Beschluss
2 B 31/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0207.2B31.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der von ihnen am 18.10.2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die zum Aktenzeichen 64.1.2.12 (2304192) BG erlassene Baugenehmigung zur Errichtung eines Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage (50 WE) auf der Liegenschaft des Antragsgegners in A-Stadt, Gemarkung A., Flur 1, Flurstücke 18/21, 18/22 vom 12.09.2024 erhobenen Widerspruchs vom 27.09.2024 anzuordnen, ist – mit der Einschränkung, dass die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks und Inhaberin der Baugenehmigung nicht die Antragsgegnerin, sondern die Beigeladene ist – nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem westlich ihres Grundstücks mit der Anschrift A-Straße, A-Stadt gelegenen Nachbargrundstück nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 12.09.2024 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Ein Verstoß durch die im Verfahren nach §§ 64, 72 LBO erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme oder gegen Bauordnungsrecht ist nicht auszumachen. 1. Eine für den Nachbarn rügefähige Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches, mit dem ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren kann. Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.09.2017 – 1 MB 15/17 –, Rn. 20, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 –; VG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 – 2 A 119/15 –, Rn. 105, juris). In diesem Fall können „gebietsverfremdende“ Nutzungen abgewehrt werden, ohne dass es auf eine dadurch bedingte tatsächliche Betroffenheit ankommt. An dieser Belegenheit im selben Baugebiet fehlt es vorliegend. Das Grundstück der Antragsteller liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Bauvorhaben hingegen soll im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1019V der Antragsgegnerin verwirklicht werden. Dieser setzt fest, dass auf dem Baugrundstück Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, nicht störende Gewerbebetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit einer Größe von bis zu 200 m² allgemein zulässig sind. Auch wenn man den am 18.01.2024 bekannt gemachten Bebauungsplan, gegen den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.11.2024 ein Normenkontrollverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beantragt haben (Az.:1 KN 30/24), als unwirksam hinwegdenken wollte, könnten sich die Antragsteller nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, weil dann für den Vorhabenstandort der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 752a vom 17.11.1994 gelten würde, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet ausweist, das Grundstück der Antragsteller aber ebenfalls nicht umfasst. Die Ausdehnung eines faktischen allgemeinen Wohngebiets, in dem sich zu befinden die Antragsteller geltend machen, auf das Vorhabengrundstück und eine hierauf gestützte Abwehr eines ihrer Ansicht nach gebietsunverträglichen Vorhabens wäre auch in diesem Fall ausgeschlossen. 2. Auch eine etwaige objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1019V wäre per se nicht nachbarschützend. Wird – wie hier – eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn nämlich noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr wäre auch in einem solchen Fall allein maßgeblich, ob die Baugenehmigung subjektive Nachbarrechte verletzt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 B 1010/13 –, Rn. 11 ff., juris, m. w. N.). 3. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen Verkehrslärm ausgelöst werden wird, der ihr bereits jetzt stark lärmbelastetes Grundstück unzumutbar beinträchtigen würde, ist die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht überzeugt davon, dass das Vorhaben zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen wird. Von dem Vorhaben der Beigeladenen werden ausweislich der Baugenehmigung Geräusch-immissionen in Gestalt der ausgelösten zusätzlichen Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen hinzutreten, die von den im nördlichen Grundstücksbereich vorgesehenen 52 Pkw-Stellplätzen im Freien, sowie von den 95 in einer Tiefgarage geplanten Stellplätzen ausgehen werden. Außerdem werden von der an der westlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller verlaufenden Zufahrt Immissionen ausgehen. Ausweislich des Stellplatznachweises (BA 1/2 Bl. 66) soll mit den Stellplätzen der vom Bauvorhaben selbst ausgelöste Stellplatzbedarf mit insg. 29 Stellplätzen für die Gewerbeeinheiten (7 oberirdische Stellplätze für die Gäste und 22 weitere Stellplätze in der Tiefgarage) sowie insg. 28 Tiefgaragenstellplätzen für die Wohneinheiten gedeckt werden. Zudem sollen 18 durch Baulast gesicherte Stellplätze für das geplante Gebäude südlich der Straße A. errichtet werden (8 Stellplätze mit Zweckbestimmung Wohnen und 10 Stellplätze mit Zweckbestimmung Gewerbe). Von den oberirdischen Stellplätzen sind zudem für die schon seit längerem durch Baulast gesicherten Stellplätze für das Restaurant A. weitere 8 Stellplätze und für das im Westen des Vorhabengrundstücks befindliche A. vorgesehen, für das auf dem Vorhabengrundstück ebenfalls bereits eine Baulast bestanden hat. Zudem sollen in der Tiefgarage weitere 27 nicht zugeordnete Stellplätze errichtet werden, zu denen angegeben ist, sie dienten „u. a. [als] Puffer für den Stellplatznachweis der Gewerbeeinheiten bei Erstellung Nutzungsänderungsantrag“. Hinzukommen wird der Zulieferungsverkehr zu den acht vorgesehenen Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Vorhabens sowie die auf die Wohneinheiten bezogenen Ver- und Entsorgungsfahrten wie z. B. die Abfallentsorgung. Die hierdurch für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Lärmimmissionen werden voraussichtlich nicht nachbarrechtsverletzend sein. Zunächst ist festzustellen, dass die Stellplätze und Garagen betreffende, grds. nachbarschützende Vorschrift des § 12 BauNVO bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der sie – wie hier – nicht ausdrücklich mit aufgenommen hat, von vornherein nicht anwendbar ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 155. EL August 2024, BauNVO § 12 Rn. 4, beck-online). Für den Fall einer Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans fände der § 12 Abs. 1 BauNVO Anwendung, wonach Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Der dies einschränkende und grds. nachbarschützende § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach lediglich in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen Wohngebieten und Allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, wäre dagegen nicht anwendbar, weil sich der Vorhabenstandort dann in einem Mischgebiet befände. Dementsprechend können sich die Antragsteller nur auf das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO können Vorhaben auch unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Welche Anforderung das auch baugebietsübergreifend geltende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach st. Rspr. des BVerwG wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – 4 C 22/75 –, Rn. 22, juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht auszumachen. a. Das gilt zunächst für den Fall der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1019V, der die Größe und Nutzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens und damit auch des ausgelösten Verkehrsaufkommens sowie die Lage der oberirdischen Stellplätze und der Tiefgarage am Vorhabenstandort einschließlich der Lage der Zufahrt bereits im Wesentlichen behandelt hat. Für eine Anwendung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots bestünde im Rahmen der Nachbaranfechtung insoweit von vornherein kein Raum, da die störungsträchtigen Elemente hier bereits konkret im Bebauungsplan geregelt worden sind. Nur soweit ein Bebauungsplan aber noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren. Ein Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot ist dagegen ausgeschlossen, wenn und soweit der Bebauungsplan für seine Anwendung keinen Raum mehr lässt. Das ist der Fall, wenn der in Rede stehende Nutzungskonflikt entweder bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist oder aber wenn – wie hier – planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 155. EL August 2024, BauNVO § 15 Rn. 7a, beck-online; BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 4 C 8/12 –, Rn. 20, juris). b. Aber auch wenn der Bebauungsplan wie behauptet unwirksam wäre hätten die Antragsteller hinsichtlich der hinzutretenden Verkehr- und Stellplatzlärmbelastung keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. (1) Die Lage der Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen und der Tiefgarage sowie der Stellplätze selbst begegnet keinen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegt nämlich gerade keine für die unter § 12 Abs. 2 BauNVO fallenden Baugebiete von der Rechtsprechung als besonders problematisch anerkannte Konstellation vor, in der erstmals in ruhige rückwärtige Grundstücksbereiche vorgedrungen wird (vgl. dazu ausführlich OVG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2017 – 1 MB 11/17 –, Rn. 13, juris, m. w. N.). Die Maßstäbe, die zu den unter § 12 Abs. 2 BauNVO fallenden Baugebieten entwickelt worden sind, dürften ihrem Grundgedanken nach wohl auch für Fälle herangezogen werden können, in denen sich der Vorhabenstandort wie hier nicht in einem solchen Baugebiet befindet. Hier liegt jedoch keine derartige Ruhezone vor, weil sich nördlich des von der Erschließungsstraße abgewandten Grundstücksteils der Antragsteller und des Vorhabengrundstücks bereits jetzt der stark befahrene A. befindet. Zudem wird der Vorhabenstandort selbst bereits jetzt als Parkplatz genutzt und über eine am Grundstück der Antragsteller entlangführende Zufahrt erreicht. (2) Im Hinblick auf die große Zahl von Stellplätzen und das vom Bauvorhaben ausgelöste, nicht unerhebliche zusätzliche Verkehrsaufkommen erweist sich das Bauvorhaben ebenfalls nicht als unzumutbar. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden allerdings die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, weil diese Grenzwerte den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die Verkehrslärmschutzverordnung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Die TA-Lärm darf jedoch als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 4 BN 41/07 –, Rn. 5, juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung in den Bereichen, in denen wie hier Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet ist, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektieren muss. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls. Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze, die mittlerweile in Nr. 6.7 TA Lärm übernommen worden sind, beziehen sich allgemein auf städtebauliche Konflikte in sogenannten Gemengelagen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit, die unter anderem nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen sind (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2019 – 8 B 36/18 –, Rn. 5, juris, m. w. N.). Dies zugrunde gelegt überzeugt das Hauptvorbringen der Antragsteller, aufgrund der großen Zahl an durch das Bauvorhaben ausgelösten Verkehrsbewegungen würden die bereits jetzt erheblich überschrittenen Werte der TA Lärm weiter verletzt und die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten, nicht. Die Antragsteller können schon dem Ansatz nach keine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der von ihnen als maßgeblich erachteten Ziffer 6.1 lit. e der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an ihrem Gebäude verlangen, da – wie sie selbst vortragen – eine erhebliche Vorbelastung insbesondere durch den nördlich ihres Grundstücks und des Vorhabengrundstücks verlaufenden A. Weg, aber auch durch den Verkehr auf der südlich der Grundstücke verlaufende Straße A. sowie durch den auf der A. stattfindenden Schiffsverkehr und das Marinearsenal besteht. Denn nach der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1019V zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung vom 22.05.2023 bewegt sich die Lärmbelastung bereits jetzt zwischen 54,8 und 57,8 dB(A) am Tag und 47,4 bis 50,7 dB(A) in der Nacht (vgl. die Tabelle Nr. 26 auf S. 37 der schalltechnischen Untersuchung vom 22.05.2023). Nichts Anderes ergibt sich auch aus der von den Antragstellern angeführten Lärmkartierung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie, mit der sie nachzuweisen versuchen, dass die aktuelle Lärmbelastung ihres Grundstücks tatsächlich noch höher ist, als nach der schalltechnischen Untersuchung. Dies gilt auch für ihre Einwände, die tatsächlichen Annahmen zur Zahl der Lärm verursachenden täglichen Busfahrten und die Verkehrsprognose für das Jahr 2030, auf dem die schalltechnische Untersuchung basiert (vgl. S. 11 f. des Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens vom 21.09.2021), seien zu niedrig. Bestenfalls könnten die Antragsteller deshalb verlangen, dass sich die Lärmbelastung ihres Grundstücks durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht wahrnehmbar verschlechtert. Selbst das ist aber nach den eingangs dargestellten Grundsätzen kein Automatismus, denn eine höhere Vorbelastung am Vorhabenstandort wird nach Vorstehendem gleichzeitig regelmäßig eine geringere Schutzwürdigkeit des Grundstücks indizieren. Weil es sich bei den Richtwerten nach Ziffer 6.1 der TA Lärm nicht um normative Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte handelt, kann die Vorbelastung eines Grundstücks nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Frage zu beantworten ist, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wurde. Hier ist bei Auswertung der Baugenehmigungsunterlagen und unter Heranziehung der im Planaufstellungsverfahren angefertigten Untersuchungen nicht ersichtlich, dass es zu einer unzumutbaren Erhöhung der Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller kommt. Die schalltechnische Untersuchung vom 22.05.2023 kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der Verwirklichung der beiden Planbaukörper trotz der hinzutretenden Verkehrsbelastung die Lärmbelastung an der Nordfassade des Gebäudes der Antragsteller geringfügig verbessern und an der Süd- und Westfassade eine als nicht wahrnehmbar bewertete Pegelerhöhung um 0,1 dB eintreten wird (vgl. die Tabelle auf S. 37 der schalltechnischen Untersuchung). Die Antragsteller machen hiergegen im Kern geltend, dass die zu erwartenden Zu- und Abfahrten zu niedrig ansetzt worden seien, was im Ergebnis jedoch nicht überzeugt. aa. Die schalltechnische Untersuchung geht im Hinblick auf die vorgesehenen Stellplätze unter Anwendung des Ansatzes der sog. Parkplatzlärmstudie für Tiefgaragen an Wohnanlagen sowohl für die oberirdischen Parkplätze als auch die Tiefgaragenzufahrten von einer Parkplatz-Wechselfrequenz von 0,15 Bewegungen je Stellplatz und Stunde am Tag (2,4 Fahrten pro Stellplatz am Tag) und von 0,09 Bewegungen je Stellplatz in der lautesten Nachtstunde aus (S. 30 der schalltechnischen Untersuchung). Sie rechnet diese Bewegungen auf ca. 60 Stellplätze im Freien und ca. 100 Stellplätze in der Tiefgarage hoch und kommt sodann unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung einschließlich der Erhöhung der Verkehrsbelastung bis zum Jahr 2030 zu dem der Tabelle 26 zu entnehmenden Ergebnis, dass sich die Situation durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nur geringfügig verändert. Die bei der Berechnung nach der Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegten Stellplatzzahlen sind nicht zu niedrig, sondern sogar etwas zu hoch angesetzt. Tatsächlich sind nach dem Stellplatznachweis auf Bl. 66 der BA 1/2 nur 52 Stellplätze im Freien sowie weitere 12 Stellplätze auf dem Grundstück Albert-Einstein-Haus, die dem streitgegenständlichen Bauvorhaben aber nicht zurechnen sind, sowie 95 Stellplätze in der Tiefgarage genehmigt. Unschädlich ist hier auch, dass die berücksichtigten Pkw-Stellplätze sowohl im Bebauungsplan, als auch in der Baugenehmigung, nicht nur dem Wohnen, sondern auch den Gewerbeeinheiten zugeordnet sind. Ganz überwiegend handelt es sich um Mitarbeiterstellplätze, die insgesamt wohl sogar seltener und zu mit dem Wohnen besser verträglichen Zeiten angefahren werden dürften. Dass die zusätzlichen durch die stellplatzbezogenen Fahrtbewegungen zu erwartenden sog. längenbezogenen Schalleistungspegel von 43 dB(A) (S. 31 des Schallgutachtens) bei einer Vorbelastung von 54,8 und 57,8 dB(A) am Tag und 47,4 bis 50,7 dB(A) in der Nacht nicht weiter ins Gewicht fallen, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls plausibel, da bei der Addition von unterschiedlichen Schallpegeln der Gesamtpegel oft nur geringfügig höher ist als der höhere der beiden Werte. So ergibt bspw. eine Addition von 45 dB(A) und 55 dB(A) einen Gesamtpegel von nur 55,266 dB(A) (vgl. der frei zugängliche Schallpegelrechner auf https. Soweit die Antragsteller zudem behaupten, dass eine teilweise Reduktion der Schallbelastung durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen sei, weil es nicht etwa zu einer Abschirmung, sondern zu einer Reflektion kommen werde, so handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte Behauptung. Die schalltechnische Untersuchung hat vielmehr ergeben, dass sich das Bauvorhaben insgesamt gerade nicht reflektierend, sondern eher abschirmend auswirken wird. Warum diese Berechnung fehlerhaft sein sollte, legen die Antragsteller an keiner Stelle dar. Dass an ihrer Grundstücksgrenze zu den Hauptverkehrszeiten wegen der für die Tiefgaragenzufahrt vorgesehenen Ampellösung ein massiver Rückstau auftreten wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn jeder der Tiefgaragenstellplätze innerhalb der nachmittäglichen Spitzenstunde einmal angefahren werden würde, was sehr unwahrscheinlich ist, so ist nicht ersichtlich, dass diese hypothetischen 1,6 Fahrten pro Minute nicht bewältigt werden könnten. Von einem Parkplatzsuchverkehr in die Tiefgarage hinein kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da die Tiefgarage ausweislich der Betriebsbeschreibung (Bl. 52 der BA 1/2) ausschließlich von den Bewohnern und dem Personal der Gewerbeeinheit genutzt werden soll und die Stellplätze somit wohl fest zugewiesen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine und reine Wohngebiete in der Regel keine Anwendung finden. Denn um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2024, – 1 MB 13/24, S. 5 des Beschlussabdrucks, n. v.). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Gutachten von einer grundsätzlichen Gebietsverträglichkeit der auf das Wohnen bezogenen Stellplätze ausgegangen worden ist. Denn wenn dies für reine und allgemeine Wohngebiete gilt, so muss dies für Mischgebiete und direkt daran angrenzende Grundstücke erst recht gelten. Auch der durch die Wohnnutzung ausgelöste Schwerverkehr wird sich nach den konkreten Verhältnissen vor Ort nicht als unzumutbar erweisen. Hierunter fallen insbesondere die Ver- und Entsorgungsfahrten wie z. B. Müllabfuhr. Derartige für das Wohnen unabdingbare Fahrten sind grds. in allen für das Wohnen genutzten Baugebieten als sozialadäquat hinzunehmen. Auch der angesichts der großen Zahl an neuen Wohnungen zu erwartende Anstieg der damit verbundenen Immissionen ist hier angesichts der städtischen Lage des Vorhabens in einem Gebiet mit bereits jetzt recht dichter Bebauung auch im konkreten Einzelfall hinzunehmen. Soweit die Antragsteller weiter einwenden, dass die Zahl der nach der Baugenehmigung vorgesehen Stellplätze nicht ausreichend sei, sodass auch insoweit mit zusätzlicher Lärmbelastung in Gestalt des zu erwartenden Parkplatzsuchverkehrs zu rechnen sei, so erweist sich das Vorhaben ebenfalls nicht als unzumutbar. An einen nachbarrechtsrelevanten Verstoß (z. B. gegen das Gebot der Rücksichtnahme) ist in diesem Zusammenhang nur dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2024 – 7 A 2913/21 –, Rn. 15, juris, m. w. N.) Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, auch wenn die Stellplätze, die nach dem Stellplatznachweis den 50 neu errichteten Wohneinheiten zugeordnet sind, wohl nicht der Stellplatzverordnung (0,7 Stellplätze/Wohnung) entsprechen. Denn nach Abzug der Stellplätze für die Gewerbeeinheiten, der mit Baulasten abgesicherten Stellplätze für das Einstein-Haus und das Restaurant sowie der dem südlichen Gebäude zugeordneten Stellplätze verbleiben für die Wohnnutzung hier ausweislich des Stellplatznachweises auf S. 66 der Beiakte 1/2 hier gerade einmal 28 Stellplätze. Dass sich jedoch die Erschließungssituation des Antragstellergrundstücks durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtern würde, ist danach weiterhin nicht ersichtlich, zumal in Innenstadtlagen ohnehin regelmäßig ein gewisser Parkplatzsuchverkehr besteht und damit als sozialadäquat hinzunehmen ist. Überdies sind in dem Stellplatznachweis weitere 27 Stellplätze als Reserve aufgeführt, auf die hier ebenfalls zurückgegriffen werden könnte. bb. Auch soweit die Gewerbeeinheiten in dem Bauvorhaben Kraftfahrzeug-Verkehr auslösen werden, der über die den gewerblichen Stellplätzen zugeordneten Fahrtbewegungen hinausgeht, wird dieser voraussichtlich nicht unzumutbar sein. Soweit die Antragsteller vortragen, dass nach dem Verkehrsgutachten bereits jetzt ein Lkw-Aufkommen von 10 Lkw/24 h im Vorhabengebiet bestehe, das von nur zwei Gewerbebetrieben ausgelöst werde, und deshalb bei 20 bzw. 16 zusätzlich geplanten Gewerbeeinheiten mit Gastronomie und Ladengeschäften eine Erhöhung des jetzigen Bestands um das 10- bzw. 8-fache zu erwarten sei, so basiert ihre Hochrechnung auf falschen Annahmen. Denn die im Jahr 2019 durchgeführte Verkehrszählung hat naturgemäß nicht nur den Anlieferverkehr für die bereits jetzt vorhandenen Gewerbe erfasst, sondern auch sämtlichen Durchgangsverkehr und den von den Bestandswohnnutzungen ausgelösten Schwerverkehr. Dementsprechend ist es erforderlich, den zu erwartenden Schwerverkehr nicht etwa aus der Vorbelastung hochzurechnen, sondern – so wie im Verkehrs- und Mobilitätsgutachten erfolgt – die zu erwartenden Lkw-Fahrten anhand der neuen für Gewerbe vorgesehen Flächen zu prognostizieren. Es ist hier auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung die konkreten Gewerbe noch nicht benennen kann, die in die Geschäftsräume einziehen sollen. Naturgemäß werden die Mieter für derartige Räumlichkeiten regelmäßig bei Stellung des Bauantrags noch nicht bekannt sein. Eine ggf. nachbarschützende Unbestimmtheit der Baugenehmigung liegt deswegen noch nicht vor. Denn Anhand der Baulichkeiten und in Zusammenschau mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hinreichend klar, welche Bandbreite an Nutzungsarten zu erwarten ist. Dementsprechend wird in dem Verkehrs- und Mobilitätsgutachten überzeugend von einer durchschnittlichen Bandbreite an unterschiedlichem Gewerbe (Gastronomie, publikumsorientierte bzw. unternehmensorientierte Dienstleistungen und kleinflächigen Einzelhandel/Fachmärkte) ausgegangen. Bei der Betrachtung der zu erwartenden Immissionen kann allerdings wohl dennoch nicht ohne weiteres auf das Ergebnis der im Rahmen des Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten abgestellt werden, wonach hier für das gesamte Plangebiet zusätzliche 926 Kfz/24h prognostiziert werden, und wovon 30 Fahrten/24h auf Lkw anfallen sollen (vgl. S. 20 des Mobilitätsgutachtens). Diese zusätzliche Verkehrsbelastung ist dann in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden und soll zu den oben dargestellten, kaum spürbaren Auswirkungen am Gebäude der Antragsteller führen (vgl. Tabelle 26 auf S. 37 der schalltechnischen Untersuchung). Die diesem Ergebnis zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen und Berechnungen sind widersprüchlich. So werden in dem Gutachten einerseits nur Gewerbeflächen in dem südlichen Haus betrachtet, die andererseits jedoch mit 1.360 m² viel zu hoch angesetzt sind (vgl. Bl. 19 des Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens). Die Gewerbeflächen im südlichen Haus dürften wohl kleiner sein, als die im streitgegenständlichen Gebäude. Letzteres hat nur eine publikums- und damit anlieferverkehrsträchtige Erdgeschossfläche von 836,5 m² (vgl. Bl. 59 d. BA 1/2). Es erscheint daher denkbar, dass bereits an dieser Stelle eine Prognose für die gesamten Gewerbeflächen des Plangebiets erfolgt ist; eindeutig ist dies jedoch nicht. Nicht nachvollziehbar ist auch, was es mit der in diesem Zusammenhang auf S. 19 des Gutachtens angegeben Zahl von 22 Fahrten des Schwerverkehrs/24h auf sich hat. Die Summe dieser Anzahl und der durch die angeblich von der Wohnnutzung ausgelösten Schwerverkehrsfahrten von 18/24h (so auf S. 18 des Gutachtens) ergibt jedenfalls nicht die im Fazit angeführten 30 Schwerverkehrsfahrten. Nicht nachvollziehbar ist zudem auch, dass auf S. 32 der schalltechnischen Untersuchung und auf S. 49 der Begründung des Bebauungsplans von einer Anlieferung durch das Untergeschoss ausgegangen wird. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Betriebsbeschreibung enthält hierzu keine Angaben. Ob die Tiefgarage ihren Dimensionen nach tatsächlich durch Lkw angefahren werden kann, ist aber jedenfalls fraglich. Denn sie hat ausweislich der Bauvorlagen nur eine Deckenhöhe von 3,15 m; teilweise wird auch nur eine Höhe von 2,15 m erreicht (vgl. die Darstellung auf Bl. 40 der BA 1/2). Ein Sattelschlepper mit knapp 4 m Höhe kann diese Tiefgarage keinesfalls anfahren; ein ebenfalls unter den Schwerverkehr fallender Transporter mit einem Gewicht von 2,8 t bis 3,5 t wird häufig ebenfalls über 2,7 m hoch sein und die Tiefgarage damit wohl ebenfalls kaum nutzen können. Auch eine Anlieferung von der Erschließungsstraße aus dürfte jedenfalls bei größeren Mengen an Gütern nicht ganz ohne Probleme möglich sein, da nicht ganz bis an das Gebäude herangefahren werden kann. Das gleiche gilt für die Stellplatzanlage nördlich des Gebäudes, die nicht bis an das Gebäude heranreicht. Aber selbst wenn der Zulieferverkehr vollständig durch das Untergeschoss erfolgen könnte, so müssten diese Fahrzeuge ja ebenfalls die Zufahrt zur Tiefgarage verwenden, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, wenn es auf S. 32 der schalltechnischen Untersuchung heißt, dass der Zulieferverkehr wegen der Anlieferung durch das Untergeschoss nicht weiter als relevante Schallquelle betrachtet worden ist und dementsprechend eine Berücksichtigung der vorhabenbezogenen gewerblichen Fahrtbewegungen scheinbar allein im Rahmen der nur auf Pkw bezogenen Parkplatzlärmstudie erfolgt ist. Trotz dieser Ungereimtheiten in den für den Bebauungsplan erstellten Gutachten ist hier jedoch erkennbar, dass die Zahl der von den durch die Baugenehmigung ausgelösten, gewerbebezogenen Verkehrsbewegungen die Ergebnisse der Gutachten jedenfalls nicht übersteigen wird. Von den gewerblich genutzten Büroräumen im ersten Obergeschoss wird voraussichtlich kein Anlieferverkehr ausgehen. Auch die von den Gewerbeflächen im Erdgeschoss ausgehenden Schwerlastfahrten sind voraussichtlich überschaubar. Wenn nämlich ausweislich des Verkehrsgutachtens bei 1.360 m² Gewerbe 22 Schwerlastfahrten/24h zu erwarten sind, dann ergäben sich bei 836,5 m² mittels einer einfachen Dreisatzrechnung 13,5 Fahrten/24h. Diese Berechnung ist auch zulässig, da die Prognose im Ansatz allein an die Geschäftsfläche anknüpft (vgl. Anlagen 2.2 bis 2.5 des Verkehrsgutachtens). Auch wenn diese 22 Fahrten pro Tag tatsächlich alle entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Antragstellern und dem Vorhabenstandort erfolgen sollten, und nicht etwa zumindest teilweise direkt über die Erschließungsstraße, so wäre dies den Antragstellern angesichts der Lage ihres Gebäudes direkt neben einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Mischgebiet und der tatsächlichen allgemeinen Vorprägung der Umgebung noch zuzumuten. 4. Anders als die Antragsteller meinen, ist angesichts des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens auch nicht ersichtlich, dass die Grenzwerte für die Luftschadstoffe durch das Bauvorhaben überschritten würden. Ausweislich der Luftschadstoffuntersuchung aus dem Jahr 2020 sind nämlich die Liegezeiten der Schiffe im Hafen die Haupt-Schadstoffemittenten für das Plangebiet. Zudem sei der Verkehr im Straßennetz ein entscheidender Faktor. Die Stellplätze seien dagegen zu vernachlässigen (vgl. S. 17 der Luftschadstoffuntersuchung). Da auf dem A. Weg nach der Verkehrserhebung des Jahres 2019 täglich 6.800 Kfz und auf dem westlichen Teil der Straße A. täglich 4.300 fahren, ist davon auszugehen, dass die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Fahrten (die Gebäude Süd und Nord gemeinsam kommen ausweislich der Darstellung auf S. 10 Verkehrsgutachtens nur auf knapp 1000 Fahrten/Tag) hier nicht weiter ins Gewicht fallen: Hinzu kommen die im Rahmen der Verkehrserhebung noch gar nicht ermittelten Immissionen des noch stärker befahrenen Ostrings, der sich östlich des Grundstücks der Antragsteller befindet. 5. Auch von den in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehenen Einhausung für die Abfallbehälter werden keine unzumutbaren Emissionen ausgehen. Die Einhausung wahrt den Mindestabstand nach § 6 LBO. Die bei ordnungsgemäßem Betrieb entstehenden Geräusch- und Geruchsemissionen sind als adäquat hinzunehmen. Insbesondere gewährt das Rücksichtnahmegebot keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfallbehältnissen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2016 – 4 K 11/16.NW –, Rn. 38, juris, m. w. N.). 6. Soweit die Antragsteller auch geltend machen, dass das Bauvorhaben sich der Höhe nach nicht einfüge, weil die maßgebliche Umgebung von zwei- bis viergeschossige Gebäuden gebildet werde, was erheblich nachteiligen, auch wertmindernden Einfluss auf die vorhandene Bebauung habe und massiv das Gesamtbild störe, so ist eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nicht auszumachen. Selbst bei einer Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wären die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung des alten Bebauungsplans Nr. 752a vom 17.11.1994, die das Bauvorhaben nicht einhält, nicht nachbarschützend. Allenfalls könnten sich die Antragsteller also auch insoweit nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, welches durch die Ausmaße des Vorhabens aber ebenfalls nicht verletzt ist. Im Hinblick auf die Ausmaße und die Lage eines Bauvorhabens ist anerkannt, dass dieses gegenüber einem benachbarten Gebäude rücksichtslos sein kann, wenn von ihm eine „bedrängende“ oder (gar) „erdrückende“ Wirkung ausgeht, oder seine Verwirklichung zu gravierenden, nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führt. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 ME 80/07 –, Rn. 24 und vom 13.01.2010 – 1 ME 237/09 –, Rn. 14, beide juris; s. a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 – 2 B 8/11 –, vom 02.02.2012 – 2 B 1/12 –, vom 28.06.2012 – 2 B 30/12 – und vom 08.12.2014 – 2 B 85/14 –, n. v.). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich die erforderliche „Dramatik“ nicht. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller hin sind hier gewahrt, nur zur Straße und nach Westen hin besteht eine Unterschreitung. Auch wenn der streitgegenständliche Baukörper erheblich größer sein wird, als das Gebäude der Antragsteller, so sind in der Umgebung doch weiterhin genug Freiräume vorhanden. Eine etwaige Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller ist dagegen per se nicht nachbarrechtsrelevant. 7. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht auszumachen. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet, sondern regelmäßig nur mittelbar durch die Abstandsflächen gemäß § 6 LBO SH sichergestellt. Da im Übrigen keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 –, Rn. 58, juris, m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 –, Rn. 31, juris). Die DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen - allgemeine Anforderungen“ stellt keine rechtlich bindende Vorgabe für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Verschattung dar (vgl. hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 13. September 2022 – 15 CS 22.1851 –, Rn. 22, juris), gleiches dürfte für die neue DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ gelten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 –, Rn. 23, juris, m.w.N). Auch mit Blick auf eine zu prognostizierende Beeinträchtigung durch eine Verschattung durch ein geplantes Gebäude gilt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach § 6 LBO – wie hier – eingehalten sind. Durch die Abstandflächen soll eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 –, Rn. 15, juris; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27.07.2021 – 7 B 33/21 –, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2020 – OVG 10 S 30.19 –, Rn. 17 sowie VG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2024 – 2 B 24/24 –, Rn. 28, juris). Ohnehin ergibt sich aus der im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens vorgenommenen Vorprüfung schlüssig, dass die das Gebäude der Antragsteller betreffende Verschattung nur die späten Nachmittagsstunden betrifft. Dies ist in innerstädtischen Lagen als sozialadäquat hinzunehmen, auch wenn der Wunsch, die im Westen befindlichen Balkone gerade zu dieser Zeit zu nutzen, nachvollziehbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Ungeachtet der Frage, ob die Beigeladene mit ihrer schriftsätzlichen Formulierung „Der Antrag ist abzulehnen“ einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es hier der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären, da sie das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, 46. EL August 2024, VwGO § 162 Rn. 93, beck-online). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig in der Hauptsache anzusetzende Wert von 15.000 € war hier verhältnismäßig zu erhöhen, da sich in dem zweigeschossigen Gebäude der Antragsteller zwei Wohnungen befinden. Das Gericht hat für die für die beiden Wohneinheiten jeweils 10.000 € angesetzt. Das gewerblich genutzte Erdgeschoss hat das Gericht hierbei außer Betracht gelassen, da die Antragsteller insoweit keine Beeinträchtigungen geltend machen. Die sich hieraus ergebende Summe von 20.000 € ist wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.