Urteil
10 E 30486/94
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:1212.10E30486.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Die Kläger haben einen Rechtsanspruch auf die Feststellung, daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt. Im übrigen aber haben die Kläger keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG oder auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG kommt nicht in Betracht, da die entsprechenden Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Das von den Klägern mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.1993 (BGBl. I S. 1002) am 30.06.1993 in Kraft getretenen Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Das Gericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin zu 1) vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der Kurden politisch verfolgt noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war. Beide Kläger sind bei einer Rückkehr in die Türkei trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung. Die Klägerin zu 1) stammt schon nicht aus einer der Notstandsprovinzen. Außerdem besteht eine inländische Fluchtalternative. Auch aus individuellen Gründen haben die Kläger keine politische Verfolgung zu erwarten. Das Gericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin zu 1) in der Türkei bis zu ihrer Ausreise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten hat. Nach den Feststellungen des Gerichts und der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess.VGH v. 23.11.1992, 12 UE 2590/88; VGH Baden-Württemberg v. 25.03.1993, A 12 S 556/90; v. 06.09.1993, A 12 S 1828/91; OVG Rheinland-Pfalz v. 02.09.1993, 13 A 11102/90; Niedersächsisches OVG v. 25.11.1993, 11 L 6075/91) war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei jedenfalls bis Mitte 1993 wegen ihrer Volkszugehörigkeit politischen Repressalien nicht ausgesetzt. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen läßt sich nach Auffassung des Gerichts nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat habe die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten, unterdrückt und verfolgt. Im übrigen bestand für Kurden eine inländische Fluchtalternative im Westen und Süden der Türkei, wo sie ohne die Gefahr politischer Verfolgung leben konnten. Für die Beurteilung der Verfolgungssituation kommt zunächst der Frage des Verbots der kurdischen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Wenn auch in früheren Zeiten der Gebrauch des Kurdischen zeitweise offiziell verboten war, so wurde dieses Verbot immer weniger durchgesetzt (Auswärtiges Amt (AA) an VG Mainz vom 22.06.1981). Die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes von 1983 durch Art. 23 e des Anti-Terrorgesetzes vom 12.04.1991 (ATG, übersetzte Fassung als Anlage zu Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 08.07.1991) bewirkte eine weitere Liberalisierung, die der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gab. Dadurch wurde insbesondere der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache insgesamt erleichtert. Es ist seitdem erlaubt, auf Veranstaltungen Plakate in der kurdischen Sprache zu zeigen, kurdische Lieder zu singen und Schallplatten abzuspielen (AA an VG Hamburg vom 15.10.1991). Auch Zeitschriften in kurdischer Sprache sind mittlerweile erschienen, die, wenn auch unter Schwierigkeiten, verbreitet werden können (epd-Dokumentation 36/91 vom 02.09.1991). Nach den dem Gericht vorliegenden Dokumenten kann auch nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat habe damals durch bewußte wirtschaftliche Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete die dort lebenden Kurden wegen ihres Volkstums benachteiligt. Für die schlechte wirtschaftliche Lage waren auch seinerzeit schon andere Faktoren verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Gegen die Annahme einer damals bestehenden Verfolgung der Kurden spricht insoweit, daß von den schlechten Verhältnissen alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen betroffen waren (Kappert vor VG Hamburg am 12.06.1981). Den türkischen Kurden war auch ohne weiteres möglich, ihr kurdisches Brauchtum zu pflegen. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Kappert an VGH Baden-Württemberg vom 29.05.1984). Eine gegen die Kurden gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfte, kann für den damaligen Zeitpunkt schließlich auch nicht angesichts der damaligen Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei festgestellt werden. Der dort stattfindende Guerilla-Kampf bedingte, daß sich die PKK-Kämpfer nicht als solche zu erkennen gaben, da sie nur so militärische Erfolge erzielen konnten. Das türkische Militär war gezwungen, zunächst einmal jede in Betracht kommende Person zu verdächtigen und dann festzustellen, ob sich der Verdacht bewahrheitete. Die dabei wiederholt vorgekommenen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung konnten für sich allein noch nicht als Beleg für eine Verfolgung der kurdischen Türken gewertet werden. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte war zeitlich, räumlich und hinsichtlich des betroffenen Personenkreises begrenzt, da es schwerpunktmäßig unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten in den Regionen stattfand, in denen die PKK zuvor Operationen durchgeführt hatte (amnesty international an VG Hamburg vom 17.01.1991). Die Militäraktionen erreichten damit insgesamt nicht die Qualität eines Gegenterrors, sondern waren objektiv zielgerichtet auf die Bekämpfung der PKK und ihrer Unterstützer, nicht jedoch auf die kurdische Bevölkerung (AA, Lagebericht Türkei vom 12.06.1992). Unabhängig von der Frage der Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit bestand für Kurden jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Kurden hatten die Möglichkeit, sich für eine bescheidene Lebensführung dort eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Kurdischstämmige Türken waren zum damaligen Zeitpunkt im Westen des Landes nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höher angesehenen Positionen vertreten (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Sie hatten dort auch, sofern sie nicht für die PKK politisch aktiv waren, keine Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte zu befürchten (AA, Lagebericht Türkei vom 12.06.1992; Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Zusammenfassend ist damit von einer Verfolgung der türkischen Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht auszugehen, zumindest bestand eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Diese Einschätzung der Verhältnisse in der Türkei wird für den damaligen Zeitpunkt auch von einer Reihe von Obergerichten geteilt (OVG Rheinland-Pfalz vom 31.07.1991, 13 R 10607/91; OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1992, 18 A 2687/91.A; Hess.VGH vom 23.11.1992, 12 UE 2590/89; VGH Baden-Württemberg vom 25.03.1993, A 12 S 556/90; Hamburgisches OVG vom 21.04.1993, Bf V 30/85; VGH Baden-Württemberg vom 06.09.1993, A 12 S 1828/91; Niedersächsisches OVG vom 25.11.1993, 11 L 6075/91). Die Klägerin zu 1) hat vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht nach Auswertung der Dokumente zur Lage in der Türkei und des Urteils des VG Koblenz vom 22.01.1996 (Az. 3 K 2573/94) zum Ehemann H. Y. sowie aufgrund der Angaben der Klägerin im Laufe des gesamten Asylverfahrens. Die Angaben der Klägerin sind zum Teil unsubstantiiert, widersprüchlich und gesteigert, ohne daß die Klägerin diese Ungereimtheiten nachvollziehbar hat erklären können, so daß ihr Vorbringen unter Berücksichtigung des von ihr durch das Gericht persönlich gewonnenen Eindrucks nur als unglaubhaft bewertet werden kann. Während ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin zunächst - unsubstantiiert und pauschal - behauptet, wegen jeder Kleinigkeit festgenommen worden zu sein. Einigermaßen konkret nach Zeit und Ort hat sie dann aber nur zwei Haftzeiten bestätigt. Sie will einmal am 21.03.1986 für eine Woche festgenommen worden sein und ein zweites Mal am 21.03.1992 für 15 Tage. Während dieser zweiten Haft habe sie eine schriftliche Erklärung über eine PKK-Zugehörigkeit unterschreiben sollen, was sie nicht gemacht haben will. Nach Erscheinen vor Gericht will sie freigelassen worden sein, da keine Beweise gegen sie vorgelegen haben sollen. Anders schildert sie ihr Verfolgungsschicksal in der schriftlichen Erklärung, die der Klagebegründungsschrift ihrer Bevollmächtigten vom 02.03.1994 beigelegen hat. Auch hier führt sie zunächst pauschal und unsubstantiiert aus, jedes Jahr an dem gleichen Tag festgenommen worden zu sein, sie sei mehrmals festgenommen worden und zwar für manchmal eine Woche, manchmal 10 Tage. Konkret schildert sie dann eine Haftzeit, die sie 1991 erlitten haben will, nachdem ein Polizeifahrzeug beschossen worden sein soll. Dieser Vortrag ist neu und stellt eine Steigerung gegenüber ihren Angaben vor dem Bundesamt dar. Jetzt berichtet sie auch erstmals davon, vor der Polizei erzwungenermaßen eine Aussage unterschrieben zu haben, wonach sie PKK-Mitglied gewesen sei und an der Aktion gegen das Polizeifahrzeug beteiligt gewesen zu sein. Auch dieser Vortrag ist neu. Vor dem Bundesamt hat sie noch - allerdings zu einer anderen Haftzeit - vorgetragen, eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht unterschrieben zu haben. Dann erwähnt die Klägerin zwar auch die Haft vom März 1992. Jetzt führt sie aber nur noch aus, nach Zahlung von Bestechungsgeld durch den Vater freigekommen zu sein. Daß sie auch vor Gericht gestanden haben soll, erwähnt sie jetzt im Gegensatz zur Anhörung vor dem Bundesamt nicht mehr. Ein neues gesteigertes Vorbringen findet sich in der schriftlichen Erklärung vom März 1994 auch insoweit, als sie nun erstmals von einer Hausdurchsuchung im Dezember 1992 berichtet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung die Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht nachvollziehbar auflösen können. Vor Gericht erwähnt die Klägerin zunächst nur zwei Haftzeiten, eine vom 21.03.1992 und die andere vom 21.03.1986. Die Nachfrage zu weiteren langfristigen Inhaftnahmen hat sie zunächst verneint. Sie hat zwar pauschal von mehreren Festnahmen gesprochen, diese aber nie konkretisieren können. Schließlich berichtet sie erst auf Nachfrage erneut von der angeblichen Haft anläßlich der Schüsse auf ein Polizeifahrzeug. Diesbezüglich ist ihr Vortrag aber wiederum widersprüchlich zu dem, was sie in der schriftlichen Erklärung vom März 1994 vorgebracht hat. Denn jetzt behauptet die Klägerin, die von der Polizei ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe abgestritten zu haben. Daß sie eine Aussage unterschrieben haben soll, trägt sie nicht mehr vor. Auch stellt sie den Anlaß ihrer Festnahme anläßlich des Newroz-Festes vom März 1992 anders dar, als bisher vor dem Bundesamt und in ihrer schriftlichen Klagebegründung. Nach der schriftlichen Klagebegründung soll ein Polizeiüberfall auf die Bevölkerung anläßlich des Newroz-Festes zu ihrer Festnahme geführt haben. Vor dem Bundesamt und vor Gericht trägt sie demgegenüber vor, anläßlich eines Protestes gegen den Abtransport getöteter Personen festgenommen worden zu sein. Insgesamt hat das Gericht daher wegen der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nicht die Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages gewinnen können. Hinzu kommt, daß die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ein angebliches Dokument vorgelegt hat, das eine polizeiliche Suche nach ihr belegen soll. Dieses Dokument kann aber kein amtliches, behördliches Dokument sein. Es fehlt bereits der nach der türkischen Siegelordnung notwendige Stempel. Außerdem fehlen dem Schriftstück jegliche förmliche Merkmale für einen amtlichen Such- oder Haftbefehl (dazu vgl. Kunze/Concewitz vom 29.11.1989 an VG Wiesbaden). Davon abgesehen ist auch nicht zu erkennen, daß sich die Klägerin in landesweit auswegloser Lage befunden haben soll. Wenn tatsächlich Behelligungen gegenüber ihrer Person im Raum Adana stattgefunden haben, dann hätte sie sich dem entziehen können durch Wegzug zu ihren Verwandten nach Istanbul. Dort hätte sie mit Unterstützung ihres Onkels und ihrer Tante unbehelligt und unter Wahrung des Existenzminimums leben können. Die Klägerin und ihr Sohn, der Kläger zu 2), sind nach alledem auch bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Zwar geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem HessVGH (z.B. Urteil vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95) davon aus, daß in den unter Notstandsrecht stehenden südöstlichen Provinzen der Türkei eine gegen Kurden gerichtete Gruppenverfolgung stattfindet. Aber die Kläger stammen schon nicht aus einer derartigen Notstandsprovinz. Adana liegt nicht in diesen Gebieten. Insofern droht den Klägern in der Heimat keine gegen Kurden gerichtete Verfolgung. Davon abgesehen ist nach Überzeugung des Gerichts gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, wie etwa Istanbul, Izmir und Ankara, gegeben. Nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen müssen Kurden dort nicht begründete Furcht vor Übergriffen durch staatliche Stellen haben, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich in ihrer Heimatregion nicht aktiv und hervorgehoben für die separatistischen Ziele, insbesondere der PKK, eingesetzt hatten. So geht das Auswärtige Amt (AA) in zahlreichen Berichten und Stellungnahmen davon aus, daß die Kurden im Westen der Türkei nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Lagebericht vom 13.08.1996, 10.04.1997; AA, Lagebericht vom 18.07.1997). Auch Rumpf kommt zu dem Ergebnis, daß eine gezielte Vorgehensweise türkischer staatlicher Stellen gegen Kurden nur aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit nicht festzustellen sei (Rumpf an VG Frankfurt/M. vom 30.06.1994), jedenfalls dann nicht, wenn kein konkreter Verdacht der Unterstützung der PKK im Heimatgebiet vorausgegangen sei (Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994; Rumpf an OVG Schleswig vom 24.04.1997). Für Personen, deren Herkunft aus den südöstlichen Regionen des Landes z.B. anhand der Personalpapiere festgestellt werden kann - ohne daß sie damit notwendigerweise ethnisch als Kurden bezeichnet werden müßten (vgl. dazu Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995 und Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995) - kann jedoch eher die Möglichkeit bestehen, in den Verdacht des "Separatismus" zu geraten als für Personen anderer territorialer Herkunft (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorpommern vom 02.04.1997). Denn die Aktivitäten der PKK, die in erster Linie mit dem in der Türkei strafrechtlich sanktionierten separatistischen Gedankengut und dem Versuch, dieses gewaltsam durchzusetzen, in Verbindung gebracht werden, haben ihren Ursprung im Südosten der Türkei genommen und finden nach wie vor schwerpunktmäßig dort statt (Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf am 19.08.1981; AA an VG Oldenburg vom 27.07.1990; Kaya an VG Köln vom 20.10.1993; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995). In Einzelfällen kann auch die Gefahr bestehen, eingehenderen Verhören und hierbei auch Mißhandlungen ausgesetzt zu sein. Soweit in diesem Zusammenhang von Willkürmaßnahmen der Sicherheitskräfte berichtet wird (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; medico international, "Innenansichten eines schmutzigen Krieges", März 1994; ai. Bericht vom Oktober 1995), fallen diese angesichts der Vielzahl der in der Westtürkei lebenden Kurden nach Auffassung des Gerichts aber nicht derart ins Gewicht, daß ernsthafte Zweifel (vgl. hierzu BVerwG vom 08.09.1992, 9 C 62/91, NVwZ 1993, 191) an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei begründet wären. Derzeit leben im Großraum Istanbul bei einer Einwohnerzahl von 8 bis 12 Millionen rund 3 Millionen Kurden, deren Zahl durch die ständigen Zuwanderungen - von Anfang 1992 bis Anfang 1995 etwa 1,5 Millionen (Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995) - weiter im Steigen begriffen ist (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA, Lagebericht vom 10.04.1997), in Izmir leben bei einer Einwohnerzahl von 3 Millionen etwa 800.000 Kurden, in Adana bei einer Einwohnerzahl von rund 2 Millionen 700.000 Kurden (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994). Daher können die von Oberdiek (Gutachten für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994) genannten Zahlen (etwa 150 Verhaftungen in Izmir in einem Zeitraum von acht Monaten, 260 Verhaftungen in Adana in einem Zeitraum von zwei Monaten) und die für den Zeitraum Oktober 1994 bis "erste Monate" 1995 geschilderten Verhaftungen (Oberdiek an VG München vom 26.05.1995) ernsthafte Zweifel an der Sicherheit der Kurden vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei nicht begründen, selbst wenn man davon ausginge, die Verhaftungen seien allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen zurückzuführen gewesen. Für Letzteres fehlen indes nach Überzeugung des Gerichts auch in den sonstigen, in verschiedenen Gutachten geschilderten Fällen ausreichende Anhaltspunkte; hinzu kommt, daß deren Zahl ohnehin als gering einzustufen ist, zumal die Einzelfallschilderungen sich in verschiedenen Stellungnahmen wiederholen (vgl. amnesty international (ai) vom November 1992; ai vom 10.12.1992; ai an VG Wiesbaden vom 05.02.1993; ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994; ai an VG Köln vom 03.03.1995; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; Oberdiek vom 03.03.1993). Auch die Dokumentation des IHD Istanbul über 222 Folterfälle aus dem Jahr 1993 (Bestandteil des Berichts über die Delegationsreise vom März 1994) enthält keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den dort erfaßten Übergriffen und Volkszugehörigkeit oder politischer Zuordnung der Opfer; aus der Liste ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um Türken oder Kurden gehandelt hat. Auch Oberdiek - der zwar im Ergebnis eine inländische Fluchtalternative für Kurden verneint - führt insoweit in seinem Gutachten an das OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997 aus, daß "es sicherlich nicht so sei, daß jederzeit und überall im Süden und Westen der Türkei alle Menschen kurd. Herkunft von willkürlichen Festnahmen bedroht" seien. Vielmehr sei es sehr häufig so, daß "sich eine Person zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort" aufhalte und "möglicherweise besonders kurdenfeindlichen Beamten in die Hände" falle. Eine bestimmte Herkunftsregion könne daher als zusätzliche Gefährdung gelegentlich, nicht aber als Regelfall, hinzukommen. Dementsprechend wird auch in dem Gutachten von Sen und Akkaya (an das OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) und dem AA (ebenfalls an das OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997) ausgeführt, daß eine Verallgemeinerung darüber, daß kurdischstämmige Personen aus den Unruheprovinzen in der Westtürkei allein wegen ihrer ethnischen Herkunft in ständiger Gefahr vor Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte leben würden, nicht getroffen werden könne. Kurden droht in der Westtürkei auch nicht die Gefahr von dem Staat zurechenbaren Übergriffen Dritter. Zwar kommt es hin und wieder zu - auch tätlichen - Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden (ai vom 21.08.1993; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993; Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995), und nach einer Reihe von Anschlägen war auch innerhalb der türkischen Bevölkerung eine zunehmende Kurdenfeindlichkeit zu beobachten (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995; Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995), aber auch 1994, 1995 und im ersten Halbjahr 1996 hat es keine größeren Unruhen zwischen Türken und Kurden gegeben (AA, Lagebericht vom 07.12.1995; AA, Lagebericht vom 13.08.1996). Die geschilderten Vorkommnisse haben jedenfalls nicht eine Quantität und Qualität erreicht, daß von einem Verfolgungstatbestand auszugehen wäre, insbesondere kann von einer Pogromstimmung im Land nach den hier vorliegenden Erkenntnisquellen nicht gesprochen werden (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995; Rumpf an OVG Schleswig vom 24.04.1997). Zudem ist zumindest fraglich, inwieweit die geschilderten Vorfälle dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können; es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Staat Kurden insoweit bewußt schutzlos stellen würde. Kurden drohen im Westen der Türkei schließlich auch keine sonstigen Gefährdungen, die einer asylrelevanten Beeinträchtigung gleichkämen. Da die Kurden fast ausschließlich dem islamischen Glauben und damit der in der Türkei vorherrschenden Religion angehören, steht die Wahrung des religiösen Existenzminimums außer Frage, und zwar auch für die ohnehin nicht auf Moscheen und die sonstigen Rituale des Islams angewiesenen Aleviten (AA an VG Ansbach vom 30.04.1990; AA an VG Wiesbaden vom 03.01.1994; Kaya an OVG Hamburg vom 04.11.1994). Den kurdischen Volkszugehörigen ist darüber hinaus die Wahrung des wirtschaftlichen Existenzminimums in den westlichen Landesteilen der Türkei möglich. Sie finden dort insbesondere in vielfältigen wirtschaftlichen Nischen nach wie vor die Möglichkeit, sich und ihren Familien ein - wenn auch bescheidenes - Auskommen zu sichern (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; sowie exemplarisch: Rumpf an VG Aachen vom 01.10.1995; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997; AA, Lagebericht vom 10.04.1997; AA, Lagebericht vom 18.07.1997). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die wirtschaftliche Lage in der gesamten Türkei schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch und das Bruttosozialprodukt niedrig ist (Oberdiek an VG Köln vom 01.11.1994; Kaya an VG Aachen vom 11.04.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995;). Insbesondere ist hier ein starkes West-Ost-Gefälle festzustellen, das nach wie vor - und nicht nur wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände in den Notstandsprovinzen, sondern auch aus rein wirtschaftlichen Gründen - eine kontinuierliche Wanderungsbewegung der Menschen vom Osten in den Westen bedingt (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Die große Zahl von Zuwanderern (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994) trifft im Westen auf eine insgesamt angespannte Arbeitsmarktlage, die jedoch die Nichtkurden genauso betrifft (AA, Lagebericht vom 13.03.1995), so daß Kurden und Türken die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region teilen (AA, Lagebericht vom 07.12.1995). Zwar gehen mittlerweile einige Gutachter davon aus, daß Kurden die schlechte wirtschaftliche Situation eher und deutlicher zu spüren bekämen als Nichtkurden und daher immer mehr Kurden sogar am Rande oder unter dem Existenzminimum zu leben hätten (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; ai vom 17.11.1994; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Indes ist angesichts der zahlenmäßigen Stärke der Kurden und ihres engen familiären Zusammenhalts davon auszugehen, daß die Kurden ihr Auskommen im Westen immer noch eher als in dem ökonomisch schlechter gestellten Südosten zu finden in der Lage sind (so im Ergebnis auch: Rumpf an VG Hamburg vom 31.10.1990; medico international vom März 1994; ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994), jedenfalls bei den heutigen Bedingungen, unter denen im Südosten nicht einmal mehr die dort überwiegend betriebene Landwirtschaft weitergeführt werden kann (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; AA, Lagebericht vom 13.03.1995). Der zu einem anderen Ergebnis kommende Delegationsbericht vom März 1994 ist demgegenüber nicht überzeugend, weil er lediglich auf der Befragung einzelner Kurden beruht, im übrigen aber keine vergleichenden Zahlen und Angaben zur Situation der türkischen Bevölkerung insgesamt enthält und die Angaben somit nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind. So räumt auch Oberdiek ein, daß jedenfalls dann, wenn Verwandte im Westen bereits ansässig sind, Zuwanderer, gleich, ob sie aus dem Osten des Landes oder dem Ausland hinzureisen, dort Aufnahme, Unterschlupf und schließlich auch ein Auskommen finden können (Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Für Kurden besteht etwa nach wie vor die Möglichkeit, Arbeit auf Baustellen, im Tourismussektor (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994) oder als Straßenhändler (ai an VG Frankfurt vom 20.04.1994) zu finden (so auch Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997). Selbst wenn dies, wie Rumpf meint (Rumpf an VG Köln vom 21.03.1995), zunehmend schwieriger werden sollte, außerdem Straßenhändler vermehrt in ihrer Tätigkeit behindert würden (so Oberdiek für Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 15.10.1994; ai an VG Köln vom 03.03.1995; Oberdiek an VG München vom 26.05.1995; a.A.: Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03. 1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997), ist doch angesichts der insoweit fehlenden, genügend hohen Zahlen oder anderweitiger konkreter Anhaltspunkte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, daß dadurch Kurden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BVerwG vom 16.06.1988, 9 C 1.88, InfAuslR 1989, 107; BVerfG vom 10.07.1989, 2 BvR 502/86 u.a. = BVerfGE 80, 315, 344f. ) die Gefahr eines Lebens unter dem Existenzminimum drohen würde (vgl. AA, Lagebericht vom 13.03.1995; AA, Lagebericht vom 07.12.1995; Sen und Akkaya an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Das Gericht ist davon überzeugt, daß kurdische Volkszugehörige ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen die Westtürkei sicher erreichen können. Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern an der Grenze oder am Flughafen Folter angewandt wird, wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen in den meisten Fällen nur vermutet. So legt Kaya (an Schleswig-Holsteinisches OVG vom 02.06.1993) dar, daß die Behandlung eines zurückkehrenden Asylbewerbers von zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als Nichtkurden und Personen aus den Ausnahmezustandsgebieten eher als solche aus der Westtürkei in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. Konkrete Beispiele für Folterungen werden jedoch nicht genannt. Die von amnesty international (ai) (Bericht vom 21.08.1993) angeführten vier Beispiele von Folterungen aus dem Zeitraum von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 sind nur pauschal geschildert und es fehlen Details, die Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen zuließen. In anderen Stellungnahmen (Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992; Kaya an VG Aachen vom 20.09.1993) wird eingeräumt, daß konkrete Fälle in letzter Zeit nicht (Kaya a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch vereinzelte Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden können. So ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über die Hintergründe bekannt geworden (Kaya a.a.O.). Amnesty international erwähnt in der Stellungnahme vom 19.07.1996 namentlich vier Fälle von abgeschobenen Kurden, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei gefoltert oder mißhandelt worden sein sollen (Riza Askin, Murat Fani, Abdurrahman Tekin und Ayhan Bugrahan; ebenso Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997). Zuletzt ist hier der Fall Hasan Kütgan bekannt geworden, der am 19.12.1996 in die Türkei abgeschoben wurde (Protokoll der Befragung von RAin Eren Keskin vom 14.03.1997). Jedoch läßt sich in Anbetracht der geringen Anzahl der insgesamt vorgetragenen Fälle von Mißhandlungen und angesichts des Umstandes, daß etwa allein 1994 über 3.500 Personen, darunter über 2.000 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 07.12.1995), 1995 2.610 Personen, darunter mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 13.08.1996) und 1996 6127 Personen (ohne daß hierbei Angaben über die Anzahl von Asylbewerbern gemacht werden; AA, Lagebericht vom 18.07.1997) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht der Schluß ziehen, daß zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt würden. Insbesondere rechtfertigt auch die zuletzt bekannt gewordene Mißhandlung des Hasan Kütgan nicht eine solche Annahme, da dessen Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin Keskin, anläßlich ihrer Befragung durch Richter des VG Freiburg am 14.03.1997 auf die konkrete Frage, wieviel Personen nach der Rückkehr aus Deutschland oder aus einem anderen Land auf ähnliche Weise inhaftiert, mißhandelt und angeklagt worden seien, keine auch nur ungefähre Größenordnung nennen konnte und die Mißhandlung ihres Mandanten auch selbst als reine "Willkür seitens der Polizei" bezeichnete. Es ist davon auszugehen, daß Personen, die in die Türkei einreisen, an der Grenze kontrolliert werden. Verfügen sie über keine gültigen Personalpapiere (mehr), kommt es regelmäßig zu eingehenderen Befragungen; Anhaltspunkte dafür, daß es hierbei regelmäßig auch zu Mißhandlungen kommt, gibt es nicht. Die Gefahr von Mißhandlungen scheint vielmehr erst aufzutreten, wenn in der Person des Rückkehrers Besonderheiten (insbesondere Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK) vorliegen, so daß er der politischen Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte übergeben wird. Wenn indes nichts gegen die Person vorliegt, ist nach der Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen. Zu dieser Einschätzung gelangen sowohl das Auswärtige Amt (AA) als auch Rumpf in mehreren Stellungnahmen (vgl. AA, Lagebericht vom 13.08.1996; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994; ebenso: Protokoll der Befragung von RAin Keskin vom 14.03.1997). Angesichts der dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 02.09.1993, 13 A 10185/92, AuAS 1994, 7; vom 16.12.1994, 13 A 11579/94), das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen bei der Einreise für zurückkehrende kurdische Asylbewerber ausgeht, nicht zu überzeugen. So ist auch nach der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte davon auszugehen, daß - sofern keine Besonderheiten vorliegen (vgl. hierzu jetzt auch: OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1995, 10 A 12970/93) - zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern nicht die Gefahr droht, an der Grenze oder am Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. Hess.VGH vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12 S 227//93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, OVG Bf V 88/89; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94). Für die Kläger gelten zu den vorstehenden Feststellungen keine Besonderheiten. Nach Angaben der Klägerin wohnen immer noch Onkel und Tante in Istanbul, so daß sie dort Unterstützung erhalten können. Auch sonst drohen den Klägern aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr in die Türkei keine Nachteile. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Klägerin zu 1) kann das Gericht nicht davon ausgehen, die Klägerin wäre den türkischen Behörden als mutmaßliche Unterstützerin der PKK oder als Separatistin bekannt oder von Interesse geworden. Auch wegen des Ehemannes der Klägerin, H. Y., drohen den Klägern keine Nachteile. Wie sich aus dem Urteil des VG Koblenz ergibt, kann H. Y. den türkischen Behörden vor dessen Ausreise aus der Türkei nicht als Separatist oder Terrorist bekannt geworden sein. Dies folgert das VG Koblenz aus den unglaubhaften Angaben des H. Y.. H. Y. hat nur deshalb Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten, weil er als Teilnehmer eines Hungerstreiks in der Bundesrepublik den türkischen Sicherheitsbehörden bekanntgeworden sein kann. Hieraus ergeben sich aber keine asylrelevanten Nachteile für die Kläger. Zum einen ist bereits fraglich, ob bei den Einreisekontrollen oder bei zufälligen Personalienüberprüfungen im Westen der Türkei das Eheverhältnis zwischen der Klägerin und dem H. Y. bekannt werden wird. Selbst wenn dem aber so sein sollte, dann ist die Klägerin als Ehefrau eines an einem Hungerstreik in der Bundesrepublik teilnehmenden Kurden den türkischen Behörden gleichwohl ohne besonderes Interesse. Nur weil der Ehemann einen Hungerstreik unternommen hat, kann er noch nicht als PKK-Aktivist oder staatsfeindlicher Separatist gelten. Es ist auch den türkischen Behörden bekannt, daß viele Kurden zu derartigen Mitteln greifen, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu verschaffen, ohne daß sie besondere politische Aktivitäten gegen die Türkei in der Bundesrepublik entfalten. Jedenfalls fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Verbindung der Klägerin oder des Ehemannes zur PKK. Vom minderjährigen Kläger zu 2) können sich die Behörden ohnehin keine Informationen erhoffen. Davon, daß die Türkei von der Teilnahme des H. Y. an einer Autobahnblockade erfahren haben könnte, geht das erkennende Gericht nicht aus. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß H. Y. als Teilnehmer einer derartigen Blockadeaktion überregional bekanntgeworden sein könnte. Die Kläger haben auch innerhalb einer nach § 87b Abs. 3 VwGO gesetzten Frist die Eheschließung mit H. Y. nicht erwähnt, so daß das Gericht keine weiteren Ermittlungen hat anstellen können und eine weitere Sachaufklärung zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Die Kläger können sich auch nicht auf eine Entscheidung des HessVGH vom 22.04.1996 (Az. 12 UE 502/95) berufen. In dem dort entschiedenen Fall ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Kläger und als asylberechtigt anerkannte Verwandte in der Vergangenheit wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK mehrfach festgenommen worden sein sollen. Dies ist im Falle der Kläger im hiesigen Verfahren gerade nicht festzustellen gewesen. Nach alledem liegen ersichtlich auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Allerdings gelangt das Gericht zu der Auffassung, daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AsylVfG vorliegt. Insoweit hat die Klage Erfolg und entsprechend hat Ziffer 4 der Bundesamtsentscheidung teilweise aufgehoben werden müssen. Die Androhung einer Abschiebung in die Türkei erweist sich hiernach als rechtswidrig. Zwar steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. Andererseits ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Wegen Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Abschiebung in die Türkei nach Auffassung des Gericht unzulässig, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) seinerseits nicht in die Türkei abgeschoben werden darf und folglich bei einer getrennten Abschiebung ein Eingriff in die geschützte Familie vorläge. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Abschiebung unzulässig. Nach dem genannten Artikel hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Eine Abschiebung der Klägerin und des Klägers getrennt ohne den Ehemann bzw. Vater wäre ein solcher Eingriff in das Familienleben. Ein derartiger Eingriff ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und unter weiteren Voraussetzungen notwendig ist. Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist eine Abschiebung der Kläger nicht; weder Ausländer- noch Asylrecht ist zu entnehmen, daß die Abschiebung von nicht als asylberechtigt anerkannten oder einem Flüchtlingsschutz nicht unterliegenden Personen (zwingend) vorgesehen ist, wenn auch Art. 6 GG keinen absoluten Schutz vor Trennung einer Familie gewährt (vgl. BVerfGE 76, 1, 55). Jedenfalls aber ist keine Notwendigkeit für einen Eingriff in das Familienleben und eine Abschiebung der Kläger zu erkennen. Selbst wenn einwanderungspolitische Gründe oder die Leistungsfähigkeit des Staates (Stichwort: Inanspruchnahme von Sozialleistungen) gegen einen weiteren Aufenthalt der Kläger vorgebracht werden könnten, dann ergibt sich hieraus aber noch keine Notwendigkeit zur Abschiebung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.05.1996, NVwZ-Beilage 3/97, Seite 18). Insoweit würde also ein unzulässiger Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. Dem könnte allenfalls noch entgegenstehen, daß § 53 Abs. 4 AuslG möglicherweise nur zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse erfaßt. Eine solche Auffassung scheint vom Bundesverwaltungsgericht zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vertreten zu werden (vgl. Urteil vom 17.10.1995, 9 C 15.95). Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht (nach einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, 42/1997 vom 11.11.1997) neuerdings auch zum § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK (unter Hinweis auf die noch nicht veröffentlichten Urteile vom 11.11.1997, Az. 9 C 13.96 und 54.96). Einer derartigen Auffassung (vgl. auch VGH München, Urteil vom 29.07.1996, NVwZ-Beilage 3/97, Seite 17, allerdings mit anderer Begründung) schließt sich das erkennende Gericht (insoweit in Übereinstimmung mit HessVGH, Beschluß vom 18.09.1997, 10 UZ 482/97.A) nicht an. Dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 AuslG ist zu entnehmen, daß es sich bei dem dort genannten Abschiebungsverbot um ein objektives Hindernis handelt, ohne daß in der Norm dahingehend unterschieden wird, ob das Hindernis sich unmittelbar aus Abschiebemaßnahmen bereits in der Bundesrepublik ergibt oder ob die konkrete Gefahr sich erst im Zielstaat realisiert (vgl. VGH Mannheim und VGH München a.a.O.). Davon abgesehen nimmt das Abschiebungshindernis - Eingriff in das Familienleben - nur seinen Ausgangspunkt bereits in der Bundesrepublik. Es dauert aber offensichtlich auch im Staat, in den abgeschoben werden soll, fort, ist insoweit also auch zielstaatbezogen. Die Systematik des § 53 AuslG spricht ebenfalls dafür, daß § 53 Abs. 4 AuslG nicht nur ein derartiges Abschiebungshindernis umfaßt, welches sich erst im Zielstaat realisiert. Denn alle anderen Absätze des § 53 AuslG beziehen sich ausdrücklich ihres Wortlautes auf konkrete Gefahren im anderen Staat. Diese einschränkende Voraussetzung für Abschiebungshindernisse enthält § 53 Abs. 4 AuslG gerade nicht. Auch schränkt das in § 24 Abs. 2 AsylVfG an das Bundesamt adressierte Gebot, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu prüfen, die Entscheidungskompetenz nicht auf ausschließlich asylabhängige Umstände im Zielstaat ein. Schließlich läßt sich nach Auffassung des Gerichts weder dem gesetzgeberischen Willen noch dem Sinn und Zweck von § 53 AuslG entnehmen, daß das Bundesamt nicht verpflichtet sein soll, ein objektives Abschiebungshindernis wie einen Eingriff in den Familienverband festzustellen. Sicherlich läßt sich aus dem AsylVfG und seinen Novellierungen ableiten, daß das Bundesamt asylabhängige Gründe bewerten und nicht weitergehende Aufgaben der Ausländerbehörden und eine Prüfung ausländerrechtlicher Normen übernehmen soll. Dies würde dem Beschleunigungsansinnen des Asylverfahrens widersprechen. Andererseits spricht § 24 Abs. 2 AsylVfG die Prüfungskompetenz des Bundesamtes zu § 53 AuslG uneingeschränkt aus, ohne Einschränkung auf zielstaatbezogene Hindernisse. Eine Überspannung der Überprüfungsmöglichkeiten durch das Bundesamt und eine Verzögerung des Asylverfahrens vermag das erkennende Gericht darin auch nicht zu erkennen. Die Existenz eines Familienverbandes läßt sich in der Regel einfach feststellen, ohne daß umfangreiche Ermittlungen anzustellen wären. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts auch, daß Personen wie die Kläger möglicherweise ausreichend Schutz vor Abschiebung durch ausländerbehördliche Maßnahmen und das Ausländerrecht in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG erlangen können (so VGH München, a.a.O.). Denn es ist unerheblich, ob der Schutz des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen auch durch andere, weitere Vorschriften und Verfahrensregeln gewährleistet ist. Es gibt keinen Grundsatz, daß der Rechtsanspruch eines Einzelnen aus einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, wenn der gleiche Rechtsanspruch durch andere Normen gewährleistet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt mithin aus § 155 Abs. 1 VwGO. Sie orientiert sich am Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Kläger. Ganz überwiegend sind die Kläger allerdings in ihrem Klageverfahren unterlegen. Denn sie haben weder ihre Asylanerkennung noch Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erreichen können. Das Gericht hält daher den Anteil des Obsiegens mit 1/10 für angemessen bewertet. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie lebte zuletzt in Adana. Im Februar 1993 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Den Antrag stellte sie später auch für den im Oktober 1993 in Deutschland geborenen Sohn, den Kläger zu 2). Während ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Dezember 1993 in Korbach begründete die Klägerin ihren Asylantrag im wesentlichen damit, daß sie an der Universität patriotische Freunde kennengelernt und an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe. Anläßlich des Newroz-Festes vom 21.03.1986 sei sie festgenommen und für eine Woche auf der Wache festgehalten worden. Ihr sei Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen worden. Nach Zahlung von Bestechungsgeld von dem Vater sei sie frei gekommen. Sie sei danach an die Universität zurückgegangen. Wegen jeder Kleinigkeit sei sie festgenommen worden. Am 21.03.1992 habe die Polizei Kurdenhäuser in Adana durchsucht. Es sei zu Auseinandersetzungen und drei Toten gekommen. Sie habe mit anderen dagegen protestiert, sei festgenommen und gefoltert worden. Sie habe eine schriftliche Erklärung unterzeichnen sollen, wonach sie Mitglied der PKK gewesen sei. Dies habe sie aber nicht gemacht. Nach 15 Tagen sei sie dem Gericht vorgeführt und freigelassen worden, weil man ihr nichts habe nachweisen können. Der Vater habe außerdem auch Bestechungsgeld bezahlt. Ende 1992 habe sie sich dann entschlossen, auszureisen. Mit Bescheid vom 18.01.1994 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Ausweislich einer in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 21.01.1994 zugestellt und am 27.01.1994 haben die Kläger Klage erhoben. Die Klage begründet die Klägerin mit schriftlicher Erklärung im Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten vom März 1994 ergänzend damit, daß sie mehrmals festgenommen worden sei. Daten seien ihr nicht so genau in Erinnerung. Manchmal sei sie für eine Woche, manchmal für 10 Tage festgehalten worden. Jedes Jahr am 27. November sei der Gründungstag der PKK gefeiert worden. Sie sei jedes Jahr an den gleichen Tagen, obwohl sie an den Feierlichkeiten nicht beteiligt gewesen sei, wegen der Aktivitäten festgenommen worden. Im Jahr 1991 sei in Adana ein Polizeifahrzeug beschossen worden. Die Polizei habe um Mitternacht ihr Haus überfallen und sie deswegen festgenommen. Man habe ihr vorgeworfen, sie sei Mitglied der PKK und sie hätte sich an der Aktion beteiligt. Sie habe erzwungenermaßen eine entsprechende Aussage unterschrieben. Vor Gericht habe sie dann aber angegeben, daß sie unschuldig sei. So sei sie frei gekommen. Das Verfahren sei aber weiterhin anhängig. Bei den Newroz-Feierlichkeiten im März 1992 habe die Polizei auf die Bevölkerung geschossen. Sie sei bei dem Polizeiüberfall festgenommen und verhaftet worden. 15 Tage lang habe sie in Untersuchungshaft verbleiben müssen, ehe sie durch Geldzahlung ihres Vaters an die Polizei auf freien Fuß gesetzt worden sei. Das Verfahren laufe noch. Zuletzt habe im Dezember 1992 die Polizei ihre Wohnung überfallen und diese durchsucht. Sie sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Daraufhin sei sie zu Verwandten nach Istanbul gegangen und habe von dort ihre Ausreise nach Deutschland organisiert. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens legt die Klägerin einen von ihr so bezeichneten Suchbefehl des Gouverneursamtes in Adana vor (vgl. Bl. 18, 30 der Gerichtsakte). Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.01.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1997 ist die Klägerin zu 1) informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung wurden gemacht: die Gerichtsakte, die Behördenakte des Bundesamtes, ein Urteil des VG Koblenz vom 22.01.1996 (Az. 3 K 2573/94) bezüglich des Klägers H. Y. - Ehemann der Klägerin, die Ehe wurde in der Bundesrepublik geschlossen - sowie Dokumente zur Situation in der Türkei, über deren Inhalt die Verfahrensbeteiligten vorab durch Übersendung einer Quellenliste informiert bzw. die ergänzend in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden waren.