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Urteil

12 UE 2590/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1123.12UE2590.89.0A
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Leitsätze
1. Auch nach den Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften des türkischen Staates und der PKK im Laufe des Jahres 1992 kann nicht von einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei ausgegangen werden. 2. Im übrigen Einzelfall einer erfolglosen Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der unverfolgt ausgereist ist und bei einer Rückkehr in die Türkei weder wegen seiner früheren politischen Betätigung vor der Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen muß.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach den Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften des türkischen Staates und der PKK im Laufe des Jahres 1992 kann nicht von einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei ausgegangen werden. 2. Im übrigen Einzelfall einer erfolglosen Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der unverfolgt ausgereist ist und bei einer Rückkehr in die Türkei weder wegen seiner früheren politischen Betätigung vor der Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen muß. Die - von dem Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht eingelegte - Berufung des Klägers ist zulässig, aber weder hinsichtlich des asylrechtlichen Teils (A.) noch hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils (B.) des Klageverfahrens begründet. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfNG - nichts geändert (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). A. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 1) ihn als Asylberechtigten anerkennt (I.) - denn er ist nicht politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG) oder feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O., BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, dem Ergebnis der Vernehmungen und dem Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war und daß auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.), wegen seiner politischen Betätigung vor der Ausreise aus der Türkei (5.) oder wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (6.) droht. 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Récueil des Traités, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1965 geboren ist und 1985 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sogenannte statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14, Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Oktober 1985 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sèvres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., 9. u. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5., 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7., 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., 9., 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen ( I. 5., 13., 25., 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20., 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13., 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., 14., 19., 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet. Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I. 15., 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im Oktober 1985 individuell politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1951, 531) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Bei dieser Beurteilung legt der Senat zugrunde, daß der Kläger in dem Dorf E. (kurdisch: K.) im Bezirk M. geboren und dort bei seinen Eltern und zusammen mit vier Brüdern aufgewachsen ist. Die Familie hat von Landwirtschaft und Viehzucht gelebt. Von 1974 bis 1979 besuchte der Kläger die Grundschule in seinem Heimatdorf, anschließend für drei Jahre die Mittelschule in der heutigen Kreisstadt Hasköy. Von 1982 bis 1985 besuchte er das Gymnasium in MUS, in dessen Internat er wohnte. Der Kläger hat sich nach seinen Angaben etwa ab 1979, also mit Beginn seiner Mittelschulzeit, für die politische Situation der Kurden interessiert und auch zunehmend für die kurdische Sache eingesetzt. Bis 1984 bestand sein Engagement vor allem in der Teilnahme an Versammlungen. In der Folge des Beginns des bewaffneten Kampfes kurdischer Guerilla gegen das türkische Militär ab August 1984 hat der Kläger seine politische Tätigkeit verstärkt. Am 8. Februar 1985 wurde er im Zusammenhang mit einer Aktion, während der politische Parolen an Wände geschrieben wurden, von der Polizei festgenommen und nach drei Tagen wieder freigelassen. Die näheren Angaben des Klägers zu den Umständen dieser Aktion und der dreitägigen Haft bei der Polizei haben während des Asylverfahrens gewechselt, zum Teil hat der Kläger seinen Vortrag deutlich gesteigert. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 1986 erklärte der Kläger, von der Polizei beim Schreiben der Parole "Freies Kurdistan" erwischt worden zu sein. An der Aktion seien fünf Jugendliche beteiligt gewesen, von denen einer den Farbeimer gehalten, ein anderer die Parole geschrieben, einer Schmiere gestanden habe; er sei auch anwesend gewesen. Sie seien daraufhin zum Polizeirevier gebracht und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten worden; danach seien sie mit der Auflage freigelassen worden, jeden Abend bei der Polizei zu erscheinen und ihre Unterschrift zu leisten. Ob deswegen ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht. In der Klagebegründung hat der Kläger - wie schon in der Antragsbegründung - dargelegt, daß er während der Haft gefoltert, geschlagen und beschimpft worden sei. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, er sei bei der Aktion zusammen mit vier anderen Sympathisanten der kurdischen Befreiungsbewegung von der Polizei überrascht worden, als zwei von ihnen die Parole "Freies Kurdistan" an eine Häuserwand geschrieben hätten. Der Kläger habe diese Parole nicht selbst geschrieben, sondern sei - wie er auch schon in seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben habe - bei der Aktion nur anwesend gewesen. Der Kläger habe entgegen den Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamtes und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nach seiner Festnahme auf der Polizei nicht gesagt, die Parole sei Zeichen seines Protestes gegen die Unterdrückung der Kurden gewesen. Dies treffe nicht zu. Der Kläger habe eine solche Äußerung nach seiner Festnahme nicht gemacht. Der Kläger sei nach drei Tagen mit der Auflage, sich täglich bei der Polizei zu melden, entlassen worden. Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 20. August 1992 hat der Kläger angegeben, sie seien insgesamt vier Personen gewesen, von denen einer geschrieben habe, er selbst den Farbeimer gehalten und zwei weitere sie geschützt hätten. Er sei während der Haft grausam geschlagen und auch mit Elektroschocks gefoltert worden und nach drei Tagen unter der schon oben erwähnten Auflage der täglichen Meldung bei der Polizei wieder entlassen worden. Auf den Vorhalt, daß der Kläger früher seine Beteiligung an dem Vorfall anders dargestellt und auch nichts über Elektroschocks während der Verhaftung berichtet habe, hat der Kläger darauf verwiesen, daß er dies früher nicht so ausführlich dargelegt habe und es deshalb bisher nicht in dieser Form erwähnt habe. Die Elektroschocks seien eine Form der Folterung, die er jetzt darlege. Der Kläger hat nach seiner Darstellung dann vom 18. April bis 3. Mai 1982 Schulverbot erhalten, weil er mit anderen Freunden in der Schule kurdisch gesprochen habe. Nach der Rückkehr an die Schule hätten die Lehrer versucht, ihn aus der Schule zu "ekeln". Deshalb habe er ab dem 18. Mai 1985 von sich aus den Schulbesuch beendet und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um dort seine politische Tätigkeit fortzusetzen. Er habe dann später auch nachträglich das Abschlußzeugnis erhalten. Im Sommer 1985 habe der Kläger mit seinen Freunden in seinem Heimatdorf und in der Umgebung Propaganda für die kurdische Sache gemacht. Bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er angegeben, Militär habe seine Familie unter Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort zu verraten. Sein Vater sei für fünf Tage auf eine Polizeistation mitgenommen, dort festgehalten und nach dem Aufenthaltsort sowie der Einstellung des Klägers gegenüber dem türkischen Staat gefragt worden. Nachdem der Vater erklärt habe, er wisse nichts von der Polizei behaupteter Propaganda des Klägers für das Kurdentum und kenne den Aufenthaltsort des Klägers nicht, sei er schließlich entlassen worden. Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im August 1992 hat der Kläger angegeben, seine Eltern seien von dem Militär geschlagen und mißhandelt worden, als man ihn bei der Suche in seinem Elternhaus nicht gefunden habe. Er habe sich danach tagsüber in den Bergen aufgehalten und sei erst bei Einbruch der Dunkelheit wieder in das Dorf zurückgekehrt. Als er erfahren habe, daß zwei seiner politischen Freunde verhaftet worden seien, habe er erkannt, daß die Gefahr bestehe, daß nun auch sein Name den Behörden bekannt werde. Nachdem es im Herbst in den Bergen sehr kalt geworden sei und er sich dort nicht mehr habe aufhalten können, habe er sich einen Paß besorgt und sei nach Europa ausgereist. Aus diesen Angaben des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß der vor seiner Ausreise politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung bei der Ausreise unmittelbar bevorstand. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den einzigen konkreten Vorfall am 8. Februar 1985, den der Kläger berichtet hat. Die Schilderung des zugrundeliegenden Vorfalls und der Haftumstände sind von dem Kläger im Laufe des Verfahrens derart unterschiedlich dargestellt worden, daß schon erhebliche Zweifel bestehen, ob insoweit ein nachvollziehbarer Anknüpfungstatbestand für ein asylrelevantes Vorbringen vorhanden ist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 1986 hat der Kläger dargelegt, er sei beim Schreiben des Slogans "Freies Kurdistan" von der Polizei erwischt worden. Anschließend führte er aus: "Der eine hatte den Farbeimer, der andere schrieb gerade den Slogan, einer stand schmiere und ich war auch mit anwesend." Dementsprechend stellte der Kläger in der Berufungsbegründung vom 7. November 1989 dar, er sei zusammen mit vier anderen Sympathisanten der kurdischen Befreiungsbewegung von der Polizei überrascht worden, als zwei von ihnen den Slogan "Freies Kurdistan" an eine Wand schrieben. Er habe diesen Slogan nicht selbst geschrieben, sondern sei, wie er auch in seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung angegeben habe, bei der Aktion nur anwesend gewesen. In der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 20. August 1992 sagte der Kläger aus, an der Aktion seien insgesamt vier Personen beteiligt gewesen, einer habe geschrieben, er selbst habe den Farbeimer gehalten und zwei weitere hätten sie geschützt. Auf Vorhalt seiner früheren Darstellungen des Vorfalls blieb der Kläger bei dieser Aussage. Aus den wechselnden Schilderungen dieses Vorfalls kann als glaubhafter Sachverhalt nur entnommen werden, daß offensichtlich eine solche Aktion, an der vier oder fünf Personen, unter anderem der Kläger, beteiligt waren, stattgefunden hat. Die Art der Beteiligung des Klägers läßt sich aufgrund der mehrfach wechselnden Darstellungen des Klägers dazu nicht klar feststellen. Auch wenn man aber zugrunde legt, daß der Kläger sich dabei selbst aktiv unter anderem durch Schreiben von Parolen betätigt hat, kann nicht festgestellt werden, daß er deshalb politischen Verfolgungsmaß nahmen unterlag, die noch bei seiner Ausreise andauerten. Der Kläger hat durchgehend während des Asylverfahrens bekundet, er sei nach drei Tagen wieder von der Polizei unter einer Meldungsauflage freigelassen worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er dazu ausgesagt, sie seien zum Polizeirevier gebracht und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Über eine seine persönliche Integrität beeinträchtigende Behandlung während der Haft hat der Kläger dabei nichts bekundet. Dies entspricht auch der Berufungsbegründung, in der der Kläger - wie oben dargestellt - ausdrücklich erklärt, er habe entgegen den Feststellungen in dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nach seiner Festnahme auf der Polizei nicht angegeben, der Slogan "Freies Kurdistan" sei Zeichen seines Protestes gegen die Unterdrückung der Kurden gewesen. Er habe eine solche Äußerung nicht gemacht und sei nach drei Tagen mit der Auflage der täglichen Meldung bei der Polizei wieder entlassen worden. Bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 20. August 1992 hat der Kläger erstmals dargelegt, daß er am Tag der Festnahme von Polizisten mit Elektroschocks gefoltert worden sei. Auf den Vorhalt, daß er dies bisher während des gesamten Asylverfahrens nicht erwähnt habe, hat er lediglich darauf verwiesen, daß er auch schon früher von einer Folterung durch die Polizei nach der Festnahme gesprochen habe. Die Elektroschocks seien eine Form der Folterung, die er jetzt darlege. Er habe dies früher nicht so ausführlich dargelegt und es deshalb in dieser Form nicht er wähnt. Diese Begründung für die deutliche Steigerung des Vortrags des Klägers erscheint angesichts der Tatsache, daß der Kläger im übrigen die Einzelheiten des zugrundeliegenden Vorfalls in allen Stadien des Asylverfahrens, insbesondere bei Anhörungen, detailliert dargelegt hat, und auch im einzelnen über die Meldeauflagen nach der Entlassung berichtet hat, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat dem pauschalen Vorbringen in der Antragsbegründung - und später in der Klagebegründung, vor allem in der Anhörung bei dem Bundesamt, bei der dieser Vor fall ausführlich und in Einzelheiten vom Kläger geschildert wurde, keine nähere Konkretisierung dazu folgen lassen. Eine Begründung dafür, weshalb der Kläger erstmals fast sechs Jahre danach bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 20. August 1992 die Behandlung mit Elektroschocks durch die Polizei vorträgt, hat er nicht gegeben. Seine Feststellung, er habe eben dies früher nicht so ausführlich dargelegt und es deshalb nicht in dieser Form erwähnt, aber er lege es jetzt dar, stellt keinen nachvollziehbaren Grund für die erhebliche Steigerung seines Tatsachenvortrages dar noch ist ein solcher Grund dafür im übrigen ersichtlich. Bei Zusammenschau und Würdigung des Vorbringens und der Aussagen des Klägers dazu erscheint dem Senat nur glaubhaft, daß der Kläger von der Polizei festgenommen, zum Polizeirevier mitgenommen worden ist und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten wurde. Über die - danach asylrechtlich relevante - Freiheitsentziehung hinausgehende asylrelevante persönliche Beeinträchtigungen der Persönlichkeit des Klägers, die als gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsmaßnahme zu qualifizieren wären, lassen sich dabei nicht feststellen. Dies gilt auch für die Folgezeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Oktober 1985. Der Kläger hat nach dem 11. Februar 1985 zunächst wieder von behördlichen Maßnahmen unbeeinträchtigt die Schule besuchen und die gymnasialen Abschlußprüfungen mit Erfolg ablegen können. Der nach Angaben des Klägers zweiwöchige Ausschluß vom Schulbesuch Ende April 1985, weil er in der Schule kurdisch gesprochen habe, erscheint nicht als durchgreifende und bis zu seiner Ausreise nachwirkende asylrelevante Beeinträchtigung, zumal es den Kläger nach seiner eigenen Darstellung nicht daran gehindert hat, die in der Schule durchgeführten Abschlußprüfungen mit Erfolg abzulegen. Auch soweit sich der Kläger nach Beendigung des Schulbesuches für die kurdische Sache eingesetzt und dabei zeitweise in den Bergen versteckt gehalten hat, ist nicht ersichtlich, daß er deshalb politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre; insbesondere ist er - wie von ihm in der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 1989 dargelegt - nicht mehr festgenommen worden. Soweit er davon berichtet hat, daß seine Familie von Militärangehörigen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, kann daraus nicht entnommen werden, daß dies politischen Verfolgungsmaßnahmen dienen sollte, zumal der Kläger selbst dargelegt hat, von irgendwelchen Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen nach dem Vorfall vom 8. Februar 1985, nach dem er noch mehrere Monate unbehelligt die Schule besuchen konnte, nichts zu wissen. Da der Kläger, soweit er sich zeitweise nicht in seinem Heimatdorf, sondern in den Bergen aufhielt, der von ihm geschilderten Meldeauflage bei der Polizei nicht nachkam, die als Ermittlungsmaßnahme auch von der Intensität des Eingriffs her nicht als asylrelevante politische Verfolgung zu qualifizieren ist, können die Nachfragen von Militärangehörigen damit im Zusammenhang gestanden haben. Da zudem der Kläger nach seiner eigenen Darstellung die Türkei auf dem Luftwege legal mit einem gültigen türkischen Nationalpaß und einem Visum der Deutschen Botschaft in Ankara verlassen konnte, spricht auch dieser Umstand maßgeblich dagegen, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus der Türkei politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden ausgesetzt war oder ihm solche unmittelbar drohten. 4. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Danach droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr politische Verfolgung nicht befürchten (vgl. I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nicht feststellen, daß die kurdische Volksgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden, asylrelevanten Repressalien ausgesetzt ist. Der Senat geht insbesondere nicht davon aus, daß Kurden derzeit in der Türkei als Gruppe verfolgt werden. Grundsätzlich kann sich politische Verfolgung auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Soweit es sich dabei um asylrelevante Maßnahmen handelt ist, in der Regel zugrunde zu legen, daß sich diese Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20). Eine solche gruppengerichtete Verfolgung kann durch unmittelbar staatliche Verfolgung oder durch mittelbar staatliche Verfolgung derart, daß gegen Gruppenmitglieder gerichtete Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem Staat zuzurechnen sind, erfolgen (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 140 = EZAR 202 Nr. 18; skeptisch im Hinblick auf den Nutzen einer Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Kollektivverfolgung: Kanein/ Renner, AuslR, 5. Aufl. 1992, § 1 AsylVfG Rdnr. 40). Im vorliegenden Falle kommt im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei nur eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch asylrelevante Maßnahmen der Sicherheitskräfte, insbesondere des Militärs, in Betracht. Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt voraus, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17/89 -, a.a.O., 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266 = EZAR 202 Nr. 19). Dabei ist zugrunde zu legen, daß die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung darstellen. Die Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen ist aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob ein vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufig ereignet hat, die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen jedenfalls begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründen. Insoweit könnte es sich dann um Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit handeln (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3). Maßgeblich für das Vorliegen möglicherweise asylrelevanter staatlicher Maßnahmen ist, ob sie nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit die Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Sind solche staatliche Maßnahmen auch im Hinblick auf die Gerichtetheit der Maßnahmen festzustellen, müssen für die Annahme einer Gruppenverfolgung diese Maßnahmen nach Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß daraus bei objektiver Betrachtung die Gefahr für jedes Mitglied der Gruppe abzuleiten ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363). Bei Anwendung dieser Kriterien läßt sich auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht feststellen. Zusammenfassend läßt sich seit der Übernahme der Macht durch den "Nationalen Sicherheitsrat" mit General Evren an der Spitze am 12. September 1980 bis heute nach einem anfänglichen restriktiven politischen Kurs gegenüber den Belangen der Kurden eine Entwicklung erkennen, die zu einer allmählichen Öffnung und Akzeptanz seitens des türkischen Staates gegenüber kurdischen Interessen führt. Nach dem Militärputsch kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Dies kam zunächst zum Ausdruck in der neuen Verfassung vom 9. November 1982, nach deren Präambel die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert ist und in Art. 2 als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet wird. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), begann aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41., 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48., 49.). Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei Türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I. 94.). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I. 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So gibt es inzwischen auch mehrere legale kurdischsprachige Zeitungen in der Türkei; zudem wurde vom Kultusministerium die Freigabe von 25.000 bisher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I. 104.). Es besteht aber weiterhin für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32., 37.). Insoweit ist aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. So konnte trotz massiver Vorwürfe gegen die türkische Regierung wegen des Einsatzes des Militärs im Südosten der Türkei eine große Demonstration in Istanbul, auf der ein unabhängiges Kurdistan proklamiert und zur Unterstützung der PKK ausgerufen wurde, unbehelligt von Sicherheitskräften stattfinden (I. 105.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., 7., 22.). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums ist legal möglich (I. 46., 28., 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48., 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., 47., 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., 16., 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., 6., 11., 12., 19., 48., 49.). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt (II. 42.). Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (II. 31.). Die Maßnahmen des türkischen Staates in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den zehn Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, in denen auf Beschluß des türkischen Parlaments auf der Grundlage der Verordnungen mit Gesetzeskraft Nr. 413 vom 10. April 1990 und den Folgeverordnungen 424, 425 und 430 vom 16. Dezember 1990 der Ausnahmezustand herrscht (I. 97., 108.), richten sich im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon bisher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -). Auch nach der jüngsten Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ist eine gegen die Kurden als Gruppe gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfte, durch Organe des türkischen Staates nicht festzustellen. Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch angesichts der in letzter Zeit wieder verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Irak. Diese militärischen Operationen sind nach ihren objektiven Zielen gegen die bewaffneten Terroranschläge der PKK gerichtet, die mit einer Art Taktik des Guerilla-Krieges die Abtrennung der kurdischen Provinzen aus dem türkischen Staatsgebiet mit Gewalt erzwingen will (I. 74.). Während es noch Anfang des Jahres 1992 auf der Grundlage der erkennbaren Öffnung der Politik der letzten türkischen Regierung gegenüber kurdischen Interessen - wie oben dargestellt - jedenfalls seitens des türkischen Staates Anzeichen für ein Bemühen um eine friedliche Regelung der kurdischen Belange gegeben hatte, hat sich die PKK, der diese Zugeständnisse nicht ausreichend erschienen, offensichtlich im Frühjahr des Jahres 1992 zu einer frontalen Konfrontation mit dem türkischen Staat entschlossen und ihre terroristischen Aktivitäten erheblich verstärkt (I. 112.). Die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik hatte die seit Dezember 1991 amtierende Regierung unter Ministerpräsident Demirel verstärkt fortgesetzt, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I. 102., 103.). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen (vgl. die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes), setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, indem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden soll (1. 107.). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I. 110.). Da die PKK offensichtlich die Gefahr sieht, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staates Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich 1 durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den kurdischen Provinzen auslösen zu können. Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern, Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerilla-Kämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I. 109., 114., 115.). Dazu diente zum Teil auch die Evakuierung und Umsiedlung ganzer Dörfer gegen den Willen ihrer Einwohner, die Verminung dorfnaher Gebiete und das Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die im unmittelbaren Aufmarsches bzw. Kampfgebiet der PKK lagen (I. 97., 98.). Nach Amtsantritt der neuen Regierung Demirel sind weitere größere Umsiedlungsaktionen in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden (I. 108.). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte sind durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt werden. So erfolgten auch die angesprochenen Umsiedlungen zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch PKK-Operationen vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt, wie in den Städten Cizre, Nusaybin und Sirnak (I. 109., FR vom 23.11.1992: "Wir haben niemanden, der uns beschützt"). Auch wenn es bei einzelnen militärischen Aktionen wiederholt zu illegalen oder menschenrechtswidrigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen ist, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß sie erkennbar gegen die kurdische Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit gerichtet wären und nicht der Abwehr des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat dienen sollten. Die zum Teil großflächig angelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte, insbesondere im Hinblick auf die Durchsuchung und vorläufige Festnahme der Einwohner ganzer Dörfer hat ihre Ursache vor allem auch in der Guerilla-Taktik der PKK, die durch zum Teil gewaltsam erzwungenen Unterschlupf bei der Zivilbevölkerung sich getarnt in deren Mitte aufhält und deshalb nur durch breit angelegte Durchsuchungsaktionen zu stellen ist (vgl. zu dieser Einschätzung ebenso Niedersächsisches OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte, in deren Verlauf es auch zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung kommt, sind aufgrund ihrer oben beschriebenen Zielsetzung des Kampfes gegen die PKK grundsätzlich zeitlich und räumlich durch diese Zweckvorgabe begrenzt. Ein durchgehendes, seitens des türkischen Staates geduldetes Vorgehen gegen die kurdische Zivilbevölkerung allein unter dem Gesichtspunkt ihrer Volkszugehörigkeit oder ein Vorgehen, das zwar auf die legitime Bekämpfung terroristischer Aktivitäten gerichtet ist, in seinen zu diesem Zweck durchgeführten Maßnahmen aber über ein dafür erforderliches Maß in einer repräsentativen, zur Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichenden Vielzahl von Fällen, in denen im Einzelfall auch politische Verfolgung vorliegen kann, in Rechte unbeteiligter Zivilpersonen ein greift, ist nach Einschätzung des Senats nicht erkennbar. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Türkei nicht vor. Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, "die Bevölkerung in den Notstandsprovinzen (sei) politischer Verfolgung ausgesetzt..., weil das türkische Militär im Zuge der Bekämpfung der terroristischen PKK die an diesem Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt" setze (VG Wiesbaden, 13.05.1992 - VIII E 5909/88 -), vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Diese Bewertung erfolgt aufgrund einer Vielzahl aneinandergereihter, in Kurzform zusammengefaßter Presseveröffentlichungen des Jahres 1991 (vgl. S. 46 bis 50 der genannten Entscheidung des VG Wiesbaden), aus deren Auswertung die Überzeugung gewonnen wird, angesichts der in diesen Presseveröffentlichungen geschilderten Brutalität, Wahllosigkeit und Willkür der Militäraktionen sei der Schluß zwingend, diese zielten darauf ab, die Kurden wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Bei der Vielzahl der dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen sei nicht ersichtlich, daß es sich um Übergriffe oder Exzesse in Einzelfällen handele noch gebe es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die geschilderten Aktionen zur Bekämpfung des Terrorismus gegen oder nur ohne Kenntnis und Willen der militärischen und politischen Führung durchgeführt würden. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, daß - worauf es wie oben dargestellt entscheidend ankommt - aus den Maßnahmen des türkischen Staates zur Bekämpfung der PKK nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Schlußfolgerung zu ziehen ist, daß diese Maßnahmen an die Volkszugehörigkeit als solche anknüpfen, indem sie erkennbar darauf gerichtet sind oder jedenfalls diese Gerichtetheit sich aus den gesamten Umständen, insbesondere einem nicht mehr zweckbezogenen Übermaß an Eingriffsintensität entnehmen läßt. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs ist maßgeblich, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich entsprechend dem als Anknüpfungspunkt herangezogenen Maßstab, ob sieh die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen den bewaffneten Kampf der PKK, soweit sie auch die Zivilbevölkerung betreffen, als "Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen" (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), nicht feststellen, daß dies - wie oben dargestellt - im Hinblick auf die Gerichtetheit der Maßnahmen und den Grad der Intensität - abgesehen von Einzelfällen - in einem solchen Maße der Fall ist, daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen wäre. Soweit es - wie durch die oben bezeichneten Erkenntnisquellen belegt - zu Zusammenstößen zwischen Armeeangehörigen und gewaltsam operierenden kurdischen Freiheitskämpfern, insbesondere der PKK kommt - und dabei neben den unmittelbar am Kampf Beteiligten auch unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen wer den, fehlt es an einer Gerichtetheit der Maßnahme gegen kurdische Zivilpersonen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Auch soweit präventiv oder nach Operationen der PKK zur Aufspürung der beteiligten Terroristen die Wohnorte der Zivilbevölkerung durchsucht und die Bevölkerung zum Teil zum jedenfalls zeitweilen Verlassen ihrer Häuser gezwungen wird, handelt es sich um auf die effektive Bekämpfung der PKK zweckbezogene Maßnahmen. Erkenntnisse darüber, daß solche Operationen völlig unabhängig von diesem Zweck durchgeführt würden oder solche Maßnahmen dar auf ausgerichtet wären, über den Zweck der Sicherheitsmaßnahme hinaus die Bevölkerung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit brutaler Gewalt zu auszusetzen, liegen dem Senat nicht vor. Sie sind auch nicht aus den in der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgeführten Presseberichten mit der für eine Feststellung dieses Tatbestandes notwendigen Sicherheit zu entnehmen. Soweit im übrigen nicht auszuschließen ist, daß in Einzelfällen menschenrechtswidrige und damit im Hinblick auf die Intensität jedenfalls asylrelevante Übergriffe staatlicher Organe vorkommen, kann nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um "Referenzfälle" handelt, die die Annahme einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" rechtfertigen könnten, weil die Gruppenangehörigen ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt seien (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Eine solche Vielzahl von asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen durch die türkischen Sicherheitskräfte, die eine solche Annahme begründen könnte, vermag der Senat ebensowenig festzustellen wie eine allgemeine Gruppenverfolgung der Kurden in ihren Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei (im Ergebnis verneinen ebenso eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei: OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1992 - 18 A 2687/91.A - auch unter Auswertung jüngerer Erkenntnisse, insbesondere seit März 1992>; VGH Baden-Württemberg, 17.07.1992 - A 12 S 1315/91 -; Bay. VGH, 27.01.1992 - 11 BZ 90.31512 u. a.; Niedersächsisches OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -). Unabhängig davon besteht für Kurden jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Sie können dort, insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul, verfolgungsfrei leben. Wer von nur regional politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politischer Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine der artige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82. 89 -). Auf der Grundlage dieser Kriterien können Kurden in der Westtürkei grundsätzlich verfolgungsfrei leben. Sie haben dort insbesondere (entgegen der insoweit im Hinblick auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten durch keinerlei Dokumente belegten Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, 13.05.1992 - VIII E 5909/88 -) grundsätzlich die Möglichkeit, sich für eine jedenfalls bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Inzwischen lebt ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; Schätzungen gehen davon aus, daß schon die Hälfte der 12 Millionen Kurden in der Türkei im Westen der Türkei leben (I. 97.). Ursache für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind meist wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel eher besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I. 104.). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab. Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten 1 sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den am Stadtrand gelegenen "Gecekondus" der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I. 98.). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I. 108.). Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, wie vor allem Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es läßt sich nicht erkennen, daß Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I. 113.). Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt, so ist etwa der Präsident der Istanbuler Handelskammer Kurde. Aus dem Südosten zuwandernde Kurden fällt es nicht schwerer als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die der zeit insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kur den zu den beliebtesten Arbeitskräften (I. 113.). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluß der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I. 116.). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellen deshalb jedenfalls die Großstädte in der Westtürkei für Kurden grundsätzlich - auch trotz wachsender Arbeitslosigkeit in der gesamten Türkei und steigenden Unmuts angestammter Bewohner wegen der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt durch Kurden - eine tragfähige Alternative zu dem Leben im Südosten der Türkei dar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Westtürkei, wo jedenfalls für "einfache" Kurden, die sich nicht aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzen, die Möglichkeit besteht, grundsätzlich unbehelligt zu leben (I. 113.). Dort sind keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I. 96.). Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: Hamburgisches OVG, 24.06. 1992 - Bf V 13/85 -, 17. 09 .1992 - Bf V 11/92 -). 5. Der Kläger muß auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht aus individuellen Gründen, insbesondere wegen seiner früheren politischen Betätigung in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es - wovon der unverfolgt ausgereiste Kläger nach seinem eigenen Bekunden nichts weiß - nach seiner Ausreise noch zu Ermittlungsmaßnahmen wegen seiner Beteiligung an dem Vorfall vom 8. Februar 1985 gekommen sein sollte, drohte ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei keine strafrechtliche Verfolgung mehr. Eine Strafverfolgung wäre von Inkrafttreten des "Gesetzes über die Bekämpfung von Terror" - Anti-Terror-Gesetz - ATG (Gesetz Nr. 3713 vom 12. April 1991, Amtsblatt Nr. 20, 843) für den Kläger gemäß § 142 Abs. 3 TStGB in Betracht gekommen. Danach wurde mit Gefängnis von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda trieb. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift, unter die insbesondere die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fiel, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Ness. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X UE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 UE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift ist nicht mehr möglich, nachdem unter anderem Art. 142 TStGB durch Art. 23 c ATG aufgehoben wurde. In Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung des durch Art. 23 c ATG aufgehobenen Art. 142 TStGB lautete ist nach dem Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofes vom 15. Mai 1991 (E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, hier zitiert nach IV. 40., S. 4 Fn. 6) das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte sogar freizusprechen. Dem folgen nunmehr die türkischen Gerichte. Danach ist davon auszugehen, daß Verfahren, die unter anderem Art. 142 TStGB hinsichtlich vor dem Inkrafttreten des Anti-Terror-Gesetzes am 12. April 1991 begangene Straftaten betrafen, nicht mehr mit einer Bestrafung enden, also eine Bestrafung aus diesen Vorschriften nicht mehr in Betracht kommt (IV. 39., 40., 43., 44.). Der Senat geht nicht davon aus, daß dem Kläger wegen seiner politischen Betätigung in der Türkei in der oben beschriebenen Weise insbesondere durch Propaganda für ein selbständiges Kurdistan eine Bestrafung nach Art. 125 TStGB droht, die noch nicht verjährt wäre. Nach § 125 TStGB wird mit dem Tode bestraft, wer eine Tat zu dem Zweck begeht, die Einheit des Staates zu zerstören oder ein Teil des unter der Herrschaftsgewalt des Staates stehenden Gebietes der Verwaltung des Staates zu entziehen. Da nach Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 TStGB Verjährung der Strafverfolgung bei Straftaten, auf welche die Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus stehen, erst nach 20 Jahren eintritt, wäre die Strafverfolgung nach Art. 125 TStGB noch nicht verjährt. Der Senat legt aber zugrunde, daß dem Kläger wegen seiner oben beschriebenen politischen Tätigkeit in der Türkei keine strafrechtliche Verfolgung nach Art. 125 TStGB droht, weil die Beteiligung an dem Beschmieren von Wänden mit kurdischsprachigen Parolen, die sich für die kurdische Sache einsetzen, nicht eine Tat darstellt, die unmittelbar auf die Zerstörung der Einheit des Staates im Sinne des Art. 125 TStGB gerichtet ist. Die bloße Propaganda für ein kulturell oder politisch autonomes Kurdistan ist jedenfalls dann, wenn sie nicht unmittelbar als Aktion innerhalb einer bewaffneten Organisation begangen wurde, nach § 142 Abs. 3 TStGB bestraft worden (vgl. IV. 28.)r und nicht nach Art. 125 TStGB. Auch eine Bestrafung nach dem neugeschaffenen Art. 8 ATG, der insoweit als Nachfolgevorschrift des Art. 142 Abs. 3 TStGB zu qualifizieren ist (vgl. IV. 35., 38., 42.), hat der Kläger nicht zu befürchten. Danach wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen Türkischen Pfund jede schriftliche und mündliche Propaganda bestraft, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zum Ziel hat. Darunter kann auch weiterhin die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fallen (vgl. I. 90.). Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift stellt grundsätzlich auch politische Verfolgung dar, da das damit verbundene Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und der geistigen Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen zielt (Ness. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, bestätigt durch BVerwG, 11.05.1992 - 9 B 244.91 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 -9 B 326.91 -). Eine Bestrafung nach Art. 8 ATG im Hinblick auf die politische Betätigung für die kurdische Sache durch den Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei hat dieser auch deshalb nicht zu befürchten, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (IV. 43., 44.). 6. Politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland. Der Kläger hat dazu zunächst in der Anhörung bei dem Bundesamt im Dezember 1986 bekundet, er sei Mitglied in dem PKK-Verein "Kurdistan Isciler Birligi", dessen Sitz gegenüber dem Bahnhof in Frankfurt sei. Er nehme an Demonstrationen und Kulturveranstaltungen als einfacher Teilnehmer teil. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei seit April 1986 Sympathisant des "Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes" (Kurdistan Halkilar Dayanisma Kulturdernige Kurtulus, Leipziger Straße 32, 6000 Frankfurt am Main), dessen satzungsmäßiges Ziel die Erhaltung der kurdischen Kultur, Kunst, Musik und Sprache sei und der auf die Probleme des kurdischen Volkes aufmerksam machen wolle. Dazu legte der Kläger in Kopie eine Bestätigung eines Schreibens, das ein Siegel mit dem genannten deutschen Namen des Vereins enthält, nach dem der Kläger seit April 1986 "mit uns in Verbindung ist". Der Kläger übernehme "auch Aufgaben und hilft im Gebiet, wo er wohnt, dem kurdischen Arbeiterkomitee". Die Bestätigung stammt vom 23. Dezember 1987. Zudem führte der Kläger in der Klagebegründung neun Veranstaltungen und Demonstrationen zwischen dem 1. März 1986 und dem 20. Juni 1987 auf, an denen er teilgenommen habe. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht legte der Kläger eine Bestätigung des "Internationalen Freundschaftsvereins e.V. ARKADAS" in Kassel vor, nach der er an 12 dort bezeichneten Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten für das Kurdentum teilgenommen habe. Zudem legte er eine Ausgabe der Zeitung Berxwedan vom Juli 1987 vor, in der ein Foto von einer Demonstration in Nürnberg abgebildet sei, auf dem er unter vielen anderen zu sehen sei. Ebenso legte er drei Farbaufnahmen vor, die im Jahre 1988 in Kassel auf der Oberen Königsstraße und vor der Ingenieurschule in der Wilhelmshöher Allee aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 7. November 1989 führte der Kläger aus, er habe bisher an insgesamt neun größeren Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen; zu den Einzelheiten verweise er insoweit auf die Klagebegründung vom 4. Januar 1988. In Ergänzung der Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom 7. Juli 1992 weitere Veranstaltungen und Demonstrationen zwischen dem 8. April 1990 und dem 1. Mai 1992 aufgeführt, an denen er teilgenommen habe, darunter neben den Newroz-Festen 1990 bis 1992 und den 1. Mai Demonstrationen in diesen Jahren insbesondere die Teilnahme am Solidaritäts-Hungerstreik, Friedrichsplatz/Kassel, am 13. und 14. Mai 1991 sowie der Besetzung des SPD-Gebäudes am 23. März 1992. Der von dem Kläger zum Beweis für sein Vorbringen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit benannte Zeuge K. hat in der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 20. August 1992 bestätigt, daß er den Kläger seit etwa vier bis fünf Jahren kenne, ihm regelmäßig Kassetten und Bücher nach Witzenhausen gebracht habe, die dieser dort verteilt habe. Er habe mit ihm zusammen an einzelnen Veranstaltungen in Köln oder Hannover teilgenommen. Er selbst sei bis vor drei Monaten seit der Gründung des "Internationalen Freundschaftsvereins" in Kassel zweiter Vorsitzender dieses Vereins gewesen. Er habe in diesem Verein keinen Kontakt mit dem Kläger gehabt, der seines Wissens auch nicht Mitglied in diesem Verein sei. Er habe den Kläger in Kassel bei Veranstaltungen zum 1. Mai vor dem Rathaus in Kassel und bei einem Seminar in der Universität getroffen. Auf Befragen des Klägers erklärte der Zeuge, daß er auch Beiträge für einen Verein zahle, dessen Mitglied er nicht sei und dessen Namen er nicht kenne; er wisse nur ungefähr, daß dieser seine Adresse im Sommerweg habe und vor ungefähr zwei bis drei Monaten gegründet worden sei. Mehr wisse er dazu nicht. Der Zeuge K. hat bekundet, er kenne den Kläger seit etwa 1988, habe aber seit etwa einem Jahr nichts mehr mit ihm zu tun. Er habe den Kläger im "Internationalen Freundschaftsverein", in dem er selbst Kassierer sei, kennengelernt. Der Kläger habe sich, wie er schon 1987 von politischen Freunden gehört habe, politisch durch das Verteilen von Zeitschriften und Kleben von Plakaten betätigt. Seit zwei Jahren betätige er sich noch aktiver, so habe er z. B. im Frühling 1991 an einem Hungerstreik vor dem Rathaus in Kassel teilgenommen, der aus Anlaß des Massakers von Saddam Hussein an irakischen Kurden stattgefunden habe. An diesem Hungerstreik hätten ungefähr 30 Leute teilgenommen; er selbst sei nur an der Organisation und Durchführung beteiligt gewesen. Um den 23. März 1992 herum habe er seiner Erinnerung nach gesehen, daß der Kläger an der Besetzung einer Bank teilgenommen habe. Auf die Frage des Klägers an den Zeugen, ob dieser Mitgliedsbeiträge an einen neu gegründeten Verein leiste, bestätigte der Zeuge, daß es seit zwei Monaten einen Verein gebe, der noch nicht offiziell gegründet sei und "Kurdistan-Zentrum" sei. Die wesentliche Tätigkeit des Vereins bestehe darin, daß dort gefeiert werde und es dort auch politische Diskussionen gebe und Zeitungen ausgelegt würden. Die Frage, ob dieser Verein in eine bestimmte politische Richtung ausgerichtet sei, verneinte der Zeuge. Aus den Schilderungen der politischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland durch ihn selbst und die Zeugen K. und K. läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Der Senat geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich davon aus, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (III. 26., 28., 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (III. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (unter anderem dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichteten Aktivitäten beteiligen (III. 34.). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstutzern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird, auszugehen (III. 27.). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen und Aktionen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (III. 28.). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige - ob als Sympathisant oder Mitglied -, die Flugblätter verteilen und Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (III. 26.). Ein Bekanntwerden von exilpolitischen Aktivitäten setzt aber grundsätzlich voraus, daß der politische Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe sowie innerhalb als auch außerhalb der Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt (III. 40.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies für den Kläger nicht zugrunde zu legen. Aufgrund der Aussagen des Klägers sowie der Zeugen K. und K. hat der Senat nicht die hinreichend sichere Feststellung treffen können, daß der Kläger bei seiner politischen Betätigung derart nach außen in einer hervorgehobenen Funktion oder Tätigkeit in Erscheinung getreten wäre, daß er türkischen Sicherheitsbehörden in einer Weise aufgefallen sein könnte, aufgrund der ihm wegen seines Verhaltens in Deutschland strafrechtliche Verfolgung in der Türkei drohen könnte. Der Kläger hat zum einen dargelegt, daß er an den Veranstaltungen von insgesamt drei verschiedenen Vereinen teilgenommen habe. Allerdings veranlassen die Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang nicht dazu, von einem intensiven Engagement in diesen Vereinen auszugehen. Der Kläger hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 1986 angegeben, er sei Mitglied in dem Verein "Kurdistan Isciler Birligi" in Frankfurt am Main gewesen, der dort seine Adresse gegenüber dem Bahnhof gehabt habe. In der Klagebegründung vom 4. Januar 1988 hat er ausgeführt, er sei seit April 1986 Sympathisant und Unterstutzer des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes (Kurdistan Halkilar Dayanisma Kulturdernigi Kurtulus) in der Leipziger Straße 32, 6000 Frankfurt am Main, gewesen. Die Betätigung in und für diesen Verein war offensichtlich nicht sehr intensiv, da laut der Bestätigung dieses Vereins der Kläger seit April 1986 mit dem Verein "in Verbindung" gewesen sei und in dem Gebiet, wo er gewohnt habe, dem kurdischen Arbeiterkomitee geholfen habe. Der Kläger hat ausweislich der Ausländerakten nach April 1986 nicht in Frankfurt gewohnt. Nach seinen Angaben in der Beweisaufnahme am 20. August 1992 ist er im Februar 1986 von Berlin nach Frankfurt gezogen. Im April 1986 war sein Wohnsitz Schloß D., R.; mit Zuweisungsentscheidung vom 7. Mai 1986 wurde er dem Landkreis Werra-Meißner für die Dauer des Asylverfahrens zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Spätestens seit Juli 1986 war er nach den vorliegenden Unterlagen in S. wohnhaft und nach einem zwischenzeitlich kürzeren Aufenthalt in E. ab September 1986 unter seiner jetzigen Adresse in W.. Da der Kläger grundsätzlich verpflichtet war, sich in dem Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufzuhalten, kann tatsächlich die Verbindung zu den beiden von ihm genannten kurdischen Vereinen in Frankfurt am Main nur sehr locker gewesen sein, ein tatsächliches Engagement ist nicht ersichtlich; der Kläger hat dazu auch nicht detailliert anderes dargelegt. Auch eine besondere Betätigung in dem Internationalen Freundschaftsverein "ARKADAS" in Kassel ist nicht erkennbar, zumal der Kläger dazu von sich aus trotz Nachfrage in der Beweisaufnahme am 20. August 1992 nichts vorgetragen hat. Zwar hatte der Kläger in der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung dieses Vereins vorgelegt, auf der 12 Veranstaltungen aufgelistet waren, an denen der Kläger nach seinen Angaben teilgenommen habe. Der Zeuge K., der zweiter Vorsitzender dieses Vereins seit seiner Gründung bis etwa drei bis vier Monaten vor dem Datum der Beweisaufnahme am 20. August 1992 gewesen war, hat verneint, daß er in diesem Verein Kontakt mit dem Kläger gehabt habe; seines Wissens sei der Kläger auch nicht Mitglied in diesem Verein gewesen. Der Zeuge K., der in diesem Verein Kassierer ist, hat den Kläger dort nach seiner Bekundung kennengelernt. Über konkrete Betätigungen des Klägers in diesem Verein hat aber auch er nicht berichtet. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger im Rahmen dieses Vereins aktiv so engagiert hat, daß er nach außen besonders in Erscheinung getreten wäre. Dies gilt auch für den von dem Kläger genannten Verein "Kurdisches Zentrum" in Kassel, in dessen Rahmen der Kläger nach seinen Angaben Zeitschriften verteilt und Mitgliedsbeiträge einsammelt, was insoweit auch der Zeuge K. bestätigt hat. Dieser Zeuge hat zudem bekundet, daß dieser Verein nicht in eine bestimmte politische Richtung ausgerichtet sei; es würden dort Zeitungen ausgelegt, es werde dort politisch diskutiert und gefeiert. Auch aus diesen Aussagen läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger in diesem Verein politisch in einer Art tätig wäre, die wegen einer besonders hervorgehobenen und nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit ein Bekanntwerden dieser Tätigkeit bei türkischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich machte und zu einer Strafverfolgung in der Türkei führen könnte. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit der Kläger berichtet hat und dies grundsätzlich durch die Aussagen der Zeugen K. und K. bestätigt worden ist, daß er an verschiedenen Kulturveranstaltungen und Demonstrationen für die kurdische Sache in Deutschland teilgenommen hat. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er dazu ausgesagt, er habe sich als einfacher Teilnehmer bei solchen Gelegenheiten beteiligt. In der Klagebegründung vom 4. Januar 1988 hatte er dargelegt, daß er bis zu diesem Zeitpunkt an insgesamt neun Veranstaltungen zwischen dem 1. März 1986 und dem 20. Juni 1987 teilgenommen habe. Darunter befinden sich drei Teilnahmen am Newroz-Fest, eine an einer 1. Mai-Demonstration und fünf an Demonstrationen in verschiedenen Städten in der Bundesrepublik Deutschland. In der Berufungsbegründung vom 7. November 1989 hat der Kläger ausgeführt, er habe im Rahmen seines Engagements für die kurdische Befreiungsbewegung in der Bundesrepublik "bisher an insgesamt neun größeren öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen". Wegen der Einzelheiten dieses Engagements verweise er auf die Klagebegründung vom 4. Januar 1988. Daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger im Zeitraum zwischen Juni 1987 und November 1989 sich jedenfalls nicht durch Teilnahme an größeren Veranstaltungen und Demonstrationen politisch betätigt hat. Anderes hat er dazu auch nicht in seiner Beweisaufnahme am 20. August 1992 dargelegt. In einer Ergänzung seiner Berufungsbegründung vom 7. Juli 1992 hat er dann die Teilnahme an Veranstaltungen zwischen April 1990 und Mai 1992 dargestellt, darunter an den Newroz-Festen 1990 bis 1992 und den Demonstrationen zum 1. Mai in diesen Jahren. Neben weiteren einzelnen Veranstaltungen und Demonstrationen hat er dort auch die Teilnahme an einem Solidaritäts-Hungerstreik auf dem Friedrichsplatz in Kassel am 13. und 14. Mai 1991 sowie der Besetzung des SPD-Gebäudes zum Protest gegen die Massaker der türkischen Armee an der kurdischen Bevölkerung vor allem in Sirnak und Cizre am 23. März 1992 aufgeführt. In der Beweisaufnahme am 20. August 1992 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, daß es neben seiner dargestellten Tätigkeit in den oben genannten Vereinen und in diesem Zusammenhang der Beteiligung an Demonstrationen und Veranstaltungen sonst nichts über seine konkrete politische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten gebe. Danach ist zugrunde zu legen, daß der Kläger an Veranstaltungen und Demonstrationen als einfacher Teilnehmer beteiligt war und insoweit nicht in einer hervorgehobenen Weise, die die Annahme eines Bekanntwerdens dieser Betätigung bei türkischen Sicherheitsbehörden begründen könnte. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit der Kläger die Beteiligung an einem Hungerstreik behauptet hat. Zwar hält der Senat es grundsätzlich für möglich, daß insbesondere die Teilnahme bei spektakulären und öffentlichkeitswirksamen Aktionen, wie Besetzungen und Hungerstreiks, zu einer Kenntnis der politischen Betätigung eines politisch hervorgehoben engagierten türkischen Staatsangehörigen bei Sicherheitsbehörden seines Landes führen kann (Ness. VGH, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -). Im vorliegenden Falle kann der Senat aber nicht feststellen, daß der Kläger, der sich im übrigen offensichtlich nur sehr wenig und nicht auffällig in verschiedenen kurdischen Vereinen betätigt hat und als einfacher Teilnehmer an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, durch Beteiligung an solchen Aktionen besonders auffällig geworden wäre, zumal die Angaben des Klägers dazu zum Teil widersprüchlich und vage sind. Dabei fällt zunächst auf, daß der Kläger in der Beweisaufnahme am 20. August 1992 trotz zweimaligen ausdrücklichen konkreten Nachfragens nach weiteren Angaben zu Art und Form konkreter politischer Betätigung nichts von der Teilnahme an einem Hungerstreik gesagt hat, sondern ausdrücklich auf die Frage danach geantwortet hat, er habe zu seiner politischen Tätigkeit weiteres nicht zu berichten. Erst nachdem der Zeuge K. bekundet hatte, daß der Kläger im Frühling 1991 zusammen mit 30 anderen Leuten an einem Hungerstreik vor dem Rathaus in Kassel teilgenommen habe, erklärte er auf Vorhalt dieser Aussage, der Hungerstreik habe seiner Erinnerung nach am 13. April 1991 stattgefunden und eine Woche lang gedauert. Er habe darüber selbst bewußt nichts gesagt, weil er gewollt habe, daß die Wahrheit durch den Zeugen gesagt werde. Er fuhr dann fort: "Außerdem möchte ich jetzt erwähnen, daß ich am 14. und 15. Juli 1991 an einem Hungerstreik auf dem Friedrichsplatz in Kassel teilgenommen habe". Nachdem der Kläger daraufhin von dem Berichterstatter auf seine Pflicht zur umfassenden Aussage hingewiesen und dringend zur Wahrheit ermahnt worden war, erklärte er, er stehe zu seiner Aussage; dies sei alles, was er zu berichten habe, weiteres habe er nicht vorzutragen. Nach dieser Aussage des Klägers hat der Senat jedenfalls erhebliche Zweifel, ob der Kläger nach Art und Umfang an diesem Hungerstreik in der Weise teilgenommen hat, daß seine Beteiligung so exponiert und hervorgehoben war, daß er dadurch türkischen Sicherheitsbehörden auffallen konnte. Nachdem der Kläger trotz zweimaligen ausdrücklichen Nachfragens nach konkreten politischen Betätigungen in Deutschland nichts darüber ausgesagt hatte und erst nach der Aussage des Zeugen K. lediglich Zeitpunkt und Dauer des Hungerstreiks nannte, aber im übrigen trotz ausdrücklicher Nachfrage nichts weiteres dazu zu berichten hatte, kann der Senat aufgrund dieser vagen und unsubstantiierten Angaben des Klägers zu seiner Beteiligung an dieser Aktion nicht zugrundelegen, daß er daran derart beteiligt war, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dies sei türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Für die erstmals nach der Aussage des Zeugen K. erwähnte Teilnahme des Klägers an einem Hungerstreik auf dem Friedrichsplatz in Kassel am 14. und 15. Juli 1991 fehlen ebenso nähere Anhaltspunkte für Art und Umfang der Beteiligung. Dies gilt im übrigen nur, soweit man unterstellt, daß es sich bei dem von dem Kläger in der Berufungsbegründung gehandelten Hungerstreik am 13. und 14. Mai 1991 und dem in der Beweisaufnahme auf den 14. und 15. Juli 1991 terminierten Hungerstreik um die gleiche Aktion gehandelt hat. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Angabe des Klägers in der Berufungsbegründung über die Besetzung "des SPD-Gebäudes" am 23. März 1992. Der Kläger hat dazu in der Beweisaufnahme am 20. August 1992 auch nach der Aussage des Zeugen K., nach der er weitere Aktionen, an denen er teilgenommen habe, benannt hat, gleichzeitig aber dann erklärt hat, er habe weiteres nicht vorzutragen, nichts - insbesondere zum Ort und Verlauf der Aktion berichtet. Insgesamt läßt sich damit nicht feststellen, daß der Kläger sich in Deutschland in einer Weise politisch an hervorgehobener Stelle betätigt hätte und nach außen in einer Weise in Erscheinung getreten wäre, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, er sei türkischen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf einen Verstoß gegen türkische Strafrechtsbestimmungen aufgefallen und habe deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen politische Verfolgung zu erwarten. II. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Das Asylbegehren des Klägers, der insoweit ausdrücklich seinen Antrag auch dahingehend erweitert hat, erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist auch in das laufende Verfahren einzubeziehen, denn mit dem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Ness. VGH, 25.02.1991 -12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516, BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Der Asylantrag des Klägers kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, da - wie oben dargelegt - sein Leben oder seine Freiheit in seinem Heimatland nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. B. Auch hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg Der ausländerrechtliche Bescheid des Beklagten zu 2) vom 15. Mai 1987 läßt auf der Grundlage des § 28 AsylVfG 1982 keine Rechtsfehler erkennen. Die für die Ausreise gesetzte Frist entspricht § 28 Abs. 2 AsylVfG 1982. Sie ist auch im Hinblick auf die bei dem Kläger vorliegenden Umstände individuell und rechtsfehlerfrei begründet. Der Kläger hat gegen diese Fristsetzung im übrigen auch nichts vorgebracht. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ändert auch nichts - insoweit kann dahingestellt bleiben, ob gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch im Hinblick auf die Anfechtungsklage gegen den ausländerrechtlichen Bescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist -, daß mit Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 30. Oktober 1992 - II A 5 - 23 d - die Abschiebung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bis auf weiteres allgemein auszusetzen ist, bis geklärt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein weiterer Abschiebungsstopp erlassen wird. Denn die in der zeitweisen Aussetzung der Abschiebung liegende Duldung (vgl. die Legaldefinition des § 55 Abs. 1 AuslG) berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Der geduldete Ausländer bleibt unverändert ausreisepflichtig (§ 56 Abs. 1 AuslG). Der Ausländer wird nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Anordnung und Fristsetzung unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG unverzüglich abgeschoben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Dies setzt voraus, daß die Androhung der Abschiebung durch die Duldung in ihrer Rechtmäßigkeit nicht berührt worden ist. C. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der am ... 1965 in dem Dorf E., Bezirk M./ Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 30. Oktober 1985 aus der Türkei auf dem Luftwege aus und am gleichen Tage nach Deutschland ein. Am 28. November 1985 stellte er bei dem Polizeipräsidenten in Berlin (West) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zeit bis zum 26. Februar 1986, in dem er als Zweck des Aufenthalts in Deutschland "Sprache lernen" angab. Danach besaß er einen am 17. Oktober 1985 von der Paßbehörde M. ausgestellten, bis zum 16. Oktober 1986 gültigen Paß, den er nach seinen Angaben später in Deutschland verloren hat. Nachdem sein Antrag abgelehnt und er zur Ausreise bis zum 14. Februar 1986 aufgefordert worden war, stellte er mit am 5. März 1986 bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises eingegangenem Schreiben einen Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, daß er seit 1979 mit dem kurdischen Befreiungskampf sympathisiert habe und deshalb an verschiedenen politischen Tätigkeiten und Aktionen teilgenommen habe. Vom 8. bis 11. Februar 1985 sei er in Polizeihaft genommen worden; die Anschuldigung habe gelautet, er habe Parolen geschrieben und die Gründung eines eigenen kurdischen Staates propagiert. Während dieser Haft sei er gefoltert, geschlagen und beschimpft worden; sein Elternhaus sei mehrfach durchsucht worden. Nach der Haftentlassung habe sich der Kläger entschlossen, mit oppositionellen kurdischen Organisationen aktiv zusammenzuarbeiten. Er habe kleine Versammlungen von Freunden und Sympathisanten des kurdischen Befreiungskampfes geleitet; dabei sei über die Unterdrückung der Kurden durch den Staat und das Verbot der kurdischen Sprache diskutiert worden. Nach der Haftentlassung habe er Schwierigkeiten auf der Schule, einem Gymnasium, gehabt. Er sei als kurdischer Schüler dort geschlagen und getreten worden und habe sich vielfach propagandistische Beschimpfungen mit dem Inhalt, es gebe keine kurdische Nation und es werde auch nie eine geben, im Unterricht anhören müssen. Da er verbotenerweise in der Schule kurdisch gesprochen habe, sei er vom 18. April bis 3. Mai 1985 von der Schule entfernt worden. Als er nach der Rückkehr in die Schule wieder mit der feindlichen Atmosphäre durch türkische Lehrer konfrontiert worden sei, sei er aus Angst vor weiterer Festnahme wegen kurdischer Propaganda in die Berge gegangen und habe sich dort versteckt. Nachdem sein Elternhaus mehrfach von Militärs bzw. Sonderkommandos durchsucht worden sei, habe er aus Angst vor drohender Festnahme seine Flucht nach Europa organisiert. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 1. Dezember 1986 führte der Kläger ergänzend aus, er habe von 1982 bis zum 5. Juni 1985 das Lyzeum besucht; dazu legte er die Kopie des Abiturabschluß-Diploms vor. Die erste Prüfung zur Aufnahme eines Universitätsstudiums am 15. April 1985 habe er nicht bestanden. Nachdem er wegen des Sprechens der kurdischen Sprache vom 18. April bis 3. Mai 1985 die Schule habe nicht besuchen dürfen, habe er dann wegen der destruktiven Einstellung der Lehrer von sich aus den Schulbesuch abgebrochen. Das Abschlußzeugnis sei ihm anstandslos über einen Lehrer aus M. ausgestellt worden, da er bis zum 18. April 1985 sämtliche Prüfungen bestanden habe. Ab Anfang Mai 1985 habe er sich dann in seinem Heimatdorf E. aufgehalten, in dem sein Vater 30 Dönüm Land besessen habe. Ab Mitte Mai 1985 sei er untergetaucht. Er sei in der Türkei nicht fest politisch organisiert, sondern lediglich Sympathisant der politischen Linie der PKK gewesen. Bei der Festnahme am 8. Februar 1985 sei er von der Polizei zusammen mit vier anderen Jugendlichen erwischt worden, als sie die Parole "Freies Kurdistan" an eine Wand des Sportstadions in M. geschrieben hätten. Er sei dann zum Polizeirevier gebracht und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten und nach diesen drei Tagen mit der Auflage wieder freigelassen worden, jeden Abend bei der Polizei zu erscheinen und eine Unterschrift zu leisten. Ob wegen dieses Vorfalls Anklage gegen ihn oder seine Freunde erhoben worden sei, wisse er nicht. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieses Parolenschreibens und der Teilnahme an Kulturveranstaltungen und Demonstrationen in Deutschland bestraft zu werden. Er sei Mitglied im Verein "Kurdistan Isciler Birligi" der PKK in Frankfurt am Main. Er nehme an Demonstrationen und Kulturveranstaltungen als einfacher Teilnehmer teil. Im Januar 1986 hätten ihm seine Eltern nach Berlin geschrieben, seine Freunde seien festgenommen und gefoltert worden. Mit Bescheid vom 28. April 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung, das Vorbringen des Klägers zu seiner Festnahme wegen des Schreibens der Parole "Freies Kurdistan" lasse sich mit seinem weiteren Sachvortrag zu seinem Lebenslauf vor dem Hintergrund der politischen Situation in der Türkei nicht in Einklang bringen. Zudem sei aus der Tatsache, daß der Kläger an den Aufnahmeprüfungen für ein Universitätsstudium einschließlich der dabei folgenden Registrierungen und behördlichen Überprüfungen teilgenommen habe, sich einen neuen Nüfus und einen Paß habe ausstellen lassen, zu entnehmen, daß er keinerlei Furcht vor einer Festnahme gehabt habe und ihm diese auch nicht gedroht habe. Zudem spreche gegen eine ihm drohende politische Verfolgung vor der Ausreise, daß er die Türkei über den Flughafen Ankara mit einem Paß habe ungehindert verlassen können. Auch die von dem Kläger vorgetragenen Nachfluchtgründe könnten nicht zu der Annahme einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland führen. Im übrigen drohe ihm eine solche auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 15. Mai 1987 stellte der Beklagte zu 2) dem Kläger den Bescheid des Bundesamtes zusammen mit einer Ausreiseaufforderung zu, in der er dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einem Monat nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides setzte und zugleich die Abschiebung androhte. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 1987 zugestellt. Die am 12. Juni 1987 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Klage gegen beide Bescheide hat der Kläger im wesentlichen damit begründet, daß ihm politische Verfolgung in der Türkei drohe, weil der türkische Staat die dort lebenden Kurden unterdrücke. Zudem hat er seinen Vortrag zu seiner politischen Betätigung vor der Ausreise und insbesondere zu der Festnahme im Februar 1985 wiederholt. Ergänzend hat er dargelegt, er sei seit April 1986 Sympathisant des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes in Frankfurt am Main; in diesem Zusammenhang habe er an den Feiern zum Newroz-Fest 1986 und 1987 sowie an verschiedenen Demonstrationen, unter anderem zum 1. Mai, in den Jahren 1986 und 1987 teilgenommen. Es sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß seine Aktivitäten türkischen Behörden bekannt geworden seien und ihm deshalb in der Türkei Bestrafung gemäß § 140 TStGB drohe. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 11. Juli 1989 hat der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und zur Begründung der Klage wiederholt und ergänzend im wesentlichen ausgeführt, nach dem Februar 1985 sei er nicht mehr von staatlichen Organen festgenommen worden. Als im Sommer 1985 sein Heimatdorf von Militärangehörigen nach kurdischer Propaganda durchsucht worden sei, habe er sich in den Bergen versteckt und sei erst bei Dunkelheit wieder in das Dorf zurückgekehrt. Nachdem im September 1985 in einem Nachbardorf zwei Freunde festgenommen worden seien und seine Familie durch das Militär unter Druck gesetzt worden sei, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Bis dahin habe er mit Freunden zusammen Sympathisanten für die kurdische Sache in seinem Heimatdorf und in der Umgebung gewonnen. In Deutschland habe er laut einer Bestätigung des Internationalen Freundschaftsvereins e.V. Arkadas in Kassel an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 28. April 1987 und des Beklagten zu 2) vom 15. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihren Bescheid bezogen. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 25. Juli 1989 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei vor der Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt gewesen. Soweit der Kläger über gewisse Beeinträchtigungen während seiner Schulzeit berichtet habe, fehle diesen die Intensität und Schwere, die einen asylrelevanten Eingriff begründen könnten. Das Gericht sei zudem nicht davon überzeugt, daß der Kläger wegen der von ihm behaupteten Propaganda für die kurdische Sache zeitweise in Polizeihaft gewesen sei und Polizei oder Militär deshalb später nach ihm gefahndet hätten. Das Gericht gehe ebenso wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon aus, daß der Kläger unter den von ihm geschilderten Umständen nicht nach drei Tagen Haft wieder entlassen, sondern gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, daß - soweit der Kläger dies nach eigenem Bekunden wisse - kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Auch die exilpolitische Betätigung des Klägers in Deutschland begründe nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei, da sie zum einen nicht Fortführung einer in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung sei und im übrigen der Kläger dabei nicht in aufsehenerregender Weise hervorgetreten sei, die für ein Bekanntwerden seiner Aktivitäten bei türkischen Sicherheitsbehörden sprechen könne. Der ausländerrechtliche Bescheid des Beklagten zu 2) sei gemäß § 28 AsylVfG 1982 rechtmäßig. Gegen dieses am 31. Juli 1989 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit am 15. August 1989 eingegangenem Schreiben die zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren. Zu den Umständen der Festnahme am 8. Februar 1985 erläutert er nunmehr, daß er nicht selbst Parolen geschrieben habe, sondern nur anwesend gewesen sei. Er habe auch nach seiner Festnahme auf der Polizeiwache nicht angegeben, die Parole "Freies Kurdistan" sei Zeichen seines Protestes gegen die Unterdrückung der Kurden gewesen. Er sei nach drei Tagen mit der Auflage entlassen worden, sich täglich bei der Polizei zu melden. Die Entlassung sei entgegen der Bedenken des verwaltungsgerichtlichen Urteils damit zu erklären, daß sich die türkischen Sicherheitsbehörden über ihr weiteres Vorgehen gegen ihn, der bei dem inkriminierten Parolen-Schreiben nur eine Randfigur gewesen sei, insbesondere die Parolen selbst nicht geschrieben habe, noch nicht im klaren gewesen seien. Er wisse bis heute nicht, ob wegen des Vorfalls Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle seine exilpolitische Betätigung auch eine Fortführung seiner erkennbar in der Türkei betätigten politischen Überzeugungen dar. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er bei der Ausreise erst 20 Jahre alt gewesen sei. Er habe auch weiterhin kontinuierlich in Deutschland an Demonstrationen und insbesondere den Feiern zum Newroz-Fest teilgenommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 1989 die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28. April 1987 und des Beklagten zu 2) vom 15. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte zu 2) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellen keinen Antrag. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 29. Juli 1992 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung und die der Zeugen C.K. und M.K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin am 20. August 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffen den Behördenakten der Beklagten zu 1) - 163-13941-86 - und des Beklagten zu 2) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie der Zeitungsartikel "Wir haben niemanden, der uns beschützt" (FR vom 23. November 1992) sowie die nachfolgend aufgeführten Dokumente, deren Listen den Beteiligten mit Schreiben vom 20. August und 7. November 1992 übermittelt worden sind: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a. i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Gehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u.a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Gehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbi an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. Tellenbach vor Hess. 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VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 6. 09.09.1982 Taylan an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 Roth an VG Hamburg 15. 07.01.1984 Taylan an VG Köln 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. 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Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 50. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 51. 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" 52. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan" 53. 08.10.1992 FR: "PKK zwischen allen Fronten" III. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 38. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 39. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 40. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover IV. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. 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