OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 805/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:1113.1A805.24.00
30Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gleichgewichtung von in den Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung genannten Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge bedarf es nur, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsehen. 3. Aufzeichnungen des Beurteilers, die diesem als Gedächtnisstütze für die Erstellung und gegebenenfalls auch für eine spätere Plausibilisierung der Beurteilung dienen, stellen weder Personal- noch Sachakteninhalt dar. Ein Einsichts- oder Herausgabeanspruch des Beurteilten besteht grundsätzlich nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2022 - 1 K 484/20.KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichgewichtung von in den Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung genannten Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge bedarf es nur, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsehen. 3. Aufzeichnungen des Beurteilers, die diesem als Gedächtnisstütze für die Erstellung und gegebenenfalls auch für eine spätere Plausibilisierung der Beurteilung dienen, stellen weder Personal- noch Sachakteninhalt dar. Ein Einsichts- oder Herausgabeanspruch des Beurteilten besteht grundsätzlich nicht. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2022 - 1 K 484/20.KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019 und begehrt eine erneute dienstliche Beurteilung. Er ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert und bei der Beklagten als Zollhauptsekretär beim Y., Organisationseinheit …, Standort G., eingesetzt. Mit Regelbeurteilung vom 19. August 2019 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 2. Dezember 2017 bis zum 1. Mai 2019 zum Stichtag 1. Mai 2019 dienstlich beurteilt. Die nachfolgende dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2022 war inzident Gegenstand der unter den Aktenzeichen 1 B 1865/23 und 1 B 1866/23 geführten Konkurrentenstreitverfahren, in welchen der Senat auf die Beschwerden der Beklagten die Eilanträge des Klägers ablehnte. Bestimmungen zur dienstlichen Beurteilung hat die Beklagte in den hier angewendeten Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 29. Dezember 2016 getroffen. Danach werden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen innerhalb einer Notenskala von „Herausragend“ (15-13 Punkte), „Überdurchschnittlich“ (12-10 Punkte), „Stets erwartungsgemäß“ (9-7 Punkte), „Überwiegend erwartungsgemäß“ (6-4 Punkte) und „Erfüllt die Anforderungen nur teilweise oder nicht“ (3-1 Punkte) vergeben. In der dienstlichen Beurteilung werden nach Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben die „Fach- und Methodenkompetenzen“ - unterteilt in sieben Einzelmerkmale -, die „Sozialen Kompetenzen“ - unterteilt in fünf Einzelmerkmale - sowie bei Führungskräften die „Führungskompetenzen“ - unterteilt in vier Einzelmerkmale - bewertet. Bei jedem Einzelmerkmal wird der sogenannte Ausprägungsgrad durch Ankreuzen innerhalb einer Skala von „A“ = „im Vergleich sehr stark ausgeprägt“ bis zu „E“ = „im Vergleich unzureichend ausgeprägt“ sowie je nach Intensität von Stufe 1 bis Stufe 3 angekreuzt. Der Kläger erhielt in der dienstlichen Beurteilung vom 19. August 2019 zum Stichtag 1. Mai 2019 in einem Einzelmerkmal den Ausprägungsgrad „B“ in der Intensität 3 (Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung), im Übrigen den Ausprägungsgrad „C“ Intensität 1 = „C1“ für Fachwissen, Qualität und Verwertbarkeit und Teamverhalten. In den übrigen acht Einzelmerkmalen erhielt er durchweg die Bewertung „C2“. „Führungskompetenzen“ wurden nicht bewertet. Dabei wurde entsprechend Ziffer 6 zur Anlage 3 BRZV bei bestimmten Einzelmerkmalen in Klammern dargestellt, welche (schlechtere) Bewertung der Kläger tatsächlich ohne Berücksichtigung der behinderungsbedingten Auswirkungen erreicht hat, wobei maßgeblich lediglich die Bewertungen ohne Klammer sind. Hierzu hatte der Kläger in einem vorbereitenden Gespräch am 28. Mai 2019 sein Einverständnis erteilt. Die dienstliche Beurteilung des Klägers weist das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß - 8 Punkte“ aus. In der „Zusammenfassende[n] Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung (bezogen auf die obigen Beurteilungskategorien Fach- und Methoden-Kompetenzen, Soziale Kompetenzen, Führungskompetenzen bei Führungskräften)“ wird das Gesamturteil textlich begründet. Bei dem Kläger wird ausgeführt: „Zollhauptsekretär F. verfügt über einwandfreie Fachkenntnisse. Er arbeitet zuverlässig, sorgfältig und zügig. Er lässt sich durch erhöhten Arbeitsanfall nicht entmutigen und bewältigt eine große Arbeitsmenge. Seine Arbeitsergebnisse sind voll anerkennenswert. Seine sozialen Kompetenzen sind ebenfalls einwandfrei. Der Beamte hat überwiegend den Ausprägungsgrad ‚Im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt‘ in der mittleren Bandbreite erhalten; ihm wird deshalb die Gesamtnote ‚Stets erwartungsgemäß‘ mit 8 Punkten zuerkannt. Die konkrete Aufgabenerfüllung des Zollhauptsekretärs F. wurde in Bezug gesetzt zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung der Gesamtnote erfolgte auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung mit allen Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 8. Das Ergebnis der Beurteilung wurde aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt, die in ihrem Ausprägungsgrad jeweils einheitlich von A1, vergleichbar 15 Punkte, bis E3, vergleichbar 1 Punkt, gewertet wurden. In der Einzelfallbetrachtung wurde danach geprüft, ob die Gesamtnote mit 8 Punkten den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand des Zollhauptsekretärs F. innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffend widerspiegelt.“ Beurteiler war Oberregierungsrat W. als Vertreter des Leiters des Y. Als Berichterstatterin fungierte Zolloberamtsrätin D., welche Leiterin des Sachgebiets … ist. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019 ein. Er wies darauf hin, dass Beurteilungsbeiträge von Vorgesetzten zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar seien. Parallel machte der Kläger einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Beklagten, insbesondere in eine zu seiner Regelbeurteilung erstellte Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten Herrn S., welche die Berichterstatterin Frau D. angefordert hatte. Die Beklagte lehnte die Offenlegung der Dokumente ab. Daraufhin wandte sich der Kläger an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Die Beklagte teilte dem Bundesdatenschutzbeauftragten auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 4. November 2019 mit, dass anlässlich der Regelbeurteilung die Sachgebietsleiterin ...., welche Berichterstatterin für die dienstliche Beurteilung des Klägers sei, den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers um eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und Leistung des Klägers gebeten habe. Bei dessen Einschätzung handele es sich nicht um einen Beurteilungsbeitrag, sondern um eine Notiz für die persönliche Meinungsbildung der Berichterstatterin. Beurteilungsbeiträge seien nach den Beurteilungsrichtlinien nur einzuholen, wenn der zu Beurteilende außerhalb des Geschäftsbereichs des Beurteilers eingesetzt gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es bestehe in die Notiz kein Einsichts- und auch kein Erörterungsrecht des Klägers. Die Notiz sei nicht in die Personalakte aufzunehmen. Hierzu entwickelte sich im Folgenden ein Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Bundesdatenschutzbeauftragten, aus welchem sich ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln entwickelt hat. Dies wird dort unter dem Aktenzeichen 13 K 6903/20 geführt. Am 12. März 2020 hat der Kläger betreffend die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beurteiler keine hinreichende eigene Anschauung über seine dienstlichen Leistungen gehabt habe. Es habe daher Beurteilungsbeiträge bedurft, welche zur Verfügung gestellt werden müssten. Frau D. habe keine hinreichende Kenntnis über seine Leistungen gehabt. Es sei nichtssagend, wenn die Beklagte behaupte, dass Frau D. seit dem Jahr 2009 intensiv in das Beurteilungsverfahren einbezogen gewesen sei. Sie müsse konkret darlegen, woher Frau D. aus eigener Anschauung ein Bild von dem Kläger erlangt habe. Im Gegenteil habe sie seinen unmittelbaren Vorgesetzten Herrn S. gerade um eine Einschätzung seiner Leistung gebeten. Zudem genüge die dienstliche Beurteilung nicht den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Daraus ließe sich nicht die Bewertung jedes Einzelmerkmals nachvollziehen. Die Bewertung stimme auch nicht mit der Punktzahl von 8 und „im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ überein. Der verwandte Begriff „einwandfrei“ gehe weit über eine „Durchschnittlichkeit“ hinaus. Die entsprechenden Einzelmerkmale seien daher mit „A“ zu bewerten. Dies betreffe weitere Merkmale, bei denen es heiße, dass er zuverlässig, sorgfältig und zügig arbeite etc. Zumindest sei eine Bewertung mit „B“ erforderlich. Eine Vorgabe für Formulierungen, auf welche sich die Beklagte berufe, dürfte rechtswidrig sein. Der Kläger hat außerdem Einwände gegen bestimmte Einzelmerkmale erhoben. Insoweit wird auf dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 7. September 2020 verwiesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Regelbeurteilung vom 28. Mai 2019 zum Beurteilungsstichtag 1. Mai 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Berichterstatterin des Klägers, Frau D., habe zur Vorbereitung auf die Gremiumsbesprechung bei dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Herrn S., schriftlich Informationen über ihn eingeholt. Bei den als „Notiz“ und „Beurteilungsbeitrag“ bezeichneten Unterlagen handele es sich um eine E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau D. und Herrn S., sowie einen Sprechzettel, den Frau D. zum Vortrag des Klägers im Beurteilungsgremium als Gedächtnisstütze erstellt habe. Die Notizen stellten keine Beiträge zur Beurteilung dar. Sie seien nicht zur Personalakte zu nehmen. Das habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 34/79 - entschieden und durch Urteil vom 2. März 2018 - 2 C 21/16 - bestätigt. Dementsprechend bestehe kein Einsichtsrecht des Klägers. Der unmittelbare Vorgesetzte habe zudem erklärt, dass er davon ausgehe, dass seine Leistungseinschätzung vertraulich behandelt werde und nur mit seinem Einverständnis weitergegeben werde. Beurteilungsbeiträge seien nur erforderlich, wenn der Kläger nicht im Geschäftsbereich des Beurteilers tätig gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Außerdem sei Frau D. in der Lage gewesen, die Leistungen des Klägers einzuschätzen. Auf die Anzahl ihrer Besuche in der Dienststelle des Klägers komme es dabei nicht an. Sie sei seit der Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2015 als Berichterstatterin für den Kläger tätig gewesen. Sie bereite sich stets vor jedem Beurteilungsstichtag intensiv auf ihren Vortrag im Gremium vor und habe sich auch durch eigene Anschauungen ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Klägers gemacht. Dabei komme es nicht auf Einzeltatsachen an, sondern auf eine Vielzahl an Eindrücken, Erkenntnissen und Informationen. Diese könnten auf unterschiedlichen Ereignissen wie z. B. Telefonaten, Berichte Dritter, Schriftstücke, die der Kläger erstellt habe, beruhen. Es müsse in der Begründung des Gesamturteils ferner nicht auf jedes Einzelmerkmal eingegangen werden. Das Leistungsbild des Klägers stelle sich als sehr homogen dar, so dass das Gesamturteil noch „knapper“ hätte begründet werden dürfen. Der Begriff „einwandfrei“ werde bei der Zollverwaltung einheitlich verwendet und beschreibe eine „im Vergleich durchschnittlich“ ausgeprägte Leistung. Entsprechende Formulierungsvorschläge seien rechtlich zulässig. Sie dienten der Vergleichbarkeit von Beurteilungen. Der Besoldungsgruppe A 8 beim Y. gehörten zudem sehr viele leistungsstarke Beamte an. Bereits nur geringfügige Leitungsunterschiede führten daher zu unterschiedlichen Beurteilungsnoten. Der Beurteiler könne bei derartig leistungsstarken Beamten generell davon ausgehen, dass gute Arbeitsergebnisse und Leistungen erbracht würden. Das unterstreiche der Notenspiegel, der am 29. Januar 2020 veröffentlicht worden sei. Auf eine Selbsteinschätzung des Klägers zu den Einzelmerkmalen komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Juni 2022 auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung des Gesamturteils der Regelbeurteilung des Klägers den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Nachvollziehbarkeit des Gesamturteils nicht gerecht werde. Es könnte dahinstehen, ob die Gleichgewichtung aller zwölf Einzelmerkmale - ohne nähere Begründung - mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 - im Einklang stehe. Darauf komme es nicht entscheidungserheblich an, denn selbst wenn man die gleiche Gewichtung aller Einzelmerkmale ohne nähere Begründung hier (noch) als nachvollziehbar erachten möge, leide die Begründung des Gesamturteils jedenfalls unter durchgreifenden Mängeln. Der dienstlichen Beurteilung des Klägers lasse sich nicht hinreichend entnehmen, auf welche Art und Weise die einzelnen Merkmale konkret bewertet und zu der vergebenen Gesamtnote vereinigt worden seien. In der „Zusammenfassende[n] Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ erfolge lediglich eine in weiten Teilen formelhafte und „textarme“ Wiederholung wohl einzelner, aber auch nicht aller bewerteten Einzelmerkmale. Es werde nicht im Einzelnen und zwar unter Bezugnahme auf alle bewerteten Einzelmerkmale dargelegt, warum der Kläger die Anforderungen insgesamt „stets erwartungsgemäß“ erfüllt habe. Die Formulierungen stellten sich als formelhaft dar und wiesen keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz auf. Damit handele es sich nur um eine Scheinbegründung. Es erschließe sich ebenso wenig, welche Vergleichsmerkmale herangezogen worden seien, um den Kläger im Vergleich mit anderen Beamten einzuschätzen. Der Regelbeurteilung mangele es auch im Hinblick auf die zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge an Plausibilität. Die Beklagte habe ihre Beurteilung in Teilen auf die Einschätzung Dritter gestützt. Sie habe dabei aber ihre Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung dadurch verletzt, dass sie sich nicht zu erläutern im Stande sehe, wie aus der Einschätzung eines Dritten letztlich die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen, einzelnen Werturteile entwickelt worden seien. Dass die Beklagte einerseits auf Einschätzungen von unmittelbaren Vorgesetzten zwingend angewiesen gewesen sei, andererseits diese Einschätzungen dann aber nach eigenen Angaben nicht zur Grundlage der Beurteilung gemacht haben wolle, sondern dies lediglich als „Gedächtnisstütze“ gedient habe, sei zudem weder plausibel noch widerspruchsfrei. Die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, ob es sich bei den seitens der Berichterstatterin eingeholten Informationen um einen „Beurteilungsbeitrag“ oder eine „Notiz“ gehandelt habe, lasse sich im Übrigen auch durch das erkennende Gericht mangels Einsichtnahme nicht beurteilen. Es komme hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Denn der Dienstherr trage die materielle Beweislast für die Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung und müsse damit im Streitfall nicht nur beweisen können, dass Berichte und Auskünfte über den zu Beurteilenden eingeholt worden seien, sondern auch welchen Inhalts. Auf den daraufhin durch die Beklagte gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 25. April 2024 - 1 A 1370/22.Z - zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie wiederholt und vertieft. Sie hebt hervor, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung genüge angesichts des einheitlichen Leistungsbildes des Klägers den Begründungsanforderungen. Eine Gleichgewichtung der Beurteilungskompetenzen sei zulässig. Es habe nach den Beurteilungsrichtlinien keiner Beurteilungsbeiträge bedurft, da der Kläger während des gesamten Beurteilungszeitraums ausschließlich Dienst im Geschäftsbereich des Beurteilers verrichtet habe. Bei den Unterlagen, auf welche Frau D. zurückgegriffen habe, handele es sich demnach um keinen Beurteilungsbeitrag, sondern um Notizen, die dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden müssten. Der Kläger habe seine Beurteilung ohnehin nicht substantiiert angegriffen. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf die Senatsbeschlüsse in den unter den Aktenzeichen 1 A 1865/23 und 1 B 1866/23 geführten Verfahren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juni 2022 - 1 K 484/20.KS - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht im Kern nochmals geltend, schriftliche Beurteilungsbeiträge seien aufzubewahren und vorzulegen. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Beklagte diese als Notiz bezeichne. Die Verweigerung der Vorlage sei nicht deshalb zulässig, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien für die vorliegende Fallkonstellation keine ausdrückliche Regelung träfen. Er habe die dienstliche Beurteilung hinreichend beanstandet. Ferner enthalte die dienstliche Beurteilung keine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale, was aber angesichts der großen Zahl der Einzelmerkmale geboten sei. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 1. September 2025 angehört. Daraufhin beantragt der Kläger, Beweis zu erheben über den Inhalt der von Herrn S. als seinen unmittelbaren Vorgesetzten und ggf. weiteren Beamten, insbesondere der Berichterstatterin Frau D., angefertigten Notizen, E-Mails und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen jeder Art über die von ihm im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen durch Anordnung der Herausgabe dieser Unterlagen und Vorlage zur Einsichtnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Akten 1 B 1865/23, 1 B 1866/23 und 1 K 936/23.KS sowie die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung der Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2/20 -, juris Rn. 5), was nicht der Fall ist. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 25. April 2024 gemäß §§ 124a Abs. 5, Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2022 verpflichtet, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 2. Dezember 2017 bis 1. Mai 2019 eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Klage ist zulässig. Soweit es um die Aufhebung der ergangenen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung geht, ist sie als auf eine entsprechende Verurteilung der Beklagten gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft. Mangels Regelung stellen dienstliche Beurteilungen keine Verwaltungsakte dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21/20 -, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - 1 A 1081/14 -, juris Rn. 23 sowie Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v.). Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der ergangenen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Mai 2019 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Regelbeurteilung sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften des § 21 Satz 1 BBG und der §§ 48 ff. BLV sowie die BRZV, die die Verwaltungspraxis der Zollverwaltung steuern und so Außenwirkung entfalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 30). Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des zu Beurteilenden durch den Beurteiler in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v., vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 13 f.). Hiervon ausgehend hält die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Mai 2019 der Rechtskontrolle stand. 1. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die zwölf Einzelmerkmale ausweislich der Ausführungen in der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ bei der Bildung des Gesamturteils gleich gewichtet worden sind. a) Die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale wird bereits durch die BRZV vorgegeben und in der Beurteilungspraxis der Beklagten ausweislich der Begründung des Gesamturteils auch so umgesetzt. Zwar ergibt sich die Anordnung einer Gleichgewichtung nicht explizit aus dem Text der BRZV nebst Anlagen. Sie ist den Beurteilungsrichtlinien aber inzident deshalb hinreichend deutlich zu entnehmen, weil diese keine ausdrücklichen Regelungen zu einer unterschiedlichen Gewichtung enthalten. Auch die Regelung im letzten Satz der Ziffer 9.2 BRZV, nach der die in Punkten ausgedrückte Note nicht arithmetisches Mittel der in den Beurteilungskategorien nach Ziffer 9.1 vorgenommenen Einzelwertungen ist, belegt, dass das Beurteilungssystem der BRZV eine Gleichgewichtung der Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils zugrunde legt (zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 40 ff.). b) Die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich liegt in ihr kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Gewichtung der einzelnen Merkmale einer dienstlichen Beurteilung nicht vor. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 B 31/24 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies - so das Bundesverwaltungsgericht - „könnte“ etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer „Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen“ diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung“ und „fachliche Leistung“ eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z. B. „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 46). Ungeachtet dessen, ob sich der im Konjunktiv gefassten Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, dass die Gleichgewichtung vieler Einzelmerkmale stets unzulässig ist, ist schon von einer Vielzahl von Einzelmerkmalen hier nicht auszugehen (so auch VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 - 5 K 87/21 -, juris Rn. 37). Die Beklagte hat zwölf Einzelmerkmale bewertet, die ihrerseits den Fach- und Methodenkompetenzen (Merkmale 1. bis 7.) sowie sozialen Kompetenzen (Merkmale 8. bis 12.) zugeordnet sind: 1. Fachwissen, 2. Qualität und Verwertbarkeit, 3. Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung, 4. Ausdruck, 5. Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken, 6. Eigenverantwortung/Selbständigkeit, 7. Flexibilität, 8. Konfliktlösungsverhalten, 9. Kritikverhalten, 10. Teamverhalten, 11. Kontakt- und Kommunikationsverhalten und 12. Durchsetzungsfähigkeit. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Dienstherr mit der Gleichgewichtung eine solche vorgegeben hat, die „offensichtlich“ dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht wird (so auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 58 ff.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Befähigungsmerkmalen bei einer Regelbeurteilung eine untergeordnete Rolle zukommen soll, da sie sich anders als bei einer Anlassbeurteilung auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen beschränkt (so BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37). Die hier in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Einzelmerkmale lassen sich nicht zwingend (allein oder überwiegend) als Befähigungsmerkmale einordnen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 54 und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.). Von den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung können der fachlichen Leistung etwa nicht nur das Fachwissen (1.), die Qualität und Verwertbarkeit (2.), Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung (3.) zugeordnet werden, sondern auch die Einzelmerkmale systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken (5.), Eigenverantwortung/Selbständigkeit (6.) und Flexibilität (7.). Auch diese Einzelmerkmale sind Bestandteil des Arbeitsverhaltens und der praktischen Arbeitsweise und mithin der fachlichen Leistung (vgl. § 2 Abs. 4 BLV) zuzuordnen. Ferner können die ausdrücklich mit dem Verhalten des Beamten in Verbindung gebrachten Einzelmerkmale Konfliktlösungsverhalten (8.), Kritikverhalten (9.), Teamverhalten (10.) sowie das Kontakt- und Kommunikationsverhalten (11.) als Leistungsmerkmale erfasst werden (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 55 und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 73 ff. sowie VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 12 L 1027/19 -, juris Rn. 74 ff., welches zudem unter Einbeziehung der Beurteilungskategorie „Führungskompetenzen“ mit weiteren vier Einzelmerkmalen eine Gleichgewichtung für zulässig hält). Es sind zudem keine Merkmale ersichtlich, die lediglich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - genannten Beispiele der „Fortbildungsbereitschaft“ und der „Offenheit für Innovationsprozesse“ (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 44 sowie VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 - 5 K 87/21 -, juris Rn. 38). 2. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Mai 2019 ist ausreichend begründet. a) Das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil muss mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar sein, d. h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung dürfen mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei - sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen - durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil hingegen, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann auch dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbestimmungen hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 44 und vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 53 m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 63 f.). Diesen Anforderungen genügt das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Mai 2019. Eine Bewertung mit insgesamt „Stets erwartungsgemäß - 8 Punkte“ liegt hier nahe. Der Kläger weist ein recht einheitliches Leistungsbild auf, indem die Bewertung der Einzelmerkmale ganz überwiegend (achtmal) mit „C2“ (= 8 Punkte) erfolgt ist. Dies wird unterstrichen durch die textliche Begründung des Gesamturteils, soweit es darin heißt: „Der Beamte hat überwiegend den Ausprägungsgrad ‚Im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt‘ in der mittleren Bandbreite erhalten; ihm wird deshalb die Gesamtnote ‚Stets erwartungsgemäß‘ mit 8 Punkten zuerkannt.“ Hervorhebungen und Besonderheiten hinsichtlich der Leistungen des Klägers, die das Gesamturteil nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, werden im Übrigen in der Begründung nicht beschrieben. Soweit darin bestimmte Aspekte (z. B. „einwandfreie Fachkenntnisse“, „Arbeitsergebnisse sind voll anerkennenswert“) genannt werden, spiegeln diese die vergebenen Ausprägungsgrade bei den Einzelmerkmalen wider: „Zollhauptsekretär F. verfügt über einwandfreie Fachkenntnisse. Er arbeitet zuverlässig, sorgfältig und zügig. Er lässt sich durch erhöhten Arbeitsanfall nicht entmutigen und bewältigt eine große Arbeitsmenge. Seine Arbeitsergebnisse sind voll anerkennenswert. Seine sozialen Kompetenzen sind ebenfalls einwandfrei.“ Aus der weiteren Begründung ergibt sich auch der Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil: „Die konkrete Aufgabenerfüllung des Zollhauptsekretärs F. wurde in Bezug gesetzt zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung der Gesamtnote erfolgte auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung mit allen Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 8. Das Ergebnis der Beurteilung wurde aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt, die in ihrem Ausprägungsgrad jeweils einheitlich von A1, vergleichbar 15 Punkte, bis E3, vergleichbar 1 Punkt, gewertet wurden. In der Einzelfallbetrachtung wurde danach geprüft, ob die Gesamtnote mit 8 Punkten den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand des Zollhauptsekretärs F. innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffend widerspiegelt.“ Es handelt sich hierbei um keine „Scheinbegründung“ wie das Verwaltungsgericht meint. Dass es zu formelhaften und wiederholenden Ausführungen bei einer Verwaltung mit 48.000 Beschäftigen wie der Zollverwaltung kommen kann, liegt auf der Hand. Aufgrund des relativ einheitlichen Leistungsbildes des Klägers war nicht im Einzelnen und unter Bezugnahme auf alle bewerteten Einzelmerkmale darzulegen, warum der Kläger die Anforderungen insgesamt „stets erwartungsgemäß“ erfüllt hat. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelmerkmalen, die in der dienstlichen Beurteilung bei jedem Merkmal zudem textlich definiert sind, in der Begründung des Gesamturteils würde den Sinn und Zweck einer Ankreuzbeurteilung, die der Vereinfachung dient, zuwiderlaufen. b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erschließt sich aus der Begründung des Gesamturteils, welche Vergleichsmerkmale herangezogen worden sind, um den Kläger im Vergleich mit anderen Beamten einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung hat sich schon von Rechts wegen auf die während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten in Bezug auf seine Leistung, Befähigung und Eignung in seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zu beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 59 und vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v.). Dementsprechend werden bei der Beklagten zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes aufgrund der Beurteilungsrichtlinien Gremiumsbesprechungen durchgeführt, bei welchen die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Beamten des jeweiligen Amtes durch die jeweils zuständigen Beurteiler und Berichterstatter sowie ggf. weiteren hinzugezogenen Teilnehmern erörtert und verglichen werden (vgl. Ziffer 5 und 7 BRVZ). Auf diese Rechtslage zielt auch die Begründung der Beklagten in der dienstlichen Beurteilung ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hiervon abweichend verfahren ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019 liegt kein unvollständiger und damit unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Sie ist inhaltlich aussagekräftig, weil sie entgegen der Auffassung des Klägers auf hinreichenden Erkenntnisquellen basiert. a) Die inhaltliche Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung erfordert insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 26). Der Beurteiler kann zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die dienstliche Beurteilung neben schriftlichen auch mündliche Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen. Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62, vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155). b) Dieser Verpflichtung ist der Beurteiler nachgekommen. Er durfte sich auf die von der Berichterstatterin Frau D. vermittelten Erkenntnisse stützen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass Frau D. für die letzten drei Beurteilungen zu den Stichtagen 1. Mai 2015, 1. Dezember 2017 und der streitgegenständlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2019 als Berichterstatterin für den Kläger tätig gewesen sei. Die vergangenen Beurteilungszeiträume reichten insgesamt bis zum 2. Juni 2013 zurück, in denen sie sich als Berichterstatterin, welche seit dem Jahre 2009 Leiterin des Sachgebiets …. beim Y. sei, vor jedem Beurteilungsstichtag auf ihren Vortrag im Gremium intensiv vorbereitet habe und sich auch durch eigene Anschauungen ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Klägers habe machen können. Sie habe damit nicht nur anhand der Zuarbeit des unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn S., die Leistung des Klägers einzuschätzen vermocht, sondern auch aufgrund ihrer eigenen langjährigen Eindrücke. Etwas Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger bestreitet, dass die Beurteilung allein auf Grundlage des Vortrags der Berichterstatterin erfolgt sei bzw. die Beklagte aufdecken müsse, auf welcher tatsächlichen Grundlage sich Frau D. wiederum die Kenntnis von seinen dienstlichen Leistungen verschafft habe, wobei sie etwa in den letzten Jahren selten bzw. nur in sehr geringfügigem Umfang vor Ort in G. gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht substantiiert in Abrede stellt, dass Frau D. grundsätzlich auch eigene Kenntnisse von der Tätigkeit des Klägers hat, ist nicht erkennbar, dass deren Erkenntnisse unzutreffend wären bzw. sie sich unzureichende weitere Erkenntnisse durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Herrn S., hat vermitteln lassen. Im Gegenteil ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie sich durch Herrn S. Informationen über den Kläger (Angaben zu Aufgaben, Sonderaufgaben/-funktionen, Art der Aufgabenerledigung, Soziale Kompetenzen, Besonderheiten) eingeholt hat. Eine Verpflichtung zur Einholung eines Beurteilungsbeitrages im engeren Sinne nach Ziffer 6 BRZV oder zur Verschriftlichung von etwaigen mündlichen Informationen, welche Frau D. von Herrn S. erlangt hat, bestand nicht. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge oder einer Dokumentation der Erkenntnisse der Berichterstatterin und des Beurteilers bzw. der Gremiumsbesprechung bedurfte es nicht. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge bedarf es nur, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 87, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 1 A 668/20 -, juris Rn. 17). Lediglich schriftliche oder sonst dokumentierte Beurteilungsbeiträge sind aufzubewahren, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v. und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 B 1240/20 -, juris Rn. 54 ff.). Eine Verpflichtung zur Dokumentation mündlicher Äußerungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62, vom 26. Juni 2023 - 1 A 166/22.Z -, n. v. und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 91). Vorliegend fordern die Beurteilungsrichtlinien nur für - hier nicht gegebene - Tätigkeiten des Beamten außerhalb des Geschäftsbereichs des Beurteilers Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form, vgl. Ziffer 6 BRZV (so auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 1 A 668/20 -, juris Rn. 19). Mangels Verpflichtung zur Einholung schriftlicher Beurteilungsbeiträge war vor diesem Hintergrund dem Beweisantrag nicht nachzugehen bzw. besteht keine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe von etwaigen dennoch erstellten „Notizen“ in Form eines Sprechzettels für die Gremiumsbesprechung, des E-Mail-Verkehrs oder sonstigen Aufzeichnungen zwischen Frau D. und Herrn S.. Solche Aufzeichnungen des Beurteilers, die diesem als Gedächtnisstütze für die Erstellung und gegebenenfalls auch für eine spätere Plausibilisierung der Beurteilung dienen, stellen weder Personal- noch Sachakteninhalt dar. Ein Einsichts- oder Herausgabeanspruch des Beurteilten besteht demgemäß grundsätzlich nicht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 19. November 2019 - 11 K 4526/16 -, juris Rn. 26 ff.). Auch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bedarf es keines Anspruchs des Klägers auf Zugänglichmachung sämtlicher Unterredungen und jedweden Informationsaustausches zwischen unmittelbarer Führungskraft und Berichterstatter/(Erst-)Beurteiler (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 76). Die im Wesentlichen pauschale Kritik des Klägers an der Plausibilität der Bewertungen der Einzelmerkmale ändert hieran nichts. Der Kläger führt im Schriftsatz vom 7. September 2020 etwa aus: „Der Kläger beanstandet die Beurteilung auch inhaltlich in den Einzelmerkmalen wie folgt: Er war in der Zollzahlstelle zunächst mit Buchungen von sog. Wertgegenständen beschäftigt. Dies hatte er eigenverantwortlich übernommen. Die Tätigkeit beinhaltete von der Einlieferung (ca. 7500 Sendungen/Jahr) bis zur letztmaligen Auslieferung mehrere tausend Buchungen pro Jahr, ferner auch die Überwachung, Ein- und Auslagerung, Umlagerung, Übernahme bei anderen Dienststellen, Sachstandsanfragen, Vorbereitungen zur Vernichtung, einschl. der Prüfung der Wareninhalte incl. Beschriftungen, für alle Dienststellen des Hauptzollamts. Parallel übernahm er noch weitere Aufgaben, u. a. Buchungen von Vollziehungsbeamten, Kassendienst etc. Da diese Tätigkeiten im Rahmen der Beurteilungen keinerlei positive Berücksichtigung fanden, wollte er andere Tätigkeiten in der Zollzahlstelle ausüben. Damit war Herr ZAM S. einverstanden, sodass sich der Kläger in kurzer Zeit in andere Zollzahlstellengeschäfte einarbeitete. Diese neuen Tätigkeiten fallen dabei in den Beurteilungszeitraum der streitgegenständlichen Beurteilung. Die Tätigkeiten sind anspruchsvoller geworden, zumal der Kläger auch den Vertreter des Zahlstellenverwalters in vielen Bereichen unterstützt und auch eigenverantwortlich diese Tätigkeiten ausübt. Ferner betreffen die Aufgaben insgesamt das ganze Spektrum der Zollzahlstelle. Des Weiteren ist er mit der Ausbildung der Jahrespraktikanten beschäftigt, und wirkt auch bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter mit. Sein Fachwissen hat er kontinuierlich gesteigert, Qualität und Verwertbarkeit sind ebenfalls gesteigert worden, obwohl diese immer im oberen Bereich anzusiedeln waren. Seine Arbeitsmengen sind kontinuierlich gestiegen, dabei steht immer die leistungsorientierte Aufgabenerledigung im Vordergrund, nämlich mit geringem Aufwand das bestmöglichste Ergebnis zu erzielen. Deshalb ist es unverzichtbar, die Tätigkeiten nach Priorität zu bewerten und entsprechend abzuwickeln, um somit ggfs. unnötige Folgearbeiten wegen falsch gesetzten Prioritäten zu verhindern. Hinsichtlich der Arbeitsmengen hat er auf Bitten von Herrn ZAM S. noch ein weiteres Konto zur Bearbeitung übernommen. Dieses Konto wird in der Regel erst nachmittags bearbeitet, nachdem andere Zahlungen verbucht worden sind. Teilweise überschreiten die anfallenden Buchungen das Tagesmaß. Dieses Konto wurde während seiner Zuständigkeit immer sehr zeitnah abgearbeitet, was in früheren Jahren in der Regel nicht der Fall war. Sein Fachwissen ist sehr stark ausgeprägt, ebenso Qualität und Verwertbarkeit, sowie die leistungsorientierte Aufgabenerledigung. Das Fachwissen hat er durch die neue Tätigkeit und Unterstützung des Vertreters des Zahlstellenverwalters erweitert. Sein Werdegang bei der Zollverwaltung spiegelt auch seine Flexibilität wieder, er war in verschiedenen Bereichen, beim Zollamt, bei der Zentralen Vollstreckungsstelle, beim Internationalen Postzentrum, in der Zahlstelle mit unterschiedlichen Aufgaben betraut. Allein seine Schwerbehinderung schränkt seine Flexibilität in gewisser Weise ein, da aufgrund einer Erkrankung geregelte Einsatzbereiche und Einsatzzeiten unabdingbar sind. Seine Eigenverantwortung und Selbständigkeit ist sehr stark ausgeprägt, zumal er eigenverantwortlich und selbständig arbeitet und auch wichtige Entscheidungen selbst trifft. Dies wird auch in der Unterstützung des Vertreters des Zahlstellenverwalters deutlich. Auch das systematische und methodische Planen sowie analytisches Denken sind stark ausgeprägt. Das ist in der Zollzahlstelle sehr wichtig, da die Buchungen zum Teil sehr komplex sind und unter Umständen mehrere Lösungswege zum Ziel führen können. Seine Ausdrucksfähigkeit ist überdurchschnittlich ausgeprägt. Der Kläger war seit vielen Jahre mit internationalen Unternehmen in Kontakt, zumal er früher u. a. als Verkehrsfachwirt und Exportleiter einer Spedition tätig war und dort die komplette Disposition von über 60 LKW's und deren zollamtliche Abfertigung für ganz Europa und die Destination Türkei leitete. Demzufolge war er auch bereits vorher mit sämtlichen Ausfuhrprozessen bei der Zollabfertigung betraut, wie u. a. Carnet-TIR Verfahren, sämtliche Exportdokumente. Das hat ihm bei seiner anschließenden Ausbildung bei der Zollverwaltung natürlich erhebliche Vorteile verschafft. Durch diese Aufgabe hatte er bereits Jahre vorher mit den abfertigenden Stellen der Zollverwaltung regelmäßig zu tun. Seine sozialen Kompetenzen wie Konfliktlösungsverhalten, Kritikverhalten und Teamverhalten sind stark ausgeprägt. Der Kläger ist ein Teamplayer. Dies hat er im Dienst schon des öfteren bewiesen und es ist auch bekannt. Bei beruflichen Belastungsspitzen und Rückständen war er immer bereit, diese schnellstmöglich zu beseitigen. Das ist auch dem Zahlstellenverwalter bekannt. Wenn irgendwo personelle Engpässe bestanden, war er immer bereit diese durch enormen Einsatz zu bewältigen. Selbst seine Gesundheit hat er manchmal aus dienstlichen Verpflichtungen hintangestellt. Sein Kritikverhalten ist bei berechtigter Kritik stark ausgeprägt, hinsichtlich ungerechtfertigter Kritik vertritt er seine Anschauung und setzt sich durch. Dabei erhielt er stets ein positives Feedback. Sein Kontakt- und Kommunikationsverhalten ist ebenso stark ausgeprägt, er ist mit den Mitarbeitern der Zollzahlstelle in sehr gutem Kontakt, man unterstützt sich gegenseitig. Dieses stark ausgeprägte Kontakt- und Kommunikationsverhalten ist nicht nur innerhalb der Zollverwaltung gegeben, sondern auch im Außenverhältnis. Bestehende Kontakte werden gepflegt und aufrechterhalten, um schnelle und effektive Arbeit zu leisten. Neue Kontakte werden geknüpft, um das Arbeitsleben zu vereinfachen. Seine Durchsetzungskraft ist sehr stark ausgeprägt, er kann sich sehr gut durchsetzen und seine Meinung sehr gut vertreten. Dies hat er mehrfach unter Beweis stellen dürfen. Die Anfechtung der Beurteilung unterstreicht dies.“ Auch wenn der Kläger mit diesem Vorbringen einzelne Sachverhalte benennt, erschöpft sich sein Vorbringen im Kern darin, dass er aus seiner Sicht nicht angemessen beurteilt sei. Dabei berücksichtigt er nicht hinreichend, dass Frau D. unstreitig auf Informationen von Herrn S. zurückgegriffen hat, der über die vom Kläger dargestellten Sachverhalte als unmittelbarer Vorgesetzte informiert gewesen ist. Dies betrifft generell seine Tätigkeiten und Aufgaben als auch im Besonderen beispielsweise die Übernahme eines weiteren Kontos zur Bearbeitung. Die jeweilige Bewertung fällt hingegen in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Beurteilungsfehler ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers aber nicht. Dies gilt auch für seinen Einwand im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 (Seite 3 f.), wonach das in seiner dienstlichen Beurteilung verwendete Wort „einwandfrei“ in Richtung überdurchschnittlich im Sinne von „perfekt“, „hervorragend“, „fehlerlos“, im Ergebnis weit über „durchschnittlich“ hinaus ziele. Daher seien seine sozialen Kompetenzen insgesamt und das Einzelmerkmal „Fachwissen“ im Bereich …. zu bewerten. Ähnliches gelte etwa für die Einzelmerkmale Qualität und Verwertbarkeit sowie Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung. Abgesehen davon, dass die Bewertung der Einzelmerkmale - wie ausgeführt - in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers fällt, teilt der Senat das vom Kläger zugrunde gelegte Verständnis des Wortes „einwandfrei“ nicht. Dieses besagt lediglich, dass das Verhalten/die Tätigkeit des Klägers keinen Grund zu Beanstandungen gab, also von Einwänden frei war, im Sinne von den Anforderungen entsprechend = durchschnittlich/erwartungsgemäß, wie es auch die Formulierungsvorschläge für die dienstlichen Beurteilungen bei der Beklagten vorsehen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juni 2020). Schließlich ist bei all dem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger die Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, die dienstliche Beurteilung nach Aushändigung mit dem Beurteiler zu besprechen (vgl. Ziffer 16 BRZV). Ein erläuterndes Gespräch hatte ihm auch die Berichterstatterin Frau D. ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeboten. Die damit einhergehende Möglichkeit zur weiteren Plausibilisierung der Einzelmerkmale seitens des Dienstherrn hat der Kläger nicht genutzt, so dass es nicht genügt, wenn er nunmehr Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar bemängelt (vgl. zu dem Fall, dass ein Gespräch stattgefunden hat: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 37). Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.