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Urteil

12 UE 2336/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1120.12UE2336.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben und Aussagen des Klägers, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.) und daß er auch bei einer Rückkehr in die Türkei weder Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.) noch einer gegen ihn persönlich gerichteten politischen (Einzel-)Verfolgung ausgesetzt sein wird (5.). Dabei hat der Senat angesichts der Eintragung im Nüfus des Klägers und dessen hierzu von Anfang an gemachten Angaben, an denen zu zweifeln sich in der Folgezeit keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger der syrischorthodoxen Religionsgemeinschaft angehört. 1. Der Kläger kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1964 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2437/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 8 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrischorthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2., 71.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17) und jetzt weniger als 10.000 (55., 75.), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40., 42., S. 11, 50., 71.), inzwischen aber wieder gesunken sein dürfte (55., 71., 72., 75.). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Keferzi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Mai 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 -- sowie 29.5.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wießner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 69.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. In gleicher Weise spricht der Sachverständige Taylan (65., 76.), der über diese Fragen Gespräche mit türkischen Rechtsanwälten geführt hat, deren Informationen wiederum auf vertraulichen Gesprächen mit türkischen Offizieren beruhten, davon, daß von einigen Offizieren nicht bestritten werde, daß christliche Soldaten von ihren mohammedanischen Kollegen geschlagen und mißhandelt würden; allerdings seien hiervon in gleicher Weise -- wenn nicht sogar viel mehr -- Kurden betroffen. Eingriffe in die körperliche Integrität, wie etwa Zwangsbeschneidungen, seien ihm und seinen Informanten nicht bekannt; auch die befragten Offiziere hätten keinen einzigen Fall gekannt. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. In all diese Erkenntnisse fügen sich auch die Angaben ein, die in den vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 1989 -- teils in Form eidesstattlicher Versicherungen -- vorgelegten Stellungnahmen türkischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens enthalten sind. Deswegen sieht der Senat keinen Anlaß, am Wahrheitsgehalt der entsprechenden Angaben zu zweifeln, so daß keine Notwendigkeit bestand, die Betreffenden zusätzlich noch als Zeugen zu vernehmen, wie schriftsätzlich angeregt war. In diesen zehn Stellungnahmen, die sich auf einen Zeitraum von 1962/1964 bis 1985/86 beziehen, schildern die betreffenden Personen ihre Erfahrungen während der Ableistung des Wehrdienstes. Übereinstimmend enthalten alle Erklärungen die Aussage, daß man von Kameraden -- und auch Unteroffizieren, in Einzelfällen unter Beteiligung von Offizieren -- wegen seines christlichen Glaubens immer wieder beschimpft und geschlagen worden sei; ferner ist die Rede von der Zuteilung besonders schmutziger und belastender Arbeiten (z.B. verlängertes Wachestehen in der Kälte, Toilettenreinigen). In einigen Fällen wurde den Betroffenen trotz Erfüllung der entsprechenden Anforderungen die Möglichkeit verwehrt, Unteroffizier oder Offizier zu werden. Auf Beschwerden haben die Betroffenen ihren Angaben zufolge in der Mehrzahl der Fälle von vornherein verzichtet, zumal dann, wenn sich die Vorgesetzten an den Schikanen beteiligten; daß ein Vorgesetzter es unternommen hätte, einer Beschwerde nachzugehen oder Abhilfe zu schaffen, ist nicht vorgetragen. Von dem Ansinnen, sich beschneiden zu lassen, wird in drei Fällen berichtet (I. A, F. G, D. Y); allerdings konnten sich die Betreffenden diesem Ansinnen offenbar entziehen, denn es wird in keinem Fall darüber berichtet, daß es insoweit zu einem zwangsweisen körperlichen Eingriff gekommen wäre. In Würdigung aller vorstehend genannten Informationen stellt sich nach Überzeugung des Senats die Situation so dar, daß zwar nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger psychischem Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, jedoch andererseits nicht festgestellt werden kann, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militärdienst in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann, die dem türkischen Staat asylrechtlich zurechenbar ist. Denn auch die neueren Stellungnahmen und Gutachten enthalten nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldete oder gar förderte bzw. jetzt duldet oder fördert. Der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß Drangsalierungen durch Schläge und Verbalinjurien durchaus vorkommen können, wie jetzt erneut bestätigt wird (65., 69., 76.). Indessen erscheint die Annahme, daß praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit solchen Übergriffen rechnen müsse, nach wie vor nicht gerechtfertigt; offensichtlich kommt es wesentlich auf die Einzelfallumstände -- also etwa auf den (Aus-)Bildungsstand von Betroffenen, Kameraden und Vorgesetzten sowie auf die Zahl der Christen in der Einheit -- an (69.); Wohl mag angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften davon auszugehen sein, daß die Beschwerde eines Soldaten in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für ihn eher negativ wären, so daß es aus Angst (65.) oder wegen des sozialen Drucks in der Kompanie (69.) in der Praxis kaum zu Beschwerden auf dem Dienstweg kommt. Die bisher vorliegenden Informationen lassen nicht den Schluß auf eine Strategie der allgemeinen und systematischen Mißhandlung von Christen in der türkischen Armee zu (76.); Tatsachen, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung des betreffenden Verhaltens nachgeordneter Stellen durch die militärische Führung hindeuten könnten, sind nicht bekannt geworden. Ebenso fehlt es an verwertbaren Tatsachen für die Annahme, daß die Militärführung vor dem Hintergrund einer auch in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte gegen Schikanen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht einschreite (69.) bzw. daß Übergriffe von Offizieren nicht mehr energisch genug unterbunden würden, weil die Vertreibung insbesondere von anatolischen Christen von der Regierung geduldet werde; weder sind konkrete Fälle vorgetragen, in denen Beschwerde eingereicht und auch bei höherer Stelle regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind, noch finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen oder Stellen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- etwa im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahre 1984, den die Türkei nach Angaben des Klägerbevollmächtigten im Konflikt mit Bulgarien um Vermittlung angerufen habe -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich syrisch-orthodoxe Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen. Angesichts des bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Materials war der Senat auch nicht gehalten, von den benannten Sachverständigen Dr. Oehring und Dr. Binswanger weitere Gutachten zum Beweis für die Tatsache einzuholen, daß der Kläger als syrisch-orthodoxer Christ bei der Ableistung des Wehrdienstes einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist, die von den türkischen Behörden geduldet wird (Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 1989). Der Kläger hat weder in dem zu Protokoll gegebenen Beweisantrag selbst noch in den Ausführungen zu dessen Notwendigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung näher dargelegt, über welche über die bisher vorliegenden Äußerungen der Sachverständigen hinausgehenden zusätzlichen Erkenntnisse diese nunmehr verfügen sollten, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Wertung rechtfertigen könnten. Aus dem Wortlaut des Beweisantrags selbst geht hierzu gar nichts hervor. Aus der in der mündlichen Verhandlung gegebenen allgemeinen Umschreibung ("Islamisierungstendenzen") und durch den Hinweis auf einen jüngst erfolgten Türkei-Aufenthalt Oehrings wird ebenfalls keine Richtung vorgegeben, in die konkret die Beweiserhebung gehen sollte. Ebensowenig enthält der mit Schriftsatz vom 13. November 1989 vorgelegte Beweisbeschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 Fragestellungen an die dort benannten Sachverständigen, die nicht schon von dem bisher vorliegenden Material erfaßt würden. Grundsätzlich dürfen Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte im Fall der Beiziehung aus anderen Verfahren als Urkunden verwendet werden (BVerwG, 22.01.1985 -- 9 C 52.83 --, EZAR 630 Nr. 15 = DVBl. 1985, 577; BVerwG, 31.07.1985 -- 9 B 71.85 --, EZAR 630 Nr. 20; Hess. VGH, 14.02.1985 -- X OE 589/82 --); die Einholung weiterer Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, wobei für die Entscheidung über Beweisanträge allgemein die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO entsprechend heranzuziehen ist (BVerwG, 08.02.1983 -- 9 C 598.82 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185; Hess. VGH, 24.11.1986 -- 10 TE 1404/86 --, Deibel, InfAuslR 1984, 114; Renner, ZAR 1985, 62 ). In Anwendung dieser Grundsätze besteht für den Senat nach alledem kein hinreichender Anlaß für die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten. Der Senat bleibt vielmehr bei seiner Einschätzung, daß kein genügender Anhalt besteht für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit der genannten Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates (vgl. zuletzt Hess. VGH, 20.11.1989 -- 12 UE 2437/85 --). bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 ...; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 7.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, der Kläger sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei jedenfalls vor dem Militärputsch vom September 1980 betroffen worden, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 21 ff). Auch vorliegend hat das Verwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen über eine fortdauernde landesweite Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei übrigens nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin am 29. August 1985 auf mehr als 60 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß nicht nur zahlreiche andere vorliegende Dokumente der gezogenen Schlußfolgerung widersprechen, sondern daß auch die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht entsprechen (vgl. etwa 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger damals schon in seiner persönlichen Freiheit oder in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Situation im Heimatort Enhil als auch hinsichtlich der Situation in Istanbul, wo der Kläger 1978 etwa drei bis vier Monate gelebt und gearbeitet hatte. Die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach stammt die Familie des Klägers aus Enhil, einem Ort ca. 10 km südlich von Midyat. Nach Anschütz (Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 73 f.) handelt es sich bei Enhil um einen ursprünglich rein christlichen Ort, der seit 1968 muslimischen Zuzug erfuhr, in dem 1980 noch 120 christliche Familien lebten (1975: 1.520 Einwohner) und in dem es mehrere alte Kirchen und ein Kloster "Mar Kyriakos" gab. Wenn der Kläger angegeben hat, daß in Enhil früher etwa 250 Familien, und zwar überwiegend Christen, lebten, während es zum heutigen Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 christliche Familien sind, die hauptsächlich aus alten Leuten bestehen, weil die jüngeren Leute fast alle geflüchtet seien, weicht dies nicht wesentlich von den angeführten Zahlenangaben bei Anschütz ab. Zu den dort lebenden Christen gehören auch die Eltern des Klägers und eine Tante; die übrigen Verwandten des Klägers leben in der Bundesrepublik Deutschland -- darunter zwei Brüder -- oder in Schweden. Aus Enhil ist auch ein Teil der Priester geflüchtet (vgl. Anschütz, a.a.O.). Der Senat sieht keinen Anlaß, an den Angaben des Klägers zu zweifeln, daß dieser im Heimatdorf die fünfjährige Pflichtschule besucht und dann zunächst dort als Schneider gearbeitet hat. Während der Schulzeit nahm er an dem von der Kirche veranstalteten aramäischen Unterricht bzw. an der Bibelstunde teil. Die Familie des Vaters des Klägers, der Schmied und Landwirt war, besaß an Feldern und Weinbergen ca. 1.000 Dönum Land; der Kläger selbst bezeichnet seine Familie als "reich". Im Jahre 1978 hielt sich der Kläger für ca. vier Monate in Istanbul auf, wo er ebenfalls in einer Schneiderei arbeitete, kehrte dann aber wieder nach Enhil zurück. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger in seinem Heimatland -- sei es in Enhil, sei es in Istanbul -- politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er und viele der früheren christlichen Bewohner Enhil verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, daß es im Dorf immer wieder zu Übergriffen muslimischer Bewohner auf die Christen gekommen sei und sie schon während der Schulzeit von muslimischen Klassenkameraden beschimpft und beleidigt und z.B. auch im Cafehaus geschlagen worden seien, muß sich der Kläger darauf verweisen lassen, daß damit noch nicht das sog. religiöse Existenzminimum angegriffen ist, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Im übrigen ist nicht hinreichend dargetan, daß er gegen über bloße Belästigungen hinausgehende Angriffe keinen polizeilichen Schutz hätte erlangen können. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung ist nicht behauptet. Aber auch für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung dergestalt, daß staatliche Stellen asylrelevante Übergriffe Dritter gefördert oder zumindest ohne Einschreiten geduldet hätten, reicht das Vorbringen nicht aus. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angeführt hat, daß er einmal von einem türkischen Lehrer der staatlichen Schule wegen seiner Teilnahme an dem kirchlichen Unterricht beschimpft und geschlagen worden sei und dieser den Gebrauch der aramäischen Sprache habe verbieten wollen, ist nichts dafür vorgetragen, daß sich die Eltern des Klägers bei den zuständigen Stellen -- der staatlichen Schulbehörde -- beschwert hätten; daß die Gendarmerie, bei der sich die Eltern darüber beschwert hätten, nicht eingeschritten ist, mag seine Erklärung darin finden, daß diese ein derartiges Verhalten als im Rahmen des Erziehungsrechts liegend ansah. Soweit der Kläger angeführt hat, daß ihnen immer wieder -- vorwiegend von muslimischen Bewohnern der Umgebung -- Vieh oder Teile der Ernte gestohlen und Felder und Weinberge zerstört worden seien, ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Verluste zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geführt hätten, wie der Umstand zeigt, daß die Eltern des Klägers weiterhin in Enhil wohnen und der Kläger nicht geltend gemacht hat, daß die Familie inzwischen etwa völlig verarmt wäre. Was den geschilderten Überfall im Jahre 1976 und die Zusendung eines anonymen Erpresserbriefs 1977 mit dem Ziel, die Familie zur Zahlung eines Geldbetrages für die Türkes-Partei zu veranlassen, angeht, finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß diesen Straftaten in erster Linie religiöse Motive zugrunde lagen; auch ist nichts dafür ersichtlich, daß die geschilderten Vorfälle allein im Zusammenhang damit zu sehen wären, daß sich die muslimischen Einwohner aus Enhil und den umliegenden Dörfern die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes zum Ziel gesetzt hätten. Näher liegt vielmehr die Vermutung, daß es sich bei den Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut, abgesehen hatten und daß es infolge dieser Übergriffe zu einer Abwanderung der christlichen Familien kam. Diese Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Enhil zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als christliche Bewohner des Dorfes in einer muslimisch geprägten Umwelt. Sie erlauben aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß der Kläger zu den Christen gehörte, in deren Person sich der Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Immerhin konnte der Kläger im Heimatdorf eine Existenz aufbauen, die ihm den Lebensunterhalt zu sichern vermochte, was mangels gegenteiliger Angaben auch für den Zeitraum nach der Rückkehr aus Istanbul und vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland anzunehmen ist. Was den zunächst behaupteten Überfall auf die Schneiderei in Istanbul und das angebliche Nichteinschreiten der Polizei angeht, hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 18. Oktober 1989 klargestellt, daß er aus eigenem Erleben nichts von einem Überfall auf die Schneiderei in Istanbul berichten könne, in der er gearbeitet habe; der Kläger hat klargestellt, daß er von solchen Vorfällen nur von anderen gehört habe. Auch insoweit ergibt sich somit kein Ansatzpunkt für eine asylrechtlich relevante, politisch motivierte Verfolgung. Letztlich läßt der klägerische Vortrag den Schluß zu, daß der Kläger hauptsächlich deswegen ausgereist ist, weil er Angst vor dem später abzuleistenden Militärdienst hatte, der -- so sein Bruder -- "für uns Christen nicht zu ertragen sei". 4. War demnach der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, ist zu unterstellen, daß er allein dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob der Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer seiner Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihm bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung seiner Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 -- sowie 29.5.89 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Auch bei Berücksichtigung neuerer Stellungnahmen -- etwa der des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 gegenüber dem VG Kassel (67.) -- hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Diese auf den Zeitraum nach Mai 1985 bezogene, insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme läßt nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Mitbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten würden. 5. Ferner kann für den Kläger -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --, InfAuslR 1989, 108). Eine gerade dem Kläger im Rückkehrfalle drohende politisch motivierte Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf den Ort Enhil festzustellen, wo der Kläger geboren und aufgewachsen ist und wo er vor seiner Ausreise bis auf wenige Monate gelebt und gearbeitet hat, noch in bezug auf Istanbul, wo er sich im Jahre 1978 einige Monate aufgehalten hat. Der Kläger könnte vielmehr in beiden Orten wie auch anderswo in der Türkei gegenwärtig -- wie schon vor seiner Ausreise -- ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung bestärkt durch den Umstand, daß die Eltern des Klägers und eine Tante die ganzen Jahre über weiter in Enhil gelebt haben, ohne daß der Kläger Umstände vorgetragen hätte, die den Rückschluß zuließen, daß sie dort asylrelevanter politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Jedenfalls aber ist dem Kläger eine Rückkehr nach Istanbul zumutbar, denn es kann nicht angenommen werden, dort seien Männer im Alter des Klägers -- dieser ist jetzt 25 Jahre alt -- von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und deren Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Der Kläger, der immerhin die fünfjährige Pflichtschule besucht hat, kann sich auf Türkisch zumindest verständigen. Es ist davon auszugehen, daß er nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Es fehlen somit jegliche Anzeichen dafür, daß es dem Kläger nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Da er sich schon einmal vorübergehend in Istanbul aufgehalten und dort auch einen Arbeitsplatz gefunden hatte, kann er auch nicht als so unerfahren und ortsunkundig angesehen werden wie andere Christen, die neu aus dem Tur'Abdin nach Istanbul ziehen. Der Kläger muß auch dann nicht mit asylerheblicher (Einzel-)Verfolgung rechnen, wenn und soweit er nach seiner Rückkehr mit seiner Heranziehung zum Militärdienst zu rechnen hat. Es sind nämlich -- wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist -- zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß eventuelle Übergriffe von vorgesetzten Stellen und vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für den Kläger nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 -- u. 20.11.1989 -- 12 UE 2536/85 --). Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ist den dem Senat vorliegenden neueren Erkenntnisquellen zur Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee seit der Ausreise des Klägers nicht zu entnehmen, daß insoweit eine so entscheidende Verschlechterung eingetreten ist, daß in diesem Zusammenhang von asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung gesprochen werden könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die diesbezüglich vom Kläger geäußerten subjektiven Befürchtungen finden in den Prognoseunterlagen objektiv keine hinreichende Grundlage. Der 1964 in Enhil/Provinz Mardin geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens ist, reiste am 9. Mai 1980 über den Flughafen Frankfurt am Main mit einem am 5. März 1980 in Mardin ausgestellten, bis 4. März 1982 gültigen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 1980 beantragte er unter Hinweis auf assyrischen Christen in der Türkei allgemein drohende Verfolgung politisches Asyl. Er trug weiter vor, daß er in seinem Heimatort Enhil ständigen Verfolgungen von jungen und älteren Muslimen ausgesetzt gewesen sei, deren Hobby es offensichtlich gewesen sei, Christen nachzustellen, sie zu verprügeln und aufzufordern, Muslime zu werden. Hiergegen habe keine Polizeibehörde etwas unternommen. Während eines viermonatigen Aufenthalts in Istanbul 1978 sei es ihm nicht wesentlich besser ergangen; auch dort habe er ständig Ärger mit Muslimen gehabt. Eines Tages sei die christliche Schneiderei, in der er gearbeitet habe, von Muslimen überfallen worden; auch hier habe die Polizei nichts unternommen. Nach der Rückkehr nach Enhil Anfang 1980 hätten sich die Ernte- und Viehdiebstähle gehäuft; das Aufstellen von Wachen habe nichts genützt, da die Muslime diese mit Waffengewalt überwältigt hätten. Im März 1980 sei er bei einem Zwischenfall in einem Cafehaus verletzt worden; Muslime hätten ihn -- wie schon oft zuvor -- aufgefordert, zu ihrem Glauben überzutreten, und dann aufgrund seiner Weigerung auf ihn eingeschlagen. Sie hätten ihm nachgerufen, daß sie jeden Ungläubigen aus der Gegend vertreiben würden; wer nicht freiwillig gehe, müsse um sein Leben fürchten. Auf der örtlichen Polizeistation, wo er habe Anzeige erstatten wollen, habe man ihm ohne Angaben von Gründen mitgeteilt, daß man den Fall nicht bearbeiten könne. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 13. Juli 1981 schilderte der Kläger nochmals die bereits im Asylantrag aufgeführten Vorfälle und führte noch aus, daß ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise die Plantagen und Weinberge seiner an sich reichen Familie von Muslimen zerstört worden seien. 1976 sei er einmal von maskierten, bewaffneten Straßenräubern nach Wertgegenständen durchsucht worden, sie hätten aber bei ihm nichts finden können. Etwa 1977 habe man ihnen anonyme Briefe unter die Haustür geschoben mit der Aufforderung, für die Türkes-Partei 100.000 bis 200.000 TL zu zahlen; andernfalls würde das beigelegte Stück Stoff ihr "Todesgewand sein". Schon in der Schule hätten ihn muslimische Jungens immer wieder als "Gavur" beschimpft und gedroht, ihn umzubringen. Der Dorfpfarrer sei 1974 von Gendarmen geschlagen worden, weil er für die Christen Religionsunterricht erteilt habe. Für seinen 1977 ausgestellten Nüfus habe er 50 TL Bestechungsgeld gezahlt. Er sei noch nicht gemustert worden; für die Türkei werde er keinen Wehrdienst leisten, für die Bundesrepublik Deutschland würde er jederzeit Wehrdienst ableisten. Mit Bescheid vom 5. April 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, daß nach eingehender Würdigung aller dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationen über die Lage der Christen in der Türkei nicht ersichtlich sei, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt seien, daß in vorliegendem Fall für die Ausreise aus dem Heimatstaat Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Die am 12. September 1980 an die Macht gelangte Militärregierung habe ihre Verpflichtung gegenüber den laizistischen Grundsätzen Atatürks immer wieder betont; allgemein könne auch nicht von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter auf christliche Minderheiten gesprochen werden. Die Folgen der allgemein desolaten innenpolitischen Zustände hätten die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen; die Zustände hätten sich aber allgemein nach der Machtübernahme der Militärs verbessert. Daß im Einzelfall tatsächlich jeglicher Schutz verweigert worden sei, sei lediglich behauptet, nicht aber belegt. Im übrigen stünden die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als sogenannte inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Auch während seiner Wehrdienstleistung müsse der Kläger nicht mit asylrelevanten Übergriffen rechnen; insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, daß eventuelle Mißhandlungen durch Kameraden von Vorgesetzten tatenlos hingenommen würden. Diesen Bescheid stellte die Beklagte zu 2) zusammen mit einer auf den 11. Mai 1983 datierten Verfügung, in der der Kläger aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Asylbescheids zu verlassen, und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht wurde, den Bevollmächtigten des Klägers am 26. Mai 1983 zu. Am 27. Mai 1983 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter und der Aufhebung der Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2). Zur Begründung verwies er auf die bereits im Vorprüfungsverfahren gemachten Angaben sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in Urteilen vom 2. August 1983 von einer Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei ausgegangen sei und auch keine inländische Fluchtalternative bejaht habe. Im übrigen verwies er auf zahlreiche Gutachten, Erfahrungsberichte und Pressemeldungen zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei allgemein und zur Situation bei Ableistung des Wehrdienstes. Der Kläger, der am 24. Juli 1984 eine türkische Staatsangehörige geheiratet hat, die damals in der Schweiz lebte und arbeitete, beantragte, 1. die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. April 1983 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und 2. den Bescheid des Oberbürgermeisters der ...-Stadt W vom 11. Mai 1983 aufzuheben. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragten, die Klage abzuweisen. Sie verwiesen auf ihre Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit Urteil vom 29. August 1985 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. April 1983 und der Beklagten zu 2) vom 11. Mai 1983 auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger als politisch Verfolgter anzuerkennen sei, weil er aus Furcht vor staatlicher Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein Heimatland verlassen habe. Als syrisch-orthodoxer Christ gehöre er einer Gruppe an, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei, wie Bundesverwaltungsgericht, Bayerischer VGH, VGH Baden-Württemberg und OVG Münster übereinstimmend festgestellt hätten; allerdings stelle sich die Situation eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen, wehrlos gewordenen Minderheit, die staatlichen Schutz nur schwer erreichen könne. Der Kläger müsse auch befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Wenn sich auch insgesamt gesehen die Sicherheitslage in der Türkei nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert habe, so gelte dies nicht für die christlichen Minderheiten, bedingt durch deren Abwanderung. Innerhalb der Türkei bestehe keine Möglichkeit, dieser Gruppenverfolgung auszuweichen. Da die als Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara nicht in der Lage seien, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen ein Existenzminimum zu gewährleisten, würde die Rückkehr der Christen vermutlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten, so daß schließlich auch dort eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheiten bejaht werden müßte. Zudem lasse sich vor dem Hintergrund wachsender Islamisierungstendenzen die weitere Entwicklung in der Türkei nicht hinreichend sicher abschätzen. Da dem Kläger danach Asyl zu gewähren sei, sei auch die gegen den Bescheid der Beklagten zu 2) gerichtete Klage begründet. Gegen die ihm am 16. Oktober 1985 zugestellte Entscheidung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 16. November 1985 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die im wesentlichen damit begründet ist, daß es nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte unwahrscheinlich sei, daß syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei in absehbarer Zeit mit unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung rechnen müßten. Dies gelte auch für die Zeit der Wehrdienstleistung. Das individuelle Schicksal des Klägers biete keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. August 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung für syrisch-orthodoxe Christen bejahten, und auf sein vorgetragenes individuelles Schicksal. Insbesondere müsse er, wie neuere Auskünfte von Sachverständigen und die von ihm vorgelegten Aussagen anderer türkischer Christen belegten, während der Ableistung seines Wehrdienstes mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen, der Asylrelevanz zukomme; hierzu hat er die Einholung von Gutachten von Dr. Otmar Oehring und Dr. Karl Binswanger beantragt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geäußert. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. September 1989 durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Niederschrift über den Termin am 18. Oktober 1989 (Blatt 188 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten sowie der einschlägigen Behördenakten (ein Hefter Akten der Beklagten zu 1) -- Az.: 163/71286/80 --, eine Ausländerakte der Beklagten zu 2)) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 68. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 69. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 70. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 71. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 72. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 74. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 75. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 76. 04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz