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Urteil

8 A 2221/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0125.8A2221.96A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2. und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 1996 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten zu 2. und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 1996 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1. Januar 1974 in F. , T. L. , nahe der Kreisstadt T. (Provinz C. ) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Ausweislich der Eintragungen im Reisepass reiste der Kläger bereits am 5. April 1991 aus seinem Heimatland aus und kehrte am 29. April 1991 wieder in die Türkei zurück, nachdem er aus Rumänien abgeschoben worden war. Am 3. Mai 1991 reiste er dann auf dem Luftwege von Istanbul nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei war er im Besitz des am 12. März 1991 in Bingöl ausgestellten Personalausweises (Nüfus) mit der Nr. und des am 24. März 1991 ebenfalls in C. ausgestellten türkischen Reisepasses mit der Nr. Den Personalausweis hat der Kläger dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrags machte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. August 1991 geltend: Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und ständig bei seinen Eltern in seinem Heimatdorf T. L. gelebt und sei von diesen unterhalten worden. Seit 1986/87 seien Guerilleros der PKK zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten bei ihnen übernachtet und seien von ihnen verpflegt worden. Im Jahre 1990 sei sein Vater nach Saudi- Arabien gefahren, um dort zu arbeiten. Da er - der Kläger - danach der einzige Mann im Hause gewesen sei, habe er die Rolle des Vaters übernommen. Auch nachdem sein Vater weggegangen sei, seien die Angehörigen der PKK auch weiterhin regelmäßig zu ihnen gekommen. Seine Familie sei sehr patriotisch eingestellt. Sie hätten die Angehörigen der PKK unterstützt, da sie für ein unabhängiges Kurdistan kämpften. Solange er noch klein gewesen sei, sei er bei der Unterstützung der PKK nicht aufgefallen. Er habe ungestört in die Berge gehen und den PKK-Kämpfern dorthin Lebensmittel bringen können. Im Sommer 1990 sei er dann, als er auf dem Weg zu den Angehörigen der PKK gewesen sei, auf Angehörige des Militärs gestoßen. Dieses Zusammentreffen sei rein zufällig gewesen. Er habe Lebensmittel mitgeführt und sei gefragt worden, für wen diese bestimmt seien. Er habe geantwortet, dass er diese Lebensmittel zu seinem Onkel bringen solle, der auf der Weide arbeite. Sie hätten ihn daraufhin zur Weide begleitet. Als sie dort seinen Onkel nicht angetroffen hätten, sei er von den Soldaten festgenommen und zur Militärwache gebracht worden. Diese befinde sich in T. . Er habe drei Tage auf der Wache bleiben müssen. Während dieser Zeit sei er gefoltert und geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihn gefragt, wo sich die Angehörigen der PKK versteckten. Er habe ihnen darauf keine Antwort gegeben. Jedes Mal, wenn er nicht auf ihre Frage geantwortet habe, sei er mit Fäusten und Stöcken geschlagen oder mit Schuhen getreten worden. Schließlich hätten sie gesagt, dass sie ihm Geld geben und ihn freilassen würden, wenn er ihnen sagen würde, wo sich die Angehörigen der PKK versteckten. Daraufhin habe er ihnen gesagt, dass er ihnen sofort Bescheid sagen werde, wenn er die Angehörigen der PKK nochmals antreffen sollte. Daraufhin sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er ständig durch den Dorfschützer beobachtet worden. Auch seien des Öfteren Zivilpersonen in sein Dorf gekommen. Hierbei müsse es sich um Soldaten in Zivil gehandelt haben, die sie beobachtet hätten. Er sei von ihnen u.a. verfolgt worden, wenn er zur Weide gegangen sei. Seitdem habe er die Angehörigen der PKK nicht mehr unterstützen können. Zwischenzeitlich sei sein Vater aus Saudi-Arabien zurückgekehrt und habe sich nunmehr in Istanbul aufgehalten. Er sei zu ihm gefahren und habe ihm erzählt, was ihm widerfahren sei. Sein Vater habe ihm daraufhin gesagt, er solle das Heimatland verlassen. Sein Vater sei nach C. gefahren und habe ihm gegen Bestechung einen Reisepass besorgt. Vorher sei ihm - dem Kläger - zweimal die Ausstellung eines Reisepasses mit der Begründung verweigert worden, er gehöre zur Familie C. . Sonstige Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften habe er nicht gehabt; auch nicht wegen seiner Verwandtschaft einschließlich seiner Cousins O. , B. , I. und F. . Er habe schon früher einmal nach Deutschland fahren wollen. Er sei mit einem Reisebus von Istanbul aus über den Grenzübergang L. aus der Türkei über Bulgarien nach Rumänien ausgereist. Von dort aus habe er nach Österreich weiterfahren wollen. Er sei jedoch an der Grenze zurückgewiesen worden, weil er kein Visum besessen habe. Er sei 24 Tage in Rumänien geblieben. Von Rumänien aus sei er dann nach Istanbul zurückgekehrt. Am 3. Mai sei er dann vom Istanbuler Flughafen aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist. Bei den jeweiligen Grenzkontrollen habe er keine Schwierigkeiten gehabt, insbesondere nicht mit den türkischen Grenzbeamten. Er habe seine Papiere vorgezeigt und habe jeweils passieren können. In Deutschland habe er an einer Abendveranstaltung der PKK teilgenommen aus Anlass des Todes von Cedat Aydin. Darüber hinaus gehe er in das Kurdistanzentrum der ERNK. Dies befinde sich in Bonn. Sonstige politische Aktivitäten habe er bislang in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeübt. Mit Bescheid vom 13. November 1991 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ab. Der Oberkreisdirektor des S. -T. -Kreises forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 8. April 1992 zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Gegen die ihm am 10. April 1992 zugestellten Bescheide hat der Kläger am 30. April 1992 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. November 1991 zu verpflichten, 1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, II. die Ordnungsverfügung des Beklagten zu 2. vom 8. April 1992 aufzuheben. Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und dem Beklagten zu 2. jeweils am 29. März 1996 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, nicht assimilierten Kurden aus so genannten sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Sie könnten nicht auf eine Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen werden. Auf den am 10. April 1996 vom Beklagten zu 2. und am 12. April 1996 gestellten Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 5. Juli 1996 zugelassen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und der Beklagte zu 2. tragen vor, Kurden unterlägen in der Türkei nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und der Beklagte zu 2. beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 zu seinem Asylbegehren gehört worden. Auf die Niederschrift vom 25. Januar 2000 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Beklagten zu 2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten zu 2. und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. November 1991 und die Ordnungsverfügung des Beklagten zu 2. vom 8. April 1992 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). A Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Dieser Anspruch ist zwar nicht schon durch die Drittstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen (I., S. 5). Dem Kläger steht jedoch der Asylanspruch nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist (II., S. 7). Er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unverfolgt verlassen (1., S. 9) und auch nach seiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die Annahme drohender politischer Verfolgung im Rückkehrfall rechtfertigen: Der Kläger hat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu befürchten (2., S. 14) und verfügt unabhängig davon - bei unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter Verfolgung - über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei (3., S. 48). Nicht über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verfügen lediglich vorbelastete Personen (4., S. 81). Politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt (5., S. 87). Dem Kläger droht ferner politische Verfolgung weder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten (6., S. 89) noch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung seines Militärdienstes (7., S. 114) noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (8., S. 122). Schließlich hat er als abgelehnter Asylbewerber auch im Übrigen bei der Rückkehr in die Türkei nicht mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (9., S. 134). I. Drittstaatenregelung Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Hierauf kann sich nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist. Art. 16 a Abs. 2 GG nimmt nicht einen Teil der an sich Asylberechtigten vom Asylrecht wieder aus, sondern "Art. 16 a Abs. 1 und Art. 16 a Abs. 2 GG zusammen umschreiben den Kreis der Anspruchsberechtigten". Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31). Nach der Rechtsprechung des BVerfG beschränkt die Drittstaatenregelung den Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl. Der Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, wird aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgeschlossen. Die Drittstaatenregelung begrenzt somit den Kreis der Asylberechtigten von vornherein auf diejenigen politisch Verfolgten, die bei der Einreise des Schutzes gerade in Deutschland bedürfen, weil sie noch an keinem anderen Ort vor Verfolgung sicher waren. Soll der Ausländer allerdings in seinen Herkunftsstaat, der nicht sicherer Drittstaat ist, abgeschoben werden, so sind die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG stets zu prüfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.) = NVwZ 1996, 700 ff. zur Verfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung. Entscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O. Infolgedessen hat ein Ausländer auch dann keinen Anspruch auf Asyl, wenn er in einem verschlossenen und verplombten Lkw über (irgend)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. = NVwZ 1999, 313 f. Behauptet der Asylbewerber indes, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit möglicherweise verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise bereits zum Verlust des Asylrechts. Auch wenn in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess die Beteiligten verpflichtet sind, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) und dies im Asylverfahren in besonderem Maße für den Asylbewerber gilt (§ 15 und § 25 AsylVfG), hat der Gesetzgeber die besonderen asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten nicht zu einer Beweisführungspflicht des Asylbewerbers mit der Folge eines Ausschlusses vom Asylrecht ausgestaltet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B 1123.98 - zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Auch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG sieht dies nicht vor. Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass im Asylrechtsstreit Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht besteht, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 = NVwZ-RR 1991, 587; Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170. So kann bei der behaupteten Luftwegeinreise ein Anlass zu weiterer Aufklärung beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Das Gericht kann gegebenenfalls bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, DÖV 1999, 957 ff., ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A - und Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, AuAS 1998, 76; Sächs. OVG, Urteil vom 1. Juni 1999 - A 4 S 358/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 9 UZ 969/99.A - m.w.N. zur nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sowie Bösenberg/ Möller, Luftwegeinreise und Asylausschluss in: Der Einzelentscheider-Brief 1999, Heft 4, S. 3 f.; ferner aus der uneinheitlichen Literatur: Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 26 a AsylVfG Rn. 39; Marx; InfAuslR 1997, 208 (218); Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 26 a AsylVfG Rn. 8. Der Vortrag zu den Reisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, AuAS 1999, 66 f. Der Beweis für eine Luftwegeinreise ist regelmäßig als erbracht anzusehen, wenn das Bundesamt, aufgrund der Anhörung des Asylbewerbers oder entsprechender Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten eine Einreise des Asylbewerbers über einen bestimmten Flughafen im Bundesgebiet im Bescheid positiv feststellt. In derartigen Fällen besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich kein Anlass, die Einreise auf dem Luftweg in Zweifel zu ziehen und den Asylbewerber etwa aufzufordern, seinen diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheiten nach den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nrn. 3 und 4, 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weitergehend nachzukommen. Ebenso wenig sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen gehalten, das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung besonders zu begründen. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist im Fall des Klägers nicht durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Diese Bestimmungen finden auf den Kläger, der am 3. Mai 1991, also vor deren Inkrafttreten am 30. Juni 1993/1. Juli 1993 auf dem Luftwege in das Bundesgebiet eingereist ist, noch keine Anwendung. Abgesehen davon scheidet eine Ablehnung des Asylantrages nach der Drittstaatenregelung aus, wenn der sichere Drittstaat, über den der Ausländer eingereist ist, zwar bekannt ist, es sich aber um einen Schengen-Staat handelt und die vertraglich vereinbarte Rücknahmefrist abgelaufen ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des am 26. März 1995 in Kraft gesetzten Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, Entsprechendes gilt nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141 ff. II. Politische Verfolgung im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565. Begrenzt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts durch den in der Rechtsprechung entwickelten sogen. "Terrorismusvorbehalt". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegt es außerhalb des Schutzbereichs des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in Deutschland gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Entsprechendes gilt für denjenigen, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem "Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als "aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt". Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 339 ff; Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19/20); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257, 260; Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 - NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, 876 ff; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, InfAuslR 1995, 30, 34. Bei der Begrenzung des Asylrechts durch den "Terrorismusvorbehalt" gibt es keine "Rückausnahme" für den Fall, dass bei einer Abschiebung in den Verfolgerstaat dort eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Es bleibt auf jeden Fall beim Ausschluss des Art. 16 a GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, a.a.O. Nach § 51 Abs. 3 AuslG findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das BVerwG hat im Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 - bekräftigt, dass § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Abschiebungsschutz aus Abs. 1, sondern auch den Asylanspruch aus Art. 16 a GG ausschließt, weil § 51 Abs. 3 AuslG eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts normiert. Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung besteht für die Gewährung des Asylrechts eine "Opfergrenze", die im Interesse des Verfassungswertes der Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und der Sicherheit der Bevölkerung nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz markiert werden muss. Die Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken durch den Gesetzgeber und die darauf aufbauende praktische Konkordanz im Einzelfall kann als ultima ratio das völlige Zurücktreten der Belange des Ausländers, nämlich die Abschiebung in den Verfolgerstaat rechtfertigen. Da das Asylgrundrecht nicht zum Gewährleistungsinhalt der Menschenwürde- Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, kann Art. 16 a GG gegenüber den Sicherheitsbelangen des deutschen Staates grundsätzlich zurücktreten, ohne Art. 1 GG zu verletzen. Vor Eingriffen in die Menschenwürde, etwa durch Folter oder Todesstrafe, schützt § 53 AuslG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff. m.w.N.; nicht zum Ausschluss von Abschiebungsschutz führt allerdings die bloße Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen der PKK ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f. und unten Rn. 418 ff. Unberührt hiervon bleibt somit ein etwaiger Anspruch auf anderweitigen, ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff., DVBl. 1999, 1209 ff. = DÖV 1999, 876 ff und unten C I. 1. Vorfluchtgründe Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist im Mai 1991 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war zurzeit seiner Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. a) Keine individuellen Vorfluchtgründe Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG auf der Grundlage individueller Vorfluchtgründe scheidet hier nicht bereits deshalb aus, weil der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals unglaubhaft wäre. Es ist Sache des Asylbewerber, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Dabei vermögen Vortragsdefizite nur im Ausnahmefall durch die Persönlichkeitsstruktur, einen mangelnden Wissensstand und die Herkunft des Klägers erklärt zu werden. Ein unglaubhafter Vortrag kann nicht durch eine eventuelle Benennung eines Zeugen ausgeglichen werden. Vgl. zur Beweiserhebung bei unglaubhaftem Vortrag: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989, a.a.O., S. 38; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -. Ob jemand asylberechtigt ist oder nicht, betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art. 16 a Abs. 1 GG. Wegen der "Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts" hat die Sachaufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daher verfassungsrechtliches Gewicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413 u.a./80 -, BVerfGE 56, 216 (236); Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 (295); Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (199 f.); Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (164); Beschluss vom 20. August 1998 - 2 BvR 10/98 -, DVBl. 1998, 1180 f. und Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beil. I/99, S. 81 ff. Zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe gehört es in der Regel, tatsächlichen oder vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, nachzugehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ-Beilage 2/97, S. 11 und Beschluss vom 22. Januar 1999, a.a.O. Dementsprechend hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder sonstiger Prozessbeteiligter ist, "ureigene Aufgabe" des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfinddung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -, die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerwG vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 - zurückgewiesen; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 25 A 4144/96.A -, jeweils zur Glaubwürdigkeit eines behaupteten Vergewaltigungsopfers unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 2 StR 259/52 -, NJW 1952, 1064; Urteil vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55 -, NJW 1955, 1644; Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 -, NJW 1961, 1636 und Beschluss vom 25. März 1994 - 2 StR 102/94 -, NStZ 1994, 400. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Vgl. BVerwG Urteil vom 7. November 1973 - 6 C 5.73 -, BVerwGE 44, 152. Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in Asylrechtsstreitigkeiten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, InfAuslR 1985, 54 (56). Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe eines Sachverständigen für Aussagepsychologie bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1973, a.a.O., S. 155; Beschluss vom 29. August 1984, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 1990 - 9 B 264.99 - und Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -. Hier hat der Kläger dem Senat glaubhaft geschildert, dass er im Sommer 1990 dadurch in PKK-Verdacht geraten sei, dass er einmal Lebensmittel für die PKK-Kämpfer auf die Weide Gül Yaylase habe bringen wollen. Dabei sei er unterwegs 17 Soldaten begegnet, die er nicht gekannt habe. Von diesen sei er gefragt worden, wohin er die Lebensmittel bringen wolle. Er habe geantwortet: "Sie sind für meinen Onkel auf der Weide, der dort eine Unterkunft baut." Die Soldaten hätten ihm nicht geglaubt. Sie hätten ihn zur Weide begleitet. Als sie dort niemand angetroffen hätten, sei er festgenommen und auf die Wache nach T. gebracht worden. Dort habe man ihn nach seinem Vor- und Nachnamen gefragt. Weitere Fragen nach seinen Personalien habe man ihm nicht gestellt. Einen Ausweis habe er nicht vorlegen müssen. Man habe ihn aber gefragt, ob er die Lebensmittel für die Kämpfer oder für den Onkel transportiert hätte. Die Soldaten hätten ihn einen Tag festgehalten, auch misshandelt, aber nicht schwerwiegend. Er sei mit Fäusten und Fußtritten geschlagen worden. Trotz der Misshandlungen habe er nicht zugegeben, dass die Lebensmittel für die PKK-Kämpfer bestimmt gewesen seien. Ein bis zwei Tage später hätten sie angefangen, ihn freundlich zu behandeln. Insgesamt sei er drei Tage in der Wache festgehalten worden. Von diesen drei Tagen sei er einen Tag in der Wache und zwei Tage im Gefängnis gewesen. Er sei aufgefordert worden, den Soldaten gegen Geld Informationen über das Kommen und Gehen der Kämpfer zu geben. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen und sei auf das Angebot eingegangen. Daraufhin sei er freigelassen worden und sei nach Hause gegangen. Obwohl er den Sicherheitskräften die versprochenen Informationen nicht gegeben habe, seien diese nicht wiedergekommen. Er sei außerdem noch minderjährig gewesen. Der Kläger ist glaubwürdig, weil er nicht nur den Vorfall seiner Festnahme, sondern auch die sonstigen Geschehensabläufe vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, widerspruchsfrei geschildert hat. Dabei hat er auch offen Angaben gemacht, die einer Asylanerkennung hinderlich sein können. So hat er u.a. ausgeführt: "Es gibt in meiner Heimat einen so genannten Bürgerkrieg zwischen den Kämpfern der PKK und den Sicherheitskräften. Es gibt auch wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wir kommen auch deswegen nach Deutschland, weil es uns wirtschaftlich schlecht geht. Es gibt keine Ruhe dort. Außerdem war es gefährlich, den Militärdienst in der Türkei abzuleisten. Beim Militär war man seines Lebens nicht sicher." Zudem hat er eingeräumt, dass die im Tatbestand geschilderten Schwierigkeiten bei der Passausstellung darauf beruhten, dass viele Familienangehörige nach Deutschland ausgereist seien, ohne ihren Wehrdienst abzuleisten. Eine Anerkennung des Kläger als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG auf der Grundlage individueller Vorfluchtgründe scheidet jedoch deshalb aus, weil zwischen dem Verfolgungsereignis und seiner Ausreise kein kausaler Zusammenhang besteht. Der Kläger hat nämlich seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen, auf die die früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluss gewesen ist. Soweit die Vorverfolgung für die Anwendbarkeit des herabgestuften Prognosemaßstabs bei Art. 16 a GG wie bei § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsam ist, vgl. zur insoweit bestehenden Deckungsgleichheit von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, Seite 5, 25 f. des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 9. Dezember 1996 - 25 A 5995/96.A -; Rennert, VBlBW 1993, 281, 285 Fn. 41, gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG Folgendes: Als vorverfolgt gilt ein Ausländer nur dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das setzt regelmäßig einen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52, 55; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141, 147; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500, 504; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, Buchholz Nr. 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 190; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1997 - 25 A 3083/97.A -; Beschluss vom 23. Juli 1997 - 25 A 3243/97.A -; Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 25 A 3533/98.A -; Beschluss vom 19. Oktober 1998 - 25 A 2077/98.A -. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Er ist nicht unter dem Eindruck einer unmittelbar drohenden politischen Verfolgung geflohen. Er hat glaubhaft geschildert, dass er bei seiner Festnahme nicht hinreichend individualisiert worden ist. Festgenommen haben ihn 17 Soldaten, die er nicht kannte und für die er somit fremd war. Auf der Wache wurde nicht die Vorlage eines Ausweises verlangt. Lediglich nach Vor- und Nachnamen wurde der Kläger befragt. Der nicht individualisierte PKK-Verdacht gegen den Kläger hat sich auch später nicht konkretisiert. Sicherheitskräfte sind bei dem Kläger nicht wieder vorstellig geworden. Weiterhin hat der Kläger vom Verfolgungsgeschehen im Sommer 1990 bis zum Frühjahr 1991 mit seiner Ausreise gewartet, so dass auch der erforderliche nahe zeitliche Zusammenhang fehlt. Zudem sind dem Kläger noch im März 1991 Personalausweis und Reisepass ausgestellt worden. Die geschilderten Probleme bei der Passerteilung beruhten nicht etwa auf einem PKK-Verdacht gegen den Kläger, sondern auf der Wehrdienstentziehung von Verwandten des Klägers. Schließlich ist der Kläger im Frühjahr 1991 zweimal aus der Türkei aus- und einmal eingereist, ohne dass irgendwelche Verfolgungsgefahren deutlich geworden wären. Somit hat sich der nicht individualisierte PKK-Verdacht nicht wieder aktualisiert, so dass zwischen dem Verfolgungsereignis und der Ausreise nach acht Monaten keine Kausalität besteht. Vielmehr haben den Kläger wirtschaftliche Gründe, die Furcht vor dem Wehrdienst und die Entscheidung des Vaters zur Ausreise bewogen. b) Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise Ferner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Dass der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Zuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser Volksgruppe setzt im Allgemeinen (vgl. zu den Ausnahmen unten Rn. 180 f.) voraus, dass dieser nachweislich die kurdische Sprache beherrscht oder aber aus einer ausschließlich von Kurden bewohnten Provinz stammt. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 10 - 19; ferner: Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 9; Kaya, Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin hinsichtlich der Gemeinde Ayran im Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa); Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG Hamburg hinsichtlich des Dorfs Yeniköy im Kreis Karakocan (Provinz Elazig); Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen hinsichtlich der Provinz Bitlis; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 82 f. Der Kläger ist hiernach kurdischer Abstammung, obwohl er sich in allen Stationen des Asylverfahrens der türkischen Sprache bedient hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 1996 hat die Dolmetscherin bestätigt, dass sich der Kläger in der kurdischen Sprache verständigen kann. Außerdem ist der Kläger in einem kleinen Dorf in der Nähe der Kreisstadt T. in der Provinz Bingöl geboren und aufgewachsen. Diese Provinz in Ostanatolien wird zu 100 % von Kurden bewohnt (Rn. 109). Auch dies rechtfertigt den Schluss auf eine kurdische und nicht auf eine türkische Volkszugehörigkeit des Klägers. Eine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit fand jedoch zurzeit der Ausreise des Klägers aus der Türkei nicht statt. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins Verfahren eingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom 23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.). 2. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr Auch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auch angesichts der jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Veruteilung des PKK- Vorsitzenden Öcalan hat der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine politische Verfolgung zu befürchten, die seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231) = DVBl. 1991, 531 = NVwZ 1991, 768. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist, dass die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal, hier also die Volkszugehörigkeit, treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es also darum, ob die zu beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich gegen die kurdische Volkszugehörigkeit oder gegen eine tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung des Betroffenen richten. Während das Merkmal "Volkszugehörigkeit" typischerweise zur Gruppenverfolgung in Beziehung gesetzt wird, kennzeichnet das Merkmal "politische Überzeugung" eher den Tatbestand einer Individualverfolgung. Unter bestimmten Umständen können jedoch beide Merkmale mit dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung zusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Beschluss vom 7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Die Prüfung einer ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, dass das Verfolgungsgeschehen möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylrelevanten politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit, nach Intensität und Schwere sowie jeweils nach Ort, Zeit und Häufigkeit der Eingriffe - vorliegen. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (208) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175. Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst einmal das für eine Gruppenverfolgung der Kurden in Betracht zu ziehende Verfolgungsgebiet näher einzugrenzen (a). Sodann ist festzustellen, in welcher Art und in welcher Häufigkeit die kurdische Bevölkerung dort Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist (b). Die in dieser Weise festgestellte Verfolgung erweist sich als politisch, denn sie knüpft an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen an, allerdings nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit als solche, sondern an die mutmaßliche Sympathie der betroffenen kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK (c). Unabhängig davon weisen die genannten Verfolgungsmaßnahmen nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf (d). Hieran hat sich nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans nichts geändert (e). Aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die abweichend von den vorstehenden Feststellungen die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien rechtfertigen (f). Den in Ostanatolien festgestellten Maßnahmen der Individualverfolgung ist die Asylerheblichkeit auch nicht aus anderen Gründen abzusprechen (g). a) Eingrenzung des Verfolgungsgebiets Für die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte Gruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen. Regional begrenzte Gruppenverfolgung liegt vor, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen objektiv den Schluss darauf zulässt, dass der Verfolger die gesamte - durch unverfügbare Merkmale wie Rasse, Ethnie oder Religion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als sog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Kriterium für die Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, auch wenn die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind, ist das tatsächliche Verfolgungsgeschehen. Dieses Verfolgungsgeschehen ist nicht immer so eindeutig, dass sich Art und Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppe ohne weiteres anhand der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Religion bestimmen lassen. In vielen Fällen begeht der Verfolger Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes, während es anderswo diese Übergriffe nicht gibt. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.); Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 ff.) = DVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff. Nach diesem Maßstab zieht der Senat als Verfolgungsgebiet einer etwaigen Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei diejenigen 22 im Südosten des Landes gelegenen Provinzen in Betracht, in denen entweder gegenwärtig noch der Notstand gilt (Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli und Van), in denen das Notstandsrecht in den letzten Jahren aufgehoben wurde (Batman, Bingöl, Bitlis, Mardin, Siirt) oder die ebenfalls zum traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der Türkei zählen, überwiegend oder zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt sind und von kurdischen Intellektuellen und Journalisten als "kurdische Provinzen" bezeichnet werden (Adiyaman, Agri, Elazig, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya, Mus, Sanliurfa). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll im Folgenden als Ostanatolien bezeichnet werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 15 ff. und Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 11 ff. mit entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2; teilweise abweichend: Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), S. 1; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1. Das Notstandsgebiet besteht in der vorstehend beschriebenen Ausdehnung seit Ende 1999. Mit Wirkung vom 6. Oktober 1997 hat das türkische Parlament das Notstandsrecht in den Provinzen Batman, Bingöl und Bitlis auf Initiative der Regierung Yilmaz aufgehoben, für die Provinz Mardin war es bereits am 26. November 1996 aufgehoben worden. Das Notstandsrecht wird vom türkischen Parlament gemäß Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen "Ausweitung von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung" für höchstens sechs Monate ausgerufen und in entsprechenden Abständen verlängert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Regensburg; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (SchlHOVG), S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 27. Die Geltung des Notstandsrechts in den Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van im Südosten der Türkei wurde im Juni 1999 verlängert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1999 an VG Arnsberg, S. 1, war am Generalkonsulat Istanbul zwar zeitweise eine Mitarbeiterin des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) eingesetzt. Sie wirkte allerdings in keinem Fall an der Vorbereitung von Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit. Infolgedessen kann offen bleiben, ob den Ausführungen des BayVGH im Beschluss vom 4. Mai 1999 - 20 ZB 99.30941 -, NVwZ-Beil. I/99, 115, zu folgen ist. Zum Lagebericht vom 7. September 1999 vgl. auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 1999 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/1886. Die Provinz Siirt wurde zwischenzeitlich vom Notstandsrecht ausgenommen. Vgl. IMK - Wocheninformationsdienst Nr. 47, vom 16. Dezember 1999, S. 3 Ministerpräsident Ecevit hat jüngst eine endgültige Aufhebung des Notstandsrechts für alle noch betroffenen Provinzen in die Diskussion gebracht. Frankfurter Rundschau, Nr. 296 vom 20. Dezember 1999, S. 1. Die Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung dort einerseits und diejenige in den übrigen Teilen der Türkei andererseits befindet. Es handelt sich hierbei um diejenigen Provinzen, in denen - in unterschiedlichem Maße - die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Partei der Arbeiter Kurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden. Im Wesentlichen auf dieses Gebiet erstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in die wirtschaftliche Existenz der Dorfbewohner, die, soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden angenommen wird, den maßgeblichen Grund für diese Annahme abgeben. HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 17 ff., 31 ff. und Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 48. Das Notstandsrecht gemäß Art. 120 Abs. 2 der Verfassung ("Ausweitung von Gewaltakten", "ernsthafte Störung der öffentlichen Ordnung") ist zu unterscheiden von dem schärferen Ausnahmerecht gemäß Art. 122 der Verfassung. Art. 11 enthält in Verbindung mit Art. 9 a des Notstandsgesetzes die Ermächtigung zur "Evakuierung bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften." Vorrangig betroffen von diesen Zwangsräumungen sind und waren diejenigen Provinzen, in denen der Notstand gilt und galt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6 ; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11. Daraus allerdings zu schließen, die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte seien auf das Notstandsgebiet begrenzt, wäre verfehlt. Vielmehr haben Zwangsräumungen nach dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 vorgelegt wurde, bisher in insgesamt 20 Provinzen Ostanatoliens stattgefunden. Insbesondere auch die Randprovinzen Elazig und Mus sind davon betroffen, während etwa für die Provinz Sanliurfa zuletzt für 1994 über derartige Maßnahmen berichtet wird. Kommissionsbericht, Abschnitt 3.1. (S. 20); vgl. auch Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1; Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 20 f., 36; Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), S. 7; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 50 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 12; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f. b) Verfolgungshandlungen in Ostanatolien In Ostanatolien kommt es neben den militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK auch zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung, die mit dem dort seit 1984 stattfindenden Guerillakampf zusammenhängen. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe in Leib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich, unabhängig davon, ob sie sich gegen Frauen oder Männer richten. Der Guerillakampf, den die PKK am 15. August 1984 mit Überfällen auf Gendarmeriestationen in den Provinzen Siirt und Hakkari eröffnet hat, hat die Errichtung eines unabhängigen Kurdenstaates zum Ziel. Er richtet sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte und deren Einrichtungen, insbesondere gegen Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, aber auch gegen sonstige staatliche Einrichtungen wie Schulen und Gerichte. Die PKK geht rücksichtslos gegen diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem Dorfschützer und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Kaya, Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 69; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 23. Seit 1994 sind die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla in Ostanatolien zurückgegangen, wenngleich hier beachtliche regionale Unterschiede festzustellen sind. So sind etwa die Provinzen Gaziantep und Sanliurfa als relativ ruhig bekannt, weil sie von staatsloyalen Stämmen kontrolliert werden, während es der PKK 1997 vor allem in der Provinz Tunceli gelungen war, stärker Fuß zu fassen. Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 46 f.; Gutachten vom 4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 4; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 4 f.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 6; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 8. Wird die Lage im vorwiegend kurdisch besiedelten Südosten seit Jahren somit hauptsächlich als Folge der Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und Sicherheitskräften durch Unsicherheit, wirtschaftliche Stagnation und Abwanderungsdruck gekennzeichnet, so hat sich diese Situation durch die Entwicklung nach der Festnahme und das Friedensangebot Öcalans - welche es unter e. (Rn. 112 ff.) im Einzelnen zu erörtern gilt - (noch) nicht grundlegend entspannt. Vielmehr beeinflusst das Urteil gegen PKK-Chef Öcalan vom 29. Juni 1999, der am 16. Februar 1999 von Kenia in die Türkei gebracht wurde, nach wie vor die Stimmung im Lande und vor allem im Südosten nachhaltig. Öcalan wurde des Hochverrats in Form von Separatismus für schuldig befunden und gemäß § 125 tStGB zum Tode verurteilt. Öcalan baute zwar seine Verteidigung auf seinem Bekenntnis zum türkischen Staat auf und bekundete wiederholt seine Bereitschaft, innerhalb kurzer Zeit für Frieden im Südosten der Türkei zu sorgen. Dennoch führt das türkische Militär weiterhin - auch im Grenzgebiet zum Irak - Offensiven gegen die PKK durch. Die türkischen Sicherheitskräfte verfolgen PKK-Kämpfer regelmäßig auch außerhalb der Türkei (Nordirak) in großangelegten, grenzüberschreitenden Aktionen. Hieran hat sich im Grundsatz auch nichts durch den Aufruf Öcalans vom 2. August 1999 an seine Anhänger geändert, den bewaffneten Kampf aufzugeben und sich bis September 1999 aus der Türkei zurückzuziehen. Nach ersten Presseerklärungen scheinen zwar zumindest Teile der PKK diesem Aufruf Folge leisten zu wollen. Wie der Rückzug allerdings vonstatten gehen soll, ist bislang unklar. Es ist nicht davon auszugehen, dass das türkische Militär bewaffnete Verbände der PKK tatenlos abziehen lässt. Ebenso wenig ist damit zu rechnen, dass die türkische Regierung auf das nachgeschobene Angebot Öcalans eingehen wird, die Waffen abzugeben, falls die Kämpfer in den Genuss einer generellen Amnestie gelangen würden. Festzuhalten bleibt aber auch, dass ein Teil der PKK-Verbände den Kampf fortsetzen und die terroristische PKK, trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten, in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten des Landes nach wie vor präsent ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 5; Frankfurter Rundschau Nr. 281 vom 2. Dezember 1999, S. 2: Minderheit der PKK will den Kampf fortsetzen. Aydin geht in seiner jüngsten Stellungnahme davon aus, dass die PKK noch nicht ganz ihre Kraft verloren habe. Sie sei zwar deutlich geschwächt und sei nicht mehr wie vorher in der Lage, ihre Funktionen wahrzunehmen. Daher gebe es für die Sicherheitskräfte keine Notwendigkeit mehr, Operationen durchzuführen. Das solle aber nicht heißen, dass die Operationen ganz einstellt worden seien. Es gebe sie weiterhin, insbesondere auf den Hauptstraßen, aber nicht mehr so intensiv wie vorher. Vgl. Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen vom 8. Dezember 1999, S. 7. Infolgedessen ist auch gegenwärtig kein endgültiges Ende der Kampfhandlungen und ein Ende der Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte gegen Teile der Bevölkerung im Südosten und Osten der Türkei absehbar. Trotz des von der PKK im August 1999 ausgerufenen einseitigen Waffenstillstands hat die Armee ihre Militäraktionen gegen die PKK fortgeführt und im weiteren Verlauf des Jahres 1999 rund 100 PKK-Kämpfer getötet. Anfang Januar 2000 wurden bei Kämpfen zwischen türkischem Militär und PKK in der Provinz Tunceli 6 Soldaten und 6 PKK-Rebellen getötet. Vgl. IMK - Wocheninformationsdienst, Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1; Frankfurter Rundschau, Nr. 8 vom 11. Januar 2000, S. 2. aa) Ländliche Gebiete (1) Durchsuchungsaktionen, Versammlungen auf dem Dorfplatz (Razzien) In den ländlichen Regionen begegnen die türkischen Sicherheitskräfte den Guerillaangriffen der PKK durch zahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") in den Dörfern. Dabei wird zunächst das Dorf umstellt, so dass es nicht mehr ohne weiteres verlassen oder betreten werden kann. Sodann dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. Diese werden zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem Rücken liegend warten. Währenddessen werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla durchsucht und dabei die Wände und die Fußböden aufgerissen. Der Hausrat wird zerstört, Nahrungsmittelvorräte, Kleidung, Bettdecken, Lampen, Öfen usw. werden vernichtet oder beschlagnahmt. Dasselbe geschieht mit Traktoren, Pferden, Eseln, Maultieren und anderen Transportmitteln, die der Beförderung von Waffen, Nahrung und Kleidung für die Guerilla dienen können. Zunehmend ist es darüber hinaus zur Beschlagnahme und Zerstörung von Satellitenempfangsanlagen, insbesondere mit denen der kurdische Sender MED-TV - bis zu seiner Einstellung - empfangen werden konnte. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz, S. 3; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 19 f.; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 44; Gutachten vom 4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4. Auch angesichts der aktuellen Entwicklung und eines Teilrückzuges der PKK ist kein Ende dieser Aktionen abzusehen. Vielmehr ist zu erwarten, dass die staatlichen Sicherheitskräfte unter verschiedenen Vorwänden die kurdischen Bewohner der Dörfer aufsuchen, um sie einzuschüchtern und die Macht des türkischen Staates zu demonstrieren. In den Dörfern, in denen sie Razzien durchführen, werden sie weiterhin Terror ausüben und jedermann unter Druck setzen. Wie der Presseberichterstattung zu entnehmen ist, wurde in den Provinzen Diyarbakir, Bingöl, Bitlis, Mus und Batman bereits eine solche Vorgehensweise beobachtet. Es ist möglich, dass auch diejenigen Dörfer in der Provinz Erzincan, in denen die kurdische nationale Opposition aktiv ist, Opfer solcher Razzien werden. Dabei können neben den Familien, welche die Guerilla unterstützt haben, auch Familien, die sich abseits gehalten haben, unter Druck geraten. Vgl. Kaya, Gutachten vom 13. September 1999 an VG Darmstadt, S. 4. (2) Festnahmen, Folter im Polizeigewahrsam Die vorbezeichneten Durchsuchungen sind von zahlreichen Festnahmen begleitet, von denen Personen betroffen sind, die den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-Kämpfern Unterschlupf gewährt oder Nahrung, Kleidungsstücke oder Geld gegeben oder für sie Kurierdienste geleistet zu haben. Derartige Unterstützungshandlungen für die kurdische Guerilla sind nach Art. 169 tStGB ("Unterstützung einer bewaffneten Bande") strafbar. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 48. Von derartigen Festnahmen ferner betroffen sind Personen, die in die Verteilung verbotener Publikationsorgane, insbesondere solcher der PKK einbezogen sind. Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 1 f. Häufig werden dabei nicht nur einzelne Personen aufgrund eines konkreten Unterstützungsverdachts festgenommen, sondern es genügt oftmals die zufällige Nähe eines Dorfes beispielsweise zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um letztere zur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes, vorzugsweise der jungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen sind manchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70 f. Mitunter werden auch Kinder in Gebieten, in denen die Guerilla operiert, wenn sie außerhalb des Dorfes mit einem Proviantpaket angetroffen werden oder wenn sie, während sie ihr Vieh weiden, mehr als den Eigenbedarf an Nahrungsmitteln bei sich führen oder wenn sie allein unterwegs sind oder an der Straße auf ein Fahrzeug warten, verdächtigt, der Guerilla Nahrungsmittel bringen zu wollen oder für diese Kurierdienste zu leisten. Vgl. Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 9 ff.; vgl. dort auch zur Rekrutierung Minderjähriger durch die PKK. So haben beispielsweise die staatlichen Sicherheitskräfte am 11. April 1996 das zu Karakocan gehörende Dorf Cayirgüllü (Bediran) überfallen, nachdem sie am vorhergehenden Abend etwa 10 Kinder ins Dorf hatten kommen sehen. Sie haben sämtliche Häuser im Dorf durchsucht und alle Kinder im Alter über 10 Jahren geschlagen und verhört. Mit dem Vorwurf: "Ihr schickt der Guerilla Nahrungsmittel" haben sie den Dorfvorsteher sowie Dorfbewohner festgenommen. So Kaya, a.a.O., unter Bezugnahme auf Özgür Politika, 16. April 1996. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch, weil versucht wird, neben der Informationsbeschaffung über dritte Personen ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen; denn die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte beruht in hohem Maß auf Geständnissen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22 f.; zur sog. "Folterpraxis" Rumpf, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 35 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 4, 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 34 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 55, 58. In der Türkei wird allgemein zwischen Schlägen (Faustschlag, Ohrfeige etc.) und planmäßiger und systematischer Folter unterschieden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Neustadt, S. 2. Foltermethoden sind unter anderem: Wasserdruck, "palästinensisches Hängen", d.h. stundenlanges Hängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an sensiblen Körperteilen, Liegen auf Beton, Falaka etc. Es wird immer wieder von Todesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen festgenommener Personen berichtet. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 7. Januar 1999 an VG Potsdam, S. 2; Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Septem-ber 1999, S. 21 ff.; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Kaya, Gutachten vom 27. Januar 1999 an VG Mainz, S. 4 f.; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 31 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 47 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23. Erleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis 1997 geltenden - langen Verweilzeiten im Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang (Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten - diese betreffen die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet 30 Tage dauern. Die in Staatssicherheitssachen zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Staatssicherheitsgerichten lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, die Ermittlungen dürften nicht gefährdet werden. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15 f. Durch das am 12. März 1997 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 4229 ist die maximal zulässige Dauer des Polizeigewahrsams verkürzt worden. In Staatssicherheitssachen darf die Polizeihaft nach der Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in den ersten vier Tagen in Staatssicherheitssachen nicht gesichert. Ein von der türkischen Regierung am 4. Dezember 1997 verabschiedeter Menschenrechtserlass bezieht sich nur auf Untersuchungshäftlinge, nicht jedoch auf solche Personen im Polizeigewahrsam, gegen die noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde und die den weitaus überwiegenden Teil der dokumentierten Folterfälle ausmachen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 1, 11; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22; Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 15; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 42. Durch die starke Verkürzung der Fristen ist die Möglichkeit, Folterspuren zu vertuschen, zweifellos erschwert worden. Gleichwohl gilt weiter die Einschätzung, dass vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen zu werden, sehr hoch ist. Denn es gibt auch aus der jüngsten Zeit nach wie vor zahlreiche Berichte über menschenrechtswidrige Behandlung im Polizeigewahrsam. Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht 1997 der Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV) weist insgesamt 518 Fälle von Folter aus, die Mehrzahl davon, nämlich 357 Fälle, soll sich auf Polizeiwachen ereignet haben. Regionaler Schwerpunkt der Foltervorwürfe türkischer Menschenrechtsorganisationen ist neben den Großstädten des Westens das Notstandsgebiet im Südosten. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Lagebericht vom 7. September 1999; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 60 ff.; vgl. auch Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 10; zum Zusammenhang zwischen Haftdauer und Folter vgl. Rumpf, Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 39 ff., danach finden in den ersten drei Tagen die meisten Folterfälle statt. Die Frage, ob Kurden einer erhöhten Foltergefahr ausgesetzt sind, bezeichnet er als "äußerst schwierig zu beantworten" (a.a.O., S. 46). Skepsis gegenüber einer durchgreifenden Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei allein aufgrund der Fristverkürzung sind vor allem auch deshalb angebracht, weil auch die bis 1997 geltenden längeren Verweilfristen im Polizeigewahrsam nicht selten überschritten wurden. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 119. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass die strafrechtliche Ahndung von Übergriffen von Sicherheitskräften - wenn auch nur langsam - an Konsequenz gewinnt. So verabschiedete der Rechtsausschuss des Parlaments am 10. August 1999 ein Gesetz, das das Strafmaß für Folter in Polizeihaft von fünf auf acht Jahre erhöht (Änderung von Art. 243 tStGB). Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung von Folter und Misshandlung liegt neben der oft unklaren Beweislage auch darin, dass Staatsbedienstete nur dann gerichtlich belangt werden können, wenn der zuständige Provinzverwaltungsrat dem zugestimmt hat. Diesem Umstand soll durch ein neues Gesetz zur Verantwortlichkeit von Beamten und Staatsbediensteten begegnet werden, das die Einleitung eines Strafverfahrens genau regelt und dem Beschwerdeführer ein Klagerecht bei Verweigerung der Zustimmung zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zugesteht. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22 f. Dennoch gehen auch derzeit Folterungen und Misshandlungen von Festgenommenen in Polizeigewahrsam unvermindert weiter. Vgl. IMK - Wocheninformationsdienst Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1, zum Besuch polizeilicher Einrich- tungen in der Türkei durch den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter, vgl. Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 1999, 3177 f. Von "Unbekannten" verübte, offenbar politisch motivierte Morde, die von kurdennahen Oppositionskreisen Geheimorganisationen ("Kontra-Guerilla", "Hisbollah") mit Verbindungen zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren Opfer in erster Linie kurdische Politiker und Journalisten waren, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 8; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 17; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 63 ff., erlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um Einzelfälle handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos verschwunden sind und teilweise später ermordet aufgefunden wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23; Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 2 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 2 ff.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5. (3) Dorfschützerrekrutierung Sowohl bei den Razzien auf dem Dorfplatz als auch bei Einzeldurchsuchungen als auch im Rahmen der geschilderten Festnahmen werden die betroffenen Dorfbewohner unter Druck gesetzt, sich als bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen. Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 in geringer Zahl schon immer in der ganzen Türkei. Darüber hinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175 vom 26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom 7. Februar 1990 abgeänderte Sonderregelung des Art. 74 Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den Ministerrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums eine ausreichende Anzahl von "vorübergehenden" Dorfschützern eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert werden, wenn in dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen für Gewalttaten, die als Grundlage zur Verhängung des Notstandes dienen können, vorhanden sind. Inzwischen versieht eine hohe fünfstellige Zahl von Menschen in Ostanatolien das Dorfschützeramt, ohne dass Zahlen zu den im Einzelnen vorliegenden Rechtsgrundlagen angegeben werden können. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15 f.; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 72 f.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9. "Dorfschützer" sind nicht nur in dörflichen Regionen, sondern selbst in größeren Städten tätig, so in Midyat, Silopi und Baskale. Vgl. Thalheimer, Türkei: Dorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige, in: Der Einzelentscheider-Brief 8/99, S. 3 f. In denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende Dorfschützer eingestellt werden können, herrscht kein Mangel an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als Staatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch Anspruch auf Entschädigungszahlungen und Rente haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 30. Januar 1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September 1996 an VG Sigmaringen. Seit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches Dorfschützeramt ("freiwillige Dorfschützer"), welches dem Inhaber im Gegensatz zum Amt des "vorübergehenden" Dorfschützers keinen Gehaltsanspruch vermittelt, für ihn aber statt dessen mit einer Reihe sonstiger Vergünstigungen verbunden ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Boden, bei der Verpachtung von staatlichem Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in den Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch diesen Angeboten sind bereits Tausende von kurdischen Dorfbewohnern gefolgt. Vgl. Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 33. Weder ein vorübergehender noch ein freiwilliger Dorfschützer muss, um das Amt übernehmen zu können, zuvor den Wehrdienst abgeleistet haben. Nur für den vorübergehenden Dorfschützer ist in Art. 71 DorfG ein Mindestalter von 22 Jahren vorgeschrieben, das früher bewirkte, dass nur solche Personen Dorfschützer werden konnten, die den Wehrdienst schon abgeleistet hatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch Jugendliche als vorübergehende Dorfschützer eingestellt. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Die hiervon abweichende Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 29. Januar 1991 - 18 B 22588/90 - ist damit überholt. Bei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um die auch in der Armee benutzten Kriegswaffen (Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 des Dorfgesetzes). Die Dorfschützer werden mit Gewehren, überwiegend vom Typ "Kalaschnikow", aber auch mit dem G 3 ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer verrichtet den Dienst mit eigenen, vom Staat zugelassenen Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im Waffengebrauch unterwiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG Bremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15 f.; Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74; zur Ausrüstung der Dorfschützer vgl. auch Thalheimer, a.a.O. Nach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Dorfgesetzes ergibt, ist keine Person gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis sieht jedoch anders aus: Häufig wird die gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes zusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu zwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt anzunehmen oder aber das Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen, weil die Sicherheitskräfte aus der Weigerung regelmäßig den Verdacht ableiten, der Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der Betroffenen durchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, dass sie auf die Polizeiwache verbracht und dort misshandelt werden. Es kommt vor, dass ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert und niedergebrannt werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des Dorfschützeramtes ist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgt, die Weitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern. Eine bei den staatlichen Sicherheitskräften als Druckmittel weit verbreitete Praxis ist es, jenen Personen, denen die Übernahme des vorläufigen oder freiwilligen Dorfschützeramtes oder die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften angeboten wurde, ihre Personalausweise fortzunehmen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 22. April 1999 an VG Stuttgart, S. 3; IMK - Wocheninformationsdienst, Nr. 27 vom 29. Juli 1999, S. 1 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 52, 85; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 47; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9 f. Die Feststellung, dass entgegen der Rechtslage faktisch vielfach Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt wird, steht nicht im Widerspruch dazu, dass wegen der mit dem Amt verbundenen Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum einen gilt Letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete und Regionen, auf die sich die Operationen von Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die PKK unter der Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum anderen lässt jener Umstand die Neigung der Sicherheitskräfte unberührt, jeweils aus gegebenem Anlass durch die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu testen. (4) Zwangsräumungen von Dörfern Diejenigen Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder aus sonstigen Gründen im Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen, werden zwangsweise geräumt. Vgl. IMK - Wocheninformationsdienst, NR. 27 vom 29. Juli 1999, S. 1 f.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 3 ff.; Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75. Ziel dieser Zwangsräumungen ist es, der PKK die Operations- und Versorgungsstützpunkte in der Region zu entziehen. Die Zwangsevakuierungen betreffen entsprechend dieser Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße hoher Berge. Vgl. etwa zur Bedeutung der Berge Nurhak und Engizek für die Kontrolle der Provinzen Adiyaman, Malatya, Kahramanmaras und Gaziantep, die dort stattgefundenen Kampfhandlungen und Zwangsräumungen Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 2 ff.; Gutachten vom 10. November 1998 an VG Sigmaringen, S. 3 f. Bei einer Dorfräumung werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand gesetzt oder durch Artilleriebeschuss zerstört. Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern hält nach wie vor an. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6 f.; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4 f. Von den dargestellten Dorfräumungen war bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer betroffen. In den ländlichen Gebieten des Südostens gibt es 79.000 Siedlungen, davon 35.000 Dörfer. Die Zahl der Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. Diese Zahl bezieht sich auf die Ausdehnung des Notstandsgebietes vor der Beendigung des Notstands in den Provinzen Batman, Bingöl, Bitlis und Mardin. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 90. Nach neueren Angaben der sozialdemokratischen Partei CHP wurden insgesamt 3.428 Dörfer und Weiler evakuiert und teilweise oder ganz zerstört. Nach einem Artikel der prokurdischen Zeitung Ülkede Gündem vom 4. Februar 1998 zufolge, wurden 805 Dörfer und 2523 Weiler geräumt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; vgl. auch Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4 f.; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 29; Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20 f.); Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 8; Frankfurter Rundschau Nr. 195 vom 24. August 1998, S. 2. Die absolute Zahl der evakuierten Dörfer ist zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluss darauf, wie hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet ist, der bislang asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war. Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein erheblicher und weiterhin zunehmender Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die von Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der Stadtbewohner an der Bevölkerung fällt selbst in den Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf inzwischen 1,5 bis 2 Millionen Menschen geschätzt. Vgl. Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1, 3. Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl etwa auf das Vierfache innerhalb von acht Jahren (Volkszählung 1990: 385.000) kann dabei nur zum geringen Teil seine Erklärung in Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, dass die Größe der von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der durchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer Ortschaften werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer Unterstützung der PKK-Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit größerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf die oben beschriebene Weise evakuieren und dem Erdboden gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer spricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als PKK-Rückzugsgebiete geltenden Regionen. Selbst die Zahl von über 300.000 Menschen, die offiziellen türkischen Quellen zufolge in den geräumten Ortschaften gelebt haben, Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20) (378.335); Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 55 (359.000), hat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil nicht feststeht, in welchem Umfang jene Menschen ihre Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen verlassen mussten. Zudem lassen sich Evakuierung und wirtschaftlich oder gesellschaftlich bedingte Landflucht nicht immer exakt von einander trennen. So Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11, wonach die Evakuierungen nach unterschiedlichen Schätzungen 300.000 bis 2.000.000 Personen betrafen. Die Asylerheblichkeit der Dorfräumungen kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass die türkische Regierung ein Rückkehrprogramm für die davon betroffenen Personen in Angriff genommen hat. Denn nur ein geringer Prozentsatz von ihnen ist tatsächlich in den Genuss dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen. Die Größenordnung derjenigen, die zurückgekehrt seien, wird mit Zahlen zwischen 12.000 und etwa 23.000 Personen angegeben. Teilweise ist den Berichten zu entnehmen, dass die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung nachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 54 f., 61; Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.7. (S. 48); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75. Auch der allen Umsiedlern nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf eine staatliche Entschädigung in Geld, die meist als Startkapital am neuen Wohnort ausreichen soll, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1996 an VG Wiesbaden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es gibt nur ganz vereinzelte Berichte darüber, dass die kurdischen Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, tatsächlich in den Genuss von Entschädigungen gekommen sind. Ob diese ausreichend waren, um den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen, wird zudem in diesen Berichten bezweifelt. Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 22 f.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 53; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 17. Hingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden waren, einen schwerwiegenden, gegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 verstoßenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der Wohnung als auch in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums gesehen. Auch wenn sich der Gerichtshof gehindert gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von systematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch festgestellt, dass im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996 (99/1995/605/693), insbesondere Abschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 57 ff. bb) Städte In wesentlicher Beziehung anders stellt sich die Situation in den städtischen Siedlungsformen Ostanatoliens dar: Razzien, von denen die gesamte Bevölkerung der Siedlung betroffen ist, sowie Evakuierungen scheiden hier aufgrund der Einwohnerzahl aus. Dorfschützer werden - abgesehen von den bereits genannten Städten - nur in Dörfern und kleineren Ortschaften berufen, in denen es keine Gendarmerie- oder Militäreinheiten gibt. Zudem stehen in den Städten weniger die militärischen Angriffe der Guerilla und deren materiell-logistische Unterstützung durch die Landbevölkerung im Vordergrund der Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften, sondern mehr die pro-kurdische Propaganda. Die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte, die auch für die Klein-, Kreis- und Provinzstädte Ostanatoliens berichtet werden, vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten am 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Gutachten vom 18. Februar 1997 an VG Aachen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5, unterscheiden sich daher in Bezug auf den Anlass und den betroffenen Personenkreis von denjenigen, die oben für die ländlichen Gebiete beschrieben sind: Diese Aktionen konzentrieren sich zum einen auf politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder pro-kurdischer Parteien, pro-kurdische Journalisten sowie Funktionäre von Menschenrechtsorganisationen. Auf die Festnahmewelle in der gesamten Türkei, von der insbesondere HADEP-Mitglieder und Anhänger 1998/1999 betroffen waren, ist unter e) (Rn. 112 ff.) noch näher einzugehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13. Soweit der Menschenrechtsverein oder linksextreme türkische Gruppen wie DHKP-C und TIKKO in Rede stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit es um pro-kurdische Parteien und Publikationen geht, war Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte offensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete "separatistische" politische Überzeugung. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten Kreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der Guerilla in Verdacht geraten sind oder die aufgrund besonderer Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, Erzincan, Erzurum) scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und Umfang nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die sich in den Großstädten außerhalb der traditionellen Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen weiter unten die Rede sein wird (vgl. unten Rn. 155 ff., Rn. 194 ff.). Mit den beschriebenen Vorgängen in den Dörfern sind sie jedenfalls nicht vergleichbar. Zu den im Gutachten von Oberdiek vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff. dokumentierten Fällen vgl. im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 38 ff. c) Keine Anknüpfung an kurdische Volkszugehörigkeit Art und Ausmaß der vorstehend festgestellten Verfolgungshandlungen der türkischen Sicherheitskräfte rechtfertigen nicht die Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung in den Notstandsgebieten und erst recht nicht in den traditionellen Siedlungsgebieten insgesamt. Denn sie knüpfen nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen an. Im Gegenteil finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte - wenn auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen unterscheiden und dass diese Unterscheidung, nicht jedoch die kurdische Volkszugehörigkeit das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern Ostanatoliens bestimmt: aa) Anlassbezogenheit der Dorfrazzien und -evakuierungen Ausgelöst werden die beschriebenen menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Landbevölkerung jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse. Als solche kommen in Betracht: Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999, S. 2 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 13 f.; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 17; Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 7; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57; Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 47. Derartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die Guerilla werde aus dem Dorf heraus unterstützt, weil die Dorfbevölkerung mit den Zielen der PKK sympathisiere. Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ist im Übrigen keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung nach wie vor einer gewissen Popularität erfreut. Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6. Ist auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung eines Dorfes entstanden, besteht für die Sicherheitskräfte Anlass, den verdächtigen Personenkreis näher einzugrenzen, im Dorf nach etwa versteckt gehaltenen PKK-Kämpfern zu suchen, durch Festnahme und Verhören von Dorfbewohnern Näheres über die Kontakte zur Guerilla zu erfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen. Soweit aus dieser Zielsetzung heraus bestimmte Dörfer oder Weiler mit den oben beschriebenen Kollektivmaßnahmen überzogen werden, handelt es sich weder um eine regionale noch um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung aller kurdischen Volkszugehörigen. Denn sie werden unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Bewohner ergriffen, wie man insbesondere daran erkennt, dass nicht nur Kurden, sondern auch andere Volkszugehörige in diese Maßnahmen einbezogen werden, soweit ein konkreter Anlass dafür besteht. Insbesondere in den Dörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen Grenze besteht das vorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-Kämpfer auf türkisches Staatsgebiet zu verhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche Dörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt sind. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 118. Umgekehrt bleiben auch rein kurdisch besiedelte Dörfer von den oben geschilderten Dorfrazzien verschont, soweit es deren Bewohnern gelingt, einerseits Distanz zur kurdischen nationalen Opposition zu wahren und andererseits auch nicht für den Staat Partei zu ergreifen. In diesen Dörfern finden Aktionen der Guerilla nicht oder nur in geringerem Ausmaß statt, weil diese aufgrund der Einstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort Fuß zu fassen. Ebenso wenig hat es in diesen Dörfern gezielte, gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte gegeben, wie sie oben beschrieben worden sind. Insbesondere hat der Staat es auch nicht oder nur in geringem Umfang für erforderlich gehalten, in solchen Dörfern vorläufige Dorfschützer zu rekrutieren. Verschont bleiben auch die Angehörigen anderer Volksgruppen, aber nicht ihrer Ethnie wegen, sondern deshalb, weil sie eine weitgehend neutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt etwa für die Angehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis. Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 14 ff.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8. Daneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals - und wie bereits zur aktuellen Lage ausgeführt wurde (Rn. 52 f.) - auch darauf gerichtet, die Bevölkerung einzuschüchtern, damit sich diese künftig einer Unterstützung der Guerilla enthält, oder Rache an ihr zu üben für Angriffe der PKK auf staatliche Einrichtungen. Dass die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Dörfern vielfach zumindest auch auf Abschreckung gerichtet sind, erkennt man daran, dass bei den Razzien in den Dörfern oftmals alle Häuser durchsucht und alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammengetrieben und auf verschiedene Art und Weise gedemütigt und geschlagen werden, ohne einen Unterschied zwischen Männern und Frauen, Kindern und Alten zu machen. Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 17, 25. Auch dieser Umstand, der von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als wichtiges Indiz für eine auf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtete Verfolgung angesehen wird, HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 17 ff., 31 ff., und Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 48, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn solange das Vorgehen der Sicherheitskräfte in bestimmten Dörfern Ostanatoliens durch die oben näher beschriebenen Anlässe ausgelöst wird, sind die festgestellten Verfolgungshandlungen insgesamt nicht als gegen die kurdische Volkszugehörigkeit der Dorfbewohner, sondern lediglich gegen die ihnen dann unterstellte Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung gerichtet anzusehen. Es ist nicht das Kurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare politische Überzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen, bestimmend ist. Vorrangig werden die Häuser derjenigen zerstört, die sich weigern, Dorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen. Überwiegend diesem Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die festgenommen und in Polizeigewahrsam misshandelt werden. Die pauschale Feststellung, die gesamte kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, ist damit unvereinbar. Diese Einschätzung des Senats wird auch durch den bereits erwähnten Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien vom 14. Januar 1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer Bewohner, sondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete Verdacht der PKK-Unterstützung angegeben. Kommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.). bb) Kurden als bewaffnete Dorfschützer Auch aus einem anderen Gesichtspunkt ergibt sich, dass die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos gegen die kurdische Bevölkerung vorgehen, so dass ein nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon ausgenommen ist. In jener Region stellt, wie erwähnt, eine große fünfstellige Zahl staatlich besoldeter "vorübergehender" Dorfschützer einen Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten befangenen türkischen Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten wird zum Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie vielfach dazu, ihre persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam durchzusetzen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 89 f.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5. Die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit zum Gebrauch bei militärischen Auseinandersetzungen tauglichen Schusswaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Denn die Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei einer solchen Ausgangslage müsste der Staat nämlich damit rechnen, dass die von ihm bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die Waffen gegen die eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische Staat dieses - im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko eingeht, so geschieht dies offenbar deswegen, weil er sich - aus welchen Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann nicht durch bloßen Hinweis auf den Anteil der Dorfschützer an der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für die Übernahme und Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität durchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, besteht Anlass zu der Annahme, dass die Dorfschützer ein auch zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren. Vgl. hierzu Aydin, Gutachten vom 13. April 1999 an VG Berlin, S. 12 ff.; Kaya, Gutachten vom 13. Juli 1999 an VG Schleswig, S. 1 f.; zu den 1998 durch Dorfschützer begangene Straftaten vgl. Thalheimer, Türkei: Dorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige?, in: Der Einzelentscheider-Brief, 8/99, S. 3. Die Sicherheitslage wird dadurch verschärft, dass die vom Staat bezahlten und bewaffneten "Dorfschützer" schwer zu kontrollieren sind und offenbar immer wieder ihre persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Die Regierung Yilmaz hatte die Absicht bekundet, das Dorfschützersystem grundlegend zu reformieren, allerdings ohne dass dies in die Praxis umgesetzt wurde. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18. Auch an dieser Stelle offenbart sich, dass Maßstab für das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, sondern deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die Bereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Das zeigt sich auch an der Behandlung derjenigen Dorfschützer, die ihre Waffe(n) anlässlich von Überfällen der Guerilla auf das Dorf und dabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten Morddrohungen an die PKK übergeben haben. Ihnen wird durchweg eine Unterstützung der Guerilla aus eigenem Entschluss unterstellt, die eine Festnahme, Folter und vielfach auch eine Verurteilung nach sich zieht. Auf diese Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin bestehenden innerkurdischen Rivalitäten. Durch den "Bruderkrieg" zwischen kurdischer Guerilla und kurdischen Dorfschützern und die auf beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die Polarisierung innerhalb des kurdischen Volkes zu. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 1; Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f. So wurden im Jahre 1998 bei Auseinandersetzungen mit Extremisten 140 Dorfschützer in Südost-/Ostanatolien getötet. Davon 120 bei direkten Auseinandersetzungen mit PKK und TIKKO. Vgl. Thalheimer, a.a.O. cc) Sonstige Mitwirkung staatsloyaler Kurden in Parlament, Verwaltung und Gesellschaft Auch im Südosten der Türkei werden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Sanktionen unterworfen. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass Kurden in der Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. In der Armee gibt es Kurden auf allen Kommandoebenen, auch im Generalstab. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8. Beispielhaft zu nennen sind der ehemalige Staatsminister in der Koalitionsregierung Erbakan/Ciller, Selim Ensarioglu, der sich entschieden zu seinem Kurdentum bekennt. Ebenfalls allgemein bekannt ist die kurdische Herkunft des ehemaligen Parlamentspräsidenten Hikmet Cetin und des ehemaligen Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des Verbandes der Industrie- und Handelskammern. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 3; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 4 f.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4 (Fußnote 2). Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden, die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. So aber Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 30. Ein in Diyarbakir geborener ehemaliger Minister, der die türkische Sprache erst in der Schule gelernt hat und deswegen mit unüberhörbarem Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht verleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei der Türkei beigetreten, dort Funktionen übernommen, sich zum Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der Regierung beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum türkischen Staat auch in seiner Unteilbarkeit bekannt. Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im Osten des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei versehen. Mit der Übernahme von Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern vielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige nach einem unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der Öffentlichkeit aus. Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische Bekenntnis, welches für das Verhalten "der Türkei" einem Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber entscheidend ist. Bestätigt wird diese Einschätzung ferner durch die enge Zusammenarbeit einflussreicher kurdischer Stammesoberhäupter mit dem türkischen Staat. Vorrangig zu nennen ist in diesem Zusammenhang Sedat Bucak aus Sanliurfa, der als einziger Insasse den Verkehrsunfall in Susurluk (Provinz Balikesir) Anfang November 1996 überlebt hat. Zu diesem Unfall vgl. bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 46 f.; ferner: Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 42 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 11 f. Sedat Bucak wurde als Abgeordneter der von der ehemaligen Außenministerin Tansu Ciller geführten Partei des Rechten Weges (DYP) in das türkische Parlament gewählt. Er befehligt mit staatlich verliehener Befugnis und staatlicher Unterstützung in Form von Geld und Waffen in der Provinz Sanliurfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern und Bauern bestehende Dorfschützerbrigaden, deren Stärke teils auf 10.000, teils auf 30.000 Mann geschätzt wird und die den Staat bei der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak handelt es sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner kurdischen Herkunft keinen Hehl macht. Eine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich belangt zu werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 11. März 1997 an OVG MV, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76 ff., 84; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 18. Mai 1997 an OVG MV, S. 4. Ein weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung Ostanatoliens ist ferner das Ergebnis der Wahl zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom 18. April 1999. Denn bei diesen Wahlen hat sich die Bevölkerung Ostanatoliens zum überwiegenden Teil für die etablierten - konservativen, islamischen und sozialdemokratischen - türkischen Parteien entschieden. Die Stimmenanteile für die pro- kurdische HADEP lagen mit 4 % der Stimmen landesweit deutlich unter der 10 %-Sperrklausel. Sie stellt aber nach den zeitgleich abgehaltenen Kommunalwahlen die Bürgermeister in vielen Städten des Südostens. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 4. Die wiedergegebenen Fakten zeigen, dass das kurdische Volk in der Türkei hinsichtlich seiner politischen Überzeugung gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des Personenkreises (15 Millionen Menschen, s. unten Rn. 107 f.) und der Komplexität der Thematik nicht ungewöhnlich. Letztere wird dadurch verstärkt, dass das kurdische Volk auf mehrere Staaten des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden Momenten seiner Geschichte im 20. Jahrhundert (1923 Türkei, 1947 Iran, 1975 und 1991 Irak) von der Weltgemeinschaft alleingelassen wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden einen eigenen Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der Behauptung kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen, weit auseinander. Diese diametral entgegengesetzten politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln die Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in Frage stellt ("Separatismus"), muss mit Repressalien der beschriebenen Art rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein Raum. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8. d) Keine ausreichende Verfolgungsdichte Die Annahme, Kurden unterlägen in Ostanatolien einer regional oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, verbietet sich unabhängig von dem vorstehenden Gesichtspunkt auch deshalb, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Auf dieses Merkmal kommt es hier an. Es wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, was etwa der Fall sein kann, wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Von einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts der oben zu b) und c) getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht die Rede sein. Das Merkmal hinreichender Verfolgungsdichte ist erfüllt, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 ff.) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Intensität und Anzahl der oben unter b) beschriebenen Verfolgungshandlungen stellen sich hiernach, wenn man sie zur Größenordnung der in Ostanatolien lebenden Kurden in Beziehung setzt, nicht als Bedrohung dieser Volksgruppe dar. Denn die Zahl der dieser Gruppe angehörenden Personen ist ganz beträchtlich. aa) Türkei Etwa ein Fünftel bis ein Viertel der Bevölkerung in der gesamten Türkei ist kurdischen Ursprungs. Die absolute Zahl der kurdischstämmigen Bevölkerung dürfte gegenwärtig bei etwa 15 Millionen Menschen liegen. Sie kann nur geschätzt werden, weil zuletzt bei der Volkszählung 1965 nach der Muttersprache gefragt wurde und im Übrigen der hier in Frage stehende Personenkreis nicht ausschließlich aus kurdischen Muttersprachlern besteht. Soweit Studien, die in der ersten Hälfte der neunziger Jahre erstellt wurden, einen kurdischen Bevölkerungsanteil von 12 - 14 Millionen ergeben haben, errechnet sich daraus für 1999 ebenfalls die vorgenannte Größenordnung, weil dessen durchschnittliche jährliche Wachstumsrate bei etwa 3,5 - 3,9 % liegt. Die regionale Verteilung der Kurden in der Türkei wird auf der Basis einer Gesamtzahl von 13 - 14 Millionen wie folgt angegeben; die notwendige Korrektur dieser Gesamtzahl nach oben hin dürfte angesichts des anhaltenden Migrationsdrucks ausschließlich für die westtürkischen Regionen vorzunehmen sein: 3 Millionen Großraum Istanbul 2 - 3 Millionen Südküste 1 Million Ägäische Küste 1 Million Zentralanatolien 6 Millionen Ost- und Südosttürkei davon 4 Millionen im Notstandsgebiet (in der Aus-dehnung bis zum 28. November 1996) Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 6; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 80; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 9; Aydin, Zeitschrift für Türkeistudien (ZfTS) 1997, S. 65 (69, Fußnote 11). Ob und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei von dortigen staatlichen Stellen als "kurdisch" angesehen wird, lässt sich nur schwer abschätzen. Dass die insoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb der genannten Größenordnung (15 Millionen) liegt, ist nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen Bevölkerung setzt sich aus der Bevölkerung in den ganz überwiegend von Kurden bewohnten Notstandsprovinzen, ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen mit erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen Anteil und schließlich der Bevölkerung in den kurdischen Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen. bb) Ostanatolien Die vorgenannte geschätzte Anzahl von 6 Millionen Kurden in Ostanatolien verteilt sich mit folgenden Bevölkerungsanteilen auf die einzelnen Provinzen: Provinz Kurdenanteil 1. Adiyaman 80 % 2. Agri 70 % 3. Batman 100 % 4. Bingöl 100 % 5. Bitlis 100 % 6. Diyarbakir 90 % 7. Elazig 50 % 8. Erzincan 40 - 50 % 9. Erzurum 50 % 10. Gaziantep 25 % 11. Hakkari 100 % 12. Igdir 60 % 13. Kahramanmaras 25 % 14. Kars 50 - 55 % 15. Malatya 60 % 16. Mardin 70 % 17. Mus 100 % 18. Sanliurfa 90 % 19. Siirt 70 % 20. Sirnak 70 % 21. Tunceli 80 % 22. Van 80 % Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 12 ff. mit entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2. Angesichts derartiger Bevölkerungsanteile der Kurden ist nur anhand außerordentlicher Feststellungen nachvollziehbar, dass Menschen in der hier im Einzelnen umschriebenen Anzahl im Teil eines Landes aktuell von nach Art und Intensität asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht sind. Gegenstand solcher Feststellungen muss eine Vorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte sein, welche weit über "konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. In Betracht kommen hierfür allein die oben festgestellten Dorfräumungen. Deren Anzahl sowie die Zahl der von ihnen betroffenen Personen ist aber, wenn man sie zur Gesamtzahl der in Ostanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung in Beziehung setzt, zu gering, um die Annahme einer der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden drohenden Verfolgung zu rechtfertigen. Im Ergebnis ebenso Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5 und Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8. Bei derartigen Größenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer menschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie damit einhergehender Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden. Wie oben dargelegt, sind diese Dorfräumungen typischerweise anlassbezogen. Die vorliegenden Erkenntnisse geben nicht her, dass sich die oben näher bezeichneten Anlässe den türkischen Sicherheitskräften in allen oder doch in so vielen kurdischen Dörfern Ostanatoliens bieten, dass alle bislang noch nicht selbst betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu werden. Es ist eher anzunehmen, dass kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen müssen. e) Aktuelle Entwicklung nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans An der Bewertung, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat sich auch nichts durch die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung, die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden B. Öcalan zum Tode und die Bestätigung des Todesurteils durch den türkischen Kassationshof geändert. Vgl. hierzu bereits die nachfolgenden Entscheidungen des Senats: Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -; Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -; Urteil vom 18. Mai 1999 - 8 A 1190/96.A -; Urteil vom 19. August 1999 - 8 A 2929/96.A - und Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - unter Auswertung der jeweils neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen. Vgl. zum Spruch des Kassationshofs: FR vom 26. November 1999, S. 1; SZ vom 26. November 1999, S. 2; Inzwischen ist der Rechtsweg ausgeschöpft, nachdem der Generalstaatsanwalt einer weiteren Überprüfung des Todesurteils nicht zugestimmt hat; vgl. FR vom 6. Dezember 1999, S. 5. Der Senat berücksichtigt dabei, dass es im Gefolge dieser Ereignisse temporär zu einer Erhöhung der Spannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen Sicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Symphathisanten prokurdischer Organisationen gekommen ist. So berichtete Amnesty International im Frühjahr 1999 vgl. Bericht vom 1. März 1999 in asyl-info Nr. 4/1999 und Auskunft vom 24. Februar 1999 an VG Berlin über eine Zunahme der Repressalien gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer und prokurdischer Organisationen nach der Festnahme des PKK-Chefs B. Öcalan in Italien. Sie richteten sich allerdings in erster Linie auch im Vorfeld der am 18. April 1999 stattgefundenen Parlaments- und Kommunalwahlen gegen Mitglieder und Sympathisanten der HADEP. Danach wurden bereits im November 1998 landesweit mehr als 3000 Mitglieder der HADEP festgenommen, zahlreiche HADEP-Büros von der türkischen Polizei durchsucht und Parteibüros bei Polizeiaktionen zerstört. Von den im November 1998 festgenommenen Personen waren demnach im Januar 1999 noch 200 Personen in Haft, unter ihnen auch der Parteivorsitzende Murat Bozlak. Auch der türkische Menschenrechtsverein IHD geriet zunehmend unter Druck. Nach der Festnahme Öcalans am 15./16. Februar 1999 und seiner Inhaftierung in der Türkei kam es erneut zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land. Hauptsächlich davon betroffen waren Mitglieder und Anhänger der HADEP sowie verschiedener Gewerkschaften (Kesk, Egitem Sen) und Berufsverbände. Der Menschenrechtsverein IHD geht davon aus, dass ca. 3.000 Personen in vorübergehenden Polizeigewahrsam genommen wurden, davon allein in der Provinz Diyarbakir von ca. 1.000 Personen (nach anderen Quellen 500). Ihnen wurde "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" vorgeworfen. Inzwischen wurden die Funktionsäre der HADEP wieder aus der Haft entlassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13; Auskunft vom 1. September 1999 an VG Koblenz; zu den Übergriffen im Einzelnen vgl. auch Oberdiek, Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, S. 2 ff. Auch das Auswärtige Amt wies in seinem ad hoc-Bericht vom 25. Februar 1999 auf die "zurzeit hochemotionalisierte Atmosphäre in der Türkei" hin und ging in Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans von einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit aus. Das Auswärtige Amt nahm aber hinsichtlich der Verfolgungslage gleichzeitig Bezug auf den Lagebericht vom 18. September 1998, wonach eine Verfolgung für Kurden in keinem Landesteil der Türkei besteht. Ferner führte das Auswärtige Amt aus, dass derzeit keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Verhaftung Öcalans aus Deutschland abgeschobene Kurden nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Festzuhalten bleibt, dass mithin selbst zurzeit der größten Spannungen auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger bestanden. Die besonders angespannte Atmosphäre im Frühjahr 1999 war insbesondere auch mitbedingt durch den Wahlkampf zu den Parlamentswahlen am 18. April 1999, da die türkischen Sicherheitsbehörden offensichtlich in den Wahlkampf eingegriffen haben, um die kurdische Wählerschaft - insbesondere mit der Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP - einzuschüchtern. So ersuchte der Generalstaatsanwalt Vural Savas am 29. Januar 1999 das türkische Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer "organischen Verbindung" zur PKK zu verbieten. Zur Begründung wurde angegeben, die HADEP habe die Hungerstreiks als Sympathiekundgebungen für Öcalan organisiert. Sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die Rekrutierung des PKK-Nachwuchses. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 12; Sen/Akkaya, Gutachten vom 16. April 1999, S. 5 ff. Nach der Wahl und der Regierungsbildung unter Ministerpräsident Ecevit durch eine Koalition aus DSP (22,2 % der Stimmen), MHP (18,2 % der Stimmen) und Anap (13,4 % der Stimmen), vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, 1999, S. 4, ist trotz der Regierungsbeteiligung der rechtsgerichteten MHP und der Verurteilung Öcalans zum Tode die Lage nicht mehr als hoch emotionalisiert einzustufen. Die festzustellende Entspannung zwischen den Sicherheitskräften und dem kurdischen Bevölkerungsteil beruht einerseits darauf, dass die prokurdische HADEP nicht im Parlament vertreten ist, weil sie landesweit mit 4 % der Stimmen an der 10 %-Klausel scheiterte, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 4, und aus der Entlassung inhaftierter HADEP-Angehöriger bis hin zu ihren Führern aus der Haft. Internationaler Verein für Menschenrechte der Kurden - Wocheninformationsdienst - IMK - Nr. 25 vom 15. Juli 1999, S. 2. Andererseits haben die Verurteilung Öcalans zum Tode, dessen Friedensangebot und der erklärte vorzeitige Abzug der PKK aus der Türkei, FR vom 25. August 1999, S. 2, und vom 26. August 1999, S. 1; Archiv der Gegenwart vom 17. August 1999, 43724 (43727 f.), zu einer Beruhigung des türkischen Bevölkerungsanteils geführt. Zur Verbesserung des türkisch-kurdischen Verhältnisses tragen insbesondere eine Reihe von Gesetzen und Gesetzentwürfe der neuen Regierung bei. Zu nennen sind hier beispielsweise die Gesetzesnovelle zur Verschärfung des Strafmaßes bei der Folter und Beihilfe oder Vertuschung derselben und das Gesetzesvorhaben, Beamte leichter für Vergehen im Bereich der Menschenrechte zur Verantwortung zu ziehen. Am 26. August 1999 hat das türkische Parlament ein sogenanntes "Reuegesetz" beschlossen, das auf 6 Monate befristet Angehörigen der PKK unter engen Voraussetzungen den Weg in die Legalität eröffnet. FR vom 28. August 1999, S. 2, und IMK Nr. 32, vom 2. September 1999, S. 3. Nach der Novelle zum Gesetz über politische Parteien (neuer Artikel 103) vom 12. August 1999 muss einer Partei nunmehr konkret vorgeworfen werden, dass sie im Mittelpunkt illegaler Aktivitäten steht, um gegen sie ein Parteischließungsverfahren einzuleiten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13. Staatspräsident Demirel hat am 1. September 1999 die Ausfertigung des vom Parlament am 27. August 1999 verabschiedeten Amnestiegesetzes verweigert. Das Gesetz war innenpolitisch umstritten, weil es einerseits auch prominente Häftlinge begünstigen sollte, die als Mitglieder des organisierten Verbrechens oder wegen Korruption verurteilt worden waren, andererseits aber Verstöße gemäß Art. 312 tStGB (politische Straftaten) ausgenommen bleiben sollten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20. Zunehmende Bedeutung für die Entspannung der innertürkischen Sicherheitslage gewinnt auch die internationale Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der KSZE und mit den Beitrittsbemühungen der Türkei in die Europäische Union. Kurz nachdem die Türkei in Helsinki den Status eines EU-Beitrittskandidaten erhalten hatte, sprach sich Außenminister Ismail Cem für die Aufhebung des kurdischen Sprachverbots in den Medien aus. Außerdem hat der türkische Ministerpräsident Bülent Ecevit in Aussicht gestellt, dass der seit 12 Jahren in den überwiegend kurdisch besiedelten Südostprovinzen geltende Ausnahmezustand bald aufgehoben wird. Vgl. IMK-Wocheninformationsdienst, Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1 f., FR vom 20. Dezember 1999, S. 1. Somit hat sich die in der ersten Jahreshälfte 1999 festzustellende "hoch emotionalisierte Atmosphäre" "... in der Folgezeit augenscheinlich wieder beruhigt ...". So bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 11424/98.OVG -, S. 14; ebenso VGH BW, Urteil vom 10. November 1999 - A 12 S 2013/97 -, S. 23 f.; vgl. "zur Entspannung des innenpolitischen Klimas" seit der Festnahme Öcalans auch IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1. Diese Einschätzung bestätigt auch das Auswärtige Amt in jüngeren Auskünften und im Lagebericht vom 7. September 1999. Dort wird erneut bekräftigt, dass eine an die kurdische Ethnie anknüpfende Gruppenverfolgung nicht gegeben ist und sich die Sicherheitskräfte auch weiterhin nur für Personen interessieren, die im Verdacht der Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer Aktivitäten stehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8 ff. (12); vgl. auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 1999 auf eine Kleine Anfrage, 14. Wahlp., BT-Drucks. 14/1886, S. 4: "... werden Kurden nicht wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt." Auch Kaya kommt zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass die MHP als Partner an der Regierungskoalition beteiligt ist sowie die Festnahme des PKK-Vorsitzenden B. Öcalan und der gegen ihn durchgeführte Prozess keine Veränderungen der Sicherheitslage in der Türkei nach sich gezogen haben. Vgl. Gutachten vom 13. September 1999, S. 1. Er weist allerdings darauf hin, dass die Festnahme von Öcalan das Vertrauen der türkischen Bevölkerung in die Sicherheitskräfte gestärkt, und die Regierungsbeteiligung der MHP dazu geführt hat, dass Polizei, Gendarmerie und Özel Tims (Spezialeinheiten) mehr Handlungsspielraum erhalten haben und sich ermutigt fühlen.; vgl. hierzu auch VG Berlin, Informationsaustausch mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus den Südostprovinzen der Türkei am 28. Oktober 1999, S. 8 f. Die vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - vertretene Einschätzung, dass sich die Lage in der Türkei wieder beruhigt hat, wird ausdrücklich von Aydin bestätigt. Dieser stellt fest, dass es einerseits nach wie vor eine Unterdrückung der Kurden in der Türkei gibt, um dann weiter auszuführen: "Andererseits kann man nicht behaupten, dass sie so massiv wie vor zwei Jahren oder vor einem Jahr unterdrückt werden. Ich teile die Argumente, die das OVG NRW auf der mir von Ihnen mitgeteilten Seite 5 des Beschlusses vom 15. September 1999 für die Entspannung angeführt hat." Vgl. Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen vom 8. Dezember 1999, im Verfahren 6 K 3460/94.A, S. 6. Als weitere Gründe, die auf Entspannung hindeuten, nennt er das große Erdbeben, weil es derzeit die öffentliche Diskussion dominiert und die kürzlich in der Türkei stattgefundene OECD-Konferenz. Schließlich hat die türkische Regierung am 12. Januar 2000 mit Zustimmung der Nationalistischen Bewegung (MHP) - die bisher für eine rasche Hinrichtung Öcalans eingetreten war - beschlossen, erst nach Ende dessen Verfahrens vor dem EGMR in Straßburg, das Parlament über die Vollstreckung des Todesurteils abstimmen zu lassen. Vgl. Neue Osnabrücker Zeitung, Nr. 10 vom 13. Januar 2000, S. 1, und zum Fall Öcalan/Türkei vor dem EGMR, Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 1999, 1167 f. f) Rechtsprechung anderer Obergerichte Die Annahme des Senats, dass Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht ausgesetzt sind, wird von einem zunehmenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. VGH BW, Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, S. 21; Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 -, S. 9; Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 8; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -,S. 39 ff.; Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 39 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A 4 S 434/96 -, S. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7. Ein weiterer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt die Frage nach wie vor offen. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (HmbOVG), Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 36; Urteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. S. 13 f. und Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19; Saarländisches OVG, Beschluss vom 18. August 1999 - 9 Q 66/98 -, S. 3. Nur noch vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen angenommen. HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 17 ff., 31 ff., und Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 33 ff. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr die aufgezeigten Aspekte, die der Annahme einer Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte, vgl. Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 35 ff.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 9 ff., nicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen ebenfalls bejahende frühere Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, S. 12 ff., hat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.) = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113. Zwischenzeitlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung insoweit geändert. Vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -, S. 8 ff. g) Asylerheblichkeit der oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen im Übrigen Kann es nach den Ausführungen unter c) und d) allein für die Frage der Individualverfolgung darauf ankommen, ob die oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen in Ostanatolien auch alle übrigen Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, so fehlt es hieran weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Gebietshoheit des türkischen Staates noch unter demjenigen des Amtswalterexzesses noch unter demjenigen der Terrorismusabwehr. aa) Gebietshoheit Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, der türkische Staat habe in Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Staatliche Maßnahmen können den Charakter asylerheblicher Verfolgung verlieren, wenn ein Guerillabürgerkrieg zu einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen Gebietsgewalt führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (341). Davon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine Rede sein. Zwar ist die PKK-Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in Ostanatolien "nach wie vor präsent". Die Bevölkerung, hauptsächlich Kurden, wird von ihr erpresst, drangsaliert oder getötet, wenn sie der PKK die Unterstützung verweigert oder den Staat im Kampf gegen die PKK aktiv unterstützt. Opfer dieser Repressionen der PKK sind ohne Rücksicht auf Geschlecht, Volkszugehörigkeit und Lebensalter vor allem Dorfschützer und deren Familien, aber auch Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer. Nach offiziellen Angaben werden durch Anschläge der PKK jährlich ca. 150 Zivilisten getötet. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18. Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch offensichtlich lediglich auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche Ostanatoliens - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete. Jedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens drei Fünftel seiner Land- und Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien stationiert hat, vgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 2, ersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen gegen die kurdische Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener Gebiete, sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die türkischen Sicherheitskräfte als überlegene Ordnungsmacht auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (128) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Dies gilt umso mehr, als die PKK durch die Festnahme Öcalans, dessen Friedensangebot und einen Teilabzug ihrer Einheiten geschwächt worden ist. Vgl. hierzu Rn. 47 ff. bb) Keine Amtswalterexzesse Die beschriebenen Festnahmen, verbunden mit Folter vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, können nicht als bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende - Amtswalterexzesse angesehen werden. Denn die Annahme, Polizei und Jandarma würden ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist nicht realitätsgerecht. Auch wenn in jüngster Zeit die Folterproblematik verstärkt in das Blickfeld von Politik und türkischer Öffentlichkeit gerückt ist, vgl. oben Rn. 65, 119, 123 und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20 ff. schreitet die türkische Justiz gegen menschenrechtswidrige Verhörpraktiken der Sicherheitskräfte noch immer äußerst selten ein. Ein wesentliches Hindernis für eine effektive Strafverfolgung von Sicherheitsbeamten ist das Gesetz über die Strafverfolgung von Beamten, das anstelle eines Strafverfahrens zunächst die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens durch die vorgesetzte Behörde vorsieht. Gerade in Folterfällen kommt es selten vor, dass der betreffende Beamte nach einem solchen Verfahren für die ordentliche Strafverfolgung freigegeben wird. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23; Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 11; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 29. Soweit überhaupt Strafverfahren gegen folternde Polizeibeamte eingeleitet werden, führen diese häufig zu einem Freispruch mangels Beweises oder aber zu einer geringfügigen Freiheitsstrafe, die in aller Regel in eine geringe Geldstrafe umgewandelt oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 3, 12; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 11; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 13; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 6; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 18; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 39 f.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S.32 f.; Europäisches Komitee für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder demütigender Behandlung oder Bestrafung (CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff. Im Bereich der Strafverfolgung wegen Folter und Körperverletzung mit Todesfolge im Amt gilt der Fall des Journalisten Metin Göktepe als Pilotfall. 11 Polizisten waren vor einem Gericht in der westtürkischen Stadt Afyon angeklagt, Metin Göktepe bei einem Verhör so schwer misshandelt zu haben, dass er seinen Verletzungen erlag. Am 19. März 1998 erging das erstinstanzliche Urteil, in dem sechs der elf Angeklagten freigesprochen, die anderen fünf aber zu Haftstrafen von jeweils 7 1/2 Jahren verurteilt wurden. Nebenklägern und Menschenrechtsorganisationen waren diese Strafen zu niedrig. Göktepes Angehörige haben unmittelbar Berufung gegen das Urteil eingelegt. Daraufhin hob der Kassationsgerichtshof Ankara die Urteile am 17. Juli 1998 - allerdings aus rein formalen Gründen - auf und verwies den Fall an das Strafgericht in Afyon zurück. Am 11. Dezember 1998 wurden fünf der Angeklagten auf freien Fuß gesetzt. Derzeit befindet sich noch ein Angeklagter in Untersuchungshaft. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 33 f., 44; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 22. Anschaulich belegt wird die Folterverantwortung des türkischen Staates schließlich auch durch den Umstand, dass er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus seinem Haushalt finanziert. Bis heute unterhält er Einrichtungen, die mit speziellen, der Misshandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. Der Menschenrechtsausschuss der türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente entdeckt. Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; CPT, Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2. Im Übrigen gibt selbst die politische Führung bis hin zum Staatspräsidenten zu, dass es ein Folterproblem gibt. Ebenso gibt es Äußerungen hoher Polizeioffiziere in der Presse, die sich für eine Verbesserung der Vernehmungstaktiken einsetzen und die Auffassung vertreten, Gewaltanwendung gehöre auch im westlichen Ausland zur Routine der Polizei. Maßnahmen zur Schulung von Vernehmungsbeamten sind in Angriff genommen. Außerdem hat der der Regierung Yilmaz erstmals angehörende Staatsminister für Menschenrechte, Sami Türk (DSP), am 24. Juli 1998 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der von der Regierung Ecevit weiterverfolgt wird, mit dem das Strafmaß für Folter in Polizeihaft erhöht wird. Diese und die bereits oben erwähnten Maßnahmen lassen in Zukunft eine allmähliche Verbesserung der Verhörpraktiken möglich erscheinen. Derzeit jedoch ist die Folter integraler Bestandteil der Vernehmungspraktiken türkischer Polizisten. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 21 f.; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 f.; Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach. cc) Terrorismus Die Asylerheblichkeit jener Verfolgungshandlungen kann ferner nicht mit der Begründung verneint werden, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen unterstützenden Umfeldes. Zwar kann sich auf die Asylverheißung des Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten. Zur Begrenzung des Schutzbereichs des Asylgrundrechts durch den sog. "Terrorismusvorbehalt" vgl. bereits die Ausführungen und Nachweise in Rn. 14. Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen allerdings nur dann, wenn und soweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken. So vermag eine (angebliche) Terrorismusbekämpfung staatlichen Gegenterror nicht zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beil. I/99, S. 81 ff. m.w.N. Infolgedessen kann auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten - darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf allerdings einer besonderen Begründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337); Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19 f.); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 (260 f.), und Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, DVBl. 1996, S. 1250; Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, InfAuslR 1999, 37 (39 f.). Eine derartige Begründung kann in Bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben werden. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind keine politische Verfolgung, auch wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt indes vor bei Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (339 f.). So aber ist die Folterung von Personen, die selbst der kurdischen Guerilla nicht angehören, im türkischen Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen. Bei Misshandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch um - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge haben. Im Übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr dann als politische Verfolgung zu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (339). Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Misshandlungen rechnen muss, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (151); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl. 1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, 86. Eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, dass Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 1188/96.A -, S. 24; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 38 f.; ferner Senatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 17 ff.; speziell unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft und unter diesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 9 B 14.94 -, NWVBl. 1994, 328 = InfAuslR 1994, 327 = NVwZ 1994, 1122; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 27; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 20; Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach. 3. Inländische Fluchtalternative Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien unterstellt würde, käme nach derzeitigem Erkenntnisstand die Zuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile drohen. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); st. Rspr. des BVerwG; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.) = DVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff. und Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544 ff. = DVBl. 1999, 551 ff. = InfAuslR 1999, 145 ff. Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht geboten, wenn der Asylsuchende nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. Dies setzt voraus, dass der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur vor politischer Verfolgung, sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein Ausweichen unzumutbar machten, und dass ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345). a) Prognosemaßstab Hieraus folgt, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, dass einem vor regionaler Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall kommt auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier also hinreichende Sicherheit vor Eintritt existentieller Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur so verstanden werden können, ergibt sich auch daraus, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der Sicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen sei schon für die Rückschau (also für die Frage, ob der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war) der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, sei nicht geboten. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Jenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass der herabgestufte Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr eingreift. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99 f.); Büge, NVwZ 1997, 664 f. Dies ist hinsichtlich der Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann der Fall, wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung, nicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen war. Der Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat und Nachfluchttatbestände sich nur auf einen Teil des Heimatstaates beziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.). Dies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom Kurden in der Türkei: Ist der Asylbewerber unverfolgt aus der Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren drohen. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde einer Gruppenverfolgung in Ostanatolien ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile ausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer Verfolgung unzumutbar gewesen sein sollte. Sollte der Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde von einer Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen gewesen sein und ein Umzug wegen Fehlens einer asylrechtlich zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei außer Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere Prognosemaßstab auch auf diese Voraussetzung einer inländischen Fluchtalternative. b) Politische Sicherheit In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im Folgenden zur Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche Prognosemaßstab für eine inländische Fluchtalternative bei in diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer Verfolgung ist - wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im Falle der Vorverfolgung, also derjenige der hinreichenden Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99). Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor. aa) Extralegale Hinrichtungen Ein signifikantes Risiko, Opfer so genannter extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für Kurden in der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über Aktionen der Polizei, die sich gegen als Terroristen verdächtigte Personen richteten und mit deren Erschießung endeten, geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, dass es sich bei den Opfern um Kurden handelte. Soweit die Namen von militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die Getöteten verdächtigt wurden, erscheint ausgeschlossen, dass Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein könnte. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 47; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 48 ff. Soweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, insbesondere in Adana, von der Polizei erschossen wurden, ist aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer ersichtlich, dass es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem Hintergrund handelte. Eine dahingehende Annahme versteht sich nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen Bevölkerungsanteils werden Kurden nämlich schon statistisch auch von einer beträchtlichen Zahl der Polizeimaßnahmen betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle zweifelhaft, ob die Polizisten im Zeitpunkt des Schusswaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, dass es sich bei den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die Beamten den Presseberichten zufolge für ihr Verhalten Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, z.B. der Betroffene sei trotz Aufforderung nicht stehen geblieben oder er sei im Besitz einer Waffe gewesen und sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schusswechsel eröffnet. Dem widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen der Getöteten, wonach es für das polizeiliche Vorgehen keine Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen vorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu folgen ist, kann anhand der in den vorliegenden Erkenntnissen wiedergegebenen Angaben nicht verlässlich beurteilt werden. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46 f, 51, 65; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f. Soweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul berichtet wurde, ist letztlich unklar geblieben, ob die Taten von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es überhaupt einen politischen Hintergrund gab. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 f. Von Morden durch unbekannte Täter betroffen waren vorwiegend Mitglieder und Funktionäre der pro- kurdischen Parteien. In erster Linie zu nennen ist dabei die HADEP (Demokratiepartei des Volkes), vgl. zur Ermordung von HADEP-Delegierten im Juni 1996, Kaya, Gutachten vom 17. Juni 1999 an VG Stuttgart, S. 1 f. die am 11. Mai 1994 als Nachfolgepartei der zuvor vom türkischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig verbotenen Parteien HEP (Partei des arbeitenden Volkes) und DEP (Demokratiepartei) gegründet wurde. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Mai 1999 an VG Düsseldorf, S. 1; Sen/Akkaya, Gutachten vom 16. April 1999 an VG Hamburg, S. 2 ff.; Kaya, Gutachten vom 8. November 1998 an VG Düsseldorf, S. 2 ff. Die HADEP tritt für eine Anerkennung der kulturellen Identität der Kurden ein, hat sich jedoch nicht eine Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete zum Ziel gesetzt, sondern lediglich einen föderalen Staat. Ein Teil ihrer Mitglieder scheint allerdings die Ziele und Methoden der PKK zu billigen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG Bremen; Auskunft vom 3. Februar 1998 an VG Koblenz; Kaya, Gutachten vom 7. August 1999 an VG Darmstadt, S. 1 ff.; Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 32; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 (Fußnote 12). Von Morden durch unbekannte Täter ferner betroffen waren Mitarbeiter der pro-kurdischen Presse. Vgl. Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6. Die meisten der über hundert Morde an den Vertretern der oben erwähnten Parteien in den letzten Jahren wie auch der sonstigen "Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluss" haben sich allerdings im Notstandsgebiet ereignet. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 70. Vereinzelt wird davon berichtet, dass die Polizei Kurden erschossen hat, die sie als "Guerillakämpfer" bzw. "PKK-Militante" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und ob die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie Augenzeugen versichern, kann anhand der Zeitungsmeldungen nicht verlässlich beurteilt werden. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 27, 46; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 41. Jedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier in Rede stehenden Personengruppe so gering, dass für die Annahme einer dahingehenden Gefahrenlage für einen nicht durch ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis (Verdacht der aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein Raum ist. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 64. Dieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, insbesondere mit der kurdischen Frage befasste Politiker und Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen Mordanschlägen geworden sind. Der türkische Menschenrechtsverein berichtet für das Jahr 1997 von 109 Morden und für das Jahr 1998 von 192 Morden durch unbekannte Täter. Neben diesen nicht aufgeklärten Todesfällen gibt der IHD die Zahl der "Verschwundenen" mit 29 Personen an. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 8; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 17. bb) Verhaftung, Verhör und Folter Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und Folter in der Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen ist. Freilich wird in der türkischen Presse über zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der Westtürkei berichtet, namentlich aus den Städten Adana, Mersin, Izmir und Istanbul, aber auch aus sonstigen Städten des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir) und der Cukurova- Region (Provinzen Adana und Mersin). Vgl. die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 57 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 32 ff.; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 13; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 6 ,17. Die dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den Eindruck, dass die Gefahr für einen beliebigen in der Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer "terroristischen" Vereinigung verhaftet und unter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist. Von den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfang betroffen sind wiederum Funktionäre und Mitglieder der oben bereits erwähnten pro-kurdischen Parteien. Am 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige Parlamentsabgeordnete, der DEP vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 tStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das Revisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, dass Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich und prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, als einfache Mitglieder der PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten. Tatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit einer Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten Art. 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 116 Millionen TL (damals ca. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so dass die Angeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt. Auf Beschwerde der vier verurteilten ehemaligen Abgeordneten hat die Europäische Kommission für Menschenrechte die Türkei am 25. November 1997 betreffend die Dauer des Polizeigewahrsams zu Entschädigungszahlungen verurteilt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 5; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7.; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11. Am 4. Juni 1997 verurteilte das Staatssicherheitsgericht Ankara 46 HADEP-Mitglieder, darunter den gesamten Vorstand, wegen "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" zu Haftstrafen von bis zu 22 Jahren. Anlass war ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni 1996 in Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und die Fahne der PKK gehisst worden war. Der türkische Kassationsgerichtshof verwies das Verfahren am 19. Juni 1998 auf Beschwerde der Verteidigung wegen "unvollständiger Untersuchung" an das Staatssicherheitsgericht Ankara zurück. Das Verfahren dauert an. Gegen 7 Führungskräfte der HADEP hat das Staatssicherheitsgericht Ankara am 16. Februar 1998 Haftbefehl erlassen. Der Anklagevorwurf lautet auf Gründung bzw. Führung einer illegalen bewaffneten Bande (Art. 168 Abs. 1 türk. StGB). Das Verfahren dauert ebenfalls an. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7 f.; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 1 f.; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 12. Wie bereits zur aktuellen Lage ausgeführt (2 e), kam es im Zusammenhang mit dem Auftauchen des PKK- Führers Öcalan am 12. November 1998 in Rom und seiner dortigen vorübergehenden Festnahme überall in der Türkei zu Polizeiaktionen gegen Geschäftsstellen der HADEP. Vermeintliche PKK-Sympathisanten und HADEP- Kader wurden dabei (zumeist kurzzeitig) in Haft genommen. Die HADEP berichtete von ca 2.000 in Polizeigewahrsam verbrachten Personen, von denen im Januar 1999 noch ca. 100 in Haft waren, unter ihnen der Parteivorsitzende Murat Bozlak. Bei den Polizeiaktionen kam es zu zwei Todesfällen. Am 29. Januar 1999 ersuchte Generalstaatsanwalt Vural Savas das türkische Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer "organischen Verbindung" zur PKK zu verbieten. Nach der Festnahme Öcalans und seiner Inhaftierung in der Türkei kam es zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land, von denen hauptsächlich Mitglieder und Anhänger der HADEP betroffen waren. Ihnen wurde "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" vorgeworfen. Inzwischen wurden die Funktionäre der HADEP wieder aus der Haft entlassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 12 f. Die beschriebenen Vorgänge zeigen auf, dass sich Mitglieder und Funktionäre von HEP, DEP bzw. HADEP in einer Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, dass gerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach pauschal als "zivilen verlängerten Arm der PKK" betrachten und darin die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von polizeilichen Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage findet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG Stuttgart, S. 4 f.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f. Es steht fest, dass das Vorgehen der Sicherheitskräfte objektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die deswegen unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der Betroffenen gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Übergriffe daneben auch der Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies geradezu ausgeschlossen, weil in der HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen sind. Aus deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Vorstände, womit die HADEP dem staatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will. Vgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 3 (Fn. 3). Es fehlen aber jegliche Belege dafür, dass die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten. Eine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit sich Festnahme- und Durchsuchungsaktionen gegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen Sprache in Wort, Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr verboten. Für eine Aufhebung des kurdischen Sprachverbots auch in den elektronischen Medien hat sich jüngst der türkische Außenminister Ismail Cem ausgesprochen. Vgl. FR Nr. 296 vom 20. Dezember 1999, S. 3. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte für Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollend, sondern auch kritisch berichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen und administrativen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung Özgür Ülke (Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 musste auch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen. Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die erstmals am 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik), die im Ausland gedruckt wird und aufgrund Ministerratsbeschlusses vom 7. November 1996 nicht mehr in die Türkei eingeführt werden darf. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24. August 1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium des Innern; Kaya, Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 4; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 (Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 2 (Fußnote 2); Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 2, 9; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan, Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3 f.; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6. Die Tageszeitung "Ülkede Gündem" musste Ende 1998 schließen. Das Nachfolgeblatt "Özgür Bakis" dagegen wurde in den letzten Monaten nicht zensiert und konnte ungehindert erscheinen. Allerdings läuft auch gegen Özgür Bakis ein Verfahren, das mit der zeitweiligen Schließung der Zeitung enden könnte. Festzuhalten bleibt somit, dass linke und kurdenfreundliche Blätter zensiert und schikaniert werden. Politische Meinungsäußerungen, insbesondere zur ethnisch kurdischen Identität und damit zusammenhängenden Autonomiebestrebungen, unterliegen - unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit - mannigfaltigen gesetzlichen Einschränkungen. Die eng gezogenen Grenzen der Meinungsfreiheit werden allerdings so oft überschritten, dass die Justiz zu einer umfassenden Verfolgung nicht in der Lage ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8 f. Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet sind ferner Aktionen der Sicherheitskräfte gegen kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von staatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt wird. Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische Manifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder kurdische Folkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig von der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die Reaktionen der Sicherheitskräfte darauf. Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die militante kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge, Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilungsaktionen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die türkische Polizei in einem erheblichen Teil der maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. Denn es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich in den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich sind. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 11; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 56 ff., 66; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5. Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen sind, der für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten Verantwortlichen möglichst rasch habhaft zu werden. Ein wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. Soweit aus einzelnen Großstädten berichtet wird, dort sei versucht worden, kurdischstämmige Bewohner von Stadtteilen zu registrieren und gegebenenfalls sogar ihre Häuser zu markieren, Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 27, ist nicht mitgeteilt, in welchem Umfang diese Versuche tatsächlich realisiert wurden und inwiefern die dabei gewonnenen Informationen bei polizeilichen Maßnahmen in diesen Stadtteilen eine Rolle gespielt haben. Auch wenn im Zusammenhang mit spektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme nahe, dass es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der Vergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen. Dass solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang weder hier noch in der ostanatolischen Heimat türkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen sind, einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Personenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht anzunehmen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres feststellen können. Der Personalausweis (Nüfus), der bei Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muss und in dem unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, in dem die Geburt registriert wurde, vermerkt sind, vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 12; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; Auskunft vom 7. April 1996 an VG Würzburg; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, gibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluss. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betreffende als Kind kurdischer Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit der Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren wurde, in der es neben dem kurdischen einen beachtlichen türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und Kars). In solchen Fällen ist nämlich nicht ersichtlich, wie mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand festgestellt werden soll, ob der Betreffende in einem ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder Stadtviertel geboren ist. Im Übrigen werden die Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras, Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen türkischen Bevölkerungsanteils und der größeren "Staatsnähe" ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als "kurdisch" betrachtet. Für die Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, dass sie weniger mit den militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit den Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in Verbindung gebracht wird. Vgl. hierzu unten 5. und Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 3; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 7, 17; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an HmbOVG. Selbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder überwiegend von Kurden bewohnten Provinz geboren ist, ist dies anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der Geburtsregistrierung können nach einem Umzug auf den neuen Wohnort umgeschrieben werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln. Dies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen Einfluss. Ist der Betreffende aber in einem außerhalb der Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so ist für einen Polizeibeamten in der Westtürkei im Allgemeinen nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, dass der Betreffende aus der Kurdenregion stammt. Auch die Sprache wird anlässlich einer Routinekontrolle den Betreffenden nicht immer als Kurden verraten. Freilich kann ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, unter Umständen Aufschluss über seine kurdische Volkszugehörigkeit geben. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 4; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 93 f.; Franz, Stellungnahme vom 25. August 1994 an VG Köln. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betreffende als Kind zunächst lediglich Kurdisch als Muttersprache und erst später in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei allen kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr gilt für einen Teil dieser Menschen, insbesondere für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep, dass sie nur die türkische Sprache beherrschen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 2; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32. Stammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache beherrschender Kurde aus einer Provinz Ostanatoliens, in welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache dieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern derselben Region, so dass die Sprache über seine ethnische Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich, wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache neben der kurdischen von Geburt an erlernt. Für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und Gaziantep gilt im Übrigen allgemein, dass sie anhand ihres Sprachverhaltens von dort lebenden türkischen Volkszugehörigen nicht zu unterscheiden sind. Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32. Dass bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf die Frage "Bist Du Kurde?" Aufschluss über die ethnische Identität des Betreffenden liefern soll, so Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; ähnlich Kaya, Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8, ist nicht nachvollziehbar. Dass in der Türkei, in welcher jede Unterscheidung der Staatsbürger nach Volkszugehörigkeit der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige Fragestellung amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, müsste eher überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine derartige Frage antworten würde, er sei Türke, sich der genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums keine hierauf fußenden Nachteile fürchten müssen. Dass sich angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders verhalten, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden schließen können. Daraus folgt aber nicht, dass ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem Umfang Kurden anlässlich solcher Routinekontrollen verhaftet, zur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige Schlussfolgerung erscheint schon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu 9 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht. Auf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für die Beantwortung der Frage, ob hinreichende Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative angenommen werden kann, ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (131) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110. Allerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die Ansicht als zutreffend bewertet, "dass bei der Prüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, dass insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des Südostens der Türkei weitgehend friedlich und unbehelligt leben können". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen Richtigkeit vom erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in der Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und solchen, die vor nicht allzu langer Zeit zugewandert und zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, unterschieden werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden Kurden nicht erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte lässt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die betroffenen Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zugewandert bzw. ob sie etwa bereits dort geboren waren. Dass die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die Anhänger der PKK ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und Dörfern. Dass für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass jenes Datum eine Aussagekraft in Bezug auf mögliche PKK- Affinität entfaltet. Für die türkischen Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie darauf an, die PKK erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das unnachsichtige Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Um die diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig zu machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in der Westtürkei ebenso unzureichend wie ungeeignet. Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der Kurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet in die Westtürkei zugewandert sind, in die Millionen geht und der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd durch Ermittlungsmaßnahmen wie Verhaftung und Vernehmung zu erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil nicht wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder aufgewachsen sind, die PKK unterstützen. In den letzten Jahren entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine "kurdische" Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die älteren in der Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat eher zurückhaltend sind, ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend, der sich für jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von der PKK geführte militante kurdische Bewegung Zulauf von zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer Herkunft, auch aus dem Ausland. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5 f.; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 4. Nach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien geborener bzw. von dort vor geraumer Zeit zugezogener Kurden zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die türkischen Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität in der Auseinandersetzung mit der PKK soweit ersichtlich nicht nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien Geburtsort und Aufenthaltsdauer orientieren würden, wäre dies ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine Erklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen Fakten nur die Schlussfolgerung zu, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen typischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über die Feststellung des Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer hinausgehen. Ebenso wenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen in räumlicher Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine "alten" loyalen kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und neue kurdische Stadtviertel, in denen sie regelmäßig intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter unten darzustellenden - wirtschaftlichen Gründen in Gegenden niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind ethnisch weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer mit ganz unterschiedlicher Verweildauer der Bewohner entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die ihre kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen Volkszugehörigen dominierten Stadtvierteln leben. Dass solche Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum schwerlich noch als "Kurden" bezeichnet werden können und auch von den Sicherheitskräften nicht als solche betrachtet werden, in der geschätzten Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen Kurden in der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. Denn da Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in der Türkei, da unvereinbar mit der geltenden Staatsdoktrin, nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur darauf beruhen, dass die Bewohner der kurdisch dominierten Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zusammengezählt werden. Allein die Addition der in Rn. 107 und 211 angegebenen Zahlen der kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von Istanbul, Izmir, Adana und Mersin ergibt, bezogen auf die Mitte der neunziger Jahre, eine Zahl von fast 5 Millionen Menschen. Angesichts der anhaltend hohen Zuwanderungsrate in die Westtürkei erscheint eine aktuelle Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen Bewohnern der kurdischen Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei ohne weiteres realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen nicht unterschritten werden. Mit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine nennenswerte Verfolgungsgefahr für beliebige Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus folgenden Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des Türkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und 14.473 Festnahmen registriert. Vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. März 1995 an VG Aachen. Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter "Festnahmen" offenbar solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann unterstellt werden, dass die genannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen, Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren daher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der in der Türkei lebenden Kurden ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die Annahme, dass Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer nennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden. Auch wenn es in den Kurden-Siedlungen der türkischen Großstädte überdurchschnittlich häufig zu Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen kommt, sind diese Teil der Suche der Sicherheitskräfte nach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten nicht ethnisch motiviert oder definiert. Daran ändert nichts, dass an den fraglichen Orten überwiegend wenn auch keineswegs nur Kurden diesem Risiko ausgesetzt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19. cc) Mittelbare Staatsverfolgung Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering. Allerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die ortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit erregten Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine (Provinz Canakkale) und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es ähnliche Vorfälle. Vgl. Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG Freiburg, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 14, 59 ff.; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 33 ff. Anlass waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt, dass die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen Fälle belegt, dass sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen verhindert hat. Im Übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen von Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden in der Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen verwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahe stehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 80 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 69; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 26 f., 43 ff., 58 ff., 86 ff.; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 37 ff. Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist weiterhin die Feststellung gerechtfertigt, dass es bisher größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat. Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es anlässlich der Beerdigung junger im Südosten gefallener Türken gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder schnell beruhigt. In den Jahren seit 1994 hat es ethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni 1995, S. 4; Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 4; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5, nicht einmal in der "hochemotionalisierten Atmosphäre" 1998 und im ersten Halbjahr 1999. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8. Nach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe nach Zahl und Inhalt nicht die Annahme, jene Vorfälle seien für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen Bevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und die Sicherheitskräfte würden stets oder in den meisten Fällen untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden könnten. dd) "Verfolgungsdichte" in der Westtürkei Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der Westtürkei sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die Aufzählung einer für sich gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen allein die Annahme einer besonderen Gefährdung nicht nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine asylbegründende Bedrohung kann eine derartige "Liste" nämlich nicht losgelöst von der Frage stehen, über welchen Zeitraum sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die betroffene Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche Gefährdungsprognose maßgeblichen Kriterien "Risiko" und "Zumutbarkeit" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang daher, sich bewusst zu machen, dass der fragliche Personenkreis etwa 9 Millionen Menschen zählt und nach den obigen Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen umfasst. Die Zahl der für eine unmittelbare Staatsverfolgung relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlass für das Vorgehen der Sicherheitskräfte spezielle Verdachtsmomente der beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der mittelbaren Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in denen polizeiliches Einschreiten zur Beendigung der Übergriffe geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine eindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über die Gründe der Verhaftungen oder - im Falle von Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht mitgeteilt werden. Der verbleibende Rest von Fällen, in denen nachgewiesenermaßen allein kurdische Volkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die Polizei zum Schutz kurdischer Bewohner nichts unternommen hat, erlaubt nicht den Schluss, dass bei der großen Masse der bis zu 9 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht exponierten Kurden das Risiko, Opfer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dagegen ist auch, dass bislang eine Massenflucht in der Westtürkei lebender Kurden nicht festzustellen ist. c) Aktuelle Entwicklung nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans, asylrechtliche Prognose An der Bewertung, dass Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offen steht, hat sich auch nichts durch die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung, die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden B. Öcalan zum Tode und die Bestätigung des Todesurteils durch den türkischen Kassationshof geändert. Vgl. hierzu bereits die nachfolgenden Entscheidungen des Senats: Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -; Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -; Urteil vom 18. Mai 1999 - 8 A 1190/96.A -; Urteil vom 19. August 1999 - 8 A 2929/96.A - und Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -. Der Senat hat bereits oben (sh. 2 e) unter Auswertung der neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen festgestellt, dass es zwar im Gefolge dieser Ereignisse temporär zu einer Erhöhung der Spannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen Sicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Symphathisanten prokurdischer Organisationen gekommen ist. Dies hat es aber nicht einmal in dieser "hochemotionalen Atmosphäre" gerechtfertigt, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei ernsthaft in Frage zu stellen. So hat das Oberverwaltungsgericht Bremen zu den aktuellen Auswirkungen in der besonders angespannten Lage im Frühjahr 1999 im Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, Seite 70, ausgeführt: "Gleichwohl lässt sich aus der zunehmenden politischen Polarisierung nach der Verhaftung Öcalans eine entscheidungserhebliche Veränderung der Gefährdungslage für in den Westen zuwandernde Kurden noch nicht ableiten. Eine ernst zu nehmende Gefahr, Opfer staatlicher Repression zu werden, besteht auch gegenwärtig nur für solche Kurden, die sich politisch engagiert dem Verdacht auszusetzen, separatistische Bestrebungen zu unterstützen. Anhaltspunkte dafür, dass Kurden in der Türkei - zumal im Westen - als Gruppe ethnisch, d.h. politisch verfolgt werden, besteht nach den zitierten Presseberichten auch gegenwärtig nicht." Vgl. im Ergebnis ebenso für die "hochemotionalisierte" Zeit: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 33 f.; HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -. Dies hat erst recht zu gelten, nachdem sich die Lage in der Türkei wieder weitgehend beruhigt hat. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -. Allerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht darin erschöpfen, die für die Beurteilung einer etwaigen kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer Art Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr darüber hinaus asylrechtlich bedeutsame politische Entwicklungen in den Blick zu nehmen. Hierbei sind insbesondere die oben (2 e) erörterten jüngsten politischen Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu einer weiteren Entspannung beitragen können. Hierauf wird verwiesen. Daneben darf nicht übersehen werden, dass auch die türkische Wirtschaft beginnt, sich die Forderung nach offener Diskussion, nach Demokratisierung und Menschenrechten zu Eigen zu machen. Auf dem Weg zu der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Türkei hat sie erkannt, dass die ungelösten Probleme des Südostens ein Hemmschuh für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes sind, dass der Ruf, ein Staat mit niedrigem menschenrechtlichem Standard zu sein, den Tourismus und in bestimmten Branchen den Export nach Europa behindern kann. Auch im Übrigen ist eine zunehmende Sensibilisierung des Landes für Menschenrechtsfragen festzustellen. Sie wird unter anderem durch die Einführung von Menschenrechtsunterricht in Schulen, Universitäten, bei den Sicherheitskräften und Verwaltungsbeamten gefördert. Die Bildung eines nationalen Komitees für Menschenrechtsausbildung ist auf der 42. Sitzung des Hohen Rates des Menschenrechtskoordinators am 5. Juni 1998 beschlossen worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 21. Hieraus und aus der Tatsache, dass das türkische Parlament vorerst nicht über die Bestätigung des Todesurteils gegen Öcalan entscheiden will, folgt, dass jedenfalls Kurden, die in der Westtürkei ihren alltäglichen Geschäften nachgehen, ohne sich zugleich aktiv für spezifische Belange ihres Volkes einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jetzt und auf absehbare Zeit keiner ernst zu nehmenden Gefahr ausgesetzt, Opfer von Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von dieser geduldet - der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus verschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien vergleichbar. Wie dargelegt, konzentriert sich die kurdische Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten Größenordnung besitzen aber - wie auch die Beispiele von westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen - eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, dass ihre Bewohner hilflose Opfer von Angriffen der Angehörigen anderer Ethnien werden. Dem entspricht es, dass Ausbrüche von Kurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich in der Vergangenheit auf kleinere Ortschaften in der Westtürkei beschränken. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 86 ff. Hinzu kommt, dass sich die hier zu betrachtenden Siedlungsgebiete - ganz anders als die ländlichen ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit auszeichnen, so dass Operationen der Sicherheitskräfte und Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im Verborgenen stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten Restriktionen gegenüber kurdenfreundlichen Zeitungen ist weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die konservativ orientierte Presse seit dem Briefing des Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im Wege der Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen sich sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend um eine kritische Berichterstattung, die auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren. Linksgerichtete, kurdenfreundliche Zeitungen sind zwar nach wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten - häufig im Wege des Namenswechsels nach vorübergehender Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, dass weiterhin über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher Stellen in einem kritischen Licht erscheinen lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium des Innern; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 9; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 1 ff. Dies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre Orientierung auf die westliche Staatengemeinschaft, die sich etwa in der Stellung der Türkei als eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben der beiden Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten kurdischen Minderheit führenden Einsatz der Sicherheitskräfte zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige Sicherheitslage der Kurden in der Westtürkei könnte sich in absehbarer Zeit signifikant verändern. Bedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der inländischen Fluchtalternative bestehen nicht deswegen, weil die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte - Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien unmittelbare staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die Kurden jedenfalls im westlichen Landesteil unbehelligt lässt. Vgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342); Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/94 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR 1994, 375. d) Rechtsprechung anderer Obergerichte Mit der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, befindet sich der Senat insgesamt im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung. VGH BW, Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, S. 47 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, S. 57 ff.; Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 55 ff.; HmbOVG, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 48 f.; Urteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25 ff.; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 41 ff., 31 ff., und Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 51 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 12 ff.; NdsOVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -, S. 14 ff., und Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19 ff.; OVG RP Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; SaarlOVG, Beschluss vom 18. August 1999 - 9 Q 66/98 -, s. 3.; SächsOVG, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 58 ff.; - A 4 S 434/90 -, S. 19; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7 ff. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des SchlHOVG, vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, hat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standgehalten. Vgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113. Unabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, weshalb er die Einschätzung des Verfolgungsrisikos für in der Westtürkei zugewanderte Kurden durch das SchlHOVG nicht teilt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 67 ff. Zwischenzeitlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung auch insoweit geändert. Vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -, S. 27 ff. e) Wirtschaftliche Voraussetzungen Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt im vorliegenden Fall, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden existentiellen Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für deren Realisierung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 147. In Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, 584; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526. Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 145; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. 1995, 381 = NVwZ 1996, 85. Dies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde Kurden zu verneinen. aa) Abwanderung in den Westen Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist keine neuartige Erscheinung. Sie hat sich freilich in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse Wirtschaftslage in Ostanatolien, die durch die militärische Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und der diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 1; Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 103 f. Die ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist gekennzeichnet durch geringes Pro-Kopf-Einkommen und unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, durch Stilllegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, durch einen Zusammenbruch des gesamten Handels, durch Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte. Vgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, Gutachten vom 19. Mai 1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4. Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Das jährliche Pro- Kopf-Einkommen in Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel desjenigen in der Westtürkei (etwa 2.900 Dollar). Während es z.B. in Izmit (Kocaeli) 4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf 500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4; Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 10; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 9 f.; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2. Das Bruttosozialprodukt pro Kopf (BSP p.c.) der Türkei betrug 1997 ca. 3.080 US-Dollar. 1998 steigerte sich das reale BSP um 6,3 v.H., das reale BIP um 5,2 v.H. Unter Einbeziehung des statistisch nicht erfassten informellen Wirtschaftssektors schätzen türkische Experten das BSP p.a. jedoch auf über 4.000 US-Dollar. Kurden und andere Türken teilen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region. Aufgrund der militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der Abwanderung waren dort 4.000 Dorfschulen geschlossen; viele wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen Bedingungen sind allerdings schwierig. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosenquote deutlich über den offizielle angegebenen 6,4 % und nicht unter 20 % liegt. Die Türkei kennt weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine staatliche Sozialhilfe. Soziale Unterstützung Bedürftiger bleibt im Wesentlichen der Großfamilie und religiösen Stiftungen überlassen. Die Analphabetenrate liegt im landesweiten Durchschnitt bei 20 %, auf dem Lande bei 40 % (bei Frauen auf dem Land über 60 %). Diese Faktoren verstärken die bestehende (Armuts-)Wanderbewegung aus dem Südosten und Süden in den Westen der Türkei und ins Ausland. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18. Der anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat dazu geführt, dass heute etwa 9 Millionen Kurden, d.h. über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei, dauerhaft im Westen des Landes leben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8. Für einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die Zahl der kurdischen Einwohner wie folgt angegeben, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass diese Zahlen für 1999 noch deutlich höher liegen dürften (vgl. dazu oben Rn. 107): Großraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen Izmir 800.000 Adana 700.000 Mersin über 350.000 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 2 (Fn. 1); Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty International, Stellungnahme vom 20. Juli 1994, S. 14. Im Übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen Landesteilen der Türkei außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin) sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir). Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 2 - 28; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG. Fast ausnahmslos siedeln sich die aus dem Osten zuwandernden Kurden dort an, wo bereits Verwandte, Bekannte, ehemalige Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion ansässig sind. Demgegenüber ist der Versuch, sich in einer Gegend der Türkei ohne kurdischen Bevölkerungsanteil niederzulassen, regelmäßig ohne Erfolg und daher äußerst selten. Das Gefühl der gemeinsamen "Heimat", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor eine große Rolle für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer vom Land. Dieser Aspekt kann für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt günstig sein. Aufgrund der sozialen Bindungen mit Menschen gleichen Herkunftsgebietes, billigen Wohnraums in den Gecekondu-Vierteln und Möglichkeiten, sich zumindest das Allernotwendigste zum Lebensunterhalt zu verdienen, siedeln sich viele Zuwanderer von sich aus in denjenigen Vierteln der Großstädte an, in denen bereits Menschen aus dem Herkunftsgebiet oder gar demselben Ort leben. Angesichts der noch starken Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde Kurden auch meist für eine gewisse Zeit bei denjenigen Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefasst haben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 47; Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 2. April 1997 an OVG MV, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 24; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 5. bb) Wohnen Vor allem in den westtürkischen Großstädten haben sich in den vergangenen Jahren abgegrenzte Stadtviertel gebildet, in denen Zuwanderer oft nahezu ausschließlich aus einer bestimmten kurdischen Provinz leben. Diese Kurdenviertel sind vor allem auf den unbebauten Flächen an den Rändern der Metropolen entstanden und bestehen zumeist aus so genannten Gecekondus, d. h. aus Häusern, die ohne behördliche Genehmigung und ohne Erlaubnis des Grundeigentümers "über Nacht gebaut" wurden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73, 96 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102 ff.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 10. Das Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das "über Nacht errichtete" Haus mit ein bis zwei Zimmern; vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal errichtete - größere Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige Appartementhäuser getreten. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106. Nach der oben in Rn. 187 bereits erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul hatten 55,6 % der Befragten mit Hilfe von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der Fälle war der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der Vermieter Kurde. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 111. Doch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara 1993) 72 % der in 18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein bis zwei Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur 25 qm, während die in diesen Wohnungen lebenden Familien durchschnittlich drei Kinder haben. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26 (Fußnote 50). Nach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des Stadtbezirks Narli von Izmir hatten 18,4 % der befragten Familien Stromanschluss, 2,9 % Wasseranschluss in der Wohnung, aber 75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen, 92,5 % hatten eine Toilette außerhalb des Hauses, bei 96,5 % der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, keine einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen. Das Resultat dieser Umfrage scheint in nur begrenztem Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, dass zwei Drittel der Gecekondu- Wohnungen keinen Wasseranschluss und 40 % keinen Stromanschluss haben. Die Bewohner der Gecekondus, die keinen eigenen Wasseranschluss haben, decken ihren Bedarf, indem sie das Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen ihrer eigenen Stadtteile oder diesen nahe liegender Stadtteile oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten Brunnen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 36. Soweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation gibt, legen die Bewohner zur Beseitigung der Abwässer aus den Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn Familien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein Bach befindet, werden die Abwässer dorthin geleitet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27. Einen ganz anderen Eindruck vermittelt ein im Auftrag der türkischen Regierung erstelltes Gutachten der Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical University), welches Rumpf in unzensierter Fassung vorliegt. Vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4. Nach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt 44 Bezirken von Istanbul, Izmir und Adana verfügten von den Zuwanderern aus dem Einzugsbereich der südostanatolischen Staudammprojekte ("GAP- Region") über Leitungswasser 97 %, Strom 98,5 %, Bad 86,9 %, Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten 70,6 % der befragten Haushalte. Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt offenbar damit zusammen, dass die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens Befragten zum Teil schon vor längerer Zeit zugewandert waren. Dafür spricht, dass von den befragten Zuwanderern 35,4 % in Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in Appartementhäusern lebten; dabei ist dem Gutachten zufolge als "sonstiges Haus" zumeist ein Haus zu verstehen, das ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen jedoch städtebaulich und infrastrukturell vollständig integriert ist. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 28 f. Allgemein ist zu beobachten, dass die Gecekondu-Viertel erst nach und nach an die städtischen Versorgungseinrichtungen mit Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und befestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische Infrastruktur in diesen Vierteln wird - schon wegen des gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. Freilich kann die nachträgliche Erschließung mit dem raschen Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6. Unrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty International, bei einem Ausweichen in Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer "zumeist nur notdürftige Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und Bauruinen". Vgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4; Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 11. Sie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach lediglich 1,2 % der Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen (insbesondere Baustellen, Läden) lebten. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73. Selbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, dass 55,1 % der Befragten erst vor weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der Studie somit hinsichtlich der mittel- und langfristigen Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig ist. Es wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen vornehmlich in Izmir, Adana und Istanbul berichtet, die von Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der Begründung, dass deren Anschluss an die städtische Infrastruktur zu kostspielig sei, die planlose und ungeordnete Ansiedlung verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden müsse. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 17; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 52; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27. Realisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in einem Ausmaß, welches im Vergleich zur großen Masse der Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 22 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 65; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 15, 48. Für Abrissmaßnahmen größeren Stils fehlen den Stadtverwaltungen meist die technischen und finanziellen Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast ungebremstes Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel nachwachsen, entwickeln sich viele solcher Viertel mit der Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein Stadtteil von rund 60.000 Einwohnern, der überwiegend aus mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und danach von der Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze angeschlossen sowie mit Schulen und Moscheen ausgestattet wurde, auf dem Boden eines privaten Landbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos enteignet worden ist; der Stadtteil ist von "regulären" Stadtteilen kaum zu unterscheiden. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106. Neben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, deren Erhaltung den Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, in manchen Städten in den letzten 20 Jahren einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben etwa mitten in Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum Teil heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet sich in Bursa oder am Burgberg mitten in Ankara. Auch in Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in Altstadtvierteln in oft erneuerungsbedürftiger Bausubstanz unter. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106 f. cc) Arbeit In den städtischen Ballungsräumen der Westtürkei haben kurdischstämmige Flüchtlinge nur eine geringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und Rentenversicherungsschutz zu finden. Das liegt vor allem an dem geringen Bildungs- und Qualifikationsniveau der Zuwanderer, die vor ihrer Abwanderung überwiegend in der Landwirtschaft oder der Viehwirtschaft beschäftigt waren, die oft die türkische Sprache nicht beherrschen, in der Regel Analphabeten sind, nicht über einen Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und die daher in der Industrie oder im öffentlichen Dienst wenig Chancen haben. Wer sich bei Behörden oder in staatlichen Unternehmen um einen derartigen Arbeitsplatz bewirbt, muss sich einer Einstellungsprüfung und zusätzlich auch einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Auch einige private Arbeitgeber führen solche Sicherheitsüberprüfungen vor der Einstellung durch, weil sie sich vor Sabotageakten schützen wollen. Dabei wird durch Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden des Heimatortes ermittelt, ob der Betreffende im Verdacht steht, an separatistischen Aktivitäten teilgenommen zu haben. In den staatlichen Betrieben wird zudem ohnehin kaum noch neues Personal eingestellt, weil diese zunehmend privatisiert werden. Für alle Binnenmigranten liegt - unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit - die Chance auf einen dauerhaften Arbeitsplatz bei nur 5 bis 10 %. Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 36 ff., 48; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 11, 13. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen. Derartige Stellen sind für kurdische Flüchtlinge schon eher zu finden. Sie haben die Möglichkeit, saisonale Tätigkeiten im Bau- und Gastronomiebereich sowie in der Landwirtschaft auszuüben. Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine Beschäftigung vor allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe finden. In Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Mersin und Antalya gibt es Baufirmen, Fabriken, Handelsunternehmen, Hotels, Lokale und andere Gewerbestätten, die Geschäftsleuten kurdischer Herkunft gehören und deren Beschäftigte auch mehrheitlich aus derselben Provinz, demselben Kreis, derselben Gemeinde oder demselben Dorf stammen wie der Eigentümer der Firma oder die dort in Leitungspositionen Arbeitenden. Diese Geschäftsleute beschäftigen vorwiegend Menschen aus ihrer Heimatregion, weil sie von ihnen bessere Unterstützung erhoffen und diese kostengünstige Arbeitskräfte sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 40 f.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 8; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 8, 12. Entgegen den früher von den Gutachtern geäußerten Befürchtungen vgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 78 konnte der Tourismussektor in der Türkei in den Jahren seit 1995 zwar erhebliche Zuwachsraten vorweisen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; Turkish Daily News Ankara vom 21. Januar 1997, Nahost-Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12. Allerdings ist es 1998 und 1999 durch die angespannte Lage und die Anschlagsdrohungen der PKK zu erheblichen Einbrüchen gekommen. Der Umstand, dass die Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung gegen Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft worden sind und nunmehr insbesondere die Personalien der Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt erfasst werden, bedeutet noch nicht, dass Kurden der Zugang zu jenem Wirtschaftssektor in der Westtürkei generell verwehrt wäre. Ebenso wenig lässt sich dies daraus herleiten, dass in Einzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen wurden. Ein weiterer, zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der kurdischen Zuwanderer verdient seinen Lebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne gewerbliche Lizenz, Dienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, Parkplatzwächter usw.). Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 40 ff.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 12. Wer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware kaufen zu können, arbeitet als fliegender Händler. Was auf diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung des täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie. Es kommt vor, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder Polizisten die Ware beschlagnahmen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 4; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 43 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 81. In der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen kurdischer Straßenhändler zu lesen. Mit Zerstörung der Wagen, Stände und Waren oder gar mit körperlicher Misshandlung verbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar Einzelfälle. Der im Januar 1997 herausgegebene Erlass des Innenministeriums, der auf eine Verhinderung der Arbeit von Straßenverkäufern in den meisten westtürkischen Großstädten zielt, wird - soweit ersichtlich - nur in wenigen Städten und dort auch nur zum Teil durchgesetzt. Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 44 f., Abdruck: S. 79 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 20 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67, 70. Ebenso wenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der Stadtverwaltung gegen kurdische Straßenhändler in Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den Bürgermeister stellt. Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 45 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 63. Der Rest der Zuwanderer ist auf Gelegenheitsjobs angewiesen, die durch hohe körperliche Belastung und geringe Bezahlung gekennzeichnet sind. Sie arbeiten als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der Gartenpflege oder als Packer. Sie gehen im Morgengrauen auf den "Arbeitermarkt", wo sich jeden Tag Tausende von Menschen versammeln und wo diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre Arbeitskräfte aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von denjenigen, die sich jeden Tag auf dem "Arbeitermarkt" versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf einen Job für den Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im Monat arbeitet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 79. Es gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der Westtürkei abgewandert sind und dort Land gekauft oder gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16. Es muss sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien aus Ostanatolien handeln, denen angemessene Zeit zur Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung stand und die diese Zeit zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 18. Die Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der Westtürkei eine Beschäftigung zu finden, sind in den Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnussplantagen, auf den Baumwoll-, Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in den Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin. Wer den Vermittlern solcher Jobs mehr bezahlt, hat bessere Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und hängt von der Zahl der Arbeitssuchenden und den saisonalen Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei gesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können jeden Tag geändert werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 30 f., 48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4. Ungeachtet der beschriebenen Umstände bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die aus Ostanatolien Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach der Anfang 1995 erfolgten Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa zugewandert waren, verdienen 62,5 % der Zugewanderten den Lebensunterhalt dadurch, dass ein Familienmitglied arbeitet. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass den letztgenannten Familien teilweise weitere arbeitsfähige Personen angehörten, die jedoch ohne Beschäftigung waren, so lässt der genannte Wert doch die Aussage zu, dass unter den Zugewanderten in den Metropolen der Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich größer sein wird als im Landesdurchschnitt. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. Diese Zahl erfasst jedoch nur diejenigen Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Da es in der Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort - anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland - der Druck, sich zwecks Leistungserhalts beim Arbeitsamt registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, dass die tatsächliche Arbeitslosigkeit weit über dem angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen zwischen 18 und etwa 25 % schwanken. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 12, Fußnote 1. Die aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit unter den Zuwanderern liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. Doch muss berücksichtigt werden, dass von den Befragten 55,1 % im Zeitpunkt der Befragung erst vor weniger als einem Jahr umgesiedelt waren. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32. Dieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte das Ergebnis der Umfrage beeinflusst. Ein nur kurzer Aufenthalt am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird, eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung zu finden. Ersichtlich damit zu erklären ist, dass eine andere Studie ein günstigeres Bild der Beschäftigung für aus Ostanatolien zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im Juli 1995 vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der Kammern und Börsen der Türkei (Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi/TOBB) mit dem Titel "Die Frage des Ostens". Bestandteil der Untersuchung war eine Umfrage unter 623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, Diyarbakir und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren. Fast drei Viertel der Befragten waren nach Beginn des Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt. Von denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner, 19,1 % als Straßenhändler, 11 % als Selbstständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in sonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von denjenigen Befragten, die ein weiteres Mal umzogen, war die Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen erfolgt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73 f. Allerdings ist die Einkommenssituation für die Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. Nach Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft sich das Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar mit Kind) auf 7 Millionen TL monatlich. Nur wenige der vom Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist kinderreichen - Familien verfügten über ein Einkommen, welches sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als Existenzminimum für sie jeweils ermitteln ließ. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67 f. Kein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die dem erwähnten ODTÜ-Gutachten zugrunde liegt: Die Ausgaben der allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen TL. Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL ermittelt, wobei alle Zahlen inflationsbedingt inzwischen auf mehr als das Dreifache nach oben zu korrigieren sind (1 DM war Anfang 1994 etwa 20.000 TL wert, heute sind es etwa 75.000 TL). Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114. Ein positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich über die Ausstattung der Zuwandererhaushalte mit langlebigen Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % einen Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht vollautomatische Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % einen Farbfernseher, 31,2 % einen Schwarzweissfernseher, 10 % ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes Mobiliar zur Verfügung stellen. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114. Ob die Zuwandererfamilien Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im Allgemeinen von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der Ausstattung der Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren Kapazität sowie von der Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile verfügen nur ausnahmsweise über eigene Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren Gecekondu-Stadtteilen gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und Polikliniken, ohne dass diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht werden. Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34. Für schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die Infrastruktur, dass die neuentstandenen Gecekondu- Viertel erst nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht nur, solange der Betreffende über einen regulären Arbeitsplatz verfügt. Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten grünen Karte kostenlos Krankenhausbehandlung und Versorgung mit Medikamenten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5 f; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 22. dd) Folgerungen Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die Feststellung, in Ostanatolien beheimateten Kurden sei die Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt werden, ihren Lebensunterhalt durch selbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit zu sichern. Es gibt weder Hungersnot noch eine sonstige generelle Existenzbedrohung. Obwohl die Auseinandersetzungen im Südosten mehr als 2 Millionen Menschen entwurzelt und überwiegend in die größeren Orte und Städte getrieben haben, findet die weit überwiegende Mehrheit dort ihr - oft bescheidenes - Auskommen. Hunger muss - bis auf wenige Ausnahmen - in der Türkei niemand leiden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 31. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die meisten Zuwanderer vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen Verhältnissen leben. Zur wirtschaftlichen Situation von Kurden in west- und südtürkischen Städten können jedoch keine generalisierenden Aussagen gemacht werden. Manche haben es zu beträchtlichem Wohlstand gebracht; andere leben in den Armutsquartieren an der Peripherie der Großstädte. Unterschiedlicher Bildungsstand, persönliche Beweglichkeit sowie Einbindung in soziale Gruppen (Familie, ehemal. Dorfgemeinschaft etc.) spielen dabei eine wichtige Rolle. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19. Dass insbesondere die neu Zugewanderten in ärmlichen Verhältnissen leben gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Diese Feststellung ist auch angebracht, wenn die Verhältnisse in der Türkei zum Ausgangspunkt für soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche normativen Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung des Existenzminimums zugrunde liegen. Eine derartige Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus nahe liegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich zu den Verhältnissen in den wohlhabenden Staaten als arm gelten muss. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher verständlich, dass sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des Existenzminimums nicht auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken, sondern damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen führen indes im vorliegenden asylrechtlichen Kontext nicht weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur Quantifizierung des Existenzminimums für die verschiedenen Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative genügt vielmehr bereits die Feststellung, dass den Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 298, 300. Dass Letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht droht, kann nach den oben getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein. ee) Vergleich Ost-West Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, dass die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn nämlich in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch in wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt werden, so liegt dem die Erwägung zugrunde, dass niemand auf einen Zufluchtsort verwiesen werden kann, an welchem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der Schutz vor politischer Verfolgung durch einen existentiellen Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung am Heimatort an Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die politische Verfolgung in der Weise noch am Zufluchtsort fort, dass hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am Heimatort in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In einem solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität der wirtschaftlichen Lage schon deswegen nicht kausal, weil diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt dann auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. Denn liegt das Einkommen am Zufluchtsort unter einem - wie auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht niedriger, so steht fest, dass die Tatsache der politischen Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen unerheblich ist mit der Folge, dass ihm die inländische Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier. Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass aus Ostanatolien zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich verschlechtern werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung durch Übersiedlung in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der höhere Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere Analphabetenrate und der höhere Grad der medizinischen Versorgung. Allein der Umstand, dass aufgrund eines jahrzehntelangen Migrationsprozesses inzwischen schätzungsweise 9 Millionen Menschen kurdischer Herkunft und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei ansässig sind, ohne dass insofern von einem kurdenspezifischen Elend gesprochen werden kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem bekanntgeworden sind, spricht dafür, dass es auch den jetzigen Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes Auskommen zu finden, welches in aller Regel über demjenigen in der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt werden, dass Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute für viele Kurden ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den Menschenrechtsverein Istanbul belegen. Vgl. IHD, Über die Lebensbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, 1998, S. 10 ff. mit Flüchtlingsberichten der betroffenen Familien; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31. Dies bedeutet jedoch nur, dass die militärischen Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit längerem bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der Abwanderung überlagern. Dieses aber liegt darin begründet, dass der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten Ostens, immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie für viele andere Staaten mit vergleichbarem Entwicklungsstand zu beobachtende Flucht vom Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische Räume ihre eigentliche Erklärung. Dies spiegeln auch die Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die GAP-Region 86,8 % der Abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit und fehlendes Grundeigentum sowie sonstige wirtschaftliche Gründe angaben. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 96. Auch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der Befragten Arbeitslosigkeit und Armut als Gründe für das Verlassen des Heimatortes an. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74. Angesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären Bindungen der bereits im Westen ansässigen Kurden zu den Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich ökonomisch motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte. Vielmehr belegt der anhaltende Migrationsprozess, dass eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher eine wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4. Es verbietet sich daher die Annahme, dass Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestehen. ff) Frauen und Kinder Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen Kindern oder sonstigen auf eine Versorgungsgemeinschaft angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung verantwortliche Familienmitglied über ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. In den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, ist nämlich zu unterstellen, dass - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 = InfAuslR 1993, 28. Unverheiratete und allein erziehende Frauen erwartet insbesondere in den Großstädten der Westtürkei kein Leben unterhalb des Existenzminimums, wenn sie, was aufgrund der stärkeren familiären Beziehungen, die mit der islamischen Tradition verbunden sind, häufiger geschieht, in den Haushalt anderer Familienmitglieder aufgenommen werden. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 2. Nur dann, wenn sie im Einzelfall Tatsachen glaubhaft machen, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine aufnahmefähige Bezugsperson im Gegensatz zur Situation bei der Ausreise nicht mehr zur Verfügung steht, ist einzelfallbezogen zu prüfen, inwieweit sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände (insbesondere Alter und Bildungsstand) in der Lage sind, ihr Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Vgl. zu ein und demselben Einzelfall: Kaya, Gutachten vom 13. Juli 1999 an VG Schleswig, S. 4 f.; Oberdiek, Gutachten vom 23. Juni 1999 an VG Schleswig, S. 4 f., bejaht bei Rückkehr in das Heimatdorf, verneint für Ansiedlung in der Westtürkei. Das ist insbesondere bei minderjährigen Kindern fortgeschrittenen Alters nach den oben zu den Arbeitsmarktchancen in der Westtürkei ausgewerteten Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst bei Fehlen eigener Erwerbschancen ist die Annahme, die oder der Betreffende könne ihren oder seinen Lebensunterhalts in der Westtürkei auch langfristig nicht sicherstellen, nur im Ausnahmefall dann gerechtfertigt, wenn ausgeschlossen erscheint, dass sich staatliche türkische Stellen oder wohltätige Stiftungen jenes Personenkreises annehmen. Minderjährige Kinder, die ohne Begleitung Erwachsener in die Türkei zurückkehren und für die auch eine erwachsene Betreuungsperson aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Eltern nicht gefunden werden kann, können Unterkunft und Betreuung in einem der staatlich betriebenen Waisenhäuser finden, die Minderjährige auf gerichtliche Anordnung oder Verfügung der Polizei bis zum 18. Lebensjahr aufnehmen. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Saarlouis; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 30. gg) Lage in den Erdbebengebieten Die Fluchtalternative im Westen ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil das Erdbeben vom 17. August 1999 - einschließlich der Nachbeben - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ansiedlung im Westen zerstört hätte. Das Beben mit dem Epizentrum in Izmit am Marmarameer in der Nähe von Istanbul hat diesen Raum zwar schwer getroffen, nicht aber den gesamten übrigen Westen der Türkei mit Großstädten wie Antalya oder Adana. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 31, und zur Ausdehnung des Erdbebengebietes die Karte, Anlage 2 zum vorstehenden Lagebericht; zum Umfang der Schäden vgl. Archiv der Gegenwart vom 17. August 1999, 43724 ff.: Die Zahl der Toten wurde demnach auf 35.000 bis 40.000, der materielle Schaden wurde auf 12 bis 20 Milliarden US-Dollar geschätzt. Dasselbe gilt für das Erdbeben vom 12. November 1999 mit dem Epizentrum in dem ca. 80 km von Izmit entfernten Düszce. Vgl. zu den Schäden: FR vom 18. November 1999, S. 3 und S. 32. 4. Keine inländische Fluchtalternative für vorbelastete Kurden Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind lediglich vorbelastete Kurden. Als vorbelastet bezeichnet der Senat in ständiger Rechtsprechung eine solche Person aus Ostanatolien, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer regionalen politischen Individualverfolgung ausgesetzt war, weil sie bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stand, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 111; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 75. Mit diesem Begriff sollte nicht etwa über den Personenkreis der Vorverfolgten hinaus noch eine weitere Gruppe von Personen gekennzeichnet werden, denen für die Rückkehrprognose der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugute kommt. Vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung derjenigen Personen, denen für die Frage, ob sie vor ihrer Ausreise in der Westtürkei eine zumutbare Zuflucht vor einer ihnen in Ostanatolien drohenden regionalen Verfolgung finden konnten, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Vorbelastete Kurden sind (ebenso wie vorbelastete türkische Volkszugehörige aus Ostanatolien) zugleich Vorverfolgte; denn es ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch in der Westtürkei vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher waren. Auch bei ihrer Rückkehr werden sie in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative nicht finden können, sofern der Verfolgungsgrund nicht ausnahmsweise nachträglich entfallen ist. Die hiernach die Vorbelastung kennzeichnende Annahme, der Betreffende stehe bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren (im Folgenden verkürzt: PKK-Verdacht), ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe von asylerheblicher Intensität erleiden musste oder von solchen unmittelbar bedroht war (insbesondere etwa aufgrund einer Denunziation), die seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung dieser Bewegung gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, dass er den Sicherheitskräften als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden ist. Bei Vorbelasteten besteht die ernst zu nehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfinden, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, dass es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 13; Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom 24. Juni 1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 49; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9. Die Einschätzung des Senats, dass Kurden, die bereits aufgrund politischer Individualverfolgung in ihrer Heimatregion vorbelastet sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird durch die erwähnte Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, Vernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) Repressalien ausgesetzt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16, 68; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31. Dem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu entnehmen, in welchem Umfang insgesamt die Repressalien am Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, dass gegen den Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter in Polizeihaft, Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch ohne weiteres anzunehmen. a) Von Dorfrazzien Betroffene Bei den Bewohnern derjenigen Dörfer Ostanatoliens, in denen aufgrund eines pauschalen, gegen das Dorf als solches gerichteten Verdachts Razzien stattfinden, wie sie oben in Rn. 51 ff. im Einzelnen beschrieben worden sind, ist die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu landesweiter Verfolgung führenden PKK- Verdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als anonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der gemeinsam mit allen anderen Bewohnern eines pauschal der PKK-Unterstützung verdächtigten Dorfes auf dem Dorfplatz versammelt und dabei Schikanen und Misshandlungen asylerheblicher Intensität ausgesetzt wurde, muss mit fortdauernder landesweiter Verfolgung rechnen. Hinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus denen geschlossen werden kann, dass sich der pauschal gegen das Dorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem individuell gegen den Betroffenen gerichteten PKK-Verdacht verdichtet hat. Das setzt voraus, dass sich die Sicherheitskräfte über die Identität des Einzelnen genau Kenntnis verschafft und die Informationen über den Anlass der gegen ihn gerichteten Maßnahmen zum Zwecke einer etwaigen späteren weiteren Verwendung festgehalten haben. Zu einer derartigen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 6. November 1995 - 25 A 4530/95.A -, S. 14 f. Unter welchen Umständen eine derartige Annahme gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab: Eine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei seiner Familie kann Ausdruck hinreichender Individualisierung sein, wenn von gleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte übrige Dorfbevölkerung oder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht werden eine nicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im Polizeigewahrsam widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluss auf eine Registrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente rechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, von denen die meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur einige wenige für mehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu den Freigelassenen zählt. Fehlt es an einer derartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind. b) Verweigerer des Dorfschützeramtes In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht einem individuell gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im Gefolge derartigen Kollektivverhaltens festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät im Regelfall in einen PKK-Verdacht. Auch soweit eine derartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit der PKK, sondern auf der Angst vor deren Rache beruht, muss nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen regelmäßig bezweifelt werden, dass die Sicherheitskräfte eine derartige "Entschuldigung" akzeptieren. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7 f.;Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 15; IHD, Über die Lebensbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, 1998, S. 13 f. Ausgeschlossen ist dies aber andererseits im Einzelfall nicht. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich beruhen lassen oder darauf über einen längeren Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind. Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers verhält, ist anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt werden kann. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1999 - 8 A 3045/98.A -, S. 16 ff., die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG mit Beschluss vom 23. Dezember 1999 zurückgewiesen. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.; Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 40; HessVGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.; Nds.OVG, Urteil vom 26. November 1998 - 11 L 3099/96 -, S. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 15 ff. Etwas anderes folgt für die hier vorzunehmende Verfolgungsprognose auch nicht daraus, dass sich in den Presseberichten von Januar 1998 bis Februar 1999 kein Belegfall dafür finden soll, dass Personen, die sich der Übernahme oder weiteren Ausübung des Dorfschützeramtes durch Binnenmigration entzogen haben, an ihrem neuen Aufenthaltsort im Westen deswegen Probleme mit den Sicherheitskräften oder der Justiz bekommen hätten. Der hieraus gezogene Schluss, es fehlten auch angesichts der hohen Zahl von Verweigerern des Dorfschützeramtes, die sich im Westen der Türkei dauerhaft angesiedelt hätten, zureichende Belegfälle für eine staatliche Verfolgung im Westen der Türkei im Zusammenhang mit dem Dorfschützerdienst, vgl. Thalheimer, Türkei: Dorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige, in: Der Einzelentscheider-Brief, 8/99, S. 3 f., unter ausdrücklicher Ablehnung der Rspr. des Senats; unter Auswertung der Özgür Politika weist er allerdings darauf hin, dass dort häufig über Druck bei der Anwerbung oder Rücktritt vom Dorfschützeramt berichtet wird; siehe zu einem Belegfall jedoch IHD, Über Lebendsbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, 1998 Fall Nr. 5, S. 13 f., widerlegt die Einschätzung des Senats nicht. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend, ob der Kreis der vorbezeichneten oder sonst der PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der türkischen Polizei erfasst ist. Auf diese von den Gutachtern nicht einheitlich beantwortete und nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für die hier vorzunehmende Verfolgungsprognose ebenso wenig an wie auf die Angabe einer Vielzahl von Referenzfällen. Für eine verlässliche Verfolgungsprognose genügt vielmehr die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Annahme, dass jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort des Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind. Abweichendes ist im Hinblick auf eine Person, die wegen des Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und unter Einsatz erheblicher körperlicher Misshandlungen verhört worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer einmal unter einen entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat zerstreuen können, bleibt dem Misstrauen der Sicherheitskräfte ausgesetzt, auch wenn die Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung oder den Erlass eines richterlichen Haftbefehls nicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf welche technische Weise auch immer - sichernde Verfahrensweise der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen Kampfes gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil des Staatsgebietes der Türkei abzutrennen. Für diejenigen, die durch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, den Verdacht der PKK- Sympathie auf sich gezogen oder bestätigt haben, stellt sich nach einer Umsiedlung in die Westtürkei das Verfolgungsrisiko wie folgt dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel kommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit, dass zumindest stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob gegen den Betreffenden Verdachtsmomente bestehen. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im Polizeigewahrsam gewiss. Das vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur theoretischer Natur, sondern vielmehr im Bereich realer Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus den beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften und kurdischer Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die zahlreichen Übergriffe erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den Schluss, dass jeder Kurde im Osten des Landes von Verfolgung bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie zeichnen aber dessen ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates gegenüber solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in einen PKK-Verdacht geraten sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und unter Einsatz aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel vorgegangen wird. Diese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Es kann keine Rede davon sein und ergibt sich auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, dass "Millionen von Kurden" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zur Abwanderung in die Westtürkei gedrängt worden sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: "Mehr als 50 % waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu werden". Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 63; Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 104. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, obwohl die Art der Repressalien im Gutachten vom 14. März 1997 nicht mehr näher aufgeschlüsselt wird. Denn nach der Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf die sich Oberdiek jeweils bezieht und die er an anderer Stelle im Gutachten vom 26. Mai 1995 zitiert, betrug jener Prozentsatz tatsächlich 20,5. Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % die Summe der Antwortanteile zu Frage 18 exakt 100 % ergibt). Selbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in Bezug auf die generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek an anderer Stelle bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des Menschenrechtsvereins Istanbul unter anderem durch die HADEP vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den "Kriegsflüchtlingen" hat. Vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74 (Fn. 23). Daraus ist zu schließen, dass unter den von jener Erhebung erfassten Personen diejenigen deutlich überrepräsentiert waren, die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat verlassen hatten. Dem entspricht es, dass in den beiden anderen erwähnten Gutachten (TOBB, ODTÜ) die allein aus wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker vertreten waren. Die Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer ostanatolischen Heimat wegen der Verweigerung des Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, in der Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, wird von einem Teil der Gutachter ausdrücklich geteilt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3. Dass die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der Westtürkei vor Verfolgung nicht sicheren Personenkreis noch viel weiter ziehen als der Senat, lässt die Richtigkeit der hier in Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt. Darüber hinaus geben die zuvor in Rn. 251 zitierten Entscheidungen Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die realitätsgerechte Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen Personenkreises muss darauf Bedacht nehmen, dass die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei weit über den Kreis derjenigen hinausreichen, bei denen die Verdachtsmomente für den Erlass eines richterlichen Haftbefehls genügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, dass die allermeisten von der Polizei verhafteten Personen noch vor Erlass einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, dass selbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden Personen in erheblichem Umfang später - vor oder nach Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und dass schließlich zahlreiche Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen werden, so dass der Anteil derjenigen, die letztlich rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl der polizeilichen Festnahmen außerordentlich gering ist. Des asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur kurzfristig im Polizeigewahrsam verbleiben, ist - soweit es um den hier in Rede stehenden PKK-Verdacht geht - menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Dass die Sicherheitskräfte in der Westtürkei bereits bei der Entscheidung darüber, ob der Betreffende festzunehmen und zu verhören ist, danach differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht besteht, ist nicht erkennbar. Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien - kommt hinzu, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage genommen wird, maßgeblich ist. Haben diese in einem Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten gesehen, so ist anzunehmen, dass die Sicherheitskräfte im Westen sich diese Einschätzung zunächst zu Eigen machen - mit den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Dass sie ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen Gründen - sei es im Westen oder im Osten des Landes - den Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu sympathisieren, ist nicht nahe liegend. c) HADEP Auch angesichts der oben (2 e) dargestellten zwei Verhaftungswellen, insbesondere gegen HADEP- Mitglieder im Herbst 1998 und im Frühjahr 1999, sowie sonstige schon einige Jahre zurückliegender Maßnahmen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19 f.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 16. April 1999 an VG Hannover, S. 2 ff., besteht für Mitglieder der HADEP das Verfolgungsrisiko in oben beschriebenem Umfang. Nachdem alle von diesen beiden Verhaftungswellen betroffenen HADEP-Mitglieder einschließlich ihrer Funktionäre aus der Haft entlassen worden sind, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13, kann hingegen nicht angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Selbst die beiden Verhaftungswellen gegen die HADEP sollen sich im Wesentlichen auf örtliche Vorstandsmitglieder bzw. Aktivisten der Partei beschränkt haben. Politische Verfolgung gilt nicht allen Mitgliedern gleichermaßen. Vielmehr wird zwischen den Vorstandsmitgliedern, den sich aktiv an Aktionen beteiligenden und einfachen HADEP-Mitgliedern unterschieden. Vgl. Taylan, Gutachten vom 13. April 1999 an VG Koblenz, S. 1 f. Hierfür spricht weiterhin, dass sich die politische Lage - wie oben dargestellt - wieder beruhigt hat und dass es sich bei der HADEP um eine legale Partei handelt, die zwar bei den Parlamentswahlen am 18. April 1999 mit 4 % der Stimmen landesweit an der 10 %-Klausel gescheitert ist. Sie stellt jedoch nach den zeitgleich abgehaltenen Kommunalwahlen als Novum die Bürgermeister in vielen Städten des Südostens. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 4. Zu einer gewissen Entspannunng hat Staatspräsident Demirel beigetragen. Dieser empfing am 7. August 1999 sieben Bürgermeister der HADEP zu einem Gespräch in Ankara, in dem er ihnen versicherte, dass er für ihre Anliegen stets ein offenes Ohr habe. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13. Die Mitglieder und Funktionäre der Partei setzen ungeachtet des laufenden Verbotsverfahrens und aller Schikanen ihre politische Arbeit fort. Bislang ist nicht erkennbar, dass sie in nennenswertem Umfang die Türkei verlassen. Eine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, soweit HADEP-Mitglieder wegen ihrer Parteizugehörigkeit geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren und geflüchtet sind. Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der zahlreichen dokumentierten Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher. 5. Aleviten Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei nicht statt. Die Türkei ist ein laizistischer Staat. Vgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 1 f., 12 ff., 15 f. Art. 24 der Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. 98 % der türkischen Bevölkerung sind Moslems. Zwei Drittel davon gehören der sunnitischen, ein Drittel der alevitischen Glaubensrichtung an. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13. Der Begriff "Alevi" bzw. "Alevit" bedeutet "Anhänger Alis". Ali ist der Kampfgenosse, engste Freund, Neffe und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen - den Schiiten ähnlich - Ali als Nachfolger Mohammeds an. Die Aleviten müssen - anders als die Mehrheit unter den Moslems, die Sunniten - nicht fünfmal täglich das Pflichtgebet in streng vorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht fasten und nicht nach Mekka pilgern. Sie müssen kein Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung und keine Rollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten, bei den Aleviten herrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die Aleviten unterstützen das vom Republikgründer Atatürk eingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine tolerantere, liberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter der Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie. Politisch bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; islamistische Parteien lehnen sie ab. Etwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie finden sich sowohl unter den türkischen als auch unter den kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei vor allem im Küstengebiet von Antalya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Tokat, Yozgat, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Kahramanmaras. Vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen: Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996. Aleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von Ausschreitungen. Am 17. September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus dem alevitischen Sivas und einer aus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen, Brandstiftungen und Überfällen auf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und 4. September 1978 starben bei von Rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische Viertel in Corum und Kahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende verhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem Massaker, bei dem etwa 2.000 Aleviten von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte von Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Am 2. Juli 1993 starben in Sivas 37 Menschen, nachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem sich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten; 124 Menschen wurden vor Gericht gebracht. Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 25. November 1998 an VG Gelsen-kirchen, S. 2 ff. Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen am 12. März 1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden, töteten dabei eine Person und erstachen anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar keinen Versuch unternahm, die Täter zu fassen, demonstrierten am 13. März 1995 etwa 20.000 Menschen vor der Polizeiwache; die Polizei setzte Schusswaffen ein. Am 15. März 1995 kam es auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen Getöteten beläuft sich auf 24. Am 20. Mai 1995 ereignete sich eine weitere Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Istanbuler Stadtteil Kagithane, bei der etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele festgenommen wurden, nachdem drei angebliche MHP-Angehörige die Gäste eines Restaurants, das einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten. Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 34; Kaya, Gutachten vom 9. Juli 1997 an VG Würzburg; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 28. Die vorstehenden Ereignisse erweisen, dass die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und dass die Sicherheitskräfte nicht immer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und Häufigkeit jener Vorfälle verbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen die Schlussfolgerung, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Solche gewalttätigen Ausschreitungen gegenüber Aleviten wie sie Anfang 1995 stattgefunden haben, haben sich seitdem nicht wiederholt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Bayreuth, S. 1; Kaya, Gutachten vom 20. März 1998 an OVG Bremen, S. 4. 6. Exilpolitik Dem Kläger droht in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet, weil diese als niedrig profiliert zu bewerten sind. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang auf das "inhaltliche Gewicht" oder das "politische Gewicht" als Abgrenzungskriterium abstellt, liegt dem die typische Konstellation von verbal sich äußernden exilpolitischen Aktivitäten oder damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betätigungen zugrunde. Vgl. Beschluss vom 18. Februar 1998 - 25 A 553/98.A -. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch Aktivitäten im organisatorischen Bereich, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit - nicht unmittelbar verbal äußern, als herausgehoben und damit eine Gefährdung begründend bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 1999 - 8 A 440/99.A -; Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechterheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 25 A 2359/98.A -, S. 4; Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 7507/95.A -, S. 13; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 25 A 4778/98.A -. Für die Annahme des Senats, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend: a) Überwachung exilpolitischer Aktivitäten In erster Linie rechtfertigt sich diese Annahme daraus, dass sich die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen Sicherheitskräfte im Wesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert. Diese beobachten die Exilszene in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit. Grund hierfür ist, dass alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus mit den unterschiedlichsten Mitteln auf die türkische Innenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Alle namhaften türkischen politischen Gruppierungen, insbesondere die extremistischen, sind auch im Bundesgebiet aktiv und finden hier ein beachtliches Potential für die Rekrutierung neuer Mitglieder, weil in Deutschland als wichtigstem Auswanderungsland mehr als 2,5 Mio. türkische Staatsbürger oder türkisch-stämmige Bürger leben. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 17. aa) Organisierte Überwachung Um dem zu begegnen, hat der türkische Staat umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen. Wichtigste Überwachungsorganisation in diesem Zusammenhang ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz in Ankara. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Dabei werden die Personalien von Kadern der PKK und ähnlich militant staatsfeindlicher Exilorganisationen erfasst und bei der zuständigen Behörde (MIT oder politische Abteilung der Polizei) registriert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5. Darüber hinaus wurden bei der Generaldirektion der Polizei in Ankara sowie bei den Polizeipräsidien mehrerer anderer türkischer Großstädte Sonderbüros mit allen technischen Möglichkeiten eingerichtet, um den von März 1995 bis - zum Entzug der Ausstrahlungsmöglichkeiten über Satellit durch die in Paris ansässige Betreibergesellschaft Entelsat - vgl. Der Spiegel vom 7. Juni 1999, Heft 23, S. 120 Ende April 1999 von London ausstrahlenden kurdischen Satellitensender MED-TV zu überwachen, der seine kurdischsprachigen Sendungen überwiegend in Studios in Brüssel und Köln produzierte. Er konnte in der ganzen Türkei empfangen werden und erfreute sich bei der kurdischen Bevölkerung sowohl in den Städten und zunehmend auch in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens bereits einer beachtlichen Beliebtheit. Bei der Gestaltung der Sendungen überwogen kulturelle Beiträge gegenüber politischen. Er galt als von der PKK gesteuerter Sender, der in zahlreichen Nachrichtensendungen und politischen Beiträgen kritiklos und unkommentiert über die PKK berichtete und für Aktionen, Ideologie und Ziele dieser Organisationen warb. Hohe PKK-Funktionäre kamen regelmäßig zu Wort. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart; Rumpf, Gutachten vom 22. Oktober 1998 an VG Stuttgart, S. 23 ff; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 1, 14 f.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1998, S. 207. Nicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme, durch die vorbezeichneten Überwachungsmaßnahmen erfolge eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann häufig nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte Namen handelt. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16. Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen. Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser - im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenkende - Umstand gebietet es nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen. bb) Strafnachrichtenaustausch nach Art. 22 EuRHÜbk Auch außerhalb dieser organisierten Überwachung erfolgende Kenntniserlangung türkischer Behörden von exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils löst kein Verfolgungsinteresse aus. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt worden sind. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-Beilage 9/1998, 93 = AuAS 1998, 204. In diesen Fällen gibt das Bundesministerium der Justiz dem türkischen Justizministerium im Rahmen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) praktizierten gegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt. Dieser Strafnachrichtenaustausch erfolgt automatisch und kann im Einzelfall nicht abgelehnt werden. Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Möglich ist auch, dass vor der Versendung des Urteils - politisch - belastende Passagen unkenntlich gemacht werden. Vgl. Bundesministerium der Justiz, Auskunft vom 28. April 1999 an VG Bremen, S. 3; vgl. zum selben Verfahren Amnesty International, Auskunft vom 23. März 1999 an VG Bremen. Die aus Deutschland übermittelten Strafnachrichten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst. Hiervon werden die örtlich zuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden zur Fahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt benachrichtigt. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 1; Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG Köln; Auskunft vom 12. März 1998 an VG Berlin; Auskunft vom 22. Mai 1998 an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f. Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt Auskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Justiz. Bundeskriminalamt, Auskunft vom 17. März 1998 an VG Berlin. Hat sich ein türkischer Asylbewerber für sich genommen lediglich niedrig profiliert exilpolitisch betätigt, so erlangt diese Betätigung nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Denn das Verhalten der türkischen Seite auch beim Austausch von Strafnachrichten deutet darauf hin, dass sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten hat. Die türkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die oben beschriebenen anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, Auswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter Staatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der Strafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend ist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch). Auch in diesen Fällen ist der Informationsgehalt der einzelnen Strafnachricht zur konkreten zugrundeliegenden Tat erheblich geringer als etwa ein Pressebericht oder eine öffentliche Strafgerichtsverhandlung, weil neben dem Tatdatum lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht erlaubt. Einen derartigen Aufschluss könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten (Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der türkischen Seite in Fällen mit exilpolitischem Hintergrund offenbar gar nicht erst angefordert werden, weil die Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt. Jedenfalls von einer gängigen Praxis türkischer Behörden in Bezug auf Einzelanforderung von Aktenbestandteilen kann nicht die Rede sein. Generalbundesanwalt, Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f. b) Fehlen von Referenzfällen Bestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten dadurch, dass es praktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu mehreren Abschiebungsfällen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 5. November 1998 an VG Sigmaringen, S. 6 ff.; Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., 34 ff.; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3 f.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. Dies gilt auch für die Zeit der "hochemotinalisierten Atmosphäre" nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans zum Tode. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27 f. Im Gegenteil ist festzustellen, dass "hunderte, ja Tausende" Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. Darunter befinden sich auch Personen, die in die Türkei gefahren und wieder zurückgekommen sind. Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 5; Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2. Jener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei den von Kaya angesprochenen Personen zumeist um solche handeln wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland haben, ihre politische Tätigkeit hier somit aus freien Stücken ausüben, d.h. ohne den Druck eines laufenden Asylverfahrens und das dadurch ausgelöste Bestreben zur Verbesserung der Rechtsposition. Erst recht macht der erwähnte Umstand plausibel, weshalb der türkische Staat niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten von Asylbewerbern nur ein eingeschränktes Aufklärungs- und jedenfalls kein Verfolgungsinteresse entgegenbringt: Gerade von dem hier zu betrachtenden Personenkreis exilpolitisch aktiver Asylbewerber geht nämlich oftmals keine ernsthafte Gefahr für die Einheit des türkischen Staates aus. Nehmen Asylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden politischen Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach Einleitung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet auf, so ist die Annahme nahe liegend, dass jenen Aktivitäten kein ernsthaftes politisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlasst sind, dem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Insofern gilt für exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nichts anderes als für den Asylantrag, der von türkischen Stellen nicht als staatsfeindliches Verhalten gewertet wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20 und unten Rn. 399, 403 f. Einerseits können türkische Stellen nicht damit rechnen, dass die Betreffenden nach ihrer Rückkehr in die Türkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten offenbaren. Andererseits werden sie sich selbst in den wenigen Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial verfügen, mit welchem sie den Betreffenden überführen können, mit dessen Einlassung konfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den Zwecken des Asylverfahrens gedient. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar, S. 2. Abgelehnte türkische Asylbewerber werden zudem in namhafter Anzahl aus Deutschland und aus anderen europäischen Staaten in die Türkei abgeschoben. Allein der Anteil abgeschobener kurdischer Volkszugehöriger unter den abgelehnten Asylbewerbern in Deutschland belief sich, in den Jahren 1994 bis 1996 auf über 3.000 Personen. Zur Auflistung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f. Im Jahr 1997 wurden insgesamt 6.877 Personen in die Türkei abgeschoben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 90. Im Jahr 1998 wurden 6.640 Personen in die Türkei zurückgeführt, im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 erfolgten insgesamt 2.992 Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger in die Türkei. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 33. Das Auswärtige Amt hat andere westliche Länder nach Abschiebestopps für türkische Staatsangehörige in die Türkei befragt. Sie haben weder Bedenken gegen eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert noch besondere Absprachen für erforderlich erklärt; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 33. An dem Schicksal eines Großteils dieser Personen müsste sich ein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils ausgelöstes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ebenfalls erweisen. Denn nach den Erfahrungen des Senats wird nicht nur fast jedes Asylbegehren zumindest auch auf derartige Aktivitäten gestützt, sondern auch türkische Staatsangehörige, die kein Asylverfahren in Deutschland betreiben, beteiligen sich, wie gesagt, zahlreich an derartigen Aktionen. In einem Fall eines abgelehnten Asylbewerbers, über dessen Teilnahme an Demonstrationen und Hungerstreiks im türkischen Fernsehen berichtet wurde, ist sogar positiv bestätigt, dass er bei und nach seiner Abschiebung in die Türkei unbehelligt blieb. VG Neustadt an der Weinstraße, Vermerk vom 25. März 1998 mit Vernehmungsprotokoll der Grenzschutzpolizei am Flughafen Istanbul vom 25. September 1997. Die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als niedrigprofiliert einzustufen sind, vgl. PRO ASYL und Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Von Deutschland in den türkischen Folterkeller, Zur Rückkehrgefährdung von Kurdinnen und Kurden, Oktober 1999, S. 4 ff.; Aydin, Gutachten vom 17. März 1999 an VG Berlin, S. 8, 12; Dietert-Scheuer, Dokumentation, Oktober 1998, S. 1 ff.; Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1999 an VG Gießen, S. 1 ff.; Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; undifferenziert Veit Auflistung vom 23. September 1998 an VG Freiburg, S. 1 ff., ist mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel. Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend recherchiert sind und bei denen die Recherche ergeben hat, dass der Betreffende allein wegen seiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet festgenommen und misshandelt worden ist. aa) Vorverfolgte Dazu gehören namentlich diejenigen Fälle nicht, in denen die Betroffenen bereits in der Türkei selbst politisch tätig gewesen sind und wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben. Die Lage solcher Asylbewerber ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sie sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders darstellt als diejenige der im Bundesgebiet erstmalig politisch aktiv Gewordenen. Jenem Personenkreis kommt nämlich, da er als vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende ihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die ernst zu nehmende Möglichkeit, dass er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte von einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör Informationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland versprechen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.; Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 20. September 1997 an VG Kassel; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 9 f. Das trifft etwa bei denjenigen Beispielsfällen zu, die Kaya selbst zum Beleg seiner gegenteiligen Behauptung zusammenfassend schildert, jede politische Aktivität und Aktion der kurdischen nationalen Opposition in Europa werde als staatsfeindlich bewertet und habe in Beispielsfällen zu Festnahmen, Verhören und erzwungenen Aussagen geführt. Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f. Diese Fälle betreffen nämlich Personen, die bei Rückkehr unter dem Vorwurf verhört wurden, der PKK Unterstützung und Unterschlupf gewährt zu haben; ihre Teilnahme an Kundgebungen, Demonstrationen und Protestaktionen im Ausland sei als Beweis für diesen Vorwurf gewertet worden. Kern des Vorwurfs war in diesen Fällen mithin die in der Türkei selbst vor der Ausreise nach Deutschland geleistete Unterstützung der PKK, nicht die nach der Ausreise entfalteten exilpolitischen Aktivitäten. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorwurf bestimmter Vorfluchtaktivitäten in jenen Beispielsfällen lediglich vorgeschoben war, fehlen. Zu dem Personenkreis der Vorverfolgten gehört etwa auch Osman Demir. Amnesty International und Oberdiek, vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 3. Februar 1999 an VG Sigmaringen, S. 6 und Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 25, führen aus, dass Osman Demir, der 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nach erfolglosem Asylverfahren am 13. Juli 1998 in die Türkei abgeschoben worden sei. Nach einem Aufenthalt von einigen Tagen bei Freunden in Istanbul sei er im August 1998 zu seinen Eltern in das Dorf Düzova (Provinz Sirnak) zurückgekehrt. Dort habe ihn sein Vater unter Druck der Polizei übergeben, weil ihm vorgeworfen worden sei, seit 1992 (also vor seiner Ausreise aus der Türkei) an Anschlägen der PKK in der Türkei beteiligt gewesen zu sein und seine Aktivitäten für die PKK später in Deutschland fortgesetzt zu haben. Er sei deshalb im September 1998 vom Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir gemäß § 125 des türkischen Strafgesetzbuches wegen Separatismus angeklagt worden. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29. Auch Hasan Kutgan gehörte zum Personenkreis der Vorverfolgten wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts, vor seiner Ausreise im Jahre 1992 die PKK unterstützt zu haben. Vgl. hierzu im Einzelnen bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A -, AuAS 1997, 210 und Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 92. Kein Referenzfall für eine allein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung nach der Abschiebung ist ferner der am 15. Januar 1998 nach Istanbul abgeschobene Kurde Mehmet Ali Akbas, der nach Feststellung des Vertrauensarztes des deutschen Generalkonsulats nach der Abschiebung gefoltert und dem im Mai 1998 unter Beteiligung des Auswärtigen Amts die erneute Einreise nach Deutschland ermöglicht wurde. Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1998 - 25 A 2407/98.A -, vom 19. Juni 1998 - 25 A 2708/98.A - und vom 30. September 1998 - 25 A 2480/98.A -; ferner: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 19; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 28. Dieser wurde wegen seines Bruders Seyhmus in Sippenhaft genommen. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 25 A 1284/96.A -, S. 92 f. bb) Exponierte Zum anderen als Referenzfälle nicht einschlägig sind diejenigen, bei denen die exilpolitische Betätigung des Betroffenen auch nach den oben dargelegten Maßstäben als exponiert einzustufen wäre. Das trifft etwa auf die Fälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordneter, Rechtsanwälte, Schriftsteller oder sonstiger Intellektueller zu, wenn diese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen Fernsehsenders MED-TV teilgenommen haben vgl. dazu näher unten Rn. 328 ff. cc) Politische Aktivitäten auf türkischem Territorium Ebenso wenig können diejenigen Fälle zur Referenz herangezogen werden, in denen der Betreffende die politische Aktivität auf türkischem Territorium fortsetzt, auch wenn dies bei oder unmittelbar nach der Rückkehr in die Türkei geschieht, insbesondere durch Mitführen separatistischen Propagandamaterials im Gepäck. Einem derartigen Verhalten messen die türkischen Behörden unter Staatsschutzgesichtspunkten - ebenso wie etwaigen Vorfluchtaktivitäten - von vornherein höheres Gewicht bei, weil sich die Annahme, es diene ausschließlich oder vorwiegend der Verbesserung der Aufenthaltsposition im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland, hier verbietet. Außerdem kann derartiges Verhalten einer Bestrafung zugeführt werden, ohne dass sich dabei Anwendungsprobleme für die hier in Betracht kommenden Straftatbestände des türkischen Strafrechts auf Auslandsstraftaten ergeben. Nach diesen Grundsätzen ohne Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage sind die Abschiebefälle Riza Askin, vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25. Ahmet Karakus, vgl. dazu OVG NRW Beschluss vom 27. Januar 1998 - 25 A 4831/97.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 94; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 1998 an VG Freiburg; Auskunft vom 10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Bundesregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997, S. 11. sowie Murat F. und Orhan S. Auch in diesen beiden Fällen kam es zu Verhaftungen auf Grund angeblicher PKK-Aktivitäten, die jedoch nicht vor der Abschiebung, sondern zeitlich nach der Einreise in die Türkei auf Grund dort später vorgefallener Geschehnisse erfolgten. Vgl. Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25. Im Ergebnis gilt dasselbe für den Fall Abdul Menaf Düzenli. In der Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom Februar 1999, S. 7, vgl. dazu auch Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 13 f. heißt es, der Kurde Düzenli sei vor Ende seines Militärdienstes im März 1992 aus der türkischen Armee desertiert und habe drei Jahre mit seiner Frau in Istanbul gelebt. 1995 sei er nach Deutschland ausgereist. Sein Asylantrag sei rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden, seine Angaben seien unglaubhaft, zudem begründe Desertion keinen Asylanspruch. Im August 1997 habe er von Deutschland aus den Militärdienst verweigert, indem er ein entsprechendes Schreiben unter Angabe seiner vollständigen Personalien u.a. an das türkische Innen-, Außen- und Verteidigungsministerium, den Generalstab und seine Wehrdienststelle in Midyat gefaxt habe. Darin habe er die Türkei als einen faschistischen Staat bezeichnet, dem er als Kurde nicht dienen wolle. Daraufhin sei gegen Düzenli vor dem Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir Anklage wegen separatistischer Propaganda erhoben worden. Düzenli sei am 14. Juli 1998 mit seiner Ehefrau und drei kleinen Kindern aus dem Kirchenasyl heraus in die Türkei abgeschoben worden. Bei seiner Ankunft sei er wegen Fahnenflucht verhaftet und am 15. Juli 1998 der Antiterrorabteilung übergeben worden. Dort sei er 24 Stunden unter Folter verhört worden. Am 21. Juli 1998 habe man ihn an die Militäreinheit in Izmir überstellt. Am 23. November 1998 sei er vom Militärgericht Izmir wegen Desertation und Flucht ins Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Auswärtige Amt hat bestätigt, dass dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. März 1999 an VG Neustadt. Hingegen ist Düzenli durch Urteil des Staatssicherheitsgerichts Diyabakir vom 9. März 1999 wegen der angeklagten Straftat, "Durchführung von Propaganda gegen das unteilbare Ganze des Staates der Republik Türkei", freigesprochen worden, weil ihm als Analphabeten die Abfassung, Unterschrift und Absendung der genannten Schreiben nicht nachgewiesen werden konnte. Mit Urteil vom 26. Oktober 1999 hat das VG Neustadt die aus der Türkei betriebene erneute Klage Düzenlis und seiner Familie auf Asylanerkennung u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Foltervorwürfe nach der Abschiebung nicht zuträfen. Vgl. VG Neustadt Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 K 2307/97.NW -, S. 30 ff. Abgesehen davon sind sowohl die Desertion und der Zugang der erwähnten Schreiben auf dem Territorium der Türkei erfolgt. Für eine Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer Betätigung geben sie somit nichts her. dd) Ungeklärte oder nicht nachgewiesene Fälle Außer Betracht gelassen werden müssen ferner diejenigen Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt erscheinen. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht erkennen, dass der Grund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen Polizeigewahrsam ausschließlich dessen exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und dass diese ausschließlich niedriges Profil hatte. Ferner ist ihnen meistens nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der gegen sie erhobene Vorwurf gründet. Als ungeklärt muss danach insbesondere der Fall des Iman Gemlik (in verschiedenen Erkenntnisquellen auch als Ahmed G. oder Mehmet G. bzw. I.G. bezeichnet) gelten. Dieser soll nach diversen, weitgehend übereinstimmenden Quellen nach seiner Abschiebung aus Deutschland am 23. Februar 1998 auf dem Flughafen von Istanbul mehrere Tage in Gewahrsam gehalten und misshandelt worden sein. Gegenstand dieser Verhöre seien seinen Angaben zufolge seine politischen Aktivitäten in Deutschland gewesen, ob er in Deutschland eine Straftat begangen und ob er Kontakte zur PKK gehabt habe. Nach seiner Entlassung sei er am 19. März 1998 auf dem Wege nach Elazig erneut verhaftet und seinen Angaben zufolge mehrere Tage lang in Polizeihaft schwer gefoltert worden. Er sei beschuldigt worden, Mitglied der PKK zu sein und für die PKK gearbeitet zu haben. Dabei habe man ihm einem geständigen "Überläufer" gegenübergestellt. Dieser habe zu Gemlik gesagt: "Du bist PKK'ler und hast mit uns zusammengearbeitet. Ich habe gestanden .... gestehe auch". Danach habe er zwei Monate stationär behandelt werden müssen. Ende Mai habe er über Izmir das Land verlassen wollen. Auf dem Flughafen Menderes sei er festgenommen und sieben Tage gefoltert worden. Vom Gericht sei ein Ausreiseverbot verhängt worden. Ende Juni 1998 sei ihm die Flucht aus der Türkei gelungen. Eine Zeit lang habe er sich in Rumänien illegal aufgehalten. Dort sei er als politischer Flüchtlinge anerkannt worden. Mit einem von Rumänien ausgestellten Reiseausweis sei er schließlich im Oktober 1998 in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 5; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der Spiegel Nr. 34/98 vom 17. August 1998, S. 73. Auch wenn das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass Iman G. während der polizeilichen Vernehmung misshandelt wurde, vgl. Lagebericht vom 7. September 1999, S. 26, lassen sich aus diesem Abschiebefall keine sicheren Rückschlüsse auf die Gefährdung exilpolitisch tätiger Kurden ziehen, weil die Hintergünde und die näheren Umstände, unter denen die jeweiligen Festnahmen Iman G.'s erfolgten, nicht hinreichend sicher geklärt sind, und lediglich von einer Tätigkeit "für die PKK" die Rede ist. Welche Tätigkeit das war und ob diese in der Türkei oder nach der (voraufgegangenen) Ausreise Iman G.'s nach Deutschland erfolgte, ist nicht sicher festzustellen. Im Ergebnis dasselbe gilt für den am 16. März 1998 von Düsseldorf abgeschobenen Kurden Süleyman Yadirgi, der nach seiner Ankunft am Flughafen Istanbul nach eigenen Angaben sieben Tage, nach Angaben der Flughafenpolizei 8 Stunden fest gehalten worden sein soll. Yadirgi, der am 15. Mai 1998 illegal erneut ins Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylfolgeantrag gestellt hat, hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 und in einer zweieinhalbstündigen Vernehmung vor dem VG Köln detailliert dargestellt, wie er nach der Abschiebung mehrfach verhört, geschlagen und getreten sowie durch Mithören der Schreie von Gefolterten unter Druck gesetzt worden sei. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. April 1998 an VG Köln, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Der Spiegel Nr. 21/98 vom 18. Mai 1998, S. 64, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 52; VG Köln, Anhörungsprotokoll vom 12. Juni 1998 - 15 L 1695/98.A -. Hierzu führt das Auswärtige Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29, aus, es sei nicht möglich, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da diese Erklärung keine konkret überprüfbaren Angaben zu den Geschehnissen nach der erfolgten Kontrolle durch die Flughafenpolizei enthalte. Auch aus dem zu diesem Abschiebefall vorliegenden Erkenntnismaterial ergeben sich nur sehr vage Hinweise darauf, welche Vorwürfe Yadirgi bei den Verhören jeweils gemacht worden sind. Seine Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 deuten darauf hin, dass er unter dem Verdacht stand, schon vor der Ausreise als Anhänger der TDKP politisch aktiv gewesen zu sein. Als in diesem Sinne ungeklärt muss auch der Fall des Ende Juni 1998 abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit Ferit M. gelten. Hier wurde dem Generalkonsulat Istanbul zur Glaubhaftmachung detailliert vorgetragener Misshandlungsvorwürfe ein ärztliches und ein gerichtsmedizinisches Gutachten im Original zur Einsichtnahme vorgelegt, die an das Bundesinnenministerium weitergeleitet wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29. Nicht verifiziert werden konnten Foltervorwürfe im Fall des am 10. September 1998 abgeschobenen Kurden Mehmet Ö. und in den Fällen Hasan K. und Aligül S. aus den Jahren 1996 und 1997. Auch in den übrigen Fällen aus früheren Jahren, denen das Auswärtige Amt nachgegangen ist, haben sich - nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes - Behauptungen, ein Abgeschobener sei nach seiner Ankunft in der Türkei gefoltert worden, mit Ausnahme des Falls Riza A. nicht bestätigen lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29. Das gilt auch für Salih Berkil, da es sich nicht um einen Abschiebefall gehandelt hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. November 1998 an VG Würzburg, S. 1; Oberdiek, Gutachten vom 25. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 2 ff. ee) Aktuelle Fälle nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht Abschiebungsfälle, die zeitlich nach der Festnahme Öcalans durch die türkischen Sicherheitskräfte liegen. Vgl. in diesem Zusammenhang zur Frage der aktuellen Rückkehrgefährdung die Ausführungen unten zu 9. b, insbesondere auch zur Abschiebepraxis im Frühjahr 1999. Der am 12. März 1999 abgeschobene 17-jährige Kurde F. A. wurde bei seiner Einreise in die Türkei zunächst von der Flughafenpolizei zwecks Überprüfung der Personalien festgenommen. Im Rahmen des dortigen Verhörs soll er ausgesagt haben, dass er 1996 nach Deutschland gereist sei und dort Asyl beantragt habe. Nach der Verhaftung Öcalans habe er in Deutschland an Demonstrationen teilgenommen, schließlich sei er dort festgenommen und abgeschoben worden. Im Anschluss an die Vernehmung bei der Flughafenpolizei wurde er in Begleitung eines Beamten zur Anti-Terrorpolizei verbracht. Dort ist er nach seinen Angaben gefoltert worden. Am 15. März 1999 wurde er auf der Grundlage eines Haftbefehls des Staatssicherheitsgerichts wegen "vorsätzlicher Hilfe und Unterschlupfgewährung für die illegale Organisation PKK" in die Haftanstalt Ümraniye überstellt. Dort wurde noch am gleichen Tag von einer Rechtsanwältin des Menschenrechtsvereins IHD eine haftärztliche Untersuchung veranlasst. Aus dem handschriftlichen Protokoll dieser Untersuchung ergibt sich, dass ein Riss im Trommelfell eines Ohres festgestellt wurde. Gegen F. A. wurde ein Strafverfahren durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm in ihrer Anklage Unterstützung einer illegalen Organisation (PKK), strafbar nach Art. 169 des tStGB, vor. Im Verhandlungstermin am 27. Mai 1999 wurde A. freigesprochen und umgehend auf freien Fuß gesetzt. Von Seiten des Auswärtigen Amtes konnten die Foltervorwürfe weder bestätigt noch widerlegt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27 f. Der am 25. März 1999 in die Türkei abgeschobene Hüseyin Ö. wurde nach seiner Ankunft in der Türkei u.a. nach Art. 125 tStGB wegen Separatismus angeklagt. Er befindet sich in der Haftanstalt Ümraniye in Istanbul. Ob Ö., wie von dritter Seite vorgetragen, nach seiner Rückkehr gefoltert wurde, konnte das Auswärtige Amt bisher nicht verifizieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27. An der Darstellung des am 8. April 1999 abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen Kemal D., nach seiner Einreise in die Türkei schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein, äußert das Auswärtige Amt aufgrund eigener Nachforschungen "erhebliche Zweifel". Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27. Der am 5. Juli 1999 nach Istanbul abgeschobene Murat P. wurde am 8. Juli 1999 - angeblich aufgrund eines landesweiten Fahndungsaufrufs wegen Mitgliedschaft in der PKK - festgenommen. Bis zu seiner Freilassung am 19. August 1999 befand er sich in der Haftanstalt Ulucanlar in Ankara. Es wurden ihm Vergehen gegen Art. 8 Antiterrorgesetz, Gesetz Nr. 3713, vorgeworfen. P. wurde am 19. August 1999 vom 1. Staatssicherheitsgericht Ankara freigesprochen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27. Von den vier aktuellen Fällen ist Kemal D. den nicht nachgewiesenen Fällen zuzuordnen. In den drei restlichen Fällen bestand offensichtlich ein konkreter PKK-Verdacht. Abgesehen davon wäre die Anzahl der insgesamt bekannt gewordenen Referenzfälle - selbst unter Einbeziehung eines eventuell zu berücksichtigenden Prozentsatzes der bisher ungeklärten Fälle - auch zu gering, um die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu rechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen ist nicht anzunehmen, dass jedem rückkehrenden türkischen Asylbewerber, insbesondere auch solchen kurdischer Volkszugehörigkeit, schon allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht. c) Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten Erst recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 65. Zudem kommt es auf die Frage, ob die einfache Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten kurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht strafbar ist, hierzu hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1998, S. 96 ff. eingehende Ausführungen gemacht. Kritisch hierzu Rumpf, Gutachten vom 12. Januar 1999 an VG Berlin, S. 14 ff (35 ff.); vgl. zur Strafbarkeit von Meinungsäußerungen in der Presse auch Rumpf, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 5 ff., aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den Referenzfällen nicht an. Zudem ist offen, wie türkische Gerichte diese Frage beurteilen, weil bisher derartige Entscheidungen - soweit bekannt - nicht ergangen sind. Das Auswärtige Amt führt hierzu in seiner Auskunft vom 4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen unter Hinweis auf seinen Lagebericht vom 18. September 1998 aus: "Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht (insbesondere Art. 125, 146, 168, 169 und 312/2 tStGB) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten 'separatistischen Aktionen' in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Das Interesse des türkischen Staates gilt ansonsten dem Personenkreis, der als Auslöser z.B. als separatistisch erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird." d) Andere obergerichtliche Rechtsprechung Mit der Annahme, dass nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein Verfolgungsrisiko auslösen, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der übrigen ihm bekannt gewordenen obergerichtlichen Rechtsprechung. VGH BW, Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 1021/97 -, S. 20 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 72 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, S. 91 ff.; HmbOVG, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92 -, S. 49 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 82 ff.; NdsOVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. S. 20 ff. Der Senat folgt mit dieser obergerichtlichen Rechtsprechung aus den vorstehenden Gründen nicht der teilweise abweichenden Rechtsprechung des rheinland-pfälzischen OVG. Dieses will zusätzlich zu einer Differenzierung zwischen einer hoch- und einer niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeit eine weitere Fallgruppe unterscheiden, bei der - zwar noch niedrig profiliert - eine stärkere Einzelfallprüfung erfolgen soll. Vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -, S. 9 ff. e) Einzelne Tätigkeitsbereiche Für die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich danach Folgendes: aa) Veranstaltungsteilnahme Ein staatliches Verfolgungsinteresse besteht zum Beispiel bei den Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie den Rednern auf solchen Veranstaltungen. Leitungsfunktion in diesem Sinn übt allerdings nicht schon derjenige aus, der bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter aufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass er den bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat. Auch die herausgehobene Tätigkeit in einer kurdischen Folkloregruppe kann je nach Größe dieser Gruppe, der Stellung des Betreffenden in ihr, dem politischen Inhalt ihrer Lieder und ihrem Bekanntheitsgrad als exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen sein. Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 16 f. Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler usw.). Hierzu zählt grundsätzlich auch die Teilnahme an einem (Wander-)Kirchenasyl. Zur Beurteilung der mit dem Kirchenasyl zusammenhängenden Rechtsfragen vgl. Baldus, NVwZ 1999, 716 ff. und Fessler, NWVBl. 1999, S. 449 ff. m.w.N. Bei der Entscheidung darüber, ob exilpolitische Aktivitäten hinreichend exponiert und damit asylerheblich sind, kommt es nämlich nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Tätigkeiten, sondern allein auf ihr politisches Gewicht an. Dies ist auch beim (Wander-)Kirchenasyl, vgl. hierzu Ministerium für Inneres und Justiz des Landes NRW vom 15. Januar 1999 an OVG NRW, grundsätzlich als niedrig zu bewerten. Es wurde bereits ausgeführt, dass den türkischen Behörden bekannt ist, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie wissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung führt. Nur weil der Betroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20. Das hat auch für das Wanderkirchenasyl zu gelten, das von den Beteiligten vielfach als letztes Mittel eingesetzt wird, der drohenden Abschiebung nach erfolglosen Asylverfahren zu entgehen. Infolgedessen kann eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Asylbewerber im Rahmen der Berichterstattung über das Wanderkirchenasyl in einer Fernsehsendung des WDR zu Wort gekommen sein und er ferner dem Sender MED-TV ein Fernsehinterview gegeben haben soll, nicht zu beanstanden sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1998 - 25 A 5031/98.A -; die gegenteilige Ansicht von Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1999 an VG Gießen, S. 2 f., zu einem Hungerstreik in einer Kirche beruht lediglich auf Vermutungen. bb) Betätigung in Exilorganisationen Ein staatliches Verfolgungsinteresse besteht ohne weiteres etwa für diejenigen Angehörigen von Exilvereinen, die im Frühjahr 1995 zu Mitgliedern oder auch nur zu Delegierten für das kurdische Exilparlament mit Sitz in Brüssel gewählt worden sind. Die Tätigkeit dieses Personenkreises wird vom türkischen Staat als Separatismus aufgefasst. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen; zum kurdischen Exilparlament vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1998, S. 204 f. Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten. Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 an VG Ansbach zum Mesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft vom 29. Januar 1999 an VG Stuttgart zum Mesopotamischen Kulturverein Stuttgart. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu ist insbesondere die in der Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen. Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1998, S. 197 ff. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. Nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -, S. 12; vom 10. März 1998 - 25 A 989/98.A - und vom 25. März 1998 - 25 A 2609/97.A -. KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen legen. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben Intensität beobachtet wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 102; Oberdiek, Gutachten vom 28. Oktober 1998 an das OVG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an das VG Bremen, S. 1 f.; vgl. auch Vermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 18. Dezember 1997. An dieser sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergebenden Bewertung der Gefährdung von Vorstandsmitgliedern der kurdischen Vereine, die der KOMKAR angeschlossen sind, ist unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit bekanntgewordenen neueren Erkenntnisse und der jüngsten Entwicklung in der Türkei festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999, S. 26 ff., unter Auswertung von Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 5; Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2. Zu diesem Ergebnis kommt auch das HmbOVG in seinem Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 49 ff, unter Auswertung der von ihm zur Organisation der KOMKAR ergänzend eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten und Auskünfte. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 28. Oktober 1998 an OVG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom 9. März 1999 an OVG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 7. April 1999 an OVG Hamburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Dezember 1998 an OVG Hamburg. Zum Schwerpunkt der Aktivitäten von KOMKAR im Bundesgebiet gelangen die Sachverständigengutachten und die Auskunft des Auswärtigen Amtes zu weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen. Danach liegt einer der Haupttätigkeitsbereiche - schon nach der Satzung - auf kulturellen und sozialem Gebiet; die politische Artikulation des Kurdenproblems ist jedoch unverkennbar (vgl. Rumpf, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes gilt KOMKAR als links stehende gemäßigte Organisation, deren Ziel die Beeinflussung der öffentlichen Meinung in Europa durch verschiedene Propagandamittel sei, um dadurch Unterstützung für die kurdischen Bewegungen in der Türkei zu gewinnen. Die politischen Ziele der KOMKAR werden von diesen Grundaussagen her unterschiedlich gesehen. Da die KOMKAR nach Kaya keine politische Organisation ist, hat sie demzufolge keine politischen Ziele (Kaya, S. 1). Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes ist "Fernziel" von KOMKAR die Gründung eines unabhängigen sozialistischen kurdischen Staates, während sich nach Rumpf (S. 6) schwer sagen lässt, ob KOMKAR separatistische Ziele verfolge. Eigene Äußerungen zufolge wolle KOMKAR das kurdische Volk in seine kulturellen Rechte einsetzen. Die Gutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass KOMKAR eine friedliche Lösung der Kurdenfrage anstrebt bzw. dass sie die kurdische Sache mit friedlichen Mitteln vertritt und somit auf eine Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele verzichtet (vgl. Rumpf, S. 6 f.; Kaya, S. 2; Oberdiek, S. 5). Das Auswärtige Amt bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass es KOMKAR als eine "gemäßigt" links stehende Organisation ansieht, deren Nähe zur PSK unverkennbar ist. Zur Organisation der PSK führt Oberdiek (S. 2/3) in Übereinstimmung mit der bisherigen Auskunftslage aus, die PSK sei aus der Organisation Özgürlük Yolu hervorgegangen. Ende 1974/75 habe sich aus der Organisation Özgürlük Yolu die in der Türkei illegale TKSP gebildet, die sich nach dem 3. Kongress im Jahre 1993 in PSK umbenannt hat. Nach Rumpf hat die PSK ebenso wie KOMKAR keine "dezidiert separatistischen Ziele" im Sinne der Propagierung eines eigenen Kurdenstaates (S. 7). Nach Kaya (S. 2 Fn. 1) tritt die PSK für die nationale Befreiung und das freie Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes ein, wobei sie zwei Lösungen für möglich halte. Eine davon sei die Abtrennung und Gründung eines unabhängigen Staates durch das kurdische Volk. Die zweite liege in der Entscheidung des kurdischen Volkes für ein demokratisches Zusammenleben mit dem türkischen Volk. Die PSK bevorzuge die zweite Lösung, mit der eine Föderation zweier gleichberechtigter Teilstaaten angestrebt werde (ebenso Oberdiek, S. 8, und Auswärtiges Amt, S. 2). Eine Gewalttätigkeit der PSK ist ebenso wie bei der KOMKAR nach Rumpf (S. 7) und Kaya (S. 2) nicht bekannt. Der bewaffnete Kampf wird zwar als legitimes Mittel bezeichnet, gilt aber nicht als "Primat der Politik" (Oberdiek, S. 8; Auswärtiges Amt). Die Verbindungen zwischen KOMKAR und PSK werden im Wesentlichen von den Gutachtern als sehr eng geschildert (vgl. Oberdiek, S. 7 ff., mit konkreten Beispielen zur Zusammenarbeit, S. 9 f.; Rumpf, S. 8; Kaya, S. 2). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes heißt es, dass KOMKAR von der TKSP bzw. PSK "gesteuert" werde. KOMKAR selbst verstehe sich als Interessenvertretung der PSK in Deutschland. Übereinstimmend gehen die Gutachter davon aus, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden die politischen Aktivitäten von KOMKAR und PSK genauestens überwachen, obwohl beide Organisationen "wohl" keine dezidiert separatistischen Ziele verfolgen (vgl. Rumpf, S. 7; Kaya, S. 2; Oberdiek, S. 31). Die Verbindungen zwischen PSK und PKK werden nach einer Phase der Annäherung im Jahre 1993 eher zurückhaltend bewertet. So heißt es bei Rumpf (S. 9), dass es in der Vergangenheit keine Gemeinsamkeiten zwischen KOMKAR und der PSK einerseits und der PKK andererseits gegeben habe. Nach Oberdiek (S. 6) bestehen zwischen der PSK und PKK fast "unüberbrückbare" Differenzen. Kaya (S. 4 f.) stellt u.a. fest, PSK und PKK hätten keine gemeinsame Institutionen ins Leben gerufen und keine gemeinsame Aktionen durchgeführt. Zur Frage einer möglichen Verfolgung von Anhängern und Mitgliedern der Organisationen KOMKAR in der Türkei äußern sich das Auswärtige Amt und die eingeholten Gutachten sehr zurückhaltend. Dem Auswärtigen Amt und den Gutachtern ist kein Fall von Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen wegen KOMKAR-Aktivitäten bekannt geworden (vgl. Kaya, S. 4; Rumpf, S. 7; Oberdiek, S. 5; Auswärtiges Amt, S. 2). Auch wenn nach den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen und des Auswärtigen Amtes zwar davon auszugehen ist, dass KOMKAR nicht nur soziale und kulturelle, sondern auch politische Ziele verfolgt und dass diese Ziele von staatlichen türkischen Stellen als separatistisch eingestuft werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vereinsmitglieder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei wegen Aktivitäten in einem KOMKAR-Exilverein droht. Dagegen spricht, dass weder dem Auswärtigen Amt noch den Sachverständigen bislang Fälle bekannt geworden sind, in denen türkische Staatsangehörige wegen Aktivitäten für KOMKAR in der Türkei strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind. Daraus kann mit dem HmbOVG nur gefolgert werden, dass der türkische Staat zwar KOMKAR-Mitglieder in Deutschland intensiv beobachtet, von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, diese zu verfolgen, jedoch keinen Gebrauch macht, (vermutlich deshalb) weil diese - im Gegensatz zur PKK - ihre Ziele nicht gewaltsam durchsetzen wollen und weil sie - ebenfalls im Gegensatz zur PKK - nicht unbedingt einen eigenen Kurdenstaat anstreben. Dagegen, dass KOMKAR-Mitgliedern in der Türkei politische Verfolgung droht, spricht auch, dass die Organisation KOMKAR selbst keine Referenzfälle benannt hat. Vgl. HmbOVG, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 63 f.; zu dem selben Ergebnis kommt OVG RP, Urteil vom 17. September 1999 - 10 A 12219/98.OVG -, S. 14 ff. cc) Namentlich gezeichnete Zeitungsartikel, -annoncen und Leserbriefe Die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften sowie das Zusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender Asylbewerber an türkische Behörden, insbesondere an die Konsulate in Deutschland, gehört nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls um eine Massenerscheinung handelt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, S. 24 f. Inhaltlich sind derartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: Oft wird in ihnen unter Berufung auf das Kurdentum des Verfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien der Wehrdienst verweigert oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt. Vgl. hierzu unten Rn. 353 ff. Ebenso wird in ihnen gegen die Verhaftung kurdischer Politiker oder das Verbot bestimmter Publikationen protestiert oder auch offene Sympathie mit der PKK und ihrem Führer B. Öcalan oder für das kurdische Exilparlament bekundet. Soweit es sich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Briefe oder Artikel handelt, ist regelmäßig offensichtlich, dass ihnen weniger ein ernsthaftes politisches Anliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet zugrundeliegt. Wenn zum Beispiel ein in der oppositionellen (linken, pro-kurdischen) Presse erscheinender Artikel von zwanzig oder mehr Personen gezeichnet ist, bei denen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind diese ohnehin schon nicht identifizierbar, soweit eine hinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsortes in dem Artikel nicht enthalten ist. Selbst dann, wenn dies der Fall ist, lässt sich der tatsächliche geistige Urheber des Artikels nicht festmachen, wenn es sich um einen größeren Kreis von Unterzeichnern handelt. Dann drängt sich auf, dass die meisten oder alle Unterzeichner aus dem genannten Motiv heraus lediglich einen vorformulierten Text mitbezahlt haben, unter Umständen aber gar nicht in der Lage wären, einen derartigen Artikel selbst zu verfassen. Auch wer als Einzelperson eine Vielzahl gleich lautender Schreiben von Deutschland aus an verschiedene türkische Sicherheitsbehörden richtet und sich darin etwa gegen die Ableistung des Militärdienstes ausspricht oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit begehrt, löst damit in aller Regel kein Verfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben bleiben grundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen die Annahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen: Dass das in ihnen enthaltene konkrete Begehren (Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder Ähnliches) offensichtlich nicht ernst gemeint, weil erkennbar aussichtslos ist, liegt auf der Hand. Denn das türkische Wehrrecht sieht, wie bei in Deutschland lebenden Asylbewerbern im wehrfähigen Alter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht vor. Vgl. hierzu unten Rn. 341 ff. Des Weiteren enthalten solche Schreiben, soweit sie nicht in der Presse oder im Fernsehen veröffentlicht und auch sonst einem größeren Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden, lediglich eine individuelle Kundgabe einer politischen Meinung gegenüber türkischen Behörden. Auf die geistige Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die nach dem oben Ausgeführten Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik ist, sind sie in diesem Fall nicht gerichtet. Soweit es daran fehlt, erscheint eine strafrechtliche Verfolgung nur in Ausnahmekonstellationen möglich. Zum Fall Düzenli vgl. oben Rn. 292. Auch öffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und -artikeln sind - wie oben dargelegt - nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen und 7. e; vgl. zur Strafbarkeit von Presseveröffentlichungen Tellenbach, Gutachten vom 5. Februar 1999, S. 1 ff.; Rumpf, Gutachten vom 15. Januar 1999, S. 4 ff. Das ist bei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht, wenn darin in scharfer Form Kritik am Vorgehen der Regierung in Ostanatolien (z.B. "schmutziger Krieg") geübt wird. Auch in diesem Zusammenhang zielt das Interesse des türkischen Staates nicht auf die Masse der Teilnehmer und Mitläufer ab, sondern lediglich auf denjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten oder als Organisator von Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, dass Strafverfahren wegen in der Presse erschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen bekannt geworden sind. Dass darunter Leserbriefe waren, die von im Ausland lebenden Personen verfasst wurden, ist dem Erkenntnismaterial nicht zu entnehmen. Auch Repressalien der Polizei wegen solcher Leserbriefe sind nicht zu befürchten, wenn der Verdacht einer Straftat von vornherein nicht besteht. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27959 an VG Aachen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997 an VG Aachen; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe, S. 2; Gutachten vom 8. August 1997 an VG München, S. 4 f.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe, S. 2. Hinzu kommt, dass die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in in der Türkei erscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet ist, stets damit rechnen, dass es sich nur um eine vorgeschobene Autorenbezeichnung handelt. Es entspricht nämlich einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person zu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten. Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 3 f.; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1997 an VG Stuttgart, S. 6. Selbst wenn abweichend hiervon die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bestünde, ist in vielen Fällen nicht anzunehmen, dass diese an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Wer etwa nach der Ausreise wehrpflichtig geworden ist und dann von Deutschland aus durch veröffentlichte Erklärung den Wehrdienst verweigert, wird ohnehin der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zugeführt werden, die nicht asylerheblich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass neben dieser Bestrafung eine wegen einer aus dem Exil heraus zusätzlich abgegebenen Verweigerungserklärung zusätzlich zu erwartende Bestrafung noch ins Gewicht fiele. Bei der Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften sind strafrechtliche Konsequenzen für die Urheber selbst dann nicht bekannt geworden, wenn diese in der Türkei ansässig und als Funktionäre pro-kurdischer Parteien auf örtlicher Ebene bekannt waren. Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 2. dd) Beteiligung an Fernsehsendungen Personen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder anderer in der Türkei ausgestrahlter Sender beteiligt haben, sind grundsätzlich nur dann verfolgungsgefährdet, wenn sie mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und der Inhalt dieses Beitrags nach türkischem Strafrecht strafbar sein kann. Das gilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, die an Gesprächsrunden in MED-TV teilgenommen haben. Derartige Auftritte können je nach dem politischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen zur PKK gewertet werden und bei Rückkehr zu Festnahme und Verhör führen. Bisweilen werden aufgrund derartiger Äußerungen Strafverfahren wegen "Separatismus" oder wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation eingeleitet. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 22. Oktober 1998 an VG Stuttgart, S. 28 ff.; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff. Beispiel hierfür ist etwa der stellvertretende HADEP-Vorsitzende Mehmet Satan, der am 4. April 1997 an einer Podiumsdiskussion in MED-TV teilgenommen und sich dabei zur kurdischen Frage geäußert hatte. Er wurde am 28. Oktober 1997 vom Staatssicherheitsgericht Ankara wegen Unterstützung der PKK zu einer schweren Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15, 18 f. Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch äußern oder sogar bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins Bild kommen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus dem von Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f., geschilderten Fall eines namentlich nicht genau bezeichneten Zuhörers an einer Diskussionssendung in MED-TV zu folgern, der bei der Rückkehr eine Woche fest gehalten und unter Folter verhört worden sein soll. Die näheren Hintergründe dieses Falles sind nicht mitgeteilt, und die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für im Studio anwesende Zuschauer stünde im Widerspruch zu der eigenen Feststellung Kayas in dem dort in Bezug genommenen, Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6, wonach der MIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von Demonstrationen und Kundgebungen keine Nachforschungen über darauf zu erkennende einfache Teilnehmer anstellt, um deren Identität zu ermitteln und an weitere Informationen über diese zu gelangen. Dass für Personen, die im Fernsehen lediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Bei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in MED-TV zu Wort kommen, sondern die nur Gegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische Aktivität berichtet wird, für die hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Karlsruhe. Erkenntnisse über eine Strafverfolgung von Interpreten kurdischer Lieder und Gedichte ohne herausgehobenes politisches Gewicht liegen nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart, S. 2, und Rumpf, Gutachten vom 22. Oktober 1998 an VG Stuttgart. f) Terrorismusvorbehalt Oben wurde (unter II. vor 1.) bereits im Einzelnen dargelegt, dass der "Terrorismusvorbehalt" das Asylrecht begrenzt und § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG ausschließt, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass dies auch für den Asylbewerber gilt, der erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt oder hier seine bereits im Heimatland begonnene einschlägige Tätigkeit fortgesetzt. In drei Entscheidungen vom 30. März 1999 hat das BVerwG hierzu folgende Abgrenzungen vorgenommen: Zum einen hat das BVerwG entschieden, dass sich die Tätigkeit als hochrangiger Funktionär - Kader - in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation - der PKK - als aktive Unterstützung des Terrorismus darstellt, die zum Ausschluss von Asyl führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, 876 ff. Dabei hat es das Gericht als maßgebend bezeichnet, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als "aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt". Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich der Asylsuchende mit eigenen Gewalttaten oder gar terroristischen Aktionen in den Dienst einer gegen den Heimatstaat mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation stellt, sondern auch schon dann, wenn er beispielsweise durch eine typische "Vorfeld"-Tätigkeit als Funktionär in deren Exilorganisationen den von dieser Organisation ausgeübten Terrorismus maßgeblich unterstützt. Dies gilt erst recht, wenn die Exilorganisation ihrerseits ihre Ziele als im strafrechtlichen Sinne kriminelle oder terroristische Vereinigung verfolgt und der Asylbewerber hierfür Mitverantwortung trägt. Dies hat das Gericht für die PKK/ERNK und eine Kadertätigkeit für diese bejaht. Zum anderen hat das BVerwG bezüglich eines Asylbewerbers, der als Mitglied eines örtlichen Komitees der PKK aktiv war, in dem er Spendenunwillige und Abtrünnige an die zuständigen Kader gemeldet hat, den Ausschluss von Asyl und § 51 AuslG wegen der schwerwiegenden Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff. In Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG sind die genannten Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen ist - 1. Alternative - oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist - 2. Alternative -. Die nach der 1. Alternative dieser Vorschrift betroffene innere Sicherheit umfasst den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und insbesondere die Gewährleistung des Gewaltmonopols, das tangiert ist, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen verschiedener Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert werden, wie es bei dem Vorgehen der PKK in Deutschland der Fall ist. Angesichts der Bedeutung des Ausschlussgrundes des § 51 Abs. 3 AuslG reicht es noch nicht aus, dass der Ausländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 AuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet, vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche Organisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der Führungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der Führungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland sicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. In Anwendung dieser Abgrenzungskriterien hat das BVerwG in einem weiteren Fall entschieden, dass die Unterstützung einer die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation (hier: PKK/ERNK), die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden nicht hinausgeht, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des Ausschlusses von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f. Aus der hier wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 1 und 3 AuslG sowie der Rechtsprechung des Senats zur Asylunerheblichkeit niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten ergeben sich somit insgesamt erhebliche Einschränkungen bei der Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten, die im Hinblick auf den Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 3 AuslG unverdächtig sind, begründen nach der Senatsrechtsprechung wie auch der meisten anderen Obergerichte - auch nach der jüngsten Entwicklung in der Türkei nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans - ohnehin keine Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Türkei. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die eine politische Verfolgung nach sich ziehen und deshalb grundsätzlich anerkennungswürdig sind, kommen nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG sehr schnell in den Bereich des Terrorismusvorbehalts und des § 51 Abs. 3 AuslG, zumal das BVerwG die PKK nach wie vor als terroristisch bewertet (vgl. zuletzt die Aktionen nach Öcalans Festnahme Mitte Februar 1999). Dennoch sind Fallkonstellationen denkbar, die zur Anerkennung wegen exilpolitischer Aktivitäten führen können: Wer sich beispielsweise durch inhaltlich gewichtige Reden auf bedeutsamen Veranstaltungen exilpolitisch exponiert hat und nicht außerdem noch als Funktionär in die Organisationsstruktur der PKK in Deutschland eingebunden ist, dürfte Asyl oder § 51 AuslG zugesprochen erhalten, ohne dem Terrorismuseinwand oder § 51 Abs. 3 AuslG zu unterfallen. Kritischer mag demgegenüber die Situation von Vorstandsmitgliedern von Exilvereinen zu beurteilen sein. Soweit die Exilvereine PKK-gesteuert sind, führte eine Vorstandsstellung nach der Rechtsprechung des Senats bisher zwar regelmäßig zur Anerkennung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist nunmehr aber einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen, ob der Betroffene im Sinne der Urteile vom 30. März 1999 in die Organisationsstruktur der PKK in der Weise eingegliedert ist, dass er für die Umsetzung der PKK-Ziele unerlässliche Funktionen wahrnimmt. Dabei sind die terroristische Gesamtprägung und die Wiederholungsgefahr, die in jedem Fall zu prognostizieren ist, besonders sorgfältig zu prüfen. Diese war in einem Einzelfall eines Asylbewerbers zu verneinen, der als 19-jähriger kurz nach der Einreise eine Spendengelderpressung - jedoch nicht als Vorstandsmitglied - begangen hatte und deshalb zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, sich danach aber von der PKK gelöst hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1999 - 8 A 5974/98.A -. g) Briefwechsel Ein durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöstes oder sonst im Zusammenhang mit der Abschiebung eines türkischen Asylbewerbers zu beachtendes Verfolgungsrisiko wird durch den Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen Innenminister vom 10. März 1995 nicht beeinflusst. Hierzu verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 143 f. Die dort getroffene Einschätzung wird durch später bekannt gewordene Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Nach wie vor wird von dieser Vereinbarung bisher nur sehr selten Gebrauch gemacht (377 Anfragen, 226 Antworten, aus denen sich in nur 30 Fällen eine drohende Strafverfolgung ergab). Nach Angaben des Bundesinnenministeriums, das auf entsprechenden Angaben der Länder beruht, wurden 34 Personen, für die Abfrage durchgeführt wurde, abgeschoben, während zwei Personen freiwillig ausgereist sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 26, mit dem Hinweis, es sei geplant, dass der gemeinsame Ausschuss hoher Beamter zusammentrete, um Fragen der Anwendung des Briefwechsels, der den in ihn von beiden Seiten gesetzten Erwartungen bislang nicht gerecht geworden sei, zu erörtern; zu Verhandlungen des Bundesinnenministers Schily hierzu in der Türkei vgl. SZ vom 8. November 1999 und FAZ vom 10. November 1999, S. 9; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 5. Juni 1997 an VGH BW, S. 2; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 1; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 60 ff. h) Subsumtion Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische Engagement des Klägers als lediglich niedrigprofiliert einzustufen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die schlichte Teilnahme an verschiedenen kurdischen Abendveranstaltungen und erlaubten Protestveranstaltungen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, er nehme wie ein einfacher kurdischer Patriot an den kurdischen Aktivitäten teil, er sei nicht aktiv, sondern ein "Mitläufer". 7. Wehrpflicht Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht politisch verfolgt wird. a) Keine Asylerheblichkeit der Wehrpflicht als solcher Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellen auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, Buchholz 402.25, § 2 AsylVfG, Nr. 21, S. 63 = NVwZ 1992, 274 f. = InfAuslR 1991, 310 (313); vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44) = NVwZ 1989, 744 m.w.N. und vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 54; vgl. ferner Nr. 10 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der EG vom 4. März 1996, ABl Nr. L 63 S. 2, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., S. 991 ff. (997) m.w.N. Davon ist hier nicht auszugehen. Denn Kurden droht im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1998 - 25 A 898/96.A -, S. 15, Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen durch Beschluss des BVerwG vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -; VGH BW, Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 981/97 -, S. 14 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 71 ff. und Hmb OVG, Urteil vom 25. Februar 1999 - Bf V 15/95 -, S. 33 ff. Es beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, dass auch türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 40. Lebensjahr vollenden. Der 18-monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Gendarmerie abgeleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Dezember 1998 an VG Ansbach, S. 1 f.; Auskunft vom 2. Juni 1998 an VG Bremen, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 2 f. Wehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder Studium während eines rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, antreten oder das für besondere Fälle vorgesehene Verfahren der Reduzierung des Wehrdienstes auf eine zweimonatige Grundausbildung gegen die Zahlung eines Devisenbetrages von bis zu 10.000,-- DM durchlaufen. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sieht das türkische Recht nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 6 f.; Gutachten vom 12. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 3 f. (Rückstellungsmöglichkeiten) und S. 4 (Kriegsdienstverweigerung). Bei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen müssen, handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. In Armee oder Jandarma werden keine Unterschiede zwischen Türken, Kurden oder anderen Ethnien gemacht. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 1. Sie hat folglich gerade nicht den ausgrenzenden Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen ist. Ein solcher Charakter kann ihr im hier in Rede stehenden Zusammenhang auch nicht mit dem Argument beigelegt werden, die der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen Operationen der türkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so dass auch unter dem Gesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden zugemutet werden könne, daran durch Erfüllung seiner Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist und eine etwaige objektive Völkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als politische Verfolgung erscheinen lassen könnte. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung während ihres Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass kurdische Volkszugehörige gegen ihren Willen im Rahmen ihres Grundwehrdienstes bei der Bekämpfung der kurdischen Guerilla in Ostanatolien überhaupt zum Einsatz kommen. Grundsätzlich werden seit Bestehen der Türkei Wehrpflichtige fern der Heimat zum Wehrdienst einberufen, um denjenigen Rekruten eine unerlaubte Rückkehr zu ihren Familien zu erschweren. Dies hat für Kurden aus den Ostgebieten zur Folge, dass sie in der Mitte oder im Westen des Landes zum Wehrdienst antreten müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 1; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 18. Der gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi Izmir/ISKD), wonach "Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt" würden, vgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden; Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 2, kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Erklärungen desselben Vereins, dass "Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig angesehen werden" und "dass der Einsatz von Kurden als Soldaten im Kriegsgebiet weder besonders vermieden noch besonders forciert wird, sondern ein Ergebnis der gewöhnlichen Prozedur ist". Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 3. Tatsächlich ist der Einsatz kurdischer Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet, jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerillabekämpfung in Frage stellen könnten. Mit Blick auf diese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die türkische Armeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft undifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die gegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den Erkenntnissen von Kaya nur zu geringem Teil Bestätigung. Vgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 1 ff.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 74 ff. Danach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der Verteilung der Soldaten auf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre Grundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Westtürkei ab. Danach werden sie unter Berücksichtigung der Zehn-Prozent-Regel auf die einzelnen Einheiten verteilt. In Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch zu den dort stationierten Einheiten geschickt. Allerdings legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert darauf, dass die in der Osttürkei Geborenen überwiegend in Einheiten im Westen des Landes eingesetzt werden. Die Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit der PKK verwickelt sind, ist gering. Außerdem werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere mit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass heute mindestens drei Fünftel der Heeres- und Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der Gendarmeriekräfte in Ostanatolien stationiert sind, nimmt Kaya an, dass die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen ihren Dienst in Einheiten leistet, die in Ostanatolien stationiert sind. Der letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Die türkische Militärführung muss - wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten kurdischer Herkunft nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Die verlustreiche Auseinandersetzung mit einem entschlossenen, gut organisierten und disziplinierten Gegner, als der sich die militärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis darstellen, kann das türkische Militär nur bestehen, wenn das in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos hochmotiviert, d.h. von dem energischen Bestreben getragen ist, das umkämpfte Territorium vor einer Abtrennung an einen kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten. Dass eine derartige Motivlage bei kurdischen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht nahe liegend, dass kurdische Wehrpflichtige in Ostanatolien in gleichem Maße zum Einsatz kommen wie in der Westtürkei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische Wehrpflichtige in größerem Umfang Verbänden in der Westtürkei zuzuteilen als Einheiten im Osten des Landes. Allerdings leisten - wie bereits oben ausgeführt - auch Soldaten kurdischer Herkunft in Ostanatolien ihren Wehrdienst. Da auch Großverbände aus dem Westteil der Türkei im Südosten eingesetzt sind und sich die Stärke der dort stationierten Sicherheitskräfte auf etwa 300.000 Mann beläuft, befinden sich zwangsläufig auch kurdische Volkszugehörige unter den Angehörigen von Armee und Jandarma, zumal die Armee keine ethnischen Unterschiede kennt. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; Auskunft vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden, S. 3; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 4. Die genannten Gründe sprechen dafür, dass es sich dabei um Personen handeln muss, deren Loyalität dem türkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel erhaben ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Kurden gibt es auf allen Kommandoebenen der Armee, auch im Generalstab. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2. Dies folgt bereits aus den obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die militärische Führung auf einfache Weise Gewissheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt, leistet jener Personenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort lässt sich feststellen, ob der Betreffende für den Einsatz in Ostanatolien geeignet ist. Dass auch solche kurdischen Rekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung zur Auseinandersetzung mit den "PKK-Terroristen" allenfalls zurückhaltend oder neutral erschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger nahe liegend ist die Annahme, dass ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer Rückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die Asylantragstellung einschließlich der dazugehörigen Standardbegründung - wie unten noch darzulegen sein wird - in der Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten. Abgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie von der Teilnahme an solchen Operationen auszunehmen, die unter Loyalitätsgesichtspunkten als sensibel einzustufen sind. Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der PKK, wie die Darstellung Kayas ergibt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich der Durchsuchungsaktionen in den Dörfern anzunehmen, die - weil sie der Aufspürung der Guerilla dienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich wegen der häufig menschenrechtswidrigen Art der Durchführung geeignet sind, kurdische Soldaten in Loyalitätskonflikte zu bringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Asylbewerber nach ihrer Rückkehr als Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Aktionen gegen ihre Landsleute im Osten teilnehmen müssen, als gering anzusehen. b) Keine asylerhebliche Behandlung während des Wehrdienstes Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der Ableistung des Wehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität asylerhebliche Behandlung. Allerdings sind Dienst und Drill in der türkischen Armee hart, körperliche Züchtigungen sind weit verbreitet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel. Auch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff. Ob die referierten Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als kurdenfeindliche Akte interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten treffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlass zu der Annahme, Kurden würden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als nichtkurdische Soldaten und müssten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 15. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Soldaten kurdischer Herkunft zu "besonderen" oder besonders gefährlichen Einsätzen herangezogen werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen S. 2. Weshalb zwei entfernte Verwandte aus dem Dorf des Klägers während der Ableistung des Wehrdienstes gestorben sind, hat dieser nicht dargelegt. Eine Asylrelevanz ist nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. c) Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Fahnenflucht und Wehrdienstverweigerung Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert werden. Strafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim Personenstandesamt registriert ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch kaum ins Gewicht. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 3; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 6; Gutachten vom 12. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 5. Dagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum Einberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das Strafmaß hängt davon ab, ob der Betreffende sich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wie viel Zeit nach dem festgelegten Termin jeweils verstrichen ist. Der höchste Strafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt, wenn der Betreffende nach mehr als drei Monaten ergriffen wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 1; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 77; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 3; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 15 f. In der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über das türkische Amtsblatt verfolgen lässt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM liegt. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 13 f. Ein höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die Fahnenflucht begehen, also sich von ihrer Einheit nach Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe, beim Vorliegen von Erschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel - in Anwendung von Strafmilderungsbestimmungen - unter einem Jahr. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 5; Gutachten vom 10. Februar 1995 an VG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14. Wehrdienstverweigerung wird nach Artikel 155 tStGB mit Haftstrafe zwischen 2 Monaten und 2 Jahren bestraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wehrdienstverweigerung schriftlich oder mündlich geäußert wurde. Entscheidend für das Strafmaß ist, ob ein größerer Kreis von Personen dadurch beeinflusst wurde. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juli 1999 an VG Kassel, S. 1. Das vergleichsweise hohe Strafmaß im Fall Düzenli erklärt sich u.a. dadurch, dass es sich nicht um eine Wehrdienstverweigerung, sondern um eine Desertion nach teilweisem Ableisten des Wehrdienstes handelte, vgl. hierzu Rn. 292. Die aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung von Kaya, vgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 6, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 5; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 78, Kurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger bestraft als Türken, wird nicht durch Belege in der Praxis der türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen, dass die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch ist, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 2, Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3, handelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht um Massendelikte, hinsichtlich derer sich die türkischen Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des Strafrahmens orientieren. Die ethnische Zugehörigkeit des Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig wird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere Verdachtsmomente als Sympathie für die PKK ausgelegt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg; Auskunft vom 30. April 1996 an VG Neustadt; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 8; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Max- Planck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG Wiesbaden. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, dass die Verweigerer des Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht auslösen, sie sympathisierten mit der PKK. Denn die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ist typischerweise anlassbezogen. Sie ist, wenn die Bewohner eines Dorfes oder einzelne von ihnen einen Anfangsverdacht auf sich gezogen haben, die "Probe aufs Exempel": Der Betreffende kann den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der Seite des Staates das Dorf gegen die PKK-Guerilla zu verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht nicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger geht. Sie unterliegen nicht von vornherein pauschal dem Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren. Hauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei ist offensichtlich die Angst der Betreffenden, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu werden. Die oben mitgeteilte Praxis der türkischen Militärstrafgerichte deutet darauf hin, dass die Richter vor allem jene Motivlage der Täter berücksichtigen und deswegen folgerichtig alle Wehrpflichtigen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit gleichbehandeln. Freiheitsstrafen wegen Wehrdienstentziehung werden nach dem Militärstrafgesetz in nicht-militärischen Gefängnissen vollstreckt. Der Wehrdienst wird nach Verbüßen der Strafe abgeleistet. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen nicht vor. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7. Ebenso wenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg; Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6. Entgegenstehende Vermutungen, vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Kaya, Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 10, sind nicht plausibel und werden nicht durch hinreichende Referenzfälle belegt, obwohl sich das Auswärtige Amt, soweit in Einzelfällen erforderlich, um die Aufklärung des Verbleibs Dienstflüchtiger auch über die erfolgte Abschiebung hinaus bemüht. In einem der beiden im jüngsten Lagebericht angeführten Fälle (Abdussemat A.) blieben die Anfragen nach dem Verbleib des Betreffenden ohne Erfolg. Im anderen Fall (Abdul D.) konnten die Angaben zu den Misshandlungsvorwürfen bisher nicht verifiziert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 17. Den Straftatbeständen der Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen regelmäßig Lebenssachverhalte zugrunde, die sich ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand feststellen lassen. Das gerade bei der Verfolgung politischer Straftaten wesentliche Motiv für den Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu zwingen und Aufschluss über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten, entfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische Stellen den Betreffenden zugleich verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen zu sympathisieren. In einem solchen Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber nur ein zusätzliches Indiz für einen Verdacht, der nach den obigen Ausführungen ohnehin zu als politische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen führt. Von Deutschland aus gestellte Anträge gegen die Ableistung des Militärdienstes oder auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit lösen in der Regel kein politisches Verfolgungsinteresse aus. Eine Nichtmeldung zum Wehrdienst nach Aufforderung im Staatsanzeiger der Türkei führt üblicherweise nach Art. 25 c des türkischen Gesetzes Nr. 403 (Staatsangehörigkeitsgesetz) zur Ausbürgerung eines sich im Ausland aufhaltenden Wehrpflichtigen durch Kabinettsbeschluss. Voraussetzungen hierfür sind mehrfache Aufforderungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg. Die Ausbürgerungen werden ebenso wie die oben genannten Aufforderungen im Staatsanzeiger veröffentlicht. Einer Auswertung der Ausgaben des Staatsanzeigers des Jahres 1996 zufolge wurden in jenem Jahre 1.127 Personen nach dem o.g. Artikel ausgebürgert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. September 1998 an VG Stuttgart, S. 1. auch zu den Anträgen auf Ausbürgerung. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589; Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 = NVwZ 1986, 759. Die Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Das ist insbesondere bei der Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht gegeben, weil diese eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle männlichen türkischen Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht zum Militärdienst darstellt. Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes knüpft nach seiner objektiven Gerichtetheit nämlich nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Er hebt weder auf die Ethnie noch auf die Religlionszugehörigkeit oder gar auf politische Überzeugungen des Wehrpflichtigen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602 f.; OVG R.-Pf., Urteil vom 1. Oktober 1991 - 13 A 10021/87.OVG -, DVBl. 1992, 314, n.L.; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1999 - 8 A 2954/99.A - und Beschluss vom 24. November 1999 - 8 A 4657/99.A -. Zum Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 WPflG. Dass dem deutschen Recht eine Ausbürgerung fremd und gemäß Art. 16 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen verboten ist, ist für das Asylrecht ohne Belang. Das Asylrecht bezweckt keine Erstreckung des deutschen Grundrechtsstandards auf andere Staaten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 -, BVerfGE 80, 315 (335) = NVwZ 1990, 161. 8. Sippenhaft Der Kläger hat politische Verfolgung nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten. Sippenhaft droht in der Türkei im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Von Sippenhaft spricht man, wenn ein Angehöriger eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung einbezogen wird. Ob diese Gefahr droht, ist bei der Verfolgungsprognose im konkreten Fall stets zu prüfen, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber Familienangehörigen eines politisch Verfolgten ergriffen hat. Für Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten besteht hierfür eine widerlegbare Vermutung. Bei anderen Verwandten sind festgestellte Fälle einer politischen Verfolgung bei der Verfolgungsprognose zu würdigen, ohne dass dabei auf eine Regelvermutung zurückgegriffen werden kann. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34. In der Türkei ist es selbstverständlicher Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, dass nahe Angehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung überfallen, nach Durchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur Wache genommen und unter Folter verhört werden. Häuser von Familien werden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der Hausrat zerstört und die Getreidefelder angezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die staatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht werden, dass die Familie dem Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, dass die gesuchte Person sich stellt, oder diese sich selbst stellt, weil sie die Misshandlung ihrer Angehörigen nicht länger erträgt. Zum Zweiten wird das Ziel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort, Tätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die Familienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen so eingeschüchtert werden, dass sie sich von der kurdischen nationalen Opposition fern halten; zu diesem Zweck erfolgt menschenrechtswidrige Behandlung der Familienangehörigen oft vor den Augen der übrigen Dorfbewohner. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 3; Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 ff.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 58 ff. Die Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes, die eine Sippenhaftpraxis in der Türkei verbal unter Hinweis darauf verneint, eine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung finde in der Türkei nicht statt, besagt im Kern nichts Abweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch zurückhaltendem Ton -, dass türkische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen und dass Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen werden können. Vgl. Auskunft vom 1. April 1999 an VG Freiburg, S. 2; Auskunft vom 3. August 1999 an VG Stuttgart, S. 1; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12. Dass es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen körperlichen Misshandlungen kommt, ist schon angesichts des beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in Ostanatolien und der landesweit verbreiteten Anwendung von Folter im Polizeigewahrsam ohne weiteres plausibel. In der zuvor getroffenen Feststellung, Sippenhaft drohe nahen Angehörigen von Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation, liegt eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden kann Sippenhaft nur von solchen Personen, die als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht werden (a). In deren politische Verfolgung einbezogen zu werden droht zudem auch nicht generell Verwandten beliebigen Grades, sondern nur nahen Angehörigen (b). Die gegen diese gerichteten Maßnahmen sind politische Verfolgung, denn sie knüpfen an asylerhebliche Merkmale des nahen Angehörigen an (c). a) Sippenhaftvermittler aa) Durch Haftbefehl gesuchter Aktivist Die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, besteht in der Türkei im Allgemeinen nur, wenn es sich bei diesem um eine Person handelt, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht wird. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 45 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 73; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. In erster Linie handelt es sich um solche Personen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder diesbezüglicher Aktivitäten nach Art. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 tStGB oder gar wegen Hochverrats nach Art. 125 tStGB betreibt. Das alles überragende Interesse, jene Organisation zu zerschlagen, umfasst das Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und zwar auch, soweit er sich ins Ausland abgesetzt hat. Dieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlass eines richterlichen Haftbefehls. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Haftbefehl im Verfahren des klagenden Asylbewerbers präsentiert werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Urschrift eines Haftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt wird und dementsprechend insbesondere auch Angehörige eines Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde und dessen Haus zum Zweck seiner Ergreifung durchsucht wird, keine Ausfertigung des Haftbefehls erhalten. Erst bei der Verhaftung erhält der Betroffene einen Durchdruck, dessen Empfang er auf dem Original - in der Regel auf der Rückseite - bestätigen muss. Das Original wird in den Akten der Untersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten erlassen wurde, wird mit der zusätzlichen Angabe "Giyabi" ("In Abwesenheit") als solcher bezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Mainz, S. 1; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6. Gleichwohl kann ein Asylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, sich eine Kopie des Haftbefehls anfertigen lässt und sie dem Asylbewerber übersendet. Das gilt nicht nur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente wie zum Beispiel Beschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der Nachweis eines Strafverfahrens geführt werden kann. Kaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4 f. Dieser vorrangig zu beschreitende Weg wird allerdings nicht immer gangbar sein. Für die Beweisführung im vorliegenden Zusammenhang kann es ausnahmsweise genügen, wenn sich aus sonstigen Umständen hinreichend verlässlich ergibt, dass nach dem Betreffenden auf der Grundlage der erwähnten Strafvorschriften landesweit gefahndet wird, so dass von der Existenz eines Haftbefehls auszugehen ist. Dies ist ohne weiteres anzunehmen bei Angehörigen der Militärorganisation der PKK und ihrer politischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw. Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Sympathisanten. Ob anzunehmen ist, dass auch gegen einen sonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar militant geltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in der Türkei betrieben wird, beurteilt sich anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt sich, ob Angehörige nicht militanter Organisationen und Parteien, insbesondere führende Mitglieder der HADEP und der sonstigen pro-kurdischen Parteien Sippenhaftvermittler sind, weil der türkische Staat sie (wenn auch möglicherweise zu Unrecht) als Angehörige einer militanten staatsfeindlichen Organisation ansieht. Bereits oben (II vor 1.) wurde ausgeführt, dass für Asylbewerber die Begrenzung des Asylrechts durch den "Terrorismusvorbehalt" auch bei im Heimatstaat drohender menschenrechtswidriger Strafe oder Behandlung gilt. Sie gilt auch für den, der erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt. Bei Ableitung einer Sippenhaftgefahr von einem derartigen Terroristen zu Gunsten eines nicht terroristisch geprägten Angehörigen greifen der Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 3 AuslG dagegen nicht ein. Die Sippenhaft stellt nämlich typischerweise eine eigene politische Verfolgung des Angehörigen dar. Dieser Angehörige überschreitet - anders als sein terroristischer Sippenhaftvermittler - in Deutschland nicht die so genannte "Opfergrenze", bei deren Überschreiten das Individualgrundrecht auf Asyl im Falle der Kollision mit gleichrangigen Verfassungswerten weichen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. (1347) = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff. m.w.N. Infolgedessen besteht keine Veranlassung, den von Sippenhaft bedrohten Asylbewerber zusammen mit seinem Sippenhaftvermittler dem Terrorismusvorbehalt zu unterstellen. bb) Sympathisant Den zitierten Erkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft auch auf bloße Sympathisanten von militanten staatsfeindlichen Organisationen erstreckt. Von Verfolgung nicht betroffen sind daher die Angehörigen von Personen, die lediglich der Sympathie für die militante kurdische Bewegung verdächtigt werden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande ausgesetzt sind. Solcher - insbesondere im Ausland lebender - lediglich dem unterstützenden Umfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der türkische Staat offensichtlich kein Interesse, so dass er auch auf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt. Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es daher nicht aus, dass der Angehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten - genießt. Eine auch diesen Personenkreis erfassende Annahme von Sippenhaft trüge den Realitäten in der Türkei, wie sie sich nach dem zitierten Erkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach der Senatsrechtsprechung setzt der Asylschutz für türkische Staatsangehörige nicht erst dann ein, wenn feststeht, dass der Betreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei ausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, dass der Betreffende bei den Sicherheitskräften seines Heimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Vgl. die Zusammenfassung in dem - in das vorliegende Verfahren eingeführten - Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 119 sowie oben Rn. 244 f. Die politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ausgesetzt war, bestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit erheblichen körperlichen Misshandlungen verbunden waren. Schutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm Vergleichbares nach der Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass die türkischen Sicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich interessiert sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die Sicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil die Verdachtsmomente weder für den Erlass eines richterlichen Haftbefehls noch für eine Anklageerhebung ausreichten. Sie haben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer Schleuserorganisation - geduldet. Es liegt durchaus in ihrem Interesse, dass sich das unterstützende Umfeld der PKK außer Landes begibt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird, wenn man seiner - wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden kann. Da sich die türkischen Stellen von jenem Personenkreis Aufschluss über organisatorische Strukturen und Aktionen der PKK nicht versprechen können, ist der Informationswert, den er ihnen bieten kann, gering. Das Interesse, seiner habhaft zu werden, tritt daher hinter das Interesse an seinem weiteren Verbleib im Ausland zurück. cc) Exilpolitiker Wer sich lediglich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat, ist nicht schon dann als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, wenn diese Betätigung als exponiert einzustufen ist und dementsprechend die Gefahr eigener politischer Verfolgung nach sich gezogen hat. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist nämlich auch in einer derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Voraussetzung dafür, dass gegen den Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird, ist, dass die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der Betreffende eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -; vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -. Fälle, in denen nahe Angehörige von exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen bei der Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt gewesen wären, sind in dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial nicht dokumentiert. Dass gegen nahe Angehörige solcher Personen allein wegen der Verwandtschaft ein Haftbefehl ergeht, ist nicht anzunehmen. Vgl. Taylan, Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997, S. 4 f. Sollte dennoch ein Exilpolitiker ausnahmsweise Sippenhaft vermitteln, scheitert die Ableitung von Sippenhaft nicht am Terrorismusvorbehalt. Dies folgt aus den oben (8. a, aa) genannten Gründen. dd) Verhaftete und Getötete Sobald der durch Haftbefehl gesuchte Aktivist festgenommen oder getötet ist, entfällt naturgemäß das Interesse des Staates, jener Person habhaft zu werden und zu diesem Zweck Druck auf ihre nahen Angehörigen auszuüben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Festnahme kann es jedoch gleichwohl zu Festnahmen von Angehörigen und Übergriffen auf diese kommen, um Rache zu üben und diese einzuschüchtern. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4; Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 f.; Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 48. Ebenso wird über Festnahmen naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Ermordungen von PKK-Aktivisten durch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit dem Ziel der Einschüchterung erfolgen, damit die Angehörigen keine Angaben über das Geschehen machen, insbesondere nicht gegenüber der Presse. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f. Diese Berichte rechtfertigen nicht die generelle Annahme, Sippenhaft finde auch geraume Zeit nach der Inhaftierung oder Tötung des Hauptverdächtigen aus einer Familie noch statt. Im Gegenteil schildert etwa Özgür Politika vom 30. November 1997 den Fall einer am 25. September 1997 festgenommen und am 21. November 1997 durch das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir in Untersuchungshaft genommenen Guerillakämpferin, deren Vater sie Ende November im Gefängnis besuchen konnte. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Fe-bruar 1997 an VG Hamburg, S. 66; Gutachten vom 20. Dezember 1997 VG Stuttgart, S. 18. ee) "Gesamtschau" Die Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlass für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. b) Nahe Angehörige Der Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu gehören Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese Begrenzung der Sippenhaft auf die sog. Kleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, dass sich eine etwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer durch Haftbefehl gesuchten Person anhand der Eintragungen im Personalausweis sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München; Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.; Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff. aa) Ehegatten Da Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die zwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere persönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten Ehepartners zunutze macht, sind in den gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse Zeremonie gegründet ist ("Imam-Ehe"). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist. Vgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 2. August 1994 an VG Würzburg. bb) Kinder ab 13 Jahren Kinder sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten einbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren ausgesetzt. Soweit über Verhaftungen noch jüngerer Kinder berichtet wird, vgl. etwa Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 32 ff., handelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen Gründen zusammenhingen. Entweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen selbst gerichteter Verdacht zugrunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen der Sicherheitskräfte im Rahmen einer Dorfrazzia oder um Festnahmen jüngerer Kinder gemeinsam mit ihren Eltern. Die hiervon abweichende Auffassung des VG Köln, Urteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A -, S. 6, aufgrund bestimmter Erkenntnisse seien Übergriffe wegen Sippenhaft schon für Kinder ab 7 Jahren anzunehmen, überzeugt den Senat nicht. Die vom VG Köln zur Begründung herangezogenen Erkenntnisse, Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München, und die darin angeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die Bejahung eines generellen Verfolgungsrisikos für Kinder unter 13 Jahren. Das hat der Senat in Bezug auf die im Gutachten von Oberdiek enthaltenen Fallbeispiele bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 144 f. im Einzelnen dargelegt. Die in einer der Anlagen zum Gutachten von Amnesty International enthaltene Schilderung von Maßnahmen gegenüber einem 10-jährigen Jungen aus Izmir, den man zum Arbeitsplatz seines Vaters gebracht habe, ist ebenfalls zu vage, um den Schluss auf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme zuzulassen. Der in der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker auf Seite 5 erwähnte Fall eines 9-jährigen Jungen, der an den Haaren gezogen worden sei und dem man Ohrfeigen und Fausthiebe in den Magen zugefügt habe, hing nicht mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen Gründen zusammen, sondern mit einem gegen ihn selbst gerichteten Diebstahlsverdacht. Ähnlich gelagert (fehlender politischer Hintergrund oder zumindest auch gegen den Minderjährigen selbst gerichteter Verdacht) erscheinen auch die von Kaya erwähnten Fälle R. Ünal (11 Jahre) und Zelal Arasan (12 Jahre). Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 16 f. Soweit über menschenrechtswidrige Behandlung jüngerer Kinder berichtet wird, ist zudem zu berücksichtigen, dass das Alter eines in ländlichem Gebiet geborenen Minderjährigen häufig nicht allein anhand der Eintragungen im Personenstandsregister bestimmt werden kann. Denn viele Eltern, insbesondere solche, die eine Geburt erst nach Ablauf der vom Personenstandsgesetz hierfür vorgesehenen Frist haben registrieren lassen, geben das Alter ihrer Kinder jünger an, um der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu entgehen und um dem Kind in Schule und Militärdienst Vorteile zu verschaffen. Vgl. Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 3. Lediglich im Einzelfall kann die Behauptung von Kindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die politische Verfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters einbezogen worden zu sein, zutreffen, obschon derzeit - wie dargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht bekannt geworden sind. Ein dahingehender Vortrag kann schon mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 Satz 1 tStGB nicht von vornherein verworfen werden, wonach Minderjährige im Alter zwischen 11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. Diese Vorschrift ist ein Indiz dafür, dass unter Umständen auch Minderjährige im vorgenannten Alter Ermittlungsmaßnahmen mit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein können. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 3. Dies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegen die örtliche Zivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung rechtsförmiger, geschweige denn rechtsstaatlicher Regeln geprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen Bekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich des sie unterstützenden Umfeldes orientiert. Es kann daher nicht vorausgesetzt werden, dass bei Repressionen der hier in Rede stehenden Art ein bei den Sicherheitskräften üblicherweise festzustellendes Verhaltensmuster ohne Ausnahme eingehalten wird. Deshalb sind Repressalien auch gegen jüngere Kinder im Einzelfall für möglich zu halten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen gegen ein noch nicht 13 Jahre altes Kind schildert, ist daher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil Derartiges sich nach Auswertung der einschlägigen Erkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt. Schließlich können im Einzelfall auch Berichte über sonstige atypische Konstellationen von Sippenhaft glaubhaft sein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher Angehöriger auf diese Weise zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften bewegt werden soll. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 2 f. cc) Eltern und Geschwister Generell in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten einbezogen werden darüber hinaus auch dessen Eltern und dessen Geschwister. Soweit in den Sachverständigengutachten hierzu einschlägige Referenzfälle beschrieben werden, betreffen diese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht signifikant weniger häufig als etwa Ehegatten und Kinder. Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser Verwandtschaftsbeziehungen aus dem Personalausweis, auf die oben schon hingewiesen wurde, auch ohne weiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch Referenzfälle für verheiratete Geschwister mit anders lautendem Ehenamen (Gülbahar Nifak) und vom Heimatdorf entfernt liegendem Wohnort (Serdar Ugras). Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3 f.; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 101. Zu zwei Referenzfällen aus der Rechtsprechung des Senats vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, insoweit nicht abgedruckt und Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 1118/96.A -, S. 12 ff. dd) Verwandte dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) Der gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, auch Cousinen und Cousins seien generell sippenhaftgefährdet, vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 65; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f., vermag der Senat nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten „Verwandten" kann die Verwandtschaftsbeziehung nicht ohne weiteres über Personaldokumente oder das Personenstandsregister festgestellt werden wie bei den zuvor genannten Verwandten ersten und zweiten Grades. Außerdem fehlen einschlägige Referenzfälle in ausreichender Anzahl. Die wenigen bekannt gewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere Verwandte in die Verfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer auch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Lediglich im Einzelfall können auch entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein. Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Amnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59. ee) Keine Sippenhaft im Ausnahmefall Bei der hier getroffenen Feststellung, dass sich in der Türkei Sippenhaft im Allgemeinen nur auf nahe Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die dort durch Haftbefehl landesweit gesucht werden, handelt es sich um einen Grundsatz, der eine Abweichung nicht ausschließt, so dass trotz Vorliegens sämtlicher generell für die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen sein kann. Vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 7507/95.A -, S. 15 ff. m.w.N. Ein derartiger Einzelfall, in dem ausnahmsweise eine Sippenhaftgefahr auszuschließen ist, kann unter Umständen vorliegen, wenn zwischen der Tat des Sippenhaftvermittlers, seiner oder des Asylbewerbers Ausreise und dem heutigen Zeitpunkt ein ganz erheblicher zeitlicher Abstand liegt. Eine derartige Würdigung eines nicht unerheblichen Zeitablaufs von beispielsweise 9 bis 10 Jahren nach der Ausreise aus der Türkei ist gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Kriterien - auch unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen - jedenfalls im Hinblick auf die Sippenhaftgefahr nicht überraschend, sondern nahe liegend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 1999 - 8 A 2071/99.A -, S. 2 f. ff) Vereinbarkeit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Die vorstehende Rechtsprechung des Senats, wonach sich Sippenhaft in der Türkei insbesondere auch auf Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten erstreckt, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, wonach eine Verfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten und minderjährige Kinder Platz greift. Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244. In dieser und in mehreren anderen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 16 a Abs. 1 GG den Rechtssatz abgeleitet, dass dann, wenn in einem Verfolgerstaat Fälle asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass Angehörige der jeweiligen Verwandtschaftskategorie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dessen Verfolgung einbezogen werden. Diese unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende Vermutung gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige, insbesondere nicht für Geschwister, weil sich nur diejenigen Personen, die dem Verfolgten besonders nahe stehen, in einer besonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, der gerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG gebietet. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 = InfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (15 f.); Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -. Voraussetzung dafür, dass jene Vermutung zu Gunsten eines bestimmten Asylbewerbers wirksam wird, ist, dass für das betreffende Verfolgerland Fälle asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, die in tatsächlicher Hinsicht der Situation des im konkreten Rechtsstreit klagenden Asylbewerbers entsprechen. Das erfordert die Feststellung tatsächlicher Umstände bei dem klagenden Asylbewerber, welche auch für die angeführten Vergleichsfälle kennzeichnend sind und nach den dort getroffenen Feststellungen Voraussetzungen für den Verfolgungszugriff auf den Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, greift jene Vermutungsregel nicht ein. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -. Für das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, dass die fragliche Vermutungsregel unter diesem Gesichtspunkt nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das Lebensalter minderjähriger Kinder. Aber nicht nur diese sachlichen und persönlichen Einschränkungen, die der Senat für die Ableitung von Sippenhaft in der Türkei entwickelt hat, stehen mit der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe gilt vielmehr auch für die erweiternde Annahme, dass neben den Angehörigen der sog. Kleinfamilie (einschließlich der volljährigen Kinder) im Allgemeinen auch Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind. Ein Widerspruch zu dem soeben wiedergegebenen Vermutungsrechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleitet hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener Annahme des Senats nicht um einen allgemeinen, aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher herkunftslandübergreifend geltenden Rechtssatz, sondern um eine generalisierende Tatsachenfeststellung für das Verfolgerland Türkei handelt, die zu treffen im Asylprozess ausschließlich den Tatsacheninstanzen und angesichts des Rechtsmittelsystems des § 78 AsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich Sippenhaft unter keinen denkbaren tatsächlichen Umständen auf andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken kann, ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebensowenig zu entnehmen wie ein Rechtssatz des Inhalts, dass außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten rechtlichen Sippenhaftvermutung auch eine tatsächliche Vermutung für die Einbeziehung in die einem anderen drohende Verfolgung ausscheidet. Im Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen Entscheidungen stets davon ausgegangen, dass die Tatsacheninstanzen unabhängig vom Eingreifen jener Vermutung berechtigt sind, die individuelle Situation des jeweils klagenden Asylbewerbers zu prüfen und zu würdigen. Diese Prüfung kann ergeben, dass insbesondere auch Geschwister eines politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind, sofern die über das jeweilige Herkunftsland herangezogenen Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, dass auch jener Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, selbst nach Art einer Geisel staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, BVerwGE 88, 92 (94); Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -. Bei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte nicht nur alle Umstände des konkret zu entscheidenden Einzelfalles in ihre individuelle Verfolgungsprognose einbeziehen, sondern auch generalisierende Tatsachenfeststellungen, die das hierzu berufene Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) in Bezug auf die Praktizierung von Sippenhaft in dem betreffenden Verfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu vorliegenden Erkenntnisquellen getroffen hat. Derartige generalisierende Tatsachenfeststellungen bleiben durch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Sippenhaftvermutung unberührt. Denn die Rechtsfolge dieser Vermutung besteht gerade darin, dass jede weitere Prüfung entfällt, ob die als Vermutungsgrundlage festgestellten Verfolgungsfälle von nahen Familienangehörigen Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf das eigene Verfolgungsschicksal desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (313) = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (16); Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 (247); Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -; Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -. Darin erweist sich, dass die aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende rechtliche Vermutung drohender Sippenhaft für Ehegatten und minderjährige Kinder mit einer generellen Tatsachenfeststellung zur Sippenhaft ihrem Charakter nach nicht identisch ist. Letztere setzt nämlich gerade die umfassende Referenzfallbewertung voraus, die erstere entbehrlich macht. Diese Referenzfallbewertung kann sich daher auch inhaltlich in einzelnen Beziehungen von der sich als Rechtssatz aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Sippenhaftvermutung unterscheiden. Bezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies, dass die fragliche Vermutungsregel nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf das Lebensalter minderjähriger Kinder. Genauso wenig wie aus einer Gefährdung von Kindern politisch Verfolgter automatisch auf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C 92.87 -, InfAuslR 1988, 335, 336, können Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von Kindern und Jugendlichen ab 13 Jahren anzusehen sind, eine Vermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder begründen, wenn - wie im Fall der Türkei nach derzeitigem Erkenntnisstand - solche Fälle tatsächlich nicht bekannt geworden sind. c) Politischer Charakter der Sippenhaft Die gegen nahe Angehörige gerichteten Sippenhaftmaßnahmen sind politische Verfolgung. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1998 im Einzelnen ausgeführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 128 f. Der VGH BW hat seinen ursprünglich entgegenstehenden Standpunkt des fehlenden politischen Charakters der Sippenhaft vgl. VGH BW, Urteil vom 9. März 1995 - A 12 S 2954/94 -, S. 55 zwischenzeitlich aufgegeben. Vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 73 f. und Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 981/97 -, S. 17 ff. Dass Sippenhaft von verhafteten und getöteten Personen nicht abgeleitet werden kann, steht hierzu nicht im Widerspruch. Denn in diesen Konstellationen kann die der Sippenhaft zugrundeliegende familiäre Unterstützungs- und Gesinnungsgemeinschaft keine verhinderungswürdigen Wirkungen mehr entfalten. d) Rechtsprechung anderer Obergerichte Die generelle Tatsachenfeststellung des Senats, dass nahe Angehörige von Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation von Sippenhaft in der Form von Repressalien bedroht sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend geteilt. Das gilt insbesondere auch für die Erstreckung des betroffenen Personenkreises auf Eltern und Geschwister des Gesuchten. VGH BW, Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 981/97 -, S. 18 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 74 ff.; Urteil vom 2. Juli 1998 - A 12 S 1006/97 -, S. 17 ff.; SächsOVG, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; NdsOVG, Urteil vom 16. September 1997 - 11 L 237/93 -, S. 23 f. Der hiervon in Teilbereichen abweichenden Auffassung, sippenhaftähnliche Maßnahmen gegenüber Familienangehörigen von Straftätern und anderen gesuchten Personen in der Türkei seien im Allgemeinen nicht festzustellen, sondern lediglich nach Maßgabe der Einzelfallumstände ausnahmsweise möglich, HessVGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 34 ff.; Urteil vom 7. Juli 1997 - 12 UE 2019/96.A -; S. 82 f., folgt der Senat nicht, weil er sie durch die oben im Einzelnen ausgewerteten Erkenntnisquellen als hinreichend widerlegt ansieht. e) Subsumtion Dem Kläger droht keine Einbeziehung in eine seinem Cousin O. C. geltende politische Verfolgung, weil sich dieser den PKK-Kämpfern angeschlossen haben soll. Dieser scheidet nämlich als Sippenhaftvermittler wegen des entfernten Verwandtschaftsgrades aus (sh. Rn. 385). 9. Einreise in die Türkei Der Kläger muss auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die Asylantragstellung als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. a) Allgemeine Verfahrensweise Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im Einzelnen abgehandelten Gründe droht, für den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt sowohl für türkische als auch für kurdische Volkszugehörige. Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Auskunft vom 7. September 1999 an VG Darmstadt, S. 1 f.; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1. Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über einen gültigen türkischen Reisepass verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Passersatzpapier ausgestellt worden ist. Eine gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht plausibel. Nach den einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten stattdessen eine Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg, S. 2. Zwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im jeweiligen Fall eingreift, werden die Konsulate bei den zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine derartige Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten, in denen der Betreffende über keinen gültigen türkischen Reisepass verfügt und deswegen - wie typischerweise bei abgelehnten Asylbewerbern - die Erteilung einer Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht. Es ist daher davon auszugehen, dass die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die Türkei verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits im Vorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so dass eine diesbezügliche erneute Rückfrage an der Grenze entbehrlich ist. Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium des Innern; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25. Hintergrund dafür ist offensichtlich, dass Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren Sachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluss des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in Deutschland nicht strafrechtlich relevant und im Allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Auskunft vom 13. März 1997 - 514.516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20; Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6. Dass im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat vorgebracht wird, ist aus der Sicht türkischer Behörden schon deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des Asylverfahrens gefolgert werden kann, dass sich der Asylvortrag nach Prüfung der zuständigen deutschen Stellen als nicht zutreffend erwiesen hat. Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat ausgestellte Passersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluss verboten worden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die Grenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen Computer eingespeichert werden. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 5. Mai 1999 an VG Stuttgart, S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Augsburg. Bei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende Person Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, insbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Denn Polizei, Jandarma und Geheimdienst führen Datenblätter (Fisleme) über derartige Personen, die zum Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese "Aufschreibungen" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen "Aufschreibungen" von Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Hinweise dafür, dass die "Fisleme" in einem zentralen Computer abrufbar sind, gibt es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Januar 1999 an VG Freiburg. Nur dann, wenn sich aus diesen Datenblättern Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise fortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 19; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Amnesty International, Auskunft vom 27. Juli 1999 an VG Oldenburg, S. 2; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 23; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 44 ff.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 20 f., 30; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 16. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und Geburtsort zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Auskunft vom 2. September 1999 an VG Kassel, S. 1; Auskunft vom 4. Januar 1999 an VG Ansbach, S. 1, danach hat der Dorfvorsteher keine Fahndungsaufgaben; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 45 ff.; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, ist zu unterscheiden zwischen der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet und dem Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen ergeben haben, dass gegen den Betreffenden ermittelt oder er gesucht wird. Anlass der Befragung ist lediglich der Umstand, dass der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber zugebracht hat. Dies ist aber, wie bereits oben dargelegt, für sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler Vorgang, aus dem ein Rückschluss auf staatsfeindliche Gesinnung oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. Die Situation zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam verhört wird. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 5. Festzustellen ist somit, dass abgelehnte Asylbewerber allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, wegen der Durchführung eines Asylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer Betätigungen bei ihrer Einreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. Dieser Beurteilung liegt eine genaue und differenzierte Untersuchung der Einreisemodalitäten abgeschobener Asylbewerber und eine gründliche Auseinandersetzung mit den sog. Referenzfällen zugrunde (vgl. oben 6 b). Angesichts der in den vergangenen Jahren - dort im Einzelnen dargelegten - hohen Zahl der in die Türkei abgeschobenen Kurden hat der Senat die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als niedrigprofiliert einzustufen sind, vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f., mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen schon bisher als nicht plausibel bewertet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 130 ff. Hieran ist festzuhalten. b) Aktuelle Entwicklung nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans Auch die aktuellen Berichte über die Behandlung abgeschobener Kurden bei ihrer Rückkehr in die Türkei und die politische Entwicklung in der Türkei seit Herbst 1998 rechtfertigen nicht die Annahme, dass sich die Situation für rückgeführte Asylbewerber dort insbesondere seit der Festnahme des PKK-Führer Öcalans und seiner Verurteilung zum Tode grundlegend geändert hat. Dies gilt nicht einmal für die Zeit der "hochemotionalisierten Atmosphäre" im Frühjahr 1999, die sich aus den oben genannten Gründen (2 e) zwischenzeitlich wieder beruhigt hat. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -, S. 10 ff. Weder Amnesty International, noch Aydin, noch das Auswärtige Amt, vgl. Amnesty International, Auskunft vom 24. Februar 1999 an VG Berlin; Auskunft vom 3. Februar an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 17. März 1999 an VG Berlin, S. 8, 12; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht nach der Festnahme Öcalans in der Türkei vom 25. Februar 1999; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 f.; Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu mehreren Abschiebungsfällen, berichten über konkrete Fälle, aus denen sich ein allgemeines oder gezieltes Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige bei ihrer Rückkehr ergeben könnte. Die bekannt gewordenen Festnahmen und Misshandlungen zurückgekehrter kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der Einreise, vgl. dazu: Amnesty International, a.a.O.; Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 und Zusatzgutachten vom 20. Oktober 1998 zur Dokumentation des VG Sigmaringen vom August 1998; derselbe Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin; Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats, Zwischenbericht März 1999 und Bericht Oktober 1999, betrafen insbesondere Einzelfälle in den Jahren 1997, 1998 und 1999 mit besonderen Sachlagen wie eine aktive politische Betätigung der Abgeschobenen in der Bundesrepublik. Dies weist angesichts der Vielzahl der durchgeführten Abschiebungen in die Türkei nicht auf eine allgemeine Gefahrenlage hin. Vielmehr ist sorgfältig zu differenzieren. So haben Rumpf, Kaya und das Auswärtige Amt, vgl. Rumpf, Gutachten vom 4. März 1999 an VG Berlin, S. 2 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 21 ff. und Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20 ff.; Kaya Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Mai 1999 an VG Gießen und vom 24. Mai 1999 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18 ff.; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 ff, differenziert und substantiiert die Gefahren aufgezeigt, die bestimmten Personengruppen zurückkehrender kurdischer Asylbewerber drohen. Eine nicht einmal mehr an eine Herkunft aus den unter Notstandsrecht stehenden kurdischen Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei anknüpfende pauschale Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbers ist nicht belegbar und ist nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen, dass Kurden, die selbst oder deren engste Angehörige in der Türkei oder in Deutschland nicht politisch aktiv waren, so insbesondere auch: Amnesty International, a.a.O., die von den türkischen Behörden nicht gesucht werden und gegen die auch bei den Behörden ihres Heimatortes nichts vorliegt, bei ihrer Rückkehr auch gegenwärtig nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen haben. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. April 1999 - VG 36 X 21.99 -. Die Tatsache, dass diese Differenzierung selbst zu Zeiten der temporär gespannten Atmosphäre des ad- hoc Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 zutreffend war, folgt auch aus der Stellungnahme des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1999 an VG Gelsenkirchen. Dort wird ausgeführt, dass Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit weiterhin - unter Beachtung dieser Differenzierung - möglich sind. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass von Februar bis März 1999 112 türkische Staatsangehörige, davon ca. 30 % kurdischer Volkszugehörigkeit in die Türkei zurückgeführt worden sind. In ihrer Antwort vom 7. April 1999 auf eine Kleine Anfrage (14. Wahlp. BT-Drucks. 14/734) führt die Bundesregierung aus, in anderen europäischen Ländern gebe es keinen Abschiebestopp in die Türkei. Es sei nicht richtig, dass jedem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der abgeschoben werden solle, entsprechende Gefahren konkret drohten. Beinahe zeitgleich stellte Oberdiek - Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, S. 29 f. - fest: "Nach der derzeitigen Lage kann ich ... keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der asylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und der sich im Westen und Süden der Türkei deutlich verschärften Lage für Kurdinnen und Kurden nach der Verhaftung von B. Öcalan herstellen." Anhaltspunkte hierfür gibt es erst recht nicht nach dem unter 1.) beschriebenen Abklingen der temporären Spannungen. So werden die Einreiseformalitäten in der bereits zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen und vom 2. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht Kassel detailliert geschildert. Den Auskünften liegt die bisherige Differenzierung zwischen aufgrund der Vorflucht oder Exilpolitik rückkehrgefährdeten PKK-nahen Personen und sonstigen nicht gefährdeten abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern zugrunde. Diese Beurteilung wird durch Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, mit denen Abschiebungen von Kurden im Einzelfall gestoppt wurden, nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Vgl. hierzu die Nachweise im Einzelnen im Beschluss des Hess. VGH vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -, S. 7 ff. Die Gesamtbewertung der Rückkehrergefährdung findet schließlich ihre weitere Bestätigung in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der zwar ein erhöhtes Risiko für in der Kurdenfrage engagierte Personen konstatiert, jedoch ebenfalls feststellt, dass gesicherte Erkenntnisse über Repressionen gegen türkische Staatsangehörige, die nach der Festnahme Öcalans in die Türkei abgeschoben wurden, nicht vorliegen. Die letztgenannte Feststellung findet ihre Substantiierung durch die anschließend dokumentierten Einzelfälle, aus denen sich - insbesondere angesichts der beachtlichen Zahl von durchgeführten Abschiebungen - eine generelle im Hinblick auf Art. 16 a GG, §§ 51, 53 AuslG relevante Gefahr für alle zurückkehrenden Kurden nicht ableiten lässt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 f.; vgl. hierzu auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 1999 auf eine kleine Anfrage, 14. Wahlp, BT-Drucks. 14/1886. c) Rechtsprechung anderer Obergerichte Die Annahme des Senats, dass nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehrende kurdische Volkszugehörige, die lediglich einfache politische Aktivitäten im Ausland entfaltet haben, regelmäßig keinem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, dass aber eine besondere Rückkehrgefährdung vorliegt, wenn sich die Betreffenden öffentlichwirksam und an führender Stelle exilpolitisch betätigt haben, wird von anderen Obergerichten unter eingehender Prüfung der Referenzfälle geteilt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 10. November 1999 - A 12 S 2013/97 -, S. 21 ff., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beil. 3/1995, S. 18 f.; VGH BW, Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 1021/97 -, S. 19 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 68 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, S. 80 ff. HmbOVG, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 68 ff. unter Auswertung von 20 "Referenzfällen"; Beschluss vom 25. Februar 1999 - Bf V 15/95 -, S. 26 ff; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -, S. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 35 ff.; NdsOVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2251/96 -, S. 20 ff. (36 f.); OVG Rpf, Urteil vom 10. Juni 1999 - 10 A 11424/98.OVG -, S. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 19 ff. (21); Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -, S. 58 ff. d) Europäische Menschenrechtskommission Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete 1995/96 eine wachsende Zahl eingehender Beschwerden türkischer Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die Beschwerden richteten sich unter anderem gegen die abschiebenden Länder Schweiz, Schweden, Niederlande, Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland liegen mehrere Beschwerden vor, von denen jedoch die allermeisten als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die Menschenrechtskommission hat im Oktober 1997 eine gegen die Niederlande gerichtete Beschwerde für zulässig erklärt, die die Ablehnung eines Asylantrages eines pro- kurdischen Aktivisten betraf. Nach Auskunft der Europäischen Menschenrechtskommission werden Abschiebungen nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger Prüfung des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gefahr für Leib und Leben nicht besteht. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung Personen aus dem Westen oder dem Südosten des Landes betrifft. Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung "in den Südosten des Landes" zurückzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 14 f.; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 16; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 17; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 30. e) Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise Im Übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150. Einem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht zum Kreis der in der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen Personen gehört, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei. B § 51 Abs. 1 AuslG Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt. Insbesondere fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, dass dem Kläger erneut ein vergleichbares Ereignis wie im Sommer 1991 widerfährt (Rn. 26). Zum Ausschluss des § 51 Abs. 1 AuslG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 dieser Vorschrift vgl. oben 6. f. Ob bei Eingreifen des Terrorismusvorbehalts auch ein Anspruch aus § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG ausgeschlossen ist, hat das BVerwG ausdrücklich offengelassen. Vgl. Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, 876 ff. Dies bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. C Abschiebungsandrohung (insbesondere § 53 AuslG) Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügunng des Beklagten zu 2. vom 8. April 1992 - dem Kläger zugestellt am 10. April 1992 - mit der darin enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 28 AsylVfG a.F. Dabei gehört das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Erlasses der Abschiebungsandrohung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 AsylVfG a.F.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derartiger Ordnungsverfügungen nach altem Recht ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, da § 77 Abs. 1 AsylVfG 1992 in dieser Konstellation nicht gilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 9 B 83.94 -, DVBl. 1995, 568, 569; Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, NVwZ 1994, 177, 178 m.w.N. Der Beklagte zu 2. ist in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Kläger keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlagen. Bereits bei der Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. Rn. 25 ff.) und bei der Ablehnung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Rn. 415) hat der Senat ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigunng der Festnahme des Klägers im Sommer 1990 der gegen ihn gerichtete PKK-Verdacht nicht individualisiert worden ist und eine Wiederholungsgefahr des seinerzeitigen Verfolgungsereignisses nicht besteht. Das gilt auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 53 AuslG auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor. I. Allgemeine Anwendungsfragen § 53 AuslG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Über inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entscheidet demgegenüber nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269. 1. Prognosemaßstab Entsprechend dem im Asylrecht geltenden Prognosemaßstab muss auch bei § 53 AuslG eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Einzelnen drohenden konkreten Gefahr bestehen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 18, 75; BT-Drs. 11/6960, S. 25). Anders als im Asylrecht wird dieser Prognosemaßstab jedoch nicht zugunsten eines herabgestuften günstigeren Prognosemaßstabs modifiziert, wenn der Ausländer vor der Ausreise bereits schon einmal einer derartigen Gefahr ausgesetzt war. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Hailbronner § 53 AuslG Rn. 26; diff.: GK § 53 AuslG, Rn. 93: Abs. 1 herabgestuft, sonst nicht. 2. Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren Aus der Rechtsprechung des BVerfG vgl. Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660 und des BVerwG vgl. Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 B 20/96 -, NVwZ-RR 1997, 740, 741; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 = NVwZ 1996, 199; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff. folgt, dass die Vorschrift des § 53 AuslG nicht nur verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse, sondern auch verfolgungstypische Gefahren erfasst, die wegen des politischen Charakters der Verfolgung grundsätzlich Art. 16 a GG und § 51 AuslG unterfallen. Der Senat schließt sich dieser auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Rechtsauffassung an, vgl. VGH BW, Urteil vom 15. Juli 1993 - A 16 S 145/93 -, VBlBW 1993, 480, 481; OVG SH, InfAuslR 1993, 18. 20; GK § 53 AuslG Rdn. 30 und 57; Ruge, NVwZ 1995, 733, 738; Heinold, InfAuslR 1994, 411; Lohmann, InfAuslR 1998, 329; Schenk, VBlBW 1995, 458, 459; a.A. HmbOVG, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, 629, das eine Umgehung des § 13 AsylVfG befürchtet. In eine ähnliche Richtung ging die Rechtsprechung der Ausländersenate des OVG Münster aus der Zeit vor der gesetzlichen Begründung der Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch das AsylVfG 1992; vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1992 - 18 A 1262/91.A -, NWVBl. 1992, 294 f.; Beschluss vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -, nachdem er diese Frage bisher offen gelassen hatte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95.A -, NVwZ-Beil. 10/1997, 77 (79) m.w.Nachw.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 125; Hinweise zur Prüfungsmöglichkeit des § 53 AuslG enthalten jedoch bereits die Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 8 A 155/98.A -, S. 4, und vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -, S. 3. Hierfür spricht insbesondere das Ergebnis der folgenden Interpretation des § 53 AuslG: Der Wortlaut von § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG differenziert nicht nach der Verfolgungsmotivation und damit nicht nach der objektiven Gerichtetheit der dem Ausländer drohenden Behandlung im Zielstaat. Auch wenn die ihm drohenden Gefahren auf politische Gründe zurückzuführen sind, ist der Wortlaut der genannten Absätze des § 53 AuslG hierauf zugeschnitten. Für eine Einbeziehung verfolgungsabhängiger Gefahren in den § 53 AuslG sprechen auch die Systematik des AuslG und des AsylVfG. Das Verhältnis von § 53 und § 51 AuslG ist im Sinne sich teilweise überdeckender Kreise - und nicht im Sinne von wechselseitiger Ausschließlichkeit - dahin zu verstehen, dass die eine Vorschrift (§ 51) an die spezifische Gerichtetheit staatlicher Verfolgung anknüpft, während die andere Vorschrift (§ 53) an die Art und Weise sowie Intensität der Verletzung bestimmter Rechtsgüter anknüpft. Die Verfahrensregelungen in § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 AuslG und im AsylVfG (insbesondere § 13 AsylVfG) schließen ein solches Verständnis nicht aus, zumal seit der Neuregelung durch das AsylVfG 1992 das Bundesamt - nach Stellung eines Asylantrages - auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig ist (§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylVfG). Diese Zuständigkeitsordnung sichert eine weitgehend parallele Behandlung beider Abschiebungsschutzvorschriften; weitgehend strukturgleich ist die Behandlung von § 51 und § 53 AuslG - jedenfalls Absatz 1 bis 4 - auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung (§ 50 Abs. 3 AuslG) und die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG). Zugunsten der Einbeziehung von verfolgungsabhängigen Gefahren in den Anwendungsbereich des § 53 AuslG wirken sich weiterhin gewichtige teleologische Aspekte aus. Die bereits erwähnte Zuständigkeitskonzentration für die Prüfung zielstaatsbedingter Abschiebungshindernisse beim Bundesamt spricht für die umfassende Anwendung des § 53 AuslG auch auf politische Verfolgungsgründe. So können in ein und demselben Verwaltungsverfahren unter Ausnutzung der besonderen Sachkunde des Bundesamtes und gegebenenfalls in einem anschließenden Gerichtsverfahren alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geprüft werden, und zwar auch dann, wenn politische Verfolgungsgründe - wie es in bestimmten Konstellationen denkbar ist - ausnahmsweise nicht von Art. 16 a GG, § 51 AuslG erfasst werden. Ein Bedürfnis zur Berücksichtigung derartiger politischer Verfolgungsgründe, bei denen Art. 16 a GG, § 51 AuslG nicht eingreifen, folgt auch aus einer an Verfassungsrecht (Art. 1, 2 GG) orientierten Auslegung. Die Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmungen kann es nämlich erfordern, Vorschriften des einfachen Gesetzesrechts so auszulegen, dass politische Verfolgungsgründe von ihnen erfasst werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992, NVwZ 1992, 660; vgl. hierzu auch tlw. kritisch Lohmann, InfAuslR 1998, 327; Otte, ZAR 1994, 112. Für eine derartige Auslegung spricht auch, dass durch die Anwendung des § 53 AuslG ein unmittelbarer Rückgriff auf Grundrechtsvorschriften weitgehend entbehrlich wird. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weniger ergiebig ist. Sie sieht in § 53 Abs. 1 und 4 AuslG eine Referenz an das internationale Recht, nämlich an Art. 3 der UN-Konvention gegen Folter und die EMRK, insbesondere deren Art. 3. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/6321, S. 75) findet sich keine generelle Aussage zum Verhältnis des § 53 zu § 51 AuslG und Art. 16 a GG. Lediglich zum Absatz 5 des § 53 AuslG heißt es: "Durch Absatz 5 wird deshalb der Schutz nicht politisch verfolgter Ausländer vor Strafverfolgung und Bestrafung in einem anderen Staat auf die in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Fälle beschränkt." Aus dieser Begründung einer den Anwendungsbereich des § 53 AuslG tendentiell begrenzenden Regelung wird man nicht schließen können, § 53 AuslG sei nach dem Willen des Gesetzgebers auf politisch Verfolgte generell nicht anwendbar. 3. Kein Ausschluss durch Terrorismusvorbehalt oder § 51 Abs. 3 AuslG Die Anwendung des § 53 AuslG wird nicht durch das Eingreifen des Terrorismusvorbehalts oder durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Prüfung des § 53 AuslG bei Eingreifen des Terrorismusvorbehalts oder des § 51 Abs. 3 AuslG entspricht der Rechtsprechung des BVerfG. Bereits in dem grundlegenden Terrorismusbeschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 155 verweist das BVerfG am Ende seiner Ausführungen auf die gemäß Art. 3 EMRK vorzunehmende Prüfung, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entgegensteht; heute ist dies eine nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 4 AuslG in Verbindung mit dem genannten Art. 3 EMRK vorzunehmende Prüfung. Auch das BVerwG vertritt diese Rechtsauffassung. In seinem Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 26. November 1999 - 10 A 10210/99.OVG -, begründet es die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Eingreifens von § 51 Abs. 3 AuslG gerade damit, dass § 53 AuslG den auch in diesen Konstellationen gebotenen Menschenwürdeschutz sicherstellt. Das BVerwG wiederholt dann seine 1995 bereits zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass § 53 AuslG gerade auch auf erfolglose Asylbewerber - ohne Bindung an zu Art. 16 a GG/§ 51 AuslG ergangene rechtskräftige Gerichtsentscheidungen - anzuwenden sei. Die Anwendung des § 53 AuslG ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 3 GG oder unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung ausgeschlossen. Eine Regelungslücke in § 53 AuslG besteht insoweit nicht. Der Wortlaut von § 53 AuslG gibt bereits einen Hinweis darauf, dass jedenfalls der Schutz durch Absatz 1 bis 4 vom Gesetzgeber bewusst als ein absoluter formuliert worden ist; die Fassung des Absatzes 5 macht dies zusätzlich deutlich. Damit korrespondiert der scharf begrenzte Wortlaut von § 51 Abs. 3 AuslG mit seiner Eingangsformulierung, die nicht etwa eine Abschiebung für zulässig erklärt, sondern sich auf die Nichtanwendung des Absatzes 1 derselben Vorschrift beschränkt. Dass der Gesetzgeber bewusst von einer Einschränkung des § 53 AuslG abgesehen hat, ergibt sich zudem aus dem verfassungsrechtlichen Befund. Im Rahmen von Art. 16 a GG ist es - wie bereits ausgeführt - zulässig und unter Umständen geboten, eine praktische Konkordanz zwischen dem Schutzbedürfnis des Asylbewerbers einerseits und dem Schutzbedürfnis des deutschen Staates und seiner Bevölkerung im Hinblick auf terroristisch aktive Asylbewerber andererseits in der Weise herzustellen, dass der besondere Status eines Asylberechtigten versagt wird. Soweit § 53 AuslG das elementare Prinzip der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG für den Bereich der Abschiebung von Ausländern konkretisiert, erscheint die Versagung einer Bleibemöglichkeit zumindest fraglich. Ob die Menschenwürde des Ausländers, dem bei Abschiebung in sein Heimatland Folter, Todesstrafe oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, absoluten Vorrang vor den Schutzpflichten des deutschen Staates genießt, vgl. zu diesem Problemkreis BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 57 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243, 249 f.; vgl. Hailbronner, § 53 AuslG, Rdn. 64; GK § 53 AuslG, Rdn. 68.10 (S. 77) und Rdn. 99 f.; Marx, NvwZ 1998, 154; Heinold, InfAuslR 1994, 411; EGMR, NVwZ 1997, 1100, 1101 = InfAuslR 1997, 279; InfAuslR 1997, 97, 99; InfAuslR 1997, 333, 334; EuGRZ 1979, 153; EuGRZ 1989, 318, oder ob eine weitere Differenzierung zwischen drohendem Tod oder sonstigen Menschenwürdeverletzungen des Ausländers in Herstellung praktischer Konkordanz mit dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung in Deutschland - Deutsche, Türken und Kurden -, deren Leben ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt ist, möglich und erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Kläger die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht erfüllt. II. Folter (Abs. 1) und Todesstrafe (Abs. 2) Den Ausführungen zu A. ist zu entnehmen, dass für den Kläger in der Türkei nicht die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebenso wenig besteht für ihn dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG), die in einzelnen Tatbeständen des tStGB zwar noch vorgesehen ist (zum Beispiel Art. 125, Separatismus), aber seit 1984 in der Türkei nicht mehr vollstreckt wird. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23. III. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK) Der Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen verbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Organisation sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973. Dass die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist den Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen. IV. Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Abs. 6) Schließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im Allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum Asylrecht keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR 1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59). 1. Wirtschaftliche Probleme Soweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren im Rahmen des Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - ausgesetzt ist, hat er nicht geltend gemacht und ist im Übrigen unter Berücksichtigung des Erkenntnismaterials, welches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich. Abgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer Asylbewerber in ihr Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon auszugehen, dass der Betreffende an den Heimatort oder einen anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und medizinische Grundversorgung, finden wird. Nach aller Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen Übergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen aus seiner Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindern, dass die unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit übertreffen, ergeben sich aus den oben in Rn. 205 ff. zitierten Erkenntnissen nicht. Auch bei allein stehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens einer Versorgungsperson in aller Regel nicht in Betracht. Bei diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur unter den oben in Rn. 240 ff. im Einzelnen dargelegten Umständen kann für diesen Personenkreis, soweit es an einer politischen Vorbelastung fehlt, ausnahmsweise die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommen. Soweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die Bewohner der Region aufgrund der dort bestehenden Zustände typisch sind, handelt es sich um so genannte allgemeine Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfasst werden. Dieser Tatbestand ist aber nach § 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR 1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59); Urteil vom 4. Juni 1996, - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, AuAS 1997, 50. Eine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die wirtschaftliche Lage in der Türkei für in Ostanatolien beheimatete Kurden - auch nach den durch die Erdbeben bedingten Rückschlägen - nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen in Rn. 205 ff. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei und dem dabei verwerteten Erkenntnismaterial unschwer entnehmen lässt. 2. Medizinische Versorgung Ebenso wenig kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter Bezugnahme auf eine bei Rückkehr notwendig werdende medizinische Behandlung des Betreffenden angenommen werden. Wegen des Vorrangs einer politischen Leitentscheidung des Bundesinnenministeriums nach § 54 AuslG kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur dann gegeben sein, wenn die konkrete Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung in der Türkei nicht zugleich auch einer großen Gruppe anderer dort lebender Personen droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Grißhammer/Pölkner, (BfAA) Aktuelle Rechtsprechungsübersicht, Abschiebungshindernis Krankheit, Stand Juli/August 1999, S. 1 ff. (59 Türkei). Kommt danach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur bei singulären Gesundheitsgefahren in Betracht, so erfordert dies eine auf den Einzelfall bezogene Sachverhaltsaufklärung, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 8 f.; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 21 f.; Göktürk, Gutachten von Oktober 1997; Kaya, Gutachten vom 14. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3 ff. Das gilt im Hinblick auf die Türkei insbesondere auch für die Immunschwäche AIDS, die das BVerwG in seinem vorzitierten Urteil für die afrikanischen Länder als weit verbeitete Krankheit bezeichnet hat, die aber in der Türkei offiziellen Angaben zufolge nur in wenigen Fällen registriert worden ist. Vgl. Göktürk, Gutachten von Oktober 1997, S. 15; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. September 1999 an VG Göttingen zur Behandlung von Drogen- und Alkoholsüchtigen in psychiatrischen Klinken; Auskunft vom 25. November 1998 an VG Braunschweig zur Dialysebehandlung; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Ankara, Auskunft vom 4. Mai 1999 an VG Stuttgart zur kinderkardiologischen Behandlung; Auskunft vom 26. April 1999 an VG Stuttgart zur Behandlung von Thalassemie, Knochenmarktransplantation. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.