Beschluss
1 B 1865/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0425.1B1865.23.00
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Leitsätze
1. Die Gleichgewichtung von in den Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung genannten Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
2. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge bedarf es nur, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 2023 - 1 L 529/23.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.603,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichgewichtung von in den Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung genannten Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge bedarf es nur, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsehen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 2023 - 1 L 529/23.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.603,13 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtigte Vergabe einer nach A 9 BBesO bewerteten Stelle an den Beigeladenen. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene stehen als Zollhauptsekretär (A 8 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und sind beim Hauptzollamt C-Stadt eingesetzt. Der Antragsteller ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert. Er und der Beigeladene wurden zuletzt zum Stichtag 30. September 2022 unter dem 2. Januar 2023 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2022 dienstlich regelbeurteilt. Bestimmungen zur dienstlichen Beurteilung hat die Antragsgegnerin in den hier angewendeten Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung - BRZV - vom 1. März 2022 getroffen. Danach werden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen innerhalb einer Notenskala von „Herausragend (13-15 Punkte)“, „Überdurchschnittlich (10-12 Punkte)“, „Stets erwartungsgemäß (7-9 Punkte)“, „überwiegend erwartungsgemäß (4-6 Punkte)“ und „Erfüllt die Anforderungen nur teilweise oder nicht (1-3 Punkte)“ vergeben. In der dienstlichen Beurteilung werden nach Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben die „Fach- und Methodenkompetenzen“ - unterteilt in sieben Einzelmerkmale - und die „sozialen Kompetenzen“ - unterteilt in fünf Einzelmerkmale - bewertet. Bei jedem Einzelmerkmal wird der sogenannte Ausprägungsgrad durch Ankreuzen innerhalb einer Skala von „A“ = „im Vergleich sehr stark ausgeprägt“ bis zu „E“ = „im Vergleich unzureichend ausgeprägt“ sowie je nach Intensität von Stufe 1 bis Stufe 3 angekreuzt. Der Antragsteller erhielt in der dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2023 zum Stichtag 30. September 2022 in vier Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „B“ in unterschiedlicher Intensität (Fachwissen = „B3“, Qualität und Verwertbarkeit = „B3“, Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung = „B2“ sowie Eigenverantwortung/Selbständigkeit = „B3“). In den übrigen Einzelmerkmalen erhielt er durchweg die Bewertung „C1“. Dabei wurde entsprechend Ziffer 7 zur Anlage 3 BRZV bei bestimmten Einzelmerkmalen in Klammern dargestellt, welche (schlechtere) Bewertung der Antragsteller tatsächlich ohne Berücksichtigung der behinderungsbedingten Auswirkungen erreicht hat, wobei maßgeblich lediglich die Bewertungen ohne Klammer sind. Der Beigeladene erhielt bei den Einzelmerkmalen durchgängig den Ausprägungsgrad „A“ in unterschiedlicher Intensität (einmal „A1“, siebenmal „A2“ und viermal „A3“). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers weist das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß - 9 Punkte“ aus. Der Beigeladene erhielt das Gesamturteil „Herausragend - 14 Punkte“. In der „Zusammenfassende[n] Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung (bezogen auf die obigen Beurteilungskategorien Fach- und Methoden-Kompetenzen, Soziale Kompetenzen, Führungskompetenzen bei Führungskräften)“ wird das Gesamturteil jeweils textlich begründet. Bei dem Antragsteller wird ausgeführt: „ZHS A. besitzt als erfahrener Mitarbeiter in der Zollzahlstelle ein beachtliches Fachwissen. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und verlässlich, wobei er sehr erfreuliche Arbeitsergebnisse erzielt. Großen Belastungen ist er gewachsen und erledigt eine überzeugende Arbeitsmenge. Er handelt besonders eigenverantwortlich und in hohem Maße selbständig. Der Beamte plant zweckmäßig und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Kollegen/innen ist ohne Beanstandungen. ZHS A. findet Kontakt und führt Gespräche sachbezogen in angemessener Weise. Er setzt sich zielorientiert und vernünftig durch. Der Beamte hat einmal den Ausprägungsgrad im “Vergleich stark ausgeprägt“ in der mittleren Bandbreite und drei Mal in unterer Bandbreite, sowie acht Mal den Ausprägungsgrad „im Vergleich durchschnittlich“ ausgeprägt in der oberen Bandbreite erhalten. Zusammenfassend werden seine Eignung, Leistung und Befähigung der Gesamtnote „Stets erwartungsgemäß“ mit 9 Punkten zugeordnet. Die konkrete Aufgabenerfüllung des ZHS A. wurde in Bezug gesetzt zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung der Gesamtnote erfolgte auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung mit allen Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 8 des Hauptzollamts C-Stadt. Das Ergebnis der Beurteilung wurde aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt, die in ihrem Ausprägungsgrad jeweils einheitlich von A1, vergleichbar 15 Punkte, bis E3, vergleichbar 1 Punkt, gewertet wurden. In einer Einzelfallbetrachtung wurde danach geprüft, ob die Gesamtnote mit 9 Punkten den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand des ZHS A. innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffen widerspiegelt.“ Die vorangegangene Regelbeurteilung des Antragstellers vom 19. August 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 2. Dezember 2017 bis zum 1. Mai 2019 zum Stichtag 1. Mai 2019 weist das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß - 8 Punkte“ aus. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Antragsgegnerin in dem diese frühere Beurteilung betreffenden Verwaltungsstreitverfahren mit Urteil vom 10. Juni 2022 (Az.: 1 K 484/20.KS) auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wird unter dem Aktenzeichen 1 A 1370/22.Z geführt. Die Antragsgegnerin schrieb am 13. Januar 2023 den nach A 9m / A 9m+Z BBesO bewerteten Dienstposten „B_130102 Beschäftigte (w/m/d) im Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Such- und Erhebungsverfahren in herausgehobener Stellung“ zur Beförderung aus. Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Im Auswahlvermerk vom 17. Februar 2023 wird ausgeführt, dass auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung beabsichtigt sei, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten auszuwählen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dessen Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, da einem anderen Beamten aufgrund einer besseren aktuellen Regelbeurteilung der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2023 am 17. März 2023 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom selben Tag legte der Antragsteller außerdem Widerspruch gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2022 ein. Er führte aus, es seien gegen die dienstliche Beurteilung die gleichen Einwendungen geltend zu machen wie gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Mai 2021. Die dienstliche Beurteilung sei nicht plausibel. Da seine Berichterstatterin Frau E. als Sachgebietsleisterin A am Standort C-Stadt tätig sei, er aber in D-Stadt seinen Dienst verrichte, könne sie aufgrund der räumlichen Distanz keine eigene Kenntnis von seinen dienstlichen Leistungen haben. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2022 (Az.: 1 K 484/20.KS) verwiesen. Des Weiteren sei es rechtswidrig, dass bei der Gesamtnotenbildung zwölf Einzelmerkmale gleich gewichtet worden seien. Bestimmte Einzelwertungen seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schließlich sei das Gesamturteil nicht plausibel begründet. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2022 mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2023 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Frau E. sei in der Lage gewesen, die Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers einzuschätzen und der Beurteilerin sachgerecht hierüber zu berichten. Sie sei seit der Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2015 die Berichterstatterin des Antragstellers. Neben ihr sei auch die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, die Leiterin der Zollzahlstelle am Dienstort D-Stadt, Frau F., als weitere Teilnehmerin zur Gremiumsbesprechung hinzugezogen worden und habe unmittelbar gegenüber der Beurteilerin und den übrigen Gremiumsmitgliedern zur Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers vorgetragen. Es sei ferner eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung zulässig gewesen. Soweit der Antragsteller zu einzelnen Merkmalen sich selbst einschätze, könne dies weder das der Beurteilerin obliegende Beurteilungsermessen noch den Gesamtüberblick aller Beamten der Besoldungsgruppe A 8 beim Hauptzollamt C-Stadt ersetzen. Hinsichtlich der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2023 Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 936/23.KS anhängig. Das Verfahren ist derzeit ausgesetzt. Bereits am 22. März 2023 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenvergabe an den Beigeladenen nachgesucht. Zur Begründung hat der Antragsteller seine Ausführungen aus dem Widerspruch gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2022 wiederholt und ergänzend ausgeführt, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei ebenfalls rechtswidrig. Er weise im Zeitraum 2017 bis 2022 extreme Leistungssprünge auf, die sachlich nicht erklärbar seien und in den Begründungen der Gesamturteile nicht erläutert würden. Außerdem bestünden Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen. Dieser sei im Jahr 2014 auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden und es sei ihm eine eingeschränkte Belastbarkeit bescheinigt worden. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten im Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Such und Erhebungsverfahren in herausgehobener Stellung (Gesch.-Z.: P-1406-0066/23) mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung als fehlerhaft erweise. Die Begründung des Gesamturteils der Regelbeurteilung des Antragstellers werde den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Nachvollziehbarkeit der Gesamtnote nicht gerecht. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2022 (Az.: 1 K 484/20.KS) zur vorangegangenen Regelbeurteilung des Antragstellers ausgeführt, stehe auch die in der hiesigen Regelbeurteilung vorgenommene exakte Gleichgewichtung aller zwölf Einzelmerkmale - ohne nähere Begründung - nicht im Einklang mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Ausgehend von dessen Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 - stellten die in der Regelbeurteilung aufgeführten zwölf Einzelmerkmale keine derart geringe Menge dar, die eine gleiche Gewichtung und damit auch stets den gleichen Bedeutungsgehalt jedes Einzelmerkmales von vornherein nachvollziehbar erscheinen ließen. So dürften Einzelwertungen wie „Fachwissen“ oder „Qualität und Verwertbarkeit“ für die Beurteilung der Leistungen des Beamten in der Regel höher zu gewichten sein, als beispielsweise dessen „Flexibilität“ bei der Aufnahme neuer Aufgaben. Der Dienstherr wäre aufgrund der relativ hohen Anzahl an Leistungsmerkmalen gehalten gewesen, im Rahmen einer abstrakten Vorgabe festzulegen, welchen Einzelmerkmalen einer Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumesse. Hierauf aufbauend lasse sich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht hinreichend entnehmen, auf welche Art und Weise die einzelnen Merkmale konkret bewertet und letztlich zu der vergebenen Gesamtnote vereinigt worden seien. In der „Zusammenfassende[n] Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ erfolge lediglich eine in weiten Teilen formelhafte und „textarme“ Wiederholung wohl einzelner, aber auch nicht aller bewerteten Einzelmerkmale. Eine hinreichende Begründung stelle dies nicht dar. Es werde nicht im Einzelnen und zwar unter Bezugnahme auf alle bewerteten Einzelmerkmale dargelegt, warum der Antragsteller die Anforderungen insgesamt „stets erwartungsgemäß“ erfüllt habe. Die gewählten Formulierungen stellten allenfalls die gezeigten Leistungen bzw. das erkannte Potenzial des Antragstellers auszugsweise dar, sie stellten aber weder einen konkreten Bezug zu den zwölf Einzelmerkmalen her noch setzten sie sich mit diesen detailliert und für den Beurteilten in einer nachvollziehbaren Art und Weise auseinander. Die Formulierungen stellten sich als formelhaft dar und wiesen keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz auf. Damit handele es sich in Wahrheit nur um eine Scheinbegründung. Es erschließe sich ebenso wenig, welche Vergleichsmerkmale herangezogen worden seien, um den Antragsteller im Vergleich mit anderen Beamten einzuschätzen. Die Antragsgegnerin behaupte, ohne dass sich dies nachvollziehen lasse, dass sie eine vergleichende Wertung mit allen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 vorgenommen habe. Der streitgegenständlichen Regelbeurteilung mangele es auch im Hinblick auf die zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge an Plausibilität. Da die Berichterstatterin Frau E. am Standort C-Stadt tätig gewesen sei, während der Antragsteller im Beurteilungszeitraum durchgehend in der Dienststelle D-Stadt gearbeitet habe, habe es Beurteilungsbeiträge unmittelbarer Vorgesetzter des Antragstellers bedurft. Die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung dadurch verletzt, dass sie sich nicht zu erläutern im Stande sehe, wie aus der Einschätzung eines Dritten letztlich die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen, einzelnen Werturteile entwickelt worden seien. Damit nehme die Antragsgegnerin sowohl dem Beurteilten als auch dem Gericht jede Möglichkeit, die Plausibilität der Beurteilungsbeiträge sowie der darauf beruhenden Werturteile nachzuvollziehen und zu prüfen. Es erscheine schließlich möglich, dass der Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt werden könnte, da sich die vorgenannten Mängel durch das gesamte Beurteilungssystem der Antragsgegnerin zögen. Gegen den ihr am 14. Dezember 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2023 Beschwerde erhoben und diese am 9. Januar 2024 begründet. Sie trägt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Beurteilungen der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung seien hinreichend aktuell, nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt und damit hinreichend vergleichbar. Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs werde durch die einheitliche Anwendung der BRZV und deren Regelungen, wie etwa der Beurteilungsgremien und des Beurteilungsvordrucks, gewährleistet. Eine zusammenfassende Darstellung, in der auf jede einzelne der zwölf „Beurteilungskompetenzen“ (gemeint wohl: „zu beurteilenden Kompetenzen“) einzugehen wäre, würde eine Ankreuzbeurteilung in eine reine Textbeurteilung überführen, wodurch sich ein Ankreuzen erübrigte. Da bei dem Antragsteller ein weitgehend homogenes Leistungsbild vorherrsche, bei denen die Bewertungen der zwölf Einzelkompetenzen hauptsächlich zwischen „C1“ und „B3“ (mit einer Bewertung bei „B2“) lägen, habe eine knappe Begründung erfolgen können. Diese genüge auch im Übrigen den rechtlichen Anforderungen. Dass das Verwaltungsgericht zwölf Einzelmerkmale als nicht mehr geringe Anzahl ansehe und daher die Gleichgewichtung für unzulässig halte, stehe im Widerspruch zu diversen Beschlüssen und Urteilen anderer Gerichte. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht gerade keine Anzahl von „Beurteilungskompetenzen“ festgelegt, nach denen eine vom Dienstherrn abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - offensichtlich - nicht mehr gerecht werde. Ein Beurteilungsbeitrag sei nach Ziffer 6 BRZV nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht berücksichtige auch nicht, dass zu der Gremiumsbesprechung auch die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, Frau F., hinzugezogen worden sei und den übrigen Gremiumsmitgliedern zur Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers vorgetragen habe. Es sei unverständlich, dass der Antragsteller trotz eines Leistungsrückstands von fünf Punkten und fast zwei ganzen Noten gegenüber dem Beigeladenen eine Chance habe, bei einer erneuten Beurteilung und Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 2023 (Az: 1 L 529/23.KS) aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei unzulässig, da sich das Beschwerdevorbringen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandersetze. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Die Antragsgegnerin stelle gar nicht in Abrede, dass die dienstlichen Beurteilungen den rechtlichen Anforderungen nicht genügten und vor allem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich auch das Verwaltungsgericht beziehe, nicht übereinstimmten und diesen Anforderungen nicht gerecht würden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2024 und des Antragstellers vom 30. Januar 2024 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als fehlerhaft. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein und die dienstlichen Beurteilungen müssen für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31). Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31, vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28). Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31, vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28). Dies zugrunde gelegt erweist sich der von der Antragsgegnerin geltende gemachte Beschwerdegrund als berechtigt (1.). Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung stattgegeben, dass sich die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft erweise, da die Begründung des Gesamturteils der Regelbeurteilung des Antragstellers rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Außerdem mangele es der Regelbeurteilung hinsichtlich erforderlicher Beurteilungsbeiträge an Plausibilität. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich hinsichtlich beider Aspekte auf der Grundlage des - den Darlegungsanforderungen genügenden - Beschwerdevorbringens als fehlerhaft. a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird das Gesamturteil in der Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2022 ausreichend begründet. aa) Das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil muss mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar sein, d. h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung dürfen mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei - sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen - durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil hingegen, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann auch dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbestimmungen hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 53 m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 63 f.). Diesen Anforderungen genügt das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2022. Eine Bewertung mit insgesamt „Stets erwartungsgemäß - 9 Punkte“ liegt hier ungeachtet einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale sowie der Unzulässigkeit der Bildung eines arithmetischen Mittels der Gesamtnote (vgl. Ziffer 9.2 letzter Satz BRZV) nahe. Der Antragsteller weist ein recht einheitliches Leistungsbild auf, indem die Bewertung der Einzelmerkmale ganz überwiegend (achtmal) mit „C1“ (= 9 Punkte) erfolgt ist. Dies wird unterstrichen durch die textliche Begründung des Gesamturteils, soweit es darin heißt: „Der Beamte hat einmal den Ausprägungsgrad im “Vergleich stark ausgeprägt“ in der mittleren Bandbreite und drei Mal in unterer Bandbreite, sowie acht Mal den Ausprägungsgrad „im Vergleich durchschnittlich“ ausgeprägt in der oberen Bandbreite erhalten. Zusammenfassend werden seine Eignung, Leistung und Befähigung der Gesamtnote „Stets erwartungsgemäß“ mit 9 Punkten zugeordnet.“ Hervorhebungen und Besonderheiten hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers, die das Gesamturteil nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, werden im Übrigen in der Begründung nicht beschrieben. Soweit darin bestimmte Aspekte (z. B. „beachtliches Fachwissen“, „gewissenhafte und verlässliche Aufgabenerledigung“) genannt werden, spiegeln diese die vergebenen Ausprägungsgrade bei den Einzelmerkmalen wider: „ZHS A. besitzt als erfahrener Mitarbeiter in der Zollzahlstelle ein beachtliches Fachwissen. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und verlässlich, wobei er sehr erfreuliche Arbeitsergebnisse erzielt. Großen Belastungen ist er gewachsen und erledigt eine überzeugende Arbeitsmenge. Er handelt besonders eigenverantwortlich und in hohem Maße selbständig. Der Beamte plant zweckmäßig und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Kollegen/innen ist ohne Beanstandungen. ZHS A. findet Kontakt und führt Gespräche sachbezogen in angemessener Weise. Er setzt sich zielorientiert und vernünftig durch.“ Aus der weiteren Begründung ergibt sich auch der Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil: „Die konkrete Aufgabenerfüllung des ZHS A. wurde in Bezug gesetzt zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes. Die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung der Gesamtnote erfolgte auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung mit allen Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 8 des Hauptzollamts C-Stadt. Das Ergebnis der Beurteilung wurde aus den gleich gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt, die in ihrem Ausprägungsgrad jeweils einheitlich von A1, vergleichbar 15 Punkte, bis E3, vergleichbar 1 Punkt, gewertet wurden. In einer Einzelfallbetrachtung wurde danach geprüft, ob die Gesamtnote mit 9 Punkten den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand des ZHS A. innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffen widerspiegelt.“ Es handelt sich hierbei um keine „Scheinbegründung“ wie das Verwaltungsgericht meint. Dass es zu formelhaften und wiederholenden Ausführungen bei einer Verwaltung mit 48.000 Beschäftigen wie der Zollverwaltung kommen kann, liegt auf der Hand. Aufgrund des relativ einheitlichen Leistungsbildes des Antragstellers war nicht im Einzelnen und unter Bezugnahme auf alle bewerteten Einzelmerkmale darzulegen, warum der Antragsteller die Anforderungen insgesamt „stets erwartungsgemäß“ erfüllt hat. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelmerkmalen, die in der dienstlichen Beurteilung bei jedem Merkmal zudem textlich definiert sind, in der Begründung des Gesamturteils würde den Sinn und Zweck einer Ankreuzbeurteilung, die der Vereinfachung dient, zuwiderlaufen. bb) Das Verwaltungsgericht geht im Rahmen der Ausführungen zur Begründung des Gesamturteils auch zu Unrecht davon aus, dass die Einzelmerkmale nicht hätten gleich gewichtet werden dürfen. Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Gewichtung der einzelnen Merkmale einer dienstlichen Beurteilung nicht vor. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies - so das Bundesverwaltungsgericht - „könnte“ etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer „Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen“ diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung“ und „fachliche Leistung“ eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z. B. „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 46). Ungeachtet dessen, ob sich der im Konjunktiv gefassten Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, dass die Gleichgewichtung vieler Einzelmerkmale stets unzulässig ist, ist schon von einer Vielzahl von Einzelmerkmalen hier nicht auszugehen (so auch VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 - 5 K 87/21 -, juris Rn. 37). Die Antragsgegnerin hat zwölf Einzelmerkmale bewertet, die ihrerseits den Fach- und Methodenkompetenzen (Merkmale 1. bis 7.) sowie sozialen Kompetenzen (Merkmale 8. bis 12.) zugeordnet sind: 1. Fachwissen, 2. Qualität und Verwertbarkeit, 3. Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung, 4. Ausdruck, 5. Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken, 6. Eigenverantwortung/Selbständigkeit, 7. Flexibilität, 8. Konfliktlösungsverhalten, 9. Kritikverhalten, 10. Teamverhalten, 11. Kontakt- und Kommunikationsverhalten und 12. Durchsetzungsfähigkeit. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Dienstherr eine Gewichtung vorgegeben hat, die „offensichtlich“ dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Befähigungsmerkmalen bei einer Regelbeurteilung eine untergeordnete Rolle zukommen soll, da sie sich anders als bei einer Anlassbeurteilung auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen beschränkt (so BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37). Die hier in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Einzelmerkmale lassen sich nicht zwingend (allein oder überwiegend) als Befähigungsmerkmale einordnen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 B 2681/18.Z -, n. v.). Von den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung können der fachlichen Leistung etwa nicht nur das Fachwissen (1.), die Qualität und Verwertbarkeit (2.), Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung (3.) zugeordnet werden, sondern auch die Einzelmerkmale systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken (5.), Eigenverantwortung/Selbständigkeit (6.) und Flexibilität (7.). Auch diese Einzelmerkmale sind Bestandteil des Arbeitsverhaltens und der praktischen Arbeitsweise und mithin der fachlichen Leistung (vgl. § 2 Abs. 4 BLV) zuzuordnen. Ferner können die ausdrücklich in Verbindung mit dem Verhalten des Beamten in Verbindung gebrachten Einzelmerkmale Konfliktlösungsverhalten (8.), Kritikverhalten (9.), Teamverhalten (10.) sowie das Kontakt- und Kommunikationsverhalten (11.) als Leistungsmerkmale erfasst werden (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.; vgl. hierzu auch VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 12 L 1027/19 -, juris Rn. 74 ff., welches zudem unter Einbeziehung der Beurteilungskategorie „Führungskompetenzen“ mit weiteren vier Einzelmerkmalen eine Gleichgewichtung für zulässig hält). Es sind zudem keine Merkmale ersichtlich, die lediglich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - genannten Beispiele der „Fortbildungsbereitschaft“ und der „Offenheit für Innovationsprozesse“ (so auch VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 - 5 K 87/21 -, juris Rn. 38). Diese Gleichgewichtung der Einzelmerkmale stellt die Antragsgegnerin für die dienstliche Beurteilung aller Beamten sicher. Dies erfolgt zwar nicht durch die Beurteilungsrichtlinien, aber ausweislich der Beurteilungsbegründung einheitlich durch eine entsprechende Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - juris Rn. 45 sowie VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 12 L 1027/19 -, juris Rn. 80), die auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt. cc) Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der Begründung des Gesamturteils nicht erschließe, welche Vergleichsmerkmale herangezogen worden seien, um den Antragsteller im Vergleich mit anderen Beamten einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, die Antragsgegnerin beschränke sich auf die Feststellung oder gar Behauptung, dass ein Vergleich mit Beamten der Besoldungsgruppe A 8 erfolgt und in der Einzelfallbetrachtung geprüft worden sei, ob die Gesamtnote dies zutreffend widerspiegele. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei nicht, dass die dienstliche Beurteilung sich schon von Rechts wegen auf die während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten in Bezug auf seine Leistung, Befähigung und Eignung in seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zu beziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v.). Dementsprechend werden bei der Antragsgegnerin zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes aufgrund der Beurteilungsrichtlinien Gremiumsbesprechungen durchgeführt, bei welchen die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Beamten des jeweiligen Amtes durch die jeweils zuständigen Beurteiler und Berichterstatter sowie ggf. weiteren hinzugezogenen Teilnehmern erörtert und verglichen werden (vgl. Ziffer 5 und 7 BRVZ). Auf diese Rechtslage zielt auch die Begründung der Antragsgegnerin in der dienstlichen Beurteilung ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hiervon abweichend verfahren ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Das Verwaltungsgericht geht unzutreffend davon aus, dass es der Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2022 an der „Plausibilität“ fehle. Es ist der Auffassung, dass es Beurteilungsbeiträgen unmittelbarer Vorgesetzter des Antragstellers bedurft hätte, da die Berichterstatterin Frau E. am Standort C-Stadt tätig gewesen sei, während der Antragsteller im Beurteilungszeitraum durchgehend in der Dienststelle D-Stadt gearbeitet habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung dadurch verletzt, dass sie sich nicht zu erläutern im Stande gesehen habe, wie aus der Einschätzung eines Dritten letztlich die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen, einzelnen Werturteile entwickelt worden seien. Damit nehme die Antragsgegnerin sowohl dem Beurteilten als auch dem Gericht jede Möglichkeit, die Plausibilität der Beurteilungsbeiträge sowie der darauf beruhenden Werturteile nachzuvollziehen und zu prüfen. Es verlangt damit scheinbar eine schriftliche Dokumentation und Bereitstellung von Beurteilungsbeiträgen gegenüber dem Gericht. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Beurteiler zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die dienstliche Beurteilung neben schriftlichen auch mündliche Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen kann. Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155). Dieser Verpflichtung ist die Beurteilerin nachgekommen. Sie durfte sich insoweit auf die von der Berichterstatterin Frau E. vermittelten Erkenntnisse stützen. Die Antragsgegnerin hat insofern in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2023 ausgeführt, dass Frau E. als Berichterstatterin in der Lage sei, die Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers einzuschätzen und der Beurteilerin sachgerecht hierüber zu berichten. Frau E. sei seit dem Jahr 2009 Sachgebietsleiterin A beim Hauptzollamt C-Stadt und seit der Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2015 die Berichterstatterin des Antragstellers gewesen. Sie sei seitdem einerseits an der Erstellung einer jeden ihn betreffenden Beurteilung beteiligt und habe andererseits in diesem Zeitraum durch persönlichen Kontakt mit dem Antragsteller und Gesprächen mit dessen Vorgesetzten eine Vielzahl an Erkenntnissen und Eindrücken über seine Leistung, Befähigung und Eignung erhalten. Frau E. habe an der Gremiumsbesprechung zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung teilgenommen. Darüber hinaus sei neben ihr auch die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, die Leiterin der Zollzahlstelle am Dienstort D-Stadt, Frau F., als weitere Teilnehmerin hinzugezogen worden und habe im Rahmen des Gremiums unmittelbar gegenüber der Beurteilerin und den übrigen Gremiumsmitgliedern zur Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers vorgetragen. Das zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge oder einer Dokumentation der Erkenntnisse der Berichterstatterin und Beurteilerin bzw. der Gremiumsbesprechung bedurfte es nicht. Schriftlicher Beurteilungsbeiträge bedarf es nur, wenn dies die Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 1 A 668/20 -, juris Rn. 17). Lediglich schriftliche oder sonst dokumentierte Beurteilungsbeiträge sind aufzubewahren, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v. und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 B 1240/20 -, juris Rn. 54 ff.). Eine Verpflichtung zur Dokumentation mündlicher Äußerungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2023 - 1 A 166/22.Z -, n. v. und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.). Vorliegend fordern die Beurteilungsrichtlinien (BRZV) nur für - hier nicht gegebene - Tätigkeiten des Beamten außerhalb des Geschäftsbereichs des Beurteilers Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form, vgl. Ziffer 6 BRZV (so auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 1 A 668/20 -, juris Rn. 19). 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig. Erweisen sich die Beschwerdegründe - wie hier - als berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Eine Beschränkung auf die vorgebrachten Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO besteht insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v. und vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.). a) Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an einem formellen Rechtsfehler leidet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind eine taugliche Grundlage für den Qualifikationsvergleich. Die dienstlichen Beurteilungen sind miteinander vergleichbar, da sie auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen und die jeweils abgedeckten Zeiträume nicht zu erheblich auseinanderfallenden, vielmehr auf denselben, Stichtagen enden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24, 27). Die dienstlichen Beurteilungen sind jeweils hinreichend aktuell, da das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums jeweils am 30. September 2022 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 68). bb) Ihnen fehlt es nicht an inhaltlicher Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. (1) Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 30. September 2022 weist keinen Fehler auf. (Dies gilt ausweislich obiger Ausführungen zunächst hinsichtlich des hinreichend begründeten Gesamturteils, der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale und der (Tatsachen-)Grundlage aufgrund von Beurteilungsbeiträgen. Die weiteren Einwände des Antragstellers greifen ebenfalls nicht durch. Er macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass in der zusammenfassenden Darstellung auf ein „beachtliches Fachwissen“ hingewiesen werde, die Einzelwertung aber lediglich mit „B3“ bewertet worden sei. Das gelte auch für die Feststellung, dass er „besonders eigenverantwortlich und in hohem Maße selbstständig“ handele. Es dränge sich eine Bewertung von „B1“ in diesem Bereich auf. Hinsichtlich der Arbeitsmenge sei zu beachten, dass er sämtliche Vorgänge täglich abgearbeitet und sich aus dem Homeoffice gemeldet habe, um weitere Arbeitsvorgänge anzufordern. Sämtliche Arbeiten seien zeitnah erledigt worden. Bezüglich des Punktes „systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken“ sei anzumerken, dass er auch Fehlerquellen beseitigt habe, die gar nicht erkannt worden seien und teilweise systembedingt als auch personenbezogen gewesen seien. Im Rahmen der Flexibilität sei zu berücksichtigen, dass er bei Bedarf immer bereit gewesen sei, Vertretungen zu übernehmen. Alle Anforderungen seien erfüllt worden. Er habe seinen Tagesablauf an das Dienstgeschehen angepasst und abends oft noch Buchungsvorgänge erledigt, die während des Dienstbetriebes nicht hätten erledigt werden können. Die Bewertung der sozialen Kompetenzen sei nicht plausibel und werde in der zusammenfassenden Darstellung nicht erläutert. Damit macht der Antragsteller der Sache nach geltend, dass er aus seiner Sicht nicht angemessen beurteilt worden ist. Dabei berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die entsprechenden Wertungen aufgrund des Beurteilungsspielraums der Beurteilerin gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Beurteilungsfehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2023 zu dem Vorbringen des Antragstellers nachvollziehbar ausgeführt, dass auf die Beurteilungskategorie „Soziale Kompetenzen“ in der zusammenfassenden Darstellung zwar knapp, aber in Anbetracht des homogenen Leistungsbildes (fünfmal „C1“) völlig ausreichend eingegangen worden sei. Zudem müsse die Beurteilerin bei erfahrenen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 generell davon ausgehen, dass gute Arbeitsergebnisse und Leistungen erbracht würden. Auf Fehler hinzuweisen und diesen aktiv zu begegnen, sei immanente Pflicht der Dienstverrichtung. Vertretungen würden in allen Arbeitseinheiten standardmäßig übernommen. Die Arbeitsmenge sei mit „B2“ „im Vergleich stark ausgeprägt“ bewertet worden und keineswegs unberücksichtigt geblieben. Auch die ordentliche und engagierte Erledigung der dem übertragenen Dienstposten innewohnenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Statusamtes entspreche grundlegend den Erwartungen des Dienstherrn im Sinne der Note „stets erwartungsgemäß“. Zudem gehörten der Vergleichsgruppe viele leistungsstarke Beamte an, mit denen der Antragsteller sich vergleichen lassen müsse. (2) Die Regelbeurteilung des Beigeladenen zum selben Stichtag leidet ebenfalls nicht unter einem Mangel. Zunächst ist das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, welches ähnlich aufgebaut ist wie das des Antragstellers, hinreichend begründet. Angesichts des homogenen Leistungsbildes des Beigeladenen, der ausschließlich den Ausprägungsgrad „A“ erhielt (einmal „A1“, siebenmal „A2“ und viermal „A3“) ist das Gesamturteil „Herausragend - 14 Punkte“ naheliegend. Der Antragsteller macht ferner ohne Erfolg geltend, dass bei dem Beigeladenen eine „Leistungsexplosion“ wegen extremer Leistungssprünge im Zeitraum 2017 bis 2022 vorliege. Diese seien sachlich nicht erklärbar und würden in den Begründungen der Gesamturteile nicht erläutert. So habe er zum Beurteilungsstichtag 1. Mai 2015 noch insgesamt 7 Punkte und nunmehr 14 Punkte, davor zum Stichtag 31. Mai 2021 noch 11 Punkte erhalten. Dies gelte auch deshalb, weil Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen bestünden. Er sei im Jahr 2014 auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden und es sei ihm eine eingeschränkte Belastbarkeit bescheinigt worden. Er sei im Jahr 2015 bei bestimmten Einzelwertungen mit „D“ bewertet worden und im Jahr 2019 bei der Einzelwertung „Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung“ mit „C2“. Es sei dann zu Sprüngen auf „B“ im Jahr 2021 und „A“ im Jahr 2022 gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr den Beurteiler die Pflicht trifft, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4/20 -, juris Rn. 40 sowie Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 41). Ein Leistungssprung oder -abfall ist in einer nachfolgenden dienstlichen Beurteilung zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4/20 -, juris Rn. 40). Eine solche „Leistungsexplosion“ bzw. Leistungssprung des Beigeladenen ist nicht gegeben. Es bedurfte dementsprechend keiner näheren Begründung in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Es handelt sich vielmehr um eine kontinuierliche Leistungssteigerung im Zeitraum von 2015 bis 2022. Der Beigeladene wurde zum Stichtag 1. Mai 2015 mit insgesamt 7 Punkten, zum 1. Dezember 2017 und 1. Mai 2019 jeweils mit 9 Punkten insgesamt (durchgehend Note „stets erwartungsgemäß“), zum 31. Mai 2021 mit 11 Punkten („Überdurchschnittlich“) und nunmehr zum 30. September 2022 insgesamt mit 14 Punkten („Hervorragend“) beurteilt. Diese Steigerung und auch das damit nunmehr erreichte Spitzenniveau der dienstlichen Beurteilung ist angesichts des vergangenen Zeitraums seit der letzten dienstlichen Beurteilung mit insgesamt 9 Punkten und des unverändert gebliebenen Statusamtes sowie seiner insgesamt langjährigen Berufserfahrung nicht unplausibel. Dies gilt vor dem Hintergrund des Wechsels seiner Tätigkeit mit Wirkung vom 2. Mai 2015 von „Abfertigungsbeamter“ zur „Mitarbeit in Such- und Mahnverfahren und Abgabenerhebung; insbes. Eingabe von Einfuhrabgabenbescheiden im Fachverfahren ATLAS- NEE“ umso mehr, da er im Rahmen seiner neuen Tätigkeit ggf. sein Potential besser ausschöpfen konnte. Soweit der Antragsteller Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen anführt, weil er im Jahr 2014 auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern sich dies auf die Leistung des Beigeladenen im hier relevanten Beurteilungszeitraum ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu erschöpft sich zudem in einer Vermutung. cc) Der Qualifikationsvergleich von Antragsteller und Beigeladenem weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Da die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen insgesamt mit „Herausragend - 14 Punkte“ um zwei Noten und fünf Punkte das Gesamturteil des Antragstellers mit „Stets erwartungsgemäß - 9 Punkte“ übersteigt, hat die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler den Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers ausgewählt. c) Unabhängig davon ist selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilungen eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls für den Senat nicht erkennbar (vgl. zum Maßstab: Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 B 807/22 -, n. v. und vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 68). Der Beigeladene weist gegenüber dem Antragsteller einen auch bei unterstellter Korrektur der beanstandeten dienstlichen Beurteilungen im Ergebnis nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).