deutlich erkennbar, ob sich diese Eintragungen auch auf den Vater erstrecken sollen oder ob insoweit keine Angaben gemacht werden sollten. Ungeachtet dieser Unklarheit kommt ein Rückschluß auf eine volksdeutsche Bekenntnislage innerhalb der großelterlichen Familie väterlicherseits des Klägers keinesfalls in Betracht, zumal auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, daß deren Angehörige oder Vorfahren jemals außerhalb Zentralpolens gelebt haben. Die Mutter des Klägers ist am 27. September 1934 geboren. Auch bei ihr handelt es sich mithin um eine sog. Frühgeborene mit der Folge, daß ihr die kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestehende volkstumsmäßige Bekenntnislage in ihrer Familie, also in der großelterlichen Familie mütterlicherseits des Klägers, als eigene zugerechnet wird. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß entweder der Großvater oder die Großmutter mütterlicherseits sich -- bestätigt durch mindestens eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale -- mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt haben (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 -- 3 B 46.81 --, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 -- VIII C 22.76 --, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen -- namentlich bei Volkszählungen -- besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Ue. v. 26. April 1967 -- VIII C 30.64 --, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11. Dezember 1974 -- VIII C 97.73 --, a.a.O., u. v. 27. Juni 1985 -- 8 C 30.83 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 -- 9 B 283.89 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 -- VII OE 38/79 --). Dahingehende Angaben zu seinen Großeltern mütterlicherseits hat der seit Widerspruchseinlegung stets anwaltlich vertretene Kläger bis heute nicht gemacht, obgleich auf deren rechtliche Bedeutung spätestens in dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil vom 25. Februar 1986 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Zwar kann der im August 1984 vorgelegten "Gekürzten Abschrift der Heiratsurkunde" betreffend die Eltern des Klägers entnommen werden, daß der Großvater mütterlicherseits hieß und daß die Großmutter mit Vornamen und mit Geburtsnamen geheißen haben soll, während die Auskunftsperson ihren Namen mit "..." angegeben hat. Der Kläger hat weder diese Ungereimtheit plausibel erklärt, noch Geburtsdaten und -orte seiner Großeltern mütterlicherseits mitgeteilt; erst recht fehlen Darlegungen über ihr Verhalten bei Volkszählungen -- etwa bei derjenigen in Polen im Jahre 1931 -- oder sonst gegenüber amtlichen Stellen. Soweit der Kläger in der "Anlage zum Antrag" vom 4. Juni 1984 angegeben hat, sein Großvater mütterlicherseits sei nach 1945 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit inhaftiert worden, und soweit der Kläger diesen Vortrag in der Klageschrift dahingehend ergänzt hat, daß der Großvater von den polnischen Behörden festgenommen worden sei und drei Jahre lang im Gefängnis gesessen habe, ist dies mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, wonach der Großvater im Jahre 1945, als einige Verwandte des Klägers nach einem gescheiterten Fluchtversuch in Richtung Westen festgenommen worden seien, zunächst für zwei Jahre untergetaucht sei und dann die polnische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Abgesehen davon ist auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß Anlaß für die gegen den Großvater dem Vortrag des Klägers zufolge ergriffenen Maßnahmen gerade der Umstand war, daß der Großvater als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. In bezug auf die Großeltern mütterlicherseits des Klägers lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß deren deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten -- wozu auch Polen gehört -- die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 -- 9 C 90.86 --, a.a.O., u. v. 12. April 1988 -- 3 C 48.87 --, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 -- 1 BvR 898/79 u.a. --, BVerfGE 59, 128, BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 -- 8 C 62.81 --, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 -- 9 C 9.86 --, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, Ue. v. 28. Februar 1986 -- VII OE 30/79 -- u. v. 11. April 1986 -- VII OE 22/80 --). Zur Abstammung seiner Großeltern mütterlicherseits hat der Kläger nichts vorgetragen, insbesondere nicht die Namen der Urgroßeltern mitgeteilt oder gar urkundlich belegt. Ebenso fehlt jeglicher Vortrag, der die Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" bei den betreffenden Großelternteilen ausfüllen könnte. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. Juni 1992 nunmehr angibt, im Hause seiner Großeltern mütterlicherseits sei nur deutsch gesprochen worden, und diese hätten die polnische Sprache nur in geringem Maße beherrscht, so vermag allein daraus auch nicht auf das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" geschlossen werden. Denn im Widerspruch hierzu hat der Onkel des Klägers in seinem Ausweisantrag vom 17. September 1957 die Volkszugehörigkeit des Großvaters des Klägers mütterlicherseits mit deutsch, die der Großmutter mütterlicherseits mit polnisch und seine eigene Muttersprache ebenfalls mit Polnisch angegeben. Unter diesen Umständen rechtfertigt die gegenwärtige Erkenntnislage nicht die Annahme, mindestens ein Großelternteil des Klägers mütterlicherseits sei im maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gewesen und habe darüber hinaus seinerzeit die Bekenntnislage der großelterlichen Familie entsprechend geprägt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Auskunftsperson die Großmutter des Klägers mütterlicherseits, deren Namen sie mit "..." angibt, als Deutsche bezeichnet hat. Angesichts des insoweit teils nicht hinreichend substantiierten, teils in sich oder im Vergleich zum sonstigen Akteninhalt widersprüchlichen oder mindestens ungereimten Vorbringens des Klägers mit der Folge, daß es insoweit bereits der Schlüssigkeit ermangelt, sieht der Senat derzeit keinen Anlaß, entsprechend den vom Kläger geäußerten Beweisanregungen etwa seine Tante oder seinen Onkel als Zeugen zur Bekenntnislage in der Familie der Großeltern mütterlicherseits zu vernehmen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger sich während der mehr als achtjährigen Verfahrensdauer die Informationen, deren er bedürfte, um seinen Vortrag insoweit schlüssig zu machen, über die vorgenannten Verwandten sowie über seine nach wie vor in Polen lebende Mutter unschwer hätte beschaffen und alsdann sein diesbezügliches Vorbringen hätte schlüssig machen können. Selbst wenn man zugunsten des Klägers einmal unterstellt, seine Mutter sei Volksdeutsche (gewesen), so kann dennoch die für den Kläger erforderliche zweite Voraussetzung für die Annahme seiner eigenen deutschen Volkszugehörigkeit nicht bejaht werden. Es läßt sich nämlich nicht hinreichend sicher feststellen, daß die Mutter die bei ihr hieraus resultierende -- unterstellte -- Bekenntnislage dem spätgeborenen Kläger bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit des Klägers trat allerspätestens mit seiner Heirat im Dezember 1978 und der damit verbundenen Gründung einer eigenen Familie ein. Die bei seiner Mutter unterstellte volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 -- 9 B 436.88 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach dem Kläger bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, a.a.O.). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können -- wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat -- unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 -- 9 B 326.86 --, v. 8. Mai 1987 -- 9 B 82.87 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22. Mai 1989 -- 9 B 4.89 --, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, a.a.O.). Ein Sachverhalt, der beim Kläger hinsichtlich seines Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist seinem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Es läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere die Überlieferung der deutschen Bekenntnislage seiner Mutter indizierende Bestätigungsmerkmale erfüllt sind. Zwar wäre bei der hier zugrunde gelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung des Klägers von seiner Mutter zu bejahen; diese bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von seinem Vater neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag der Senat letztlich keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, a.a.O.). Da in Polen die deutsche Sprache nach dem Krieg und damit in dem hier allenfalls maßgeblichen Zeitraum von 1956 bis 1978 verboten war, würde demgemäß die Kenntnis eines deutschen Dialekts und unter Umständen sogar die nur passive Beherrschung der deutschen Sprache zur Begründung der Indizwirkung ausreichen (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 BVFG, Rdnrn. 69 f., u. Abschn. D III, Rdnr. 24). Der Kläger hat im Formularantrag vom 4. Juni 1984 seine Muttersprache mit Polnisch angegeben und bei seiner mit Hilfe seines Onkels als Sprachmittler erfolgten Vorsprache beim Beklagten am 10. September 1984 ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift u.a. erklärt, zuhause sei ausschließlich polnisch gesprochen worden, und er selbst habe in Polen keinerlei Beziehungen zum deutschen Sprach- und Kulturkreis unterhalten. Auch die Auskunftsperson hat bekundet, die Umgangssprache im Elternhaus des Klägers sei Polnisch gewesen. An der Richtigkeit der vorgenannten eigenen Angaben des Klägers hat der Senat keinerlei Zweifel; weder ist ein nachvollziehbarer Grund dafür zu erkennen, warum der Kläger den Formularantrag hinsichtlich seiner Muttersprache falsch ausgefüllt haben sollte, noch bestehen durchgreifende Bedenken daran, daß der Kläger die oben dargestellten Angaben bei seiner Vorsprache beim Beklagten am 10. September 1984 tatsächlich gemacht hat. Soweit der Kläger sich in seiner Widerspruchsbegründung vom 28. März 1985 darauf berufen hat, er habe wegen Sprachschwierigkeiten seinerzeit nicht vollständig und richtig vortragen können, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil ausweislich der Niederschrift vom 10. September 1984 die Aussage des Klägers diesem vorgelesen und übersetzt sowie von ihm genehmigt und unterschrieben wurde. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. Juni 1992 erstmals vorgetragen hat, die protokollierte Erklärung, er habe keinerlei Beziehungen zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und keinen Umgang mit deutschen Volkszugehörigen gehabt, sei nicht von ihm, sondern eigenmächtig von seinem als Sprachmittler fungierenden Onkel abgeben worden, handelt es sich nach Auffassung des Senats offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, zumal kein Grund ersichtlich ist, der den Onkel zu einem solchen Verhalten hätte veranlassen können. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger angeregten Vernehmung seiner Tante nachzukommen, erachtet der Senat nicht für erforderlich, da sie bei der persönlichen Vorsprache des Klägers und seines Onkels beim Beklagten ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht anwesend war und nicht dargetan ist, auf welche Weise sie gleichwohl Kenntnis von den in ihr Wissen gestellten Umständen erlangt haben soll. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger entgegen seinem anwaltlichen Vorbringen vom 26. Juni 1992 die deutsche Sprache bei der Einreise ins Bundesgebiet nicht beherrschte. Dem klägerischen Vortrag und dem Akteninhalt im übrigen sind desweiteren keine Tatsachen zu entnehmen, die dem Senat die Feststellung ermöglichen, daß die Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" oder andere vergleichbare Indizien erfüllt sind. Zwar kann dem Kläger insoweit nicht zum Nachteil gereichen, daß er aufgrund der damaligen Situation in Polen -- die deutschen Volkszugehörigen konnten kein eigenes kulturelles Leben entfalten (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D III, Rdnr. 24, u. Alexy, a.a.O., 2856) -- keine deutsche Schule besucht und keinen deutschen Organisationen angehört hat. Indessen hat der Kläger auch nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, daß ihm innerhalb der Familie mit Erfolg deutsches Brauchtum in seine Lebensgestaltung bis zum Eintritt der Selbständigkeit prägender Weise vermittelt worden wäre. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 10. September 1984 selbst erklärt, keinerlei Beziehungen zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und keinen Umgang mit deutschen Volkszugehörigen gehabt zu haben. Die Auskunftsperson, die den Kläger erst seit 1976 und nur aufgrund von Besuchen, die dieser in Breslau gemacht hat, kennt, hat auf die Frage, ob der Kläger eine deutsche Erziehung erhalten habe, erklärt, der Kläger habe keine "deutschen Kenntnisse". Wenn der Kläger im Berufungsverfahren demgegenüber vortragen läßt, daß er vom 7. bis zum 14. Lebensjahr -- also von 1963 bis 1970 -- von seinen Großeltern mütterlicherseits erzogen und in deren Haus nur deutsch gesprochen worden sei und daß er anschließend zu seiner Mutter nach Warschau gezogen sei, so steht dies zu früherem Vorbringen des Klägers in eklatantem Widerspruch, nämlich insbesondere zu seiner Angabe bei der persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 10. September 1984, er habe nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1964 bis zu seiner eigenen Eheschließung im Jahre 1978 mit seiner Mutter zusammengelebt. Nimmt man noch hinzu, daß der Kläger ausweislich des undatierten Formulars "Zusätzliche Angaben ..." von Geburt bis 1959 in Tomaszow- Lubelski und anschließend bis zur Ausreise in Pulawy -- also zu keiner Zeit in Warschau -- gemeldet war und daß die Großmutter mütterlicherseits des Klägers -- den Angaben der Auskunftsperson und wohl auch in der Berufungsbegründung vom 11. Juli 1986 zufolge -- offenbar bereits im August 1957 zusammen mit dem Onkel und der Tante des Klägers ins Bundesgebiet ausgesiedelt ist, so steht für den Senat fest, daß der Kläger ausschließlich von seinen Eltern bzw. -- nach dem Ableben seines Vaters -- von seiner Mutter erzogen worden ist. Daß diese Erziehung etwa darauf ausgerichtet gewesen wäre, dem Kläger deutsches Kulturgut nahezubringen, und daß entsprechende Bemühungen gar in fortwirkender Weise und den Kläger zum deutschen Volkstum prägend Erfolg gehabt hätten, ist -- obwohl der Kläger darauf spätestens in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts sowie durch die Berufungserwiderungen des Beklagten und des Beigeladenen nachdrücklich hingewiesen wurde -- bis heute weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Hinderungsgründe bestanden und bestehen insoweit ganz offensichtlich nicht, da es um im Wissen des Klägers selbst stehende Tatsachen geht und er überdies ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich eventuell ihm fehlende Informationen von seiner in Polen lebenden Mutter zu beschaffen. Der Senat hat auch keinerlei Veranlassung, hierzu gemäß der Anregung des Klägers seine Tante als Zeugin zu hören, denn diese ist bereits knapp ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland eingereist. Sie hat demzufolge den fraglichen Zeitraum bis zur Selbständigkeit des Klägers nicht aus eigener Anschauung erlebt und dafür, daß und woher sie gleichwohl einschlägige Kenntnisse haben sollte, ist nichts nachvollziehbar dargetan. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Polen im Jahre 1984 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 -- 9 C 266.86 --, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53 u. v. 26. April 1988 -- 9 C 284.86 --, NVwZ-RR 1989, 51, und mit Blick auf die zwischenzeitlich fortgeschrittene Liberalisierung in Polen Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 126, u. Häußer, a.a.O., sowie Alexy, a.a.O., 2855 f.). Ebensowenig kann der Kläger für die begehrte Ausstellung eines Vertriebenenausweises etwas daraus herleiten, daß er in das Verteilungsverfahren einbezogen worden ist und einen Registrierschein erhalten hat und daß er infolgedessen im Besitz deutscher Personalpapiere ist und sich seinem Vortrag zufolge zwischenzeitlich vollständig in die hiesigen Verhältnisse integriert hat. Eine für das Ausweisverfahren bindende Wirkung kommt der Entscheidung über die Verteilung und der Ausstellung des Registrierscheins unbeschadet der indiziellen Bedeutung der im Verteilungsverfahren ermittelten tatsächlichen Umstände nämlich nicht zu, weil dem nur eine vorläufige und nicht zum Regelungsinhalt gehörende Prüfung vorausgeht, ob die im Durchgangslager untergebrachte Person als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann (BVerwG, Be. v. 26. Mai 1987 -- 9 B 157.87 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51, u. v. 25. April 1988 -- 9 B 30.88 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 55, sowie U. v. 17. Oktober 1989 -- 9 C 26.89 --, BVerwGE 84, 23 = NJW 1990, 1127). Der Kläger, der polnischer Staatsangehörigkeit und römischkatholischer Konfession ist, wurde am 1956 in Tomaszow-Lubelski (Zentralpolen) geboren. Im Jahre 1959 zog der Kläger zusammen mit seinen Eltern nach Pulawy, Wojewodschaft Lublin (Zentralpolen), um. Dort behielt er auch nach seiner Heirat mit einer polnischen Volkszugehörigen im Dezember 1978 Wohnung; aus der Ehe ging der am 21. August 1979 geborene Sohn hervor. Am 14. Mai 1984 reiste der Kläger -- unter vorläufiger Zurücklassung seiner Familienangehörigen -- mit einem gültigen polnischen Reisepaß und einem von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau erteilten Touristensichtvermerk ins Bundesgebiet ein. Am 24. Mai 1984 wurde ihm im Grenzdurchgangslager Friedland ein Registrierschein ausgestellt; im Hinblick auf die dadurch erfolgte vorläufige Aufnahme als Aussiedler im Bundesgebiet erhielt der Kläger in der Folgezeit einen deutschen Personalausweis sowie einen deutschen Reisepaß. Unter dem 4. Juni 1984 beantragte der Kläger unter Vorlage eines ausgefüllten Formularantrags die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Dem Antrag waren eine "Anlage zum Antrag", ein "Ergänzungsbogen" und ein Lebenslauf -- sämtlich vom selben Tage -- sowie beglaubigte Kopien der dem Kläger und seinem Onkel, einem Bruder seiner Mutter, nebst Familie ausgestellten Registrierscheine und des dem vorgenannten Onkel am 1. Oktober 1957 ausgestellten Vertriebenenausweises "A" beigefügt. Wenig später reichte der Kläger ein ihm vom Beklagten übersandtes Formular "Zusätzliche Angaben ..." ausgefüllt, jedoch undatiert nach. Im August 1984 legte er schließlich Original einer "Gekürzten Abschrift der Heiratsurkunde" seiner Eltern vom 30. Juli 1984 nebst Übersetzung vor. Der Beklagte nahm Einsicht in die den bereits mehrfach erwähnten Onkel des Klägers betreffende Vertriebenenausweisakte und veranlaßte die Anhörung der vom Kläger genannten Auskunftsperson durch den Flüchtlingsdienst der Stadt am 10. Juli 1984. Am 10. September 1984 sprach der Kläger auf Vorladung der Beklagten persönlich dort vor, wobei sein Onkel als Sprachmittler fungierte. Mit Bescheid vom 13. September 1984 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, daß es sich bei seiner Mutter zwar um eine deutsche Volkszugehörige handle, daß diese aber das Volkstum des Klägers nicht geprägt habe und daß außerdem keine Nötigungslage zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets aufgrund Vertreibungsdruckes erkennbar sei. Hiergegen erhob der Kläger mit am 4. Oktober 1984 eingegangenem Schreiben Widerspruch, der näher begründet wurde. Der Kläger machte insbesondere geltend, daß er bei seiner Vorsprache am 10. September 1984 keine vollständigen Angaben habe machen können, da er damals die deutsche Sprache nicht beherrscht habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1985, per Einschreiben abgesandt am 15. Juli 1985, wies der Regierungspräsident in ... den Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Zwar könne davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Mutter des Klägers um eine deutsche Volkszugehörige handle, diese habe aber jedenfalls nach ihrer Heirat keine deutschen Überlieferungen gepflegt und nur noch polnisch gesprochen, so daß der Kläger nicht deutsch geprägt worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. August 1985, der am folgenden Tage einging, erhob der Kläger Klage. Zu deren Begründung bezog er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren; ergänzend machte er geltend: Während des Zweiten Weltkrieges habe die ganze Familie seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Zu seiner, des Klägers, volkstumsmäßiger Prägung solle insbesondere seine 1957 aus Polen ausgereiste Tante, eine Schwester seiner Mutter, als Zeugin vernommen werden. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 13. September 1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 12. Juli 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Der Beklagte beantragte mit näherer Begründung, wobei er vor allem geltend machte, der Kläger hätte trotz der Verhältnisse in Polen jedenfalls innerhalb der Familie das Deutschtum pflegen können, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragte unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beklagten ebenfalls, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 25. Februar 1986 -- zugestellt am 11. März 1986 -- wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß es bereits an dem für die Wohnsitzaufgabe erforderlichen Vertreibungsdruck fehle. Zwar sei grundsätzlich von einer solchen Bedrückung auszugehen; nach den eigenen Angaben des Klägers über Lebenslauf und Entwicklung im Heimatland sei aber in seinem Fall ein Vertreibungsdruck auszuschließen. Darüber hinaus sei -- was im einzelnen ausgeführt wurde -- auch nicht ersichtlich, daß der Kläger, der die Volkszugehörigkeit angesichts der mangelnden Bekenntnisfähigkeit seiner Mutter zum Zeitpunkt der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung in Polen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen allenfalls von seinem Großvater mütterlicherseits ableiten könne, Polen als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe; hierzu habe der Kläger trotz Hinweisen in der mündlichen Verhandlung keine Tatsachen vorgetragen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 1986 -- eingegangen am 4. April 1986 -- Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor: Dem Umstand, daß er im Ausweisantrag Polnisch als seine Muttersprache angegeben habe, dürfe keine große Bedeutung beigemessen werden. Die meisten Aussiedler schämten sich einfach, Deutsch, das sie verlernt hätten, als Muttersprache zu bezeichnen. Er selbst habe indessen die deutsche Sprache schon bei seiner Einreise beherrscht. Die anläßlich der Vorsprache beim Beklagten am 10. September 1984 abgegebene Erklärung, daß er keinerlei Beziehungen zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und keinen Umgang mit deutschen Volkszugehörigen gehabt habe, habe damals nicht er, sondern sein Onkel abgegeben; dies könne seine Tante bezeugen. Er, der Kläger, sei nämlich vom 7. bis zum 14. Lebensjahr -- danach sei er zu seiner Mutter nach Warschau gezogen -- von seinen Großeltern mütterlicherseits erzogen worden. Da diese die polnische Sprache nur in geringem Umfang beherrscht hätten, sei zuhause nur deutsch gesprochen worden. Dem Großvater sei ebenso wie seiner, des Klägers, Mutter im Jahre 1957 -- im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen -- eine Übersiedlung nach Deutschland nicht gestattet worden; gleichwohl sei die familiäre Bindung bestehen geblieben. Auch zu alledem werde die bereits erwähnte Tante als Zeugin benannt. Würde ihm, dem Kläger, nunmehr die Ausstellung eines Vertriebenenausweises verweigert, so hätte dies -- nachdem er zunächst deutsche Personalpapiere erhalten habe und als Deutscher vollständig in die hiesigen Verhältnisse integriert sei -- für ihn schlimme Folgen insbesondere in beruflicher Hinsicht. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1986 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, es komme nicht auf das Schicksal der Großeltern, sondern allein auf den Lebensweg des Klägers von seiner Kindheit bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland an; in welcher Art und Weise sich während dieser Zeit ein hinsichtlich des Deutschtums prägender Einfluß ausgewirkt habe, sei nicht dargetan. Der Beigeladene stellt zu der Berufung keinen Antrag. Er verteidigt der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung, legt dies im einzelnen dar und trägt dabei insbesondere vor, es sei nicht ersichtlich, wie seine Mutter, die dem Kläger jedenfalls die deutsche Sprache nicht vermittelt habe, angeblich starke Beziehungen zum Deutschtum auf ihn habe übertragen können, und deshalb komme es im Ergebnis nicht darauf an, welcher Elternteil prägend gewesen sei. Die Kreisverwaltung hat, nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens nach ... verzogen ist, der Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten unter dem 25. August 1992 ausdrücklich zugestimmt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die vom Beklagten über den Kläger geführte Vertriebenenausweisakte und die vom Regierungspräsidium geführte einschlägige Widerspruchsakte Bezug genommen, die beide Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.