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Beschluss

5 C 206/10.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0307.5C206.10.N.0A
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Leitsätze
Eine Gebührenstruktur, die die Kosten einer Abfallbeseitigungseinrichtung über eine Grundgebühr und eine Mindestgebühr in Verbindung mit einer haushaltsgrößenabhängigen Anzahl von Freileerungen auf die Gebührenpflichtigen umlegt, ist rechtmäßig.
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gebührenstruktur, die die Kosten einer Abfallbeseitigungseinrichtung über eine Grundgebühr und eine Mindestgebühr in Verbindung mit einer haushaltsgrößenabhängigen Anzahl von Freileerungen auf die Gebührenpflichtigen umlegt, ist rechtmäßig. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Mit dem Normenkontrollverfahren stellen die Antragsteller die Gültigkeit der §§ 7 und 8 Abs. 4 der Abfalleinsammlungssatzung und die Regelungen über die Gebührenhöhe für die Abfallentsorgung des Antragsgegners in der Abfallgebührensatzung vom 23. Juli 2009 zur Überprüfung. Der Antragsgegner ist ein von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Jahre 1987 gebildeter Zweckverband, der im Verbandsgebiet die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Gemäß § 2 Abs. 11 der Hauptsatzung des „Zweckverbandes Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis – ZAV –“ vom 23. März 1987 hat der Verband das Recht, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Satzungen einschließlich der Satzung über die Erhebung von Gebühren zu erlassen. Hiervon hat der Antragsgegner in Form der Abfallsatzung, der Abfalleinsammlungssatzung und der Abfallgebührensatzung Gebrauch gemacht. Die Satzungen sind durch die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 23. Juli 2009 beschlossen und am 24. Juli 2009 vom Verbandsvorstand ausgefertigt worden. Die Abfallgebührensatzung ist am 22. August 2009, die Abfalleinsammlungssatzung am 24. August 2009 in allen in § 20 der Hauptsatzung benannten Publikationsorganen bekannt gemacht worden. Die Abfalleinsammlungssatzung wurde am 6. Oktober 2009 in § 16 geändert. Die Bekanntmachung dieser Satzungsänderung erfolgte ebenfalls in allen vorgeschriebenen Publikationsorganen. Die Satzungen traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Nach § 1 der Abfallsatzung – AbfS – vom 24. Juli 2009 besteht die Hauptaufgabe des ZAV in der Einsammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Einsammlung von Abfällen erfolgt im Hol- und Bringsystem im Rahmen des sogenannten Ident-Sytems. Jeder Eigentümer oder zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, das Grundstück an die im Holsystem betriebene öffentliche Abfalleinsammlung des ZAV anzuschließen, wenn das Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder dort aus anderen Gründen Abfälle anfallen (§ 12 Abfalleinsammlungssatzung – AbfES –). Im Holsystem werden vom Antragsgegner der Restabfall, Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), sperrige Abfälle und (Elektro-) Großgeräte eingesammelt. Für die Restabfälle und PPK sind – jeweils getrennte – Abfallsammelbehälter mit den Nenngrößen von 80, 120, 240, 360, 660 und 1.100 Liter zugelassen und von den Abfallbesitzern zu benutzen (§ 4 AbfES). Die Abfallsammelbehältergröße und die in der Mindestgebühr enthaltenen Leerungen, die über das Jahr das vorgeschriebene Mindestvolumen ergeben, werden vom ZAV vorgegeben (§ 7 Abs. 3 AbfES). Nach § 1 der Abfallgebührensatzung – AbfGS – vom 24. Juli 2009 erhebt der Antragsgegner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren in Form einer Grund-, Mindest- und Leistungsgebühr. Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist das anschlusspflichtige Grundstück. Sie beträgt 83,35 € pro Grundstück (§ 2 Abs. 6 AbfGS). Bemessungsgrundlage für die Mindestgebühr ist das nach § 7 AbfES jedem anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesene oder darüber hinaus tatsächlich in Anspruch genommene Behältervolumen für Restabfall pro Jahr. § 7 AbfES hat folgenden Wortlaut: § 7 Mindestbehältervolumina (1) Die Zuteilung der Abfallsammelbehälter für Restabfall und PPK für die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt nach Maßgabe nachfolgender Regelungen. (2) Für jeden auf dem jeweiligen Grundstück gemeldeten Einwohner wird über das Jahr ein Mindestbehältervolumen von 20 l pro Woche vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass von dem jeweiligen Anschlusspflichtigen für jeden auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner ein Mindestvolumen von 1040 l im Jahr je für Restabfall und PPK vorgehalten werden muss. (3) Die Abfallsammelbehältergröße und die in der Mindestgebühr enthaltenen Leerungen, die über das Jahr das vorgeschriebene Mindestvolumen ergeben, werden vom ZAV vorgegeben. (4) Änderungen im Volumenbedarf aufgrund veränderter Einwohnerzahl pro Grundstück berücksichtigt der ZAV ab dem auf den Eintritt der Änderung folgenden Monat. (5) Benötigter erhöhter Volumenbedarf des Anschlusspflichtigen kann durch über die in der Mindestgebühr enthaltenen Bereitstellungen hinausgehende Zusatzleerungen bis zu einer Höchstzahl von 26 Leerungen für Restabfall bzw. 13 Leerungen für PPK im Jahr bei einem 14-tägigen (Restabfall) bzw. vierwöchentlichen Abholrhythmus (PPK) abgedeckt werden; darüber hinaus durch Beantragung eines zusätzlichen Abfallsammelbehälters. Die Mindestgebühr errechnet sich aus dem Preis pro Liter Restabfallsammelbehältervolumen und dem über das Jahr zugewiesenen Mindestbehältervolumen. Bei einem nach § 2 Abs. 2 AbfGS vorgegebenen Preis pro Liter von 0,0563 € ergibt dies pro auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner bzw. pro Einwohnergleichwert eine Mindestgebühr von 58,55 € jährlich (0,0563 € X 1040 Liter = 58,55 €). Die Anzahl der in der Mindestgebühr enthaltenen Freileerungen errechnet sich aus der Division des auf dem Grundstück vorzuhaltenden Mindestvolumen durch die dem Grundstück zugewiesenen Nenngröße des Restabfallsammelbehälters (1040 Liter ÷ 80 Liter Nenngröße = 13 Freileerungen). Für jede nicht in Anspruch genommen Freileerung des Restabfallsammelbehälters erhält der Gebührenpflichtige eine Gutschrift. Diese ist abhängig von der Nenngröße des vorzuhaltenden Abfallbehälters und beträgt bei einem 80 Liter Abfallbehälter 1,66 € 120 Liter Abfallbehälter 2,32 € 240 Liter Abfallbehälter 4,03 € 360 Liter Abfallbehälter 5,93 € 660 Liter Abfallbehälter 10,01 € 1.100 Liter Abfallbehälter 15,01 € Für jede über die Freileerungen hinausgehende zusätzliche Leerung des Restabfallsammelbehälters wird nach § 3 AbfGS eine Leistungsgebühr erhoben. Sie beträgt bei einem 80 Liter Abfallbehälter 1,16 € 120 Liter Abfallbehälter 1,82 € 240 Liter Abfallbehälter 3,28 € 360 Liter Abfallbehälter 4,93 € 660 Liter Abfallbehälter 7,51 € 1.100 Liter Abfallbehälter 12,51 € Eine weitere Gutschrift auf seine Gebührenschuld erhält der Gebührenpflichtige für die Abfuhr eines zu mindestens 50% gefüllten PKK-Abfallsammelbehälters in Höhe von 1 Cent pro Liter bereit gestelltem Abfallbehältervolumen (§ 3 Abs. 3 AbfGS). Von der Mindestgebühr umfasst sind pro Grundstück mindestens zwei leistungsgebührenfreie Abfuhren von sperrigem Abfall pro Jahr. Diese Anzahl erhöht sich personenabhängig um eine Abfuhr je vier Personen/Grundstück (§ 2 Abs. 5 AbfGS). Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als den privaten Haushaltungen wird der Abfallsammelbehälterbedarf für Restabfälle anhand von Einwohnergleichwerten ermittelt, wobei für jeden Gleichwert 20 l pro Woche über das Jahr an Mindestvolumen vorgegeben ist (§ 8 Abs. 1 AbfES). Gemäß § 8 Abs. 4 AbfES wird auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsarten anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, das sich aufgrund der Einwohnergleichwerte ergebende Behältervolumen auf das Mindestbehältervolumen auf privaten Grundstücken angerechnet. Die Antragsteller sind jeweils (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die im Verbandsgebiet des Antragsgegners gelegen sind und an dessen öffentliche Abfallbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind. Mit am 29. Januar 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Antragsteller das vorliegende Normenkontrollverfahren anhängig gemacht. Sie machen geltend, mit der Festlegung eines Mindestbehältervolumens von 20 l pro Person und Woche für Restabfall in § 7 Abs. 2 AbfES habe der Antragsgegner den Beurteilungsspielraum für die Festlegung des Mindestvolumens nach § 4 Abs. 6 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – HAKA – überschritten. Der über das Mindestvolumen festgelegte Umfang des Anschluss- und Benutzungszwangs entspreche nicht dem öffentlichen Bedürfnis nach § 19 Hessische Gemeindeordnung– HGO –. Es sei in dieser Höhe nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Außerdem werde gegen die bundesrechtlich vorgegebene Anreizwirkung zur Abfallvermeidung in § 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – verstoßen. In Verbindung mit der Gebührenpflicht für das Mindestbehältervolumen liege gleichzeitig aus gebührenrechtlicher Sicht eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips vor. Lege man die im Schlussbericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs für den ZAV ermittelte durchschnittliche Abfallmenge von 118 kg pro Einwohner und Jahr im Verbandsgebiet zugrunde, sei bei einer durchschnittlichen Dichte von 0,2 kg/l Restabfall ein jährliches Restabfallvolumen von lediglich 590 l vorzuhalten. Das entspreche 11,35 l pro Woche und Einwohner. Gehe man von einer Dichte von 0,25 kg/l aus, benötige jeder Einwohner nur 9,08 l pro Woche. Das in § 7 Abs. 2 AbfES festgelegte Mindestvolumen von 20 l/ Woche liege bei dem Doppelten dieser Menge und sei damit unverhältnismäßig. Der in der Bestimmung eines Mindestbehältervolumens von 20 Liter pro Einwohner zum Ausdruck kommende fehlende Anreiz zur Abfallvermeidung werde auch aus dem Verhältnis zwischen fixen und variablen Gebührenanteilen deutlich. Der einzige Anreiz zur Abfallvermeidung liege in der Vergütung nicht in Anspruch genommener Freileerungen, was als Anreiz bereits deshalb nicht geeignet sei, weil dafür die tatsächlich eingesparten Kosten nicht erstattet würden. Die nach § 2 Abs. 4 AbfGS möglichen Gebührengutschriften bei einer Nichtinanspruchnahme der in der Mindestgebühr enthaltenen Freileerungen in Höhe von 0,0207 € pro Liter seien im Verhältnis zur Mindestgebühr von 0,0563 € pro Liter Restabfall so gering, dass sie die Äquivalenz zwischen Inanspruchnahme und Gebühr nicht wieder herstellen könnten. Ein relevanter Vermeidungs- oder Verwertungsanreiz werde damit nicht erreicht. Die Ermittlung der Höhe der Gutschrift für eine nicht in Anspruch genommene Freileerung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die tatsächlich eingesparten Logistik- und Entsorgungskosten pro Leerung seien nachzuweisen. Nach dem Prinzip der Leistungsproportionalität oder der speziellen Entgeltlichkeit müssten anfallende Kosten grundsätzlich dem zuzuordnenden Leistungsbereich und damit der entsprechenden Gebühr zugeordnet werden. Dieser Grundsatz müsse auch für eine Kostenerstattung für nicht in Anspruch genommene Leerungen gelten. Danach wären die tatsächlich eingesparten Kosten zu erstatten. Die tatsächlichen Einsparungen des Antragsgegners seien jedenfalls höher als die in § 2 Abs. 4 AbfGS festgesetzten Gutschriften. Lege man zugrunde, dass in einem 80 l Restabfallbehälter etwa 16 kg Abfall gesammelt würden, und lege man die ohnehin überhöhten Entsorgungskosten in Höhe von 200 € pro Mg zugrunde, erspare der Antragsgegner bei einer nicht in Anspruch genommenen Leerung allein 3,50 € Entsorgungskosten. Eine Vergütung von lediglich 1,66 € pro 80 l-Behälter widerspreche damit dem Äquivalenzprinzip. Wer Freileerungen einspare, subventioniere damit diejenigen, die viel Abfall erzeugten. Aus der Gebührenkalkulation sei nicht erkennbar, ob in der Mindestgebühr auch verbrauchsunabhängige Kostenanteile enthalten seien, die über eine Grundgebühr abzudecken wären. Der Antragsgegner habe deshalb nachzuweisen, dass die Aufteilung der Kosten zwischen Grundgebühr und Mindestgebühr ordnungsgemäß erfolgt sei. In die Berechnung der Grundgebühr seien unter anderem Kosten der Problemabfallbehandlung, der Grünabfallentsorgung, der Hausmüllsammlung und der PPK Sammlung einkalkuliert worden. Da zumindest die Entsorgung von Problemabfall, von Kühl- und Elektrogeräten und die PPK Sammlung grundsätzlich eher haushaltsgebunden als grundstücksgebunden seien, sei der Maßstab nicht sachgerecht gewählt worden. In die Kalkulation der Mindestgebühr seien Kosten für Altlastenerfassung und Deponienachsorge in Höhe von 540.000 € eingestellt worden. Die Deponie werde von der AEGV betrieben. Diese erhalte vom Antragsgegner für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie Bastwald ein Entgelt, so dass die AEGV als Betreiberin der Deponie auch für die Deponienachsorge heranzuziehen sei. Von daher werde nicht deutlich, auf welcher Grundlage die Kosten für die Deponienachsorge in die Kalkulation eingestellt worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die Deponie nach dem 1. Juni 2006 vom Antragsgegner nicht mehr genutzt worden sei. In der Gebührenkalkulation könnten ungeachtet der Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 HAKA nur solche Kosten für die Nachsorge berücksichtigt werden, die auf die Ablagerung von Hausmüll aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurückzuführen seien. Da auf der Deponie Bastwald auch Abfälle aus anderen Gebieten und gewerblicher Herkunft abgelagert würden, müsse eine entsprechende Trennung der zuzuordnenden Kosten erfolgen. Der Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der Abgrenzung dieser Kosten sei widersprüchlich. Wenn eine solche Kostenabgrenzung bereits aus steuerlichen Gründen stets stattgefunden habe, so müsse die Nachweisführung auch ohne großen Kostenaufwand möglich sein. Aus den vorgelegten Unterlagen werde auch nicht deutlich, für welche Deponien Kosten und Rückstellungen in der Gebührenkalkulation angesetzt worden seien. Nicht erkennbar sei auch, welche Kosten unter dem Begriff „Veränderungen AWIKO“ zu 50 % in die Grundgebühr und zu 50 % in die Mindestgebühr eingestellt worden seien. Es werde auch bestritten, dass die angesetzten Drittkosten für Hausmüllsammlung und -entsorgung, Sperrabfall-, PPK-Sammlung, Grünabfall- und Problemabfallentsorgung im Sinne des § 10 Abs. 2 HessKAG als erforderlich anzusehen seien. Der Antragsgegner habe nachzuweisen, dass es sich bei den angesetzten Kosten um Marktpreise handele. Auffällig seien insbesondere die Kosten für die Grünabfallentsorgung in Höhe von 700.000 €pro Jahr. Als normal seien in diesem Bereich 10 bis 20 €/Mg anzusehen. Auch die Kosten für die Hausmüllentsorgung in Höhe von 200 €/Mg seien deutlich erhöht und entsprächen nicht den derzeitigen Marktpreisen. Besonders auffällig sei das wirtschaftliche Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung der PPK-Erlöse von 0,10 € pro Liter bereitgestellter Behältervolumina, mithin lediglich 15 €/Mg. Die Händlerpreise für Altpapier lägen in Deutschland für gemischte Ballen bei 70 bis 75 € und für De-Inking-Ware zwischen 73 und 115 € und damit wesentlich höher. Die nach § 8 Abs. 4 AbfES durchzuführende Anrechnung von Restabfallvolumen führe dazu, dass bei gemischt genutzten Grundstücken ein geringeres Behältervolumen vorgehalten werden müsse als auf anderen Grundstücken. Die hierfür gegebene Begründung, die Anrechnung trage dem Umstand Rechnung, dass bei gemischt genutzten Grundstücken in der Regel nicht derart mehr Abfall anfalle, dass eine Addition der jeweiligen Mindestvolumina gerechtfertigt sei, stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. Sie könne jedenfalls eine vollständige Anrechnung des Mindestvolumens sowieso nicht rechtfertigen, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde. Sämtliche Gebührensätze der Abfallgebührensatzung des Antragsgegners seien in rechtswidriger Weise festgelegt worden, denn es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Kalkulation entgegen § 10 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz– HessKAG – Kostenunterdeckungen aus vergangenen Rechnungsperioden ausgeglichen worden seien. Der Wirtschaftsplan 2009 weise aus, dass in den Jahren 2006 bis 2008 aus dem Gebührenaufkommen nicht nur keine Zuführungen in die Rücklage erfolgt seien, sondern sogar in diesen Jahren zur Finanzierung der Abfallentsorgung auf diese Rücklagen zugegriffen worden sei. Nunmehr beabsichtige man die Aufstockung der für die Nachsorge notwendigen Rücklagen von 30 Mio. € durch künftige Gebühren. Damit würden im Rahmen der Kalkulation politisch gewollte Kostenunterdeckungen vergangener Perioden unzulässigerweise ausgeglichen. Nach dem Äquivalenzprinzip dürften die Gebührenpflichtigen aber nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprächen. Verluste aus früheren Perioden dürften nur in bestimmten Grenzen, nämlich in der folgenden Kostenperiode, nachträglich ausgeglichen werden. Der Antragsgegner sei von jährlichen Kalkulationsperioden ausgegangen. Politisch gewollte bzw. hingenommene Verluste dürften überhaupt nicht mehr nachträglich über erhöhte Gebühren ausgeglichen werden. Die in die Kalkulation eingestellten Entgelte für Drittleistungen seien vergaberechtswidrig zustande gekommen und stellten damit deren Gebührenfähigkeit in Frage. Sollte die ordnungsgemäße Vergabe nicht als Voraussetzung für die Refinanzierung der gezahlten Drittentgelte angesehen werden, so habe der Antragsgegner zumindest die Angemessenheit der gezahlten Drittentgelte nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne dem Antragsgegner nicht gelingen, da eine vergleichende Prüfung der Zweckverbände belege, dass der Antragsgegner mit 145 €/t für Sammlung und Transport von Restabfällen deutlich die höchsten Kosten in Hessen ausweise. Aus den Ausführungen des Antragsgegners ergebe sich, dass die Einsammlung und Entsorgung erst mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ausgeschrieben worden sei, so dass im Jahre 2010 Entgelte angefallen und in die Gebühren eingestellt worden seien, die höher seien als die behaupteten 715.000 €. Der Gebührenmaßstab für die Mindestgebühr verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und sei deshalb nichtig. Die AbfGS enthalte zahlreiche unterschiedliche, widersprüchliche und unklare Regelungen hierzu. Nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 AbfGS werde das jedem Grundstück zugewiesene oder das darüber hinaus tatsächlich in Anspruch genommene Behältervolumen zur Bemessung der Mindestgebühr herangezogen, nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 AbfGS jedoch nur das Mindestbehältervolumen. Es fehle damit an einer ordnungsgemäßen Maßstabsregelung für die Mindestgebühr. Auch die Regelung der Freientleerungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfGS sei zu unbestimmt. An keiner Stelle der Abfallgebührensatzung sei die konkrete, in der Mindestgebühr enthaltene Anzahl von Freileerungen geregelt. Gedacht sei offensichtlich daran, dass sie sich aus dem in § 7 Abs. 2 AbfES festgesetzten Mindestvolumen pro Person und Jahr von 1.040 Liter dividiert durch das vorzuhaltende Behältervolumen ergebe. Geregelt sei dies jedoch nicht, so dass auch diese Regelung wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig sei. Da der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gänzlich vorgelagert sei, sei § 6 Abs. 3 AbfGS nichtig, da im Zeitpunkt ihres Entstehens noch gar nicht absehbar sei, ob die Leistung überhaupt in Anspruch genommen werde. Eine antizipierte Gebühr sei nur zulässig, wenn Art und Umfang der Inanspruchnahme im Vorhinein feststehe. Daran fehle es hier jedoch. Die Regelung in § 6 Abs. 4 AbfGS zur Fälligkeit der Gebühr sei zudem widersprüchlich. Einerseits sei die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Anderseits werde sie in gleichen Teilbeträgen an den dort festgesetzten Terminen fällig. Diese Regelung verstoße gegen § 2 Satz 2 HAKA. Da die Gebührenkalkulation der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung nicht vorgelegen habe, führe allein dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Abfallgebührensatzung. Denn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Beschlussorgans sei ohne die Gebührenkalkulation nicht möglich gewesen. Die Antragsteller beantragen, die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Oktober 2009 sowie § 7 und § 8 Abs. 4 der Abfalleinsammlungssatzung vom 23. Juli 2009 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag der Antragsteller für unbegründet. Das ihm bei der Festlegung des vorzuhaltenden Mindestvolumens eingeräumte Ermessen habe er eingehalten und dessen Grenzen nicht überschritten. Die Vorgabe eines Mindestvolumens von 20 l pro Einwohner und Woche für Restabfall stelle keinen Verstoß gegen die abfallrechtliche Pflicht zur Schaffung von Anreizen zur Vermeidung von Restmüll dar und verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Zu berücksichtigen sei, dass im Verbandsgebiet eine getrennte Erfassung von Bioabfällen nicht erfolge, so dass die Fraktion Restabfall auch Bioabfälle umfasse. Die Entscheidung über ein gebührenpflichtiges Mindestvolumen und damit über die Behälterinfrastruktur sei abhängig von den Komponenten „Grad der getrennten Erfassung über Behälter“, „Behältervolumen und Abfuhrhäufigkeit“ sowie „Typenvielfalt“. Es sei offensichtlich, dass eine vergleichende Betrachtung, wie sie die Antragsteller vornähmen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Behältervolumina für alle im haushaltsnahen Holsystem erfassten Abfälle möglich sei. Aufgrund der Interdependenzen zwischen den einzelnen Abfallarten, Behältervolumina und dem Gebührensystem, könne die Abfallart Restabfall nicht isoliert von den übrigen abfallwirtschaftlichen Größen betrachtet werden. Im Verbandsgebiet würden die Abfallarten „Siedlungsabfälle (Rest- und Bioabfall)“, „LVP“, „PPK“ und „Sperrabfall“ im Holsystem getrennt erfasst. Um entsprechende Fehlwürfe bzw. die Möglichkeit zur „Absteuerung“ von Abfällen in dafür nicht bestimmte Behälter als eine günstige Entsorgung des Restabfalls über die Wertstoffbehälter zu vermeiden, habe der Antragsgegner ein ausgewogenes Behältervolumen zwischen den konkurrierenden Behältersystemen sicherzustellen gehabt. Die systemwidrige Verlagerung von Restabfall in Wertstoffbehälter oder durch rechtswidrige Ablagerungen verschärfe sich zudem bei Einführung einer auf dem Ident-System basierten Gebührenstruktur. Diesen Aspekt ließen die Antragsteller ebenso unberücksichtigt wie die abfallwirtschaftspolitischen Erwägungen des Antragsgegners, die in der Entscheidung für eine dreistufige Gebührenstruktur zum Ausdruck komme. Indem man im Verbandsgebiet der Grundgebühr weniger als 30 % des Gebührenbedarfs zugewiesen habe, habe man die Erkenntnis berücksichtigt, dass das Pro-Kopf-Abfallaufkommen negativ mit der zunehmenden Siedlungsdichte eines Grundstücks korreliere. Durch diese grundstücksbezogene Zuordnung habe man die geringer besiedelten Grundstücke im Vergleich zu den stärker besiedelten Grundstücken verstärkt in die Gebührenträgerschaft einbeziehen wollen. Das Gebührensystem des Antragsgegners unterscheide sich in seinen Auswirkungen deutlich von anderen Gebührensystemen, da die eigentliche Behältergröße in diesem System nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Dies werde deutlich an dem dem Bürger zugewiesenen Mindestvolumen, das sich definiere über die Behältergröße je Abfallart multipliziert mit der Anzahl der in der Mindestgebühr enthaltenen Freileerungen. Das Mindestvolumen von 1.040 Litern pro Einwohner und Jahr habe aber nur bedingt eine Abrechnungsrelevanz und keinen Einfluss auf die Größe der Abfallgefäße, auch wenn das Mindestvolumen halbiert werden würde. Halbiere man beispielsweise die Anzahl der für einen Drei-Personenhaushalt vorgesehenen 26 Freileerungen auf 13, so ergebe die Multiplikation der 13 Freileerungen mit dem 120 Liter Abfallgefäß 1.560 Liter für drei Personen, also für eine Person 520 Liter und somit die Hälfte des derzeitigen Mindestvolumens von 1.040 Liter. Eine andere Möglichkeit der Reduzierung des Mindestvolumens bestünde in der Verringerung der Entleerungshäufigkeit. Die Beispiele machten deutlich, dass die Behältergröße auch bei verringertem Mindestvolumen immer gleich bliebe. Behältergröße und Abfuhrrhythmus seien bewusst so gewählt worden, dass bei der späteren Einführung der Biotonne die maximale Leerungshäufigkeit für die dann noch anfallenden Hausrestabfälle halbiert werden könne und das Behältervolumen dann noch ausreiche. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das eine Pflicht für die Einführung der Biotonne vorsehe, bestätige diese Vorgehensweise. Mit der Einführung des Ident-Systems stelle der Antragsgegner dem Einwohner ein Volumen zur Verfügung, das er nutzen könne, nicht jedoch nutzen müsse, da die Nutzungsintensität, also die Anzahl der Leerungen, gemessen werde. Jeder Einwohner könne das Behälterangebot bedarfsgerecht in Anspruch nehmen. Er könne sich selbst für die Inanspruchnahme eines geringeren Volumens entscheiden, indem er den Behälter seltener zur Leerung bereitstelle. Da sowohl die gebührenpolitischen Vorgaben für die Gebührenkalkulation, das konkrete Gebührensystem sowie die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit in den Blick zu nehmen seien, könne allein die statistisch ermittelte durchschnittliche Abfallmenge von 118 kg/Einwohner und Jahr keine Aussage über ein notwendiges bzw. ausreichendes Mindestvolumen liefern. Unabhängig davon könne das von den Antragstellern behauptete durchschnittliche Abfallvolumen von 11,35 l pro Woche und Einwohner im Vogelsbergkreis nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen komme es darauf nicht an, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestünden keine Bedenken, wenn die vorgeschriebenen Müllbehälter vom Volumen her größer sein sollten, als es dem tatsächlichen Durchschnittsbedarf entspreche. Dadurch werde in Zeiten vorübergehend größeren Abfallaufkommens sowohl das Einpressen des Abfalls in den Behälter als auch seine Beseitigung auf andere, möglicherweise rechtswidrige Weise vermieden. Außerdem werde die Aufnahme eines Teils des kleineren Sperrmülls ermöglicht. Die Vorschrift in einer Satzung, Abfallbehälter einer bestimmten Größe auf dem Grundstück vorzuhalten und zu benutzen, vermöge nach dieser Rechtsprechung keine geschützten Rechtspositionen der Grundstückseigentümer zu verletzen (Beschluss vom 5. August 1987 – 5 N 538/85 –). Mit der Einführung des Ident-Systems und des verursachergerechten Gebührensystems bestehe für den Nutzer ein ausreichender Anreiz zu verhaltensbedingten Einsparungen; sein abfallwirtschaftlich korrektes Verhalten werde belohnt. Dass die Relation von Einsparpotential zu der nicht beeinflussbaren Gebührenhöhe keinen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung bzw. –verwertung gebe, werde von den Antragstellern unterstellt und sei nicht belegt. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass der Nutzer jede Möglichkeit einer Absenkung seiner Gebühren nutzen werde, und zwar unabhängig von der von ihm nicht beeinflussbaren Gebührenhöhe. Zu berücksichtigen sei, dass die Kosten für die Abfallwirtschaft nicht nur im Gebiet des Antragsgegners zum größten Teil Fixkostencharakter hätten, so dass die Anreizfunktion sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur auf variable Kosten beziehen könne. Im Übrigen lasse sich erst nach Einführung des Systems, spätestens nach Erstellung des zweiten Gebührenbescheids nach einem Jahr operativen Einsatzes des neuen Modells, die Effizienz des Anreizsystems empirisch feststellen. Die Kosten der Abfallbeseitigung bzw. die daraus resultierenden Gebühren im Verbandsbereich seien auch nicht deutlich höher als in anderen Kommunen. Ein Vergleich mit den Nachbarkreisen Gießen und Fulda ergebe, dass die dort vorgegebenen Behältervolumina signifikant höher seien als im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Im Landkreis Kassel liege das Mindestvolumen ebenfalls bei 20 l pro Einwohner und Woche. Der Antragsgegner verfüge hingegen mit dem Ident-System und der leerungsbezogenen Abrechnung über ein deutlich genaueres Steuerungsinstrument als dies die Alternative zwischen fester 14- tägiger bzw. vierwöchiger Regelabfuhr in den Vergleichskreisen zulasse. Der Antragsgegner liege mit den Gebühren für einen Vier-Personenhaushalt in Höhe von 317,55 € deutlich unter dem Durchschnitt der in Hessen für das Jahr 2008 ermittelten Gebührenspanne, die von 86,40 € bis 694,23 € pro Jahr reiche. Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien die von der Leistungsmenge unabhängigen Vorhaltekosten nicht nur in die Grundgebühr einzurechnen. Vielmehr sei bei einem Nebeneinander von Grund- und Mindestgebühr die Aufteilung dieser verbrauchsunabhängigen Kosten zur besseren Beteiligung der Nutzer mit geringerer Leistungsmenge an diesen Kosten auf die Grund- und Mindestgebühr zulässig. Vermieden werden müsse eine aus dem Einsatz beider Gebührenarten erzielte Mehrfachabdeckung derselben Kosten (Beschluss des Senats vom 16. Januar 2007 – 5 UZ 1641/06 –). Eine solche Mehrfachabdeckung sei hier durch die konkrete Aufteilung auf die beiden Gebührenarten vermieden worden. Die Höhe der Gutschrift für nicht in Anspruch genommene Freileerungen sei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Ein Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit könne nicht festgestellt werden. Voranzustellen sei, dass die Vergütung des beauftragten Dritten nicht nach Leerungsvorgängen erfolge, sondern anhand der pro Jahr tatsächlich aufgestellten Behälter. Zunächst seien die tatsächlichen Entsorgungskosten entsprechend der Ergebnisse der Ausschreibung für jede Behältergröße mittels eines spezifischen Schüttgewichts ermittelt worden. Allerdings sei das spezifische Schüttgewicht im Verbandsgebiet auf der Basis der Erfahrungen anderer Kommunen geschätzt worden, wobei auch die Behältergröße, die Einfluss auf das spezifische Schüttgewicht habe, zu berücksichtigen gewesen sei. Für einen 80 l Abfallbehälter seien deshalb nicht 16 kg, sondern lediglich 13 kg Restabfall pro Leerung zu Grunde gelegt worden. Die tatsächlichen Entsorgungskosten betrügen bei dieser Behältergröße 1,16 € für jede Zusatzleerung, wobei die Unternehmervergütung nicht von den tatsächlichen Leerungsvorgängen abhängig sei und dem Antragsgegner für Zusatzleerungen daher keine zusätzlichen Logistikkosten entstünden. In die Gutschrift für nicht in Anspruch genommene Leerungen seien zunächst die ersparten Entsorgungskosten zu 100% eingerechnet worden. Um für den Bürger eine Anreizfunktion zu geben, nur vollständig gefüllte Behälter zur Abholung bereit zu stellen, habe man auch Minderleistungen des Drittbeauftragten berücksichtigt. Die Höhe der Gutschrift setze sich demnach aus den ersparten Entsorgungskosten zuzüglich eingesparter Logistikkosten zusammen. Die Höhe der eingesparten Logistikkosten sei aus den Ausschreibungserfahrungen anderer Kommunen für die Kosten vergleichbarer Leistungen abgeleitet worden. Dem Prinzip der Leistungsproportionalität und der spezifischen Entgeltlichkeit sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die Anrechnung von Mindestvolumina auf gemischt genutzten Grundstücken trage dem Umstand Rechnung, dass auf diesen Grundstücken in der Regel nicht in einem Maße mehr Abfall anfalle, das eine Addition der jeweiligen Mindestvolumina rechtfertigen könne. Es handele sich überwiegend um Klein- oder Kleinstgewerbetreibende, die ihr Gewerbe innerhalb des Haushalts führten. Außerdem sei die Anrechnung im Zusammenhang mit den Einwohnergleichwerten zu sehen, die auf diese Regelung hin abgestimmt seien. Da ein sachlicher Grund für die Anrechnung gegeben sei, könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht festgestellt werden. Es könne keine Rede davon sein, dass bewusst eine Unterdeckung im Gebührenhaushalt für die Jahre 2008 und 2009 geplant gewesen sei. Wie aus der Gebührenkalkulation der beiden Jahre ersichtlich werde, seien die Gebührensätze kostendeckend geplant gewesen. Dass es zu einer Unterdeckung gekommen sei, habe in dem Umstand gelegen, dass es zu den erhofften Mehreinnahmen aus der ab dem 1. Januar 2008 neu eingeführten Haushaltskomponente nicht gekommen sei. Bei den in der Gebührenplankalkulation für die Jahre 2010 ff. enthaltenen Werte der Unterdeckung handele es sich für das Jahr 2008 um einen ermittelten Wert, bei dem für das Jahr 2009 ermittelten Wert jedoch um einen Prognosewert, da die Gebührenkalkulation für 2010 ff. in 2009 erfolgt sei und der Echtwert noch nicht habe berücksichtigt werden können. Im Jahr 2009 habe man das Defizit aus der nicht realisierten Haushaltskomponente im Wirtschaftsplan 2008 festgestellt. Da man jedoch davon ausgegangen sei, dass sich diese Mehreinnahmen im Jahre 2009 noch realisieren ließen, sei an der Gebührenhöhe aufgrund insoweit unveränderter Prognose nichts verändert worden. Auch das Wirtschaftsjahr 2009 weise deshalb ein Defizit aus, weil man aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht die erhofften Mehreinnahmen nicht eingestellt habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass bewusst eine Unterdeckung der Gebührenhaushalte 2008 und 2009 geplant gewesen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gebührenkalkulation für 2010 ff. Unterdeckungen aus den Jahren 2008 und 2009 berücksichtige. Das von den Antragstellern vorgetragene Argument der Vergaberechtswidrigkeit eingestellter Entgelte für Drittleistungen trage nicht, da für diesen Bereich eine Ausschreibung überhaupt nicht in Frage komme. Ein Dritter habe die gegenständlichen Leistungen gar nicht sinnvoll erbringen können. Bei den eingestellten Entgelten handele es sich um einen jährlichen Betrag von rund 715.000 €, der als Kostenerstattung an die Abfall-Entsorgungsgesellschaft Vogelsbergkreis mbh (AEGV) für Deponiebetrieb und Deponienachsorge erfolgte. Dabei handele es sich ausschließlich um Regiekosten im Sinne einer reinen Kostenerstattung auf Selbstkostenbasis, so dass keine vergaberechtswidrigen Drittentgelte in die Gebührenplankalkulation 2010 ff. eingestellt worden seien. Der von den Antragstellern angeführte Betrag von 4.350.000 € stamme aus dem Erfolgsplan 2009 und sei nicht in die Gebührenkalkulation 2010 eingeflossen. Die der Kalkulation zu Grunde gelegten und an Dritte zu zahlenden Entgelte seien – mit zwei Ausnahmen – sämtlich Ergebnisse von europaweiten Ausschreibungen. So seien die Hausmüll-, Sperrabfall- und die PPK-Sammlungen sowie die Entsorgung von Sperrabfall und Elektro-Schrott mit Wirkung zum 1. Januar 2010 neu ausgeschrieben und die Ergebnisse der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt worden. Auch die Entsorgung des Restabfalls sei ebenfalls 2009 europaweit ausgeschrieben worden, allerdings erst mit Wirkung zum 1. Januar 2011. Ab diesem Zeitpunkt seien die Ergebnisse der Kalkulation zu Grunde gelegt worden. Für 2010 habe insoweit noch eine vergaberechtsfreie Kooperation in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Hausmüllentsorgung mit dem Wetteraukreis aus dem Jahre 1997 bestanden, in der der Behandlungspreis von 120 DM festgeschrieben gewesen sei. Dabei habe es sich im Zeitpunkt der Entgeltvereinbarung um aktuelle Marktpreise gehandelt, die der Wetteraukreis als Anlagenbetreiber ermittelt habe. Es sei deshalb unerheblich, ob das dort vereinbarte Entgelt den derzeitigen Marktpreisen entspreche, da es entscheidend auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ankomme. Auch die Grünabfall- und Problemabfallentsorgung sei 2009 neu ausgeschrieben worden. Da die Ergebnisse dieser Ausschreibung im Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht vorgelegen hätten, seien insoweit die bisherigen Kosten hierfür angesetzt worden. Soweit die Auskehr der Erlöse für PPK als zu niedrig kritisiert würden, sei zuzugestehen, dass die tatsächlich zu erzielenden Erlöse wahrscheinlich höher seien. Der Antragsgegner habe sich jedoch zur Vermeidung einer Unterdeckung dazu entschieden, den über den Mindesterlös hinausgehenden Betrag erst dann auszuschütten, wenn feststehe, in welcher Höhe er tatsächlich anfalle. Dies führe zu einer Periodenverschiebung, die aber gerechtfertigt sei. Die für die Vergütung notwendige Füllstandprüfung erfolge durch eine Sichtkontrolle durch das Abfuhrunternehmen. Die Höhe der Deponienachsorgekosten sei auf der Basis des Erfolgsplans 2009 mit 490.000 € entwickelt und fortgeschrieben worden. Im Rahmen der Deponienachsorge seien die Kosten, die auf anderen als Hausabfällen beruhten, bereits aus steuerlichen Gründen abgegrenzt worden. Die Ablagerung von Abfällen aus anderen als dem Entsorgungsgebiet des Antragstellers – sogenannte Fremdmengen – betrage ca. ein Drittel des Gesamtablagerungsvolumens. Durch eine von einem Wirtschaftsprüfer entwickelte Abgrenzungssystematik seien die Kosten jeweils abgegrenzt worden. Hinzu komme, dass das Deponiegelände eigentumsmäßig zwischen dem Antragsgegner und der AEGV aufgeteilt sei. Auf dem im Eigentum der AEGV stehenden Anteil seien gewerbliche Abfälle abgelagert worden. Für diesen Teil trage ausschließlich die AEGV die Nachsorgekosten. Der Nachweis über die Aufteilung der Kosten lasse sich nur mit großem finanziellen Aufwand führen, da sie bis in das Anfangsjahr 1985 zurückverfolgt werden müssten. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragsteller den hierzu notwendigen Aufwand von geschätzten 125.000 € nicht auslösen wollten, da die Kosten im Ergebnis vom Gebührenzahler zu tragen wären. Berücksichtige man, dass es dabei um ca. ein Drittel der eingestellten Kosten für die Nachsorge gehe, entspreche dies ungefähr 1,5% des Gesamtgebührenbedarfs. Sollte man insoweit einen Fehler unterstellen, sei die in der Rechtsprechung entwickelte Fehlertoleranzschwelle deutlich unterschritten. Die Bestimmungen zur Mindestgebühr in der Abfallgebührensatzung seien weder zu unbestimmt noch widersprüchlich. So hätten die Antragsteller den wichtigsten Teil des § 2 Abs. 1 AbfGS, nämlich den Verweis auf die tatsächliche Inanspruchnahme, nicht zitiert. Die Struktur der Satzung sei dergestalt aufgebaut, dass § 1 AbfGS die Arten der erhobenen Gebühren bestimme. Zur Mindestgebühr sei dort ausgeführt, dass diese zu entrichten sei bzw. das darüber hinaus tatsächlich in Anspruch genommene Behältervolumen. § 2 AbfGS regele hingegen die Ermittlung der Mindestgebühr. Es werde bestimmt, dass diese – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – immer zu entrichten sei. Dies impliziere, dass bei einer darüber hinaus erfolgten Inanspruchnahme die Gebühr entsprechend angepasst werde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller entstehe die Gebührenpflicht nicht zu früh. Mit der Einführung des neuen Abfallentsorgungssystems sei nicht nur die Zuweisung eines Mindestbehältervolumens eingeführt worden, sondern auch die Gebührenveranlagung von den Gemeinden auf den Antragsgegner übertragen worden. In § 6 Abs. 4 AbfGS sei geregelt, dass die Gebühr grundsätzlich jährlich, jedoch in entsprechenden Teilbeträgen nach dem Grad der voraussichtlichen Nutzung erhoben werde. Nach Abschluss eines Jahres würden Mehr- oder Minderverbräuche konkret abgerechnet. Mit der Umstellung des Systems habe deshalb zunächst unterstellt werden müssen, dass jeder Gebührenpflichtige in Bezug auf den Restabfall die in der Grundgebühr enthaltenen Freileerungen in Anspruch nehme. In den Folgejahren würden die Vorauszahlungen nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Vorjahres ermittelt. Dieses Modell sei vergleichbar mit den seit langem etablierten Abrechnungssystemen im Wasser- oder Strombereich. Trotz fehlender spezieller Ermächtigung sei auch in Hessen das Institut der Erhebung von Vorausleistungen auf künftig entstehende Benutzungsgebühren – jedenfalls bei Dauernutzungsverhältnissen mit wiederkehrender Entstehung der Gebührenschuld nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls – anerkannt (Beschluss vom 28. August 1986 – 5 TH 1870/86 –). Auch die Regelung der Freileerungen in § 7 Abs. 3 AbfES sei nicht unbestimmt. So bestimme sich die Anzahl der Freileerungen aus der Division der gemäß § 7 Abs. 2 AbfES vorgeschriebenen Mindestvolumina durch die Größe des zugeteilten Abfallsammelbehälters. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass der Prozess der Entwicklung, Herleitung und Berechnung der Gebühren immer unter aktiver Einbindung und Mitwirkung der Gremien erfolgt sei und diese ihr Ermessen ausgeübt hätten, so dass der Einwand der Antragsteller, der Verbandsversammlung habe die Gebührenkalkulation als solche bei ihrer Beschlussfassung über die Satzung nicht vorgelegen, am Sachverhalt vorbeigehe. Dies könne letztendlich auch dahinstehen, da zum einen das Ermessen der Verbandsversammlung seinen Ausdruck in dem entsprechenden Satzungsbeschluss finde und zum anderen das Vorliegen einer Gebührenkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses keine normative Voraussetzung für die Gültigkeit der Regelung über die Höhe der Gebührensätze und damit der Satzung insgesamt sei. Für deren Gültigkeit komme es letztlich allein darauf an, ob sich die Gebühren im Ergebnis als richtig erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Ordner) sowie die von den Beteiligten eingereichten Anlagen zu ihren Schriftsätzen verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag der Antragsteller durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehenswese gehört worden. Die Entscheidung ergeht entsprechend der Übergangsregelung in Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 29. November 2010 (GVBl. I Seite 421 ff.) in der nach bisherigem Recht geltenden Besetzung des Senats mit fünf Berufsrichtern, da der Antrag vor dem 1. Januar 2011 bei Gericht eingegangen ist. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Oktober 2009 sowie gegen § 7 und § 8 Abs. 4 der Abfalleinsammlungssatzung vom 23. Juli 2009, die als Satzungen im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften darstellen, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (§ 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO – zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011, GVBl. I S. 420, 423). Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Sie können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffenen Satzungsregelungen in ihren Rechten verletzt zu sein, denn sie sind jeweils (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet des Antragsgegners, die an dessen öffentliche Abfallbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind. Sie haben den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der im August und Oktober 2009 erfolgten Bekanntmachung der Satzung gestellt. Der Antrag richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO zutreffend gegen die Körperschaft, die die Satzung erlassen hat, den Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. In formeller Hinsicht sind die Abfalleinsammlungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Sie wurden in ihren ursprünglichen, von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 23. Juli 2009 beschlossenen Fassungen am 24. Juli 2009 vom Verbandsvorstand ausgefertigt und in den in § 20 Abs. 1 der Hauptsatzung aufgeführten Publikationsorganen öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderungssatzung zur Abfalleinsammlungssatzung vom 6. Oktober 2009 ist ebenfalls hauptsatzungsgemäß in den einschlägigen Publikationsorganen bekannt gemacht worden. Die von den Antragstellern vorgebrachten Zweifel an der Ausfertigung der Satzung und ihrer Bekanntmachung können vom Senat nicht nachvollzogen werden. Die Hauptsatzung selbst bezeichnet lediglich die Organe, in denen die Bekanntmachung der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen vorzunehmen ist und die ihr folgenden Bestimmungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Hinsichtlich der Ausfertigung der Satzungen enthält sie keine weiteren Vorgaben. Lediglich § 24 der Hauptsatzung verweist auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Nach § 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit– KGG – vom 16. Dezember 1969 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005, GVBl. I S. 229) ist der Verbandsvorstand die Verwaltungsbehörde des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband. Erklärungen werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden abgegeben. § 11 der Hauptsatzung hat diese Bestimmungen im Wesentlichen aufgegriffen. Danach sind die Satzungen vom Verbandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen. Die zur Prüfung gestellten Satzungen sind ausweislich der vorliegenden Unterlagen durch den Verbandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterzeichnet und damit ausgefertigt worden. Soweit die Antragsteller meinen, die Bekanntmachung sei nur dann formell rechtmäßig erfolgt, wenn mit ihr auch die Unterschrift und das Dienstsiegel veröffentlicht würden, sehen die oben genannten einschlägigen Bestimmungen als auch die Bestimmungen der HGO, sowie der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise – BekVO – dies für die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung nicht vor. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die zur Überprüfung stehenden Regelungen der §§ 7 und 8 Abs. 4 AbfES und die von den Antragstellern gerügten Normen der Abfallgebührensatzung mit höherrangigem Recht vereinbar. Rechtsgrundlage für die Abfalleinsammlungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners ist § 4 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – HAKA – vom 20. Juli 2004 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 121). Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HAKA). Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (§ 4 Abs. 6 Satz 2 HAKA). Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden (§ 4 Abs. 6 Satz 3 HAKA). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen. Dies sind gemäß § 4 Abs.1 HAKA die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise. Diese können sich gemäß § 5 Abs. 1 KGG zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Städte und Gemeinden, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, geht im Falle eines Zusammenschlusses auf den Zweckverband über. Der Zweckverband kann anstelle der Verbandsmitglieder nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden Vorschriften Satzungen erlassen sowie den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben (§ 8 Abs. 1 KGG). Der Antragsgegner hat demgemäß als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in ihm zusammengeschlossenen Städte und Gemeinden den Anschluss der Grundstücke an die Einrichtungen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung insbesondere im Hinblick darauf zu regeln, in welcher Weise die Abfälle dem Entsorgungsträger zu überlassen sind. Zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung kann der Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 1 HAKA nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben – HessKAG – vom 17. März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Gebühren erheben. Zu den insoweit ansatzfähigen Kosten gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Ausgehend von dieser rechtlichen Ermächtigung hat der Antragsgegner gemäß § 2 Satz 2 HessKAG den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Abfallgebühr bestimmt. In § 1 der Abfallsatzung vom 23. Juli 2009 – AbfS – und in § 1 AbfES hat er geregelt, dass er die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – HAKA – als öffentliche Einrichtung betreibt. Die Abfallentsorgung umfasst danach das Einsammeln der im Gebiet der verbandsangehörigen Städte und Gemeinden anfallenden und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem. Nach § 12 AbfES ist unter anderem jeder Eigentümer eines bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die im Holsystem betriebene öffentliche Abfalleinsammlung anzuschließen. Jeder Abfallerzeuger oder –besitzer ist verpflichtet und berechtigt, seine Abfälle der öffentlichen Abfalleinsammlung zu überlassen (Benutzungszwang, § 12 Abs. 6 AbfES). In seiner Abfallgebührensatzung bestimmt der Antragsgegner in § 1 Abs. 1 in Ausfüllung des § 16 AbfES, dass er für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren in Form einer Grund-, Mindest- und Leistungsgebühr erhebt, um damit die Kosten der Einsammlung und Entsorgung zu decken. Des Weiteren bestimmt er dort in § 1 Abs. 2 bis 4 den Gebührenmaßstab für die Grund- und die Mindestgebühr und legt in § 2 Abs. 2 und Abs. 6 AbfGS die Höhe der jeweiligen Gebühr fest. In § 6 AbfGS wird der Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr und ihre Fälligkeit geregelt. Hinsichtlich dieser rechtlichen Regelungen bestehen im Hinblick auf die Vorgaben nach § 2 HessKAG keine rechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit der Gebührenerhebung durch den Antragsgegner ist durch die Änderung der Hauptsatzung zum 1. Januar 2010 durch Streichung des § 2 Abs. 12 Hauptsatzung geschaffen worden, wodurch diese Aufgabe ab Januar 2010 dem Zweckverband übertragen wurde. Die Änderung der Hauptsatzung in diesem Punkt wurde durch den Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KGG der Aufsichtsbehörde satzungsgemäß angezeigt und am 6. März 2009 in den in der Hauptsatzung vorgesehenen Publikationsorganen öffentlich bekannt gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Rechtswidrigkeit der Abfallgebührensatzung nicht daraus, dass der Verbandsversammlung des Antragsgegners die Gebührenkalkulation für 2010 bei der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung in der Sitzung vom 23. Juli 2009 möglicherweise nicht vorgelegen hat. Zwar muss grundsätzlich das zuständige Rechtssetzungsorgan, hier die Verbandsversammlung, wenn es einen neuen bzw. geänderten Gebührensatz in Satzungsform beschließt, die dafür maßgebliche Gebührenkalkulation kennen, weil diese die Grundlage für die Entscheidung über den Gebührensatz bildet. Denn der kostendeckende Gebührensatz ist das Ergebnis der Teilung der ansatzfähigen Kosten durch die Summe der Maßstabseinheiten. Höhere Sätze, als sie zur Kostendeckung notwendig sind, darf der Antragsgegner nach § 10 Abs. 2 HessKAG nicht festlegen. Von daher setzt eine ordentliche Ermittlung der Beitragssätze eine Gebührenkalkulation voraus. Das Vorliegen einer solchen Berechnung im Zeitpunkt des Satzungserlasses ist deswegen aber nicht etwa eine normative Voraussetzung, von deren Erfüllung die Gültigkeit der Regelung über die Höhe der Beitragssätze und damit der Satzung insgesamt abhängt. Darauf weist der Bevollmächtigte des Antragsgegners zutreffend hin. Für die Gültigkeit der vorgesehenen Gebührensätze kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats letztlich allein darauf an, ob sich diese Sätze im E r g e b n i s als "richtig" (im Sinne von "nicht überhöht") erweisen. Insoweit genügt im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle die Feststellung, dass eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation, gleichgültig ob sie schon im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorlag oder erst später erstellt worden ist, die vom Antragsgegner gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Beitragssätze rechtfertigt (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1997 – 5 UE 1593/94– HSGZ 1998, 197; vom 27. Mai 1987 – 5 UE 245/85–, GemHH 1988, 160; Lohmann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 6 Rdnr. 676; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl. 1983 S. 755 ff., 758). Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation v o r der Festlegung der Einheitssätze durch den Satzungsgeber könnte nur dann als ein normatives Erfordernis angesehen werden, wenn der Gesetzgeber dies im Hessischen Kommunalabgabengesetz ausdrücklich so vorgesehen hätte. An einer entsprechenden Regelung fehlt es jedoch. Der hessische Gesetzgeber hat dem Berechnungsverfahren, das zur Ermittlung der "richtigen" Beitragssätze führt, keinen so überragenden formalen Stellenwert eingeräumt, dass allein das Fehlen einer Globalberechnung im Zeitpunkt des Satzungserlasses - ohne Rücksicht auf das Ergebnis, das ja gleichwohl "richtig" sein kann - zur Unwirksamkeit der Beitragsregelung führt (Urteil des Senats vom 27. Mai 1987, a.a.O.). Die von den Antragstellern angegriffene Gebührensatzregelung für die Entsorgung des Restabfalls einschließlich der Fraktion „Papier, Pappe und Kartonage – PPK –“ der im Holsystem entsorgten Grundstücke ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 10 Abs. 2 HessKAG nicht vor. Die ihr zugrundeliegende Kalkulation des Antragsgegners genügt den rechtlichen Anforderungen. Gemäß § 10 Abs. 2 HessKAG sind die Gebührensätze der Benutzungsgebühren in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Entsprechend eröffnet auch § 9 Abs. 1 HAKA den Entsorgungsträgern die Möglichkeit, zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung Gebühren zu erheben. Zu den gebührenfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung und angemessene Abschreibung sowie angemessene Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen ebenso wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben e r f o r d e r l i c h sein müssen (Dahmen in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 138; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF 1991, 180). Gleichgültig ist, ob die Fremdleistungen von privaten Unternehmen oder von anderen Verwaltungseinheiten erbracht werden. Zu derartigen Fremdleistungen gehören auch Leistungen eines anderen Entsorgungsträgers im Rahmen der Abfallentsorgung (Senatsbeschluss vom 28. März 1996 – 5 N 269/92–, GemHH 1998, 88; siehe auch § 9 Abs. 1 Satz 2 HAKA). In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dem Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gebührenmaßstabs für Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der jeweilige Satzungsgeber kann je nach den konkreten Umständen eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6/07–, Juris; Urteil vom 20. Dezember 2000 – 11 C 7/00–, BVerwGE 122, 279, m.w.N.). Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe. Der Antragsgegner hat sich zur Bemessung der Gebühren für den im Holsystem entsorgten Abfall aus Haushaltungen für einen kombinierten Maßstab entschieden, der sich aus einer Grundgebühr für jedes an die öffentliche Einrichtung angeschlossene Grundstück und einer Mindestgebühr für jeden auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner zusammensetzt, wobei als Bemessungsgrundlage ein Mindestvolumen von 1040 Liter pro Person und Jahr zugrundegelegt wird. Über eine sogenannte Leistungsgebühr wird ein Minderbedarf oder ein Mehrbedarf vergütet oder berechnet. Die Kombination eines grundstückbezogenen Gebührenmaßstabs mit einem personenbezogenen Mindestvolumen ist als ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Kombination eines Personen- und Gefäßmaßstabs rechtlich zulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2005 – 5 N 3200/02–, KStZ 2006, 51 und vom 28. Februar 2006 - 5 UZ 3216/05 –). Auch die Kombination einer Grundgebühr und eines personenbezogenen Mindestvolumens wird weder durch § 10 HessKAG noch durch § 9 HAKA ausgeschlossen, eröffnet doch gerade § 10 Abs. 3 Satz 3 HessKAG die Erhebung einer Grundgebühr neben den leistungsbezogenen Gebühren und § 4 Abs. 6 Satz 2 HAKA die Festlegung eines Mindestbehältervolumens und einer Mindestanzahl von Einsammlungen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Kombination wird von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen. Sie wenden sich vielmehr gegen die Kalkulation der Gebühren und damit gegen die in § 2 Abs. 2 und Abs. 6 AbfGS festgesetzte Mindestgebühr in Höhe von 58,55 €/Jahr je gemeldetem Einwohner und die Grundgebühr von 83,35 €/Jahr je Grundstück. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Bedenken gegen die Festlegung der Grund- und Mindestgebühr teilt der Senat nicht. Rechtliche Bedenken bestehen weder gegen die Gebührenmaßstabsregeln in §§ 1 und 2 AbfGS in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AbfES noch gegen die kombinierte Anwendung beider Maßstäbe. Die Festlegung der Grundgebühr und einer Mindestgebühr in § 1 AbfGS verstößt nicht gegen § 10 Abs. 3 HessKAG. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist. Es können Mindestsätze festgelegt werden, und die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Gebühr nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 HessKAG ist danach zulässig. Unter einer Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehende verbrauchsunabhängige Betriebskosten (sogenannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (vgl. Rieger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 6 Rdnr. 595; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4.04–, NVwZ 2006, 589). Dazu rechnen z.B. feststehende Kosten für die Anmietung von Abfallgefäßen, An- und Abfahrtskosten bei der Leerung der Abfallgefäße, soweit diese nicht mengenabhängig sind, Kosten für die Finanzierung von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der Abschreibungen, Personal- und Verwaltungskosten sowie Nachsorgeaufwendungen für stillgelegte Deponien. Da in die Grundgebühr nur abfallmengenunabhängige Fixkosten eingerechnet werden können, ist die Erhebung einer Grundgebühr nur bei gleichzeitiger Erhebung einer Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) zulässig, mit der die laufenden abfallmengenabhängigen Kosten sowie gegebenenfalls der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teile der Fixkosten abgerechnet werden (vgl. dazu Queitsch, ZKF 2000, 81). Hieraus folgt zugleich, dass eine Grundgebühr nur dann erhoben werden kann, wenn der betreffende Abfallerzeuger/-besitzer an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen ist, d.h. diese benutzt bzw. benutzen muss und damit zumindest die Vorhalteleistung in Anspruch nimmt. Denn bei der Grundgebühr handelt es sich grundsätzlich um eine Gebühr und nicht um einen Beitrag, bei dem bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme ausreicht (vgl. Queitsch, ZKF 2000, 81; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 336a). Diesen Anforderungen genügt die in §§ 1 und 2 AbfGS normierte Grundgebühr. Vor allem hat der Antragsgegner neben ihr auch eine sogenannte leistungsabhängige Mindestgebühr geregelt. Nach § 1 Abs. 2 AbfGS ist Gebührenmaßstab für die Grundgebühr das anschlusspflichtige Grundstück. Gegen diesen Gebührenmaßstab selbst ist nichts zu erinnern. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz– GG – vermag der Senat in der konkreten Ausgestaltung der Grundgebühr nicht zu erkennen. Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Normgeber, gleiche Sachverhalte gleich, unterschiedliche Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. Dabei hat der Normgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser ist von Seiten der Gerichte nicht daraufhin zu prüfen, ob der Normgeber jeweils die gerechteste oder sinnvollste Regelung gewählt hat, sondern allein daraufhin, ob für die gewählte Regelung sachliche Rechtfertigungsgründe bestehen oder ob sie etwa willkürlich ist. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Senat keine Bedenken gegen die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 AbfGS getroffene Regelung. Durch die Grundgebühr, über die ein Anteil von 28,48 % des Gebührenbedarfs abgedeckt wird, sollen nach den Ausführungen des Antragsgegners geringer besiedelte Grundstücke im Vergleich zu stärker besiedelten Grundstücken stärker an den invariablen Kosten (Fixkosten) der Leistungserstellung beteiligt werden, da nach Erkenntnissen einer OECD-Studie das Pro-Kopf-Abfallaufkommen negativ mit der zunehmenden Siedlungsdichte eines Grundstücks korreliere. Diese vom Satzungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, da hierfür grundsätzlich der Gesichtspunkt spricht, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge abnimmt. Die sachliche Rechtfertigung für den auf weniger als 30 % des Gebührenbedarfs abgesenkten Anteil der Grundgebühr ist darin zu sehen, dass die Vorhalteleistungen der Abfallentsorgung, die von der Grundgebühr anteilig abgedeckt werden sollen, zu einem erheblichen Teil dadurch bedingt sind, dass jedes einzelne Grundstück - unabhängig von dem konkret dort anfallenden Abfall - mit dem Müllwagen zwecks Leerung der Abfallbehälter angefahren werden muss. Dass diese Kosten bei einer so dünn besiedelten Fläche wie dem Entsorgungsgebiet des Antragsgegners mit 75 Einwohner pro km² und den unter Umständen weit auseinanderliegenden anschlusspflichtigen Grundstücken – im Vergleich mit dicht besiedelten städtischen Strukturen – besonders hoch sein dürften, ist nachvollziehbar (vgl. hierzu 19. Zusammenfassender Bericht 2009 des Hessischen Rechnungshofes, Ziffer 6.3 und 6.16). Diesen der Entscheidung des Satzungsgebers zugrundeliegenden Feststellungen stehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller keine Besonderheiten entgegen, die es hätten geboten erscheinen lassen, dass allein ein Gebührensystem mit einer rein mengenbezogenen Gebührenstruktur rechtmäßig gewesen wäre. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner für die Bemessung der Grundgebühr an das angeschlossene Grundstück anknüpft. Abfälle fallen typischerweise auf bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücken an, von denen sie zu entsorgen sind. Es besteht somit ein hinreichend enger Bezug zwischen dem Anknüpfungskriterium Grundstück und den durch das Abfallbeseitigungssystem vermittelten Vorteilen. Gerade aus der Anknüpfung an die im Wesentlichen verbrauchsunabhängige Leistungsbereitschaft der Abfallentsorgung im Gebiet des Antragsgegners folgt die Geeignetheit des Grundstücksmaßstabs, ist sie doch an der abrufbaren Arbeitsleistung der Einrichtung und damit an ihrer grundsätzlich bestehenden Lieferungs- und Betriebsbereitschaft ausgerichtet. Auch unter Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse steht die Grundgebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung (in der Rechtsprechung des Senats zum Teil auch als Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet, vgl. Lohmann in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 679 m. w. N.). Zudem wird der grundstücksbezogene Maßstab im vorliegenden Fall durch die Kombination mit der mengenabhängigen - und damit nutzungsabhängigen - Mindestgebühr und der Leistungsgebühr kombiniert. Die darin enthaltenen und den Gebührenbedarf zu über 70 % abdeckenden nutzungsabhängigen Elemente verringern entscheidend den von den Antragstellern angeführten Aspekt einer ungleichen Behandlung (vgl. zum Ganzen die bereits zitierte Rechtsprechung des BVerwG, sowie Urteil vom 20. Dezember 2000 – 11 C 7/00–BVerwGE 112, 297 = NVwZ 2002, 199). Berücksichtigt man, dass der Satzungsgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens auch eine Gebührenstruktur hätte gestalten können, die die Kosten der Einrichtung allein über eine mengenabhängige Gebühr auf die Gebührenpflichtigen umlegt, gibt auch der Anteil von 28,48 % am Gesamtgebührenbedarf des Abfallsystems, der durch die Grundgebühr abgedeckt werden soll, insofern keinen Anlass für Bedenken. Dass der Anteil der festen Kosten einer Abfallbeseitigungseinrichtung höher als 28,48 % der Gesamtkosten liegt, ergibt sich bereits aus den in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten Kostenpositionen, die weder in ihrem berücksichtigten Umfang noch aufgrund der Kostenart zu beanstanden sind. Zwar sind die Kosten der Beseitigung des Grünabfalls und des Problemabfalls auch vom persönlichen Verhalten des jeweiligen Abfallbesitzers abhängig. Beide Abfallarten sammelt der Antragsgegner allerdings allein im sogenannten Bringsystem ein, d. h. die Abfallerzeuger bringen ihn zu den Sammelstellen (vgl. § Abs. 1 c – k, Abs. 2 AbfES). Somit werden die Vorhaltekosten insofern nicht wesentlich durch die Menge der einzelnen Abfallerzeuger beeinflusst. Die Zuordnung zu den Fixkosten ist deshalb nicht zu beanstanden. Hausmüll- und PPK-Sammlung sind im Gegensatz zu ihrer Entsorgung überwiegend Kostenpositionen, die unabhängig vom tatsächlichen, haushaltsgebundenen Verbrauch entstehen, da die Fahrten in jedem Fall anfallen und die Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Insoweit stellen sie ebenfalls Fixkosten dar, die von der Hausmüllentsorgung, deren Kosten mengenabhängig sind, getrennt wurden. Dies ist mit der Einstellung eines Anteils von 77 % dieser Hausmüll-(Sammlungs-)kosten in die Grundgebühr ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Einführung der Mindestgebühr ist ihrem Grunde nach durch § 10 Abs. 3 HessKAG gedeckt. Unter Mindestgebühr wird üblicherweise eine Benutzungsgebühr verstanden, die für den tatsächlichen Leistungsbezug erhoben wird, wobei jedoch eine bestimmte Mindestinanspruchnahme unterstellt wird. Sie erspart dem Antragsgegner in den von ihr erfassten Fällen die Feststellung der konkreten Verbrauchsmenge und eine darauf basierende Berechnung der Gebühr und dient damit – wie auch die Einstellung bestimmter fester Kosten in die Grundgebühr – der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84–, NVwZ 1987, 231). Die mit der Unterstellung einer bestimmten Mindestinanspruchnahme verbundene Abweichung vom Prinzip der Leistungsproportionalität bei tatsächlich geringerer Leistungsmenge rechtfertigt sich aus Gründen der Praktikabilität. Die Höhe einer Mindestgebühr darf aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen. Sie ist deshalb regelmäßig in einer Höhe festzusetzen, die der angenommenen durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme entspricht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 1996 – 2 S 893/95 –, NVwZ-RR 1997, 732). Die von den Antragstellern gerügte Höhe der Gebühren ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen die Rechtsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes, des KrW-/AbfG oder gegen Bestimmungen des HAKA. Eine solche Unvereinbarkeit folgt nicht aus den Darlegungen der Antragsteller, in der Kalkulation der Abfallgebühren seien Unterdeckungen aus früheren Kalkulationsperioden, die zudem auch noch politisch gewollt gewesen seien, berücksichtigt worden. Die Antragsteller weisen insoweit allerdings zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 8. September 2005 (– 5 N 3200/02–, KStZ 2006, 51) hin. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Einbeziehung von Verlusten aus vergangenen Rechnungsperioden im Hessischen Kommunalabgabengesetz, kann eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben angesehen werden, wenn dieser Ausgleich nach Feststellung der Verluste in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt. Daran ist auch weiterhin festzuhalten. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann der Senat in der Einstellung prognostizierter Unterdeckungen für das Jahr 2008 in Höhe von 233.333,33 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 233.075,33 € in die Gebührenkalkulation keinen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz oder gegen den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit erkennen. Der Antragsgegner führt hierzu aus, zu den in der Gebührenkalkulation 2010 ausgewiesenen Unterdeckungen sei es gekommen, da die in 2008 eingeführte Haushaltskomponente die erhofften Mehreinnahmen nicht erbracht habe. Das im Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 ausgewiesene Defizit des Jahres 2008 habe erst im Jahr 2009 ermittelt werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei man jedoch davon ausgegangen, dass sich die Mehreinnahmen aus der Haushaltskomponente spätestens in 2009 noch realisieren ließen, so dass die Gebührensätze aufgrund dieser Prognose nicht verändert worden seien. Im Wirtschaftsplan habe man aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht die erhofften Mehreinnahmen jedoch nicht eingestellt, weshalb der Wirtschaftsplan 2009 das erwähnte Defizit ausweise. Die eingestellten Verluste aus den Jahren 2008 und 2009 seien weder bewusst geplant noch politisch gewollt gewesen. Vielmehr seien die Gebührensätze kostendeckend geplant worden. Zutreffend gehen die Antragsteller davon aus, dass der Antragsgegner in den Jahren 2008 und 2009 offenbar jeweils eine jährliche Kalkulationsperiode seiner Gebührenbedarfsberechnung zugrundegelegt hatte. Nach der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung des Senats konnten die Verluste aus den Jahren 2008 und 2009 noch im auf die Feststellung der Verluste nachfolgenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden. Da die Verluste aus dem Jahr 2008 erst im Jahre 2009 erkennbar wurden und die prognostizierten Verluste im Jahr 2009, also im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2010 bis 2012 geschätzt wurden, hält sich die Berücksichtigung der dort eingestellten Verluste aus den betreffenden Jahren an die Vorgaben der Rechtsprechung des Senats. Dass die in die Kalkulation eingestellten prognostizierten Unterdeckungen der Jahre 2008 und 2009 politisch gewollt gewesen seien, und von daher auch nicht mehr in der folgenden Kalkulationsperiode hätten berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich bereits nicht substantiiert aus dem Vortrag der Antragsteller. Vielmehr weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin – und dies ergibt sich auch aus den Ausführungen hierzu im Wirtschaftsplan 2009 (Seite 10 f.) –, dass zur Verbesserung der Ertragssituation die dort aufgeführten konkreten Maßnahmen umgesetzt worden sind, um dem aufgezeigten Trend entgegenzuwirken und prognostizierte Unterdeckungen aufzufangen. Der Satzungsgeber konnte, um keine weiteren Unterdeckungen im Jahre 2010 aufkommen zu lassen, im Rahmen seines Ermessens nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht eher großzügig schätzen und die erhofften Mehreinnahmen aus der Haushaltskomponente auch im Wirtschaftsplan nicht ausweisen (vgl. zum Grundsatz der „kaufmännischen Vorsicht“: Gawel, Kostenüberdeckung und Kostenunterdeckung als Problem der Gebührenkalkulation, KStZ 2010, 201). Die Behauptung der Antragsteller, mit den in der Kalkulation eingestellten Unterdeckungen habe der Antragsgegner einen möglichen Zugriff auf die Rücklagen in den Jahren 2006 und 2007 ausgleichen wollen, kann vom Senat anhand der konkreten Zahlen der Kalkulation selbst und den Ausführungen des Antragsgegners hierzu nicht festgestellt werden. Es mag zwar zutreffen, dass im Wirtschaftsplan 2009 der Hinweis gegeben wird, wonach im Jahre 2006 und 2007 ein Rückgriff auf die Rücklagen notwendig geworden sei. Dass jedoch mit den Unterdeckungen der Jahre 2008 und 2009 von insgesamt 466.498,66 € nunmehr dieser Rückgriff auf die Rücklagen wieder ausgeglichen werden soll, lässt sich mit dem Hinweis auf den Wirtschaftsplan und vor allem auch nach den Ausführungen des Antragsgegners zum Zustandekommen der Unterdeckungen nicht verifizieren. Ein beachtlicher Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 HessKAG ist entgegen den Ausführungen der Antragsteller auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner in die Gebührenbedarfsberechnung eine Kostenerstattung an die AEGV in Höhe von 715.000 € eingestellt hat. Dabei handelt es sich um Entgelte eines Dritten, dessen sich der Antragsgegner bedient. Solche Entgelte sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 HAKA und § 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG im Rahmen der Gebührenkalkulation ansatzfähig (Senatsbeschluss vom 28. März 1996 – 5 N 269/92– a.a.O.; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., Rn 670 m.w.N.), wenn – abgesehen von weiteren, hier unproblematischen Voraussetzungen – eine rechtliche Zahlungsverpflichtung des gebührenerhebenden Entsorgungspflichtigen gegenüber dem Dritten besteht und der Kostenansatz erforderlich ist. Erforderlich kann ein solcher Kostenansatz nur sein, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem Dritten erbrachten Leistungen steht. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich erfüllt. Der Antragsgegner nutzt die durch die AEGV betriebene Entsorgungsanlage „Deponie Bastwald“ und das „Entsorgungszentrum Vogelsberg – EZV“. Die AEGV ist damit Dritter gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, dessen sich der Antragsgegner zur Erfüllung seiner Abfallverwertungs- und -beseitigungspflicht bedienen kann. Dagegen spricht nicht, dass der Antragsgegner mehrheitlich an der AEGV beteiligt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich bei dem Entsorgungsvertrag um einen Fremdleistungsvertrag handelt, ist eine formelle Betrachtungsweise (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 – 5 N 3909/98–, NVwZ–RR 2000, 243). Da die AEGV eine vom Antragsgegner zu unterscheidende juristische Person des privaten Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten ist, die gegenüber dem Antragsgegner oder sonstigen Dritten als eigenständige juristische Person auftritt, handelt es sich auch nicht um eigene, sondern um berücksichtigungsfähige Fremdkosten. Der Antragsgegner ist auch befugt, sich der AEGV für die Beseitigung des in seinem Gebiet angefallenen Restmülls zu bedienen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das dafür vereinbarte Entgelt ohne Rücksicht auf die Höhe in die Gebührenkalkulation eingestellt werden kann. Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat bei dem Abschluss entsprechender Fremdleistungsverträge den aus dem Wesen der Gebühr folgenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (Beschluss vom 27. April 1999 – 5 N 3909/98–, a.a.O.; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 670; vgl. auch Brüning, ebenda, Rdnr. 194). Durch dieses Gebot wird eine äußere Grenze markiert, die nicht überschritten werden darf. Danach dürfen zu Lasten des Gebührenhaushalts nur Verpflichtungen in der für die Leistungserbringung erforderlichen Höhe eingegangen werden. Diese Verpflichtung hat der Antragsgegner nicht dadurch missachtet, dass er die Leistungserbringung zuvor nicht ausgeschrieben hat. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht steht schon nicht per se der Refinanzierung des Drittentgeltes durch die Benutzungsgebühren entgegen (vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 670; Brüning ebenda, Rdnr. 196). Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Vergabe der gegenständlichen Leistung an die AEGV es auch keiner Ausschreibung gemäß § 30 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - bedurfte. Danach kann bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung verzichtet werden, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Das ist bei dem Entsorgungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und der AEGV der Fall. Zum einen ist der Antragsgegner als entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet, den Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Abfällen zu beachten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 HAKA). Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass er die dafür von ihm selbst mit gegründete AEGV auch in Anspruch nimmt. Dass die in die Kalkulation eingestellte Kostenerstattung an die AEGV aus anderen Gründen der Höhe nach unangemessen und damit nicht erforderlich im Sinne des § 10 Abs. 2 HessKAG ist, kann der Senat nicht erkennen. Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit erst dann verletzt ist, "wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für den Errichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind" (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 9 BN 3/03–, NVwZ-RR 2003, 774 = KStZ 2004, 12), haben die Antragsteller bereits nicht in substantiierter Weise dargelegt, weshalb die Kosten in Höhe von 715.000 € für den Deponiebetrieb und die Deponienachsorge außer Verhältnis zu den mit ihr erbrachten Leistungen stehen und demnach mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips nicht vereinbar sind. Sie tragen insoweit lediglich pauschal vor, dass die angesetzten Kosten nicht erforderlich seien, da die Abfallentsorgung im Gebiet zu teuer sei. Sie verweisen auf die im Vergleich mit anderen hessischen Entsorgungsträgern hohen Gebühren für die Abfallentsorgung von 145 € je Tonne Abfall, wie sie im „19. Zusammenfassenden Bericht 2009“ durch den Hessischen Rechnungshof ermittelt wurden. Dass die dort dargestellten Kosten keine Aussage über die Kosten des Deponiebetriebs bzw. der Deponienachsorge beinhalten, versteht sich von selbst. Der Antragsgegner hat demgegenüber dargelegt, dass es sich bei den Kosten um Regiekosten und damit um Kosten für Personal- und Sachmittel im Sinne einer reinen Kostenerstattung handelt. Dass diese, in der „Kostenübersicht für Kalkulation Regiekosten AEGV 2010“ (Anlage 4, Bl. 75 d. GA) aufgegliedert dargestellten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreichen, ist für den Senat nicht erkennbar. Auch die Einstellung der Kosten für die Altlastenerfassung und die Deponienachsorge in Höhe von 540.000 € in die Gebührenkalkulation stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen § 10 Abs. 2 HessKAG dar. Grundsätzlich handelt es sich dabei um ansatzfähige Kosten, die der Antragsgegner nach § 9 Abs. 2 HAKA in Verbindung mit § 10 Abs. 2 HessKAG über Gebühren zu erheben hat und zwar in einer Höhe, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu den Kosten zählen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HAKA auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darlegen, nicht der Antragsgegner, sondern die AEGV sei als Betreiberin der Deponie Bastwald für die Deponienachsorge heranzuziehen, verkennen sie, dass es sich bei der AEGV um eine Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 Krw-/AbfG handelt, deren sich der Antragsgegner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient. Nach § 1 des Vertrages über die Zusammenarbeit im Rahmen der Abfallbeseitigung (Anlage AG 11) zwischen dem Antragsgegner und der AEGV vom 1. Oktober 1998 übernimmt die AEGV die Durchführung der Entsorgung der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle auf der ihr vom Antragsgegner überlassenen Anlage, hier konkret die Deponie Bastwald in Schwalmtal-Brauerschwend. Die Deponie ist der AEGV nach § 3 des Vertrages lediglich zu Nutzung überlassen. Wirtschaftlicher Eigentümer bleibt danach weiterhin der Antragsgegner, der als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und Betreiber der Deponie auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie zu tragen hat. Die AEGV erhält gemäß § 10 des Vertrages lediglich ein Entgelt für alle Leistungen und Aufwendungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu erbringen hat. Hierzu gehört die Deponienachsorge offensichtlich nicht. Dass die Zuführung von Rücklagen zur Deponienachsorge nicht davon abhängig sein kann, ob die Deponie nach dem 1. Juni 2006 noch vom Antragsgegner genutzt wird, ergibt sich bereits aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 2 und 3 HAKA. Aber auch die Höhe der hierzu eingestellten Kosten ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller hierzu ausführen, in der Gebührenkalkulation könnten nur solche Kosten für die Deponienachsorge berücksichtigt werden, die auf die Ablagerung von Hausmüll aus dem Entsorgungsgebiet des Antragsgegners zurückzuführen seien, sprechen sie den Grundsatz der Leistungsproportionalität oder der speziellen Entgeltlichkeit in den Fällen an, in denen die öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt ist. Nach diesem Grundsatz darf der Nutzer eines Teilleistungsbereiches nicht mit Kosten belastet werden, die einem von ihm nicht genutzten Teilleistungsbereich zuzuordnen sind, hier mit Kosten für die Deponienachsorge, die nicht durch die Hausmüllentsorgung bedingt sind. Der Senat hat hierzu entschieden, dass der Träger einer gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung bei der Gebührenermittlung grundsätzlich nach Leistungsbereichen differenzieren kann (vgl. Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02– a.a.O., m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass er dem jeweiligen Leistungs- oder Teilleistungsbereich die Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung zuzuordnen hat. Das bedeutet, dass die Kosten der Deponienachsorge, die durch andere als durch Hausmüll entstehen, nicht in die Gebührenkalkulation für die Abfallart „Hausmüll“ eingerechnet werden dürfen (vgl. zum Ganzen: Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 211 ff., m. w. N.; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 668a). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann der Senat nicht feststellen. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage seines Abfallwirtschaftskonzepts die Entsorgung von Abfällen aus nicht privaten Herkunftsbereichen, also Siedlungsabfällen aus anderen – gewerblichen oder industriellen – Bereichen, der AEGV nach § 16 Abs. 2 Krw/AbfG übertragen. Dementsprechend hat er bei der Gebührenermittlung auch nur den Leistungsbereich „Hausmüll“ berücksichtigt. Hierzu hat er vorgetragen, dass er die Höhe der Deponienachsorgekosten auf der Basis des Erfolgsplans 2009 fortgeschrieben hat. Dabei seien die Kosten, die auf anderen als Hausabfällen beruhten, bereits aus steuerlichen Gründen abgegrenzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der tatsächlich eingestellten Höhe von 540.000 € Zweifel an der Angemessenheit ergeben könnten, sieht der Senat angesichts der nicht substantiierten Zweifel der Antragsteller nicht. Soweit die Antragsteller auf die Ablagerung von Abfällen aus anderen als dem eigentlichen Entsorgungsgebiet des Antragstellers abstellen, weist der Antragsgegner darauf hin, dass diese sogenannten „Fremdmengen“ etwa ein Drittel des Gesamtablagerungsvolumens der Deponie ausmachen. Bezogen auf die eingestellten Kosten für die Nachsorge entspräche dies ungefähr 1,5% des Gesamtgebührenbedarfs, so dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität – den der Senat nicht feststellen kann – dieser Verstoß nicht beachtlich wäre. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass auch ein nachträglich festgestellter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot jedenfalls bis zu einer Grenze von 3% nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 1999 – 5 N 3909/98–, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243). Auch die weiteren in die Kalkulation eingestellten Entgelte für Fremdleistungen sind hinsichtlich der Frage ihrer Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HessKAG nicht zu beanstanden. Soweit es sich dabei überhaupt noch um Kosten für Fremdleistungen handelt, die nicht das Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung sind, kann sich dies lediglich um die vergaberechtsfreie Kooperation in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Hausmüllentsorgung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetterauskreises – AWB – aus dem Jahre 1997 handeln, deren Kosten noch im Jahre 2010 in die Kalkulation einzustellen waren. Dieser Vertrag mit dem AWB konnte erst zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden, so dass die Prüfung einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Antragsgegner entgegen der Einschätzung der Antragsteller auch nicht geboten war. Die Entsorgung des Restabfalls wurde dann mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgrund einer europaweiten Ausschreibung neu vergeben. Zweifel daran, dass die im Jahre 2010 noch zu berücksichtigenden Kosten für die Restmüllentsorgung durch den AWB nicht marktgerecht waren, haben die Antragsteller schon nicht substantiiert dargelegt. Bereits der von ihnen in diesem Zusammenhang angesprochene 19. Zusammenfassende Bericht des Hessischen Rechnungshofs (Gliederungspunkt 6.17) zur vergleichenden Prüfung der Abfallzweckverbände weist darauf hin, dass der Markt für Entsorgungsleistungen angebots- und nachfrageabhängigen Preisschwankungen unterliegt und die vergleichsweise höheren Kosten des Antragsgegners darin begründet liegen, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung schlechtere Marktbedingungen herrschten. Es sprechen also bereits dieser Hinweis des Hessischen Rechnungshofs und auch die Ausführungen des Antragsgegners für die Annahme, dass die im Jahre 1997 mit dem AWB vereinbarten Behandlungskosten von 120 DM/ Tonne marktgerecht waren. In dem vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der AWB werden in § 8 die Bedingungen, unter denen eine Änderung bzw. Anpassung des Behandlungspreises zu erfolgen hat, konkretisiert. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die Anpassung des Behandlungspreises aufgrund geänderter Energiepreise, Lohnkosten oder aufgrund technischer Änderungen nicht den dort festgelegten Parametern folgte. Allein der pauschale Hinweis auf verhältnismäßig hohe Entsorgungskosten im Vergleich zu anderen Entsorgungsträgern ist nicht geeignet, Zweifel an der Einhaltung der vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Anpassung des Behandlungspreises im AWB zu begründen. Vielmehr belegen die in § 8 des Vertrages mit der AWB aufgeführten Parameter, dass sich Preisanpassungen offensichtlich an dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten „Preisindex Energie“ orientierten. Auch die Anpassung des Behandlungspreises aufgrund gestiegener Lohnkosten hatte sich danach an einem Lohnindex zu orientieren, der auf der Grundlage des Tarifvertrages für Arbeiter im öffentlichen Dienst erstellt worden ist. Durch technische Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen bedingte Preisanpassungen folgten einem Quotienten, der sich unter anderem an der Höhe der durch die Auflagen bedingten Nachrüstinvestitionen auszurichten hatte. All diese Regelungen finden allein ihren Grund in dem Bemühen der Vertragsparteien, einen marktgerechten Behandlungspreis zu ermitteln. Der Senat war angesichts des pauschalen Vortrags der Antragsteller auch nicht gehalten, der Beweisanregung nachzugehen und einen Sachverständigen mit der Überprüfung zu beauftragen, ob der in die Kalkulation eingestellte Behandlungspreis für das allein noch maßgebliche Jahr 2010 marktgerecht war oder nicht. Einerseits ist die Frage angesichts der vertraglichen Bindung des Antragsgegners nicht entscheidungserheblich. Anderseits wäre die Beweisanregung mangels konkreter Hinweise darauf, dass es sich nicht um einen marktgerechten Behandlungspreis handelt, als Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsantrag zu werten, dem das Gericht nicht nachzugehen braucht. Dass die übrigen, über die europaweiten Ausschreibungen ermittelten Fremdleistungskosten nicht marktgerecht seien, haben die Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Solche Zweifel ergeben sich für den Senat angesichts des vom Antragsgegner dargestellten Einsparpotentials auch nicht aus den vorgelegten Verträgen mit den Fremddienstleistern, wonach die Kosten für die Sammlung von Haus- und Sperrmüll um 35% jährlich, die Kosten für die Entsorgung und Verwertung ab 1. Januar 2011 um 57% und die Kosten für die Sammlung PPK ab 1. Januar 2010 um 32% jährlich gesenkt werden konnten. Auch die Kritik der Antragsteller an den in die Kalkulation eingestellten Kosten der Grünabfallentsorgung in Höhe von 721.210,79 € ist insgesamt nicht ausreichend substantiiert. Wie der Antragsgegner hierzu ausführt, lagen im Zeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung die Kosten für die zum 1. Januar 2010 neu ausgeschriebene Grünabfall- und Problemabfallentsorgung noch nicht vor, so dass die bisherigen Kosten in die Kalkulation eingestellt werden mussten. Da die Gebührenkalkulation eine Prognose in die Zukunft darstellt und im Zeitpunkt der Kalkulation die tatsächlichen Kosten noch nicht vorlagen, konnte der Antragsgegner für die neue Kalkulationsperiode von den bisherigen Kosten ausgehen. Bei den unter dem Stichwort „AWIKO“ mit jeweils 50% in die Grund- und Mindestgebühr eingestellten Kosten handelt es sich um die Bewertung der Leistungen, die mit der Veränderung des Abfallwirtschaftskonzeptes einhergehen. Durchgreifende Zweifel an den vom Antragsgegner aufgeschlüsselten Kosten für zusätzlichen Personalbedarf, neue Betriebssoftware, Aus- und Weiterbildung, PR und Marketing sowie Beratungs- und Prüfungsmehrkosten haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Angesichts der grundlegenden Änderung des Wirtschaftskonzepts, das auch die Zentralisierung der Gebührenveranlagung beim ZAV ab dem 1. Januar 2010 umfasst, stellt der unter dieser Position in die Globalkalkulation eingestellte Betrag von 303.943 € etwa 3 % der Gesamtkosten der Einrichtung dar, der auch angesichts der aufgeschlüsselten Einzelpositionen nachvollziehbar ist. Dies trifft auch im Besonderen auf die angesetzten Beratungs- und Prüfungsmehrkosten in Höhe von 50.000 € zu, die als Planansatz in dieser Höhe prognostiziert worden sind, so dass die tatsächliche Höhe erst nach Abschluss des Kalkulationszeitraums feststeht und für die Gebührenkalkulation allein der prognostizierte Ansatz maßgeblich sein kann. Auch hier ist der dem Antragsgegner bei der Gebührenkalkulation zustehende Prognose- und Bewertungsspielraum zu berücksichtigen, der die gerichtliche Kontrolldichte insoweit einschränkt, wenn bei der Kalkulation im Rahmen des Kostendeckungsprinzips die zu berücksichtigenden Kosten nicht rechnerisch genau zu bestimmen sind. Es ist vielmehr eine prognostische Ermittlung geboten, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zugrunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01–, BVerwGE 116, 188 = NVwZ 2002, 1123). Der Antrag ist auch nicht begründet, soweit er sich gegen die konkrete Höhe der Mindestgebühr in § 2 Abs. 2 AbfGS richtet. Denn der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab steht in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung des Antragsgegners. Nach § 10 Abs. 3 Hess KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Die Gebühr muss dem Äquivalenzprinzip entsprechen, d.h. es darf zwischen erbrachter Leistung und Gebühr kein grobes Missverhältnis bestehen. Dabei verbleibt dem Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, in welcher Weise eine sachgerechte Verbindung zwischen dem Wert seiner Leistung und der auf den Anschlusspflichtigen entfallende Gebühr bewirkt werden soll, ein weiter Ermessenspielraum (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6/07–, a.a.O.). Die Gebühr muss weiterhin dem Prinzip der Abgabengleichheit entsprechen, d.h. bei gleicher Inanspruchnahme müssen etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Inanspruchnahme dementsprechende Gebühren entstehen (BVerwG, Urteile vom 29. September 2004 – 10 C 3/04–, NVwZ 2005, 332, und vom 8. November 1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31, 33). Lässt sich das Maß der tatsächlichen oder typischen Inanspruchnahme nur unter unverhältnismäßigem Aufwand messen, so kann sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren. Als zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind im Abfallgebührenrecht der sogenannte Personenmaßstab sowie auch der sogenannte Gefäßmaßstab anerkannt (Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 2005 – 5 N 3200/02– KStZ 2006, 51; Urteil vom 18. August 1999 – 5 UE 251/97–, HSGZ 2000, 29). Der Antragsgegner hat einen Maßstab gewählt, der sich unmittelbar an dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesenen Mindestbehältervolumen orientiert (§ 2 Abs. 1 AbfGS), wobei das Volumen sich an einem Regelbedarf von 20 Litern je Einwohner und Woche ausrichtet (§ 7 Abs. 2 AbfES). Der Gebührenpflichtige zahlt also nicht nach Menge oder Gewicht des tatsächlich überlassenen Restabfalls und damit der wirklichen Inanspruchnahme des Abfallbeseitigungssystems, sondern die Gebührenhöhe richtet vielmehr nach dem ihm zugewiesenen Mindestvolumen von 1040 Liter im Jahr. Diese vom Antragsgegner beschlossenen Regelungen knüpfen somit nicht an die wirkliche, sondern an eine pauschalierte wahrscheinliche Inanspruchnahme der Abfallbeseitigungseinrichtung an. Dies ist mit § 10 Abs. 3 HessKAG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. § 10 Abs. 3 HessKAG bestimmt, dass die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist, aber auch, dass Mindestsätze festgelegt werden dürfen. Daraus folgt, dass der Antragsgegner bei der Gebührengestaltung eine bestimmte Mindestinanspruchnahme unterstellen darf. Ein von den Antragstellern behauptetes offensichtliches Missverhältnis zwischen der satzungsrechtlich angenommenen Mindestinanspruchnahme und dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme könnte nur dann gegeben sein, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme deutlich geringer oder höher wäre als die durch die Mindestgebühr erfasste Leistung. Zu berücksichtigen ist bei einer Abfallgebühr jedoch stets das unterschiedliche Nutzerverhalten, das bis hin zu einer Nichtnutzung reichen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb anerkannt, dass eine Sonderregelung, die zu einer Gebührenermäßigung führt, wenn und solange die Nutzungsintensität im Einzelfall atypisch gering ausfällt, vom Gleichheitsgrundsatz nicht geboten ist. Denn auch derjenige, der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht füllt, nimmt die Leistung der Abfallentsorgungseinrichtung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch. Der Wert dieser Leistung besteht gerade in der Garantie, den regelmäßigen Abholdienst in Anspruch nehmen zu können, so dass der Abfallerzeuger/-besitzer sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen kann (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4.04–, NVwZ 2006, 589; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 15). Zwar wird die darin beschriebene Vorhalteleistung bereits anteilig über die Grundgebühr vergütet, doch wird der wesentliche Kostenanteil der Einrichtung – hier 71,52 % – über die Mindestgebühr vereinnahmt. Für die Müllabfuhrgebühr ist damit ohnehin ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu billigen, der nur einen lockeren Bezug zum Umfang der tatsächlichen Nutzung der Abfallgefäße aufweist. Bei einer Mindestgebühr, die sich bei der Entsorgung des Restabfalls am Abfallvolumen eines durchschnittlichen Abfallanfalls orientiert, ist eine weitere Differenzierung des Gebührenmaßstabs im Interesse der anzustrebenden Belastungsgleichheit nicht zwingend (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner mit der Zuweisung des Mindestabfallvolumens von 20 Liter pro Einwohner und Woche in § 7 AbfES die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Nach Berechnungen des Hessischen Statistischen Landesamtes zu den Haushaltsabfällen in Hessen im Jahre 2009 (Statistische Berichte, Kennziffer: Q II 7 – j/09) fielen im Vogelsbergkreis folgende Abfallmengen an: Haushaltsabfälle im Vogelbergkreis und Abfallart in Kilogramm pro Einwohner davon Vogelsbergkreis Insgesamt Hausmüll Sperrmüll organische Abfälle Wertstoffe Elektrogeräte sonstige Abfälle 451,5 156 14,5 97,4 177,9 5,5 0,3 Nach den Erfahrungen der Praxis wiegt 1 m³ (1000 Liter) Abfall je nach Verdichtungsgrad, Feuchtigkeit und Mischungsverhältnis 150 bis 200 kg. Daraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von minimal 5 und maximal 6,7 (vgl. zum Ganzen: Kiebele in NVwZ 2003, 22 ). Angewandt auf die vorgenannten Abfallmengen in Kilogramm pro Einwohner des Vogelsbergkreises errechnet sich somit ein Abfallvolumen von: Haushaltsabfälle im Vogelbergkreis und Abfallart in Liter pro Einwohner davon Vogelsbergkreis Insgesamt Hausmüll Sperrmüll organische Abfälle Wertstoffe Elektrogeräte sonstige Abfälle Faktor 5 2257,50 780,00 72,50 487,00 889,50 27,50 1,50 Faktor 6,7 3025,05 1045,20 97,15 652,58 1191,93 36,85 2,01 Berücksichtigt man lediglich die Mengen der Abfallart „Hausmüll“ und „organische Abfälle“, die im Entsorgungsgebiet nicht getrennt eingesammelt werden, summiert sich das Volumen im Minimalfall auf 1.267 Liter und im Maximalfall auf 1.697,78 Liter pro Jahr und Einwohner. Von diesen durchschnittlichen Volumenmengen konnte der Antragsgegner ausgehen, so dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vorzuhaltendem Mindestvolumen und dem unterstellten durchschnittlichen Abfallanfall nicht festzustellen ist, vielmehr mit 1040 Liter ein Mindestvolumen vorzuhalten ist, das noch deutlich unter dem durchschnittlichen Volumenanfall liegt. Mit der Festsetzung des Mindestvolumens in dieser Höhe wird das bundesrechtlich in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgegebene Gebot der Abfallvermeidung nicht verletzt. § 1 HAKA übernimmt die dort genannten Ziele und Grundsätze und formuliert, dass vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung). Eine unmittelbar normierte Vorgabe, wonach Gebühren so bemessen und gestaffelt werden sollen, dass wirksame Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen werden, kennt das HAKA nicht. Abgesehen davon ist die sogenannte Grundpflicht der Abfallvermeidung in § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Krw-/AbfG nicht als unmittelbar geltende Verhaltenspflicht des Einzelnen ausgestaltet, so dass keine konkreten, vollziehbaren Rechtspflichten der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer begründet werden (Weidemann in: Jarass/Petersen/Weidemann, Krw-/AbfG, Stand Mai 2011, 3 4 Rdnr. 56 und § 5 Rdnr. 26). Im Übrigen bietet die Abfallgebührensatzung in ihrer konkreten Ausgestaltung der Gebühren einen Anreiz, Abfall zu vermeiden. Auch in diesem Bereich steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Abfallmenge zu, ab der ein Sparanreiz überhaupt zur Geltung kommen soll. Denn eine mögliche, über das vorzuhaltende Mindestvolumen erreichbare Anreizwirkung darf nicht etwa dazu führen, dass eine unerlaubte Abfallbeseitigung provoziert wird, weil das Mindestvolumen zu niedrig gewählt worden ist. Berücksichtigt man dies und die Tatsache, dass eine Trennung des Abfalls in Restabfall und Biomüll nicht erfolgt, das Abfallvolumen also nicht durch eine Getrenntsammlung beider Abfallsorten reduziert wird und die gebührenpolitischen Vorgaben (konservativer Ansatz zur Vermeidung von Unterdeckungen, dreijährige Gebührenverstetigung, Abschaffung des Behältertarifs, dreigliedrige Gebührenstruktur), hat der Antragsgegner sein Ermessen hinsichtlich des Mindestvolumens unter dem Aspekt einer Anreizwirkung fehlerfrei ausgeübt. Entscheidend für diese Einschätzung ist zudem die Tatsache, dass das Abfallsystem des Antragsgegners auf einem sogenannten Identverfahren beruht, das jede erfolgte Leerung eines Abfallbehälters mittels eines Transponders registriert und so letztendlich in gewissem Rahmen die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung zur Grundlage der Mindestgebühr macht. Fallen auf einem Grundstück nur geringe Abfallmengen an, muss die Leistung der Einrichtung nicht in Anspruch genommen werden, so dass das über das Jahr zugewiesene Mindestvolumen lediglich eine rechnerische Größe darstellt; die Inanspruchnahme der Einrichtung kann vielmehr individuell dem tatsächlichen Abfallanfall angepasst werden. Die Mindestgebühr stellt damit für den ganz überwiegenden Teil der angeschlossenen Grundstücke die gebührenrechtliche Obergrenze dar, die gebührenrechtlich in Form von Gutschriften auf nicht in Anspruch genommene Leerungen angemessen reduziert werden kann. Der Gesetzgeber hat zudem die Nachteile, die mit einem Mindestvolumen verbunden sind, durch die Ermöglichung von Mindestsätzen in § 10 Abs. 3 HessKAG gerade in Kauf genommen. Im Übrigen führt eine Reduzierung des Mindestvolumens auf die von den Antragstellern vorgetragene durchschnittliche Abfallmenge nicht gleichsam zur Reduzierung der Mindestgebühren. Die Kosten der Einrichtung blieben dabei unverändert und müssten vom Maßstab und vom Gebührensatz her entsprechend den niedrigeren Mindestvolumen angepasst werden. Der Umstand, dass der Antragsgegner überhaupt ein die Mindestgebühr definierendes Abfallvolumen zuweist, ist – wie bereits zuvor ausgeführt – sachlich gerechtfertigt. Zunächst haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass das vorzuhaltende Volumen genau ihrem individuellen Bedarf angepasst ist. Abgesehen davon, dass dieser sich ändern kann, wäre es mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden, ihn bei allen Anschlusspflichtigen zu ermitteln. Selbst wenn dies auf der Basis von Selbsteinschätzungen geschähe, wäre ein Kontrollsystem nötig, das kaum realisierbar, sicher aber besonders kostenaufwendig wäre und deshalb zu einer Erhöhung der Gebühren führen würde. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn das zugewiesene Mindestvolumen tatsächlich größer sein sollte, als es dem Durchschnittsbedarf entspricht. Der Antragsgegner weist zu Recht daraufhin, dass durch ein großzügig bemessenes Mindestvolumen verbunden mit der Vorhaltung entsprechend großer Restabfalltonnen vermieden werde, den Abfall in Zeiten vorübergehend größeren Aufkommens in die Restabfalltonne zu pressen, was ihre Entleerung erschwert. Zugleich wird ermöglicht, dass die Tonnen auch einen Teil des (kleineren) Sperrmülls aufnehmen können. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es nicht sachgerecht und damit nicht zwingend ist, das vorzuhaltende Volumen an einem regelmäßigen Durchschnittsbedarf zu orientieren. Dies birgt die Gefahr in sich, den Abfall in Zeiten erhöhten Müllanfalls, der dann keinen Platz mehr in der Tonne findet, auf andere, und zwar rechtswidrige Weise zu beseitigen. Es ist dem Satzungsgeber nicht verwehrt, ein Behältervolumen vorzuschreiben, das einen Anreiz für das Entstehen "wilder Müllkippen" schon dadurch unterbindet, dass anfallender Müll durch die bereitstehenden Müllbehälter schneller und bequemer beseitigt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 5. August 1987 – 5 N 538/85–, Hess. VGRspr. 1987, 89; vom 31. Januar 1991 – 5 N 1388/88–, NVwZ-RR 1991, 578, und vom 24. August 1995 – 5 N 2019/92–, HSGZ 1996, 80) . Daran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller weiterhin fest. Allein das durchschnittliche Abfallaufkommen vermag nicht zu begründen, warum nur passgenaue Mindestvolumen vorzuhalten seien. Davon abgesehen kann die Regelung des Mindestvolumens nicht unabhängig von der Anzahl der Freileerungen und der mit ihr verbundenen Möglichkeit ihrer Nichtinanspruchnahme im Rahmen des Ident-Systems betrachtet werden. So errechnet sich das letztendlich tatsächlich in Anspruch genommene Behältervolumen nicht ausschließlich aufgrund des zugewiesenen Behältervolumens pro Person und Jahr. Denn neben die vorgegebene Behältergröße für die unterschiedlichen Haushaltungen tritt eine unterschiedlich hohe Anzahl von Freileerungen, die in der für alle Einwohner gleich hohen personenbezogenen Mindestgebühr enthalten ist. Dies stellt – in Verbindung mit der durch das Ident-System ermöglichten gebührenwirksamen Berücksichtigung von Leerungsvorgängen – ein nicht unwesentliches Element zur Umsetzung der Gleichbehandlung dar. Die in § 7 Abs. 2 und 3 AbfES getroffene Regelung eines Mindestvolumens von 20 Liter pro Woche und das Vorhalten der danach benötigten Abfallsammelbehältergröße, vermag daher keine geschützten Rechtspositionen der Antragsteller zu verletzen. Vielmehr hat sich der Satzungsgeber innerhalb seines ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten. Die kalkulierte Gebührenhöhe ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Danach hat die Gebühr dem Äquivalenzprinzip – bzw. dem aus ihm abgeleiteten Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit – und dem Gleichheitssatz zu genügen. Wenn sich der nach § 2 Abs. 2 AbfGS zu ermittelnde Gebührenanteil nach dem in § 7 Abs. 2 AbfES über das Jahr jedem Einwohner zugewiesenen Mindestbehältervolumen richtet, wirkt sich auch die Zahl der auf dem Grundstück veranlagten Personen unmittelbar auf die Höhe der Gesamtgebühr aus, so dass diese im Ergebnis mit zunehmender Personenzahl auf jeden Fall ansteigt. Damit werden Grundstücke mit einer unterschiedlichen Zahl von veranlagten Personen gerade unterschiedlich behandelt; soweit hiernach der personenbezogene Gebührenanteil – wie hier – linear ansteigt, ist dagegen mit Blick auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nichts einzuwenden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 1995 - 5 N 2019/92 - mit näherer Begründung). Denn dieser (Personen-) Maßstab rechtfertigt seine Indizwirkung für den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung über die Tatsache, dass die Menge des in privaten Haushalten anfallenden Abfalls durch die Lebensführung der ihnen angehörenden Personen, damit durch deren Anzahl bestimmt wird (Lohmann in: Driehaus, a.a.O. Rdnr. 684). Einen Verstoß gegen den Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung bzw. gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit (vgl. Lohmann in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 679 m. w. N.) ist für den Senat wegen der Höhe der Gutschrift für nicht in Anspruch genommene Freileerungen ebenfalls nicht zu erkennen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Vergütung sei im Verhältnis zur Mindestgebührenhöhe von 5,63 Cent pro Liter, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 3 AbfGS vorgegeben werde, zu niedrig bemessen, so dass sie nicht das tatsächliche Verhältnis der eingesparten Kosten widerspiegele. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Antragsteller meinen – die genannten Grundsätze auch dann zur Anwendung gelangen, wenn eine Gebührenregelung Vergütungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen vorsieht. Denn die in der Satzung vorgesehene Höhe der Gutschrift steht nicht außer Verhältnis zur eingesparten Leistung. Der Antragsgegner legt unter Hinweis auf die Gebührenkalkulation und die Berechnung der Entsorgungskosten (Seite 1 und 2 des Verwaltungsvorgangs) dar, dass die ersparten Entsorgungskosten in Höhe von 92,46 € pro Mg (Mg = 1000 kg) zu 100 % in die Gutschrift eingerechnet worden seien. Unter Zugrundelegung des spezifischen Schüttgewicht von 13 kg pro 80 Liter Abfallbehälter ergäben sich Entsorgungskosten von 1,16 € für diesen Behälter (92,46 € ÷ 1000 ≈ 0,09 € pro kg X 13 kg ≈ 1,16 € pro Leerung). Hinzugerechnet worden seien die eingesparten Logistikkosten in Höhe von 0,50 € pro Leerung, so dass insgesamt eine Gutschrift von 1,66 € für das 80 Liter Abfallgefäß errechnet worden sei. Die auf dieser Grundlage berechneten eingesparten Kosten sind nicht zu beanstanden. Einerseits sind nicht nur ersparte Entsorgungskosten für den nicht angefallenen Abfall, sondern auch Minderleistungen des Drittbeauftragten im Zusammenhang mit der Sammlung berücksichtigt worden. Da die Vergütung des Drittbeauftragten nicht nach Leerungsvorgängen erfolgt, sondern anhand der Anzahl der pro Jahr im Entsorgungsgebiet aufgestellten Abfallbehälter, bedeutet dies, dass die angeschlossenen Grundstücke auf jeden Fall anzufahren sind und diese Kosten unabhängig von einem Leerungsvorgang anfallen. Die danach in die Kalkulation der Gutschrift eingestellten eingesparten Logistikkosten pro Leerung von 0,50 € für das 80 Liter Abfallgefäß sind von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Sie sind für den Senat auch nachvollziehbar und erscheinen angemessen. Auch die Annahme eines spezifischen Schüttgewichts von 157 kg pro 1 m³ Abfall ist nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, liegt dieser Wert innerhalb der Erfahrungswerte von 150 kg bis 200 kg pro Kubikmeter Siedlungsabfall (vgl. Kibele in NVwZ 2003, 22 ff. ). Die von den Antragstellern unterstellten Einsparungen pro Leerung von 3,50 € gehen vor dem Hintergrund unterstellter Entsorgungskosten von 200,00 €/Mg erkennbar von unzutreffenden Annahmen aus. Die in die gleiche Richtung zielende Kritik an der Vergütung für PPK-Abfälle teilt der Senat ebenfalls nicht. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, die erzielten Erlöse aus dieser Fraktion in der nach § 3 Abs. 3 AbfGS gewählten Form an die zur Überlassung Verpflichteten auszukehren, besteht bereits nicht. Wenn sich der Antragsgegner hierzu satzungsrechtlich verpflichtet hat, dann ist die Entscheidung, den über den Mindesterlös hinausgehenden Betrag erst dann den Gebührenpflichtigen gutzubringen, wenn feststeht, in welcher Höhe er tatsächlich anfällt, eine sachliche Erwägung, die vom Ermessen des Satzungsgebers getragen wird. Denn zur Vermeidung einer Unterdeckung ist die Verschiebung der Auskehrung des Erlöses in die Periode gerechtfertigt, in der der Erlös feststeht. Der von den Antragstellern angeführte Verstoß gegen das Gebot der Periodengerechtigkeit liegt bereits deshalb nicht vor, da es sich nicht um Kosten, sondern um Gutschriften aus in der jeweiligen Periode nicht feststehenden und nicht kalkulierbaren Erlösen handelt. Mit ihrer Kritik an der Bestimmtheit des Mindestgebührentatbestandes verweisen die Antragsteller auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 19. August 2008 - 9 LA 406/06 - (NVwZ RR 2009, 262) die Bestimmtheit des dort anzuwendenden Gebührenmaßstabs einer Abfallsatzung beanstandet hat. Der Senat ist demgegenüber im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Regelungen der Mindestgebühr in § 1 und § 2 AbfGS des Antragsgegners auch eine hinreichend bestimmte, aus sich heraus verständliche und in sich folgerichtige Regelung des Gebührenmaßstabs und des Gebührensatzes darstellen und deshalb nicht wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nichtig sind. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99–, BVerfGE 110, 370 ; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04– NVwZ 2006, 589). Der Gebührenpflichtige muss dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird und wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird (so auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2008, a.a.O.) Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86–, BVerfGE 79, 106 ). Selbst wenn es nicht immer gelingen sollte, einen Abgabentatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben, ist es dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes legt § 1 Abs. 3 AbfGS den Gebührenmaßstab fest, während § 2 Abs. 2 Satz 3 AbfGS den Gebührensatz für die Berechnung der Mindestgebühr bestimmt. Die Maßstabsregelung in § 1 Abs. 3 AbfGS trägt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung. Der anzuwendende Gebührenmaßstab ist im erforderlichen Umfang aus der Vorschrift ersichtlich, denn Gebührenmaßstab für die Mindestgebühr ist danach das jedem nach § 7 AbfES anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesene oder darüber hinaus tatsächlich in Anspruch genommene Behältervolumen für Restabfall pro Jahr. Die Tatsache, dass an verschiedenen Stellen der Satzung neben dem eben genannten „Behältervolumen“ auch die Begriffe „Mindestvolumen“ oder „Mindestbehältervolumen“ oder „Restabfallsammelbehältervolumen“ verwendet werden, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Zum einen werden die Begriffe erkennbar synonym verwandt und zum anderen ist Bezugspunkt in § 1 Abs. 3 AbfGS die Regelung in § 7 Abs. 2 AbfES, wonach entscheidend das Mindestvolumen, das jeder auf dem Grundstück gemeldete Einwohner im Jahr vorzuhalten hat, mit 1040 Liter bestimmt ist. Aus den dargelegten Regelungen lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine Widersprüchlichkeit erkennen, die nicht durch eine entsprechende Auslegung der Regelungen behoben werden könnte. Der Hinweis der Antragsteller auf § 2 AbfGS geht bereits insoweit fehl, da dort nicht der Gebührenmaßstab, sondern der Gebührensatz bestimmt wird. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Gebührensatzes sind aus den vorgenannten Erwägungen ebenfalls nicht ersichtlich. Die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners ist auch nicht deshalb nichtig, weil in ihr an keiner Stelle die konkrete Anzahl der in der Mindestgebühr enthaltenen Freileerungen geregelt ist. Nach § 2 Satz 2 HessKAG muss jede Gebührensatzung u.a. den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Gebühr bestimmen. Gebührenmaßstab und Gebührensatz werden – wie zuvor ausgeführt – in der Abfallgebührensatzung hinreichend bestimmt. Eine darüber hinausgehende Festlegung verlangt § 2 Satz 2 HessKAG nicht. Aber auch der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet eine konkrete Nennung der Anzahl der Freileerungen nicht. Danach muss der Gebührenpflichtige der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird und wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird. Diese Anforderungen sind unabhängig von der Anzahl der Freileerungen nachvollziehbar und auch widerspruchsfrei erfüllt. Im Übrigen genügt es, wenn sich ihre Zahl aus den auf sie bezogenen Regelungen rechnerisch ermitteln lässt. Danach ergibt sich die konkrete Anzahl der Freileerung erkennbar aus einer Division des vorzuhaltenden jährlichen Mindestvolumens durch die Nenngröße des zugewiesenen Abfallsammelbehälters. Zudem ergibt sich die Häufigkeit der Leerungen fallbeispielbezogen aus der der Abfallgebührensatzung beigefügten Anlage. Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Antragsteller, § 6 Abs. 2 AbfGS verstoße gegen höherrangiges Recht, weil im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht noch gar nicht absehbar sei, ob die Leistung überhaupt in Anspruch genommen werde. Gemäß § 2 Satz 2 HessKAG muss die Satzung den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Gebührenschuld bestimmen. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zahlung der Gebühren mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung (Urteil des Senats vom 11. Mai 2011 – 5 A 3081/09–, LKRZ 2011, 305). Eine den Erfordernissen des § 2 Satz 2 HessKAG genügende Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabenschuld erfordert bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, die Festlegung des Zeitintervalls, für welches die Gebühr jeweils anfallen soll. Denn in den Fällen einer Dauerbenutzung kann der Entstehungszeitpunkt nicht nach der Natur der Leistung und ihrer vollständigen Erbringung bestimmt werden (Beschluss des Senats vom 28. August 1986 – 5 TH 1870/86–, HSGZ 1987, 72). Die Gebührensatzung muss demgemäß regeln, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll (VGH E-Stadt, Urteil vom 20. Januar 2010 – 2 S 1171/09–, NVwZ-RR 2010, 452 LS). Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 6 Abs. 3 AbfGS im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr gerecht. Nach § 6 Abs. 3 AbfGS entsteht die Gebührenpflicht mit Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 AbfES. Danach gilt ein Grundstück als an die Abfallentsorgung angeschlossen, wenn auf ihm mindestens ein Restabfallsammelbehälter (§ 4 Abs. 2 AbfES) aufgestellt worden ist. § 6 Abs. 4 Satz 2 AbfGS bestimmt darüber hinaus, dass der Beklagte die Gebühr jährlich erhebt. Aus der Gesamtregelung ergibt sich damit, dass die Gebühr jährlich entsteht. Dass damit das Kalenderjahr gemeint ist, ergibt sich aus § 6 Abs. 8 AbfGS, da dort das Kalenderjahr explizit genannt ist. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführen, im Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr stünde noch nicht fest, ob die Leistung überhaupt in Anspruch genommen werde, verkennen sie, dass es sich bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AbfGS fälligen Teilbeträgen um Vorausleistungen handelt, wie es sich aus der Regelung in § 6 Abs. 6 AbfGS ergibt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Anders als in vielen anderen Bundesländern gibt es im Hessischen Kommunalabgabengesetz keine spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Vorausleistungen auf künftig entstehende Benutzungsgebühren. Der Senat leitet allerdings aus der allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren durch Satzung die Befugnis des Satzungsgebers ab, jedenfalls bei Dauerbenutzungsverhältnissen mit wiederkehrender Entstehung der Gebührenschuld nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls die Erhebung von "Abschlagszahlungen" vor dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Gebühren in der Satzung zu regeln (zuletzt: Urteil vom 11. Mai 2011 – 5 A 3081/09–, a.a.O.; Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 1870/86 -, HSGZ 1987, 72; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 694). Der Senat sieht auch in der Regelung des § 8 Abs. 4 AbfES keine Verletzung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und damit auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Der Antragsgegner ist bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6/07–, Juris; Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04–, a.a.O.; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 ; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ; Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 3.02 -, Buchholz 451.9 Art. 234 EU-Vertrag Nr. 1 S. 14). § 8 Abs. 4 AbfES nimmt eine Anrechnung des vorzuhaltenden Mindestvolumens auf gemischt genutzten Grundstücken (§ 8 Abs. 2 AbfES) auf das nach § 7 Abs. 2 AbfES den privaten Haushaltungen zugewiesene Mindestvolumen vor, addiert es also nicht. Ob die Inanspruchnahme der Einrichtung auf diesen gemischt genutzten Grundstücken grundsätzlich höher ist als auf solchen, auf denen ausschließlich Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, kann dahingestellt bleiben, denn für die Anrechnung des Behältervolumens ist ein sachlicher Grund gegeben. Der Antragsgegner führt für diese Regelung ins Feld, dass die Anrechnung dem Umstand Rechnung trage, dass bei gemischt genutzten Grundstücken in der Regel nicht derart mehr Abfall anfällt, dass eine Addition der jeweiligen Mindestvolumina gerechtfertigt werden kann. Außerdem steht diese Regelung nach Angaben des Antragsgegners im Zusammenhang mit den Einwohnergleichwerten, die auf diese Anrechnung des Behältervolumens abgestimmt seien. Eine Überschreitung der Grenzen der Sachgerechtigkeit bei der Regelung in § 8 Abs. 4 AbfES kann der Senat nicht erkennen. Offensichtlich unterstellt der Antragsgegner, dass es sich bei den in seinem Entsorgungsgebiet gemischt genutzten Grundstücken in der Regel um Klein- oder Kleinstgewerbetreibende handelt und die Anzahl der in den Genuss der Anrechnung kommenden Grundstücke quantitativ unbedeutend ist, so dass das dem Antragsgegner zustehende Entscheidungsermessen zusätzlich vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden konnte. Auch nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es dem Antragsgegner gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Dass die konkreten Verhältnisse im Entsorgungsgebiet des Antragsgegners so gestaltet sein könnten, dass der mit der Regelung ins Auge gefasste Typ von gemischt genutzten Grundstücken dieser Bezugsgröße widerspräche, ist nicht zu erkennen und von Antragstellerseite auch nicht vorgebracht. Letztendlich verbietet das satzungsgeberische Ermessen den Gerichten auch die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 2). Soweit die Antragsteller darlegen, der Antragsgegner habe nicht sämtliche, das Verfahren betreffende Behördenvorgänge und Akten vorgelegt, folgt dem der Senat nicht. Der Antragsgegner hat die zur Bewertung der formellen Rechtmäßigkeit der Satzungen notwendigen Protokolle der Verbandsversammlung und die notwendigen Bekanntmachungsunterlagen - wie vom Senat angefordert - vorgelegt. Zudem hat er auch die zur Bewertung der Gebührengestaltung und der Gebührenhöhe notwendige Globalkalkulation mit dem entsprechenden Zahlenwerk vorgelegt. Hinzu kommen die Verträge mit den Fremddienstleistern, so dass auch die daraus folgende Kostenstruktur nachvollzogen werden kann. Soweit die Antragsteller die Einsichtnahme etwa auch in Entwürfe von Entscheidungen und Arbeiten zur Vorbereitung der Entscheidung sowie rechtliche Gutachten bzw. Stellungnahmen, die der Antragsgegner von externen Beratern eingeholt hatte, begehren, um nachzuvollziehen, welche Erwägungen letztlich zum Entwurf der Satzung geführt haben, verkennen sie, dass nicht mögliche Alternativen zur Überprüfung gestellt werden, sondern allein die vorliegenden in Kraft getretenen Satzungen. Anhand der vorgelegten Unterlagen war es dem Senat jedenfalls möglich, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungsregelungen zu beurteilen, so dass er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht keinen Anlass zur Hinzuziehung weiterer Unterlagen gesehen hat. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG - und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in abgaberechtlichen Normenkontrollverfahren mindestens den Auffangstreitwert der Streitwertberechnung zugrunde zu legen (vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, Nr. 3.3).