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Beschluss

5 C 2174/13.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0418.5C2174.13.N.0A
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Leitsätze
Eine Gebührenkalkulation beruht auf Prognosen, Schätzungen und Wertungen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Wird eine gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung auch durch die Allgemeinheit genutzt, ist nach hessischem Recht ein entsprechender Anteil als Entlastung der übrigen Nutzer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Wird die öffentliche Wasserversorgung auch für Feuerlöschzwecke genutzt, ist dafür in der Regel der Ansatz eines Anteils von 3% der Gesamtkosten angemessen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gebührenkalkulation beruht auf Prognosen, Schätzungen und Wertungen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Wird eine gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung auch durch die Allgemeinheit genutzt, ist nach hessischem Recht ein entsprechender Anteil als Entlastung der übrigen Nutzer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Wird die öffentliche Wasserversorgung auch für Feuerlöschzwecke genutzt, ist dafür in der Regel der Ansatz eines Anteils von 3% der Gesamtkosten angemessen. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit von Gebührensatzregelungen der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. November 2012. In ihrer Sitzung vom 9. November 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Wasserversorgungssatzung - WVS -. Die Satzung wurde am 16. November 2012 ausgefertigt und am 22. November 2012 in den "Odenwälder Nachrichten" öffentlich bekannt gemacht. Die gebührenrechtlichen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: § 26 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. Die Grundgebühr und die Verbrauchsgebühr bilden zusammen die Benutzungsgebühr. (2) Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach der Menge (m 3 ) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Höhe der Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr beträgt 2,51 EUR pro m 3 Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. (4) Grundgebühr Neben der Verbrauchsgebühr erhebt die Stadt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG eine Grundgebühr. Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Dauerlast der verwendeten Wasserzähler erhoben. Die Grundgebühr für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Zählerart Grundgebühr in EUR pro Monat Qn 2,5 / DN 10 3,89 Qn 6,0 / DN20/ DN30 9,34 Qn 10 15,57 Qn 15 / DN 50 23,36 DN 80 61,18 DN 100 100,12 DN 100 (VBZ) 200,23 DN 150 (VBZ) 500,58 Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler, so wird für jeden Wasserzähler die entsprechende Grundgebühr erhoben. Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfähigen Herstellung des Anschlusses folgt. Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 27 Vorauszahlungen (1) Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. (2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Stadt beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. ... § 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. § 30 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückeigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. § 31 Umsatzsteuer Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind. Mit der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2015 zur Wasserversorgungssatzung vom 9. November 2012 hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Höhe der Verbrauchsgebühr auf 2,54 €/m 3 ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks "A-Straße", Gemarkung Wembach , Flur .., Flurstück .. . Mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013, 13. Januar 2014 und 21. Januar 2015 wurde die Antragstellerin u.a. zu Wassergebühren für die Kalenderjahre 2013 und 2014 sowie zu Vorauszahlungen auf die Wassergebühren für die Jahre 2013, 2014 und 2015 herangezogen. Über die Widersprüche ist bisher im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren von Seiten der Antragsgegnerin noch nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2013 - hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Regelungen der Wasserversorgungssatzung vom 16. November 2012 über die Höhe der Gebühren für unwirksam zu erklären. Ihr Bevollmächtigter trägt zur Begründung vor, die in der Anlage 5 der "Wassergebührenermittlung 2013-2015" des Büros D dargelegte Berechnung der Verzinsung des Anlagekapitals verstoße gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG -, denn sie berücksichtige nicht den Abzug der empfangenen Beiträge und der Erstattungen für Hausanschlusskosten. Darüber hinaus seien die Werte der abgezogenen Zuschüsse unvollständig und dadurch zu niedrig, denn sie berücksichtigten nicht die noch vorhandenen Restwerte der Zuschüsse aus der Zeit vor dem Jahr 2000. Darüber hinaus seien die Anschaffungswerte des Anlagevermögens 2013 bis 2015 um 130.000,00 € zu hoch bemessen, da sie die von den Gremien der Antragsgegnerin beschlossenen Investitionen laut Investitionsplan 2012 überstiegen. Insoweit wird auf den ausführlichen Vortrag bei den Gerichtsakten verwiesen. Außerdem sei die Verteilung zwischen Fixkosten und variablen Kosten unsachgemäß. So sei bei den Kapitalkosten nicht zu rechtfertigen, weshalb die abnutzungsbedingte Abschreibung der Anlagegüter nicht bedingt anteilig variable, sondern zu 100 % Fixkosten verursachen solle, während die Verzinsung dieses Anlagekapitals in Höhe der Darlehenszinsen fix, in Höhe der Eigenkapitalverzinsung aber variabel sein solle. Auch sei sachwidrig, die Aufwendungen für bezogene Leistungen, wie etwa Instandhaltungsaufwendungen sowie den Kostenersatz für Anschlussapparaturen zu 100 % den variablen, durch die gelieferte Wassermenge bedingten Kosten zuzuordnen, wenn die abnutzungsbedingte Abschreibung zu 100 % Fixkosten erzeugen solle. Diese Ermittlung sei willkürlich und verursache eine rechtswidrige Umlagenverteilung der Kosten auf die Gebührensätze der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr. In den Wasserbezugsverträgen seien Festpreise enthalten. Trotzdem werde eine jährliche Steigerung von 1 % zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sei der Wasserliefervertrag mit der Hessenwasser GmbH & Co. KG im März 2010 zum 31. Dezember 2014 gekündigt worden. Diese Informationen hätten bei der Kostenprognose berücksichtigt werden müssen. Insofern sei es nicht sachgerecht gewesen, für die Rechnungsperiode 2013 bis 2015 mit dem alten Vertragspreis zu rechnen. Die von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegte Auskunft der Kartellbehörde, dass kein Kartellverfahren gegen den Wasserlieferanten eröffnet worden sei, beweise nicht die Erforderlichkeit der kalkulierten Preise. Dafür müssten die Unterlagen über das ZuBStandeBKommen des Vertrages vorgelegt werden. Weiterhin seien die Kostenreduzierungen aus dem Strukturwandel vom Eigenbetrieb zurück in den Regiebetrieb ab dem 1. Januar 2011 nicht berücksichtigt worden. Die Gebührenermittlung des Büros D lasse an keiner Stelle erkennen, dass dieser Strukturänderung Rechnung getragen werde und entsprechende Kostenreduzierungen sich in der Prognose niederschlügen. Insofern seien die Steigerungen von Personalkosten der Betriebsführung sachlich nicht gerechtfertigt. Bei den für die Betriebsführung der Abwasserbeseitigung und anderer Verwaltungsaufgaben entstehenden Kosten handle es sich um Kosten von Leistungen an andere Verwaltungseinheiten, die teilweise selbst gebührenpflichtige Leistungen, teilweise auch keine gebührenpflichtigen Leistungen erbrächten. In der Begründung zur Rückgliederung seien unter anderem auch Einsparungen durch Wegfall der Beratungs- und Prüfungskosten wegen nicht mehr notwendiger Umstellung von kameralistischer Buchhaltung auf Doppik vorausgesagt worden, sowie wegen Wegfalls der Pflichtprüfung laut Eigenbetriebsgesetz. Entgegen dieser Voraussage würden laut Zeile 17 der Anlage 2 an Beratungs- und Prüfungskosten im Ausgangswert 16.500,00 € angesetzt mit jährlich 1 prozentiger Steigerung ab 2013. Dieser Ausgangswert werde in der Spalte "Bemerkungen" der Anlage 1, Zeile 31 mit "aktueller Wert" begründet. Der aktuelle Wert werde dabei aus den vorläufigen Zahlen des Jahres 2011 ermittelt, als die Einrichtung aber schon als Regiebetrieb geführt worden sei, so dass keine Abschluss- und Prüfungskosten mehr angefallen seien. Für die durch das Kommunale Gebietsrechenzentrum und die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises erbrachten Fremdleistungen seien für die Wasserversorgung im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 laut Angaben in Anlage 1 der Wassergebührenermittlung Aufwendungen in Höhe von 40.165,00 € angefallen. Bemerkenswert sei, dass Kosten in gleicher Höhe auch bei der Abwassergebührenermittlung verbucht würden. Im Jahr 2011 würden laut jeweiliger Anlage 1 zu der Wasser- und Abwassergebührenermittlung angeblich in jedem Regiebetrieb jeweils 94.184,00 € verbucht. Bereits diese Steigerung um das 2,3 fache in Jahresfrist sei nirgends begründet und somit durch nichts gerechtfertigt. Als Ausgangswert für die Wassergebührenermittlung 2013 bis 2015 würden mit der Begründung "Planwert" dann sogar Kosten in Höhe von 100.000,00 € angesetzt. Dieser Betrag werde auch beim Regiebetrieb Abwasserbeseitigung in gleicher Höhe veranschlagt. Es fehle jede Begründung für eine nach Rückgliederung des Eigenbetriebs veranschlagte Steigerung der Umlage um 150 %. Auch die Erstattungen an die Antragsgegnerin als Einrichtungsträgerin seien zu hoch bemessen, die Erstattungen von ihr zu niedrig. Interne Leistungsverrechnungen mit dem Einrichtungsträger seien auszusondern, sofern es sich um leistungsfremde Kosten handle. Personal- und Sachkosten seien nach dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nur ansatzfähig, wenn sie durch den Betrieb der gebührenfinanzierten Einrichtung anfielen, wobei auf die Ausführungen zu den Personalkosten verwiesen werde. Außerdem fielen leistungsfremde Kosten für die Betreuung leistungsfremder Produkte an. Dies gelte etwa für die in Nr. 21 der Erläuterungen zur Wassergebührenermittlung aufgeführten "Kosten für Arbeiten der Stadtwerke an städtischen Objekten". Der dafür angesetzte Wert der vergangenen Jahre in Höhe von 30.700,00 € sei zu niedrig. Auch insofern wird auf die ausführlichen Darlegungen bei den Akten verwiesen. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu Gunsten der Allgemeinheit, vor allem die Entnahme von Wasser für Löschwasserzwecke, zum Besprengen von Straßen oder zum Bewässern von Grünanlagen, seien nicht oder nach der korrigierten Kalkulation nicht in ausreichender Höhe angesetzt worden. Im Jahr 2010 seien bereits 80 km Kanalleitungen verlegt gewesen. Für deren Spülung werde folglich ebenfalls Trinkwasser benötigt. Die "Umlage Verwaltungskosten" sei überhöht, insbesondere der Ansatz der Personal- und Sachkosten, die der Einrichtungsträger der Einrichtung Wasserversorgung in Rechnung stelle. Der bei der korrigierten Kalkulation nachträglich eingestellte Ansatz der angeblichen Mehrarbeit werde bestritten. Diese angeblich nicht erfassten Kosten seien bereits in der ursprünglichen Kalkulation enthalten gewesen, denn der Ausgangswert der ursprünglichen Kalkulation basiere nach den Angaben des Steuerberaters auf dem Planansatz 2012. Die in 2008 bis 2011 durchschnittlich angefallenen Mehrarbeitskosten seien bereits in der Anlage 1 der ursprünglichen Kalkulation enthalten gewesen, denn deren Werte 2008 bis 2010 entstammten den geprüften, mit Vollständigkeitserklärung versehenen Jahresabschlüssen des ehemaligen Eigenbetriebs und für das Jahr 2011 den Buchungen des "Vorläufigen Ist" auf die Haushaltsansätze des Regiebetriebs "Wasserversorgung". EDV-Kosten seien bis zum Jahr 2007 im Eigenbetrieb nicht gesondert ausgewiesen worden. Vergleiche man dies mit dem Ausgangswert in der Wassergebührenermittlung würden für EDV-Kosten 23.940,00 € als Planwert und sonstige Aufwendungen in Höhe von 44.000 € ebenfalls als Planwert angesetzt. Die Erhöhung um 13.000,00 € gegenüber dem historischen Durchschnitt sei nicht gebührenfähig. Auch die Kostenverteilung zwischen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sei nicht sachgerecht. Etwa Porto- und Fernmeldekosten würden bei der Wasserversorgung mit 5.200,00 € um das 4,3 fache höher veranschlagt als bei der Abwasserbeseitigung. Die Kosten für die Bereitstellung der Wassermesser zum Zwecke der Abwassergebührenveranlagung seien leistungsfremd und aus der Wassergebührenkalkulation auszusondern. Da die Antragsgegnerin ihre Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab abrechne und dazu die Wassermesser der Wasserversorgung anteilig bereitstelle, seien nach dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit anteilige Kosten der Wassermesser dem Abwasserbereich zu belasten. Auch enthalte die ursprüngliche Gebührenkalkulation nicht anfallende Kosten in Bezug auf die angesetzte Gewerbesteuer. Allerdings sei es nicht notwendig, alle Ertragssteuern zu eliminieren, da etwa Körperschaftssteuer anfallen könne. Weiterhin habe die Antragsgegnerin Kostenüberdeckungen aus vorausgegangenen Kalkulationszeiträumen nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess KAG berücksichtigt. So sei im Jahresabschluss 2010 des Eigenbetriebs ein "Gewinnvortrag Wasser" in Höhe von 268.606,53 € ausgewiesen. Auch in den Jahren zuvor seien Beträge aus der Konzessionsabgabe an den städtischen Haushalt ausgeschüttet worden. Diese habe nicht in die Kalkulationen eingerechnet werden dürfen. Insgesamt ergäben sich am Ende des vorangegangenen Kalkulationszeitraums Kostenüberdeckungen in Höhe von 1.196.472,00 €, die innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen seien. Dies ergebe pro Jahr eine Ausgleichsverpflichtung von 239.294,00 €. Dem sei nicht Rechnung getragen worden. Die Behauptung der Antragsgegnerin in Bezug auf die korrigierte Kalkulation, Dividendenzahlungen aus Aktien der X... AG seien als nicht betriebsnotwendiges Kapital bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen, werde bestritten. Bei dem Erwerb von Wertpapieren handele es sich betriebswirtschaftlich nicht um Werteverzehr bei der Leistungserbringung, sondern um einen so genannten "Aktivtausch" in der Bilanz. Dies bedeute, dass aus dem Umlaufvermögen der Aktivseite der Bilanz die Position "Bestand" vermindert und die Position "Bestand an Wertpapieren" erhöht werde. Bei einem rein gebührenfinanzierten Eigenbetrieb könne die hierzu erforderliche Liquidität nur aus Überschüssen des Gebührenaufkommens stammen. Die Anlage in Wertpapieren sei ebenso eine der Möglichkeiten wie die Anlage in verzinslichem Festgeld. Das so angelegte Kapital sei wie eine Gebührenausgleichsrücklage zu behandeln und nicht, wie das Büro E und Partner behaupte, als nicht betriebsnotwendiges Kapital. Auch sei die Ermittlung des in § 13 Abs. 2 WVS festgesetzten Beitrages für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, die gebührenrechtlichen Satzungsvorschriften der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 9. November 2012, insbesondere § 26 WVS, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Die angegriffene Wasserversorgungssatzung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot des § 10 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG. Das kalkulierende Büro habe hinsichtlich der Methode der Verzinsung die Restbuchwertmethode als gebührengünstigste Methode gewählt. Dies sei in der Rechtsprechung anerkannt. Zwischenzeitlich habe die Stadt das Büro E und Partner damit beauftragt, die Kalkulation des Büros D zu überprüfen. Dabei habe sich herausgestellt, dass in der Kalkulation tatsächlich Fehler enthalten seien, die sich im Ergebnis aber nicht auswirkten. Bei den Abschreibungen und der Auflösung der Zuschüsse seien die Hausanschlüsse fehlerhaft mit 17.833,00 € angesetzt worden und hätten daher abgezogen werden müssen. Bei der kalkulatorischen Verzinsung ergebe sich ein Kürzungsbetrag in Höhe von 15.526,00 €, da die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung des Anlagekapitals nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG um das aus den vereinnahmten Beiträgen für die angeschlossenen Grundstücke vorhandene Abzugskapital vermindert worden sei. Weiterhin enthalte die Kalkulation D Ertragssteuern in Höhe von 29.300,00 €, die in Abzug hätten gebracht werden müssen. Schließlich enthalte die Kalkulation vom 1. September 2012 keinen Abzug für den Vorteil der Allgemeinheit wegen Löschwasserentnahme. In Hessen sei bislang allerdings noch nicht geklärt, ob überhaupt ein Vorteil der Allgemeinheit insofern abzuziehen sei. Das Büro E und Partner habe dennoch bei der Kalkulation pauschal 1,5 % der Gesamtkosten nach Abzug der sonstigen Erträge (rund 28.200,00 €) angesetzt und damit zu Gunsten der Gebührenzahler einen entsprechenden Abzug vorgenommen. Eine Hochrechnung des Löschwasserverbrauchs der Jahre 2007 bis 2011 durch die Antragsgegnerin habe ergeben, dass maximal rund 2.300 m 3 Löschwasser pro Jahr verbraucht würden. Somit lägen die Kosten für den Löschwasserverbrauch für Einsätze und Übungen pro Jahr durchschnittlich hochgerechnet maximal bei rund 2.000,00 €. Die Mitbenutzung der Wasserleitungen, Hochbehälter u. ä. sei daher nicht als Vorteil der Allgemeinheit abzuziehen, da sie ohnehin vorhanden seien und sich ihre Dimensionierung allein nach der Daseinsvorsorge richte. Als Allgemeinvorteil kämen allenfalls noch die Kosten für die Hydranten in Betracht, die für die Jahre 2011 bis 2014 durchschnittlich 10.755,00 € pro Jahr betrügen. Insgesamt ergebe sich somit ein abzuziehender Allgemeinvorteil in Höhe von jährlich rund 12.800,00 €. Auch hätten in dem Ansatz für die Personalaufwendungen der Kalkulation des Büros D und Partner die Kosten für regelmäßige Mehrstunden, Rufbereitschaftszeiten, Zuschläge und Ähnliches der städtischen Wassermeister und Arbeiter bei Einsätzen außerhalb der regulären Arbeitszeit gefehlt, etwa bei Rohrbrüchen. Für die Jahre 2008 bis 2011 hätten diese Kosten durchschnittlich 24.965,23 € betragen. Da diese Kosten regelmäßig entstünden, seien sie in der Kalkulation zusätzlich anzusetzen. Diese seien versehentlich im Planansatz für den Haushaltsplan 2012 nicht berücksichtigt worden und hätten folglich auch in der Kalkulation des Büros D und Partner gefehlt. Bei der Umlage der Verwaltungskosten seien zusätzlich die anteiligen Personal- und Sachkosten (kalkulatorische Miete für die Räume im Rathaus) in Höhe von insgesamt 21.400,00 € anzusetzen. Die allgemeine Verwaltung der Stadt erbringe für die Wasserversorgung Leistungen, die im Rahmen der Urkalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Weiterhin seien in der Kalkulation des Büros D und Partner Beträge aus Beteiligungen in Höhe von 13.635,00 € enthalten gewesen, die nicht hätten angesetzt werden dürfen, da sie kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellten. Die Korrekturberechnung ergebe somit für den Dreijahreszeitraum 2013 bis 2015 eine kostendeckende Durchschnittsgebühr in Höhe von 2,39 €/m 3 netto (2,56 €/m 3 brutto) und liege demnach um 0,04 €/m 3 netto (0,05 €/m 3 brutto) über der in der Satzung festgelegten Verbrauchsgebühr von 2,35 €/m 3 netto, also 2,51 €/m 3 brutto (d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Auch die in der Satzung festgelegte Grundgebühr sei nicht zu beanstanden. Die Verteilung der Fixkosten, d.h. derjenigen Kosten, die unabhängig von der gelieferten Wassermenge jährlich in gleicher Höhe anfielen, sei sachgemäß. Zu den Fixkosten gehörten mindestens die Abschreibungen, die Verzinsung des Anlagekapitals sowie die Personalkosten. Diese drei Kostenarten stellten zusammen rund 45 % bzw. 913.000,00 € der Gesamtkosten dar. Einen Anteil von 20 % der Gesamtkosten über eine Grundgebühr zu erheben, sei nicht zu beanstanden. Die Kalkulation beruhe auf dem im Zeitpunkt ihrer Erstellung geltenden "alten" Wasserlieferungsvertrag. Der neue sei erst am 28. Juni 2013 geschlossen worden. Zudem sei der neue Wasserpreis erst mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ausgeschrieben gewesen. Der vorherige Wasserliefervertrag habe erst zum 31. Dezember 2014 geendet. Die Kündigungsfrist habe mehrere Jahre betragen. Dass der neue und günstigere Preis zudem bereits rückwirkend ausgehandelt habe werden können, sei im Jahr 2012, als die Kalkulation für die Jahre 2013 ff. erstellt worden sei, noch gar nicht absehbar gewesen. Mit der Hoffnung auf einen günstigeren Wasserpreis durch die Neuvergabe habe nicht kalkuliert werden dürfen. Der alte und der neue Wasserpreis unterlägen einer Preisanpassungsklausel, die folglich auch zu berücksichtigen sei. Der Wechsel der Rechtsform vom Eigenbetrieb zum Regiebetrieb habe nicht zu einer erkennbaren Kostenreduzierung geführt. Die Gesamtkosten der Wasserversorgung trügen überwiegend Fixkostencharakter. Die von Antragstellerseite angeführte Überhöhung des Ansatzes für Abschreibungen von 130.000,00 € ergebe sich laut ihren Ausführungen als Saldo aus tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und den zuvor im Haushaltsplan angesetzten und beschlossenen Planansätzen. Für die Gebührenkalkulation würden jedoch ausschließlich die tatsächlich angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Eine Obergrenze stellten die Haushaltsplanansätze nicht dar. Finanzierungskosten entständen stets in Höhe der tatsächlich entstandenen Investitionshöhe. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass der Gewinnvortrag im Jahresabschluss des Eigenbetriebs zeige, dass es in früheren Jahren Kostenüberdeckungen im Gebührenhaushalt gegeben habe. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die Bilanzierung eines Eigenbetriebs auf Basis von Aufwand und Ertrag erstellt werde, die Gebührenkalkulation jedoch auf der Grundlage von Kosten und Erlösen berechnet werde. Diese Rechengrößen seien nicht deckungsgleich und führten daher regelmäßig zu abweichenden Ergebnissen. Nicht kostendeckende Gebühren führten häufig allein deswegen zu einem bilanzmäßigen Jahresüberschuss, weil die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals zwar Kostencharakter habe, bei der Bilanzierung aber lediglich im Jahresabschluss dargestellt werde. Der von Antragstellerseite angesprochene Schaffensbeitrag beruhe auf einer eigenständigen Beitragskalkulation, die nicht Gegenstand der Nachberechnung durch das Büro E und Partner sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) sowie die weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen verwiesen (1 Hefter Satzungsunterlagen; Wassergebührenermittlung 2013B2015 Stadtwerke OberBRamstadt, "hier: Ermittlung der Grundgebühren ", Büro D und Partner; Wassergebührenermittlung 2013B2015 Stadtwerke OberBRamstadt "Verzinsung Anlagekapital: Restwertmethode 4 % - neue Ermittlung Grundgebühren: 20 % der Fixkosten", Büro D und Partner; Kalkulation eines Beitrags für die Schaffung der Wasserversorgungsleitungen, Planungsbüro für Städtebau F; Jahresabschlüsse für die Jahre 2007 bis 2010 mit jeweiligem Prüfbericht; Haushaltsplan für das Jahr 2012; Vorläufige IstBZahlen für das Jahr 2011 bezüglich Wasser; Zuschüsse Dritter für den Bereich Wasser bzw. Entwicklung der empfangenen Ertragszuschüsse für die Jahre 2000 bis 2006 in Form von Auszügen aus den jeweiligen Jahresabschlüssen 2000 bis 2006; Grundbesitzabgabenbescheide gegenüber der Antragstellerin für die Jahre 2012 bis 2014). II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der auf die Überprüfung der gebührenrechtlichen Vorschriften der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Stadt OberBRamstadt vom 16. November 2012 (Datum der Ausfertigung), insbesondere § 26 WVS gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der Regelungen über die Benutzungsgebühr auch antragsbefugt. Insoweit kann sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in ihren Rechten verletzt zu sein. Das gilt auch, obwohl die Verbrauchsgebühr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 durch die 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2015 neu geregelt worden ist, für die von der Antragstellerin angegriffene, bis zum 31. Dezember 2015 geltende Fassung. Sie wurde auf der Grundlage der angefochtenen Regelung für ihr Grundstück zu der streitigen Benutzungsgebühr durch Gebührenbescheide herangezogen. Über die dagegen gerichteten Widersprüche ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die Wasserversorgungssatzung vom 16. November 2012 nicht zu beanstanden. Sie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 9. November 2012 beschlossen, am 16. November 2012 vom Magistrat ausgefertigt und am 22. November 2012 in der Zeitung "Odenwälder Nachrichten" Nr. 47/2012, dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin (§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung), amtlich bekannt gemacht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht erweist sich die zu prüfende Gebührenregelung über die Benutzungsgebühr auch unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgetragenen Bedenken als rechtmäßig. Die Satzung bedarf als untergesetzliche Norm einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich außer in der Regelung der allgemeinen Satzungsgewalt der Gemeinden in § 5 Hessische Gemeindeordnung in den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes - Hess KAG -. Dabei muss gemäß § 2 Satz 2 Hess KAG die Satzung den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Diese Merkmale erfüllt die streitige Satzung. Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Gemeinden in § 10 Abs. 1 Hess KAG. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Antragsgegnerin betreibt die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung (§ 1 WVS). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung (zuvor § 10 Abs. 2 Hess KAG) sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Dabei soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Hess KAG). Mit dieser Formulierung ist das Kostenüberschreitungsverbot nunmehr ausdrücklich im Gesetz festgelegt, womit eine Änderung der Rechtslage allerdings nicht verbunden sein soll (siehe: LT-Drs. 18/5453, Seite 15). Denn bereits unter der alten Gesetzesfassung, in der eine ausdrückliche Festlegung des Kostenüberschreitungsverbots fehlte, hatte der Senat dies als Korrelat aus dem Kostendeckungsprinzip abgeleitet (vgl. etwa: Beschluss vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = Juris Rdnr. 26; auch schon: Beschluss vom 28. September 1976 - V N 3/75 -, ESVGH 27, 116). Gemäß § 26 Abs. 1 WVS erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung Benutzungsgebühren, die sich aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Dabei bemisst sich die Verbrauchsgebühr nach der Menge (m 3 ) des zur Verfügung gestellten Wassers (§ 26 Abs. 2 WVS). Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Dauerlast der verwendeten Wasserzähler erhoben (§ 26 Abs. 4 WVS). Der von der Antragsgegnerin im Wege einer Kalkulation ermittelte Gebührensatz von 2,51 €/m 3 (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) für die Verbrauchsgebühr (§ 26 Abs. 3 WVS) wird dem genannten Kostenüberschreitungsverbot noch gerecht. Die dem Gebührensatz zu Grunde liegenden Kalkulationen der Antragsgegnerin halten den Bedenken der Antragstellerin weitgehend stand. Dabei hat der Senat seiner Überprüfung die oben im Tatbestand sowie die weiteren in den Entscheidungsgründen genannten Unterlagen zu Grunde gelegt, auf deren Basis die Antragsgegnerin ihre Kalkulation und die damit verbundenen Prognosen sowie die Korrekturen angestellt hat. Für die Heranziehung weiterer umfangreicher Unterlagen, wie sie die Antragstellerin mehrfach angeregt hat, etwa um die Kalkulation auf das Vorliegen weiterer von der Antragstellerin nicht benannter Fehler zu überprüfen, hat der Senat auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 keinen Anlass gesehen. Es ist nicht Aufgabe eines derartigen gerichtlichen Verfahrens gleichsam intensiv "auf Fehlersuche" zu gehen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = NJW 2002, 2807 = Juris Rdnr. 43). Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zu Grunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zu Grunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation zu Grunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann insofern nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, a.a.O., Juris Rdnr. 21 ff.). Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ 2000, 2143, und vom 27. September 2006, a. a. O.). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabseinheit ergibt sich aus der Teilung der Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt dazu: Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, Juris Rdnr. 50; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rdnr. 676). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 10 Abs. 2 Satz 6 Hess KAG). Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage in Hessen, nach der keine gesetzliche Regelung bestand, welchen Zeitraum der Satzungsgeber einer Kalkulation zu Grunde legen darf, davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Kalkulationszeitraums im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers steht, wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass eine am Kostenüberschreitungsverbot, am Kostendeckungsgebot und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sein dürfte, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird (vgl. Beschluss vom 18. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88 = Juris). Diese Grundsätze gelten auch nach der jetzigen Gesetzesfassung. Der Gebührensatzfestlegung in § 26 Abs. 3 WVS hat die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin erkennbar einen dreijährigen Kalkulationszeitraum für die Jahre 2013 bis 2015 zu Grunde gelegt. Dies zeigt die der ursprünglichen Beschlussfassung zugrunde liegende Gebührensatzermittlung für die Jahre 2013 bis 2015 durch das Büro D und Partner. Die Antragstellerin rügt die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung verschiedener Kostenpositionen oder deren Umfang durch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation für die streitige Gebührenregelung. Gebührenfähig in Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG) insbesondere Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungsgeber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die Antragsgegnerin hat ihre anfangs vorgelegte Kalkulation (Wassergebührenermittlung 2013 - 2015 - Stadtwerke OberBRamstadt - durch das Büro D und Partner) im Laufe des Normenkontrollverfahrens durch Nachberechnungen (Büro E und Partner) korrigiert. In dieser Form führen die Kalkulation und die ihr zu Grunde liegenden Prognosen nicht dazu, dass der in der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin festgelegte Gebührensatz im Ergebnis unzulässig überhöht ist. Die Wassergebührenermittlung durch das Büro D und Partner basiert auf den geprüften Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009, dem erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2010, den vorläufigen IstBZahlen für das Jahr 2011, den Ansätzen aus dem Haushaltsplan der Antragsgegnerin für die Wasserversorgung für das Jahr 2012 (in der Kalkulation bezeichnet als "Wirtschaftsplan") sowie Daten der Antragsgegnerin zu den Zuschüssen Dritter für den Bereich Wasserversorgung, den Wasserverbrauchszahlen für die Jahre 2007 bis 2011 und der Entwicklung der empfangenen Ertragszuschüsse beim Betriebszweig Wasser bis zum Wirtschaftsjahr 2010. Die Berechnung kommt zu einem kostendeckenden Gebührensatz von 2,37 €/m 3 für das Jahr 2013, von 2,41 €/m 3 für das Jahr 2014 und von 2,43 €/m 3 für das Jahr 2015, d.h. zu einem kostendeckenden durchschnittlichen Gebührensatz für den Dreijahreszeitraum von 2,40 €/m 3 netto. Unter Einbeziehung der Umsatzsteuer von 7 % ergibt dies einen durchschnittlichen Gebührensatz für den Dreijahreszeitraum von 2,57 €/m 3 brutto. Aufgrund verschiedener von der Antragstellerin geäußerter Bedenken hat die Antragsgegnerin diese Gebührenermittlung einer Kontrolle durch das Büro E und Partner unterziehen lassen. Infolgedessen sind in der korrigierten Kalkulation nunmehr die ursprünglich angesetzten Abschreibungen auf Einnahmen durch Erstattungen der Hausanschlusskosten durch die Grundstückseigentümer herausgerechnet worden. Da in der ursprünglichen Gebührenermittlung bei den Auflösungsbeträgen auch die Kostenerstattungen für Hausanschlüsse enthalten waren, sind bei der Korrektur die Ansätze in Höhe der auf die Hausanschlusskosten ursprünglich vorgenommenen Abschreibungen gekürzt worden. Beides entspricht der Gesetzeslage, da die Kosten der Hausanschlüsse jeweils von den Grundstückseigentümern getragen worden sind. Weil in der ursprünglichen Kalkulation entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals die durch die Antragsgegnerin vereinnahmten Wasserbeiträge einbezogen wurden, wurden diese nunmehr - neben den Hausanschlusskostenerstattungen - in der berichtigten Kalkulation ausgesondert. Der Kürzungsbetrag der kalkulatorischen Verzinsung von 15.526,00 € für das Jahr 2013, 15.643,00 € für das Jahr 2014 und von 16.223,00 € für das Jahr 2015 ergibt sich dabei auf der Grundlage der um insgesamt rund 388.150,00 € gekürzten Bemessungsgrundlage des zu verzinsenden Anlagekapitals bei Zugrundelegung des kalkulatorischen Zinssatzes von 4 %. Substantiierte Anhaltspunkte für im Rahmen der Berechnung der Anlagekostenverzinsung darüber hinaus nicht abgezogene Zuschüsse Dritter sieht der Senat aufgrund des Vortrags der Antragstellerin und ihren eigenen Berechnungen nicht. Soweit erkennbar sind die im Anlagennachweis der Antragsgegnerin jeweils enthaltenen Zuschüsse als Abzugskapital berücksichtigt worden. Substantiierte Einwendungen von Seiten der Antragstellerin liegen demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass die im Rahmen der Kalkulation seitens der Antragsgegnerin angestellten Prognosen für Anschaffungswerte in den Jahren 2013 bis 2015 unsachgemäß zu hoch wären, etwa um die von der Antragstellerin genannten 130.000,00 €, mit der Folge, dass die Abschreibungen überhöht wären. Dies lässt sich nicht - wie von der Antragstellerin angenommen - bereits aus dem Haushaltsplan 2012 bzw. dem zugehörigen Investitionsplan folgern. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im Rahmen der Kalkulation tatsächlich anfallende Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen sind, die auch über den ursprünglich geplanten Investitionskosten liegen können. Auch insofern ist zu beachten, dass der Antragsgegnerin im Rahmen der Kalkulation ein weiter Prognosespielraum in Bezug auf in Zukunft entstehende Kosten zusteht. Bei der Ermittlung der angemessenen Abschreibung handelt es sich um eine Entscheidung mit prognostischen Elementen. Prognoseentscheidungen, die nicht nur auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt sind, beruhen auf der Anwendung statistischer Methoden, die Aussagen über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Entwicklungen ermöglichen. Der mithilfe mathematischer Verfahren gewonnene Zahlenwert darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass er ein allein "richtiges" Ergebnis ausdrückt. Diesen Grenzen statistischer Methoden muss auch bei der Überprüfung von Prognoseentscheidungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren Rechnung getragen werden. Wenn die Antragstellerin außerdem darauf hinweist, es bestehe kein Anlass, die Abschreibung der voll kostenerstattungspflichtigen Hausanschlüsse und ihnen entsprechende Erlöse aus der Auflösung der Kostenerstattungen aus der Kalkulation zu eliminieren, wenn die Auflösung der für die Anschlüsse vereinnahmten Erstattungen über den gleichen Nutzungszeitraum, der auch den Kosten der Abschreibung zu Grunde liege, erfolge, weil der Effekt für die Gebühr der gleiche sei, führt auch dies nicht zu einer Beanstandung. Jedenfalls ist die Herausnahme dieser Erstattungen nicht kostenerhöhend und damit unschädlich. Auch der Einwand der Antragstellerin, in der Gebührenermittlung des Büros D und Partner werde zu Unrecht von dem "Wirtschaftsplan 2012" und den dort vorgesehenen Investitionen ausgegangen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin bereits nicht mehr bestanden habe und als Regiebetrieb weitergeführt worden sei, begründet keine rechtlichen Bedenken. Zu Grunde liegt dem vielmehr der Investitionsplan zum Haushaltsplan 2012 der Antragsgegnerin. Nicht zu beanstanden ist auch, dass in der korrigierten Kalkulation eine "Umlage Verwaltungskosten" von 21.400,00 € jeweils für die Jahre 2013 bis 2015 angesetzt worden ist, die in der ursprünglichen Kalkulation des Büros D und Partner fehlte. Als Kosten in der Gebührenkalkulation anzusetzen sind anteilige Kosten für die Leistungen anderer Verwaltungseinheiten sowohl hinsichtlich der entsprechenden Personalkosten als auch der Sachkosten. Dabei handelt es sich um die anteiligen Kosten der so genannten Kern- oder Querschnittsämter, die auch Verwaltungsgemeinkosten genannt werden (vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 170 m.w.N.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 281; OVG NordrheinBWestfalen, Beschluss vom 17. September 1985 - 2 - 1595/85 -, ZKF 1985, 277). Den Ansatz in Höhe von 21.400,00 € hat die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht, indem sie eine anteilige Miete für genutzte Räume im Rathaus in Höhe von jährlich 8.436,32 € sowie weitere Verwaltungskosten in Höhe von 12.990,66 € dargelegt hat (vgl. Schriftsatz vom 22. Januar 2016 mit Anlagen). Zu Recht ausgesondert hat die korrigierte Kalkulation unter Position 14 die ursprünglich angesetzten Ertragssteuern, deren Ansatz auch die Antragstellerin zu Recht kritisiert hatte. Diese Steuern sind - unabhängig davon, ob sie bei dem Regiebetrieb überhaupt anfallen - nicht als Kosten der Einrichtung gebührenfähig. Auch dies wirkt sich im Übrigen gebührenmindernd und damit zu Gunsten der Gebührenpflichtigen aus. Dies führt somit zur Herausnahme eines Betrags von 29.308,00 € für das Jahr 2013, von 28.003,90 € für das Jahr 2014 und von 27.804,00 € für das Jahr 2015. Nicht zu beanstanden sind aus Sicht des Senats die für die Jahre 2013 bis 2015 prognostizierten Kosten für den Fremdwasserbezug. Die angesetzten Kosten beruhen dabei zum einen auf der aufgrund der Vorjahre für die Jahre 2013 bis 2015 prognostizierten von der öffentlichen Einrichtung "Wasserversorgung" der Antragsgegnerin an die Einwohner zu liefernden Wassermenge, zum anderen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognose im Jahr 2012 vorherzusehenden Bezugskosten. Dabei konnte die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung der anzuwendenden Sorgfalt von dem Preis des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Wasserlieferungsvertrags (ursprünglich geschlossen mit der Südhessischen Gas und Wasser AG, später Hessenwasser GmbH und Co. KG) aus dem Dezember 1994 in der Fassung des Vertrags vom September/Dezember 2000 und dem Anpassungsschreiben vom 11. Dezember 2002 ausgehen. Zwar war dieser Vertrag von Seiten der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 2 des Vertrages bereits am 22. März 2010 gekündigt worden, allerdings erst zum vertraglich möglichen Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2014. Da zum Zeitpunkt der Kalkulation nicht abzusehen war, welche Kostenregelung nach Beendigung dieses Wasserliefervertrages gelten würde oder aber, ob bereits vor Wirksamwerden der Kündigung ein geringerer Preis zu erzielen sein könnte, entsprach es sorgfältiger und sachgemäßer Prognose, von den bisher geltenden Preisregelungen auszugehen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragsgegnerin in der Prognose von einer Preissteigerung von 1 % jährlich ausgegangen ist, da der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthielt. Da die Antragsgegnerin bei der Kalkulation dem Kostendeckungsgebot unterliegt, entspricht es der anzuwendenden Sorgfalt, potentielle Preiserhöhungen in die Prognose einzustellen. Insofern greifen auch die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Regelung in § 6 Abs. 3 des Vertrags nicht durch. Vielmehr musste die Antragsgegnerin bei sorgfältiger Planung von den bestehenden vertraglichen Regelungen ausgehen. Gleiches gilt für die gegen die Wirksamkeit des Vertragsübergangs auf die Hessenwasser GmbH und Co. KG geäußerten Bedenken. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die X... AG, durch deren Leitungsnetz die Hessenwasser GmbH und Co. KG das an die Antragsgegnerin gelieferte Wasser durchleite und deren Netzentgelte somit in dem Vertragspreis enthalten seien, habe aufgrund eines seit 2009 laufenden Kartellverfahrens ihren Preis zum 1. Januar 2014 um 20 % gesenkt, stellt die Sachgemäßheit der im Jahr 2012 angestellten Prognose für die Wasserbezugskosten nicht infrage. Allein aufgrund eines laufenden kartellrechtlichen Verfahrens durfte die Antragsgegnerin nicht von einer Senkung der Lieferpreise innerhalb des Kalkulationszeitraums ausgehen. Auch der Einwand der Antragstellerin, im Rahmen der Kalkulation sei die durch die Umwandlung des früheren Eigenbetriebs in den Regiebetrieb "Fachbereich V Stadtwerke" zum 1. Januar 2011 angestrebte Kostenersparnis nicht berücksichtigt worden, begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognosen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Kosten des Regiebetriebs in Bezug auf die Wasserversorgung. Insofern hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass nach den "Vorläufigen IstBZahlen 2011", die zum Zeitpunkt der Kalkulation vorlagen, eine erkennbare Kostenersparnis nicht gegeben war. Daher ist der Kostenansatz auch insoweit von ihrem Prognosespielraum gedeckt. Gleiches gilt für die Einwände der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin angesetzten Personalkosten, Kosten für das kommunale Gebietsrechenzentrum, die Gemeinschaftskasse und "Erstattungen" durch den Regiebetrieb an die Antragsgegnerin sowie für EDVBLeistungen seien nicht plausibel, sondern zu niedrig bzw. zu hoch zulasten des Gebührenhaushalts angesetzt. Dazu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 zusätzliche Unterlagen vorgelegt, die den Ansatz - auch unter Berücksichtigung des Prognosespielraums - nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass dabei bestimmte an die Antragsgegnerin zu erstattende Beträge, die für Leistungen verrechnet werden, die sowohl der Abwasserbeseitigung als auch der Wasserversorgung dienen, hälftig zwischen beiden Bereichen aufgeteilt werden, wenn keine besondere einseitige Nutzung durch einen Betriebsteil erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Insofern hat der Senat auch keine Bedenken gegen die durch die Antragsgegnerin angesetzte Kostenverteilung zwischen den Bereichen "Wasser" und "Abwasser". Es ist sachgerecht, dass die Kosten für die Wasserzähler und das Ablesen dieser Zähler im Rahmen des durch die Wassergebühren abzudeckenden Aufwands angesetzt werden, da mit ihnen die gelieferte Wassermenge bestimmt wird. Dass auch im Rahmen der Berechnung der Schmutzwassergebühren der Gebührenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab grundsätzlich auf die verbrauchte Frischwassermenge zurückgreift, ändert nichts daran, dass die Zähler der Bestimmung der gelieferten Wassermenge dienen. Keine Bedenken bestehen auch insoweit, als in der Kalkulation Dividenden aus den Aktienanteilen der X... AG nicht berücksichtigt worden sind. Diese wurden in der Vergangenheit dem damaligen Eigenbetrieb durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zugeordnet, wobei die Einbuchung gegen Verrechnung mit dem Verrechnungskonto des Eigenbetriebs erfolgte, also letztlich erfolgsneutral war. Da in einer Gebührenkalkulation eine Verzinsung von Geldkonten nicht erfolgt, gilt Gleiches auch für die Erträge/Dividenden aus den Aktien. Der Gebührenzahler erwirbt mit seiner Gebührenzahlung keinen Anteil an der öffentlichen Einrichtung. Vielmehr stehen (Zins)Erträge aus dem Bestand der Einrichtung dem allgemeinen Haushalt zu. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe Kostenüberdeckungen aus vergangenen Gebührenperioden nicht in die Kalkulation zu Gunsten der Gebührenpflichtigen eingestellt, wozu sie allerdings verpflichtet gewesen wäre, weckt beim Senat keine Bedenken gegen die Kalkulation. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Die Antragstellerin schließt auf das Vorhandensein derartiger Kostenüberdeckungen in früheren Kalkulationsperioden aus der Ausweisung eines Gewinnvortrags im Jahresabschluss des damaligen Eigenbetriebs. Zu Recht hat allerdings die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Bilanzierung eines Eigenbetriebs auf der Basis von Aufwand und Ertrag und eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage von Kosten und Erlösen nicht zu denselben Ergebnissen führen, so dass auch nicht kostendeckende Gebühren bilanztechnisch bei einem Eigenbetrieb zu einem Jahresüberschuss führen können, etwa weil die Verzinsung des Eigenkapitals im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen ist, bei der Bilanzierung aber nur im Jahresabschluss dargestellt wird. Hinzukommt, dass aus dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu erkennen ist, inwiefern der Fünfjahreszeitraum des § 10 Abs. 2 Satz 7 Hess KAG für die hier zu prüfende Kalkulation überschritten sein soll. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Regelung über den Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen (§ 13 WVS) sei rechtswidrig, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr in § 26 Abs. 3 WVS. Die Antragstellerin geht wohl davon aus, der Beitrag sei unzureichend - und zwar zu niedrig - kalkuliert. Deshalb sei in der Gebührenkalkulation letztlich ein zu niedriges Beitragsaufkommen angesetzt. Dies müsse bei Ansatz eines - ihrer Ansicht nach - der Höhe nach rechtmäßigen Beitragsaufkommens zu einer Kostenüberdeckung hinsichtlich der Verbrauchsgebühr führen. Diesen Gedankengang folgt der Senat jedoch nicht. Anzusetzen in der Gebührenkalkulation sind alle feststehenden und prognostizierten Kosten und Einnahmen in der zu erwartenden tatsächlichen Höhe. Dabei ist es richtig und sachgerecht, bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren von den tatsächlich eingegangenen und den zu erwartenden Beitragseinnahmen auszugehen. Insofern wirkt sich eine eventuelle rechtswidrige Beitragssatzregelung nicht auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes aus. Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich schon daraus, dass es dem Satzungsgeber freisteht, inwieweit oder zu welchem Anteil er die Anlagen der Abwasserbeseitigung oder auch der Wasserversorgung über Beiträge oder über Gebühren finanziert, soweit es nicht zu einer Überdeckung des Aufwandes kommt (vgl. Wagner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 672). Dafür sind hier Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bedenken hat der Senat allerdings - wie auch die Antragstellerin - gegen den Ansatz zusätzlicher Personalaufwendungen für Mehrarbeitsstunden und Rufbereitschaft der Wassermeister der Antragsgegnerin von jährlich 25.000,00 €. In der ursprünglichen Kalkulation des Büros D und Partner, die auf den Jahresabschlüssen 2007 bis 2010, den vorläufigen IstBZahlen 2011 und dem Planansatz für 2012 beruhte, sind für Personalaufwendungen insgesamt für das Jahr 2013 324.735,00 €, für das Jahr 2014 327.983,00 € und für das Jahr 2015 331.262,00 € prognostiziert. Dass und warum in diesen der Prognose zu Grunde liegenden Zahlen jeweils die Personalkosten für die Mehrarbeitsstunden sowie die Rufbereitschaft der Wassermeister der Antragsgegnerin nicht enthalten waren und somit auch in den prognostizierten Personalkosten nicht enthalten sind, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft darlegen können. Allein der Vortrag, dies sei im Planansatz für das Jahr 2012 versehentlich unberücksichtigt geblieben, überzeugt den Senat nicht. Er geht somit davon aus, dass diese Kosten nicht anzusetzen sind. Dem Grunde nach zu Recht hat die Antragsgegnerin auch in der Korrektur der Kalkulation - wie von der Antragstellerin gefordert - einen Anteil für die so genannte "Löschwasserversorgung" ausgesondert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Falle der Benutzung einer gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit ein entsprechender Anteil durch Entlastung der übrigen Benutzer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Beitragserhebung ist dies ausdrücklich in § 11 Abs. 4 Hess KAG geregelt. Insofern ist für die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen der Anteil für die Teile, die (auch) der Allgemeinheit dienen - wie etwa dem Brandschutz und der Löschwasserversorgung -, bereits im Rahmen der Beitragskalkulation mit erfasst (vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 850). Für das Gebührenrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung von der Allgemeinheit dienenden Inanspruchnahmen der öffentlichen Einrichtung aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess KAG niedergelegten Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung, der eine leistungsproportionale Gebührenbemessung nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme gebietet. Er verlangt damit grundsätzlich auch eine Berücksichtigung der durch den Einrichtungsträger zu Gunsten der Allgemeinheit vorgenommenen Inanspruchnahme der Einrichtung. Ein Beispiel für eine derartige Inanspruchnahme ist bei der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung die Entnahme von Wasser - etwa aus Hydranten - für Feuerlöschzwecke (vgl. Urteile des Senats vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, HSGZ 2014, 379 = LKRZ 2014, 342, und vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, ESVGH 48, 59 = HSGZ 1998, 197 = NVwZ BRR 1999, 197; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 3/79 -, HSGZ 1983, 244, sämtlich auch Juris; Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 677; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 743). Die Antragsgegnerin hat in ihrer durch die Firma E und Partner erstellten Nachberechnung für den Eigenanteil Brandschutz/Löschwasser pauschal 1,5 % der Gesamtkosten angesetzt. Da eine konkrete Berechnung des Anteils der Allgemeinheit an der Nutzung und Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung nicht möglich ist, ist der betreffende Anteil zu schätzen. Dem Senat erscheint dabei der angesetzte Anteil von 1,5 % der Gesamtkosten als zu niedrig gewählt. Wie bereits in einer früheren Entscheidung angesprochen (Urteil vom 8. April 2014, a. a. O.), geht er davon aus, dass in der Regel ein Anteil von 3 % an den Gesamtkosten jedenfalls nicht als zu niedrig angesetzt ist, um den Vorteil der Allgemeinheit am Brandschutz zu erfassen. Dieser Anteil erscheint in der Regel angemessen. Insofern wären in der Kalkulation die von Seiten der Antragsgegnerin für die Jahre 2013 bis 2015 angesetzten Beträge jeweils zu verdoppeln, wodurch sich der umzulegende Kostenbetrag entsprechend vermindert. Nicht zu beanstanden ist der jeweils in der Kalkulation angesetzte Betrag, der durch die Grundgebühren nach § 26 Abs. 4 WVS abgedeckt werden soll. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Hess KAG ist die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Hess KAG zulässig. Bei ihr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der durch deren Bereitstellung und Vorhaltung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, das heißt der Fixkosten, erhoben wird. Sie wird deshalb nicht verbrauchsabhängig nach dem Maß der Benutzung, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung orientiert. In der Satzung der Antragsgegnerin wird die Grundgebühr gestaffelt nach der Dauerlast der verwendeten Wasserzähler erhoben (§ 26 Abs. 4 WVS). Dieser Maßstab ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44, und Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 23 B 90.2251 -, sämtlich auch Juris). Der von der Antragstellerin in der Kalkulation angesetzte Betrag - ungefähr 20 % der Gesamtkosten - deckt nur einen Teil der Fixkosten der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung ab. Welchen Anteil an den Fixkosten eine Kommune über eine Grundgebühr deckt, steht in ihrem Ermessen. Somit ist die Höhe des angesetzten, über die Grundgebühr zu deckenden Betrags sachgemäß und rechtmäßig. Ist aufgrund des im Vorhergehenden Ausgeführten deshalb von den in der korrigierten Kalkulation der Antragsgegnerin angesetzten Beträgen abzüglich der angesetzten Beträge für zusätzliche Personalaufwendungen für Mehrarbeitsstunden und Rufbereitschaft der Wassermeister sowie des verdoppelten Allgemeinanteils für die Löschwasserversorgung auszugehen, führt dies für den Kalkulationszeitraum 2013 bis 2015 zwar zu einer Kostenüberdeckung. Diese hält sich allerdings noch in einem rechtlich zulässigen Rahmen. Für das Gebührenjahr 2013 führt dies zu einem zu deckenden Betrag von 1.543.685,00 €, für das Jahr 2014 von 1.573.499,00 € und für das Jahr 2015 von 1.589.014,00 €, insgesamt also 4.706.198,00 € für den gesamten Kalkulationszeitraum. Dies ergibt bei prognostizierten jährlichen 680.000 m 3 Frischwasser für das Jahr 2013 eine kostendeckende Gebühr von 2,27 €/m 3 netto (2,43 €/m 3 brutto), für das Jahr 2014 von 2,31 €/m 3 netto (2,47 €/m 3 brutto) und für das Jahr 2015 von 2,34 €/m 3 (2,50 €/m 3 brutto), für den Dreijahreszeitraum demnach eine durchschnittliche kostendeckende Gebühr von 2,31 €/m 3 netto (2,47 €/m 3 brutto) gegenüber dem in § 26 Abs. 3 WVS festgelegten Gebührensatz von 2,51 €/m 3 brutto (2,35 €/m 3 ). Dies führt zu einer Kostenüberdeckung von einem Betrag in Höhe von 87.802,00 € netto. Allerdings führt nicht jede Kostenüberdeckung zwingend zur Ungültigkeit der betreffenden Gebührensatzregelung. Vielmehr bewirken geringfügige Überschreitungen nach der Rechtsprechung des Senats erst dann die Ungültigkeit des satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes, wenn sich eine Überdeckung von mindestens 3 % ergibt (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 649/96 -, und vom 8. April 2014, a. a. O., Juris Rdnr. 44; Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, a. a. O.; OVG NordrheinBWestfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG SachsenBAnhalt, Beschluss vom 23. April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116, beide auch Juris; siehe auch: Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 676 m. w. N.). Das liegt darin begründet, dass Kalkulationen aufgrund der mit ihnen verbundenen Prognosen zwangsläufig mit Einschätzungen und Unwägbarkeiten verbunden sind. Diese Grenze von mindestens 3 % ist hier nicht erreicht. Vielmehr liegt bezogen auf den gesamten Kalkulationszeitraum eine Überdeckung von 1,87 % vor. Diese ist mithin unschädlich und führt nicht zur Unwirksamkeit des festgelegten Gebührensatzes. Da deshalb die Höhe der streitigen Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und die Grundgebühr in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 WVS nicht zu beanstanden sind, ist der Normenkontrollantrag insgesamt abzulehnen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).