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Urteil

25 A 3631/95.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0603.25A3631.95A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 1995 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 1995 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1966 in (Provinz Elazig) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 1992 ins Bundesgebiet ein und beantragte mit Schriftsatz vom 10. August 1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. August 1992 trug der Kläger vor: Er sei im Dorf geboren. Er habe bis zum Ende der zweiten Klasse das Gymnasium in besucht. Wegen seiner politischen Aktivitäten für die PKK sei er im Sommer 1987 von der Schulleitung der Schule verwiesen worden. Militärdienst habe er nicht geleistet. Er habe zwar einen Einberufungsbescheid erhalten, diesem jedoch nicht Folge geleistet. In den letzten fünf Jahren vor der Ausreise habe er sich zusammen mit Freunden in Berghöhlen aufgehalten. In den Dörfern hätten sie Flugblätter sowie die Zeitungen Serxwebun und Berxwedan verteilt und Aufklärungsarbeit geleistet. Die Bevölkerung habe sie mit Essen versorgt. Er habe eine Maschinenpistole bei sich getragen. Da die Soldaten seine Eltern wegen seiner Aktivitäten unter Druck gesetzt hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Diese habe er mit Hilfe von Freunden von der PKK und Schleppern organisiert. Die PKK sei am 15. August 1978 gegründet worden. Ihr Vorsitzender sei Abdullah Öcalan. Ein weiterer Vorsitzender sei Mazlum Dogan gewesen, der sich zum Jahreswechsel 1991/92 im Gefängnis von Diyarbakir aufgehängt habe, weil er die Folter nicht mehr habe ertragen können. Die PKK verfolge das Ziel, einen unabhängigen Staat zu gründen. Nebenorganisationen der PKK seien ERNK und ARGK. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine generelle Gefährdung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, des noch ausstehenden Militärdienstes und der im Bundesgebiet unternommenen exilpolitischen Aktivitäten bezogen. Im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 30. August 1994 hat er vorgetragen: Er sei in der Türkei noch nicht für den Militärdienst gemustert worden, habe aber im Jahre 1990 einen Einberufungsbescheid erhalten. Bereits auf dem Gymnasium habe er Verbindung mit Leuten von der PKK aufgenommen, die ihn über die Ziele der Partei aufgeklärt hätten. Nicht ganz ein Jahr nach der Schulentlassung sei er in den Untergrund gegangen. Er sei mit zwei Freunden zusammengewesen, von denen er aber nur die Decknamen kenne. Wie oft sie Zeitungen zum Verteilen bekommen hätten, könne er nicht mehr genau sagen. Er habe mindestens fünf- bis sechsmal Flugblätter verteilt. Er sei nicht Mitglied der Partei, sondern nur Sympathisant gewesen. Deswegen habe er keine Waffenschulung erhalten. Seine beiden Freunde hätten ihn aber im Gebrauch der Maschinenpistole unterwiesen. Er selbst sei nie mit den türkischen Sicherheitskräften zusammengestoßen. Durch Informanten an der Schule hätten sie jedoch gewußt, daß er PKK-Sympathisant sei. Die Gendarmen hätten seine Eltern nach ihm gefragt. Diese hätten ihm mitgeteilt, daß er wegen seiner Verbindung zur PKK und der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht werde. Aus Angst vor Festnahme und Folter sei er ausgereist. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger noch vorgetragen: Er sei in der Türkei nicht gemustert worden. Einen Einberufungsbescheid habe er selbst nicht gesehen. Ihm sei zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Deutschland gewesen sei, von seiner Familie und von Freunden mitgeteilt worden, daß ein Schreiben wegen des Militärdienstes gekommen sei. Während seiner Schulzeit sei er zunächst vom Militärdienst zurückgestellt worden. Diese Zurückstellung sei nach dem Schulverweis nicht widerrufen worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 1992 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, Kurden seien in den Notstandsprovinzen sowie in der Provinz Elazig einer Gruppenverfolgung ausgesetzt und könnten aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf eine Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Kreis Düren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Denn er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unverfolgt verlassen (1., Seite 8), er hat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu befürchten (2., Seite 10) und verfügt unabhängig davon - bei unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter Verfolgung - über eine inländische Fluchtalternative (3., Seite 57), politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt (4., Seite 121), der Kläger hat bei seiner Einreise in die Türkei nicht mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (5., Seite 123), und schließlich droht ihm politische Verfolgung weder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten (6., Seite 132) noch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung seines Militärdienstes (7., Seite 144). Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 ff. 1. Der Kläger hat die Türkei im Juli 1992 unverfolgt verlassen. Er war damals von individueller asylerheblicher Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 8 ff.) wird Bezug genommen. Nach dem vorliegenden Akteninhalt steht für den Senat fest, daß das Asylvorbringen des Klägers frei erfunden ist und daß er sich in der Türkei auf politischem Gebiet nicht betätigt hat. Dies belegen sein gänzlich unsubstantiiert und detailarm gebliebener Vortrag und - unabhängig davon - seine unzutreffenden Angaben zur PKK bei der Vorprüfung. Wäre er wirklich in der Türkei im behaupteten Umfang für jene Organisation tätig gewesen, so hätte ihm geläufig sein müssen, daß die PKK nicht am 15. August 1978 gegründet worden ist, sondern daß das Gründungsdatum richtig 27. November 1978 lautet, während der 15. August 1984 derjenige Tag ist, an welchem die PKK ihren bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte ausgerufen hat. Vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 69. Einem PKK-Aktivisten hätte ferner das exakte Todesdatum von Mazlum Dogan, einem der Mitbegründer der PKK, bekannt sein müssen. Tatsächlich ist dieser am 21. März 1982 im Militärgefängnis von Diyarbakir zu Tode gekommen. Vgl. Taylan, Gutachten vom 9. September 1982 an VG Hamburg; Amnesty International, Gutachten vom 26. Februar 1983 an VG Köln. Das vom Kläger angegebene Todesdatum (Jahreswechsel 1991/92) ist daher falsch. Es ist offensichtlich, daß der Kläger in der Türkei keine Kontakte zur PKK hatte, sondern solche lediglich zu Asylzwecken vorgibt. Ferner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins Verfahren eingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.). Abgesehen davon ergibt sich das Fehlen einer Verfolgung von Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers auch aus den nachstehenden, die gegenwärtige Lage der Kurden in der Türkei betreffenden Feststellungen des Senats. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen aller sachverständigen Stellen und Personen hat sich die Sicherheitslage für Kurden in der Türkei seit Sommer 1992 nicht maßgeblich verbessert. 2. Der Kläger hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Türkei keine politische Verfolgung zu befürchten, die seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gilt. a) Soll die Asylanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen allein unter Bezugnahme auf seine kurdische Volkszugehörigkeit ausgesprochen werden, so setzt dies zunächst die Feststellung voraus, daß der Betreffende über jene individuellen Merkmale verfügt, an die der türkische Staat seine Verfolgungsmaßnahmen - möglicherweise - anknüpft. Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit der einzelne sich als Kurde "fühlt". Denn ob eine asylspezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 335. Da durch die Festlegung der verfolgten Gruppe die Personen bezeichnet werden, die im Regelfall beachtlich wahrscheinlich verfolgungsbetroffen sind, ist Kriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe das Verfolgungsverhalten des Verfolgerstaates einschließlich etwaiger Pläne und Programme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422 = NVwZ-RR 1996, 57; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113. Bezogen auf die Kurden in der Türkei müssen daher diejenigen objektiven Tatsachen und Merkmale bestimmt werden, die türkische staatliche Stellen dazu veranlassen, in dem Betreffenen einen Kurden zu sehen und ihn deswegen Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen. Gefühle und innere Einstellungen eignen sich dazu nicht, solange sie nicht mit nach außen erkennbaren Tatsachen und Verhältnissen korrespondieren, welche die - den Betreffenden aus der übrigen Bevölkerung ausgrenzenden - Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Als solche objektiven Faktoren kommen - namentlich mit Blick auf die Sichtweise bei Sicherheitskräften und Medien in der Türkei - vor allem Sprachverhalten und geografischer Herkunftsort in Betracht. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 f.; Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 3; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5. Von kurdischen Intellektuellen und Journalisten werden insgesamt 22 im Osten und Südosten der Türkei gelegene Provinzen als "kurdische Provinzen" bezeichnet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5. Zu diesen zählen alle neun Provinzen, in denen gegenwärtig der Notstand gilt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Mai 1995 an OVG Hamburg; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 27. Für die Notstandsprovinzen beziffert Kaya, vgl. Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f., den kurdischen Bevölkerungsanteil wie folgt: Batman 100 % Bingöl 100 % Bitlis 100 % Diyarbakir 90 % Hakkari 100 % Siirt 70 % Sirnak 70 % Tunceli 80 % Van 80 % Die Zahl 100 % bedeutet dabei nicht, daß in der betreffenden Provinz keine türkischen Volkszugehörigen leben; solche sind vielmehr auch dort als Beamte oder Soldaten eingesetzt. Vgl. Kaya, aaO, S. 10. Abgesehen von den Notstandsprovinzen überwiegt der kurdische Bevölkerungsanteil in folgenden weiteren Provinzen: Malatya 60 % Adiyaman 80 % Mardin 70 % Sanliurfa 90 % Mus 100 % Agri 70 % Igdir 60 % Vgl. Kaya, aaO, S. 7 f. In den an der Grenze zu Syrien gelegenen Provinzen Mardin und Sanliurfa sowie in der unweit des Dreiländerecks Türkei/ Syrien/Irak gelegenen Provinz Siirt ist der nichtkurdische Bevölkerungsanteil überwiegend arabischer Herkunft. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 7. Nicht oder nur knapp die Mehrheit stellen die Kurden in folgenden östlichen Provinzen der Türkei: Gaziantep 25 % Kahramanmaras 25 % Elazig 50 % Erzincan 50 % Erzurum 50 % Kars 50 - 55 % Vgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2; a.A. bezüglich der Provinz Elazig: Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 5: 75 - 80 %. In den Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras und Erzincan stellen türkische Volkszugehörige die Bevölkerungsmehrheit. In den Provinzen Erzurum und Kars besteht etwa die Hälfte der Bevölkerung aus sogenannten Dadas-Türken und Azeri (Aserbaidschaner). Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 7; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2. In denjenigen Provinzen, in welchen die Kurden nicht die Bevölkerungsmehrheit stellen, leben sie in folgenden Kreisen: Kahramanmaras Elbistan, Pazarcik, Ekinözü, Nurhak, Caglayancerit Gaziantep Yavuzeli, Araban, Islahiye, Nizip, Gaziantep Erzurum Tekman, Karayazi, Hinis, Cat, Horasan, Karacoban, Pasinler (Hasankale) Erzincan Cayirli, Ilic, Kemah, Kemaliye, Refahiye, Tercan Elazig Karakocan, Palu, Maden, Kovancilar, Aricak, Alacakaya Kars Kagizman, Selim, Digor, Sarikamis Ardahan Posof Vgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 11; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 2 f.; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 2 f. Die vorstehenden Schätzungen Kayas über die kurdischen Bevölkerungsanteile in den genannten Provinzen der Türkei erscheinen dem Senat realitätsgerecht. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermutung, der selbst dem kurdischen Volk angehörende Gutachter habe den kurdischen Bevölkerungsanteil jeweils zu hoch geschätzt. Die wissenschaftlichen Publikationen, auf die er sich bei seinen Schätzungen gestützt hat, hat er offengelegt. Vgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 11 f.; vgl. ferner Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 9; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 1. Jenen Schätzungen korrespondieren Erhebungen, welche die Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical University) für ein im Auftrag der türkischen Regierung erstelltes Gutachten durchgeführt hat. Danach belief sich der Anteil der kurdisch sprechenden Bevölkerung im Einzugsbereich der südostanatolischen Staudammprojekte ("GAP-Region") auf 72,9 %; für die einzelnen Provinzen ergaben sich folgende Zahlen: Diyarbakir 87,5 % Mardin 83,3 % Adiyaman 80 % Sanliurfa 77,8 % Gaziantep 16,7 % Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4, 16, 18. Aufschluß über kurdische Volkszugehörigkeit gibt hingegen der Name regelmäßig nicht. Denn in der Türkei ist die Zahl der Kurden, die einen kurdischen Namen trägt, sehr gering, weil die Eintragung in das Personenstandsregister mit einem Risiko verbunden ist. Kaya schätzt jene Zahl auf lediglich 4.000 bis 5.000 Personen. Vgl. Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 3 f.; vgl. ferner Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3. Behauptungen, Kurden seien auch aufgrund ihres Äußeren, insbesondere einer dunkleren Hautfarbe, zu erkennen, vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 10; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG Hamburg; Gutachten vom 13. März 1995 an VG Köln, hält der Senat aufgrund eigener Anschauung eher für fernliegend. Kaya und Rumpf, die in bezug auf die hier erörterte Gesamtproblematik offenkundig über besondere Sachkunde verfügen, erwähnen jenen Gesichtspunkt jedenfalls nicht. Soweit dagegen Kurden in der Osttürkei, namentlich kurdische Frauen, traditionelle Kleidung tragen, vgl. Oberdiek, aaO, handelt es sich um ein Unterscheidungsmerkmal, das - als kulturelles Volkstumsbekenntnis - auch für die türkischen Sicherheitskräfte offenkundig ist. Aus alledem ergibt sich für die gerichtlichen Asylverfahren, soweit es in ihnen entscheidend auf kurdische Volkszugehörigkeit ankommen soll, folgendes: Spricht jemand die kurdische Sprache (Kurmanci oder Zaza), die türkische dagegen entweder überhaupt nicht oder nur unvollkommen, so handelt es sich zweifellos um einen Angehörigen des kurdischen Volkes. Entsprechendes gilt im allgemeinen bei allen anderen Personen, welche die kurdische Sprache fließend beherrschen. Denn türkische Volkszugehörige beherrschen - von wenigen Gelehrten abgesehen, die sich mit dem kurdischen Volk aus wissenschaftlichen Gründen beschäftigen - nicht die kurdische Sprache, die zur persischen Sprachfamilie zählt und mit dem Türkischen nichts gemein hat. Die Feststellung, daß Asylbewerber aus der Türkei die kurdische Sprache beherrschen, setzt voraus, daß sie sich bei der Anhörung durch das Bundesamt oder das Gericht der kurdischen Sprache bedient haben. Dem kurdischen Volk werden in der Regel auch diejenigen angehören, die aus einer Provinz stammen, in der ausschließlich Kurden leben - es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Betreffende der Familie eines türkischen "Amtswalters" angehört. Soweit die Betreffenden jedoch aus Provinzen mit nennenswerten Anteilen anderer Volksgruppen stammen und die kurdische Sprache nicht beherrschen, sind weitere konkrete Tatsachenfeststellungen dazu erforderlich, daß die türkischen Sicherheitskräfte den Betreffenden als Kurden betrachten. Soweit diesbezüglich behauptet wird, ein bestimmtes Dorf oder Stadtviertel gelte bei türkischen Stellen als "kurdisch", ist dem, soweit entscheidungserheblich, durch Sachverständigenbeweis nachzugehen. Ein derartiger Sachverständigenbeweis kann erhoben werden; so ist etwa der kurdische Rechtsanwalt Kaya, wie der Inhalt seiner Gutachten belegt, offenbar in der Lage, über die ethnische Zuordnung eines jeden Dorfs oder Ortsteils in den von Kurden bewohnten Gebieten der Osttürkei Auskunft zu geben. Vgl. hinsichtlich des Kreises Pazarcik (Provinz Kahramanmaras): Gutachten vom 22. Januar 1993 an VG Aachen, S. 1 ff.; hinsichtlich eines Dorfs im Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa): Gutachten vom 18. Dezember 1994 an VG Sigmaringen. Hinsichtlich der Volkszugehörigkeit gelten dieselben Grundsätze wie auch sonst in Asylrechtsstreitigkeiten für die Herbeiführung der richterlichen Überzeugungsgewißheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 = DVBl. 1985, 956 = BVerwGE 71, 180; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; Urteil vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238. Bleiben daher in bezug auf die behauptete kurdische Volkszugehörigkeit beim Gericht auch nach Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zurück, so ist schon aus diesem Grund für eine Asylanerkennung "wegen" kurdischer Volkszugehörigkeit kein Raum. An dieser Stelle bleibt klarzustellen, daß spezifische Feststellungen zur kurdischen Volkszugehörigkeit dann entbehrlich sind, wenn feststeht, daß die türkischen Stellen den Asylsuchenden der Unterstützung einer kurdischen Vereinigung, insbesondere der PKK, verdächtigen. Denn in derartigen Fällen findet politische Verfolgung, wie in der Senatsrechtsprechung anerkannt ist, vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87 ff., wegen politischer Überzeugung statt. Um diesen Tatbestand politischer Verfolgung geht es aber im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht. Im übrigen entdecken immer mehr Menschen kurdischer Herkunft ihre "kurdische" Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen, und schließen sich in erheblicher Zahl der in Opposition zum türkischen Staat stehenden kurdischen Bewegung an. Die PKK erhält sogar Zulauf nicht nur von Kurden, sondern auch von jungen Menschen anderer ethnischer Herkunft. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 f.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5. Daß der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen Zweifeln. Seine Heimatprovinz Elazig wird zwar nur etwa zur Hälfte von Kurden bewohnt. Doch steht fest, daß der Kläger die kurdische Sprache beherrscht, da er sich ihrer in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bedient hat. b) Es läßt sich nicht feststellen, daß Kurden in der Türkei einer staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531 = NVwZ 1991, 768. Eine staatliche Gruppenverfolgung kann ohne Feststellung entsprechender Referenz- oder Vergleichsfälle schon dann anzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, was etwa der Fall sein kann, wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Daß eine derartige Extremsituation für Kurden in der Türkei besteht, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden, weiter unten im einzelnen zitierten Erkenntnissen nicht. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt daher auch hier eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil vom 30. April 1996, aaO. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist ferner, daß die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, ob die zu beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich gegen die kurdische Volkszugehörigkeit oder gegen eine tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung des Betroffenen richten. Während das Merkmal "Volkszugehörigkeit" typischerweise zur Gruppenverfolgung in Beziehung gesetzt wird, eignet das Merkmal "politische Überzeugung" eher dem Tatbestand einer Individualverfolgung. Unter bestimmten Umständen können jedoch beide Merkmale mit dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung zusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Beschluß vom 7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO; Urteil vom 30. April 1996, aaO. aa) Aus den vorgenannten Gründen bedarf es zunächst eines Eingehens auf die zahlenmäßigen Dimensionen, die bei der Erörterung der Frage, ob alle Kurden in der Türkei politisch verfolgt werden, involviert sind. Die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei wird auf 13 bis 14 Millionen Menschen geschätzt. Somit ist ein Fünftel bis ein Viertel der Bevölkerung der Türkei kurdischen Ursprungs. Ihre geschätzte regionale Verteilung wird wie folgt angegeben: 3 Millionen Großraum Istanbul 2 - 3 Millionen Südküste 1 Million Ägäische Küste 1 Million Zentralanatolien 6 Millionen Ost- und Südosttürkei (davon 4 Millionen im Notstandsgebiet) Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6. Ob und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei von dortigen staatlichen Stellen als "kurdisch" angesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die insoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb der genannten Größenordnung (13 bis 14 Millionen) liegt, ist nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen Bevölkerung setzt sich, wie der oben wiedergegebenen regionalen Verteilung zu entnehmen ist, aus der Bevölkerung in den ganz überwiegend von Kurden bewohnten Notstandsprovinzen, ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen mit erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen Anteil und schließlich der Bevölkerung in den kurdischen Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen. Freilich wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei erwogen, während die Lage jener Volksgruppe im Westen des Landes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative untersucht wird; eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Westtürkei wird dagegen nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Immerhin beläuft sich aber auch der in Ostanatolien beheimatete, als Opfer einer Gruppenverfolgung der Kurden in den Blick zu nehmende Personenkreis auf bis zu 6 Millionen Menschen. Daß Menschen in derartiger Anzahl im Teil eines Landes aktuell von nach Art und Intensität asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht sind, ist nur anhand außerordentlicher Feststellungen nachvollziehbar, die eine Vorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über "konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. Auch für die als inländische Fluchtalternative zu berücksichtigenden Regionen der Türkei verdient bereits an dieser Stelle festgehalten zu werden, daß dort inzwischen bis zu 8 Millionen Kurden leben. Daß bei einer derartigen Größenordnung für jeden Kurden ein signifikantes Risiko besteht, Opfer menschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden, erscheint nicht naheliegend. Unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zieht auch der Senat nur diejenigen im Osten der Türkei gelegenen Provinzen in Betracht, die ausschließlich, überwiegend oder zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt werden. Es handelt sich dabei zunächst um die genannten Provinzen, in denen der Notstand gilt. Dieser wird vom türkischen Parlament gemäß Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen "Ausweitung von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung" ausgerufen bzw. verlängert. Art. 9 a, 11 des Notstandsgesetzes enthalten die Ermächtigung zur "Evakuierung bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften". Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3. Wesentlicher Grund für die Verhängung und Beibehaltung des Notstandes ist der Guerilla-Kampf, den die Partei der Arbeiter Kurdistans (Partiya Karkeren Kurdistan/PKK) am 15. August 1984 mit Überfällen auf Gendarmeriestationen im Südosten des Landes eröffnet hat. Die Aktionen der PKK-Guerilla richten sich gegen Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, gegen sonstige staatliche Einrichtungen, Schulen sowie Fahrzeuge und Material staatlicher Institutionen. Die PKK geht rücksichtslos gegen diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem Dorfschützer und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte und Lehrer. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 4; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 5; Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 69. Mit den Notstandsprovinzen in eine gemeinsame asylrechtliche Betrachtung einzubeziehen sind die daran westlich und nordöstlich angrenzenden Provinzen, die ebenfalls zum traditionellen kurdischen Siedlungsgebiet zählen und in dem oben dargestellten Umfang von Kurden bewohnt werden (S. 12 ff.). Auf diese Provinzen haben sich - in unterschiedlichem Maße - die militärischen Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften ausgeweitet - mit entsprechenden Auswirkungen für die kurdische Zivilbevölkerung. Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 5 ff.; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3 ff.; Schreiben vom 28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage und Jung, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. November 1996 an VG Sigmaringen. Art und Ausmaß der im vorbezeichneten Gebiet (im weiteren: Ostanatolien) zu beobachtenden Verfolgungshandlungen der türkischen Sicherheitskräfte lassen nicht die Bewertung zu, Kurden müßten dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. - was im Ergebnis auf das Gleiche hinausliefe - wegen einer ihnen pauschal unterstellten Nähe zur militanten kurdischen Bewegung mit Verfolgung rechnen. bb) Allerdings kommt es in Ostanatolien zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe in Leib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich. Es finden in erheblichem Ausmaß Zwangsräumungen von Dörfern statt. Dabei werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand gesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die Zwangsevakuierungen betreffen im Regelfall Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße hoher Berge. Bisher wurden etwa 2.700 Dörfer und Weiler evakuiert und teilweise oder ganz zerstört; die Zahl der Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern hält nach wie vor an. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 70; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4 f.; Kaya, Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg, S. 2 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6 f.; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4. Die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte konzentrieren sich auf Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder aus sonstigen Gründen im Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg, S. 2; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 7; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an VG Schleswig, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3. Zwar haben bei staatlichen Umsiedlungsaktionen alle Umsiedler Anspruch auf Entschädigung, die als Startkapital am neuen Wohnort ausreichen sollte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1996 an VG Wiesbaden. Es gibt jedoch keine Belege dafür, daß die kurdischen Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, tatsächlich in nennenswertem Umfang in den Genuß von Entschädigungen gekommen wären, die den Aufbau einer neuen Existenz erlaubt hätten. Hingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden waren, einen schwerwiegenden, gegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 verstoßenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der Wohnung als auch in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums gesehen. Auch wenn sich der Gerichtshof gehindert gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von systematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch festgestellt, daß im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996 (99/1995/605/693), insbesondere Abschnitte 81, 88, 96, 105. Es gibt - durch Wahlprotokolle und Wählerlisten betreffend die Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995 bestätigte - Berichte darüber, daß von Zwangsräumungen betroffenen Bewohnern später gestattet wurde, in ihre Dörfer zurückzukehren. Vgl. Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 7. November 1996 an VG Würzburg. Im übrigen finden in kurdischen Dörfern zahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") statt. Dabei dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. Diese werden sodann zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem Rücken liegend warten. Während dessen werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla durchsucht und dabei häufig die Fußböden aufgerissen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben an Rechtsanwälte Meyer-Grage und Jung, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 3. Bei den Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische Dörfer werden die Bewohner unter Druck gesetzt, sich als bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen. Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 in geringer Zahl schon immer in der ganzen Türkei. Darüberhinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175 vom 26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom 7. Februar 1990 abgeänderte Sonderregelung des Art. 74 Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den Ministerrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums eine ausreichende Anzahl von "vorübergehenden" Dorfschützern eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert werden, wenn in dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen für Gewalttaten, die als Grundlage zur Verhängung des Notstandes dienen können, vorhanden sind. Es handelt sich um eine hohe fünfstellige Zahl von Menschen, die in Ostanatolien das Dorfschützeramt versieht. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5. Nach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Dorfgesetzes ergibt, ist keine Person gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Gleichwohl löst eine entsprechende Weigerung in den fraglichen Gebieten bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht aus, der Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Es ist vor allem dieser Personenkreis, gegen den sich nach einer Guerillaaktion in der Region die Razzien der Sicherheitskräfte richten; die Wohnungen der Betroffenen werden durchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf die Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt zu werden. Es kommt vor, daß ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert und niedergebrannt werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3 f.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. November 1996 an VG Sigmaringen; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg. Die Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch vielfach Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß - wie weiter unten zu belegen sein wird - wegen der mit dem Amt verbundenen Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum einen gilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete und Regionen, auf die sich die Operationen von Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die PKK unter der Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum anderen läßt jener Umstand die Neigung der Sicherheitskräfte unberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu testen. Bei einer Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul unter kurdischen Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa übergesiedelt sind, gaben fast ein Viertel der Befragten an, der Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes habe den Entschluß zum Verlassen der Heimat ausgelöst. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16 f.; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31. Auch im übrigen sind die Aktionen der Sicherheitskräfte in kurdischen Städten und Ortschaften von zahlreichen Festnahmen begleitet, von denen Personen betroffen sind, die aus sonstigen Gründen den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK- Kämpfern Unterschlupf gewährt oder Nahrung gegeben zu haben. Vgl. Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 5 f.; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Schreiben vom 28. November 1996 an Rechtsanwälte Meyer-Grage und Jung, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996, S. 1 f. Erleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis vor kurzem geltenden - langen Verweilzeiten im Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang (Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten - diese betreffen die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet 30 Tage dauern. Die in Staatssicherheitssachen zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Staatssicherheitsgerichten lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, die Ermittlungen dürften nicht gefährdet werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 17; Europäisches Komitee für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder demütigender Behandlung oder Bestrafung (CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 3. Am 6. März 1997 hat das türkische Parlament einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der eine Verkürzung der maximal zulässigen Dauer des Polizeigewahrsams vorsieht. In Staatssicherheitssachen darf die Polizeihaft nach der Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in den ersten vier Tagen in Staatssicherheitssachen nicht gesichert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 1, 11. Welche Auswirkungen jene Reform des türkischen Strafverfahrensrechts im einzelnen haben wird, bleibt abzuwarten. Einstweilen gilt weiter die Einschätzung, daß vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen zu werden, sehr hoch ist. Foltermethoden sind unter anderem: Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln und anderen Schlaginstrumenten, "palästinensisches Hängen", d.h. stundenlanges Hängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an sensiblen Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von Todesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen festgenommener Personen berichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 10 f.; CPT, Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 1 f.; Amnesty International, Stellungnahme vom 17. November 1994; Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 1 ff.; Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 1 f.; Stellungnahme vom 19. Juli 1996; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 25 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 17 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 19 f.; Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 3; Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 1. cc) Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht mit der Begründung verneinen, der türkische Staat habe in Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Allerdings können staatliche Maßnahmen den Charakter asylerheblicher Verfolgung verlieren, wenn ein Guerilla-Bürgerkrieg zu einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen Gebietsgewalt führt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 341. Davon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine Rede sein. Zwar ist die PKK-Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in Ostanatolien "nach wie vor präsent". So Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 5; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 5. Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch offensichtlich lediglich auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche Ostanatoliens - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete. Jedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens drei Fünftel seiner Land- und Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien stationiert hat, vgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 2, ersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen gegen die kurdische Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener Gebiete, sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die türkischen Sicherheitskräfte als überlegene Ordnungsmacht auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. dd) Daß die beschriebenen Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte sich gezielt gegen die betroffenen Angehörigen der kurdischen Zivilbevölkerung richten, kann nicht zweifelhaft sein. Ebensowenig bedarf der Erörterung, daß die beschriebenen Übergriffe wegen ihrer Häufigkeit nicht als bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende - Amtswaltersexzesse angesehen werden können. Zwar distanziert sich der Staat regelmäßig von Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe, schreitet aber gegen Übergriffe immer noch selten ein. Eine Strafverfolgung von Personen, die für Folterungen verantwortlich sind, findet nur in Ausnahmefällen statt; die verhängten Strafen sind in der Regel gering. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 10; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 11; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 18; CPT, Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff. Die Annahme, Polizei und Gendarmerie würden ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist ohnehin nicht realitätsgerecht. Schließlich finanziert der Staat die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus seinem Haushalt, und er unterhält bis heute Einrichtungen, die mit speziellen, der Mißhandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 26 f.; Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; CPT, Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2. ee) Die Verfolgungsmaßnahmen knüpfen auch an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die mutmaßliche Sympathie der betroffenen kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK an. Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ist im übrigen keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung durchaus einer gewissen Popularität erfreut. Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigamringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4. Daß die fraglichen Verfolgungsmaßnahmen daneben auch der kurdischen Volkszugehörigkeit als solcher gelten, läßt sich dagegen nicht feststellen. Die beschriebenen Vorgänge rechtfertigen nicht die Annahme, daß die kurdischen Bewohner Ostanatoliens bei den türkischen Stellen generell im Verdacht stehen, mit der PKK zu sympathisieren. Im Gegenteil finden sich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen unterscheiden. Für ein völlig undifferenziertes Vorgehen der Sicherheitskräfte sprechen noch nicht einmal die oben beschriebenen Evakuierungsmaßnahmen. Daß diese in den Notstandsbestimmungen ihre Rechtsgrundlage finden, rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, die Umsiedlungen seien nicht gegen die betroffenen Bewohner persönlich gerichtet, sondern folgten allein einer "neutralen" militärischen Logik in der als bedrohlich empfundenen Auseinandersetzung mit einem die Staatseinheit gefährdenden Feind. Mit einer solchen Wertung ließen sich die beschriebene Rigorosität und Brutalität des Vorgehens, die jegliche Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Menschen vermissen lassen, nicht vereinbaren. Andererseits konzentrieren sich - wie dargelegt - die Zwangsräumungen auf Dörfer, deren Bewohner die Übernahme des Dorfschützeramtes verweigert oder sich aus sonstigen Gründen verdächtig gemacht haben, mit der PKK zu sympathisieren. Es ist daher nicht das Kurdentum der Bewohner allein, sondern ihr aus der Sicht des Staates politisch vorwerfbares Verhalten, welches für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist. Im übrigen war von den dargestellten Vertreibungsmaßnahmen bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer betroffen. Die absolute Zahl der evakuierten Dörfer - über 2.700 - ist zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß darauf, wie hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet ist, der bislang asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war. Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein erheblicher Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die von Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der Stadtbewohner an der Bevölkerung fällt selbst in den Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf insgesamt 1,5 Millionen Menschen geschätzt. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen. Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl um über eine Million innerhalb von nur drei Jahren kann dabei nur zum geringen Teil seine Erklärung in Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die Größe der von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der durchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer Ortschaften werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer Unterstützung der PKK-Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit größerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf die oben beschriebene Weise evakuieren und dem Erdboden gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer spricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als PKK-Rückzugsgebiete geltenden Regionen. Selbst die Zahl von 275.653 Menschen, die offiziellen türkischen Quellen zufolge in den geräumten Ortschaften gelebt haben, vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 3, hat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil nicht feststeht, in welchem Umfang jene Menschen ihre Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen verlassen mußten. Hinzu kommt, daß - wie bereits oben erwähnt - offenbar einem Teil der evakuierten Menschen gestattet wird, in ihre Heimatdörfer zurückzukehren. Die Anordnung der Sicherheitskräfte, das Dorf vorübergehend zu verlassen, muß nicht in jedem Fall als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahme gewertet werden. Unter dem quantitativen Aspekt der Verfolgungsdichte wie unter dem qualitativen Aspekt der Verfolgung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen sind hingegen die Durchsuchungsaktionen, von denen zahlreiche kurdische Dörfer im Abstand weniger Monate oder gar Wochen betroffen sind. Bei der Frage nach einer - wenn auch regional beschränkten - Gruppenverfolgung muß indes neben der Situation in den ländlichen auch diejenige in den städtischen Siedlungsformen in den Blick genommen werden. Zwar wird auch von Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte in den Klein-, Kreis- und Provinzstädten Ostanatoliens berichtet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 2, 14 ff.; Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten am 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5. Diese Aktionen konzentrieren sich aber zum einen auf politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder pro-kurdischer Parteien oder pro-kurdische Journalisten. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten Kreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der Guerilla in Verdacht geraten sind oder die aufgrund besonderer Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, Erzincan, Erzurum) scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und Umfang nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die sich in den Großstädten außerhalb der traditionellen Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen weiter unten die Rede sein wird. Mit den beschriebenen Vorgängen in den Dörfern sind sie jedenfalls nicht vergleichbar. Diese Einschätzung wird durch die von Oberdiek dokumentierten Presseberichte über das Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Stadt Elazig bestätigt. Vgl. Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff. Ein erheblicher Teil jener Meldungen betrifft Festnahmeaktionen gegen einen politisch exponierten Personenkreis, namentlich Angehörige linksextremer türkischer Gruppen (DHKP-C, TIKKO), Mitglieder und Funktionäre pro- kurdischer Parteien, Mitarbeiter pro-kurdischer Publikationen sowie Vorstandsmitglieder des Menschenrechtsvereins. Soweit türkische Gruppen oder der Menschenrechtsverein in Rede stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit es um pro-kurdische Parteien und Publikationen geht, war Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte offensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete "separatistische" politische Überzeugung. Auch die sonstigen Meldungen können die Annahme, einziger Grund für eine Verhaftung sei die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen gewesen, nicht stützen. Eine Meldung (Özgür Politika vom 14. Juli 1996) handelt davon, daß neun Schüler im Alter von 16 bis 22 Jahren wegen des Vorwurfs, eine türkische Flagge in Brand gesetzt zu haben, festgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, daß allein die ethnische Herkunft der Betroffenen Grund für die Verhaftung war, enthält jener Pressebericht nicht. Im übrigen enthalten die Meldungen keine Angaben zum Hintergrund der Verhaftungen. Es kann keinesfalls unterstellt werden, daß es außer der Volkszugehörigkeit der Betroffenen keinerlei konkrete Verdachtsmomente auf Seiten der Sicherheitskräfte gegeben habe. Davon unberührt bleibt, daß die Polizei - selbstverständlich - Aktivisten und Sympathisanten der PKK in erster Linie in den von Kurden bewohnten Stadtteilen von Elazig vermutet. Daraus erklärt sich, daß sie derartige Stadtteile gelegentlich für kurze Zeit abriegelt und auf den Zufahrtsstraßen Personenkontrollen durchführt. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, daß die Bewohner jener Stadtviertel generell, d.h. auch ohne Vorliegen besonderer Verdachtsmomente, mit Verhaftung rechnen müssen. Eine derartige Einschätzung verbietet sich auch mit Blick auf die maßgebliche Größenordnung. In dem zitierten Gutachten von Oberdiek sind für die Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1997 insgesamt 22 verschiedene Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte in der Stadt Elazig dokumentiert. Die Zahl der kurdischen Bewohner dieser Stadt beläuft sich auf über 100.000. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 4, 6 (Fn. 5): 35 - 40 % von 300.000. Angesichts dessen davon zu sprechen, jeder kurdische Bewohner der Stadt Elazig müsse jederzeit mit Verhaftung und Verhör unter Folter rechnen, erscheint geradezu fernliegend, auch wenn berücksichtigt wird, daß nicht von allen hier interessierenden Vorkommnissen in der Presse berichtet wird. Von "Unbekannten" verübte, offenbar politisch motivierte Morde, die von kurdennahen Oppositionskreisen Geheimorganisationen ("Kontra-Guerilla", "Hisbollah") mit Verbindungen zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren Opfer in erster Linie kurdische Politiker und Journalisten waren, vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 20; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 4; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 4, erlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der städtischen Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um Einzelfälle handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos verschwunden sind und teilweise später ermordet aufgefunden wurden. Vgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5. Hinsichtlich des Vorgehens in kurdischen Dörfern ist die Situation ebenfalls differenziert zu betrachten. Nur die Häuser derjenigen werden zerstört, die sich weigern, Dorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen. Überwiegend diesem Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die festgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die von kurdischen Dorfbewohnern im übrigen zu erduldenden Maßnahmen können ebenfalls zum Teil ihrer Intensität nach asylerheblich sein. Die pauschale Feststellung, die gesamte kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, begegnet jedoch durchgreifenden Zweifeln. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte für die Annahme, daß die beschriebenen menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Landbevölkerung jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse ausgelöst werden. Als solche kommen in Betracht: Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten Guerilla-Kämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 4 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57. Daß sich solche und vergleichbare Anlässe den türkischen Sicherheitskräften in allen oder doch in so vielen kurdischen Dörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht selbst betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu werden, geben die vorliegenden Erkenntnisse nicht her. Es ist eher anzunehmen, daß kurdische Dorfbewohner nicht pauschal, sondern anlaß- und situationsbezogen der Zusammenarbeit mit der Guerilla bezichtigt werden, was bedeutet, daß kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996 S. 4, 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 4, 6. Daß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos gegen die kurdische Bevölkerung vorgehen, so daß ein nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon ausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen Gesichtspunkt. In jener Region stellt eine große fünfstellige Zahl staatlich besoldeter "vorübergehender Dorfschützer" einen Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten befangenen türkischen Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten wird zum Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie vielfach dazu, ihre persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam durchzusetzen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. November 1996 an VG Koblenz; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 4; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5. In denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende Dorfschützer eingestellt werden können, herrscht kein Mangel an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als Staatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch Anspruch auf Entschädigungszahlungen und Rente haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 30. Januar 1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September 1996 an VG Sigmaringen. Seit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches Dorfschützeramt ("freiwillige Dorfschützer"), welches für dessen Inhaber mit einer Reihe von Vergünstigungen verbunden ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Boden, bei der Verpachtung von staatlichem Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in den Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch diesen Angeboten sind bereits tausende von kurdischen Dorfbewohnern gefolgt. Vgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG München, S. 2; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8. Bei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Kriegswaffen (Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 des Dorfgesetzes). Die Dorfschützer werden mit Handfeuerwaffen, überwiegend vom Typ "Kalaschnikow" ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer verrichtet den Dienst mit eigenen, vom Staat zugelassenen Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im Waffengebrauch unterwiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 15. November 1996 an VG Stuttgart; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15 f. Die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit zum Gebrauch bei militärischen Auseinandersetzungen tauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, daß der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Denn die Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei einer solchen Ausgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die von ihm bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die Waffen gegen die eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische Staat dieses - im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko eingeht, so offenbar deswegen, weil er sich - aus welchen Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann nicht durch bloßen Hinweis auf den Anteil der Dorfschützer an der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für die Übernahme und Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität durchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, besteht Anlaß zu der Annahme, daß die Dorfschützer ein auch zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren. Auch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, sondern deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die Bereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht; es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Auf diese Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin bestehenden innerkurdischen Rivalitäten. Durch den "Bruderkrieg" zwischen kurdischer Guerilla und kurdischen Dorfschützern und die auf beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die Polarisierung innerhalb des kurdischen Volkes zu. Vgl. Kaya, Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG München, S. 1; Gutachten vom 30. November 1995 an VG Freiburg, S. 1; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 1; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen. Dieser komplizierten Realität trägt eine asylrechtliche Bewertung des Inhalts, der türkische Staat verfolge im Osten des Landes "die Kurden", nicht Rechnung. Indiz für eine eher staatstragende Rolle von Teilen des kurdischen Volkes ist schließlich der Umstand, daß Kurden in der Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6. Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden, die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Ein in Diyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst in der Schule gelernt hat und deswegen mit unüberhörbarem Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht verleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei der Türkei beigetreten, dort Funktionen übernommen, sich zum Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der Regierung beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum türkischen Staat auch in seiner Unteilbarkeit bekannt. Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im Osten des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei versehen. Mit der Übernahme von Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern vielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige nach einem unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der Öffentlichkeit aus. Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische Bekenntnis, welches für das Verhalten "der Türkei" einem Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber entscheidend ist. Bestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt durch einen Verkehrsunfall, der sich Anfang November 1996 in Susurluk (Provinz Balikesir) ereignet und in der Türkei großes Aufsehen erregt hat. Bei diesem Unfall kamen ein hoher Polizeioffizier und ein international gesuchter rechtsradikaler politischer Straftäter ums Leben. Beide saßen im Fahrzeug des kurdischen Stammesführers Sedat Bucak aus Urfa, der als einziger Insasse überlebt hat. Sedat Bucak gehört als Abgeordneter der von Außenministerin Tansu Ciller geführten Partei des Rechten Weges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er in der Provinz Urfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern und Bauern bestehende Dorfschützerbrigaden, deren Stärke auf mindestens 20.000 Mann geschätzt wird und die den Staat bei der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak handelt es sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner kurdischen Herkunft gleichwohl keinen Hehl macht. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 80 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg. Eine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich belangt zu werden. Ebenfalls allgemein bekannt ist die kurdische Herkunft des kürzlich zurückgetretenen Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des Verbandes der Industrie- und Handelskammern. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3. Ein Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung der Türkei ist ferner das Ergebnis der Wahlen zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom 24. Dezember 1995. Nach dem Endergebnis entfielen auf die Parteien folgende Stimmanteile: RP (Wohlfahrtspartei) 21,32 % ANAP (Mutterlandspartei) 19,66 % DYP (Partei des Rechten Weges) 19,20 % DSP (Demokratische Linkspartei) 14,65 % CHP (Republikanische Volkspartei) 10,71 % MHP (Partei der Nationalen Bewegung) 8,18 % HADEP (Volksdemokratische Partei) 4,17 % Sonstige 2,11 % Vgl. Archiv der Gegenwart vom 24. Dezember 1995, S. 40655. Wegen der landesweit geltenden 10 %-Klausel blieb der pro- kurdischen HADEP der Einzug ins Parlament von Ankara verwehrt. Hinter dem Gesamtergebnis von 4,17 % verbergen sich freilich recht beachtliche Stimmanteile für die HADEP in der kurdischen Region: Agri 18,04 % Diyarbakir 47 % Hakkari 54 % Mardin 22 % Mus 17 % Siirt 27 % Tunceli 17 % Urfa 14 % Van 28 % Batman 37 % Sirnak 26 % Igdir 22 % Vgl. Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 1). Das Wahlergebnis zeigt, daß die im Osten des Landes beheimateten Kurden vielfach in der - ihre politische und kulturelle Identität aufgreifenden - HADEP eine Alternative gesehen haben und sich von der Stimmabgabe für diese Partei trotz aller ihr geltenden offiziellen Anfeindungen nicht haben abhalten lassen. Es weist aber auf der anderen Seite zugleich darauf hin, daß die Kurden auch in der Osttürkei in unterschiedlichem, doch insgesamt erheblichem Umfang den etablierten - konservativen, islamischen und sozialdemokratischen - türkischen Parteien gefolgt sind. Die wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk in der Türkei hinsichtlich seiner politischen Überzeugung gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des Personenkreises (13 bis 14 Millionen Menschen) und der Komplexität der Thematik nicht ungewöhnlich. Letztere wird dadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere Staaten des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden Momenten seiner Geschichte in diesem Jahrhundert (1923 Türkei, 1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft alleingelassen wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden einen eigenen Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der Behauptung kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen, weit auseinander. Diese diametral entgegengesetzten politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln die Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in Frage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein Raum. Die Frage, ob Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung unterliegen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend offengelassen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16; OVG Hamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V 25/90 -, S. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. November 1995 - 11 L 6076/91 -, S. 23. Vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen angenommen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 43 ff. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr die aufgezeigten Aspekte, die der Annahme einer Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte, vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff., nicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen ebenfalls bejahende Rechtsprechung des OVG Schleswig, vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, S. 12 ff., hat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113. c) Selbst wenn eine Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen anzunehmen wäre, so ist eine entsprechende Feststellung jedenfalls für diejenigen Kurden, die in folgenden - nicht zum Notstandsgebiet zählenden - Provinzen leben, eindeutig zu verneinen. aa) In der Provinz Erzincan erreicht der kurdische Bevölkerungsanteil 50 % nicht. Hier übersteigt die Zahl der türkischen Bevölkerung diejenige der kurdischen Volkszugehörigen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 1 f., 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an OVG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 8, 11 f. Die in der Provinz Erzincan lebenden Kurden beherrschen alle die türkische Sprache. Es gibt dort nur wenige Kurden, die außerdem Kurdisch sprechen können. In bezug auf gesellschaftliches Leben und kulturelle Werte harmonieren beide Volksgruppen. Eine in der Provinz Erzincan geborene Person kurdischer Herkunft ist von einer ebenfalls dort geborenen Person türkischer Herkunft im Hinblick auf Sprache und sonstiges Verhalten nur schwer zu unterscheiden; es ist schwierig, jene Person als Kurden zu identifizieren. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 2 f. Bislang hat es ethnisch bedingte Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden in der Provinz Erzincan nicht gegeben. In der Bevölkerung der Provinz Erzincan wird eher nach Konfessionszugehörigkeit - zu Aleviten bzw. Sunniten - unterschieden. Konflikte in der Bevölkerung sind folglich Ergebnis religiöser, nicht ethnischer Differenzen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 3. Die in der Provinz Erzincan lebenden Kurden gelten als dem türkischen Staat gegenüber loyal. Insgesamt wird die Bevölkerung als staatsnah, die Provinz als Hochburg des türkischen Nationalismus betrachtet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 3; Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 9; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG Hamburg. Zwar hat es in den letzten Jahren in der Provinz Erzincan, insbesondere in den teilweise von Kurden bewohnten Kreisen, der PKK zugeschriebene Überfälle sowie Schießereien zwischen Sicherheitskräften und Guerilla gegeben. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an OVG Hamburg, S. 3 ff. Die Anzahl dieser Vorfälle läßt es indes nicht zu, die Provinz Erzincan in dieser Hinsicht mit den Notstandsprovinzen auf eine Stufe zu stellen. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an OVG Hamburg, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Januar 1995 an OVG Hamburg. Jedenfalls ist nicht bekannt, daß menschenrechtswidrige Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kurdische Siedlungen in der Provinz Erzincan nach Art und Häufigkeit auch nur ansatzweise denjenigen in den Notstandsprovinzen vergleichbar sind. Noch weniger kann mit Rücksicht auf die kulturelle Assimilation und politische Loyalität der dort lebenden Kurden festgestellt werden, daß die Sicherheitskräfte sie pauschal mit der militanten kurdischen Bewegung in Verbindung bringen. bb) Dieselbe Feststellung gilt für die Provinz Gaziantep, deren kurdischer Bevölkerungsanteil lediglich 25 % erreicht. Dort haben Kurden nur in geringem Umfang oppositionelle Aktivitäten entfaltet, und die kurdische Guerilla hat keine größeren Aktionen durchgeführt. Die Aktivitäten konzentrieren sich auf das Gebiet entlang der syrischen Grenze, auf die Provinzhauptstadt und die Kreisstädte. Art und Ausmaß der Operationen der Sicherheitskräfte sind ebenfalls eingeschränkt. Es ist nicht festzustellen, daß in der Provinz Gaziantep Dörfer und Städte überfallen, Häuser und Geschäfte bombardiert, niedergebrannt und zerstört, Wälder, Getreidefelder, Obst- und Gemüsegärten in Brand gesteckt und landwirtschaftliche und andere Maschinen zerstört oder die Dorfbewohner unter Druck gesetzt werden, ihre Dörfer zu verlassen. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte verfolgen hier in erster Linie das Ziel, die politischen Aktivitäten in den Städten sowie die illegale Ein- und Ausreise und das Schmuggeln von Waffen und anderen Geräten über die syrische Grenze zu unterbinden. In den ländlichen Gebieten kommt es zu breit angelegten Durchsuchungsaktionen und Festnahmen nur punktuell, namentlich wenn es beim Passieren der Grenze Auseinandersetzungen gibt oder wenn bekannt wird, daß die Guerilla in der Region Unterschlupf und Unterstützung gefunden hat. Von einem systematischen Vorgehen der Sicherheitskräfte in den von Kurden bewohnten Dörfern der Provinz Gaziantep kann keine Rede sein. Die Aktionen der Sicherheitskräfte in den städtischen Zentren richten sich zumeist gegen kurdische Intellektuelle, Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen Parteien (DEP/jetzt HADEP) und Mitarbeiter der pro-kurdischen Presse (Özgür Ülke/Yeni Politika); nur vereinzelt wird über Aktionen gegen sonstige Personen in den Gecekondu-Stadtteilen von Gaziantep berichtet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 14 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 17; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4. Dieser - jedenfalls im Vergleich zur Situation in den Notstandsgebieten- gemäßigten Sicherheitslage in der Provinz Gaziantep entspricht das Wanderungsverhalten. War die Wanderungsbilanz schon in den Jahren 1975 bis 1985 nur geringfügig negativ, so ist die Provinz Gaziantep inzwischen für die übrigen GAP-Region (Provinzen Adiyaman, Batman, Siirt, Diyarbakir, Sanliurfa) das beliebteste Abwanderungsziel geworden. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 23 f.; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 15, 17, 26. cc) Auch für die Provinz Kahramanmaras liegen spezifische Anhaltspunkte vor, die gegen eine Gruppenverfolgung der dort lebenden Kurden sprechen. Es ist nicht bekannt, daß Häuser und Geschäfte in der Provinzhauptstadt, den Kreisstädten und Kleinstädten mit Artillerie unter Beschuß genommen oder das Stadtteile, Dörfer oder Siedlungen zwangsgeräumt worden sind; lediglich über die Räumung mehrerer Siedlungsteile eines Dorfes wurde berichtet. Freilich finden auch in der Provinz Kahramanmaras in den von Kurden bewohnten Dörfern und Siedlungen Durchsuchungsaktionen der Sicherheitskräfte statt, die ihrer Art nach den oben für die ostanatolische Region beschriebenen entsprechen. Sie erreichen jedoch nicht den für die Notstandsprovinzen festzustellenden Umfang. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 7 ff. So ist es auch zu erklären, daß die kriegsbedingten Einbußen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Provinz Kahramanmaras nicht so gravierend sind wie in der Notstandsregion und den diesen benachbarten Provinzen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 13. Die Abwanderungswelle aus der Provinz Kahramanmaras hat zwar im Gefolge der militärischen Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und Guerilla seit 1990 einen Höhepunkt erreicht. Gleichwohl rangiert Kahramanmaras im hinteren Drittel der Nettoabwanderungsprovinzen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 27; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 15. Im übrigen wird die Abwanderung aus der Provinz Kahramanmaras durch religiöse Konflikte mitbeeinflußt. Sie begann nämlich bereits nach den Ereignissen im Dezember 1978, in deren Verlauf Hunderte von Aleviten durch fanatisierte fundamentalistische bzw. nationalistische Sunniten umgebracht worden waren. So erklärt es sich, daß alevitische Kurden in erheblich größerem Umfang die Provinz Kahramanmaras verlassen haben als sunnitische Kurden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 26 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 7. dd) Schließlich fehlt es auch für die Provinz Sanliurfa an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dort finde eine vom türkischen Staat zu verantwortende Gruppenverfolgung der Kurden statt. Wegen der geografischen Lage der Provinz - flaches Land - stehen hier militärische Operationen bei der PKK nicht im Vordergrund. Sie beschränkt sich vielmehr eher auf Propaganda, Spendensammlungen, Anwerben von Nachwuchs, Aufbau logistischer Unterstützung und Anlegung von Depots. Es läßt sich folgerichtig auch nicht feststellen, daß Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte in dieser Provinz gleiches Ausmaß wie in anderen Regionen erreicht haben. Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Dezember 1994 an VG Sigmaringen; Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Februar 1995 an VG Sigmaringen; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4. 3. Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien unterstellt wird, kommt nach derzeitigem Erkenntnisstand die Zuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile drohen. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 342 ff. Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur vor politischer Verfolgung, sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein Ausweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 345. Daraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor regionaler Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall kommt auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier also hinreichende Sicherheit vor Eintritt existentieller Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur so verstanden werden können, ergibt sich auch daraus, daß das Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der Sicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen sei schon für die Rückschau (also für die Frage, ob der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war) der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, sei nicht geboten. AaO, 344 f. Jenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß der herabgestufte Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr eingreift. Dies ist hinsichtlich der Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann der Fall, wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung, nicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen war. Der Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat und Nachfluchttatbestände sich nur auf einen Teil des Heimatstaates beziehen. Vgl. BVerfG, aaO, 345 f. Dies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom Kurden in der Türkei: Ist der Asylbewerber unverfolgt aus der Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren drohen. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Osttürkei ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile ausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer Verfolgung unzumutbar gewesen sein sollte. Sollte der Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde von einer Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen gewesen sein und ein Umzug wegen Fehlens einer asylrechtlich zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei außer Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere Prognosemaßstab auch auf diese Voraussetzung einer inländischen Fluchtalternative. a) In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im folgenden zur Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche Prognosemaßstab für eine inländische Fluchtalternative bei in diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer Verfolgung ist - wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im Falle der Vorverfolgung, also derjenige der hinreichenden Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192. Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor. aa) Ein signifikantes Risiko, Opfer sogenannter extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für Kurden in der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über Aktionen der Polizei, die sich gegen als Terroristen verdächtige Personen richteten und mit deren Erschießung endeten, geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es sich bei den Opfern um Kurden handelte. Soweit die Namen von militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die Getöteten verdächtigt wurden, erscheint ausgeschlossen, daß Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein könnte. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 47; Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5. Soweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, insbesondere in Adana, von der Polizei erschossen wurden, ist aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer ersichtlich, daß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem Hintergrund handelte. Eine dahingehende Annahme versteht sich nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen Bevölkerungsanteils werden Kurden nämlich schon statistisch auch von einer beträchtlichen Zahl der Polizeimaßnahmen betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle zweifelhaft, ob die Polizisten im Zeitpunkt des Schußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich bei den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die Beamten den Presseberichten zufolge für ihr Verhalten Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, z.B. der Betroffene sei trotz Aufforderung nicht stehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe gewesen und sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel eröffnet. Dem widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen der Getöteten, wonach es für das polizeiliche Vorgehen keine Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen vorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu folgen ist, kann anhand der in den vorliegenden Erkenntnissen wiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46 f, 51, 65; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f. Soweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul berichtet wurde, ist letztlich unklar geblieben, ob die Taten von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es überhaupt einen politischen Hintergrund gab. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 f. Von Morden durch unbekannte Täter betroffen waren Mitglieder und Funktionäre der pro-kurdischen Parteien HEP, DEP bzw. HADEP sowie Mitarbeiter der pro-kurdischen Presse. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 24, 33; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 42 ff.; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 15; Amnesty International, Stellungnahme vom 19. Juli 1996, S. 2; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4. Die meisten der über hundert Morde an den Vertretern jener Parteien in den letzten Jahren wie auch der sonstigen "Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß" haben sich allerdings im Notstandsgebiet ereignet. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f. Vereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden erschossen hat, die sie als "Guerilla-Kämpfer" bzw. "PKK- Militante" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und ob die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie Augenzeugen versichern, kann anhand der Zeitungsmeldungen nicht verläßlich beurteilt werden. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 27, 46; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 41. Jedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier in Rede stehenden Personengruppe so gering, daß für die Annahme einer dahingehenden Gefahrenlage für einen nicht durch ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis (Verdacht der aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein Raum ist. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 64. Dieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, insbesondere mit der kurdischen Frage befaßte Politiker und Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen Mordanschlägen geworden sind. Die Zahl dieser Fälle ist nach Angaben türkischer Menschenrechtsorganisationen 1995 und 1996 deutlich zurückgegangen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 4. bb) Ebensowenig kann festgestellt werden, daß Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und Folter in der Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen ist. Freilich wird in der türkischen Presse über zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der Westtürkei berichtet, namentlich aus den Städten Adana, Mersin, Izmir und Instanbul, aber auch aus sonstigen Städten des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir) und der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin). Vgl. die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 6; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6. Die dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den Eindruck, daß die Gefahr für einen beliebigen in der Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer "terroristischen" Vereinigung verhaftet und unter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist. Von den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfang betroffen waren Funktionäre und Mitglieder der prokurdischen Parteien. Es handelte sich dabei zunächst um die Partei des arbeitenden Volkes (HEP). Diese wurde am 14. Juli 1993 vom türkischen Verfassungsgericht verboten. Als verfassungswidrig wurde insbesondere die Forderung nach einer kulturellen Autonomie für das Kurdengebiet angesehen, da die Unterscheidung zwischen Türken und Kurden nicht mit der Verfassung in Einklang stehe. Die Nachfolge der HEP trat in politischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die DEP (Demokratiepartei) an. Am 16. Juni 1994 wurde auch die DEP vom türkischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Mitglieder der Partei haben daraufhin die HADEP (Demokratiepartei des Volkes) gegründet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 15. Juli 1994 an VG Düsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 32; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 (Fußnote 12). Am 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige Parlamentsabgeordnete, der DEP vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das Revisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, daß Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich und prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, als einfache Mitglieder der PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten. Tatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit einer Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten Artikel 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 116 Millionen TL (ca. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die Angeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff. Am 24. August 1996 wurde vor dem Staatssicherheitsgericht Ankara das Strafverfahren gegen führende Persönlichkeiten der HADEP eröffnet, denen die Staatsanwaltschaft Mitgliedschaft in der PKK zur Last legt; es drohen langjährige Freiheitsstrafen. Anlaß ist ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni 1996 in Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und die Fahne der PKK gehißt worden war. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 4; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 3. Die beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder und Funktionäre von HEP, DEP bzw. HADEP in einer Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß gerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach pauschal als "zivilen verlängerten Arm der PKK" betrachten und darin die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von polizeilichen Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage findet. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f. Es steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte objektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die deswegen unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der Betroffenen gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch der Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies geradezu ausgeschlossen, weil in der HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen sind. Aus deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Vorstände, womit die HADEP dem staatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will. Vgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 3 (Fn. 3). Es fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten. Eine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit sich Festnahme- und Durchsuchungsaktionen gegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen Sprache in Wort, Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr verboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte für Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollend, sondern auch kritisch berichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß sie bzw. ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen und administrativen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung Özgür Ülke (Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte auch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen. Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die erstmals am 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik). Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24. August 1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 4; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 (Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan, Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3 f. Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet sind ferner Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von staatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt wird. Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische Manifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder kurdische Folkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig von der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die Reaktionen der Sicherheitskräfte darauf. Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die militante kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge, Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilungaktionen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil der maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. Denn es gibt Anhaltspunkte dafür, daß sich in den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich sind. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 28. Januar 1994 an VG Ansbach, S. 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5. Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen sind, der für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten Verantwortlichen möglichst rasch habhaft zu werden. Ein wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. Auch wenn im Zusammenhang mit spektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme nahe, daß es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der Vergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen. Daß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang weder hier noch in der ostanatolischen Heimat türkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen sind, einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Personenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht anzunehmen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres feststellen können. Der Personalausweis (Nüfus), der bei Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und in dem unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, in dem die Geburt registriert wurde, vermerkt sind, vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 12; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; Auskunft vom 7. April 1996 an VG Würzburg; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, gibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betreffende als Kind kurdischer Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit der Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren wurde, in der es neben dem kurdischen einen beachtlichen türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und Kars). In solchen Fällen ist nämlich nicht ersichtlich, wie mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand festgestellt werden soll, ob der Betreffende in einem ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder Stadtviertel geboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras, Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen türkischen Bevölkerungsanteils und der größeren "Staatsnähe" ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als "kurdisch" betrachtet. Für die Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit den militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit den Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in Verbindung gebracht wird. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 3; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 7, 17; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an OVG Hamburg. Selbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder überwiegend von Kurden bewohnten Provinz geboren ist, ist dies anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der Geburtsregistrierung können nach einem Umzug auf den neuen Wohnort umgeschrieben werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln. Dies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen Einfluß. Ist der Betreffende aber in einem außerhalb der Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so ist für einen Polizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß der Betreffende aus der Kurdenregion stammt. Auch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den Betreffenden nicht immer als Kurden verraten. Freilich kann ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, unter Umständen Aufschluß über seine kurdische Volkszugehörigkeit geben. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 4; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 8, 10; Franz, Stellungnahme vom 25. August 1994 an VG Köln. Dies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind zunächst lediglich Kurdisch als Muttersprache und erst später in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei allen kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr gilt für einen Teil dieser Menschen, insbondere für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32. Stammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache beherrschender Kurde aus einer Provinz Ostanatoliens, in welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache dieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern derselben Region, so daß die Sprache über seine ethnische Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich, wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache neben der kurdischen von Geburt an erlernt. Für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep gilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres Sprachverhaltens von dort lebenden türkischen Volkszugehörigen nicht zu unterscheiden sind. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG Hamburg, S. 8; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32. Daß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf die Frage "Bist Du Kurde?" Aufschluß über die ethnische Identität des Betreffenden liefern soll, so Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; ähnlich Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 8, ist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher jede Unterscheidung der Staatsbürger nach Volkszugehörigkeit der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige Fragestellung amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, müßte eher überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine derartige Frage antworten würde, er sei Türke, sich der genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums keine hierauf fußenden Nachteile fürchten müssen. Daß sich angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders verhalten, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten. Damit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet, zur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige Schlußfolgerung erscheint schon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu 8 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht. Auf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für die Beantwortung der Frage, ob hinreichende Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative angenommen werden kann, ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Allerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die Ansicht als zutreffend bewertet, "daß bei der Prüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des Südostens der Türkei weitgehend friedlich und unbehelligt leben können". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen Richtigkeit vom erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in der Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und solchen, die vor nicht allzu langer Zeit zugewandert und zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, unterschieden werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden Kurden nicht erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte läßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die betroffenen Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zugewandert bzw. ob sie etwa bereits dort geboren waren. Daß die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, ist im übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die Anhänger der PKK ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und Dörfern. Daß für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf mögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie darauf an, die PKK erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das unnachsichtige Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Um die diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig zu machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in der Westtürkei ebenso unzureichend wie ungeeignet. Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der Kurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet in die Westtürkei zugewandert sind, in die Millionen geht und der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd durch Ermittlungsmaßnahmen wie Verhaftung und Vernehmung zu erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil nicht wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder aufgewachsen sind, die PKK unterstützen. In den letzten Jahren entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine "kurdische" Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die älteren in der Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat eher zurückhaltend sind, ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend, der sich für jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von der PKK geführte militante kurdische Bewegung Zulauf von zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer Herkunft, auch aus dem Ausland. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 5 f.; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 4. Nach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien geborener bzw. von dort vor geraumer Zeit zugezogener Kurden zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die türkischen Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität in der Auseinandersetzung mit der PKK soweit ersichtlich nicht nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien Geburtsort und Aufenthaltsdauer orientieren würden, wäre dies ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine Erklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen Fakten nur die Schlußfolgerung zu, daß die türkischen Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen typischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über die Feststellung des Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer hinausgehen. Ebensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen in räumlicher Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine "alten" loyalen kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und neue kurdische Stadtviertel, in denen sie regelmäßig intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter unten darzustellenden - wirtschaftlichen Gründen in Gegenden niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind ethnisch weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer mit ganz unterschiedlicher Verweildauer der Bewohner entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die ihre kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen Volkszugehörigen dominierten Stadtvierteln leben. Daß solche Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum schwerlich noch als "Kurden" bezeichnet werden können und auch von den Sicherheitskräften nicht als solche betrachtet werden, in der geschätzten Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Kurden in der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. Denn da Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in der Türkei, da unvereinbar mit der geltenden Staatsdoktrin, nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur darauf beruhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zusammengezählt werden. Allein die Addition der unten angegebenen Zahlen der kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von Istanbul, Izmir, Adana und Mersin ergibt eine Zahl von fast 5 Millionen Menschen. Angesichts dessen erscheint eine Gesamtzahl von 7 bis 8 Millionen Bewohnern der kurdischen Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei ohne weiteres realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen nicht unterschritten werden. Mit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine nennenswerte Verfolgungsgefahr für beliebige Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus folgenden Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des Türkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und 14.473 Festnahmen registriert. Vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. März 1995 an VG Aachen. Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter "Festnahmen" offenbar solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen, Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren daher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der in der Türkei lebenden Kurden (13 bis 14 Millionen) ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die Annahme, daß Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer nennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden. cc) Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering. Allerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die ortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit erregten Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine (Provinz Canakkale) und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es ähnliche Vorfälle. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 33 ff.; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 14, 59 ff. Anlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt, daß die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen Fälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen verhindert hat. Im übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen von Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden in der Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen verwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahestehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 80 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 69; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 26 f., 43 ff., 58 ff., 86 ff. Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist weiterhin die Feststellung gerechtfertigt, daß es bisher größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat. Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es anläßlich der Beerdigung junger im Südosten gefallener Türken gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder schnell beruhigt. In den Jahren 1994 und 1995 hat es größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni 1995, S. 4; Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 4; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6. Nach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe nach Zahl und Inhalt nicht die Annahme, jene Vorfälle seien für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen Bevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und die Sicherheitskräfte würden stets oder in den meisten Fällen untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden könnten. dd) Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der Westtürkei sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung einer für sich gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen allein die Annahme einer besonderen Gefährdung nicht nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine asylbegründende Bedrohung kann eine derartige "Liste" nämlich nicht losgelöst von der Frage stehen, über welchen Zeitraum sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die betroffene Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche Gefährdungsprognose maßgeblichen Kriterien "Risiko" und "Zumutbarkeit" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang daher, sich bewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis bis zu 8 Millionen Menschen zählt bzw. nach den obigen Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen umfaßt. Die Zahl der für eine unmittelbare Staatsverfolgung relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen der Sicherheitskräfte spezielle Verdachtsmomente der beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der mittelbaren Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in denen polizeiliches Einschreiten zur Beendigung der Übergriffe geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine eindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über die Gründe der Verhaftungen oder - im Falle von Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht mitgeteilt werden. Der verbleibende Rest von Fällen, in denen nachgewiesenermaßen allein kurdische Volkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die Polizei zum Schutz kurdischer Bewohner nichts unternommen hat, erlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen Masse der bis zu 8 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht exponierten Kurden das Risiko, Opfer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dafür ist auch, daß bislang eine Massenflucht in der Westtürkei lebender Kurden nicht festzustellen ist. Allerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht darin erschöpfen, die für die Beurteilung einer etwaigen kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer Art Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr darüberhinaus asylrechtlich bedeutsame politische Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abzeichnen. So ist - auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder von sonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß der Einfluß der PKK in den Hauptwohngebieten der Kurden in der Westtürkei eher zunehmen wird, während die militärischen Auseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in Ostanatolien mit unverminderter Härte andauern werden. Die Vermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der Westtürkei gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der PKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen als bisher und daß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der kurdischen Bevölkerung im Westen erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein Kurde, der in der Westtürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich zugleich aktiv für spezifische Belange seines Volkes einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jetzt und auf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, Opfer von Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von dieser geduldet - der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus verschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien vergleichbar. Wie dargelegt, konzentriert sich die kurdische Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten Größenordnung besitzen aber - wie auch die Beispiele von westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen - eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre Bewohner hilflose Opfer von Angriffen der Angehörigen anderer Ethnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von Kurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf kleinere Ortschaften in der Westtürkei beschränken. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 86 ff. Hinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden Siedlungsgebiete - ganz anders als die ländlichen ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit auszeichnen, so daß Operationen der Sicherheitskräfte und Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im Verborgenen stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten Restriktionen gegenüber kurdenfreundlichen Zeitungen ist weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die konservativ orientierte Presse seit dem Briefing des Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im Wege der Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen sich sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend um eine kritische Berichterstattung, die auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren. Linksgerichtete, kurdenfreundliche Zeitungen sind zwar nach wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten - häufig im Wege des Namenswechsels nach vorübergehender Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß weiterhin über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher Stellen in einem kritischen Licht erscheinen lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium des Innern; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 1 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3. Dies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre Orientierung auf die westliche Staatengemeinschaft, die sich etwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben der beiden Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten kurdischen Minderheit führenden Einsatz der Sicherheitskräfte zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige Sicherheitslage der Kurden in der Westtürkei könnte sich in absehbarer Zeit signifikant verändern. Bedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der inländischen Fluchtalternative bestehen nicht deswegen, weil die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte - Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien unmittelbare staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die Kurden jedenfalls im westlichen Landesteil unbehelligt läßt. Vgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 342; Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/94 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR 1994, 375. Mit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, befindet sich der Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschluß vom 22. Januar 1996 - Bf V 25/90 -, S. 28 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 59 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. November 1995 - 11 L 676/91 -, S. 24 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 R 70/92 -, S. 16 ff. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Schleswig, vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, hat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standgehalten. Vgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113. Unabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, weshalb er die Einschätzung des Verfolgungsrisikos für in der Westtürkei zugewanderte Kurden durch das OVG Schleswig nicht teilt. Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 67 ff. Hieran wird festgehalten. b) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt im vorliegenden Fall, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden existentiellen Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für deren Realisierung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 147. In bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526. Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Bucholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 145; Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. 1995, 381 = NVwZ 1996, 85. Dies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde Kurden zu verneinen. aa) Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist keine neuartige Erscheinung. Sie hat sich freilich in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse Wirtschaftslage in Ostanatolien, die durch die militärische Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und der diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft wird. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 29; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 72; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 1; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 8. Die ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist gekennzeichnet durch geringes Pro-Kopf-Einkommen und unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, durch Stillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, durch einen Zusammenbruch des gesamten Handels, durch Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte. Vgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, Gutachten vom 19. Mai 1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4. Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel desjenigen in der Westtürkei (3.000 Dollar). Während es z.B. in Izmit 4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf 500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar. Aufgrund der militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der Abwanderung waren dort 4.000 Dorfschulen geschlossen; viele wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen Bedingungen sind allerdings schwierig. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 8; Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 2. Der anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat dazu geführt, daß heute etwa 7 bis 8 Millionen Kurden, d.h. über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei, dauerhaft im Westen des Landes leben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6. Für einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die Zahl der kurdischen Einwohner wie folgt angegeben: Großraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen Izmir 800.000 Adana 700.000 Mersin über 350.000 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 2 (Fn. 1); Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty International, Stellungnahme vom 20. Juli 1994, S. 14. Im übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen Landesteilen der Türkei außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin) sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir). Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 29 f.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 63 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 34 ff., 40 ff., 56 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig. bb) Hilfreich für aus dem Osten zuwandernde Kurden ist, wenn sie am neuen Wohnort Verwandte, Bekannte, ehemalige Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion, jedenfalls aber Angehörige des eigenen Volkes antreffen. Das Gefühl der gemeinsamen "Heimat", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor eine große Rolle für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer vom Land. Dieser Aspekt kann für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt günstig sein. Angesichts der noch starken Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde Kurden auch meist für eine gewisse Zeit bei denjenigen Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt haben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 75 f., 101; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 1. So hatten nach der bereits erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul 55,6 % der Befragten mit Hilfe von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der Fälle war der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der Vermieter Kurde. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73. Die Zuwanderer finden zumeist Obdach in den sogenannten Gecekondus, d.h. Stadtvierteln, die aus ohne behördliche Genehmigung "über Nacht gebauten" Häusern bestehen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 28 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73, 96 f. Solche Häuser werden vielfach unter Verwendung einfachster Baumaterialien wie Holz, fertigen Lehm- und Betonbausteinen in wenigen Tagen errichtet. Vgl. Kaya, aaO, S. 35. Das Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das "über Nacht errichtete" Haus mit ein bis zwei Zimmern; vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal errichtete - größere Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige Appartmenthäuser getreten. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27. Doch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara 1993) 72 % der in 18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein bis zwei Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur 25 qm, während die in diesen Wohnungen lebenden Familien durchschnittlich drei Kinder haben. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26 (Fußnote 50). Nach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des Stadtbezirks Narli von Izmir hatten 18,4 % der befragten Familien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung, aber 75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen, 92,5 % hatten eine Toilette außerhalb des Hauses, bei 96,5 % der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, keine einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 36. Das Resultat dieser Umfrage scheint in nur begrenztem Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß zwei Drittel der Gecekondu-Wohnungen keinen Wasseranschluß und 40 % keinen Stromanschluß haben. Vgl. Kaya, aaO. Die Bewohner der Gecekondus, die keinen eigenen Wasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie das Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen ihrer eigenen Stadtteile oder diesen naheliegender Stadtteile oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten Brunnen. Vgl. Kaya, aaO. Soweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation gibt, legen die Bewohner zur Beseitigung der Abwässer aus den Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn Familien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein Bach befindet, werden die Abwässer dorthin geleitet. Vgl. Kaya, aaO, S. 35; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27. Einen ganz anderen Eindruck vermittelt das bereits erwähnte ODTÜ-Gutachten, welches Rumpf in unzensierter Fassung vorliegt. Vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4. Nach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt 44 Bezirken von Istanbul, Izmir und Adana verfügten von den Zuwanderern aus den GAP-Provinzen über Leitungswasser 97 %, Strom 98,5 %, Bad 86,9 %, Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten 70,6 % der befragten Haushalte. Vgl. Rumpf, aaO, S. 29. Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt offenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens Befragten zum Teil schon vor längerer Zeit zugewandert waren. Dafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern 35,4 % in Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in Appartementhäusern lebten; dabei ist dem Gutachten zufolge als "sonstiges Haus" zumeist ein Haus zu verstehen, das ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen jedoch städtebaulich und infrastrukturell vollständig integriert ist. Vgl. Rumpf, aaO, S. 28 f. Allgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst nach und nach an die städtischen Versorgungseinrichtungen mit Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und befestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische Infrastruktur in diesen Vierteln wird - schon wegen des gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. Freilich kann die nachträgliche Erschließung mit dem raschen Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 1 f. Unrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty International, bei einem Ausweichen in Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer "zumeist nur notdürftige Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und Bauruinen". Vgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4. Sie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach lediglich 1,2 % der Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen (insbesondere Baustellen, Läden) lebten. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73. Selbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 % der Befragten erst vor weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der Studie somit hinsichtlich der mittel- und langfristigen Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig ist. Es wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen vornehmlich in Izmir, Adana und Istanbul berichtet, die von Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der Begründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur zu kostspielig sei, die planlose und ungeordnete Ansiedlung verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden müsse. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 17; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27. Realisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in einem Ausmaß, welches im Vergleich zur großen Masse der Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 22 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 65; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 15, 48. Für Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den Stadtverwaltungen meist die technischen und finanziellen Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast ungebremstes Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel nachwachsen, entwickeln sich viele solcher Viertel mit der Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein Stadtteil von rund 60.000 Einwohnern, der überwiegend aus mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und danach von der Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze angeschlossen wurde, auf dem Boden eines privaten Landbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos enteignet worden ist; der Stadtteil ist von "regulären" Stadtteilen kaum zu unterscheiden. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27 f. Neben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, deren Erhaltung den Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, in manchen Städten in den letzten 20 Jahren einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben etwa mitten in Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum Teil heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet sich in Bursa oder am Burgberg mitten in Ankara. Auch in Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in Altstadtvierteln in einer heruntergekommenen Bausubstanz unter. Vgl. Rumpf, aaO, S. 28. cc) Denjenigen Zuwanderern, die weder über Kapital noch über Geschäftsbeziehungen noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, bleibt nichts anderes übrig, als sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen. Die Chance, in der Industrie oder im öffentlichen Dienst einen sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und Rentenversicherungsschutz zu finden, liegt bei nur 5 bis 10 %. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33. Viele Zuwanderer arbeiten als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der Gartenpflege oder als Packer. Sie arbeiten, wo sie gebraucht werden. Sie gehen im Morgengrauen auf den "Arbeitermarkt", wo sich jeden Tag tausende von Menschen versammeln und wo diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre Arbeitskräfte aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von denjenigen, die sich jeden Tag auf dem "Arbeitermarkt" versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf einen Job für den Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im Monat arbeitet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 79. Wer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware kaufen zu können, arbeitet als fliegender Händler. Was auf diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung des täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie. Es kommt vor, daß Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder Polizisten die Ware beschlagnahmen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 4; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 81. In der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen kurdischer Straßenhändler zu lesen. Mit Zerstörung der Wagen, Stände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung verbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar Einzelfälle. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 20 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67, 70. Ebensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der Stadtverwaltung gegen kurdische Straßenhändler in Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den Bürgermeister stellt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 63. Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine Beschäftigung vor allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe finden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 1 f. Entgegen den früher von den Gutachtern geäußerten Befürchtungen vgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 78 konnte der Tourismussektor in der Türkei erhebliche Zuwachsraten vorweisen; im Jahre 1996 wurden Rekordeinnahmen erzielt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3; Turkish Daily News Ankara vom 21. Januar 1997, Nahost- Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12. Die Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den Touristenregionen keine Aussicht auf Beschäftigung mehr, vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 80 ff., 100, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung gegen Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft worden sind und nunmehr insbesondere die Personalien der Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt erfaßt werden, bedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem Wirtschaftssektor in der Westtürkei generell verwehrt wäre. Ebensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in Einzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen wurden. Es gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der Westtürkei abgewandert sind und dort Land gekauft oder gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16. Es muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien aus Ostanatolien handeln, denen angemessene Zeit zur Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung stand und die diese Zeit zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten. Vgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 18. Die Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der Westtürkei eine Beschäftigung zu finden, sind in den Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf den Baumwoll-, Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in den Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin. Wer den Vermittlern solcher Jobs mehr bezahlt, hat bessere Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und hängt von der Zahl der Arbeitssuchenden und den saisonalen Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei gesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können jeden Tag geändert werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 30 f., 48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4. Ungeachtet der beschriebenen Umstände bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die aus Ostanatolien Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach der Anfang 1995 erfolgten Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa zugewandert waren, verdienen 62,5 % der Zugewanderten den Lebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied arbeitet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67. Auch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten Familien teilweise weitere arbeitsfähige Personen angehörten, die jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der genannte Wert doch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den Metropolen der Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich größer sein wird als im Landesdurchschnitt. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. Diese Zahl erfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Da es in der Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort - anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland - der Druck, sich zwecks Leistungserhalt beim Arbeitsamt registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, daß die tatsächliche Arbeitslosigkeit weit über dem angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen zwischen 18 und 25 % schwanken. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 3. Die aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit unter den Zuwanderern liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. Doch muß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 % im Zeitpunkt der Befragung erst vor weniger als einem Jahr umgesiedelt waren. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32. Dieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte das Ergebnis der Umfrage beeinflußt. Ein nur kurzer Aufenthalt am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen Aufschluß darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird, eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung zu finden. Ersichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie ein günstigeres Bild der Beschäftigung für aus Ostanatolien zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im Juli 1995 vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der Kammern und Börsen der Türkei (Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi/TOBB) mit dem Titel "Die Frage des Ostens". Bestandteil der Untersuchung war eine Umfrage unter 623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, Diyarbakir und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren. Fast drei Viertel der Befragten waren nach Beginn des Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt. Von denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner, 19,1 % als Straßenhändler, 11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in sonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von denjenigen Befragten, die ein weiteres Mal umzogen, war die Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen erfolgt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 73 f. Allerdings ist die Einkommenssituation für die Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. Nach Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft sich das Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar mit Kind) auf 7 Millionen TL. Nur wenige der vom Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist kinderreichen - Familien verfügten über ein Einkommen, welches sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als Existenzminimum für sie jeweils ermitteln ließ. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67 f. Kein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die dem erwähnten ODTÜ-Gutachten zugrunde liegt: Die Ausgaben der allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen TL. Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL ermittelt. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 30 f. Ein positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich über die Ausstattung der Zuwandererhaushalte mit langlebigen Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % einen Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht vollautomatische Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % einen Farbfernseher, 31,2 % einen Schwarzweißfernseher, 10 % ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes Mobiliar zur Verfügung stellen. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 29 f. Ob die Zuwandererfamilien Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im allgemeinen von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der Ausstattung der Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren Kapazität sowie von der Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile verfügen nur ausnahmsweise über eigene Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren Gecekondu-Stadtteilen gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und Polikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34. Für schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die Infrastruktur, daß die neuentstandenen Gecekondu-Viertel erst nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht nur, solange der Betreffende über einen regulären Arbeitsplatz verfügt. Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten grünen Karte kostenlos Krankenhausbehandlung und Versorgung mit Medikamenten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 5 f. dd) Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die Feststellung, in Ostanatolien beheimateten Kurden sei die Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt werden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeit zu sichern. Es gibt keine Berichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten. Freilich ist nicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen Verhältnissen leben. Diese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht, wenn die Verhältnisse in der Türkei zum Ausgangspunkt für soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche normativen Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung des Existenzminimums zugrunde liegen. Eine derartige Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus naheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich zu den Verhältnissen in den wohlhabenden Staaten als arm gelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher verständlich, daß sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des Existenzminimums nicht auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken, sondern damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen führen indes im vorliegenden asylrechtlichen Kontext nicht weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur Quantifizierung des Existenzminimums für die verschiedenen Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative genügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 298, 300. Daß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht droht, kann nach den oben getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein. ee) Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, daß die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn nämlich in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch in wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt werden, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf einen Zufluchtsort verwiesen werden kann, an welchem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der Schutz vor politischer Verfolgung durch einen existentiellen Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung am Heimatort an Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die politische Verfolgung in der Weise noch am Zufluchtsort fort, daß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am Heimatort in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In einem solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität der wirtschaftlichen Lage schon deswegen nicht kausal, weil diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt dann auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. Denn liegt das Einkommen am Zufluchtsort unter einem - wie auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht niedriger, so steht fest, daß die Tatsache der politischen Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen unerheblich ist mit der Folge, daß ihm die inländische Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier. Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß aus Ostanatolien zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich verschlechtern werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung durch Übersiedlung in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der höhere Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere Analphabetenrate und der höhere Grad der medizinischen Versorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines jahrzehntelangen Migrationsprozesses inzwischen schätzungsweise sieben bis acht Millionen Menschen kurdischer Herkunft und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei ansässig sind, ohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend gesprochen werden kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem bekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es auch den jetzigen Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes Auskommen zu finden, welches in aller Regel über demjenigen in der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt werden, daß Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute für viele Kurden ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den Menschenrechtsverein Istanbul belegen. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31. Dies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit längerem bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der Abwanderung überlagern. Dieses aber liegt darin begründet, daß der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten Ostens, immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie für viele andere Entwicklungsländer zu beobachtende Flucht vom Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische Räume ihre eigentliche Erklärung. Dies spiegeln auch die Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die GAP-Region 86,8 % der abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit und fehlendes Grundeigentum sowie sonstige wirtschaftliche Gründe angaben. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24. Auch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der Befragten Arbeitslosigkeit und Armut als Gründe für das Verlassen des Heimatortes an. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 74. Angesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären Bindungen der bereits im Westen ansässigen Kurden zu den Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich ökonomisch motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte. Vielmehr belegt der anhaltende Migrationsprozeß, daß eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher eine wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig, S. 4. Es verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestehen. ff) Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen Kindern oder sonstigen auf eine Versorgungsgemeinschaft angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht unter Hinweis darauf verneint werden, der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung verantwortliche Familienmitglied verfüge über ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. In den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, ist nämlich zu unterstellen, daß - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 = InfAuslR 1993, 28. c) Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind jedoch solche Personen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Dies ist anzunehmen, wenn sie dort von menschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder bedroht waren und die Umstände darauf hinweisen, daß jene Behandlung der tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK galt. Solche Umstände können z.B. Mitgliedschaft in einer pro- kurdischen Partei (HEP, DEP, HADEP), die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder die entsprechende Denunziation durch andere Dorfbewohner sein. Eine solche Person kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Es besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, daß der Betreffende bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet, festgenommen und längere Zeit festgehalten wird, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an OVG Schleswig, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an OVG Hamburg, S. 13; Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 49; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3. Die Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits aufgrund politischer Verfolgung in ihrer Heimatregion "vorbelastet" sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird durch die erwähnte Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, Vernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) Repressalien ausgesetzt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16, 68; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31. Dem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu entnehmen, in welchem Umfang insgesamt die Repressalien am Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen den Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter in Polizeihaft, Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch ohne weiteres anzunehmen. aa) Für Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko in oben beschriebenem Umfang. Hingegen kann nicht angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dagegen spricht derzeit entscheidend, daß es sich bei der HADEP um eine legale Partei handelt, die - in Ostanatolien sogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995 teilgenommen hat, daß Mitglieder und Funktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre politische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist, daß sie in nennenswertem Umfang die Türkei verlassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom 2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. Eine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, soweit HADEP-Mitglieder wegen ihrer Parteizugehörigkeit geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet sind. Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der zahlreichen in der Presse dokumentierten Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher. bb) In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in Verdacht geraten sind, mit der PKK zu sympathisieren, und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Bedenken des VG Minden vgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1996 - 8 K 1434/96.A - fest. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Kreis der vorbezeichneten oder sonst der PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der türkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern nicht einheitlich beantwortete und nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für die hier vorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern genügt vielmehr die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Annahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort des Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind. Abweichendes ist im Hinblick auf eine Person, die wegen des Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und unter Einsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer einmal unter einen entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat zerstreuen können, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte ausgesetzt, auch wenn die Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls nicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf welche technische Weise auch immer - sichernde Verfahrensweise der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen Kampfes gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil des Staatsgebietes der Türkei abzutrennen. Für den vorgenannten Personenkreis stellt sich nach einer Umsiedlung in die Westtürkei das Verfolgungsrisiko wie folgt dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel kommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit, daß zumindest stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob gegen den Betreffenden Verdachtsmomente bestehen. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im Polizeigewahrsam gewiß. Das vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur theoretischer Natur, sondern vielmehr im Bereich realer Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus den beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften und kurdischer Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die zahllosen Übergriffe erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den Schluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von Verfolgung bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie zeichnen aber dessen ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates gegenüber solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in den Verdacht geraten sind, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Dies rechtfertigt die Annahme, daß gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und unter Einsatz aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel vorgegangen wird. Diese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist entgegen der Auffassung des VG Minden nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Es kann keine Rede davon sein und ergibt sich auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß "Millionen von Kurden" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zur Abwanderung in die Westtürkei gedrängt worden sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: "Mehr als 50 % waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu werden". Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 63. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen. Denn nach der Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf die sich Oberdiek bezieht und die er an anderer Stelle des vorgenannten Gutachtens zitiert, betrug jener Prozentsatz tatsächlich 20,5. Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % die Summe der Antwortanteile zu Frage 18 exakt 100 % ergibt). Selbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug auf die generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek an anderer Stelle bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des Menschenrechtsvereins Istanbul unter anderem durch die HADEP vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den "Kriegsflüchtlingen" hat. Vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG Schleswig, S. 74 (Fn. 23). Daraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung erfaßten Personen diejenigen deutlich überrepräsentiert waren, die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat verlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen erwähnten Gutachten (TOBB, ODTÜ) die allein aus wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker vertreten waren. Mit Blick auf die Ausführungen des VG Minden bleibt festzuhalten, daß auch nach der Einschätzung des Senats die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, nicht stets zu dem Verdacht auf Seiten der Sicherheitskräfte führt, der Betreffende sympathisiere mit der militanten kurdischen Bewegung. Unstreitig beruht eine derartige Weigerung zum erheblichen Teil nicht auf einer Sympathie mit der PKK, sondern auf der Angst vor deren Rache. Daß freilich die Sicherheitskräfte eine derartige "Entschuldigung" in den meisten Fällen akzeptieren, muß nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen bezweifelt werden. Ausgeschlossen ist dies aber andererseits auch nicht. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich beruhen lassen oder darauf über einen längeren Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind. Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers verhält, ist anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt werden kann. Die Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer ostanatolischen Heimat wegen der Verweigerung des Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, in der Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, wird von einem Teil der Gutachter ausdrücklich geteilt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3. Daß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der Westtürkei vor Verfolgung nicht sicheren Personenkreis noch viel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der hier in Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt. Aus den vorgenannten Gründen vermag der Senat inzwischen vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen, soweit dort generell angenommen wird, die Verweigerer des Dorfschützeramtes könnten erneuten asylerheblichen Übergriffen durch einen Wegzug aus ihrer Heimatregion ausweichen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f. Darüber hinaus geben die vorbezeichneten Entscheidungen Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die realitätsgerechte Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen Personenkreises muß darauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei weit über den Kreis derjenigen hinausreichen, bei denen die Verdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls genügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß die allermeisten von der Polizei verhafteten Personen noch vor Erlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß selbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden Personen in erheblichem Umfang später - vor oder nach Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich zahlreiche Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen werden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl der polizeilichen Festnahmen außerordentlich gering ist. Des asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur kurzfristig im Polizeigewahrsam verbleiben, ist - soweit es um den hier in Rede stehenden Verdacht der Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung geht - menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der Westtürkei bereits bei der Entscheidung darüber, ob der Betreffende festzunehmen und zu verhören ist, danach differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht besteht, ist nicht erkennbar. Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien - kommt hinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage genommen wird, maßgeblich ist. Haben diese in einem Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten gesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im Westen sich diese Einschätzung zunächst zu eigen machen - mit den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß sie ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen Gründen - sei es im Westen oder im Osten des Landes - den Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu sympathisieren, ist nicht naheliegend. cc) Das Risiko, während des Polizeigewahrsams in erheblichem Maße körperlich mißhandelt zu werden, ist sehr hoch, wie bereits oben dargestellt wurde. Diese Verfolgungsmaßnahmen, die im Falle der Übersiedlung in die Westtürkei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen wären, wären ihrer Intensität nach ausgrenzenden Charakters und knüpften an die politische Überzeugung als Sympathisant der militanten kurdischen Bewegung an. Die Asylerheblichkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen unterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 337. Eine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben werden. Zwar sind repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, keine politische Verfolgung, wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt indes vor bei Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Vgl. BVerfG, aaO, 339 f. So aber ist die Folterung von Personen, die selbst der kurdischen Guerilla nicht angehören, im türkischen Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen. Bei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch um - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluß von der Asylgewährung zur Folge haben. Im übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr dann als politische Verfolgung zu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Vgl. BVerfG, aaO, 339. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Mißhandlungen rechnen muß, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 151; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl. 1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, 86. Eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und daß der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 27; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 20. Da der Kläger jedoch - wie dargelegt - bei den Sicherheitskräften seiner Heimatregion nicht im Verdacht stand, mit dem "Separatismus" zu sympathisieren, wäre er auch in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. 4. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei nicht statt. Der Begriff "Alevi" bzw. "Alevit" bedeutet "Anhänger Alis". Ali ist der Kampfgenosse, engste Freund, Neffe und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen - den Schiiten ähnlich - Ali als Nachfolger Mohammeds an. Die Aleviten müssen - anders als die Mehrheit unter den Moslems, die Sunniten - nicht fünfmal täglich das Pflichtgebet in streng vorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht fasten und nicht nach Mekka pilgern. Sie müssen kein Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung und keine Rollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten, bei den Aleviten herrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die Aleviten unterstützen das vom Republikgründer Atatürk eingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine tolerantere, liberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter der Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie. Politisch bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; die islamistische Wohlfahrtspartei lehnen sie ab. Etwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie finden sich sowohl unter den türkischen als auch unter den kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei vor allem im Küstengebiet von Antakya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Togat, Yozgat, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Maras. Vgl. zum vorstehenden im einzelnen: Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996. Aleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von Ausschreitungen. Am 17. September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus dem alevitischen Sivas und einer aus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen, Brandstiftungen und Überfällen auf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und 4. September 1978 starben bei von rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische Viertel in Corum und Maras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende verhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem Massaker, bei dem etwa 2.000 Aleviten von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte von Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Am 2. Juli 1993 starben in Sivas 37 Menschen, nachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem sich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten; 124 Menschen wurden vor Gericht gebracht. Vgl. Lorenzi, aaO, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden. Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen am 12. März 1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden, töteten dabei eine Person und erstachen anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar keinen Versuch unternahm, die Täter zu fassen, demonstrierten am 13. März 1995 etwa 20.000 Menschen vor der Polizeiwache; die Polizei setzte Schußwaffen ein. Am 15. März 1995 kam es auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen Getöten beläuft sich auf 24. Vgl. Lorenzi, aaO, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f. Die vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht immer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und Häufigkeit jener Vorfälle verbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen die Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. 5. Der Kläger muß auch nicht damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. a) Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Diese müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 13. Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt worden ist. Eine gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht plausibel. Nach den einschlägigen paßrechtlichen Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg. Zwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im jeweiligen Fall eingreift, werden die Konsulate bei den zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine derartige Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten, in denen der Betreffende über keinen gültigen türkischen Reisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei abgelehnten Asylbewerbern - die Erteilung einer Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht. Es ist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die Türkei verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits im Vorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an der Grenze entbehrlich ist. Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person einer eingehenden Befragung unterzogen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium des Innern; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 13. Hintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren Sachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in Deutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, daß viele ihrer Landsleute den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10. Daß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat vorgebracht wird, ist aus der Sicht türkischer Behörden schon deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des Asylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag nach Prüfung der zuständigen deutschen Stellen als nicht zutreffend erwiesen hat. Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. Zugleich werden über die betreffende Person Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und Geburtsort (nur dort werden alle Eintragungen zusammengefaßt, es gibt kein Zentralregister) zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 12; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 13; Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 10; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, ist zu unterscheiden zwischen der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet und dem Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen ergeben haben, daß gegen den Betreffenden ermittelt oder er gesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand, daß der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber zugebracht hat. Dies ist aber, wie bereits oben dargelegt, für sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler Vorgang, aus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. Die Situation zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam verhört wird. Eindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative Belegfälle für eine Mißhandlung von Asylbewerbern an den türkischen Grenzstellen gibt es nicht. Amnesty International benennt namentlich lediglich vier Fälle von abgeschobenen Kurden, die nach ihrer Abschiebung gefoltert worden sein sollen. Vgl. Stellungnahme vom 19. Juli 1996. Nur in einem dieser Fälle wird die Darstellung auch von anderer Seite bestätigt. Es handelt sich dabei um Riza Askin, der am 7. Februar 1994 aus Stuttgart in die Türkei abgeschoben wurde. In seinem Fall scheint festzustehen, daß er am Flughafen Istanbul verhaftet und bei der politischen Polizei unter Folter mit Stromstößen verhört worden ist. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 6; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 14. Dieser Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, daß die Grenzpolizei im Gepäck von Riza Askin folgende Gegenstände gefunden hat: eine Ordnerbinde und eine Mütze in den kurdischen Farben rot-grün-gelb, eine Fahne mit den Buchstaben ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistan; Propagandaorganisation der PKK), einen kurdischen Kalender sowie eine Ausgabe einer der PKK nahestehenden Zeitschrift. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an OVG Hamburg, S. 19 f. Der Fall Riza Askin ist somit nicht vergleichbar mit der typischen Situation zurückkehrender kurdischer Asylbewerber, die sich politisch nicht exponiert haben und nicht so leichtfertig sein werden, aus der Sicht türkischer Stellen schwerwiegendes Belastungsmaterial mit sich zu führen. Dem Auswärtigen Amt wurde von türkischen Menschenrechtsorganisationen eine Liste aller 1994 bekanntgewordenen Fälle vorgelegt, in denen Abgeschobene oder Angehörige den Verdacht der Folter oder menschenunwürdigen Behandlung geäußert haben. Die Liste enthält 22 Namen von aus Deutschland abgeschobenen Personen, aber keinen belegten Fall von Folter; in 21 dieser 22 Fälle erfolgte eine Freilassung am Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag. Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 13; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 14. b) Die wenigen bekanntgewordenen Referenzfälle sind nicht geeignet, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu rechtfertigen. Ihre geringe Zahl steht in auffälligem Mißverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle. Im Jahre 1994 wurden 2.029, im Jahre 1995 1.368 abgelehnte Asylbewerber in die Türkei abgeschoben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 11; Antwort der Bundesregierung vom 9. April 1996 auf die kleine Anfrage der PDS, Bundestags-Drucksache 13/4303, S. 3. Die Bundesländer haben abgelehnte türkische Asylbewerber mit kurdischer Volkszugehörigkeit in folgendem Umfang in die Türkei abgeschoben: Land Zeitraum Abschiebefälle Baden-Württemberg 1.1.1995 - 31.12.1996 335 Bayern 1995 110 1996 175 Berlin 1.8.1995 - 31.12.1996 42 Brandenburg 1996 2 Hamburg 1.7. - 31.12.1994 210 1995 283 1996 393 Hessen 1.12.1994 - 31.12.1996 224 Mecklenburg-Vorpommern 1994 8 1995 12 1996 36 Niedersachsen 1994 169 1995 122 1996 200 Nordrhein-Westfalen 1.7.1995 - 31.12.1996 500 Rheinland-Pfalz 1995 31 1.1. - 30.9.1996 59 Saarland 1994 15 1995 4 1996 22 Sachsen 1.1.1994 - 31.12.1996 61 Sachsen-Anhalt 12.6.1995 - 30.11.1996 34 Schleswig-Holstein 1995 5 1996 2 Thüringen 1996 2 Vgl. die jeweils dem OVG Mecklenburg- Vorpommern erteilten Auskünfte des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 1997, des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 1997, des Niedersächsischen Innenministeriums vom 24. Januar 1997, des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997, des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 27. Januar 1997, des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 27. Januar 1997, des Innenministeriums Baden-Württemberg, vom 28. Januar 1997, der Senatsverwaltung für Inneres von Berlin vom 29. Januar 1997, des Ministeriums des Innern des Saarlandes vom 29. Januar 1997, des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 1997, der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Februar 1997, des Thüringer Innenministeriums vom 3. Februar 1997, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar 1997, des Innenministerium des Landes Schleswig- Holstein vom 20. Februar 1997, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Februar 1997. Daraus geht hervor, daß in den Jahren 1994 bis 1996 über 3.000 Kurden in die Türkei abgeschoben wurden. Über deren weiteres Schicksal ist in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nichts bekanntgeworden. Dem Sächsischen Staatsministerium des Innern ist in Einzelfällen bekanntgeworden, daß Abgeschobene in der Westtürkei untergekommen sind. Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt hat in zwei Fällen vom deutschen Generalkonsulat in Istanbul erfahren, daß die Betreffenden nach einer ersten staatsanwaltlichen Vernehmung bzw. nach polizeilicher Überprüfung noch am gleichen Tage auf freien Fuß gesetzt wurden. Aus den vorstehend wiedergegebenen Statistiken wird deutlich, daß der Umfang des hier in Betracht zu ziehenden Personenkreises erheblich ist. Hinzu kommen Abschiebungen aus anderen westlichen Staaten, die - vom Auswärtigen Amt nach Abschiebestopps für türkische Staatsangehörige in die Türkei befragt - weder Bedenken gegen eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert noch besondere Absprachen für erforderlich gehalten haben. Vgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 14; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15. Angesichts dessen wäre anzunehmen gewesen, daß bei einer relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte jedenfalls in der kurdenfreundlichen oder sonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies ist aber soweit ersichtlich bislang nicht der Fall. c) Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete 1995/96 eine wachsende Zahl eingehender Beschwerden türkischer Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die Beschwerden richteten sich unter anderem gegen die abschiebenden Länder Schweiz, Schweden, Niederlande, Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland richteten sich 13 Beschwerden, von denen elf bereits als unzulässig zurückgewiesen wurden; über die Zulässigkeit der zwei übrigen Beschwerden wurde bisher noch nicht entschieden. Es gibt derzeit keine angenommenen Beschwerden gegen Mitgliedstaaten des Europarates wegen durch Abschiebung in die Türkei erlittener Menschenrechtsverletzungen. Nach Auskunft der Europäischen Menschenrechtskommission werden Abschiebungen nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger Prüfung des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht besteht. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung Personen aus dem Westen oder dem Südosten des Landes betrifft. Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung "in den Südosten des Landes" zurückzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 13; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 14. d) Im übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150. Einem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht zum Kreis der in der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen Personen gehörte, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen Nationalpaß ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei. 6. Dem Kläger droht in der Türkei keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Nach den Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren hat er an von der PKK organisierten Demonstrationen und Plakataktionen teilgenommen. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung des Senats überreichten Bescheinigung vom 21. Mai 1997 ist er seit 1. Juli 1995 Mitglied des Kurdistan Centrums Bonn e.V. und beteiligt sich an dessen in der Bescheinigung näher beschriebenen "kulturellen und sozialen Tätigkeiten". Ergänzend hat der Kläger darauf verwiesen, daß er kurdische Familien zu Aktionen mobilisiert und sie informiert. Zu den von ihm besuchten Veranstaltungen gehörten nach seinen Angaben auch solche unter Beteiligung des Präsidenten und sonstiger Mitglieder des kurdischen Exilparlaments. Solche Aktivitäten lösen in der Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen aus. a) Allerdings kann als gesichert gelten, daß die türkischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vorgänge und Personen mit hoher Aufmerksamkeit beobachten, die unter Staatsschutzgesichtspunkten für die Sicherheitskräfte von Interesse sind. Dabei werden sie Publikationen auswerten, die als Sprachrohr als staatsfeindlich eingestufter Gruppierungen gelten. Es ist ferner davon auszugehen, daß in den Exilvereinen Zuträger des türkischen Geheimdienstes aktiv sind, die über die Mitarbeiter des Geheimdienstes in den Konsulaten über die Vereinsaktivitäten berichten. Vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden- Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 4; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5. Gleichwohl ist es praktisch ausgeschlossen, daß exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten sind z.B.: einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen, Seminaren, Büchertischen und Plakataktionen, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkisch- sprachigen Zeitungen. Zum ganz überwiegenden Teil werden solche untergeordneten Aktivitäten den zuständigen türkischen Stellen nicht bekannt werden. Dies gilt in besonderem Maße für die Teilnahme an Großveranstaltungen, in welchen der einzelne in der anonymen Masse untertaucht. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluß auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann häufig nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte Namen handelt. Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser - im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenkende - Umstand gebietet es nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen. Wie Kaya berichtet, haben "hunderte, ja tausende" Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten regeln können. Darunter befinden sich auch Personen, die in die Türkei gefahren und wieder zurückgekommen sind. Selbst für führende Mitglieder des in der Bundesrepublik Deutschland tätigen kurdischen Dachverbandes KOMKAR trifft dies zu. Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 5; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3). Jener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei den von Kaya angesprochenen Personen zumeist um solche handeln wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland haben, ihre politische Tätigkeit hier somit aus freien Stücken ausüben, d.h. ohne den Druck eines laufenden Asylverfahrens und das dadurch ausgelöste Bestreben zur Verbesserung der Rechtsposition. Die von Kaya gegebene Erklärung, die türkischen Auslandsvertretungen würden das vorhandene Material nicht umfassend genug auswerten und nicht in jedem Fall die Identität der Aktionsteilnehmer feststellen können, ist sicherlich zutreffend. Angesichts der Vielzahl der Ereignisse und der beteiligten Personen überstiege es die Ermittlungskapazität türkischer Stellen bei weitem, wenn sie die Identität auch nur eines nennenswerten Teils der Betroffenen feststellen wollten. Es ist daher naheliegend, daß sich das staatliche Interesse auf den Kreis exponierter Personen konzentriert. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Personenkreises der Asylbewerber kommt indes noch ein weiterer Aspekt hinzu. Nehmen Asylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden politischen Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach Einleitung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet auf, so ist die Annahme naheliegend, daß jenen Aktivitäten kein ernsthaftes politisches Engagement zugrundeliegt, sondern lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind, dem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Insofern gilt für exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nichts anderes als für den Asylantrag, der von türkischen Stellen - wie bereits dargelegt - nicht als staatsfeindliches Verhalten gewertet wird. Einerseits können türkische Stellen nicht damit rechnen, daß die Betreffenden nach ihrer Rückkehr in die Türkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten offenbaren. Andererseits werden sie sich selbst in den wenigen Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial verfügen, mit welchem sie den Betreffenden überführen können, mit dessen Einlassung konfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den Zwecken des Asylverfahrens gedient. Angesichts dessen kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß auf staatlicher türkischer Seite ein Interesse an der Aufklärung exilpolitischer Aktivitäten niedrigen Profils besteht. Dem entspricht es, daß es über allein durch exilpolitische Tätigkeit ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei keine stichhaltigen Belege gibt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5. Als exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils sind alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung einzustufen. Den oben beispielhaft aufgezählten und anderen vergleichbaren Tätigkeitsbereichen ist gemein, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Selbst wenn die Aktion eines einzelnen bekannt wird, so wird nicht selten deren Mangel an Ernsthaftigkeit offensichtlich sein, so wenn z.B. ein in der oppositionellen (linken, pro-kurdischen) Presse erscheinender Artikel von einem Asylbewerber gezeichnet ist, der offensichtlich nicht im Stand ist, einen derartigen Artikel zu verfassen. b) Es ist nicht davon auszugehen, daß die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils nach Art. 8 des Antiterrorgesetzes (ATG) vom 12. April 1991 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 strafbar sind. Nach dieser Vorschrift wird separatistische Propaganda mit Gefängnis von ein bis drei Jahren und mit schwerer Geldstrafe bestraft. Art. 8 ATG verlangt Propaganda, also den Versuch des Gewinnens von Anhängern anderer Meinungen. Diese Überzeugungsarbeit setzt nach der Praxis der türkischen Strafgerichte die gesprochene oder geschriebene Sprache voraus, und zwar eine sprachliche Äußerung, die einer bestimmten Person zugerechnet wird. Die Fotografie eines Demonstranten mag ein Beweis für die Teilnahme an einer Demonstration sein, als Beweis für eine sprachliche Äußerung ist sie in der Regel ungeeignet. Bislang ist kein Urteil eines türkischen Strafgerichts bekanntgeworden, bei dem ein derartiges Foto eine Rolle gespielt hätte. Überhaupt ist es nach bisherigem Erkenntnisstand in der Türkei nicht zu Verurteilungen wegen exilpolitischer Aktivitäten gekommen, insbesondere auch nicht wegen Vereinsmitgliedschaft. Vgl. Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 13 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 9 ff. Im übrigen kommt nach der Neufassung der Vorschrift, durch welche der bisher ausdrücklich weitgefaßte Tatbestand im Sinne einer Einengung geändert worden ist, eine Verurteilung nur in Betracht, wenn die Äußerung objektiv geeignet ist, zu einer mindestens ernsthaften Beeinträchtigung der Souveränität der türkischen Regierung über einen Teil des Staatsgebietes zu führen und der Täter insoweit vorsätzlich (einschließlich indirektem Vorsatz, nicht aber grober Fahrlässigkeit) handelte. In der Praxis hatte die Reform zunächst zur Freilassung der meisten nach Art. 8 ATG Verurteilten geführt. Desweiteren wurden auch zahlreiche nach dieser Norm angeklagte Personen aus der Untersuchungshaft entlassen. In den Wiederaufnahmeverfahren wurden die Strafen unter Zugrundelegung der neuen Fassung des Art. 8 ATG in der Regel drastisch reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Die US-Staatsanhörige Aliza Marcus, Türkeikorrespondentin von Reuters, die wegen eines Artikels über Dorfevakuierungen angeklagt worden war, wurde vom Staatssicherheitsgericht Istanbul freigesprochen. Der wegen eines in dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" veröffentlichten Artikels angeklagte türkische Schriftsteller Yasar Kemal war am 1. Dezember 1995 vom Staatssicherheitsgericht Istanbul freigesprochen worden. Er wurde jedoch wegen der Veröffentlichung desselben Artikels in einer türkischen Publikation erneut angeklagt und am 7. März 1996 von dem Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf Bewährung gemäß Art. 312 TStGB (Volksverhetzung, nicht aber nach Art. 8 ATG) verurteilt. Der Kassationsgerichtshof hat dieses Urteil am 18. Oktober 1996 bestätigt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen ist die Zahl der Personen, die wegen in der Türkei abgegebener Meinungsäußerungen verfolgt werden, inzwischen wieder auf das Niveau vor der Reform des Art. 8 ATG gestiegen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 19 f. Im übrigen scheidet die Bestrafung von exilpolitischen Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art noch aus einem anderen Grunde aus. Da es sich bei solchen Aktivitäten - ihre Strafbarkeit unterstellt - aus der Sicht des türkischen Staates um Auslandsstraftaten handelt, kommen die einschlägigen Vorschriften des internationalen Strafrechts im Türkischen Strafgesetzbuch zur Anwendung. Nach Art. 5 TStGB findet eine Strafverfolgung statt, wenn für das fragliche Delikt eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist; dies ist bei Art. 8 ATG nicht der Fall. Nach Art. 4 TStGB wird eine Auslandsstraftat darüber hinaus verfolgt, wenn sie sich gegen die "Persönlichkeit des Staates" richtet. Rumpf meint, daß nach den Regeln der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung Art. 4 TStGB auch auf die Bestimmungen des Antiterrorgesetzes anzuwenden sein dürfte. Eine diese Annahme bestätigende Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofes, liegt ihm dazu jedoch nicht vor. Vgl. Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 6 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 7 ff. Tatsächlich geht die türkische Strafverfolgungspraxis offensichtlich vom Gegenteil aus. Anders ist es nicht zu erklären, daß im Jahre 1995 der Versuch unternommen wurde, Art. 4 TStGB durch einen Zusatz zu erweitern, um die Straftaten nach Art. 7 Absätze 2 und 3 und Art. 8 ATG einzubeziehen. Der zu diesem Zweck vorbereitete Gesetzesentwurf wurde nicht verabschiedet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 13/5289. Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation nach Art. 7 Absätze 2 und 3 ATG oder wegen Volksverhetzung nach Art. 312 Abs. 2 TStGB scheitert ebenfalls an Art. 4, 5 TStGB. Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist ebenfalls zu verneinen, weil trotz der Weite des Terrorbegriffs nach dem ATG bisher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß exilpolitische Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art in der Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte als tatbestandsmäßig angesehen werden. Eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB scheidet aus, weil diese Vorschrift allenfalls Personen erfaßt, die sich über einen längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt haben. Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande nach Art. 169 TStGB kommt schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als Anstiftung zu (konkreten, effizienten) separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden kann; dies ist bei exilpolitischen Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art praktisch ausgeschlossen. Ebensowenig ist bislang eine Anwendung des Art. 159 TStGB (Beleidigung des Staates) auf ausschließlich im Ausland begangene Taten bekanntgeworden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 18 ff.; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 19 ff.; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 10 ff., 19 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 6 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 13 ff. c) In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders stellt sich die Lage solcher Asylbewerber dar, die wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben. Diesem Personenkreis kommt, da er als vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende ihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht staatsfeindlicher Gesinnung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die ernstzunehmende Möglichkeit, daß er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte von einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör Informationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland versprechen können. Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.; Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5. d) Beachtlich wahrscheinlich ist das Verfolgungsrisiko für solche Kurden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis zählen z.B. die Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt gelten. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. e) Das durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöste oder sonst im Zusammenhang mit der Abschiebung eines türkischen Asylbewerbers zu beachtende Verfolgungsrisiko wird durch den Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen Innenminister vom 10. März 1995 nicht beeinflußt. Nach Wortlaut und tatsächlicher Handhabung jener Vereinbarung erstreckt sie sich ausschließlich auf türkische Staatsangehörige, "die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben". Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg; Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium des Innern; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15 ff.; Bundesministerium des Innern, Auskunft vom 5. Februar 1997 an VGH Baden-Württemberg. Bemühungen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, das in der Vereinbarung vom 10. März 1995 vorgesehene Abfrageverfahren auch in allen sonstigen Abschiebefällen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zur Anwendung zu bringen, sind gescheitert. Vgl. Innenministerium NW, Erlaß vom 5. August 1996 - I B 3/44.382-T 10 -. Abgesehen davon verbietet es sich regelmäßig, die Einschätzung des Verfolgungsrisikos von Erklärungen des (potentiellen) Verfolgerstaates abhängig zu machen. Vielmehr sind Bundesamt und Verwaltungsgerichte gehalten, sich über die mögliche Gefährdung des Asylbewerbers anhand des vorliegenden Erkenntnismaterials - amtliche Auskünfte und Gutachten sachverständiger Stellen und Personen - zunächst selbst ein Bild zu machen. Erst wenn die vollständige Verarbeitung ergibt, daß das Risiko unter Zugrundelegung des jeweils anzulegenden Prognosemaßstabes zumutbar ist, das Asyl- bzw. Abschiebungsschutzbegehren des Betreffenden folgerichtig abgelehnt wird, kann eine Anfrage der im Briefwechsel vom 10. März 1995 vorgesehenen Art unter Umständen sachgerecht sein. Demgemäß erblickt der Senat den Sinn jener Vereinbarung darin, den Asylbewerber vor seiner Abschiebung eines zusätzlichen in diplomatisch verbindlicher Form erklärten Schutzes zu versehen, der durch die Publizität der maßgeblichen Ereignisse - spektakuläre Protestaktionen mit anschließenden Strafverfahren - veranlaßt ist. Im übrigen bestätigt der Text des Briefwechsels, daß für die Verfolgungsprognose das Wissen der türkischen Seite um die Identität des Asylbewerbers und seine Einbeziehung in exilpolitische Aktionen ebensowenig ausschlaggebend ist wie die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nach bundesdeutschem Recht. 7. Daß der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht politisch verfolgt würde, ist nicht anzunehmen. Es beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, daß auch türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 38. Lebensjahr vollenden. Der 18 monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Gendarmerie abgeleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel; Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 6 (Fn. 3). Wehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder Studium während eines rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, antreten oder das für besondere Fälle vorgesehene Verfahren der Reduzierung des Wehrdienstes auf eine einmonatige Grundausbildung gegen die Zahlung eines Devisenbetrages von bis zu 10.000,-- DM durchlaufen. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sieht das türkische Recht nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main; Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 6 f.; Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen. Bei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen müssen, handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Sie hat folglich gerade nicht den ausgrenzenden Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen ist. Ein solcher Charakter kann ihr im hier in Rede stehenden Zusammenhang auch nicht mit dem Argument beigelegt werden, die der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen Operationen der türkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so daß auch unter dem Gesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden zugemutet werden könne, daran durch Erfüllung seiner Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist und eine etwaige objektive Völkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als politische Verfolgung erscheinen lassen könnte. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, daß kurdische Volkszugehörige gegen ihren Willen im Rahmen ihres Grundwehrdienstes bei der Bekämpfung der kurdischen Guerilla in Ostanatolien überhaupt eingesetzt werden. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß Wehrpflichtige kurdischer Abstammung bevorzugt im Westen oder Norden der Türkei zur Ableistung ihres Wehrdienstes eingesetzt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 14. Der gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi Izmir/ISKD), wonach "Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt" würden, vgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 4, kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem Widerspruch zur Erklärung desselben Vereins, daß "Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig angesehen werden". Tatsächlich ist der Einsatz kurdischer Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet, jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerilla-Bekämpfung in Frage stellen könnten. Mit Blick auf diese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die türkische Armeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft undifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die gegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den Erkenntnissen von Kaya nur zu geringem Teil Bestätigung. Vgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 1 ff. Danach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der Verteilung der Soldaten auf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre Grundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Westtürkei ab. Danach werden sie unter Berücksichtigung der 10 %-Regel auf die einzelnen Einheiten verteilt. In Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch zu den dort stationierten Einheiten geschickt. Allerdings legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert darauf, daß die in der Osttürkei Geborenen überwiegend in Einheiten im Westen des Landes eingesetzt werden. Die Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit der PKK verwickelt sind, ist gering. Außerdem werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere mit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Aufgrund des Umstandes, daß heute mindestens drei Fünftel der Heeres- und Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der Gendarmeriekräfte in Ostanatolien stationiert sind, nimmt Kaya an, daß die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen ihren Dienst in Einheiten leistet, die in Ostanatolien stationiert sind. Der letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Die türkische Militärführung muß - wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten kurdischer Herkunft nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Die verlustreiche Auseinandersetzung mit einem entschlossenen, gut organisierten und disziplinierten Gegner, als der sich die militärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis darstellen, kann das türkische Militär nur bestehen, wenn das in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos hochmotiviert, d.h. von dem energischen Bestreben getragen ist, das umkämpfte Territorium vor einer Abtrennung an einen kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten. Daß eine derartige Motivlage bei kurdischen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht naheliegend, daß kurdische Wehrpflichtige in Ostanatolien in gleichem Maße zum Einsatz kommen wie in der Westtürkei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische Wehrpflichtige in größerem Umfang Verbänden in der Westtürkei zuzuteilen als Einheiten im Osten des Landes. Freilich soll hier nicht bestritten werden, daß überhaupt Soldaten kurdischer Herkunft in Ostanatolien Dienst leisten. Die genannten Gründe sprechen dafür, daß es sich um Personen handeln muß, deren Loyalität dem türkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel erhaben ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Daß Kurden auf allen militärischen Ebenen der Türkei bis hin zum Generalstab vertreten sind, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die militärische Führung auf einfache Weise Gewißheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt, leistet jener Personenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort läßt sich feststellen, ob der Betreffende für den Einsatz in Ostanatolien geeignet ist. Daß auch solche kurdischen Rekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung zur Auseinandersetzung mit den "PKK- Terroristen" allenfalls zurückhaltend oder neutral erschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger naheliegend ist die Annahme, daß ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer Rückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die Asylantragstellung einschließlich der dazugehörigen Standardbegründung - wie dargelegt - in der Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten. Abgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie von der Teilnahme an solchen Operationen auszunehmen, die unter Loyalitätsgesichtspunkten als sensibel einzustufen sind. Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der PKK, wie die Darstellung Kayas ergibt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich der Durchsuchungsaktionen in den Dörfern anzunehmen, die - weil sie der Aufspürung der Guerilla dienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich wegen der häufig menschenrechtswidrigen Art der Durchführung geeignet sind, kurdische Soldaten in Loyalitätskonflikte zu bringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, daß kurdische Asylbewerber nach ihrer Rückkehr als Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Aktionen gegen ihre Landsleute im Osten teilnehmen müssen, als gering anzusehen. Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der Ableistung des Wehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität asylerhebliche Behandlung. Freilich sind Dienst und Drill in der türkischen Armee hart, körperliche Züchtigungen sind weit verbreitet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel. Auch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 14 f.; Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff. Ob die referierten Mißhandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als kurdenfeindliche Akte interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten treffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlaß zu der Annahme, Kurden würden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als nichtkurdische Soldaten und müßten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 15. Ebensowenig läßt sich feststellen, daß Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert werden. Strafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim Personenstandesamt registriert ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch kaum ins Gewicht. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 3; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 6. Dagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum Einberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das Strafmaß hängt davon ab, ob der Betreffende sich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wieviel Zeit nach dem festgelegten Termin jeweils verstrichen ist. Der höchste Strafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt, wenn der Betreffende nach drei Monaten ergriffen wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 3. In der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über das türkische Amtsblatt verfolgen läßt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM liegt. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 13 f. Ein höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die Fahnenflucht begehen, also sich von ihrer Einheit nach Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe, beim Vorliegen von Erschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel - in Anwendung von Strafmilderungsbestimmungen - unter einem Jahr. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 5; Gutachten vom 10. Februar 1995 an VG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 14. Die aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung von Kaya, vgl. Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig; Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 6, Kurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger bestraft als Türken, wird nicht durch Belege in der Praxis der türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen, daß die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch ist, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 2, handelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht um Massendelikte, hinsichtlich derer sich die türkischen Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des Strafrahmens orientieren. Die ethnische Zugehörigkeit des Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig wird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere Verdachtsmomente als Sympathie für die PKK ausgelegt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg; Auskunft vom 30. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 8; Max-Planck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG Wiesbaden. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, daß die Verweigerer des Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht auslösen, sie sympathisierten mit der PKK. Denn die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ist typischerweise anlaßbezogen. Sie ist, wenn die Bewohner eines Dorfes oder einzelne von ihnen einen Anfangsverdacht auf sich gezogen haben, die "Probe aufs Exempel": Der Betreffende kann den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der Seite des Staates das Dorf gegen die PKK-Guerilla zu verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht nicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger geht. Sie unterliegen nicht von vornherein pauschal dem Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren. Hauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei ist offensichtlich die Angst der Betreffenden, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu werden. Die oben mitgeteilte Praxis der türkischen Militärstrafgerichte deutet darauf hin, daß die Richter vor allem jene Motivlage der Täter berücksichtigen und deswegen folgerichtig alle Wehrpflichtigen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit gleichbehandeln. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die in türkischen Militärgefängnissen ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen nicht vor. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7. Ebensowenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg. Entgegenstehende Vermutungen, vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Kaya, Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig, sind nicht plausibel. Den Straftatbeständen der Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen regelmäßig Lebenssachverhalte zugrunde, die sich ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand feststellen lassen. Das gerade bei der Verfolgung politischer Straftaten wesentliche Motiv für den Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu zwingen und Aufschluß über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten, entfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische Stellen den Betreffenden zugleich verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen zu sympathisieren. In einem solchen Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber nur ein zusätzliches Indiz für einen Verdacht, der nach den obigen Ausführungen ohnehin zu als politische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen führt. II. 1. Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im übrigen auch ausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu entscheiden ist, vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A 7435/95.A - m.w.N., ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt. 2. Ohne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über welches gleichfalls im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257. Dieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach jener Vorschrift hat. Den Ausführungen zu I. ist zu entnehmen, daß für den Kläger in der Türkei nicht die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht für ihn dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Der Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen verbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 18. März 1996 - 9 C 64.95 -, NVwZ-RR 1997, 253, 254; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58, 59; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -. Daß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist den Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen. Schließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum Asylrecht keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, aaO; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR 1996, 149; Urteil vom 29. März 1996, aaO; Urteil vom 18. April 1996, aaO. Soweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren im Rahmen des Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Daß der Kläger im Fall seiner Rückkehr sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - ausgesetzt ist, hat er nicht geltend gemacht und ist im übrigen unter Berücksichtigung des Erkenntnismaterials, welches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich. Abgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in ihr Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon auszugehen, daß der Betreffende an den Heimatort oder einen anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und medizinische Grundversorgung, finden wird. Nach aller Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen Übergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen aus seiner Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit übertreffen, ergeben sich aus den oben unter I.3. b) zitierten Erkenntnissen nicht. Soweit die Rückkehr von Personen in Rede steht, die auf die Versorgung durch andere angewiesen sind, wie z.B. Kinder unter 16 Jahren oder alleinstehende Frauen mit zu versorgenden Kindern, ist davon auszugehen, daß sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur wenn sich im Einzelfall - ausnahmsweise - ergibt, daß unterstützungsbedürftige Personen über keine aufnahmebereiten Bezugspersonen in der Türkei verfügen, ist gegebenenfalls anhand aktuellen Erkenntnismaterials abzuklären, ob und inwieweit sich staatliche türkische Stellen oder wohltätige Stiftungen jenes Personenkreises annehmen. Soweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die Bewohner der Region aufgrund der dort bestehenden Zustände typisch sind, handelt es sich um sogenannte allgemeine Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt werden. Dieser Tatbestand ist aber nach § 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995, aaO; Urteil vom 29. März 1996, aaO; Urteil vom 18. April 1996, aaO; Urteil vom 4. Juni 1996, aaO; Urteil vom 19. November 1996, aaO. Eine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die wirtschaftliche Lage in der Türkei für in Ostanatolien beheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen (Abschnitt I.3. b) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei und dem dabei verwerteten Erkenntnismaterial unschwer entnehmen läßt. Die vorstehenden Ausführungen lassen ein etwaiges Bleiberecht unberührt, welches dem Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung (Art. 6 Abs. 1 GG) einzuräumen ist. 3. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls vor (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.