Urteil
5 A 1994/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0408.5A1994.12.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes ist entscheidend, ob sich dieser im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Dies kann die Kommune auch nach Ablauf der betroffenen Berechnungsperiode durch eine Nachberechnung aufgrund der inzwischen vorliegenden tatsächlich aufgewandten Kosten nachweisen.
Nach § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. ansatzfähige angemessene Abschreibungen darf der Satzungsgeber auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten oder des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnen.
Im Vornherein vom Satzungsgeber festgelegte wertende Kalkulationsziele kann die Kommune nicht im Nachhinein rückwirkend ändern, etwa um die aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Hat sich somit der Satzungsgeber vorher zu einer Abschreibung auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten entschieden, kann er nicht nachträglich rückwirkend in einer Nachberechnung zur Rechtfertigung des Gebührensatzes auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abschreiben.
Unter Geltung des § 10 Hess KAG a.F. übte der Satzungsgeber sein Ermessen nur pflichtgemäß aus, wenn er in einer Rechnungsperiode aufgetretene Kostenüberdeckungen nach Festellung in der nächsten Periode den Gebührenpflichtigen zugute brachte.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2011 - 3 K 1703/08.F - abgeändert.
Die Klage wird auch hinsichtlich der Festsetzung von Wassergebühren für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 11. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2008 und der Festsetzung von Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 mit Bescheid vom 20. Januar 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. November 2009 abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu einem Anteil von 3/5, die Beklagte zu einem Anteil von 2/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes ist entscheidend, ob sich dieser im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Dies kann die Kommune auch nach Ablauf der betroffenen Berechnungsperiode durch eine Nachberechnung aufgrund der inzwischen vorliegenden tatsächlich aufgewandten Kosten nachweisen. Nach § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. ansatzfähige angemessene Abschreibungen darf der Satzungsgeber auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten oder des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnen. Im Vornherein vom Satzungsgeber festgelegte wertende Kalkulationsziele kann die Kommune nicht im Nachhinein rückwirkend ändern, etwa um die aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Hat sich somit der Satzungsgeber vorher zu einer Abschreibung auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten entschieden, kann er nicht nachträglich rückwirkend in einer Nachberechnung zur Rechtfertigung des Gebührensatzes auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abschreiben. Unter Geltung des § 10 Hess KAG a.F. übte der Satzungsgeber sein Ermessen nur pflichtgemäß aus, wenn er in einer Rechnungsperiode aufgetretene Kostenüberdeckungen nach Festellung in der nächsten Periode den Gebührenpflichtigen zugute brachte. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2011 - 3 K 1703/08.F - abgeändert. Die Klage wird auch hinsichtlich der Festsetzung von Wassergebühren für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 11. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2008 und der Festsetzung von Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 mit Bescheid vom 20. Januar 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. November 2009 abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu einem Anteil von 3/5, die Beklagte zu einem Anteil von 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat eingeschränkt zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß begründet worden. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist - in Bezug auf die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 und des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011 (Wassergebühren 2006), vom 11. Januar 2008 (Wassergebühren 2007) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2008, vom 11. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2008 und des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011 (Schmutzwassergebühren 2007) und vom 20. Januar 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. November 2009 (Wassergebühren, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren 2008) - zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Wahrung der Klagefrist bezüglich des Bescheides vom 11. Januar 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25. August 2008. Die Widerspruchsbescheide sind dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. August 2008 zugestellt worden. Allerdings ist die erst am 25. August 2009 insoweit erhobene Klage nicht verspätet, da - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Rechtsmittelbelehrung der Widerspruchsbescheide insofern unrichtig war, als sie für die Anschrift des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eine fehlerhafte Hausnummer - nämlich die zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren veraltete Anschrift - angegeben hat. Gemäß § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Hier war in der Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruchsbescheide vom 25. August 2008 als Anschrift des Verwaltungsgerichts „Adalbertstraße 44-48“ anstelle der richtigen Anschrift „Adalbertstraße 18“ angegeben. Unabhängig davon, ob Straße und Hausnummer der Behörde oder des Gerichts, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, zu den notwendigen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung gehören (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - V C 196.95 -, BVerwGE 25, 261; Hamburgisches OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 3 Bf 105/05 -, Juris), darf diese keine Angaben oder Zusätze enthalten, die objektiv geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 58 Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83). Hier hat die angesprochene Rechtsbehelfsbelehrung durch die Angabe der falschen Hausnummer nicht zutreffend über den Sitz des Verwaltungsgerichts belehrt und war somit geeignet, einen Irrtum hervorzurufen und die Erhebung der Klage objektiv zu erschweren. Ob dies tatsächlich der Fall war und deshalb die Klagefrist nicht eingehalten worden ist, ist insofern ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145/97 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67). Damit wurde bezüglich dieser Bescheide die Klagefrist nicht in Gang gesetzt, vielmehr war es zulässig, die Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu erheben. Diese Frist ist gewahrt. Die Klage ist hinsichtlich der Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2006 durch Bescheid vom 9. Januar 2007 und der Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007 durch Bescheid vom 11. Januar 2008, jeweils in der Fassung der - erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erlassenen - Änderungsbescheide vom 20. Oktober 2011 auch begründet. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2006 ist § 9 Abs. 1 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Beklagten vom 14. November 1981 in der Fassung der rückwirkenden Änderung durch die Änderungssatzung vom 5. Oktober 2011. Danach beträgt die Benutzungsgebühr je m³ Frischwasser netto 2,97 €. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007 ist § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) der Entwässerungssatzung - EWS - der Beklagten vom 5. Dezember 2006 in der Fassung der rückwirkenden Änderung durch die Änderungssatzung vom 8. Oktober 2011. Danach beträgt die Schmutzwassergebühr pro m³ Frischwasserverbrauch netto 3,54 €. Die von Seiten des Klägers geäußerten formellen Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderungssatzungen wegen des Ausschlusses mehrerer Gemeindevertreter von der Beratung und Beschlussfassung über diese Satzungen wegen Interessenkonflikts teilt der Senat nicht. Wie der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden hat, ist dieser Ausschluss aufgrund der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung zu Recht erfolgt (vgl. Urteile vom 28. November 2013 - 8 A 864/12, 8 A 865/12, Juris, und 8 A 866/12 -). Dem schließt sich der Senat an und verweist auf diese Ausführungen, die den Beteiligten bekannt sind. Allerdings sind die in den Änderungssatzungen festgelegten jeweiligen Gebührensätze nicht mit dem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - (im Folgenden in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) folgenden Kostenüberschreitungsverbot vereinbar. Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Gemeinden in § 10 Abs. 1 Hess KAG. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Beklagte betreibt die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung sowie die öffentlichen Anlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Gemeindegebiets anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtungen (§ 1 WVS und § 1 EWS). Nach § 10 Abs. 2 Hess KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 Hess KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG beruhende Kostendeckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die Beklagte bei der streitigen Gebührensatzfestlegung zu beachten. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen umlegbaren Kosten des § 10 Abs. 2 Hess KAG auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs - hier die Menge des verbrauchten Frischwassers - verteilt werden (vgl. Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2013, § 6 Rn. 676). Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zugrunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation nach der Rechtsprechung des Senats keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Vielmehr genügt es, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Dies kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation - etwa die nachträgliche Aufnahme weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten -, aber auch durch eine später erstellte Nachberechnung nachweisen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998,197 = NVwZ-RR 1999, 197). Grundsätzlich ist es also zulässig, durch eine in sich stimmige "Nachkalkulation" oder auch durch eine nach Ablauf der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung nachzuweisen, dass der Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt (Wagner, a.a.O.). In der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung hat der § 10 Hess KAG keine Regelungen dazu getroffen, welchen Zeitraum der Satzungsgeber einer Gebührensatzkalkulation zugrunde legen darf (insofern erstmals: § 10 Abs. 2 Satz 6 Hess KAG neue Fassung). Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Kalkulationszeitraums im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers steht, wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass eine am Kostenüberschreitungsverbot, am Kostendeckungsgebot und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sein dürfte, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird (vgl. Beschluss vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88). Den Gebührensatzfestlegungen durch die Satzungen der Beklagten lagen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine nachvollziehbaren Festlegungen mehrjähriger Kalkulationszeiträume zu Grunde. Etwas anderes lässt sich konkret den vorgelegten Unterlagen über das Zustandekommen der Satzungsbeschlüsse auch nicht entnehmen, auch wenn auf eine "1995 parlamentarisch vereinbarte mehrjährige Gebührenbetrachtung" (Tischvorlage vom 20. November 2006 für die Sitzung der Gemeindevertretung Nr. 06-X-09-2006 am 21. November 2006, Beiakte 21) und Doppelhaushalte (Vorlage vom 9. November 2006 für die Sitzung der Gemeindevertretung Nr. 06-X-09-2006 vom 21. November 2006) verwiesen wird. Somit geht auch der Senat von zu überprüfenden einjährigen Zeiträumen aus. Dem hat sich offenbar auch die Beklagte angeschlossen, denn beide Änderungssatzungen zur Wasserversorgungs- und zur Entwässerungssatzung legen rückwirkend nur einjährige Zeiträume für die Geltung des jeweiligen Gebührensatzes fest. Zur Rechtfertigung der Höhe des rückwirkend für das Jahr 2006 festgelegten Gebührensatzes für Wasser sowie der Höhe des rückwirkend für das Jahr 2007 festgelegten Gebührensatzes für Schmutzwasser bezieht sich die Beklagte auf die nachträglich - nach Ablauf dieser Gebührenzeiträume - im Gerichtsverfahren vorgelegten Berechnungen des Büros D. und Partner. Wie bereits oben dargestellt, ist es grundsätzlich möglich, auch nach Ablauf des jeweiligen Gebührenzeitraums die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgelegten Gebührensatzes - auch wenn dieser rückwirkend festgelegt ist - anhand einer Berechnung aufgrund der nunmehr feststehenden tatsächlichen Zahlen zu rechtfertigen. Dabei können im Vorfeld in eine Kalkulation eingestellte Kostenpositionen durch die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt oder durch weitere ansetzbare Kosten ergänzt werden. Dagegen können Wertungsentscheidungen, die einer ursprünglichen Kalkulation und Gebührensatzfestlegung zugrunde lagen - wie etwa festgelegte Kalkulationsziele -, nicht nachträglich anders bewertet werden, um einen gefundenen Gebührensatz im Ergebnis zu rechtfertigen (Urteil des Senats vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, LKRZ 2011, 305; OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, KStZ 2000, 87; Brüning in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 127 m.w.N.; Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 676). Zu den nach § 10 Abs. 2 Hess KAG ansatzfähigen Kosten gehören u.a. auch angemessene Abschreibungen. Die Beklagte hat diese Abschreibungen in ihrer Nachberechnung auf der Basis des so genannten Wiederbeschaffungszeitwerts berechnet, nachdem sie in früheren Stadien des gerichtlichen Verfahrens noch vom Anschaffungs- und Herstellungswert ausgegangen war. Unter dem Wiederbeschaffungszeitwert ist der Preis für die abzuschreibenden Anlagen zu verstehen, der zum Bewertungszeitpunkt - in der Regel zum 31. Dezember der jeweiligen Gebührenperiode - für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (so genannter derzeitiger Wiederbeschaffungswert, Tageswert; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, OVGE MüLü 44, 134 = HSGZ 1994, 408; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 141). Grundsätzlich steht es dem Satzungsgeber dann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, frei zu wählen, auf der Basis welchen Wertes er die Abschreibungen vornimmt, d.h. er kann sowohl vom Anschaffungs- und Herstellungswert als auch vom Wiederbeschaffungszeitwert aus die Abschreibungen berechnen (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 2 L 144/91 -, NVwZ-RR 1993, 158; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 143; Wagner a.a.O., § 6 Rn. 672; so ausdrücklich jetzt auch § 10 Abs. 2 Satz 5 Hess KAG neue Fassung). Auch ein Wechsel der Abschreibungsart für die Zukunft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers, soweit er nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung einzelner Nutzer führt (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184). Wird allerdings zur Rechtfertigung eines im Voraus nicht ordnungsgemäß kalkulierten Gebührensatzes im Rahmen einer Nachberechnung aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten die Basis zur Berechnung der Abschreibung von dem Anschaffungs- und Herstellungswert auf den Wiederbeschaffungszeitwert umgestellt, ist dies auch unter Berücksichtigung der oben erläuterten "Ergebnisrechtsprechung" des Senats nicht zulässig. Zwar ist es möglich, durch nachträglichen Ansatz der tatsächlichen Kosten anstelle fehlerhafter oder fehlender Ansetzungen nach Ablauf der betreffenden Gebührenperiode zu belegen, dass der festgelegte Gebührensatz jedenfalls nicht überhöht war. Allerdings dürfen in der Nachberechnung - wie ausgeführt - wertende Kalkulationsziele, von denen der Satzungsgeber für den betreffenden Gebührenzeitraum ausgegangen ist, nicht im Nachhinein zur Rechtfertigung einer fehlerhaften Kalkulation ausgetauscht werden. Nach dem Anschaffungs- oder Herstellungswert angesetzte Abschreibungen können damit nicht zur Heilung einer fehlerhaften Kalkulation durch Abschreibungen nach den Wiederbeschaffungszeitwerten ersetzt werden (Brüning, a.a.O., § 6 Rn. 127 m.w.N.; grundlegend: Gawel, GemHH 2002, 241, 244 ff; VG Köln, Urteil vom 15. August 1995 - 14 K 2787/94 -, Juris). Das Verwaltungsgericht hat bereits eine derartige Festlegung des Satzungsgebers auf anzusetzende Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts bei der Beschlussfassung über die satzungsmäßige Festlegung der Gebührensätze gesehen. Die vom Senat in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung daran geäußerten Zweifel haben sich bei eingehender Sichtung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über das Zustandekommen der Gebührensatzregelungen in den unterschiedlichen Jahren nicht bestätigt. Vielmehr folgt der Senat insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Es hat sich gezeigt, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig anhand der im Verwaltungshaushalt eingestellten Beträge ihre Gebührensätze bestimmt hat (vgl. Beiakten Bd. 21). Bereits in der Sitzungsvorlage vom 7. November 2002 für die Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten am 12. November 2002 wird auf Seite 2 die Haushaltsvorschau 2003 "als Kalkulationsgrundlage" bezeichnet. Dies setzt sich in den Folgejahren fort. In der Vorlage vom 18. November 2004 für die Sitzung der Gemeindevertretung am 23. November 2004 wird als Grundlage für die Festlegung der Gebührenhöhen der aktuelle Kenntnisstand aus den Beratungen zum Nachtragshaushalt 2004 und die Einschätzungen für 2005 genannt (S. 1) und für das Jahr 2005 für die Wassergebühren der Sachstand aus dem Nachtragshaushalt 2004 als realistische Grundlage der Gebührenkalkulation angesehen (S. 4). Auch in der Sitzungsvorlage vom 9. November 2006 zur Sitzung der Gemeindevertretung am 21. November 2006 ist ausgeführt, dass Grundlage für die Kalkulation der Gebühren und für die Vergleichszahlen der Entwurf des Nachtragshaushalts ist (S. 2) und der Erhöhung der Wassergebühren im November 2004 die seinerzeitige Kenntnis des Nachtragshaushalts 2004 zu Grunde lag (S. 4). Beigefügt ist dieser Sitzungsvorlage für die Beschlussfassung über die Gebühren unter anderem die tabellarische Aufstellung des Verwaltungshaushalts unter der Nr. 8150 "Wasserversorgung". Aus diesen genannten Unterlagen ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig, dass die Beklagte der Festlegung ihrer Gebühren regelmäßig die im Verwaltungshaushalt insoweit angesetzten Beträge zu Grunde legte. Auch wenn sich - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - vor der Beschlussfassung weitgehend keine eindeutige Berechnung der festgelegten Gebührensätze im Einzelnen durch die Beklagte feststellen lässt, zeigt sich doch, dass sie die Werte, die sie in den jeweiligen Verwaltungshaushalt eingestellt hatte, zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Höhe der Gebührensätze machen wollte. Im Verwaltungshaushalt war allerdings zwingend der jeweilige Betrag für die Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts einzustellen (§ 43 GemHVO). Insofern hat sich die Gemeindevertretung der Beklagten auch jeweils für diese Werte als Grundlage der Kalkulation entschieden. Dies wiederum hat nach dem oben Ausgeführten zur Folge, dass von dieser Festlegung eines Kalkulationsziels seitens der Beklagten nicht im Nachhinein zur Rechtfertigung eines Gebührensatzes für die Vergangenheit abgewichen werden kann. Somit kann die Beklagte nicht nunmehr Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes in ihrer Nachberechnung einstellen, um darzulegen, dass der in seiner Rechtmäßigkeit umstrittene Gebührensatz im Ergebnis nicht überhöht ist. Die von Seiten der Beklagten vorgelegten Nachberechnungen der Firma D. und Partner erreichen nur unter Ansetzung des so genannten Wiederbeschaffungszeitwerts als Basis der Abschreibungen exakt den in den jeweiligen Änderungssatzungen festgelegten Gebührensatz für Wassergebühren für das Jahr 2006 und für Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007. Allerdings hat die Beklagte auch Nachberechnungen für diese beiden Zeiträume vorgelegt, die die Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungswerte in die Berechnung einstellen. Dabei ergibt sich allerdings für die Wassergebühren 2006 ein Gebührensatz von 2,71 € netto gegenüber den in der Änderungssatzung rückwirkend festgesetzten 2,97 € netto und für die Schmutzwassergebühren 2007 ein Gebührensatz von 3,09 € netto gegenüber den in der Änderungssatzung rückwirkend festgesetzten 3,54 € netto. Daraus folgt hinsichtlich der Wassergebühren für die Periode 2006 bei Zugrundelegung der übrigen in der Nachberechnung seitens der Beklagten angesetzten Beträge eine Kostenüberdeckung von 9,54 % (48.409 €) und hinsichtlich der Schmutzwassergebühren für die Periode 2007 eine Kostenüberdeckung von 14,38 % (83.337 €). Zwar hat nach der Rechtsprechung des Senats nicht jede Kostenüberdeckung zwingend die Ungültigkeit der Gebührensatzregelungen zur Folge. Allerdings sind nur geringfügige Überschreitungen der Kostendeckungsgrenze unschädlich. Die Grenze einer derartigen noch tolerierbaren Geringfügigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Kostenüberdeckung von höchstens 3 % (Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 649/96 -; Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, GemHH 2001, 235 = NVwZ-RR 2000, 243; Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 676 m.w.N.). Da diese Grenze hinsichtlich der Wassergebühren 2006 sowie der Schmutzwassergebühren 2007 schon nach der eigenen Nachberechnung der Beklagten - bei Zugrundelegung des Anschaffungs- und Herstellungswert - überschritten wird, verfügen die betreffenden Gebührenbescheide insoweit über keine wirksame satzungsmäßige Rechtsgrundlage. Rechtmäßig sind dagegen die übrigen im Berufungsverfahren noch streitigen Gebührenbescheide. Die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Gebührensätze erweisen sich aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Nachberechnungen der Firma D. und Partner, die Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungswerte zugrunde legen, als im Ergebnis nicht überhöht. Die insoweit seitens des Klägers erhobenen Einwendungen gegen einzelne in die Nachberechnung eingestellte Kostenpositionen überzeugen den Senat nicht. Dies gilt zum einen hinsichtlich der - allerdings gesondert zu betrachtenden - Nachberechnungen für die Wassergebühren für die Jahre 2007 und 2008. Gemäß § 26 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung - WVS - vom 5. Dezember 2006 betrug der Gebührensatz in diesen Jahren 2,90 €/m³ netto. Die seitens der Klägerseite gegen einzelne in die Nachberechnung eingestellte Kostenpositionen geäußerten Bedenken greifen nicht durch. So wendet sich der Kläger gegen die Höhe des seitens der Beklagten in der Nachberechnung von den Gesamtaufwendungen abgesetzten Eigenanteils für Löschwasser und Brandschutz. Die Löschwasserbereitstellung werde über die Wasserversorgung gewährleistet. Deshalb sei die Einrechnung dieser Kosten für den Brandschutz in die Wassergebühren rechtswidrig, wie sich aus § 60 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - ergebe. Hinsichtlich der kapitalgebundenen Kosten geht die Klägerseite von einem Anteil von 40 % für den Brandschutz aus. Zusätzlich gebe es laufende Kosten für Sach-und Dienstleistungen des Brandschutzes. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Falle der Benutzung einer gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit der dementsprechende Anteil durch Entlastung der übrigen Benutzer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Beitragserhebung ist dies ausdrücklich in § 11 Abs. 4 Hess KAG geregelt. Insofern ist aber für die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen der Anteil für die Teile, die (auch) der Allgemeinheit dienen - wie etwa dem Brandschutz und der Löschwasserversorgung -, bereits im Rahmen der Beitragskalkulation mit erfasst (vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 850). Für das Gebührenrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung von der Allgemeinheit dienenden Inanspruchnahmen der öffentlichen Einrichtung aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess KAG niedergelegten Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung, der eine leistungsproportionale Gebührenbemessung nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme gebietet. Er verlangt damit grundsätzlich auch eine Berücksichtigung der durch den Einrichtungsträger zu Gunsten der Allgemeinheit vorgenommenen Inanspruchnahme der Einrichtung. Ein Beispiel für eine derartige Inanspruchnahme ist bei der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung die Entnahme von Wasser aus Hydranten für Feuerlöschzwecke (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, ESVGH 48, 59 = HSGZ 1998, 197 = NVwZ-RR 1999, 197; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 3/79 -, HSGZ 1983, 244; Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 677; Lichtenfeld in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 743). Die Beklagte hat in ihrer durch die Firma D. und Partner erstellten Nachberechnung für den Eigenanteil Brandschutz/Löschwasser pauschal 3 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten einschließlich der Abschreibungen angesetzt. Da eine konkrete Berechnung nicht möglich ist, ist der betreffende Anteil zu schätzen. Dem Senat erscheint dabei ein Anteil von 3 % an den Gesamtkosten jedenfalls nicht als zu niedrig angesetzt, um den Vorteil der Allgemeinheit am Brandschutz zu erfassen. Der von Klägerseite genannte Anteil von 40 % der kapitalgebundenen Kosten erscheint deutlich überhöht. Insofern kann offen bleiben, ob im Rahmen der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlagen durch den Umstand, dass die gemeindliche Wasserversorgung auch dem Feuerlöschwesen dient, überhaupt ein Vorteil der Allgemeinheit zu berücksichtigen ist (abgelehnt von: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 20 ZB 10.3073 -, Juris m.w.N.). Weiterhin wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der durch die Beklagte gemäß § 28 WVS erhobenen Wasserzählergebühren in der Berechnung der Wassergebühren. Der durch sie bereits abgedeckte Aufwand dürfe nicht mehr als gebührenpflichtiger Aufwand bei der Benutzungsgebühr berücksichtigt werden. Dieser Einwand überzeugt den Senat jedoch nicht. In der Nachberechnung der Beklagten für den Satz der Wassergebühren für die Jahre 2007 und 2008 hat sie nicht nur Aufwendungen für den Wasserzählereinbau durch Firmen angesetzt, sondern als Ertrag auch die Einnahmen aus den Zählergebühren abgesetzt. Damit werden den Gebührenpflichtigen im Ergebnis keine Kosten - etwa im Zusammenhang mit dem Zählereinbau - mehrfach auferlegt. Sowohl die Einnahmen aus der Zählergebühr, als auch Kosten im Zusammenhang mit den Zählern sind deshalb in der Berechnung ansatzfähig. Weiterhin rügt der Kläger, die Kosten der Wasserversorgung - und auch der Abwasserentsorgung - der gemeindlichen Einrichtungen und der Gemeindehäuser seien nicht bei den Gebühreneinnahmen berücksichtigt worden. Vielmehr sei durch die gemeindlichen Unterlagen nachgewiesen, dass bis einschließlich im Jahr 2006 die angefallenen Gebühren des Rathauses und der anderen kommunalen Einrichtungen nicht aus Steuermitteln bezahlt worden seien. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, dass auch der Wasserverbrauch durch ihre eigenen Einrichtungen in der in die Nachberechnung eingestellten Gesamtwassermenge enthalten sei. Letztlich ist diese Frage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls ab dem hier noch streitigen Gebührenjahr 2007 - der Gebührensatz für das Gebührenjahr 2006 ist bereits aus den oben dargelegten anderen Gründen unwirksam - aus den Unterlagen ersichtlich ist und von Klägerseite auch nicht bestritten wird, dass die Beklagte über den Verbrauch gegenüber ihren eigenen Einrichtungen Gebührenbescheide erlassen hat (vgl. Beiakten Bd. 20). Der Senat weist aber darauf hin, dass es für eine ordnungsgemäße Kalkulation nicht erforderlich ist, dass die betreffende Gemeinde gegenüber ihren eigenen Einrichtungen und Liegenschaften - also rechtlich gegenüber sich selbst - Gebührenbescheide erlässt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Verbrauch durch die gemeindlichen Einrichtungen und Liegenschaften nicht zulasten der übrigen Gebührenzahler geht. Das ist aber bereits dann gewährleistet, wenn dieser Verbrauch in die Gesamtmenge der Leistungseinheiten - hier m³ Frischwasser - eingeht, auf die die umlegungsfähigen Kosten verteilt werden. Wie bereits oben erläutert, gehören zu den im Rahmen der Gebührensatzbestimmung ansatzfähigen Kosten auch angemessene Abschreibungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG). Unter Abschreibungen sind dabei die Kosten der Wertminderung der Anlagegüter durch die der Leistungserstellung dienende Nutzung in einer bestimmten Periode zu verstehen. Das Ziel der während der Nutzungsdauer kontinuierlich stattfindenden Abschreibung besteht darin, dass nach Ablauf der Nutzungsdauer ein dem Ausgangswert entsprechendes Kapital erwirtschaftet worden ist. Die "Abschreibungserlöse" dienen dabei vorrangig der Schuldentilgung und der Wiedergewinnung etwa eingesetzten Eigenkapitals der Kommune. Werden sie für diese Zwecke nicht benötigt, können Sie am Ende der Nutzungszeit für die Erneuerung der Einrichtung eingesetzt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09 -, Juris Rn. 59; Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 671). Der Kläger wendet sich in diesem Rahmen vor allem gegen die Berechnung der Abschreibung durch die Beklagte in ihrer Nachberechnung der Firma D. und Partner aufgrund des so genannten Wiederbeschaffungszeitwerts. Diese Bedenken teilt der Senat. Bereits im Vorhergehenden wurde erläutert, dass sich nach Auffassung des Senats der Satzungsgeber im Laufe des Verfahrens der Beschlussfassung über die den im Berufungsverfahren noch streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Gebührensätze in Anlehnung an die jeweiligen Haushaltspläne für eine Abschreibung auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts entschieden hatte und diese Festlegung nicht nachträglich im Rahmen einer Nachberechnung geändert werden kann. Insofern ist auch für die Überprüfung der Wassergebührensätze für die Jahre 2007 und 2008 auf die von der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Nachberechnung auf der Basis der Anschaffungswerte abzustellen. Die Beklagte hat zum Beleg der zu Grunde gelegten Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten Anlagenachweise für die einzelnen Gebührenjahre sowie Aufstellungen über die Entwicklung des Anlagevermögens der Wasserversorgung in den Gebührenjahren vorgelegt (Beiakten Bd. 34, 1 Hefter als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2014). Danach bestehen beim Senat - auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags - keine Zweifel an diesen Aufstellungen und Berechnungen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Anfangsbestände und Anlagerestwerte der Anlagen nicht korrekt ermittelt wären, ergeben sich aus dem Klägervortrag nicht. Nach der Regelung des § 10 Hess KAG a.F. war das Anlagegut auch insoweit abschreibungsfähig, als es aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter finanziert war. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Hess KAG a.F., der die Berücksichtigung dieser Beträge bei der Verzinsung des Anlagekapitals ausdrücklich ausschloss (vgl. zur neuen Rechtslage: § 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Hess KAG neue Fassung). Auch müssen die durch die Abschreibungen erwirtschafteten Erlöse sowie daraus resultierende eventuelle Zinserträge nicht etwa im Zuge der jeweils laufenden Gebührenkalkulation gebührenmindernd berücksichtigt werden. Abschreibungserlöse stellen einen der Kommune zufließenden Gegenwert dar, der den mit der Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Benutzer verbundenen kontinuierlichen Wertverlust ausgleicht. An die Stelle des sich abnutzenden Anlageguts tritt das durch die Abschreibung erwirtschaftete Kapital. Es dient - soweit es nicht von der Kommune aufgenommene Kredite ausgleichen muss - der Wiederbeschaffung, wenn das Anlagegut ersetzt werden muss. Auf diese Weise ergibt sich durch die Umwandlung von gebundenem Kapital in disponierbares Kapital, mit dem die Ersatzbeschaffung mit daran sich anknüpfender erneuter Abschreibung finanziert wird, ein ständiger substanzerhaltender Kreislauf. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass das Kapital in dem Zeitpunkt, in dem die Ersatzbeschaffung tatsächlich durchzuführen ist, auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Würde das Rückflusskapital schon vorher als Deckungsmittel in eine aktuelle Kalkulation eingestellt - etwa um eine angesichts gestiegenen Aufwands sonst unumgängliche Gebührenerhöhung zu vermeiden -, so wäre es im Ersatzbeschaffungs- oder Reinvestitionszeitpunkt nicht mehr für diesen Zweck verfügbar (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2002 - 5 N 2134/98 -). Gleiches gilt für eventuelle Zinserträge derartiger Abschreibungserlöse. Diese stellen sicher, dass die Abschreibungserlöse zum Wiederbeschaffungszeitpunkt nicht durch Wertverlust entwertet sind und erhöhen damit werterhaltend das im Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung einsetzbare Kapital. Sie dienen letztlich ebenfalls der Substanzerhaltung (vgl. Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 673b). Weiterhin zu den ansatzfähigen Kosten zählt eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, bei der allerdings - anders als bei der Abschreibung - der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Hess KAG). Sie dient dem Ausgleich des mit der Bindung von Kapital in einer öffentlichen Einrichtung verursachten Werteverzehrs. Abzustellen ist dabei auf das Anlagekapital im Sinne des Anschaffungs- und Herstellungswertes, nicht dagegen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne des Wiederbeschaffungszeitwerts. Insofern besteht die im Rahmen der Abschreibung grundsätzlich gegebene Wahlmöglichkeit hier nicht (vgl. Wagner, a.a.O., Rn. 674; Brüning, a.a.O., Rn. 148 ff., jeweils m.w.N.). Die Berechnung der Verzinsung kann nach der Rechtsprechung des Senats sowohl nach der so genannten "Restbuchwertmethode" als auch nach der "Durchschnittswertmethode" vorgenommen werden (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 5 TG 1118/05 -). In der Nachberechnung der Firma D. und Partner ist die Beklagte zulässigerweise von den Buchwerten des Anlagevermögens ausgegangen, die sie auf der Basis der Anschaffungskosten ermittelt hat. Davon hat sie die Buchwerte der erhaltenen Zuschüsse und der Anliegerbeiträge abgesetzt (vgl. Beiakten Bd. 31 Bl. 9). Dies ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die von Klägerseite geäußerten Bedenken, dass die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse - die von den jeweiligen Hauseigentümern zu tragen sind - sowie die Zuschüsse Dritter und die Beiträge nicht abgesetzt worden seien, vermag der Senat anhand der Darlegungen der Beklagten und der vorliegenden, sich mit diesen Werten deckenden Unterlagen (vgl. Beiakten Bd. 34) nicht nachzuvollziehen. Auch der in der Nachberechnung angesetzte Zinssatz von 5 % ist nicht zu beanstanden. Angesichts des unterschiedlichen Alters der Anlagegüter lässt sich - will man nicht auf den Nominalzins abstellen - auf einen durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen für die Jahre, in denen die Anlagegüter angeschafft wurden, abstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, KStZ 2005, 138: 7,7 %; vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233: bis 8 %; VG Düsseldorf Urteil vom 9. August 2010 - 5 K 1552/10 -, KStZ 2011, 18: 7,07 %; Brüning, a.a.O., § 6 Rn. 149 m.w.N.). Angemessen erscheint es jedenfalls, sich an den Vorgaben zu orientieren, die für das Preisprüfungsrecht als Höchstzins vorgeschrieben werden (siehe Brüning, a.a.O.). Das sind nach der Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz Nr. 78) höchstens 6,5 %. All diese Erwägungen lassen einen Zinssatz von 5 % jedenfalls nicht als zu hoch erscheinen. Auch die seitens des Klägers geäußerten Bedenken gegen die Einbeziehung der Anlagen des aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes Weil-Ems-Miesbach in den Ansatz der kalkulatorischen Kosten teilt der Senat nicht. Der Verband wurde in den Jahren 1999/2000 aufgelöst. Er bestand zuvor neben der Beklagten aus drei weiteren Mitgliedsgemeinden. Im Rahmen der Auflösung und der diesbezüglichen Auflösungsbeschlüsse in den kommunalen Gremien wurden das Anlagevermögen sowie die diesbezüglichen Schulden den ehemaligen Mitgliedskommunen zugeordnet (vgl. Beiakten Bd. 19). Wie aus der Nachberechnung ersichtlich, sind in dieser die Zinsen für die im Rahmen der Übernahme des Anlagevermögens des Verbandes durch die Beklagte mit übernommenen Darlehen nicht als Kostenposition enthalten. Allerdings sind in die Aufstellung des Anlagevermögens der Beklagten die übernommenen Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes einbezogen. Somit sind sie - richtigerweise - auch auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts Grundlage der im Rahmen der Nachberechnung als Kostenposition eingestellten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Einen überhöhten Ansatz vermag der Senat darin nicht zu erblicken. Der Kläger hält die Gebührensätze auch deshalb für rechtswidrig, nämlich kostenüberdeckend, weil Kostenüberdeckungen aus den Gebührenzeiträumen 1995 bis 2004 in die Nachberechnungen einbezogen werden müssten, was dort ebenfalls zu Kostenüberdeckungen führe. Auch dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührensätze für die Wassergebühren der Jahre 2007 und 2008. Die Notwendigkeit, die Höhe von Gebührensätzen für eine oder mehrere Rechnungsperioden im Wege einer Prognose im Voraus zu kalkulieren, bringt zwingend die Folge mit sich, dass durch Fehleinschätzungen Über- oder Unterdeckungen entstehen können, so dass eine Einbeziehung und ein Ausgleich auch nach Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode - nach Auffassung des Senats - grundsätzlich möglich sein muss. Allerdings steht dies in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Periodengerechtigkeit (Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 101 m.w.N.). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. die - nicht mehr ganz aktuelle - Aufstellung bei: Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 100) fand sich im Hessischen Kommunalabgabengesetz bis zur Änderung ab dem 1. Januar 2013 (siehe dazu: § 10 Abs. 2 Sätze 6 und 7 Hess KAG neue Fassung) weder eine Regelung über die Länge des Kalkulationszeitraums noch darüber, ob und in welchem Zeitraum Verluste oder Überschüsse von früheren Rechnungsperioden ausgeglichen werden durften. Zur früheren, vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vertrat das OVG Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer strikten Periodenbezogenheit die Auffassung, dass weder der Ansatz von Verlusten der Vorperiode im folgenden Leistungszeitraum zugelassen seien, noch gesetzlich gefordert sei, dass Gebührenüberschüsse in folgenden Gebührenperioden ausgeglichen würden (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238, und vom 3. Februar 1997 - 9 A 3016/94 -, NVwZ-RR 1998, 390). Der Senat hat angesichts des Konflikts der Periodenbezogenheit von umzulegenden Kosten und gebührenpflichtigen Leistungseinheiten einerseits und der von ihm anerkannten Notwendigkeit, mögliche Unter- oder Überdeckungen ausgleichen zu können, andererseits mangels einer gesetzlichen Regelung eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten und Überdeckungen aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben angesehen, wenn der Ausgleich in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt (Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184). Legt man diese Anforderungen hier zu Grunde, müssen sie auch für die seitens der Beklagten zur Rechtfertigung der Gebührensätze der Wassergebühren vorgelegten Nachberechnungen gelten. Für das Gebührenjahr 2007 bedeutet dies, dass die im Jahr 2006 aufgetretene Kostenüberdeckung von 48.409 € in die Nachberechnung mit einzubeziehen ist. Dies führt für das Gebührenjahr 2007 unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Gebühr von netto 2,90 €/m³ Frischwasser zu einer Kostenüberdeckung in Höhe von 7.809 €, d.h. von 1,46 %. Setzt man diese Kostenüberdeckung dann wiederum in die Nachberechnung für das Gebührenjahr 2008 ein, ergibt sich dort keine Kostenüberdeckung. Allerdings führt nach der Rechtsprechung des Senats - ebenso wie anderer Oberverwaltungsgerichte - nicht jede Kostenüberdeckung zur Ungültigkeit der betreffenden Gebührensatzregelung. Vielmehr sind geringfügige Überschreitungen der Kostendeckungsgrenze unschädlich, da sie sich angesichts nicht definitiv absehbarer Entwicklungen von Kosten und Bemessungseinheiten nicht ausschließen lassen. Der Senat sieht einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann als beachtlich an, wenn sich eine Überdeckung von mindestens 3 % ergibt (vgl. Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ - RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235; Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE - 649/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116). Daran gemessen ist die Kostenüberschreitung von 1,46 % aufgrund der Nachberechnung für das Gebührenjahr 2007 unschädlich. Im Ergebnis erweisen sich daher die satzungsmäßigen Gebührensätze von netto 2,90 €/m³ Frischwasser für die Gebührenjahre 2007 und 2008 und die darauf beruhenden Gebührenfestsetzungen gegenüber dem Kläger als rechtmäßig. Ebenfalls als rechtmäßig erweisen sich aufgrund der Nachberechnung der Firma D. auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts die Gebührensätze der Schmutzwassergebühren und der Niederschlagswassergebühren für die Gebührenperiode 2008. Die Beklagte hat sich in ihrer Entwässerungssatzung vom 5. Dezember 2006 für eine gesonderte Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren ("gesplittete Abwassergebühr") entschieden. Eine getrennte Kalkulation - die Nachberechnung - von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren erfordert es, die jeweils durch die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung verursachten Kostenmassen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu ermitteln und den unterschiedlichen Gebühren zuzuordnen. Eine derartige Aufteilung ist dann unproblematisch, wenn die Kanalisation tatsächlich über getrennte Entwässerungssysteme zur Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügt. Dieses ist jedoch bei der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr verfügt sie über eine Mischkanalisation. Deshalb hat sie im Rahmen der Berechnung auf ein "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei getrennte Systeme für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Die fiktiven Kosten einer Niederschlagswasserkanalisation zur Entwässerung der Grundstücke und Straßen werden den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung gegenübergestellt. Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen (vgl. dazu: Brüning, a.a.O., § 6 Rn. 355c; Cosack/Dudey, GemHH 2004, 249, 251 ff.). Die Zugrundelegung eines derartigen "fiktiven Trennsystems" zur Bestimmung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung ist nach Auffassung des Senats verursachungsgerecht und deshalb nicht zu beanstanden, unabhängig davon, inwieweit andere Modelle (etwa die so genannte "Mehraufwandmethode" oder die so genannte fiktive "Dreikanalmethode") geeignet sind, die Kostenmassen ebenfalls verursachungsgerecht aufzuteilen (Beschlüsse vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158, vom 14. April 2007 - 5 N 2781/05 -, und vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, sämtlich auch Juris). Die Beklagte hat zur Ermittlung der Kostenaufteilungsquote ein Sachverständigengutachten durch die Firma G. Consult GmbH eingeholt (vgl. Beiakten Bd. 22, 23, 24). Dieses hat zur Aufteilung der verschiedenen Kostenmassen Kostenschlüssel für die Investitionskosten einerseits und die Betriebskosten andererseits jeweils gesondert für das Kanalnetz, unterschiedliche Sonderbauwerke und die Kläranlage ermittelt. Insgesamt erweist sich das Gutachten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zweifel an seiner Richtigkeit kommen beim Senat nicht auf. Substantiierte Einwendungen sind von Klägerseite auch nicht erhoben worden. Entsprechend diesen Zuordnungen hat die Firma D. und Partner die Kosten differenziert nach Rohrnetz, Sonderbauwerken und Kläranlage in ihre Nachberechnung eingestellt. Die gegen verschiedene Kostenpositionen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dabei verweist der Senat für die seitens des Klägers gerügten Problempunkte, die bereits im Vorhergehenden bei der Erörterung der Gebührensätze für die Wassergebühren 2007 und 2008 abgehandelt worden sind, auf diese Darlegungen. Dies gilt für die Einbeziehung der gemeindlichen Einrichtungen und auch für die Fragen der Einbeziehung kalkulatorischer Kosten, d.h. angemessener Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals. Darüber hinaus rügt der Kläger, die von der Beklagten zu übernehmenden Straßenentwässerungsanteile der versiegelten Flächen seien bis zum Jahr 2006 zu niedrig angesetzt worden. An die tatsächlichen Verhältnisse seien ab 2007 die Anteile des Niederschlagswassers für die Straßen aufgrund der Berechnungen der Firma G. angepasst worden. Der in der Nachberechnung der Firma D. und Partner verwendete Durchschnittsanteil von rund 12 % der Gesamtaufwendungen als Eigenanteil der Beklagten bis einschließlich 2006 sei eindeutig zu niedrig angesetzt. Diese Einwände sind schon deshalb hier nicht erheblich, da im Berufungsverfahren keine Abwassergebühren für die Jahre bis 2006 streitig sind. Die Beklagte hat im Frühjahr 2006 im Rahmen einer Befliegung ihres Gemeindegebiets die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr notwendigen Flächen erfasst (siehe Beiakten Bd. 33 CD "Gräfenwiesbach Flächenermittlung" der Firma G.). Aus der CD ergeben sich auch die für die einzelnen Jahre durch die Firma G. festgestellten versiegelten, zu entwässernden Flächen, differenziert nach privaten Flächen und Straßenflächen (vgl. die Tabelle auf der im Vorhergehenden genannten CD). Daraus ergibt sich für das Jahr 2008 (Stand: 19. Dezember 2007) die in der Nachberechnung der Firma D. und Partner für die Niederschlagswassergebühr 2008 angesetzte Gesamtfläche von 597.346 m². Dabei ist in der Nachberechnung auch nicht der von der Firma G. empfohlene "Sicherheitsabschlag" von 10 % von der Gesamtfläche vorgenommen worden. Ein derartiger Ansatz hätte allerdings zu einem höheren kostendeckenden Gebührensatz geführt, so dass sich dies zu Gunsten der Gebührenpflichtigen auswirkt. Durch die Einstellung der gesamten versiegelten Flächen einschließlich der zu entwässernden Straßenflächen in die Nachberechnung weist der für die Niederschlagswassergebühr ermittelte Gebührensatz die für die Straßenentwässerung anfallenden Kostenanteile nicht den Gebührenpflichtigen zu. Allein durch das Aufkommen der Gebühren für die privaten versiegelten Flächen wird keine Kostendeckung erreicht, der Kostenanteil für die Entwässerung der Straßenflächen muss somit aus allgemeinen Steuermitteln übernommen werden. Diese Art der Ermittlung des Niederschlagswassergebührensatzes ist bereits in früherer Zeit vom Senat für zulässig befunden worden (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2007 und vom 10. Mai 2012, a.a.O.). Weiterhin trägt der Kläger vor, die Beklagte habe die Fremdeinleitungen von Wasser zu erfassen, nachzuweisen und aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen und dürfe sie nicht auf die Gebührenpflichtigen abwälzen. So sei das Fremdwasser aus Drainagen, Mischwasserkanälen, das Oberflächenwasser von Feldwegen, das den beiden Kläranlagen zugeführt werde, beträchtlich. Den Anteil an Fremdwasser der Kläranlagen beziffert der Kläger mit mindestens 30 % des Gesamtwassers. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Grund- und Quellwasser grundsätzlich kein Abwasser, sondern so genanntes "Fremdwasser" sind, für das Gebühren nur bei besonderer Satzungsregelung erhoben werden können. Die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf alle Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2007, a.a.O., und vom 10. Mai 2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53; VG Gießen, Urteil vom 27. August 2008 - 8 E 1572/07- HSGZ 2009, 98). Die Beklagte hat allerdings auch plausibel ihre Bemühungen zur Reduzierung der Fremdwassereinleitung im Gemeindegebiet dargelegt (vgl. Abschlussbericht zum Fremdwassermessprogramm 2008, Beiakten Bd. 21). Auch die von Klägerseite kritisierte Einstellung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen am Kanalnetz der Beklagten, zu denen sie aufgrund der Eigenkontrollverordnung - EKVO - verpflichtet ist, in der Nachberechnung für das Gebührenjahr 2008 ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kommunen sind in Hessen nach der EKVO verpflichtet, ihr Entwässerungssystem zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Die festgestellten Schäden werden klassifiziert und in Schadensklassen eingeteilt. Darauf basierend hat die Beklagte ein Gesamtsanierungskonzept entwickelt, wonach ab dem Jahr 2007 jährlich Sanierungen für rund 400.000 € vorgenommen werden sollen (Beiakten Bd. 25). Der in der Nachberechnung der Gebührensätze für das Gebührenjahr 2008 eingestellte und im Vergleich zur Nachberechnung für das Gebührenjahr 2007 besonders hohe Betrag von 765.154,72 € erklärt sich daraus, dass ein Teil der im Jahr 2007 geplanten Sanierungsmaßnahmen erst im ersten Quartal 2008 durchgeführt wurden. Entsprechende Kosten müssen aber in der Gebührenperiode, in der sie anfallen, zulasten der Gebührenpflichtigen eingestellt werden. Auch hinsichtlich der Frage der Einbeziehung von Überschüssen aus vorangegangenen Rechnungsperioden nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen oben im Rahmen der Überprüfung der Gebührensätze für die Wassergebühren 2007 und 2008. Wie ebenfalls oben bereits dargelegt, erweist sich der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr für das Gebührenjahr 2007 auch unter Zugrundelegung der rückwirkend in Kraft gesetzten Änderungssatzung vom 5. Oktober 2011 bei Berechnung der Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts als überhöht und zwar mit einer Überdeckung von 14,38 % (83.337,48 €). Auch wenn man diesen Betrag - unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien - mit in die Nachberechnung für die Gebührenperiode 2008 einbezieht, bleibt es angesichts des in der Nachberechnung ermittelten kostendeckenden Gebühr von 6,21 €/m³ Frischwasser bei einer Unterdeckung, so dass sich der maßgebliche, in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWS vom 5. Dezember 2006 festgelegte Gebührensatz von netto 3,99 €/m³ Frischwasser im Ergebnis als rechtmäßig erweist. Auch der Gebührensatz von 0,83 €/m ² befestigte Grundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr für das Gebührenjahr 2008 gemäß § 24 Abs. 1 EWS vom 5. Dezember 2006 ist rechtmäßig. Die Nachberechnung der Firma D. und Partner führt zu einer kostendeckenden Gebühr von netto 1,07 €/m ² befestigte Grundstücksfläche, so dass der satzungsmäßige Gebührensatz zu einer Unterdeckung von insgesamt 140.533 € führt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren - trotz entsprechender Hinweise - wiederholt Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abfallgebühren aus seiner Sicht gemacht hat, braucht darauf vom Senat nicht eingegangen zu werden, da die Abfallgebühren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 auch hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 2007 aufgehoben. Der entsprechende Zulassungsantrag der Beklagten ist vom Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 5 A 2001/11.Z - zurückgewiesen worden, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist. Die Klage bezüglich der Abfallgebühren für das Jahr 2008 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, ohne dass der Kläger dagegen einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Auch dieser Ausspruch ist damit rechtskräftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die beklagte Gemeinde wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Aufhebung mehrerer Bescheide gegenüber dem Kläger über Wasser- und Abwassergebühren für verschiedene Jahre durch das Verwaltungsgericht, soweit diese noch streitig sind. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Gebiet der beklagten Gemeinde. Mit Bescheid vom 9. Januar 2007 erhob die Beklagte vom Kläger Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2006 und setzte insoweit und für Abfall Abschlagszahlungen für das Jahr 2007 fest. Dagegen erhob der Kläger mit seiner Ehefrau am 19. Februar 2007 Widerspruch und berief sich auf eine Kostenüberdeckung durch die festgelegten Gebührensätze. Mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Juni 2008 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Festsetzungen für das Jahr 2006 und bezüglich der Abschlagszahlungen für 2007 zurück. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 30. Juni 2008 hat der Kläger insoweit Klage erhoben. Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2007 und Abschlagszahlungen auch für Abfall für das Jahr 2008 fest. Dagegen legte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau am 20. Januar 2008 Widerspruch ein. Die Beklagte habe für sämtliche Gebührenarten seit 1995 erhebliche Überschüsse erwirtschaftet, die den Gebührenpflichtigen nicht zugute gebracht worden seien. Mit Widerspruchsbescheiden vom 20. August 2008 - dem Kläger zugestellt am 26. August 2008 - wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. In der Rechtsmittelbelehrung der Widerspruchsbescheide war ausgeführt, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 44-48, 60486 Frankfurt erhoben werden könne. Am 25. August 2009 hat der Kläger seine bereits beim Verwaltungsgericht anhängige Klage auf die Festsetzungen für das Jahr 2007 und die Vorauszahlungsentscheidungen für das Jahr 2008 erweitert. Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2008 sowie Abschlagszahlungen für das Jahr 2009 auch für Abfall fest. Auch dagegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 16. Februar 2009 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. November 2009 als unbegründet zurück. Mit am 16. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2009 hat der Kläger seine bisherige Klage dahingehend erweitert, dass er auch die Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2009 in Bezug auf die Festsetzung für Wasser- und Abwassergebühren hinsichtlich 2008 sowie hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf diese beiden Gebühren für das Jahr 2009 begehrte. Hinsichtlich der im Klageverfahren angefochtenen Festsetzung der Abschlagszahlungen für Wasser- und Abwassergebühren in den streitigen Bescheiden haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Teile des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2011 abgetrennt (3 K 2277/11.F). Zur Begründung der Klage hat der damalige Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig und begründet. Dies gelte auch für die am 25. August 2009 vorgenommene erste Erweiterung der Klage, da die den Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen eine unzutreffende Anschrift des Verwaltungsgerichts enthalten hätten, so dass nicht die Monatsfrist, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einzuhalten gewesen sei. Die ergangenen Bescheide seien sämtlich wegen Verstoßes gegen das in § 10 Hess KAG enthaltene Kostendeckungsprinzip rechtswidrig. Ausweislich der Jahresrechnungen seien seit 1995 bis 2005 ganz erhebliche Überschüsse in den kostenrechnenden Einrichtungen erzielt worden, insgesamt 994.547,57 €. Deshalb habe die Gebührenbedarfsberechnung im Hinblick auf eine Gebührenanpassung überprüft werden müssen. Es seien jedoch unter Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit Überschüsse als allgemeine Deckungsmittel im Haushalt zweckentfremdet worden. In Höhe der zweckentfremdeten Mittel seien Gebührenausgleichsrücklagen zu bilden und zeitnah aufzulösen. Die Festsetzungen seien überdies rechtswidrig, weil es überhaupt an einer Gebührenkalkulation fehle. Weder seien für die ursprünglichen Beschlussfassungen Gebührenkalkulationen nachgewiesen, noch stellten die später vorgelegten Rechenwerke eine die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze rechtfertigende Kalkulation dar. Die zuletzt vorgenommene Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes sei nicht Gegenstand einer Entscheidung der satzungsgebenden Gemeindevertretung gewesen. Der Kläger hat beantragt, a) den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2006 und der Zahlung auf Abfallgebühren für 2007 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 6. Juni 2008 - soweit ihn betreffend - aufzuheben, b) den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2007 und Zahlungen auf Abfallgebühren für 2008 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 25. August 2008 - soweit ihn betreffend - aufzuheben, c) den ihn betreffenden Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2009 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2008 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 16. November 2009 - soweit ihn betreffend - aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der ersten Erweiterung unzulässig, weil verfristet. Die unzutreffende Anschrift des Gerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruchsbescheide habe keine nennenswerte Erschwerung für die Einlegung des Rechtsbehelfs dargestellt, weil nur die falsche Hausnummer angegeben worden sei. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Bei einem hier anzunehmenden Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ergebe sich auf der Grundlage der Berechnungen der Firma D., die nach der Ergebnisrechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Beachtung finden müssten, dass die Gebührenfestsetzungen nicht überhöht seien. Es sei auch rechtlich möglich, den Wertverzehr des Anlagevermögens auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes in Ansatz zu bringen. Dies sei betriebswirtschaftlich zulässig und von der Rechtsprechung gebilligt. Mit Urteil vom 4. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Abfallgebühren 2008 abgewiesen und im Übrigen die angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. Dies gelte auch für die Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2008 und die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 25. August 2008. Diese sei nicht verfristet, da die Beklagte als Sitz des Verwaltungsgerichts die Anschrift "Adalbertstraße 44-48" angegeben habe, obwohl das Verwaltungsgericht bereits zum August 2006 in die Adalbertstraße 18 umgezogen sei. Es sei nicht entscheidend, ob über die Straße und Hausnummer habe belehrt werden müssen oder ob beim Kläger konkret ein Irrtum hervorgerufen worden sei. Es genüge, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet sei, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Die Klage sei auch überwiegend begründet. Der Festsetzung der Gebühren in den angefochtenen Bescheiden fehle es überwiegend an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Für die Festsetzung der Abwassergebühren 2006 fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage, da der in § 8 Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 13. Juni 1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2004 enthaltene so genannte Frischwassermaßstab gegen den Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung verstoße, weil er das anfallende Niederschlagswasser außer Betracht lasse. Keine der Voraussetzungen, nach denen nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch eine einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab zulässig sei, liege im Gemeindegebiet der Beklagten vor. Auch die Festsetzung der Wassergebühren 2006 sei rechtswidrig, da sie in § 9 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 24. November 1981 in der Fassung vom 23. November 2004 keine hinreichende Grundlage finde. Der Gebührensatz von 3,15 € je Maßstabseinheit Frischwasser verstoße für das Veranlagungsjahr 2006 gegen § 10 Hess KAG und das darin enthaltene Kostenüberdeckungsverbot. Die Festlegung einer mehrjährigen Kalkulationsperiode könne das Gericht nicht feststellen, so dass es von einer einjährigen, sich mit dem Veranlagungsjahr deckenden Kalkulationsperiode ausgehe. Hier ergebe sich schon nach der von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Berechnung der Firma D. - deren Verwertbarkeit unterstellt - eine kostendeckende Gebühr von 2,97 €/m³ Frischwasser anstatt 3,15 €/m³. Die daraus folgende Kostenüberschreitung betrage 5,99 % und sei nicht mehr tolerabel. Zusätzlich sei die Festsetzung auch aus den Gründen der Rechtswidrigkeit der Abwasser- und Wassergebühren für die Jahre 2007 und 2008 rechtswidrig. Kalkulationen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gebührensätze, die diese auf der Grundlage einer zudem mehrjährigen Kalkulationsperiode tragen könnten, seien auch insofern nicht festzustellen. Insofern gehe das Gericht von einer einjährigen Periode aus. Im Rahmen der Kontrolle, ob sich die in der Satzung festgelegten Gebührensätze als im Ergebnis nicht überhöht erwiesen, sei auf die von der Beklagten im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Berichte der Firma D. abzustellen. Auch im Rahmen der Ergebniskontrolle stehe es der Gemeinde nicht völlig frei, Positionen auszutauschen oder nachzubessern. Es bestehe ein Unterschied zwischen Ansätzen, bei denen es nur um die Frage der Richtigkeit gehe, wie etwa Lohnkosten der Bediensteten oder Deponiekosten, und solchen, die in ihrem Kern ermessensgeleitet seien und die weitgehenden Prognosecharakter hätten. Dazu gehöre auch die Bestimmung der Kalkulationsziele hinsichtlich von Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagevermögens. Seien vom Satzungsgeber - auch in einer nicht mangelfreien Kalkulation - erkennbar Kalkulationsziele seiner Festsetzungsentscheidung zugrunde gelegt worden oder anderweitige Varianten trotz ihrer betriebswirtschaftlichen Zulässigkeit nicht aufgegriffen worden, sei bereits zweifelhaft, ob ein späterer Austausch im Wege des Nachschiebens eines anderen Kalkulationsziels zulässig sei. Hier sei nach den Unterlagen jedoch ersichtlich, dass die Gemeindevertretung als Satzungsgeber eine Vermögensbewertung bei der Festsetzungsentscheidung unter Gesichtspunkten vorgenommen habe, die ausweislich der gesamten Jahresrechnungen sowie sonstiger Vermögensaufstellungen entscheidend am Anschaffungs- und Herstellungswert orientiert gewesen sei und die Willensentscheidung bei den Satzungsentscheidungen bestimmt habe. Die betriebswirtschaftlich und in Hessen gesetzlich auch mögliche Heranziehung des Wiederbeschaffungszeitwertes sei erkennbar bislang zu keiner Zeit vom Satzungsgeber zur Grundlage einer Festsetzungsentscheidung gemacht worden. Selbst bei den aktuellen Gebührenfestsetzungsentscheidungen für das Jahr 2011 sei von der Gemeindevertretung der Beklagten in Kenntnis der für das vorliegende Verfahren erstellten Nachberechnungen der Wiederbeschaffungszeitwert nicht zum Gegenstand von Gebührenfestsetzungsentscheidungen gemacht worden. Es wirke aus Sicht des Gerichts dem Willen des Satzungsgebers in unzulässiger Weise entgegen, wenn das Vertretungsorgan der Gemeinde im gerichtlichen Verfahren rückwirkend faktisch Gebührenfestsetzungen mit Kalkulationszielen absichern könne, die von der Praxis der Gemeindevertretung als Satzungsgeberin erkennbar abwichen und zu keiner Zeit von ihr gebilligt worden seien. Mangels Stimmigkeit der Berechnungen der Firma D. fehle es demnach an einer Nachweisführung für die Richtigkeit der Wasser- und Abwassergebührenfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich der Abwassergebühren 2007 ergebe sich dies bereits aus den eigenen Berechnungen bei einer errechneten Schmutzwassergebühr von 3,54 €/m³ statt satzungsgemäßen 3,99 €/m³ und einer errechneten Niederschlagswassergebühr von 0,71 €/m³ statt satzungsgemäßen 0,83 €/m³. Hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 2007 ergebe sich durch eine Überdeckung aus dem Vorjahreszeitraum ebenfalls eine Kostenüberdeckung, da die Überdeckung in dieser Periode auszugleichen gewesen sei. Für das Veranlagungsjahr 2008 ergebe sich nach der stimmigen Nachberechnung eine Unterdeckung, so dass gegen diese nichts zu erinnern sei. Durch Änderungssatzung vom 5. Oktober 2011 hat die Beklagte § 9 Abs. 1 Satz 3 Wasserbeitrags- und Gebührensatzung geändert und festgelegt, dass die laufende Benutzungsgebühr vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 je m³ Frischwasser netto 2,97 € beträgt. Durch Änderungssatzung ebenfalls vom 5. Oktober 2011 hat die Beklagte § 26 Abs. 1 Buchst. a) Entwässerungssatzung geändert und den Gebührensatz für Schmutzwasser bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 auf 3,54 € je m³ Frischwasser festgelegt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Änderungssatzungen in der Gemeindevertretung und den vorbereitenden Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses waren mehrere Gemeindevertreter der Beklagten, die ebenfalls Kläger in entsprechenden Verfahren gegen Gebührenbescheide der Beklagten sind, ausgeschlossen worden. Dagegen gerichtete Klagen blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg (vgl. Hessischer VGH, Urteile vom 28. November 2013 - 8 A 864/12 -, - 8 A 865/12 -, Juris, und - 8 A 866/12 -). Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau hat die Beklagte ihren Bescheid vom 9. Januar 2007 hinsichtlich der Wassergebühr für das Jahr 2006 abgeändert und die Gebühr auf 924,77 € brutto festgesetzt. In Höhe der Differenz von 56,05 € hat sie den Bescheid vom 9. Januar 2007 teilweise aufgehoben. Ebenfalls mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau hat die Beklagte ihren Bescheid vom 11. Januar 2008 hinsichtlich der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2007 abgeändert und die Gebühr auf 1.108,02 € festgesetzt. In Höhe der Differenz von 140,85 € hat sie den Bescheid vom 11. Januar 2008 teilweise aufgehoben. Auf den in vollem Umfang auf Zulassung der Berufung gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 5 A 2001/11.Z - die Berufung nur hinsichtlich folgender Streitgegenstände zugelassen: 1. Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2006 durch Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2011, 2. Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2007 durch Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008, 3. Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007 durch Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2011, 4. Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2008 durch Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2009. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die Festsetzungen der Wassergebühren für die Jahre 2006 bis 2008 und der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007 sowie der Abwassergebühren für das Jahr 2008 seien rechtmäßig. Die mit Bescheid vom 9. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011 festgesetzten Wassergebühren für das Jahr 2006 verstießen nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Aus der Nachberechnung der Firma D. auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ergebe sich eine kostendeckende Gebühr von 2,97 €/m³ netto. Mit der Änderungssatzung vom 5. Oktober 2011 zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung habe die Beklagte diese rückwirkend geändert und mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2011 auch gegenüber dem Kläger so festgesetzt. Sie habe sich bei der Nachberechnung auch auf den Wiederbeschaffungszeitwert stützen können, da bei der ursprünglichen Kalkulation keine Festlegung auf ein Kalkulationsziel hinsichtlich der Abschreibungen erfolgt sei. Sie habe selbst zugestanden, dass es sich bei den ursprünglichen Gebühren um "gegriffene" Gebührensätze gehandelt habe, denen somit keine Kalkulation zu Grunde gelegen habe. Vielmehr habe sie sich in rechtmäßiger Weise erstmals im Rahmen der Ergebniskontrolle und der erstmaligen Nachberechnung der Gebühren für eine Abschreibung vom so genannten Wiederbeschaffungszeitwert entschieden. Gleiches gelte für die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2007, die sie mit Bescheid vom 10. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011 auf 3,54 €/m³ nach Änderung des Gebührensatzes in der Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 zur Entwässerungssatzung rückwirkend festgesetzt habe, was der kostendeckend kalkulierten Gebühr im Rahmen der Nachberechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes entspreche. Die Wassergebühren 2007, 2008, die Schmutzwassergebühr 2008 und die Niederschlagswassergebühr 2008 verstießen weder bei Zugrundelegung einer Nachberechnung nach dem Wiederbeschaffungszeitwertes noch einer Nachberechnung nach dem Anschaffungswert gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Wassergebühr 2007 sei mit 2,90 €/m³ festgesetzt, während die Nachberechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts eine kostendeckende Gebühr von 3,40 €/m³ und bei Zugrundelegung des Anschaffungswerts eine kostendeckende Gebühr von 3,12 €/m³ ergebe. Die Wassergebühr 2008 sei ebenfalls mit 2,90 € festgesetzt, während die Nachkalkulation bei Zugrundelegung des Wiederbeschaffungszeitwertes eine kostendeckende Gebühr von 3,46 € und bei Zugrundelegung des Anschaffungswertes von 3,20 € errechne. Die festgesetzten Gebühren des Jahres 2007 und 2008 mit 2,90 € lägen daher deutlich unter den kalkulierten Werten und seien nicht kostenüberdeckend. Die Schmutzwassergebühr 2008 sei mit 3,99 € festgesetzt, während die Nachberechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes eine kostendeckende Gebühr von 6,70 € und auf Grundlage des Anschaffungswertes von 6,21 € ergebe. Auch diese festgesetzte Schmutzwassergebühr für 2008 sei daher erheblich unterdeckend. Bezüglich der Niederschlagswassergebühr 2008 sei eine Gebühr von 0,83 € festgesetzt, während die Nachberechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes eine kostendeckende Gebühr von 1,23 € und auf Grundlage des Anschaffungswertes von 1,07 € ergebe, so dass ebenfalls keine Kostenüberdeckung vorliege. Die Nachberechnungen der Firma D. seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Etwaige Über- oder Unterdeckungen aus den Jahren 1995 bis 2004 seien bei den Gebührenkalkulationen der Jahre ab 2006 nicht zu berücksichtigen. Wie im Zulassungsbeschluss festgestellt sei, seien nur Gebührenüberdeckungen aus dem vorhergehenden Gebührenzeitraum, die grundsätzlich im folgenden Zeitraum den Gebührenpflichtigen zugute zu bringen seien, im nächsten Kalkulationszeitraum zu berücksichtigen. In den Kalkulationen seien auch ausschließlich Kosten für Sanierungen angesetzt, die auch tatsächlich durchgeführt und in den jeweiligen Jahresrechnungen bezahlt und verbucht worden seien. Planansätze, vorgezogene zukünftige Kosten oder zu erwartende Sanierungen seien nicht berücksichtigt. Es sei auch unzutreffend, dass die Kalkulationen überhöhte Beträge für die Verzinsung des Anlagekapitals des im Jahre 2000 aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes Weil-Ems-Wiesbach beinhalteten. Die Position "Innere Verrechnung Zinsbelastung WBV" umfasse die Zinsen für die im Rahmen der Übernahme des Anlagevermögens des Abwasserverbandes übernommenen Darlehen. In Übereinstimmung mit dem Hessischen Kommunalabgabengesetz seien diese Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulationen der Firma D. nicht zum Ansatz gekommen, da anstelle der Darlehenszinsen die Verzinsung des Anlagekapitals zu berücksichtigen sei. In den vorliegenden Gebührenkalkulationen sei damit keine Doppelbelastung durch die Zinsen des Verbandes erfolgt. Auch die Erfassung des Anlagevermögens sei zutreffend. Die Gebührenkalkulation habe das Anlagevermögen unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik erstellt, was den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes entspreche. Der Anlagennachweis sei als Bruttoanlagennachweis geführt. Allen dort aufgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten lägen tatsächliche Ausgaben zu Grunde, die durch die vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnungen nachgewiesen seien. Da aus den frühen Jahren vor 1970 keine Unterlagen vorhanden seien, seien Anlagenteile, die in diesem Zeitraum gebaut worden seien, nicht erfasst. Eine Schätzung von Anschaffungswerten sei von der Firma D. nicht vorgenommen worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die betriebswirtschaftliche Art der Erfassung des Anlagevermögens werde von fast allen Kommunen in Hessen für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angewandt und entspreche den Vorschriften des Innenministeriums. Alle mit diesem Anlagevermögen in Zusammenhang stehenden und erhaltenen Anliegerbeiträge und Landeszuschüsse seien ebenfalls in einem Anlagennachweis erfasst. Beide Positionen würden im Rahmen der Verzinsung des Anlagekapitals als Abzugskapital vom Anlagevermögen gebührenmindernd berücksichtigt. Für die Zwecke der Gebührenkalkulationen seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte indiziert worden. In der Gebührenkalkulation der Firma D. seien die gebührenrelevanten Kosten auf die jeweilige Gesamtmenge der Kostenträger (m³ Wasser oder Abwasser) verteilt worden. Da die kommunalen Einrichtungen über Verbrauchsmessgeräte verfügten und der Verbrauch somit erfasst werde, wie bei jedem privaten Anschlussnehmer auch, seien deren Verbrauchs- und Einleitungsmengen in den jeweiligen Gesamtmengen enthalten. Damit würden die gemeindlichen Einrichtungen mit den gleichen Gebühren belastet wie jeder andere Anschlussnehmer. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Beklagte keinen Gebührenbescheid für sich selbst erlassen könne. Daher würden nur nachrichtliche Gebührenbescheide erstellt, um die entsprechenden Verbrauchsdaten zu erfassen. Der Verbrauch der Gemeinde würde daher erfasst und in die Gebührenberechnung einbezogen. Der Ausschluss mehrerer Gemeindevertreter bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzungen habe keinen Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2011 die Klage insoweit abzuweisen, als sie die Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2006 durch Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011, die Festsetzung der Wassergebühren für das Jahr 2007 durch Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008, die Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007 durch den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011 und die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2008 durch Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2009 betrifft. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sein Bevollmächtigter trägt vor, die aufgrund der rückwirkend erlassenen Satzungen ergangenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil drei Gemeinderatsmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung der Satzungen rechtswidrig ausgeschlossen worden seien. Nach § 3 Hess KAG könne eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabepflichtigen voraussehbar und zumutbar sei. Es stehe der Gemeinde nicht völlig frei, Gebührenbedarfsberechnungspositionen auszutauschen, was die Beklagte jedoch mit den Änderungen der Abschreibungen und dem rückwirkenden Wechsel von den Herstellungs- und Anschaffungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte getan habe. Für Anlagegüter, die schon teilweise, aber noch nicht vollständig abgeschrieben seien, sei die Berechnung mitten in der Abschreibung umgestellt worden. Diese Anlagegüter würden jetzt rückwirkend auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben. Aus den Unterlagen der Beklagten sei ersichtlich, dass sie als Satzungsgeberin eine Vermögensbewertung bei der Festsetzungsentscheidung vorgenommen habe, die sich an den Herstellungs- und Anschaffungskosten orientiert habe und die Satzungsentscheidungen der Jahre 1995 bis 2011 bestimmt habe. Während die Änderungssatzungen für Wasser für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 und für Schmutzwasser für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 von Wiederbeschaffungszeitwerten ausgingen, beruhten die Satzungen für Wassergebühren für die Jahre 2007 und 2008 sowie für Abwassergebühren für 2006 und 2008 weiterhin auf der Berechnung aufgrund der Herstellung- und Anschaffungskosten. Von der Beklagten seien die in der Jahresrechnung 2003 festgestellten Überschüsse in Höhe von 204.363,33 € bei der Berechnung der Gebühren 2006 nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den in der Jahresrechnung 2004 festgestellten Überschuss Wasser in Höhe von 103.305,85 € bei der Berechnung der Wassergebühren 2007 und für den in der Jahresrechnung 2005 festgestellten Überschuss Wasser von 178.458,52 € bei der Berechnung der Wassergebühren 2008. Bei den Abwassergebühren sei der in der Jahresrechnung 2003 festgestellte Überschuss Abwasser in Höhe von 179.348,72 € bei der Berechnung der Abwassergebühren 2006, der in der Jahresrechnung 2004 festgestellte Überschuss Abwasser in Höhe von 151.510, 61 € bei der Berechnung der Abwassergebühren 2007 und der in der Jahresrechnung 2005 festgestellte Überschuss Abwasser in Höhe von 138.390,980 € bei der Berechnung der Abwassergebühren 2008 nicht berücksichtigt worden. Die Löschwasserbereitstellung für den Brandschutz werde bei der Beklagten über die Wasserversorgung gewährleistet. Die Einrechnung der Kosten für den Brandschutz in die Wassergebühren sei rechtswidrig, wie sich aus § 60 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - ergebe. Die bei der Erstellung der Wasserversorgungsanlagen anfallenden Kosten für den Brandschutz seien in den Gesamtkosten belassen worden. Deren Höhe sei ungeklärt, weil keine getrennte Erfassung vorliege. Der Kläger gehe hinsichtlich der kapitalgebundenen Kosten von einem Anteil von 40 % für den Brandschutz aus. Dafür stellt der Kläger eigene Berechnungen für die Wassergebühren der einzelnen Jahre an (vgl. Bl. 810 ff.). Auch die zusätzlichen laufenden Kosten für Sach- und Dienstleistungen des Brandschutzes, wie Instandhaltung der Hydranten, seien nicht in Ansatz gebracht worden. Erstmals seien in der Gebührenkalkulation 2009 3 % des Wasserverbrauchs als Löschwasserkosten berücksichtigt. Nach den Feststellungen in der Gebührenkalkulation 2009 erhebe die Beklagte nach der Wasserversorgungssatzung auch eine Zählergebühr für die jeweilige Messeinheit. Die gegenteiligen früheren Behauptungen zu der Wasserzählergebühr würden durch die Hereinnahme der Gebühr durch die Firma D. "ad absurdum" geführt. Der bereits über die Zählergebühr abgedeckte Aufwand dürfe nicht mehr als gebührenpflichtiger Aufwand bei der Benutzungsgebühr berücksichtigt werden. Die Wasserzählergebühren betrügen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 jeweils 15.708,00 €. Die Beklagte habe die Fremdeinleitungen von Wasser zu erfassen, nachzuweisen und aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen, und dürfe sie nicht auf die Gebührenzahler abwälzen. Das Fremdwasser aus Drainagen, Mischwasserkanälen, das Oberflächenwasser von Feldwegen, das den beiden Kläranlagen Möhnstadt und Abwasserverband "Oberes Weiltal" zugeführt werde, sei beträchtlich und belaufe sich nach Erfahrungswerten von Kläranlagenbetreibern auf bis zu 86 % des gesamten Schmutz- und Regenwasseraufkommens. Der Anteil an Fremdwasser der Kläranlagen werde mit mindestens 30 % des Gesamtwassers bezeichnet. Ausgaben für die Reduzierung von Fremdwasser der Kläranlagen und für den Bau eigener Kanäle für das Fremdwasser belasteten die Gebührenzahler zu Unrecht über die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Entsprechendes gelte für die laufenden Kosten der Fremdwasserbeseitigung. Die Beklagte belaste die Gebührenzahler für Abwasser mit Kosten für die Kanalsanierung nach der Eigenkontrollverordnung, ohne die Überschüsse aus den Jahren 1995 bis 2005 zu berücksichtigen. Die Kosten von Abfallbeseitigung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der gemeindlichen Einrichtungen und Gemeindehäuser im Jahr 2006 und davor seien nicht bei den Gebühreneinnahmen berücksichtigt worden. Es sei durch die gemeindlichen Unterlagen nachgewiesen, dass die bis einschließlich im Jahr 2006 angefallenen Gebühren des Rathauses und ähnliches nicht aus Steuermitteln bezahlt worden seien. Durch die von der Gemeinde ab 2007 eingerichteten Personenkonten und deren Abrechnung entfalle erst ab Januar 2007 die widerrechtliche Belastung der Gebührenzahler. In der derzeit gültigen Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik würden für die Bewertung und für die Abschreibung die gesetzlichen Regelungen des § 41 Abs. 1, 7 und 8 und des § 43 Abs. 1 gelten. In den Jahresrechnungen 1995 bis 2008 der Gemeinde werde dokumentiert, dass die Abschreibungen und auch die kalkulatorischen Zinsen nach den Herstellungs- und Anschaffungskosten ermittelt worden seien. Das aus Abschreibungen der Gemeinde zugeflossene Kapital müsse der Einrichtung wieder zur Verfügung stehen, auch wenn es zwischenzeitlich für andere Haushaltszwecke verwendet worden sei. Die Firma D. habe offenbar die Berechnungen der kalkulatorischen Kosten ohne Vorlage vollständiger Unterlagen vorgenommen. Sie habe die Abschreibungssätze von sich aus geändert, was unzulässig sei, da Beschlüsse der Gemeindevertretung über eine Änderung von Abschreibungssätzen nicht gefasst worden seien. Das Austauschen von Gebührenbedarfsberechnungspositionen stehe der Beklagten nicht völlig frei. Es sei nicht zulässig, dass sie die Methode während eines noch nicht abgeschlossenen Abrechnungszeitraums mit dem Wechsel von den Herstellungs- und Anschaffungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte ändere. Dies geschehe nur, um die von der Beklagten selbst ermittelten Überschüsse, die in den Jahresrechnungen dokumentiert seien, rein rechnerisch zu minimieren. Insofern nehme die Beklagte einen nachträglichen Methodenwechsel vor, der nur für die Kläger des vorliegenden und der Parallelverfahren gelten solle. Wiederbeschaffungszeitwerte dürften nur angewendet werden, wenn die Substanz erhalten werden solle. Durch verdiente Abschreibungen wandele man das Anlagevermögen in Geldvermögen um. Dadurch werde klar, dass das gemeindliche Vermögen nur erhalten bleibe, wenn das Geldvermögen zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung für eine erforderliche Ersatzinvestition zur Verfügung stehe. Bei der Beklagten seien die Erträge aus den Abschreibungen jedoch im allgemeinen Haushalt verblieben und dort verbraucht worden. Sie ständen daher zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung für eine erforderliche Ersatzinvestition nicht zur Verfügung. Vielmehr müssten Kredite für Ersatzinvestitionen aufgenommen werden. Die Gemeindevertretung habe die Satzungen für den Bezug von Frischwasser und die Entsorgung von Abwasser, soweit sie für das Jahr 2006 einschlägig gewesen seien, rückwirkend geändert. Offensichtlich seien die von der Firma D. kürzlich eingereichten Berechnungen und Ermittlungen ebenso wenig Gebührenkalkulationen wie die seinerzeit von Rechtsanwalt Dr. E. gelieferten Nachbetrachtungen zu den Abwasser-, Abfall- und Wassergebühren, die die Beklagte in der ersten Instanz als "obsolet" bezeichnet habe. Sie selbst schreibe über die Berechnungen der Firma D. von einer "reinen Ergebniskontrolle". Offensichtlich würden auch die Anlagennachweise der Beklagten für Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht ordnungsgemäß geführt. Sie seien mit Einzelbewertung gemäß § 37 GemHVO nicht vorgelegt und es sei beispielsweise nicht nachgewiesen, dass bei den Anfangsbeständen die Kosten für die Kanal- und Hausanschlüsse aus den Rechnungen der Baufirmen herausgenommen und aus den Gesamtkosten herausgerechnet worden seien, da sie von den Grundstückseigentümern übernommen worden seien. Die von der Firma D. aufgezeigten Anfangsbestände und Anlagerestwerte der gemeindlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen seien der Kenntnis des Klägers nach nicht korrekt ermittelt. Würden den Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt, so seien die sich daraus gegenüber einer Kalkulation mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Mehrerträge einem Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen der Einrichtung zuzuführen und bei ihrer Verwendung wie ein Extrazuschuss zu behandeln. Kostenmindernd seien angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen sowie für Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen zu berücksichtigen, die sich aus Mehrerträgen aufgrund der Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Kalkulation mit Herstellungs- und Anschaffungskosten ergäben. Dazu solle die Beklagte entsprechende Unterlagen ebenso vorlegen wie zu den kalkulatorischen Kosten, Investitionen für den Brandschutz, über die versiegelten Flächen sowie über die Fahrzeuge und Rasenmäher, die über die Wasserversorgung beschafft worden seien. Die Beklagte habe während der Jahre 1995 bis 2008 Gebührenüberschüsse bei den Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren erzielt, die weder in der jeweiligen Folgeperiode berücksichtigt noch in Gebührenausgleichsrücklagen eingestellt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stehe der Gemeinde bei der Wahl des Kalkulationszeitraums ein gewisser Spielraum zu. Dabei habe die Gemeinde das Kostenüberschreitungsverbot zu beachten. Gegen dieses habe die Beklagte verstoßen, da sie die Überschüsse nicht in der jeweils folgenden Gebührenkalkulation berücksichtigt habe. Dazu habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Berücksichtigung von Überdeckungen aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann gegeben sei, wenn dieser Ausgleich nach Feststellung der Überdeckung in der folgenden Kalkulationsperiode erfolge. Das Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises habe bereits in seinem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 die doppelte und überhöhte Buchung der kalkulatorischen Zinsen für den aufgelösten Wasserbeschaffungsverband Weil-Ems-Wiesbach beanstandet. Diese Buchungen seien von der Beklagten jedoch unbeirrt bis 2008 weitergeführt worden und hätten die Gebührenzahler in den Jahren 2001 bis 2008 zusätzlich zu den von der Gemeinde zu berücksichtigenden kalkulatorischen Zinsen mit 443.353,75 € zu Unrecht belastet. Dies habe in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu überhöhten kalkulatorischen Zinsen geführt. Die Firma D. beziehe die Anlagen des aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes in die Anlagen der Gemeinde offensichtlich ein, um von der vorsätzlich vorgenommenen "Abzocke" abzulenken. Aufgrund der Gebührenkalkulation 2009 des Anwaltsbüros F. sei bereits festgestellt, dass unberechtigte, nämlich überhöhte Zahlen in den Jahresrechnungen gebucht und über die Wassergebühren von den Gebührenzahlern eingezogen worden seien. Die von der Beklagten zu übernehmenden Straßenentwässerungsanteile der versiegelten Flächen für die Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen seien von der Beklagten für die Jahre bis einschließlich 2006 zu niedrig angesetzt worden. Die hinzugekommenen Straßen der Neubaugebiete seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Angepasst an die tatsächlichen Verhältnisse seien ab 2007 die Anteile des Niederschlagswassers für die Straßen aufgrund der Berechnungen der Firma G. vom 30. November 2006. Der von der Firma D. in der Nachberechnung verwendete Durchschnittsanteil von rund 12 % der Gesamtaufwendungen als Eigenanteil der Gemeinde bis einschließlich 2006 sei eindeutig zu niedrig. Nachbargemeinden mit ähnlichen Strukturen berechneten für den gemeindlichen Straßenanteil an der Regenwassermenge 15,5 % bis 21,4 % der Gesamtniederschlagsmenge. Außerdem macht der Klägerbevollmächtigte Ausführungen zu den durch die Beklagte erhobenen Abfallgebühren, die allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (6 Bände), einer gerichtlichen Beiakte (VG Frankfurt am Main 3 K 1703/08.F) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (43 Ordner, Hefter, Blattsammlungen, 1 CD-ROM) und eines vom Kläger vorgelegten Hefters verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.