Beschluss
5 C 3180/09.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0510.5C3180.09.N.0A
26Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf einen Betrag von 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf einen Betrag von 5.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelung über die Höhe der Schmutzwassergebühr gemäß § 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt - der Antragsgegnerin - (ABGS) vom 27. August 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008. Die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2008 beschlossen, am 19. Dezember 2008 vom Magistrat ausgefertigt und am 29. Dezember 2008 im "Darmstädter Echo" amtlich bekannt gemacht. Sie lautet in Art. I Nr. 2.: „In § 17 Abs. 6 wird der Betrag „2,34 €“ durch den Betrag „2,69 €“ ersetzt.“ Gemäß § 15 Abs. 1 ABGS erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - Gebühren für das Einleiten, Entwässern, Entleeren und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus den Gruben. Maßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ABGS der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die vom Antragsteller angegriffene Gebührenregelung in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 lautet wie folgt: § 17 Gebührenmaßstäbe und -satz für Schmutzwassereinleitung (1)... (6) Die jährliche Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch (Schmutzwassergebühr) 2,69 €. Diese Gebührenregelung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzungsfassung wies eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,34 € pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch aus. Die Antragsgegnerin betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (§ 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27. August 2002 - AbS -). Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören neben dem gesamten öffentlichen städtischen Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen sowie der Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen und der Betriebshöfe auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient (§ 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) AbS). Nach einer Sanierungsaufforderung für ihre Klärwerke durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Jahr 1988 mit dem Ziel, die verschärften wasserrechtlichen Bedingungen für die Einleitung des gereinigten Abwassers in die Vorfluter einzuhalten, übertrug die Antragsgegnerin die vorhandenen Anlagen (Zentralkläranlage und Kläranlage Stadtteil Eberstadt) an die Südhessische Gas und Wasser AG durch Abwasserreinigungsvertrag vom 22./24. Dezember 1988. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018 regelte die einzelnen Pflichten und Rechte der Vertragspartner, das von der Antragsgegnerin zu zahlende Entgelt für die Abwasserreinigung sowie den Erwerb der vorhandenen Kläranlagen durch die Südhessische Gas und Wasser AG. Der Vertrag wurde im Jahr 1996 durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 ergänzt. Im Zuge verschiedener gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen ging die Südhessische Gas und Wasser AG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in der Südhessischen Energie AG (HSE) auf (vgl. im Einzelnen dazu: Beschluss des Senats vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158). Die Antragsgegnerin legte nicht nur die von der Südhessischen Gas und Wasser AG - später HSE - für den Betrieb der Abwasserreinigung berechneten Kosten als Gebühren auf die Nutzer um, sondern entschied sich auch hinsichtlich der nach den vertraglichen Bestimmungen in Rechnung gestellten Kosten für die Sanierung der Klärwerke für eine Gebührenfinanzierung. Dies führte in der Folgezeit zu einem erheblichen Anstieg der Kanalbenutzungsgebühren. In der Folge bildete sich im Gebiet der Antragsgegnerin eine "Interessengemeinschaft für reelle Abwassergebühren (IG-Abwasser)". Einer Klage mehrerer Mitglieder dieser Interessengemeinschaft gab das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97 (3)) statt, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig hielt. Außerdem äußerte das Verwaltungsgericht verschiedene Bedenken hinsichtlich der Gebührenkalkulation. In der Folge dieses Urteils erstellte die Antragsgegnerin ihre Abwasserbeseitigungssatzung sowie die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002, mit der sie unter anderem gesonderte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren einführte. Nachdem durch verschiedene Änderungssatzungen die Gebührensätze zuerst gesenkt, dann wieder angehoben worden waren, erließ die Antragsgegnerin die im vorliegenden Verfahren teilweise streitige Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Er ist Mitglied der oben genannten "IG-Abwasser". Gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Satzung ergangenen Abwasserbescheide hat er Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller hat bereits in zwei Normenkontrollverfahren die Gebührensätze für Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren in den Fassungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 (Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O.) und vom 22. September und 17. Dezember 2004 (Beschluss des Senats vom 24. April 2007 - 5 N 2781/05 -) überprüfen lassen. In beiden Fällen blieben seine Normenkontrollanträge ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, § 17 Abs. 6 ABGS in der Fassung von Art. I Nr. 2 der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der angegriffene Gebührensatz verstoße gegen das Verbot der Kostenüberdeckung sowie gegen die Prinzipien von Kostenproportionalität, Leistungsbezogenheit und Leistungsproportionalität. Der Maßstab der Schmutzwassergebühr stelle auf den Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück ab. Der Magistrat der Antragsgegnerin habe als wesentlichen Grund für die Erhöhung der Gebühr einen Fehlbetrag von 2.000.000 € im Ergebnis des Haushaltsjahres 2007 genannt, ohne allerdings Ursachen darzulegen. So fehle jede Erklärung darüber, warum nach den Gebührenerträgen 2007 nur 13,7.Millionen m³ an Frischwasser abgeleitet worden seien, die gereinigte Abwassermenge im Klärwerk sich nach den Angaben des Betreibers aber auf 15,6 Millionen m³ belaufen habe. Diese Differenz habe die Stadtverordnetenversammlung zur Grundlage eines Prüfauftrags an den Magistrat gemacht, der jedoch bis heute nicht erledigt sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass für den Kalkulationszeitraum 2009 bis 2011 von einer geringeren Differenz zwischen Frischwasserverbrauch und den der Kläranlage zugeführten Schmutzwassermengen auszugehen sei. Mangels Klärung sei davon auszugehen, dass die Kosten der über den Frischwasserverbrauch hinausgehenden Abwassermengen zu Unrecht den Gebührenschuldnern angelastet würden. Die Kalkulation gehe von einem Frischwasserverbrauch von 9.613.000 m³ aus, worin 1.006.000 m³ eingeleitetes Bachwasser enthalten sein sollten. Nach § 17 Abs. 1 ABGS würden aber auch alle Wassermengen aus der Eigenförderung durch Brunnen, Grundwassereinleitungen, etwa bei Baumaßnahmen, Einleitungen aus Drainagen sowie Brauchwassereinleitungen aus privaten Zisternen, als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten. Anders als bei der Gebührenkalkulation für frühere Zeiträume fehle es bei den Kalkulationsunterlagen für 2009 bis 2011 an einer Aufstellung der zu Grunde gelegten Einzelmengen. Insofern sei die Stadtverordnetenversammlung nicht in der Lage gewesen zu prüfen und nachzuvollziehen, ob der aus der gebührenpflichtigen Frischwassermenge abgeleitete Divisor eventuell zu niedrig angenommen worden sei, so dass sich eine überhöhte Schmutzwassergebühr errechnet habe. Anders als für das in die städtische Kanalisation eingeleitete Bachwasser von Darmbach und Meiereibach sei in der Kalkulation die Menge des ungemessenen Bachwassers aus dem Rabenfloß in Eberstadt, der im Steigertsweg in die Kanalisation fließe, nicht berücksichtigt. Für die Gebührenpflichtigkeit der Einleitung sei es unerheblich, ob das Bachwasser in eine städtische Kläranlage weitergeleitet und dort gereinigt werde oder ob es über das städtische Kanalsystem direkt in einen Vorfluter geleitet werde. Aus dem Gesamtentwässerungsplan für den Hauptsammler in Darmstadt-Eberstadt ergebe sich, dass der Rabenfloß zwar am Mümlingsweg in eine Gewässerverrohrung fließe, dann aber seinen Lauf durch den Regenwasserkanal des dortigen Trennsystems nehme. Der Plan vermerke an der Einleitungsstelle in die Modau "Regenwassereinleitung aus Trennsystem". Da nur ein Zuflusskanal in die Modau entwässere, müsse demnach eine gemeinsame Einleitung von Bach - und Regenwasser erfolgen. Nach eigenen Messungen ergebe sich ein Jahresmittelwert von 315.360 m³ für das Rabenfloß. Aus dieser Menge ergäben sich ungerechtfertigte Mehraufwendungen für den privaten Gebührenzahler in Höhe von rund 848.000 € jährlich, die in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe die Antragsgegnerin in der Kalkulation relevante Wassermengen aus Eigenförderung und Quellen nicht berücksichtigt. Die Stadt betreibe öffentliche Brunnenanlagen und Schwimmbäder, die mit Wasser aus Eigenförderung oder Quellen gespeist würden und in die Kanalisation entwässerten, wie etwa das Mühltalbad in Eberstadt. Nach der Kalkulation 2007 bis 2008 habe die Eigenförderung der Stadt im Jahr 2008 insgesamt 319.825 m³ betragen. Bei einer Schmutzwassergebühr von 2,69 €/m³ würden die privaten Gebührenzahler rechtswidrig mit Kosten von etwa 860.329 € jährlich belastet. Nicht berücksichtigt habe die Gebührenkalkulation auch zusätzliche Entgelte aus Wassermengen für Einleitungsgenehmigungen von Grundwasser aus Baugruben in die Kanalisation. Auch diese seien nach § 17 Abs. 1 b) ABGS über Wasserzähler zu messen und gebührenmäßig zu veranlagen. Die Antragsgegnerin erteile dazu regelmäßig auch Einleitungsgenehmigungen. In der Gebührenbedarfsberechnung lasse sich eine Einbeziehung allerdings nicht feststellen. Ebenfalls nicht berücksichtigt seien Einleitungen aus Drainagen. Seit April 2002 sei im Zulauf der städtischen Kläranlage ein nicht unerhebliches Fremdwasseraufkommen festzustellen. Nach dem 3. Bericht von Prof. Cornel vom Juli 2006 betrage die Fremdwassermenge ohne Bachwasser im Durchschnitt 982.649 m³ jährlich. Ein Bericht der Firma BGS Wasserwirtschaft GmbH vom Februar 2006 an das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt der Antragsgegnerin nenne im Durchschnitt des Jahres 2006 ein Volumen von 1.450.000 m³ Fremdwasser ohne Bachwasser. Dieser Bericht werde von der Antragsgegnerin geheim gehalten. Als Ursachen für das Fremdwasseraufkommen nenne die Magistratsvorlage vom 29. Juni 2004 durch Undichtigkeiten in die Kanalisation eindringendes Grundwasser und unerlaubt über Fehlanschlüsse (Drainagen) der Grundstückseigentümer eingeleitetes Wasser. Nach den Berechnungen des Zentralklärwerks aus 1997 liege der Anteil von Grundwassereinleitungen durch Brunnen bzw. Drainagebetreiber aus dem örtlichen Innenstadtbereich bei 25 % des gesamten Fremdwasseraufkommens. Diese Quote sei allerdings erheblich zu niedrig angesetzt und belaufe sich auf mehr als 65 %. Die Kosten für die Beseitigung und Reinigung würden derzeit auf die Solidargemeinschaft aller Schmutzwassergebührenzahler umgelegt. Dies sei unzulässig, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seien nur die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden könne, umlagefähig. Der Antragsgegnerin habe es seit Inkrafttreten der neuen Satzung zum 1. September 2002 versäumt, Daten über die bestehenden unzulässigen Drainageeinleitungen heranzuziehen. Damit verzichte sie auf die ihr von den eigentlichen Verursachern zustehenden Erträge von maximal 2.700.000 € jährlich und halte sich dadurch schadlos, dass sie die Kosten für Ableitung und Reinigung dieser Fremdwassermengen der Solidargemeinschaft der Gebührenzahler aufbürde. Werde das in Zisternen gesammelte Niederschlagswasser nach der Verwendung als Brauchwasser verschmutzt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, erhebe die Antragsgegnerin nur eine Schmutzwassergebühr, wenn der Gebührenpflichtige freiwillig die Messung der für die Nutzung als Brauchwasser entnommenen Wassermenge beantragt habe (§ 17 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 ABGS). Werde das als Brauchwasser genutzte Regenwasser nicht gemessen, greife die Regelung des § 16 Abs. 3 a) ABGS und es komme zu Flächenabzügen von 10 m² abflusswirksamer Fläche pro Kubikmeter Zisternenvolumen, wenn Brauchwasser versickert werde. In diesen Fällen werde auf eine Veranlagung des im Haus genutzten Regenwassers zur Schmutzwassergebühr verzichtet und an ihre Stelle trete eine reduzierte Niederschlagswassergebühr. Je nach Flächenberücksichtigung und Zisternenvolumen bewirke dies jedoch eine weitgehende Verringerung bis völlige Nichtberücksichtigung der Ansätze bei den abflussbildenden Flächen bis hin zur völligen Gebührenfreiheit. Eklatantes Beispiel sei derzeit das als "Darmstadtium" bezeichnete Kongresszentrum. Nach den eigenen Berechnungen des Antragstellers entständen dort jährlich allein 1.600 m³ Schmutzwasser im Jahr, das derzeit gebührenpflichtig nicht erfasst und abgerechnet werde, weil die Betriebsgesellschaft die Messung nicht beantragt habe. Seit Inkrafttreten der Satzung im September 2002 würden im Zuge der Stadtentwicklung laufend neue Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser als Brauchwasser geschaffen. Diese Tendenz dürfe in der Gebührenkalkulation nicht unberücksichtigt bleiben. Auch würden die Busse des städtischen Verkehrsbetriebes mit Regenwasser gewaschen. Das Schmutzwasser fließe über die Kanalisation ab. Im Ergebnis sei es somit nach der derzeitigen Satzungsregelung möglich, bei der Regenwassernutzung als Brauchwasser weder zu Niederschlagswassergebühren noch zu Schmutzwassergebühren herangezogen zu werden, wenn dies der Nutzer nicht freiwillig beantrage. Als Folge entständen nicht unerhebliche Gebührenmehrbelastungen bei der Solidargemeinschaft der Gebührenzahler. Dem könne die Antragsgegnerin bei der in die Tausende gehende Zahl von Zisternennutzern nicht entgegenhalten, es handle sich nur um geringe Fallzahlen. Die Antragsgegnerin nehme insofern eine pauschale Umbuchung des Aufkommens der Niederschlagswassergebühr zum Aufkommen der Schmutzwassergebühr vor. Dadurch solle gewährleistet werden, dass durch die Flächenanrechnung nicht eine Benutzergruppe bevorzugt werde. Bei der Abschätzung der Höhe des erstmals umzubuchenden Niederschlagswassergebührenanteils sei das Tiefbauamt im Februar 2002 von unter 1.000 Regenwassernutzungsanlagen und davon unter 100 Anlagen für die Brauchwassernutzung im Haus ausgegangen. Der auf dieser Grundlage errechnete Betrag sei seit 2004 unverändert in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt und auch in diejenige für den Zeitraum 2009 bis 2011 eingeflossen. Die Fallzahlen hätten sich jedoch seit 2002 gravierend geändert. Es gebe etwa 4.000 Regenwassernutzungsanlagen mit Zisternen, wovon rund 1.700 in den Kanal entwässerten. Außerdem gebe es etwa 400 Anlagen für die Brauchwassernutzung im Haus im Stadtgebiet. Bei konsequenter Anwendung der vorgegebenen regelmäßigen Überprüfung nach aktuellen Fallzahlen und Anpassung des Umbuchungsbetrages hätten in der Gebührenbedarfsberechnung ab 2009 nicht mehr nur 12.500 €, sondern 68.864 € pro Jahr eingestellt werden müssen. Der Gebührenbedarfsberechnung liege bei der Festsetzung des gebührenpflichtigen Frischwassers eine innerdienstliche Anweisung zu Grunde, nach deren Nr. 2.3 bestimmte Gebührenpflichtige Frischwassermengen pauschal absetzen dürften, ohne einen Nachweis durch ein Messergebnis oder ein Gutachten erbringen zu müssen. Diese Regelung sei mit § 17 Abs. 2 ABGS unvereinbar, wonach die Abzugsmenge entweder durch gesonderten Wasserzähler oder nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen sei. Auch habe die Antragsgegnerin in der Gebührenbedarfsberechnung übersetzte Personal- und Versorgungsaufwendungen veranschlagt. Im Haushaltsplanentwurf 2009 seien unter den Positionen 11 und 12 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 1.196.720 € angesetzt. Dies entspreche dem Einsatz von 25 vollbeschäftigten Mitarbeitern. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ermittele sie den Anteil der Personalkosten dieser städtischen Mitarbeiter im Bereich der Abwasserbeseitigung nach zeitlicher Verursachung. Im Haushaltsplan angesetzt seien Personalkostenanteile von insgesamt 25 vollbeschäftigten Mitarbeitern. Demgegenüber weise der Stellenplan für den Verwaltungszweig "Abwasser/Gewässer" - Kostenstelle 06-066.090.0 - nur ein zulässiges Soll zum Einsatz von 22 voll- und 4 teilbeschäftigten Mitarbeitern aus, so dass nur für 24 vollbeschäftigte Mitarbeiter Personalkosten als Aufwendungen in die Kalkulation hätten einfließen dürfen. Er beanstande nicht das Organisationsermessen der Stadt beim Personaleinsatz. Die Kalkulation werde allerdings dadurch fehlerhaft, dass in diese zwei volle Personalstellen über den genehmigten Stellenplan hinaus eingeflossen seien. Im Ergebnis sei damit die Kalkulation mit Personal- und Versorgungsaufwendungen in Höhe von rund 100.000 € pro Jahr rechtswidrig zu viel belastet. Zu Unrecht seien auch Versorgungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 29.082 € in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogen worden. Diese seien nicht ansatzfähig, da im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG als Kosten nur der in einer bestimmten Periode erfolgende wertmäßige Verzehr von Gütern und Dienstleistungen für Einstellung und Absatz betrieblicher Erzeugnisse sowie für die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten zu verstehen sei. Aufwand für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Bedienstete oder deren Hinterbliebene sei im Sinne dieser Definition nicht betriebsbedingt. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr versuche, diesen Fehler auszugleichen, indem sie dem Gericht eine Versorgungsübersicht aus dem Jahr 2008 vorlege, um nachzuweisen, dass die eingestellten Summen etwa den Pensionsrückstellungen für in der Abwasserbeseitigung aktuell noch tätige Beamte entsprächen, gleiche dies den Fehler nicht aus, da sie nunmehr die tatsächlichen Zahlen für Pensionsrückstellungen der Jahre 2009 bis 2011 vorlegen könne, auch wenn ihr seit kurzem gebildeter "Versorgungsstellenplan" erst ab dem Jahr 2012 gelte. Die Kosten würden der Höhe nach bestritten. Weiterhin habe die Antragsgegnerin in der Kalkulation sachlich fehlerhaft Abschreibungen an Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen ausgewiesen. Sie begründe in der Magistratsvorlage die jährliche Erhöhung innerhalb des Dreijahreskalkulationszeitraums damit, dass die jährliche Erhöhung um 62.500,01 € einer jährlichen Investitionsrate von 5.000.000 € bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 80 Jahren entspreche. Diese Kostenposition sei offensichtlich nur gegriffen, da völlig offen sei, ob der unterstellten Investitionsrate überhaupt ein gleichwertiges Bauprogramm gegenüberstehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin überhaupt die angesetzten Abschreibungen ermittelt habe. Die Magistratsvorlage enthalte keine Hinweise darauf, wie die Ausgangssumme der Abschreibungen 2009 in Höhe von 1.646.000 € zu Stande gekommen, und auf welcher Grundlage sie ermittelt worden sei. Dies erwecke den Verdacht, dass auch dieser Betrag gegriffen sei. Bis heute fehle es an der für die doppische Haushaltsführung notwendigen Eröffnungsbilanz mit der Auflistung der Werte aller städtischen Vermögensgegenstände. Anhand eigener Berechnungen legt der Antragsteller dar, dass sich nur Abschreibungen in Höhe von 1.107.389 jährlich ergäben. Die Antragsgegnerin weise in der Gebührenbedarfsberechnung bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen unter dem Konto für Kanalunterhaltung durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (EAD) Kosten in Höhe von jährlich 3.839.000 € aus. Darin seien in nicht unerheblichem Maße Leistungen enthalten, die auch in die kalkulatorischen Abschreibungen des Kanalanlagevermögens einflössen und damit dem Gebührenzahler doppelt angelastet würden. Dies sei deshalb der Fall, weil der EAD seit Jahren im Rahmen der Kanalunterhaltung auch Kanalsanierungen in größerem Ausmaß durchführe, die bilanzmäßig als Neubauten gelten würde und aus dem Vermögenshaushalt der Antragsgegnerin zu bestreiten wären. Bei der Ausführung einer Reihe von Kanalsanierungsmaßnahmen habe sich gezeigt, dass in erheblichem Umfang über relevante Strecken ganze Kanalhaltungen ausgetauscht worden seien und der EAD einzelne erneuerte Kanalstrecken bei der Abrechnung mit der Antragsgegnerin rein rechnerisch in mehrere Teilmaßnahmen aufteile. Der Antragsteller nennt verschiedene Kanalumbaumaßnahmen. Dies bedeute, dass von dem seit 2006 bis 2009 insgesamt in den Haushaltsplänen bereitgestellten Ausgabebedarf von 3,5 Millionen € für aktivierungsfähige Kanalsanierungen bei Grundwassergefährdung durch den EAD nur etwa 1.000.000 € satzungsgemäß verrechnet worden sei. Dem ständen im gleichen Zeitraum insgesamt 12.000.000 € an Ausgabebedarf für die punktuelle Kanalsanierung im Sinne von Reparaturen gegenüber, die in vollem Umfang verrechnet worden seien. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass auch im Kalkulationszeitraums 2009 bis 2011 die bisherige rechtswidrige Handhabung fortgesetzt werde, aktivierungspflichtige Investitionen in das Kanalsystem nicht im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen nach Fertigstellung der Baumaßnahme und Inbetriebnahme der betreffenden Anlagen im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen mittelbar in die Gebührenkalkulation einzustellen, sondern diese rechtswidrig unmittelbar gebührenrelevant abzuwälzen. In diesem Zusammenhang legt der Antragsteller Fotodokumentationen vor. Außerdem könne mit der Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens erst in dem Geschäftsjahr begonnen werden, in dem mit ihrer Nutzung begonnen werde und der Werteverzehr einsetze. Die Antragsgegnerin habe in der Kalkulation nicht berücksichtigt, dass die fünfzehnjährige Nutzungsdauer für die maschinellen Anlagen im Zentralklärwerk abgelaufen sei und ab 2011 keine kalkulatorischen Abschreibungen mehr dafür anfielen. Dadurch habe sie mit dem für 2011 in die Kalkulation eingestellten Abwasserentgelt gezielt eine Kostenüberdeckung herbeigeführt. Die Antragsgegnerin habe auch zu Unrecht in die Schmutzwassergebührenkalkulation die Kosten von jährlich 283.000 € für die Reinigung der Sinkkästen an den öffentlichen Straßen einbezogen. Dabei handele es sich nicht um Kosten der Schmutzwasserbeseitigung, sondern um Kosten der Straßen- bzw. Niederschlagsentwässerung. Zwar habe der Senat in seiner Entscheidung vom 14. April 2007 den Einsatz der Kosten für die Reinigung der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen nicht beanstandet. Dieses Ergebnis beruhe jedoch auf einem Missverständnis sowohl der Funktion der Sinkkästen als auch der dort zitierten Entscheidungen und Literaturmeinung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Teilurteil vom 24. Juli 2008 entschieden, dass es sich hierbei ausschließlich um Kosten der Abwasserbeseitigung handele, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt seien. Weiterhin habe die Antragsgegnerin in der Kalkulation die Reduzierung der Abwasserabgabe dadurch, dass das Regierungspräsidium die Reduzierung des Parameters Gesamtstickstoff bei der Reinigung durch das städtische Klärwerk genehmigt habe, nicht berücksichtigt. Auch wenn die Reduzierung des Überwachungswertes erst im Jahr 2009 beantragt worden sein sollte, sei es absehbar gewesen, dass die angestrebte Verminderung der Abwasserabgabe noch im Jahr 2009, jedenfalls aber im Kalkulationszeitraum, eintreten werde. Dies habe die Antragsgegnerin prognostisch berücksichtigen müssen, allerdings unterlassen. Nachdem die Rückzahlungsfrist der überhöhten Gebühren aus den Jahren 1996 bis 1998 bis in das Jahr 2011 verlängert worden sei, spare die Antragsgegnerin dadurch rund 98.000 € Kreditzinsen für nicht benötigte Kassenkredit. Dies sei in der Kalkulation den Gebührenzahler nicht gutgebracht worden. Dazu macht der Antragsteller vertiefende Ausführungen. Weiterhin habe die Antragsgegnerin nicht die Überkapazitäten des Klärwerks berücksichtigt. Eine zwischen 2005 und 2009 vorgelegte Studie zur Optimierung von Klärwerksstandorten und Reinigungsstufen in Darmstadt gebe an, dass das Zentralklärwerk eine Kapazitätsreserve von 27 % besitze. Dies beziehe sich auf die ursprünglich vorgesehene Ausbaugröße von 224.000 Einwohnerwerten. Unter anderem solle es sich um Reserven bei den Faulbehältervolumina handeln. Diese hätten nach dem Willen der Stadt als angemessene Reserve für die auf ein Wachstum um rund 5 % auf maximal 149.000 Einwohner prognostizierte Stadtentwicklung mit dem Zielhorizont von 2025 und 2050 vorgehalten werden sollen. Diese Feststellungen zum Umfang der Überkapazitäten und zur ursprünglichen Ausbaugröße träfen nicht zu. Die 1989 geplante neue Kläranlage sei bis Ende 1995 auf eine Schmutzfrachtkapazität von ca. 350.000 Einwohnern einschließlich eines Anteils von 50 % für Gewerbe und Industrie ausgebaut worden. Der von der Antragsgegnerin für Fabriken erhoffte Zuwachs sei jedoch nie eingetreten. Die aktuelle Auslastung der zwei Klärwerke liege bei insgesamt 213.000 EWG. Unter Berücksichtigung einer tolerierbaren Kapazitätsreserve von 20 % sei danach nur eine Kapazität von maximal 256.000 EWG gerechtfertigt. Insofern liege eine echte Überkapazität von 94.000 EWG vor. Im Ergebnis dürften die Schmutzwassergebührenzahler nicht mit den Kosten belastet werden, die aus vergeblich geschaffenen Überkapazitäten resultierten. Dies gelte auch nach der Rechtsprechung des entscheidenden Senats. Nach den bisherigen Feststellungen des Klärwerkbetreibers würden die Faulbehältervolumina im jetzigen Gebührenkalkulationszeitraum nicht dauerhaft genutzt. Seit 2005 hege die HSE das Vorhaben, die Faultürme zur Biogasproduktion einzusetzen. Das angestrebte Verfahren stehe in keinem Zusammenhang mit der Abwasserreinigung. Gleichwohl rechne die Antragsgegnerin die Kosten für diese Überkapazitäten in die Gebühr ein. Auch könnten die Anlagen des Zentralklärwerks besser ausgelastet werden, wenn das aufwändige Klärwerk Süd in ein einfaches Pumpwerk umgebaut würde. Der Beteiligungsbericht der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2007 gebe die Kosten für den Personalaufwand des von der HSE überlassenen Personals zum Betrieb des Klärwerks mit 3,6 Millionen € an. Bei der Vorhaltung von 44 Mitarbeitern entspreche dies Personalkosten von rund 81.480 € pro Mitarbeiter und Jahr. Demgegenüber betrage der durchschnittliche jährliche Personalkostenaufwand für die stadteigenen Mitarbeiter der Abwasserbeseitigung nur etwa 49.863 € für das Geschäftsjahr 2009. Damit liege die Bezahlung eines Mitarbeiters im Klärwerk durch die HSE um mehr als 63 % höher als die eines Beschäftigten bei der städtischen Abwasserbeseitigung. Ursächlich seien unter anderem übertarifliche Leistungen, die nicht an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes angepasst worden seien. Auch dies führt der Antragsteller umfassend aus. Die seit 2005 in das so genannte Entwässerungsentgelt der HSE eingerechneten Personalkosten aus unerlaubten alten Besitzständen des öffentlichen Dienstes seien ausschließlich von der Antragsgegnerin zu tragen. Überhöhte Betriebskosten und damit ein verteuertes Abwasserreinigungsentgelt sei auch durch die von der HSE abgeschlossenen Altersteilzeitverträge entstanden. Diese Mehrkosten ständen nicht im Einklang mit dem öffentlichen Preisrecht, weil bei der Selbstkostenpreisermittlung das Verursacherprinzip zu beachten sei. Die Antragsgegnerin habe in den Jahren 2009 bis 2011 Überschüsse in Höhe von insgesamt voraussichtlich 8,46 Millionen € erwirtschaftet. Dies ergebe sich aus der dem Haushaltsplan 2011 beigefügten Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen. Offensichtlich denke die Antragsgegnerin nicht im Geringsten daran, diese Überschüsse pflichtgemäß in dem auf den Jahresabschluss folgenden Kalenderjahr an den Gebührenzahler auszukehren. Der Antragsteller beantragt, Art. I Nr. 2 der Satzung vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27. August 2002 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Die von ihm behauptete vermeintliche Diskrepanz, nach der nach den Gebührenerträgen des Jahres 2007 nur insgesamt 13.700.000 m³ an Frischwasser abgeleitet worden seien, die gereinigte Abwassermenge im Klärwerk nach den Angaben des Betreibers aber 15.600.000 m³ betragen habe, liege in Irrtümern seinerseits begründet. Nach § 17 Abs. 1 ABGS würden als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch alle Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und privaten Wasserversorgungsanlagen und Gewässern einschließlich Quellen, Grundwasser und Drainagen gelten. Dieses für die Schmutzwassergebühren relevante Frischwasser umfasse daher gerade nicht Regenwasser und auch nicht Mischwasser aus Schmutz- und Regenwasser. Bei dem vom Antragsteller geäußerten Werten handele es sich jedoch um die vom Kläranlagenbetreiber genannten Angaben über die gereinigte Gesamtabwassermenge, die auch das bei Regen und im Nachgang von Regen aus der gefüllten Kanalisation sowie aus den Regenrückhalte- und Regenüberlaufbecken zufließende Mischwasser mit erheblichen Anteilen an Regenwasser umfasse. Diese Mischwässer müssten ebenfalls in den Kläranlagen gereinigt werden und seien daher in den Angaben über die gereinigte Gesamtabwassermenge enthalten. Die Reinigung der Regenwasseranteile der Mischwässer sei selbstverständlich bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren, nicht aber bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühren berücksichtigt. Weiterhin werde auch Fremdwasser in den Kläranlagen gereinigt, für das keine Schmutzwassergebühren erhoben werden und das somit nicht als schmutzwassergebührenrelevantes Frischwasser erfasst sein könne, etwa aus diffusen Grundwassereinleitungen oder privaten Grundwasserdrainagen. Insofern widersprächen sich die vom Antragsteller genannten Werte nicht. Den von ihm angesprochenen Prüfauftrag der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat vom 18. Dezember 2008 habe dieser mit der Vorlage Nr. 2009/0279 erfüllt. Im Übrigen habe die Stadtverordnetenversammlung damals keine Veranlassung gesehen, wegen des Prüfauftrages die Gebührenerhöhung nicht beschließen zu können. Soweit der Antragsteller bei der Kalkulation eine Aufgliederung der einzelnen eingeschlossenen Frisch- und Fremdwassermengen sowie Absetzmengen für Gartenwasser u.ä. vermisse, sei aus diesem Grund entgegen seiner Auffassung der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührensatz jedenfalls nicht rechtswidrig. Es seien in den Anmerkungen zur Kalkulation einzelne Positionen der Bedarfsberechnung erläutert worden. Dies sei allerdings kein unverzichtbarer Bestandteil einer Gebührenkalkulation. Es habe auch keinerlei Wünsche oder gar Anträge auf Vorlage derartiger Anmerkungen gegeben. Ein Fehler in der Kalkulation liege nicht vor. Die Behauptung, das Bachwasser des Rabenflosses in Eberstadt fließe in die Kanalisation und löse damit einen Gebührentatbestand aus, sei unzutreffend. Der Bach fließe auf der Südseite des Steigertsweges nach Westen und kurz vor dem Mümlingweg über eine Gewässerverrohrung zur Modau und nicht in einen Abwasserkanal zum Klärwerk. Die Gewässerverrohrung verlaufe längs des Steigertsweges bis zur Sanddüne, dann über Grundstücke zum Gersprenzweg und weiter über die Mühltalstraße zur Blumenstraße. An deren Ende münde die Verrohrung in den Mühlgraben im Bereich der dortigen Fuß- und Radwegebrücke. Der Mühlgraben wiederum münde dann hinter der Brücke in die Modau. In dem Gesamtentwässerungsplan werde der verrohrte Rabenfloß auf ganzer Länge als Gewässerverrohrung geführt, in die die Regenwasserkanäle des dort vorhandenen Trennsystems einleiteten. Er übernehme lediglich die Funktion eines Vorfluters, durch den das gesammelte Regenwasser wieder in den natürlichen Wasserkreislauf geleitet werde. Er sei somit nicht Bestandteil der Abwasseranlage im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung und sein Wasser somit auch nicht gebührenpflichtig. Allerdings sei in dem alten Übersichtsplan des Gesamtentwässerungsplanes die Einleitstelle tatsächlich fälschlicherweise als "Regenwassereinleitung aus Trennsystem" bezeichnet. Dies habe die Stadt bereits im Jahr 2009 in "Bachwassereinleitung Rabenfloß (mit Regenwassereinleitung aus Trennsystem)" korrigiert. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers würden für alle Eigenförderungen der Stadt und auch für alle Quellwässer, die der Kanalisation zuflössen, Schmutzwassergebühren entrichtet. Als Eigenförderung würden alle Mengen bezeichnet, die aus natürlichen Quellen oder aus Grundwasserbrunnen gefördert würden. Die eigengeförderte Menge werde in der Gebührenkalkulation als Frischwasser betrachtet und sei in der Gesamtmenge des gebührenpflichtigen Frischwassers enthalten. Diese Wassermengen betrügen in der Kalkulation je 210.326 m³. Das vom Antragsteller genannte und von Quellwasser gespeiste Mühltalbad werde für das gemessene Wasser abzüglich Bewässerungswasser und Verdunstungsverlusten selbstverständlich mit Schmutzwassergebühren veranlagt. Die Brunnen seien zum Teil nicht am Kanal angeschlossen, sondern an eine Versickerung. Einige seien an das Kanalnetz angeschlossen und entwässerten beim Reinigen mit Wasserwechsel in das Kanalnetz. Bereits in der Vergangenheit und auch in der Zukunft würden Brunnen veranlagt. Im Übrigen seien die hierbei anfallenden Mengen im Vergleich zu der der Kalkulation zu Grunde liegenden Gesamtwassermenge marginal. Der Herrengartenteich werde dagegen nicht aus Eigenförderung, sondern durch einen Frischwasseranschluss gespeist. Auch insofern seien in der Vergangenheit und würden in der Zukunft Abrechnungen erfolgen. Bei allen privaten und öffentlichen Baumaßnahmen mit Grundwasserhaltung würden zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um dieses Grundwasser vor Ort erneut zu versickern oder einem Gewässer zuzuführen. Nur wenn dies nicht möglich sei, werde die Einleitung des entnommenen Grundwassers in die öffentliche Kanalisation genehmigt. Die eingeleitete Wassermenge sei über Wasserzähler zu erfassen. Danach würden entsprechende Gebührenbescheide erstellt. Beim Bauvorhaben des Darmstadtiums sei entsprechend einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums das geförderte Grundwasser über Versickerungsbrunnen im Schlossgraben versickert. Beim Bau der Universitätsbibliothek sei die Einleitung in die öffentliche Kanalisation genehmigt worden. Für die über Wasserzähler gemessene Wassermenge werde entsprechend Schmutzwassergebühr bezahlt. Bei allen baustellenbedingten Grundwassereinleitungen in Schmutz- oder Mischwasserkanal würden die Mengen erfasst und Schmutzwassergebühren erhoben. Daraus könne allerdings kein Rückschluss gezogen werden, dass die besagten Wassermengen im Kalkulationszeitraum in regelmäßiger Menge anfielen und somit in die Kalkulation aufgenommen werden könnten, da die anfallende Wassermenge von der im Kalkulationszeitraums stattfindenden Bautätigkeit, Größe und Tiefe der Baugruben, Masse des nachrückenden Grundwassers, dem jeweiligen Baufortschritt und weiteren Gegebenheiten abhänge. Insofern sei richtig, dass die der Gebührenkalkulation zu Grunde liegende Gesamtmenge des gebührenpflichtigen Frischwassers inklusive Bachwasser von 9.613.000 m³ keine Mengen enthalte, die aus Baugruben in die Kanalisation eingeleitet würden. Eine nicht prognostizierbare Wassermenge könne nicht pauschal in die Kalkulation einbezogen werden. Die dafür anfallenden Schmutzwassergebühren würden auf dem Sachkonto 5110120 vereinnahmt und es werde, sofern sich ein Rechnungsergebnis über dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Ansatz ergebe, per Übertrag der Gebührenausgleichsrücklage zugeführt. Der Antragsteller unterstelle, Einleitungen aus Drainagen würden nicht berücksichtigt. Alle bekannten und messbaren Fremdwassereinleitungen von Grundstückseigentümern oder der Stadt führten auch zur Erhebung von Schmutzwassergebühren. Darüberhinaus falle Fremdwasser an zahlreichen Stellen an, die nicht bekannt seien und außerdem nicht einzelnen Gebührenschuldnern mit Mengenmessungen oder -abschätzungen zugeordnet werden könnten. Es handele sich um Undichtigkeiten in privaten oder öffentlichen Kanalisationsanlagen, sowie um unbekannte oder auch verschwiegene Grundstücksdrainagen. Seitens des Magistrats seien umfangreiche Kanalnetzmessungen zur räumlichen Eingrenzung des Fremdwasseranfalls durchgeführt worden. Derartige Untersuchungen seien allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet, einzelne Verursacher grundstücksscharf festzustellen und in keinem Fall geeignet, eingeleitete Fremdwassermengen zu messen oder abzuschätzen. Mit der am 23. Juli 2010 in Kraft getretenen hessischen Abwassereigenkontrollverordnung würden auch alle privaten Zuleitungskanäle bis zum Jahr 2025 auf ihre Dichtigkeit untersucht werden müssen. Dadurch würden Undichtigkeiten dieser Kanäle, aber auch Drainagenleitungen erkannt und abgedichtet, sowie im Fall von Dränageeinleitungen mit Bestandsschutz zur Schmutzwassergebühr herangezogen. Da diese vom Antragsteller angeführten Fremdwassermengen derzeit nicht einzelnen Verursachern zugeordnet werden könnten, müsse der mit Ableitung und Reinigung dieses Fremdwassers im Zusammenhang stehende Aufwand von der Solidargemeinschaft aller Schmutzwassergebührenzahler getragen werden, wie es auch der Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2007 entschieden habe. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Darmstädter Fremdwasseranfall deutlich unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Kommunen sei. Die Behauptung, die Stadt habe vergessen, ihr bekannte Drainageneinleiter zu veranlagen, sei durch nichts zu belegen und werde bestritten. Der Antragsteller wende sich inhaltlich gegen die Regelungen über die Nutzung des in Zisternen gespeicherten Niederschlagswassers als Brauchwasser in § 16 Abs. 3 und 4 ABGS. Allerdings habe er dagegen seinen Normenkontrollantrag nicht gerichtet, was infolge des Ablaufs der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht mehr möglich wäre. Ungeachtet dessen sei die Behauptung, Schmutzwassergebührenzahler würden deshalb zu überhöhten Gebühren herangezogen, weil nach dem verfehlten Satzungsrecht anderen Benutzern gestattet sei, ohne Entrichtung einer Abwassergebühr als Brauchwasser genutztes Regenwasser in die städtischen Abwasseranlagen einzuleiten, falsch. Selbstverständlich sei es dem Gebührenschuldner überlassen, ob er eine vorhandene Zisterne auch tatsächlich für Brauchwasser nutze. Deshalb ständen die Regelung zum Flächenabzug nach § 16 Abs. 3 ABGS unter dem Vorbehalt eines Antrags des Gebührenschuldners. Soweit Gebührenschuldner keinen Antrag auf Abzug von abflusswirksamen Flächen aufgrund von Brauchwassernutzung oder Versickerung stellten, blieben die angeschlossenen abflusswirksamen Flächen vollständig niederschlagswassergebührenpflichtig. Diese Gebührenschuldner könnten deshalb Gebühren nicht sparen. Falls Gebührenschuldner einen Antrag auf Abzug von abflusswirksamen Flächen stellten, das aufgefangene Regenwasser - bis auf in die Kanalisation überfließendes Wasser - aber vollständig als Brauchwasser genutzt werde, komme es nach § 16 Abs. 3 a ABGS zu keinerlei Abzug von abflusswirksamen Flächen. Die Abzugsregelung werde erst wirksam, wenn das Niederschlagswasser als Brauchwasser genutzt werde oder versickere. Ein Abzug gebührenrelevanter Flächen erfolge somit nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und Teile des gesammelten Regenwassers zur Versickerung gebracht würden. Entsprechend dem Anteil des zur Versickerung gebrachten Regenwassers sei die Höhe des Abzugs der relevanten Flächen festgelegt. Ein vollständiger Abzug werde nur gewährt, wenn das gesammelte Regenwasser vollständig zur Versickerung gebracht werde und damit nicht dem Abwassersystem zufließe. Bei jeder Brauchwassernutzung komme es somit zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren, es sei denn, der Gebührenschuldner beantrage eine Messung der Brauchwassermenge nach § 16 Abs. 4 ABGS in der dazugehörigen Schmutzwassergebührenveranlagung für dieses Brauchwasser. Mit der in der Gebührenkalkulation eingestellten "Umbuchung" zwischen Niederschlagswassergebühren und Schmutzwassergebühren aufgrund der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser dokumentiere die Antragsgegnerin, dass sie das Problem des bei diesen Gebühren gegebenenfalls auseinanderfallenden Kreises der Gebührenpflichtigen erkannt und bewertet habe. Bei den zugrundegelegten Daten müsse es sich zwangsläufig um Schätzwerte im Rahmen des der Stadt zustehenden Ermessensspielraums handeln. Insofern gehe auch der Antragsteller von Schätzwerten aus, wobei der von ihm angenommene Wert von 64 m³/Jahr/Haushalt eindeutig zu hoch angesetzt sei. Selbst wenn dieser Wert richtig wäre, ergäben sich für die Kalkulation nicht die von ihm behaupteten Entlastungseffekte. Die vom Antragsteller genannte Dienstanweisung bezüglich Frischwasserabsetzungen - zwischenzeitlich ersetzt durch eine neuere Dienstanweisung - regele unter Nr. 2.3 "Pauschale Absetzungen" nur Sachverhalte, bei denen das bezogene Frischwasser aufgrund dessen Verarbeitung nicht wieder zu 100 % der Abwasseranlage Schmutzwasser zugeführt werde. Die prozentualen Höhen der einzelnen Absetzungen basierten auf allgemein anerkannten Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen, Erfahrungswerten, Empfehlungen und Studien der entsprechenden Fachverbände, Innungen und Hochschulen und der kommunalen Spitzenverbände. Dem Regelungsinhalt des § 17 Abs. 2 Satz 1 ABGS, wonach Wassermengen, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt würden, auf Antrag unberücksichtigt blieben, werde auf diese Weise gerade Rechnung getragen. Die Regelung führe für Abgabenpflichtige und Behörde zu Kosten- und Zeitersparnis, da nicht jeder einzelne Fachbetrieb ein eigenes Gutachten vorlegen müsse, das aufwändig geprüft werden müsse. Der Antragsteller behaupte, dass die unter der Kostenstelle "066-140-1000 Abwasserbeseitigung" und unter den Positionen 11 (Personalaufwendungen) und 12 (Versorgungsaufwendungen) aufgeführten Aufwendungen in Höhe von 1.196.720 € dem Einsatz von 25 vollbeschäftigten Mitarbeitern entspräche. Die dem zu Grunde liegende Berechnung enthalte willkürliche Annahmen und sei nicht nachvollziehbar. Die Personalaufwendungen würden anhand der jeweiligen prozentualen Arbeitszeitanteile, die auf die Kostenstelle "Abwasserbeseitigung" und die damit einhergehenden jeweiligen Personalkosten entfielen, kalkuliert. Zwar sei es richtig, dass in der Kostenstelle "066-160-1000 Wasserläufe" keine Personalaufwendungen ausgewiesen würden. Grund sei aber, dass das operative Geschäft der Betreuung der Wasserläufe auf den EAD übertragen sei und deshalb dafür im Kernhaushalt kein Personal zugeordnet werde. Die planerische Betreuung der Wasserläufe werde von dem Personal wahrgenommen, das der Kostenstelle "066-000-0300 Planung und technische Verwaltung" zugeordnet sei. In dieser Kostenstelle würden entsprechende Personalaufwendungen ausgewiesen. Im Übrigen habe auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2007 festgestellt, dass es dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheimgestellt sei, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt er für die Einrichtung einsetze. Die Grenze sei erst ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch an öffentlichen Mitteln. Sowohl in dem Teilergebnishaushalt "Abwasserbeseitigung 2009" als auch in der Gebührenbedarfsberechnung für die Jahre 2009 bis 2011 finde sich unter Punkt 12 die Rubrik "Versorgungsaufwendungen". Bei der Gebührenbedarfsberechnung sei hierbei für das Jahr 2009 gemäß Haushaltsplan ein Betrag von 29.280 € sowie für die Jahre 2010 und 2011 jeweils 30.000 € eingestellt worden. Dabei handele es sich um "geschlüsselte Beträge", d.h. die Versorgungsbezüge seien nicht auf der Kostenstelle ausgewiesen worden, auf der die Versorgungsempfänger zuletzt verrechnet worden seien. Stattdessen seien alle bei der Stadt gezahlten Versorgungsbezüge geschlüsselt nach dem Anteil der Personalkosten, die auf eine Kostenstelle entfallen, auf die einzelnen Kostenstellen verteilt worden. Der Antragsteller moniere in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg, dass der Aufwand für Versorgungsleistungen an bereits ausgeschiedene Bedienstete bei der Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig sei. Anerkannt sei dagegen, dass statt der Versorgungsbezüge an bereits ausgeschiedene Bedienstete die Einzahlungen in Pensionskassen oder Pensionsrückstellungen für aktuell noch in der Einrichtung tätige Beamte angesetzt werden dürften. Bei der Stadt seien für das Jahr 2008 Gesamtrückstellungen für in der Abwasserbeseitigung tätige Beamtinnen und Beamte in Höhe von insgesamt 35.312,98 € gebildet worden. Dieser Betrag sei höher als der in der Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Betrag für Versorgungsaufwendungen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers handele es sich auch nicht etwa um "nachträglich entdeckte" Kosten. Da die tatsächlichen Zuführungen zu den Pension- und Beihilferückstellungen für Beamte jeweils erst nach Jahresschluss errechnet werden könnten, seien die "geschlüsselten" Rückstellungen geplant worden. Die Rückstellungen für die Jahre 2010 und 2011 würden derzeit noch berechnet. Es handle sich um hochkomplexe, aufwändige Berechnungen für alle Beamten der Stadt, so dass die Zahlen noch nicht vorlägen. Für das Jahr 2008 seien nach der vorgelegten Berechnung nur 1,28 Beamte und eine Beamtin zu ca. 0,25 % für 104 Tage abgerechnet, für das Jahr 2012 seien - wie schon in den Vorjahren - drei Beamte anteilig der Kostenstelle Abwasser zugeordnet. In Summe entspreche dies 1,23 Beamtenstellen. Dies sei nicht überhöht. Die vom Antragsteller benannte Summe beruhe auf seinen Berechnungen, wobei er nicht berücksichtigt habe, dass die Zuführungsbeträge etwa nach Alter oder Besoldung unterschiedlich berechnet würden. Auch irre der Antragsteller in seiner Auffassung, die Voraussetzungen für die angesetzten Abschreibungen und die angewandten Berechnungsmethoden lägen nicht vor. Das Anlagevermögen der Antragsgegnerin sei bereits seit langem erfasst und bewertet. Fälschlicherweise lege der Antragsteller als Berechnungsgrundlage für die jährliche Abschreibung einen Wert aus dem Prüfungsbericht des städtischen Revisionsamts zur Prüfung der Jahresrechnung 2006 zum 31. Dezember 2006 ausgewiesenen Anlagevermögens für den UA 7000 - Abwasserbeseitigung - in Höhe von 78.924.494,33 € zuzüglich eines Wertes in Höhe von 2/3 der in den Jahren 2006 bis 2008 angefallenen Investitionen in die städtische Abwasseranlage zu Grunde und ermittele somit eine jährliche Abschreibung bei einer Nutzungsdauer von 80 Jahren von 1.107.389 €. Das im Prüfungsbericht zum 31. Dezember 2006 ausgewiesene Anlagevermögen stelle den Restbuchwert dar, nicht die Summe der ursprünglichen Herstellung- und Anschaffungswerte. Die in der Magistratsvorlage 2008/0484 genannten Zahlen seien nur eine Prognose. Die tatsächliche Abschreibung werde in der Kanalwertermittlung festgestellt, selbstverständlich nur für Anlagen, die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres in Betrieb gegangen seien. Deshalb sei die in der Magistratsvorlage genannte Abschreibungssumme für 2009 selbstverständlich nur ein Schätzwert. Der tatsächliche Wert könne erst nach Ablauf des Haushaltsjahres mittels Kanalwertermittlung festgestellt werden. Für 2009 habe sich eine Abschreibungssumme von 1.668.961,52 € ergeben. Des Weiteren versuche sich der Antragsteller in einer überschlägigen Abschätzung der jährlichen Abschreibungssumme, begehe jedoch mehrere Fehler. So verwechsele er Anlagenvermögen mit Restbuchwert, das zum 31. Dezember 2006 112.949.391,18 € betragen habe. Auf dieses bezögen sich die Abschreibungen, nicht auf den Restbuchwert. Eine Abschreibungsdauer von 80 Jahren gelte nur für Rohrleitungen aus Standardmaterial wie Stahlbeton oder Steinzeug. Kunststoffrohre z.B. würden nur über 50 Jahre abgeschrieben. Sonderbauwerke, wie Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe, würden auch über 50 Jahre abgeschrieben, Maschinentechnik sogar nur über 15 Jahre. Dies alles vereinfacht mit 80 Jahren anzusetzen, müsse zwangsläufig zu falschen und niedrigeren Ergebnissen führen. Den jährlichen Vermögenszuwächsen ständen auch immer Vermögensabgänge durch die ausgebauten alten Rohre mit deren Restbuchwert gegenüber. Aus einem völlig falschen Schätzwert leite der Antragsteller dann eine angeblich überfinanzierte Gebührenbedarfsberechnung ab. Tatsächlich sei der Ansatz in der Gebührenbedarfsberechnung sogar etwas zu niedrig angesetzt, wenn man die bisherigen Kanalwertermittlungen zum Vergleich heranziehe. Bei der vom Antragsteller im Rahmen der Kalkulation beanstandeten Erhöhung der jährlichen Abschreibung von 62.500 € auf Basis von prognostizierten jährlichen Investitionen in Höhe von 5.000.000 € handele es sich um nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegte Zukunftswerte, die sich daraus ergäben, dass die Antragsgegnerin laufend Investitionen in das Anlagevermögen des städtischen Abwasserbeseitigungsanlage tätige. Diese Investitionen lägen deutlich über den jährlichen Abschreibungen und erhöhten somit den Wert der Anlage, was zwangsläufig zu zukünftig erhöhten Abschreibungen führen müsse. Ohne die Einbeziehung dieses Mehraufwandes würden die Gebühren regelmäßig zu niedrig festgesetzt mit der Folge, dass der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Steuerhaushalt zu tragen sei. Dies sei nach dem Gemeindewirtschaftsrecht sowie dem Kommunalabgabenrecht nicht zulässig. Zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Gebührenpflichtigen könne es durch die Berücksichtigung der prognostizierten erhöhten Abschreibungen nicht kommen. Sollten etwa aufgrund von Bauzeitverzögerungen geplante zusätzliche Investitionen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden können und deshalb nicht in die Berechnung der tatsächlich zu buchenden Abschreibungen einfließen, so dass diese niedriger ausfielen als in der Kalkulation prognostiziert, werde ein sich daraus ergebender "Überschuss" als Gebührenausgleichsrücklage in das Folgejahr vorgetragen und bleibe so dem Kreis der Gebührenpflichtigen erhalten. Der Antragsteller irre, wenn er behaupte, die Kanalsanierungsmaßnahmen mit rund 2,6 Millionen € pro Jahr seien als Bauprojekte mit räumlichen Erweiterungen des Netzes oder größeren Durchmessern anzusehen und deshalb nur mittelbar in die Kalkulation einzustellen. Richtig sei, dass die angesprochenen Sanierungsmaßnahmen des Eigenbetriebs EAD ausschließlich nicht wertsteigernde Reparaturarbeiten am Kanalnetz beträfen und daher Aufwand darstellten, der im Entstehungsjahr in voller Höhe über den Gebührenhaushalt zu finanzieren sei. Die Rechtsauffassung, dass partielle Sanierungen (keine komplette Haltung) eine Reparatur und keine Erneuerung (Neubauten) darstellten, werde vom technischen Regelwerk gestützt. Mit den Mitteln der punktuellen Sanierung in der Verantwortung des EAD würden weder größere Durchmesser verlegt, noch ganze Haltungen ausgetauscht, sie flössen daher nicht in die kalkulatorischen Abschreibungen ein. Soweit festgestellt werde, dass die Schäden erheblich größer seien, als in den Untersuchungen erkannt worden sei, werde in Abstimmung mit dem Straßenverkehrs-und Tiefbauamt die ganze Kanalhaltung ausgewechselt. Diese Rechnungen würden aus dem Finanzhaushalt bezahlt und entsprechend kalkulatorisch abgeschrieben. Die vom Antragsteller diesbezüglich genannte Anzahl von Maßnahmen und Mitteln sei überhöht und entbehre jeglicher Grundlage. Für die vom Antragsteller angesprochene Kanalsanierung in der Daniel-Greiner-Straße gelte Folgendes: Die betreffende Kanalhaltung habe eine Länge von 51,93 m, von denen 27 m und nicht wie behauptet 44 m erneuert worden seien. Die Kanalschächte seien entgegen der Angabe des Antragstellers nicht komplett erneuert, sondern nur im oberen Bereich teilerneuert worden. Entsprechendes gelte für Waldstraße und Georgenstraße. Insoweit wechsele der Antragsteller auch seinen Vortrag. Zuerst habe er behauptet, der EAD erneuere ganze Kanalhaltungen und rechne das fehlerhaft im Ergebnis/Verwaltungshaushalt ab. Jetzt räume er zwar ein, dass nicht in jedem Falle ganze Haltungen ausgetauscht seien, sei aber nunmehr der Auffassung, dass ein Kostenvolumen von mehr als 300.000 € für eine Erneuerung des Kanals sprechen würde. Die Herleitung dieser Grenze lasse er allerdings offen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt und in der Fachwelt üblich. Die Frage der kostenmäßigen Zuordnung der Reinigung der Straßensinkkästen sei vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. April 2007 entschieden und ausführlich erörtert worden. Die Sinkkästen seien zweifelsfrei Teil der städtischen Abwasseranlage und ihre Reinigung damit auch Teil der Abwasserbeseitigung. Auch die Entwässerung der Straßen stelle faktisch eine Grundstücksentwässerung dar. Sie sei den gleichen Regelungen wie die Entwässerung der übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke zu unterwerfen. Auch der Antragsteller bestreite nicht, dass Niederschlagswasser von privaten versiegelten Grundstücken auflaufe und über die dort vorhandenen Sinkkästen in das Kanalsystem eingeleitet werde. Der Aufwand für die Reinigung werde anteilig über die Niederschlagswassergebühr und die Schmutzwassergebühr gemäß dem Verteilungsschlüssel aus dem 3. Bericht von Prof. Dr. Ing. C. verrechnet. Zur vom Antragsteller vorgebrachten Nichtberücksichtigung der Reduzierung der Abwasserabgabe sei folgendes richtig zu stellen. Die dauerhafte Reduzierung des Überwachungswertes Nges (Gesamtstickstoff) um 20 % (nicht 10 %) sei am 30. November 2009 beantragt und mit Änderungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 18. Januar 2010 genehmigt worden. Dadurch würden je nach Schmutzwassermenge jährlich ca. 15.000 bis 20.000 € Abwasserabgabe eingespart. Am 6. Juni 2008 habe das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt mit der Abwasserabgabeerklärung für das Veranlagungsjahr 2007 die Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe für die Erweiterung und Verbesserung der Abwasserbehandlungsanlage (Zentralklärwerk) um ein neues Prozessleitsystem und die Bauzeitbefreiung rückwirkend ab 1. Januar 2007 beantragt. Mit Festsetzungsbescheid vom 24. November 2008 sei für das Jahr 2007 der Verrechnungsbetrag in Höhe der Abwasserabgabe mit ca. 255.000 € festgesetzt worden. Das Zentralklärwerk sei dadurch bis zur Inbetriebnahme des Prozessleitsystems zum 1. Oktober 2009 von der Abwasserabgabe befreit worden. Je nach Schmutzwassermenge seien dies jährlich Einsparungen in Höhe von ca. 210.000 bis 275.000 €. Zum Zeitpunkt der Kalkulation (Vorlage vom 4. November 2008) sei weder die Verrechnung der Aufwendungen mit der Abwasserabgabe noch die dauerhafte Absenkung des Überwachungswertes vom Regierungspräsidium genehmigt gewesen und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Zwar möge dies für den Antragsteller "absehbar" gewesen sein. Eine seriöse Kalkulation habe sich jedoch an konkreten Fakten und nicht an erwünschten, in der Zukunft liegenden Genehmigungen (hier des Regierungspräsidiums) zu orientieren. Die vom Antragsteller genannten Bescheide aus den Jahren 2009 bis 2011 hätten der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührenkalkulation nicht bekannt gewesen sein können. Zu diesem Zeitpunkt sei weder die Verrechnung der Aufwendungen mit der Abwasserabgabe noch die dauerhafte Absenkung des Überwachungswertes vom Regierungspräsidium genehmigt gewesen und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Soweit der Antragsteller die Nichtberücksichtigung eingesparter Kreditzinsen rüge, gehe auch dies fehl. Es sei unbestritten und bereits durch das erkennende Gericht bestätigt, dass die Antragsgegnerin rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, Rückzahlungen für die Periode 1995 bis 1998 vorzunehmen. Wenn sie dennoch einen Betrag von insgesamt 29,4 Millionen € gebührenmindernd in der Gebührenkalkulation berücksichtige, handele es sich um eine rein freiwillige Leistung. Insofern könne sie auch den Zeitraum bestimmen, in dem die Gutschrift über die Kalkulation erfolgen solle. Daraus einen Anspruch auf "Bereicherungszinsen der öffentlichen Hand" zu konstruieren, liege neben der Sache. Die Antragsgegnerin habe im Jahr 2002 durch die zuständige Preisprüfungsstelle beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Preisprüfung des zwischen der Antragsgegnerin und der heutigen HSE vereinbarten Abwasserbeseitigungsentgeltes beantragt. Die Preisprüfer hätten in ihrem Bericht vom 11. April 2002 bezüglich der Dimensionierung des Zentralklärwerks (mit Ausnahme der Klärschlammtrocknungsanlage) keine Beanstandungen erhoben. In Bezug auf diese seien von der Antragsgegnerin nur die preisrechtlich zulässigen Kosten einer fiktiven kleinen Klärschlammtrocknungsanlage in den Gebührenbedarf eingestellt worden. Diese Vorgehensweise sei durch die beiden rechtskräftigen Beschlüsse des erkennenden Senats in den vorhergegangenen Normenkontrollverfahren des Antragstellers ausdrücklich bestätigt worden. Hintergrund der Rügen des Antragstellers sei etwas anderes. Nach Berichten der HSW über eine zurückgehende Auslastung der Klärwerke habe der Magistrat die Erstellung einer Studie zur Optimierung von Klärwerksstandorten und Reinigungsstufen beschlossen. Ziel dieser Studie einer Fachfirma sei es, Konzepte für eine nachhaltige und den künftigen Ansprüchen genügende Neuordnung der Abwasserreinigung der Antragsgegnerin aufgrund einer Bestandsanalyse zu entwickeln. Richtig sei, dass ein Ergebnis der Studie sei, dass die Volumenreserve beim Zentralklärwerk ca. 27 %, allerdings bei den Zulauffrachten die Reserven bei den Grenzwerten CSB 2,5 %, Pges 5 %, Nges 17 % und BSB gleich Null betrage. Wenn der Antragsteller die Studie generell in Zweifel ziehe, sei dies nicht nachzuvollziehen. Diese stelle etwa auf den Seiten 43 bis 49 die zu erwartenden Entwicklungen bei der Einwohnerzahl, Wohnraumbedarf und Gewerbestandorten in nachvollziehbarer Weise dar. Unter diesen Gesichtspunkten sei die in der Studie aufgezeigte Volumenreserve für den Prognosezeitraum bis 2050 als angemessen zu bezeichnen. Die städtischen Gremien hätten auch bereits auf die Ergebnisse reagiert und beschlossen, Planungsmittel für eine Überleitung von Abwasser des Stadtteils Heimstättensiedlung vom Klärwerk Süd zum Zentralklärwerk bereitzustellen. Auch hinsichtlich der Kosten der Faultürme-Überkapazitäten werde auf die Magistratsvorlage Nr. 2010/0226 verwiesen, aus der sich ergebe, dass zur Auslastung der Türme grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, den Anlagen zusätzliche Substrate, etwa Speisereste oder Fettabscheiderinhalte, zuzuführen und diese im Rahmen einer so genannten CO²-Vergärung mitzubehandeln. Hierzu liefen bereits seit Mai 2009 durch die HSE Versuche. Eine Genehmigung seitens des Regierungspräsidiums liege mittlerweile vor. Dadurch zu erzielende positive wirtschaftliche Effekte würden sich selbstverständlich auf die von der Antragsgegnerin an die HSE zu zahlenden Abwasserreinigungsentgelte auswirken. Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen - seiner Ansicht nach nicht gebührenfähigen -Personalkosten sei erneut auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. April 2007 zu verweisen, wonach es dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheimgestellt sei, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt er für die Einrichtung einsetze. Grenze sei erst ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch an öffentlichen Mitteln. Auch sei der Vortrag des Antragstellers sachlich falsch. Den HSE-Mitarbeitern würden im Bereich der Abwasserreinigung nach Auskunft der HSE keine übertariflichen Zahlungen geleistet. Vielmehr sei dem vom Antragsteller herangezogenen "Protokoll des HSE-Beirates vom 20. November 2008, Seite 6" zu entnehmen, dass durch die Tarifüberleitung der Mitarbeiter in das Tarifsystem der IG-Metall vorhandene Besitzstände abgeschmolzen würden und dass die Mitarbeiter tarifkonform eingruppiert seien. Die Abschmelzung erfolge dabei nach Auskunft der Gesellschaft in der üblichen Verfahrensweise, Besitzstände im Rahmen von Tariferhöhungen zu verrechnen und abzubauen. Entscheidend sei, dass die Pflicht zur eigenständigen Überprüfung der in Rechnung gestellten Entgelte durch die Antragsgegnerin wahrgenommen werde. Die Prüfung der Abrechnungen der Jahres-Selbstkostenpreise erfolge seit dem Jahr 2001 durch einen von der Stadt beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Dieser sei spezialisiert darauf, Selbstkostenpreise bis hin zu bundesunmittelbaren Einrichtungen zu prüfen. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen habe mehrfach bestätigt, dass seine Prüfer ungehinderten Zugang zu allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belegen der HSE gehabt hätten. Auch die Ausführungen, es seien Mehrkosten für die von der HSE entliehenen Arbeitnehmer für Altersteilzeitvereinbarungen entstanden, führten nicht zur Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation. Sowohl für stadteigene, an die HSE "entliehene" oder unmittelbar bei dieser angestellte Mitarbeiter, die für die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung tätig seien, bestehe die Möglichkeit und die individuelle Berechtigung des einzelnen Mitarbeiters zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen. Das Vorbringen des Antragstellers, Kostenansätze aus dem Abschluss von Altersteilzeitverträgen gehörten nicht zu den angemessenen Betriebskosten, würde eine Beschränkung der Privatautonomie insbesondere der Mitarbeiter bedeuten, die mit den gesetzlichen Vorgaben im Altersteilzeitgesetz nicht vereinbar sei. Bei der Ausgestaltung von gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtungen habe die jeweilige Körperschaft aber ein weites Ermessen. Gerichte hätten nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden sei. Grenzen seien erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über die Notwendigkeit angestellt habe, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen habe leiten lassen oder sachfremde Überlegungen den Ausschlag gegeben hätten. Die Entscheidung, Altersteilzeit im Rahmen der gesetzlichen Grenzen anzubieten, sei eine derartige unternehmerische Entscheidung. Für ein rein willkürliches Verhalten seien weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vorgetragen. Soweit sich der Antragsteller zum Beleg für die Behauptung überhöhter Abwassergebühren auf eine Anlage zum Haushaltsplan 2011 sowie eine Informationsbroschüre zu dem seitens der Antragsgegnerin erstmals aufgestellten Produkthaushalt 2012 beziehe, sei folgendes festzuhalten: Die dem Haushaltsplan 2011 als Anlage beigefügte Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen beziehe sich ausschließlich auf Planzahlen. Hier könne erst nach der Feststellung und Prüfung der Jahresergebnisse mit endgültigen Zahlen gerechnet werden. Da die Prüfung der Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2008 erst im November 2011 endgültig habe abgeschlossen werden können, könne erst jetzt das Jahresergebnis 2008 ermittelt und zur Prüfung vorgelegt werden. Die Antragsgegnerin rechne dabei mit einem geringen Überschuss für 2008 in Höhe von 272.000 €. Für das Jahr 2009 werde ein Überschuss von rund 800.000 € erwartet. Noch nicht abschließend geklärt sei, ob und in welcher Höhe die Verluste aus dem Bereich Abwasserreinigung der Vorjahre auf das Jahr 2008 vorgetragen werden könne. Wie die Jahresergebnisse 2010 und 2011 ausfielen, sei noch nicht abschließend bekannt. Hier fehlten sowohl die Buchungen der Abschreibungen als auch noch Jahresabschlussbuchungen. Die Schlussfolgerungen des Antragstellers seien somit verfrüht. In der von ihm zitierten Informationsbroschüre zum Produkthaushalt 2012 werde für den Produktbereich 11 - Fern- und Entsorgung - ein Überschuss des Produktbereichs in Höhe von 14,3 Millionen € genannt. Der Antragsteller irre aber, wenn er meine, dass dieser Überschuss sich allein auf den Bereich Abwasserreinigung beziehe. Richtig sei vielmehr, dass in den Produktbereich 11 neben dem Produkt Abwasser auch das Produkt Konzessionsabgaben abgebildet werde. Hier sei ein Überschuss in Höhe von 9,5 Millionen € allein auf den Überschuss im Produkt Konzessionsabgaben zurückzuführen, da hier nur Erträge erzielt würden. Nach Abschluss der Haushaltsberatungen in der Stadtverordnetenversammlung schließe das Produkt Abwasser 2012 mit einem Überschuss in Höhe von 2.096.000 € ab, der als Zuführung zur Gebührenausgleichsrücklage abgebildet werde. Das Produkt Abwasser sei somit planmäßig ausgeglichen. Wichtiger als diese Darstellung im Haushaltsplan seien allerdings das Rechnungsergebnis und die selbstverständlich durchzuführende Nachkalkulation. Erst dann werde endgültig festgestellt, ob die im Vorfeld aufgrund von Planzahlen kalkulierten Gebühren auskömmlich seien oder nicht. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe in erheblichem Umfang bewusst und gewollt im Bereich der Abwasserentsorgung mittels überhöhter Abwassergebühren Überschüsse erwirtschaftet und denke nicht daran, diese unrechtmäßig erworbenen Gewinne den Gebührenzahler zurückzuerstatten, entbehre jeglicher Grundlage und sei zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (2 Hefter) sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern, da der Antrag vor dem 31. Dezember 2010 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und insoweit noch die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetzesfassung gilt, die Entscheidungen in dieser Besetzung vorschrieb ( Art. 5, Art. 6 Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 29. November 2010, GVBl. I S.421). Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der auf die Überprüfung des § 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002 in der Fassung des Art. I Nr. 2 der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein. Er wurde auf der Grundlage der angefochtenen Regelung zu der streitigen Schmutzwassergebühr durch Gebührenbescheid herangezogen. Über den dagegen gerichteten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Er hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderungssatzung gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 zu der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2008 beschlossen, am 19. Dezember 2008 vom Magistrat ausgefertigt und am 29. Dezember 2008 im "Darmstädter Echo", dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin (§ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung), amtlich bekannt gemacht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht erweist sich die zu prüfende Gebührenregelung auch unter Berücksichtigung der von Seiten des Antragstellers vorgetragenen Bedenken ebenfalls als rechtmäßig. Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Kommunen in § 10 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG -. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Antragsgegnerin betreibt die öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Stadtgebiets anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abwasserbeseitigungssatzung - AbS - vom 27. August 2002). Nach § 10 Abs. 2 Hess KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG beruhende Kostendeckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot ist von Seiten des Satzungsgebers bei der Festlegung des Gebührensatzes zu beachten. Die streitige Gebührensatzregelung der Antragsgegnerin für Schmutzwasser (2,69 €/m³ Frischwasser gemäß § 17 Abs. 6 ABGS in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008) wird dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die dem Gebührensatz zu Grunde liegende Kalkulation der Antragsgegnerin hält den Bedenken des Antragstellers stand. Die Gebührensatzkalkulation oder auch Gebührenbedarfsberechnung ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Dafür werden die voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten sowie die voraussichtliche Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten ermittelt. Da die im Rahmen einer vorab erstellten Kalkulation zu Grunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zu Grunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation zu Grunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabseinheit ergibt sich aus der Teilung der Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 676). Eine gesetzliche Regelung zur Dauer des Kalkulationszeitraums, für den die Geltung des Gebührensatzes berechnet wird, besteht in Hessen nicht. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass den Kommunen bei der Bestimmung dieses Zeitraums ein satzungsgeberisches Ermessen zukommt (vgl. Beschluss vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88 = ZKF 1996, 207 [LS]). Dabei ist es nicht zwingend, einen einjährigen Kalkulationszeitraum zugrundezulegen. Allerdings ist seitens der Kommune zu beachten, dass eine am Kostendeckungsprinzip in den Ausprägungen des Kostendeckungsgebots und des Kostenüberschreitungsverbots sowie am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen ist, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird. Für die Wahl eines dreijährigen Kalkulationszeitraums für die Jahre 2009 bis 2011 durch die Antragsgegnerin ist insofern ein Ermessensfehler nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51, zu einem zweijährigen Kalkulationszeitraum). Wie bereits in den Entscheidungen zu den vom Antragsteller eingeleiteten beiden früheren Normenkontrollverfahren bezüglich früherer Fassungen der Festlegung der Gebührensätze für Niederschlagswasser und Schmutzwasser in der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, a.a.O., und vom 24. April 2007 - 5 N 2187/05 -) ausgeführt, hat die Antragsgegnerin, die weitestgehend über eine Mischwasserkanalisation verfügt, auch bei der hier zu prüfenden Kalkulation für die gesonderte Kalkulation von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren auf ein so genanntes "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei getrennte Netze für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Das ermittelte Werteverhältnis dient dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen. Insoweit verweist der Senat auf seine im Vorhergehenden genannten früheren Entscheidungen. Dies wird auch vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erneut problematisiert. Der Antragsteller rügt vielmehr zum einen verschiedene Kostenpositionen, die seiner Auffassung nach von Seiten der Antragsgegnerin im Rahmen der Kalkulation zu Unrecht oder nicht richtig berücksichtigt worden seien, zum anderen die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gebührenbedarfsberechnung zu Grunde gelegten zu erwartenden Frischwassermengen. Wie oben bereits ausgeführt, zählen zu den umlegungsfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibt. Der Antragsteller beanstandet u.a. die von der Antragsgegnerin in der Gebührenkalkulation angesetzten Personalausgaben. Er schließt aus dem Haushaltsplanentwurf der Antragsgegnerin für das Jahr 2009 sowie der von der Antragsgegnerin für Personalaufwendungen angesetzten Summe von 1.167.440,00 € in der Kalkulation, dass diese statt zulässigen 24 Mitarbeitern 25 angesetzt habe. Des Weiteren entfielen derzeit zwei Arbeitsplätze für vollbeschäftigte und ein Arbeitsplatz für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf den Teilhaushalt "Abwasser", die mit "künftig wegfallend" ausgewiesen seien und deshalb mangels Erforderlichkeit nicht dem Gebührenhaushalt zugeordnet werden dürften. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) in einem früheren Verfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ausgeführt hat, gehören richtigerweise zu den in der Gebührenkalkulation einsetzbaren Kosten einer als Regiebetrieb geführten Einrichtung auch die Personalkosten für die in dem Betrieb Beschäftigten. Wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, ist dabei weitgehend dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheimgestellt. Die Grenze ist erst ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch an öffentlichen Mitteln (vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie die Personalaufwendungen anhand der jeweiligen prozentualen Arbeitszeitanteile, die auf die Kostenstelle "Abwasserbeseitigung" entfallen, berechnet. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den direkt diesem Aufgabenbereich zugeordneten Mitarbeitern, weitere Mitarbeiter in der Verwaltung der Antragsgegnerin mit einem Teil ihrer Arbeitsleistung für die Einrichtung "Abwasserbeseitigung" tätig sind und deshalb mit diesem Anteil dem Gebührenhaushalt zugerechnet worden sind. Dies ist der Systematik nach nicht zu beanstanden (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2006 – 9 A 1029/04 -, KStZ 2007, 194 = HSGZ 2007, 91). Begründete Zweifel ergeben sich insofern aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Weiterhin rügt der Antragsteller die Ansetzung von "Versorgungsaufwendungen" unter Nr. 12 der Gebührenbedarfsberechnung. Aufwand für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Bedienstete oder deren Hinterbliebene seien nicht betriebsbedingt und deshalb nicht ansatzfähig. Dazu hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats eingeräumt, dass es sich bei dem Ansatz von 29.280 € für das Jahr 2009 und jeweils 30.000 € für die Jahre 2010 und 2011 tatsächlich um Versorgungsleistungen der Stadt an ausgeschiedene Bedienstete handelt. Diese Beträge hat die Antragsgegnerin dadurch ermittelt, dass sie alle von ihr gezahlten Versorgungsbezüge geschlüsselt nach dem Anteil der Personalkosten, die auf eine Kostenstelle entfallen, auf die einzelnen Kostenstellen verteilt und den auf die Abwasserbeseitigung entfallenden Anteil in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzt hat. Es bestehen in der Tat Zweifel, ob derartige Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Mitarbeiter in der Gebührenbedarfsberechnung ansetzbar sind, denn es dürfen nur die Kosten angesetzt werden, die aufgewandt werden, um die Leistung der in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter zu erhalten. Nur dies dient unmittelbar der Leistungserbringung (vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168; VG Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002 - 11 K 1147/00 -, Juris). Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass Einzahlungen in Pensionskassen oder Pensionsrückstellungen für noch für die Einrichtung tätige Bedienstete ansetzbar sind. Diese Aufwendungen sind als Gegenleistung für die Tätigkeit der Bediensteten zu verstehen (vgl. Brüning, a.a.O.). Da - wie oben bereits ausgeführt - durch den Senat in Bezug auf den angegriffenen Gebührensatz allein eine Ergebniskontrolle vorgenommen wird, kann dieser ursprünglich von der Antragsgegnerin in ihrer Gebührenbedarfsberechnung nicht berücksichtigte Posten im Rahmen der Überprüfung berücksichtigt werden. Insofern hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass für entsprechende Rückstellungen für aktuell noch tätige Bedienstete im Jahr 2008 35.312,98 € angefallen sind, die auch in der Kalkulation für die Folgejahre angesetzt hätten werden dürfen. Letztlich kann der Senat die genaue Höhe der für diese Position ansetzbaren Kosten aber offen lassen, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind geringfügige Überschreitungen der Kostendeckungsgrenze unschädlich. Im Rahmen der Prognosen sind geringfügige Kostenüberdeckungen nicht auszuschließen. Der Senat sieht deshalb einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann als beachtlich an, wenn sich eine Überdeckung durch zu Unrecht angesetzte Kosten - oder zu gering angesetzte Leistungseinheiten - von mindestens 3 % ergibt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 649/96 -; Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23 April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116; vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676). Eine derartige Überschreitung ist angesichts des in der Kalkulation ausgewiesenen Gesamtgebührenbedarfs von über 38.000.000 pro Jahr, wovon 70 % auf den Anteil für Schmutzwasser entfallen, aufgrund eventuell hier bestehender kleinerer Unklarheiten jedenfalls nicht ersichtlich. Außerdem wendet sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin in ihrer Kalkulation angesetzten Abschreibungen an Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen. Seine Bedenken beruhen allerdings weitgehend auf eigenen Annahmen und Spekulationen, so dass seine Schlussfolgerungen den Senat nicht überzeugen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG zählen zu den ansatzfähigen Kosten unter anderem "angemessene Abschreibungen". Darunter sind die Kosten der Wertminderung der Anlagegüter durch die der Leistungserstellung dienende Nutzung in einer bestimmten Periode zu verstehen. Ziel der kontinuierlich anzunehmenden Abschreibung während der Nutzungsdauer der Einrichtung ist, nach Ablauf der Nutzungsdauer ein dem Ausgangswert entsprechendes Kapital erwirtschaftet zu haben. Somit dienen die "Abschreibungserlöse" vorrangig der Schuldentilgung und der Wiedergewinnung eingesetzten Eigenkapitals, können aber auch am Ende der Nutzungszeit für die Erneuerung der Einrichtung eingesetzt werden (vgl. Lohmann, a.a.O., § 6 Rn. 671 ff m.w.N.). Im Hessischen Kommunalabgabengesetz ist nicht geregelt, von welchem Ausgangswert - Anschaffungswert oder Wiederbeschaffungswert - die Abschreibung zu berechnen ist, so dass insofern die Wahl im Ermessen des Satzungsgebers steht. Die Antragsgegnerin ist hier vom Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgegangen. Die Wahl zwischen einer gleichmäßigen oder aber einer degressiven oder progressiven Abschreibung steht ebenso im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers (Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = DVBl 2005, 1598 [LS]). Die Antragsgegnerin geht ermessensfehlerfrei von einer gleichmäßigen, d.h. linearen Abschreibungsquote aus. Soweit der Antragsteller rügt, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hätten bei der Beschlussfassung über den streitigen Gebührensatz für die Beseitigung des Schmutzwassers die Einzelheiten der angenommenen Abschreibung und die ihr zu Grunde liegenden Werte nicht gekannt, so dass bereits aus diesem Grund die Beschlussfassung nicht rechtmäßig sei, folgt dem - unabhängig davon, ob diese Annahme zutrifft - der Senat nicht. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob der streitige Gebührensatz "im Ergebnis" nicht das Kostenüberschreitungsverbot verletzt. Insofern ist die Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Senat Ergebniskontrolle, nicht aber Verfahrenskontrolle. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Gebührenbedarfsberechnung, d.h. im Wege der Prognose, für das Kalenderjahr 2009 eine Abschreibungssumme von 1.668.961,52 € errechnet. Zu Recht bezieht sie die Abschreibungen auf das Anlagevermögen, nicht dagegen auf den Restbuchwert, den der Antragsteller aus dem Prüfungsbericht des städtischen Revisionsamts vom 31. Dezember 2006 entnommen hat. Das Anlagevermögen betrug nach Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt 112.949.391,18 €, der Restbuchwert dagegen nur knapp 80 Millionen. Auch legt die Antragsgegnerin zu Recht dar, dass für unterschiedliche Güter des Anlagevermögens unterschiedliche Abschreibungszeiträume zugrundezulegen sind, da ihnen jeweils eine unterschiedliche Lebensdauer zukommt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Prognose angenommene Erhöhung der jährlichen Abschreibung um 62.500 € auf der Grundlage von prognostizierten jährlichen Investitionen in Höhe von 5.000.000 €. Durchgreifende Prognosefehler sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen und lassen sich auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Zu Recht weist dieser allerdings darauf hin, dass Anlagegüter erst dann in die Kostenaufstellung für die Gebührenkalkulation einfließen dürfen, wenn sie tatsächlich den Benutzern der Einrichtung zur Verfügung stehen, nicht dagegen bereits, wenn sie noch im Bau oder gar nur geplant sind. Dies weckt allerdings keine Zweifel an den der Kalkulation zu Grunde liegenden Annahmen, da diese davon ausgehen, dass die im Wege der Schätzung angenommenen regelmäßigen Investitionen auch jeweils in dem betreffenden Gebührenjahr den Benutzern zur Verfügung stehen. Zu Recht weist auch der Vertreter der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Nichteintreffen des prognostizierten Verlaufs eventuell eintretende, im Nachhinein nicht gerechtfertigte Gebührenmehreinnahmen in der Folgezeit auszugleichen sind. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin setze Kanalneubauten unter dem "Deckmantel" von Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen zu Unrecht unmittelbar mit den Kosten in der Gebührenkalkulation an und nicht nur mit der ihnen zukommenden Abschreibungsquote für neue Anlagegüter, vermag dies der Senat nicht festzustellen. Die vom Antragsteller zum Beleg für seine Behauptung aufgeführten Beispiele (A-Straße, D-straße, E-straße) hat die Antragsgegnerin in überzeugender Weise widerlegt und klargestellt, dass es sich jeweils um Sanierungsarbeiten gehandelt hat. Der Antragsteller wiederholt auch seine Angriffe aus seinem letzten Normenkontrollverfahren gegen die Einbeziehung der Kosten für die Reinigung der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen. Die Reinigung der Sinkkästen unterfällt dem Regime der Abwasserbeseitigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 9 B 99.10 -, NVwZ 2012,117, und vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 = HSGZ 1997, 289). Die Antragsgegnerin hat den Weg gewählt, das von den Straßenflächen abfließende Niederschlagswasser zwar in die Kalkulationsmengen einzubeziehen, die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von dem Anteil der Kosten der Straßenentwässerung aber durch Einbeziehung der Straßenflächen in die Summe der befestigten Flächen bei der Niederschlagswassergebühr zu entlasten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dies für zulässig gehalten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel ein Teil des Niederschlagswassers von den befestigten Flächen der Anliegergrundstücke über den Straßeneinlauf abfließt (a.A. insofern: OVG Nordrhein - Westfalen, Teilurteil vom 14. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, Juris). Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers hält der Senat den von der Antragsgegnerin gewählten Weg weiterhin für rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller zusätzlich nunmehr rügt, diese Kosten der Sinkkastenreinigung dürften allein über die Niederschlagswassergebühr berücksichtigt werden, folgt der Senat auch dem nicht. Letztlich dient die Sinkkastenreinigung der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Gesamtkanalisation - ebenso wie etwa Kanalspülungen oder ähnliche Maßnahmen -, indem sie verhindert, dass durch Eindringen von größeren Mengen Schmutz oder Gegenständen Verstopfungen oder Beschädigungen auftreten. Da im Gebiet der Antragsgegnerin - wie oben bereits ausgeführt - weitgehend eine Mischkanalisation für Schmutzwasser und Niederschlagswasser besteht, dient die Reinigung der Sinkkästen letztlich auch beiden Bereichen. Die Aufteilung im Verhältnis der ermittelten Wassermengen (70 % Schmutzwasser, 30 % Niederschlagswasser) auch für die Kosten der Sinkkastenreinigung ist demnach nicht zu beanstanden. Weiterhin rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Kalkulation nicht die durch das Regierungspräsidium genehmigte Reduzierung des Parameters Gesamtstickstoff bei der Reinigung durch das städtische Klärwerk und die damit verbundene Verminderung der zu zahlenden Abwasserabgabe berücksichtigt. Auch wenn die Genehmigung später erfolgt sei, sei sie doch für die Antragsgegnerin absehbar gewesen und hätte von ihr berücksichtigt werden müssen. Auch dieser Einwand führt jedoch nicht zu Beanstandungen an der Gebührenbedarfsberechnung der Antragsgegnerin. So hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die dauerhafte Reduzierung des Überwachungswertes Gesamtstickstoff um 20 % am 30. November 2009 - d.h. während des Laufs des ersten Jahres der Kalkulationsperiode - beantragt und mit Änderungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 18. Januar 2010 - dem zweiten Jahr des Kalkulationszeitraums - genehmigt worden ist, wodurch jährlich 15.000 bis 20.000 € Abwasserabgabe eingespart würden. Auf Antrag des Straßenverkehrs- und Tiefbauamts der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2008 im Zusammenhang mit der Abwasserabgabeerklärung für das Veranlagungsjahr 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2007 setzte das Regierungspräsidium mit Festsetzungsbescheid vom 24. November 2008 für das Jahr 2007 den Verrechnungsbetrag in Höhe der Abwasserabgabe mit rund 255.000 € fest. Dadurch war das Zentralklärwerk bis zur Inbetriebnahme des neuen Prozessleitsystems zum 1. September 2009 von der Abwasserabgabe befreit und es entstanden jährlich Einsparungen in Höhe von rund 210.000 bis 275.000 €. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung (Vorlage vom 4. November 2008) die dauerhafte Absenkung des Überwachungswertes und auch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe noch nicht vom Regierungspräsidium genehmigt waren. Auch in dem vom Antragsteller vorgelegten Änderungsbescheid zum Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt über die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2008 für die Zentralkläranlage vom 26. Juni 2008 heißt es ausdrücklich, dass trotz Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides vom 28. Februar 2008 die endgültige Entscheidung über den Verrechnungsantrag erst nach erfolgter wasserrechtlicher Prüfung mit der Abgabenfestsetzung für die entsprechenden Veranlagungsjahre erfolge. Insofern ist es – auch unter Berücksichtigung des Prognosecharakters der Kalkulation - nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gewünschte und beantragte, aber noch nicht endgültig genehmigte Änderungen hinsichtlich der Abwasserabgabe nicht in der Kalkulation berücksichtigt hat. Damit konnte sie ausschließen, dass bei Nichtgenehmigung oder abweichender Genehmigung ein zulasten der Stadt gehender Gebührenverlust eingetreten wäre. Treten infolgedessen allerdings Gebühreneinnahmen über die Deckung des Bedarfs hinaus ein, sind diese in den folgenden Gebührenzeiträumen den Gebührenzahlern zugute zu bringen. Der Antragsteller trägt weiterhin vor, die Antragsgegnerin habe durch die Verlängerung der Auszahlungsfrist von überhöhten Gebühren aus den Jahren 1996 bis 1998 bis zum Jahr 2011 Kreditzinsen für nicht benötigte Kassenkredite erspart, diese aber zu Unrecht in der Gebührenkalkulation für die Jahre 2009 bis 2011 nicht den Gebührenzahlern zu gute gebracht. Dem liegt zu Grunde, dass die Antragsgegnerin in der Folge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2001, in dem dieses den in der damaligen Abwassersatzung der Antragsgegnerin gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig hielt, rückwirkend bis zum Jahr 1989 Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren neu kalkulierte. Neben Rückzahlungen und Gutschriften für die Gebührenperioden 1989 bis 1994 sowie den Zeitraum 1999 bis 2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Jahr 2004, den Gesamtbetrag von 29,4 Millionen € ab dem Jahr 2004 über einen Zeitraum von sechs Jahren mit jährlichen Raten von 4,9 Millionen € zur Reduzierung des Bedarfs in die Gebührenkalkulation einzustellen. Diese Zurverfügungstellung des Gesamtbetrags von 29,4 Millionen € aus Haushaltsmitteln aufgrund einer freiwilligen politischen Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zur Entlastung der Gebührenzahler in den betreffenden Rechnungsperioden benachteiligt diese jedenfalls nicht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) ausgeführt hat. Nachdem nun die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - zumindest im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung - entschieden hat, den Ausgleichszeitraum, auf den der Gesamtentlastungsbetrag verteilt werden soll, bis zum Kalenderjahr 2011 zu erstrecken, ist auch dies als freiwillige Leistung aus Haushaltsmitteln in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Einen Anspruch, nunmehr für den zeitlich gestreckten Anwendungszeitraum Zinsen den Gebührenzahler gutzubringen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Weiterhin wendet sich der Antragsteller gegen bestimmte Anteile, die über das von der Antragsgegnerin an die HSE gezahlte Abwasserreinigungsentgelt Eingang in die Gebührenkalkulation gefunden haben. So rügt er zum einen eine Überdimensionierung der Klärwerke, deren Folgekosten nicht auf die Gebührenzahler hätten umgelegt werden dürfen. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf eine von der Antragsgegnerin eingeholte Studie. Auch dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Bei der Prüfung der Frage, ob Kosten - auch im Rahmen eines Fremdleistungsentgelts - auf die Gebührenzahler umgelegt werden können, ist entscheidend, ob sie für die Erbringung der Leistung erforderlich gewesen sind. Werden zu diesem Zweck Anlagen, wie etwa hier die Kläranlagen für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, errichtet, kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit ihrer Kapazität auf den Zeitpunkt der Errichtung bzw. des Ausbaus der Anlagen an, nicht dagegen auf den jeweiligen Kalkulationszeitraum. Konnte demnach bei Errichtung der Kläranlage eine Kommune bei der Prognose im Rahmen ihres Einschätzungsermessens davon ausgehen, dass die geplanten Kapazitäten der Kläranlagen für die Zukunft erforderlich sein werden, können die dafür erforderlichen Kosten auch in zukünftigen Kalkulationszeiträumen angesetzt werden, selbst wenn die zukünftige Entwicklung dazu führt, dass Anlagen nicht mehr vollständig ausgelastet sind ( anders bei einer geplanten Überkapazität: Beschluss des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243). Hier sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kläranlagen der Antragsgegnerin bereits mit einer Überkapazität geplant worden sind, nicht ersichtlich. Anderes galt hinsichtlich der Klärschlammtrocknungsanlage, für die allerdings auch nur die Kosten einer fiktiven kleineren Klärschlammtrocknungsanlage seitens der Antragsgegnerin angenommen worden sind, wie sie von der Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt ermittelt wurden. Bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Kosten hat das Regierungspräsidium die Kosten hinsichtlich der Kapazität der Kläranlagen mit Ausnahme der Klärschlammtrocknungsanlage auch nicht beanstandet. (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, a.a.O.). In der von beiden Beteiligten angesprochenen Studie der Dahlem Beratende Ingenieure GmbH und Co. Wasserwirtschaft KG hat die Antragsgegnerin eine Bestandsanalyse der Kanalisation und der Klärwerke durchgeführt, um deren Auslastung zukünftig zu optimieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Klärwerke bereits von vornherein mit einer Überkapazität geplant gewesen sind, vermag der Senat daraus nicht zu erkennen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht daraufhin, dass nur hinsichtlich der Volumenreserve eine freie Kapazität von 27 % besteht, während die Zulauffrachten bei den Grenzwerten nur kleine oder gar keine Reserven aufweisen (CSB 2,5 %, Pges 5 %, Nges 17 %, BSB 0 %). Gleiches gilt für die seitens des Antragstellers gerügte fehlende Auslastung der Faultürme des Klärwerks. Er bringt vor, nach den Feststellungen des Klärwerksbetreibers würden die Volumina der Faulbehälter in dem streitigen Gebührenkalkulationszeitraum nicht dauerhaft ausgenutzt. Das deshalb angestrebte Verfahren zur Biogasproduktion stehe in keinem Zusammenhang mit der Abwasserreinigung. Auch insofern sind bei der Errichtung geplante Überkapazitäten hinsichtlich der Größe der Faultürme nicht ersichtlich. Nicht einmal der Antragsteller trägt dies ausdrücklich vor. Im Laufe der Zeit eingetretene fehlende Auslastung führt - wie oben bereits bezüglich der Kapazität der Klärwerke erläutert - nicht dazu, dass die Kosten mangels Erforderlichkeit in der Gebührenbedarfsberechnung nicht (mehr) berücksichtigt werden können und deshalb aus allgemeinen Steuermitteln zu zahlen wären. Von Seiten der Antragsgegnerin oder der HSE geplante alternative Auslastungen - etwa zur Produktion von Biogas - müssten allerdings im Verwirklichungsfall mit den daraus erzielten Einnahmen zukünftig berücksichtigt werden. Zusätzlich bemängelt der Antragsgegner die Höhe der mittelbar in den seitens der Antragsgegnerin an die HSE zu zahlenden Entgelten enthaltenen Personalkosten, die er im Vergleich mit den eigenen Personalkosten der Antragsgegnerin für überhöht hält. Maßgeblich ist insofern, nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG, dass zu den deckungsfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gehören. Dazu gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme eines Unternehmens, an dem die betreffende Kommune selbst beteiligt ist. Maßstab für die Höhe der Ansetzbarkeit ist auch insofern die Erforderlichkeit dieser vertraglichen Verpflichtungen (vgl. Lohmann, a.a.O., § 6 Rn. 670). Die Antragsgegnerin lässt die Abrechnungen der vertraglich vereinbarten Jahresselbstkostenpreise seit dem Jahr 2001 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen. Die Berechnung der Gemeinkosten ist im Abwasserreinigungsvertrag mit der heutigen HSE im Einzelnen geregelt. Deren Berechnung wird durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfer aufgrund der vertraglichen Regelung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Abwasserreinigungsvertrag) nachkalkuliert. Eine Beanstandung hat es bisher seitens der Wirtschaftsprüfer nicht gegeben. Tarifliche Unterschiede zwischen der Bezahlung der Beschäftigten der HSE zu Beschäftigten der Antragsgegnerin können aus sich heraus nicht schon die Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts infrage stellen. Insofern ist es nicht möglich, über die Kontrolle des Gebührenbedarfs der Kommune in die Beschäftigtenregelungen des mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten "einzuwirken". Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, das Abwasserreinigungsentgelt, das die Antragsgegnerin der HSE schuldet, sei auch deshalb zu hoch in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt, da seitens der HSE Altersteilzeitverträge abgeschlossen seien, die nicht erforderliche zusätzliche Kosten verursachten, stellt dies die Höhe des Fremdleistungsentgelts ebenfalls nicht infrage. Soweit der betreffende Arbeitgeber - sei es eine Kommune oder ein Dritter, dem die gebührenerhebende Kommune das Fremdleistungsentgelt schuldet - auf der Basis gesetzlicher Grundlagen die Beschäftigungsverhältnisse mit seinen Arbeitnehmern in spezifischer Weise ausgestaltet - sei es etwa im Wege der Teilzeit oder im Wege der Altersteilzeit -, stellt dies für sich genommen die Höhe der für das Fremdleistungsentgelt aufgewendeten Kosten im Sinne der Erforderlichkeit nicht infrage (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Altersteilzeitkosten der Einrichtung selbst: Brüning in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168). Zusätzlich zu den von der Antragsgegnerin in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigten Kosten hält der Antragsteller auch die dort zur Berechnung des Gebührensatzes zu Grunde gelegte Frischwassermenge für fehlerhaft. Er weist zum einen darauf hin, dass im Jahr 2007 gemessen an den Gebührenerträgen nur insgesamt 13,7 Millionen m³ Frischwasser abgeleitet worden seien, während die gereinigte Abwassermenge im Klärwerk nach Angaben des Betreibers 15,6 Millionen m³ betragen habe. Außerdem habe dies die Stadtverordnetenversammlung zum Inhalt eines Prüfauftrags an den Magistrat gemacht. Die Antragsgegnerin hat diese - vermeintlichen - Widersprüche allerdings nachvollziehbar aufgeklärt. Gemäß § 17 Abs. 1 ABGS ist Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Dabei gelten als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch alle Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie aus privaten Wasserversorgungsanlagen und Gewässern (einschließlich Quellen, Grundwasser und Drainagen). Nur diese Mengen sind deshalb für die Berechnung der Schmutzwassergebühren relevant. Sie unterscheiden sich - wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat - von der insgesamt in den Klärwerken der Antragsgegnerin gereinigten gesamten Wassermenge, da diese auch das infolge Regens aus der gefüllten Kanalisation und den Regenrückhalte- und Regenüberlaufbecken den Klärwerken zufließende Mischwasser enthält, das ebenfalls gereinigt werden muss. Diese Anteile finden Berücksichtigung in der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren. Ebenfalls muss in den Klärwerken das Fremdwasser gereinigt werden, das nicht als schmutzwassergebührenrelevantes Frischwasser erfasst wird, wie etwa diffuse Grundwassereinleitungen oder private, nicht bekannte Grundwasserdrainagen. Außerdem rügt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin - anders als für das in die städtische Kanalisation eingeleitete gemessene Bachwasser von Darmbach und Meiereibach - keine Schmutzwassergebühren für das ungemessene Bachwasser aus dem Rabenfloß im Stadtteil Ebersbach in der Kalkulation übernommen habe. Für die Gebührenpflichtigkeit der Einleitung sei es unerheblich, ob das Bachwasser in eine städtische Kläranlage weitergeleitet und dort gereinigt oder ob es über das städtische Kanalsystem direkt in einen Vorfluter fließe. Der Rabenfloß nehme seinen Lauf durch einen Regenwasserkanal und sei deshalb nach § 17 Abs. 1 ABGS gebührenpflichtig. Auch diese Argumentation greift nicht durch. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 Buchst. a) AbS gehören zur öffentlichen Abwasseranlage das gesamte öffentliche, städtische Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Abwasserkanäle, Transportkanäle,... Teiche sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Allerdings liegt es nicht allein in der Regelungsmacht eines kommunalen Satzungsgebers, bestimmte Arten von Gewässern generell, also ohne Rücksicht darauf, ob das jeweilige Gewässer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt, zu Bestandteilen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu erklären. Für die Eingliederung eines Gewässers in die öffentliche Kanalisation reicht deshalb eine ortsrechtliche Regelung dieser Art allein nicht aus. Ein Gewässer kann zu einem Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nur dadurch werden, dass es entweder durch bauliche Veränderungen, die die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirken, die Gewässereigenschaft überhaupt verliert, oder aber dadurch, dass es bei fortbestehender Gewässereigenschaft aufgrund wasserbehördlich erlaubter Abwassereinleitung in das öffentliche Abwassernetz integriert wird und ihm so neben seiner "Gewässerfunktion" als weitere Funktion die "Entwässerungsfunktion" zuwächst (so genannte "Zwei-Naturen-" oder "Zwei-Funktionen-Theorie"; vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 -, ESVGH 45, 284 = HSGZ 1995, 406 = NVwZ-RR 1996, 598 m.w.N.). Beide Möglichkeiten sind für den Rabenfloß nicht zu erkennen. Er fließt auf der Südseite des Steigertsweges nach Westen. Ab einer Stelle kurz vor Erreichen des Mümlingwegs ist der Rabenfloß auf seiner restlichen Länge verrohrt. In dieser Verrohrung verläuft er am Steigertsweg entlang und dann über Grundstücke hinweg zum Gersprenzweg und über die Mühltalstraße zur Blumenstraße. An deren Ende mündet die Verrohrung in den offenen Mühlgraben, der dann seinerseits in die Modau einmündet. Eine bauliche Veränderung, die die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirkt hat, so dass der Rabenfloß seine Gewässereigenschaft überhaupt verloren hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich bei dem Rabenfloß in seinem gesamten Verlauf um einen Vorfluter, der allerdings teilweise im Stadtgebiet verrohrt ist. Dass er in dieser Funktion als Vorfluter auch Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen aufnimmt und weiterleitet, spricht nicht gegen diese Einschätzung. Vielmehr ist gerade dies die Funktion eines Vorfluters. Auch eine Integration in das öffentliche Abwassernetz aufgrund wasserbehördlicher Einleitungserlaubnis in das Gewässer Rabenfloß zur Übernahme auch einer "Entwässerungsfunktion" neben seiner "Gewässerfunktion" als Teil der städtischen Kanalisation im Sinne der zweiten oben genannten Möglichkeit liegt nicht vor. Auch das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der von ihm vermuteten Nichtberücksichtigung von Wassermengen aus Eigenförderung und Quellen in der Kalkulation greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass für alle Eigenförderungen (nicht nur für die städtischen) und auch für Quellwässer, die jeweils der Kanalisation zufließen, - soweit sie bekannt sind - Schmutzwassergebühren erhoben werden. Aus den von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten "Anmerkungen zur Gebührenkalkulation 2009" geht hervor, dass Wassermengen aus Eigenförderung für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils mit 210.326 m³ in die Kalkulation eingeflossen sind. Das vom Antragsteller angesprochene Mühltalbad, das mit Quellwasser gespeist wird, wird für das gemessene Wasser abzüglich Bewässerung und Verdunstungsverlusten mit Schmutzwassergebühren veranlagt. Brunnen bezieht die Antragsgegnerin ein, wenn sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Der ebenfalls vom Antragsteller angesprochene Herrngartenteich wird nicht aus Eigenförderung, sondern durch einen Frischwasseranschluss gespeist, so dass auch hier Abrechnungen erfolgen. Ebenfalls keine begründeten Zweifel wecken die Einwände des Antragstellers hinsichtlich der von ihm angenommenen Nichtberücksichtigung von aus Baugruben in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen. Insofern lässt die Antragsgegnerin bei öffentlichen und privaten Baumaßnahmen, bei denen Grundwasser anfällt, grundsätzlich dieses - soweit möglich - vor Ort versickern oder einem Gewässer zuführen. Nur wenn beide Möglichkeiten ausscheiden, genehmigt sie die Einleitung von entnommenem Grundwasser in die öffentliche Kanalisation, die dann über Wasserzähler zu erfassen und der Finanzverwaltung der Antragsgegnerin mitzuteilen ist. Insoweit werden dann Gebühren erhoben. Die vom Antragsteller angesprochenen großen Bauvorhaben des Darmstadtiums - hier wurde das geförderte Grundwasser über Versickerungsbrunnen im Schlossgraben versickert - sowie der Universitätsbibliothek - hier wurde die Einleitung von entnommenen Grundwasser in die öffentliche Kanalisation genehmigt und die über Wasserzähler gemessene Wassermenge als Schmutzwasser gebührenpflichtig abgerechnet - bestätigen diese Praxis. An den diesbezüglichen Darlegungen der Antragsgegnerin zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass. Dass für anlässlich von Baumaßnahmen aufgrund von Genehmigungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitetes Grundwasser in der Gebührenbedarfsberechnung der Antragsgegnerin keine gesonderte Menge enthalten ist, ist angesichts der fehlenden Voraussehbarkeit und Kalkulierbarkeit derartiger Baumaßnahmen mit abzuleitendem Grundwasser im jeweiligen Kalkulationszeitraum nachvollziehbar. Ergibt sich durch entsprechende Gebühreneinnahmen am Ende der Kalkulationsperiode tatsächlich ein Überschuss, ist dieser im folgenden Zeitraum den Gebührenzahlern gut zu bringen. Auch die Zweifel des Antragstellers an der Zulässigkeit der von Seiten der Antragsgegnerin in die Kalkulation eingestellten keinem Verursacher zuzuordnenden "Fremdwassermengen" der Höhe nach teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, auf alle Benutzer der Einrichtung umgelegt werden können (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C ein 40.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53). Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin beziehe in diese von allen Benutzern in gebührenrechtlicher Hinsicht zu tragenden Fremdwassermengen auch konkret zuordnungsfähige Drainageeinleitungen ein, bleibt insofern unsubstantiiert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie Kanalnetzmessungen zur räumlichen Eingrenzung des Fremdwasseranfalls durchführt, dabei allerdings nur in Ausnahmefällen einzelne verursachende Grundstücke konkret feststellen kann. Weiterhin rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin berücksichtige zu Unrecht nicht oder nicht in ausreichendem Umfang das in Zisternen gesammelte Niederschlagswasser, das nach der Verwendung als Brauchwasser verschmutzt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Gemäß § 16 Abs. 3 ABGS erfolgt auf Antrag der Gebührenpflichtigen für die Nutzung des in Zisternen gespeicherten Niederschlagswassers bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr ein Abzug bei den abflusswirksamen Flächen. Hat dabei die Zisterne einen Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage und wird das Niederschlagswasser sowohl als Brauchwasser genutzt als auch versickert, beträgt der Abzug 10 m² pro m³ Zisternenvolumen (Buchst. a). Hat die Zisterne einen Überlauf in eine Versickerungsanlage und dieser einen Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage, beträgt der Abzug 20 % der abflusswirksam angeschlossenen Flächen, wenn das Niederschlagswasser ausschließlich als Brauchwasser genutzt wird oder teils als Brauchwasser genutzt und teils versickert wird. Wird das Niederschlagswasser vollständig versickert, beträgt der Abzug in diesem Fall 80 % der abflusswirksam angeschlossenen Flächen (Buchst. b). Gebührenpflichtige können allerdings gemäß § 16 Abs. 4 ABGS beantragen, als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser durch Wasserzähler zu erfassen. Für die so gemessenen Brauchwassermengen werden Gebühren nach § 17 ABGS erhoben. Auch für diesen Fall sieht die Satzung eine differenzierte Abzugsregelung der abflusswirksam angeschlossenen Niederschlagsflächen vor (§ 16 Abs. 4 Buchst. a bis c ABGS). Soweit sich der Antragsteller im Kern gegen die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Satzungsregelungen bezüglich der Berücksichtigung von als Brauchwasser genutztem Niederschlagswasser wendet, ist dieses Vorbringen im vorliegenden Normenkontrollverfahren bereits unzulässig. Die angesprochenen Regelungen der §§ 16, 17 ABGS sind, mit Ausnahme der Regelungen über die Gebührenhöhe, die durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 eingeführt worden sind, bereits in der Satzungsfassung vom 27. August 2002 enthalten, so dass die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur fristgemäßen Anfechtung dieser Regelungen bei Stellung des Normenkontrollantrages bereits abgelaufen war. Folgerichtig hat der Antragsteller seinen Antrag auch auf die durch die Änderungssatzung geänderte Höhe der Schmutzwassergebühren beschränkt. Insofern ist die satzungsrechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von als Brauchwasser genutztem Niederschlagswasser in der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin schon aus diesem Grund im Normenkontrollverfahren nicht zu überprüfen. Soweit der Antragsteller zusätzlich vorbringt, die Antragsgegnerin gehe hinsichtlich der Bemessung der Brauchwassermengen von überholten Grundlagen aus, teilt der Senat auch diese Zweifel nicht. Die Antragsgegnerin berücksichtigt die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser dadurch, dass sie für jedes Jahr der Kalkulationsperiode einen Betrag von 12.500 €, insgesamt also 37.500 €, aus diesem Grund von dem Bereich "Niederschlagswasser" in den Bereich Schmutzwasser umbucht und damit die Niederschlagswassergebühr zulasten der Schmutzwassergebühr entlastet. Damit hat sie das Problem erkannt und im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt. Zwangsläufig handelt es sich auch in diesem Bereich der Kalkulation um Schätzungen und Prognosen seitens der Antragsgegnerin. Insoweit steht ihr auch in diesem Bereich der Kalkulation ein nur eingeschränkt überprüfbares Einschätzungsermessens zu. Selbst wenn man allerdings mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, dass die Schätzungsgrundlagen der Antragsgegnerin zu tief gegriffen wären, lässt sich nicht erkennen, dass bei Zugrundelegung einer höheren, etwa der doppelten Umbuchungssumme die Kalkulation der angegriffenen Schmutzwassergebühr insgesamt als überhöht anzusehen wäre. Zuletzt rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin lege bei der Feststellung des gebührenpflichtigen Frischwassers eine innerdienstliche Anweisung zu Grunde, nach der bestimmte Gebührenpflichtige Frischwassermengen pauschal ohne Nachweis durch ein Messergebnis oder Vorlage eines Gutachtens absetzen dürften, was mit § 17 Abs. 2 ABGS unvereinbar sei. Die Antragsgegnerin hat dazu dargelegt, dass aufgrund einer inzwischen neueren Dienstanweisung unter Nr. 2.3 "Pauschale Absetzungen" Sachverhalte geregelt seien, bei denen das bezogene Frischwasser aufgrund Verarbeitung nicht wieder zu 100 % der Abwasseranlage als Schmutzwasser zugeführt werde. Die prozentualen Höhen der einzelnen Absetzungen basierten allesamt auf allgemein anerkannten Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen, Erfahrungswerten und Empfehlungen und Studien der entsprechenden Fachverbände, Innungen und Hochschulen sowie der kommunalen Spitzenverbände (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz vom 9. September 2010). Ob mit dieser der Verwaltungspraktikabilität dienenden Praxis der Gebührenberechnung im Einzelfall einer Gebührenveranlagung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 ABGS genügt wird, ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Die Schätzung der in der Gebührenbedarfsberechnung anzusetzenden Frischwassermenge bei Berücksichtigung im Sinne von § 17 Abs. 2 ABGS abzusetzender Wassermengen unter Zugrundelegung entsprechender Erfahrungswerte, wie sie sich in der angesprochenen Dienstanweisung widerspiegeln, ist jedenfalls im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden. Da damit insgesamt sich aufgrund des Vortrags des Antragstellers beim Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der durch die im Normenkontrollverfahren angegriffene Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 auf 2,69 €/m³ festgelegte Schmutz-wassergebühr ergeben, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Nach seiner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat in Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf den dreieinhalbfachen Wert des Jahresgebührenbetrages fest, wenn sich der Streit auf einen unabsehbaren Zeitraum bezieht und er betragsmäßig nicht genau abgrenzbar ist. Bezieht sich der Streit auf einen kürzeren Zeitraum, ist dieser maßgebend. Im Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14).