Urteil
10 E 31787/94
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:1105.10E31787.94.0A
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Leitsätze
Einem Kurden, der ein- oder mehrmals kurzfristig von örtlichen Sicherheitskräften wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen worden sein sollte, droht nicht bereits deshalb politische Verfolgung, auch wenn die Festnahmen und die Daten des Betroffenen bei den örtlichen
Polizeibehörden "aufgeschrieben" ("Fisleme") worden sein sollten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Kurden, der ein- oder mehrmals kurzfristig von örtlichen Sicherheitskräften wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen worden sein sollte, droht nicht bereits deshalb politische Verfolgung, auch wenn die Festnahmen und die Daten des Betroffenen bei den örtlichen Polizeibehörden "aufgeschrieben" ("Fisleme") worden sein sollten. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der entsprechenden Norm nicht vorliegen. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.1993 (BGBl. I S. 1002) am 30.06.1993 in Kraft getretenen Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei im April 1992 weder als Mitglied der Gruppe der Kurden politisch verfolgt (1.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (2.), und dass er auch bei einer Rückkehr in die Türkei trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung ist (3.) und auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung zu erwarten hat (4.). (1.) Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger in der Türkei bis zu seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten hat. Nach den Feststellungen des Gerichts und der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess.VGH v. 23.11.1992, 12 UE 2590/88; VGH Baden-Württemberg v. 25.03.1993, A 12 S 556/90; v. 06.09.1993, A 12 S 1828/91; OVG Rheinland-Pfalz v. 02.09.1993, 13 A 11102/90; Niedersächsisches OVG v. 25.11.1993, 11 L 6075/91) war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei jedenfalls bis Mitte 1993 wegen ihrer Volkszugehörigkeit politischen Repressalien nicht ausgesetzt. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat habe die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten, unterdrückt und verfolgt. Im übrigen bestand für Kurden eine inländische Fluchtalternative im Westen und Süden der Türkei, wo sie ohne die Gefahr politischer Verfolgung leben konnten. Für die Beurteilung der Verfolgungssituation kommt zunächst der Frage des Verbots der kurdischen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Wenn auch in früheren Zeiten der Gebrauch des Kurdischen zeitweise offiziell verboten war, so wurde dieses Verbot immer weniger durchgesetzt (Auswärtiges Amt (AA) an VG Mainz vom 22.06.1981). Die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes von 1983 durch Art. 23 e des Anti-Terrorgesetzes vom 12.04.1991 (ATG, übersetzte Fassung als Anlage zu Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 08.07.1991) bewirkte eine weitere Liberalisierung, die der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gab. Dadurch wurde insbesondere der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache insgesamt erleichtert. Es ist seitdem erlaubt, auf Veranstaltungen Plakate in der kurdischen Sprache zu zeigen, kurdische Lieder zu singen und Schallplatten abzuspielen (AA an VG Hamburg vom 15.10.1991). Auch Zeitschriften in kurdischer Sprache sind mittlerweile erschienen, die, wenn auch unter Schwierigkeiten, verbreitet werden können (epd-Dokumentation 36/91 vom 02.09.1991). Nach den dem Gericht vorliegenden Dokumenten kann auch nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat habe damals durch bewusste wirtschaftliche Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete die dort lebenden Kurden wegen ihres Volkstums benachteiligt. Für die schlechte wirtschaftliche Lage waren auch seinerzeit schon andere Faktoren verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Gegen die Annahme einer damals bestehenden Verfolgung der Kurden spricht insoweit, dass von den schlechten Verhältnissen alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen betroffen waren (Kappert vor VG Hamburg am 12.06.1981). Den türkischen Kurden war auch ohne weiteres möglich, ihr kurdisches Brauchtum zu pflegen. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Kappert an VGH Baden-Württemberg vom 29.05.1984). Eine gegen die Kurden gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfte, kann für den damaligen Zeitpunkt schließlich auch nicht angesichts der damaligen Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei festgestellt werden. Der dort stattfindende Guerilla-Kampf bedingte, dass sich die PKK-Kämpfer nicht als solche zu erkennen gaben, da sie nur so militärische Erfolge erzielen konnten. Das türkische Militär war gezwungen, zunächst einmal jede in Betracht kommende Person zu verdächtigen und dann festzustellen, ob sich der Verdacht bewahrheitete. Die dabei wiederholt vorgekommenen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung konnten für sich allein noch nicht als Beleg für eine Verfolgung der kurdischen Türken gewertet werden. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte war zeitlich, räumlich und hinsichtlich des betroffenen Personenkreises begrenzt, da es schwerpunktmäßig unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten in den Regionen stattfand, in denen die PKK zuvor Operationen durchgeführt hatte (amnesty international an VG Hamburg vom 17.01.1991). Die Militäraktionen erreichten damit insgesamt nicht die Qualität eines Gegenterrors, sondern waren objektiv zielgerichtet auf die Bekämpfung der PKK und ihrer Unterstützer, nicht jedoch auf die kurdische Bevölkerung (AA, Lagebericht Türkei vom 12.06.1992). Unabhängig von der Frage der Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit bestand für Kurden jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Kurden hatten die Möglichkeit, sich für eine bescheidene Lebensführung dort eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Kurdischstämmige Türken waren zum damaligen Zeitpunkt im Westen des Landes nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höher angesehenen Positionen vertreten (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Sie hatten dort auch, sofern sie nicht für die PKK politisch aktiv waren, keine Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte zu befürchten (AA, Lagebericht Türkei vom 12.06.1992; Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Zusammenfassend ist damit von einer Verfolgung der türkischen Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht auszugehen, zumindest bestand eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Diese Einschätzung der Verhältnisse in der Türkei wird für den damaligen Zeitpunkt auch von einer Reihe von Obergerichten geteilt (OVG Rheinland-Pfalz vom 31.07.1991, 13 R 10607/91; OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1992, 18 A 2687/91.A; Hess.VGH vom 23.11.1992, 12 UE 2590/89; VGH Baden-Württemberg vom 25.03.1993, A 12 S 556/90; Hamburgisches OVG vom 21.04.1993, BfV 30/85; VGH Baden-Württemberg vom 06.09.1993, A 12 S 1828/91; Niedersächsisches OVG vom 25.11.1993, 11 L 6075/91). (2.) Der Kläger war vor seiner Ausreise auch nicht von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen. Soweit der Kläger sich auf die kurzfristigen Verhaftungen von März 1989 und März 1991 sowie auf das schikanöse Verhalten eines Korporals im Januar 1992 (der Kläger hat bis zur Brust im Wasser stehen müssen) beruft, sind diese Ereignisse nicht Auslöser für die Flucht des Klägers aus der Heimat geworden. Diese Ereignisse können ihn also noch nicht in für ihn unzumutbare und ausweglose Lage gebracht haben. Er hat sich nach dem letzten Vorfall noch ein Jahr lang in der Türkei unbehelligt aufhalten können. Nach eigenen Angaben des Klägers war das fluchtauslösende Ereignis die Demonstration anlässlich des Newroz-Festes vom 21.03.1992 in Adana und die danach angeblich stattfindende Suche der Sicherheitskräfte nach ihm. Es ist schon nicht zu erkennen, dass die Teilnahme an der Newroz-Veranstaltung, auch wenn Polizei dabei Schüsse abgegeben hat, und eine sich daran anschließende Suche nach dem Kläger politische Verfolgung bedeutet. Es fehlen konkrete Hinweise darauf, dass der Kläger wegen asylerheblicher Merkmale, also wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung gesucht wird. Eine etwaige polizeiliche Suche belegt zunächst nur, dass die Polizei ein Verfolgungsinteresse an dem Kläger hegt, weil er an einer gewalttätigen Veranstaltung teilgenommen hat. Damit wird die Polizei nur strafverfolgend tätig. Davon abgesehen ist aber auch nicht glaubhaft, dass Polizei überhaupt nach dem Kläger suchte. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind widersprüchlich geblieben. So hat der Kläger während seiner Anhörung vor dem Bundesamt zweimal und ausdrücklich ausgesagt, sich bei Tarsus in einer Apfelsinen-Plantage versteckt gehalten zu haben. Während seiner informatorischen Anhörung vor Gericht erklärt der Kläger diese Behauptung dann für unzutreffend. Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang eine weitere Aussage des Klägers. In seiner schriftlichen Asylerklärung hat er angegeben, sein 14-jähriger Bruder habe ihn in Tarsus aufgesucht und von der polizeilichen Suche berichtet. Während der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger zunächst ausgeführt, von seinem Versteck aus telefonisch von der Familie des Freundes erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht werde. Erst auf den Hinweis des Anhörers, dass der Kläger laut seiner schriftlichen Stellungnahme von der polizeilichen Suche durch den Bruder erfahren haben will, hat der Kläger ausgeführt, dann "werde es so gewesen sein", die Erinnerung sei damals noch frisch gewesen. Vor Gericht trägt der Kläger dann die Version vor, dass zwei Freunde und der Bruder ihn in Tarsus aufgesucht hätten. Die Begründung des Klägers für diese Widersprüchlichkeiten überzeugt nicht. Das Protokoll der Bundesamtsanhörung soll insoweit unrichtig sein, was auf Übertragungsfehler durch den Dolmetscher zurückzuführen sei. Dem steht aber entgegen, dass der Kläger im Protokoll schriftlich bestätigt hat, dass es Verständigungsschwierigkeiten nicht gegeben habe. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zwar einerseits die Unstimmigkeiten im Protokoll bemerkt haben will, er andererseits wegen seiner Arbeit nicht dazu gekommen sein will, auf diese Unstimmigkeiten hinzuweisen. Es ist völlig unverständlich, dass eine Person, die ernsthaft Asyl begehrt, nicht von sich aus auf Unrichtigkeiten hinweist, zumal die Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt auch auf derartige Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten gestützt war. Hat mithin das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass nach dem Kläger - landesweit - gesucht worden ist, dann hat für den Kläger bereits vor seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei bestanden (vgl. Ziffer 1.). (3.) Trotz einer heute in den sogenannten Notstandsgebieten der Türkei festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden ist der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung. Der Kläger, der in den letzten 10 Jahren vor seiner Ausreise in der Provinz Adana lebte, stammt schon nicht aus einer der derzeit unter Notstandsrecht stehenden südöstlichen Provinzen der Türkei. Insofern besteht bereits an seinem Heimatort nicht die Gefahr einer Gruppenverfolgung. Selbst wenn der Kläger in der Provinz Adana, die nicht weit entfernt von den "unsicheren" Kurdenprovinzen liegt, der Gefahr politisch motivierter Übergriffe durch staatliche Stellen eher ausgesetzt sein könnte, als in anderen Gebieten der Türkei, dann kann vom Kläger erwartet werden, dass er Aufenthalt im Westen der Türkei sucht. Jedenfalls dort bietet sich für ihn eine inländische Fluchtalternative. Nach Überzeugung des Gerichts ist gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, wie etwa Istanbul, Izmir und Ankara, gegeben. Nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen müssen Kurden dort nicht begründete Furcht vor Übergriffen durch staatliche Stellen haben, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich in ihrer Heimatregion nicht aktiv und hervorgehoben für die separatistischen Ziele, insbesondere der PKK, eingesetzt hatten. So geht das Auswärtige Amt (AA) in zahlreichen Berichten und Stellungnahmen davon aus, dass die Kurden im Westen der Türkei nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Lagebericht vom 13.08.1996, 10.04.1997). Auch Rumpf kommt zu dem Ergebnis, dass eine gezielte Vorgehensweise türkischer staatlicher Stellen gegen Kurden nur aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit nicht festzustellen sei (Rumpf an VG Frankfurt/M. vom 30.06.1994), jedenfalls dann nicht, wenn kein konkreter Verdacht der Unterstützung der PKK im Heimatgebiet vorausgegangen sei (Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994). Für Personen, deren Herkunft aus den südöstlichen Regionen des Landes z.B. anhand der Personalpapiere festgestellt werden kann - ohne dass sie damit notwendigerweise ethnisch als Kurden bezeichnet werden müssten (vgl. dazu Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995 und Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995) - kann jedoch eher die Möglichkeit bestehen, in den Verdacht des "Separatismus" zu geraten als für Personen anderer territorialer Herkunft (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorpommern vom 02.04.1997). Denn die Aktivitäten der PKK, die in erster Linie mit dem in der Türkei strafrechtlich sanktionierten separatistischen Gedankengut und dem Versuch, dieses gewaltsam durchzusetzen, in Verbindung gebracht wird, haben ihren Ursprung im Südosten der Türkei genommen und finden nach wie vor schwerpunktmäßig dort statt (Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf am 19.08.1981; AA an VG Oldenburg vom 27.07.1990; Kaya an VG Köln vom 20.10.1993; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995). In Einzelfällen kann auch die Gefahr bestehen, eingehenderen Verhören und hierbei auch Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Soweit in diesem Zusammenhang von Willkürmaßnahmen der Sicherheitskräfte berichtet wird (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; medico international, "Innenansichten eines schmutzigen Krieges", März 1994; ai. Bericht vom Oktober 1995), fallen diese angesichts der Vielzahl der in der Westtürkei lebenden Kurden nach Auffassung des Gerichts aber nicht derart ins Gewicht, dass ernsthafte Zweifel (vgl. hierzu BVerwG vom 08.09.1992, 9 C 62/91, NVwZ 1993, 191) an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei begründet wären. Derzeit leben im Großraum Istanbul bei einer Einwohnerzahl von 8 bis 12 Millionen rund 3 Millionen Kurden, deren Zahl durch die ständigen Zuwanderungen - von Anfang 1992 bis Anfang 1995 etwa 1,5 Millionen (Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995) - weiter im Steigen begriffen ist (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA, Lagebericht vom 10.04.1997), in Izmir leben bei einer Einwohnerzahl von 3 Millionen etwa 800.000 Kurden, in Adana bei einer Einwohnerzahl von rund 2 Millionen 700.000 Kurden (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994). Daher können die von Oberdiek (Gutachten für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994) genannten Zahlen (etwa 150 Verhaftungen in Izmir in einem Zeitraum von acht Monaten, 260 Verhaftungen in Adana in einem Zeitraum von zwei Monaten) und die für den Zeitraum Oktober 1994 bis "erste Monate" 1995 geschilderten Verhaftungen (Oberdiek an VG München vom 26.05.1995) ernsthafte Zweifel an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei nicht begründen, selbst wenn man davon ausginge, die Verhaftungen seien allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen zurückzuführen gewesen. Für Letzteres fehlen indes nach Überzeugung des Gerichts auch in den sonstigen, in verschiedenen Gutachten geschilderten Fällen ausreichende Anhaltspunkte; hinzu kommt, dass deren Zahl ohnehin als gering einzustufen ist, zumal die Einzelfallschilderungen sich in verschiedenen Stellungnahmen wiederholen (vgl. amnesty international (ai) vom November 1992; ai vom 10.12.1992; ai an VG Wiesbaden vom 05.02.1993; ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994; ai an VG Köln vom 03.03.1995; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; Oberdiek vom 03.03.1993). Auch die Dokumentation des IHD Istanbul über 222 Folterfälle aus dem Jahr 1993 (Bestandteil des Berichts über die Delegationsreise vom März 1994) enthält keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den dort erfassten Übergriffen und Volkszugehörigkeit oder politischer Zuordnung der Opfer; aus der Liste ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um Türken oder Kurden gehandelt hat. Auch Oberdiek - der zwar im Ergebnis eine inländische Fluchtalternative für Kurden verneint - führt insoweit in seinem Gutachten an das OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997 aus, dass "es sicherlich nicht so sei, dass jederzeit und überall im Süden und Westen der Türkei alle Menschen kurd. Herkunft von willkürlichen Festnahmen bedroht" seien. Vielmehr sei es sehr häufig so, dass "sich eine Person zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort" aufhalte und "möglicherweise besonders kurdenfeindlichen Beamten in die Hände" falle. Eine bestimmte Herkunftsregion könne daher als zusätzliche Gefährdung gelegentlich, nicht aber als Regelfall, hinzukommen. Dementsprechend wird auch in dem Gutachten von Sen und Akkaya (an das OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) und dem AA (ebenfalls an das OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997) ausgeführt, dass eine Verallgemeinerung darüber, dass kurdischstämmige Personen aus den Unruheprovinzen in der Westtürkei allein wegen ihrer ethnischen Herkunft in ständiger Gefahr vor Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte leben würden, nicht getroffen werden könne. Kurden droht in der Westtürkei auch nicht die Gefahr von dem Staat zurechenbaren Übergriffen Dritter. Zwar kommt es hin und wieder zu - auch tätlichen - Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden (ai vom 21.08.1993; AA, Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995), und nach einer Reihe von Anschlägen war auch innerhalb der türkischen Bevölkerung eine zunehmende Kurdenfeindlichkeit zu beobachten (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995; Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995), aber auch 1994, 1995 und im ersten Halbjahr 1996 hat es keine größeren Unruhen zwischen Türken und Kurden gegeben (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; AA, Lagebericht vom 13.08.1996). Die geschilderten Vorkommnisse haben jedenfalls nicht eine Quantität und Qualität erreicht, dass von einem Verfolgungstatbestand auszugehen wäre, insbesondere kann von einer Pogromstimmung im Land nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen nicht gesprochen werden (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995). Zudem ist zumindest fraglich, inwieweit die geschilderten Vorfälle dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Staat Kurden insoweit bewusst schutzlos stellen würde. Kurden drohen im Westen der Türkei schließlich auch keine sonstigen Gefährdungen, die einer asylrelevanten Beeinträchtigung gleichkämen. Da die Kurden fast ausschließlich dem islamischen Glauben und damit der in der Türkei vorherrschenden Religion angehören, steht die Wahrung des religiösen Existenzminimums außer Frage, und zwar auch für die ohnehin nicht auf Moscheen und die sonstigen Rituale des Islams angewiesenen Aleviten (AA an VG Ansbach vom 30.04.1990; AA an VG Wiesbaden vom 03.01.1994; Kaya an OVG Hamburg vom 04.11.1994). Den kurdischen Volkszugehörigen ist darüber hinaus die Wahrung des wirtschaftlichen Existenzminimums in den westlichen Landesteilen der Türkei möglich. Sie finden dort insbesondere in vielfältigen wirtschaftlichen Nischen nach wie vor die Möglichkeit, sich und ihren Familien ein - wenn auch bescheidenes - Auskommen zu sichern (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; sowie exemplarisch: Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997; AA, Lagebericht vom 10.04.1997). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Lage in der gesamten Türkei schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch und das Bruttosozialprodukt niedrig ist (Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995;). Insbesondere ist hier ein starkes West-Ost-Gefälle festzustellen, das nach wie vor - und nicht nur wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände in den Notstandsprovinzen, sondern auch aus rein wirtschaftlichen Gründen - eine kontinuierliche Wanderungsbewegung der Menschen vom Osten in den Westen bedingt (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Die große Zahl von Zuwanderern (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994) trifft im Westen auf eine insgesamt angespannte Arbeitsmarktlage, die jedoch die Nichtkurden genauso betrifft (AA, Lagebericht vom 13.03.1995), so dass Kurden und Türken die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilen (AA, Lagebericht vom 07.12.1995). Zwar gehen mittlerweile einige Gutachter davon aus, dass Kurden die schlechte wirtschaftliche Situation eher und deutlicher zu spüren bekämen als Nichtkurden und daher immer mehr Kurden sogar am Rande oder unter dem Existenzminimum zu leben hätten (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; ai vom 17.11.1994; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Indes ist angesichts der zahlenmäßigen Stärke der Kurden und ihres engen familiären Zusammenhalts davon auszugehen, dass die Kurden ihr Auskommen im Westen immer noch eher als in dem ökonomisch schlechter gestellten Südosten zu finden in der Lage sind (so im Ergebnis auch: Rumpf an VG Hamburg vom 31.10.1990; medico international vom März 1994; ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994), jedenfalls bei den heutigen Bedingungen, unter denen im Südosten nicht einmal mehr die dort überwiegend betriebene Landwirtschaft weitergeführt werden kann (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995). Der zu einem anderen Ergebnis kommende Delegationsbericht vom März 1994 ist demgegenüber nicht überzeugend, weil er lediglich auf der Befragung einzelner Kurden beruht, im übrigen aber keine vergleichenden Zahlen und Angaben zur Situation der türkischen Bevölkerung insgesamt enthält und die Angaben somit nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind. So räumt auch Oberdiek ein, dass jedenfalls dann, wenn Verwandte im Westen bereits ansässig sind, Zuwanderer, gleich, ob sie aus dem Osten des Landes oder dem Ausland hinzureisen, dort Aufnahme, Unterschlupf und schließlich auch ein Auskommen finden können (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Für Kurden besteht etwa nach wie vor die Möglichkeit, Arbeit auf Baustellen, im Tourismussektor (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994) oder als Straßenhändler (ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994) zu finden (so auch Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997). Selbst wenn dies, wie Rumpf meint (Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995), zunehmend schwieriger werden sollte, außerdem Straßenhändler vermehrt in ihrer Tätigkeit behindert würden (so Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; ai an VG Köln vom 03.03.1995; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; a..A. Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03. 1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997), ist doch angesichts der insoweit fehlenden, genügend hohen Zahlen oder anderweitiger konkreter Anhaltspunkte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass dadurch Kurden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BVerwG vom 16.06.1988, 9 C 1.88, InfAuslR 1989, 107; BVerfG vom 10.07.1989, 2 BvR 502/86 u.a. = BVerfGE 80, 315, 344f. ) die Gefahr eines Lebens unter dem Existenzminimum drohen würde (vgl. AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Diese Einschätzung des Gerichts zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei entspricht im übrigen der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess.VGH vom 24.01.1994, 12 UE 200/91; Hess.VGH vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; Hess.VGH vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95; Niedersächsisches OVG vom 23.11.1995, 11 L 6076/91; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12 S 2279/93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, Bf V 88/89; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94; OVG Saarlouis vom 05.10.1994, 9 R 74/92). Soweit das OVG Schleswig-Holstein für Kurden, die in letzter Zeit aus den Notstandsgebieten , bestimmten hieran angrenzenden Provinzen oder den sogenannten ursprünglichen kurdischen Siedlungsgebieten in den Westen abgewandert sind, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verneint hat (Urteile vom 26.04.1995, 4 L 18/95, und vom 22.06.1995, 4 L 30/94), ist dem nicht zu folgen. Die angeführten Entscheidungen, die inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden (BVerwG vom 30.04.1996, 9 C 170/95 - DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110 und 9 C 171/95 -, DVBl. 1996, 1260 = NVwZ 1996, 1113) entsprechen nicht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regionalbegrenzten staatlichen Gruppenverfolgung (vgl. auch Hess.VGH vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95). Das Gericht ist davon überzeugt, dass kurdische Volkszugehörige ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen die Westtürkei sicher erreichen können. Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern an der Grenze oder am Flughafen Folter angewandt wird, wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen stets nur vermutet. So legt Kaya (an Schleswig-Holsteinisches OVG vom 02.06.1993) dar, dass die Behandlung eines zurückkehrenden Asylbewerbers von zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als Nichtkurden und Personen aus den Ausnahmezustandsgebieten eher als solche aus der Westtürkei in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. Konkrete Beispiele für Folterungen werden jedoch nicht genannt. Die von amnesty international (ai) (Bericht vom 21.08.1993) angeführten vier Beispiele von Folterungen aus dem Zeitraum von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 sind nur pauschal geschildert und es fehlen Details, die Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen zuließen. In anderen Stellungnahmen (Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992; Kaya an VG Aachen vom 20.09.1993) wird eingeräumt, dass konkrete Fälle in letzter Zeit nicht (Kaya a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch vereinzelte Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden können. So ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über die Hintergründe bekannt geworden (Kaya a.a.O.). Amnesty international erwähnt in der Stellungnahme vom 19.07.1996 namentlich vier Fälle von abgeschobenen Kurden, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei gefoltert oder misshandelt worden sein sollen (R. A., M. F., A. T. und A. B.). In jüngeren Auskünften und Presseberichten wurden zuvor bereits verschiedene Fälle von Rückkehrern geschildert, die bei der Einreise gefoltert worden seien. Jedoch lässt sich in Anbetracht der geringen Anzahl der insgesamt vorgetragenen Fälle von Misshandlungen ("Lindauer Zeitung" vom 19.03.1994 (Fall M. F.); ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994 (6 Fälle); "Die Woche" vom 05.05.1994 und Auswärtiges Amt an VG Gießen vom 15.06.1994 (Fall C.); Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994 und an VG Köln vom 25.08.1994 (8 Fälle)) und angesichts des Umstandes, dass etwa allein 1994 über 3.500 Personen, darunter über 2.000 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 07.12.1995) und 1995 2.610 Personen, darunter mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 13.08.1996) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht der Schluss ziehen, dass zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt würden. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die in die Türkei einreisen, an der Grenze kontrolliert werden. Verfügen sie über keine gültigen Personalpapiere (mehr), kommt es regelmäßig zu eingehenderen Befragungen; Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei regelmäßig auch zu Misshandlungen kommt, gibt es nicht. Die Gefahr von Misshandlungen scheint vielmehr erst aufzutreten, wenn in der Person des Rückkehrers Besonderheiten (insbesondere Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK) vorliegen, so dass er der politischen Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte übergeben wird. Wenn indes nichts gegen die Person vorliegt, ist nach der Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen. Zu dieser Einschätzung gelangen sowohl das Auswärtige Amt (AA) als auch Rumpf in mehreren Stellungnahmen (vgl. AA, Lagebericht vom 13.08.1996; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994). Angesichts der dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 02.09.1993, 13 A 10185/92, AuAS 1994, 7; vom 16.12.1994, 13 A 11579/94), das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen bei der Einreise für zurückkehrende kurdische Asylbewerber ausgeht, nicht zu überzeugen. So ist auch nach der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte davon auszugehen, dass - sofern keine Besonderheiten vorliegen (vgl. hierzu jetzt auch: OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1995, 10 A 12970/93) - zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern nicht die Gefahr droht, an der Grenze oder am Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. Hess.VGH vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12 S 227//93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, OVG Bf V 88/89; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94). Für den Kläger gelten zu den vorstehenden Feststellungen keine Besonderheiten. Insbesondere hat er bei Einreisekontrollen oder bei (zufälligen) Personalienüberprüfungen im Westen der Türkei auch nicht dadurch mit der Gefahr politischer Verfolgung zu rechnen, weil er bei den örtlichen Polizeistellen wegen seiner Verhaftung aktenkundig geworden sein mag. Es berichten zum Beispiel Oberdiek (vom 17.02.1997 an VG Hamburg) und Rumpf (vom 02.04.1997 an OVG Bremen und vom 15.05.1997 an VG Hamburg) davon, dass die Polizei Daten und Erkenntnisse über Personen sammelt, die auch nur kurzfristig festgenommen sind und/oder im Verdacht der PKK-Unterstützung gestanden haben, ohne dass gegen diese Personen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind und ohne dass es für diese Datensammlungen eine rechtliche Grundlage gäbe. Auch das Auswärtige Amt bestätigt in neueren Auskünften die Existenz derartiger "Aufschreibungen" (z.B. Auswärtiges Amt vom 14.10.1997 an VG Gießen). Hieraus erwächst für den Kläger gleichwohl keine Verfolgungsgefahr. Es mag sein, dass auch über ihn Informationen gesammelt worden sind. Gleichwohl ist bereits höchst zweifelhaft, ob diese Informationen örtlicher Polizeistellen den Einreisebehörden oder Behörden im Westen der Türkei bekannt werden können. Dies nehmen die genannten Sachverständigen zwar an. Konkrete Belege hierfür können sie jedoch nicht oder jedenfalls nicht in nennenswerter Zahl nennen. Selbst wenn diese "örtlichen Informationen" den Einreisebehörden oder Polizeistellen im Westen durch Übermittlung der örtlichen Sicherheitskräfte bekannt werden, so scheinen sich hieraus keine asylrelevanten Nachteile zu ergeben. Möglicherweise liegt dies daran, dass die Verdachtsmomente zu vage sind. Dass keine Nachteile eintreten, ergibt sich bereits daraus, dass bisher nur ganz wenige Fälle von asylrelevanten Misshandlungen zurückkehrender Asylbewerber an der Grenze bzw. am Flughafen oder im Westen der Türkei bekannt geworden sind (vgl. oben). Für verschärfte Verhöre und Misshandlungen bedarf es offenbar konkreterer Verdachtsmomente für eine etwaige Unterstützung der PKK oder für separatistische Bestrebungen als die "vagen Notizen" der örtlichen Behörden. Anderenfalls hätte es - weil nahezu jeder kurdische Asylbewerber nach eigenen Angaben bereits einmal von Sicherheitskräften festgenommen worden sein will - viel häufiger, als die beigezogenen Auskünfte belegen (vgl. oben), zu asylrelevanten Behandlungen zurückkehrender Asylbewerber kommen müssen. (4.) Auch aus individuellen Gründen hat der Kläger bei der Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung zu erwarten. Hierfür gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Schließlich hat der Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG oder zu Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG. Hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG kann auf die Ausführungen zu Art. 16a GG verwiesen werden, da die Voraussetzungen der beiden Normen weitgehend gleich sind. Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebte zuletzt seit 1980 im Dorf Solakli im Kreis Karatas, Provinz Adana. Im April 1992 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter. Den Antrag begründete er zunächst schriftlich und im wesentlichen damit, dass die Familie 1980 von Cermik nach Solakli gezogen sei, weil der Druck gegen den Vater zugenommen habe. 1989 habe eine Razzia in ihrem Haus stattgefunden. Dabei seien kurdische Zeitschriften gefunden worden. Deshalb sei er am 14.03.1989 inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er unverzüglich den Militärdienst leisten müssen. Nach Beendigung des Dienstes sei er nach Solakli zurückgekehrt. Am 16.03.1991 sei er in Adana bei einem Freund festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, Flugblätter der PKK verteilt zu haben. Mangels Beweises habe man ihn am 22.03.1991 wieder frei gelassen. Anlässlich des Newroz-Festes in Adana am 21.03.1992 habe eine Versammlung stattgefunden. Einige Personen hätten Molotow-Cocktails geworfen und die Polizei habe geschossen. Ein Freund von ihm sei am Bein getroffen worden. Er selbst sei nach Tarsus geflohen. Dorthin sei am nächsten Tag der Bruder gekommen und habe ihm erklärt, dass die Polizei nach ihm suche. Während seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Korbach führte der Kläger im Januar 1994 ergänzend aus, dass er sich nach dem Newroz-Ereignis von 1992 zur Ausreise entschlossen habe. Er habe einen Nüfus beantragt und selbst abgeholt. Politisch aktiv habe er sich nicht betätigt. Er habe nur diskutiert. Nach der Flucht von der Newroz-Veranstaltung habe er sich zwei Tage in der Nähe von Tarsus in einer Apfelsinen-Plantage versteckt gehalten. Von dort habe er bei der Familie des verletzten Freundes angerufen und von diesen erfahren, dass er im Heimatdorf gesucht werde. Er sei dann nach Istanbul gegangen und von dort ausgereist. Auf den Hinweis des Anhörers, nach der schriftlichen Stellungnahme des Klägers solle ihn sein Bruder in Tarsus aufgesucht haben, erklärte der Kläger, dass damals seine Erinnerung noch frisch gewesen sei und dies wohl stimmen werde. Mit Bescheid vom 09.03.1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. In der Begründung wird unter anderem darauf abgestellt, dass die Angaben des Klägers unglaubhaft seien. So sei es widersprüchlich, wenn der Kläger behaupte, im Jahr 1991 etwa eine Woche vor dem Newroz-Fest verhaftet und erst nach dem 21.03.1991 entlassen worden zu sein, während er andererseits in dieser Zeit seinen Nüfus erhalten haben will, den er nach eigenen Angaben selbst abgeholt haben will. Ausweislich einer in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 10.03.1994 zugestellt und am 16.03.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.03.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 05.11.1997 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden gemacht: Die Gerichtsakte, die Behördenakte des Bundesamtes sowie Dokumente zur Situation in der Türkei, über deren Inhalt die Verfahrensbeteiligten vorab durch Übersendung einer Quellenliste informiert worden waren bzw. die ergänzend in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden sind.