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Beschluss

5 A 1278/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0616.5A1278.15.Z.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren können als Kosten auch Entgelte für die Leistungen Dritter in erforderlicher Höhe eingestellt werden. Entspricht die Höhe eines Fremdleistungsentgelts den Anforderungen der Leitsätze für die Preisermittlung von Selbstkosten kann von der Erforderlichkeit ausgegangen werden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2015 - 6 K 1474/13.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539.737 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren können als Kosten auch Entgelte für die Leistungen Dritter in erforderlicher Höhe eingestellt werden. Entspricht die Höhe eines Fremdleistungsentgelts den Anforderungen der Leitsätze für die Preisermittlung von Selbstkosten kann von der Erforderlichkeit ausgegangen werden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2015 - 6 K 1474/13.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539.737 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2015 bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin - eine Stadt - wandte sich mit ihrer Klage gegen zwei Bescheide des beklagten Kreises über Gebühren für die Abfallentsorgung von brennbarem Haus- und Sperrmüll in den Jahren 2011 und 2012. Der Kreis ist abfallentsorgungspflichtige Körperschaft. Er lässt die Entsorgung des Abfalls durch die D. GmbH durchführen, die ihrerseits Entsorgungsverträge mit weiteren juristischen Personen zur Müllverbrennung und Deponierung geschlossen hat. Die D. GmbH basiert auf einer Grundlagenvereinbarung des beklagten Kreises, zweier weiterer Kreise und dreier Städte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Im Rahmen der Gebührenkalkulation könnten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen eingestellt werden, wobei die Höhe durch das Prinzip der Erforderlichkeit begrenzt sei. Der Nachweis könne durch die entsorgungspflichtige Körperschaft dadurch geführt werden, dass sie darlege, dass das Entgelt den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten genüge. Dies sei dem Beklagten durch die Vorlage eines Gutachtens gelungen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Um diesen Zulassungsgrund darzulegen, ist es erforderlich, einen Rechtssatz oder eine tatsächliche Feststellung, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil aufgestellt hat, mit schlüssigen Gegenargumenten ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Bevollmächtigten nicht gelungen. Er wendet sich unter verschiedenen Aspekten gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Erforderlichkeit der Höhe des in die Gebührenkalkulation des Beklagten als Fremdleistungsentgelt eingestellte, an die D. GmbH gezahlte Entgelt sei dadurch nachgewiesen, dass der Preis den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz 1953 Nr. 244, zuletzt geändert durch VO vom 25. November 2003, BGBl I Seite 2304) entspreche. Die ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation gemäß § 10 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - (hier noch anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; siehe heute ausdrücklich: § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG n.F. ) bemessen sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinn sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG) neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung und angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57, vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243, und vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88, sämtlich auch Juris). Ist die Fremdleistung, deren Entgelt in die Gebührenkalkulation eingestellt wird, nicht aufgrund einer Ausschreibung nach Vergaberecht vergeben worden, kann der Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe des Entgelts dadurch geführt werden, dass das Entgelt den Vorgaben der oben genannten preisrechtlichen Vorschriften genügt. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats und weiterer Obergerichte überein (siehe Beschlüsse vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, und vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, jeweils a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, NVwZ 2010, 1252 [nur LS]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, NWVBl 2015, 374; Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, KStZ 2011, 110, sämtlich auch Juris). Die Einwendungen des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Anwendung des Preisrechts in diesem Zusammenhang wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. So rügt er, das Verwaltungsgericht lasse nicht erkennen, weshalb die Anforderungen des Erforderlichkeitsbegriffs durch das Preisrecht erfüllt würden, da danach nur höchstzulässige Preise ermittelt würden. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel. Bei dem durch die Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" der in der Gebührenkalkulation ansetzbaren Kosten handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings unterliegt der Satzungsgeber bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Werturteilen abhängig, die ihrerseits vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Sind insofern besondere Anhaltspunkte nicht erkennbar, hält es sich im Rahmen dieser Veranschlagungsmaxime, von den nach den oben genannten preisrechtlichen Vorschriften zulässigen Preisen auszugehen. Insofern vermag der Senat auch nicht die Bedenken des Bevollmächtigten der Klägerin zu teilen, in der Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit der Höhe ansetzbarer Fremdleistungsentgelte durch nach preisrechtlichen Vorschriften ermittelte Preise liege eine Verletzung des Parlamentsvorbehalts oder die Derogationsregeln müssten zu einem Vorrang des Gebührenrechts vor den konkurrierenden Rechtssätzen des Preisrechts führen. Wie oben bereits ausgeführt werden die aufgrund preisrechtlicher Vorschriften ermittelten Kosten vielmehr bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten" herangezogen. Dies widerspricht auch nicht der vom Verwaltungsgericht genannten obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27. April 1999 (a.a.O.) zur Bestimmung der Erforderlichkeit eines Fremdleistungsentgelts auf die Vorschriften des Preisrechts zurückgegriffen. Insofern widerspricht dieser Prüfung auch nicht die Tatsache, dass in der Grundlagenvereinbarung des Beklagten mit der D. GmbH die Anwendung des Preisrechts nicht ausdrücklich vereinbart war. Keine Zweifel wecken auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin, auch die Subauftragsnehmer der D. GmbH müssten gebührenrechtlich überprüft werden. Diese Annahme geht letztlich von falschen Voraussetzungen aus. Auf die Einhaltung gebührenrechtlicher Maßstäbe überprüft das Gericht die Kalkulation der gebührenerhebenden Körperschaft, hier des beklagten Kreises. Im Rahmen dieser Überprüfung wird - wie oben ausgeführt - die Erforderlichkeit der angesetzten Kosten und damit u.a. der angesetzten Entgelte für durch die gebührenerhebende Körperschaft in Anspruch genommene Fremdleistungen überprüft. Führt diese Überprüfung dazu, dass diese Entgelte sich im Rahmen der Erforderlichkeit halten, ist nicht erheblich, ob der die Fremdleistung erbringende Dritte - oder von ihm wiederum in Anspruch genommene weitere juristische oder natürliche Personen - unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen auch hätten geringere Entgelte verlangen können. Überprüft wird die Erforderlichkeit des in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelts - hier unter Zuhilfenahme preisrechtlicher Regelungen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zusätzlich (hilfsweise) Einwände der Klägerin gegenüber dem Zu-Stande-Kommen des durch die D. GmbH dem Beklagten in Rechnung gestellten Entgelts überprüft, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Klägerin für richtig hält. Insofern geht auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, es liege eine Verletzung des so genannten Quersubventionierungsverbots vor, was das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint habe. Wird eine öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt und werden für die Nutzung der Teilleistungsbereiche unterschiedliche Gebührensätze in einer Gebührensatzung festgesetzt, dürfen die Nutzer eines Teilleistungsbereiches nicht mit Kosten eines anderen Teilleistungsbereichs belastet werden, wenn eine unterschiedliche Benutzung der Teilleistungsbereiche bis hin zur Nichtnutzung möglich ist (so genanntes "Quersubventionierungsverbot"). Bei der Aufteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche sind Aufwendungen, die eindeutig nur einem der Bereiche zuzuordnen sind, nur als Kosten dieses Bereichs anzusetzen, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich abweichend geregelt ist. Dies ergibt sich aus dem gebührenrechtlichen Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nach § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999, a.a.O., und vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184 = Juris). Hier ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in der Satzung des Beklagten unterschiedliche Gebührensätze für zu deponierenden und zu verbrennenden Abfall festgelegt und deshalb die diesen Abfallarten zuordenbaren Kosten nur bei diesen Teilleistungsbereichen zu berücksichtigen seien. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Einordnung davon ausgegangen, dass dem der Satzungsgeber mit der Einstellung der jeweiligen Fremdleistungsentgelte nur bei der betreffenden Abfallart nachgekommen ist. Ein Verstoß könnte vielmehr entstehen, wenn der Satzungsgeber Teile des Fremdleistungsentgelts für eine Abfallart als Kosten bei einer anderen Abfallart bei der Gebührenfestlegung einstellen würde. Keine ernstlichen Zweifel weckt auch das Vorbringen der Klägerin, das angefochtene Urteil verkenne, dass das Gebot der zeitnahen Gebührenkalkulation hinsichtlich der streitigen Gebührenbescheide für die Jahre 2011 und 2012 verletzt sei, weil der Gebührenkalkulation überhöhte Abfallprognosen von vor dem Jahr 1998 zu Grunde lägen. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf die nunmehr ausdrücklich geltende Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 6 Hess KAG n.F. als Gebot der "zeitnahen Gebührenkalkulation" bezeichnete Grundsatz bedeutet, dass - auf der Grundlage von Erfahrungen und Prognosen - die für einen zukünftigen Kalkulationszeitraum anfallenden Kosten ermittelt werden. Eingestellt werden dürfen dabei in die Kalkulation nur Kosten - auch im Rahmen eines Fremdleistungsentgelt -, die für die Erbringung der Leistung der öffentlichen Einrichtung in dem Kalkulationszeitraum erforderlich sind. Werden zu diesem Zweck Anlagen errichtet oder sind sie bereits errichtet worden, kommt es allerdings für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Kapazität der Anlagen auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihres Ausbaus an, nicht dagegen auf den jeweiligen Kalkulationszeitraum. Konnte somit der Gebührensatzgeber bei der Errichtung der Anlage oder etwa bei Abschluss von zur Errichtung führenden Vereinbarungen davon ausgehen, dass die geplanten Kapazitäten für die Zukunft erforderlich sein werden, können die dafür erforderlichen Kosten auch in zukünftigen Kalkulationszeiträumen angesetzt werden, selbst wenn die zukünftige Entwicklung dazu führt, dass derartige Anlagen nicht mehr vollständig ausgelastet sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, Juris Rn. 67). Anders ist dies allerdings im Falle einer geplanten Überkapazität, etwa wenn zusätzliche Kapazitäten geplant werden, um außenstehende Kunden am Markt zusätzlich zu gewinnen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 1999, a.a.O.). Folgt man diesen Grundsätzen, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, aus dem sich Feststellungen bezüglich einer von vornherein geplanten Überkapazität nicht ergeben. Insofern ist es auch folgerichtig, die aus einer zuvor ordnungsgemäß für den öffentlichen Auftraggeber geplanten Kapazität folgenden Fixkosten diesem aufzuerlegen. Gibt es allerdings zusätzliche Auslastungen dieser für den öffentlichen Auftraggeber geplanten Kapazitäten - etwa durch weitere Kunden - müssten daraus erzielte Einnahmen berücksichtigt werden (vgl. zur Problematik insgesamt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 693/09 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A 10063/01 -, NVwZ -RR 2002, 690 = Juris). Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wecken die Ausführungen der Klägerin dazu, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in Anwendung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2006 (- 9 B 2.06 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 45 = NVwZ 2006, 1404 = Juris) den im Gutachten der Firma E. und Partner ausgewiesenen preisrechtlichen Gewinnzuschlag nicht deswegen beschränkt, weil die D. GmbH ein nichtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung sei. In dem genannten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Auffassung des betreffenden Berufungsgerichts in der damaligen Fallkonstellation - Umfang des beitragsfähigen Aufwands in einem straßenbeitragsrechtlichen Fall -, Kommunalwirtschafts - und Eabgabenrecht könnten den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts mit der Folge engere Grenzen setzen, dass gegebenenfalls bestimmte preisrechtlich zulässige Ansätze, wie Gewinnzuschläge, ganz oder der Höhe nach nicht als umlagefähiger Aufwand anzuerkennen seien, Bundesrecht nicht widerspreche (siehe zum Ausgangsfall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, GemHH 2006, 68 = Juris). Insofern ist dieser Fall mit der Frage, in welchem Umfang Aufwand für den Ausbau einer Straße straßenbeitragsrechtlich auf die Anlieger umlegungsfähig ist und inwiefern die Auslegung des betreffenden Landesrechts durch das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt, mit der Frage, inwiefern bei der Prüfung als erforderlich ansetzbarer Fremdleistungsentgelte Gewinnzuschläge im Rahmen einer Gebührenkalkulation preisrechtlich zulässigerweise eingestellt werden können, nicht gleichzusetzen (vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O., m.w.N.). Eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots - wie geltend gemacht - ist insofern nicht dargelegt. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit die Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Eine konkrete Frage benennt der Bevollmächtigte nicht. Vielmehr führt er aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fuße auf der Feststellung, dass die Einstellung jeglichen Fremdleistungsentgelts in einer Gebührenkalkulation dann erforderlich sei, wenn dessen Angemessenheit durch ein preisrechtliches Gutachten nachgewiesen werde. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass damit eine nach Auffassung der Klägerin zu klärende Rechtsfrage benannt worden wäre, ist diese nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie bereits oben im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt worden ist, kann eine Prüfung der Erforderlichkeit von in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelten anhand preisrechtlicher Grundsätze erfolgen. Davon geht allerdings auch das Verwaltungsgericht aus. Letztlich ergibt sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dazu trägt der Bevollmächtigte vor, in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2015 sei von Seiten der Klägerin eine Fülle von preisrechtlichen methodischen Mängeln des Gutachtens der Firma E. und Partner aufgezeigt worden. Damit werde sich im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern sich nur in allgemeiner Form mit dem von Seiten der Klägerin vorgelegten Gutachten der Dr. F. GmbH beschäftigt. Insofern werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Grundgesetz - GG - gerügt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht diesen Anforderungen entspricht. Es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Nur wenn deutlich wird, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist, ist das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zum einen erwähnt das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils den genannten Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2015 ausdrücklich (Bl. 8). Mit einem großen Teil der in dem Schriftsatz enthaltenen Argumente setzt sich das Urteil zudem ausdrücklich auseinander, andere sind nach der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich, so dass sich eine Auseinandersetzung nach seiner Auffassung erübrigte. Zu den Ausführungen im Schriftsatz zum dort als "Primat des Gebührenrechts gegenüber dem Preisrecht" bezeichneten Vorrang des Gebührenrechts sowie den Ausführungen zur obergerichtlichen Rechtsprechung nimmt das Urteil ausdrücklich Stellung (Bl. 14 ff.). Auch die Angriffe der Klägerin gegen das im Verfahren von dem Beklagten vorgelegte Gutachten der Firma E. und Partner sind inhaltlich weitgehend im Urteil behandelt, soweit es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf sie ankam. So setzt sich das Urteil mit dem Vorbringen auseinander, es handele sich um ein Parteigutachten, behandelt die Bezugnahme der Klägerin auf die von ihr eingereichte gutachterliche Stellungnahme der Dr. F. GmbH (Bl. 12 f.) und behandelt die von Seiten der Klägerin angesprochene Problematik, im Verhältnis der D. GmbH zur G. Entsorgungs- und Service GmbH - FES - und zur H. AG - EVO - gelte kein Preisrecht (Bl. 16). Außerdem ergibt sich aus dem Urteil (Bl. 13), dass das Verwaltungsgericht Vorbringen bezüglich der preisrechtlichen Überprüfung der FES und der EVO seiner Rechtsauffassung nach für nicht erheblich gehalten hat, so dass es folgerichtig ist, wenn dies nicht ausdrücklich erörtert wird. Angesichts dieser im Urteil enthaltenen Ausführungen, kann aufgrund der allgemein gehaltenen Darlegungen des Bevollmächtigten der Klägerin im Zulassungsantrag nicht davon ausgegangen werden, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt seines Schriftsatzes vom 17. Januar 2015 bei seiner Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).