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Urteil

12 UE 1624/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0119.12UE1624.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassenen und auch ansonsten zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klagen zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers zu 1) mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 1991, des Asylantrages der Klägerin zu 3) mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 1994 und der Asylanträge der Kläger zu 2) und 4) mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 1994 ist jeweils nicht zu Unrecht erfolgt, da die Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist danach nicht zu entscheiden (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers zu 1) zu seinem Asylbegehren im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 28. Oktober 1991, seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. März 1994 und aufgrund seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 1. Oktober 1997, aufgrund der Angaben der Kläger zu 2) bis 4) im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt am 2. November 1993, bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 1995 und aufgrund ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren am 5. November 1997, ferner aufgrund der Vernehmung des Zeugen R F im Berufungsverfahren am 1. Oktober 1997 sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Kläger kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (I.), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (II.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt waren und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.1.) grundsätzlich bestehende (1.2.) und erreichbare (1.3.) inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und dass sie dort aus individuellen Gründen politische Verfolgung zu befürchten haben (2.). I. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit keine Zweifel bestehen, können die Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da sie in den Jahren 1956, 1955, 1975 und 1976 geboren sind und die Türkei 1991 bzw. 1992 verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. Es kann nicht angenommen werden, dass die auf nicht näher bekanntem Landweg in das Bundesgebiet eingereisten Kläger von der Asylanerkennung ausgeschlossen sind, weil sie in einem der Durchreiseländer bereits vor politischer Verfolgung sicher gewesen wären (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Den glaubhaften Angaben der Kläger zufolge passierten sie die Durchreiseländer lediglich und hielten sich dort nicht länger als reisebedingt auf. Von einer Beendigung ihrer Flucht in einem der Durchreiseländer (vgl. BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 44.88 -, EZAR 205 Nr. 11 = NVwZ 1990, 81 ) kann daher nicht ausgegangen werden, ebensowenig wie von einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in einem der Durchreiseländer. Daher greift auch die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG nicht ein. 1. Die Kläger zu 2) bis 4) haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise Ende Juli/Anfang August 1992 wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Gleiches gilt für die zeitlich frühere Ausreise des Klägers zu 1) im Juli 1991. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei vor dem Jahr 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (st. Rspr. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 109/82 -; zuletzt 08.12.1997 - 12 UE 367/97.A -). Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden: es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27). Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 183). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 28). Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wurde. Zudem wurde mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kam im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So war es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbestand, führte dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 28) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). 2. Es kann zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben der Kläger zu ihren Asylanträgen vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht sowie aufgrund ihrer Aussagen bei den Vernehmungen im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, dass die Kläger aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche vor der Ausreise unmittelbar bevorstand. Dem Kläger zu 1) kann nicht geglaubt werden, dass er die Türkei im Juli 1991 deshalb verlassen hat, weil er aus den mitgeteilten Gründen Angst gehabt habe, festgenommen, ins Gefängnis gesteckt, geschlagen und gefoltert zu werden. Die vom Kläger zu 1) behaupteten Festnahmen und Inhaftierungen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 hält der Senat für glaubhaft. Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Verhaftungen aus Gründen politischer Verfolgung erfolgten. Zu den Gründen der dreiwöchigen Sistierung auf der Militärwache im Mai 1987 hat sich der Kläger zu 1) bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht näher geäußert. Bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin hat er lediglich pauschal erklärt, er sei wegen seiner Aktivitäten auf Verdacht festgenommen worden, ohne einen konkreten Anlass für diese Verhaftung anzugeben. Soweit er erklärt hat, er habe bereits damals öffentlich Flugblätter verteilt, dies sei den Kurden bekannt gewesen, nicht jedoch dem Militär, hat der Kläger zu 1) seinen eigenen Vortrag entkräftet. Andere Aktivitäten als die der Flugblattverteilung hat er für diesen Zeitraum nicht mitgeteilt. Einen politisch begründeten Anlass für die Verhaftung im Jahr 1987 vermag der Senat aufgrund der Darlegungen des Klägers zu 1) nicht festzustellen. Gleiches gilt für die Festnahme und Inhaftierung im Jahr 1988. Auch hierbei vermag der Senat einen politisch begründeten Anlass der angegebenen Verhaftung nicht festzustellen, sondern ist vielmehr der Überzeugung, dass die Tötung eines Journalisten namens S. M. allein in einem zeitlichen, nicht aber in einem sachlichen Zusammenhang mit der Inhaftierung des Klägers zu 1) stand. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) bestehen nicht bereits deshalb, weil dieser das präzise Datum der Festnahme im Jahr 1988 angab, sich hingegen auf Befragung durch die Berichterstatterin an das Datum seiner Heirat oder den Todestag seines Vaters nicht zu erinnern vermochte. Der Senat hält ein derart unterschiedliches Erinnerungsvermögen aufgrund unterschiedlicher persönlicher Gewichtung für denkbar. Dem Kläger zu 1) kann aber jedenfalls nicht geglaubt werden, dass er 1988 der Tötung eines Journalisten namens S. M. beschuldigt wurde. Seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt sind sowohl zu dem Tatvorwurf als auch zu den näheren Umständen der Inhaftierung vage und unsubstantiiert. Auch berichtet der Kläger zu 1) nicht ansatzweise über formelle Konsequenzen dieses Vorwurfs, weder über eine Verfahrenseinleitung, einen Haftbefehl noch eine Entlassung aus der Haft unter Meldeauflagen oder nachfolgende weitere Untersuchungen. Die sechstägige polizeiliche Sistierung aus Anlass des Newroz-Festes im Jahr 1989 erfolgte den Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin zufolge ohne konkreten Anlass und damit ebenfalls unmittelbar nicht aus Gründen politischer Verfolgung. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner politischen Aktivitäten in das Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden geraten war und die Verhaftungen vor dem Hintergrund eines solchermaßen begründeten Gesamtzusammenhangs erfolgten. Dem Kläger zu 1) kann nicht geglaubt werden, dass er in seiner Heimat für die Sache der Kurden politisch aktiv war. Soweit er behauptet hat, er sei für die ERNK tätig gewesen, ist dies aufgrund der unterschiedlichen Schilderung der Intensität seiner Zugehörigkeit und Aktivitäten nicht glaubhaft. Bei der Anhörung durch das Bundesamt verneinte er ausdrücklich die Frage einer Mitgliedschaft bei der ERNK und erklärte, er sei nur Sympathisant gewesen. Dagegen erklärte er bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin, er sei der ERNK bereits seit der Gründung, etwa 1985, beigetreten. Die Organisationsstruktur des Komitees, für das der Kläger zu 1) in der Heimat tätig gewesen sein will, konnte er nicht beschreiben. Er konnte weder angeben, wieviele Mitglieder dem Komitee angehörten, noch Näheres über das Komitee sagen. Die hierfür angegebene Erklärung, über das Komitee könnten nur Parteifreunde etwas sagen, er aber nicht, weil er Analphabet sei, ist nicht plausibel und spricht für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten politischen Betätigung in dem Komitee. Im Übrigen liegt auch gesteigerter Vortrag hinsichtlich der Aktivitäten im Einzelnen vor, der die Annahme der Unglaubhaftigkeit des politischen Engagements des Klägers zu 1) ebenfalls trägt. Bei der Anhörung durch das Bundesamt erklärte er, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für das Komitee Zeitungen, Bücher und Flugblätter verteilt, an Demonstrationen teilgenommen, versucht Kontakte, herzustellen und Spenden weiterzugeben, sowie an Hungerstreiks teilgenommen. Demgegenüber gab er bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin an, er habe Spenden für die ERNK gesammelt und neben Zeitungen und Flugblättern auch Musik- und Videokassetten mit verbotener kurdischer Musik verteilt. Ungereimt sind die Angaben zu der behaupteten Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die ERNK bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin. So korrigierte er sich nach Angabe monatlicher Zahlungen von 50.000 bis 100.000 Türkische Lira auf Vorhalt zunächst dahin, es habe sich nicht nur um eigenes Geld, sondern auch um eingesammeltes fremdes Geld gehandelt, um dann die zunächst genannten Beträge ohne präzise zeitliche Zuordnung wiederum zu bestätigen. Dem Kläger zu 1) kann ferner nicht geglaubt werden, dass er im März 1990 deshalb in das Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden gelangte, weil ein befreundeter Mitstreiter unter Folter seinen Namen preisgegeben habe. Er hat hierzu sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin vage und unsubstantiierte Angaben gemacht. Bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin wusste er auch auf Vorhalt nicht schlüssig zu erklären, auf welche Weise genau die Information über die Verhaftung des Freundes und dessen Verrat unter Folter Dritten und schließlich auch ihm, dem Kläger zu 1), zur Kenntnis gelangt sein soll. Er hat nicht plausibel gemacht, wie er die Information über die Verhaftung des vermeintlichen Mitstreiters und dessen unter Folter gemachte Aussagen erlangt haben will. Im Übrigen erscheint auch schwerlich nachvollziehbar, welche den Sicherheitskräften bis dahin verborgen gebliebenen Aktivitäten dabei preisgegeben worden sein sollen, da sich der Kläger zu 1) auch hierzu nicht substantiiert geäußert hat. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. So erklärte der Kläger zu 1) bei der Anhörung zunächst, er habe das Lebensmittelgeschäft bis zur Ausreise betrieben, während er im weiteren Verlauf der Anhörung auf die Frage, was während der Zeit seines Verstecks mit seinem Laden geschehen sei, erklärte, er habe diesen sowieso schon aus Angst geschlossen gehabt. Im weiteren Verlauf der Anhörung teilte der Kläger zu 1) dann mit, es sei ihm während der Zeit seines Verstecks finanziell gut gegangen, da er ja unter anderem das Geschäft gehabt habe. Widersprüchlich hierzu ist die Angabe bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin, der Laden habe während seines einjährigen Aufenthalts bei Verwandten und Bekannten pleite gemacht, seine Familie habe von vorhandenem Geld und Einkünften aus der Landwirtschaft gelebt. Er habe bei seiner Schwester gelebt, gegessen und geschlafen und kein Geld gebraucht. Unglaubhaft ist die behauptete Durchsuchung des Ladengeschäfts, bei der die verbotene Zeitschrift Serxwebun gefunden worden sein soll. Die Kläger machten zum Zeitpunkt der Durchsuchung unterschiedliche Angaben. Während der Kläger zu 1) diesen Durchsuchungsvorgang zu einem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in der Türkei schilderte, gaben die Kläger zu 2) bis 4) die Durchsuchung des Ladens und die Beschlagnahme der Zeitschrift Serxwebun bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin erst Anfang des Jahres 1992 an, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 1) die Türkei längst verlassen hatte. Die Kläger machten auch keinerlei Angaben dazu, wie die beschlagnahmten Zeitschriften in den Laden gelangt sein sollen. Der Vortrag ist hier insgesamt unsubstantiiert und vermag die Feststellung, dass die Durchsuchung des Ladens und Beschlagnahme von Zeitschriften Ausdruck eines Verfolgungsinteresses türkischer Sicherheitsbehörden aufgrund politischen Engagements der Kläger und insbesondere des Klägers zu 1) war, nicht zu tragen. Soweit die Klägerin zu 2) über eine eintägige Sistierung auf der Wache im Jahr ihrer Ausreise berichtet, ist deren zeitliche Zuordnung widersprüchlich. Bei der Anhörung durch das Bundesamt gab sie an, etwa Mitte Januar 1992 sei ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden. Dabei habe man sie auch auf die Wache gebracht und dort einen Tag und eine Nacht lang festgehalten. Bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin gab die Klägerin zu 2) hingegen an, sie sei am 15. Januar 1992 festgenommen und eine Nacht lang auf der Wache festgehalten worden, als sie an einem Trauermarsch und einer Trauerversammlung anlässlich der Beerdigung eines getöteten jungen Mannes in Diyarbakir teilgenommen habe. Diese Angaben sind widersprüchlich, da die Klägerin zu 2) bei der Anhörung durch das Bundesamt auf entsprechende Frage angab, sie sei nicht mehrmals, sondern nur dies eine Mal auf der Polizeiwache gewesen. Weitere im Zusammenhang mit der Ausreise stehende Maßnahmen politischer Verfolgung hat die Klägerin zu 2) nicht angegeben. Für glaubhaft hält der Senat die von den Klägern zu 2) bis 4) übereinstimmend geschilderte Festnahme und einwöchige Sistierung des Klägers zu 4) sowie die dem Kläger zu 4) dabei zugefügte Misshandlung. Auch dies blieb nachfolgend bis zu der erst ein halbes Jahr später erfolgten Ausreise aber ohne weitere Nachwirkungen. Die Kläger zu 2) bis 4) hielten sich auch nach den Ereignissen zu Beginn des Jahres 1992 nicht versteckt. Sie hielten sich zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise in dem Heimatdorf der Klägerin zu 2) auf. Dass es sich dabei um ein Versteck handelte, haben die Kläger zu 2) bis 4) jedoch nicht behauptet. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor, zumal sich der Abgang des Klägers zu 4) aus der Schule in geordneter Form vollzog. Wie aus der vom Kläger zu 4) vorgelegten Schulbescheinigung hervorgeht, wurde er von einem Erziehungsberechtigten aus der Schule abgemeldet. Wenn es nach der einwöchigen Polizeisistierung mit Misshandlung des Klägers zu 4) im nächsten halben Jahr bis zur Ausreise der Kläger zu 2) bis 4) zu keinerlei Maßnahmen der Sicherheitskräfte mehr kam, so ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger zu 2) bis 4) zu dieser Zeit nicht in das Fadenkreuz türkischer Sicherheitskräfte gelangt waren. Die von den Klägern zu 2) bis 4) geschilderten Ereignisse finden ihre Erklärung offenbar darin, dass es in der ersten Hälfte des Jahres 1992 in der Provinz Mardin zu einer angespannten Sicherheitslage gekommen war, die Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung nach sich zog. Das Newroz-Fest des Jahres 1992 ging mit Demonstrationen und Feiern einher, auf die der türkische Staat mit Panzereinsätzen reagierte. In Nusaybin, der Heimatstadt der Kläger, wird über eine Demonstration am 22. März 1992 berichtet, an der weite Teile der Bevölkerung teilnahmen. Türkische Sicherheitskräfte griffen die Demonstration mit Panzern und Hubschraubern an, wobei es zu Tötungen und Verletzungen der Demonstranten kam (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.08.1997 an das VG des Saarlandes). Diese angespannte Sicherheitslage erklärt die Verlagerung des Aufenthalts der Kläger zu 2) bis 4) von Nusaybin in das zu dieser Zeit offenbar noch ruhigere Heimatdorf Bagacik der Klägerin zu 2), wo es dann nachfolgend, allerdings erst nach der Ausreise der Kläger zu 2) bis 4), auch zu Übergriffen türkischer Sicherheitsbehörden mit nachfolgender Zerstörung des Dorfes kam. Die Ausreise der Kläger zu 2) bis 4) war offenbar durch diese Auseinandersetzungen motiviert und getragen, die Ausdruck der zunehmend angespannten Lebenssituation der kurdischen Bevölkerung in den Notstandsprovinzen war und schließlich, wie ausgeführt, zur Annahme einer Gruppenverfolgung dort ab der Jahresmitte 1993 führte. Individuelle Gründe politischer Verfolgung waren zur Überzeugung des Senats für die Ausreise der Kläger aus ihrer Heimat nicht ursächlich. III. Die somit unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 20.11.1997) zurückkehren können, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihnen als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil ihres Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen, politische Verfolgung in diesem Sinne droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, InfAuslR 1996, 324). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so dass auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Der Senat vertritt demgegenüber zwar die Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 26.03.1997 - 12 UE 4967/96 -). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Obwohl nämlich Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im Übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (st. Rspr. des Senats seit 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (1.1.), die nach teilweiser Aufhebung des Notstandsrechts für einige der Provinzen im Südosten der Türkei fortbesteht, dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht (1.2.), sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können (1.3.) und es vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht als unzumutbar ausgeschlossen ist, diese Fluchtalternative wahrzunehmen (2.). 1.1. Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am 20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 155, 174, 185), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am 28. November 1996 wieder aufgehoben wurde (I 195). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 153), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 169). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 155, 174, 195), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 168) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/ Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am 21. März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK- Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai 1995. Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 143, 152). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am 15. Dezember 1995 wegen der am 24. Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 157, 158, 160, 161). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 143). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 113, 146), über welche bis zum Jahr 1985 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 126). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 176). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 173), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 178). Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 148). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 138). Nach den Parlamentswahlen am 24. Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 160). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, dass seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 149). Ausgehend von den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (I 185, 195) wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 2.700 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird und noch im Lagebericht vom 17. April 1996 (I 174) von lediglich 2.000 evakuierten und ganz oder teilweise zerstörten Dörfern ausgegangen wird. An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 174, 185, 195). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 174, 185, 195). Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nicht erkennbar (I 189). Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds geltend mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Der Senat legt auch zugrunde, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im Hinblick darauf fest, dass das Notstandsrecht für einige der Provinzen mittlerweile aufgehoben wurde. In den Provinzen Bitlis, Batman und Bingöl wurde das Notstandsrecht mit Wirkung vom 6. Oktober 1997 aufgehoben. Für die Provinz Mardin, aus der die Kläger stammen, war das Notstandsrecht bereits am 28. November 1996 aufgehoben worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997). Da dem Senat bislang keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass sich nach der teilweisen Aufhebung des Notstandsrechts in den hiervon erfassten Provinzen die Situation der kurdischen Bevölkerung dort gegenüber der früheren Lage verbessert hat, hält der Senat vorläufig auch weiterhin an der Annahme einer Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung auch in den ehemaligen Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei fest, die 1996 bzw. 1997 aus dem Notstandsrecht entlassen wurden. 1.2. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne dass ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederlässt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -, 07.07.1997 -12 UE 2019/96.A -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muss. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muss mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, dass dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, dass sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur angenommen werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Dabei ist für die Frage einer Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit allein darauf abzustellen, ob in der Westtürkei lebenden oder dort zugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nach außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte nicht erkennbar politisch einsetzen, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Staatliche Maßnahmen, die wesentlich darauf gerichtet sind, gegen von einem Betroffenen vorgenommene Aktivitäten vorzugehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Soweit diese den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, sind sie im Rahmen der Prüfung des individuellen Verfolgungsschicksals desjenigen, der solche Maßnahmen geltend macht, zu berücksichtigen und können zu einer Asylanerkennung des Betreffenden führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen einem Vorgehen wegen der politischen Überzeugung bzw. deren Betätigung und dem Merkmal der Volkszugehörigkeit nicht mehr realitätsgerecht getrennt werden kann (vgl. BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108). Nach den danach geltenden oben erwähnten Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 44, 56, 106, 174, 195). Dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, dass der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 33, 106). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Seit Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (I 50, 60, 70). Die kurdischen Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten (I 51, 70). Dies soll sich mit der Andauer des Kampfes im Südosten weiter verschlimmert haben. Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des Weiteren wird der Verdacht geäußert, dass Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne dass auch nur der Versuch gemacht werde, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 76, 100). Demgegenüber wird in anderen Berichten darauf verwiesen, dass nichts davon bekannt sei, dass Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 47). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, sei nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden, nur weil sie Kurden seien, berichtet worden. Schon 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen (I 70, 76). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden gab es nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichtete Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (I 48, 57, 60) und in Fethiye (Provinz Mugla; I 48, 70). Anfang Dezember 1992 entstanden in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 61). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft wurden häufig zum Anlass gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen, wie in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (I 76). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei (I 76). Mit dem Andauern der Kämpfe im Südosten der Türkei und weiterer Flüchtlingswellen aus diesen Gebieten insbesondere in die Großstädte im Westen der Türkei hat sich die Lage vor allem in den überwiegend von Kurden bewohnten Vierteln nicht verbessert. Dort hat sich die Häufigkeit von Razzien und Überprüfungen einschließlich Festnahmen eher noch vermehrt, da die Sicherheitskräfte unter den neu aus den östlichen Provinzen hinzugezogenen Kurden einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuten (I 93, 100, 105, 114). Nach auf Informationen von türkischen Menschenrechtsvereinen beruhenden Berichten kam es im Jahre 1994 zu 14.473 Festnahmen (I 105); in der gesamten Türkei soll es sich um eine Million Festnahmen pro Jahr handeln (I 106). Oberdiek hat aus Zeitungsberichten oder Informationen von Menschenrechtsvereinen für Istanbul, Adana, Izmir und andere Orte insgesamt etwa 118 Razzien und Verhaftungen im Zeitraum Oktober 1994 bis Mai 1995 ermittelt; daneben ist es in diesem Zeitraum zu mehreren ungeklärten Fällen Ermordeter und Verschwundener sowie zu Bombenanschlägen gekommen, deren Täter vielfach nicht zu ermitteln waren, so beispielsweise in Adana und Mersin im März 1995 (I 114). Laut amnesty international verschwanden allein 1995 mindestens 35 Personen; in den ersten 11 Monaten des Jahres 1996 waren es schon 179 (I 191). Besonders gravierende Folgen hatte der Vorfall in einer Teestube in Istanbul im März 1995, bei dem mehrere Aleviten von Unbekannten erschossen wurden. Gegen die Polizei wurde der Vorwurf erhoben, nicht hinreichend schnell tätig geworden zu sein und dadurch die Ermittlung der Täter vereitelt zu haben; in der Folge kam es zu Demonstrationen und schweren Unruhen mit etlichen Toten, nachdem die Polizei in die demonstrierende Menge geschossen hatte (I 107, 109). Nach mehrtägigen Unruhen normalisierte sich die Lage in Istanbul wieder und die an den Todesfällen beteiligten Polizisten sollen zur Verantwortung gezogen worden sein (I 108, 110, 114). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 und bis zum Entscheidungszeitpunkt war die Situation in der Türkei von dem verschärften Vorgehen staatlicher Organe gegen Oppositionelle und insbesondere Kritiker der Kurdenpolitik der Regierung geprägt. Hiervon betroffen sind in erster Linie Menschenrechtsaktivisten, türkische und ausländische Journalisten sowie Politiker von Parteien, die sich für die Kurden einsetzen, insbesondere der HADEP bzw. DEP. So wurde nach dem Verbot der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem im April 1994 auch das Nachfolgeorgan Özgür Ülke nach Beschlagnahme ihrer Ausgaben jeweils noch vor der Auslieferung im Februar 1995 eingestellt (I 105, 140). Im August 1995 wurde auch die Nachfolgezeitung Yeni Politika verboten. Im Gegensatz zu dem Vorgehen gegen die Vorgängerzeitungen wurde das Verbot der Yeni Politika indes nicht wegen eines konkreten Berichtes angeordnet, sondern mit der Begründung, die Zeitung sei im wesentlichen eine Fortsetzung der Özgür Ülke gewesen (I 140). Das massive Vorgehen der türkischen Behörden gegen Kritiker der staatliche Kurdenpolitik wird aus den Angaben verschiedener Quellen über die im Zusammenhang mit Art. 8 ATG Inhaftierten und Verurteilten deutlich. So sollen im Juli 1995 171 Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 8 ATG inhaftiert gewesen sein (I 141). Andere Quellen sprechen von fast 200 türkischen Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen, die sich in Haft befänden und wegen Verletzungen des Art. 8 ATG mit langjährigen Freiheitsstrafen rechnen müssten (I 145, vgl. auch 191). Die am 27. Oktober 1995 vom türkischen Parlament beschlossene Reform der Vorschriften in Art. 8 und 13 ATG führte zu einer Einengung sowohl des objektiven als auch des subjektiven "Separatismus"-Tatbestandes als auch und insbesondere zu einer Veränderung des Strafrahmens nach unten. Nach dem neuen Recht sieht der Strafrahmen statt Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen türkische Lira Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahre und schwere Geldstrafen von 100 bis 300 Millionen türkischen Lira vor und lässt die Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen oder eine Maßnahme sowie die Aussetzung der Strafen zur Bewährung zu (I 155). Nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen sind diese Änderungen allerdings nur als reine kosmetische Änderung anzusehen, die an der bisher geübten Praxis nichts änderten (I 150). In der Tat hatte die Reform des Art. 8 ATG unmittelbare praktische Auswirkungen insoweit, als sie zum Freispruch des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal wie auch der amerikanischen Journalistin Eliza Marcus vom Vorwurf der Separatismus führte und bis April 1996 zur Freilassung von über 140 von etwa 150 bis 180 nach Art. 8 ATG Verurteilten führte (I 174); andere Quellen berichten für den Zeitraum Anfang Dezember 1995 von der Entlassung von 123 von insgesamt 146 nach Art. 8 ATG Verurteilten, unter denen sich auch prominente Menschenrechtler wie die Rechtsanwältin Erin Keskin befanden (I 154, 155). Zu einer vollständigen Aufhebung des Art. 8 ATG oder zu einer Amnestie der nach dieser Vorschrift Verurteilten konnte sich das türkische Parlament allerdings nicht durchringen, sondern es beschloss die Wiederaufnahme der bis dahin nach Art. 8 ATG durchgeführten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unter Beurteilung der Strafbarkeit nach neuem Recht (I 155), mit der Folge, dass die bisher nach Art. 8 ATG Verurteilten nicht ohne weiteres mit einem Freispruch, sondern mit einer erneuten Verurteilung rechnen müssen. So wurden vom Staatssicherheitsgericht in Istanbul Mitte Dezember 1995 die Anträge von 98 unter dem ATG angeklagten Intellektuellen auf Einstellung der Verfahren oder Verweisung an ein Berufungsgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass das ATG inzwischen zwar abgemildert, aber nicht abgeschafft worden sei (I 156). Das gleiche Gericht verurteilte am 21. Dezember 1995 einen türkischen Journalisten, der im April 1994 in der Zeitung Özgür Ülke einen Artikel über den PKK-Führer Öcalan veröffentlicht hatte, wegen separatistischer Propaganda zu 10 Monaten Haft und einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 8.300 DM (I 159). Am 9. Januar 1996 wurde ein früherer kurdischer Abgeordneter der Partei der Ministerpräsidentin Ciller, der zwei Jahre zuvor aus Protest gegen die Kurdenpolitik der Regierung aus der Partei ausgetreten war, unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK festgenommen, wobei den Behörden vorgeworfen wurde, dass die Verhaftung ausschließlich politisch motiviert und wegen der deutlichen Kritik des Festgenommenen an der Kurdenpolitik der Regierung erfolgt sei (I 166). Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach dieser Reform des Art. 8 ATG die bisher geübte Strafverfolgungspraxis gegenüber kritischen türkischen und türkisch-kurdischen aber auch ausländischen Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsvereinen und den die Kurdenpolitik kritisierenden Politikern keine Veränderung erfahren hat. Wie weitere Reformen wirken, wird abzuwarten sein. Das türkische Parlament hat jedenfalls am 6. März 1997 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Verkürzung der maximal zulässigen Dauer des Polizeigewahrsams und eine Beschneidung der Kompetenzen der Staatssicherheit vorsieht, wobei allerdings während der ersten vier Tage des Polizeigewahrsams das Recht anwaltlichen Beistandes nicht gewahrt wird (I 195). Noch gravierender ist das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen missliebige Journalisten. So ist im August 1995 ein kurdischer Journalist offensichtlich im türkischen Polizeigewahrsam in Bitlis ums Leben gekommen. Nach Erklärungen der Polizei hatte sich der 27jährige Sayfettin Tepe, der für die Zeitung Yeni Politika arbeitete, in seiner Zelle erhängt. Nach Angaben von Familienangehörigen wies die Leiche aber Folterspuren auf (I 142). Am 8. Januar 1996 wurde der türkische Journalist Metin Göktepe in Istanbul tot aufgefunden, nachdem er während der Beerdigung zweier während des Gefängnisaufstandes Ende Dezember 1995 in Istanbul getöteter Häftlingen abgeführt worden war (I 164). Zwischenzeitlich räumte die Regierung ein, dass er im Polizeigewahrsam umgebracht wurde (I 167). Mindestens 20 kritische Journalisten sollen in den letzten fünf Jahren ermordet worden sein (I 191). Von dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen missliebige Journalisten oder sonstige Kritik äußernde Personen blieben auch ausländische Beobachtergruppen, Aktivisten und Journalisten nicht verschont (I 120, 129, 130, 139). Über die Sicherheitslage der Kurden in den westlichen Gebieten der Türkei liegen im Hinblick auf eine generelle asylrechtsrelevante Gefährdung insbesondere für den Zeitraum ab Ende Mai 1995 konkrete aktuelle Zahlen weder zu Übergriffen privater Dritter noch über die Anzahl von Razzien, Überprüfungen und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte vor. Nach wie vor kommt es nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in den Großstädten im westlichen Teil der Türkei sowie in Städten im Süden des Landes, zum Beispiel Adana und Mersin, in den dortigen Kurdensiedlungen überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen bei der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten und dabei häufiger zu Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte (I 155; 174). Nach den Berichten der türkischen Menschenrechtsorganisationen ist nach wie vor auffallend hoch die Zahl der unter ungeklärten Umständen Verschwundenen sowie der ungeklärten, offensichtlich politisch motivierten Morde. Der türkische Menschenrechtsverein IHD gab im Juni 1995 die Zahl der nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte verschwundenen Menschen für die ersten drei Monate des Jahres 1995 mit 77 an. Die Opfer seien zumeist gefoltert und ermordet aufgefunden worden (I 128). In einer anderen Studie ist von 30 bis 40 "Verschwundenen" im Monat die Rede, gegenüber 328 Menschen im Jahre 1994. Diesen Angaben zufolge verschwinden die meisten Opfer im Polizeigewahrsam, andere würden auf offener Straße von Unbekannten verschleppt. Die meisten blieben spurlos verschwunden, in anderen Fällen seien die Leichen Verschwundener nach Tagen oder Wochen meist mit schweren Folterspuren tot aufgefunden worden. Es wird vermutet, dass es sich bei den Opfern in vielen Fällen um unter der Folter im Polizeigewahrsam gestorbene Menschen handelt, deren Leichen zur Verwischung der Spuren beseitigt wurden (I 135). In seinem Menschenrechtsbericht für den Monat August 1995 wies der IHD auf 21 im Polizeigewahrsam umgekommene oder von Unbekannten getötete Menschen hin. Des weiteren seien 22 Fälle von Folter durch die türkische Polizei bekannt geworden (I 144). Nach einem Bericht von amnesty international vom September 1995 sollen die Todesfälle nach Folter, das Verschwindenlassen von Menschen sowie politisch motivierte Morde in den ersten acht Monaten des Jahres 1995 leicht abgenommen haben (I 145). Der türkische Menschenrechtsverein Human Rights Association (HRA) gab im Oktober 1995 die Zahl der bis dahin Verschwundenen mit 158 an (I 147). Amnesty international berichtet von 80 politischen Morden in der Zeit von Januar bis August 1995 (I 150). In einer im Januar 1996 veröffentlichten Jahresbilanz für 1995 zählt der türkische Menschenrechtsverein IHD 99 Tote und 136 Verletzte, die offenbar politisch motivierten Anschlägen zum Opfer fielen; dem Bericht zufolge starben 122 Personen durch extralegale Hinrichtungen oder Folter im Polizeigewahrsam, 231 Personen verschwanden, 251 wurden im Gefängnis gefoltert, 14.473 Personen wurden vorläufig und 2.101 dauernd festgenommen (I 172). Nach einem Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wird von den türkischen Sicherheitskräften die Folter weit verbreitet als systematische Verhörmethode sowie als Mittel zur Bestrafung und Abschreckung angewandt. Danach wird am häufigsten, nämlich mit ca. 78 % aller bekannt gewordenen Fälle, in Polizeihauptquartieren gefoltert; der Erhebung zufolge werden von den Folteropfern, die bei der TIHV, die medizinische Zentren zur Behandlung von Folteropfern unterhält, um Hilfe nachsuchten, ca. 85 % aus politischen Gründen, 2 % wegen gewöhnlicher Kriminalität und ca. 13 % ohne ersichtliche Gründe gefoltert (I 151). Die türkischen Behörden bestreiten nach wie vor die erhobenen Foltervorwürfe; die Verweigerung der Veröffentlichung des Berichts der von der türkischen Regierung eingesetzten Menschenrechtskommission und der Rücktritt mehrerer Mitglieder der Kommission aus Protest dagegen sprechen indes für sich. Den Angaben dieser Mitglieder zufolge kam die Anfang 1994 eingesetzte Kommission zu dem Ergebnis, dass in türkischen Polizeiwachen systematisch gefoltert wird, die daran beteiligten Beamten aber überhaupt nicht oder nur unzureichend belangt werden (I 109). Für die ungeklärten politischen Morde werden von Menschenrechtsorganisationen und kurdennahen Oppositionskreisen Todesschwadronen verantwortlich gemacht, bezeichnet als "Kontra-Guerilla" oder "Hisbollah", die über enge Verbindungen zum staatlichen Sicherheitsapparat verfügen sollen. Dies ist bislang nicht bewiesen worden. Seitens türkischer Menschenrechtsgruppen wird den Strafverfolgern eine bewusste Verschleppung der Ermittlungen vorgeworfen. Ein zur Aufklärung dieser Morde eingesetzter parlamentarischer Untersuchungsausschuss beendete seine Arbeiten ergebnislos. Der Abschlussbericht soll sich ungewöhnlich kritisch mit der Aufklärungsarbeit örtlicher Sicherheitskräfte und mit dem einschlägigen politischen Umfeld befassen (I 110, 155). Die Situation in der Türkei ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 1995 bis zum Entscheidungszeitpunkt geprägt durch die von unterschiedlichen Auffassungen zur Lösung des Kurdenproblems, insbesondere aber die gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ausgelöste Regierungskrise. Aus den Neuwahlen vom 24. Dezember 1995 ging die islamistische Wohlfahrtspartei (RP) mit 21,3 % der Stimmen als Sieger hervor, gefolgt von der Mutterlandspartei (ANAP) und der Partei des Rechten Weges von Ministerpräsidentin Ciller (DYP), die dicht unter 20 % der Stimmen blieben (I 194). Die neue Regierung wurde aus einer Koalition von RP und DYP gebildet. Am 28. Juni 1996 wurde Erbakan zum Ministerpräsidenten gewählt (I 195). Diese und andere neuere Entwicklungen wie auch die Gefängnisrevolte und die Todesfastenaktion im Sommer 1996 haben zu keiner entscheidenden Änderung der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geführt (I 195). Soweit es Übergriffe auch im Westen gegeben hat (I 187, 191) rechtfertigt dies nicht die Annahme, Kurden seien in der Westtürkei generell von asylrechtsrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Bei der den Sicherheitskräften vorgeworfenen Ermordung des türkischen Journalisten Göktepe handelt es sich um einen der mittlerweile zahlreichen Fälle exzessiven Vorgehens der türkischen Polizei gegen missliebige Journalisten. Die anlässlich der Beerdigung zweier politischer Häftlinge von der Polizei in Istanbul vorgenommenen vorläufigen Festnahmen von zumindest 500 bis 800 Trauergästen zur Feststellung der Personalien (I 163, vgl. auch I 162) erfolgten offensichtlich zur Verhinderung befürchteter Ausschreitungen und lassen ebenfalls eine verschärfte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden nicht erkennen. Ebensowenig bewirkte die von PKK-Chef Öcalan im Dezember 1995 angebotene Feuerpause, die von der türkischen Regierung postwendend zurückgewiesen wurde (I 157), eine Änderung der Situation. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der Situation in den Notstandsgebieten, zumal die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK auch nach dem Waffenstillstandsangebot fortgesetzt wurden (I 158, 161, 165) und der Waffenstillstand von der PKK später wieder aufgekündigt wurde (I 176). Aufgrund der wiederholten Bekämpfung der PKK über die Landesgrenze hinaus kam es zwar zu Verstimmungen mit Irak und Syrien (I 177), Rückwirkungen auf das allgemeine Verhältnis zu der kurdischen Bevölkerung außerhalb der Notstandsgebiete lassen sich aber insoweit nicht feststellen. Insgesamt kann aufgrund dieser Erkenntnisse für die absehbare Zukunft zugrundegelegt werden, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei besteht. Soweit in den beigezogenen Quellen über bestimmte Ausschreitungen berichtet wird, fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass diese vom türkischen Staat veranlasst oder geduldet wurden. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Personen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden, vorkommende Fälle von Schutzversagung also ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden darstellt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für den vorliegenden Zusammenhang festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit sind. So wird bei der Schilderung von durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden auch berichtet, dass anschließend Ermittlungsmaßnahmen der Polizei durchgeführt wurden, beispielsweise durch Hausdurchsuchungen (I 114, S. 27); teilweise ist auch die Polizei selbst betroffen von solchen Anschlägen (I 114, S. 25). Selbst bei den Vorfällen am 12. März 1995 in Istanbul ist die Polizei eingeschritten, wenn auch mit erheblicher Verzögerung (I 114, S. 53/54). Die Vorfälle bei den Demonstrationen in Istanbul im März 1995 stellen offenbar einen Exzess beteiligter Sicherheitskräfte dar, der zu Suspendierungen und Ermittlungsverfahren geführt hat (I 110). Auch bei den Übergriffen Privater gegenüber kurdischen Volkszugehörigen in der Westtürkei, bei denen es sich weitgehend um einen spontanen Ausdruck emotionaler Überhitzung wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK handelte, blieb die Polizei nicht völlig untätig. So wurde zum Beispiel in Manisa die kurdische Bevölkerung mit Lautsprechern aufgefordert, zur Vorsicht ihre Häuser vorübergehend nicht zu verlassen, und in Ezine (Provinz Canakkale) konnten das herbeigerufene Militär, die Polizei und der Gouverneur persönlich weitere Ausschreitungen verhindern (I 76). Auch soweit über erhebliche Schwierigkeiten aus dem Südosten der Türkei zuwandernder Kurden berichtet wird, in Adana verfolgungsfrei leben zu können, und insoweit Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden dort berichtet werden (I 87), kann daraus insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der grundsätzlich verfolgungsfrei im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht entnommen werden, dass Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht. Dies gilt auch hinsichtlich der insbesondere in den Großstädten der Westtürkei zunehmenden Anzahl von Razzien, Überprüfungen und Verhaftungen. Nach wie vor lässt sich nicht feststellen, dass Kurden, die keiner Beteiligung an einer konkreten Tat der PKK oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Anti-Terror-Gesetz verdächtig sind, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert werden. Zwar lässt sich aus den recherchierten Fällen feststellen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit und der Zuzug aus dem Südosten vor kürzerer Zeit schon als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Razzia oder Durchsuchung ausreichen können. Abgesehen davon, dass diese Maßnahmen darauf beruhen, dass unter diesem Personenkreis eine Vielzahl von PKK-Anhängern vermutet wird, sind solche, noch der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigung zu bewerten. Zu längerdauernden Verhaftungen kommt es - von einzelnen Fällen abgesehen - jedoch in aller Regel nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, auch wenn diese häufig als vage und willkürlich erscheinen. So ist auch in der Vielzahl der von Oberdiek (I 114) ermittelten Fälle festzustellen, dass bei den länger Inhaftierten Verdachtsmomente dieser Art vorlagen, wenn es sich beispielsweise um HADEP-Mitglieder handelte oder die Verwendung kurdischer Farben und/oder Symbole, das Singen kurdischer Lieder und ähnliche Begebenheiten Anlass für die Maßnahme waren. Insbesondere die willkürlich erscheinenden Verhaftungen und Misshandlungen bis zur Folter stehen oft im Zusammenhang mit früheren Verhaftungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten, so dass - möglicherweise unter Folter erzwungene - Denunziationen der Anlass hierfür sein können. Den aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine hervorgehenden Zahlen von ca. 1.000 Folterfällen, 298 Todesfällen in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und 328 Fällen vermuteten Verschwindenlassens innerhalb eines Jahres (I 106) steht eine (geschätzte) Zahl von etwa 3,5 Millionen Kurden in Istanbul (von etwa 8,5 Millionen Einwohnern) und 800.000 Kurden in Izmir (von über drei Millionen Einwohnern: I 105) gegenüber. Die Zahl der Binnenflüchtlinge aus dem Südosten, die sich im Westen niedergelassen haben, wird auf zwei bis drei Millionen geschätzt; etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischstämmigen Bevölkerung leben damit im Westen der Türkei (I 106, 195). Der Zunahme bei der Zahl von Verhaftungen und auch Übergriffen steht damit zugleich die Zunahme der Zahl der kurdischstämmigen, insbesondere auch aus dem Südosten neu zugezogenen Bevölkerung gegenüber. Wenn sich die Situation insgesamt auch verschlechtert hat, so ist die Zahl relevanter Beeinträchtigungen kurdischer Volkszugehöriger im Westen der Türkei insgesamt nicht so hoch, dass hieraus eine derartige Verfolgungsbetroffenheit des einzelnen Angehörigen des kurdischen Bevölkerungsteils resultiert, die diesen nicht mehr hinreichend sicher vor entsprechenden Übergriffen und damit vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei erscheinen lässt. Es gibt auch nicht genügend konkrete Belege und Anknüpfungspunkte dafür, dass dies bezogen auf die bevorzugt von insbesondere neu hinzugezogenen Kurden in den Städten der Westtürkei besiedelten Vierteln (sogenannte Gecekondu-Viertel) und dort hinsichtlich solcher kurdischer Volkszugehöriger, die in einer der Notstandsprovinzen geboren und erst nach Beginn der verschärften bewaffneten Auseinandersetzungen in andere Landesteile gezogen sind, anders zu beurteilen ist (so jedoch OVG Schleswig, 26.04.1995 - 4 L 18/95 -). Zwar mögen diese Viertel und damit auch die in Anknüpfung an verwandtschaftliche Bindungen oder eine frühere Dorfgemeinschaft neuzugezogenen kurdischen Volkszugehörigen aus dem Südosten mehr als andere Gebiete von Razzien, Festnahmen und Verhaftungen betroffen sein. Unklar ist dabei jedoch schon, wie hoch der Anteil dieser Gruppe an der Zahl der Kurden im Westen der Türkei ist; ebenso ungeklärt ist, wieviele der Polizeiaktionen - und davon insbesondere solche, die zu asylrelevanten Beeinträchtigungen führen - allein auf diese Gruppe entfallen. Die Erhöhung der Gesamtzahl von durchgeführten Polizeiaktionen ist selbst dann, wenn man von einer Zahl von zwei bis drei Millionen aus dem Südosten zugewanderten kurdischen Volkszugehörigen ausgeht, bei ermittelten etwa 15.000 Festnahmen - selbst wenn die tatsächliche Zahl doppelt so hoch liegen mag - immer noch nicht derart hoch, dass man von einer relevanten Verfolgungsbetroffenheit jedes aus dem Südosten neu in den Westen der Türkei zugezogenen kurdischen Volkszugehörigen ausgehen kann. Die in einem Briefwechsel zwischen dem türkischen Innenminister und dem Bundesinnenminister enthaltene Erklärung der Republik Türkei (Text in BT-Drs. 13/1434, S. 2 bis 4) hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob für kurdische Volkszugehörige in der Türkei ein Leben ohne politische Verfolgung möglich ist. Abgesehen von der rechtlichen Einordnung dieser Erklärung (offengelassen auch von BVerfG - Kammer -, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 -), die die Qualität als "Abschiebevereinbarung" allenfalls insoweit aufweist, als die Republik Türkei sich darin bereit erklärt, auch in der Bundesrepublik Deutschland straffällig gewordene türkische Staatsangehörige zu übernehmen und der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf Anfrage Auskunft über die einer bestimmten Person drohenden Maßnahmen der Strafverfolgung oder -vollstreckung zu geben, kommt auch dieser im Asylverfahren weder Bindungs- noch Indizwirkung zu. Auf der Grundlage dieser Absprache gibt die Türkei über die Ausübung ihrer Staatsgewalt gegenüber eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland Auskunft (vgl. BT-Drs. 13/1434, S. 7). Hieraus lassen sich weder im Asylverfahren zu beachtende Rechtspositionen etwa betroffener Asylbewerber herleiten, noch folgt aus dieser Erklärung eine allgemeine Verfolgungssicherheit in der Türkei. Auch wenn man hieraus einen Anspruch auf Einholung der im Briefwechsel seitens der Türkei zugesicherten Auskunft ableiten wollte, stünde dieser nur dem eingeschränkten Personenkreis der in Deutschland wegen Straftaten in Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen zu (vgl. Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 05.07.1995). Die Vorschriften des Asyl- und Ausländerrechts bleiben im Übrigen von der Absprache unberührt, und weitere Ausführungsbestimmungen liegen nicht vor (BT-Drs. 13/1434, S. 8, 10). Selbst bei Durchführung dieses Verfahrens ist für die Beurteilung der Frage drohender politischer Verfolgung die tatsächliche Situation im Heimatstaat des Asylbewerbers zu untersuchen, die durch den genannten Briefwechsel lediglich beschrieben, nicht jedoch in irgendeiner Form tatsächlich verändert wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 25 A 4702/94.A -). Kurdische Volkszugehörige haben insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara grundsätzlich die Möglichkeit, sich jedenfalls für eine bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es droht ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (I 89, 106, 174, 185, 195), deren Gesamtzahl auf etwa 12 oder 13 Millionen geschätzt wird (I 97), lebt mittlerweile außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. In der übrigen Türkei, insbesondere in den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara, leben zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (I 61, 105). Die Zahl der Zuwanderer beläuft sich dort inzwischen auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (I 32, 76). In Istanbul wohnen etwa 3,5 Millionen Kurden unter einer Gesamtbevölkerung von jedenfalls über acht Millionen (I 29, 58, 105) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (I 63). Im Großraum Izmir lebt etwa eine Million Kurden bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwas über drei Millionen (I 53). Ein Teil der Kurden lebt schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in letzter Zeit zugewandert sind, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentriert, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hat (I 32, 33). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befindet sich im Familienverbund und wird dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (I 49). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind oft auch wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I 36, 185, 195). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab (I 33). Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den Gecekondus der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I 33). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I 33). Der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa ist Kurde (I 44). Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, vor allem in Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es lässt sich nicht erkennen, dass Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I 44). Länger ansässige Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (I 44), etwa in der Gastronomie, im Gemüse- und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befindet sich fest in kurdischer Hand (I 50). Aus dem Südosten zuwandernden Kurden ist es bisher nicht schwerer gefallen als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (I 44). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluss der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I 45). In den städtischen Ballungszentren ist für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (I 61, 185, 193). Neben der allgemein herrschenden Arbeitslosigkeit führt allerdings eine zunehmend feindliche Haltung der Türken in der Westtürkei gegenüber Kurden dazu, dass diese zum Teil bewusst nicht mehr beschäftigt werden. Kurden, die oft ihre einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, in einer Tätigkeit als Straßenhändler sehen, wird diese Tätigkeit zunehmend durch polizeiliche Maßnahmen wie Verbote, Festnahmen und Misshandlungen erschwert (I 91), z. B. durch Umwerfen der Wagen, so dass die Waren kaum mehr zu verkaufen sind. Männer können durch Gelegenheitsarbeiten nur das Notwendigste verdienen; angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit bleiben ihnen auch in den Großstädten nur schlecht bezahlte Arbeiten am Bau und in der Kanalisation (I 92). Andererseits ist festzustellen, dass kurdische Arbeitnehmer auch auf dem Hintergrund der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation im Westen der Türkei dort und an der Südküste immer noch eher Arbeit finden als in ihrem südöstlichen Heimatgebiet. Denn die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt; das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf beträgt in der Osttürkei nur ein Zehntel des Wertes in der Westtürkei. Unter der hohen Arbeitslosigkeit haben Kurden und Türkei in der jeweiligen Region gleichermaßen zu leiden (I 96, 106, 174, 185). Kurdische Flüchtlinge müssen im Westen der Türkei oft auf engerem Raum zusammenleben als in ihren Heimatdörfern; zudem sind sie zusätzlich belastet durch hohe Mieten und mangelnde Wasserversorgung. Einnahmen können sie sich als ungelernte Arbeitskräfte nur durch eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, im Baugewerbe, als Lastenträger oder als Straßenhändler verschaffen (I 98). Auch wenn derartige existentielle Schwierigkeiten für Kurden an ihrem Herkunftsort im Südosten in Friedenszeiten so nicht bestanden haben (I 98), ist zu beachten, dass angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatgebiet die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Regel im Westen, jedenfalls in den Großstädten, gesicherter ist, worauf auch die ganz erhebliche Binnenwanderung vom Südosten nach Westen wegen der dort jedenfalls derzeit besseren materiellen Lebensumstände (I 96, 174, 185) hinweist. Diese Möglichkeit, im Bereich der inländischen Fluchtalternative die für eine bescheidene Lebensführung ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen, hat sich trotz der weiter zunehmenden Zuwanderung nicht wesentlich verändert. Nach wie vor gibt es im Westen weder Hungersnot noch sonstige Existenzbedrohungen; die überwiegende Mehrheit findet dort immer noch ihr Auskommen (I 106). Wenn die Rahmenbedingungen sich auch weiter verschlechtert haben, so bestehen doch immer noch Möglichkeiten, einen Lebensstandard zu erreichen, der dem Existenzminimum entspricht, so als Straßenverkäufer, Schuhputzer oder ähnliches; trotz der auch dort sich verschlechternden Lage kommen auch das Schwarzmeer- und das Mittelmeergebiet mit der Tourismusbranche immer noch als attraktives Fluchtgebiet in Frage (I 105). Aus einer Umfrage des Menschenrechtsvereins in Istanbul geht hervor, dass 62,5 % der befragten Kurden Einkünfte durch Arbeit erzielen, wenn diese auch bei der Mehrzahl äußerst niedrig sind und bei 44,6 % bis umgerechnet 100 DM pro Monat und bei 38 % bis maximal 300 DM im Monat betragen (I 114). Die wirtschaftliche Situation in der Türkei hat sich auch in der letzten Zeit weiter verschlechtert. Nach neueren Angaben des Gewerkschaftsverbandes mussten 40 % aller Beschäftigten mit einem Mindestlohn von umgerechnet ca. 150 DM im Monat auskommen, die Mehrheit davon in den Städten. Nach Einschätzung des Gewerkschaftsverbandes handelt es sich um die schwerste soziale Krise der Türkei seit ihrer Gründung und es wird mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet (I 148). Allerdings besteht nach wie vor die Möglichkeit, in der sich verstärkt ausgebildeten Schatten- und Nischenwirtschaft ein Auskommen zu finden, die in der Türkei mittlerweile etwa die Hälfte des Bruttoinlandsproduktes ausmacht (I 148). Zwar dürften die Möglichkeiten, in der Nischenwirtschaft ein Auskommen zu finden, mit dem zunehmenden Zuwanderungsdruck vor allem auf die Großstädte künftig abnehmen (vgl. auch I 187 S. 102). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es für Kurden im Westen der Türkei generell unmöglich ist, ein - wenn auch bescheidenes - Auskommen zu finden. Jedenfalls ist bis auf wenige Einzelfälle eine soziale Verelendung der Kurden bis hin zum Verhungern in der Türkei nicht feststellbar (I 155, 174, 193). Maßgebend für die Frage, ob und inwieweit zurückkehrende Kurden im Westen der Türkei unterkommen, dort auf dem regulären Arbeitsmarkt Fuß fassen, in der Schattenwirtschaft ein Auskommen finden oder sonst versorgt werden können, sind nach wie vor das Bestehen von familiären Kontakten zu Eingesessenen, die allgemeinen Marktgegebenheiten sowie die beruflichen und sonstigen Qualifikationen des Rückkehrers (I 112, 190). Allerdings soll auch nicht verkannt werden, dass die Existenzmöglichkeiten im Westen insbesondere außerhalb der Großstädte immer schwieriger werden, weil gerade dort Kurden - dies gilt gerade auch in den touristischen Gebieten - besonders argwöhnisch beobachtet werden, so dass der Zuwanderungsdruck auf die Gecekondu-Viertel der Großstädte weiter zunehmen dürfte (I 187, 193, 194). Insgesamt lässt sich demnach aber feststellen, dass für Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen, jedenfalls aber in der Westtürkei, sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG des Saarlandes, 05.10.1994 - 9 R 74/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -; Niedersächsisches OVG, 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -; 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1995 - 10 A 12970/95 -). 1.3. Ein kurdischer Volkszugehöriger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte der inländischen Fluchtalternative, insbesondere in der Westtürkei zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach verschiedenen Gutachten und Auskünften müssen ehemalige Asylbewerber, die in die Türkei abgeschoben werden oder freiwillig einreisen, an der Grenze mit längerfristiger Polizeihaft rechnen, während von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international nimmt an, dass bei diesen während der Haft stattfindenden Verhören bei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit auch Folter angewandt wird (I 52, 55, 60, 70, 78, 100), und stützt dies auf Berichte, die jedoch vor allem wegen der Angst der Betroffenen vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen schwer zu recherchieren seien. Nach Ayzit (I 58) werden abgelehnte kurdische Asylbewerber vom Flugplatz abgeholt, auf die Polizeiwache gebracht und dort gefoltert, wovon in der Regel jeder betroffen sei. Allerdings konnte er selbst keinen einzigen Fall nennen, in dem in dieser Art verfahren worden ist; er räumte auch ein, selbst noch keinen derartigen Fall bearbeitet zu haben. Rumpf (I 66, 97) stuft eine Festnahme bei der Einreise als wahrscheinlich ein; zurückgewiesene Asylbewerber müssten, wenn sie als solche von den türkischen Behörden erkannt worden seien, mit Festnahme und genauerer Untersuchung der persönlichen Verhältnisse und, wenn es sich um einen Kurden handele, mit verschärften sonstigen Maßnahmen, wozu die körperliche Misshandlung zähle, rechnen (I 42, 59). Allerdings räumt er selbst ein, dass ihm über das konkrete Schicksal von Rückkehrern aus der türkischen Presse nur vereinzelte Nachrichten - zuletzt in Cumhuriyet vom 12. März 1992 - vorlägen. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 76) kann das Risiko einer Festnahme und anschließenden Folterung von abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern nur schwer beurteilen und letztlich keine konkreten Fälle nennen. Die Gefahr sei erhöht, wenn der Betreffende auf Fahndungslisten stehe, insbesondere bei Kurden, die irgendwann einmal für die PKK tätig gewesen seien. Ein erhöhtes Risiko treffe noch denjenigen, der mit einem gefälschten Pass in die Türkei einreise. Die Asylantragstellung gelte als verdächtig, da davon ausgegangen werde, dass im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs "separatistische Aktivitäten" und entsprechende Reaktionen des türkischen Staats geltend gemacht würden. Kaya (I 41) berichtet, dass Folter in der Türkei bei Verhören durch alle Sicherheitskräfte als gängige Methode angewandt werde. Flüchtlinge, die nach Ablehnung ihres Asylantrages in die Türkei zurückkehren müssten, würden unterschiedlich behandelt. Dabei spiele es eine Rolle, ob man türkischer oder kurdischer Abstammung sei, einen gültigen Reisepass habe oder durch die Polizei abgeschoben werde. Personen mit einem gültigen Reisepass könnten, wenn nicht nach ihnen gefahndet werde, nach Durchlaufen der für alle anderen Reisenden üblichen Kontrollen wieder in die Türkei zurückkehren. Kurden, die mit einem vorläufigen Reisedokument einreisten, würden von den Sicherheitskräften zwecks Feststellung ihrer Personalien und ihrer rechtlichen Lage eine Zeitlang festgehalten. Sie würden nach ihren Kontakten im Ausland und nach dem Grund ihres Asylantrages befragt. Abgeschobene ehemalige Asylbewerber würden ohne Ausnahme direkt der türkischen Polizei überstellt; gegen sie werde ausführlich ermittelt. Gegen Personen, die bereits früher aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt oder verurteilt, von der politischen Abteilung der Polizei erfasst worden oder vorbestraft seien, werde genauer und sorgfältiger ermittelt (I 64). Es könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Eskalation des Krieges im Südosten der Türkei die Polizeikräfte an den Flughäfen die Kontrollen weiter verschärften, die Überprüfungen wiedereinreisender Kurden noch sorgfältiger durchführten und diese noch schlechter behandelten als zuvor (I 75). Wenn die Nachforschungen dann aber ergeben hätten, dass die betreffende Person nicht gesucht werde, gegen sie kein strafrechtliches Verfahren laufe und keine Anzeichen dafür sprächen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehe, werde sie freigelassen und nicht weiter verhört (I 41). Taylan (I 39) zufolge kann demgegenüber davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber im Allgemeinen unbehelligt die Grenze passieren können. Seit dem Regierungswechsel sei weder ihm noch seinen Informanten bekannt geworden, dass diese an der türkischen Grenze misshandelt würden. Selbst Asylbewerber, die 1991 nach mehrwöchigen, öffentlichkeitswirksamen Hungerstreiks in der Schweiz abgeschoben worden seien, hätten nach Feststellung der Personalien unbehelligt die Grenze passieren können. Nach Berichten des Auswärtigen Amts hat sich bei der Einreise in die Türkei jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen (I 61, 103, 174, 195). Sofern abgelehnte Asylbewerber freiwillig und mit einem gültigen Reisepass in die Türkei zurückkehrten, hätten sie in der Regel nicht mit Repressalien zu rechnen. Ebenso verhalte es sich, wenn türkische Asylbewerber im Wege der Abschiebung einreisten und dies den türkischen Behörden bekannt sei. Es werde dann allerdings bei der Grenzpolizei eine eingehendere Befragung durchgeführt, vor allem nach einer eventuellen politischen Tätigkeit im Ausland, die jedoch nicht generell unterstellt werde (I 103, 106). Ein solches Verhör finde in jedem Fall dann statt, wenn die Einreisenden nicht über ein gültiges türkisches Reisedokument verfügten (I 89, 103, 174). Dann müsse zunächst eine Personenfeststellung durchgeführt werden, die in den meisten Fällen eine Rückfrage bei den Sicherheitsbehörden am Heimatort und bei den dortigen Personenstandsbehörden umfasse. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang der Geburtseintrag der Betreffenden überprüft. Dies könne bei Einreisen am Wochenende und in den Fällen, in denen die Personenstandsunterlagen in einer kleinen Kreisstadt in Ostanatolien geführt würden, ein bis drei Tage dauern (I 89, 174). Während dieser Zeit werde die betreffende Person bei der Grenzpolizei am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen (I 65). Würden keine belastenden Erkenntnisse herausgefunden, könne der Betreffende seine Reise fortsetzen (I 37). Konkrete Erkenntnisse, dass ein aus Deutschland Abgeschobener der Folter unterworfen worden sei, lägen nur in einem Fall vor, obwohl man stets allen konkreten Hinweisen auf Folter nachgegangen sei (I 106). Aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine seien für das Jahr 1994 22 Fälle bekannt geworden, in denen der Verdacht menschenunwürdiger Behandlung Abgeschobener geäußert worden sei; davon sei kein Fall belegt. In 21 dieser Fälle sei eine Freilassung am Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag erfolgt. Es könne auch nicht bestätigt werden, dass während einer Festnahme grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sei und dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eher als andere türkische Staatsangehörige Gefahr liefen, menschenunwürdig behandelt zu werden (I 62). Oberdiek (I 114) führt demgegenüber an, dass aus dem Ausland zurückkehrende, insbesondere abgeschobene Kurden den gleichen Risiken ausgesetzt seien wie die Kriegsflüchtlinge. Sie alle würden bei einer Einreise sicherheitsdienstlich erfasst und gälten zumindest im gleichen Maße wie Personen, die sich weigerten, Dorfschützer zu werden, als "unloyale Staatsbürger"; belegte Fälle von Verhaftung aus der Abschiebung sind nicht angeführt. Dem erkennenden Gericht sind aus verschiedenen Quellen (I 71, 97, 99, 100, 101, 102, 104, 106, 111) ebenfalls einige Fälle von Verhaftungen nach Abschiebung oder Rückreise in die Türkei bekannt geworden. Insgesamt handelt es sich dabei um 24 Fälle in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Dabei ist anzumerken, dass nicht in allen Fällen von längerdauernder Verhaftung, Misshandlungen oder Folter berichtet wurde, sondern es sich in der Mehrzahl der Fälle um eine kurze Verhaftungsdauer handelte, wenn auch zum Teil später erneute Verhaftung erfolgte. Auch die Fälle, in denen Misshandlungen und/oder Folter behauptet wurden, sind nicht alle belegt oder belegbar. In einer Vielzahl von Fällen sind die ehemals Verhafteten nicht mehr ermittelbar, wobei von Seiten der Sicherheitskräfte angegeben wurde, die Betreffenden seien freigelassen worden (I 97 in fünf Fällen). Weder aus der Zahl dieser Fälle noch aus weiteren Umständen und Begebenheiten lässt sich jedoch der Schluss ziehen, dass kurdische Volkszugehörige - und sei es erst seit kürzerer Zeit - grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt sind. Auch aus der Häufung von 14 Fällen während des Jahres 1994 lässt sich dies nicht folgern. Diese beruht maßgeblich darauf, dass es sich hierbei größtenteils um letztlich ungeklärte Fälle derjenigen handelt, die nach der Verhaftung nicht mehr ermittelbar waren. Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, dass es in allen diesen Fällen zu einer menschenunwürdigen Behandlung gekommen ist, lässt sich angesichts der Gesamtzahl von Abschiebungen hieraus der Schluss einer wenn nicht allen, so jedoch der weitaus größten Zahl kurdischer Volkszugehöriger drohenden Behandlung dieser Art nicht ziehen. Hiergegen spricht schon die vermutlich wesentlich höher liegende Zahl von Rückkehrern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Allein für den Zeitraum von Dezember 1994 bis März 1995 liegt die Zahl abgeschobener türkischer Staatsangehöriger - deren kurdische Volkszugehörigkeit nicht immer erkennbar ist oder feststeht - bei etwa 200, obwohl in dieser Zeit in verschiedenen Bundesländern Abschiebestopps galten (BT-Drs. 13/1434). Die Zahl der Rückkehrer im Jahr 1994 und zuvor dürfte insgesamt wesentlich höher gewesen sein. Im Jahre 1995 wurden von der Grenzschutzdirektion Koblenz 2.610 Personen in die Türkei per Flugzeug zurückgeführt, unter denen nach vorläufigen Angaben mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber waren (I 174). Insgesamt lassen die bekannt gewordenen Zahlen jedenfalls nicht die Bewertung zu, dass kurdische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Türkei den Bereich der inländischen Fluchtalternative nicht ohne die erhebliche Gefahr drohender menschenunwürdiger Behandlung erreichen könnten. Auch die aktuellen Erkenntnisse geben keinen Anlass für eine Änderung dieser Bewertung (I 132, 155, 174, 195). Der Sachverständige Kaya bestätigte die vom Auswärtigen Amt in den letzten Lageberichten (I 155, 174, 195) wiedergegebenen Erkenntnisse über die Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Kurden. Seinen Angaben zufolge wird vor allem gegen Kurden, die längere Zeit im Ausland waren, besonders ermittelt, da ihnen unterstellt wird, dass sie sich für die kurdische Sache eingesetzt haben. Liegen keine Beweise vor, wird die betreffende Person freigelassen, muss aber damit rechnen, beschattet zu werden (I 133). Nach Rumpf ist davon auszugehen, dass das abgefragte Fahndungsregister alle Personen ausweist, die mit staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnungen gesucht werden, die ihrerseits auf der Grundlage eines Haftbefehls ergehen. Gleiches nimmt er auch für solche Personen an, die ohne Haftbefehl aufgrund staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Festnahmeanordnung gesucht werden, die allerdings die Ausnahme bildeten. Als Personengruppen kommen insoweit entflohene Strafhäftlinge oder Personen in Betracht, die bereits, unabhängig auf welcher Grundlage, festgenommen worden waren und den Bewachern entkommen sind. Auf frischer Tat ertappte Täter oder sonstige Täter für deren Ergreifung Staatsanwaltschaften oder Polizeiorgane wegen Fluchtgefahr oder Gefahr im Verzuge unmittelbar zur Festnahme befugt sind, werden dem Sachverständigen zufolge nicht im Fahndungsregister geführt. Danach ist davon auszugehen, dass es zu einem Eintrag im Fahndungsregister auch einen vollziehbaren Haftbefehl gibt (I 112). An dieser Bewertung durch den Senat ändert auch nichts die Ende Januar 1996 berichtete Verhaftung eines aus Deutschland abgeschobenen Kurden, der bei seiner Rückkehr von zwei Landtagsabgeordneten der Bündnis 90/Die Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag begleitet worden war. Auch hier handelt es sich um einen Einzelfall, der eine grundsätzlich andere Bewertung der Rückkehrsituation für insbesondere kurdische Asylbewerber nicht zu begründen vermag, zumal sich die ursprünglich behauptete Verhaftung und Verschleppung dieser Person durch das Militär nach Abreise der Landtagsabgeordneten als unzutreffend herausstellte (I 170, 171). Auch nach neuen Erkenntnissen muss ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise regelmäßig damit rechnen, dass er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird (I 97, 104, 106, 174, 195). Dies gilt insbesondere, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. In diesem Falle erfolgt regelmäßig eine genaue Personalienfeststellung (unter Umständen mit einem Abgleich der Angaben der Personenbestandsbehörde und des Fahndungsregisters) hinsichtlich Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland (I 96, 174, 195). Diese Einholung von Auskünften, während der der Rückkehrer meist in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird, kann bis zu mehreren Tagen dauern. Da den türkischen Behörden bekannt ist, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (I 96, 174, 195). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird er in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen. Anders ist es, wenn wegen konkreter Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten, insbesondere durch Unterstützung der PKK, Betroffene durch die politische Abteilung der Polizei in Haft genommen werden; dann besteht die realistische Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Verschwinden von Personen (I 97, vgl. auch I 191). 2. Die Kläger sind auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei vor asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung hinreichend sicher. Dies gilt zum einen für die dargelegten exilpolitischen Betätigungen. Der Senat ist davon überzeugt, dass türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (I 54, 55, 70; III 1, 3, 4, 8, 14, 20, 23, 24, 25, 28, 29) und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und dass dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeres Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland (I 55; III 8, 22), aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten (III 21). Da der MIT über ein relativ dichtes Informationsnetz verfügt (III 15), wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen unter anderem von Mitarbeitern der türkischen Auslandsvertretungen angefertigt werden (II 12; III 11, 12) oder die sich türkische Stellen von kurdischen Organisationen besorgen (III 25, 28). Nicht genau bekannt ist, auf welche Aktivitäten sich das Interesse türkischer Stellen im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden (III 11, 12, 28). Deutsche Strafverfolgungsbehörden geben Erkenntnisse über Straftaten bei Protestaktionen in Deutschland nicht an türkische Stellen weiter (III 16); gegenteilige Vermutungen (III 17, 18) sind nicht erwiesen. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (I 55; III 9, 23, 29). Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflussreich sind wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflussreiche Personen größerer Organisationen (I 70; III 10, 14, 23, 32). Es ist aber nicht zu erwarten, dass diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen (I 64, 65; III 14). Die Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt allein noch nicht den Verdacht einer subversiven Tätigkeit (III 6) oder einer nach Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes von 1991 nach strafbaren separatistischen Propaganda (III 7, 26, 28, 30). Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an Newroz-Demonstrationen (III 21), Autobahnblockaden (III 23) oder Zuschriftenaktionen anlässlich der Aufhebung der Immunität von DEP-Abgeordneten im Jahre 1994 (III 20). Nach den Erkenntnissen von amnesty international (I 55) werden Aktivitäten wie Mitgliedschaft in Exilvereinen oder deren Vorstand ebenso beobachtet und erfasst wie Besetzungsaktionen und Demonstrationen. In der Regel werden aber Identifizierungen von einfachen Teilnehmern, die auf Bildaufnahmen zu sehen sind, nicht ausgewertet, da sie als Beweismittel für Strafverfolgungsbehörden meistens wenig ergiebig sind (III 21; vgl. auch III 30). Vorrangig werden öffentlich agierende Vereine mit politischer Ausrichtung beobachtet, insbesondere solche mit türkeifeindlicher Tendenz (III 24, 32). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird und die in Deutschland seit November 1993 verboten ist (II 8). Nach alledem ist zugrunde zu legen, dass für die PKK regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden können. Über konkrete Fälle, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht oder nur vereinzelt und pauschal berichtet (III 3, 5, 8, 13). Es sind allerdings zahlreiche Ausbürgerungen aus politischen Gründen nach erfolgloser Aufforderung zur Rückkehr bekannt geworden (III 4). Aufgrund dieser Auskunftslage geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäß erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (vgl. dazu grundsätzlich: Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 05.02.1996 - 12 UE 4176/95 -; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - A 12 S 922/94 -; VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - A 12 S 3481/95 -; OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -; Niedersächsisches OVG, 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 -; OVG des Saarlandes, 28.06.1996 - 9 R 80/93 -; OVG des Saarlandes, 26.06.1996 - 9 R 70/92 -); eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen genügt dagegen nicht. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es sich bei dem Kläger zu 1) um einen exponierten Regimegegner handelt, dessen exilpolitische Aktivitäten die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte erregt haben dürften. Bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin waren ihm die Veranstaltungen, an denen er in Deutschland teilgenommen hat, nur in groben Zügen erinnerlich. Von den im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. März 1994 präzise aufgeführten Veranstaltungen wusste der Kläger allein die Veranstaltung in Bremen zeitlich einem Jahr zuzuordnen, andere Veranstaltungen wurden nur ortsbezogen konkretisiert. An die im Schriftsatz vom 5. März 1994 aufgeführten Veranstaltungen in Gießen, Kassel und Mannheim erinnerte sich der Kläger zu 1) nicht. Er konnte auch nähere Zwecksetzungen der Veranstaltungen nicht mitteilen und gab über die schlichte Teilnahme hinaus als Aktivität lediglich an, er habe teilweise die Flagge der ERNK getragen. Selbst eine nach den dabei gemachten Angaben nur wenige Wochen zurückliegende Teilnahme an einem Festival in Köln wusste der Kläger zu 1) nicht näher zu beschreiben, kannte nicht einmal den Veranstalter. Im Übrigen bleiben die vom Kläger zu 1) in der Vernehmung durch die Berichterstatterin geschilderten Aktivitäten hinter dem Vortrag im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. März 1994 zurück. Während in diesem Schriftsatz angegeben wurde, der Kläger zu 1) sei auf der örtlichen Ebene auch außerhalb größerer Veranstaltungen politisch aktiv, indem er zum Beispiel die Zeitschriften Serxwebun und Berxwedan vertreibe, zu den Veranstaltungen und Demonstrationen öffentlich Landsleute mobilisiere, Flugblätter hierfür verteile und auch Fahrgelegenheiten für die übrigen Veranstaltungsteilnehmer organisiere, schilderte er seine politischen Aktivitäten bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin lediglich dahingehend, dass er sich in Deutschland der ERNK angeschlossen habe, für diese Organisation arbeite und zum Beispiel Zeitungen verteile. Weitere Angaben machte der Kläger zu 1), der sich vergleichbar undifferenziert bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geäußert hatte, persönlich nicht. Dass auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit in zeitlicher Nähe zu den Angaben im Schriftsatz vom 5. März 1994 keine Schilderung exponierter Teilnahme erfolgt war, geht aus der Begründung des Berufungszulassungsantrags hervor. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass die Aktivitäten des Klägers zu 1) für die kurdische Sache in Deutschland über eine reine Mitläuferfunktion hinausgegangen sind und das Interesse türkischer Sicherheitsbehörden erweckt haben. Nichts anderes gilt für die Kläger zu 2) bis 4), deren Aktivitäten wesentlich geringfügiger angegeben wurden als die des Kläger zu 1). Art und Umfang des exilpolitischen Engagements der Kläger im Bundesgebiet führen insgesamt nicht zur Annahme einer Rückkehrgefährdung der Kläger. Die Kläger sind auch im Übrigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei vor asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung hinreichend sicher. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei den Heimatbehörden derzeit etwas gegen den Kläger zu 1) vorliegt oder dass nach ihm konkret gefahndet werden sollte. Die angegebenen Festnahmen und Inhaftierungen des Klägers zu 1) lagen bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise mehr als zweieinhalb Jahre und liegen mittlerweile neun Jahre und länger und damit schon so weit zurück, dass der Kläger zu 1) deswegen nach der Überzeugung des Senats nicht in irgendwelche Schwierigkeiten gerät und insbesondere nicht von Fahndungsmaßnahmen aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts getroffen wird. Von den drei geschilderten Sistierungen könnte aufgrund der Art der Verdächtigung allein die vom Kläger zu 1) in den Begründungszusammenhang der Tötung des genannten Journalisten gestellte Inhaftierung des Jahres 1988 eine derartige Gefahr begründen. Da jedoch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass dem Kläger die Tötung des Journalisten nicht zur Last gelegt wurde, sondern es sich allein um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen seiner Inhaftierung mit den Ereignissen um die Tötung des Journalisten handelte, fehlt es bereits an einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt für ein hierdurch begründetes weiterbestehendes Fahndungsinteresse türkischer Sicherheitsbehörden, aufgrund dessen die Kläger und insbesondere der Kläger zu 1) bei der Rückkehr in die Türkei gefährdet sein könnten. Im Übrigen erscheint ein derartiges Fahndungsinteresse auch deshalb unwahrscheinlich, weil es nach der Freilassung des Klägers zu 1) aus dieser Inhaftierung eigenem Vortrag zufolge nicht mehr zu einer Verdächtigung oder Belangung durch sie Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die Tötung des genannten Journalisten kam, nicht einmal anlässlich der sechstägigen Sistierung während des Newroz-Festes des Jahres 1989. Die übrigen Festnahmen des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 4) zeitigten sämtlich noch während des Aufenthalts der Kläger in der Türkei keine Nachwirkungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Kläger und insbesondere der Kläger zu 1) aufgrund der Festnahmen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 und der Umstände des Verlassens ihres Heimatlandes bei der Rückkehr in die Türkei unter einem stärkeren Verdacht der PKK-Unterstützung stehen und aus diesem Grund eine über die üblichen Routinekontrollen hinausgehende Befragung mit der Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten ist. Die Kläger begründen eine solche Gefahr unter Berufung auf die Gutachten von Rumpf an das Verwaltungsgericht Bremen vom 2. April 1997 und von Kaya an das Verwaltungsgericht Mainz vom 2. Februar 1997 damit, dass eine Person, die in Kurdistan unter dem Verdacht stand, die PKK unterstützt zu haben, von den Sicherheitskräften weiterhin verdächtigt werde, der PKK anzugehören oder sie zu unterstützen, auch wenn sie ohne Anklage freigelassen oder vom Gericht freigesprochen werde. Aufgrund der "fisleme"- Registrierungen bei den Polizeibehörden, die unabhängig und unkontrolliert von den offiziellen verfassungsmäßigen Institutionen erfolgten, seien auch solche Personen, gegen die offiziell ein Verdacht nicht mehr bestehe, gleichwohl in polizeilichen Dateien erfasst und im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei im Wege der Abschiebung durch Rückfragen und Rückgriff auf die inoffiziellen und prinzipiell illegalen, gleichwohl faktisch existierenden "fisleme"-Dateien der Polizei dem Verdacht der Auslandstätigkeit für die PKK mit nachfolgender besonderer Befragung und Gefährdung bei der Rückkehr ausgesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) aufgrund der Verhaftungen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 einer derartigen Registrierung unterlag, ergeben sich zur Überzeugung des Senats nicht aus der Aussage des Zeugen F. Zwar hat dieser bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin bekundet, er habe den Namen des Klägers zu 1) auf einer polizeilichen Suchliste gesehen, als er 1994 als Dorfschützer an der Kreuzung vor Nusaybin zusammen mit Gendarmen bei der Durchsuchung von Personen bei einer Verkehrskontrolle eingesetzt gewesen sei. Der Senat hält die Aussage des Zeugen F jedoch für unglaubhaft. Dieser hat den Kontrollvorgang, bei dem er den Namen des Klägers zu 1) erkannt haben will, ungereimt und teilweise widersprüchlich geschildert. Einerseits gab der Zeuge an, er habe während seiner Tätigkeit als Dorfschützer Listen mit Namen von Personen, die aus politischen Gründen gesucht wurden, sehr oft gesehen, eine solche Liste aber nie in der Hand gehabt, während er in weiterem Zusammenhang darüber berichtete, Akten auch für den Kommandanten getragen und ab und zu hineingeschaut zu haben. Soweit der Zeuge angab, bei den Kontrollen habe jeweils der Kommandant die Liste in Händen gehabt und sie den unmittelbar kontrollierenden Personen, auch dem Kläger, nur gezeigt, wäre dies nur dann nachvollziehbar, wenn der Kommandant des Lesens nicht mächtig gewesen wäre, worüber der Zeuge nicht berichtet hat. In weiterem Zusammenhang seiner Aussage erklärte der Zeuge vielmehr, der Kommandant habe die Akte aufgeschlagen und nach den notierten Namen gesucht; dann hätte es nicht des Vorzeigens der Liste an die kontrollierenden Dorfschützer, unter anderem den Zeugen, bedurft. Widersprüchlich ist auch die Schilderung der Möglichkeit des Zeugen, Einblick in die in der Liste aufgeführten Namen zu nehmen. Hier reicht die Darstellung von der Version, der Kommandant habe die Liste den Dorfschützern gezeigt, über die Darstellung, er, der Zeuge, habe dem Kommandanten über die Schulter sehen können, als dieser selbst die Namen gesucht habe, bis zu der Version, er habe die Akten selbst in Händen gehalten und ab und zu auch einmal hereingeschaut. Vage und teilweise ausweichend waren die Angaben des Zeugen zu der Mitnahme von Personen nach derartigen Kontrollen. Der Zeuge konnte nicht aus eigener Anschauung darüber berichten, dass eine bei der Kontrolle aufgefallene und in der Liste registrierte Person mitgenommen wurde. Auch insofern ist die Erklärung des Zeugen widersprüchlich, da er einerseits angab, es seien öfter Leute mitgenommen worden, deren Namen mit denen auf der Liste übereingestimmt hätten, während er andererseits erklärte, er habe nicht erlebt, dass einer erwischt worden sei, der auf der Liste gestanden habe. Der Zeuge wusste diesen Widerspruch auch auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären, sondern antwortete ausweichend, dass man eben den Bruder gleichen Namens mitgenommen habe, wenn der Gesuchte nicht habe gefunden werden können. Der Senat vermag daher aufgrund der Aussage des Zeugen F nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass der Zeuge den Namen des Klägers zu 1) auf einer polizeilichen Suchliste sah. Auch aufgrund der Auskunftslage droht den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei nicht aufgrund der geschilderten Festnahmen und Inhaftierungen mit hinreichender Sicherheit eine über die üblichen Routinekontrollen hinausgehende Befragung mit der Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen. Grundsätzlich wird ein zurückkehrender Asylbewerber im Falle seiner Erfassung an der Grenze und dortiger Festnahme spätestens zwei bis drei Tage später entlassen, wenn gegen ihn nichts vorliegt. Anders sieht es jedoch aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der PKK auftreten. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (vgl. I 56, 62, 63, 96, 97, 185, 195). Bei der Einreise wird die Kontrolle zunächst von der Polizei vorgenommen. Diese veranlasst als erstes mittels Computers einen Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vorname, Name der Eltern, Geburtsdatum und Ort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere. In dem Computer sind zudem die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten (I 96, 112, 174, 195). Ergeben sich weitere Anhaltspunkte dafür, in Bezug auf die Person des Einreisenden weiterzuforschen, wird gegebenenfalls im Heimatdorf des Einreisenden nachgefragt, was dort über ihn bekannt ist (vgl. I 56; Gutachten von Rumpf an OVG Bremen vom 02.04.1997 S. 14). Es ist davon auszugehen, dass im Heimatdorf registrierte Informationen sich nicht auf im Strafregister nicht gelöschte Verurteilungen beschränken. Nach der Auskunft von Kaya (02.02.1997 an das VG Mainz) werden Beschlüsse über Freisprüche zwar - anders als Verurteilungen - im Strafregister nicht eingetragen, sie werden jedoch in den Grundbüchern der Staatsanwaltschaften und der Gerichte sowie im Beschlussbuch des Gerichtes registriert und über die Staatsanwaltschaft und die Polizei des Ortes, in dem die Person standesamtlich registriert ist, auf Anfrage weitergegeben. Das Auswärtige Amt (14.10.1997 an VG Bremen) berichtet darüber, dass nach Auskunft eines Vertrauensanwaltes Geheimdienste, Polizei und Jandarma Datenblätter (sogenannte "fisleme") über auffällig gewordene Personen führen, die zum Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit einem Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten könnten. Eine gesetzliche Grundlage für diese "Ausschreibungen" gebe es nicht, auch würden Erkenntnisse daraus von Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Personen, über die solche "fisleme" angelegt worden seien, haben dieser Auskunft zufolge jedoch bei einer Einreise in die Türkei mit einer intensiven Befragung insbesondere zu politischen Aktivitäten in Deutschland zu rechnen. Rumpf schildert in seinem Gutachten vom 2. April 1997 an das OVG Bremen die Praxis der "fisleme"-Registrierung vor dem Hintergrund einer weitgehenden Verselbständigung des türkischen Polizeiapparates gegenüber der Kontrolle der Verfassungsorgane und der Regierung unter dem Gesichtspunkt polizeilicher Effizienz (Bl. 10 f.). Registriert werde jede Vernehmung und jeder sonstiger Vorgang auf der Wache unabhängig davon, ob die Registrierung in Form von Akten, Karteien oder nunmehr durch Abspeichern auf Datenverarbeitungssystemen geschehe (Bl. 12 f.). Die Polizeibehörden bemühten sich darum, Angaben über all diejenigen Personen zu sammeln und zu archivieren, mit denen sie in Berührung kommen und die im Verdacht stehen, etwas mit extremen politischen Organisationen zu tun zu haben, wobei die so erlangten Daten so lange gesammelt und aufgehoben würden, wie es physisch möglich sei. Eine landesweit zugriffsbereite zentrale Datenbank existiert allerdings nach Auffassung des Gutachters (noch) nicht (Bl. 14). Auch wenn die Ausstattung mit Mitteln der Datenverarbeitung inzwischen sehr weit fortgeschritten sei, fehle es an zureichender Ausbildung und Organisation insbesondere der landesweiten Arbeitsabläufe (Bl. 8). Diese Erkenntnislage führt zu der Beurteilung, dass die Registrierungsbemühungen der nicht wirksam durch die Verfassungsorgane und Regierung kontrollierten türkischen Polizeibehörden im Wesentlichen durch die technischen Aufzeichnungsmöglichkeiten und die personellen Voraussetzungen hierfür begrenzt sind. Vor dem Hintergrund einer bis heute nicht bekannt gewordenen umfassenden polizeilichen Registrierung unter Verwendung moderner Datenspeicherungssysteme geht der Senat davon aus, dass sich die polizeilichen Registrierungsbemühungen auf solche Personen konzentrieren, die als Verdächtige im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen PKK-Aktivitäten polizeilich vernommen und nachfolgend freigelassen werden. Im Hinblick auf die faktisch begrenzten Möglichkeiten der Registrierung und Vorhaltung der Daten festgenommener Personen hält der Senat eine "fisleme"-Registrierung mit nachfolgender erhöhter Einreisegefährdung kurdischer Staatsangehöriger dann für unwahrscheinlich, wenn die Festnahme unter einem nicht durch konkrete Ereignisse begründeten Vorwurf der Unterstützung von PKK-Aktivitäten erfolgte und auch nicht unmittelbar für die Ausreise ursächlich war. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben für keine der vorgetragenen Festnahmen eine glaubhafte konkretisierte Verdächtigung der PKK-Unterstützung dargetan, sondern sind zur Überzeugung des Senats ohne individuell herausragenden Beitrag, wie viele andere Kurden auch, Opfer der mit erheblicher Härte durchgeführten Einschüchterungsmaßnahmen türkischer Sicherheitsbehörden in ihrer Heimat geworden. Dass hierbei Aufzeichnungen der Sicherheitsbehörden erfolgten, erscheint aufgrund der nicht näher konkretisierten Vorwürfe, soweit diese glaubhaft sind, unwahrscheinlich. Jedenfalls kann aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands seit Ergreifen dieser Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass derartige Aufzeichnungen den örtlichen Polizeibehörden in der Heimat der Kläger noch heute zur Verfügung stehen und zur Grundlage von Auskünften an die Grenzbehörden gemacht werden können. B. Für die Kläger sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16a GG übereinstimmen (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a. -, EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ; 18.01.1995 - 9 C 48.92 -, EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497; dazu Anmerkung Renner, ZAR 1994, 85). C. Über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nicht zu entscheiden, da diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Der Kläger zu 1) hat die ausländerrechtliche Entscheidung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises vom 10. Juni 1992 mit der Klage nicht angegriffen. Die Anträge der Kläger zu 2) bis 4) auf Zulassung der Berufung sind hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils abgelehnt worden, so dass das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 7. März 1995 insoweit rechtskräftig und der ablehnende Asylbescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestandskräftig geworden ist. Jedenfalls in dieser prozessualen Konstellation liegt kein Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (15.04.1997 - 9 C 19.96 -) vor, wonach ein durch die Vorinstanz nicht beschiedener Hilfsantrag nach divergierenden Entscheidungen über den Hauptantrag in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung insoweit bedarf. D. Da die Berufung der Kläger keinen Erfolg hat, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO), für die gemäß §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) ist der Vater, die Klägerin zu 2) die Mutter der mittlerweile im Bundesgebiet verehelichten Klägerin zu 3) und des Klägers zu 4). Die Kläger stammen aus N in der Provinz M. I. Der Kläger zu 1) verließ seine Heimat Anfang Juli 1991. Nach zweitägigem Aufenthalt in Istanbul reiste er mit der Hilfe von Schleppern gegen Zahlung von 3.500,-- DM auf dem Landweg per Pkw am 19. Juli 1991 in das Bundesgebiet ein. Seinen Angaben zufolge erledigten die Schlepper die Grenzformalitäten und behielten danach seinen gültigen Reisepass ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juli 1991 beantragte der Kläger zu 1) seine Anerkennung als Asylberechtigter und bat unter Hinweis auf dort lebende Verwandte um Zuweisung nach Gießen. Am 28. Oktober 1991 wurde er zu seinem Asylbegehren durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Dabei gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er Angst gehabt habe, festgenommen, ins Gefängnis gesteckt, geschlagen und gefoltert zu werden. Er habe - ohne Mitglied zu sein - mit der PKK sowie mit der ERNK sympathisiert, seit es diese gebe. In seiner Heimatstadt sei er für ein Komitee tätig gewesen, dem etwa vierzig bis fünfzig freiwillige Helfer angehört hätten. Näheres darüber könnten nur Parteifreunde sagen, er jedoch nicht, da er Analphabet sei. Er habe sich als Kurde an Demonstrationen beteiligt, Flugblätter bekommen und gelesen, über die Kurdenproblematik geredet und auch an Hungerstreiks teilgenommen. An Übergriffen habe er sich nicht beteiligt, auch keine Waffe in die Hand genommen. Im Mai 1987 sei er nach Kiziltepe zur Militärwache mitgenommen, dort drei Wochen lang festgehalten und geschlagen worden. Er habe aber nicht nachgegeben, sie hätten ihm nichts beweisen können. Am 10. September 1988 sei er festgenommen, einen Monat lang festgehalten und dabei geschlagen worden, nachdem ein Journalist namens S. M. umgebracht worden sei. Er sei dieser Tat verdächtigt worden. Man habe ihn zwingen wollen, etwas zu unterschreiben, dies habe er aber abgelehnt. 1989 sei er drei Tage vor dem Newroz-Fest festgenommen und sechs Tage lang auf der Wache festgehalten worden. Die Polizei sei ständig zu ihm gekommen und habe ihn nicht in Ruhe gelassen. Immer wenn ein Überfall oder ein Ereignis stattgefunden habe, sei er mit zur Wache genommen und befragt worden; dabei sei auch immer Geld von ihm verlangt worden. Im März 1990 sei ein Freund festgenommen worden, der ebenfalls Mitglied des Komitees gewesen sei und mit dem zusammen er Flugblätter verteilt habe. Der Freund habe unter Folter seinen Namen preisgegeben. Bei einer Durchsuchung seines Geschäftes sei die Zeitung Serxwebun beschlagnahmt worden. Er sei zu dieser Zeit nicht in der Stadt, sondern bei seiner Schwester gewesen. Danach habe er sich ein Jahr lang versteckt gehalten, sei bei Verwandten und Bekannten gewesen. Sein Leben sei unerträglich geworden, er habe Angst gehabt, entdeckt zu werden, und sei dann ins Ausland geflüchtet. Von hier aus habe er nach Hause angerufen und erfahren, dass die Polizei ständig nach ihm frage. In den Westen der Türkei habe er nicht gehen können, dort herrschten die gleichen Verhältnisse wie im Osten. In Deutschland nehme er bei Veranstaltungen und Demonstrationen teil, er erhalte von Freunden und Kollegen Zeitungen und Flugblätter. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der von der PKK sowie ihrer Unterorganisation ERNK geführte Kampf stelle sich als Form des Guerilla-Bürgerkrieges dar und sei von dem Kläger zu 1) als nach eigenem Bekunden langjährigem Sympathisant der ERNK offensichtlich akzeptiert und aktiv durch das Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften unterstützt worden. Hierdurch sei der Kläger zu 1) den Bestrebungen der PKK in einer Weise nützlich gewesen, die der möglicherweise hieran anknüpfenden, auf Abwehr einer Förderung des Terrorismus gerichteten staatlichen Maßnahme grundsätzlich den Charakter einer politischen Verfolgung nehme. Es sei aber bereits fraglich, ob tatsächlich ein ernsthafter Verdacht der Terrorismusunterstützung bestanden habe, da der Kläger zu 1) immer nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei und ein ausreiseauslösendes Moment in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausreisedatum nicht dargelegt habe. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zu 1) zusammen mit der ausländerrechtlichen Entscheidung des Landrats vom 10. Juni 1992 am 13. Juni 1992 zugestellt. Mit seiner am 24. Juni 1992 erhobenen Klage begehrte der Kläger zu 1) unter Weiterverfolgung seines Asylbegehrens Rechtsschutz allein gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 1991. Er machte geltend, er sei aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit als Asylberechtigter anzuerkennen, da nichtassimilierte Kurden aus den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung in Form der unmittelbar staatlichen Verfolgung unterlägen und ihnen eine inländische Fluchtalternative in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. Auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei als auffällig gewordene Person mit schwersten Repressalien zu rechnen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Dezember 1991 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers zu 1) durch Urteil vom 9. März 1994 abgewiesen und dazu ausgeführt, dem Kläger zu 1) stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Auch lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei die Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit drohe, da von einer inländischen Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei auszugehen sei. Der Kläger zu 1) sei unverfolgt ausgereist. Die bei den Verhaftungen geschilderten Maßnahmen gingen nach Anlass, Art, Schwere und Intensität nicht über das hinaus, was Bewohner der Türkei aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu 1) wegen oppositioneller Tätigkeiten gesucht werde, da es sich bei der Preisgabe seines Namens durch einen Freund im Frühjahr 1990 um eine reine Vermutung handele. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht exponiert und begründeten die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht. II. Die Kläger zu 2) bis 4) verließen ihre Heimat Ende Juli 1992. Nachdem es bei dem Newroz-Fest im März 1992 zu Ausschreitungen gekommen war, hatten sich die Kläger zu 2) bis 4) bis zu ihrer Ausreise im Dorf Bagacik aufgehalten, aus dem die Klägerin zu 2) stammt. Nach kurzem Aufenthalt in Istanbul reisten die Kläger zu 2) bis 4) am 5. August 1992 mit der Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 3. September 1992 stellten die Klägerin zu 3) sowie die Klägerin zu 2) für sich und den damals 15jährigen Kläger zu 4) bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt am 2. November 1993 erklärte die Klägerin zu 2) zu den Gründen ihres Asylantrages, als Kurden würden sie von der türkischen Armee unterdrückt. Ihr Leben sei in der Heimat nicht mehr sicher gewesen. Dort herrsche Krieg. Ihr Ehemann und sie hätten sich für die kurdische Sache eingesetzt. Sie hätten Flugblätter verteilt. Als Analphabetin habe sie die Flugblätter zwar nicht lesen können, diese aber an andere Frauen weitergegeben. Es sei bekannt geworden, dass ihr Ehemann politisch tätig gewesen sei. Bei einer Durchsuchung ihres Hauses seien kurdische Zeitungen vom Militär gefunden worden. Ihr Haus sei mehrfach durchsucht worden. Etwa Mitte Januar 1992 sei ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden. Sie sei auf die Wache gebracht und dort einen Tag und eine Nacht lang festgehalten worden. Man habe sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt, sie beschimpft, beleidigt und geschlagen. Sie sei nur dieses eine Mal auf der Polizeiwache gewesen, sonst sei ihr nichts mehr passiert. In den letzten drei Jahren sei ihr Haus oft von Sicherheitskräften aufgesucht und durchsucht worden, dabei seien auch Sachen im Haus zerstört worden. Auch ihr Sohn, der Kläger zu 4), sei für eine Woche festgenommen worden. Am 21. März 1992 habe türkisches Militär bei der Feier des Newroz-Festes wahllos auf sie und andere geschossen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Sie habe sich retten können. Auch nachdem sie von der Stadt ins Dorf gezogen seien, hätten sie keine Ruhe mehr in der Heimat gehabt und diese deshalb verlassen. Die Klägerin zu 3) erklärte, sie habe zusammen mit ihrer Mutter Flugblätter verteilt. Nachdem ihr Vater auf der Flucht gewesen sei, sei ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden, dabei seien in ihrem Lebensmittelgeschäft Zeitungen gefunden worden. Ebenso wie ihre Mutter habe auch sie am Newroz-Fest und an einer Demonstration und Trauerfeier teilgenommen. Als die Menge beschossen worden sei, sei sie geflüchtet. Ihre Mutter sei ebenso wie andere Frauen auf die Wache gebracht worden. Nach der Verhaftung ihrer Mutter im Januar 1992 und ihres Bruders im Februar 1992 hätten sie versucht, trotzdem in der Heimat weiter zu leben, es sei aber nicht gegangen. Viele Leute würden erschossen, sie hätten Angst. Sie seien auch verdächtig, weil ihr Vater auf der Flucht sei. Ihr Haus sei seit etwa drei Jahren oft überfallen worden. Nachdem ihr Vater auf der Flucht gewesen sei, habe man sie noch mehr unter Druck gesetzt. Der Kläger zu 4) erklärte, sie seien als Kurden unterdrückt worden. Er habe neun Jahre lang, bis zum Juli 1992, die Schule besucht. In der Schule habe er Flugblätter verteilt, die ihnen von Verwandten gebracht worden seien und sich gegen die Unterdrückung der Kurden gerichtet hätten. Die Flugblätter seien mit "E.R.N.K." unterschrieben gewesen. Was das bedeute, wisse er nicht. Er kenne sich mit Politik nicht so gut aus. Es sei wohl im Februar 1992 gewesen, als ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden sei. Dabei seien kurdische Zeitungen gefunden worden. Anschließend habe man ihn auf die Wache gebracht, wo er eine Woche lang festgehalten, gefoltert und geschlagen worden sei. Seine Augen seien verbunden worden, man habe ihn am Rücken verbrannt. Sie hätten wissen wollen, wer die Zeitungen und die Flugblätter zu ihnen gebracht habe. Man habe auch nach seinem Vater gefragt und wissen wollen, wer zu ihnen nach Hause komme und mit wem er Kontakt habe. Er sei verdächtigt worden, Flugblätter verteilt zu haben, weil sie die kurdischen Zeitungen bei ihnen gefunden hätten. Er habe aber nichts verraten und sei deshalb freigelassen worden. Bei der Feier des Newroz-Festes sei ein Freund getötet worden, ihm, dem Kläger zu 4), sei jedoch nichts passiert. In der Stadt hätten sie keine Ruhe gehabt und seien dann aufs Dorf zu ihrem Onkel gezogen. Auch dort sei es schlecht gewesen, deshalb seien sie ausgereist. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin zu 3) mit Bescheid vom 22. Februar 1994, die Asylanträge der Kläger zu 2) und 4) mit Bescheid vom 24. Februar 1994 ab unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde den Klägern zu 2) bis 4) die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten der türkischen Behörden habe die Zumutbarkeitsschwelle zwischen irrelevanter politischer Diskriminierung und politischer Verfolgung nicht überschritten. Den Klägern zu 2) bis 4) habe die inländische Fluchtalternative in die Westtürkei offen gestanden. Die Klägerin zu 3) hat gegen den ihrem Bevollmächtigten am 24. Februar 1994 zugestellten Bescheid vom 22. Februar 1994 am 2. März 1994 Klage erhoben. Die Kläger zu 2) und 4) haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 4. März 1994 zugestellten Bescheid vom 24. Februar 1994 am 9. März 1994 Klage erhoben. Zur Begründung beriefen sich die Kläger zu 2) bis 4) im Wesentlichen darauf, dass sie aus einer der Notstandsprovinzen stammten, in denen Kurden generell einer Gruppenverfolgung unterlägen. Auf eine Fluchtalternative in der Türkei könne man sie deshalb nicht verweisen, weil sie sich in ihrer Heimatregion verdächtig gemacht hätten. Die Kläger zu 2) bis 4) haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 1994 bzw. 24. Februar 1994 die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person des jeweiligen Klägers/der jeweiligen Klägerin vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Kläger zu 2) bis 4) haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwei Zeitungen aus ihrer Heimat vorgelegt, in denen über einen Überfall und eine Zwangsräumung des Heimatdorfes der Klägerin zu 2), Bagacik, am 21. November 1994 berichtet wird, die mit Gewalttätigkeiten gegen die Dorfbewohner und deren nachfolgender Festnahme verbunden waren. Die Kläger zu 2) bis 4) sind zu den Zeitungsberichten informatorisch durch das Verwaltungsgericht angehört worden. Dabei erklärte die Klägerin zu 2), unter den näher aufgeführten Festgenommenen befinde sich ihr Bruder, seine Ehefrau sowie die Schwester ihres Ehemannes. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 1. März 1995 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger zu 2) bis 4) durch am 7. März 1995 verkündetes Urteil (4 E 1245/94.A(4)) abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger zu 2) bis 4) hätten die Türkei unverfolgt verlassen. Bei ihrer Rückkehr drohe ihnen trotz Annahme der Gruppenverfolgung weder aus individuellen Gründen noch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung. Konkrete Tatsachen, die sie akut zur Ausreise bewogen hätten, seien nicht geschildert worden. Die glaubhaften Drangsalierungen durch politische Sicherheitskräfte sowie die Folterungen und Misshandlungen des Klägers zu 4) während seiner einwöchigen Festnahme nach der Hausdurchsuchung im Februar 1992 hätten offenbar nicht zu einer Furcht der Kläger zu 2) bis 4) vor einer Wiederholung geführt, da sie nach den Ereignissen des Newroz-Festes im März 1992 zunächst von Nusaybin aus in ein Dorf gezogen seien in der Hoffnung, dort werde es ruhiger sein, und die Türkei erst danach im August 1992 verlassen hätten. III. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 22. Mai 1995 (12 UZ 1121/94.A) verfolgt der Kläger zu 1) sein Asylbegehren weiter. Er macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihm vorgetragenen Festnahmen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 seien nicht geeignet, eine Vorverfolgung zu begründen, könnten nach neueren Gutachten nicht mehr aufrechterhalten werden. Aus den Gutachten von Kaya an das Verwaltungsgericht Mainz vom 2. Februar 1997 sowie von Rumpf an das OVG Bremen vom 2. April 1997 ergebe sich, dass eine Person, die in Kurdistan unter dem Verdacht gestanden habe, die PKK zu unterstützen oder ihr anzugehören, auch dann weiterhin verdächtigt werde, wenn sie ohne Anklage freigelassen oder vom Gericht freigesprochen werde. Jemand der nach seiner Freilassung oder seinem Freispruch das Gebiet oder die Türkei insgesamt verlassen habe, stehe unter einem stärkeren Verdacht und sei bei der Einreisekontrolle in erhöhtem Maße davon betroffen, über die übliche Routinekontrolle hinaus unter Einsatz von Folter und Misshandlungen befragt zu werden. Aufgrund der "Fisleme"-Registrierungen bei den Polizeibehörden seien auch solche Personen in polizeilichen Dateien erfasst und im Falle ihrer Rückkehr gefährdet, gegen die offiziell ein Verdacht nicht mehr bestehe. Dass dies auch in seinem Falle so sei, folge daraus, dass der Zeuge F seinen Namen auf einer polizeilichen Suchliste gesehen habe. Dies habe der Zeuge F dem Kläger zu 1) mitgeteilt, als sie sich zufälligerweise bei einer kurdischen Kulturveranstaltung in der Bundesrepublik getroffen hätten. Der Senat hat die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Beschluss vom 19. Februar 1997 (12 UZ 1099/95) zugelassen; hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Zur Begründung ihrer Berufungen beziehen sich die Kläger zu 2) bis 4) auf ihren bisherigen Vortrag. Sie machen insbesondere geltend, sie seien polizeilichen Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des Verschwindens des Klägers zu 1) ausgesetzt gewesen, deren Art und Schwere asylerheblichen Charakter gehabt habe. Offenbar sei dies deshalb geschehen, um auf diese Weise Zugriff auf den Kläger zu 1) zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) entweder im Fahndungscomputer der Behörden gespeichert sei oder zumindest die mögliche Rückfrage bei den Sicherheitskräften in der Heimatregion ergeben würde, dass dort ein weitergehendes Interesse an ihm vorliege. Dies habe ein gesteigertes Interesse der Sicherheitsbehörden an den Klägern zu 2) bis 4) und deren Rückkehrgefährdung zur Folge. Die Kläger beantragen, unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 1994 und vom 7. März 1995 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich an den Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Kläger zu 1) ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Juli 1997 als Beteiligter über seine Asylgründe vernommen worden. Herr R F ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 1. September 1997 zu der Behauptung des Klägers zu 1), der Zeuge habe seinen Namen auf einer polizeilichen Suchliste gesehen, als Zeuge vernommen worden. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 1. Oktober 1997 Bezug genommen. Die Kläger zu 2) bis 4) sind nach Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. Oktober 1997 über ihre Asylgründe als Beteiligte vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 5. November 1997 Bezug genommen. Der Kläger zu 4) hat eine Bescheinigung der zuletzt von ihm besuchten Schule vorgelegt, wegen deren Inhalt auf Blatt 278 der Gerichtsakte sowie auf die Übersetzung (Bl. 283 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten 12 UE 577/97.A und 12 UE 1624/95 sowie die Akten des Bundesamtes betreffend den Kläger zu 1) (A 1159792-163), die Akten des Bundesamtes betreffend die Kläger zu 2) und 4) (D 1454109-163), die Akten des Bundesamtes betreffend die Klägerin zu 3) (A 1449156-163) und die Kopie der Behördenakten des Bundesamtes betreffend den Zeugen F (2211517-163) sowie die den Beteiligten mit Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Oktober 1997, 11. November 1997 und 6. Januar 1998 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 3. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 4. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 5. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 6. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 7. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 8. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 9. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin 10. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin 11. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin 12. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 13. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin 14. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 15. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 16. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 17. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 18. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 19. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 20. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 21. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 22. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 23. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 24. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 25. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 28. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 29. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 30. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 31. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 32. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 33. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 34. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 35. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 36. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 37. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 38. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun" 39. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 40. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 41. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 42. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 43. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 44. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 45. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 46. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 47. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 48. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 49. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 50. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 51. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 52. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 53. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 54. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 55. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 56. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 57. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 58. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg 59. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 60. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 61. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 62. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 63. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 64. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 65. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 66. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 67. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 68. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 69. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 70. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 71. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem 72. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 73. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 74. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 75. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 76. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main 77. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 78. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 79. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 80. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 81. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 82. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 83. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" 84. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 85. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 86. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 87. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 88. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 89. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 90. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 91. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 92. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei" 93. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 94. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 95. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 96. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 97. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 98. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 99. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31 100. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei 101. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats 102. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 103. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" 104. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 105. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" 106. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 107. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" 108. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" 109. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" 110. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen" 111. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen 112. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg 113. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 114. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" 115. 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf" 116. 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen" 117. 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert" 118. 21.03.1995 Rumpf an VG Köln 119. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein" 120. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" 121. 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH 122. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" 123. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" 124. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" 125. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" 126. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen 127. 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH 128. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" 129. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" 130. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" 131. 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK" 132. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein 133. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein 134. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" 135. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei" 136. 24.06.1995 Kaya an VG München 137. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 138. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" 139. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" 140. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" 141. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei" 142. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" 143. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" 144. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten" 145. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an" 146. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen 147. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" 148. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" 149. 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden" 150. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette" 151. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen" 152. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" 153. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 154. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" 155. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht 156. 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht" 157. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an" 158. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" 159. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" 160. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" 161. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" 162. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen" 163. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" 164. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" 165. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..." 166. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" 167. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" 168. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI 169. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 170. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee" 171. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß" 172. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" 173. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" 174. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 175. 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul" 176. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" 177. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien" 178. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" 179. 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache" 180. 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut" 181. 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung" 182. 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei 183. 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" 184. Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei 185. 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht 186. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg 187. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein 188. 20.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg 189. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen 190. 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein 191. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein 192. 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg 193. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 194. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern 195. 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht 196. 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein II. 1. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 2. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 3. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 4. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 5. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 6. 03.11.1992 Taylan an VG Köln 7. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 8. 22.11.1993 Bundesministerium des Innern 9. 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen 10. 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei - 11. Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens 12. 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei 13. 29.05.1995 Taylan an VG Gießen 14. 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden 15. 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 16. September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt 17. 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer 18. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg 19. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg 20. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz III. 1. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 2. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 3. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 4. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 5. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 6. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 7. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 8. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 9. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 10. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen 11. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen 12. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 13. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 14. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel 15. 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach 16. 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig 17. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden 18. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden 19. 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main 20. 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 21. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden 22. 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden 23. 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 24. 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel 25. 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt 26. 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 27. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg 28. 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart 29. 30.10.1996 Kaya an VG Bremen 30. 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt 31. 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg 32. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen IV. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 4. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 5. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 6. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 7. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 9. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 10. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 11. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 12. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 13. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 14. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige Tellenbach in Bern 15. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 16. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 17. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH 19. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 20. 11.06.1991 Max-Planck-Institut Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 21. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH 22. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 23. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 24. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 25. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 26. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 27. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 28. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln 29. 10.02.1992 Kaya an VG Hannover 30. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 31. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 32. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit Savas und Yenisey 33. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit Savas und Yenisey 34. 26.05.1992 Rumpf an VG Köln 35. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 36. 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach 37. 27.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 38. 03.11.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg ferner: 02.02.1997 Kaya an das VG Mainz 02.04.1997 Rumpf an das OVG Bremen 18.07.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 04.08.1997 Auswärtiges Amt an VG Saarland 20.11.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie die weiterhin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 1997 an das VG Bremen.