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Beschluss

5 A 831/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.5A831.13.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2013 - 4 K 1059/10.DA - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 490,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2013 - 4 K 1059/10.DA - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 490,68 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2012 bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat hat sich bemüht, die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin, die zwischen den unterschiedlichen Zulassungsgründen hin und her springen, den einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen. Die Klägerin wendete sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu Wasser- und Zählergebühren durch die beklagte Kommune für das Jahr 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010, da sie den in der Wasserversorgungssatzung der Beklagten festgelegten Gebührensatz für überhöht hielt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Zählergebühr als unzulässig und hinsichtlich der Wassergebühren als unbegründet abgewiesen, da sich der Gebührensatz im Ergebnis als rechtmäßig erweise. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit sprechen, weil ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Wassergebühren § 10 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - HessKAG - (hier noch anzuwendenden in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit den Regelungen der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Beklagten vom 15. März 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006. Danach erhebt die Beklagte zur Deckung ihrer Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 HessKAG Gebühren, die sich nach der Menge des zur Verfügung gestellten Wassers bemessen. Gemäß § 26 Abs. 3 WVS beträgt die Gebühr pro Kubikmeter einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer 2,51 €. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der Einwände der Klägerin festgestellt, dass dieser Gebührensatz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Daran wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin keine ernstlichen Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es für die Rechtmäßigkeit eines satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes ausreichend, wenn dieser sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist (vgl. für das Beitragsrecht: Urteil vom 27. Mai 1987 - 5 UE 245/85 -, ESVGH 37,241 = HSGZ 1987, 530; für das Gebührenrecht: Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, ESVGH 48, 59 = HSGZ 1998, 197 = NVwZ-RR 1999, 197; Beschlüsse vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2142, und vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57). Die gerichtliche Kontrolle ist demnach Ergebniskontrolle, nicht aber Verfahrenskontrolle. Entscheidend ist allein, ob sich der Beitrags- oder Gebührensatz gemessen an den gesetzlichen Voraussetzungen nicht überhöht ist. Erweist sich demnach eine der Beschlussfassung über den Beitrags- oder Gebührensatz zu Grunde liegende Kalkulation als fehlerhaft - oder fehlt gar jegliche Kalkulation bei der Beschlussfassung -, kann nachträglich - etwa im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - durch Korrektur der fehlerhaften Kalkulation oder Erstellung einer neuen Kalkulation die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitrags- oder Gebührensatzes festgestellt werden. Der hessische Gesetzgeber hat dem Berechnungsverfahren, das zur Ermittlung der zulässigen Gebührenhöhe führt, keinen so überragenden Stellenwert beigemessen, dass allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses ohne Rücksicht auf einen gleichwohl nicht überhöhten Gebührensatz zu seiner Unwirksamkeit führen kann. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Gesetz nicht nur den Inhalt der Norm, sondern auch den Vorgang der Willensbildung besonderen rechtlichen Anforderungen mit der Folge gerichtlicher Überprüfbarkeit unterwirft (so etwa zur Bestimmung des Anteils für das Allgemeininteresse im Straßenreinigungsgebührenrecht: Urteil des Senats vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, LKRZ 2011, 305). Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt im Rahmen des Zulassungsverfahrens erneut verschiedene Kostenpositionen, die seiner Auffassung nach zu Unrecht in die Berechnung des Gebührensatzes eingeflossen sind, so dass sich dieser im Ergebnis als überhöht erweise. So trägt er vor, die Beklagte habe - auch im Rahmen der nachträglich berichtigten Kalkulation - Kosten für die Wasserzähler eingestellt, ohne dagegen die Erlöse aus der Zählergebühr zu berücksichtigen. Dies weckt keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Kostenpositionen in die Berechnung der Zählergebühr nach § 26 Abs. 4 WVS eingeflossen sind, nämlich die Kosten für die erste Anschaffung der Zähler, das Eichen, die jährliche Ablesung und Abrechnung inklusive Personalkosten. Nicht in die Berechnung der Zählergebühr - und deshalb nicht mit dieser abgegolten - ist dagegen der Aufwand für die Instandsetzung der Zähler. Dieser Aufwand wird mit der Benutzungsgebühr abgegolten und ist deshalb in deren Berechnung eingeflossen. Diese Zuordnung des Kostenaufwandes durch die Beklagte ist nicht willkürlich und hält sich im Rahmen ihres Ermessens. Auch soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorbringt, die Beklagte habe für ihren Eigenbetrieb "Wasserversorgung" keine Gewerbesteuer in der Kalkulation berücksichtigen dürfen, überzeugt dies nicht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann eine kommunale Einrichtung der Wasserversorgung in der Form des Eigenbetriebs als wirtschaftliches Unternehmen nach dem Ertragsprinzip geführt werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 (- 5 UE 1593/94 -, a.a.O.) ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass Einrichtungen der Wasserversorgung seit der Neufassung des § 127 a Hessische Gemeindeordnung - HGO - durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) nicht mehr im Negativkatalog des § 121 Abs. 2 HGO aufgeführt werden, folgt, dass diese Einrichtungen als wirtschaftliche Unternehmen nach dem Ertragsprinzip geführt werden können. Damit sollte vor allem deren Unterstellung unter die Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes erreicht werden. Derartige Betriebe unterfallen auch der Gewerbesteuerpflicht (vgl. § 4 Körperschaftssteuergesetz). Insofern lässt sich die Ansetzung voraussichtlicher Gewerbesteuerzahlungen im Rahmen der Kalkulation nicht beanstanden. Dass letztlich im Nachhinein aufgrund von Verlusten Gewerbesteuern nicht angefallen sind, ist im Rahmen der Prognose, die der Kalkulation zu Grunde liegt, nicht entscheidend. Das Vorbringen, die Beklagte habe zu Unrecht eine Konzessionsabgabe an sie selbst in ihre Kalkulation eingestellt und erst im Nachhinein diesen Posten in der berichtigten Kalkulation auf "Null" gesetzt, zieht das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, der in der Satzung festgelegte Gebührensatz, sei im Ergebnis nicht überhöht, ebenfalls nicht in Zweifel. Denn gerade den für die Konzessionsabgabe in der ursprünglichen Kalkulation für den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2009 angesetzten Betrag von jährlich über 160.000 € hat die Beklagte im Wege der Korrektur aus der Kalkulation herausgenommen (vgl. zur Problematik der Ansetzung einer Konzessionsabgabe in der Kalkulation: Beschluss des Senats vom 6. Juli 2005 - 5 UZ 2618/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. November 2001 - 2 K 6/99 -, KStZ 2002, 150; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 6 Rn. 670). Da jedoch die ursprüngliche Kalkulation zu einem Gebührensatz von 3,01 € gekommen war, der Satzungsgeber jedoch nur einen Betrag von 2,51 € festgesetzt hatte, ist das Verwaltungsgericht zu keiner Überdeckung gelangt. Insofern ist es auch nicht erheblich, ob der Eigenbetrieb die Konzessionsabgabe abgeführt hat. In der ordnungsgemäßen Kalkulation ist sie jedenfalls nicht gebührenerhöhend enthalten und belastet deshalb den Gebührenzahler nicht. Gleichfalls ohne Bedeutung für die Kalkulation des Gebührensatzes für die Wassergebühr ist das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, die Kosten der Ermittlung der Ergebnisse der Ablesung der Wasserzähler müssten zur Hälfte der Abwassergebühr zugerechnet werden, so dass im Ergebnis eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Da die Beklagte den Kostenaufwand für die Ablesung der Zähler durch die Zählergebühr nach § 26 Abs. 4 WVS abdeckt, wirkt er sich für die Höhe der Wassergebühr nicht aus. Ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Beträge für den Bezug von Fremdwasser hielten sich im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG ansetzbaren Fremdleistungen. Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 Hess KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG) unter anderem Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei ist die Höhe des ansatzfähigen Fremdleistungsentgelts - ebenso wie die Höhe der Kosten für eigene Leistungen des Einrichtungsträgers - durch das Prinzip der Erforderlichkeit begrenzt. Dies hat auch das Verwaltungsgericht erkannt. Zu Recht hat es auch darauf hingewiesen, dass seitens der Klägerin keine belastbaren Anhaltspunkte für ihre Behauptung vorgebracht worden sind, dass die für den Bezug von Fremdwasser seitens der Beklagten gezahlten Entgelte missbräuchlich zu hoch festgesetzt seien und somit den Rahmen des Erforderlichen überschritten. Diese Auffassung teilt der Senat. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ausführt, das Verwaltungsgericht verwechsele in seinem Urteil die Wasserbezugspreise der Wasserlieferanten und Wassergebühren der Kommune, kann dem der Senat nicht folgen. Das Verwaltungsgericht ist sehr wohl auf die von der Klägerin infrage gestellten Wasserbezugspreise eingegangen und hat von diesen die Verbindung zu den kommunalen Wassergebühren gezogen, was gerade Kern der Argumentation der Klägerin war. Auch der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe das Entgelt an den Vorschriften des Preisrechts überprüfen müssen, begründet keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis des Urteils. Ist allerdings ein nach § 29 GemHVO grundsätzlich erforderliches Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen nach der "Natur des Geschäfts" unterblieben, bieten die Vorschriften des Preisrechts (Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, BAnz 1953 Nr. 244, zuletzt geändert durch VO vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) ein Instrumentarium zur Überprüfung der Erforderlichkeit. Hier aber behauptet die Klägerin nicht einmal, das von der Beklagten vereinbarte Entgelt entspreche nicht diesen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür trägt ihr Bevollmächtigter nicht vor. Allein die Behauptung aber, das durch die Beklagte vereinbarte Entgelt überschreite die Grenze des Erforderlichen, weckt keine zur Zulassung der Berufung führenden Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil. Letztlich begründen auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der korrigierten Gebührenkalkulation der Beklagten vorgenommene Verzinsung nach der Anschaffungswertmethode mit einem Zinssatz von 4 % begegne keinen rechtlichen Bedenken, keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt schon deshalb, weil der Bevollmächtigte der Klägerin selbst zu dem Ergebnis kommt, eine höhere Verzinsung des Anlagekapitals als die von der Beklagten mit 4 % vorgenommene sei auf keinen Fall zulässig gewesen. Er geht also - wie die Vertreterin der Beklagten zu Recht vorbringt - offenbar selbst davon aus, dass die angesetzte Verzinsung noch angemessen ist. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG zählt zu den Kosten der Einrichtung, die durch die Gebühren zu decken sind, unter anderem eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. dazu ausführlich: Brüning in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rn. 148 ff., Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2008 - 4 BV 07.614-, BayVBl 2009, 247, und vom 13. Dezember 2012 - 20 ZB 12.1158-, beide juris). Das Verwaltungsgericht hat zur Angemessenheit umfassend Stellung genommen. Darauf verweist der Senat. Auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nennt als klärungsbedürftig die Frage, ob die Gemeindevertretung bei ihrer ursprünglichen Gebührenkalkulation an eine ausdrückliche Festlegung und damit an einen einmal zum Ausdruck gebrachten Willen, bestimmte Positionen bei der Kalkulation zu berücksichtigen, gebunden wird und diese nicht mehr durch eine Gebührennachkalkulation oder Nachberechnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dadurch ersetzt werden kann, dass eine bestimmte Position (hier: Konzessionsabgabe) nicht mehr berücksichtigt wird, wobei sich die Rechtfertigung aus der so genannten Ergebnisrechtsprechung herleiten würde. Diese Rechtsfrage, die - wie der Bevollmächtigten der Klägerin selbst ausführt - die Rechtsprechung des Senats infrage stellt, nach der es bei der Überprüfung eines satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes darauf ankommt, ob sich dieser im Ergebnis als überhöht erweist oder nicht, begründet schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie durch die oben bereits aufgeführte Rechtsprechung des Senats geklärt ist und keinen neuen Klärungsbedarf darlegt. Ebenfalls nicht zur Zulassung führt der von Seiten der Klägerin benannten Zulassungsgrund der Divergenz. Zu dessen Darlegung ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, denen eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, der von diesem abweicht und den das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil aufgestellt hat. Dazu führt der Bevollmächtigte der Klägerin zum einen aus, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Entscheidung, die Klage gegen die Zählergebühr sei unzulässig, weil der Bescheid mangels Widerspruchs insoweit bestandskräftig geworden sei, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt. Nach dessen Entscheidung (BVerwGE 55, 135, 106. 30) sei die nur auf einen Teil eines einheitlichen Verwaltungsakts begrenzte Anfechtung nur dann möglich, wenn der Verwaltungsakt einen teilbaren Inhalt habe. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Darlegung eines vom Verwaltungsgericht in dem Urteil aufgestellten Rechtssatzes, der von dem vom Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Der Zulassungsgrund der Divergenz dient nämlich nicht der Herstellung der Rechtmäßigkeit einer Einzelfallentscheidung, sondern der Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Deshalb genügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung zur Darlegung einer Divergenz nicht. Im Übrigen findet sich der vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptete Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. In dieser geht es vielmehr um die Problematik der isolierten Anfechtung einer mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundenen Auflage. Weiterhin führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, indem das Verwaltungsgericht feststelle, die vergleichenden Hinweise auf die Wasserbezugspreise anderer öffentlicher Wasserversorger könnten den streitigen Gebührensatz nicht als rechtswidrig darstellen, und in diesem Zusammenhang darauf eingehe, dass die von der Klägerin vorgetragenen vergleichenden Wassergebühren anderer Kommunen nicht hinreichend aussagekräftig seien, weiche es von der Entscheidung des Senats vom 28. März 1996 (- 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88) ab. Nach dieser Entscheidung sei es bei der Überprüfung von Gebührensätzen grundsätzlich möglich, die Angemessenheit von Fremdleistungsentgelten ebenfalls anhand von Vergleichswerten anderer Kommunen zu bestimmen. Auch damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. Weder findet sich ein entsprechender Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Senats, noch ein entgegenstehender im Urteil des Verwaltungsgerichts. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Erforderlichkeit", der der Begrenzung der Einbeziehung unangemessen hoher Fremdleistungsentgelte in die Kalkulation eines Benutzungsgebührensatzes dient, ist vom überprüfenden Gericht auszufüllen. In tatsächlicher Hinsicht stehen ihm dabei die Erkenntnismittel zur Verfügung, die es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für sachgemäß hält. Ob sich diese Erkenntnismittel - etwa die Höhe anderer Entgelte, die Höhe anderer Gebühren - als geeignet erweisen, ist jeweils eine Frage des zu Grunde liegenden Falles. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt, geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergibt sich der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Allerdings greift die Untersuchungspflicht nur soweit, als eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, d.h. wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die infrage stehenden Tatsachen ankommt. Dabei bestimmt es die Mittel der Sachaufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es ist nicht gehalten, aufgrund von Behauptungen der Prozessbeteiligten, für deren Positionen tatsächliche Grundlagen zu ermitteln, wenn entsprechende Anhaltspunkte fehlen. Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es im Rahmen der Ergebniskontrolle des in der Satzung festgelegten Gebührensatzes diesen nicht anhand der Jahresabschlüsse für die Jahre 2007 bis 2009 überprüft habe. Insoweit liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor, da nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die der Senat teilt - Grundlage der Prüfung des Gebührensatzes die korrigierte Kalkulation der Beklagten war. Kein Aufklärungsmangel liegt auch darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Einblick in die genannten Jahresabschlüsse genommen hat, in denen nach dem Vortrag der Klägerin bei den Positionen der Gebührenerlöse neben den Gebühren für die verkaufte Wassermenge auch die Erlöse aus der Zählergebühr enthalten seien. Auch darauf kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Prüfung die korrigierte - und zwischen beiden Gebühren getrennte - Kalkulation zu Grunde gelegt hat, nicht an. Zu Recht verweist die Bevollmächtigte der Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Unterschiede zwischen einer Kalkulation des Gebührensatzes und dem Jahresabschluss des betreffenden Betriebes. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der Hinweise der Klägerin bezüglich der Preisgestaltung des Wasserlieferungsvertrages sowie der ihrer Ansicht nach überhöht in die Kalkulation eingestellten Kosten für Leitungsnetz, Bewirtschaftung, Verwaltungskosten, Fahrzeughaltung und Datenverarbeitung im Rahmen seiner Aufklärungspflicht weiter ermitteln müssen. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, fehlte es insofern an konkreten substantiierten Anhaltspunkten. Ein Anlass für weitere Ermittlungen musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).