Beschluss
6 B 1240/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung in einem Konkurrentenstreit ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
• Eine unvollständige Ausschreibung oder formelle Mängel in einem anderen, nicht streitbefangenen Auswahlverfahren begründen nicht ohne Weiteres einen durchgreifenden Rechtsmangel des hier relevanten Auswahlverfahrens, wenn alle Bewerber durch die freie Besetzung der weiteren Stelle nicht benachteiligt wurden.
• Die Dokumentation der Auswahlentscheidung genügt, wenn der Auswahlvermerk die leitenden Erwägungen erkennen lässt und der Bewerber weitergehende Erkenntnisse durch Akteneinsicht erlangen kann.
• Dienstliche Beurteilungen können als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, sofern der Erstbeurteiler zuständig war, die Erkenntnisquellen ausreichend sind und die Beurteilung das Leistungsbild im Beurteilungszeitraum erfasst.
• Ein Beamter kann sich nicht auf Mängel berufen, die durch seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Besprechung der dienstlichen Beurteilung für ihn selbst ohne Weiteres exkulpatorisch geworden sind.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Beschwerde im Konkurrentenstreit wegen fehlendem Anordnungsanspruch • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung in einem Konkurrentenstreit ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Eine unvollständige Ausschreibung oder formelle Mängel in einem anderen, nicht streitbefangenen Auswahlverfahren begründen nicht ohne Weiteres einen durchgreifenden Rechtsmangel des hier relevanten Auswahlverfahrens, wenn alle Bewerber durch die freie Besetzung der weiteren Stelle nicht benachteiligt wurden. • Die Dokumentation der Auswahlentscheidung genügt, wenn der Auswahlvermerk die leitenden Erwägungen erkennen lässt und der Bewerber weitergehende Erkenntnisse durch Akteneinsicht erlangen kann. • Dienstliche Beurteilungen können als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, sofern der Erstbeurteiler zuständig war, die Erkenntnisquellen ausreichend sind und die Beurteilung das Leistungsbild im Beurteilungszeitraum erfasst. • Ein Beamter kann sich nicht auf Mängel berufen, die durch seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Besprechung der dienstlichen Beurteilung für ihn selbst ohne Weiteres exkulpatorisch geworden sind. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Besetzung zweier Stellen (Stelle Nr. 32.8.32.0 und eine weitere gleiche Stelle) in der Kreisleitstelle bis zur gerichtlichen Nachentscheidung zu untersagen. Er rügte unter anderem, eine der Stellen sei nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden und seine dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft und nicht geeignet, die Auswahlentscheidung zu tragen. Der Antragsgegner hatte aus den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen eine Rangliste erstellt; zwei Mitbewerber (Beigeladene) belegten die Spitzenplätze und wurden ausgewählt, der Antragsteller rangierte drittens. Der Antragsteller beanstandete außerdem die Dokumentation der Auswahlentscheidung, die Konkurrentenmitteilung sowie die Eignung und Zuständigkeit der Erstbeurteiler und die Nachvollziehbarkeit der Werturteile in seiner Beurteilung. • Der Senat überprüfte allein die in der Beschwerde vorgetragenen Rügegründe nach § 146 Abs. 4 VwGO und sah keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers. • Zur Ausschreibung: Es kann offen bleiben, ob die zweite Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen; selbst wenn ein Pflichtverstoß vorläge, hat dieser den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, da alle auf die ausgeschriebene Stelle Bewerber auch für die zweite Stelle berücksichtigt wurden und der Mangel allenfalls andere Bewerber benachteiligt hätte. Art. 33 Abs. 2 GG schützt das Auswahlverfahren unter den Bewerbern einer bestimmten Stelle, nicht vor zusätzlicher Konkurrenz. • Zur Dokumentation: Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert sind. Der Auswahlvermerk vom 3. März 2020 nennt jedoch die leitenden Erwägungen (Auswahl wegen besserer aktueller dienstlicher Beurteilungen) und ermöglicht Akteneinsicht; detailliertere Feststellungen sind nicht stets erforderlich. • Zu dienstlichen Beurteilungen: Maßgeblich sind der Beurteilungsstichtag, die Zuständigkeit des Erstbeurteilers und die Eignung der herangezogenen Erkenntnisquellen. Die Bestimmung des Erstbeurteilers entsprach den Beurteilungsrichtlinien; die herangezogenen Mitarbeiter waren als Erkenntnisquellen geeignet; mündliche Beiträge können zulässig sein. Die Beurteilung erfasst das Leistungsbild des Beurteilungszeitraums und ist als Vergleichsgrundlage geeignet. • Zur Nachvollziehbarkeit der Werturteile: Zwar fehlt allenfalls eine ausdrückliche Darlegung, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde; aufgrund der Zahl und Verteilung der Einzelbewertungen war jedoch kein anderes Gesamturteil zu erwarten, sodass ein möglicher Fehler nicht zu einer anderen Auswahl geführt hätte. • Zur Konkurrentenmitteilung: Die Mitteilung informierte den Antragsteller über den Eignungsvorsprung der ausgewählten Bewerber (bessere dienstliche Beurteilungen); der Antragsteller nutzte fristgerecht Akteneinsicht und die ihm zustehenden Rechtsbehelfe, sodass der Zweck der Mitteilung erfüllt war. • Zum Verhaltenswiderspruch: Der Antragsteller hatte die dienstliche Beurteilung eröffnet bekommen, auf eine Besprechung und Gegenäußerung ausdrücklich verzichtet; daraus folgt, dass er sich später nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihm seien Werturteile nicht erläutert worden. • Soweit formelle oder verfahrensrechtliche Einwände gegen die Handhabung durch das erstinstanzliche Gericht erhoben wurden, sind diese nach § 146 Abs. 4 VwGO unergiebig, da die Beschwerde auf die gesetzlich zulässigen Prüfgrenzen beschränkt ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat; die Auswahlentscheidung stützte sich auf zulässige dienstliche Beurteilungen und ausreichend dokumentierte Auswahlerwägungen, und etwaige Formmängel haben den Antragsteller nicht benachteiligt. Die Mitteilung an den Konkurrenten war hinreichend, der Antragsteller hat fristgerecht Akteneinsicht und gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen. Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde bis 13.000 Euro festgesetzt.