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Beschluss

10 B 1953/24

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2024:0613.10B1953.24.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG n. F. hat einen engeren Anwendungsbereich als die frühere Generalklausel in § 30 Abs. 1 AsylG a. F. 2. Die Neuregelung in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst nur Konstellationen, in denen die Asylrelevanz des Vorbringens des Antragstellers bereits ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Übereinstimmung seines Vorbringens mit aktuellen Informationen zum Herkunftsland abzulehnen ist. 3. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen "offensichtlich unwahrscheinlicher Angaben" verlangt wie auch die anderen Tatbestandsvarianten die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens, unabhängig von dessen Asylrelevanz. 4. Eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet allein aufgrund einer gesteigerten Überzeugungsgewissheit der entscheidenden Stelle über die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens ist nach der neuen Regelung nicht mehr möglich, sondern die Angaben des Antragstellers müssen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entweder offensichtlich banal oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unglaubhaft sein.
Entscheidungsgründe
1. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG n. F. hat einen engeren Anwendungsbereich als die frühere Generalklausel in § 30 Abs. 1 AsylG a. F. 2. Die Neuregelung in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst nur Konstellationen, in denen die Asylrelevanz des Vorbringens des Antragstellers bereits ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Übereinstimmung seines Vorbringens mit aktuellen Informationen zum Herkunftsland abzulehnen ist. 3. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen "offensichtlich unwahrscheinlicher Angaben" verlangt wie auch die anderen Tatbestandsvarianten die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens, unabhängig von dessen Asylrelevanz. 4. Eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet allein aufgrund einer gesteigerten Überzeugungsgewissheit der entscheidenden Stelle über die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens ist nach der neuen Regelung nicht mehr möglich, sondern die Angaben des Antragstellers müssen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entweder offensichtlich banal oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unglaubhaft sein.