Beschluss
1 A 668/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0712.1A668.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, mit der Begründung abgewiesen, die Regelbeurteilung vom 20. Oktober 2017 zum Stichtag 1. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum vom 2. Juni 2013 bis zum 1. Mai 2015) sei rechtmäßig und verletze den Kläger in Anwendung des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht in seinen Rechten. Die im Beurteilungsformular aufgeführten Tätigkeiten des Klägers müssten nicht ergänzt werden. Die wesentlichen Tätigkeiten des Klägers seien – dem Zweck einer solchen Darstellung folgend – zusammenfassend benannt worden. Die Beurteilung sei auch sonst nicht zu beanstanden. Der abschließende Beurteiler sei auch, soweit er über keine eigenen Erkenntnisse über die Leistungen und Befähigungen des Klägers verfügt habe, in der Lage gewesen, dessen dienstliche Leistungen und Befähigungen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage zu bewerten. Er habe sich in ausreichendem Umfang von dem Berichterstatter die für eine ordnungsgemäße Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft, die seine aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse ergänzt hätten. Der Berichterstatter sei im Beurteilungszeitraum Gruppenleiter bzw. Referatsleiter in dem Referat gewesen, in dem auch der Kläger tätig gewesen sei. Es spreche auch alles dafür, dass der Berichterstatter sich im laufenden Dienstbetrieb ausreichende Kenntnis über die Leistungen des Klägers habe verschaffen können und sich verschafft habe. Insoweit habe der Berichterstatter in der dienstlichen Stellungnahme vom 26. Januar 2017 angegeben, dass er sich im damaligen Referat immer wieder habe schildern lassen, wie, in welchem Umfang und in welcher Qualität die einzelnen Mitarbeiter ihre Aufgaben erledigten. Zu diesen Auskunftspersonen habe auch der Teamleiter für das Team Fortbildung gehört, den der Kläger selbst für die Person halte, die am besten über seine Leistungen habe Auskunft geben können. Darüber hinaus habe der Kläger stets Gelegenheit gehabt, ihm im Rahmen der wöchentlichen Dienstbesprechungen vorzutragen. Ferner sei der Fachvorgesetzte des Klägers (auch) in der Funktion als Vertreter der Bereichsleitung sein Ansprechpartner und seine Auskunftsperson gewesen sei. Letzterer habe dies in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 bestätigt und weiter erklärt, dass der Kläger den Informationsweg zum Berichterstatter als einen sehr formalen und hierarchisch exakt vorgegebenen Weg darstelle, dies aber nicht die tatsächlichen Möglichkeiten wiedergäbe, wie sich der Berichterstatter selbst ein Bild über die Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter habe verschaffen können. Das Referat sei geschlossen in zusammenhängenden Räumlichkeiten untergebracht gewesen, so dass sich allein hierdurch dienstliche Kontakte ergäben hätten. Unabhängig davon könne er bestätigen, dass der Berichterstatter nicht nur die Möglichkeit gehabt habe, sich über den Leistungsstand zu informieren, sondern hiervon auch Gebrauch gemacht habe und daher auch nicht auf ihn bzw. den Teamleiter zur Informationsbeschaffung angewiesen gewesen sei. Der Teamleiter wiederum habe in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2017 erklärt, dass eine Abstimmung oder Befragung seiner Person über die Leistungen des Klägers nicht erfolgt sei, aber auch unüblich sei und auch für andere zu beurteilenden Kollegen nicht stattgefunden habe. Das vom Berichterstatter getroffene Urteil sei nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden. Etwas anderes folge nicht aus dem Vortrag des Klägers, sein Fachvorgesetzter sei ihm gegenüber voreingenommen. Eine Voreingenommenheit des Fachvorgesetzten ergebe sich hier insbesondere nicht aus seiner dienstlichen Stellungnahme. Das vom Kläger geschilderte Gespräch mit dem Fachvorgesetzten anlässlich der Beurteilung erschöpfe sich in kritischen Äußerungen gegenüber dem Kläger. Entscheidend komme hinzu, dass der Fachvorgesetzte selbst nur Zuträger von Informationen über den Kläger gewesen sei und damit nicht unmittelbar an der Beurteilung des Klägers beteiligt gewesen sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beurteiler in der Lage seien, Informationen nach ihrem Wahrheitsgehalt zu filtern. Zudem handele es sich – unterstellt die Äußerungen seien so gefallen – nicht um die Mitteilung von (falschen und/oder den Kläger belastenden) Tatsachen handele, sondern um Werturteile, die das Urteil eines (objektiven) Beurteilers nicht beeinflussen könnten. Schließlich spreche auch das Ergebnis der vorliegenden Beurteilung mit der Note „überdurchschnittlich“ gegen die Annahme, unrichtige Tatsachen oder nachteilige Werturteile Dritter seien in die Beurteilung eingeflossen. Die Bewertungen der Einzelmerkmale seien im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2017 nach der Einholung entsprechender dienstlicher Stellungnahmen und in den Schriftsätzen im Klageverfahren, insbesondere in der Klageerwiderung, von der Beklagten ausreichend plausibilisiert worden. Schließlich sei auch das die Beurteilung abschließende Gesamturteil unter Berücksichtigung der Bewertung in den Einzelkriterien mit zweimal „A“, neunmal „B“ und einmal „C“ mit dem Ausprägungsgrad „B“, „Überdurchschnittlich“, der zweitbesten zu vergebenden Bewertung, nicht zu beanstanden. 2. Das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers in der Zulassungsschrift vom 16. März 2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. a) Das Vorbringen des Klägers stellt zunächst nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die angegriffene dienstliche Beurteilung sei inhaltlich hinreichend aussagekräftig. Hierfür ist erforderlich, dass die dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichende differenziert darstellen und sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 14. Verfügt der Beuteiler – wie hier – nicht über aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnisse zu Leistung und Befähigung des Beamten, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Insoweit muss er sich vollständig auf Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen verlassen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Die Auswahl der Erkenntnisquellen unterliegt der gerichtlich überprüfbaren Einschätzung des Beurteilers. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25, vom 2. März 2017 – 1 C 21.16 -, juris, Rn. 21 und vom 9. September 2021– 2 A 3.20 –,juris, Rn. 32 m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 3 CE 22.862 –, juris, Rn. 6. Dieser Verpflichtung ist der Beurteiler vorliegend nachgekommen. Er durfte sich insoweit beanstandungsfrei auf die von dem Berichterstatter vermittelten Erkenntnisse stützen. (1) Anders als der Kläger meint, bedurfte es keiner schriftlichen Beurteilungsbeiträge des Berichterstatters oder der sonst noch beigezogenen Personen. Sehen die Beurteilungsrichtlinien nicht ausdrücklich vor, dass schriftliche Beurteilungsbeiträge vorliegen müssen, können die Beurteilungsbeiträge auch (fern)mündlich erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25, vom 2. März 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 21 und vom 9. September 2021– 2 A 3.20 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 6 B 1822/21 –, juris, Rn. 16. So liegt der Fall hier. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien fordern insoweit keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung Branntwein (BRZV) des Bundesministeriums der Finanzen nur für – hier nicht gegebene – Tätigkeiten (des Beamten) außerhalb des Geschäftsbereichs des Beurteilers Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form verlangen, vgl. Ziff. 6 BRZV 2012. Bei der weiteren Angabe der Beklagten, die hier angegriffene Beurteilung sei nach den – insoweit gleichlautenden – BRZV 2016 erstellt worden, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Verwaltungsvorgänge geben nicht den geringsten Anhalt für die Annahme, die Beurteilung sei nicht auf dem maßgebenden Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag 1. Mai 2015 – hier den BRZV 2012 – erstellt worden. Vgl. zum maßgebenden Beurteilungssystem BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 40. (2) Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, die Aufgabenbeschreibung in der Beurteilung sei unvollständig. Schon dieser Umstand spreche dafür, dass der Beurteiler und der Berichterstatter offensichtlich nicht umfassend darüber informiert gewesen seien, welche Aufgaben er im Beurteilungszeitraum ausgeübt habe. Es fehle im jeden Fall die Pflege und Instandhaltung von Fremdwaffen und nicht personengebundenen Waffen. Es fehle aber auch die Einsatzübung „Eigensicherung unter kynologischen Aspekten“. Konkret hätten auch die spezielle Schulung von schwächeren und unsicheren Schützen beim Fortbildungsschießen, die Betreuung der Praktikanten beim Schießen und die regelmäßige Unterstützung des Lehrereferats bei Observationsübungen des ZFD benannt werden müssen. Auch seine Unterstützung der Polizei X. , das Führen einer fortlaufend zu ergänzenden Dokumentation zu der ZKA-eigenen Waffen- bzw. Fremdwaffensammlung in Alleinarbeit, die Organisation und Durchführung der Fremdwaffenkunde in theoretischer und praktischer Form (Nachwuchs UEZ), die Planung und Durchführung von Übungseinheiten für ZUZ-Anwärter sowie die Unterstützung bei BAO seien nicht aufgeführt worden. Mit diesem – bereits erstinstanzlich vorgebrachten – Vortrag setzt der Kläger sich schon nicht hinreichend mit dem insoweit selbständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es entspreche dem Zweck der Aufgabenbeschreibung, die Aufgaben (nur) zusammenfassend zu beschreiben. Diese – naheliegende – Zwecksetzung hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Bei einem dieser Zwecksetzung entsprechenden weiten Verständnis können die vom Kläger genannten Einzelaufgaben zwanglos den ausdrücklich aufgeführten Aufgabengebieten (Fortbildung/Schießen/Eigensicherung, Beauftragter für die Eigensicherung des ZKA (BfE), Grundsatzangelegenheiten Waffenwesen des Zollfahndungsdienstes (ZFD); Verwaltung der Waffen und Munition des ZKA, Durchführung von Eigensicherungsübungen und des Handlungs- und Verhaltenstrainings der Waffenträger, Planung, Errichtung und Abnahme von Schießstätten, Betreuung der Raumschließanlagen) zugeordnet werden. (3) Der Kläger dringt auch mit dem Vorbringen nicht durch, die Beklagte sei insgesamt den Nachweis schuldig geblieben, dass die Beurteilung auf einer fundierten Tatsachengrundlage beruhe. Die Einschätzung des Klägers, der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei nicht ausreichend substantiiert und wenig konkret, trifft nicht zu. Die Beklagte hat in der Sache erklärt, der dem Beurteiler letztlich berichtende Berichterstatter habe sich, soweit er aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über die Leistung, Eignung oder Befähigung hatte, die notwendigen Erkenntnisse mündlich (auch) von dem unmittelbaren Fachvorgesetzten sowie dem Teamleiter des Klägers, wie vom Kläger verlangt, verschafft. Dieser Ablauf wird anders als der Kläger meint durch die dienstlichen Erklärungen des Berichterstatters vom 26. Januar 2017, des Fachvorgesetzen vom 15. Februar 2017 sowie des Teamleiters vom 16. Februar 2017 sehr wohl bestätigt und ist als solcher auch nicht zu beanstanden. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Berichterstatter und der Fachvorgesetzte zeitweise auch außer Haus tätig waren, ist ersichtlich ohne jeden Belang. Einer ununterbrochenen Beobachtung des Beamten durch den Vorgesetzten oder den Berichterstatter bedarf es ganz offensichtlich nicht. Ebenso wenig kommt es daher darauf an, dass der Kläger nicht an sämtlichen wöchentlichen Dienstbesprechungen während des Beurteilungszeitraums teilgenommen hat. Die Angabe, er habe nie an den Dienstbesprechungen teilnehmen können, hat er nicht nur nicht belegt. Sie ist mit Blick auf seine weitere Aussage, die Fortbildungen hätten in der Regel zum gleichen Zeitpunkt stattgefunden, auch nicht glaubhaft. Dieser Vortrag ist daher auch im Zusammenhang mit der Rüge unter Buchst. b) nicht verwertbar. Die „Hierarchieebenen“ sind eingehalten worden. Insoweit sind, wie von der o. a. Rechtsprechung gefordert, Aussagen von solchen Personen herangezogen worden, die die Dienstausübung des Klägers aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Auch die Aussage des Teamleiters in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017, es habe keine konkrete Abstimmung – so wörtlich und abweichend von der Wiedergabe des Verwaltungsgerichts – des Beitrags des Berichterstatters zur Beurteilung des Klägers mit dem Berichterstatter oder dem Fachvorgesetzten gegeben, steht dem nicht entgegen. Dieser Aussage ist nämlich nicht ansatzweise zu entnehmen, der Berichterstatter oder der Fachvorgesetzte hätten sich beim Teamleiter nicht über die Leistungen des Klägers informiert. Einer Abstimmung des Beurteilungsbeitrags bedurfte es nach richtiger Einschätzung des Teamleiters tatsächlich nicht. (4) Das Zulassungsvorbringen stellt schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die dienstliche Beurteilung beruhe nicht wegen einer Voreingenommenheit des Vorgesetzten des Klägers auf sachfremden Erwägungen. Insoweit wiederholt der Kläger den Ablauf eines Gesprächs mit seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Sicht. Dieses Gespräch belege sehr wohl, dass es dem Vorgesetzten an Objektivität und Unvoreingenommenheit fehle. Der Kläger setzt sich jedoch auch hier nicht ansatzweise mit der weiteren – jeweils selbständig tragenden – Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insoweit noch ausgeführt, es komme zum einen entscheidend hinzu, dass der Fachvorgesetzte nicht unmittelbar an der Erstellung der Beurteilung des Klägers beteiligt gewesen sei. Zum anderen handele es sich nicht um die Mitteilung von Tatsachen, sondern um Werturteile, die das Urteil eines (objektiven) Beurteilers nicht beeinflussen könnten, und schließlich spreche die vergebene Gesamtnote gegen die Annahme, unrichtige Tatsachen oder nachteilige Werturteile Dritter seien in die Beurteilung eingeflossen. b) Das Kläger rügt erfolglos, dem Verwaltungsgericht könne nicht in der Ansicht gefolgt werden, die Bewertungen der Einzelmerkmale sei im Widerspruchsbescheid und in den dienstlichen Stellungnahmen ausreichend plausibilisiert worden. Das Zulassungsvorbringen des Klägers betrifft ausschließlich die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verhält sich ansonsten noch zu den dienstlichen Stellungnahmen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch neben dem Widerspruchsbescheid ganz maßgeblich auf den Inhalt der Vorbringens der Beklagten im Klageverfahren, insbesondere den Inhalt der Klageerwiderung, abgestellt. Die nur in Parenthese gesetzte Bemerkung des Klägers, auch die Klageerwiderung sei unpräzise, entspricht ersichtlich nicht den o. a. Darlegungsanforderungen. c) Der Vortrag des Klägers, das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung sei nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet, geht schließlich insgesamt ins Leere. Der Beurteiler musste das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nicht im Einzelnen begründen, weil die Einzelmerkmale – zulässigerweise – gleichgewichtig sind. Liegt eine solche zulässige Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale vor und fehlt es an einer ausdrücklichen Vorgabe, die dem Beurteiler die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet werden, sondern kann rein rechnerisch ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 66 und vom 19. September 2020 – 2 C 2.10 –, juris, Rn. 24ff. m. w. N.; Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.