Urteil
12 UE 2984/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1213.12UE2984.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat hinsichtlich des in erster Instanz erfolglos gebliebenen Verfahrensteils zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Asylanerkennung gerichtete Klage des Klägers zu 1) zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten, da dieser in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung verlangen kann, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a GG anerkennt (A.). Demgegenüber ist im Hinblick auf die Kläger zu 2) und 3) die Berufung unbegründet. Diese haben in dem hier maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt (B.). Hieraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 -- 9 C 45.92 --, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 -- 2 BvR 1516/93 --, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der Begründung des Asylantrags, der Anhörung durch das Bundesamt am 23. März 1990 und durch das Verwaltungsgericht am 23. Februar 1996 und der Vernehmung im Berufungsverfahren durch die Berichterstatterin am 9. September 1999 sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Kläger kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als politisch verfolgte Flüchtlinge anzuerkennen sind (vgl. dazu Hess.VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr.1 = NVwZ-RR 1991, 516 ), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (I.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt waren und dass die Kläger zu 2) und 3) bei einer Rückkehr in die Türkei (II.) die trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.) bestehende Möglichkeit des verfolgungsfreien Lebens in ihrer Heimat (2.) nicht wahrnehmen (a.) und erreichen können (b., e., f.). Dagegen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1) die interne Fluchtalternative wegen der aus individuellen Gründen zu befürchtenden politischen Verfolgung nicht wahrnehmen kann (c.) und sein Asylanspruch auch nicht aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ausgeschlossen ist (d.). I. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, bis zu ihrer Ausreise im Juli 1989 einer landesweiten politischen Verfolgung als kurdische Volkszugehörige oder aus individuellen Gründen ausgesetzt waren. Dabei ist ihr möglicher Anspruch auf Asylanerkennung nicht schon wegen des seit 1993 als Ausschlusstatbestand in Art. 16a Abs.2 GG aufgenommenen Reiseweges der Kläger durch sichere Drittstaaten ausgeschlossen, da hiervon zuvor gestellte Asylanträge nicht erfasst werden. Die Kläger können die Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da der Kläger zu 1) im Jahr 1967, die Klägerin zu 2) im Jahr 1966 und der Kläger zu 3) im Jahr 1989 geboren sind und sie 1989 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). 1. Die Kläger unterlagen im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keiner Verfolgung, da die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger und auch danach bis etwa Mitte 1993 allgemein dem türkischen Staat zurechenbarer politischer Verfolgung nicht ausgesetzt war (st. Rspr. Hess.VGH, 07.08.1986 -- X OE 109/82 --; zuletzt 07.12.1998 -- 12 UE 2091/98 u.a. --). Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O., und 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 -- , EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 -- 9 B 130.92 --, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 -- 9 B 130.92 --, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 1.94 --, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG -- Kammer --, 11.05.1993 -- 2 BvR 2245/92 --; BVerfG -- Kammer --, 09.12.1993 -- 2 BvR 1916/93 --, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Als nicht vor - verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 -- 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, und -- 9 C 874.82 --, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal --"Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan -- Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 17). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 14). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 12) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 8), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 14, 15) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften -- teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache -- nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 8). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 9, 13, 15). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" Sprachenverbotsgesetz -- (I 22), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 21). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 8, 9, 12). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 7, 13, 15, 16, 18, 19, 23, 24). Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 9). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 162). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 10, 18). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 6, 7, 9, 11, 15 bis 20). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 19, 24). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 10, 11, 17, 23, 24). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 23). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 11, 12), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 7, 13, 23, 24). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 25). Die Maßnahmen des türkischen Staates in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher festgestellt, dass anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess.VGH, 23.11.1992 B 12 UE 2590/89 --). Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess.VGH, 24.01.1994 B 12 UE 200/91 --; 19.01.1998 B 12 UE 1624/95 --; zuletzt 07.12.1998 -- 12 UE 2091/98 u.a. --). 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger in der Türkei vor ihrer Ausreise aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten haben. Zwar kann dem Kläger zu 1) geglaubt werden, dass er in seinem Heimatort die PKK -- ebenso wie seine Familie -- mit Lebensmitteln und ähnlichen Leistungen unterstützt hat und schließlich in Sirnak inhaftiert wurde, weil er sich weigerte, Dorfschützer zu werden. Die Gegend um Sirnak lag zur Zeit vor der Ausreise der Kläger in einem Gebiet, in dem die PKK operierte und wo deshalb auch die Sicherheitskräfte Aktionen durchführten. Dazu gehörte auch, in den von Operationen der PKK betroffenen Ortschaften Männer zu rekrutieren, die als Dorfschützer den Staat vertreten und -- mit Waffen ausgestattet -- Abwehrmaßnahmen gegenüber der PKK leisten sollten, um deren Beschaffungs- und Rückzugsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der in Sirnak 1986 oder 1987 erlittenen Inhaftierung fehlt es jedoch einerseits an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zu der Flucht im Jahr 1989, da der Kläger zu 1) zwischenzeitlich ohne weitere Beeinträchtigungen seinen Militärdienst abgeleistet hat. Während der zehn Monate des Militärdienstes blieb er völlig unbehelligt, und es ist auch sonst nichts dafür erkennbar, dass er während dieser Zeit auf ihn individuell gerichtete, über den Bereich seines Heimatortes hinausreichende Maßnahmen der Sicherheitskräfte erlitten oder zu befürchten hatte. Selbst wenn die von ihm angeführte Erkrankung auf die in Sirnak während seiner Inhaftierung nach seinem Vorbringen erlittenen Folterungen zurückzuführen sein sollte, bietet dies keinen erkennbar relevanten Anlass für seine Flucht; denn er wurde daraufhin ja sogar aus dem Militärdienst als untauglich entlassen, sodass es auch insoweit an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen erlittenen Maßnahmen des Heimatstaates und der Flucht fehlt. Auch die von ihm behaupteten erneuten Verhaftungen nach seiner Entlassung vom Militär in seinem Heimatort lassen nicht erkennen, dass der Kläger zu 1) individuell und landesweit in die Gefahr politischer Verfolgung geraten war. Vielmehr handelte es sich bei den geschilderten Maßnahmen der Sicherheitskräfte nicht erkennbar um gezielt gegen ihn gerichtete, sondern um insgesamt zur Bekämpfung der PKK in der dortigen Region durchgeführte Aktionen, bei denen der Kläger zu 1) -- ebenso wie alle anderen dort lebenden Einwohner -- Beachtung fand. Dabei mag durchaus die frühere Weigerung, Dorfschützer zu werden, besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf ihn gelenkt haben. Es ist aber nicht erkennbar, dass er erneuten Verhaftungen nicht durch Wegzug in einen Ort im Westen der Türkei hätte ausweichen können. Die eher vage und pauschal gehaltenen Ausführungen zu den angeblich nach Entlassung aus dem Militärdienst erlittenen Verhaftungen geben zu erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit insbesondere hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung des Klägers zu 1) nach einer auf ihn gezielten Suchaktion Anlass. Er vermochte auch auf mehrfache Nachfrage weder den ungefähren Zeitpunkt noch die ungefähre Dauer der Inhaftierungen anzugeben und auch sonst keinerlei Umstände wie etwa den jeweiligen Anlass für die Verhaftungen oder die ihm gegenüber hierbei erhobenen Vorwürfe zu schildern. Demgegenüber ist ihm von der viel weiter zurückliegenden Verhaftung vor seinem Militärdienst eine Reihe von Einzelheiten in Erinnerung geblieben. Angesichts der früher von ihm hierzu gemachten Angaben ist allenfalls davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) von pauschalen, in Zusammenhang mit der Bekämpfung der PKK stehenden Razzien und Verhaftungen betroffen war, dass er jedoch nicht darüber hinaus individuell auf ihn gerichtete, über das örtliche Umfeld hinausreichende Maßnahmen erlitten oder zu befürchten hatte. Es gibt keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er über die allgemein angewandten Drangsalierungen hinaus vor seiner Ausreise derart in das Visier der Sicherheitskräfte geraten war, dass landesweit nach ihm gefahndet worden wäre, insbesondere wurden offensichtlich keine landesweit wirksamen Verfahren gegen den Kläger zu 1) eingeleitet. Auch die gegen den Bruder des Klägers zu 1) gerichteten Maßnahmen lassen nicht erkennen, dass letzterem deshalb gezielt und auch ausserhalb seines heimatlichen Bereiches -- landesweit -- Verfolgung gedroht hat; denn auch die Maßnahmen gegen den Bruder standen offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit den örtlich konzentrierten Aktionen der Sicherheitskräfte zur Verfolgung der dortigen PKK-Aktivitäten. Aus dem Vorbringen des Klägers zu 1) ist auch insoweit kein Anhaltspunkt für auf ihn individuell gerichtete und über das heimatliche Umfeld hinausreichende Suchaktionen erkennbar, wie die schon erwähnte unbehelligte Ableistung des Militärdienstes ebenso zeigt wie die spätere unproblematische Ausreise mit selbst beschafften Reisepässen. Für die Kläger zu 2) und 3) ist ebenfalls nicht feststellbar, dass diese asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen vor ihrer Ausreise unterlagen. Die geschilderten Aktionen im Zusammenhang mit der Suche nach dem Kläger zu 1) fanden teilweise so weit vor dem Zeitpunkt der Ausreise statt, dass sich ein kausaler Zusammenhang auch hier nicht mehr herstellen lässt. Für die Maßnahmen nach Entlassung des Klägers zu 1) aus dem Militärdienst fehlt es -- wie schon oben festgestellt -- an einer über das heimatliche Umfeld hinausgehenden landesweiten Bedrohung. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2) mehr als Belästigungen nicht vorgebracht, sodass es auch den Klägern zu 2) und 3) ohne weiteres möglich gewesen wäre, wie der Kläger zu 1) -- und vor allem gemeinsam mit diesem -- vor möglicherweise drohenden weiteren, auch sie selbst betreffenden Beeinträchtigungen im heimatlichen Bereich in den Westen der Türkei auszuweichen, wo sie, da eine landesweite Verfolgung nicht zu befürchten war, insoweit sicher gewesen wären. II. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger zu 1) kann seine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen; dies trifft jedoch nicht auf die Kläger zu 2) und 3) zu. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, a.a.O., 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, a.a.O.). 1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar nach den Feststellungen des Senats die Bevölkerungsgruppe der Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei seit etwa Mitte 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung ausgesetzt ist (zuletzt: Hess. VGH, 07.12.1998 -- 12 UE 232/97.A -- und -- 12 UE 2185/97.A --; so auch: Hess.VGH, 14.10.1998 -- 6 UE 214/98. A -- und -- 6 UE 900/98.A --), die jedoch als örtlich begrenzte und nicht als regionale Verfolgung zu qualifizieren ist. Die Kläger stammen aus der auch derzeit noch unter Notstandsrecht stehenden Provinz Sirnak (I 191), so dass sie bei einer Rückkehr dorthin einer Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kläger als Angehörige der kurdischen Volksgruppe nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zwar nicht in ihre unter Notstandsrecht stehende Heimatregion zurückkehren können, ohne dort politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ihnen jedoch die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens in den Gebieten außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem im Westen der Türkei, offen steht, da ihnen dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht und sie dort auch -- für den Fall, dass trotz der als örtlich begrenzt und nicht regional anzusehenden Gruppenverfolgung in ihrer Heimatregion der herabgestufte Prognosemaßstab Anwendung finden sollte -- hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind. Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) -- Anti-Terror-Gesetz (ATG) -- vom 12. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 28). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache begrenzt und nicht regional anzusehenden Gruppenverfolgung in ihrer Heimatregion der herabgestufte Prognosemaßstab Anwendung finden sollte -- hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind. Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) -- Anti-Terror-Gesetz (ATG) -- vom 12. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 28). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 26). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 27). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 22), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 26). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 32), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen -- möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen -- wieder eingestellt hat (I 47). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 68), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 77), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 91). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 80); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 82). Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 30, 31,40). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 32). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 41). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 34). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 39). Da die PKK -- bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 25) -- offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 40). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln -- mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen -- zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften -- zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums -- ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak -- dem Rückzugsgebiet der PKK -- PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 36). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 48). Diese Maßnahmen insbesondere in den Notstandsgebieten richteten sich zunächst im Wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK; dies änderte sich aber seit etwa Mitte 1993. Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 63). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80% der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 73). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 63, 73) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 55), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 83). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am 20. März 1993 -- auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 69) --, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 64). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 67). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 78) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 61). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 67). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 76). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 67). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 76). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 71; vgl. auch I 69). Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 84). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 85). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 87). Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 55, 64). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 82, 97, 99, 140, 158, 163), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am 28. November 1996 wieder aufgehoben wurde (I 168). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 36) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 36). Dazu zählten auch -- bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK -- Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 -- 12 UE 2590/89 --). Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 57, 69). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 76). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 77). Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 79). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 77). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 75). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 81). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 74). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 62); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 69; vgl. auch I 67). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 78). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 69). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer -- Kovanis, Sap und Kutlu -- von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 69). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 66). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 73). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 61, 69, 73). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 68). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 107, 122, 138), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 123, 153). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 55, 140, 158, 168), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 32; zur Pressezensur vgl. auch I 152) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens -- und damit nicht immer -- im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 82), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 78). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 78). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 78). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 69). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 89). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 89, 99). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 88, 97, 99) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei ergibt sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 1993 eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG -- Kammer --, 04.04.1991 -- 2 BvR 1497/90 --). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass -- wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich -- mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte -- wie Gendarmas und Polizei -- sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG -- Kammer --, 09.12.1993 -- 2 BvR 1638/93 --, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Obwohl der eigentliche Grund für das Eingreifen der Sicherheitskräfte in dem pauschalen Terrorismusverdacht zu sehen ist, handelt es sich um ethnische Verfolgung; denn sie richtet sich allgemein gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den dem Notstandsrecht unterworfenen Gebieten. Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar -- durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung -- den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die -- wie hier -- nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 -- 9 B 95.92 --). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Der Senat hat auch die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Dabei kann schon angesichts der in Rede stehenden Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht auf eine statistische Ermittlung der bereits schwer Geschädigten, der eher leicht Betroffenen, der latent Gefährdeten und der noch unbehelligt Gebliebenen abgestellt werden. Gerade die Vielfalt der Eingriffe erlaubt keine selektive Betrachtung je nach Ort, Art und Folgen der Eingriffe. Insbesondere hängt die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht davon ab, dass die ansässige kurdische Bevölkerung mehrheitlich oder zu einem bestimmten Anteil getötet, gefoltert, verletzt oder vertrieben und der Heimat beraubt ist. Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit der Verfolgungshandlungen, die von der wechselnden Taktik der PKK ebenso abhängen wie von den innenpolitisch und militärisch bestimmten Gegenaktionen der Sicherheitskräfte, hat sich das Risiko in so vielen Fällen verwirklicht, dass er für einen kurdischen Bewohner der Notstandsprovinzen seither nur eine Frage der Zeit war, wann er selbst betroffen wurde. Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (a.A. z. B. VGH Baden-Württemberg, 08.07.1998 -- A 12 S 3034/96 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 -- A 4 S 293/96 --; offengelassen z. B. von OVG Hamburg, 04.03.1998 -- Bf V 48/94 -- und Niedersächsisches OVG, 22.01.1998 -- 11 L 4300/96 --). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass sich die Lage in städtischen Gebieten anders darstellt als auf dem Lande und insbesondere in Grenznähe. Schon wegen der stärkeren Präsenz der Sicherheitskräfte und der Anwesenheit nichtkurdischer Bewohner erübrigen und verbieten sich dort militärische Aktionen größeren Stils; dafür sind dort vermehrt repressive Maßnahmen wie willkürliche Festnahmen festzustellen. Unerheblich ist auch, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Aus diesen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffenen Personen folgt, dass es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (dazu BVerwG, 09.09.1997 B 9 C 43.96 --, a.a.O.; BVerwG, 30.04.1996 B 9 C 171.95 --, a.a.O.). Nach den obigen Feststellungen sind die Verfolgungsmaßnahmen strikt auf die Notstandsprovinzen begrenzt, und im Zusammenhang mit der nachfolgenden Prüfung wird deutlich, dass der türkische Staat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nicht landesweit in den Blick genommen hat und verfolgt, wenn es auch gelegentlich außerhalb der Notstandsprovinzen zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Der türkische Staat stellt sich nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erweist und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Kurden nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen unbehelligt leben lässt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen hegt der türkische Staat den seine Verfolgungshandlungen auslösenden pauschalen Separatismusverdacht nur gegenüber denjenigen kurdischen Volkszugehörigen, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben. Nur ihnen gegenüber kommt es insbesondere aufgrund der besonderen Bedingungen des Notstandsrechts zu Übergriffen durch Sicherheitskräfte, gegen die weder die militärische noch die politische Führung vorgeht, die im Gegenteil einen wichtigen strategischen Teil des Kampfes gegen die PKK darstellen. Diese Verfolgungssituation hat sich auch in den Jahren seither nicht verändert. Auch nach 1994 wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 100), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 96) und 1995 zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe wurde; die Zahl der dort stationierten Streitkräfte wurde erheblich verstärkt. Nachdem im März 1995 die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay ausdehnte (I 116), marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, bis Mai 1995 unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK-Lager vor. Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 108, 110). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 112, 113, 120, 129, 137), dies hielt auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am 15. Dezember 1995 wegen der am 24. Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand an (I 141, 142, 144, 145). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 96, 129). Die Anschläge der PKK richteten sich vor allem gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 101). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 106, 132), über welche bis zum Jahr 1995 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 114). Der Waffenstillstand wurde dann im Juni 1996 beendet (I 159). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive 1996 gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 157), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 161). Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort, zunehmend unter Berücksichtigung der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 122). Seit November 1994 kommt es zu systematischen Zwangsevakuierungen, die mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 134). Die Dörfer werden entvölkert; es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (I 115). Oft lassen die Soldaten den Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstören dann ihre Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 111). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 124). Nach den Parlamentswahlen am 24. Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten; 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir sollen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 144). In den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, kommt es im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 158, 163, 168, 169, 170, 172, 175). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte, vor allem auch nach der Verhaftung und Verurteilung ihres Führers Öcalan und verschiedener Offensiven der türkischen Sicherheitskräfte, in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei dort präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 158, 163, 168, 191). Hiervon sind Dorfschützer und ihre Familien, Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer besonders betroffen (I 191). Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wurden nach Angaben des Auswärtigen Amtes (I 163, 168, 191) etwa 3.428 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird. Die Evakuierungen betrafen nach unterschiedlichen Quellen demnach bisher 300.000 bis 2.000.000 Menschen (I 191), wobei aufgrund der verschiedenen anderen Maßnahmen wie der Räumung der Häuser von Familien, die keine Dorfschützer stellen wollen, von Verhören und Mißhandlungen Verdächtiger und ihrer Angehörigen, Razzien und Kampfhandlungen beider Seiten auch eine massive Abwanderung neben den eigentlichen Evakuierungen stattfindet (I 191). Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nach wie vor nicht erkennbar (I 165). Weder der Umstand, dass das Notstandsrecht für die Provinz Mardin am 28. November 1996 und für die Provinzen Bitlis, Batman und Bingöl zum 6. Oktober 1997 aufgehoben ist und jetzt nur noch die Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van unter Notstandsrecht verbleiben (I 191), noch die Erklärung Öcalans von August 1999, die PKK werde sich aus den umkämpften Regionen zurückziehen oder sein Aufruf zum Rückzug im September 1999 haben zu einer Veränderung der Lage geführt. Während das Jahr 1995 zunächst gewisse Fortschritte gebracht hatte, blieb 1996 ein Jahr der Stagnation (I 171), und im Jahr 1997 gab es wiederum Attentate der PKK einerseits und militärische Offensiven in der Türkei und im Nordirak andererseits (I 172). Im Frühjahr 1998 kam es in der Provinz Sirnak zu heftigen Kämpfen, bei denen wiederum auch die türkische Luftwaffe eingesetzt wurde und 40.000 Soldaten sowie 3.000 Dorfwächter unter ihrer Unterstützung ein Gebiet von 16.000 Quadratkilometern durchkämmten (I 173). Im Juni 1998 gab es Gefechte in Sirnak, Hakkari und Diyarbakir (I 173) und Anfang August 1998 kam es wiederum zu verstärkten Aktivitäten der PKK sowie zu Offensiven des türkischen Militärs gegen die PKK im Grenzgebiet zum Irak (I 191); dabei sollen 170 Menschen getötet worden sein. Schon während des Aufenthalts von Öcalan in Rom im November 1998, nachdem er auf Druck der türkischen Regierung hin seinen bisherigen Aufenthaltsort in Syrien verlassen mußte, kam es zu verschiedenen Verhaftungswellen von etwa 3.000 Mitgliedern der HADEP, wobei zwei Personen im Polizeigewahrsam ums Leben kamen und von Freigelassenen von Folter berichtet wurde; 200 Personen sollen sich Anfang Januar 1999 noch in Untersuchungshaft befunden haben (I 184). Am 16.Februar 1999 wurde PKK-Chef Öcalan in Kenia verhaftet und von dort in die Türkei gebracht (I 191); danach kam es erneut zu Massenverhaftungen (1.400 HADEP-Mitglieder, I 184). Büros von HADEP-Mitgliedern wurden ebenso wie diejenigen des Mesopotamischen Kulturvereins und anderer Vereinigungen durchsucht (I 186). Sowohl das Newroz-Fest am 21. März als auch die Parlamentswahlen am 18. April boten weitere Anlässe für verschiedene Aktionen seitens der Sicherheitskräfte, teilweise auch als Reaktion auf das Bombenattentat auf das Einkaufszentrum "Blauer Basar" sowie weitere Selbstmordattentate (I 186). Öcalan wurde wegen Hochverrats vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt; nach der Eröffnung des Prozesses kam es zu erneuten Massenverhaftungen im Südosten; so wurden in den Dörfern Tilkiler, Törolar, Cöcenler, Salliusagi und Musolar (Kreis Pazarcik) etwa 50 Personen festgenommen, von denen am 17. Juni 17 Personen freigelassen wurden (I 189, zitiert weitere Fälle). Am 2. August 1999 rief Öcalan die PKK auf, den bewaffneten Kampf aufzugeben und sich bis September 1999 zurückzuziehen. Die Abzugsmodalitäten blieben aber unklar, und insbesondere nach der danach von Öcalan erhobenen Amnestieforderung erscheint eine Duldung seitens der Sicherheitskräfte unwahrscheinlich (I 191). Kaya (I 192) berichtet von einem Rückzug der PKK seit September 1999, ohne insoweit jedoch Einzelheiten anzugeben, und fügt hinzu, dass seither die kurdischen Bewohner der Dörfer in den Provinzen Diyarbakir, Bingöl, Bitlis, Mus und Batman von Sicherheitskräften aufgesucht würden, um sie einzuschüchtern. Auch das Auswärtige Amt bestätigt in seinem Lagebericht (I 191), dass es weiterhin zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen ist und als Grund für das Vorgehen gegen Zivilisten regelmäßig der Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK angegeben wird. Zwangsevakuierungen betreffen hiernach in der Regel weiterhin Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der PKK. Nachdem Öcalan einige seiner Kämpfer aufgefordert hatte, symbolisch die Waffen zu strecken (I 193), wurde eine "Friedensgruppe" mit Briefen des PKK-Zentralkomitees ausgestattet und in die Türkei geschickt (I 194). Zwar begrüßte der türkische Ministerpräsident Ecevit diesen Aufruf Öcalans als positive Entwicklung und stellte Toleranz von türkischer Seite in Aussicht (I 194), und neun Kämpfer der PKK ergaben sich den türkischen Behörden (I 207); der türkische Präsident Demirel vertrat jedoch ebenso wie das Militär weiterhin eine "harte Linie" (I 197, 208), und die Kämpfe gegen die PKK wurden fortgesetzt. Bei Zusammenstößen zwischen PKK und Militär im Südosten der Türkei wurden 5 PKK-Rebellen getötet (I 198), und in einer neuen Offensive marschierten 5.000 türkische Soldaten Ende September 1999 im Nordirak ein und griffen Stellungen der PKK an (I 201, 202, 203). Seit der Verschärfung der Auseinandersetzungen mit der PKK ist die Situation in der Türkei immer wieder von dem verschärften Vorgehen staatlicher Organe gegen Oppositionelle und insbesondere Kritiker der Kurdenpolitik der Regierung geprägt. Hiervon betroffen sind in erster Linie Menschenrechtsaktivisten, türkische und ausländische Journalisten sowie Politiker von Parteien, die sich für die Kurden einsetzen, insbesondere der HADEP bzw. DEP. So wurde nach dem Verbot der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem im April 1994 auch das Nachfolgeorgan Özgür Ülke nach Beschlagnahme ihrer Ausgaben jeweils noch vor der Auslieferung im Februar 1995 eingestellt (I 98, 126). Im August 1995 wurde auch die Nachfolgezeitung Yeni Politika mit der Begründung verboten, die Zeitung sei im wesentlichen eine Fortsetzung der Özgür Ülke gewesen (I 126). Die Tageszeitung Ülkede Gündem musste Ende 1998 schließen; das Nachfolgeblatt Özgür Bakyp konnte dagegen in den letzten Monaten ungehindert erscheinen (I 191, S. 9). Das massive Vorgehen der türkischen Behörden gegen Kritiker der staatlichen Kurdenpolitik wird aus den Angaben verschiedener Quellen über die im Zusammenhang mit Art. 8 ATG Inhaftierten und Verurteilten deutlich. So sollen im Juli 1995 171 Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 8 ATG inhaftiert gewesen sein (I 127). Andere Quellen sprechen von fast 200 türkischen Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen, die sich in Haft befänden und wegen Verletzungen des Art. 8 ATG mit langjährigen Freiheitsstrafen rechnen müssten (I 131, vgl. auch 166). Die am 27. Oktober 1995 vom türkischen Parlament beschlossene Reform der Vorschriften in Art. 8 und 13 ATG führte zu einer Einengung sowohl des objektiven als auch des subjektiven "Separatismus"-Tatbestandes; der Strafrahmen sieht nunmehr statt Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen türkische Lira Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahre und schwere Geldstrafen von 100 bis 300 Millionen TL vor und lässt die Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen oder eine Maßnahme sowie die Aussetzung der Strafen zur Bewährung zu (I 140). Die Reform des Art. 8 ATG hatte unmittelbare praktische Auswirkungen insoweit, als sie zum Freispruch des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal wie auch der amerikanischen Journalistin Eliza Marcus vom Vorwurf des Separatismus führte; bis April 1996 wurden von etwa 150 bis 180 nach Art. 8 ATG Verurteilten über 140 freigelassen (I 158), unter denen sich auch prominente Menschenrechtler befanden (I 139, 140: 111 von insgesamt 146 nach Art. 8 ATG Verurteilten). Da das türkische Parlament die Wiederaufnahme der bis dahin nach Art. 8 ATG durchgeführten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unter Beurteilung der Strafbarkeit nach neuem Recht beschloss (I 140), mussten die bisher nach Art. 8 ATG Verurteilten jedoch mit einer erneuten Verurteilung rechnen. Das Staatssicherheitsgericht in Istanbul verurteilte am 21. Dezember 1995 einen türkischen Journalisten, der im April 1994 in der Zeitung Özgür Ülke einen Artikel über den PKK-Führer Öcalan veröffentlicht hatte, wegen separatistischer Propaganda zu 10 Monaten Haft und einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 8.300 DM (I 143). Am 9. Januar 1996 wurde ein früherer kurdischer Abgeordneter der Partei der Ministerpräsidentin Ciller, der zwei Jahre zuvor aus Protest gegen die Kurdenpolitik der Regierung aus der Partei ausgetreten war, unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK festgenommen, wobei den Behörden vorgeworfen wurde, dass die Verhaftung ausschließlich politisch motiviert und wegen der deutlichen Kritik des Festgenommenen an der Kurdenpolitik der Regierung erfolgt sei (I 150). Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach dieser Reform des Art. 8 ATG die bisher geübte Strafverfolgungspraxis gegenüber kritischen türkischen und türkisch-kurdischen aber auch ausländischen Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsvereinen und den die Kurdenpolitik kritisierenden Politikern keine grundlegende Veränderung erfahren hat, vielmehr weicht die türkische Justiz zunehmend von Art. 8 ATG auf andere Straftatbestände aus (I 191). Als Beispiel wird der Fall des Esber Yagmurdereli angeführt, der am 19. Oktober 1997 zur Verbüßung einer 1991 zur Bewährung ausgesetzten 36-jährigen Haftstrafe aus dem Jahr 1978 wegen kritischer Meinungsäußerungen zur Unterdrückung des kurdischen Volkes verhaftet wurde. Nach Haftentlassung am 9. November 1997 wurde die Haftverschonung wiederum ausgesetzt und er befindet sich seit dem 1. Juni 1998 erneut in Haft. Auch weitere Reformen wie der am 6. März 1997 verabschiedete Gesetzesentwurf über die Verkürzung der maximal zulässigen Dauer des Polizeigewahrsams sowie eine Beschneidung der Kompetenzen der Staatssicherheit, wobei allerdings während der ersten vier Tage des Polizeigewahrsams das Recht anwaltlichen Beistandes nicht gewahrt wird (I 168), zeigen noch keine erkennbare Wirkung. Wie sich die letzten, unter dem Eindruck des Öcalan-Prozesses nach einer Verfassungsänderung eilig vom Parlament verabschiedeten Anpassungsgesetze, wonach die Staatssicherheitsgerichte in Zukunft lediglich aus zivilen Richtern zusammengesetzt sind (I 191), auswirken wird, bleibt abzuwarten. Am 1. September 1999 hat Staatspräsident Demirel die Ausfertigung eines vom Parlament am 27. August 1999 verabschiedeten Amnestiegesetzes verweigert, das auch prominente Häftlinge begünstigen sollte, die als Mitglieder des organisierten Verbrechens oder wegen Korruption verurteilt worden waren, während politische Straftaten ausgenommen werden sollten (I 191, S. 20). Auch gegen missliebige Journalisten gehen die Sicherheitskräfte brutal vor. So ist im August 1995 ein kurdischer Journalist offensichtlich im türkischen Polizeigewahrsam in Bitlis ums Leben gekommen; nach Erklärungen der Polizei hatte er sich in seiner Zelle erhängt. Nach Angaben von Familienangehörigen wies die Leiche aber Folterspuren auf (I 128). Am 8. Januar 1996 wurde der türkische Journalist Metin Göktepe in Istanbul tot aufgefunden, nachdem er während der Beerdigung zweier während des Gefängnisaufstandes Ende Dezember 1995 in Istanbul getöteter Häftlingen abgeführt worden war (I 148). Später räumte die Regierung ein, dass er im Polizeigewahrsam umgebracht wurde (I 151). Mindestens 20 kritische Journalisten sollen in dem Zeitraum von 1991 bis Ende 1996 ermordet worden sein (I 166). Von dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen missliebige Journalisten oder sonstige Kritik äußernde Personen blieben auch ausländische Beobachtergruppen, Aktivisten und Journalisten nicht verschont (I 109, 116, 117, 125, 186). Der türkische Menschenrechtler Akin Birdal wurde zu einer einjährigen Haftstrafe wegen "separatistischer Äußerungen" verurteilt und mußte diese im Juni 1999 trotz der nach einem Attentat, bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitt, verbliebenen Gesundheitsschäden antreten. Ende September 1999 wurde der Vollzug aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt, und Birdal soll die restliche Haftstrafe erst in einem halben Jahr antreten (I 196). In Istanbul müssen sich seit Ende September 1999 die Autorin und der Herausgeber eines Buches über die Erfahrungen türkischer Soldaten im Kampf gegen PKK-Rebellen wegen Herabsetzung der Streitkräfte verantworten (I 195). 2. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats leben, ohne dass ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederlässt (vgl. Hess.VGH, 23.11.1992 -- 12 UE 2590/89 --, 24.01.1994 -- 12 UE 200/91 --, zuletzt 07.12.1998 -- 12 UE 232/97.A und 17.03.1999 -- 12 UE 463/94 --). Nach Auffassung des Senats ist zwar die Frage nach einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative im Falle der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung grundsätzlich in ähnlicher Weise zu stellen wie bei einer regional begrenzten Gruppenverfolgung. Da Grundlage für die Relevanz einer inländischen Fluchtalternative und deren Voraussetzungen die Überlegung ist, dass ein von regionaler politischer Verfolgung betroffener Bürger eines Staats erst dann politisch Verfolgter ist, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, ist jedoch im Unterschied zur regionalen Verfolgung bei örtlich begrenzter Verfolgung die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung außerhalb des örtlich begrenzten Verfolgungsgebiets schon dem Begriff nach nahezu ausgeschlossen. Da nämlich die Verfolgung von vornherein strikt auf bestimmte Gebiete begrenzt ist und der Verfolgerstaat nicht nur aus bestimmten Überlegungen von der Verfolgung in einem anderen Gebiet absieht, sind Verfolgungen dort nicht wahrscheinlich; denn anders als bei regionaler Verfolgung hat der Staat die verfolgte Gruppe nicht landesweit in den Blick genommen und lässt sie nicht nur aus opportunistischen oder ähnlichen Gründen im übrigen Staatsgebiet unbehelligt. Bei einer Person, die zwar der ethnisch, religiös oder sonst abgegrenzten Gruppe angehört, jedoch nicht zu der Personengruppe zu rechnen ist, die örtlich begrenzt verfolgt wird, kann deshalb von vornherein angenommen werden, dass sie ohne Gefahr kollektiver Verfolgung in ihrer Heimatregion oder sonst außerhalb des Verfolgungsgebiets leben kann. Auf die Möglichkeit eines nicht von existenziellen Risiken anderer Art bedrohten Lebens kommt es für sie nicht an (grundsätzlich hierzu: Hess.VGH, 07.12.1998 -- 12 UE 2091/98.A --). Ebenso kann offenbleiben, ob für die Gefährdungsprognose im Falle einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung im Bereich des (ursprünglichen) Heimatortes des Asylbewerbers eine Rückkehr in die nunmehr von Gruppenverfolgung betroffene Heimatregion zugrundegelegt werden kann oder ob insoweit die räumliche Beziehung des Asylbewerbers infolge der Ausreise aufgehoben ist (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, 22.10.1998 -- 12 L 1448/98 --). Für die letztere Ansicht kann ins Feld geführt werden, dass der Heimatstaat seiner Schutzverpflichtung gegenüber den Staatsangehörigen nachzukommen vermag, indem er ihnen jedenfalls in einem Teil des Staatsgebiets ein verfolgungsfreies Leben ermöglicht, und dass deswegen bei einem aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerber, der aus einem Gruppenverfolgungsgebiet stammt, zumindest nicht zusätzlich festgestellt werden muss, er sei außerhalb der Gruppenverfolgungsregion auch frei von existenziellen Bedrohungen anderer als politischer (oder ethnischer) Art. a) Nach diesen Maßstäben können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 40, 50, 99, 158, 168, 191, S. 19). Dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, dass der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 29, 99, 176, S. 11, 191, S. 19). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als sichere Aufenthaltsorte in diesem Sinne in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Seit Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei Mitte 1993 sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (I 44, 54, 64), kurdische Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten (I 45, 64), ohne Hinweis auf konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen. Des Weiteren wurde der Verdacht geäußert, dass Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne dass auch nur der Versuch gemacht werde, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 76, 93). Demgegenüber wird in anderen Berichten darauf verwiesen, dass nichts davon bekannt sei, dass Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 42). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, sei nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden, nur weil sie Kurden seien, berichtet worden. In Zusammenhang mit den Verhaftungswellen nach der Ankunft Öcalans in Rom im November 1998 stellte Oberdiek (I 186) bei einem Aufenthalt in der Türkei jedoch fest, dass selbst alt eingesessene Kurden befürchteten, jederzeit auf der Straße festgenommen zu werden. Schon 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen (I 64, 70). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden gab es nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichtete Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (I 43, 51, 54), in Fethiye (Provinz Mugla; I 43, 64), Anfang Dezember 1992 in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen (I 55) sowie in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) nach Streitigkeiten zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (I 70). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei (I 70). Es fehlen jedoch entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausschreitungen vom türkischen Staat veranlasst oder geduldet wurden. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Personen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden, vorkommende Fälle von Schutzversagung also ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden darstellt (BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 1.94 --, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für den vorliegenden Zusammenhang festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit waren. Nach den durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden sind Ermittlungsmaßnahmen der Polizei durchgeführt wurden, beispielsweise durch Hausdurchsuchungen (I 107, S. 27); teilweise war die Polizei selbst betroffen von solchen Anschlägen (I 107, S. 25). Bei den spontanen und häufig emotional wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK begründeten Übergriffen Privater gegenüber kurdischen Volkszugehörigen in der Westtürkei blieb die Polizei nicht völlig untätig, sondern forderte beispielsweise die kurdische Bevölkerung auf, zu ihrem Schutz vorübergehend die Häuser nicht zu verlassen, oder verhinderte weitere Ausschreitungen (I 70). Auch die berichteten Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden in Adana (I 81) können insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht zu der Feststellung führen, dass Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht. Es lässt sich nicht feststellen, dass Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert werden. Zwar lässt sich aus den recherchierten Fällen feststellen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit und der Zuzug aus dem Südosten vor kürzerer Zeit schon als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Razzia oder Durchsuchung ausreichen können. Nach wie vor jedoch sind solche, noch der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigung zu bewerten. Zu längerdauernder Verhaftung kommt es -- von einzelnen Fällen abgesehen -- in aller Regel nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, auch wenn diese häufig als vage und willkürlich erscheinen oder auf nicht rechtsstaatliche Weise erlangt wurden. So ist auch in der Vielzahl der zwischenzeitlich ermittelten Fälle (I 107,186) festzustellen, dass bei den länger Inhaftierten Verdachtsmomente dieser Art vorlagen, wenn es sich beispielsweise um HADEP-Mitglieder handelte oder die Verwendung kurdischer Farben und/oder Symbole, das Singen kurdischer Lieder und ähnliche Begebenheiten Anlass für die Maßnahme waren. Ein Zusammenhang besteht oft mit früheren Verhaftungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten, so dass -- möglicherweise unter Folter erzwungene -- Denunziationen der Anlass hierfür sein können. Mit dem Andauern der Kämpfe im Südosten der Türkei und weiterer Flüchtlingswellen aus diesen Gebieten insbesondere in die Großstädte im Westen der Türkei sowie aufgrund der Verurteilung Öcalans hat sich die Lage vor allem in den überwiegend von Kurden bewohnten Vierteln nicht verbessert, die Häufigkeit von Razzien und Überprüfungen einschließlich Festnahmen hat sich eher noch vermehrt, da die Sicherheitskräfte unter den neu aus den östlichen Provinzen zugezogenen Kurden einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuten (I 86, 93, 98, 107,191). Nach auf Informationen von türkischen Menschenrechtsvereinen beruhenden Berichten kam es im Jahre 1994 zu 14.473 Festnahmen (I 98); in der gesamten Türkei soll es sich um eine Million Festnahmen pro Jahr gehandelt haben (I 99). Aus Zeitungsberichten und Informationen von Menschenrechtsvereinen wurden für Istanbul, Adana, Izmir und andere Orte insgesamt etwa 118 Razzien und Verhaftungen im Zeitraum Oktober 1994 bis Mai 1995 ermittelt; laut amnesty international verschwanden allein 1995 mindestens 35 Personen; in den ersten 11 Monaten des Jahres 1996 waren es schon 179 (I 166). Auch nach dem Vorfall in einer Teestube in Istanbul im März 1995, bei dem mehrere Aleviten von Unbekannten erschossen wurden und es in der Folge zu Demonstrationen und schweren Unruhen mit etlichen Toten kam, nachdem die Polizei in die demonstrierende Menge geschossen hatte (I 100, 102), normalisierte sich die Lage in Istanbul nach mehrtägigen Unruhen wieder; die an den Todesfällen beteiligten Polizisten sollen zur Verantwortung gezogen worden sein (I 101, 103, 107). Nach der Verhaftung Öcalans am 15./16. Februar 1999 und seiner Inhaftierung in der Türkei kam es zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (I 191) geht der IHD von 3.000 vorübergehend in Gewahrsam genommenen Personen aus. Dabei werden solche Razzien in den Siedlungen von Türken kurdischer Volkszugehörigkeit überdurchschnittlich häufig vorgenommen, da dies Teil der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten ist (I 191, S. 19). Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes kommt es in den Großstädten im westlichen Teil der Türkei sowie in Städten im Süden des Landes, zum Beispiel Adana und Mersin, in den dortigen Kurdensiedlungen überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen bei der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten und dabei häufiger zu Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte (I 140, 158, 191). Der türkische Menschenrechtsverein IHD gab im Juni 1995 die Zahl der nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte verschwundenen Menschen für die ersten drei Monate des Jahres 1995 mit 77 an, während in einer anderen Studie von 30 bis 40 "Verschwundenen" im Monat gegenüber 328 Menschen im Jahre 1994 die Rede ist. Diesen Angaben zufolge verschwinden die meisten Opfer im Polizeigewahrsam, andere werden auf offener Straße von Unbekannten verschleppt. Die meisten bleiben spurlos verschwunden, in anderen Fällen sind die Leichen Verschwundener nach Tagen oder Wochen meist mit schweren Folterspuren tot aufgefunden worden. Es wird vermutet, dass es sich bei den Opfern in vielen Fällen um unter der Folter im Polizeigewahrsam gestorbene Menschen handelt, deren Leichen zur Verwischung der Spuren beseitigt wurden (I 121). Der IHD wies auf 21 im Polizeigewahrsam umgekommene oder von Unbekannten getötete Menschen im August 1995 sowie auf 22 Fälle von Folter durch die türkische Polizei hin (I 130). Nach einem Bericht von amnesty international vom September 1995 konnten 80 politische Morde von Januar bis August 1995 festgestellt werden (I 131; 135:). Der türkische Menschenrechtsverein Human Rights Association (HRA) gab im Oktober 1995 die Zahl der bis dahin Verschwundenen mit 158 an (I 133). In einer im Januar 1996 veröffentlichten Jahresbilanz für 1995 zählt der türkische Menschenrechtsverein IHD 99 Tote und 136 Verletzte, die offenbar politisch motivierten Anschlägen zum Opfer fielen; dem Bericht zufolge starben 122 Personen durch extralegale Hinrichtungen oder Folter im Polizeigewahrsam, 231 Personen verschwanden, 251 wurden im Gefängnis gefoltert, 14.473 Personen wurden vorläufig und 2.101 dauernd festgenommen (I 156). Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht der Türkischen Menschenrechtsstiftung (TIHV) von 1997 wies insgesamt 518 Fälle von Folter aus; amnesty international gibt im Jahresbericht 1999 die Zahl der 1998 "Verschwundenen", durch Folter zu Tode gekommenen oder außergerichtlich hingerichteten Menschen mit mindestens 30 an (I 191, S. 22). Den aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine hervorgehenden Zahlen von ca. 1.000 Folterfällen, 298 Todesfällen in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und 328 Fällen vermuteten Verschwindenlassens innerhalb eines Jahres (I 99) steht eine (geschätzte) Zahl von etwa 3,5 Millionen Kurden in Istanbul (von etwa 8,5 Millionen Einwohnern; 1997: etwa 3 Millionen Kurden, I 176) und 800.000 Kurden in Izmir (von über drei Millionen Einwohnern; I 98) gegenüber. Die Zahl der Binnenflüchtlinge aus dem Südosten, die sich im Westen niedergelassen haben, wird auf zwei bis drei Millionen geschätzt; etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischstämmigen Bevölkerung lebt damit im Westen der Türkei (I 99, 168). Der Zunahme bei der Zahl von Verhaftungen und auch Übergriffen steht die Zunahme der Zahl der kurdischstämmigen, insbesondere auch aus dem Südosten neu zugezogenen Bevölkerung gegenüber. An diesem Verhältnis hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts wesentliches verändert. Nach Oberdiek (I 186) kam es im Jahr 1998 zu 3.200 Festnahmen; im Februar 1999 soll es zu insgesamt (landesweit) 3.400 Festnahmen und zum Newroz-Fest zu 8.000 Festnahmen gekommen sein. Auch bei diesen nach der Verhaftung Öcalans und der Prozesseröffnung und Verurteilung festzustellenden Verhaftungswellen handelt es sich um -- wenn auch sehr weitgehend -- anlassbezogene Maßnahmen gegen bestimmte Verdachtsmomente aufweisende Personen. Nach einem Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wird von den türkischen Sicherheitskräften die Folter weit verbreitet als systematische Verhörmethode sowie als Mittel zur Bestrafung und Abschreckung angewandt. Danach wird am häufigsten, nämlich mit ca. 78% aller bekannt gewordenen Fälle, in Polizeihauptquartieren gefoltert; der Erhebung zufolge werden von den Folteropfern, die bei der TIHV, die medizinische Zentren zur Behandlung von Folteropfern unterhält, um Hilfe nachsuchten, ca. 85% aus politischen Gründen, 2% wegen gewöhnlicher Kriminalität und ca. 13% ohne ersichtliche Gründe gefoltert (I 136). Ein Grund für diese Übergriffe liegt dem Auswärtigen Amt zufolge darin, dass die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte in hohem Maße auf Geständnissen beruht, denen traditionell von den Gerichten hoher Beweiswert zugemessen wird. Generell bestreiten die türkischen Behörden die erhobenen Foltervorwürfe nach wie vor und räumen nur Übergriffe in Einzelfällen ein (I 191, S. 22). Die Veröffentlichung des Berichts der von der türkischen Regierung Anfang 1994 eingesetzten Menschenrechtskommission wurde jedoch verweigert, und mehrere Mitglieder der eingesetzten Kommission traten aus Protest dagegen zurück. Ihren Angaben zufolge kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass in türkischen Polizeiwachen systematisch gefoltert wird, die daran beteiligten Beamten aber überhaupt nicht oder nur unzureichend belangt werden (I 102). Auch nach den zwischenzeitlichen Reformen wie der Erhöhung des Strafmaßes für Folter in Polizeihaft aufgrund eines am 10. August 1999 vom Rechtsausschuss des türkischen Parlaments verabschiedeten Gesetzes gewinnt die strafrechtliche Aufklärung und Ahndung von Übergriffen nur langsam an Konsequenz. Neben der unklaren Beweislage liegt ein Grund hierfür darin, dass Staatsbedienstete nur dann gerichtlich belangt werden können, wenn der zuständige Provinzialrat dem zugestimmt hat (I 191). So wurde nach einem tödlichen Polizeieinsatz in Adana gegen sechs Beamte, die Anfang Oktober 1999 auf der Suche nach einem Mitglied der linksextremen DHKPC ein falsches Haus gestürmt und einen unschuldigen Menschen erschossen haben, Haftbefehl erlassen (I 209), fünf von ihnen wurden einen Tag später aber wieder entlassen (I 210). Für die ungeklärten politischen Morde werden von Menschenrechtsorganisationen und kurdennahen Oppositionskreisen Todesschwadronen verantwortlich gemacht, bezeichnet als "Kontra-Guerilla" oder "Hisbollah", die über enge Verbindungen zum staatlichen Sicherheitsapparat verfügen sollen; dies ist bislang jedoch nicht bewiesen worden. Seitens türkischer Menschenrechtsgruppen wird den Strafverfolgern eine bewusste Verschleppung der Ermittlungen vorgeworfen. Ein zur Aufklärung dieser Morde eingesetzter parlamentarischer Untersuchungsausschuss beendete seine Arbeiten ergebnislos. Der Abschlussbericht soll sich ungewöhnlich kritisch mit der Aufklärungsarbeit örtlicher Sicherheitskräfte und mit dem einschlägigen politischen Umfeld befassen (I 103, 140, 176). Seit einem Verkehrsunfall in der Nähe von Susurluk mit tödlichem Ausgang für einen in dem Auto befindlichen steckbrieflich gesuchten Mafiaführer und einen hohen Polizeioffizier neben dem einzigen Überlebenden, einem Parlamentsabgeordneten der DYP, wird in der türkischen Öffentlichkeit über Verbindungen zwischen Staatsapparat und dem organisierten Verbrechen erneut diskutiert (I 176, 191). Die Situation in der Türkei ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 1995 bis zum Entscheidungszeitpunkt geprägt durch die von unterschiedlichen Auffassungen zur Lösung des Kurdenproblems, insbesondere aber durch die gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ausgelöste Regierungskrise. Aus den Neuwahlen vom 24. Dezember 1995 ging die islamistische Wohlfahrtspartei (RP) mit 21,3% der Stimmen als Sieger hervor, gefolgt von der Mutterlandspartei (ANAP) und der Partei des Rechten Weges von Ministerpräsidentin Ciller (DYP), die dicht unter 20% der Stimmen blieben (I 167). Die neue Regierung wurde aus einer Koalition von RP und DYP gebildet. Am 28. Juni 1996 wurde Erbakan zum Ministerpräsidenten gewählt (I 168), der am 18. Juni 1997 zurücktrat, nachdem die Koalitionsregierung der islamisch orientierten Wohlfahrtspartei und der Partei des Richtigen Weges (DYP) unter erheblichen innenpolitischen Druck geraten war. Am 30. Juni 1997 wurde Mesut Yilmaz zum Ministerpräsidenten ernannt (I 176), am 16. Januar 1998 wurde die Wohlfahrtspartei verboten (I 191). Nach den Parlamentswahlen am 18. April 1999 hat die neue Regierung unter Ministerpräsident Ecevit einige Reformvorhaben eingeleitet. Folter soll härter bestraft, Beamte und öffentliche Bedienstete sollen für Vergehen leichter zur Verantwortung gezogen und die Polizistenausbildung soll verlängert und um das Fach Menschenrechte erweitert werden (I 191). Diese und andere neuere Entwicklungen wie auch die Gefängnisrevolten und die Todesfastenaktion im Sommer 1996 sowie im September 1999 haben jedoch zu keiner entscheidenden Änderung der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geführt (I 168, 199, 200, 204, 205). Soweit es Übergriffe auch im Westen gegeben hat (I 164, 166) rechtfertigt dies aber nicht die Annahme, Kurden seien in der Westtürkei generell von asylrechtsrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Bei der den Sicherheitskräften vorgeworfenen Ermordung des türkischen Journalisten Göktepe handelt es sich um einen der mittlerweile zahlreichen Fälle exzessiven Vorgehens der türkischen Polizei gegen missliebige Journalisten, der zudem ein Strafverfahren gegen die beschuldigten Polizisten nach sich zog. Am 19. März 1998 wurden fünf der elf Angeklagten verurteilt, allerdings hob der Kassationsgerichtshof Ankara die Urteile am 17. Juli 1998 aus rein formalen Gründen auf und verwies das Verfahren zurück; derzeit befindet sich noch ein Angeklagter in Untersuchungshaft (I 191). Die anlässlich der Beerdigung zweier politischer Häftlinge von der Polizei in Istanbul vorgenommenen vorläufigen Festnahmen von zumindest 500 bis 800 Trauergästen zur Feststellung der Personalien (I 147, vgl. auch I 146) erfolgten offensichtlich zur Verhinderung befürchteter Ausschreitungen und lassen ebenfalls eine verschärfte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden nicht erkennen. Ebensowenig bewirkte die von PKK-Chef Öcalan im Dezember 1995 angebotene Feuerpause, die von der türkischen Regierung postwendend zurückgewiesen wurde (I 141), eine Änderung, und weder die Festnahme und Verurteilung Öcalans noch der Aufruf zum Rückzug der PKK im September 1999 führten zu einer anderen Situation. Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK wurden auch nach dem Waffenstillstandsangebot und dem Rückzugsangebot 1999 fortgesetzt, der Waffenstillstand von der PKK später wieder aufgekündigt (I 142, 145, 149, 159, 191, 198, 201, 202, 203). Aufgrund der wiederholten Bekämpfung der PKK über die Landesgrenze hinaus kam es zwar zu Verstimmungen mit Irak und Syrien (I 160), Rückwirkungen auf das allgemeine Verhältnis zu der kurdischen Bevölkerung außerhalb der Notstandsgebiete lassen sich aber insoweit nicht feststellen. Zwar kam es schon, nachdem Öcalan Syrien verlassen mußte und in Rom auftauchte, zu ersten Verhaftungswellen im Westen der Türkei, ebenso nach seiner Festnahme und Überstellung in die Türkei. Hiervon waren jedoch insbesondere Mitglieder der HADEP betroffen (I 186, 187,189), oder es handelte sich um Verhaftungen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes Newroz bzw. im Vorfeld der türkischen Parlaments- und Kommunalwahlen vom 18. April 1999 (I 187). b) Ein kurdischer Volkszugehöriger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte außerhalb der Notstandsgebiete, insbesondere in der Westtürkei zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach verschiedenen Gutachten und Auskünften müssen ehemalige Asylbewerber, die in die Türkei abgeschoben werden oder freiwillig einreisen, an der Grenze mit längerfristiger Polizeihaft rechnen, während von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international nimmt an, dass bei diesen während der Haft stattfindenden Verhören bei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit auch Folter angewandt wird (I 46, 49, 54, 64, 72, 93, 182), und stützt dies auf Berichte, die jedoch vor allem wegen der Angst der Betroffenen vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen schwer zu recherchieren seien. In neuerer Zeit werde zunehmend berichtet, dass die betroffenen Rückkehrer nach der routinemäßigen Eingangskontrolle am Flughafen zunächst freigelassen, später jedoch auf ihrer Weiterreise in ihre Heimatregion oder in ihrem Heimatort erneut festgenommen worden seien, wobei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Mißhandlungen komme (I 182). Eine diese Gefahr mit sich bringende Überstellung zu weiteren Verhören erfolge häufig, wenn im Verlauf der Routinekontrolle Verdachtsmomente einer oppositionellen politischen Tätigkeit aufkämen; insbesondere, wenn Betroffene keine Personaldokumente mit sich führten oder solche Dokumente, die auf ein Asylverfahren im Ausland hinweisen (I 182). Nach Ayzit (I 52) werden abgelehnte kurdische Asylbewerber vom Flugplatz abgeholt, auf die Polizeiwache gebracht und dort gefoltert, wovon in der Regel jeder betroffen sei. Allerdings konnte er selbst keinen einzigen Fall nennen, in dem in dieser Art verfahren worden ist; er räumte auch ein, selbst noch keinen derartigen Fall bearbeitet zu haben. Rumpf (I 60, 90) stuft eine Festnahme bei der Einreise als wahrscheinlich ein; zurückgewiesene Asylbewerber müssten, wenn sie als solche von den türkischen Behörden erkannt worden seien, mit Festnahme und genauerer Untersuchung der persönlichen Verhältnisse und, wenn es sich um einen Kurden handele, mit verschärften sonstigen Maßnahmen, wozu die körperliche Misshandlung zähle, rechnen (I 38, 53). Dabei ist seinen Angaben zufolge davon auszugehen, dass das abgefragte Fahndungsregister alle Personen ausweist, die mit staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnungen gesucht werden, die ihrerseits auf der Grundlage eines Haftbefehls ergehen. Gleiches nimmt er auch für solche Personen an, die ohne Haftbefehl aufgrund staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Festnahmeanordnung gesucht werden, allerdings bildeten diese die Ausnahme. Als Personengruppen kommen insoweit entflohene Strafhäftlinge oder Personen in Betracht, die bereits, unabhängig auf welcher Grundlage, festgenommen worden waren und den Bewachern entkommen sind. Auf frischer Tat ertappte Täter oder sonstige Täter, für deren Ergreifung Staatsanwaltschaften oder Polizeiorgane wegen Fluchtgefahr oder Gefahr im Verzuge unmittelbar zur Festnahme befugt sind, werden dem Sachverständigen zufolge nicht im Fahndungsregister geführt. Danach ist davon auszugehen, dass es zu einem Eintrag im Fahndungsregister auch einen vollziehbaren Haftbefehl gibt (I 105). Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 70, 174) kann das Risiko einer Festnahme und anschließenden Folterung von abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern nur schwer beurteilen und letztlich keine konkreten Fälle nennen. Dabei liegen auch nur Erkenntnisse aus Pressemeldungen vor, nicht jedoch aufgrund eigener Recherchen (Auskunft an VGH Baden-Württemberg v. 05.06.97 in I 177). Die Gefahr sei erhöht, wenn der Betreffende auf Fahndungslisten stehe, insbesondere bei Kurden, die irgendwann einmal für die PKK tätig gewesen seien. Ein erhöhtes Risiko treffe noch denjenigen, der mit einem gefälschten Pass in die Türkei einreise. Die Asylantragstellung gelte als verdächtig, da davon ausgegangen werde, dass im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs "separatistische Aktivitäten" und entsprechende Reaktionen des türkischen Staats geltend gemacht würden. Auch Aktivitäten kurdischer Asylbewerber im Ausland würden den türkischen Sicherheitsbehörden durchaus bekannt, jedoch werde von den Behörden regelmäßig bestritten, dass es zu solchen Maßnahmen komme. Zwischen den regierungsamtlichen Äußerungen und der Realität bestehe aber eine große Diskrepanz, so dass es nicht als abwegig angesehen werden könne, dass Vorwände gefunden würden, um Abgeschobene auch dann, wenn ihre ausländischen Aktivitäten in der Türkei nicht strafbar seien, gleichwohl zur Rechenschaft zu ziehen (I 174). Kaya berichtet, dass Folter in der Türkei bei Verhören durch alle Sicherheitskräfte als gängige Methode angewandt werde (I 37, 181). Flüchtlinge, die nach Ablehnung ihres Asylantrages in die Türkei zurückkehren müssten, würden unterschiedlich behandelt. Dabei spiele es eine Rolle, ob man türkischer oder kurdischer Abstammung sei, einen gültigen Reisepass habe oder durch die Polizei abgeschoben werde. Personen mit einem gültigen Reisepass könnten, wenn nicht nach ihnen gefahndet werde, nach Durchlaufen der für alle anderen Reisenden üblichen Kontrollen wieder in die Türkei zurückkehren. Kurden, die mit einem vorläufigen Reisedokument einreisten, würden von den Sicherheitskräften zwecks Feststellung ihrer Personalien und ihrer rechtlichen Lage eine Zeitlang festgehalten. Sie würden nach ihren Kontakten im Ausland und nach dem Grund ihres Asylantrages befragt. Abgeschobene ehemalige Asylbewerber würden ohne Ausnahme direkt der türkischen Polizei überstellt; gegen sie werde ausführlich ermittelt. Gegen Personen, die bereits früher aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt oder verurteilt, von der politischen Abteilung der Polizei erfasst worden oder vorbestraft seien, werde genauer und sorgfältiger ermittelt (I 58). Seinen Angaben zufolge wird vor allem gegen Kurden, die längere Zeit im Ausland waren, besonders ermittelt, da ihnen unterstellt wird, dass sie sich für die kurdische Sache eingesetzt haben. Liegen keine Beweise vor, wird die betreffende Person freigelassen, muss aber damit rechnen, beschattet zu werden (I 119). Die aus dem Osten oder Südosten stammenden Personen würden schon aufgrund des generellen Verdachts, in Verbindung mit der PKK zu stehen, eine Zeitlang festgehalten und verhört. Gewalt werde auch dann angewandt, wenn nichts gegen die Betroffenen vorliege, schon um sie einzuschüchtern. Dies sei in 80% der Fälle von in die Türkei abgeschobenen Asylbewerbern zu beobachten gewesen; etwa die Hälfte davon sei länger als drei Tage festgehalten worden, und gegen einige seien Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden (I 181). Er beschreibt 13 Fälle von Verhaftungen nach Abschiebungen seit 1995 an im Einzelnen, wobei allerdings in drei Fällen keine weitere Klarheit über das anschließende Schicksal der Betroffenen erlangt werden konnte. Darüberhinaus werden sieben Fälle aus dem Bericht des Menschenrechtsvereins für den Zeitraum 1997 und 1998 angegeben sowie ein Bericht aus der Zeitung Özgür Politica vom Dezember 1998 (I 181). Auch Kaya räumt ein, dass ein kurdischstämmiger Bewohner eines Dorfes oder einer Stadt beispielsweise in Erzincan, der vor seiner Ausreise noch nicht in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist, im Hinblick auf den Vorfall Öcalan nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen hat, wenn er sich nicht an Aktionen gegen die Festnahme Öcalans beteiligt oder entsprechende Kampagnen unterstützt hat (I 192). Taylan (I 35, II 26) zufolge kann demgegenüber davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber im allgemeinen unbehelligt die Grenze passieren können. Zu Schwierigkeiten kommt es, wenn die betreffenden Personen in den Computern registriert sind, weil sie gesucht werden oder ihnen beispielsweise die Einreise verweigert wurde (II 26). Ihm sei kein Fall dazu bekannt geworden, dass diese generell an der türkischen Grenze misshandelt würden. Selbst Asylbewerber, die 1991 nach mehrwöchigen, öffentlichkeitswirksamen Hungerstreiks in der Schweiz abgeschoben worden seien, hätten nach Feststellung der Personalien unbehelligt die Grenze passieren können. Zu Schlägen bei Verhören könne es immer kommen; das hänge vor allem von dem vernehmenden Beamten ab (II 26). Nach Berichten des Auswärtigen Amts liegen keine definitiven Nachweise darüber vor, dass aus Deutschland zurückkehrende Kurden lediglich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Opfer von Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte geworden sind (I 176). Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen (I 55, 96, 140, 158, 168, 176, 188, 191). Sofern abgelehnte Asylbewerber freiwillig und mit einem gültigen Reisepass in die Türkei zurückkehrten, hätten sie in der Regel nicht mit Repressalien zu rechnen. Ebenso verhalte es sich, wenn türkische Asylbewerber im Wege der Abschiebung einreisten und dies den türkischen Behörden bekannt sei. Es werde dann allerdings bei der Grenzpolizei eine eingehendere Befragung durchgeführt, vor allem nach einer eventuellen politischen Tätigkeit im Ausland, die jedoch nicht generell unterstellt werde (I 96, 99). Ein solches Verhör finde in jedem Fall dann statt, wenn die Einreisenden nicht über ein gültiges türkisches Reisedokument verfügten (I 83, 96, 158, 191). Dann müsse zunächst eine Personenfeststellung durchgeführt werden, die in den meisten Fällen eine Rückfrage bei den Sicherheitsbehörden am Heimatort und bei den dortigen Personenstandsbehörden umfasse. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang der Geburtseintrag der Betreffenden überprüft. Dies könne bei Einreisen am Wochenende und in den Fällen, in denen die Personenstandsunterlagen in einer kleinen Kreisstadt in Ostanatolien geführt würden, ein bis drei Tage dauern (I 83, 158,176). Während dieser Zeit werde die betreffende Person bei der Grenzpolizei am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen (I 59). Würden keine belastenden Erkenntnisse herausgefunden, könne der Betreffende seine Reise fortsetzen (I 33). Schwierigkeiten für Abgeschobene könnten eintreten, wenn Befragung, Durchsuchung des Gepäcks oder Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen begründe (I 176). Konkrete Erkenntnisse, dass ein aus Deutschland Abgeschobener der Folter unterworfen worden sei, lägen nur in einem Fall vor, während Recherchen aufgrund von Hinweisen auf Folter in anderen Fällen nicht oder noch nicht zu einer Bestätigung geführt hätten (I 176, S. 18; 191, S. 25, S. 29f). In zwei weiteren Fällen sei es nicht infolge der Abschiebung, sondern aufgrund später in der Türkei vorgefallener Geschehnisse zu Verhaftungen wegen angeblicher PKK-Aktivitäten gekommen. Von den aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine für das Jahr 1994 bekannt gewordenen 22 Fällen sei kein Fall belegt. In 21 dieser Fälle sei eine Freilassung am Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag erfolgt. Es könne auch nicht bestätigt werden, dass während einer Festnahme grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sei und dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eher als andere türkische Staatsangehörige Gefahr liefen, menschenunwürdig behandelt zu werden (I 56). Es gebe auch keine gesicherten Erkenntnisse über eine Erhöhung der Gefährdung für Abgeschobene aufgrund des Öcalan-Prozesses; aufgrund der hochemotionalisierten Situation sei aber von einem erhöhten Risiko für bisher schon in der Kurdenfrage engagierte Personen auszugehen (I 191). Das Auswärtige Amt berichtet, seither seien vier Fälle von Verhaftungen und angeblicher Folter aus dem Zeitraum bis Juli 1999 bekannt geworden, in denen teilweise jedoch die Recherchen noch nicht abgeschlossen seien. Ein Betroffener sei vor dem Staatssicherheitsgericht Ankara des Verstoßes gegen Art. 8 ATG angeklagt, im Verfahren dann freigesprochen worden. Ein anderer Betroffener konnte erneut nach Deutschland einreisen (I 191). Oberdiek (I 107) führt demgegenüber an, dass aus dem Ausland zurückkehrende, insbesondere abgeschobene Kurden den gleichen Risiken ausgesetzt seien wie die Kriegsflüchtlinge. Sie alle würden bei einer Einreise sicherheitsdienstlich erfasst und gälten zumindest im gleichen Maße wie Personen, die sich weigerten, Dorfschützer zu werden, als "unloyale Staatsbürger". Die bisher recherchierten Fälle von Verhaftung aus der Abschiebung ließen allerdings nach seiner Ansicht keinen Rückschluß auf eine erhöhte Gefährdung von abgeschobenen Asylbewerbern nach der Überführung von Öcalan in die Türkei zu; weiterhin bestehe die Rückkehrergefährdung aber nicht nur zum Zeitpunkt der Einreise, wenn die Betroffenen mit Paßersatz auf ihre Identität und mögliche gegen sie angestrengte Strafverfahren überprüft würden, sondern viele würden erst später in der Heimat aufgegriffen. Hiervon betroffen seien anscheinend alle Rückkehrer gewesen, die aus dem Südosten stammten, und jüngere, unverheiratete Kurden (I 186). Aus verschiedenen Quellen (I 65, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 99, 104) sind Fälle von Verhaftungen nach Abschiebung oder Rückreise in die Türkei bekannt geworden; in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren ließen sich 24 Fälle feststellen, die teilweise noch weiter recherchiert wurden (I 177). Nicht in allen Fällen wurde von längerdauernder Verhaftung, Misshandlungen oder Folter berichtet, sondern in der Mehrzahl der Fälle handelte es sich um eine kurze Verhaftungsdauer, wobei auch zum Teil später erneute Verhaftung erfolgte. Auch die Fälle, in denen Misshandlungen und/oder Folter behauptet wurden, sind nicht alle belegt oder belegbar. In einer Vielzahl von Fällen sind die ehemals Verhafteten nicht mehr ermittelbar, wobei von Seiten der Sicherheitskräfte angegeben wurde, die Betreffenden seien freigelassen worden (I 90 in fünf Fällen). Sowohl amnesty international als auch Oberdiek stellen fest, dass die ihnen zur Kenntnis gelangenden Fälle zumeist sehr schwer zu recherchieren seien, da in der Regel nur der Betroffene als Zeuge zur Verfügung stehe. Amnesty international führt insgesamt sieben stimmige und mit den allgemeinen Erkenntnissen übereinstimmende Berichte aus den Jahren 1996 bis 1998 an (I 182). Oberdiek berichtet über die vom IHD Istanbul recherchierten Fälle und weist in diesem Zusammenhang auf die insoweit enorm beschränkten Mittel des IHD hin, der sich hauptsächlich auf Informationen seitens der Flughafenpolizei stützen könne (I 186, S. 17). Er berichtet über sechs einigermaßen gesicherte Fälle Anfang 1999, wobei in einem Fall die Abschiebung 1997 erfolgt war (I 186, S. 18ff). Weder aus der Zahl dieser Fälle noch aus weiteren Umständen und Begebenheiten lässt sich jedoch der Schluss ziehen, dass kurdische Volkszugehörige grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt sind. Zum einen handelt es sich bei den in den verschiedenen Auskünften dokumentierten Fällen größtenteils um letztlich ungeklärte Fälle, die nach der Verhaftung nicht mehr ermittelbar waren. Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, dass es in allen diesen Fällen zu einer menschenunwürdigen Behandlung gekommen ist, lässt sich angesichts der Gesamtzahl von Abschiebungen hieraus der Schluss einer wenn nicht allen, so jedoch der weitaus größten Zahl kurdischer Volkszugehöriger drohenden Behandlung dieser Art nicht ziehen. Hiergegen spricht schon die vermutlich wesentlich höher liegende Zahl von Rückkehrern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Allein für den Zeitraum von Dezember 1994 bis März 1995 liegt die Zahl abgeschobener türkischer Staatsangehöriger -- deren kurdische Volkszugehörigkeit nicht immer erkennbar ist oder feststeht -- bei etwa 200, obwohl in dieser Zeit in verschiedenen Bundesländern Abschiebestopps galten (BT-Drs. 13/1434). Die Zahl der Rückkehrer im Jahr 1994 und zuvor dürfte insgesamt wesentlich höher gewesen sein. Im Jahre 1995 wurden von der Grenzschutzdirektion Koblenz 2.610 Personen in die Türkei per Flugzeug zurückgeführt, unter denen nach vorläufigen Angaben mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber waren (I 158). Im Jahr 1996 wurden 4.609 Personen aus Deutschland in die Türkei abgeschoben und 7 Personen ausgeliefert (BT Drucks. 13/7398 in I 177). Insgesamt lassen die bekannt gewordenen Zahlen jedenfalls nicht die Bewertung zu, dass kurdische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Türkei verfolgungsfreie Regionen nicht ohne die erhebliche Gefahr drohender menschenunwürdiger Behandlung erreichen könnten. Auch nach neuen Erkenntnissen muss ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise regelmäßig damit rechnen, dass er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird (I 90, 97, 99, 158, 168, 176, 191). Dies gilt insbesondere, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. In diesem Falle erfolgt regelmäßig eine genaue Personalienfeststellung (unter Umständen mit einem Abgleich der Angaben der Personenbestandsbehörde und des Fahndungsregisters) hinsichtlich Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventueller Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland (I 89, 158, 168, 176, 191). Diese Einholung von Auskünften, während der der Rückkehrer meist in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird, kann bis zu mehreren Tagen dauern. Da den türkischen Behörden bekannt ist, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (I 89, 158, 168, 176, 191). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird er in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen. Anders ist es, wenn Personen wegen konkreter Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten, insbesondere durch Unterstützung der PKK, durch die politische Abteilung der Polizei in Haft genommen werden; dann besteht die reale Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Verschwinden von Personen (I 90, vgl. auch I 166, 191). Die in einem Briefwechsel zwischen dem türkischen Innenminister und dem Bundesinnenminister enthaltene Erklärung der Republik Türkei (Text in BT-Drs. 13/1434, S. 2 bis 4) hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob für kurdische Volkszugehörige in der Türkei ein Leben ohne politische Verfolgung möglich ist (vgl. HessVGH, 07.12.1998 -- 12 UE 2185/97.A --; siehe dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 -- 25 A 3631/95.A -- und 28.10.1998 -- 25 A 1284/96.A --). c) Dem Kläger zu 1) droht jedoch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er wird nämlich aufgrund seiner bei einer Gesamtbetrachtung als hervorgehoben zu bezeichnenden exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland bei der Einreise auffallen. Insoweit stimmt der Senat mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 AuslG überein, die rechtskräftig geworden, für die Entscheidung über die Asylanerkennung aber nicht verbindlich sind, weil es sich nicht um denselben Streitgegenstand im Sinne von § 121 VwGO handelt (vgl. BVerwG, 04.10.1996 -- 9 B 382/96 --; BVerwG, 10.05.1994 -- 9 C 501.93 --, BVerwGE 96, 24 = EZAR 631 Nr. 29). Soweit die Gefährdung des Klägers zu 1) auf seinen exilpolitischen Aktivitäten beruht, ist ein Anspruch auf Asylgewährung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich insoweit um Nachfluchtaktivitäten handelt. Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände sind dann asylbeachtlich, wenn sie einer festen, bereits im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen (§ 28 AsylVfG). Dabei ist eine feste politische Überzeugung dann anzuerkennen, wenn das Verhalten des Ausländers in seiner Heimat Ausdruck einer gefestigten, über lange Zeit bis zur Ausreise gleichbleibenden Einstellung entspricht, wobei es insoweit aber keiner besonderen Qualität der politischen Betätigung des Ausländers in seiner Heimat bedarf (vgl. Hess. VGH, 15.12.1995 -- 13 UE 1794/93 --). Davon ist im Fall des Klägers zu 1), anders als im Fall der Kläger zu 2) und 3), für die sich eine entsprechend erkennbar betätigte Überzeugung nicht feststellen lässt, auszugehen. Es wurde bereits oben dargestellt, dass der Kläger in seiner Heimat Sympathisant der PKK und wegen dieses Engagements Repressionen ausgesetzt war. Er hat hierzu glaubhaft gemacht, verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht zu haben und sich deswegen schließlich vor der Entscheidung gesehen zu haben, entweder sich der Guerilla anzuschließen oder fliehen zu müssen. Zur Flucht habe er sich wegen seiner jungen Familie entschlossen. Es gibt auch genügend Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der von ihm erbrachten Unterstützungsleistungen, da bekanntermaßen die PKK bevorzugt auch im Heimatgebiet des Klägers zu 1) operiert hat und es zu ihren Maßnahmen gehörte, sich von der dort lebenden Bevölkerung Rückhalt in Form von Lebensmitteln und sonstigen Leistungen gewähren zu lassen. Grundsätzlich wird ein zurückkehrender Asylbewerber im Falle seiner Erfassung an der Grenze und dortiger Festnahme spätestens zwei bis drei Tage später entlassen, wenn gegen ihn nichts vorliegt. Anders sieht es jedoch aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der PKK auftreten. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (vgl. I 50, 56, 57, 89, 90, 163, 170, 176, 191). Der Senat ist davon überzeugt, dass türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst -- MIT -- vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (I 48, 49, 64, 158; III 1, 2, 3, 7, 12, 17, 20, 21, 22, 24, 25, 28) und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und dass dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeres Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland (I 49; III 7, 19, 34 S. 34, 48ff), aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten (III 18). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (I 188) gilt das Interesse des türkischen Staates dabei dem Personenkreis, der als Auslöser als separatistisch oder sonst staatsgefährdend erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Da der MIT über ein relativ dichtes Informationsnetz verfügt (III 13), wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen unter anderem von Mitarbeitern der türkischen Auslandsvertretungen angefertigt werden (II 10; III 10, 11) oder die sich türkische Stellen von kurdischen Organisationen besorgen und auswerten (I 87, III 22, 24). Nicht genau bekannt ist, auf welche Aktivitäten sich das Interesse türkischer Stellen im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden (III 10, 11, 24). Unklar ist auch, inwieweit türkische Sicherheitsbehörden Kenntnisse über als separatistisch einzustufende Aktivitäten von deutschen Strafverfolgungsbehörden erhalten. Diese geben Erkenntnisse über Straftaten bei Protestaktionen in Deutschland generell nicht an türkische Stellen weiter (III 14); gegenteilige Vermutungen (III 15, 16) sind nicht erwiesen. Allerdings findet zwischen der Türkei und Deutschland ein sogenannter Strafnachrichtenaustausch statt. Gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen besteht in den Fällen, in denen die Türkei um Übermittlung gegen türkische Staatsangehörige ergangener Urteile ersucht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe (I 185). Im Jahr 1998 sind 129 Eintragungen über derartige Ersuchen festzustellen, wovon etwa 80 bis 90 auf Ersuchen um Überlassung von Unterlagen aus Ermittlungsakten entfallen dürften, zumeist in Betäubungsmittelersuchen (I 185). Amnesty international hat zwar keine Kenntnis über Art und Umfang der Übermittlung von Strafnachrichten, geht jedoch davon aus, dass Verurteilungen in Deutschland den türkischen Behörden bekannt werden und zur Registrierung im Fahndungscomputer an den Grenzstationen führen können (III 29). Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (I 49; III 8, 20, 25). Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflussreich sind wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflussreiche Personen größerer Organisationen (I 64; III 9, 12, 20, 27). Es ist aber nicht zu erwarten, dass diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen (I 58, 59; III 12). Die Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt für sich noch nicht den Verdacht einer subversiven Tätigkeit (III 5) oder einer nach Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes von 1991 strafbaren separatistischen Propaganda (III 6, 23, 24, 26). Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an Newroz-Demonstrationen (III 18), Autobahnblockaden (III 20) oder Zuschriftenaktionen anlässlich der Aufhebung der Immunität von DEP-Abgeordneten im Jahre 1994 (III 17). Nach den Erkenntnissen von amnesty international (I 49) werden Aktivitäten wie Mitgliedschaft in Exilvereinen oder deren Vorstand ebenso beobachtet und erfasst wie Besetzungsaktionen und Demonstrationen. In der Regel werden aber Identifizierungen von einfachen Teilnehmern, die auf Bildaufnahmen zu sehen sind, nicht ausgewertet, da sie als Beweismittel für Strafverfolgungsbehörden meistens wenig ergiebig sind (III 18; vgl. auch III 26). Vorrangig werden öffentlich agierende Vereine mit politischer Ausrichtung beobachtet, insbesondere solche mit türkeifeindlicher Tendenz (III 21, 27). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird und die in Deutschland seit Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 22. November 1993 verboten ist. Nach alledem ist zugrunde zu legen, dass für die PKK regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden können. Über konkrete Fälle, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht oder nur vereinzelt und pauschal berichtet (III 2, 4, 7, 13, 28). Oberdiek (III 30) benennt einige Fälle von Verhaftungen und/oder Anklagen nach Rückkehr in die Türkei, in denen auch Aktivitäten in Deutschland zur Begründung von Straftaten nach dem ATG herangezogen wurden, ohne jedoch darstellen zu können, wie die türkischen Behörden an diese Kenntnisse gelangt sind. In einem der angeführten Fälle lag dem Gericht in der Türkei ein Zeitungsbericht mit Foto vor, auf dem auch der Angeklagte des Verfahrens zu erkennen war (III 30, S. 10). Amnesty international (I 187) hat einen Fall dokumentiert, in dem dem Betroffenen nach Abschiebung und Festnahme in der Türkei vorgeworfen wurde, an der Besetzung des türkischen Generalkonsulats in Hannover teilgenommen zu haben. Es sind allerdings zahlreiche Ausbürgerungen aus politischen Gründen nach erfolgloser Aufforderung zur Rückkehr bekannt geworden (III 3). Aufgrund dieser Auskunftslage nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäß erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muß sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (vgl. dazu grundsätzlich: Hess. VGH, 23.11.1992 -- 12 UE 2590/89 --, 24.01.1994 -- 12 UE 200/91 --, 05.02.1996 -- 12 UE 4176/95 --; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, 22.07.1999 -- A 12 S 1891/97 --, 07.10.1999 -- A 12 S 1021/97 --; OVG Hamburg, 05.04.1994 -- Bf V 12/92 --; Niedersächsisches OVG, 05.11.1998 -- 11 L 1599/96 -- und 16.05.1995 -- 11 L 6012/91 --; OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1999 -- 10 A 11424/98.OVG --; OVG des Saarlandes, 28.06.1996 -- 9 R 80/93 -und 26.06.1996 -- 9 R 70/92 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 -- 25 A 1284/96 --, 15.09.1999 -- 8 A 2285/99.A --; OVG Bremen, 12.12.1997 -- 2 BA 78/94 --; OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.1999 -- 3 L 3/95 --); eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen genügt dagegen nicht. Der Kläger zu 1) hat sich in Deutschland unter Berücksichtigung aller Umstände individualisierbar insgesamt in so besonderem Maße aktiv gegen den türkischen Staat engagiert, dass angenommen werden muss, dass den türkischen Sicherheitsbehörden seine exilpolitische Betätigung bekannt geworden ist. Dann droht ihm aber, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nach Überzeugung des Senats politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland in letztlich exponierter Weise für die PKK kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat und im Übrigen aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten in Deutschland und vor seiner Ausreise aus der Türkei auch davon auszugehen ist, dass er diese in gleichem Maße weiterhin fortsetzen wird. Maßgeblich für diese Beurteilung sind einerseits die Umstände in Zusammenhang mit der Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main im Jahr 1992. Infolge der von seiten des Generalkonsulats erhobenen Beschwerde gegen die Einstellung des gegen den Kläger zu 1) sowie eine Reihe weiterer Angeschuldigter eingeleiteten Strafverfahrens erhielten Konsulatsbedienstete Einsicht in die Ermittlungsakten, sodass aufgrund der darin enthaltenen, vom Generalkonsulat aus gefertigten Fotos der Demonstrationsteilnehmer der Kläger zu 1) identifiziert werden konnte und schon zu diesem Zeitpunkt individuell als Gegner des türkischen Staates hervorgetreten und damit bekannt geworden ist. Die Demonstration, aus der heraus insoweit unbekannt gebliebene Personen das Konsulatsgebäude mit Steinen bewarfen, sodass Fenster zu Bruch gingen und eine Konsulatsbedienstete einen Schock erlitt, ist von seiten des Generalkonsulats als terroristischer Anschlag eingestuft worden. Aufgrund dieser Einstufung und der Identifizierung des Klägers zu 1) ist dieser in einer Form bekannt geworden, die ihn in Zusammenhang mit aus Sicht seines Heimatstaates als terroristisch zu beurteilenden Taten bringt und daher bei einer Rückkehr zu eingehender Nachfrage auch bei der Heimatbehörde führen würde, wo weitere Informationen über ihn vermutlich auch heute noch vorhanden sein dürften. Hierzu kommt der noch viel weitergehende Bekanntheitsgrad, den er mit seiner Teilnahme an der Autobahnblockade 1994 und den insgesamt spektakulären Umständen gerade dieser Aktion erzielt hat. Die Gesamtumstände bei dieser Aktion, bei der mehrere Teilnehmer mit gefüllten Benzinkanistern hantierten und sich der Kläger zu 1) schließlich mit Benzin überschüttete, das dann -- an anderer Stelle und aufgrund der Handlung eines letztlich nicht zu ermittelnden Verursachers -- in Brand geriet, haben zu einem hohen Bekanntheitsgrad durch Verbreitung in den unterschiedlichsten Medien geführt. Dabei dürfte auch die Person des Klägers zu 1) identifizierbar bekannt geworden sein, der als einziger erhebliche Verletzungen erlitten hat und der auf verschiedenen Aufnahmen von den Vorgängen erkennbar ist. Die Teilnahme an gewalttätigen Aktionen gegen Generalkonsulate sowie an anderen gewalttätigen Protestaktionen ist den türkischen Sicherheitsbehörden in einzelnen Fällen offenbar bekannt geworden (I 187). Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die türkischen Behörden im Rahmen des Strafnachrichtenaustauschs von der Verurteilung des Klägers zu 1) hinsichtlich der Teilnahme an der Autobahnblockade erfahren haben. Bei der Einreise wird die Kontrolle zunächst von der Polizei vorgenommen, die als Erstes mit Computer einen Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vornahme, Name der Eltern, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten (I 89, 105, 158, 170). Die Gefahr, hierbei aufzufallen, resultiert schon daraus, dass der Kläger zu 1) mangels Reisepasses mit Ersatzpapieren einreisen muss, sodass im Computer weiter recherchiert werden wird (I 140, 158, 170). Da sich der Kläger zu 1) zehn Jahre lang in Deutschland aufgehalten hat, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass weitere Recherchen unternommen werden und dabei auch in seinem Heimatort nachgefragt wird, was dort über ihn bekannt ist (I 50). Bei der dann erfolgenden intensiveren Befragung dürften auch die Aktivitäten in seinem Heimatort sowie die dortigen Vorwürfe bekannt werden. Aus den so zu ermittelnden Informationen liegen genügend Anhaltspunkte für die Grenzpolizei vor, um dem Kläger zu 1) vorzuwerfen, dass er Kontakt zu der PKK unterhält oder unterhalten hat, und es droht ihm dann eine längere Polizeihaft und die Überstellung an die Sicherheitsbehörden (vgl. I 50, 89, 90, 158, 170). Kommt es zu einer derartigen Überstellung, wovon aufgrund der Informationen vorliegend ausgegangen werden muss, besteht auch die Gefahr von Misshandlung und Folter (I 50, 90, 140). Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, also die Spur der Inhaftierten nicht mehr zu verfolgen ist (I 90). Der Kläger zu 1) ist damit auch konkreten asylrechtlich relevanten Gefahren ausgesetzt. d) Der Kläger zu 1) hat den ihm deshalb zustehenden Asylanspruch nicht aufgrund der Art oder des Umfangs seiner exilpolitischen Aktivitäten aufgrund eines "Terrorismusvorbehalts" nicht erworben oder "verwirkt". Der Anspruch auf Asylanerkennung kann angesichts des unbedingt und vorbehaltlos formulierten Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwendung auf terroristische Gewalttäter nicht in Betracht kommt oder an verfassungsimmanenten Schranken scheitert, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen neuesten Entscheidungen hierzu festgestellt hat (30.03.1999 -- 9 C 23.98 u. 9 C 31.98 --, EZAR 200 Nr. 34 und 35). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in seiner Begründung zum Einen den Schutzbereich des Asylrechts durch den "Terrorismusvorbehalt" eingegrenzt und führt hierzu aus, dass der auf die Gewährung von Zuflucht und subsidiären staatlichen Schutz gerichtete Zweck des Asylgrundrechts dessen normativen Schutzbereich begrenze. Es folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in einer insoweit grundlegenden Entscheidung (20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) festgestellt hat, es liege außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht werde, um sie dort fortzuführen oder zu unterstützen; und zwar auch soweit es sich um Aktivitäten im Rahmen der Vorfeldunterstützung des Terrorismus im Herkunftsland handele, die der Asylbewerber erst im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten aufgenommen hat. Die Möglichkeit einer "Rückausnahme" soll nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht in Betracht kommen, wenn bei Abschiebung in das Heimatland dort eine übermäßig harte oder menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung drohen, da die Gewährung von Asyl nur gerechtfertigt sei, wenn der Asylbewerber nicht eine neue Plattform für terroristische Aktivitäten, sondern (allein) den Schutz des Asylrechts in Form der Zuflucht in einer anstelle seines unduldsamen Heimatstaates ihn aufnehmenden staatlichen Gemeinschaft sucht. Weitergehend hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.03.1999 -- 9 C 31.98 --, a.a.O) § 51 Abs. 3 AuslG als nicht nur einschränkend auf die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern außerdem als "Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken" angewendet und damit auch den Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG eingeschränkt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift wird einerseits damit begründet, dass die entsprechende ablehnende Entscheidung zu § 14 AuslG a.F. allein auf der damaligen Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden beruht habe, andererseits aber schon zu der früheren Vorschrift anerkannt gewesen sei, dass eine Beschränkung des Art. 16a GG durch diese einfachgesetzlichen Vorschriften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (BVerwG, 07.10.1975 -- 1 C 46.69 --, BVerwGE 49, 202 = EZAR 134 Nr. 1). Außerdem führe nach § 30 Abs. 4 AsylVfG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet; hiermit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Asylsuchende nicht besser stehen solle als der anerkannte Asylberechtigte, dessen Asylanerkennung in einem solchen Fall sogar widerrufen werden könne. Diese einschränkende Auslegung in der von Bundesverfassungsgericht und insbesondere in der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Art eines "Terrorismusvorbehalts" findet im Verfassungsrecht nach Überzeugung des erkennenden Senats keine Stütze. Zwar ist im Rahmen der Grundrechtsinterpretation auch der Schutzbereich eines Grundrechts zu bestimmen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Tatbestandsmerkmale einerseits und aus der Bezugnahme auf Sachverhalte, die näherer Einfassung und Ausformung bedürfen andererseits ist eine Auslegung jedoch unter Beachtung der sich fortentwickelnden historisch-sozialen Bedingungen vorzunehmen. Bei dieser Vorgehensweise ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar schon der Verfassungsgeber in der Diskussion eine engere Auslegung des Schutzbereichs des Art 16 GG Abs. 2 Satz 2 a. F. in Betracht gezogen, zuletzt jedoch ausdrücklich die vorbehaltlose Formulierung im Blick auf völkerrechtliche Regelungen beibehalten hat (vgl. Protokolle des Parlamentarischen Rats, in Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, Bd. 1 -- Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, S. 165). Dabei wurde der Begriff des Asylrechts als fest umrissen durch das Völkerrecht angesehen und festgestellt, dass nach Völkerrecht keine Regierung auszuliefern brauche. Als Ausnahme wurde nur der Fall der Attentatsklausel betrachtet und das Problem völkerrechtlicher Schadensersatzansprüche sowie die Frage, ob Asylgewährung Anlass für eine Repressalie bieten könne, diskutiert und zuletzt Einigkeit dahingehend erzielt, dass das Asylrecht nur im Rahmen der völkerrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werde, die Attentatsklausel dieses somit ausschließe und gegebenenfalls sogar zur Auslieferung verpflichte, während der "politische Verbrecher" nicht ausgeliefert zu werden brauche. Daran hat auch der verfassungsändernde Gesetzgeber im Verfahren zur Änderung des Art. 16 GG im Rahmen des "Asylkompromisses" 1993 nichts geändert, obwohl die vorgenannte Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zum Terrorismusvorbehalt bekannt war. Es wurden zwar zusätzliche Beschränkungen nunmehr direkt in den neu geschaffenen Art. 16a GG aufgenommen, damit aber weder der grundsätzlich unbedingt und vorbehaltlos formulierte Asylanspruch geändert noch Ausnahmetatbestände im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG formuliert. Die völkervertragliche Öffnungsklausel des Art. 16a Abs. 5 GG schließt völkervertragliche Vereinbarungen darüber, nach welchen materiellen Kriterien die Anerkennung oder Ablehnung erfolgen soll, gerade nicht ein, sondern ist im Kontext zu den in den Absätzen 2 bis 5 getroffenen verfahrensmäßigen Regelungen im Hinblick auf ein europäisches Asylverfahrensrecht zu sehen und betrifft deshalb zur Zeit lediglich die Dubliner Asylrechtskonvention, früher das Schengener Durchführungsübereinkommen. Die aus den oben dargelegten Gründen daher allein mögliche Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG unter Beachtung des Völkerrechts ergibt keine dem "Terrorismusvorbehalt" von Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht gleichende Einschränkungsmöglichkeit. Einschlägige Regelungen, die verbindlich sind für die vertragsschließenden oder -- beteiligten Staaten trifft auf der Ebene des Vertragsvölkerrechts die Genfer Flüchtlingskonvention (GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560). Die in Art. 1 A GK enthaltene und daher völkerrechtlich verbindliche Definition des Flüchtlingsbegriffs stimmt im wesentlichen mit Art. 16a Abs. 1 GG überein; wenn auch im Unterschied zu Art. 16a Abs. 1 GG die subjektive Sicht des Flüchtlings in den Vordergrund gestellt wird, die jedoch objektiv begründet sein muss. Nach Art. 1 F GK soll das Abkommen keine Anwendung auf diejenigen Personen finden, die entweder ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkervertragsrechts; ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausserhalb des Aufnahmestaates vor ihrer dortigen Aufnahme begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Diese Bestimmung erfasst jedoch nur Kriegsverbrecher und ähnliche Fälle sowie Straftäter ohne politischen Hintergrund; weder der vom Parlamentarischen Rat in den Blick genommene Attentäter noch der von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht angeführte Terrorist können hierunter subsumiert werden, wenn diese Personen politische Zielsetzungen verfolgen. Lediglich in Art. 33 Abs. 2 GK findet sich eine weitergehende Formulierung; demnach findet das in Art. 33 Abs. 1 GK statuierte Refoulement-Verbot keine Anwendung auf Personen, die aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen sind oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeuten, weil sie wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Vorschrift geht mit ihrer Formulierung aber deutlich weiter und entspricht eher der Vorschrift des § 51 Abs.3 AuslG; denn eine Beschränkung auf terroristische Gewalttaten ist nur der ersten Alternative zu entnehmen, während die zweite Alternative auch die reine "kriminelle" Strafbarkeit umfasst. Art. 33 GFK ist allerdings weit gefasst (a. A.: BVerwG, 18.01.1994 -- 9 C 48/92 --, BVerwGE 95, 42 = EZAR 230 Nr. 3) und umfasst nicht nur die staatliche, sondern auch die nichtstaatliche Verfolgung bzw. Bedrohung, sodass sich hieraus auch die weite Fassung der einschränkenden Tatbestände im Unterschied zu der in Art. 1 F GK formulierten Einschränkung erklärt. Gegen eine Ausdehnung auf den Flüchtlingsstatus und damit auf den Schutzbereich des Art. 16a GG spricht aber vor allem, dass die von Art. 33 Abs. 2 GK in den Blick genommenen Ausnahmetatbestände erst nach der Aufnahme im fremden Staat -- wie auch immer diese erfolgt sein mag -- entstanden sein können und damit -- soweit eine Asylgewährung nach Art. 16a GG erfolgt ist oder begehrt wird -- in der Verfassungssystematik als Verwirkungsgründe im Sinne des Art. 18 GG zu betrachten sind. Schließlich setzt die Anwendung der Genfer Konvention die Schaffung einer innerstaatlichen Regelung nicht zwingend voraus, wie sie die Bundesrepublik Deutschland in selbstverpflichtender Form und vorbehaltlos in das Grundgesetz aufgenommen hat, sodass eine Einschränkung des Grundrechts auch nur im Rahmen der innerstaatlichen Verfassungssystematik in Betracht kommen kann. Aber auch gegen eine Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GK auf die Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A GK spricht die nach systematischer Stellung und Regelungsgehalt ganz anders gelagerte Intention dieser Bestimmung, die es den Staaten ermöglichen soll, Ausnahmen von der Behandlung als Flüchtling in eng umrissenen Ausnahmefällen machen zu dürfen. Diese Möglichkeit hat aber weder der Verfassungsgeber noch der verfassungsändernde Gesetzgeber wahrgenommen, sondern die entsprechenden Ausnahmetatbestände lediglich im einfachen Gesetzesrecht, nämlich in § 51 Abs. 3 AuslG, statuiert. Auch sonst enthalten weder das Völkervertragsrecht noch das allgemeine Völkerrecht allgemein verbindliche Regelungen über den Ausschluss von Terroristen von der Asylgewährung. Entsprechende Vereinbarungen sind zwar vielfach in bilateralen und multilateralen Verträgen über die Auslieferung getroffen worden; diese enthalten jedoch in aller Regel wiederum einen Vorbehalt zugunsten der Möglichkeit der Asylgewährung trotz geäußerten Auslieferungsbegehrens. Unter diesen völkervertragsrechtlichen Regelungen hat die unter den Europaratsstaaten geschlossene Europäische Konvention zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321-327)noch die weitestgehende Verbindlichkeit erlangt, die aber auch nicht von allen Vertragsstaaten ratifiziert wurde und daher sogar im europäischen Raum nur teilweise Geltung beansprucht. Diese Konvention ist, obwohl sie eine Entpolitisierung besonders schwerwiegender Straftaten zur Beseitigung von Auslieferungssperren enthält, allerdings letztlich ebenfalls nicht geeignet, als völkerrechtliche Regel im vorgenannten Sinn den Begriff der politischen Verfolgung und damit den Schutzbereich des Asylgrundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG einzuschränken; denn sie sieht vor, dass an die Stelle der Auslieferung die eigene Strafverfolgung (des Aufnahmestaates) treten kann (Art. 6, 7 der Terrorismuskonvention), und es kommt eine Ausnahme vom Vorrang der Auslieferung in Betracht, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass eine typische Asylsituation vorliegt (Art. 5). Damit aber ist die Ausgangssituation wieder hergestellt, nämlich die Feststellung des Tatbestandes der politischen (oder ethnischen, religiösen) Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GK als Rechtfertigung für den an sich völkerrechtsverletzenden Eingriff in die Personalhoheit des die Auslieferung begehrenden Staates (so im Ergebnis auch: Schomburg/Lagodny, Kommentar zum Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 6 IRG Rdnr. 34 ff.). Dass es bisher zu keiner völkerrechtlich allgemein verbindlichen Ausnahme des Terroristen von der "Asylwürdigkeit" gekommen ist, liegt insbesondere an der fehlenden Einigkeit in der Völkerrechtsgemeinschaft über den Begriff des politischen Delikts, das gerade umgekehrt zur Asylgewährung auch in Fällen zuvor begangener Gewaltanwendung führen kann, wie zahlreiche, auch neuere Beispiele aus der Staatenpraxis zeigen. Vielmehr ist es umgekehrt in der Staatenpraxis zur Konzipierung einer Auslieferungsausnahme bei politischer Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung gekommen, und im Unterschied zu den (vorwiegend machtpolitischen) Gründen, die im 19. Jahrhundert zur Ausnahme politischer Delikte von der Auslieferung geführt haben, ist noch der humanitäre Aspekt hinzugetreten, der mittlerweile, wenn auch noch rudimentär, Niederschlag zumindest im Vertragsvölkerrecht gefunden hat. Zum Ausdruck gekommen ist dieser Aspekt insbesondere im europäischen Raum, wo in der Europäischen Menschenrechtskonvention aus humanitären Gründen Grenzen für die Auslieferung oder sonstige Verbringung in andere Staaten bestimmt wurden. Schließlich enthält die UN-Konvention gegen Folter (v. 10. Dezember 1984) ein Verbot der Auslieferung bei drohender Folter, sodass jedenfalls in diesen Fällen eine Aufnahmeverpflichtung des Fluchtstaates auch nach Völkerrecht besteht, die in Deutschland auf höchster Rechtsebene, nämlich in Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG statuiert ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des auch nach der Grundgesetzänderung von 1993 vorbehaltlos formulierten Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG durch die Anwendung einer Vorschrift einfachen Rechts, nämlich in § 51 Abs. 3 AuslG als Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken, ist nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht mit der Verfassung vereinbar. Zwar wird in Rechtsprechung und herrschender Lehre beim unmittelbaren Zusammentreffen kollidierender Verfassungsgüter ein verhältnismäßiger oder angemessener Ausgleich für notwendig angesehen, und in der Judikatur wird zur Auflösung hierdurch auftretender Spannungslagen der Gesichtspunkt der praktischen Konkordanz angewendet. Allerdings kommen im Fall eines vorbehaltlosen Grundrechts nur kollidierende Grundrechte in Betracht. Allenfalls für das Tatbestandsmerkmal der Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann ein vergleichbarer Rang angenommen werden, da der Bestand der staatlichen Ordnung -- auch als Garant für die Möglichkeit einer Asylgewährung -- als gleichwertig angesehen werden kann. Die zweite Alternative einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und daher zu prognostizierender zukünftiger, von dem Betroffenen ausgehender Gefahr für die Allgemeinheit dient jedoch nicht nur dem Schutz eines gleich- oder höherwertigen Verfassungsgutes oder des Grundrechtsschutzes. Die vom Bundesverwaltungsgericht deshalb offenbar vorgenommene verfassungskonforme Auslegung in dem Sinn, dass die erforderlichen Straftaten als terroristische Gewalttaten zu beurteilen sein müssen, die gemeingefährlichen Charakter haben oder das Leben Unbeteiligter gefährden, scheitert daran, dass damit der erforderlichen Unterscheidung zwischen dem einfachgesetzlich gewährten Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG und dem Asylanspruch mit Verfassungsrang nicht Rechnung getragen wird. Auch aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vorliegen, lässt sich eine Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Asylgrundrechts nicht herleiten. Diese vom einfachen Gesetzgeber vorgesehene Einschränkung greift ihrerseits nämlich in den Wesensgehalt des Schutzbereichs des Asylrechts ein und ist deshalb, da es an dem erforderlichen Gesetzesvorbehalt fehlt, ihrerseits verfassungswidrig. Aus diesen Gründen kann die Vorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG auch dann nicht als Konkretisierung der einschränkenden Auslegung des Schutzbereichs angesehen werden, wenn man diese als innerstaatliche Umsetzung des Art. 33 Abs. 2 GK betrachten wollte und diesen als völkerrechtliche Beschränkung ansieht. Zum einen ist die Formulierung des § 51 Abs. 3 AuslG restriktiver gefasst, indem schon ein Vergehen mit Freiheitsstrafe von drei Jahren zum Ausschluss des Anspruchs ausreicht. Zu einer Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken könnte deshalb allenfalls die erste Alternative aus § 51 Abs. 3 AuslG herangezogen werden, soweit darin durch Grundrechte garantierte Rechtsgüter geschützt werden. Die zweite Alternative reicht jedoch -- wie oben dargelegt -- eindeutig darüber hinaus und ist deshalb auch einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich, da dies im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers steht, der die Vorbehaltlosigkeit des Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG auch zuletzt nicht angetastet hat. Auch bei Anwendung der neuen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist im Fall des Klägers zu 1) jedoch weder der Asylanspruch noch der Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu verneinen. Auch nach dieser Ansicht kommt es nämlich auf eine wertende Betrachtung der Einzelumstände an, wobei die Handlungen des Asylbewerbers sich als aktive Unterstützung terroristischer Straftaten darstellen müssen, durch eigene Gewalttaten oder terroristische Aktionen im Dienst einer gegen den Heimatstaat mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation. Den Schutzbereich verlässt demnach nicht, wessen Gesamtverhalten weder im Hinblick auf die persönlichen Unterstützungshandlungen noch unter Berücksichtigung der Einbindung in die Organisation als erhebliche, über die bloße Sympathiekundgebung und Unterstützung politischer Ideen hinausreichende aktive Vorfeldunterstützung qualifiziert werden muss; was jedenfalls bei Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffen auf das Leben Unbeteiligter anzunehmen wäre (BVerwG, aaO). Es kann weder festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) eine Position im Führungskader der PKK oder in einer dieser verwandten, ebenfalls von dem Verbot des Bundesinnenministeriums umfassten Organisation innehat, noch handelt es sich bei den von ihm unternommenen Aktivitäten um terroristische Taten in dem von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht definierten Sinn, die ihn vom Schutzbereich des Art. 16a GG ausschließen könnten. Für die Teilnahme an der Demonstration vor dem Generalkonsulat lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zu 1) überhaupt an den aus der Menge heraus begangenen Gewalttaten beteiligt war; demzufolge wurde schon damals das Ermittlungsverfahren eingestellt. Auch die Teilnahme an der Autobahnblockade, die zu einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs führte, kann nicht als terroristische Tat in diesem Sinne eingestuft werden. Zwar ist bei dieser Aktion Gewalt im strafrechtlichen Sinn angewendet worden, und dies gilt besonders hinsichtlich der Umstände um die Verwendung des Benzinkanisters, die zu Gefahren für Leib und Leben der beteiligten Polizisten sowie anderer Unbeteiligter und an der Demonstration beteiligter Personen führte. Auch hat der Kläger zu 1) selbst sich gewalttätig hervorgetan, indem er die Polizeibeamten, die ihn, nachdem er sich mit Benzin übergossen hatte, zu seinem und dem Schutz Dritter abdrängen wollten, mit Benzin aus dem Kanister bespritzte. Auch wenn dies über die vom Bundesverfassungsgericht bisher als nicht ausreichend angesehene "einfache Nötigungshandlung" (BVerfG -- Kammer --, 25.04.1991 -- 2 BvR 1437/90 --) hinausreicht, handelt es sich gleichwohl nicht um eine terroristische Aktivität. Der diesbezügliche Tatbeitrag des Klägers zu 1) war weder geplant noch gezielt gegen Unbeteiligte gerichtet, sondern vielmehr hauptsächlich gegen sich selbst, da er zunächst nur sich selbst mit Benzin überschüttete. Sowohl das gezielt gegen einen Polizeibeamten gerichtete Ausschütten von Benzin, als dieser sich dem Kläger zu 1) genähert hatte und versuchte, ihn abzudrängen, als auch das Werfen des Kanisters in eine Gruppe von Demonstranten ist als situationsbedingt und ebenfalls nicht als gezielt, geplant und mit gemeingefährlichen Elementen versehen im Sinne eines gewalttätigen terroristischen Angriffs zu bewerten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht erkennbar ist, ob der Kläger zu 1) selbst den mit Benzin gefüllten Kanister von Anfang an bei sich führte, um eine solche Aktion durchzuführen; vielmehr spricht vieles dafür, dass er -- wie auch den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Limburg zugrunde liegt -- erst während des Hin und Her auf der Autobahn in Besitz des Kanisters gelangt ist. Das zur Abwehr gedachte Spritzen mit Benzin gegen die Polizisten wurde vom Landgericht in seinem Urteil daher auch lediglich als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beurteilt (§ 113 Abs. 1 StGB). Nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Limburg gehörte der Kläger zu 1) außerdem weder zu den Rädelsführern der Aktion, noch hatte er sonst bestimmend in den Ablauf eingegriffen. Dies alles zeigt sich auch deutlich darin, dass überhaupt nur hinsichtlich des Mitangeklagten ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Betracht gezogen wurde, das jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. nach entsprechender Anregung durch den Generalbundesanwalt gemäß § 154a StPO eingestellt hat. Auch das Strafmaß von einem Jahr und neun Monaten bietet keinen Anlass, die Aktionen als terroristische Gewalttaten zu bewerten, liegt es doch noch unterhalb der nach § 51 Abs. 3 AuslG vorgesehenen Mindeststrafe. e) Zugunsten der Klägerin zu 2) greifen die Regelungen über das Familienasyl trotz Eheschließung vor der Ausreise der Kläger zu 1) und 2) nicht ein, da die Asylanerkennung des Klägers zu 1) noch nicht rechtskräftig ist. Der Klägerin zu 2) droht bei der Einreise in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Behandlung im Sinne des Art. 16a GG. Sie muss nicht damit rechnen, dass sie durch die türkischen Behörden irgendwelchen von Misshandlungen begleiteten Befragungen ausgesetzt sein wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei den Heimatbehörden etwas gegen sie vorliegt. Wie schon festgestellt können im Hinblick auf ihre Person keinerlei Vorfluchtaktivitäten angenommen werden; insbesondere konnte auch sie ohne Probleme mit einem auf ihren Namen ausgestellten Pass ausreisen, sodass insoweit anzunehmen ist, dass bei den entsprechenden Befragungen auch nichts diesbezügliches herauskommen wird. Für eine konkrete Fahndung nach ihr bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zugunsten der Klägerin zu 2) kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr politische Verfolgung wegen der exilpolitischen Betätigung ihres Ehemannes als objektiver Nachfluchtgrund droht. Auch wenn nicht schon eine aus dem Schutzgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG folgende (rechtliche) Vermutung dafür wirksam wird, dass auch derjenigen Ehefrau eines politisch Verfolgten, über deren Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn nämlich Fälle festgestellt wurden, in denen der Verfolgungsstaat Repressalien gegenüber Ehefrauen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung ihres Ehegatten ergriffen hat (so: BVerwG, 02.07.1985 -- 9 C 35.84 --, EZAR 204 Nr. 2 = InfAuslR 1985, 274), so greift jedoch eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten des Ehegatten politisch Verfolgter ein (vgl. hierzu: Bell, Anmerkung zu BVerwG, a.a.O., ZAR 1986, S. 188), denn entsprechende Feststellungen lassen sich im Fall der Türkei treffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1992 -- 18 A 10239/90 -- InfAuslR 1993, 113), da der türkische Staat sich unter bestimmten Voraussetzungen Repressalien gegenüber Ehegatten bedient. Ein Institut der Sippenhaft gibt es im türkischen Strafrecht, das in seinen wesentlichen Zügen dem italienischen Strafrecht nachgebildet ist, zwar nicht (II 1, 12, 25, 36), sondern Verfolgungsmaßnahmen sind auch gegenüber Familienangehörigen von Straftätern grundsätzlich unzulässig (II 3). Obwohl die Sippenhaft dem türkischen Recht insgesamt unbekannt ist, spielt der Zugriff auf Angehörige in der Polizeiermittlungspraxis jedoch eine große Rolle, wie zahlreiche Beispiele zeigen (II 13, 21, 27). Unter Umständen werden Verwandte von Gesuchten polizeilich zu deren Aufenthaltsort vernommen (II 14), sodass es auch möglich erscheint, dass die Ehefrau eines flüchtigen Straftäters in Polizeigewahrsam genommen, verhört und bedroht und auf die eine oder andere Art und Weise genötigt wird (II 6). Insbesondere nach 1990 wurde die Unterdrückung von Angehörigen gesuchter Personen verstärkt, wie zahlreiche Beispiele belegen (II 10, 11). Verwandte von gesuchten Personen müssen bei Razzien zum Zwecke der Festnahme der gesuchten Personen damit rechnen, unter Druck gesetzt, geschlagen und schikaniert zu werden (II 4). Zwar ist das Recht der Aussageverweigerung gewährleistet, andererseits jedoch nicht ausgeschlossen, dass es zu Übergriffen kommt (II 25, 34, 36). Vermehrt wird darüber berichtet, dass Familienangehörige aktiver PKK-Angehöriger menschenrechtswidrig behandelt werden, da angenommen wird, dass auch sie die PKK unterstützen (II 22, 32). Zu solchen Übergriffen auf Verwandte kommt es vor allem auch deshalb, weil es bei der Fahndung nach Personen, denen Unterstützungshandlungen für die PKK zur Last gelegt werden, durchaus üblich ist, alle bekannten Anschriften des Verdächtigen zu überprüfen (II 20). Nach Kaya (II 31) ergeht bei Personen, die per Haft- oder Festnahmebefehl gesucht werden, alle drei Monate ein Befehl durch die republikanischen Staatsanwaltschaften, nach dem das Haus der betreffenden Person durchsucht wird, sodass dort lebende Angehörige mindestens alle drei Monate einmal Belästigungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt sind. Besonders betroffen von solchen Maßnahmen sind Verwandte ersten Grades, da sie unter dem Verdacht stehen, den Organisationen der kurdischen nationalen Opposition Unterstützung und Unterschlupf zu gewähren (II 29). Diese Gefahr besteht vor allem, wenn die Angehörigen wegen Unterstützung der Guerilla der Strafverfolgung ausgesetzt waren, in der Regel jedoch nicht, wenn diese nur wie alle anderen kurdischen Familien von den Razzien staatlicher Sicherheitskräfte betroffen waren (II 37). Eine Verbindung zur politischen Vergangenheit des Ehemannes wird dadurch möglich, dass die Personenstandsregistrierung der Ehefrau an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist, und dort auch Informationen über den Ehemann vorhanden sind (II 30). Bei anderen, weitläufigeren Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) können hingegen die Verwandtschaftsverhältnisse nicht so leicht über Personenstandsregister in Erfahrung gebracht werden (II 23, 26). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Personen nach der Einreise in ihren Heimatorten wohnen (II 23), vor allem, wenn es sich um kleinere Siedlungsgebiete (Dörfer) handelt (II 26). Rumpf (28, 33) zufolge erstreckt sich diese Gefahrenlage allerdings auch auf "Bekannte". Grundlage dafür ist die Praxis, durch weit gestreuten Druck an Informationen zu gelangen, die mit rechtsstaatlichen Mitteln nicht zu erlangen sind (II 28, 33). Nach Oberdiek (II 35) kommt es bei weiterer Verwandtschaft wie z. B. Cousins darauf an, ob aus dem Verhalten des Betroffenen zusätzliche Verdachtsmomente in Richtung auf politische Tätigkeiten geschöpft werden können, und inwieweit es zu Denunziationen im Heimatort kommen kann. Es gibt indes keine Erkenntnisse über besondere Verfolgungsmaßnahmen gegen minderjährige Kinder türkischer Staatsangehöriger, die nach türkischem Recht verfolgt werden und sich im Ausland aufhalten (II 2, 5, 35). Auch Familienangehörige von in der Türkei als Terroristen gesuchten Personen wie etwa des Führers der PKK, Öcalan und des Cemil Isik wurden während ihres Aufenthalts in der Türkei nicht behelligt (II 2); allerdings wurde der Bruder des PKK-Führers im September 1990 vorübergehend festgenommen, als er mit gefälschtem Pass zusammen mit seinen sechs Kindern auf eine griechische Ägäisinsel fliehen wollte (II 16). In die Türkei zurückkehrende kurdische Volkszugehörige werden nicht allein deswegen verfolgt, weil Verwandte im Ausland als Asylberechtigte anerkannt sind (II 11, 17) oder dort ein Asylverfahren betreiben (II 12, 18, 34, 36). Es gibt jedoch Berichte darüber, dass der Ehegatte eines in Deutschland politisch aktiven Asylbewerbers bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen muss (II 7), dass insbesondere gegen Frauen mittels entwürdigender Übergriffe vorgegangen wird (II 8) und dass von derartigen Beeinträchtigungen auch die Familienangehörigen von Verschwundenen (II 15) und von Asylberechtigten (II 19) betroffen sind. Unmittelbar bei der Rückkehr besteht die Gefahr einer Festnahme wegen PKK-Aktivitäten Verwandter nach Auskunft von Kaya (II 24) nicht, da den Grenzstationen keine Listen derjenigen, die sich der Guerilla angeschlossen haben, mitgeteilt werden und dies auch bei den üblichen Nachforschungen nicht bekannt werden dürfte. Allerdings kann dies bei Rückkehr in die Heimatgemeinde durch dortige Nachforschungen bekannt werden und zur Festnahme führen (II 24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände droht der Klägerin zu 2) bei der Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem Kläger zu 1) um eine in der Türkei gesuchte Person handelt. Allein der Umstand einer in diesem Verfahren ausgesprochenen Asylanerkennung führt nicht dazu, dass er schon deshalb in der Türkei gesucht wird. Den türkischen Behörden ist nach den oben getroffenen Feststellungen dessen Aufenthaltsort in Deutschland auch bekannt, sodass es zur Gewinnung dieser Kenntnis eines Zugriffs auf dritte Personen nicht mehr bedarf. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Sicherheitskräfte anderer, naher Familienangehöriger des Klägers zu 1) in der Türkei bedient haben, um etwas über diesen in Erfahrung zu bringen. Dass allein aufgrund der Verwandtschaft eine intensivere Befragung droht mit dem Zweck, etwas über die Strukturen der PKK durch die Klägerin zu 2) und deren über den Ehegatten vermittelten Kenntnisse zu erfahren, ist angesichts des schon bestehenden Kenntnisstandes bei den türkischen Sicherheitsbehörden durch Spitzel etc. mehr als zweifelhaft. f) Für den kurze Zeit vor der Ausreise aus der Türkei geborenen Kläger zu 3) lassen sich weder Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung noch für beachtliche Nachfluchtgründe feststellen; ein Anspruch auf Familienasyl kommt wegen der fehlenden Rechtskraft der Asylanerkennung des Klägers zu 1) derzeit nicht in Betracht. Auch aus den obigen Feststellungen zum Zugriff auf Familienangehörige von Asylbewerbern lässt sich eine dem Kläger zu 3) drohende Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nicht feststellen. Da er gemeinsam mit der ebenfalls nicht asylberechtigten Mutter zurückkehren würde, kommt es auf die Frage einer Existenzmöglichkeit für alleinstehende, minderjährige Personen nicht an. B. Für den Kläger zu 1) sind Feststellungen über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht zu treffen. Der Asylantrag der Klägerin zu 2) hat auch insoweit keinen Erfolg, als diese die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Klägerin zu 2) ist dem Personenkreis der politisch Verfolgten im Sinne dieser Vorschrift aus den oben dargelegten Gründen nicht zuzurechnen. Gleiches gilt für den Kläger zu 3); wie schon zu Art. 16a GG ausgeführt wurde. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG kommt nicht in Betracht, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der ... 1967 in I (Türkei) geborene Kläger zu 1) reiste zusammen mit den Klägern zu 2) und 3), seiner ... 1966 in B (Türkei) geborenen Ehefrau und dem ... 1989 in I (Türkei) geborenen gemeinsamen Kind, am 5. Juli 1989 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte für sich und seine Familie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1) an, er sei über Istanbul eingereist, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Zuvor habe er gemeinsam mit seinem Vater, den Brüdern und der übrigen Familie in seinem Heimatort I gelebt. Von 1987 bis 1988 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet, aus dem er wegen Erkrankung entlassen worden sei. Er und seine Familie verfügten über eigene Ländereien und hätten die PKK mit Essen versorgt; deshalb sei er einmal 14 Tage in S inhaftiert gewesen. 10 Monate später habe man ihn aufgefordert, zur Wache zu kommen. Sein Haus sei zweimal von Sondereinheiten umstellt worden, und nachdem sie seine Ehefrau mitgenommen hätten, habe er sich gestellt und sei 20 Tage in I inhaftiert gewesen. Man habe ihn dann aufgefordert, Dorfschützer zu werden und ihn wegen seiner Weigerung zweieinhalb Monate lang in S festgehalten; dabei sei er auch gefoltert worden. Nach 10 Monaten im Militärdienst sei er aufgrund dieser Folter erkrankt und 41 Tage im Krankenhaus gewesen. Danach habe er seine Sachen verkauft, da er sich zur Flucht entschlossen habe. Auch sein zweiter Bruder sei gefoltert worden, dieser sei jetzt taub und könne nur noch schwer gehen. Die Klägerin zu 2) berichtete davon, dass sie dann, wenn ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei, von den Sicherheitskräften belästigt und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden sei; dabei sei sie zweimal zwei Tage festgehalten worden. Mit Bescheid vom 21. Februar 1991 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG mit der Begründung ab, das Vorbringen der Kläger sei wenig konkret und in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar. Dass der Verkauf von Hausrat möglich gewesen sei und Pässe ausgestellt worden seien, zeige das fehlende Interesse der Behörden an den Klägern. Die angebliche Unterstützung der PKK durch den Kläger zu 1) sei den Behörden offensichtlich nicht bekannt geworden. Mit ihrer am 14. August 1991 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Asylbegehren weiterverfolgt und sich zur Begründung auf die geänderte allgemeine Situation in ihrem Heimatland sowie auf exilpolitische Aktivitäten berufen. Unter anderem sei ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs auf Anzeige des türkischen Generalkonsulats infolge der Teilnahme an einer Demonstration am 11. März 1992 gegen den Kläger zu 1) durchgeführt worden. Das Generalkonsulat habe gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und die Strafakte zur Einsicht erhalten. Damit seien den türkischen Sicherheitskräften seine Teilnahme an dieser Demonstration sowie nach seiner Identifizierung andere Aktivitäten, nämlich die Teilnahme an einer Reihe von Aktionen, bekannt geworden. Die Demonstration in Frankfurt sei in der Beschwerde des türkischen Generalkonsulats als terroristisch eingestuft worden; bei einer Rückkehr habe er deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. In der Folge wurde gegen den Kläger zu 1) ein Strafverfahren wegen der Teilnahme an einer Autobahnblockade auf der Autobahn A 45 am "Lemperberg" am 22. März 1994 eingeleitet. In deren Verlauf hatte er sich mit Benzin übergossen, das dann in Brand geraten ist. Er wurde insoweit mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 13. November 1997, hinsichtlich seiner Person am 29. Dezember 1997 rechtskräftig geworden, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 23. Februar 1996 stellte der Kläger zu 1) auf Befragen nochmals den Zusammenhang zwischen der früher erlittenen Folter und seiner Erkrankung während des Wehrdienstes dar. Bis zu seiner Ausreise ein Jahr nach der letzten Inhaftierung habe es mehrfach Überfälle der Sicherheitskräfte, Bedrohungen und Aufforderungen, Dorfschützer zu werden, gegeben. In Deutschland habe er nach seiner Einreise außer an den schon bekannten Aktionen an mehreren friedlichen Veranstaltungen und 1993 an einem Hungerstreik in Mainz teilgenommen. Auch die Klägerin zu 2) berichtete von der Suche der Sicherheitskräfte nach ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise sowie von ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Februar 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. Mit Urteil vom 1. März 1996 hat das Verwaltungsgericht das Bundesamt unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides hinsichtlich des Klägers zu 1) verpflichtet, in Bezug auf diesen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den Zulassungsantrag der Kläger hat der erkennende Senat die Berufung hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Klagebegehrens mit Beschluss vom 21. August 1997 zugelassen. Zur Begründung der Berufung berufen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und führen des weiteren an, dass aufgrund der gegen den Kläger zu 1) eingeleiteten Strafverfahren, insbesondere nach der Verurteilung durch das Landgericht Limburg am 13. November 1997 wegen der Teilnahme an der Autobahnblockade, ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Februar 1996 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben keine Anträge gestellt. Über die Asylgründe der Kläger ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13. August 1999 Beweis erhoben wurden durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 9. September 1999 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst den von den Klägern vorgelegten Unterlagen und die die Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (Az.: 163-42520-89) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am Main (50 Js 12162.5/92) und bei dem Landgericht Limburg (25 Js 1449/94) Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Schreiben des Vorsitzenden vom 23. November 1999 bekanntgegebenen Erkenntnisquellen: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 3. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 4. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 5. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 6. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 7. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 8. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin 9. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin 10. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin 11. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 12. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin 13. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 14. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 15. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 16. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 17. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 18. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 19. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 20. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 21. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 22. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz 23. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 24. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 25. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 26. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 27. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 28. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 29. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 30. 10.12.1991 FR:"Demirel nennt Kurden Brüder" 31. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 32. 20.02.1992 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 33. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 34. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun" 35. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 36. 12.06.1992 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 37. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 38. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 39. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 40. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 41. 30.10.1992 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 42. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 43. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 44. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 45. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 46. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 47. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 48. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 49. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 50. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 51. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 52. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg 53. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 54. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 55. 28.04.1993 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 56. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 57. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 58. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 59. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 60. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 61. 06.08.1993 a. i., Türkei -- Menschenrechtsverletzungen an Kurden 62. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 63. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 64. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 65. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem 66. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 67. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 68. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 69. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 70. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main 71. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 72. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 73. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 74. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 75. 26.10.1993 FR:"Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 76. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 77. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" 78. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 79. 30.10.1993 FR: "Armee -- Auf Lice bestätigt" 80. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 81. 10.11.1993 FR:"Hilferufe aus Kurdendorf" 82. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 83. 16.11.1993 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 84. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 85. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 86. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 87. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 88. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 89. 06.06.1994 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 90. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 91. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 92. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31 93. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei 94. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats 95. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 96. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" 97. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 98. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" 99. 17.01.1995 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 100. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" 101. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" 102. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" 103. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen" 104. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen 105. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg 106. 13.03.1995 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 107. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" 108. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein" 109. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" 110. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" 111. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" 112. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" 113. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" 114. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen 115. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" 116. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" 117. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" 118. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein 119. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein 120. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" 121. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei" 122. 24.06.1995 Kaya an VG München 123. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 124. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" 125. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" 126. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" 127. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei" 128. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" 129. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" 130. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten" 131. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an" 132. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen 133. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" 134. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" 135. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette" 136. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen" 137. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" 138. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 139. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" 140. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht 141. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an" 142. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" 143. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" 144. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" 145. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" 146. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen" 147. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" 148. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" 149. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..." 150. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" 151. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" 152. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI 153. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 154. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee" 155. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß" 156. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" 157. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" 158. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 159. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" 160. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien" 161. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" 162. 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" 163. 04.12.1996 Auswärtiges Amt -- Lagebericht 164. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein 165. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen 166. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein 167. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 168. 02.04.1997 Rumpf an VG Bremen 169. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern 170. 10.04.1997 Auswärtiges Amt -- Lagebericht 171. 14.10.1997 Auswärtiges Amt an VG Bremen 172. 31.03.1998 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 173. 22.06.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel 174. 29.07.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Freiburg 175. 18.08.1998 Kaya an VG Würzburg 176. 18.09.1998 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 177. 22.12.1998 Dokumentation des Auswärtigen Amtes 179. 04.01.1999 Dr. Rumpf an VG Saarlouis 180. 15.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen 181. 15.01.1999 Kaya an VG Sigmaringen 182. 03.02.1999 amnesty international -- Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei 183. 25.02.1999 Auswärtiges Amt -- ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei 184. 24.02.1999 amnesty international an VG Berlin 185. 28.04.1999 Bundesministerium der Justiz an VG Bremen 186. 29.04.1999 Oberdiek an VG Berlin 187. 30.04.1999 amnesty international an VG Aachen 188. 04.06.1999 Auswärtiges Amt an VG Bremen 189. 01.07.1999 amnesty international an VG Bremen 190. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 191. 07.09.1999 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 192. 13.09.1999 Kaya an VG Darmstadt 193. 22.09.1999 Süddeutsche Zeitung: "Einige Kämpfer sollen Waffen abgeben" 194. 24.09.1999 Die Welt: "PKK will Friedensgruppe schicken" 195. 24.09.1999 Die Welt: "Angeklagt für das Zitieren türkischer Soldaten" 196. 27.09.1999 Süddeutsche Zeitung: "Menschenrechtler Birdal aus der Haft entlassen" 197. 29.09.1999 Die Welt: "Militär kämpft weiter gegen die PKK" 198. 29.09.1999 Frankfurter Rundschau: "Armee tötet PKK-Kämpfer" 199. 29.09.1999 Süddeutsche Zeitung: "Scheitern mit harter Hand" 200. 29.09.1999 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Lage in türkischen Gefängnissen weiter gespannt" 201. 30.09.1999 Neue Zürcher Zeitung: "Neue türkische Offensive im Nordirak" 202. 30.09.1999 Die Welt: "Soldaten marschieren im Nord-Irak ein" 203. 30.09.1999 Frankfurter Rundschau: "Ankara beginnt Offensive gegen PKK" 204. 01.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Türkische Polizei nimmt viele Demonstranten fest" 205. 02.10.1999 Die Welt: "Häftlinge beenden Gefängnisaufstände" 206. 02.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Neun PKK-Kämpfer getötet" 207. 04.10.1999 Frankfurter Rundschau: "PKK-Kämpfer ergeben sich" 208. 04.10.1999 Neue Zürcher Zeitung: "Kapitulation einer Gruppe von PKK-Kämpfern" 209. 19.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Türkische Polizisten in Haft" 210. 20.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Gericht lässt Polizisten gehen" II. Baden-Württemberg 2. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover 3. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 4. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 5. 18.06.1990 Oehring an VG Hannover 6. 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg 7. 18.01.1993 amnesty international an VG Köln 8. 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen 9. 17.02.1995 Kaya an VG Neustadt a.d.W. 10. 13.03.1995 amnesty international an VG München 11. 10.05.1995 Taylan an VG Mainz 12. 20.05.1995 Kaya an VG Mainz 13. 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt 14. 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz 15. September 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer 16. 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt" 17. 27.11.1995 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 18. 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W. 19. 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart 20. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg 21. 17.02.1997 Oberdiek an VG Hamburg 22. 14.03.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Hamburg 23. 16.03.1997 Kaya an VG Gießen 24. 17.03.1997 Kaya an VG Stuttgart 25. 21.04.1997 Auswärtiges Amt an VG Bayreuth 26. 15.05.1997 Taylan vor VG Gießen 27. 15.05.1997 Rumpf an VG Hamburg 28. 20.08.1997 Rumpf an VG Hamburg 29. 14.10.1997 Kaya an OVG Meckl.-Vorpommern 30. 11.02.1998 Dinc an VG Berlin 31. 11.03.1998 Kaya an VG Berlin 32. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg 33. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin-Moabit 34. 05.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 35. 05.05.1999 Oberdiek an VG Stuttgart 36. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 37. 13.10.1999 Kaya an VG Gelsenkirchen III. 2. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 3. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 4. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 5. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 6. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 7. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 8. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 9. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen 10. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen 11. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 12. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel 13. 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach 14. 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig 15. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden 16. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden 17. 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 18. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden 19. 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden 20. 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 21. 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel 22. 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt 23. 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 24. 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg anVG Stuttgart 25. 30.10.1996 Kaya an VG Bremen 26. 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt 27. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen 28. 25.07.1998 Kaya an VG Berlin 29. 07.10.1998 amnesty international an VG Freiburg 30. 20.10.1998 Oberdiek an VG Sigmaringen 31. 06.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen 32. 12.01.1999 Rumpf an VG Berlin 34. 18.02.1999 Rumpf an VG Ansbach 35. 18.05.1999 Auswärtiges Amt an VG Hannover