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Beschluss

5 N 269/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0328.5N269.92.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig, der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) dagegen zulässig. Der auf Überprüfung der Neunten Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 zur Hausmüllsatzung des Antragsgegners vom 13. März 1978 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Prüfungskompetenz steht dabei auch nicht die Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, da Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen dem Hessischen Staatsgerichtshof nur die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht von Satzungen, mit der Verfassung vorbehält. Die Antragstellerin zu 1) ist allerdings durch die angefochtene satzungsrechtliche Gebührenregelung keinem erlittenen oder in absehbarer Zeit zu erwartenden "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Zwar ist nicht erforderlich, daß der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens Adressat der angefochtenen Rechtsvorschrift ist. Er muß aber jedenfalls selbst durch die angefochtene Rechtsnorm oder deren Anwendung einen u n m i t t e l b a r e n - und nicht nur mittelbaren - Nachteil erlitten oder von ihr oder ihrer Anwendung zu erwarten haben. Durch dieses Erfordernis soll die Popularklage verhindert werden (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 47 Rdnr. 24 m.w.N.). Das Grundstück der Antragstellerin zu 1), für das sie müllgebührenpflichtig ist, befindet sich in der Gemeinde K im Bereich des Kreisteils R. In diesem Teil des Antragsgegners ist aufgrund des § 22 Abs. 2 seiner Hausmüllsatzung vom 13. März 1978 der Müllabfuhrzweckverband R gebührenpflichtig gegenüber dem Antragsgegner, nicht dagegen die anschlußpflichtigen Bürger. Die Gebührenpflicht der anschlußpflichtigen Grundstückseigentümer ergibt sich in diesem Kreisteil aus der satzungsrechtlichen Regelung des Müllabfuhrzweckverbandes und besteht nur diesem gegenüber. Damit ist die Antragstellerin zu 1) durch die Gebühren, die der Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 3 seiner Hausmüllsatzung in der Fassung des Art. I Nr. 2 der Neunten Änderungssatzung vom Müllabfuhrzweckverband erhebt, allenfalls mittelbar insofern betroffen, als diese vom Müllabfuhrzweckverband an den Antragsgegner zu zahlenden Gebühren in die Kalkulation seiner eigenen Gebühren Eingang finden dürften. Einen u n m i t t e l b a r e n Nachteil könnte die Antragstellerin zu 1) demnach allenfalls durch die Gebührenregelung des Müllabfuhrzweckverbandes erleiden. Einem u n m i t t e l b a r e n Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Gebührenerhöhung in der Neunten Änderungssatzung sind jedoch die Antragsteller zu 2) und 3) ausgesetzt. Sie sind nämlich Miteigentümer eines Grundstücks in der Stadt T im Kreisteil U und damit gemäß § 15 Abs. 2 der Hausmüllsatzung gegenüber dem Antragsgegner selbst gebührenpflichtig bezüglich der in § 16 Abs. 1 der Hausmüllsatzung in der Fassung des Art. I Nr. 1 der Neunten Änderungssatzung festgelegten Gebühren. Insofern ist ihr Normenkontrollantrag als nur gegen die Neuregelung der Gebühren für den ehemaligen U kreis gerichtet anzusehen. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung, daß die Neunte Änderungssatzung unwirksam gewesen ist. Zwar ist diese Vorschrift mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten (vgl. § 45 Satz 2 der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Gewerbeabfall im R -Kreis - Abfallwirtschaftssatzung - vom 10. September 1992). Da die Antragsteller zu 2) und 3) aber für diesen Zeitraum des Jahres 1992 einen Müllgebührenbescheid aufgrund der für dieses Jahr noch geltenden Rechtsgrundlage erhalten haben und der Bescheid auch noch nicht bestandskräftig ist, besteht ihr Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Norm fort. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 2) und 3) ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die streitige Änderungssatzung nicht zu beanstanden. Sie wurde am 16. Dezember 1991 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossen, am 17. Dezember 1991 durch den Kreisausschuß ausgefertigt und am 19. Dezember 1991 in den in § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 19. Mai 1977 als Bekanntmachungsorgane festgelegten Tageszeitungen veröffentlicht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht ist die zu prüfende Gebührenregelung ebenfalls rechtmäßig. Als untergesetzliche Norm bedarf die Neunte Änderungssatzung zur Hausmüllsatzung des Antragsgegners einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Hinsichtlich der allgemeinen Satzungsgewalt der Landkreise ergibt sich diese aus § 5 Hessische Landkreisordnung - HKO -. Danach können Landkreise ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten - Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - HAbfAG -, hier maßgebend in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991, GVBl. I S. 218; heute: Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz - HAbfG -), haben die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) die eingesammelten oder angelieferten Abfälle zu verwerten oder einer Verwertung zuzuführen und die nicht verwertbaren Abfälle in sonstiger Weise zu entsorgen. Einzusammeln haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte. Die Pflicht zur Einsammlung kann jedoch durch Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Landkreise als eigene Aufgabe übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 HAbFAG; die Hausmüllsatzung des Antragsgegners in der Fassung der zuletzt unter dem 2. Februar 1987 erfolgten Gesamtneubekanntmachung bezieht sich in § 1 insofern noch auf die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Hessisches Abfallgesetz - in der Fassung vom 11. Dezember 1985, GVBl. I 1986, S. 17). Diese Übertragung ist im Kreisteil Untertaunus des Antragsgegners geschehen. Gemäß § 2 Abs. 2 HAbfAG (heute: HAbfG) können die kreisangehörigen Gemeinden und die Entsorgungspflichtigen, d.h. hier der antragsgegnerische Landkreis, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung abwälzen. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten des § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Damit findet die spezielle Ermächtigung des § 10 KAG zur Erhebung von Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Entsorgungspflichtigen Anwendung. Bei dem Einsammeln sowie der Verwertung und Beseitigung von Abfällen durch den Antragsgegner handelt es sich um eine "öffentliche Einrichtung" des Antragsgegners im Sinne von § 16 HKO und § 10 Abs. 1 KAG, nämlich um eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel, die der Landkreis in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit auf dem Gebiet der Daseinsfür- und -vorsorge der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, so daß die Benutzung im Rahmen des Widmungszweck allen Personen offensteht (vgl. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1995, § 6 Rdnr. 651a m.w.N.; Ermel, Gesetz über kommunale Abgaben in Hessen, 2. Aufl., § 10 Erl. 14, 15). Rechtlich ist das in § 16 Abs. 1 der Hausmüllsatzung des Antragsgegners festgelegte Benutzungsentgelt entsprechend seiner Bezeichnung in der Satzung als Gebühr einzuordnen. Einen einheitlichen Begriff der Gebühr gibt es weder bundesrechtlich - weder das Grundgesetz noch die Abgabenordnung 1977 enthalten einen eigenständigen Gebührenbegriff - noch nach den unterschiedlichen Landesrechten. Das Wesen der Gebühr wird von der herrschenden Meinung als eine öffentlich-rechtliche Geldleistung umschrieben, die aus Anlaß einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme als Gegenleistung auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226; Dahmen in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 2, m.w.N.). Dem entspricht auch die Definition des § 10 KAG für die Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Die Rechtmäßigkeit der Erhöhung durch Art. I Nr. 1 der Neunten Änderungssatzung ist deshalb an den für Gebühren geltenden Kriterien zu messen und nicht - wie von den Antragstellern zumindest hilfsweise vorgebracht - an den Erhebungsvoraussetzungen für Beiträge oder Sonderabgaben. Streitig ist zwischen den Antragstellern zu 2) und 3) einerseits und dem Antragsgegner andererseits, ob und inwieweit in die Kalkulation der durch Art. I Nr. 1 der Neunten Änderungssatzung erhöhten Gebühren des § 16 Abs. 1 der Hausmüllsatzung die Beträge einfließen durften, die der Antragsgegner aufgrund des "Kooperationsvertrages" vom 14. Juli 1992 an die stadt Wiesbaden zu zahlen haben sollte. Im wesentlichen hat die Einbeziehung dieser vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu der angegriffenen Erhöhung der Müllgebühren geführt. Das ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 2 KAG sind die Gebührensätze der Benutzungsgebühren in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen kraft Gesetzes neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung und angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen". Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, daß sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben e r f o r d e r l i c h sein müssen (Dahmen in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 138; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF 1991, 180). Gleichgültig ist, ob die Fremdleistungen von privaten Unternehmen oder von anderen Verwaltungseinheiten erbracht werden. Zu derartigen Fremdleistungen gehören auch Leistungen eines anderen Entsorgungsträgers im Rahmen der Abfallentsorgung. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Ansatzfähigkeit eines Entgeltes für die Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage eines anderen Betreibers sind die gesetzlichen Regelungen in § 3 Abs. 5 Abfallgesetz - AbfG - vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501) und § 5 Abs. 2 HAbfAG (heute: HAbfG). Nach § 3 Abs. 5 AbfG kann der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, einem zur Abfallentsorgung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen a n g e m e s s e n e s E n t g e l t zu gestatten. Das angemessene Entgelt wird - wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen - von der Behörde festgesetzt. Daraus, daß demnach bei einer Mitbenutzungsanordnung ein a n g e m e s s e n e s Entgelt zu zahlen ist, ergibt sich, daß dieses auch bei Mitbenutzungsvereinbarungen als Obergrenze des im Rahmen des § 10 Abs. 2 KAG umlegungsfähigen Fremdleistungsentgelts anzusehen ist, da ansonsten der entsorgungspflichtige Träger es hätte auf eine Mitbenutzungsanordnung mit Festsetzung dieses angemessenen Entgelts ankommen lassen können. Was dagegen über ein angemessenes Entgelt hinausgeht, zählt nicht mehr zu den erforderlichen - und damit zu den nach § 10 Abs. 2 KAG ansatzfähigen - Kosten. Auch eine vertragliche Festlegung des Entgelts bedeutet also nicht, daß es ohne Rücksicht auf seine Höhe als erforderliche Aufwendung für die Abfallentsorgung anzusehen ist. Keine Anhaltspunkte sieht der Senat für die von den Antragstellern vorgetragene, aber nicht näher begründete Auffassung, der Kooperationsvertrag sei bereits insgesamt unwirksam und deshalb seien die vereinbarten Zahlungen nicht umlegungsfähig. Die Anforderungen des § 71 Abs. 2 HGO bzw. des § 45 Abs. 2 HKO sind für den Vertrag erfüllt. Gesetzliche Verstöße materieller Art, die eine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hätten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung der Ansatzfähigkeit der vertraglich vereinbarten Fremdleistungen im Rahmen der Kalkulation des Antragsgegners ist auf die ihm zu dem Zeitpunkt mögliche Sichtweise abzustellen, in dem die Satzung beschlossen worden ist. Daß die Vereinbarungen zwischen dem Antragsgegner und der Stadt später durch den "Vertrag zur Beendigung des Kooperationsvertrages und Übergangsvereinbarung" vom 1. August bzw. 10. Oktober 1994 in ihrem Inhalt wesentlich geändert worden sind, wirkt sich auf die Gebührenkalkulation zum Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht aus. Bei den zwischen dem Antragsgegner und der Landeshauptstadt Wiesbaden für die mitentsorgten Abfälle vereinbarten Zahlungen handelt es sich nicht nur in Höhe der jeweiligen für die Abfallerzeuger geltenden Deponiegebühren, die zukünftig auch für den Antragsgegner gelten sollten, wenn er die von ihm mitzuentsorgenden Erdaushub- und Bioabfallmengen aus der Stadt vollständig hätte annehmen können (§ 8 Abs. 1 Kooperationsvertrag), sondern auch in Höhe der in § 8 Abs. 2 Kooperationsvertrag für die Übergangszeit erhöhten Beträge um Entgelt für die Mitbenutzung der Abfallentsorgungsanlagen "D" ab dem 1. Januar 1992. "Entgelt" ist dabei die Gegenleistung, die den Gegenwert für die erhaltene Leistung darstellen soll. Die Antragsteller bezweifeln dies im vorliegenden Fall für die in § 8 Abs. 2 des Kooperationsvertrages vereinbarten Beträge, soweit sie über die in der Stadt selbst geltenden Deponiegebühren hinausgehen. Diese Beträge sollten bis zum 30. September 1993 bei 300,-- DM pro Tonne (das Fünffache der im Jahre 1992 in der Landeshauptstadt Wiesbaden geltenden Gebühr für die Deponierung von Hausmüll von 60,-- DM pro Tonne), bis zum 31. März 1994 bei 200,-- DM pro Tonne (3,3-fache Gebühr) und bis zum 31. Dezember 1996 bei 100,-- DM pro Tonne (1,6-fache Gebühr) liegen. Mit diesen Beträgen sollte die Stadt, soweit sie über den innerstädtischen Gebühren lagen, eine sogenannte "Sonderrücklage" bilden, die gegebenenfalls zur Finanzierung von Abfallwirtschaftsanlagen verwendet werden sollte. Wenn der Vertrag vom Antragsgegner erfüllt würde - d.h. die notwendigen Bioabfall- und Erdaushubdeponiekapazitäten würden im vorgesehenen Zeitpunkt der Stadt zur Verfügung stehen -, sollte diese Sonderrücklage an ihn zur Finanzierung von Abfallwirtschaftsanlagen zurückfließen. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung des § 7 Abs. 5 des Kooperationsvertrages - keine oder keine rechtzeitige Abnahme der Bioabfall- und Erdaushubmengen der Stadt durch den Antragsgegner - sollte die Sonderrücklage endgültig bei der Stadt verbleiben. Dies zeigt, daß die Beträge nach § 8 Abs. 2 Kooperationsvertrag insgesamt Entgelt für die Deponiebenutzung durch den Antragsgegner sein sollten. Für den Fall nämlich, daß der Antragsgegner seine weitere Verpflichtung - Schaffung von Entsorgungskapazitäten für Erdaushub- und Bioabfall der Stadt - nicht erfüllen würde, sollten die der Stadt verbleibenden Zahlungen ein Ausgleich für den Verlust ihrer eigenen Entsorgungskapazität sein, der nicht durch die Zurverfügungstellung anderer Kapazitäten des Antragsgegners kompensiert würde. Dies verdeutlicht auch die Formulierung des Vertrages in § 8 Abs. 2, der davon spricht, daß die von der Stadt zu schaffende Sonderrücklage gegebenenfalls - von ihr - z u r F i n a n z i e r u n g v o n A b f a l l w i r t s c h a f t s a n l a g e n zu verwenden sei. Für den vom Vertrag angestrebten Fall der rechtzeitigen Schaffung von Kapazitäten für Bio- und Erdaushubabfall der Stadt durch den Antragsgegner auf seinem Gebiet sollte die nunmehr zurückfließende "Sonderrücklage" ein von der Stadt zu zahlendes Entgelt für die Nutzung der Deponien des Antragsgegners darstellen. In diesem Fall müßte der rückfließende Betrag beim Antragsgegner in dessen Gebührenhaushalt einfließen, wenn dieser durch die Schaffung der Deponiekapazitäten, die auch die Stadt nutzen würde, entsprechend belastet wäre. Diese "Entgeltzahlung" durch die Stadt an den Antragsgegner würde damit insofern dem Gebührenzahler innerhalb des Antragsgegners zugute kommen. Nur diese Einordnung der verschiedenen im Kooperationsvertrag vorgesehenen Zahlungspflichten als gegenseitiges Entgelt läßt eine sinnvolle Bedeutung zu, mit der beide vom Vertrag vorgesehenen Varianten - nämlich das Gelingen oder Nichtgelingen der Schaffung der notwendigen Deponien durch den Antragsgegner - einheitlich erfaßt werden. Das von dem Antragsgegner nach § 8 Abs. 2 Kooperationsvertrag zu zahlende Entgelt konnte der Antragsgegner auch als "angemessen" im Sinne von § 3 Abs. 5 AbfG und deshalb als ansatzfähig gemäß § 10 Abs. 2 KAG in seine Gebührenkalkulation einfließen lassen (vgl. insgesamt kritisch: Schwarz, KStZ 1992, 21). Das Bundesrecht enthält keine Definition des "angemessenen Entgelts". Allerdings stellt das Landesrecht in § 5 Abs. 2 Satz 2 HAbfAG (heute: HAbfG) klar, daß zu dem vom Mitbenutzer zu entrichtenden Entgelt auch ein angemessener Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage gehören, denn durch die Mitbenutzung geht dem Deponiebetreiber Volumen für die Ablagerung von Abfällen aus seinem eigenen Entsorgungsbereich verloren. Dies kann er grundsätzlich nur durch Schaffung neuen Deponieraums ausgleichen. Deshalb ist das "angemessene Entgelt" mehr als Schadensersatz (Bickel, Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 6). Auszugehen ist von einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (Kunig/Schwermer/ Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 56). Folgerichtig wird in den vom Senat eingeholten Stellungnahmen der Behörden, die im Fall einer fehlenden Einigung das angemessene Entgelt festzusetzen haben, ein fiktiver Kostenanteil für neu zu schaffenden Deponieraum pro Tonne gelagerten Abfalls zugrundegelegt (vgl. die Stellungnahmen des Regierungspräsidiums vom 1. Februar 1996, des Regierungspräsidiums vom 12. Januar 1996 und des Hessischen Oberbergamts vom 21. September 1995). Bickel (a.a.O.) hält das Entgelt sogar für einen politischen Preis, der auch die Akzeptanz beim Abfallannehmer und den ökonomischen Druck auf den abfallanliefernden Entsorgungspflichtigen, selbst eigene Anlagen zu schaffen, einbeziehen soll. Ob dem im Falle einer behördlichen Festsetzung zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Legt man die oben skizzierten Kriterien zugrunde, bestehen keine Zweifel, daß der Antragsgegner das zwischen ihm und der stadt vereinbarte erhöhte Entgelt noch als "angemessen" ansehen und somit voll in seine Gebührenkalkulation einbeziehen durfte. Gerade für die Übergangszeit, in der die Stadt keinen Ausgleich für ihren verlorenen Deponieraum durch Deponierung eigenen Abfalls in Deponien des Antragsgegners erhalten sollte, stellt sich das erhöhte Entgelt als Ausgleich für diesen Verlust dar. Vergleicht man die Höhe des vereinbarten Entgelts - nämlich für 1 3/4 Jahre 300,-- DM pro Tonne, für 1 1/4 Jahr 200,-- DM pro Tonne und für weitere 2 Jahre 100,-- DM pro Tonne - mit den in Fällen von Mitbenutzungsanordnungen von den zuständigen Behörden festgesetzten oder von den Beteiligten freiwillig vereinbarten Entgelten, liegen die hier zu beurteilenden Beträge noch im Rahmen. So hat das Hessische Oberbergamt in seinem Zuständigkeitsbereich bei einer Mitbenutzungsanordnung für die Zeit vom 1. November 1988 bis zum 31. Dezember 1990 ein Entgelt von 300,-- DM pro Tonne und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 von 340,-- DM pro Tonne festgesetzt. In zwei Mitbenutzungsvereinbarungen in seinem Zuständigkeitsbereich für die Zeit ab 1990 bzw. 1992 ist ein Entgelt von 300,-- DM pro Tonne vereinbart worden. Das Regierungspräsidium hat in einer Festsetzung im Jahre 1995 ein Entgelt von 330,-- DM pro Tonne für Hausmüll und Sperrmüll bestimmt. Dem entspricht auch die Höhe des Entgelts, mit dem der Antragsgegner nach den Stellungnahmen in der Besprechung im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten am 10. Oktober 1991 für den Fall einer Mitbenutzungsanordnung hätte rechnen müssen, nämlich rund 350,-- DM pro Tonne (vgl. den zu den Akten gereichten Besprechungsvermerk vom 17. Oktober 1991). Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit (Beantwortung einer Kleinen Anfrage in LT-Drucks. 14/365) betragen die Entgelte für gebietsfremde Abfälle auf hessischen Deponien zwischen 200,-- DM und 500,-- DM. Teilweise wird dies sogar überschritten, indem auf die eigenen - bereits relativ hohen - Gebühren ein Zuschlag von 100 % genommen wird. Legt man diese Zahlen zugrunde, erscheint die vom Regierungspräsidium als Beispiel vorgelegte Entgeltfestsetzung aus dem Jahr 1988 in Höhe von 87,-- DM pro Tonne - zumindest für den hier zu beurteilenden Zeitraum - nicht als Grundlage geeignet. Scheint somit schon von den oben dargelegten Gesamthöhen der im Kooperationsvertrag vereinbarte Höchstbetrag von 300,-- DM pro Tonne für die ersten 21 Monate des Vertragszeitraums nicht außerhalb der "Angemessenheit" zu liegen, so kann bei der Bewertung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht außer Betracht bleiben, daß für die im Kooperationsvertrag vereinbarte Höchstzeit von fünf Jahren, in der ein erhöhtes Entgelt gezahlt werden sollte, dieses nur in den ersten 21 Monaten 300,-- DM pro Tonne betragen sollte. Einfließen in die Bewertung muß vielmehr auch die Gesamtzeit, nämlich daß nach den ersten 21 Monaten 15 Monate lang 200,-- DM pro Tonne und danach für zwei Jahre 100,-- DM pro Tonne bei vertraglich vorausgesetzten 90.000 Tonnen Restmüll pro Jahr vereinbart worden waren. Errechnet man daraus für den Gesamtzeitraum der fünf Jahre einen Durchschnittswert, so ergibt sich ein Betrag von ca. 195,-- DM pro Tonne Restmüll. An dessen "Angemessenheit" besteht kein Zweifel. Nicht gegen die "Angemessenheit" des vereinbarten und in die Gebührenkalkulation eingeflossenen Entgelts spricht - entgegen der Auffassung der Antragsteller - die Abweichung von der Höhe der Gebühr, die die stadt von eigenen Bürgern nach ihrer Gebührenordnung in Höhe von 60,-- DM pro Tonne für Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfall erhebt, da diese Gebühr nach dem oben Ausgeführten keinen Anhaltspunkt dafür darstellt, welcher Wert als Ausgleich für den Verlust des Deponieraums angemessen ist. Vielmehr unterliegen die innerstädtischen Gebühren der eigenen - abweichenden - Kalkulation durch die Stadt, bei der diese ihre eigenen Aufwendungen einbezieht. Insoweit ist auch nicht erkennbar, auf welchen Zeitraum sich diese Kalkulation bezieht und daß die Gebühren gerade für diesen Deponieraum kostendeckend sind. Vergleicht man die Deponiegebühren der stadt nämlich mit den in der bereits angesprochenen Antwort des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 9. August 1995 (LT- Drucks. 14/365 Anlage) aufgeführten Deponiegebühren der anderen Entsorgungsträger, so zeigt sich, daß sie bei den von den eigenen Bürgern erhobenen Gebühren mit Abstand am niedrigsten sind (vgl. auch zur nicht kostendeckenden Gebührenhöhe: Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, LT-Drucks. 14/794, S. 18 f., 24). Fest steht, daß in die durch die stadt von den eigenen Bürgern erhobenen Gebühren gemäß § 10 Abs. 2 KAG die noch offenstehenden Kosten der bestehenden eigenen Deponie einfließen können, soweit sie der betreffende Entsorgungsträger auf von ihm zu bestimmende Zeiträume umlegt. Demgegenüber bemißt sich das angemessene Entgelt - wie oben dargelegt - nach den fiktiven Kosten des durch Deponierung des Fremdabfalls verlorenen und deshalb neu zu schaffenden Deponievolumens. Nach alledem geht der Senat deshalb davon aus, daß der Antragsgegner die im Kooperationsvertrag vereinbarten - und von ihm deshalb als Zahlungsverpflichtung zu erwartenden - Beträge in seine Gebührenkalkulation gemäß § 10 Abs. 2 KAG zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Neunte Änderungssatzung einbeziehen durfte. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner von einem Kalkulationszeitraum von einem Jahr, nämlich dem Jahr 1992, und von dem in diesem Jahr nach dem Kooperationsvertrag zu zahlenden Entgelt von 300,-- DM je Tonne bei der Stadt deponierten Mülls ausgegangen ist. Grundlage für die Kalkulation von Benutzungsgebühren ist das sogenannte Kostendeckungsprinzip. Dies beinhaltet zum einen ein Kostenüberschreitungsverbot - d.h. das Gesamtgebührenaufkommen darf nicht über den Kosten der Einrichtung liegen; zum anderen sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG). Um diese Grenzen anhand von voraussichtlichen Einnahmen und Kosten einhalten zu können, muß der Satzungsgeber seiner Kalkulation einen bestimmten Zeitraum zugrundelegen. Diese Kalkulations- oder Rechnungsperiode braucht dabei nicht mit dem jeweiligen Gebührenveranlagungszeitraum identisch zu sein (Dahmen a.a.O., § 6 Rdnr. 41). In Hessen gibt es - wie auch in verschiedenen weiteren Bundesländern - keine gesetzliche Regelung hinsichtlich des einer Gebührenkalkulation zugrundezulegenden Zeitraums (vgl. zu den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in einigen anderen Bundesländern: Dahmen, a.a.O., § 6 Rdnr. 45). Deshalb steht bei der Wahl des Kalkulationszeitraums den Kommunen ein gewisser Spielraum zu. Dabei wird häufig an das Haushaltsjahr angeknüpft. Teilweise wird sogar die Zugrundelegung eines längeren Zeitraums für nicht hinnehmbar gehalten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 9 L 32/89 -, Die niedersächsische Gemeinde 1990, 126 = N-StN 1990, 55) bzw. erklärt, der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff impliziere grundsätzlich eine Begrenzung auf die übliche Rechnungsperiode von einem Jahr (Bals/Nölke, KStZ 1990, 201, 210). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1961 (Urteil vom 27. April 1961 - VIII C 151.60 -, BVerwGE 13, 214, 224) festgestellt, die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei für jedes Haushaltsjahr gesondert zu beantworten. Letztlich erscheint die Wahl eines Kalkulationszeitraums von nur einem Jahr jedoch nicht zwingend (vgl. Dahmen, a.a.O., § 6 Rdnr. 43 ff., Bayer. VGH, Urteil vom 3. März 1993 - 4 B 92.1878 -, BayVBl. 1993, 528). Vielmehr steht dem Satzungsgeber insofern ein gewisses Ermessen zu, wobei allerdings eine am Kostenüberschreitungsverbot, am Kostendeckungsgebot und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sein dürfte, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird. Letztlich bedarf es deshalb der Überprüfung, ob die Wahl des jeweiligen Berechnungszeitraums noch ermessensfehlerfrei und sachgerecht ist und im Ergebnis nicht zu einer Kostenüberdeckung führt. Hier hat der Antragsgegner das Jahr 1992 als Kalkulationszeitraum mit den darin voraussichtlich entstehenden Kosten zugrundegelegt. Dies hält sich im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens und ist willkürfrei. Grundsätzlich war der Kooperationsvertrag auf eine Laufzeit bis mindestens zum 31. Dezember 2001 angelegt, und das vertragsgemäß vom Antragsgegner an die stadt zu zahlende Entgelt war über die ersten fünf Jahre abnehmend gestaffelt, so daß es im Durchschnitt aus diesen fünf Jahren - wie oben dargelegt - ca. 195,-- DM pro Tonne entsprach. Allerdings sah der Kooperationsvertrag bestimmte Zeitpunkte vor, in denen bei Nichterfüllung im einzelnen genannter Voraussetzungen durch den Antragsgegner der Vertrag erlöschen und das bis dahin gezahlte Entgelt bei der stadt verbleiben sollte. Genau diesen Zeitpunkten des Eintritts der einzelnen auflösenden Bedingungen entsprach die vertragliche Regelung der Staffelung des Entgelts, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem spätestens die Standorte der vom Antragsgegner zu errichtenden Deponien feststehen sollten, sollten 300,-- DM pro Tonne, bis zu dem Zeitpunkt, in dem spätestens die Anträge auf Planfeststellung für die Deponien gestellt worden sein sollten, 200,-- DM pro Tonne und bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Abnahme des Biomülls und Erdaushubs der Landeshauptstadt Wiesbaden durch den Antragsgegner spätestens erfolgen sollte, 100,-- DM pro Tonne gezahlt werden. Damit sollte das Entgelt jeweils zu den Zeitpunkten abnehmen, in denen auch das Risiko der stadt abnehmen sollte, eigenen Deponieraum zu verlieren, ohne zusätzlichen Deponieraum auf dem Gebiet des Antragsgegners als Ersatz dafür zu erhalten. Hätte nunmehr der Antragsgegner seiner Kalkulation einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren und damit das Durchschnittsentgelt zugrundegelegt - was dem Gesamtzeitraum, in dem erhöhtes Entgelt gezahlt werden sollte, entsprochen hätte -, hätte genau für den Fall des Eintritt der auflösenden Bedingung für ihn das Risiko einer Kostenunterdeckung bestanden, da der Zeitraum, in dem ein niedrigeres Entgelt zu zahlen gewesen wäre, nicht mehr erreicht worden wäre. Deshalb erscheint es sachgerecht, daß der Antragsgegner im Jahreszeitraum kalkuliert und das in diesem Zeitraum voraussichtlich zu zahlende Entgelt angesetzt hat. Letztlich entsprach er damit den tatsächlich nach dem Kooperationsvertrag entstehenden Kosten. Der Normenkontrollantrag ist nach dem Ausgeführten kostenpflichtig (§ 154 Abs. 1 VwGO) abzulehnen. Dabei tragen die Antragstellerin zu 1) einerseits und die Antragsteller zu 2) und 3) - diese als Gesamtschuldner - andererseits die Verfahrenskosten je zur Hälfte (§ 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Zivilprozeßordnung, § 159 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei erscheint dem Senat die Zugrundelegung des Auffangstreitwerts bezüglich der Antragstellerin zu 1) einerseits sowie der Antragsteller zu 2) und 3) andererseits angemessen, da ihr Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Änderungssatzung ersichtlich über das reine Interesse an der Vermeidung der persönlich zu tragenden erhöhten Müllgebühren hinausgeht, finanziell im einzelnen aber nicht zu beziffern ist. Da die Antragsteller zu 2) und 3) Miteigentümer des ihre Gebührenpflicht auslösenden Grundstücks sind, ist für sie gemeinsam nur einmal der Auffangstreitwert festzusetzen. Gründe für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der "Neunten Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 zur Hausmüllsatzung des R -Kreises vom 13. März 1978 in der Fassung vom 20. Dezember 1989". Die Neunte Änderungssatzung wurde vom Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung am 16. Dezember 1991 beschlossen, am 17. Dezember 1991 vom Kreisausschuß ausgefertigt und am 19. Dezember 1991 im ..., der ..., dem ..., des ..., sowie der ... und der ... des "W" amtlich bekanntgemacht. Die Satzung des R -Kreises über die Einsammlung, Verwertung und Beseitigung von Hausmüll - Hausmüllsatzung - vom 13. März 1978 enthält in ihrem Abschnitt I in den §§ 1 bis 17 "Vorschriften über die Einsammlung, Verwertung und Beseitigung von Hausmüll im Kreisteil U". Gemäß § 15 Abs. 1 der Hausmüllsatzung erhebt der Kreis für das Einsammeln, Verwerten und Beseitigen der Abfälle Gebühren. Gemäß § 15 Abs. 2 sind gebührenpflichtig die Grundstückseigentümer. In ihrem Abschnitt II enthält die Hausmüllsatzung in den §§ 18 bis 25 "Vorschriften über die Verwertung und Beseitigung von Hausmüll im Kreisteil R". Danach nimmt der Müllabfuhr-Zweckverband Rheingau die Aufgabe des Einsammelns von Abfällen in seinen Mitgliedsstädten/ -gemeinden, nach Maßgabe einer eigenen Satzung wahr. Der R Kreis verwertet und beseitigt als zuständige Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallgesetz die vom Müllabfuhrzweckverband R eingesammelten Abfälle (§ 18 Abs. 2 der Hausmüllsatzung). Für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung des Kreises werden Gebühren erhoben, wobei für die Beseitigung von Hausmüll der Müllabfuhrzweckverband R gebührenpflichtig ist mit der Maßgabe, daß er seinerseits wiederum die Anschlußpflichtigen im Kreisteil R durch Gebührensatzung zu diesen Kosten heranziehen kann (§ 22 Abs. 2 der Hausmüllsatzung). Die von den Antragstellern angefochtene Neunte Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 zur Hausmüllsatzung des R Kreises hat folgenden Wortlaut: Art. I Die Satzung des R -Kreises über die Einsammlung, Verwertung und Beseitigung von Hausmüll - Hausmüllsatzung - vom 13.3.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.1989, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 1 werden die Gebührensätze in der dort angegebenen Reihenfolge wie folgt geändert: von 14,,- DM auf 29,55 DM, von 30,40 DM auf 64,20 DM, von 59,-- DM auf 124,70 DM, von 19,40 DM auf 43,10 DM, von 266,-- DM auf 550,-- DM. 2. In § 22 Abs. 3 werden die Gebührensätze wie folgt geändert: zu a) von 23,95 DM auf 35,-- DM, zu b) von 100,-- DM auf 300,-- DM. Art. II Der Kreisausschuß wird ermächtigt, die Hausmüllsatzung in der sich aus dieser Satzung ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts, insbesondere der Formulierung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsvorschriften, zu bereinigen. Art. III Die Satzung in vorstehender Fassung tritt am 1.1.1992 in Kraft. § 16 Abs. 1 der Hausmüllsatzung hat nach der Änderung folgenden Wortlaut: (1) Die Beseitigungsgebühr beträgt bei wöchentlicher Leerung der Müllgefäße, dreimal jährlicher Sperrmüllabfuhr und Durchführung von Getrenntsammlungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 für jeden angefangenen Kalendermonat 1. je 50 l-Ringeimer 29,55 DM 2. je 120 l-Müllgroßbehälter 64,20 DM 3. je 240 l-Müllgroßbehälter 124,70 DM 4. je Sackständer mit 52 Stück 80 l-Müllsäcken pro Jahr 43,10 DM 5. je 1.100 l-Müllgroßraumbehälter 550,-- DM Die Hausmüllsatzung des Antragsgegners vom 17. Dezember 1991 in der Fassung der Neunten Änderungssatzung ist mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten. In die Kalkulation der durch die angefochtene Neunte Änderungssatzung neu festgelegten Gebührenhöhen sind u.a. Zahlungsverpflichtungen eingeflossen, die sich aus dem "Kooperationsvertrag" zwischen dem Antragsgegner und der stadt ergeben sollten. Dieser Vertrag wurde rechtswirksam unterzeichnet am 14. Juli 1992, galt aber - wie vorher bereits von den Entscheidungsgremien beider Körperschaften beschlossen (Sitzung des Kreistags des Antragsgegners am 16. Dezember 1991) - gemäß § 1 des Vertrages ab dem 1. Januar 1992. Nach § 1 des Kooperationsvertrages verpflichtete sich die stadt, dem Antragsgegner die Mitbenutzung der von ihr betriebenen Abfallentsorgungsanlagen für den im Kreisgebiet angefallenen Abfall zu gestatten, soweit es sich um Abfallarten handelte, die nach der jeweils geltenden Ortssatzung über die Abfallbeseitigung im Gebiet der stadt der Beseitigung durch die Stadt unterlagen, und der Antragsgegner diese Abfälle nicht selbst entsorgen konnte (ca. 90.000 t pro Jahr). Ausgenommen von diesem Mitbenutzungsrecht waren belasteter und unbelasteter Erdaushub. Gemäß § 7 Abs. 1 des Kooperationsvertrages verpflichtete sich der Antragsgegner, den Bioabfall und den unbelasteten und belasteten Erdaushub aus dem Hoheitsgebiet der Stadt in entsprechenden - bestehenden und insbesondere noch zu schaffenden - Anlagen zu entsorgen. Die Vertragslaufzeit war gemäß § 9 des Kooperationsvertrages bis zum Ablauf des Jahres 2001 festgelegt mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils fünf Jahre. Allerdings sollten die vertraglichen Bindungen gemäß § 7 Abs. 5 des Kooperationsvertrages erlöschen, wenn der Antragsgegner nicht bis zum 1. Januar 1997 in der Lage wäre, die festgelegten Bioabfall- und Erdaushubmengen aus der Stadt in von ihm zu errichtenden Anlagen zu entsorgen, ohne daß es einer besonderen Kündigung bedurft hätte. Die auflösende Bedingung sollte bereits zum 1. Oktober 1993 eintreten, wenn der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Standorte für die erforderlichen Entsorgungsanlagen gefunden hätte oder wenn den benannten Standorten noch raumordnungsrechtliche Einwände entgegenstehen sollten. Die auflösende Bedingung sollte zum 1. Januar 1995 eintreten, wenn der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt noch keine prüfbaren Anträge auf Planfeststellung bzw. Genehmigung der erforderlichen Anlagen gestellt haben sollte. Das Entgelt, das der Antragsgegner an die Stadt für die mitentsorgten Abfälle zu entrichten hatte, entsprach gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages grundsätzlich der jeweiligen Deponiegebühr, die die Abfallerzeuger der Stadt für die konkrete Anfallart nach der jeweils gültigen Abfallentsorgungsgebührenordnung zu entrichten gehabt hätten. Entsprechend sollte sich das von der Stadt zu entrichtende Entgelt für die mitentsorgten Bioabfall- und Erdaushubmengen an der Gebührenordnung des Kreises orientieren. Gemäß § 8 Abs. 2 des Kooperationsvertrages sollte der Antragsgegner, solange er nicht in der Lage war, die mitzuentsorgenden Erdaushub- und Bioabfallmengen aus der Stadt vollständig anzunehmen, verpflichtet sein, an die Stadt für jede Tonne angelieferten Abfall einen Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) zu zahlen, der ein Mehrfaches der jeweils geltenden städtischen Deponiegebühr für die jeweils angelieferte Abfallart betrug. Bis zum 30. September 1993 belief sich das vertragliche Entgelt auf 300,-- DM, bis zum 31. Dezember 1994 auf 200,-- DM und bis zum 31. Dezember 1996 auf 100,-- DM je Tonne. Für den Fall, daß die Stadt nach dem 1. Januar 1992 die Deponiegebühr für eine mitzuentsorgende Abfallart erhöhte, sollte sich das vorgenannte vertragliche Entgelt ab dem Tag des Inkrafttretens der Gebührenänderung in entsprechendem Umfang erhöhen. Sollte der Antragsgegner bis zum 31. Dezember 1996 belasteten Erdaushub und Bioabfall der Stadt teilweise annehmen, so sollte die entsprechende Menge der Abfälle aus dem Kreis nach der Basisregelung des § 8 Abs. 1 abgerechnet werden. Mit den die Deponiegebühr übersteigenden Beträgen sollte die Stadt eine Sonderrücklage bilden, die gegebenenfalls zur Finanzierung von Abfallwirtschaftsanlagen zu verwenden sein sollte. Wenn die vertraglichen Bedingungen nicht durch den Eintritt der in § 7 Abs. 5 des Vertrages bezeichneten auflösenden Bedingung zum 1. Oktober 1993, zum 1. Januar 1995 oder zum 1. Januar 1997 beendet würden, sollte der Antragsgegner berechtigt sein, die Rückerstattung dieser Beträge zur Finanzierung von Abfallwirtschaftsanlagen von der Stadt zu verlangen. Seiner Kalkulation bei Schaffung der Neunten Änderungssatzung hat der Antragsgegner einen Zeitraum von einem Jahr - nämlich das Jahr 1992 - und das in diesem Zeitraum an die Landeshauptstadt Wiesbaden zu zahlende vertragliche Entgelt von 300,-- DM je Tonne dort abgelagerten Mülls zugrundegelegt. Nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft im Gebiet der stadt vom 19. Dezember 1991 galten ab dem 1. Januar 1992 gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. c) für Abfälle aus der Stadt Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgungsanlage für u.a. Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfall von je 60,-- DM pro Tonne. Gemäß § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung der stadt betrug das Entgelt für Abfälle aus anderen entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften - vorbehaltlich spezieller vertraglicher Regelungen - für Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfall 300,-- DM pro Tonne. Vor dem "Kooperationsvertrag" vom 14. Juli 1992 bestand ein "Mitbenutzungsvertrag" vom 26. Oktober 1990, der dem Antragsgegner die Mitbenutzung der Abfallentsorgungsanlagen der stadt W gegen ein Entgelt in Höhe des doppelten Preises der innerstädtischen Deponiegebühren gestattete. Der "Kooperationsvertrag" wurde durch den "Vertrag zur Beendigung des Kooperationsvertrages vom 14. Juli 1992 und Übergangsvereinbarung" vom 1. August (Unterzeichnung ... stadt bzw. 10. Oktober 1994 (Unterzeichnung R Kreis) beendet. Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien, die bis zum 31. Dezember 1993 entstandene Sonderrücklage in Höhe von 37.226.331,84 DM zuzüglich Zinsen in eine einvernehmlich zu gründende Abfallwirtschaftsgesellschaft einzubringen. Der Gesamtbetrag sollte je zur Hälfte der Stadt und dem Kreis auf deren Einlage in die Gesellschaft angerechnet werden. Wenn bis zum 31. Dezember 1995 eine solche Abfallwirtschaftsgesellschaft nicht gegründet sei, sei das Entgelt zuzüglich der Zinsen von jeder Vertragspartei je zur Hälfte für eigene Abfallwirtschaftsinvestitionen einzusetzen. An die Stelle des Kooperationsvertrages ist ein neuer Mitbenutzungsvertrag getreten, nach dem sich die stadt verpflichtet, dem Antragsgegner die Mitbenutzung der von ihr betriebenen Abfallentsorgungsanlagen gegen ein Entgelt von 200,-- DM pro Tonne zu gestatten. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde K im Kreisteil R. In dem ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Gemeinde über Grundbesitzabgaben sind auch die Gebühren für Müllabfuhr in Höhe von 49,20 DM monatlich für eine 120 l-Tonne enthalten. Der Bescheid verweist zur Erhöhung der Müllabfuhrgebühren auf den Beschluß der Verbandsversammlung (des Müllabfuhrzweckverbandes R) vom 17. Dezember 1991. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Miteigentümer eines Grundstücks in der Stadt T. Mit Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt wurden ihnen gegenüber u.a. die Müllgebühren im Auftrag des R -Kreises in Höhe von 64,20 DM monatlich für eine 120 l-Tonne festgesetzt. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Antragsteller zu 2) und 3) haben gegen ihre Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt; hierüber ist bisher nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1992 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 11. Februar 1992 - haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Neunte Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 zur Hausmüllsatzung des Antragsgegners vom 13. März 1978 für unwirksam zu erklären. Sie haben ausgeführt, auch die Antragstellerin zu 1) sei bezüglich des Normenkontrollantrages antragsbefugt. Zwar möge es sein, daß im alten Rheingauer Kreisgebiet müllgebührenpflichtig gegenüber dem Kreis nur der Müllabfuhrzweckverband R sei und daß die Müllgebührenpflicht der Bürger dementsprechend gegenüber diesem Verband bestehe und nicht gegenüber dem Kreis selbst. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, daß die Antragstellerin zu 1) durch die angefochtene Satzung "betroffen" sei. Dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gebührenpflicht erst durch einzelne Gebührenbescheide gegenüber den Pflichtigen konkretisiert werde. Im alten R -Kreis stehe zwischen den Bescheiden und der Satzung des Antragsgegners die Müllgebührenpflicht des Zweckverbandes. Zumindest seien jedoch die Anträge der Antragsteller zu 2) und 3) zulässig. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - lasse Benutzungsgebühren nur als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zu. Die Inanspruchnahme bedeute Benutzung, und der Benutzer dürfe in zwei Richtungen nicht mehr zahlen müssen, als es zur Deckung der Kosten der Einrichtung erforderlich sei. Zum einen dürfe er nicht mehr zahlen, als es dem Verhältnis seiner Nutzung zur Gesamtnutzung entspreche, zum anderen müsse er nur zahlen, wenn und soweit es um "laufende Verwaltung und Unterhaltung", "angemessene Abschreibungen" etc. gehe. Diese zweite Grenze sei durch die angegriffene Gebührenerhöhung verletzt. Die Gebühren des § 10 KAG würden als laufende Gebühren erhoben, weil mit ihnen regelmäßig wiederkehrende Leistungen abgegolten würden. Sie ständen damit im Gegensatz zu Beiträgen im Sinne von § 11 KAG, mit denen der (einmalige) Aufwand zur Anschaffung oder Herstellung der öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden solle. Würden Anschaffungs- und Herstellungsaufwände als Teil von Benutzungsgebühren geltend gemacht, könne das nur insoweit geschehen, als angemessen abgeschrieben werde. Die angefochtene Satzung fordere erhöhte Gebühren an, ohne zu berücksichtigen, daß sie für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung bestimmt seien und daher nur nach Errichtung derselben allein auf die bevorteilten Eigentümer in einem Zeitraum umgelegt werden könne, der der mutmaßlichen Lebensdauer der Einrichtung entspreche. Die Gebührenerhöhung 1992 sei fast ausschließlich Folge des Umstands, daß der Antragsgegner seinen Hausmüll nicht mehr im sogenannten Dyckerhoffbruch der stadt habe deponieren können, weil die vertragliche Grundlage hierfür ausgelaufen gewesen sei. Dieses Problem habe der Antragsgegner dadurch lösen wollen, daß er daraufhin den "Kooperationsvertrag" mit der Stadt geschlossen habe. Das vom Antragsgegner zu zahlende Entgelt für die Mülldeponierung betrage bis zum 30. Juni 1993 das Sechsfache, von da ab bis zum 31. Dezember 1994 das Vierfache, von dann bis zum 31. Dezember 1996 das Doppelte der Deponiegebühr, die die Stadt bei stadteigener Deponierung berechne. Gehe man von den im Vertrag zugrundegelegten Werten aus, hätte der Vertrag eine Rückerstattung in einem Volumen von ca. 53 Millionen vorgesehen. Zu dieser Rückerstattung habe es aber nur dann kommen sollen, wenn dem Antragsgegner die Einhaltung der Zeitvorgaben des Vertrages bis zu einer Inbetriebnahme der antragsgegnereigenen, für die Stadt bestimmten Erdaushubdeponien gelungen wäre, ansonsten hätten die 53 Millionen "Sonderrücklage" verfallen sollen. Wenn auch der Aufwand nach dem Ziel des Vertrages indirekt der langfristigen Hausmülldeponierung des Antragsgegners habe dienen sollen, so sei doch die Frage, ob dieser Zusammenhang ausreiche, die 53 Millionen als "laufende Kosten" auszuweisen, die mit Benutzungsgebühren von den Pflichtigen zu bedienen wären. Zwar könne der Antragsgegner einwenden, die 300,-- DM pro Tonne müßten aufgewandt werden, weil die Stadt diese Beträge verlange und niemand anderes die Deponierung billiger anbiete. Zum Begriff der Aufwendung, die der Träger als Bestandteil laufender oder einmaliger Gebühren oder Beiträge auf den Pflichtigen umlegen könne, gehöre aber, daß die Ausgabe des Trägers eine endgültige sei. Hier fließe sie jedoch - zumindest nach dem Ziel des Vertrags - zurück. Nur wenn die Einhaltung des Vertrages mit der Stadt mißlänge, könnten die fraglichen 53 Millionen zum Inbegriff dessen gehören, was zum laufenden Verwaltungs- und Unterhaltungsaufwand der Müllabfuhr des Antragsgegners gehöre. Gerade wenn der Vertrag gelungen wäre, sei dies jedoch zu verneinen, denn in diesem Fall diene die Summe nicht der Bewirtschaftung alten, sondern der Herstellung neuen Deponieraumes. Die Erhebung der 53 Millionen sei auch nicht in der Form von Beiträgen zulässig. Zwar sei es richtig, daß im Rahmen der Gebührenkalkulation auf den Müllgebührenpflichtigen auch in Anspruch genommene Fremdleistungen umgelegt werden könnten. Allerdings zeichne solche Fremdleistungen normalerweise der Umstand aus, daß das Entgelt für sie nicht an den Müllabfuhrträger zurückfließe, sondern beim Fremdleistungsträger verbleibe. Dies sei aus ihrer, der Antragsteller, Sicht der Kernpunkt des Verfahrens. Ob die im Vertrag vereinbarten Zahlungen für die Deponierung Entgelt seien, könne sich nur nach der Leistungsbestimmung der Beteiligten richten. Sowohl der Antragsgegner als auch die Stadt seien aber bei den Zahlungen von der Wirksamkeit des Kooperationsvertrages und damit davon ausgegangen, daß nur ein jeweiliger Anteil von 60,-- DM pro Tonne Deponieentgelt sei. Der Antragsgegner könne nicht belegen, daß die vereinbarte Regelung mit der Stadt besonders günstig gewesen sei. Derartige Belege müßten so beschaffen sein, daß nachvollziehbar würde, daß der Vertrag für die Bürger des Antragsgegners billiger sei als eine Mitbenutzungsanordnung, die die Alternative zur Beseitigung des Müllnotstandes gewesen wäre. Die Deponierung einer Tonne Müll habe Wiesbadener Bürger 60,-- DM gekostet, den Antragsgegner zunächst 300,-- DM, dann 200,-- DM, dann 100,-- DM. Für den ersten Zeitabschnitt des Kooperationsvertrages sei somit zu fragen, ob in einer Mitbenutzungsanordnung ein Entgelt von 300,-- DM festgesetzt worden wäre. Sie, die Antragsteller, seien sich durchaus der Rechtslage des § 3 Abs. 5 Bundesabfallgesetz und des § 5 Abs. 3 Hessisches Abfallgesetz bewußt. Danach könne der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit der Träger die Abfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen könne und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar sei. Komme eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so werde es durch die zuständige Behörde festgesetzt. Das bedeute, daß der Antragsgegner weder auf Dauer noch zu gleichen Bedingungen von verlangen dürfe, dort seinen Hausmüll los zu werden. Das setze aber auch gleichzeitig eine Schranke für öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Betreiber und Mitbenutzer. Einem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht, wie er offenbar von der Stadt betrieben worden sei, habe der Antragsgegner sich nicht unterwerfen müssen, sondern eine Festsetzung des angemessenen Entgelts in Kauf nehmen müssen. Aus den Äußerungen des Regierungspräsidiums auf die Anfrage des Senats sei nach ihrer, der Antragsteller, Ansicht zu entnehmen, daß höchstens von 95,-- DM pro Tonne (zuzüglich Geldwertänderung) als angemessenes Entgelt ausgegangen werden könne. Dieser Betrag sei direkt zu konfrontieren mit dem "Rücklagenanteil" von 240,-- DM, bei dem die 60,-- DM, die die Stadt von ihren eigenen Bürgern genommen habe, bereits von den 300,-- DM Vertragsentgelt abgezogen seien. Es sei also dreimal soviel Investitionsaufwand an die Stadt gezahlt worden, wie angemessen gewesen wäre. Mehr als 150,-- DM (Deponiegebühr zuzüglich Investitionsaufwand) seien nicht angemessen gewesen. Das Scheitern des Müllkonzepts des Antragsgegners sei mittlerweile deutlich geworden. Die Stadt und der Antragsgegner hätten zum Ende des Jahres 1995 die abfallwirtschaftliche Zusammenarbeit endgültig eingestellt, auch diejenige, die "angedacht" gewesen sei unter Einbeziehung zweier weiterer Kreise auf der anderen Rheinseite, der Stadt und dem Landkreis. Das werde zur Folge haben, daß mehr als 32 angesammelte Millionen "Instandsetzungsrücklage" frei würden und die Hälfte hiervon aufgrund des mit der Stadt ausgehandelten Beendigungsvertrages an den Antragsgegner zurückflösse. Spätestens mit diesem Rückfluß sei klar, daß es sich hier nicht um ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen handele. Derartiges Entgelt bekomme man nämlich nicht zurück. Ebenso klar sei, daß dieses Geld an diejenigen (müllproduzierenden) Bürger zurückzuzahlen sei, die es aufgebracht hätten. Die vom Antragsgegner in der angefochtenen Satzung festgelegten Gebühren seien auch unter dem Gesichtspunkt der gesetzlich nicht zulässigen Sonderabgabe rechtswidrig. Hinsichtlich der weiteren umfangreichen Ausführungen der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze bei den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, daß die Neunte Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 zur Hausmüllsatzung des Antragsgegner vom 13. März 1978 in der Fassung vom 20. Dezember 1989 unwirksam gewesen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antrag der Antragstellerin zu 1) sei bereits unzulässig. Sie wohne in der Gemeinde, also im Kreisteil des ehemaligen R -Kreises, und werde auf der Grundlage der Müllsatzung des Müllabfuhrzweckverbandes R veranlagt. Gemäß § 22 Abs. 2 der Hausmüllsatzung des Antragsgegners sei für die Beseitigung von Hausmüll der Müllabfuhrzweckverband Rheingau gebührenpflichtig. Auch wenn für die Antragsbefugnis nicht verlangt werde, daß die Antragstellerin Adressatin der Rechtsvorschrift sei, so sei doch erforderlich, daß sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen unmittelbaren und nicht nur mittelbaren Nachteil erleiden würde. Im Falle der Antragstellerin zu 1) ergebe sich ein derartiger Nachteil weder unmittelbar aus der angegriffenen Neunten Änderungssatzung noch aus deren Anwendung. Er stehe nur mittelbar damit in Zusammenhang. Die höhere Veranlagung habe ihren Grund in einer eigenständigen Entscheidung des Müllabfuhrzweckverbandes. Der Antrag sei auch unbegründet. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG seien die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt würden. Nach Satz 2 gehörten zu diesen Kosten ausdrücklich "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen". Um solche handele es sich bei den nach dem Kooperationsvertrag für die Deponierung zu zahlenden Beträgen. Die Tatsache, daß die Entgelte auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt W beruhten, könne im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich nicht schädlich sein, da es im Wesen der Inanspruchnahme einer Fremdleistung liege, daß diese auf vertraglicher Grundlage geschehe. Auch der konkrete Umstand, daß die Entgelte über eine gewisse Höhe hinaus von der Stadt einem bestimmten Zweck, nämlich der Abfallbeseitigung, zugeführt würden, ändere nichts daran, daß die Kosten dem Kreis, der die Fremdleistungen in Anspruch nehme, in dieser Höhe entständen und zur Erfüllung seiner Abfallbeseitigungspflicht notwendig und erforderlich seien. Es treffe nicht zu, daß bei der Abfallbeseitigungseinrichtung des Kreises als veranlagendem und kalkulierendem Gebührengläubiger ein Überschuß entstehe. Das Kostenüberschreitungsverbot wolle als Variante des Kostendeckungsprinzips vor allem verhindern, daß der Gebührenschuldner einen Beitrag zur Deckung des allgemeinen Haushalts des Gebührengläubigers leiste, und verbiete deshalb lediglich, die Gebühren so zu kalkulieren, daß das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit übersteige. Der Kooperationsvertrag regele ausdrücklich, daß die streitige "Sonderrücklage" bei der Stadt gebildet werde. Es handele sich bei dieser besonderen Vertragsbedingung um einen Bestandteil des nur unter großen Schwierigkeiten ausgehandelten komplexen Leistungs-Gegenleistungsverhältnisses, um überhaupt die Leistung der Stadt W zu erhalten und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten zu ermöglichen. Entsprechend der Präambel des Kooperationsvertrages, die die Intention der vorausgehenden Verhandlungen wiedergebe, sei die "Sonderrücklage" also ein Element des Gesamtleistungsverhältnisses innerhalb der sich zur Kooperation im Bereich der Müllbeseitigung zusammenschließenden Gebietskörperschaften und nicht etwa das Ergebnis von Zahlungen zur Stärkung der Finanzkraft der Stadt oder gar einer allgemeinen Haushaltsdeckung beim Kreis. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages entspreche das Entgelt vorbehaltlich der Übergangsregelungen in § 8 Abs. 2 der jeweiligen Deponiegebühr, die ein W Abfallerzeuger zu entrichten habe. Entsprechend habe sich auch das von der Stadt zu entrichtende Entgelt für die vom Kreis mitzuentsorgenden Bioabfall-und Erdaushubmengen an der Gebührenhöhe des Kreises orientiert. Die Bindung an die jeweils bei dem anderen Vertragspartner geltende Gebührenordnung zeige, daß das streitige Entgelt wie eine Gebühr für die Benutzung einer "normalen" Deponie zu zahlen sei, auch wenn die besonderen, gegenseitigen Leistungsverpflichtungen übergangsbedingt Einfluß auf die jeweilige Gebührenhöhe hätten. Die Bestimmung zur Sonderrücklagenbildung bei der Stadt könne schon deshalb gebührenrechtlich nicht schädlich sein, weil eine vertragliche Vereinbarung über das günstige Deponieentgelt in Höhe von 300,-- DM auch nicht hätte beanstandet werden können, wenn diese Regelung erfolgt wäre, ohne eine Sonderrücklagenbildung zu bestimmen. Umsomehr müsse dies gelten, wenn dem Kreis vertraglich die Möglichkeit verbleibe, die erforderlichen und notwendigen Kosten im Laufe der Zeit zu mindern. Dabei müsse das Verhältnis der "normalen" Deponiegebühr, die die Stadt W von ihren Bürgern verlange, zu der Gebühr für den Kreis außer Betracht bleiben, da die Fremdleistung, die die Stadt für den Kreis erbringe, den eigenen Bürgern nicht in Rechnung gestellt werden könne, solange eine entsprechende Gegenleistung in Form der Abnahme von Bauschutt und Erdaushub seitens des Kreises nicht erbracht werde. Andererseits sei die seitens der Stadt vom Kreis vorübergehend verlangte höhere Deponiegebühr gerechtfertigt und angebracht, weil wertvolle Deponiekapazität und -vorhaltung zu Lasten der eigenen Entsorgungsberechtigten vorerst ohne Gegenleistung verbraucht werde. Bei alledem müsse nochmals betont werden, daß es sich bei der Deponiegebühr von 300,-- DM pro Tonne um einen sehr günstigen Preis handele. Alle anderen Deponiebetreiber, die in Betracht gekommen wären, hätten mindestens den gleichen Betrag in Rechnung gestellt, die meisten einen weitaus höheren. Der Kreis habe also tatsächlich und rechtlich keine Alternative zu der Kooperation mit der Stadt gehabt. Selbst bei einer Entscheidung für eine eigene Hausmülldeponie wäre für den Zeitraum ihrer Fertigstellung die Inanspruchnahme der Wiesbadener Deponie zwingend notwendig gewesen. Aus § 3 des Vertrages zur Beendigung des Kooperationsvertrages sowie aus den §§ 5 und 6 des in der Folge zwischen der Stadt und dem Kreis geschlossenen Mitbenutzungsvertrages lasse sich zusätzlich folgern, daß das im Kooperationsvertrag vereinbarte Deponieentgelt, das der Kreis an die Landeshauptstadt zu zahlen gehabt habe, als Teil der gegenseitigen Verpflichtungen gebührenwirksames Entgelt für die Inanspruchnahme einer Fremdleistung im Rahmen der gemeinsam konzipierten und betriebenen Abfallwirtschaft gewesen sei. Die im neuen Mitbenutzungsvertrag vereinbarte Höhe des Deponieentgelts von 200,-- DM pro Tonne sei im Vergleich zu Deponieentgelten andernorts einmalig günstig. Dies sei nur im Hinblick darauf möglich gewesen, daß die Vertragspartner die Abfallwirtschaft nach wie vor kooperativ betreiben wollten. Anlaß dafür, daß die Zusammenarbeit zwischen dem Kreis und der Landeshauptstadt Wiesbaden nun auf andere vertragliche Grundlagen gestellt worden sei, sei lediglich die Tatsache eines Dissenses zu der Frage gewesen, ob der Kreis seinen Verpflichtungen aus dem alten Kooperationsvertrag betreffend Planung und Errichtung von Erdaushub- und Bauschuttdeponien nachgekommen sei. Gerichtliche Auseinandersetzungen zu diesem Punkt hätten vermieden werden sollen. Zur Angemessenheit der Höhe des im Kooperationsvertrag vereinbarten Deponieentgelts sei auszuführen, daß bereits in einer Besprechung im Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten am 10. Oktober 1991 festgestellt worden sei, daß sich der Kreis, falls keine freiwillige Mitbenutzungsvereinbarung zustandekommen sollte, in diesem Fall auf Kosten von rd. 350,-- DM je Tonne einstellen müsse. Entsprechendes ergebe sich auch aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Oberbergamtes. Soweit in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums auf eine von diesem im Jahre 1988 vorgenommene Entgeltfestsetzung im Rahmen einer Mitbenutzungsanordnung verwiesen worden sei, sei deren geringe Höhe von 87,-- DM pro Tonne für die vom Gericht gestellte Frage völlig unbrauchbar. Dies sei auf die heutige Sach- und Rechtslage nicht übertragbar. Im einzelnen werde auf die Antwort der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit auf eine kleine Anfrage betreffend Deponierungskosten in Hessen in der Landtagsdrucksache 14/365 verwiesen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände), der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Ordner, ein Hefter mit Verträgen, ein Hefter mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 1994 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft R -Kreis) sowie eines Hefters mit Gebührensatzungen der Landeshauptstadt Wiesbaden verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.